Deutscher Bundestag Drucksache 20/14956
20. Wahlperiode 12.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14494 –
Fragen zur Qualität, Zielgenauigkeit und Nachhaltigkeit der Bildungs- und
Erwerbsmigration
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut einer Pressemitteilung der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung
vom 17. November 2024 ist für das Jahr 2024 nach vorläufigen Zahlen mit
rund 200 000 Visavergaben zu Erwerbszwecken zu rechnen; im Vergleich
zum Vorjahr gebe es Zuwächse bei Visa, um zu studieren, eine
Berufsausbildung zu machen oder ausländische Abschlüsse anerkennen zu lassen (
www.b
mi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/11/fachkraefteeinwande
rung.html).
Die demnächst scheidende Bundesregierung führt diesen Anstieg auf eine von
ihr erst im Jahr 2024 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung geschaffene „größere Flexibilität für gut qualifizierte
Fachkräfte und Erleichterungen für ausländische Akademikerinnen und Akademiker
bei der „Blauen Karte EU“ zurück (vgl. a. a. O.), schlüsselt die einzelnen
Zwecke der Visa jedoch nicht weiter auf. Bereits der Jahresbericht des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Monitoring zur Bildungs-
und Erwerbsmigration (mobemi) für das Jahr 2023, also vor Erlass und dem
Inkrafttreten des Fachkräfteverbesserungsgesetzes der derzeitigen
Bundesregierung im Jahr 2024, zeigt eine Erhöhung der Zuwanderung zu Erwerbs-
und Bildungszwecken; im Gegensatz zur Pressemitteilung der
Bundesregierung orientiert er sich transparent an den einzelnen Aufenthaltstiteln (
www.ba
mf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Berichtsreihen MigrationIntegratio
n/MonitoringBildungsErwerbsmigration/mobemi-jahresbericht-2023.pdf).
Eine gewisse Differenzierung hatte das Auswärtige Amt im Juli 2024
vorgenommen, indem es bekannt gab, dass im ersten Halbjahr 2024 rund 80 000
Visa vergeben wurden, davon rund die Hälfte an Fachkräfte (
www.tagesscha
u.de/wirtschaft/fachkraefte-visa-100.html).
Deutschland ist bei Studierenden aus Drittstaaten – insbesondere bei
Studierenden aus Indien, China, der Türkei und dem Iran – sehr beliebt; für das
Studium an öffentlichen Universitäten werden keine Studiengebühren erhoben
und die Abschlüsse sind weltweit anerkannt. Die Tendenz auch in
Deutschland geht in Richtung Studium: Seit 2008 ist die Gesamtzahl der Studierenden
von 1,9 Millionen auf 2,8 Millionen gestiegen. Die Zahl der Lehrlinge in
Berufsausbildung ist hingegen von 2,0 Millionen auf 1,2 Millionen gefallen.
Vom Fachkräftemangel sind in Deutschland jedoch gerade auch Lehrberufe
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 11. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
aus dem Gesundheitssektor – insbesondere die Alten- und Krankenpflege –
sowie aus dem Handwerk betroffen. Aber auch bestimmte Berufe im MINT-
Bereich (MINT = Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) und
in Lehre und Erziehung leiden besonders unter einem Fachkräftemangel. Hier
gilt es nach Ansicht der Fragesteller, gezielt und passgenau Fachkräfte zu
gewinnen.
Im Falle der Gewinnung von Fachkräften oder zukünftigen Fachkräften spielt
schon angesichts der Investitionen in Ausbildung bzw. Studium die Frage des
Verbleibs dieser Kräfte in Deutschland eine entscheidende Rolle. Da die
Bundesregierung unter anderem ihre Reform des Staatsangehörigkeitsrechts als
Teil der Fachkräftestrategie beworben hat (
www.bmi.bund.de/SharedDocs/kur
zmeldungen/DE/2023/08/staatsangehoerigkeitsrecht_kabinett.html), sind auch
hierzu nach Ansicht der Fragesteller einige Fragen offen.
1. Wie viele der im bisherigen Jahr 2024 bereits insgesamt erteilten Visa
wurden als Erwerbsvisa an Akademikerinnen und Akademiker erteilt,
wie viele an Fachkräfte und wie viele an Berufspraktiker im Sinne des
§ 6 der Beschäftigungsverordnung (BeschVO; bitte Gesamtzahl der
bisherigen Visa nennen und aufschlüsseln)?
Die Definition des Begriffs Fachkraft im rechtlichen Sinn ist in § 18 Absatz 3
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgeschrieben. Eine statistische
Erfassung der Qualifikation des oder der Antragstellenden erfolgt jedoch nicht.
Stattdessen lassen sich über die Zahl der Visa, bei denen ein Antrag nach einer
Rechtsgrundlage gestellt wird, für die im Rahmen der Fachkraft- und
qualifizierten Arbeitsmigration ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren gemäß § 81a
AufenthG vorgesehen ist, näherungsweise folgende Aussagen treffen:
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 88.543 Visa im Rahmen der Fachkraft- und
qualifizierten Arbeitsmigration im oben genannten Sinne erteilt – unabhängig
davon, ob im Visumverfahren eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde als
Ergebnis eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens vorlag. Davon entfielen
5.606 Visa auf Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b Absatz 1
AufenthG) und 304 Visa auf Berufspraktiker im Sinne des § 6 der
Beschäftigungsverordnung (BeschV).
2. Welche fünf Nationalitäten waren bei den in Frage 1 erfragten Personen
jeweils am häufigsten vertreten (bitte jeweils nach den drei Gruppen
aufschlüsseln)?
Bei den Visa im Rahmen der Fachkraft- und qualifizierten Arbeitsmigration im
oben genannten Sinne waren die fünf am häufigsten vertretenen
Staatsangehörigkeiten in absteigender Reihenfolge: Indien, Vietnam, Türkei, Tunesien
und Kosovo.
Bezogen auf Fachkräfte mit akademischer Ausbildung waren die fünf
häufigsten Staatsangehörigkeiten in absteigender Reihenfolge: Türkei, Indien,
Usbekistan, Iran und Kosovo.
Bezogen auf Berufspraktiker waren die fünf am häufigsten vertretenen
Staatsangehörigkeiten in absteigender Reihenfolge: Türkei, Philippinen, Indien, Iran
sowie Bosnien und Herzegowina.
3. In wie vielen Fällen handelte es sich bei den bisher im Jahr 2024 erteilten
Visa um solche für sogenannte Blaue Karten EU?
Im Jahr 2025 wurden mit Stand vom 17. Januar bisher insgesamt 508 Visa für
eine „Blaue Karte EU“ (§ 18g AufenthG) erteilt.
4. Wie viele der bisher im Jahr 2024 ausgestellten Visa entfielen auf
Bildungszwecke (bitte nach Studium, Berufsausbildung und
studienvorbereitende Maßnahmen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2025 wurden mit Stand vom 17. Januar folgende Visa im Sinne der
Frage erteilt: 3.065 Visa gemäß § 16b und § 17 Absatz 2 AufenthG (Studium,
Studienvorbereitung und -bewerbung) und 1.000 Visa gemäß § 16a AufenthG
(Berufsausbildung).
5. Im Falle der Visa für das Studium und die Studienvorbereitung, welche
Studienfächer wurden bei den bisher im Jahr 2024 erteilten Visa
angegeben (bitte die zehn häufigsten Fächer aufschlüsseln)?
6. Im Falle der Visa für das Studium und die Studienvorbereitung, welche
Studienorte waren bzw. sind in den Jahren 2022, 2023 und im bisherigen
Jahr 2024 am häufigsten angegeben (bitte nach Jahren die zehn0
häufigsten Orte aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Angaben zu Studienfächern oder -orten werden nicht statistisch erfasst.
7. Wie viele der bisher im Jahr 2024 erteilten Visa entfielen auf die
Zielrichtung Anerkennungsverfahren, und welche Berufsfelder waren bei den
anzuerkennenden Abschlüssen hauptsächlich betroffen (bitte die zehn
häufigsten Berufsfelder bzw. Abschlüsse auflisten)?
Im Jahr 2025 wurden mit Stand vom 17. Januar bisher insgesamt 715 Visa im
Sinne der Fragestellung (§ 16d AufenthG) erteilt. Angaben zu Berufsfeldern
werden nicht statistisch erfasst.
8. Wie viele der im bisherigen Jahr 2024 erteilten Visa wurden für die
sogenannten Chancenkarten („Opportunity-Cards“) zur Arbeitsplatzsuche
erteilt, und wie viele Chancenkarten wurden zudem an Personen vergeben,
die sich bei Beantragung bereits in Deutschland aufhielten (bitte jeweils
Gesamtzahl sowie in den Kategorien nach den fünf häufigsten
Staatsangehörigkeiten und Berufsfeldern aufschlüsseln)?
Im Jahr 2024 wurden 4.954 Visa nach § 20a AufenthG (Chancenkarte) erteilt.
Die fünf am häufigsten vertretenen Staatsangehörigkeiten können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Personen
Indien 1.676
China 522
Russische Föderation 270
Türkei 233
Pakistan 232
Im Ausländerzentralregister (AZR) waren zum Stichtag 31. Dezember 2024
1.323 Personen erfasst, denen im Jahr 2024 eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 20a AufenthG (Chancenkarte) erteilt wurde.
Darunter waren 808 Personen, die nach ihrer letzten Einreise bereits einen
anderen aufenthaltsrechtlichen Status besaßen, bevor ihnen im Jahr 2024 eine
Chancenkarte erteilt wurde. Die fünf häufigsten Staatsangehörigkeiten können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Personen
Indien 188
China 61
Türkei 42
Pakistan 39
Iran 35
9. Wie viele der in den Jahren 2022, 2023 und im bisherigen Jahr 2024
erteilten Visa entfielen auf die sogenannte Westbalkanregelung nach § 26
Absatz 2 BeschVO ohne Notwendigkeit des Nachweises einer
Qualifikation (bitte nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Die Zahlen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Herkunftsland 2022 2023 2024
Albanien 4.447 4.681 4.523
Bosnien und Herzegowina 5.303 5.088 5.517
Kosovo 6.170 5.518 6.508
Montenegro 952 1.036 948
Nordmazedonien 4.961 4.882 5.856
Serbien 4.834 4.537 5.287
Gesamt 26.667 25.742 28.639
10. Wie viele der in den Jahren 2022, 2023 und im bisherigen Jahr 2024 an
Fachkräfte erteilten Visa erfolgten im Zusammenhang mit einem
sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), im Rahmen dessen die Ausländerbehörde die
zuständige Auslandsvertretung über die bevorstehende
Visumantragstellung durch den Ausländer zuvor zu informieren hat (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 31.234 Vorab-Zustimmungen
im Rahmen des Verfahrens gemäß § 81a AufenthG erfasst, die im zweiten
Halbjahr 2023 (10.152) und im Jahr 2024 (21.082) erteilt wurden. Angaben für
weiter zurückliegende Zeiträume liegen nicht vor, da nach § 18 Absatz 2
Nummer 4 der AZRG-Durchführungsverordnung Angaben zu Vorab-Zustimmungen
nach 18 Monaten aus dem AZR gelöscht werden.
11. Wie viele Personen aus Drittstaaten haben laut Ausländerzentralregister
im Jahr 2023 und im bisherigen Jahr 2024 erstmals, ohne vorherigen
Titel und ohne Statuswechsel, einen Aufenthaltstitel zu Erwerbs- oder
Bildungszwecken erhalten (bitte nach Jahr und nach Rechtsgrundlagen laut
Aufenthaltsgesetz aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 122.977
Drittstaatsangehörige erfasst, die im Jahr 2024 als ersten aufenthaltsrechtlichen Status und ohne
Statuswechsel einen Aufenthaltstitel zu Bildungs- oder Erwerbszwecken
erhalten haben. Im Jahr 2023 waren es 168.725 Personen. Im Inland erteilte
Aufenthaltserlaubnisse zu Erwerbs- oder Bildungszwecken werden im Gegensatz zu
entsprechenden Visa im AZR erfasst. Diese Tatsache ist beim Vergleich der
Zahlen für Visaerteilungen auf der einen und Erteilungen von
Aufenthaltserlaubnissen im Inland zu beachten. Die Verteilung nach Jahren der Erteilung
und Rechtsgrundlagen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Bildungszwecke 2023 2024
§ 16a AufenthG 14.582 14.822
§ 16b AufenthG 58.286 44.162
§ 16d AufenthG 8.441 5.964
§ 16e AufenthG 133 86
§ 16f AufenthG 4.393 3.865
§ 17 AufenthG 183 171
Summe 86.018 69.070
Erwerbszwecke 2023 2024
§ 18a AufenthG 4.658 4.843
§ 18b AufenthG 498 4.034
§ 18c Absatz 3 AufenthG 10 12
§ 18d AufenthG 4.464 2.819
§ 18f AufenthG 8 4
§ 18g AufenthG inklusive § 18b Absatz 2 alt 27.851 13.732
§ 19 AufenthG 1.532 959
§ 19b AufenthG 46 67
§ 19c Absatz 1 AufenthG exklusive § 26 Absatz 2 BeschV 15.845 10.847
§ 19c Absatz 1 AufenthG inklusive § 26 Absatz 2 BeschV 24.394 14.101
§ 19c Absatz 2 AufenthG 285 118
§ 19c Absatz 3 AufenthG 734 686
§ 19c Absatz 4 AufenthG 14 6
§ 19e AufenthG 117 86
§ 20 AufenthG 421 164
§ 20a AufenthG 0 332
§ 21 AufenthG 1.848 1.097
Gesamt 82.725 53.907
12. Wie viele (Haupt-)Personen, denen im Jahr 2024 ein Visum zu
Erwerbsoder Bildungszwecken erteilt wurde, reisten gemeinsam mit wie vielen
Familienangehörigen ein, die ebenfalls ein Visum erhielten?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
13. Wie viele Visa wurden im Jahr 2024 an Familienangehörige von bereits
in Deutschland lebenden Inhabern von Aufenthaltstiteln als Fach- und
Arbeitskräfte erteilt (bitte nach Aufenthaltstiteln der Bezugspersonen
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2025 wurden mit Stand vom 17. Januar bisher 203 Visa an
Familienangehörige von bereits in Deutschland lebenden Inhabern von Aufenthaltstiteln
als Fach- und Arbeitskräften erteilt. Eine Aufschlüsselung nach
Aufenthaltstiteln der Bezugspersonen wird nicht statistisch erfasst.
14. Wie viele der bisher im Jahr 2024 an Fach- und Arbeitskräfte erteilten
Visa hat das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) erteilt,
bei wie vielen war das BfAA unterstützend tätig, und bei wie vielen der
Visaverfahren, die Fach- und Arbeitskräfte betrafen, war das BfAA nicht
beteiligt?
Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) wird bei der
Entscheidung von Anträgen auf Erteilung eines Visums als insoweit ermächtigte
Stelle des Auswärtigen Dienstes tätig und handelt unter dem Namen und mit
Wirkung für die jeweils zuständige Auslandsvertretung. Im Jahr 2025 hat das
BfAA mit Stand vom 17. Januar 1.618 (38,1 Prozent) Visa für Fachkräfte und
qualifizierte Arbeitsmigration abschließend bearbeitet, 131 (36,6 Prozent) Visa
für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und 3 (11,5 Prozent) Visa für
Berufspraktiker.
15. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von
Fachkräfteeinwanderungsverfahren nach den §§ 18a, 18b und 18g AufenthG von
Antrag bis Visumserteilung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und
gibt es bestimmte Berufsgruppen, bei denen eine besonders lange Dauer
der Verfahren identifiziert werden kann?
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit wird nicht statistisch erfasst. Die
Bearbeitungszeit ist vom konkreten Einzelfall abhängig und kann daher stark
schwanken; sie hängt unter anderem davon ab, ob die Antragsunterlagen
vollständig vorliegen, ob eine weitergehende Überprüfung der Unterlagen
erforderlich wird oder ob die Rückmeldungen zu den erforderlichen Beteiligungen von
Behörden im Inland erfolgt sind.
16. Wie viele Visa wurden in den Jahren 2022, 2023 und 2024 im
Zusammenhang mit dem sogenannten Triple-Win-Programm der Zentralen
Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit
(BA) und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
(GIZ) GmbH erteilt (bitte nach Land aufschlüsseln)?
Die Zahl der erteilten Visa im Zusammenhang mit dem von der Bundesagentur
für Arbeit (BA) mit der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
umgesetzten Programm „Triple Win“ wird statistisch nicht gesondert erfasst. In den
Jahren 2022 bis 2024 sind im Rahmen von „Triple Win“ insgesamt 2.304
Personen nach Deutschland eingereist, darunter 263 Auszubildende. Eine
Aufschlüsselung (mit Stand Dezember 2024) nach Jahren, Ländern und
Fachkräften/Auszubildenden lässt sich den folgenden Tabellen entnehmen.
Jahr 2022 Fachkräfte Auszubildende Gesamt
Bosnien und Herzegowina 86 0 86
Indien 2 0 2
Indonesien 0 0 0
Jordanien 0 0 0
Philippinen 264 0 264
Tunesien 112 0 112
Vietnam 0 91 91
Gesamt 464 91 555
Jahr 2023 Fachkräfte Auszubildende Gesamt
Bosnien und Herzegowina 73 0 73
Indien 159 0 159
Indonesien 80 0 80
Jordanien 3 0 3
Philippinen 268 0 268
Tunesien 152 0 152
Vietnam 0 99 99
Gesamt 735 99 834
Jahr 2024 Fachkräfte Auszubildende Gesamt
Bosnien und Herzegowina 45 0 45
Indien 420 4 424
Indonesien 112 0 112
Jordanien 10 0 10
Philippinen 130 0 130
Tunesien 125 0 125
Vietnam 0 69 69
Gesamt 842 73 915
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die BA neben Triple Win weitere
Vorhaben zur Anwerbung und Vermittlung ausländischer Pflegekräfte umsetzt,
etwa in Mexiko und Kolumbien. Insgesamt wurden im oben genannten
Zeitraum über die BA 4.692 Pflegekräfte (inklusive Auszubildende) vermittelt,
davon 4.409 aus Drittstaaten.
17. Wie viele Mitarbeiter der GIZ GmbH sind derzeit im In- und Ausland
mit dem Programm befasst, und welche Kosten entstehen hierfür jährlich
(bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung werden
die Personalkosten des Programmes „Triple Win“ nur summarisch angegeben,
da anderenfalls in Ländern mit wenig Projektpersonal Rückschlüsse auf
einzelne Gehaltsdaten möglich wären. Eine solche Grundrechtsverletzung würde
auch bei einer Übermittlung als Verschlusssache eintreten, sodass eine
weitergehende Aufschlüsselung auch in eingestufter Form nicht in Betracht kommt.
Triple Win Projektpersonal Anzahl Mitarbeitende 2024
Bosnien und Herzegowina 2
Deutschland 14
Indien 14
Indonesien 10
Jordanien 2
Philippinen 7
Tunesien 4
Vietnam 2
Gesamt 55
Die jährlichen Kosten betragen 2,485 Mio. Euro. Die entstehenden Kosten für
die Programmdurchführung werden durch eine Dienstleistungsgebühr
finanziert, die die teilnehmenden Arbeitgeber an die GIZ GmbH entrichten.
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/10522
verweisen.
18. Wie viele Visa wurden in den Jahren 2022, 2023 und 2024 aufgrund der
Vermittlung privater Agenturen, die ggf. mit deutschen Firmen bzw.
Institutionen zusammenarbeiten, erteilt (bitte nach Jahr und
Herkunftsland aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Bedienen sich die Bundesregierung oder staatliche Institutionen bei der
Fachkräftegewinnung auch privater Vermittlungsagenturen im Ausland,
wenn ja, wie viele Visa beruhten bzw. beruhen seit 2022 auf dieser
Zusammenarbeit, und wenn nein, warum nicht?
Die Aktivitäten der Bundesregierung zur Fachkräftegewinnung sind primär auf
die Schaffung und Etablierung der erforderlichen Strukturen gerichtet. Dies
umfasst unter anderem ein Engagement in bestimmten Anwerbeprojekten in
ausgewählten Herkunftsländern, bei denen regelmäßig die BA beteiligt ist. In
einigen Herkunftsländern ist eine Zusammenarbeit mit staatlichen oder
lizensierten privaten Vermittlungsagenturen rechtlich vorgeschrieben. Eine
wesentliche Skalierung der Fachkräftegewinnung kann indes nur durch die deutsche
Wirtschaft – auch in Kooperation mit privaten Vermittlungsagenturen –
erfolgen. Eine direkte Kooperation mit privaten Vermittlungsagenturen im Ausland
bildet daher keinen Schwerpunkt der Aktivitäten der Bundesregierung.
20. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer
Fachkräfteanwerbung und bei der Erteilung von Visa die durch den wirtschaftlichen
Abschwung bedingte Freisetzung inländischer Arbeits- und Fachkräfte zum
Beispiel aus bestimmten Berufsgruppen der Automobilbranche?
Für die Erteilung eines Visums zu Erwerbszwecken ist in der Regel ein
konkretes und verbindliches Arbeitsplatzangebot Voraussetzung. Diese
nachfrageorientierte Ausgestaltung der Erwerbsmigration stellt sicher, dass nur dort Visa
erteilt werden, wo tatsächlich ein durch ein solches Arbeitsplatzangebot
dokumentierter konkreter Bedarf an ausländischen Fachkräften besteht.
21. Wie viele Personen aus Drittstaaten mit einem Aufenthaltstitel zur
Bildungsmigration und wie viele mit einem Aufenthaltstitel zur
Erwerbsmigration lebten zum Jahresende 2022, zum Jahresende 2023 und zum
Zeitpunkt dieser Kleinen Anfrage jeweils in Deutschland (bitte nach Jahr
und jeweiligem Aufenthaltstitel aufschlüsseln)?
Die Angaben können der Anlage 1 entnommen werden.*
22. Wie viele der in Deutschland derzeit Studierenden aus Drittstaaten
studieren an privaten Universitäten und wie viele an öffentlichen
Universitäten?
Zum Wintersemester 2023/2024 studierten insgesamt 228.802 Personen aus
Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum angehören, an deutschen Universitäten, davon 222.380 an öffentlichen
Universitäten, 5.818 an privaten Universitäten und 604 an Universitäten in
kirchlicher Trägerschaft.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14956 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
23. Wie viele Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, die
einen Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration innehalten, haben einen
deutschen Hochschulabschluss?
Absolute Zahlen im engen Sinn der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor. Stattdessen lassen sich näherungsweise folgende Aussagen treffen:
Der International Migration Outlook der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 2022 enthält Angaben zum
Beitrag internationaler Studierender zur Erwerbsmigration in Deutschland. Danach
hatten 23 Prozent der Fachkräfte, die 2019 einen auf Dauer ausgerichteten
Aufenthaltstitel für Erwerbszwecke erhalten hatten, vorher einen Aufenthaltstitel
zu Studienzwecken.
24. Wie viel Prozent der Studenten aus Drittstaaten leben und arbeiten nach
Erkenntnis der Bundesregierung fünf und zehn Jahre nach
Studienabschluss jeweils noch in Deutschland?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
des Abgeordneten Dr. Malte Kaufmann und der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/12277 verwiesen.
Ferner lassen sich näherungsweise folgende Aussagen treffen:
Zum 31. Dezember 2024 waren im AZR 180.900 Personen erfasst, die im Jahr
2019, also vor fünf bis unter sechs Jahren, einen Aufenthaltstitel zu
Studienzwecken besaßen. Von diesen waren 123.569 zum Stichtag 31. Dezember 2024
in Deutschland aufhältig. Entsprechende Angaben zur Berechnung „zehn Jahre
aufhältig“ liegen nicht vor, da die hierfür notwendigen AZR-Daten aus dem
Jahr 2014 nicht mehr vorhanden sind.
Ob diese Personen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann aus den Daten des
AZR nicht ermittelt werden. Ebenso wird der Zeitpunkt eines
Studienabschlusses dort nicht erfasst. Zwischenzeitliche Aufenthalte im Ausland können nicht
ausgeschlossen werden. Im AZR sind zudem Daten von Personen, die
zwischenzeitlich eingebürgert wurden nicht mehr verfügbar, obwohl sich diese
Personen noch (als deutsche Staatsangehörige) in Deutschland aufhalten können,
da gemäß § 36 Absatz 2 des AZR-Gesetzes der Datensatz eines Ausländers
unverzüglich zu löschen ist, wenn die betroffene Person die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat.
25. Werden Abbrecherquoten von Studenten aus Drittstaaten, also Ländern,
die nicht zur Europäischen Union oder zum Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) gehören, erfasst, wenn ja, wie hoch ist die Abbrecherquote
von Studenten aus Drittstaaten im Vergleich zu deutschen Studenten, und
gibt es Anstrengungen seitens der Bundesregierung, die Lücke zwischen
den beiden zu reduzieren?
Das Deutsche Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW)
berechnet auf Basis der amtlichen Statistik regelmäßig den bundesweiten
Studienabbruch an deutschen Hochschulen mit einem komplexen
Kohortenvergleichsverfahren. Der Umfang des Studienabbruchs im Bachelorstudium
übersteigt bei Bildungsausländerinnen und -ausländern (d. h. bei ausländischen
Studierenden, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland oder an einem
Studienkolleg erworben haben) den entsprechenden Abbruchwert der
deutschen Studierenden. Berechnungen auf Basis des Absolventenjahrgangs 2020
ergaben, dass 41 von 100 Bildungsausländerinnen und -ausländer nicht zum
Abschluss gelangten. Bei Berücksichtigung des längeren Studienverbleibs
entspricht dies einem Rückgang von 8 Prozent im Vergleich zur vorangegangenen
Schätzung auf Basis des Absolventenjahrgangs 2018. Demgegenüber lag die
Studienabbruchquote im Bachelorstudium unter deutschen Studierenden zuletzt
bei 28 Prozent. Wie bei Studierenden mit deutscher Staatsangehörigkeit lag die
Studienabbruchquote im Masterstudium bei den Bildungsausländerinnen und
-ausländern mit 28 Prozent unter der des Bachelorstudiums. Bei deutschen
Studierenden lag die Studienabbruchquote im Masterstudium bei 21 Prozent bei
großen Unterschieden zwischen Fächergruppen und Hochschularten.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat zuletzt
zahlreiche Forschungsprojekte zu Studienerfolg und Studienabbruch gefördert, um
forschungsbasiertes Wissen für Akteure in den Hochschulen und den Ländern
zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören die Verbundprojekte „SeSaBa –
Studienerfolg und Studienabbruch bei Bildungsausländerinnen und -ausländern in
Deutschland im Bachelor- und Masterstudium“ (2017 bis 2021) sowie „Inter-
MINT – Internationale MINT-Studierende in Deutschland: Das
Zusammenwirken von Studienerfolgsprädiktoren auf individueller, Fach-, Hochschul- und
kultureller Ebene“ (2021 bis 2024), auch unter Beteiligung des Deutschen
Akademischen Austauschdienstes.
Ferner fördert das BMBF die Servicestelle Interkulturelle Kompetenz beim
Deutschen Studierendenwerk, um die Beratung und Begleitung internationaler
Studierender auch in den sozialen Einrichtungen von Hochschulen, wie etwa
Wohnheimen, zu verbessern und den Studienerfolg damit ebenfalls zu
unterstützen. Unterstützungsangebote für internationale Studierende im Rahmen der
Studienvorbereitung, während des Studiums und in der Vorbereitung des
Übergangs auf den Arbeitsmarkt werden zudem über das BMBF-finanzierte
Förderprogramm „FIT – Förderung internationaler Talente zur Integration in Studium
und Arbeitsmarkt“ des Deutschen Akademischen Austauschdienstes seit dem
Jahr 2024 gefördert.
26. Wie viel Prozent der Auszubildenden aus Drittstaaten leben und arbeiten
nach Erkenntnis der Bundesregierung fünf und zehn Jahre nach
Berufsabschluss jeweils noch in Deutschland?
Belastbare Daten im engen Sinn der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor. Stattdessen lassen sich näherungsweise folgende Aussagen treffen:
Zum 31. Dezember 2024 waren im AZR 24.833 Personen erfasst, die im Jahr
2019, also vor fünf bis unter sechs Jahren, einen Aufenthaltstitel zu Zwecken
der beruflichen Ausbildung besaßen. Von diesen waren 19.578 zum Stichtag
31. Dezember 2024 in Deutschland aufhältig. Entsprechende Angaben zur
Berechnung „zehn Jahre aufhältig“ liegen nicht vor, da die hierfür notwendigen
AZR-Daten aus dem Jahr 2014 nicht mehr vorhanden sind.
Ob diese Personen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann aus den Daten des
AZR nicht ermittelt werden. Ebenso wird der Zeitpunkt eines
Berufsabschlusses dort nicht erfasst. Zwischenzeitliche Aufenthalte im Ausland können nicht
ausgeschlossen werden. Im AZR sind zudem Daten von Personen, die
zwischenzeitlich eingebürgert wurden, nicht mehr verfügbar, obwohl sich diese
Personen noch (als deutsche Staatsangehörige) in Deutschland aufhalten
können, da gemäß § 36 Absatz 2 des AZR-Gesetzes der Datensatz eines
Ausländers unverzüglich zu löschen ist, wenn die betroffene Person die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat.
27. Wie überprüft bzw. evaluiert die Bundesregierung die Dauer des
Verbleibs von Fachkräften aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten
nach Ausbildungs- und Studienabschluss in Deutschland, und welche
Maßnahmen hat die Bundesregierung in den letzten Jahren ergriffen, um
hierzu Erkenntnisse zu gewinnen, aufgrund derer zielgerichtete
Maßnahmen zur Förderung des Verbleibs ergriffen werden können?
Zur Verbleibsquote ausländischer Personen nach Abschluss eines Studiums
wird auf die Antwort zu Frage 24 bzw. nach Abschluss einer Berufsausbildung
auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. Darüber hinaus werden die Übergänge
von Berufsausbildung bzw. Studium in einen Erwerbstitel Bestandteil der
Evaluation von Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung sein. Zudem baut das Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) zurzeit ein Internationales Mobilitätspanel von Migrantinnen und
Migranten in Deutschland auf (
https://fdz.iab.de/forschung/projekte-des-fdz/pr
ojekt/?id=13294161), mit dem sich Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung
gewinnen lassen können.
Die Bundesregierung fördert seit dem Jahr 1989 am Deutschen Zentrum für
Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW, vormals HIS) die
regelmäßige Befragung von Absolventinnen und -absolventen, die an einer
deutschen Hochschule einen Studienabschluss erworben haben. Die
Hochschulabsolventinnen und -absolventen werden erstmals 1,5 Jahre nach Erwerb des
Studienabschlusses befragt, die letzte Befragung erfolgt ca. 10 Jahre nach
Verlassen der Hochschule. Neben vielen Merkmalen zu Studium und Erwerbstätigkeit
werden seit dem Jahr 1993 der Ort des Erwerbs der
Studienzugangsberechtigung abgefragt und seit dem Jahr 2009 wird die Staatsangehörigkeit der
Befragten erfasst, so dass die Beobachtung des Verbleibs von Fachkräften aus der
Europäischen Union und Drittstaaten auf Grundlage dieser Daten möglich ist.
Seit dem Jahr 2018 beteiligt Deutschland sich an EUROGRADUATE, der
europäischen Befragung von Hochschulabsolventinnen und -absolventen.
Durch den Vergleich mit anderen Ländern aus der Europäischen Union können
zusätzlich Erkenntnisse für die Situation in Deutschland gewonnen werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2, 3 und
9 bis 11 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Malte Kaufmann und der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12277 sowie auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 30 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12406 verwiesen.
28. Wie viel Prozent der als Akademiker und Fachkräfte neu nach
Deutschland gezogenen Personen aus Drittstaaten leben und arbeiten nach
Erkenntnis der Bundesregierung fünf und zehn Jahre nach erstmaliger
Titelerteilung noch in Deutschland?
Belastbare Daten im engen Sinn der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor. Stattdessen lassen sich näherungsweise folgende Aussagen treffen:
Zum 31. Dezember 2024 waren im AZR 72.615 Personen erfasst, die im Jahr
2019, also vor fünf bis unter sechs Jahren, einen der Fragestellung
entsprechenden Aufenthaltstitel besaßen. Von diesen waren 50.282 zum Stichtag 31.
Dezember 2024 in Deutschland aufhältig. Entsprechende Angaben zur
Berechnung „zehn Jahre aufhältig“ liegen nicht vor, da die hierfür notwendigen AZR-
Daten aus dem Jahr 2014 nicht mehr vorhanden sind.
Ob diese Personen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann aus den Daten des
AZR nicht ermittelt werden. Zwischenzeitliche Aufenthalte im Ausland können
nicht ausgeschlossen werden. Im AZR sind zudem Daten von Personen, die
zwischenzeitlich eingebürgert wurden, nicht mehr verfügbar, obwohl sich diese
Personen noch (als deutsche Staatsangehörige) in Deutschland aufhalten
können, da gemäß § 36 Absatz 2 des AZR-Gesetzes der Datensatz eines
Ausländers unverzüglich zu löschen ist, wenn die betroffene Person die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hat.
29. Wie viele Personen, die mit einem Visum für die Erwerbs- und
Bildungsmigration nach Deutschland gekommen sind, haben nach ihrer Ankunft
in Deutschland Asyl beantragt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Angaben im Sinne der
Fragestellung werden nicht statistisch erfasst.
30. Welche staatlichen oder staatlich geförderten Beratungsangebote stehen
ausländischen Fachkräften aus der Europäischen Union und aus
Drittstaaten nach erfolgter Einreise und Aufnahme der Tätigkeit zur
Verfügung, und mit welcher Häufigkeit werden diese Angebote genutzt (bitte
bei der Häufigkeit die fünf wichtigsten Angebote aufschlüsseln)?
Das Beratungsangebot „Faire Integration“ (FI) richtet sich an Migrantinnen und
Migranten aus Drittstaaten. Inhalt ist die arbeits- und sozialrechtliche Beratung
zum Schutz vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis. Bis
Ende der Jahres 2025 wird FI als Programmlinie des ESF-Plus geförderten
Bundesprogramms „IQ – Integration durch Qualifizierung“ bereitgestellt und
ab dem Jahr 2026 gemäß § 45b AufenthG als eigenständiges Regelangebot
verstetigt. Im Jahr 2024 wurden 16.473 Beratungen durchgeführt.
Zudem existiert das Informations- und Beratungsangebot „Faire Mobilität“,
welches sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-
Mitgliedstaaten richtet. Ratsuchende können sich kostenlos und in ihrer
Muttersprache zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen beraten lassen. Neben der
persönlichen Beratung in einem der zwölf bundesweiten Beratungszentren gibt
es auch eine in verschiedenen Sprachen eingerichtete Telefon-Hotline. Das
Beratungsnetzwerk führt zudem auch regelmäßig bundesweite Aktionen durch,
um die EU-Beschäftigten direkt anzusprechen. Darüber hinaus werden über das
Internet und durch Informationsmaterialien mehrsprachige Informationen zur
Verfügung gestellt. Das Beratungsangebot „Faire Mobilität“ des Deutschen
Gewerkschaftsbundes wird seit dem 1. Januar 2021 auf Grundlage des § 31 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durchgeführt. Im Jahr 2023 wurden 9.696
Personen in 7.742 Fällen beraten. Über die Telefon-Hotline nahmen 1.766
Personen Kontakt zum Beratungsangebot auf. Bei insgesamt 280 durchgeführten
Informations- und Beratungsveranstaltungen wurden weitere rund 26.500
Beschäftigte erreicht. Für das Jahr 2024 liegen die Beratungszahlen noch nicht
vor.
Die Arbeitsvermittlung der BA ist darauf ausgerichtet, Arbeitsuchende, unter
Berücksichtigung ihrer individuellen Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit
sowie den Anforderungen der angebotenen Stellen, bei der Suche nach einem
neuen Beschäftigungsverhältnis zu unterstützen. Dabei berät die BA
persönlich, telefonisch oder auch per Video über berufliche Perspektiven, individuelle
Entwicklungsmöglichkeiten und Weiterbildungschancen. Die Betreuung erfolgt
dann in der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort.
Für die Betreuung von Personen mit erweitertem beruflichem Orientierungs-
und Beratungsbedarf, bietet die BA die Berufsberatung im Erwerbsleben
(BBiE) an. Die wesentlichen Aufgaben sind Berufsorientierung und
Berufsberatung für alle relevanten Kundengruppen, d. h. sowohl für Erwerbstätige bei
beruflicher Neuorientierung als auch Arbeitslose und Arbeitsuchende, die
erweiterten Bedarf nach beruflicher Orientierung haben. Durchschnittlich führt
die BBiE ca. 15.000 Beratungen pro Monat durch.
Zur Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE) wird auf die
Antwort zu Frage 31 verwiesen.
Eine statistische Erfassung von Beratungsgesprächen von ausländischen
Fachkräften aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten, die nach Einreise und
Aufnahme einer Tätigkeit bei den Agenturen für Arbeit oder Jobcenter
durchgeführt wurden, liegt nicht vor.
31. Wie groß sind die Zahl und der Anteil europäischer und
außereuropäischer Fachkräfte am Gesamtberatungsaufkommen der
Migrationsberatung für Erwachsene (MBE)?
Die Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE) steht als
allgemeines Beratungsangebot für Menschen mit Migrationshintergrund auch
Fachkräften und ihren Familienangehörigen zur Verfügung, sie stellt jedoch keine
spezifische Fachkräfteberatung dar. Im Rahmen der MBE wurden im Jahr 2023
insgesamt rund 333.000 Beratungsfälle gezählt, deren aufenthaltsrechtlicher
Hintergrund heterogen ist. Eine Aufschlüsselung nach Aufenthaltsstatus erfolgt
erstmals seit dem Jahr 2024. Erste Erkenntnisse stehen hierzu voraussichtlich
im Laufe des Jahres 2025 zur Verfügung.
32. Welche Fortbildungsmöglichkeiten existieren für Firmen, die
ausländische Fachkräfte bei sich angestellt haben, im Hinblick auf Integration
und Hilfestellung für diese Kräfte, und wie werden diese
Fortbildungsmöglichkeiten beworben?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert das Programm „Unsere
Arbeit: Unsere Vielfalt. Initiative für betriebliche Demokratiekompetenz“. Ziel
ist es, Modelle zu entwickeln und zu erproben, welche Rassismus,
Verschwörungserzählungen und Rechtsextremismus entgegenwirken und darüber
Integration positiv gestalten und die Demokratie stärken.
Zudem fördert das BMAS mit der „Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA)“
grundsätzlich das Verankern einer zukunftsfesten Unternehmenskultur,
insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen. Dazu bietet INQA in vier
Themenfeldern (Diversität, Führung, Kompetenz, Gesundheit) unter anderem
Tipps, Hinweise und Praxisbeispiele. In Bezug auf die oben genannte Frage
sind besonders die INQA-Kurzchecks „Onboarding ausländischer Fachkräfte“
zu nennen. Diese Angebote helfen nicht nur bei der Gewinnung und beim
Onboarding, sondern auch für eine auf Dauer angelegte, erfolgreiche
Zusammenarbeit mit ausländischen Fach- und Arbeitskräften.
Über die BA können von Firmen und ihren Beschäftigten darüber hinaus
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in Anspruch genommen
werden.
Die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch verankerte Weiterbildungsförderung
beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhaltet einerseits
Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und andererseits die Gewährung von
Arbeitsentgeltzuschüssen für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten an Arbeitgeber.
Daneben können im Rahmen der beruflichen Weiterbildung auch Fahrkosten,
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie
Kinderbetreuungskosten erstattet werden.
33. Wie viele indische Staatsangehörige erhielten in den Jahren 2022, 2023
und dem bisherigen Jahr 2024 ein Visum für die Erwerbs- und
Bildungsmigration (bitte pro Jahr und nach Visagründen aufschlüsseln)?
Die Zahlen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Aufenthaltszweck nach statistischer Zuordnung 2022 2023 2024
Arbeitsplatzsuche 2 0 0
Arbeitsplatzsuche von Fachkräften mit akadem. Ausbildung 537 1.055 727
Arbeitsplatzsuche von Fachkräften mit Berufsausbildung 105 311 303
Au Pair, Working Holiday, Freiwilligendienst 388 1.095 2.326
Aus- und Fortbildung 606 1.858 3.645
Ausbildungsplatzsuche 23 13 13
Berufliche Anpassungsmaßnahme 157 312 657
Blaue Karte EU 8.405 5.151 3.276
Chancenkarte 0 0 1.676
Dienstleistung, „Vander Elst“ 91 175 258
Forscher und Wissenschaftler 1.247 1.494 1.351
ICT-Karte 2.839 2.631 1.836
Pflegekräfte 857 1.198 1.604
Praktikum 195 178 201
Religiöse und karitative Beschäftigung 135 136 176
Schifffahrt 295 424 425
Selbständige, Freiberufler (§ 21 AufenthG) 30 27 11
Sonstige Arbeitsaufnahme 2.432 3.097 2.647
Spezialitätenköche 1.616 943 800
Studium/Studienvorbereitung/Studienbewerbung 17.790 17.401 25.371
Gesamt 37.750 37.499 47.303
34. Wie viele indische Staatsangehörige haben laut Ausländerzentralregister
in den Jahren 2022, 2023 und im bisherigen Jahr 2024 erstmals, ohne
vorherigen Titel und ohne Statuswechsel einen Aufenthaltstitel zu
Erwerbs- oder Bildungszwecken erhalten (bitte nach Jahren und
Rechtsgrundlagen laut Aufenthaltsgesetz aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren im AZR 68.956 indische
Staatsangehörige erfasst, die in den Jahren 2022 bis 2024 als ersten aufenthaltsrechtlichen
Status einen Aufenthaltstitel zu Bildung- oder Erwerbzwecken erhalten haben.
Die Verteilung nach Rechtsgrundlagen kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Bildungszwecke 2022 2023 2024 Summe
§ 16a AufenthG 398 1.120 1.648 3.166
§ 16b AufenthG 13.306 14.340 9.832 37.478
§ 16d AufenthG 496 668 468 1.632
§ 16e AufenthG 7 8 9 24
§ 16f AufenthG 32 47 44 123
§ 17 AufenthG 1 10 11 22
Gesamt 14.240 16.193 12.012 42.445
Erwerbszwecke 2022 2023 2024 Summe
§ 18a AufenthG 419 436 433 1.288
§ 18b AufenthG 44 327 371
§ 18c Absatz 3 AufenthG 1 1 2
§ 18d AufenthG 622 676 480 1.778
Erwerbszwecke 2022 2023 2024 Summe
§ 18f AufenthG 3 3 6
§ 18g AufenthG inklusive § 18b Absatz 2 (alt) 6.808 6.104 2.714 15.626
§ 19 AufenthG 1.160 834 398 2.392
§ 19b AufenthG 29 23 13 65
§ 19c Absatz 1 AufenthG exklusive § 26 Absatz 2 BeschV 1.542 1.810 1.203 4.555
§ 19c Absatz 1 AufenthG inklusive § 26 Absatz 2 BeschV 4 2 6 12
§ 19c Absatz 2 AufenthG 20 10 33 63
§ 19c Absatz 3 AufenthG 8 15 11 34
§ 19c Absatz 4 AufenthG 2 1 3
§ 19e AufenthG 20 24 8 52
§ 20 AufenthG 52 88 36 176
§ 20a AufenthG 49 49
§ 21 AufenthG 17 17 5 39
Gesamt 10.705 10.089 5.717 26.511
35. Wie viele indische Staatsangehörige, deren Asylantrag zuvor abgelehnt
wurde, sind in den Jahren 2022, 2023 und im bisherigen Jahr 2024
freiwillig ausgereist, und wie viele wurden in ihr Herkunftsland Indien
zurückgeführt (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Daten im umfassenden Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor, da derartige Angaben statistisch nicht entsprechend erfasst werden.
Zu freiwilligen, geförderten Ausreisen liegen belastbare Angaben über das
Bund-Länder-Programm REAG/GARP (Reintegration and Emigration
Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation
Programme) vor. Im Jahr 2022 sind 41 indische Staatsangehörige, deren
Asylantrag abgelehnt worden war, freiwillig gefördert über das Programm in das
Zielland Indien zurückgekehrt. Im Jahr 2023 waren es 27 und im Jahr 2024
waren es 29. Für das Jahr 2024 handelt es sich um vorläufige Zahlen (Quelle:
2022/2023: Internationale Organisation für Migration; 2024: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge).
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2022 52, im Jahr 2023 52 und
im Jahr 2024 167 indische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgeführt
worden.
Monats- und jahresbezogene Daten zu abgelehnten Asylbewerbern mit
indischer Staatsangehörigkeit können der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamts
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entnommen werden (
www.bamf.de/D
E/Themen/Statistik/Asylzahlen/AsylGesStatistik/asylgeschaeftsstatistik-nod
e.html).
36. Wie viele ausreisepflichtige indische Staatsangehörige leben derzeit in
Deutschland (bitte nach „ohne Duldung“, „mit Duldung“ sowie den
jeweiligen Duldungsgründen aufschlüsseln)?
Zum 31. Dezember 2024 hielten sich 3.567 ausreisepflichtige indische
Staatsangehörige in Deutschland auf. Von diesen besaßen 3.027 Personen eine
Duldung, 540 Personen besaßen keine Duldung.
Die Verteilung nach Duldungsgründen kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Duldungsgrund Summe
§ 60a Absatz 1 AufenthG 34
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Abschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 1 bis 5,7
AufenthG)
23
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a
AufenthG)
9
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (aufgrund familiärer Bindungen) 152
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 26
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 424
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Absatz 5 VwGO
4
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach
§ 456a StPO
1
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach
§ 72 (4) AufenthG
1
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags 13
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen
50
§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung,
Anspruch)
8
§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungsduldung,
Ermessen)
1
§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Beschäftigter)
3
§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
1
§ 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG (Verfahren nach § 85a) 1
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfall) 1
§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 986
§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 43
§ 60a Absatz 2b AufenthG 1
§ 60a AufenthG (alt) 5
§ 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) 1.240
Gesamt 3.027
37. Wie viele Rückübernahmeersuchen wurden im Zusammenhang mit dem
Migrationsabkommen mit Indien und den in der Folge erarbeiteten
Modalitäten bereits erstellt, und wie viele Rückführungen wurden auf deren
Grundlage im Jahr 2023 und im bisherigen Jahr 2024 tatsächlich
durchgeführt?
Daten im umfassenden Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor, da nach der föderalen Kompetenzverteilung die Länder für das
Stellen von Rückübernahmeersuchen zuständig sind.
Für die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Rückführungen wird auf die
Antwort zu Frage 35 verwiesen.
38. Wie viele Einbürgerungsanträge sind derzeit anhängig, und wie viele
dieser Anträge betreffen Fachkräfte mit Aufenthaltstiteln nach den §§ 18a,
18b, 18g AufenthG oder mit entsprechender Niederlassungserlaubnis
(bitte jeweils nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Zahl der derzeit
anhängigen Einbürgerungsanträge vor. Gemäß der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes obliegt der Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen
Regelungen den Ländern als eigene Angelegenheit.
39. Wie viele Einbürgerungen wurden in dem Jahr 2023 und im bisherigen
Jahr 2024 jeweils insgesamt durchgeführt, und wie viele dieser
Einbürgerungen betrafen jeweils Fachkräfte mit Aufenthaltstiteln nach den
§§ 18a, 18b, 18g AufenthG oder mit entsprechender
Niederlassungserlaubnis (nur Hauptpersonen; bitte pro Jahr aufschlüsseln)?
42. Wie viele der Personen, die 2023 und 2024 eingebürgert wurden, hatten
zuvor einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Absatz 1 und 2 des
Aufenthaltsgesetzes?
Die Fragen 39 und 42 werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 200.095 Personen eingebürgert. Zu der Anzahl
der im Jahr 2024 erfolgten Einbürgerungen liegen der Bundesregierung bisher
keine Erkenntnisse vor. Die Erhebungen über die erfolgten Einbürgerungen
werden gemäß § 36 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) jährlich durch das
Statistische Bundesamt jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr als
Bundesstatistik durchgeführt. Die Einbürgerungsstatistik für das Jahr 2024 wird
voraussichtlich gegen Ende Mai 2025 veröffentlicht.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, welchen
Aufenthaltstitel eine Person vor ihrer Einbürgerung besessen hat.
Der Aufenthaltstitel eingebürgerter Personen vor deren Einbürgerung ist keines
der in § 36 Absatz 2 StAG genannten Erhebungsmerkmale der
Einbürgerungsstatistik. Auch aus dem Ausländerzentralregister sind entsprechende Daten
nicht verfügbar, da gemäß § 36 Absatz 2 des AZR-Gesetzes der Datensatz eines
Ausländers unverzüglich zu löschen ist, wenn die betroffene Person die
deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
40. Wie viele Einbürgerungen wurden im Jahr 2023 und im bisherigen Jahr
2024 bereits durchgeführt, denen eine rechtmäßige Voraufenthaltsdauer
von drei bis fünf Jahren, von fünf bis acht Jahren und von mehr als acht
Jahren vorausging (bitte nach Jahren und Zeitkategorien aufschlüsseln)?
Im Jahr 2023 wurden im Inland insgesamt 193.680 Personen eingebürgert. Die
den Einbürgerungen vorangegangen rechtmäßigen Voraufenthaltszeiten können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Voraufenthaltszeit Personen
3 bis 5 Jahre 9.400
5 bis 8 Jahre 62.440
8 Jahre und länger 114.075
Entsprechende Angaben zu den im Jahr 2024 erfolgten Einbürgerungen liegen
der Bundesregierung bisher nicht vor. Die Erhebungen über die erfolgten
Einbürgerungen werden jährlich durch das Statistische Bundesamt jeweils für das
vorangegangene Kalenderjahr als Bundesstatistik durchgeführt. Die
Einbürgerungsstatistik für das Jahr 2024 wird voraussichtlich gegen Ende Mai 2025
veröffentlicht.
41. Wie viele Ermessenseinbürgerungen nach § 8 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wurden im Jahr 2023 und im bisherigen Jahr 2024
insgesamt durchgeführt, und welchen Anteil haben die
Ermessenseinbürgerungen an den gesamten Einbürgerungen?
Im Jahr 2023 wurden 9.610 Personen auf Grundlage des § 8 StAG
eingebürgert. Dies entspricht einem Anteil von 4,8 Prozent an der Gesamtzahl der 2023
vorgenommenen Einbürgerungen.
Entsprechende Angaben zu den im Jahr 2024 erfolgten Einbürgerungen liegen
der Bundesregierung bisher nicht vor. Die Erhebungen über die erfolgten
Einbürgerungen werden jährlich durch das Statistische Bundesamt jeweils für das
vorangegangene Kalenderjahr als Bundesstatistik durchgeführt. Die
Einbürgerungsstatistik für das Jahr 2024 wird voraussichtlich gegen Ende Mai 2025
veröffentlicht.
43. Empfindet die Bundesregierung das Verhältnis der Eingebürgerten, die
zur Erwerbs- und Bildungsmigration nach Deutschland kamen,
gegenüber jenen, die hier ein Schutzgesuch geltend machten, als angemessen?
Für eine Einbürgerung ist der der Voraufenthaltszeit zugrundeliegende
aufenthaltsrechtliche Zweck kein Prüfkriterium. Maßgeblich ist, dass die integrativen
Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt werden. Diesbezüglich ist
erforderlich, dass ein gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt seit grundsätzlich fünf
Jahren und ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht besteht, dem eine dauerhafte
Aufenthaltsperspektive immanent ist (§ 10 Absatz 1 Satz 1 StAG). Aus diesem
Grund werden in der Einbürgerungsstatistik keine Daten zu den
Aufenthaltstiteln/-zwecken erhoben, aus denen entsprechende Befunde abgeleitet werden
könnten.
44. Wie will die Bundesregierung das Verhältnis gemäß der Frage 43
verbessern angesichts der Tatsache, dass das Staatsbürgerschaftsrecht laut der
Bundesministerin des Innern und für Heimat reformiert wurde, um
Fachkräften „im weltweiten Wettbewerb um die besten Köpfe“ eine
„Perspektive“ zu geben (
www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2
024/06/stag-inkraft.html)?
Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung hat Deutschland sein Erwerbseinwanderungsrecht weiter
liberalisiert. Dem Ziel, dringend benötigte Fachkräfte für eine Erwerbstätigkeit in
Deutschland zu gewinnen, dient auch die Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes. Durch die Aussicht, bei erfolgreicher Integration bereits nach fünf
Jahren, bei besonderen Integrationsleistungen sogar nach bis zu drei Jahren,
Zugang zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu haben, werden auch
durch das Staatsangehörigkeitsrecht Anreize für eine erfolgreiche
Arbeitsmigration gesetzt.
45. Wie rechtfertigt die Bundesregierung den Zustand, dass etwa Syrer und
Afghanen mit ihrem Schutzstatus (i. d. R. § 25 Absatz 1 oder 2
AufenthG) eingebürgert werden können, Ukrainer mit ihrem Status aber
nicht – angesichts der Tatsache, dass humanitäre Aufenthaltsrechte in
Deutschland gesetzlich einem vorübergehenden Aufenthaltszweck
dienen und daher nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden
(Bergmann/Dienelt/Röcker, AufenthG § 26 Rn. 4)?
Einen Einbürgerungsanspruch hat nur die Person, die grundsätzlich ein auf
Dauer angelegtes und gesichertes Aufenthaltsrecht vorweisen kann.
Die Aufnahme der Flüchtlinge aus der Ukraine in der EU erfolgte aufgrund
§ 24 AufenthG in Verbindung mit dem Ratsbeschluss vom 4. März 2022. § 24
AufenthG gewährt ein Aufenthaltsrecht zum vorübergehenden Schutz. Dieses
Aufenthaltsrecht ist schon dem Grunde nach nicht auf Dauerhaftigkeit angelegt
und kann somit keinen Einbürgerungsanspruch begründen. Dies zeigt sich
darin, dass auf Grundlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG eine
Aufenthaltsverfestigung nicht möglich ist und daher keine dauerhafte
Aufenthaltsperspektive zugrunde liegt.
Dementgegen sind Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG einer
Aufenthaltsverfestigung zugänglich (vgl. § 26 AufenthG), soweit der
zugrundeliegende Schutzstatus und daraus folgend das Aufenthaltsrecht nicht
aufgehoben werden. Sie begründen daher ein dem Grunde nach auf Dauer angelegtes
und damit ein qualifiziertes, zur Einbürgerung berechtigendes Aufenthaltsrecht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Anlage 1 zu Frage 21
21. Wie viele Personen aus Drittstaaten mit einem Aufenthaltstitel zur Bildungsmigration und wie viele mit einem Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration
lebten zum Jahresende 2022, zum Jahresende 2023 und zum Zeitpunkt dieser Anfrage jeweils in Deutschland (bitte nach Jahr und jeweiligen
Aufenthaltstitel aufschlüsseln)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthalte zu Ausbildungszwecken
Rechtsgrundlage 2022 2023 2024
§ 16 Absatz 1 AufenthG (Altfall - Studium) 18.472 14.975 12.537
§ 16 Absatz 5 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche nach Studium) 1.369 1.217 1.033
§ 16 Absatz 6 AufenthG (Altfall -innergemeinschaftlich mobiler Student) 66 62 55
§ 16 Absatz 7 AufenthG (Altfall -Aufenthalt zur Studienbewerbung) 54 42 36
§ 16 Absatz 6 AufenthG (Altfall - bedingte Zulassung, Teilzeitstudium, Studienvorbereitung ohne Zulassung zum Studium) 632 510 446
§ 16 Absatz 9 AufenthG (Altfall -Studium für in einen anderen Mitgliedstaat Schutzberechtigte) 1 1 1
§ 16a Absatz 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung Weiterbildung) 30.047 40.746 52.496
§ 16a Absatz 2 AufenthG (schulische Berufsausbildung) 1.044 1.187 1.293
§ 16b Absatz 1 AufenthG (Studium) 152.883 169.249 171.625
§ 16b Absatz 5 AufenthG (bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium) 936 1.079 983
§ 16b Absatz 5 AufenthG (studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium) 4.124 4.503 4.504
§ 16b Absatz 5 AufenthG (studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium) 92 149 111
§ 16b Absatz 7 AufenthG (Studium bei/in einem anderen Mitliedstaat international Schutzberechtigten) 5 3 2
§ 16b Absatz 1 AufenthG (Altfall - Sprachkurse, Schulbesuch) 3.796 3.378 2.876
§ 16b Absatz 3 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung) 14 14 10
§ 16d Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme) 2.855 3.935 4.198
§ 16d Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung) 1.450 1.965 1.992
§ 16d Absatz 3 AufenthG (Altfall - Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung) 588 776 212
Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 3 AufenthG (Anerkennungspartnerschaft) 0 0 131
§ 16d Absatz 4 Nr. 1 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der BA bei reglementierten
Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich)
743 829 781
Anlage 1 zu Frage 21
Rechtsgrundlage 2022 2023 2024
§ 16d Absatz 4 Nr. 2 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der BA bei sonstigen Berufen) 44 65 83
§ 16d Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) 80 96 115
Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 6 AufenthG (Aufenthalt zur Qualifikationsanalyse) 0 0 5
§ 16e Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU) 141 139 134
§ 16f Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schüleraustausch) 3.026 3.442 3.822
§ 16f Absatz 2 AufenthG (Schulbesuch, allgemeinbildend) 1.886 1.865 1.952
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige
Ausländer, Anspruch)
0 0 636
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 5 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige
Ausländer, Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
0 0 8
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 5 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer,
Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
0 0 2
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 6 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige
Ausländer, Ermessen)
0 0 26
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 8 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer zur Beschäftigung
im Anschluss an eine Ausbildung)
0 0 5
§ 17 Absatz 1 AufenthG (Altfall - sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) 3.833 3.094 2.646
§ 17 Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsplatzsuche) 20 9 47
§ 17 Absatz 2 AufenthG (Studienbewerbung) 145 187 249
§ 17 Absatz 3 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung) 12 9 5
§ 17a Absatz 1 AufenthG (Altfall - Durchführung einer Bildungsmaßnahme) 55 37 27
§ 17a Absatz 4 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation) 2 2 2
§ 17a Absatz 5 AufenthG (Altfall -Ablegung einer Prüfung) 3 2 3
§ 17b Absatz 1 AufenthG (Altfall -Studienbezogene Praktikanten EU) 50 39 37
Gesamt 228.468 253.606 265.126
Anlage 1 zu Frage 21
Aufenthalte zu Erwerbszwecken
Rechtsgrundlage 2022 2023 2024
§ 18 Absatz 3 AufenthG (Altfall - keine qualifizierte Beschäftigung) 8.307 6.488 5.530
§ 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Altfall - qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 13.619 10.288 8.509
§ 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Altfall - qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 423 360 317
§ 18 Absatz 4a AufenthG (Altfall -Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) 2 1 1
§ 18 AufenthG (Altfall -Beschäftigung) 1.965 1.879 1.320
§ 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG (Altfall - für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) 45 20 12
§ 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) AufenthG (Altfall - für qualifizierte Geduldete mit anerk/vergl. ausländ.
Hochschulabschluss, seit 2 J. ununterbrochen beschäftigt)
3 2
§ 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) AufenthG (Altfall - für qualifizierte Geduldete als Fachkraft, seit 3 Jahren ununterbrochen
beschäftigt)
5 2 1
§ 18a Absatz 1a AufenthG (Altfall - für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2
S. 4AufenthG)
6 2 1
§ 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) 41.163 51.967 62.019
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) 0 299 20.925
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Absatz 1 AufenthG (Altfall - Fachkraft mit akademischer Ausbildung) 39.851 49.107 26.138
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Absatz 2 S. 1 AufenthG (Altfall - Blaue Karte EU, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung,
Regelberufe)
43.518 64.648 44.051
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Absatz 2 S. 2 AufenthG (Altfall - Blaue Karte EU, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung,
Mangelberufe)
35.285 43.996 25.639
§ 18c AufenthG (Altfall -Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) 101 90 84
§ 18d Absatz 1 (Forscher) 10.752 12.905 12.791
§ 18d Absatz 1 AufenthG (Altfall - europäischer Freiwilligendienst) 17 13 7
§ 18d Absatz 6 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher) 7 8 6
§ 18f Absatz 1 (mobile Forscher) 12 9 12
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Absatz 1 S. 1 AufenthG (Blaue Karte EU - Regelberufe) 0 815 48.366
Anlage 1 zu Frage 21
Rechtsgrundlage 2022 2023 2024
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Absatz 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG (Blaue Karte EU - Mangelberufe) 0 151 8.424
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Absatz 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG (Blaue Karte EU - Berufsanfänger) 0 8 1.057
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Absatz 2 AufenthG (Blaue Karte EU - IT-Spezialisten) 0 16 1.287
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g i. V. m. § 18i AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt) 0 0 8
§ 19 Absatz 1 (ICT-Karte) 2.266 3.030 2.825
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Altfall - Blaue Karte EU, Regelberufe) 6.141 2.206 1.477
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Altfall - Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU,
Regelberufe)
10 2 1
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Absatz 2 BeschV (Altfall - Blaue Karte EU, Mangelberufe) 4.430 1.704 1.168
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Absatz 2 BeschV (Altfall - Blaue Karte EU, Voraufenthalt,
Mangelberufe)
6 3 2
§ 19b Absatz 1 (Mobiler-ICT-Karte) 79 84 110
§ 19b Absatz 1 AufenthG (Altfall - ICT-Karte) 125 116 97
§ 19c Absatz 1 AufenthG (übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV) 12.771 14.050 13.734
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 10 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 BeschV (Altfall – Auslandsprojekte) 102 116 54
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 11 Absatz 1 BeschV (Sprachlehrer) 316 382 361
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 11 Absatz 2 BeschV (Spezialitätenköche) 2.274 2.885 3.540
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 12 BeschV (Au-pair) 3.483 3.630 2.476
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 14 Absatz 1 Nr. 1 BeschV (Freiwilligendienst) 3.083 3.579 3.667
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 14 Absatz 1 Nr. 2. BeschV (Beschäftigung aus karitativen Gründen) 774 869 820
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 14 Absatz 1a BeschV (Beschäftigung aus religiösen Gründen) 2.106 2.503 2.561
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 15 Nr. 3 und Nr. 5 BeschV (Altfall - öffentlich geförderte Praktika) 22 23 12
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 15 Nr. 4 und Nr. 6 BeschV (Altfall - Praktika) 102 111 66
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 19 Absatz 2 BeschV (Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen) 616 654 544
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 21 BeschV (vorübergehende Dienstleistungserbringung) 401 340 297
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 22 Nr. 4 BeschV (Berufssportler und –trainer) 440 463 512
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 22 Nr. 5 BeschV (e-Sportler) 23 41 48
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 24 Nr. 3 BeschV (Personal auf Binnenschiffen) 1.409 1.781 2.376
Anlage 1 zu Frage 21
Rechtsgrundlage 2022 2023 2024
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 24 Nr. 4 BeschV (Besatzung en von Luftfahrzeugen) 97 99 60
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV (Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer) 1.071 2.354 4.098
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 25 BeschV (Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen) 910 950 988
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 26 Absatz 1 BeschV (bestimmte Staatsangehörige) 11.641 13.426 14.702
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 26 Absatz 2 BeschV (bestimmte Staatsangehörige) 62.196 76.084 79.384
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 29 Absatz 3 BeschV (zwischenstaatliche Vereinbarungen) 1.935 2.063 2.131
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 29 Absatz 5 BeschV (Freihandelsabkommen) 95 66 69
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 3 BeschV (Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten) 3.132 3.815 3.738
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 5 Nr. 1 und 2 BeschV (Wissenschaft und Forschung) 631 562 441
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 5 Nr. 3 bis 5 BeschV (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) 450 478 462
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 10 Absatz 1 Nr. 1 BeschV (Internationaler Personalaustausch) 473 529 407
Aufenthaltserlaubnisnach nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV
(internationaler Personalaustausch)
0 0 79
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 15d BeschV (Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung) 0 0 38
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 22a BeschV (Beschäftigung von Pflegehilfskräften) 0 0 511
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 AufenthG i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 3 BeschV (Beschäftigung in IT-Berufen bei
ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung)
0 0 52
§ 19c Absatz 2 AufenthG (Altfall - non-formale qualifizierte Beschäftigung i. V. m. § 6 BeschV) 1.421 1.723 945
§ 19c Absatz 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV (Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer
Erfahrung)
443 716 698
§ 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 798 1.457 1.674
§ 19c Absatz 4 AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) 74 92 97
§ 19d Absatz 1 AufenthG (Altfall - Mobiler-ICT-Karte) 2 2 2
§ 19d Absatz 1 Nr. 1 c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine
Beschäftigung ausgeübt haben)
181 200 206
§ 19d Absatz 1 Nr. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem
Hochschulabschluss in Deutschland)
6.793 7.756 7.472
Anlage 1 zu Frage 21
Rechtsgrundlage 2022 2023 2024
§ 19d Absatz 1 Nr. 1b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen
Hochschulabschluss)
100 111 116
§ 19d Absatz 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung) 1.819 1.861 1.634
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 4 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschn.
5 AufenthG) [1]
0 0 18
§ 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst) 188 156 148
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland) 0 0 6.031
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit) 0 0 210
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in
Deutschland)
0 0 146
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der
Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis)
0 0 78
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder
Helferausbildung im Bundesgebiet)
0 0 6
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG alte Fassung (Altfall - Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer
Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet)
0 0 2
§ 20 Absatz 1 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche für Fachkraft mit Berufsausbildung) 48 54 31
§ 20 Absatz 1 AufenthG (Altfall - Forscher) 434 302 252
§ 20 Absatz 2 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche für Fachkraft mit akademischer Ausbildung) 655 753 363
§ 20 Absatz 3 Nr. 1 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland) 9.037 10.438 7.214
§ 20 Absatz 3 Nr. 2 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit) 182 247 98
§ 20 Absatz 3 Nr. 3 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland) 161 154 62
§ 20 Absatz 3 Nr. 4 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation) 58 61 20
§ 20 Absatz 5 AufenthG (Altfall -Forscher) 2 2 2
§ 20 Absatz 7 AufenthG (Altfall - Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Forschungstätigkeit) 6 4 3
Aufenthaltserlaubnis nach § 20a Absatz 3 AufenthG (Chancenkarte) 0 0 1.142
Aufenthaltserlaubnis nach § 20a Absatz 5 Satz 2 AufenthG (Chancenkarte Verlängerung) 0 0 6
§ 20b Absatz 1 AufenthG (Altfall - mobiler Forscher) 2 1 1
Anlage 1 zu Frage 21
Rechtsgrundlage 2022 2023 2024
§ 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) 1.879 1.833 1.859
§ 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit völkerrechtliche Vergünstigung) 212 210 217
§ 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule oder vormaliger Forscher) 617 522 470
Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 2b AufenthG (Gründungsstipendium) 0 0 15
§ 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) 7.369 8.378 8.661
§ 21 AufenthG (Altfall -selbständige Tätigkeit) 169 164 96
Gesamt 351.341 419.269 450.408