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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.06.2025

Aktualisiert

13.06.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/13713.05.2025

Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen

der Abgeordneten Clara Bünger, Tamara Mazzi und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP schuf mit § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) eine Neuregelung, nach der in sogenannten Dublin-Fällen (d. h. bei geklärter Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats und möglicher Ausreise dorthin) kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG mehr besteht. Allenfalls für eine maximal zweiwöchige Überbrückungszeit sollen in diesen Fällen noch reduzierte Sachleistungen gewährt werden, nur in besonderen Härtefällen auch darüber hinaus. Die Regelung ist seit 31. Oktober 2024 in Kraft.

Einem Medienbericht zufolge (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/leistungen-asylbewerber-100.html) kommt es in Bezug auf diese Neuregelung zu einer uneinheitlichen Anwendungspraxis. Dass Leistungen ganz gestrichen und Betroffene aufgefordert werden, die Unterkunft zu räumen, wie Regierungsmitglieder dies gefordert hatten (die damalige Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser: Kürzungen „auf gar nichts, sondern nur noch auf Rückreise“, der damaliger Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann: Reduzierung „auf null, bis auf das Rückführticket“, vgl. ebd.), kommt demnach eher selten vor. Allerdings waren zum Beispiel zwei türkische Asylbewerberinnen in Baden-Baden Anfang des Jahres 2025 von einer solch drastischen Maßnahme betroffen (ebd.). In diesem Fall, wie auch in weiteren (vgl. z. B.: www.proasyl.de/news/obdachlos-per-gesetz-junge-gefluechtete-wird-aus-unterkunft-geworfen/), stoppten die angerufenen Sozialgerichte die geplanten totalen Leistungsausschlüsse zumeist, insbesondere aufgrund unions- und verfassungsrechtlicher Bedenken.

In dem oben genannten Bericht von tagesschau.de wird auf ein vierseitiges Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 7. Februar 2025 an die Hamburger Innenbehörde Bezug genommen, das auch den Fragestellenden vorliegt. Hierin wird „eine von mehreren möglichen Auslegungen“ der Neuregelung skizziert. Aufgrund des „komplexen Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten im Überstellungsprozess“ könnten Leistungen demnach auch erst dann entzogen werden, „wenn (…) die tatsächliche Ausreisemöglichkeit (…) konkret absehbar ist“. Den Ländern stehe es offen, Betroffene länger als zwei Wochen zu versorgen, allerdings „nicht als Asylbewerberleistung“. Darüber hinaus könnten die Behörden eine Versorgung „aus Gründen der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts gewähren“.

Zuvor schon hatte das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz dem Medienbericht zufolge in Umsetzungshinweisen für die zuständigen Behörden erläutert, dass die gesetzliche Neuregelung aufgrund unions- und verfassungsrechtlicher Bedenken nicht umgesetzt werden könne und sie deshalb zu keiner wesentlichen Änderung der Praxis führen würde. Ein vollständiger Leistungsausschluss sei in verfassungskonformer Auslegung „zwingend zu vermeiden“, Überbrückungsleistungen seien bis zur tatsächlichen Ausreise zu gewähren. Aus Bremen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern habe es dem Bericht zufolge ähnliche Rückmeldungen gegeben (a. a. O.).

Zur Anwendungspraxis gibt es keine bundesweiten Zahlen. Die Bundesregierung habe dies ändern wollen, daraus sei aber nichts mehr geworden, heißt es in dem Bericht weiter (a. a. O.). Auch acht Bundesländer hätten erklärt, keine statistischen Angaben zu Leistungsausschlüssen zu erheben, vier Bundesländer (Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) hätten mitgeteilt, dass es bislang keine Fälle eines vollständigen Leistungsentzugs gegeben habe. Hamburg habe dem Bericht zufolge 21 Fälle genannt, in Hessen würden rund 250 entsprechende Verfahren geführt, Rheinland-Pfalz habe 175 Fälle benannt, wobei Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise gewährt würden (a. a. O.).

Auf die Frage, ob angesichts dieser (Nicht-)Umsetzungsbilanz öffentlich ein falscher Eindruck erweckt worden sei, habe ein Sprecher des BMI mitgeteilt, dass das Bundesministerium die Anwendung der Regelung „für möglich“ halte, aber die Länder führten das AsylbLG „in eigener Angelegenheit“ aus (a. a. O.).

Nach Auffassung der Fragestellenden zeigt der Bericht, dass die Ampelkoalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im Gesetzgebungsverfahren tatsächlich einen falschen Eindruck erweckt und vorgetragene Bedenken und Kritik ignoriert hat, um ein hartes und entschlossenes Handeln vorgeben zu können. Aus ihrer Sicht geht es nicht nur zulasten der konkret betroffenen Schutzsuchenden, sondern es schwächt insgesamt den demokratischen Rechtsstaat und stärkt politisch rechte Kräfte, wenn im Gesetzgebungsverfahren leichtfertig über Grund- und Menschenrechte hinweggegangen wird. Umso bedenklicher ist nach Auffassung der Fragestellenden, dass im Koalitionsvertrag der künftigen schwarz-roten Bundesregierung eine „konsequente Umsetzung der bestehenden Anspruchseinschränkungen“ vereinbart wurde (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf, S. 97).

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574 legte die Bundesregierung dar, dass im Gesetzgebungsverfahren die Vereinbarkeit einer Gesetzesregelung mit EU- und Verfassungsrecht nicht begründet, sondern lediglich „im Ergebnis bestätigt“ werden müsse (Antworten zu den Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Auf ganz konkrete Fragen zur Vereinbarkeit der Neuregelung mit EU-Recht antwortete die Bundesregierung aus Sicht der Fragestellenden nur unzureichend und ausweichend (Antworten zu den Fragen 5 bis 7 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Die Bundesregierung behauptete überdies, dass es nicht einmal fachkundigen Bediensteten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) möglich sei, einzuschätzen, wie viele Personen ungefähr von der Neuregelung betroffen sein könnten (Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/14574), im Gesetzgebungsverfahren hatten Abgeordnete Schätzungen zwischen damals knapp 1 500 und 50 000 Personen im Jahr abgegeben (vgl. Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Ende Oktober 2024 lebten knapp 6 000 ausreisepflichtige Personen in Deutschland, bei denen die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden war (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Befragt nach den konkreten Folgen der Neuregelung (Kündigung von Wohnplätzen, zwangsweises Verlassen von Wohnräumen, vermehrte Fälle von „Mundraub“ oder Prostitution, Notunterbringungen nach dem Not- bzw. Ordnungsrecht der Länder bzw. Kommunen), antwortete die Bundesregierung, dass sie davon ausgehe, „dass Betroffene nicht ohne Leistungen in Deutschland verweilen, sondern – gemäß ihrer rechtlichen Verpflichtung – in den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren und dort die ihnen entsprechend der Aufnahmerichtlinie zustehenden Leistungen erhalten. Die zweiwöchigen Überbrückungsleistungen verschaffen den Betroffenen die notwendige Zeit, um ihre Ausreise zu organisieren und umzusetzen“ (Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14574).

Wie viele „freiwillige“ Dublin-Überstellungen, auf deren (angebliche) Möglichkeit bei Leistungseinstellungen verwiesen wird, es gibt, wird laut der Antwort der Bundesregierung statistisch nicht erfasst, auch fachkundige Bundesbedienstete sollen demnach nicht einmal ungefähre Schätzwerte hierzu abgeben können (Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Die Fragestellenden stellen die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit dieser Antwort infrage, denn ihnen liegt ein internes Papier vor, das genau solche Angaben des BMI zu „freiwilligen“ Überstellungen enthält: Im Jahr 2023 waren es demnach 112 von insgesamt 5 053 Überstellungen (2,2 Prozent), bis August 2024 waren es 93 von 3 948 Überstellungen (2,4 Prozent).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Ist die in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Medienbericht genannte Einschätzung nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, wonach es in der Praxis der Bundesländer nur selten vorkomme, dass Leistungen gänzlich eingestellt und Betroffene in „Dublin-Fällen“ aufgefordert würden, ihre Unterkunft zu räumen, und wenn nein, wie verhält es sich nach ihrer Auffassung tatsächlich, und welche Anhaltspunkte und Informationen liegen ihr hierzu vor (bitte ausführen)?

2

Ist die in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Medienbericht genannte Einschätzung nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, dass Gerichte und mehrere Bundesländer davon ausgehen, dass ein vollständiger Leistungsausschluss gegen EU- und Verfassungsrecht verstoße, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus angesichts der anderslautenden Ausführungen im entsprechenden Gesetzgebungsverfahren bzw. der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD zu einer konsequenten Umsetzung der bestehenden Anspruchseinschränkungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein, wie verhält es sich nach ihrer Auffassung tatsächlich, und welche Anhaltspunkte und Informationen liegen ihr hierzu vor (bitte ausführen)?

3

In welchem Rahmen bzw. in welchen Gremien, in welchen Zeiträumen und auf welche Weise tauscht sich die Bundesregierung mit den Bundesländern und gegebenenfalls auch mit den Kommunen aus (bitte auch darlegen, welche Bundesministerien, Abteilungen, Stellen usw. auf den jeweiligen Seiten beteiligt sind), um Fragen des Leistungs- bzw. Sozialrechts im Kontext von Migration und Flucht (insbesondere des Asylbewerberleistungsgesetzes) im Allgemeinen bzw. zur Umsetzung bundesgesetzlicher Regelungen und hier konkret der Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen im Besonderen zu besprechen (bitte so genau wie möglich ausführen), und wann und mit welchem Inhalt und Ergebnis ist dies bislang mit Blick auf die zuletzt genannte Neuregelung erfolgt bzw. künftig geplant (bitte mit Datum und Inhalt sowie dem Kreis der Beteiligten auflisten)?

4

Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie einzelne Bundesländer die Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen konkret umsetzen (bitte auflisten), und falls sie keine solchen Kenntnisse haben sollte, wird sie sich diese verschaffen, um beurteilen zu können, wie bundesgesetzliche Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und ob dies den Zielsetzungen der gesetzlichen Neuregelung entspricht, auch mit Blick auf künftige Gesetzgebungsverfahren (wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie)?

5

Von welchen Bundesländern hat die Bundesregierung Kenntnis, dass sie aus verfassungs- und/oder europarechtlichen oder anderen Gründen explizit keine totale Leistungseinstellung vorsehen bzw. praktizieren bzw. dass sie eine Leistungsgewährung bis zur tatsächlichen Ausreise auf der Grundlage von polizeilichem Ordnungs- oder Notrecht oder auf anderer Rechtsgrundlage vornehmen (wie z. B. Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, laut Medienbericht, siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte auflisten und so genau wie möglich ausführen)?

6

Sind die Angaben in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Medienbericht zutreffend, wonach es die Bundesregierung habe ändern wollen, dass es zur Anwendungspraxis der genannten Neuregelung keine bundesweiten Zahlen gebe, daraus sei aber nichts mehr geworden, und wenn nein, was ist zutreffend, und worauf könnte sich der Medienbericht bezogen haben, und wenn ja, was genau wollte die Bundesregierung ändern, und woran ist dies gegebenenfalls gescheitert (bitte ausführen)?

7

Welche statischen Angaben zur Anwendungspraxis in Bezug auf die Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen liegen der Bundesregierung vor (bitte auch unvollständige oder ungesicherte Angaben auflisten), und falls sie keine solchen Kenntnisse haben sollte, wird sie sich diese verschaffen, um beurteilen zu können, wie bundesgesetzliche Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und ob dies den Zielsetzungen der gesetzlichen Neuregelung entspricht, auch mit Blick auf künftige Gesetzgebungsverfahren (wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie)?

8

Was war der Anlass für das Schreiben des BMI (Staatssekretär Bernd Krösser) vom 7. Februar 2025 an die Innenbehörde in Hamburg zu Leistungseinstellungen in Dublin-Fällen, und hat es ähnliche oder andere Schreiben des BMI zu diesem Thema an andere Bundesländer gegeben (wenn ja, bitte mit Datum, Adressaten und Inhalt auflisten, und wenn nein, warum nicht)?

Welchen Charakter hat dieses Schreiben, wenn dort die Auffassung des BMI zum Leistungsausschluss in Dublin-Fällen „als eine von mehreren möglichen Auslegungen“ dargelegt wird – bedeutet dies, dass nach Auffassung des BMI auch andere Auslegungen möglich und zulässig sind (und wenn ja, welche), und was würde dies über die Klarheit und Bestimmtheit der Neuregelung aussagen (bitte ausführen)?

Wie ist derzeit die konkrete Zusammenarbeit zwischen dem BAMF und den Bundesländern bei der Organisation von Überstellungen, welche Aufgaben übernehmen die Bundesländer bzw. die Ausländerbehörden, welche Aufgaben übernimmt das BAMF, wie verläuft derzeit ein typisches Dublin-Überstellungsverfahren, und wie ist hiervon abweichend das Verfahren bei freiwilligen Dublin-Überstellungen (bitte so genau wie möglich den jeweiligen Verfahrensablauf darstellen), und wie können die Länder „auf Überstellungen auf freiwilliger Basis“ hinwirken und „eine Überstellung binnen zwei Wochen“ anstreben, wie es in dem Schreiben heißt (bitte ausführen)?

Gibt es inzwischen Verwaltungsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten und/oder vereinfachte Überstellungsverfahren, an denen laut besagtem Schreiben die Bundesregierung arbeitet (bitte gegebenenfalls mit Datum und wesentlichem Inhalt auflisten und auch Länder nennen, mit denen Verhandlungen geführt werden und wie diesbezüglich der Stand ist)?

Wie ist zu erklären, dass es in dem Schreiben heißt, dass „vor dem Hintergrund des zunächst weiter erforderlichen komplexen Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten im Überstellungsprozess“ die Neuregelung „dahingehend ausgelegt werden“ kann, „dass Leistungen entzogen werden können, wenn sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit im Überstellungsprozess so weit verdichtet hat, dass eine Überstellung konkret absehbar ist“, vor dem Hintergrund, dass es in dem Schreiben zuvor hieß, dass mit dem Erlass eines Dublin-Bescheides (außer zu Italien, Griechenland) „gewährleistet“ sei, „dass dem Betroffenen die Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich und tatsächlich möglich ist – was sich nach Auffassung der Fragestellenden widerspricht, denn entweder ist eine Ausreise bzw. freiwillige Überstellung mit dem Dublin-Bescheid innerhalb von zwei Wochen generell tatsächlich möglich (obwohl auch hierzu schon Ausnahmen in Bezug auf Italien und Griechenland gemacht werden) oder es bedarf zusätzlicher Hinweise im Einzelfall, dass und wann „eine Überstellung konkret absehbar ist“ (bitte ausführen und begründen)?

Was konkret bedeutet es, wenn es in dem Schreiben heißt, dass es den Ländern „offen“ stehe, „Personen über den Zeitraum der Überbrückungsleistungen hinaus zu versorgen, um zum Beispiel eine bessere Organisation des Überstellungsprozesses gewährleisten zu können“, bedeutet dies insbesondere, dass der gesetzlich auf zwei Wochen beschränkte Zeitraum für Überbrückungsleistungen (offenbar) nicht in allen Fällen ausreichend ist (bitte ausführen und begründen)?

Was bedeutet es konkret, wenn es in dem Schreiben abschließend heißt, dass es „den Leistungsbehörden“ „darüber hinaus unbenommen“ bleibt, „eine Versorgung aus Gründen der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts zu gewähren“, und welche Bedingungen oder Voraussetzungen müssen nach Auffassung des BMI hierfür erfüllt sein, in welcher Höhe bzw. in welchem Umfang können solche Leistungen erfolgen, und wie unterscheiden sich solche Leistungen von Überbrückungsleistungen (bitte so genau wie möglich ausführen) – und ist es dann nicht so, dass ganz ähnliche Leistungen wie Überbrückungsleistungen nur unter einem anderen Namen weiter gewährt werden (bitte begründen)?

9

Wieso wird in dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 zwar auf Artikel 21 der Richtlinie (RL) (EU) 2024/1346 abgestellt, wonach ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates kein Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile außerhalb des Staates, in dem sie sich aufzuhalten haben, besteht, zugleich aber nicht der zweite Satz dieser Vorschrift wiedergegeben, wonach dies „unbeschadet der Notwendigkeit“ gilt, „einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen“ (bitte begründen)?

Wie interpretiert die Bundesregierung diesen Satz 2 von Artikel 21 der RL (EU) 2024/1346, und wie soll ein menschenwürdiger Lebensstandard sichergestellt werden, wenn Betroffene sich noch nicht im für die Asylprüfung zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, der Staat des aktuellen Aufenthalts sich aber weigert, einen menschenwürdigen Lebensstandard bis zur tatsächlichen Ausreise zu sichern (bitte ausführen, auch mit Blick auf den 75. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach diese „die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde (…) gewährleisten“ soll)?

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller (vgl. auch: Constantin Hruschka, verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs-mitdem-eugh/), dass Behörden und Gerichte in Deutschland europarechtlich verpflichtet sind, die genannte Neuregelung unangewendet zu lassen, um die effektive Geltung unionsrechtlicher Vorgaben sicherzustellen, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2012 in der Rechtssache C-179/11 in Randnummer 56 festgehalten hat, worauf auch Constantin Hruschka hinweist, dass „die allgemeine Systematik und der Zweck der Richtlinie 2003/9 wie auch die Wahrung der Grundrechte, insbesondere das Gebot nach Artikel 1 der Charta, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, dem entgegen[stehen], dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags und vor seiner tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird“, wenn nein, bitte auch in Auseinandersetzung mit dem genannten und ausschnittweise zitierten EuGH-Urteil begründen, und wenn ja, welche Initiativen zur Einhaltung des EU- und Verfassungsrechts wird die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls ergreifen (etwa Rund- und Informationsschreiben an die Bundesländer, Ausländer- und Sozialbehörden, dass die Neuregelung aufgrund höherrangigem EU-Recht nicht anzuwenden ist), und wenn nein, warum nicht (bitte in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH begründen; Wiederholung der nach Auffassung der Fragesteller diesbezüglich unbeantwortet gebliebenen Frage 7 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574, in der ausdrücklich um eine Auseinandersetzung mit dem genannten und zitierten Urteil des EuGH gebeten worden war)?

10

Vor dem Hintergrund, dass Dublin-Bescheide (außer zu Italien, Griechenland) laut dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 künftig die Passage enthalten sollen, dass die Betroffenen aufgefordert würden, „von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen“: Wie sollen Betroffene diese Abstimmung konkret vornehmen, und bitte so genau wie möglich darlegen, auch mit Blick auf folgende Aspekte?

Wie können Betroffene die zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten zur geforderten Abstimmung erreichen, und woher wissen sie, wen genau sie wann und wie kontaktieren müssen?

Können die Betroffenen in ihrer Herkunftssprache mit den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten kommunizieren, und wenn das nicht möglich ist, wie sollen sie die Abstimmung mit den zuständigen Stellen vornehmen können?

Falls Betroffene gegenüber dem BAMF erklären, sich „freiwillig“ überstellen lassen zu wollen, muss dann nicht das BAMF eine solche Überstellung organisieren, und zwar in derselben Weise wie bei „normalen“ Überstellungen (bitte ausführen)?

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Überstellung im Einzelfall in Mitgliedstaaten, die Überstellungen nur sehr restriktiv zustimmen, eher gelingt, wenn sie formal „freiwillig“ erfolgt (wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, wie sind dann Leistungseinstellungen zu rechtfertigen, wenn es nicht im Verschulden der Betroffenen liegt, dass ihre Überstellung nicht gelingt)?

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die Überstellungen nur sehr restriktiv zustimmen, Überstellungen auf einmal in größerer Zahl ermöglichen werden, nur weil sie formal „freiwillig“ erfolgen sollen (bitte begründen)?

Gelten die Absprachen mit anderen Mitgliedstaaten zur maximalen Zahl von Überstellungen (vgl. z. B. die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 39 und 40 auf Bundestagsdrucksache 21/29) für alle, d. h. auch für formal „freiwillige“ Überstellungen, und wenn ja, wie sollen Betroffene dann eine „freiwillige“ Überstellung organisieren können, wenn die jeweiligen Maximalzahlen bereits durch reguläre Überstellungen erreicht werden, und wenn nein, welche gesonderten Absprachen gibt es in Bezug auf „freiwillige“ Überstellungen (bitte so genau wie möglich ausführen und nach Mitgliedstaaten differenzieren)?

11

Sind die in dem Schreiben vom BMI vom 7. Februar 2025 angekündigten Änderungen (z. B. Änderung bzw. Ergänzung des Wortlauts von Dublin-Bescheiden) inzwischen erfolgt (bitte genau auflisten, welche Änderungen es im Kontext der Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen gab)?

12

Welche Restriktionen, Vorgaben, Bedingungen anderer Mitgliedstaaten, Absprachen usw. gelten derzeit in Bezug auf Dublin-Überstellungen (bitte so genau wie möglich, differenziert nach Mitgliedstaaten, auflisten, etwa auch mit Angaben zu notwendigen Ankündigungsfristen, Vorlaufzeiten, zulässigen Überstellungstagen, Anzahl zulässiger Überstellungen usw.; bitte gegebenenfalls kenntlich machen, welche Regelungen für „freiwillige“ bzw. staatliche Überstellungen gelten und ob Angaben zu zahlenmäßige Begrenzungen in Bezug auf alle Mitgliedstaaten oder nur in Bezug auf Deutschland gelten)?

13

Ist es zutreffend, wie aus einem den Fragestellern vorliegenden Papier hervorgeht (Informationen des BMI im Nachgang zu einem Berichterstattergespräch vom 24. September 2024 zur Umsetzung des „Sicherheitspakets“, Dateidatum: 7. Oktober 2024), dass es im Jahr 2023 genau 112 „freiwillige“ Überstellungen (insgesamt: 5 053, d. h. 2,2 Prozent) und bis August 2024 genau 93 „freiwillige“ Überstellungen (insgesamt: 3 948, d. h. 2,4 Prozent) gab, wenn nein, was ist der Fall, und wie sind dann diese Angaben in dem genannten BMI-Papier zu erklären, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14574 erklärt, die Anzahl der selbst initiierten Überstellungen würden „statistisch nicht erfasst“ – und wieso wurden diese im BMI offenbar vorliegenden Zahlen nicht genannt, obwohl die Fragestellern sogar darum gebeten hatten, „zumindest ungefähre Schätzwerte fachkundiger Bundesbediensteter [zu] nennen, falls keine Statistik hierzu vorliegen sollte“ (bitte nachvollziehbar darlegen)?

Lagen dem BMI die oben genannten Zahlen zu freiwilligen Überstellungen bereits bei Einreichung der genannten Frage 20 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13982 vor, wenn ja, warum wurden sie den Fragestellenden trotz entsprechender Anfrage in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574 nicht zur Kenntnis gegeben, und wenn nein, wie ist es zu erklären, dass das BMI intern entsprechende Angaben gegenüber Abgeordneten der Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD machen konnte (bitte nachvollziehbar und ausführlich darlegen)?

Ist die o. g. Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/13982 fachkundigen Bundesbediensteten bzw. dem BAMF intern zugeleitet worden, um sie beantworten zu können (wie in der Frage erbeten), und wenn ja, wie war die Antwort der fachkundigen Bundesbediensteten bzw. Behörde, und wenn nein, warum nicht, und geschah dies gegebenenfalls deshalb nicht, weil das BMI keine Angaben hierzu in Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13982 machen wollte, obwohl es wusste, dass entsprechende Zahlen beim BAMF vorliegen und beschafft werden können, und wie wäre dies gegebenenfalls zu rechtfertigen (bitte nachvollziehbar ausführen und begründen)?

Wer war innerhalb des BMI verantwortlich für die Art der (Nicht-)Beantwortung der genannten Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14574, wer hat gegebenenfalls entschieden, die erfragten Zahlen nicht bekanntzugeben, obwohl sie gegebenenfalls vorlagen oder hätten beschafft werden können (bitte keine konkreten Namen nennen, sondern die entsprechend verantwortliche Stelle kenntlich machen, es sei denn, dies wäre auf Staatssekretärsebene entschieden worden)?

Welche Konsequenzen zieht das BMI aus dem oben genannten Vorgang der – aus Sicht der Fragestellern: wahrheitswidrige bzw. zumindest unzureichende – Nichtbeantwortung der besagten Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/13982, auch mit Blick auf das hohe Gewicht des verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Fragerechts (bitte ausführen)?

Welche Maßnahmen werden innerhalb des BMI ergriffen, um künftige ähnliche Fälle einer wahrheitswidrigen oder unzureichenden Nichtbeantwortung parlamentarischer Anfragen zu verhindern (bitte ausführen), und wenn keine entsprechenden Maßnahmen geplant sind, warum nicht?

Wird die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des oben dargestellten Vorgangs, Maßnahmen und Regelungen unterstützen, die eine korrekte Beantwortung parlamentarischer Anfragen sicherstellen sollen (bitte begründen)?

Wie viele „freiwillige“ Überstellungen gab es im Jahr 2024 und im bisherigen Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch nach Mitgliedstaaten auflisten; bitte auch nach kontrollierten und unkontrollierten Überstellungen differenzieren), und wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen mit Blick auf den Verweis auf (angeblich) mögliche freiwillige Überstellungen als Grundlage für Leistungseinstellungen in Dublin-Fällen (bitte darlegen)?

Verfügt das BMI bzw. verfügen entsprechend fachkundige Bundesbedienstete tatsächlich nicht über Angaben bzw. zumindest ungefähre Einschätzungen zur Zahl der in den Jahren 2020 bis 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 ausgestellten Laissez-passers bzw. besorgten bzw. bereitgestellten Flugtickets zur Ermöglichung freiwilliger Überstellungen (wenn doch, bitte entsprechende Angaben machen und nach Zielstaaten differenzieren; Nachfrage zu Frage 21 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574, weil die Fragesteller angesichts der Nichtbeantwortung der Frage 20 (siehe oben) nicht sicher sind, ob die Bundesregierung diese Frage wahrheitsgemäß beantwortet hat)?

14

Hält die Bundesregierung an ihrer Antwort fest (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14574), „dass Betroffene nicht ohne Leistungen in Deutschland verweilen, sondern – gemäß ihrer rechtlichen Verpflichtung – in den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren und dort die ihnen entsprechend der Aufnahmerichtlinie zustehenden Leistungen erhalten“, auch angesichts des in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Medienberichts, wonach es gerade nicht bzw. nicht in größerem Umfang zu Leistungseinstellungen kommt, und angesichts der Ausführungen des BMI im oben genannten Schreiben vom 7. Februar 2025, wonach es den Ländern offen stehe, Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage weiter zu gewähren (wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus)?

15

Hält die Bundesregierung an ihrer Antwort fest (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14574), wonach „die zweiwöchigen Überbrückungsleistungen […] den Betroffenen die notwendige Zeit [verschaffen], um ihre Ausreise zu organisieren und umzusetzen“, auch angesichts des oben benannten Schreibens des BMI vom 7. Februar 2025, das erläutert, dass Leistungen über den zweiwöchigen Überbrückungszeitraum hinaus gewährt werden können (wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus)?

16

Wie ist die aktuelle Zahl der Personen in Deutschland, für die asylrechtlich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festgestellt wurde, wie viele von ihnen waren bzw. sind ausreisepflichtig, und wie viele dieser Ausreisepflichtigen verfügten nicht über eine Duldung (bitte jeweils auch nach den Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

17

Wie viele Dublin-Ersuchen, Zustimmungen und Überstellungen gab es bislang im Jahr 2025, sowohl von Deutschland aus als auch an Deutschland gerichtet (bitte auch nach Mitgliedstaaten differenziert darstellen, wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/15133)?

18

Wie lange dauert es ab Überstellungsbescheid des BAMF (Unzulässigkeitsentscheidung) bis zur Überstellung (bitte für die Jahre 2023, 2024 und das bisherige Jahr 2025, differenziert nach Mitgliedstaaten, auflisten), wie lange dauerten entsprechende Eilverfahren gegen solche Dublin-Bescheide (bitte wie zuvor auflisten), gegen wie viele Dublin-Bescheide des BAMF wird Eilrechtsschutz gesucht (bitte in absoluten und relativen Zahlen und ansonsten wie zuvor differenziert auflisten), und wie war der Ausgang der Eilrechtsschutzverfahren im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen und zusätzlich nach Mitgliedstaaten differenziert auflisten)?

19

Wie viele Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes hat das BAMF im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 erlassen (bitte jeweils auch nach Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert auflisten)?

20

Wie wird in der Praxis durch wen entschieden, dass eine Überstellung absehbar nicht möglich ist, sodass eine Duldung erteilt werden muss (und damit die Einstellung von Leistungen nicht mehr zulässig ist), welche Kommunikation gibt es diesbezüglich zwischen den Ausländerbehörden und dem BAMF und um welche Zeiträume geht es, wenn beurteilt werden soll, dass eine Überstellung „absehbar“ nicht möglich ist (bitte so genau wie möglich ausführen)?

21

Hält die Bundesregierung Berechnungen für belastbar bzw. nachvollziehbar, wonach bei einer flächendeckenden Einführung der Bezahlkarte mit Mehrkosten in Höhe von gut 150 Mio. Euro zu rechnen ist (vgl.: www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Kosten_der_Bezahlkarte.pdf), wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls, und wenn nein, warum nicht, und über welche eigenen Einschätzungen verfügt die Bundesregierung bzw. verfügen entsprechend fachkundige Bundesbedienstete gegebenenfalls (bitte ausführen und erläutern)?

Berlin, den 7. Mai 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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