Deutscher Bundestag Drucksache 20/15012
20. Wahlperiode 17.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Thomas Dietz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/14852 –
Ärztliche Qualifikation des Attentäters vom Magdeburger Weihnachtsmarkt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei einem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Magdeburg am 20.
Dezember 2024 starben nach vorläufigen Angaben sechs Menschen, fast 300 wurden
verletzt (
www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/magdeburg-todesopfer-10
0.html). Der Täter: Taleb A., ein 50-jähriger Mann aus Saudi-Arabien. Er
genießt in Deutschland Asyl und arbeitete als Arzt (
www.spiegel.de/panorama/
magdeburg-attentaeter-vom-weihnachtsmarkt-wurde-bereits-2013-verurteilt-a-
57963a33-3325-422a-8fd5-3cfc5248a00d).
Laut Presseberichten ist der Mann 2006 nach einem abgeschlossenen
Medizinstudium mit seinem Reisepass und einem Visum in Deutschland eingereist,
um hier eine Facharztausbildung zu beginnen (ebd.).
Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern (M-V) hat bestätigt, dass
Taleb A. ehemaliges Mitglied der Kammer ist. Von 2011 bis 2014 sei er „zu
unterschiedlichen Zeiten als Arzt (nicht als Facharzt) in Mecklenburg-
Vorpommern tätig“ gewesen (
www.aek-mv.de/default.aspx).
Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern erteilte ihm am 24. September
2014 nach bestandener Prüfung die Anerkennung zum Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie. Die Kammer verfügte dabei nach eigenen Angaben
über „keine Hinweise auf Unstimmigkeiten in den eingereichten
Ausbildungsunterlagen“. Der Kammer lag seine vom Landesamt für Gesundheit und
Soziales M-V (Lagus) erteilte Berufserlaubnis vor, weshalb er per Gesetz
Mitglied der Ärztekammer gewesen sei (ebd.).
Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern teilt aktuell darüber hinaus mit,
Taleb A. habe am 16. April 2013 der Ärztekammer gegenüber Handlungen
angedroht, die „international Bedeutung“ finden würden und dabei auf den
Anschlag von Boston vom April 2013 verwiesen. Daraufhin habe sie
Strafanzeige gestellt. Taleb A. sei deshalb 2014 in Rostock wegen „Störung des
öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ rechtskräftig verurteilt
worden (ebd.).
Taleb A. lebte und arbeitete zuletzt in Sachsen-Anhalt (
www.n-tv.de/mediathe
k/videos/panorama/Taeter-ist-50-aus-Saudi-Arabien-Arzt-aus-Bernburg-articl
e25447876.html). Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat zwischenzeitlich
bestätigt, dass er Arzt und damit Kammermitglied ist (
www.aeksa.de/www/webs
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 17. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ite/design/story/detail.htm?recordid=193E8C38405&NavPath1=Artikel&Nav
Path2=&NavPath3=&NavPath4=&EntryPoint=/www/website/design/story).
Gemäß Bundesärzteordnung (
www.gesetze-im-internet.de/b_o/BJNR0185709
61.html) setzt die Erteilung der Approbation als Arzt voraus, dass sich der
Antragsteller „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
ergibt“.
Auch bei seiner Arbeit als Arzt wurde Taleb A. auffällig. Er habe Patienten
mit der Verordnung falscher Medikamente in Lebensgefahr gebracht. Nur das
Eingreifen von Pflegepersonal konnte demnach Schlimmeres verhindern. Sein
Deutsch sei „unterirdisch“ gewesen (
www.nau.ch/news/europa/magdeburg-wa
r-der-tater-ein-echter-arzt-66885574), sein Umgang mit weiblichem
Klinikpersonal unangemessen (
www.fr.de/politik/kollegen-aeussern-sich-zum-mutm
asslichen-taeter-von-magdeburg-93483828.html,
www.focus.de/panorama/wel
t/zweifel-an-medizinischer-eignung-er-heisst-bei-uns-dr-google-ex-kollegen-p
acken-ueber-taleb-a-aus_id_260583879.html?_sp_pass_consent=true,
www.m
z.de/lokal/bernburg/anschlag-magdeburg-taleb-a-salus-dr-google-arzt-397
1821).
Jetzt, nach der Tat, werden Zweifel laut, dass der Mann überhaupt ein
Medizinstudium im Ausland abgeschlossen habe (
www.bild.de/regional/sachsen-an
halt/weihnachtsmarkt-in-magdeburg-ist-der-attentaeter-wirklich-arzt-676e580
035331629f22cc00b).
Bereits 2018 hatte der 121. Deutsche Ärztetag festgestellt, dass bei in
Deutschland aus Drittstaaten einreisenden Ärzten die zutage tretenden
Kenntnisse nicht selten im Gegensatz zur behaupteten Qualifikation stünden,
Fälschungen von Zeugnissen und Urkunden nur schwer erkennbar seien und
selbst echte Dokumente aus Drittsaaten keine Gewähr für korrekt bescheinigte
Qualifikationen böten (
www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_
old-files/downloads/pdf-Ordner/121.DAET/121_Beschlussprotokoll.pdf,
www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/21835957_Zweifel-an-Q
ualifikation-auslaendischer-Aerzte.html).
Die Bundesregierung hat bereits 2015 die Innenministerien und
Senatsverwaltungen der Länder auf die Häufung von Fälschungen bei Berufsabschlüssen
hingewiesen (
www.focus.de/politik/deutschland/innenministerium-warnt-falsc
he-zeugnisse-und-diplome-fluechtlinge-koennen-im-libanon-antragspakete-ka
ufen_id_5066196.html). Die Bundesregierung stellte außerdem fest, dass
selbst „die Aussage- und Beweiskraft syrischer Reise- und
Identitätsdokumente in Frage gestellt werden muss – selbst dann, wenn keine offensichtlichen
Fälschungsmerkmale vorlägen“ (ebd.)
Der Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl Lauterbach beklagte am 3.
August 2024, „dass viele Länder sowohl zu wenige Deutsche ausbilden als auch
zu wenige Ausländer zulassen“. Die Bundesregierung arbeite deshalb an der
schnelleren Anerkennung ausländischer Ärzte (
https://x.com/Karl_Lauterbac
h/status/1819672665604473030?lang=de).
In Anbetracht der Tat auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt und der
darauffolgenden Zweifel an der Qualifikation des Täters als Arzt richtet sich diese
Kleine Anfrage an die Bundesregierung, um Licht in den Prozess der
Anerkennung ausländischer ärztlicher Abschlüsse in Deutschland zu bringen. Die
Fraktion der AfD möchte u. a. wissen, welche Maßnahmen ergriffen wurden
und werden, um die Integrität und Sicherheit bei der Anerkennung solcher
Qualifikationen sicherzustellen, und welche Veränderungen geplant sind, um
Missbrauch zu verhindern und die Sicherheit der Patienten in Deutschland zu
garantieren.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fachkräfteengpässe, die derzeit in vielen Berufen, Branchen und
Unternehmen bestehen, werden sich teilweise auch angesichts des demografischen
Wandels weiter verschärfen. Diese Engpässe haben insbesondere auch das
Gesundheitswesen erreicht. Die Bundesregierung hält es daher für zwingend
erforderlich, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dem deutschen Arbeitsmarkt und
dem Gesundheitswesen in Zukunft ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung
stehen. Hierzu ist es einerseits wichtig, diejenigen optimal auszubilden, die in
Deutschland aufwachsen. Daneben ist die Weiterbildung von aktuell am
Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitskräften in Zeiten des Strukturwandels
unabdingbar. Zum anderen braucht es eine zügige und transparente Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen. Im Bereich der Heilberufe muss diese
Anerkennung an Bedingungen geknüpft werden, die den Patientenschutz
sicherstellen.
Dementsprechend setzt die Anerkennung einer im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation in einem Heilberuf die Gleichwertigkeit mit der deutschen
Berufsqualifikation voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Approbation oder einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gelten
für Anerkennungsbewerberinnen und -bewerber mit ausländischer
Berufsqualifikation in gleicher Weise wie für Personen, die in Deutschland ihre
Ausbildung abgeschlossen haben.
Maßnahmen, die die Verfahren zur Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen vereinfachen und beschleunigen sollen, erstrecken sich auf die
Anerkennungsverfahren als solche, nicht auf die fachlichen Anforderungen.
Das Bundesrecht wird durch die Anerkennungsbehörden der Länder vollzogen.
Auch die Überwachung der Berufsausübung ist Sache der Länder und, soweit
die Länder diese Kompetenz auf Kammern übertragen haben, auch der
jeweiligen Berufskammern.
1. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung insbesondere
seit dem 3. August 2024 ggf. ergriffen, erstens zur Beschleunigung der
Zulassung ausländischer Ärzte und zweitens, um sicherzustellen, dass
die Überprüfung von ausländischen Ärzten und deren Qualifikationen
nicht nur oberflächlich erfolgt, sondern auch die Richtigkeit von
Zeugnissen und medizinischen Abschlüssen geprüft wird?
Die Bundesregierung erarbeitet in Reaktion auf bestehende Fachkräfteengpässe
im ärztlichen Bereich derzeit Regelungsvorschläge für Änderungen der
Bundesärzteordnung (BÄO) und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO).
Den Fachkräfteengpässen, die nicht nur im ärztlichen Bereich bestehen, soll
generell durch die Verbesserung der gezielten Fachkräfteeinwanderung begegnet
werden, indem Regelungen geplant werden, die die Vereinfachung,
Vereinheitlichung und Beschleunigung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer,
auch ärztlicher Berufsqualifikationen und Studienleistungen bei fortwährender
Gewährleistung der Qualität der ärztlichen Versorgung sicherstellen.
2. Hat die Bundesregierung bezüglich des Umstands, dass ein Täter, der
bereits 2014 wegen Drohungen verurteilt wurde, noch immer im
Gesundheitswesen arbeiten konnte und eine Approbation als Arzt hatte, während
er offenbar auch auf terroristische Handlungen anspielte, zum Anlass
genommen mit Ärztekammern oder Landesregierungen Kontakt
aufzunehmen und dabei auch Fragen zur ärztlichen Zuverlässigkeit angesprochen,
wenn ja, mit welchem Ergebnis, ist die Bundesregierung bereit, ihre
Sicherheitsvorkehrungen zu überdenken, um zu verhindern, dass solche
Personen eine derart weitreichende Position in der Gesellschaft
einnehmen können, und wie soll das ggf. geschehen?
3. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Strafantrag oder
nach der Verurteilung von Taleb A. ein berufsrechtliches Verfahren
gegen ihn eingeleitet, ggf. mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Nach der im Grundgesetz (GG) geregelten Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Ländern hat der Bund im Bereich der ärztlichen Heilberufe die
(konkurrierende) Kompetenz zur Gesetzgebung bezüglich der Zulassung zu
ärztlichen Heilberufen. Von dieser Regelungskompetenz hat der Bund mit der BÄO
und der auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassenen ÄApprO Gebrauch
gemacht.
Dabei sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder
als Arzt in § 3 BÄO geregelt. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BÄO ist die
Approbation als Ärztin oder als Arzt unter anderem nur dann zu erteilen, wenn
sich die antragstellende Person nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
ärztlichen Berufs ergibt. Lag diese Voraussetzung bei Erteilung der Approbation
nicht vor, so kann die Approbation gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 BÄO
zurückgenommen werden. Hat die Ärztin oder der Arzt sich nach Erteilung der
Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre oder seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt und
ist damit die Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BÄO
nachträglich weggefallen, so ist die Approbation zu widerrufen (vgl. § 5 Absatz 2
BÄO).
Der Vollzug der BÄO obliegt den Ländern (vgl. Artikel 83 GG). Diese prüfen
dabei auch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation oder für
deren Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung vorliegen. Ob und
inwieweit die Voraussetzungen für eine Rücknahme, den Widerruf oder die
Ruhensanordnung der Approbation in dem konkret geschilderten Fall vorlagen, kann
seitens der Bundesregierung nicht beurteilt werden.
Für den Erlass von Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung sind die Länder
zuständig, die diese Kompetenz teilweise auf die jeweilige Ärztekammer
übertragen haben. Die Ärztekammern unterliegen dabei in der Regel der
Rechtsaufsicht der zuständigen Landesbehörde.
Zu den Aufgaben der Ärztekammern gehört in der Regel auch, die Erfüllung
der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder zu
überwachen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine Ärztin oder ein Arzt eine ihrer oder
seiner Berufspflichten verletzt hat, leitet die zuständige Ärztekammer gegen ihr
Mitglied ein berufsrechtliches Verfahren ein.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, ob in dem genannten Fall
seitens der zuständigen Ärztekammer ein berufsrechtliches Verfahren
eingeleitet wurde.
4. Sind der Bundesregierung die wiederholten Berichte über fehlerhafte
ärztliche Tätigkeiten von Taleb A. einschließlich falscher
Medikamentenverordnungen und des problematischen Umgangs mit weiblichem
Personal bekannt, und wenn ja, hat sie sich dazu eine eigene
Positionierung erarbeitet (bitte ggf. erläutern)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
5. Werden unter Beteiligung der Bundesregierung bzw. nach ihrer Kenntnis
jetzt konkrete Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass derartige
Vorfälle in der ärztlichen Praxis durch die Überprüfung ausländischer
Ärzte künftig effektiver vermieden werden können?
Der Vollzug der BÄO sowie die Überwachung der Einhaltung der
berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten fallen in die Zuständigkeit der Länder sowie
der Ärztekammern. Diese nehmen ihre Aufgaben unabhängig davon wahr,
welcher Nationalität die Ärztin oder der Arzt angehört.
6. Was wurde von der Bundesregierung – nachdem sie 2015 auf die
Häufung von Fälschungen bei Berufsabschlüssen hingewiesen hatte –,
seitdem konkret getan, um die Prüfmechanismen zu verbessern, und wie
werden Fälschungen und fehlerhafte Dokumente bei der Approbation
von Ärzten aus Drittländern identifiziert und verhindert?
Grundsätzlich fällt die Überprüfung der Dokumente als Teil des
Gesetzesvollzugs in die Zuständigkeit der Länder.
Die für die Anerkennung und Berufszulassung zuständigen Behörden der
Länder werden seit dem Jahr 2016 durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe
(GfG) im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland (KMK) unterstützt.
Die GfG vergleicht die ausländischen Berufsqualifikationen in Heilberufen mit
den deutschen Referenzberufen gutachterlich und führt Echtheitsprüfungen von
Dokumenten durch. Auf diese Weise entlastet die GfG die zuständigen
Behörden und trägt zur Qualitätssicherung und damit zum Schutz von Patientinnen
und Patienten bei.
Darüber hinaus werden im Rahmen einer geplanten Änderung der ÄApprO
zusätzliche Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Fälschungssicherheit von
Approbationsurkunden geprüft.
Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit von Urkunden wird daneben
strafrechtlich und berufsaufsichtsrechtlich geschützt.
Strafrechtliche und berufsrechtliche Verfahren können approbationsrechtliche
Verfahren nach sich ziehen.
7. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. aus der Tatsache,
dass Taleb A. in mehreren Bundesländern als Arzt tätig war, für die
Kontrolle und Überprüfung von Ärzten mit ausländischen
Studienabschlüssen?
8. Wie sicher ist es nach Kenntnis der Bundesregierung, dass es keine
weiteren ähnlichen Fälle gibt, in denen Personen mit problematischen
biografischen Hintergründen im Arztberuf arbeiten können oder konnten,
was wird konkret getan, um solche Risiken zu minimieren und wie wird
die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit sicherstellen,
dass keine gefährlichen Personen im medizinischen System arbeiten?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch
bundesrechtliche Regelungen in der BÄO und der ÄApprO sicher, dass die ärztliche
Approbation als staatliche Zulassung zum Beruf nur Ärztinnen und Ärzten erteilt
wird, die zuvor bestimmte Voraussetzungen nachgewiesen haben. Ohne eine
Approbation (oder eine vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen
Berufs) darf der ärztliche Beruf nicht ausgeübt werden.
Ärztinnen und Ärzte müssen im Rahmen des Approbationsverfahrens
nachweisen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich
ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
ergibt und sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet sind. Darüber hinaus wird der Nachweis einer Ausbildung auf
Grundlage der ÄApprO oder einer gleichwertigen ärztlichen Ausbildung sowie der
für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache gefordert.
Daneben bestehen spiegelbildlich entsprechende bundesrechtliche Regelungen
in BÄO und ÄApprO zu den Voraussetzungen für die Möglichkeit der
Aussetzung des Approbationsverfahrens bei Einleitung eines Strafverfahrens, den
Widerruf, die Rücknahme sowie die Ruhensanordnung der ärztlichen
Approbation.
So ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Arzt oder die Ärztin nach
Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich
seine oder ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
ärztlichen Berufs ergibt. Sie kann widerrufen werden, wenn der Arzt oder die Ärztin
nach Erteilung der Approbation nicht mehr in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Berufs geeignet ist.
Die Regelungen werden durch verschiedene bundes- und landesrechtliche
Vorgaben flankiert, welche einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten
Behörden wie beispielsweise Landesärztekammern, Approbationsbehörden,
Gesundheitsämter und Staatsanwaltschaften ermöglichen.
Daneben treten die Vorschriften der Landesärztekammern zur Berufsausübung,
wie z. B. der Berufsordnung, berufsrechtliche sowie strafrechtliche
Sanktionsmöglichkeiten und mögliche zivilrechtliche Haftungsansprüche.
Der Vollzug der BÄO und der ÄApprO und auch die Überwachung der
Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten von in Deutschland
tätigen Ärztinnen und Ärzten fallen in die Zuständigkeit der Länder. Diese
Aufgaben werden in den Ländern durch die jeweils zuständigen
Approbationsbehörden und Landesärztekammern wahrgenommen. Darüber, wie die
Landesbehörden und Ärztekammern im Fall eines Wechsels des Ortes der beruflichen
Tätigkeit oder eines Umzugs von Ärztinnen und Ärzten in ein anderes Land
verfahren, liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
Grundsätzlich werden alle Bemühungen der Bundesregierung, die
Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischen Berufsqualifikationen durch
Änderungen der BÄO und der ÄApprO zu beschleunigen und zu vereinfachen,
an dem besonderen Schutzerfordernis von Patientinnen und Patienten
gemessen.
9. Welche Nachweise über das abgeschlossene Medizinstudium hat nach
Kenntnis der Bundesregierung Taleb A. konkret vorgelegt?
10. Wie wurden diese nach Kenntnis der Bundesregierung auf Echtheit und
Richtigkeit überprüft, und von wem?
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine spezifische
Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern zur Validierung von Qualifikationen
allgemein und speziell auch zu den Herkunftsländern der in diesem Fall
vorgelegten Unterlagen?
12. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die eingereichten
Dokumente von ausländischen Ärzten systematisch auf ihre Echtheit überprüft?
Die Fragen 9 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Informationen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung zum
konkret geschilderten Fall nicht vor.
Ausweislich der bundesrechtlichen Regelungen müssen Ärztinnen und Ärzte
im Rahmen des Approbationsverfahrens nachweisen, dass sie sich nicht eines
Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt und dass sie nicht in
gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind. Darüber
hinaus wird der Nachweis einer Ausbildung auf Grundlage der ÄApprO oder
einer gleichwertigen ärztlichen Ausbildung sowie der für die Ausübung der
Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gefordert.
Die Anwendung und der Vollzug der Regelungen fallen in die Zuständigkeit
der Länder. Hierzu gehören insbesondere die konkreten Anforderungen, die an
den Nachweis der Voraussetzungen gestellt werden und wie die vorgelegten
Unterlagen auf ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit geprüft werden.
Haben die für die Approbations- und Berufserlaubnisverfahren zuständigen
Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität in diesem Zusammenhang
eingereichter Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie aufgrund
von Regelungen in BÄO und ÄApprO von den zuständigen Behörden des
Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
13. Ist der Bundesregierung bekannt, welche in Deutschland tätigen Ärzte
auf Basis der von derselben Universität, Behörde oder sonstigen Stelle
ausgestellten oder angeblich ausgestellten Nachweise wie beim Täter
von Magdeburg zugelassen sind, wenn ja, um wie viele handelt es sich,
und werden diese nun ggf. gesondert zeitnah überprüft, und wenn nein,
wird die Bundesregierung jetzt feststellen, um welche Ärzte es sich dabei
handelt und diese ggf. dann überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
Der Vollzug der approbations- und berufsaufsichtsrechtlichen Regelungen fällt
in die Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu keine
Angaben vor.
14. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren gefälschte oder unrichtig bescheinigte medizinische
Qualifikationen bei ausländischen Ärzten festgestellt?
15. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Fällen, in denen
Fälschungen oder unrichtige Zeugnisse festgestellt wurden, alle
Antragsteller, die Unterlagen aus angeblich oder wirklich gleicher Quelle vorgelegt
haben, gesondert überprüft, wenn ja, wie waren die Ergebnisse, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Der Vollzug der approbations-, weiterbildungs- und berufsaufsichtsrechtlichen
Regelungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen
keine Angaben dazu vor, wie viele unechte oder unrichtige Nachweise bei den
zuständigen Behörden der Länder eingereicht wurden und was die beteiligten
Behörden in Fällen unternommen haben, in denen sie im Nachhinein die
Verwendung von unechten oder unrichtigen Nachweisen festgestellt haben.
Der zwischenbehördliche Informationsaustausch zur behördlichen
Aufgabenerfüllung zwischen Landesärztekammern, Approbationsbehörden,
Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Staatsanwaltschaft wird spezialgesetzlich durch
Bundes- und Landesrecht oder durch allgemeine datenschutzrechtliche
Regelungen ermöglicht.
16. Liegt der Bundesregierung eine Statistik über Behandlungsfehler von
Ärzten mit ausländischem Abschluss vor, und will sich die
Bundesregierung vor dem Hintergrund des aktuellen Falles eine solche erstellen?
Der Medizinische Dienst erstellt jährlich ein Behandlungsfehlergutachten, und
die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen erstellen jährlich eine
Behandlungsfehler-Statistik. Letztere basiert auf den Auswertungen der
Behandlungsfehlergutachten, die Patientinnen und Patienten beantragt haben. Eine
Differenzierung danach, ob der Abschluss der ärztlichen Ausbildung im Ausland
oder in Deutschland erworben wurde, findet nicht statt.
Es gibt keine Bundesstatistik zu Behandlungsfehlern oder
Behandlungsfehlervorwürfen. Seitens der Bundesregierung bestehen keine Bestrebungen für eine
Statistik über Behandlungsfehler, in der danach differenziert wird, ob der
Abschluss der ärztlichen Ausbildung im In- oder Ausland erworben wurde.
17. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das Vertrauen der
Patienten in ärztliche Leistungen von Ärzten mit ausländischen Abschlüssen
ansonsten gestärkt werden?
18. Sind auch vor dem Hintergrund des aktuellen Falles Änderungen der
Bundesärzteordnung geplant, um ausländische Qualifikationen strenger
zu überprüfen, und ggf. welche?
20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, wie ein Mensch mit
als „unterirdisch“ beschriebenen Deutschkenntnissen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) hier Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
werden konnte, wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Sprachkenntnisse in diesem Fall von wem geprüft, und sieht die
Bundesregierung angesichts dieses Falles Änderungsbedarf in diesem Punkt des
Zulassungsverfahrens, wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17, 18 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Ärztinnen und Ärzte mit ausländischen Berufsqualifikationen leisten einen
wichtigen Beitrag zur Verringerung des Fachkräfteengpasses im ärztlichen
Bereich. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die
Anerkennungsverfahren bei fortwährender Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Qualität der ärztlichen Versorgung zu optimieren und zu vereinfachen.
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist nach geltendem Recht,
dass die Ärztin oder der Arzt über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Sollte sich nach
Erteilung einer Approbation ergeben, dass eine Ärztin oder ein Arzt doch nicht über
die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der
Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind, kann das Ruhen der Approbation
angeordnet werden.
Auch im Rahmen des Berufserlaubnisverfahrens werden die zur Ausübung des
ärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse geprüft. In dem
Berufserlaubnisverfahren versieht die zuständige Behörde die Erlaubnis mit den
Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter
Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse
der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung
der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
Die bundesrechtlichen Regelungen bieten damit eine ausreichende
Rechtsgrundlage für eine gründliche und umfassende Prüfung der Berufszulassung.
Für die Anwendung und den Vollzug der bundesrechtlichen Regelungen in
BÄO und ÄApprO, insbesondere die konkreten Anforderungen, die an die
vorzulegenden Nachweise gestellt werden, und die Prüfung von deren Echtheit,
sind die Länder zuständig.
19. Wo und als was hat nach Kenntnis der Bundesregierung Taleb A. von
2006, als er für die Facharztausbildung in Deutschland einreiste, bis 2011
– dem Jahr für das die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern die
Arbeitsaufnahme als Arzt datiert – gearbeitet, war das nach Kenntnis der
Bundesregierung im Gesundheitswesen, und ggf. in welcher Funktion?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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