Deutscher Bundestag Drucksache 21/451
21. Wahlperiode 10.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Kay Gottschalk,
Jörn König, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/76 –
Schuldenerlasse der Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Staaten
seit dem Jahr 2000 – Stand: 31. Dezember 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Kleinen Anfrage „Schuldenerlasse der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber Staaten seit dem Jahr 2000 – Stand: 31. Dezember 2023“
(Bundestagsdrucksache 20/11732) wurde unter anderem erfragt, gegenüber welchen
Staaten die Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 2000 Schulden in
jeweils welcher Höhe erlassen hat. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen die bereits
vorliegenden Daten aktualisiert werden.
1. Welchen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland in dem Zeitraum
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2024 Schulden in jeweils
welcher Höhe aus welchem Grund erlassen, und waren die erlassenen
Schulden abgesichert?
Die folgende Tabelle beinhaltet die Staaten, denen Deutschland seit dem Jahr
2000 Schulden erlassen hat – jeweils mit dem Erlassbetrag. Im Jahre 2024 gab
es keinen Erlass, sodass der zuletzt gemeldete Stand Ende 2023 weiterhin
aktuell ist.
Land HIPC-Land Schuldenerlasse (in Mio. Euro) Schuldenumwandlung1)
Ägypten 363,35 x
Äthiopien x 71,95
Afghanistan x 78,56
Angola 132,35
Benin x 2,85
Bolivien x 381,01 x
Bosnien und Herzegowina 60,45 x
Côte d'Ivoire x 479,89 x
Dominikanische Republik 5,55 x
Ecuador 30,48 x
El Salvador 20,00 x
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 10. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Land HIPC-Land Schuldenerlasse (in Mio. Euro) Schuldenumwandlung1)
Georgien 1,51 x
Ghana x 260,69
Guatemala 4,52 x
Guinea x 6,40
Guinea-Bissau x 3,48
Guyana x 13,66
Honduras x 108,10 x
Indonesien 211,15 x
Irak 4 701,52
Jordanien 259,51 x
Kamerun x 1 426,75
Kenia 3,40 x
Kirgisistan 20,17 x
Kongo DR x 1 026,76
Kongo Rep. x 197,89
Liberia x 359,88
Madagaskar x 76,08
Malawi x 0,49
Mauretanien x 0,00
Montenegro 63,33 x
Mosambik x 0,00
Myanmar 546,33
Nicaragua x 473,55 x
Nigeria 2 403,91
Pakistan 174,12 x
Peru 165,58 x
Philippinen 7,36 x
Sambia x 515,83
Sao Tomé und Principe x 12,85
Senegal x 118,36
Serbien 501,16 x
Sierra Leone x 20,74
Sri Lanka 14,36 x
Syrien 70,62 x
Tansania x 51,26
Togo x 30,07
Tonga x 1,59 x
Tschad x 0,38
Tunesien 30,00 x
Vietnam 48,25 x
Zentralafrikanische Republik x 3,46
Gesamt 15 561,51
1) In den gekennzeichneten Ländern wurden auch Erlasse durch Schuldenumwandlungen nach Haushaltsvermerk zu den Titeln Titel 2301
166 01 bzw. Titel 2301 186 01 im Bundeshaushaltsplan vereinbart.
Die Bundesregierung hat mit diesen Staaten jeweils ein Regierungsabkommen
abgeschlossen, mit dem der Erlass geregelt wurde. Dies ist in den meisten
Fällen auf der Grundlage einer multilateralen Vereinbarung im Pariser Club
geschehen. Die Schuldenerlasse dienen der Erreichung oder Erhaltung der
makroökonomischen Stabilität sowie der Wiedererlangung der Schuldentragfähigkeit
der Schuldnerländer und sollen insbesondere in den HIPC-Ländern (HIPC =
Heavily indebted poor countries; hochverschuldete arme Länder) die
Armutsbekämpfung unterstützen.
Von den Erlassen sind zwei Kategorien von Forderungen betroffen,
Handelsforderungen und Forderungen aus finanzieller Zusammenarbeit. Die erlassenen
Handelsforderungen haben ihren Ursprung in Liefer- und Kreditverträgen
deutscher Exporteure und Banken vor allem aus den 1980er-Jahren, die aufgrund
von Exportkreditgarantien des Bundes (sogenannte Hermesdeckungen) bei
einem Forderungsausfall von der Bundesrepublik Deutschland entschädigt
wurden. Der Bund verlangte bei Indeckungnahme der betroffenen Forderungen –
soweit das nach einer Bonitätsprüfung erforderlich war – zusätzliche Garantien
als Sicherheit (z. B. eine Zahlungsgarantie des jeweiligen Finanzministeriums).
Vor einem Schuldenerlass wurde grundsätzlich versucht, den/die Garantiesteller
vollumfänglich in Anspruch zu nehmen.
Forderungen aus Finanzieller Zusammenarbeit (FZ) entstehen auf Grundlage
einer Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und der Partnerregierung, der
sogenannten Regierungszusage, nach entsprechender Prüfung durch die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als Durchführungsorganisation. Zu dieser
Prüfung gehört regelmäßig die Identifikation von Risiken und geeigneten
Maßnahmen zu deren Abmilderung. Durch Begleitung der Maßnahmen und
regelmäßigen Politikdialog mit der Partnerregierung wird deren Erfolg gesichert. Eine
Stellung von Sicherheiten über Zahlungsgarantien der Partnerregierung hinaus
ist in der deutschen FZ unüblich. Auch nach Empfehlung des Internationalen
Währungsfonds (IWF) und der Weltbank wäre sie nur in Einzelfällen mit
Prinzipien verantwortlicher Kreditvergabe vereinbar.
Durch die Beteiligung Deutschlands an multilateralen Schuldenbehandlungen
leistet die Bundesrepublik einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen
Stabilisierung in den betroffenen Ländern. Viele dieser Staaten zählen zu
Absatzmärkten für deutsche Unternehmen. Seit dem Jahr 2000 haben deutsche
Exporteure in diesen Märkten Waren im Wert von über 500 Mrd. Euro abgesetzt.
Die Schuldenerlasse haben nicht nur zur makroökonomischen Erholung dieser
Länder beigetragen, sondern auch deren Zahlungsfähigkeit gegenüber
internationalen Handelspartnern verbessert. Eine aktive und verantwortungsvolle
deutsche Beteiligung an internationalen Schuldenbehandlungen kann somit
auch einen Beitrag zur langfristigen Sicherung deutscher Wirtschaftsinteressen
leisten.
2. Welche Staaten haben der Bundesrepublik Deutschland in dem Zeitraum
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2024 Schulden in jeweils
welcher Höhe und aus welchem Grund erlassen (bitte nach Jahresscheiben
aufschlüsseln)?
Der Bundesrepublik Deutschland haben seit dem Jahr 2000 keine Staaten
Schulden erlassen.
3. Welche Staaten hatten zum 31. Dezember 2024 in welcher Höhe Schulden
bei der Bundesrepublik Deutschland, wie hat sich die Schuldenhöhe
jeweils seit dem Jahr 2000 entwickelt, wie kam es zur Entstehung der
jeweiligen Verbindlichkeit, was ist jeweils der genaue rechtliche Schuldgrund,
warum haben diese Staaten jeweils die Finanzmittel von der
Bundesrepublik Deutschland erhalten, wurde seitens der Bundesregierung vor der
Vergabe der Finanzmittel die Bonität der jeweiligen Empfängerstaaten
beziehungsweise die Rückzahlungswahrscheinlichkeit überprüft (wenn ja,
welches Ergebnis hatte die Überprüfung des jeweiligen Empfängerstaates,
und wenn nein, warum fand keine dahin gehende Überprüfung statt; bitte
jeweils nach Schuldnerstaat und Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Der Forderungsbestand der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
Ausland wird regelmäßig zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Jahres
ermittelt. Hinsichtlich der Entwicklung des Forderungsbestandes wird aus
technischen Gründen neben dem Stand zum 31. Dezember 2024 rückwirkend der
Stand zum Stichtag 31. Dezember 2003 dargestellt.
Die untenstehende Tabelle ist am Beispiel Ägyptens wie folgt zu lesen: Zum
Stand 31. Dezember 2024 betrugen die Forderungen Deutschlands insgesamt
1 337 Mio. Euro (1 337 Mio. Euro Forderungen der Finanziellen
Zusammenarbeit und 0 Mio. Euro Handelsforderungen). Zum Stand 31. Dezember 2003
haben sich die Forderungen gegenüber diesem Land auf 2 557 Mio. Euro
belaufen (2 197 Mio. Euro Forderungen der Finanziellen Zusammenarbeit und
360 Mio. Euro Handelsforderungen).
Land/Gebiet Forderungen per 31.12.2024
(in Mio. Euro)
Differenz zum Stand 31.12.2003
(in Mio. Euro)
Finanzielle
Zusammenarbeit
Handelsforderungen
Finanzielle
Zusammenarbeit
Handelsforderungen
Ägypten 1 337 -860 -360
Albanien 91 17 -5
Algerien 0 18 -63 -692
Argentinien 11 391 -35 -359
Armenien 90 51
Aserbaidschan 49 13
Bangladesh 1 1
Bolivien 72 33
Bosnien-Herzegowina 7 -53 -49
Brasilien 35 -64 -916
Bulgarien 6 -1 -182
Chile 19 -41 -24
China, VR 762 -618 -64
Costa Rica 4 -4
Côte d'Ivoire 205 4 -90 -88
Dominikanische Republik 16 -17 -8
Ecuador 21 -23 -29
El Salvador 70 -51
Eswatini 2 2
Gabun 6 -24 -194
Georgien 142 73
Ghana 316 122 -6
Griechenland 9 080 9 067
Guatemala 45 -15 -6
Honduras 48 -45 -11
Indien 986 -1 634 -193
Indonesien 303 -822 -434
Land/Gebiet Forderungen per 31.12.2024
(in Mio. Euro)
Differenz zum Stand 31.12.2003
(in Mio. Euro)
Finanzielle
Zusammenarbeit
Handelsforderungen
Finanzielle
Zusammenarbeit
Handelsforderungen
Irak 273 -5 027
Israel 17,71 -620 -2
Jamaika 4 -66
Jemen 1 O
Jordanien 153 -240 -27
Kamerun 23 1 -332 -596
Kasachstan 5 -27
Kenia 313 195 -6
Kirgisistan 63 3 37
Kolumbien 11 -79 -20
Korea DVR (Nord) 10 624 10 509
Kosovo 10 10
Kroatien 2 -47 -37
Kuba 23 94 23 -17
Libanon 9 7
Marokko 265 -205 -20
Mauritius 0 -6
(Nord-)Mazedonien 25 5 -17
Moldau, Republik 4 2
Mongolei 81 18 -1
Montenegro 6 6
Myanmar 60 340 -366 185
Namibia 28 -44
Nicaragua 34 -101 -204
Nigeria 10 -108 -3 573
Pakistan 713 16 -358 -196
Papua-Neuguinea 4 -14
Paraguay 3 -37 -1
Peru 123 -298 -50
Philippinen 75 -169 -16
Rumänien 4 -5 -36
Serbien 144 -75 -375
Seychellen 3 0
Simbabwe 531 531 244 496
Sri Lanka 183 10 -161 10
Südafrika 277 222 -1
Sudan 359 203
Syrien 153 338 -161 -20
Tadschikistan 14 14 -5
Thailand 3 -190 -64
Tunesien 181 -76 -10
Türkei 154 -1 037 -15
Ukraine 119 47 119 -219
Usbekistan 97 -3
Venezuela 317 281
Vietnam 250 134 -40
Palästinensische Gebiete 15 15 2
Der Forderungsbestand nimmt einerseits entsprechend den Zins- und
Tilgungsmodalitäten in den Regierungsabkommen ab, die die Bundesregierung mit
vielen ihrer Schuldnerländer abgeschlossen hat. Falls es kein solches Abkommen
gibt, kann sich der Forderungsbestand auch durch Rückzahlung entsprechender
Verträge mit der KfW reduzieren.
Forderungen der Bundesrepublik Deutschland aus Handelsgeschäften entstehen
in der Regel durch die Inanspruchnahme von Exportkreditgarantien durch
deutsche Exporteure. Siehe auch die Antwort zu Frage 1.
Vor der Vergabe dieser Garantien prüft die Bundesregierung die risikomäßige
Vertretbarkeit des zur Deckung beantragten Exportgeschäftes. Zum Zeitpunkt
der jeweiligen Vertragsabschlüsse fiel das Ergebnis dieser Prüfung der
ursprünglichen Verträge positiv aus. FZ-Darlehensverträge werden auf Grundlage
politischer und völkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen dem BMZ und der
Partnerregierung und nach Beauftragung durch das BMZ von der KfW als
Durchführungsorganisation eigenverantwortlich geschlossen. Dabei kommen
sowohl BMZ-interne als auch KfW-interne Instrumente der Risikosteuerung
zum Tragen. Bei ungeregelten Verzugsfällen werden neue Darlehen nicht
zugesagt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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