Berichterstattung der „New York Times“ über angeblich von deutschem Boden aus geplante, vorbereitete und gelenkte Angriffe gegen Russland im Ukrainekrieg
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, René Springer, Jan Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Fragesteller vertreten das Interesse Deutschlands an seiner nationalen Sicherheit, betrachten auch in diesem Sinne den seit 2014 währenden völkerrechtswidrigen Ukrainekrieg mitnichten als einen Krieg Deutschlands und wollen Deutschland keinesfalls als Kriegspartei sehen. Sie sehen das deutsche Sicherheitsinteresse als in erheblichem Maße gefährdet an und führen diese Gefährdung zurück nicht nur auf Russlands Angriff auf die Ukraine im Februar 2022, sondern auch zuletzt auf das nach ihrer Ansicht für Deutschland mit einer Gefahr einer Eskalation verbundene Vorgehen der Biden-Administration und dazu hin auf das Gewährenlassen dessen der Bundesregierung angesichts der Enthüllungen eines Berichts der „New York Times“ vom 29. März 2025 (www.nytimes.com/interactive/2025/03/29/world/europe/us-ukraine-military-war-wiesbaden.html).
Dieser Bericht beschreibt, wie von der US-Militärbasis in Wiesbaden aus die USA in den vorangegangenen drei Jahren unter Joe Biden eine zentrale Rolle übernommen haben sollen sowohl bei der Festlegung der allgemeinen militärischen Strategie als auch bei der einzelnen Planung, Vorbereitung und Lenkung der ukrainischen Militäroperationen; auf Grundlage westlicher Geheimdienstinformationen, per Übergabe genauer Koordinaten von militärischen Zielen an Land und auf See und hierbei ausdrücklich auch einschließlich von US-amerikanisch angeführten Angriffen auf russisches Kernland. Im Folgenden, ohne jede Wertung und ohne jede inhaltliche Abweichung wiedergegeben (ebd.), berichtete die Zeitung, laut der das Hauptquartier in der hessischen Stadt nach Darstellung eines US-Beamten zum „gesamten ‚Backoffice‘ des Krieges“ (ebd.) wurde, unter anderem in Einzelnen:
- Einrichtung und Aufbau der Task Force Dragon Als Ende März 2022 auf US-amerikanischer Seite beschlossen wurde, an die Ukraine M777-Haubitzen zu liefern, fiel diese Entscheidung laut Bericht im Lichte dessen, dass die Biden-Administration gerade zu dem Schluss gelangt war, dass die Ukraine ohne eine Änderung der Strategie den Krieg verlieren würde. In Wiesbaden, namentlich in der Clay Kaserne, dem Hauptquartier der U. S. Army Europe and Africa, wurde infolgedessen eine ständige Operationszentrale eingerichtet, die sogenannte Task Force Dragon, in der tägliche Treffen von Vertretern der Ukraine und insbesondere der USA begannen, um die militärischen Ziele zu bestimmen, namentlich die Standorte russischer Truppen, deren Koordinaten von Deutschland aus an die Ukraine übermittelt wurden. „Das Untergeschoss des [dortigen] Auditoriums wurde zu einem sogenannten Fusionszentrum, in dem nachrichtendienstliche Informationen über russische Positionen, Bewegungen und Absichten auf dem Schlachtfeld gesammelt wurden. Laut Geheimdienstmitarbeitern trafen dort Beamte der Central Intelligence Agency, der National Security Agency, der Defense Intelligence Agency und der National Geospatial-Intelligence Agency mit Geheimdienstmitarbeitern der Koalition zusammen“, so die „New York Times“.
Attacke auf das russische Flaggschiff Moskwa
- Noch zu April 2022 erinnerte sich ein hochrangiger US-Militär, mit dem die „New York Times“ sprach, wie bei einem geheimdienstlichen Informationsaustausch mit Vertretern der Ukraine die US-amerikanischen Vertreter auf ihren US-amerikanischen Radarschirmen das russische Flaggschiff Moskwa sahen und sie die ukrainischen Marineoffiziere auf dieses hinwiesen, woraufhin die Ukraine das bedeutende Symbol der russischen Militärmacht mit einem hochpräzisen und zielgerichteten Angriff versenkte (ebd.).
Weitergabe von Geheimdienstinformationen und Zielfestlegung
- Im Mai 2022 war laut dem erwähnten Zeitungsbericht das System in Wiesbaden zur Zielbestimmung voll ausgebaut, wobei die US-amerikanischen Vertreter keine Angaben zur Erhebung oder Festlegung der Angaben für die ukrainischen Angriffe machten, um die Quellen und Methoden der westlichen Geheimdienste vor russischen Spionen zu schützen. Der zu diesem Zeitpunkt in Wiesbaden höchstrangige US-General Christopher T. Donahue sagte, so der Bericht der „New York Times“, seinem ukrainischen Gegenüber Vladimír Zábrodský: „Sorgt euch nicht darum, wie wir es wissen. Glaubt einfach daran, dass ihr treffen werdet, wenn ihr schießt – und dass euch das Ergebnis gefallen wird. Wenn nicht, sagt es uns, und wir machen es besser“ [sic].
Lieferung und koordinierter Einsatz des HIMARS (High Mobility Artillery Rocket System)
- Die zunächst gelieferten und eingesetzten M777 verfügen mit Standardmunition über eine maximale Reichweite von nur 24 Kilometern, was nicht ausreichte, um Ziele im Hinterland der Front zu treffen und womit sie auch der enormen Überlegenheit Russlands an Personal und Ausrüstung nicht gewachsen waren („no match for the Russians' vast superiority in manpower and equipment“, ebd.). Die in Wiesbaden eingesetzten US-Generäle Christopher T. Donahue und Christopher G. Cavoli schlugen sodann daher vor, so die „New York Times“ weiter, HIMARS-Mehrfachraketenwerfer und Raketen mit einer Reichweite von 90 Kilometern zu liefern. Zur Bedingung wurde demnach gemacht, dass jeder Angriff von Wiesbaden aus [! d. Verf.] kontrolliert wird, US-Offiziere ebenda Angaben zu den ukrainischen Angriffen machen und die Ziele überprüfen; zudem wurde zur Bedienung ein elektronischer Schlüssel benötigt, den die US-amerikanische Seite jederzeit deaktivieren konnte. „Als die Generäle die HIMARS anforderten, so erinnerte sich ein Beamter, fühlte es sich so an, als stünde man ‚an der Front und würde sich fragen, ob der Dritte Weltkrieg ausbricht, wenn man einen Schritt nach vorne macht‘“, so die „New York Times“.
Erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Atomwaffeneinsatzes
- Im Oktober 2022 erfuhr laut selbem Bericht der US-Geheimdienst CIA, dass der damalige Kommandeur der russischen Streitkräfte im Ukrainekrieg, Sergei Wladimirowitsch Surowikin, die Möglichkeit des Einsatzes taktischer Atomwaffen besprach, falls die Ukraine ihre Gegenoffensive bis auf die Krim erfolgreich fortsetzen könnte. Hatte bis dahin die CIA die Wahrscheinlichkeit eines russischen Atomwaffeneinsatzes in der Ukraine auf 5 bis 10 Prozent geschätzt, so stieg diese Einschätzung nach einem abgefangenen Gespräch Surowikins auf 50 Prozent (ebd.).
Besuch Wolodymyr Selenskyjs im Wiesbadener Hauptquartier
- Kurz vor Weihnachten 2023 besuchte der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj den Stab in Wiesbaden, wurde vorbeigeführt an den dort liegenden Kriegs-„Trophäen“, namentlich Teilen russischer Fahrzeuge, Raketen und Flugzeuge, und erhielt Beifall von den dort arbeitenden Offizieren (ebd.).
ATACMS (Army Tactical Missile System)-Lieferung sowie Angriffe auf Krim und Krim-Brücke
- Nach den Misserfolgen auch einer 2023 vom Stab in Wiesbaden erarbeiteten Strategie sah sich die Biden-Administration, so die „New York Times“ weiter, Anfang 2024 gezwungen, erneut ihre eigenen „roten Linien“ zu überschreiten. Beschlossen wurde zunächst die Operation „Lunar Hail“ („Mondhagel“) mit dem Ziel, Russland zum Abzug von der Krim zu drängen; mit Seedrohnen und einer enormen Menge an Langstreckenraketen, unter anderem nunmehr erstmals gelieferten ATACMS mit einer Reichweite von bis zu 300 Kilometern (ebd.). „Amerikanische und britische Offiziere überwachten [in Wiesbaden, d. Verf.] praktisch jeden Aspekt jedes Angriffs, von der Bestimmung der Koordinaten bis zur Berechnung der Flugbahnen der Raketen“ (ebd.). So wurde in Wiesbaden als ein Angriffsziel der Operation „Lunar Hail“ auch die Krim-Brücke ausgewählt, die dann im August 2024 mit ATACMS-Raketen beschossen, jedoch nur beschädigt wurde. Insgesamt wurde indes die unter Koordination und Anführung aus Wiesbaden erfolgte Operation „als großer Erfolg gewertet“, „russische Kriegsschiffe, Flugzeuge, Kommandoposten, Waffendepots und Wartungseinrichtungen wurden zerstört oder auf das Festland verlegt, um dem Ansturm zu entgehen“ (ebd.).
Angriffe auf russisches Kernland
- Nach einer neuen russischen Offensive im Mai 2024 „baten die Ukrainer um die Erlaubnis, von den USA gelieferte Waffen jenseits der [russischen] Grenze einzusetzen“, und „schlugen die [in Wiesbaden eingesetzten] US-Generäle Cavoli und Aguto vor, dass Wiesbaden dabei helfen sollte, diese Angriffe zu lenken, wie es in der Ukraine und auf der Krim der Fall war – mit der Bereitstellung von ‚Points of Interest‘ [militärischen Zielen] und präzisen Koordinaten“ (ebd.). „Cavoli und Aguto wurden damit beauftragt, eine ‚Operationszone‘ [‚Ops Box‘] zu definieren – eine Zone auf russischem Boden, in der die Ukrainer die von den USA gelieferten Waffen abfeuern und Wiesbaden ihre Angriffe unterstützen konnte. […] Biden und seine Berater entschieden sich entgegen der Empfehlung der Generäle für die am stärksten begrenzte Variante, die jedoch zum Schutz der Stadt Sumy und von Charkiw den größten Teil der Nordgrenze des Landes abdeckte“ und „etwa 50 Meilen in Russland hineinreichte“ (ebd.). Die „New York Times“ schreibt weiter: „Die ‚Box‘ wurde Ende Mai in Betrieb genommen. [...] Die Russen erlitten einige der schwersten Verluste des Krieges. Das Undenkbare war Wirklichkeit geworden. Die Vereinigten Staaten waren nun in die Tötung russischer Soldaten auf souveränem russischen Boden verwickelt“ – von deutschem Boden aus.
Das Eindringen und Festsetzen in der russischen Oblast Kursk
- Obgleich der ukrainische Militärgeheimdienst gewarnt wurde, bei einem Einmarsch in russisches Territorium keine US-Unterstützung zu erhalten, so der Artikel der „New York Times“, drangen im August 2024 ohne Vorwarnung an US-amerikanische Vertreter ukrainische Truppen großangelegt in die russische Oblast Kursk ein und setzten dabei auch, unter Verletzung der Verabredungen, in großem Umfang US-Militärtechnik ein. Die US-amerikanische Seite hat dann gleichwohl davon abgesehen, ihre strategische, militärische und geheimdienstliche Aktivität über Wiesbaden für Kursk zu unterlassen, da die ukrainischen Soldaten dort ohne die US-amerikanische Aufklärung und die Unterstützung durch die HIMARS-Systeme hilflos gewesen wären („would perish unprotected“) (ebd.).
Aufhebung der Beschränkungen der „Operationszone“ in Russland
- Nach dem Sieg von Donald Trump bei den US-amerikanischen Präsidentschaftswahlen im November 2024 überschritt laut „New York Times“ Joe Biden vor der Amtsübergabe „seine letzte rote Linie“, indem die in Wiesbaden definierte und koordinierte „Operationszone“ unter Aufhebung der bisherigen Beschränkungen erweitert wurde und Angriffe tief auf russisches Territorium mit weitreichenden ATACMS sowie britischen Storm-Shadow-Raketen erlaubt wurden. „Die Administration erlaubte ferner Wiesbaden und der CIA auch die Unterstützung von Langstreckenraketen- und Drohnenangriffen auf einen Teil Südrusslands, der als Aufmarschgebiet für den Angriff auf Pokrowsk diente, und erlaubte den [westlichen] Militärberatern, Kiew zu verlassen und Kommandoposten in der Nähe der Kämpfe einzurichten“ (ebd.).
Hauptquartier und Ukrainekrieg auf übergeordneter Ebene
- Die „New York Times“ schreibt: „Immer wieder genehmigte die Biden-Administration geheime Operationen, die sie zuvor verboten hatte. Amerikanische Militärberater wurden nach Kiew entsandt und durften später näher an die Kampfhandlungen heranreisen. Militärs und CIA-Offiziere in Wiesbaden halfen bei der Planung und Unterstützung einer Kampagne ukrainischer Angriffe in die von Russland annektierte Krim. Schließlich erhielten das Militär und die CIA grünes Licht für gezielte Angriffe tief in Russland selbst. In gewisser Weise war die Ukraine ein Rückspiel in der langen Geschichte der Stellvertreterkriege zwischen den USA und Russland – Vietnam in den 1960er Jahren, Afghanistan in den 1980er Jahren, Syrien drei Jahrzehnte später. Es war auch ein großartiges Experiment in der Kriegsführung, das nicht nur den Ukrainern helfen, sondern auch den Amerikanern Lehren für künftige Kriege liefern sollte“ (ebd.).
Würdigung von Task Force Dragon und Lloyd Austin in Ramstein
- Im Januar 2025 reisten die in Wiesbaden eingesetzten US-Generäle Christopher T. Donahue und Christopher G. Cavoli laut dem Bericht zum US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein, wo sie ein letztes Mal mit Lloyd Austin zusammentrafen, dem US-Verteidigungsminister, bevor Biden zum Ende des Monats sein Amt an Donald Trump übergab. In Ramstein, so schließlich die „New York Times“, würdigten die Generäle Austin als „Paten“ und „Architekten“ einer „Partnerschaft“ zwischen den USA und der Ukraine; die erfolgte auf deutschem Boden.
Die Bundesregierung beruft sich bei ihrer eigenen Unterstützung der Verteidigungsanstrengungen auf das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 der UN-Charta (unric.org/de/charta/; www.lto.de/recht/nachrichten/n/ukraine-russland-waffenlieferung-nato-krieg-bundesregierung-selbstverteidigung), sodass, abgesehen vom faktischen Eskalationspotenzial, rechtlich noch keine Kriegsbeteiligung konstituiert wäre. Auch die völkerrechtliche Grenze kann aber nach Auffassung der Fragesteller überschritten sein, sobald Kriegshandlungen vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus geplant und durchgeführt werden, was sich aus dem Neutralitätsrecht insbesondere gemäß Artikel 5 der Haager Konvention V (1907) ergibt (www.fedlex.admin.ch/eli/cc/26/499_376_481/de; ferner UN-Charta implizit in Artikel 2 Absatz 4). Die Fragesteller wiederholen und betonen vor diesem Hintergrund ihre Auffassung, dass die Wahrung der nationalen Sicherheitsinteressen Deutschlands die wichtigste Aufgabe der Bundesregierung ist und Deutschland unter keinen Umständen, sei es rechtlich oder faktisch, Kriegspartei werden darf.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist ein eklatanter Bruch des Völkerrechts und gefährdet die Sicherheit Europas und der Welt. Russland, führt ihn auf erbarmungslose Weise. Es liegt an Russland, seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgebrachte Schwelle zur Konfliktpartei im Sinne des humanitären Völkerrechts wird erst überschritten, wenn Streitkräfte eines Staates oder diesem Staat zurechenbare Personen in dessen Auftrag auf Seiten einer Konfliktpartei unmittelbar in den Konflikt eingreifen und dabei unmittelbar einer anderen Konfliktpartei militärischen Schaden zufügen.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass sich der parlamentarische Informationsanspruch nur auf Gegenstände erstreckt, die einen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag haben und die in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Eine Pflicht zur Beantwortung besteht dann, wenn Fragen einen konkreten Bezug zum Regierungshandeln haben und die Bundesregierung einen amtlich begründeten Kenntnisvorsprung gegenüber den Abgeordneten hat.
Die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung durch den Bundestag findet darüber hinaus ihre Grenzen in dem Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung. Die Bundesregierung kann eine parlamentarische Frage dann nicht beantworten, wenn gerade durch die Beantwortung einer Frage die Bundesregierung in einer ihr verfassungsrechtlich zugewiesenen Funktion nachhaltig beeinträchtigt wäre und sie dadurch ihrer Verantwortung gegenüber Parlament und Bevölkerung nicht gerecht werden könnte.
Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche mit den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen Staaten kann sich die Bundesregierung nicht äußern. Die Vertraulichkeit der Beratungen auf hoher politischer Ebene ist entscheidend für den Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Würden diese unter der Annahme gegenseitiger Vertraulichkeit ausgetauschten Gesprächs- oder Korrespondenzinhalte Dritten bekannt, dies umfasst auch eine Weitergabe an das Parlament, würden sich die Gesprächspartner bei einem zukünftigen Zusammentreffen oder zugehöriger schriftlicher Kommunikation nicht mehr in gleicher Weise offen austauschen. Ein unvoreingenommener Austausch, auch auf persönlicher Ebene, und die damit verbundene Fortentwicklung der deutschen Außenpolitik wäre dann nur noch auf langwierigere, weniger erfolgreiche Art und Weise oder im Einzelfall auch gar nicht mehr möglich. Dies gilt ebenfalls für Schlussfolgerungen, die Rückschlüsse auf die erörterten Themen ermöglichen könnten. Somit würde die Beantwortung von einem Teil der Fragen die Bundesregierung in ihrem außenpolitischen Entscheidungsspielraum erheblich einschränken.
Das parlamentarischen Informationsinteresse muss dahinter zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort nicht erteilt wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des erfragten Sachverhaltes zu verstehen.
Bei Fragen mit Bezug zu den Nachrichtendiensten des Bundes gilt, dass eine Beantwortung der Fragen aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit, der Arbeitsweise und insbesondere der Methodik der Nachrichtendienste des Bundes stehen. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens, das durch eine eingestufte Antwort entsteht, ist nicht hinnehmbar. Die Antwort auf die Frage könnte spezifische Informationen zur Tätigkeit und zur Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes und zu deren Umfang einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern möglicherweise auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass die bei den Nachrichtendiensten bestehenden oder teils noch in der Entwicklung befindlichen Arbeitsweisen und Methoden aufgeklärt würden und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Zudem birgt eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum erfragten Sachverhalt und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame gesetzlich festgelegte Auftragserfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die erbetenen Informationen berühren somit derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des erfragten Sachverhaltes zu verstehen.
Fragen und Antworten52
Wo liegt nach Auffassung der Bundesregierung die Grenze, ab der Deutschland selbst als Kriegspartei gilt, und sieht die Bundesregierung ein für Deutschland gefährliches Eskalationspotential (wenn ja, inwiefern), angesichts dessen, dass zuzüglich zu den deutschen Waffenlieferungen an die Ukraine auf deutschem Boden für die Angriffe der ukrainischen Streitkräfte gegen die Streitkräfte der Atommacht Russland bereits a) die militärische Strategie insgesamt, einschließlich von Operationen wie Lunar Hail, erarbeitet wurde bzw. wird, b) die einzelnen militärischen Angriffe festgelegt, samt Koordinaten übermittelt und kontrolliert und hierbei auch Ziele auf russischem Kernland definiert und genehmigt wurden bzw. werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/13843 verwiesen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Wurde die Bundesregierung vorab oder nachträglich über die Einrichtung der sogenannten Task Force Dragon auf dem Gelände der US-Militärbasis in Wiesbaden sowie über ihre jeweils sukzessive erweiterten Aktivitäten gegebenenfalls informiert, und wurde sie gegebenenfalls überhaupt informiert, und a) wenn ja, wann genau, und durch wen erfolgte die Unterrichtung der Bundesregierung, und b) wenn nein, inwiefern sieht die Bundesregierung darin eine Missachtung der deutschen Souveränität?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass Aktivitäten der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts sowie ergänzender Vereinbarungen erfolgen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hatten Bundesregierung, Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), Auswärtiges Amt (AA), Bundesnachrichtendienst (BND), Militärischer Abschirmdienst (MAD) und Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) oder andere Bundesministerien bzw. Bundesbehörden vor Veröffentlichung des „New York Times“-Berichts vom 29. März 2025 eigene Erkenntnisse über a) die Existenz, den Aufbau und die Aufgaben der „Task Force Dragon“ in Wiesbaden, b) die Rolle dieser Einrichtung bei der Zielaufklärung und Zielkoordinierung für ukrainische Streitkräfte, c) die Definition einer „Operationszone“ für Angriffe auf russisches Kernland?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass Aktivitäten der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts sowie ergänzender Vereinbarungen erfolgen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Wurden gegebenenfalls die zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages (Verteidigung, Auswärtiges, Inneres, Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr) und G10-Kommission) jeweils durch die Bundesregierung über diese Erkenntnisse unterrichtet? a) Wenn ja, wann, und in welcher Form? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde keiner der Ausschüsse, insbesondere der Auswärtige Ausschuss als ein sogenannter geschlossener Ausschuss, nicht informiert (bitte begründen)?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung berichtet den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages fortlaufend und anlassbezogen zu entsprechenden Themen.
Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die hessische Landesregierung über die Vorgänge in dem Standortstaat, namentlich die Strategie- und Zielfestlegung für Angriffe gegen Russland, informiert, und wenn ja, in welchem Umfang, und wann?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Wurden die geschilderten militärischen Aktivitäten, die durch Drittstaaten von deutschem Boden aus durchgeführt wurden, durch Beschlüsse des Bundessicherheitsrates oder vergleichbare Gremien begleitet, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Generell erfolgen die militärischen Aktivitäten von Streitkräften eines Drittstaates auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere des NATO-Truppenstatuts und des Aufenthaltsvertrags, und sind nicht an eine Zustimmung oder Begleitung durch den Bundessicherheitsrat gebunden.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus dem Umstand, wenn etwa die Ausschüsse des Deutschen Bundestages nicht informiert waren, dass zuständige offizielle deutsche Stellen weder über Umfang noch Eskalationspotential der Tätigkeit der Task Force Dragon auf deutschem Boden vollständig in Kenntnis waren?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 4 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hat die Bundesregierung seit 2022 jemals gegenüber den USA oder anderen Partnern Einwände erhoben oder Einschränkungen gefordert für die von deutschem Boden ausgehenden militärische Leistungen für die Ukraine, wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Nutzung deutschen Hoheitsgebiets durch Streitkräfte verbündeter Staaten erfolgt auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere des NATO-Truppenstatuts und des Aufenthaltsvertrags. Diese völkerrechtlichen Verträge regeln abschließend die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Führt oder plant die Bundesregierung Verhandlungen mit den USA über eine a) Beschränkung, b) Verlegung oder c) Schließung der in Wiesbaden angesiedelten Kommando-, Führungs- und Aufklärungselemente, auch um das Risiko einer konventionellen oder nuklearen Eskalation zu senken (bitte begründen)?
Die Bundesregierung führt keine Verhandlungen im Sinne der Fragestellung. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Sieht die Bundesregierung insbesondere einen Handlungsbedarf, die Kompetenzen des PKGr oder den Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu erweitern (bitte begründen)?
Bei dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz) handelt es sich um ein Gesetz in Zuständigkeit des Deutschen Bundestages. Die Bundesregierung bewertet das Gesetz nicht.
Plant die Bundesregierung, eine unabhängige Kommission einzusetzen, die a) die Faktenlage zu Operationen auf deutschem Boden, b) die Informations- und Kontrollwege der Bundesregierung, c) die Risiken für die deutsche Bevölkerung untersucht, wenn ja, mit welchem Mandat, und bis wann, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für eine entsprechende Kommission.
Aus welchen Gründen wurde die deutsche Öffentlichkeit bislang nicht von der Bundesregierung über Inhalt und Umfang der in Wiesbaden zentralisierten militärischen Aktivitäten sowie die nach Auffassung der Fragesteller einhergehenden Risiken für Deutschland informiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu dem Umstand gebildet, dass für Deutschland so wesentliche sicherheitspolitische Informationen nicht durch deutsche Behörden, sondern durch investigative Recherchen einer US-Zeitung ans Licht kamen, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung kommentiert einzelne Presseberichterstattung grundsätzlich nicht.
In welcher Form gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls nach Bekanntwerden des „New York Times“-Berichts Transparenz herzustellen, etwa durch eine Regierungserklärung oder Unterrichtung des Deutschen Bundestages?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hält die Bundesregierung eine öffentliche Debatte über die Nutzung deutschen Territoriums zur Planung, Koordinierung und Steuerung militärischer Operationen eines Drittstaats gegen eine Atommacht gegebenenfalls für erforderlich, und wenn ja, inwiefern?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hat es innerhalb der NATO seit 2022 divergierende Auffassungen über die Rolle Deutschlands gegeben, insbesondere bezüglich der auf deutschem Boden koordinierten und angeführten Angriffe auf russisches Staatsgebiet?
Zu vertraulichen Gesprächen mit anderen Staaten äußert sich die Bundesregierung nicht. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, unter welchen Bedingungen die Planung, Vorbereitung und Durchführung militärischer Operationen im Rahmen des Ukrainekrieges durch Angehörige der in Deutschland stationierten US-Streitkräfte mit dem Völkerrecht, mit dem Grundgesetz und mit dem Truppenstatut vereinbar ist?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht.
Welcher Genehmigungs- oder Prüfprozess deutscher offizieller Stellen findet gegebenenfalls statt, wenn die USA auf deutschem Boden ihre Einsatzregeln („Rules of Engagement“) ändern oder ihre eigenen „roten Linien“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) aufheben und so etwa Angriffe auf neues Zielgebiet insbesondere russisches Kernland erlauben?
Es wird auf die Antworten zu Frage 8 sowie zu den Fragen 19 bis 21 verwiesen.
Welche Vereinbarungen bestehen seitens der Bundesrepublik Deutschland mit den USA darüber, dass deren Aktivitäten auf deutschem Boden der deutschen Rechtsaufsicht unterliegen, und wie wurden diese seit 2022 gegebenenfalls überprüft, und insbesondere welche Regelungen des NATO-Truppenstatuts und ergänzender Vereinbarungen regeln die Aktivitäten auf der US-Basis in Wiesbaden?
Die Fragen 19 bis 21 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Artikel II des NATO-Truppenstatuts (NTS) verpflichtet alle in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte zur Achtung deutschen Rechts. Auf den Liegenschaften der US-Streitkräfte gilt grundsätzlich deutsches Recht gem. Artikel 53 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS). Die zuständigen deutschen Behörden arbeiten kontinuierlich mit den Behörden der Vereinigten Staaten zusammen, wie auch in den Artikeln 49, 53 Absatz 4 und Artikel 53A ZA-NTS vorgesehen. Darüber hinaus befindet sich die Bundesregierung in einem kontinuierlichen Austausch mit den Vereinigten Staaten.
Hat die Bundesregierung jemals auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut Überprüfungen der dortigen US-Aktivitäten vorgenommen, und wenn nein, warum nicht, insbesondere angesichts der außenpolitischen Tragweite der in Wiesbaden koordinierten Operationen?
Die Fragen 19 bis 21 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Artikel II des NATO-Truppenstatuts (NTS) verpflichtet alle in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte zur Achtung deutschen Rechts. Auf den Liegenschaften der US-Streitkräfte gilt grundsätzlich deutsches Recht gem. Artikel 53 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS). Die zuständigen deutschen Behörden arbeiten kontinuierlich mit den Behörden der Vereinigten Staaten zusammen, wie auch in den Artikeln 49, 53 Absatz 4 und Artikel 53A ZA-NTS vorgesehen. Darüber hinaus befindet sich die Bundesregierung in einem kontinuierlichen Austausch mit den Vereinigten Staaten.
Inwiefern hat die Bundesregierung gegebenenfalls dabei geprüft (vgl. Frage 20), ob die in Wiesbaden angesiedelten Strukturen und Aktivitäten den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens entsprechen, insbesondere den Regelungen über den Zweckstationierungsgrundsatz und der Pflicht zur Einhaltung deutschen Rechts?
Die Fragen 19 bis 21 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Artikel II des NATO-Truppenstatuts (NTS) verpflichtet alle in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte zur Achtung deutschen Rechts. Auf den Liegenschaften der US-Streitkräfte gilt grundsätzlich deutsches Recht gem. Artikel 53 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS). Die zuständigen deutschen Behörden arbeiten kontinuierlich mit den Behörden der Vereinigten Staaten zusammen, wie auch in den Artikeln 49, 53 Absatz 4 und Artikel 53A ZA-NTS vorgesehen. Darüber hinaus befindet sich die Bundesregierung in einem kontinuierlichen Austausch mit den Vereinigten Staaten.
Inwiefern sieht die Bundesregierung durch die in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten militärischen Aktivitäten auf deutschem Boden gegebenenfalls eine Veränderung der bisherigen Auslegungspraxis des NATO-Truppenstatuts (bitte gegebenenfalls ausführen)?
Die Bundesregierung sieht keine Änderung der Auslegungspraxis des NATO-Truppenstatuts.
Wie stellt die Bundesregierung sicher, insbesondere vor dem Hintergrund der in der US-Militärbasis in Wiesbaden sukzessive erweiterten Entscheidungen bis hin zur Zielfestlegung auf russisches Kernland (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), dass ihr Gewaltmonopol auf deutschem Boden auch gegenüber den Verbündeten Deutschlands gewahrt bleibt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu den Fragen 13 und 17 verwiesen. Soweit sich die Frage auf die Sicherstellung des Gewaltmonopols auf deutschem Boden gegenüber Verbündeten bezieht, wird auf die Antwort zu Fragen 19 bis 21 verwiesen.
Gibt es rechtliche Möglichkeiten der Bundesregierung, auf Grundlage des Stationierungsrechts bestimmte militärische Aktivitäten auf deutschem Boden einzuschränken oder auszuschließen (bitte gegebenenfalls ausführen)?
Das Stationierungsrecht sieht keine Beteiligung an der Planung oder Durchführung einzelner militärischer Aktivitäten vor. Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 19 bis 21 verwiesen.
Welche Änderungen am Stationierungsrecht oder an bilateralen Abkommen mit den USA und anderen Verbündeten hält die Bundesregierung gegebenenfalls für erforderlich, um Deutschlands nationale Sicherheitsinteressen zu schützen?
Das Stationierungsrecht und die bestehenden bilateralen Abkommen bilden eine bewährte Grundlage für den Aufenthalt der deutschen und US-amerikanischen Streitkräfte im jeweils anderen Staat. Diese Aufenthalte liegen im nationalen Interesse beider Staaten.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die detaillierte Zielauswahl und Zielkoordinierung für ukrainische Angriffe von deutschem Territorium aus eine Parteinahme Deutschlands bzw. ein „Kriegführen“ i. S. v. Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) darstellen kann? a) Wenn nein, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen nicht? b) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 26 bis 26b werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Artikel 24 Absatz 2 GG (System kollektiver Sicherheit) in Verbindung mit Artikel 51 der UN-Charta hinsichtlich einer etwaigen Beistandsverpflichtung der NATO-Bündnispartner, sollte Russland Handlungen bzw. Duldungen Deutschlands als kriegsbeteiligend werten?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht.
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch hier stationierte alliierte Streitkräfte oder deutsche Amtsträger?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise im Sinne der Fragestellung vor.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der Vorbemerkung der Fragesteller wiedergegebene Strategie- und Zielfestlegung für Angriffe gegen russische Streitkräfte, insbesondere auf russischem Kernland, auf deutschem Boden a) ohne ausdrückliche Zustimmung des Deutschen Bundestages erfolgen darf und b) unter klaren völker- wie verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen stattfindet (bitte jeweils begründen)?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hat sich die Bundesregierung juristischen Rat dazu eingeholt, ob die Aktivität der Task Force Dragon auf deutschem Boden einen Verstoß gegen das internationale Neutralitätsrecht dar, insbesondere Artikel 5 der Haager Konvention V (1907), wonach eine neutrale Macht nicht dulden darf, dass auf ihrem Staatsgebiet militärisch relevante Handlungen für Kriegsparteien stattfinden, was nach Auffassung der Fragesteller insbesondere bei direkter Steuerung von Angriffen rechtlich zur Kriegsbeteiligung führen kann (wenn ja, bitte ausführen)?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht hierzu keine Veranlassung.
Hält es die Bundesregierung für angezeigt, dem Internationalen Gerichtshof (IGH) oder der UN-Generalversammlung bzw. dem UN-Sicherheitsrat den Sachverhalt darzulegen, um eine völkerrechtliche Klärung der deutschen Pflichten zu erreichen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht hierzu keine Veranlassung.
Plant die Bundesregierung, im Rahmen der NATO oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) eine Debatte über die rechtliche Absicherung militärischer Drittstaatenaktivitäten auf dem Boden von Nichtkriegsteilnehmerstaaten anzustoßen (bitte begründen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Liegen der Bundesregierung Analysen oder Rechtsgutachten vor, ob durch die Steuerung von Angriffen auf russisches Kernland von deutschem Boden aus das Neutralitätsgebot verletzt wird, und wenn ja, von wem wurden sie erstellt, und plant die Bundesregierung die Veröffentlichung dieser Analysen bzw. Rechtsgutachten (bitte begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 26, 30 und 31 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auf deutschem Boden tätige ausländische Dienste sich an deutsches Recht halten, insbesondere § 99 des Strafgesetzbuches (StGB) (nachrichtendienstliche Agententätigkeit)?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes sammeln Informationen zu den sicherheitsgefährdenden und geheimdienstlichen Tätigkeiten fremder Mächte auf deutschem Staatsgebiet im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und werten diese aus. Sofern sich dabei tatsächliche Anhaltspunkte für besonders schwere Straftaten oder zu einer jedenfalls konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter ergeben, können die entsprechenden Erkenntnisse an die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.
Findet in Deutschland gegebenenfalls eine Gegenaufklärung (im Sinne der Spionageabwehr) der Tätigkeit von Nachrichtendiensten aus EU- und NATO-Staaten statt (bitte begründen)?
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden des Bundes zählt die Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten fremder Mächte auf deutschem Staatsgebiet. Im Übrigen wird auf den Verfassungsschutzbericht 2024 verwiesen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Hält die Bundesregierung es politisch für vereinbar mit dem Status der Bundesrepublik Deutschland als Nichtkriegspartei, dass a) auf deutschem Boden konkrete Ziele für die Angriffe der ukrainischen Streitkräfte festgelegt wurden bzw. werden und b) von deutschem Boden aus konkrete Zielkoordinaten an die ukrainischen Streitkräfte übermittelt wurden bzw. werden, insbesondere für Angriffe auf russisches Kernland (bitte begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 26, 30, 31 und 33 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Waren oder sind deutsche Offiziere, zivile Beamte oder Mitarbeiter deutscher Sicherheitsdienste in die Arbeit der Task Force Dragon involviert, und wenn ja, in welcher Funktion, mit welchem Auftrag, und mit welchem Verantwortungsbereich?
Nein.
Stellen Bundesbehörden Infrastruktur, Logistik oder Kommunikationsnetze für die in Wiesbaden beschriebenen Operationen bereit (bitte gegebenenfalls jeweils Art und Umfang ausführen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Verfügt die Bundesregierung über eigene technische Mittel zur Echtzeitüberwachung oder Echtzeitauswertung der militärischen Aktivitäten auf US-Stützpunkten?
Die Fragen 39 und 40 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Deutsche Behörden überwachen verbündete Staaten weder im Inland noch im Ausland. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Setzt die Bundesregierung gegebenenfalls kryptografische, technische oder personelle Mittel ein, um zu überwachen, welche Datenströme (z. B. die Angriffskoordinaten) aus Wiesbaden an die ukrainischen Streitkräfte übermittelt werden?
Die Fragen 39 und 40 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Deutsche Behörden überwachen verbündete Staaten weder im Inland noch im Ausland. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um Informationen über US-geführte Operationen in Deutschland als geheimhaltungsbedürftig einzustufen oder ihre Weitergabe zu unterbinden?
Grundsätzlich gilt, dass die Einstufung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen der Herausgeber festlegt. Alle eingestuften Informationen ausländischer Partner, die mit der Bundesregierung geteilt werden, werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Verschlusssachen behandelt.
Welche diplomatischen Reaktionen Russlands auf die Operationen von Wiesbaden aus sind der Bundesregierung seit 2022 bekannt (z. B. Protestnoten, Erklärungen, UN-Initiativen)?
Die Fragen 42 bis 45 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung liegt es an Russland, seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden, sämtliche Truppen vollständig aus der Ukraine abzuziehen und die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu achten.
Bereits vor Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine setzte sich die Bundesregierung nachdrücklich für eine diplomatische Lösung ein und ein führt diese Bemühungen seit dem 24. Februar 2022 unermüdlich mit dem Ziel der Beendigung des Krieges fort. Hierzu steht die Bundesregierung in ständigem engem Austausch mit internationalen Partnern – sowohl bilateral als auch im Rahmen der EU, der NATO, internationaler Organisationen und weiterer multilateraler Foren. Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6861, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/11639 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Welche diplomatischen Initiativen hat die Bundesregierung seit Veröffentlichung des „New York Times“-Berichts gegebenenfalls initiiert, um eine Eskalation zu vermeiden?
Die Fragen 42 bis 45 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung liegt es an Russland, seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden, sämtliche Truppen vollständig aus der Ukraine abzuziehen und die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu achten.
Bereits vor Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine setzte sich die Bundesregierung nachdrücklich für eine diplomatische Lösung ein und ein führt diese Bemühungen seit dem 24. Februar 2022 unermüdlich mit dem Ziel der Beendigung des Krieges fort. Hierzu steht die Bundesregierung in ständigem engem Austausch mit internationalen Partnern – sowohl bilateral als auch im Rahmen der EU, der NATO, internationaler Organisationen und weiterer multilateraler Foren. Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6861, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/11639 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Wurde Deutschland seit dem 29. März 2025 in diplomatischen Gesprächen von Drittstaaten auf die im „New York Times“-Bericht geschilderten Vorgänge direkt angesprochen (bitte gegebenenfalls aufschlüsseln, wann, von wem und wo)?
Die Fragen 42 bis 45 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung liegt es an Russland, seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden, sämtliche Truppen vollständig aus der Ukraine abzuziehen und die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu achten.
Bereits vor Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine setzte sich die Bundesregierung nachdrücklich für eine diplomatische Lösung ein und ein führt diese Bemühungen seit dem 24. Februar 2022 unermüdlich mit dem Ziel der Beendigung des Krieges fort. Hierzu steht die Bundesregierung in ständigem engem Austausch mit internationalen Partnern – sowohl bilateral als auch im Rahmen der EU, der NATO, internationaler Organisationen und weiterer multilateraler Foren. Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6861, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/11639 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Welche außenpolitischen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Bekanntwerden der „New York Times“-Recherchen ggf. unternommen, um Deutschlands sicherheitspolitische Position als Nichtkriegspartei zu klären?
Die Fragen 42 bis 45 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung liegt es an Russland, seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden, sämtliche Truppen vollständig aus der Ukraine abzuziehen und die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu achten.
Bereits vor Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine setzte sich die Bundesregierung nachdrücklich für eine diplomatische Lösung ein und ein führt diese Bemühungen seit dem 24. Februar 2022 unermüdlich mit dem Ziel der Beendigung des Krieges fort. Hierzu steht die Bundesregierung in ständigem engem Austausch mit internationalen Partnern – sowohl bilateral als auch im Rahmen der EU, der NATO, internationaler Organisationen und weiterer multilateraler Foren. Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6861, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/11639 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Veröffentlichung des „New York Times“-Berichts selbst Teil eines strategischen Informationskriegs sein könnte (bitte Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls ausführen)?
Die Bundesregierung kommentiert einzelne Presseberichterstattung grundsätzlich nicht.
Welche Lageeinschätzungen der Ressorts AA, BMVg, Bundeskanzleramt und der Nachrichtendienste liegen der Bundesregierung gegebenenfalls für den Zeitraum März 2022 bis Mai 2025 zur Wahrscheinlichkeit a) einer russischen Nukleardrohung oder möglichen Nuklearanwendung im Kontext des Ukrainekriegs und/oder b) einer konventionellen russischen Reaktion auf deutsches Territorium vor (bitte jeweils Datum, Urheber, Einstufung, Kernaussagen nennen)?
Es wird auf den Bericht der Bundesregierung zum Stand der Bemühungen um Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung sowie über die Entwicklung der Streitkräftepotenziale für das Jahr 2024 (Jahresabrüstungsbericht 2024) verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Gibt es ein abgestimmtes Protokoll für den Katastrophenschutz bei einem möglichen militärischen Angriff auf die Region Wiesbaden/Mainz/Ramstein (bitte gegebenenfalls aufführen)?
Neben den hier einschlägigen Aspekten der Landes- und Bündnisverteidigung liegt die Zuständigkeit für den Katastrophenschutz in den genannten Regionen bei den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz.
Welche Änderungen an der zivil-militärischen Alarm- und Schutzplanung in Deutschland wurden gegebenenfalls aufgrund einer gestiegenen Eskalationsgefahr veranlasst (Evakuierungs-, Katastrophenschutz- oder Zivilschutzmaßnahmen)?
Gemäß den Vorgaben der Konzeption Zivile Verteidigung (KZV), die das Bundeskabinett im August 2016 verabschiedete, wurden die Regelungen zur Zivilen Alarmplanung umfassend aktualisiert, was schließlich zur Neufassung der Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) im Januar 2019 führte. Daraus ergibt sich der Auftrag für alle Stellen auf allen Verwaltungsebenen (Bund, Länder und Kommunen), die einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtverteidigung Deutschlands zu leisten haben, Alarmunterlagen (Alarmkalender) zu erstellen, um eine verzugslose und abgestimmte Krisenreaktion im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sicherzustellen. Die betroffenen Stellen arbeiten diese Alarmunterlagen detailliert aus. Mit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022 wurden die Bemühungen zur Umsetzung der Zivilen Alarmplanung auf allen Verwaltungsebenen verstärkt.
Welche politische Verantwortung sieht die Bundesregierung ihrerseits ggf. gegenüber der deutschen Bevölkerung bei der möglichen Verwicklung Deutschlands in eine militärische Eskalation bis hin zu einem Atomkrieg?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht.
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit vergleichbare Präzedenzfälle, in denen Angriffe auf das Kernland eines Atomwaffenstaats von deutschem Boden aus gelenkt, koordiniert oder unterstützt wurden, im Vergleich zu Nichtatommächten (bitte gegebenenfalls benennen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
Teilt die Bundesregierung inzwischen gegebenenfalls die Auffassung der „New York Times“ sowie auch des amtierenden US-amerikanischen Außenministers Marco Rubio (www.state.gov/secretary-of-state-marco-rubio-with-sean-hannity-of-fox-news/) und ferner des Sondergesandten Keith Kellogg (www.foxnews.com/video/6373726376112), dass es sich bei dem Krieg in der Ukraine um einen Stellvertreterkrieg handelt, und a) wenn ja, in welcher Rolle und Funktion sowie vor dem Hintergrund welcher Interessen sieht sie Deutschland in diesem, und b) wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte ausführen, warum die Bundesregierung insbesondere der US-Administration widerspricht, die insoweit die USA als eine Partei in einem Stellvertreterkrieg sieht)?
Die Ukraine als souveräner Staat verteidigt sich auch mithilfe internationaler Unterstützung im Rahmen des in der Charta der Vereinten Nationen verbrieften Selbstverteidigungsrechts gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg.