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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Bürokratische Hürden bei Planwagenfahrten zur Brauchtumspflege

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Datum

30.01.2025

Aktualisiert

05.02.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1454816.01.2025

Bürokratische Hürden bei Planwagenfahrten zur Brauchtumspflege

der Abgeordneten Fabian Griewel, Carina Konrad und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Planwagenfahrten stellen einen Bestandteil der Brauchtumspflege dar und sind insbesondere im Kontext traditioneller Veranstaltungen wie Schützenfesten von kultureller Bedeutung. Ein Planwagen, definiert als Gespann aus einem Zugfahrzeug (regelmäßig ein Traktor) und einem Anhänger, der mit einer Plane als Schutzdach ausgestattet ist, dient dabei vor allem der Beförderung von Teilnehmern während solcher Veranstaltungen. Die Genehmigung derartiger Planwagenfahrten gestaltet sich jedoch als äußerst komplex und ist mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden. Die unteren Straßenverkehrsbehörden sehen sich verpflichtet, jedes Gefährt individuell zu überprüfen. Grundlage hierfür ist zunächst die Notwendigkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Zulassung des Gespanns nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hierbei erfordert die technische Prüfung des Fahrzeugs sowie des Anhängers eine Untersuchung nach § 29 StVZO. Darüber hinaus ist für die Durchführung einer Planwagenfahrt regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO erforderlich, die insbesondere dann erteilt werden kann, wenn besondere Verwendungszwecke vorliegen und technische Vorschriften nicht oder nur erschwert einhaltbar sind. Zusätzlich unterliegt eine Planwagenfahrt der Genehmigungspflicht nach § 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme wird durch die restriktive Auslegung des § 7 Absatz 2 PBefG durch die Rechtsprechung erheblich erschwert, weil regelmäßig die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nicht ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. Oberlandesgericht [OLG] Bremen vom 15. Juni 1981, VRS 61, 465). Weiterhin bestehen oft Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Einordnung des Gespanns in die Fahrerlaubnisklassen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), was sowohl die Veranstalter als auch die Fahrer vor erhebliche Herausforderungen stellt. Ein weiterer Genehmigungstatbestand ergibt sich aus § 46 Absatz 1 Nummer 5a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung, die erforderlich ist, um das Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen nach § 21 StVO zu umgehen. Dies erfordert eine gesonderte Prüfung durch die zuständige Behörde und führt zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand.

Der durch die vorstehend dargestellte Rechtslage ausgelöste Verwaltungsaufwand kann insbesondere in Regionen mit hoher Dichte an traditionellen Festen – wie etwa in Westfalen – aus Sicht der Fragesteller eine erhebliche Belastung für die unteren Straßenverkehrsbehörden darstellen. Gerade bei Schützenfesten, in deren Rahmen Planwagenfahrten ein unverzichtbarer Bestandteil sind, zeigt sich die Problematik in besonderem Maße. So dienen die Planwagen nicht zuletzt der Inklusion von Vereinsmitgliedern, die aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, an Fußmärschen teilzunehmen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Hat sich die Bundesregierung mit dem Stellenwert von Planwagenfahrten für traditionelle Feste, insbesondere im ländlichen Raum, auseinandergesetzt, und wenn ja, wie bewertet sie diesen?

2

Liegen der Bundesregierung Daten über Anzahl, Anlass und Teilnehmerumfang von Planwagenfahrten im Jahr 2024 vor?

3

Wie hoch liegt – sofern entsprechende Kenntnisse vorliegen – nach Einschätzung der Bundesregierung der bürokratische Aufwand für die Beantragung und Durchführung einer Planwagenfahrt mit Blick auf den Zeitaufwand, die Verfügbarkeit von Informationen, die Anzahl der benötigten Formulare sowie die Anzahl der Behördengänge?

4

Wie bewertet die Bundesregierung – sofern ihr bei dieser Thematik entsprechende Kenntnisse vorliegen – aktuell den bürokratischen Aufwand für die Beantragung und Durchführung einer Planwagenfahrt?

5

Wie bewertet die Bundesregierung – sofern entsprechende Erkenntnisse vorliegen – die Verhältnismäßigkeit des bürokratischen Aufwands insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beantragung zumeist durch ehrenamtliche Vereinsmitglieder durchgeführt wird?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen, die für das rechtssichere Führen eines Planwagengespanns durch den Fahrer erfüllt sein müssen, insbesondere im Hinblick auf Verkehrssicherheit, Brauchtumspflege und Umweltaspekte?

7

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse für das Führen von Planwagengespannen zu beseitigen, und wenn ja, welche?

8

Wenn die Bundesregierung keine Maßnahmen in dieser Hinsicht plant, warum nicht?

9

Hält die Bundesregierung eine Klarstellung oder Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung für notwendig, um insbesondere ehrenamtliche Fahrer rechtlich abzusichern, und wenn ja, inwiefern?

10

Wenn die Bundesregierung eine rechtliche Klarstellung nicht für notwendig erachtet, warum nicht?

11

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur derzeitigen rechtlichen und administrativen Belastung der unteren Straßenverkehrsbehörden durch die vielschichtigen Genehmigungspflichten für Planwagenfahrten, insbesondere im Hinblick auf die zusätzlichen Anforderungen nach den §§ 18, 29, und 70 StVZO sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 5a StVO vor, und wenn ja, wie bewertet sie diese?

12

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die bestehenden bürokratischen Hürden durch die Einführung eines bundeseinheitlichen Ausnahme- bzw. Erleichterungstatbestandes für Planwagenfahrten zu reduzieren, wenn ja, welche, und inwiefern wäre die Verkehrssicherheit durch diese Maßnahmen beeinträchtigt?

Berlin, den 10. Januar 2025

Christian Dürr und Fraktion

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