Deutscher Bundestag Drucksache 20/14629
20. Wahlperiode 20.01.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Raffelhüschen, Christoph
Meyer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 20/14397 –
Offene Forderungen im Bürgergeld
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf die Schriftliche Frage 76 des Abgeordneten Jens Teutrine, wie hoch die
offenen monetären Forderungen (etwa aus Darlehen oder bei Überzahlungen)
von Jobcentern gegenüber bestehenden und ehemaligen Leistungsberechtigten
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seien, antwortete die
Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme auf Bundestagsdrucksache
20/14088 wie folgt: „Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit betrug die
Höhe der offenen Forderungen aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch im Oktober 2024 rund 4,05 Mrd. Euro. Enthalten sind nur die
Forderungen der gemeinsamen Einrichtungen.“
Unter Berücksichtigung der Jobcenter in kommunaler Trägerschaft dürften die
Forderungen mehr als 5 Mrd. Euro betragen (
www.bild.de/politik/inland/zu-vi
el-buergergeld-bezahlt-stuetze-empfaenger-schulden-4-milliarden-euro-6752d
d3efdd35f65a92ffd8e).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten enthalten die der Bundesregierung vorliegenden Informationen,
die innerhalb der für die Beantwortung bestehenden Frist verfügbar waren. Der
beantragten Fristverlängerung zur Ermittlung der erfragten Daten wurde seitens
der Fragesteller vollumfänglich widersprochen. Insofern liegen der
Bundesregierung zu den Daten, die durch die Bundesagentur für Arbeit hätten ermittelt
werden müssen, keine Erkenntnisse vor.
1. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Ursprung der aktuell
bestehenden offenen Forderungen (Darlehen, Überzahlungen und Gründe
der Überzahlung)?
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird an
Berechtigte jeweils zu Beginn eines Monats ausgezahlt. Sobald im
Leistungsmonat eine Beschäftigung aufgenommen und entsprechendes Einkommen erzielt
wird oder sich die Höhe des Einkommens oder Bedarfe verändern, müssen die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 17. Januar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zu Beginn des Monats gezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurückgezahlt
werden. Die Jobcenter erstellen entsprechende Aufhebungs- und
Erstattungsbescheide nach § 40 Absatz 1 SGB II i. V. m. §§ 44 ff., § 50 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der Bundesregierung liegen zu den aktuell offenen Forderungen aus gewährten
Darlehen keine Erkenntnisse vor. Darlehen können nach den Regelungen des
SGB II aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte gewährt werden. Hierzu
gehören: Mietkaution, Genossenschaftsanteile, Mietschulden, wegen
unabweisbarer Bedarfe, bei voraussichtlichem Einkommenszufluss im entsprechendem
Monat, wegen fehlender sofortiger Verwertbarkeit von Vermögen, Schulbedarf,
Umzugskosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU), KdU-
Wohnungsbeschaffungskosten, Orthopädische Schuhe und Therapeutische Geräte, zur
Eingliederung von Selbstständigen, zur Überbrückung des ersten
Ausbildungsmonats in Härtefällen sowie im Rahmen der Ansprüche auf Bildung und
Teilhabe für eintägige Ausflüge der Schule und Tageseinrichtungen,
Schülerbeförderung, mehrtägige Klassenfahrten und Fahrten der Tageseinrichtung,
angemessene Lernförderung, Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder,
Mitgliedsbeiträge, Unterricht und kulturelle Bildung, Freizeitaktivitäten und weitere
tatsächliche Aufwendungen.
2. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn häufigsten
Gründe dafür, dass Bürgergeldempfänger Darlehen für unabweisbare Bedarfe
beantragen bzw. erhalten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn häufigsten
Gründe für offene Forderungen gegenüber Leistungsempfängern exklusive
Darlehen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage
der Fraktion Die LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/4987 verwiesen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
4. Was ist die durchschnittliche Höhe eines Darlehens und einer
Überzahlung nach dem SGB II?
Zur durchschnittlichen Höhe von Überzahlungen im SGB II liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Hinsichtlich der durchschnittlichen Darlehenshöhe in den Jahren 2018, 2019,
2020 und 2021 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der
Kleinen Anfrage der Fraktion Die LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/4987
verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
5. Wie viele Bürgergeldempfänger bzw. Haushalte haben jeweils in den
Jahren von 2014 bis 2024 Darlehen für unabweisbare Bedarfe oder
sonstige Darlehen durch das Jobcenter bzw. die Bundesagentur für Arbeit
(inklusive Jobcenter der kommunalen Träger) erhalten?
6. In welchem Umfang haben Bürgergeldempfänger jeweils in den Jahren
von 2014 bis 2024 Darlehen für unabweisbare Bedarfe oder sonstige
Darlehen durch das Jobcenter bzw. die Bundesagentur für Arbeit
(inklusive Jobcenter der kommunalen Träger) erhalten?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
In der Grundsicherungsstatistik SGB II der Bundesagentur für Arbeit kann nur
nach Leistungsarten berichtet werden. Leistungen nach § 24 Absatz 1 SGB II
sind als Darlehen zu gewähren.
Im Jahresdurchschnitt 2023 gab es insgesamt monatlich rund 8 500
Bedarfsgemeinschaften mit Zahlungsanspruch auf unabweisbaren Bedarf nach § 24
Absatz 1 SGB II. Die monatliche Summe der Zahlungsansprüche von
Bedarfsgemeinschaften auf unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1 SGB II betrug im
Jahresdurchschnitt 2023 rund 4,6 Millionen Euro. Der durchschnittliche
Zahlungsanspruch pro Bedarfsgemeinschaft mit einem Anspruch auf
unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1 SGB II betrug im Jahr 2023 543 Euro. Daten für
das Jahr 2024 liegen noch nicht vollständig vor.
Die übrigen Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Hierbei ist zu beachten, dass Rückzahlungen bzw. Tilgungen nach § 42a
SGB II in die statistische Berichterstattung der gewährten Zahlungsansprüche
nicht einfließen.
Tabelle – Bestand Leistungsberechtigte bzw. Bedarfsgemeinschaften (BG) mit
Zahlungsanspruch auf unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1 SGB II
Berichtsmonat Bestand
Leistungsberechtigte
mit
Zahlungsanspruch auf
unabweisbaren
Bedarf nach § 24(1)
SGB II
Bestand BG mit
Zahlungsanspruch
auf
unabweisbaren Bedarf nach
§ 24(1) SGB II
Zahlungsansprüche
von BG auf
unabweisbaren Bedarf nach
§ 24(1) SGB II in Euro
Durchschnittlicher
Zahlungsanspruch
auf unabweisbaren
Bedarf nach § 24(1)
SGB II pro BG
mit diesem
Zahlungsanspruch in
Euro
1 2 3 4
Jahresdurchschnitt
2014
18 658 18 467 6 756 414 366
Jahresdurchschnitt
2015
16 584 16 378 7 108 161 434
Jahresdurchschnitt
2016
15 289 15 076 6 629 330 440
Jahresdurchschnitt
2017
13 720 13 409 6 060 755 452
Jahresdurchschnitt
2018
12 283 11 865 5 465 030 461
Jahresdurchschnitt
2019
11 506 11 145 5 276 702 473
Jahresdurchschnitt
2020
9 870 9 554 4 812 565 504
Jahresdurchschnitt
2021
8 700 8 399 4 517 180 538
Berichtsmonat Bestand
Leistungsberechtigte
mit
Zahlungsanspruch auf
unabweisbaren
Bedarf nach § 24(1)
SGB II
Bestand BG mit
Zahlungsanspruch
auf
unabweisbaren Bedarf nach
§ 24(1) SGB II
Zahlungsansprüche
von BG auf
unabweisbaren Bedarf nach
§ 24(1) SGB II in Euro
Durchschnittlicher
Zahlungsanspruch
auf unabweisbaren
Bedarf nach § 24(1)
SGB II pro BG
mit diesem
Zahlungsanspruch in
Euro
1 2 3 4
Jahresdurchschnitt
2022
8 387 8 104 4 222 893 521
Jahresdurchschnitt
2023
8 868 8 510 4 619 228 543
Gleitender
Jahresdurchschnitt bis
Sept. 2024
8 657 8 272 4 903 327 593
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
7. In welchem Umfang haben Bürgergeldempfänger jeweils in den Jahren
von 2014 bis 2024 Darlehen für unabweisbare Bedarfe oder sonstige
Darlehen durch das Jobcenter bzw. die Bundesagentur für Arbeit
(inklusive Jobcenter der kommunalen Träger) in Form von Sachleistungen
erhalten?
8. In welchem Umfang haben Bürgergeldempfänger jeweils in den Jahren
von 2014 bis 2024 Darlehen für unabweisbare Bedarfe oder sonstige
Darlehen durch das Jobcenter bzw. die Bundesagentur für Arbeit
(inklusive Jobcenter der kommunalen Träger) zurückgezahlt?
9. In welchem Umfang haben Bürgergeldempfänger jeweils in den Jahren
von 2014 bis 2024 Darlehen für unabweisbare Bedarfe oder sonstige
Darlehen durch das Jobcenter bzw. die Bundesagentur für Arbeit
(inklusive Jobcenter der kommunalen Träger) fristgerecht zurückgezahlt?
10. In welchem Umfang sind jeweils in den Jahren von 2014 bis 2024 offene
Forderungen (exklusive Darlehen) an die Jobcenter bzw. die
Bundesagentur für Arbeit (inklusive Jobcenter der kommunalen Träger)
entstanden?
11. In welchem Umfang haben Bürgergeldempfänger jeweils in den Jahren
von 2014 bis 2024 offene Forderungen (exklusive Darlehen) an die
Jobcenter bzw. die Bundesagentur für Arbeit (inklusive Jobcenter der
kommunalen Träger) zurückgezahlt?
12. In welchem Umfang sind Darlehen für unabweisbare Bedarfe und
sonstige Darlehen bzw. offene Forderungen nach dem SGB II jeweils in den
Jahren von 2014 bis 2024 unwiederbringlich verjährt?
13. In welchem Umfang bestehen aktuell ausstehende Darlehen für
unabweisbare Bedarfe und sonstige Darlehen bzw. offene Forderungen (bitte
Anzahl und finanzielles Volumen, aufgegliedert nach deutschen
Staatsbürgern und Ausländern, angeben)?
14. In welchem Umfang bestehen aktuell ausstehende Darlehen für
unabweisbare Bedarfe und sonstige Darlehen bzw. offene Forderungen, deren
Rückzahlungsfrist schon erreicht ist (bitte Anzahl und finanzielles
Volumen, aufgegliedert nach deutschen Staatsbürgern und Ausländern,
angeben)?
15. In welchem Umfang bestehen aktuell offene Forderungen, die durch
Überzahlungen begründet sind (bitte Anzahl und finanzielles Volumen,
aufgegliedert nach deutschen Staatsbürgern und Ausländern, angeben)?
Die Fragen 7 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Wie hoch ist die Summe für 2025, die sich aus den ab 1. Januar 2025
ergebenden rechtmäßigen Überzahlungen (Differenz zwischen dem
tatsächlichen Existenzminimum und der Höhe der Regelsätze) nach dem
SGB II ergeben?
Die Leistungen der sozialen Mindestsicherung und damit auch das Bürgergeld
nach dem SGB II sichern das verfassungsrechtlich garantierte
menschenwürdige Existenzminimum. Dies gilt auch für die geltenden Regelbedarfsstufen und
deren Höhe als neben weiteren individuellen Bedarfen wesentlicher Bestandteil
des Bürgergeldes. Überzahlungen im Sinne der Fragestellung liegen somit nicht
vor. Im Übrigen basieren Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe auf
einem transparenten, gesetzlich vorgegebenen Verfahren. Insbesondere die
Berechnung der Fortschreibung beruht auf statistischen Daten. Bei solchen Daten
handelt es sich stets um Vergangenheitswerte. Folglich sind keine kurzfristigen
Reaktionen auf schwankende Inflationsraten möglich. Der gesetzlich
verankerte Besitzschutz ist die Konsequenz daraus. Künftige Fortschreibungen führen
erst dann zu Erhöhungen der Regelbedarfe, wenn der Besitzschutzbetrag
abgeschmolzen ist.
17. Welche Verjährungsfristen gelten bei den offenen Forderungen nach dem
SGB II?
Wurde das Darlehen durch Verwaltungsakt gewährt, beträgt die
Verjährungsfrist für die Darlehensrückzahlungsansprüche ab Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes nach § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 52 Absatz 2 SGB X
30 Jahre. Rückforderungen aus der Aufhebung und Erstattung von Leistungen
verjähren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 50 Absatz 4 SGB X vier
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Ein weiterer, zeitlich nachgelagerter
und auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhender Verwaltungsakt zur
Feststellung oder Durchsetzung des Erstattungsanspruchs bewirkt nach § 40
Absatz 1 Satz 1 SGB II i. V. m § 52 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
18. Wie viele der aktuell offenen Forderungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zum 1. Januar 2025 verjährt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Bis wann plant die Bundesregierung bzw. die Bundesagentur für Arbeit,
die in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bericht der
„BILD“ genannten offenen Forderungen in Höhe von 3 Mrd. Euro
einzutreiben?
Die in der Fragestellung erwähnte Berichterstattung erweckt den
unzutreffenden Eindruck, offene Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II würden
aktuell nicht beigetrieben. Tatsächlich findet die Einziehung der in Rede
stehenden offenen Forderungen den Regelungen der Bundeshaushaltsordnung
entsprechend laufend statt.
Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit zieht im Auftrag der ganz
überwiegenden Anzahl der als gemeinsame Einrichtungen organisierten
Jobcenter die offenen Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II ein. Dies
beinhaltet u. a. die Durchführung des Mahnprozesses in Form von
Zahlungserinnerungen und Mahnungen an die Schuldnerinnen und Schuldner der offenen
Forderungen sowie ggf. die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
durch das Hauptzollamt im Wege der Verwaltungsvollstreckung (vgl. § 66
SGB X). Dabei sind jeweils die zivilprozessualen Pfändungsfreigrenzen zu
beachten.
20. Wie viele offene und verjährte Forderungen bestehen seit 2014
gegenüber Leistungsempfängern, die nicht mehr in Deutschland leben (bitte
nach Nationalität und Ursprung der offenen Forderung aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
21. Wie viele Beschäftige setzt die Bundesagentur für Arbeit aktuell im
eigenen Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit ein, und welche
(Personal-)Kosten entstehen dadurch pro Jahr?
Die Bundesagentur für Arbeit hat im Jahr 2024 für die Einziehung von
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II 767 Vollzeitstellen besetzt. Dadurch
entstanden 80,5 Mio. Euro an Personal- und Sachkosten. Demgegenüber
wurden vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2024
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II mit einem Volumen von 379 Mio. Euro
eingezogen.
22. In welchem Umfang setzt die Bundesagentur für Arbeit externe
Dienstleister für Inkassoleistungen ein, und welche Kosten entstehen dadurch
pro Jahr?
Die Bundesagentur für Arbeit setzt keine externen Dienstleister für
Inkassoleistungen ein.
23. Zu welchen Konditionen werden Darlehen nach dem SGB II vergeben
(Laufzeit, Zins)?
Darlehen werden entsprechend der gesetzlichen Grundlagen im SGB II in der
Regel durch Verwaltungsakt bewilligt. Das Darlehen wird zinslos gewährt und
monatlich in bewilligter Höhe ausgezahlt. Wird ein Darlehen aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt, kann eine Verzinsung vereinbart
werden. Die Laufzeit wird in der Regel auf einen Bewilligungsabschnitt begrenzt.
Die Darlehensforderung wird während des Leistungsbezuges grundsätzlich
durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgeblichen
Regelbedarfes ab dem Monat getilgt, der auf die Auszahlung folgt. Nach
Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort
fällig. Im Fall der Darlehensbewilligung nach § 24 Absatz 5 SGB II (Vermögen
nicht sofort verwertbar oder sofortige Verwertung würde eine besondere Härte
bedeuten) führt die Verwertung des Vermögens zur sofortigen
Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens in voller Höhe. Zudem sieht § 24 Absatz 5 Satz 2
SGB II vor, dass die Bewilligung eines Darlehens von einer dinglichen
Sicherung abhängig gemacht wird [bspw. durch eine (Sicherungs-) Hypothek,
Grundschuld oder Bürgschaft]. Im Fall der Darlehensbewilligung zu
Aufwendungen für eine Mietkaution oder den Erwerb von Genossenschaftsanteilen
gemäß § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB II führt die Rückzahlung durch den Vermieter
zum sofortigen Rückzahlungsanspruch des noch nicht getilgten
Darlehensbetrages. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 SGB II sind erst
nach Abschluss der Ausbildung fällig. Im Übrigen sieht das SGB II vor, dass
zwischen der Darlehensnehmerin bzw. dem Darlehensnehmer und dem
Jobcenter eine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Laufzeit sowie der
Ratenzahlungshöhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
getroffen werden soll.
24. Wenn die Darlehen zinsfrei vergeben werden, warum werden die
Darlehen zinsfrei vergeben?
Bei der Frage der Verzinsung eines Darlehens im SGB II sind zwei
Konstellationen zu unterscheiden. Im Regelfall wird ein Darlehen aufgrund eines
Verwaltungsaktes bewilligt. Die Erhebung von Zinsen durch das Jobcenter ist dann
nur aufgrund einer Rechtsgrundlage zulässig. Mangels einer entsprechenden
Rechtsgrundlage sind durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen des Jobcenters
im SGB II nicht zu verzinsen. Ein Darlehen im SGB II kann auch aufgrund
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Jobcenter und einer Person
im Leistungsbezug des SGB II (Darlehensnehmer bzw. Darlehnsnehmerin)
vereinbart werden. Grundsätzlich wäre eine Vereinbarung über die Verzinsung
eines Darlehens möglich. Allerdings dient ein Darlehen im SGB II der
Sicherung der sozioökonomischen Existenzsicherung, sodass in der Regel ein
zinsloses Darlehen vereinbart wird. Im Falle der Rechtshängigkeit des
Rückzahlungsanspruches besteht ein Zinsanspruch gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II
i. V. m. § 61 SGB X i. V. m. § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
25. Welche Nachteile entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung dem
Darlehensnehmer, wenn ein Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt
wird (z. B. Zahlung von Inkassogebühren)?
Im Zusammenhang mit dem Einzug öffentlich-rechtlicher Forderungen werden
abgesehen von Mahngebühren keine gesonderten Gebühren erhoben.
26. Wenn sich keine Nachteile aus einer verfristeten Rückzahlung ergeben,
warum sollten Darlehensnehmer die Darlehen bzw. offenen Forderungen
fristgerecht zurückzahlen?
Eine Tilgung von Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen ist Personen im
SGB II-Leistungsbezug grundsätzlich nicht möglich. Deshalb kann während
des Leistungsbezuges nicht von einer verfristeten Rückzahlung gesprochen
werden. Während des Leistungsbezuges werden Rückzahlungsansprüche aus
gewährten Darlehen deshalb ab dem Monat, der auf die Auszahlung des
Darlehens folgt, nach § 42a Absatz 2 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe
von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Kann eine
Darlehensforderung nicht im Wege der Aufrechnung getilgt werden, weil etwa die maximale
Aufrechnungshöhe des § 42a SGB II erreicht ist, oder befinden sich die
Darlehensschuldnerinnen oder Darlehensschuldner nicht im Leistungsbezug, werden
die offenen Forderungen entsprechend den Vorgaben der haushaltsrechtlichen
Bestimmungen des Bundes und insbesondere der Bundeshaushaltsordnung
eingezogen.
27. Welche Zins- oder sonstigen Refinanzierungskosten entstehen dem Staat
bzw. der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Jobcentern durch die
Darlehensvergabe und ausstehende Darlehen bzw. offene Forderungen pro
Jahr?
28. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die
Darlehensvergabe (in Tagen)?
29. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren von 2014 bis 2024 Anträge
auf Darlehen für unabweisbaren Bedarf abgelehnt, und aus welchen
Gründen?
Die Fragen 27 bis 29 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
30. Verfügt die Bundesagentur für Arbeit über ein Risikomanagement oder
Monitoring der Darlehen bzw. offenen Forderungen?
Die ordnungsgemäße Bearbeitung von laufenden Darlehensfällen wird durch
das Fachverfahren ALLEGRO sichergestellt. Sollstellungen von einmaligen
Darlehen werden automatisiert mit der Auszahlung des Darlehens an das
Enterprise Resource Planning- Softwaresystem (ERP), durch das verschiedene
Geschäftsprozesse in den Bereichen Finanzen, Personal und Logistik bearbeitet
werden (bspw. Auszahlung von Bürgergeld, Arbeitslosengeld), übermittelt.
Die Bundesagentur für Arbeit überwacht die Entwicklung des
Forderungsbestandes nach den verschiedenen Rechtskreisen über ihr Dashboard. Es werden
Daten zu Bestand, Zugängen, Abgängen und Tilgungen sowie zu
Posteingängen, Erledigungen, Rückständen und telefonischer Erreichbarkeit erfasst.
31. Welche rechtlichen, prozeduralen und organisatorischen Änderungen
wurden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bzw.
oder die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter seit 2021
vorgenommen bzw. angestoßen, um das Management und insbesondere die
Einbringung ausstehender Darlehen bzw. offener Forderungen
sicherzustellen oder zumindest zu verbessern?
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. März 2021 zur Verjährung
von Forderungen hat der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit den
Bearbeitungsprozess um die gesonderte Verjährungsprüfung und den ggf.
erforderlichen Einsatz verjährungshemmender und den Neubeginn auslösenden
Maßnahmen erweitert. Unabhängig davon sind weiterhin die Vorgaben der
haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und insbesondere der
Bundeshaushaltsordnung Grundlage des Einziehungsprozesses. Die Berücksichtigung
der Pfändungsfreigrenze ist maßgebend dafür, ob Zahlungserleichterungen
gewährt werden können oder ob eine Forderung vollstreckt werden kann. Zentral
für den Einziehungserfolg im Bereich öffentlich-rechtlicher Forderungen sind
nach wie vor die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Schuldnerinnen und Schuldner.
32. Was hat die Bundesregierung seit der Veröffentlichung des Berichts des
Bundesrechnungshofs im Jahr 2018 (
www.bundesrechnungshof.de/Share
dDocs/Downloads/DE/Berichte/2018/ordnungsmaessigkeit-des-leistungs
bezuges-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1), in dem der
Bundesrechnungshof darauf hingewiesen hat, dass in 20 Prozent der im Bericht
untersuchten Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB-II-Bezug
Vermögensschäden eingetreten sind, konkret unternommen, um solche
Vermögensschäden zu minimieren?
Die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II wurde
insgesamt unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesrechnungshofs
in dem zitierten Bericht überprüft. Dies beinhaltet die Prüfung einer klareren
Abgrenzung der Darlehen zu Lasten des Bundes und der kommunalen Träger.
Auch die Unterscheidung zwischen Erstausstattungen nach § 24 Absatz 3
SGB II und anderer nicht vom Regelbedarf erfasster Bedarfe einerseits und
Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II andererseits sind gesondert zu prüfen und
ggf. deutlicher voneinander abzugrenzen. Auch die Ausführungen der
Fachlichen Weisung zur vorzunehmenden Prüfung, ob der Wert des gesamten
Vermögens wegen der entstandenen Darlehensschuld unter dem maßgeblichen
Freibetrag liegt, wurde vor dem Hintergrund der Feststellungen des
Bundesrechnungshofs hinterfragt.
In der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 42a SGB II
wurden die Erläuterungen zur Auswahl der Darlehensnehmenden und die
Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Verwaltungsakt i. S. d. § 33 Absatz 1
SGB X entsprechend klargestellt.
In beiden Fachlichen Weisungen ist auch die Aufnahme von Regelungen zum
Umfang der Dokumentation in den Leistungsakten bei Entscheidungen über
Darlehen weiter ausgeführt worden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Darlehensgewährung als Prüfthema der
Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit in den gemeinsamen
Einrichtungen aufgenommen.
Darüber hinaus wurde mit der Programmversion 18.02 (Produktivsetzung Juli
2018) die Funktionalität „Ordnungsgemäßer Fallabschluss“ in ALLEGRO für
Darlehen für laufende Zahlungen geschaffen. Sobald ein Leistungsfall beendet
ist, ist von der Leistungssachbearbeitung eine Fallabschlussverfügung in
ALLEGRO auszufüllen. Hier ist u. a. eine Aussage darüber zu treffen, ob
eventuell bestehende Darlehen zurückgefordert wurden und ein entsprechender
Rückforderungsbescheid erstellt worden ist. Sollte ein Leistungsfall länger als
30 Tage beendet sein, ohne dass eine solche Verfügung vollständig ausgefüllt
wurde oder eine Weiterbewilligung erfolgt ist, wird in ALLEGRO eine
Bearbeitungsaufforderung generiert. Diese Bearbeitungsaufforderung bleibt
bestehen, bis der Leistungsfall ordnungsgemäß abgeschlossen wurde. Mit dieser
Funktionalität wird sichergestellt, dass die Leistungssachbearbeitung den Fall
nochmals vollständig überprüft.
33. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass
dem Steuerzahler kein Schaden durch nicht oder verspätet
zurückgezahlte Darlehen für unabweisbare Bedarfe und andere offene Forderungen
entsteht?
Durch die Aufrechnung nach §§ 42a und 43 SGB II sowie die Einziehung
offener Forderungen nach den Vorgaben der haushaltsrechtlichen Bestimmungen
des Bundes und insbesondere der Bundeshaushaltsordnung ist sichergestellt,
dass den Steuerzahlenden kein Schaden entsteht. Dabei ist auch stets die
aktuelle Lebenssituation der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers zu
berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 17 verwiesen.
34. Veröffentlicht die Bundesregierung oder die Bundesagentur für Arbeit
regelmäßig Informationen zu den Darlehen und anderen offenen
Forderungen?
Informationen zu den Darlehen und anderen offenen Forderungen werden von
der Bundesregierung oder der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig nicht
veröffentlicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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