Staatsfinanzen und Steuergerechtigkeit
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Christian Görke, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung der Fragesteller
Die steuerpolitischen Entscheidungen der letzten Jahre haben die Ungleichheit in Deutschland erhöht statt gesenkt (vgl. www.wsi.de/de/pressemitteilungen-15991-sozialer-ausgleich-durch-sozialstaat-und-steuersystem-zu-wenig-66856.htm), während öffentliche Haushalte zusätzlich unter Druck geraten sind durch eine stagnierende Binnennachfrage, die Schuldenbremse und eine volatile Weltwirtschaft. Neben der Stabilisierung der heimischen Nachfrage stehen massive Ausgaben in Infrastruktur und nachhaltigen Umbau der Wirtschaft an. In Deutschland werden darüber hinaus mehr als die Hälfte aller Vermögen vererbt statt erarbeitet, was die ökonomische Ungleichheit verstärkt und Deutschland immer mehr von einer sogenannten Leistungs- zu einer faktischen Erbengesellschaft wandelt (vgl. www.finanzwende-recherche.de/blog/vermoegensungleichheit-unserer-erbengesellschaft/). Dies liegt vor allem an einer Privilegierung von hohen Einkommen, Vermögen und Unternehmen sowie einer starken steuerlichen Belastung von kleinen Einkommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht nur nach dem im Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Sozialstaatsgedanken den Auftrag zur Umverteilung, sondern sie muss nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch für eine gezielte Förderung des allgemeinen Wohlstandes sorgen. Nicht nur diesem Umverteilungspostulat wird der deutsche Staat zunehmend weniger gerecht, sondern starke Ungleichheit ist auch schlecht für die wirtschaftliche Entwicklung und die Demokratie (vgl. www.wsi.de/de/wsi-mitteilungen-einkommensungleichheit-als-gefahr-fur-die-demokratie-wsi-verteilungsbericht-2023-53786.htm). Gleichzeitig befindet sich Deutschland in einer fiskalischen Krise, die nicht nur konjunkturell bedingt ist, sondern nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch durch die Steuerpolitik verschärft wird. So zeigen eine Vielzahl von Studien, dass pauschale Unternehmensteuersenkungen nicht zu bedeutend mehr Wachstum führen, eine Metastudie basierend auf 42 Studien kommt auf 0,2 Prozent mehr Jahreswachstum bei einer Senkung der Unternehmenssteuern um 10 Prozentpunkte (vgl. www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-33165.htm). Auch die ab 2028 geplante Körperschaftsteuersenkung wird die öffentlichen Haushalte unter Druck setzen, bis Ende der Legislatur fehlen voraussichtlich 110 Mrd. Euro im Haushalt (vgl. www.handelsblatt.com/politik/deutschland/haushalt-steuerschaetzung-bringt-schwarz-roter-koalition-neue-finanzsorgen/100127866.html). Die Fragesteller fragen deshalb, inwiefern die Bundesregierung Erkenntnisse aus der neuen Studienlage zieht, gerade in Zeiten von Investitionsstau, zurückzuzahlenden Sondervermögen, überschuldeten Kommunen und fortbestehender Schuldenbremse.
Mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht die Ausnahmen für Multimillionäre bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt. CDU-Haushaltspolitiker Matthias Middelberg führte im Oktober 2024 in der Sendung „frontal 21“ aus, dass die Erbschaftsteuer verfassungskonform reformiert werde (vgl. www.youtube.com/watch?v=9wszpgf8KnA). Obwohl dies auch seitens der SPD gefordert wird, findet sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD kein Wort zur Erbschaftsteuer. Die Fragesteller fragen dementsprechend nach der Regierungsposition und den steuerpolitischen Vorhaben in dieser Richtung.
Auch vor dem Hintergrund massiver Preissteigerungen besteht aus Sicht der Fragesteller steuerpolitischer Handlungsbedarf in Form einer Übergewinnsteuer. In Deutschland und der EU rangiert die Inflation ganz oben auf der Liste der größten Sorgen der Bevölkerung (vgl. www.ipsos.com/de-de/meinungsumfragen/sorgenbarometer). Im Jahr 2023 sprach die EZB (Europäische Zentralbank)-Chefin Christine Lagarde von einem Beitrag der Stückgewinne zur Inflation von zwei Dritteln (vgl. www.euractiv.com/section/economy-jobs/news/ecb-lagarde-says-corporate-profits-contributed-to-inflation/). Gerade im Lebensmittelbereich wurden durch Börsenspekulation mit Lebensmitteln und Vorprodukten die Preise substanziell erhöht (vgl. feps-europe.eu/wp-content/uploads/2025/04/The-profit-price-spiral-in-food-and-energy-1.pdf), und die Preise sinken nicht wieder (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/sonderauswertung-nahrungsmittel.html). So weist die EZB neben Energiekosten inzwischen Klimawandeleffekte und Profit-Preis-Spiralen als strukturelle Inflationstreiber der letzten Jahre aus (vgl. www.ecb.europa.eu/press/economic-bulletin/focus/2023/html/ecb.ebbox202304_03~705befadac.en.htm). Inflationsdruck auf die Reallöhne, die sich auf dem Niveau von 2017 befinden (vgl. www.boeckler.de/de/pressemitteilungen-2675-reale-tarifloehne-auf-dem-niveau-von-2016-trotz-kaufkraftsicherung-2023-57220.htm), senken dazu die Konsumneigung und die heimische Nachfrage. Folglich fragen die Fragesteller die Bundesregierung auch nach Übergewinnsteuern oder anderen geeigneten Maßnahmen.
Eine ältere Schätzung des jährlichen Steuerschadens von rund 100 Mrd. Euro durch Steuerhinterziehung (vgl. www.boeckler.de/de/magazin-mitbestimmung-2744-steuerhinterziehung-kostet-100-milliarden-5391.htm) wirft weiterhin Fragen zur aktuellen Einschätzung der Bundesregierung zum Umfang der Steuermindereinnahmen durch Steuerhinterziehung auf. Studien zeigen, dass Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer sowie Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder im Durchschnitt ein steuerliches Mehrergebnis von etwa 1 Mio. Euro jährlich erzielen (vgl. www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/infothek/jahrbuch-steuergerechtigkeit-2024/). Vor diesem Hintergrund stellt sich angesichts der weiterhin niedrigen Prüfquoten die Frage nach den ungenutzten Potenzialen beim Steuervollzug und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung.
Insbesondere im Bereich der Gewinnverschiebung in Steueroasen beziffern verschiedene Studien das mögliche Mehraufkommen durch konsequente Bekämpfung aggressiver Steuervermeidung deutlich: Das ifo Institut für Wirtschaftsforschung schätzt die potenziellen Mehreinnahmen auf rund 5,7 Mrd. Euro, während das Netzwerk EUTO sogar von bis zu 27 Mrd. Euro jährlich ausgeht (vgl. www.finanzwende.de/themen/steuergerechtigkeit/die-zehn-wichtigsten-steuerprivilegien-und-die-80-milliarden-euro). Angesichts dieser erheblichen Summen stellt sich die Frage, wie viel die Bundesregierung einnehmen könnte, wenn alle benannten Steuerprivilegien abgeschafft, der effektive Steuersatz auch für Vermögende auf ein einkommensteuerübliches Niveau angehoben und der Steuervollzug konsequent verbessert würde.
Fragen und Antworten43
Hat die Bundesregierung Schätzungen zur Fähigkeit des Staates vorgenommen, wie die aktuellen Sondervermögen dauerhaft ohne Steuererhöhungen zurückgezahlt werden könnten, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Sowohl das im Jahr 2022 errichtete Sondervermögen „Bundeswehr“ als auch das zu errichtende Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) sehen vor, dass die aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen sind. Beim Sondervermögen „Bundeswehr“ hat dies nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung des Sondervermögens, spätestens ab dem 1. Januar 2031, zu erfolgen und beim SVIK gemäß Gesetzentwurf nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung des Sondervermögens, spätestens ab dem 1. Januar 2044. Im Eckwertebeschluss der Bundesregierung über den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2026 und den Finanzplan 2025 bis 2029 sind ab dem Finanzplanjahr 2028 für die Tilgung der Kreditaufnahme für das Sondervermögen „Bundeswehr“ 3,2 Mrd. Euro pro Jahr im Kernhaushalt berücksichtigt. Über die konkrete Finanzierung entscheidet zum gegebenen Zeitpunkt der Haushaltsgesetzgeber.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den öffentlichen Investitionsbedarf in den nächsten zwölf Jahren ein, und wie positioniert sie sich zu den Zahlen des Dezernats Zukunft, das allein 782 Mrd. Euro an zusätzlichen Ausgaben für die nächsten fünf Jahre berechnet (vgl. dezernatzukunft.org/was-kostet-eine-sichere-lebenswerte-und-nachhaltige-zukunft/)?
Auch aus Sicht der Bundesregierung bestehen hohe öffentliche Investitionsbedarfe. Diese werden einerseits aus den Mitteln des Bundeshaushalts, der Länder- und der kommunalen Haushalte gedeckt. Darüber hinaus wird das SVIK in Höhe von bis zu 500 Mrd. Euro geschaffen, aus dem über einen Zeitraum von zwölf Jahren wachstumsfördernde Investitionen von Bund und Ländern in zentrale Bereiche wie z. B. Energie- und Verkehrsinfrastruktur, Klimaschutz sowie Bildung bewilligt werden sollen. Von den 500 Mrd. Euro werden 300 Mrd. Euro für Investitionen des Bundes, 100 Mrd. Euro für Investitionen der Länder und Kommunen und 100 Mrd. Euro für Investitionen des Klima- und Transformationsfonds zur Verfügung stehen. Für den Bund stehen die Mittel des SVIK zusätzlich zu den regulären Investitionen des Bundeshaushalts zur Verfügung.
Geht die Bundesregierung nach dem „Rundschreiben von Verfahrenshinweisen für die Aufstellung des Bundeshaushaltes 2025“ des Bundesministeriums der Finanzen, demgemäß nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller umfängliche Investitionen aus dem Kernhaushalt in den Klima- und Transformationsfond (KTF) verschoben werden, noch davon aus, dass die Zusätzlichkeit der Investitionen (nach Änderung der Grundgesetzartikel 109 und 115 durch Hinzufügung des Artikels 143h GG) gegeben ist, und wenn nein, wie begründet die Bundesregierung die entsprechenden Verschiebungen aus dem Kernhaushalt?
Gemäß Artikel 143h Absatz 1 Satz des 2 Grundgesetzes liegt Zusätzlichkeit in Bezug auf die im SVIK vorgesehenen Ausgaben vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Mit der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zur Aufnahme des Artikels 143h in das Grundgesetz auf BT-Drucksache 20/15117, die vom Plenum des Deutschen Bundestages angenommen worden ist, wurde der unbestimmte Begriff der angemessenen Investitionsquote konkretisiert. Demnach liegt eine angemessene Investitionsquote dann vor, wenn der im jeweiligen Haushaltsjahr insgesamt veranschlagte Anteil an Investitionen zehn vom Hundert der Ausgaben im Bundeshaushalt ohne Sondervermögen und finanzielle Transaktionen übersteigt. Bei den Ausgaben im Bundeshaushalt werden die Ausgaben des Bundes für Verteidigung, den Zivil- und Bevölkerungsschutz, die Nachrichtendienste, die Sicherheit in der Informationstechnologie und die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten nicht berücksichtigt, sofern sie ein vom Hundert des Bruttoinlandprodukts übersteigen (a. a. O., S. 23). Die vorgenannte Quote wird sowohl im Regierungsentwurf für den Haushalt 2025 als auch in den Eckwerten für die Jahre 2026 bis 2029 durchweg erreicht. Damit ist das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllt.
Verwendet die Bundesregierung einen engen Rüstungsbegriff (militärische Ausrüstung) oder einen erweiterten Rüstungsbegriff (militärische Ausrüstung plus Infrastruktur), um die Investitionen zu bestimmen, die nach der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel durch die Bundesregierung im April 2025 nicht unter die Regeln der Europäischen Union im Stabilitäts- und Wachstumspakt fallen, die eine maximale Neuverschuldungsobergrenze von 3 Prozent des Bruttoinlandsproduktes vorsehen?
Die Bundesregierung wird sich bei der Anwendung der nationalen Ausweichklausel an der Definition des Aufwuchses der Verteidigungsausgaben im europäischen Rahmen orientieren.
Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Äußerungen von Außenminister Johann Wadephul (vgl. www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundeswehr-wadephul-will-verteidigungsausgaben-in-hoehe-von-fuenf-prozent-des-bip/100128540.html ), dass militärische Infrastrukturausgaben zukünftig in die Berechnung eines 5-Prozent-Zieles für Verteidigung einfließen sollen, dementsprechend für die Haushalte 2025 und 2026 Teile der Ausgaben für Verkehr aus dem Einzelplan 12 in den von der Schuldenbremse ausgenommen Einzelplan 14 (Verteidigung) zu verlagern?
Mit dem Bundeshaushalt 2025 wurde bei Kapitel 1408 erstmals Titelgruppe 05 – Ausgaben und Investitionen für verteidigungsrelevante Verkehrsinfrastruktur des Bundes veranschlagt. Veranschlagt wird dort der Anteil für Erhaltung, Ausbau und die Instandsetzung der Verkehrsinfrastruktur, die sich aus der militärischen Nutzung der zivilen Infrastruktur ergeben, da die Streitkräfte für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf deren militärische Nutzbarkeit und Verfügbarkeit angewiesen sind.
Hält die Bundesregierung die Neuverschuldungsregeln der EU für reformbedürftig, und setzt sie sich für eine Aufnahme bezüglich Infrastruktur in die Ausnahmeklauseln ein?
Die Reform des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) ist erst letztes Jahr, am 30. April 2024, in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten befinden sich in der Anwendung dieses neuen Regelwerks. Eine weitere Reform ist derzeit nicht geplant.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch das Aussetzen der Vermögenssteuer seit 1997 (bitte für die Jahre 1998, 2000, 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024 und insgesamt aufschlüsseln)?
Schätzungen über die Höhe des fiktiven Aufkommens seit Aussetzung der Vermögensteuer liegen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) nicht vor.
Hat die Bundesregierung vor, ein öffentlich zugängliches nationales Vermögensregister für die Feststellung von Vermögensverhältnissen einzuführen (beispielsweise auch zur Bekämpfung von Geldwäsche)?
Aus dem Koalitionsvertrag für die 21. LP ergeben sich keine Planungen, ein solches Register einzuführen.
Möchte die Bundesregierung die zentralen Privilegien zur Vermeidung der Erbschaftsteuer (300-Wohnungen-Regel, Stiftungsregeln, Verschonungsbedarfsprüfung) in Anbetracht der zahlreichen Beanstandungen durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen und abschaffen, und erwartet die Bundesregierung weitere Beanstandungen?
Das BMF prüft in Zusammenarbeit mit den Ländern, denen die Ertrags- und Verwaltungshoheit über die Erbschaft- und Schenkungsteuer obliegt, fortwährend die Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Gegenstand dieser Prüfungen sind auch Begünstigungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Die Bundesregierung geht von der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aus. Der Ausgang der verfassungsgerichtlichen Verfahren bleibt abzuwarten.
Wie positioniert sich Bundesregierung zur Wiedererhebung der Vermögenssteuer verfassungsrechtlich (vgl. www.boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-008555 ), wie bewertet sie deren Aussetzung?
Die Vermögensteuer auf der Grundlage des Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 –, BStBl. II 1995, S. 655) seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben. Das Vermögensteuergesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht für nichtig erklärt. Es hatte vielmehr die Unvereinbarkeit der geprüften Rechtsnorm mit dem allgemeinen Gleichheitssatz festgestellt und dem Gesetzgeber eine Neuregelungsfrist bis zum 31. Dezember 1996 gesetzt, verbunden mit einer Weitergeltungsanordnung bis zu diesem Zeitpunkt. Eine Fortsetzung der Erhebung würde entsprechende Nachbesserungen des Vermögensteuergesetzes im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfordern.
Der volkswirtschaftliche Nutzen einer Wiedererhebung der Vermögensteuer ist in Frage zu stellen, insbesondere da Vermögensteuern Ausweichreaktionen hervorrufen können (z. B. durch Abwanderung hochvermögender Steuerzahler). Außerdem stünden den Mehreinnahmen aus der Vermögensteuer hohe Befolgungs- und Erhebungskosten, vor allem aufgrund der wiederkehrenden Bewertung von Vermögensgegenständen, gegenüber.
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien enthält keine Pläne zur Wiedererhebung der Vermögensteuer.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch Steuerprivilegien in der Erbschaftsteuer (300-Wohnungen-Regel, Stiftungsregeln, Verschonungsbedarfsprüfung; bitte nach den Jahren 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024 aufschlüsseln)?
Lediglich zur Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes liegen Aufbereitungen vor. Die verfügbaren Informationen können der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/14895 „Steuernachlässe bei großen Erbschaften und Schenkungen im Rahmen der sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a des Erbschaftsteuergesetzes“ auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke entnommen werden.
Hält die Bundesregierung Studien für realistisch, wonach eine weitere Senkung der Körperschaftsteuer zu 90 Prozent den 10 Prozent der profitabelsten Unternehmen zugutekommen würde (vgl. www.finanzwende.de/themen/steuergerechtigkeit/die-zehn-wichtigsten-steuerprivilegien-und-die-80-milliarden-euro)?
Die profitabelsten 10 Prozent der Unternehmen tragen 90 Prozent zum Körperschaftsteueraufkommen bei und profitieren daher von einer Satzsenkung besonders stark. Nach eigenen Berechnungen entfallen daher auch die Steuermindereinnahmen einer Körperschaftsteuersatzsenkung zu rund 90 Prozent auf das oberste Dezil der Körperschaftsteuerpflichtigen nach zu versteuerndem Einkommen. Grundsätzlich profitieren jedoch alle Kapitalgesellschaften von einer Senkung des Körperschaftsteuersatzes. Eine solche Maßnahme hat auch eine wichtige Signalwirkung, die Investitionen am Standort Deutschland im internationalen Wettbewerb attraktiver macht. Dies kann zu positiven Investitions- und Wachstumseffekten führen und dementsprechend auch die Steuereinnahmebasis durch eine höhere Wirtschaftsleistung erhöhen.
Hält die Bundesregierung Studien für realistisch, wonach eine weitere Senkung der Körperschaftsteuer zu 90 Prozent den 10 Prozent der profitabelsten Unternehmen zugutekommen würde (vgl. www.finanzwende.de/themen/steuergerechtigkeit/die-zehn-wichtigsten-steuerprivilegien-und-die-80-milliarden-euro)?
Die profitabelsten 10 Prozent der Unternehmen tragen 90 Prozent zum Körperschaftsteueraufkommen bei und profitieren daher von einer Satzsenkung besonders stark. Nach eigenen Berechnungen entfallen daher auch die Steuermindereinnahmen einer Körperschaftsteuersatzsenkung zu rund 90 Prozent auf das oberste Dezil der Körperschaftsteuerpflichtigen nach zu versteuerndem Einkommen. Grundsätzlich profitieren jedoch alle Kapitalgesellschaften von einer Senkung des Körperschaftsteuersatzes. Eine solche Maßnahme hat auch eine wichtige Signalwirkung, die Investitionen am Standort Deutschland im internationalen Wettbewerb attraktiver macht. Dies kann zu positiven Investitions- und Wachstumseffekten führen und dementsprechend auch die Steuereinnahmebasis durch eine höhere Wirtschaftsleistung erhöhen.
Welche Verteilungswirkung der Steuerersparnis nach Unternehmensgröße erwartet die Bundesregierung durch Senkung der Körperschaftsteuer (bitte für die Jahre 2028, 2029, 2030, 2031 und 2032 in voller Jahreswirkung aufschlüsseln nach kleinen (bis 50 Beschäftigte), mittleren (bis 250 Beschäftigte) und großen Unternehmen (ab 250 Beschäftigte))?
Da in den Steuerstatistiken keine Angaben zur Anzahl der Beschäftigten enthalten sind, liegen keine Daten für die Berechnung der gewünschten Verteilungswirkung vor.
Mit welchen Mindereinnahmen rechnet die Bundesregierung (bitte für die Jahre 2028, 2029, 2030, 2031 und 2032 in voller Jahreswirkung) durch die steuerlichen Entlastungsmaßnahmen, und wie sollen diese zukünftig gegenfinanziert werden?
Es wird unterstellt, dass sich die Frage auf das vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2025 verabschiedete Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bezieht. Die Schätzung der entsprechenden Steuermindereinnahmen umfasst den aktuell geltenden Finanzplanungszeitraum und ist der Bundestagsdrucksache 21/629 zu entnehmen.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Investitionsquote der deutschen Unternehmen verändert (bitte nach den Jahren 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024 aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Die Investitionsquoten nach staatlichen und nichtstaatlichen Sektoren sind im Datenangebot des Statistischen Bundesamtes („Dashboard Deutschland“) öffentlich zugänglich unter dem Link https://service.destatis.de/DE/vgr-monitor-deutschland/investitionen.html. Die Investitionsquoten haben sich seit dem Jahr 2002 aus Sicht der Bundesregierung weitgehend stabil entwickelt.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Investitionsvolumen der deutschen Unternehmen verändert (bitte nach den Jahren 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024 aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Die Investitionsvolumen nach staatlichen und nichtstaatlichen Sektoren sind im Datenangebot des Statistischen Bundesamtes abrufbar unter www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Publikationen/Downloads-Inlandsprodukt/investitionen-xlsx-5811108.xlsx. Demnach sind die preisbereinigten nichtstaatlichen Bruttoanlageinvestitionen im Zeitraum 2002 bis 2024 um insgesamt rund 25 Prozent bzw. rund 1 Prozent jährlich gestiegen.
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Boni und Dividendenauszahlungen der DAX-Konzerne verändert (bitte nach den Jahren 2002, 2004, 2006, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024 aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Das BMF verfügt über keine Zusammenstellung der Daten.
Berücksichtigt die Bundesregierung Studien zum fehlenden Zusammenhang zwischen pauschalen Unternehmenssteuersenkungen und steigendem Wirtschaftswachstum (vgl. dezernatzukunft.org/steigern-unternehmenssteuersenkungen-das-wachstum/), und wenn ja, inwieweit?
Für die wirtschafts- und steuerpolitischen Vorhaben der Bundesregierung sind die Ergebnisse wissenschaftlicher Veröffentlichungen stets von Interesse. Nach Kenntnis der Bundesregierung hängen die Ergebnisse von Studien, die den Einfluss von Steuersenkungen auf das Wirtschaftswachstum untersuchen, von einer Vielzahl unterschiedlicher Parameter ab. Allgemeingültige Aussagen können vor diesem Hintergrund nicht durch die Mittelung der Ergebnisse vieler unterschiedlicher Studien erreicht werden.
Warum steht die 2027 zur Mitte der Legislatur geplante Einkommensteuersenkung für kleine und mittlere Einkommen unter Finanzierungsvorbehalt und die Körperschaftsteuersenkung ab 2028 nicht?
Die Fragen 20 bis 22 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt auf eine ausgewogene Steuerpolitik, die sowohl die wirtschaftliche Dynamik als auch die Verteilungsgerechtigkeit fördert und dabei die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherstellt. Dies erfordert im Verlauf der Legislaturperiode gezielte Prioritätensetzungen, um die verfügbaren öffentlichen Ressourcen insgesamt effektiv, effizient und nachhaltig zu nutzen.
Wie in der Antwort zu Frage 19 beschrieben, findet die wissenschaftliche Literatur, dass die Effektivität von steuerlichen Maßnahmen von vielen Aspekten bzw. Parametern abhängt.
Wie bewertet die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis die Studienlage bezüglich der empirischen Effekte von effektiver Nachfrage und Investitionstätigkeit durch die Senkung von Steuern für niedrige und mittlere Einkommen im Vergleich mit einer pauschalen Senkung von Unternehmensteuern mit Bezug auf das Wirtschaftswachstum?
Die Fragen 20 bis 22 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt auf eine ausgewogene Steuerpolitik, die sowohl die wirtschaftliche Dynamik als auch die Verteilungsgerechtigkeit fördert und dabei die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherstellt. Dies erfordert im Verlauf der Legislaturperiode gezielte Prioritätensetzungen, um die verfügbaren öffentlichen Ressourcen insgesamt effektiv, effizient und nachhaltig zu nutzen.
Wie in der Antwort zu Frage 19 beschrieben, findet die wissenschaftliche Literatur, dass die Effektivität von steuerlichen Maßnahmen von vielen Aspekten bzw. Parametern abhängt.
Wie bewertet die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis die Studienlage bezüglich der empirischen Effekte von effektiver Nachfrage und Investitionstätigkeit durch die Senkung von Steuern für niedrige und mittlere Einkommen im Vergleich mit einer pauschalen Senkung von Unternehmensteuern mit Bezug auf das Beschäftigungswachstum?
Die Fragen 20 bis 22 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt auf eine ausgewogene Steuerpolitik, die sowohl die wirtschaftliche Dynamik als auch die Verteilungsgerechtigkeit fördert und dabei die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherstellt. Dies erfordert im Verlauf der Legislaturperiode gezielte Prioritätensetzungen, um die verfügbaren öffentlichen Ressourcen insgesamt effektiv, effizient und nachhaltig zu nutzen.
Wie in der Antwort zu Frage 19 beschrieben, findet die wissenschaftliche Literatur, dass die Effektivität von steuerlichen Maßnahmen von vielen Aspekten bzw. Parametern abhängt.
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuermindereinnahmen durch Gewinnverschiebung in Holdinggesellschaften (bitte nach den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2024 aufschlüsseln)?
Daten zu Steuermindereinnahmen durch Gewinnverschiebung in Holdinggesellschaften liegen der Bundesregierung nicht vor.
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Übergewinne (z. B. im Nahrungsmittel- und Energiebereich) wieder die Inflation treiben, wie es für 2022 und 2023 von der EZB festgestellt wurde (vgl. www.ecb.europa.eu/press/economic-bulletin/focus/2023/html/ecb.ebbox202304_03~705befadac.en.html)?
Die Europäische Zentralbank verweist in ihrer Veröffentlichung darauf, dass steigende Stückgewinne in bestimmten Sektoren rechnerisch eine Rolle bei der Inflationsentwicklung gespielt haben könnten. Vor dem Hintergrund stark gestiegener Kosten für Vorleistungsgüter sei diese Entwicklung der Stückgewinne laut zitierter Studie jedoch auch konsistent mit im Wesentlichen unveränderten Preisaufschlägen. Die Monopolkommission kommt in ihrem XXV. Hauptgutachten „Wettbewerb 2024“ zu dem Ergebnis, dass es auf gesamtwirtschaftlicher Ebene keine Evidenz dafür gibt, dass steigende Preisaufschläge eine Hauptursache für steigende Preise sind.
Bewertet die Bundesregierung Übergewinnsteuern oder andere steuerliche Maßnahmen gegen Profit-Preis-Spiralen als Inflationstreiber für nötig, und wenn nein, welche andere Maßnahmen zieht sie gegen preissteigernde Übergewinne basierend auf welcher Studien- und Datengrundlage in Erwägung?
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Unternehmensgewinne und der Preisbildung aufmerksam und prüft regelmäßig, ob Anpassungen bei bestehenden Maßnahmen notwendig sind. Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF rät in einer Stellungnahme von einer generellen Übergewinnsteuer ab. Als Gründe werden unter anderem die schwierige Abgrenzung von Übergewinnen, mögliche Verzerrungen der Produktionsstruktur und negative Auswirkungen auf Investitions- und Innovationsanreize genannt (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2022/10/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-stellungnahme-zur-uebergewinnsteuer.html).
Hält die Bundesregierung Studien zur Übergewinnsteuer auf alle Residualgewinne von 200 großen Unternehmen (einschließlich Rohstoffbranche und Finanzindustrie), die von möglichen Einnahmen von 20 Mrd. Euro (vgl. www.rosalux.de/fileadmin/images/publikationen/Studien/Onl-Studie_1-24_Uebergewinne_26.01.pdf ) ausgehen, für realistisch?
Die finanziellen Auswirkungen einer „Übergewinnsteuer“ sind von deren konkreter Ausgestaltung abhängig und zudem mit Blick auf mögliche Zweitrundeneffekte unsicher. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 hingewiesen.
Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um die anhaltend hohen Lebensmittelpreise (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/sonderauswertung-nahrungsmittel.html) zu senken, und wenn ja, welche betrachtet die Bundesregierung als geeignet?
Der Koalitionsvertrag sieht derzeit keine direkten Maßnahmen zur Senkung der Lebensmittelpreise vor. Die Politik der Bundesregierung zielt unter anderem auf eine Stärkung der verfügbaren Einkommen der Bürgerinnen und Bürger durch Entlastungen insbesondere bei Steuern, Abgaben und Energiepreisen und Erhöhung des Wirtschaftswachstums ab.
Wie schätzt die Bundesregierung die Verteilungseffekte ein (bitte für die Jahre 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024 nach Einkommensdezilen aufschlüsseln), die in den vergangenen Jahren durch stetig steigende Mieten gerade in urbanen Ballungszentren zum Tragen kamen, und will sie steuerliche und/oder andere Gegenmaßen ergreifen (vgl. www.momentum-institut.at/grafik/mieten-verteilen-von-unten-nach-oben-um-wohnen-oesterreich-mietzins/)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Verteilungseffekten durch steigende Mieten in den vergangenen Jahren vor.
Das Wohngeld unterstützt Haushalte mit niedrigen Einkommen oberhalb der Grundsicherung und sichert somit ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen. Zum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld erhöht. Im Wohngeldgesetz ist eine regelmäßige Dynamisierung im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt. Diese garantiert die Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Mietpreisentwicklung in Deutschland.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Mindereinnahmen durch Privilegien bei der Besteuerung von Immobiliengewinnen (bitte für die Jahre 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024 aufschlüsseln)?
Da die Fragestellung die unterstellten „Privilegien“ nicht konkretisiert bzw. keinen konkreten Änderungsvorschlag zur steuerlichen Behandlung von privaten Veräußerungsgeschäften enthält, ist eine Angabe zu steuerlichen Mehrbelastungen nicht möglich. Unterstellt, die Einkommensbesteuerung privater Immobilienveräußerungsgeschäfte innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 des Einkommensteuergesetzes ist als privilegierte Besteuerung von Immobiliengewinnen gemeint, liegen der Bundesregierung hierzu keine Angaben zu jährlichen Steuermindereinnahmen im Vergleich zu einer unbefristeten Veräußerungsgewinnbesteuerung für die Jahre 2010 bis 2024 vor.
Hält die Bundesregierung eine Steuer auf Immobilienvermögen für denkbar, um Immobilienvermögen so zu besteuern wie in Frankreich, Kanada oder den USA?
Das Immobilienvermögen unterliegt in Deutschland bereits der bundesgesetzlich als Sollertragsteuer ausgestalteten Grundsteuer und der am gemeinen Wert orientierten Erbschaftsteuer. Eine zusätzliche auf das Immobilienvermögen beschränkte Vermögensteuer würde Fragen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung unterschiedlicher Vermögensarten aufwerfen. Hierzu können insbesondere nicht allein die Vorzüge geringerer Mobilität angeführt werden. Über die letzten drei Jahrzehnte ist die Zahl der Staaten, die Vermögensteuern erheben, deutlich zurückgegangen. Als Grund dafür werden oft Bedenken bei der Effizienz, den hohen administrativen Kosten und den teilweise limitierten Verteilungseffekten von Vermögensteuern genannt (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Broschüre „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2023“, Ausgabe 2024, zu 5. Vermögensteuern).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 hingewiesen.
Plant die Bundesregierung neue kapitalmarktbezogene Steuern, und wie hoch schätzt sie die möglichen jährlichen Einnahmen einer Finanztransaktionssteuer ein (bei einem einheitlichen niedrigen Steuersatz von 0,1 Prozent auf Devisen-, Aktien-, Anleihen- und Derivatehandel)?
Die Bundesregierung plant derzeit keine neuen kapitalmarktbezogenen Steuern. Die möglichen Einnahmen einer Finanztransaktionsteuer hängen von der konkreten Ausgestaltung ab. Die Frage ist dafür zu wenig konkret; aus den in der Frage genannten Parametern allein lässt sich ein Aufkommen nicht schätzen.
Im Jahr 2020 hat die Bundesregierung ein Aufkommen für ein reines Finanztransaktionsteuer-Modell in Deutschland auf Basis der bestehenden französischen Finanztransaktionsteuer auf ca. 2 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt
Hat die Bundesregierung Schätzungen angestellt, welche Steuermehreinnahmen jährlich erbracht werden könnten, würden Kapitaleinkünfte wieder wie Arbeit mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Inwieweit sich bei einer Abschaffung der Abgeltungsteuer steuerliche Mehroder Mindereinnahmen ergäben, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Einkommensbesteuerung der Kapitalerträge (insbesondere Werbungskostenabzug, Verlustverrechnung) und insbesondere von der dann geltenden Behandlung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen ab. Im Übrigen enthalten die steuerstatistischen Daten seit Einführung der Abgeltungsteuer keine umfassenden Informationen mehr über Kapitaleinkünfte.
Hält die Bundesregierung die Schätzung der Friedrich-Ebert-Stiftung, wonach eine Milliardärsteuer je nach Ausgestaltung Einnahmen zwischen 11 bis 28 Mrd. Euro einbringen und mit entsprechend geringen Erhebungskosten nur etwa 250 bis 5 000 Haushalte betreffen würde (vgl. library.fes.de/pdf-files/international/21426.pdf ), für realistisch, und wenn nein, wie hoch schätzt die Bundesregierung die möglichen Einnahmen basierend auf welcher Datengrundlage?
Die Fragen 33 und 34 werden zusammen beantwortet.
Mit der unter brasilianischer G20-Präsidentschaft verabschiedeten gemeinsamen Erklärung der Finanzminister („G20 Ministerial Declaration on International Taxation Cooperation“) sowie dem Kommuniqué der G20-Finanzminister und Notenbankgouverneure vom 24. Oktober 2024 unterstützt die Bundesregierung eine engere internationale Zusammenarbeit und Maßnahmen, um eine effektive Besteuerung von sehr wohlhabenden Privatpersonen (sog. High-Net Worth Individuals – HNWI) weltweit sicherzustellen.
Daten und Annahmen hängen von der konkreten Ausgestaltung einer Maßnahme ab.
Ergreift die Bundesregierung konkrete Maßnahmen für die Umsetzung einer globalen Milliardärsteuer, und wenn ja, welche?
Die Fragen 33 und 34 werden zusammen beantwortet.
Mit der unter brasilianischer G20-Präsidentschaft verabschiedeten gemeinsamen Erklärung der Finanzminister („G20 Ministerial Declaration on International Taxation Cooperation“) sowie dem Kommuniqué der G20-Finanzminister und Notenbankgouverneure vom 24. Oktober 2024 unterstützt die Bundesregierung eine engere internationale Zusammenarbeit und Maßnahmen, um eine effektive Besteuerung von sehr wohlhabenden Privatpersonen (sog. High-Net Worth Individuals – HNWI) weltweit sicherzustellen.
Daten und Annahmen hängen von der konkreten Ausgestaltung einer Maßnahme ab.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Vermeidung von Grunderwerbsteuern durch Share Deals nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ein (bitte nach den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2024 aufschlüsseln), und welche konkreten Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung?
Informationen zum Anteil von Share Deals, die gezielt zum Zwecke der Vermeidung von Grunderwerbsteuer getätigt wurden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Personalentwicklung in den deutschen Steuervollzugsbehörden vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung (Renteneintritte der sogenannten Babyboomer), welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung dadurch für den Steuervollzug, und hat die Bundesregierung mit Blick auf die Personalentwicklung Szenarien erarbeitet, und wenn ja, mit welchen rechnet sie?
Nach der Finanzverfassung sind ausschließlich die Länder für die Personalausstattung ihrer Landesfinanzverwaltung zuständig. Die Beurteilung der Personalentwicklung in den Steuerverwaltungen der Länder obliegt daher allein den Ländern. Die Bundesregierung nimmt insoweit keine Beurteilung vor und hat keine Szenarien für die Landesfinanzverwaltung erarbeitet.
Auf Grundlage der Demografiestrategie der Bundesregierung, die 2012 entwickelt wurde, begegnen nun die Bundesbehörden dem demografischen Wandel.
Die Zollverwaltung ist dabei gut aufgestellt. Es wurden Maßnahmen ergriffen, um die demografischen Herausforderungen der nächsten Jahre gut zu meistern. Insbesondere wurden die Ausbildungskapazitäten in den letzten Jahren signifikant erhöht und neue Ausbildungs-/Studienorte in Erfurt, Leipzig und Rostock (Eröffnung 2026) erschlossen.
Das Bundeszentralamt für Steuern analysiert die mit der demografischen Entwicklung verbundenen personellen Veränderungen bereits seit vielen Jahren und nutzt moderne Steuerungs- und Managementinstrumente sowie die Möglichkeiten der Digitalisierung, um die vorhandenen Personalressourcen optimal einzusetzen. Neue Beschäftigte werden zielgerichtet angeworben, beispielsweise mit professionellen Personalmarketingkampagnen.
Plant die Bundesregierung, die laut Personalbedarfsberechnung seit 1998 gültige und bundesweit auf 2 987,5 Vollzeitäquivalente beschränkte Zahl der Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder angesichts der gestiegenen Zahl der Ermittlungsfälle anzuheben, und wie hoch ist der Ist-Zustand in der Stellenbesetzung (bitte nach den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2024 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen zum Personalbedarf nach der Personalbedarfsberechnung keine Daten vor, da die Steuerverwaltungen der Länder die Personalbedarfsberechnungen in eigner Zuständigkeit nach Artikel 85 Absatz 1 des Grundgesetzes für ihre Finanzämter durchführen und der Bund auf diese Daten keinen Zugriff hat. Die Bundesregierung führt insoweit keine Planung durch.
Die Stellenbesetzung in den Steuerfahndungsstellen der Länder ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
- Jahr Im Kalenderjahr bundesweit vorhandene Fahndungsprüfer
- 2005 2.555
- 2010 2.411
- 2015 2.467
- 2020 2.483
- 2024 2.529
Wie hoch beziffert die Bundesregierung die jährlichen Schäden durch das Verschieben von Gewinnen in Steueroasen (bitte nach den Jahren 2005, 2010, 2015, 2020, 2024 aufschlüsseln), welche Gegenmaßnahmen sind geplant?
Die Bundesregierung setzt sich seit vielen Jahren engagiert und konstruktiv für die Bekämpfung aggressiver Steuervermeidung ein. Durch aktive Mitwirkung der Bundesregierung konnten auf internationaler Ebene bedeutende Fortschritte erzielt werden.
Einen wichtigen Fortschritt in diesen Bemühungen markiert die Einführung der globalen effektiven Mindestbesteuerung mit einem Steuersatz von mindestens 15 Prozent für multinational tätige Unternehmensgruppen. Diese Regelung trägt maßgeblich dazu bei, die Möglichkeiten zur aggressiven Steuerplanung nachhaltig einzudämmen und die internationale Steuergerechtigkeit zu stärken.
Zudem gelten in Deutschland umfangreiche gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung unangemessener Gewinnverlagerungen. Insbesondere die Vorschriften des § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) ermöglichen es der Finanzverwaltung, Verrechnungspreise zu korrigieren, wenn diese nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Der Fremdvergleichsgrundsatz orientiert sich dabei an den international abgestimmten OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Dies gilt gleichermaßen für deutsche Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten unterhalten. Willkürliche Gewinnverlagerungen ins Ausland werden mithin durch den in § 1 AStG kodifizierten Fremdvergleichsgrundsatz unterbunden. Darüber hinaus bietet die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 ff. AStG einen weiteren Regelungsmechanismus zur Verhinderung von Gewinnverlagerungen in niedrig besteuerte Strukturen.
Flankierend dazu sieht das Steueroasen-Abwehrgesetz verschiedene steuerliche Abwehrmaßnahmen vor, die im Verhältnis zu sogenannten nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten Anwendung finden. Diese nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete werden in der Steueroasen-Abwehrverordnung aufgeführt, wenn sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht-kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind.
Eigene Schätzungen der Schäden durch das Verschieben von Gewinnen in Steueroasen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für besonders geeignet, um die Schäden durch Steuerhinterziehung und andere Formen der Finanzkriminalität zu ermitteln, und welche davon will sie umsetzen (beispielsweise eine Steuerlückenschätzung bei Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer etc.)?
Da Steuerhinterziehung im Verborgenen stattfindet, ist eine Schätzung des Schadens, der durch unentdeckte Steuerhinterziehung entstanden sein könnte, nicht auf der Grundlage valider Daten möglich. Die wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu diesem Thema werden fortlaufend in die Arbeit einbezogen, es sind aber keine konkreten Maßnahmen zur Ermittlung der Schäden durch Steuerhinterziehung vorgesehen.
Stattdessen arbeitet die Bundesregierung fortlaufend mit Hochdruck daran, durch gesetzliche Maßnahmen Steuerhinterziehung und ungerechtfertigter Steuervermeidung entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen tragen nicht nur zur Aufdeckung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung bei, sondern stellen insbesondere auch wichtige präventive Maßnahmen dar, sodass davon ausgegangen werden kann, dass durch bisherige sowie auch zukünftige gesetzliche Maßnahmen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zunehmend erschwert bzw. verhindert wird.
Mit dem aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) des BMF wird die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in Deutschland weiter modernisiert und die Aufgabenwahrnehmung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung stärker auf die Nutzung der digitalen Möglichkeiten und Notwendigkeiten ausgerichtet. Das Gesetz schafft u. a. die Rechtsgrundlage für ein modernes Risikomanagement der FKS (sog. operative Informations- und Datenanalyse) und erleichtert den Umgang mit den zunehmenden Datenmengen. Über eine automatisierte Hinweis- und Informationsverdichtung großer Datenmengen der Zusammenarbeitsbehörden sowie der FKS sollen Prüfungen insgesamt stärker auf Hochrisikobereiche konzentriert und damit die Ressourcen zielgerichteter eingesetzt werden. Der entsprechende Referentenentwurf befindet sich aktuell in der Länder- und Verbändebeteiligung, die Kabinettbefassung ist für den 6. August 2025 vorgesehen.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Umfang von Praktiken der Geldwäsche in Deutschland pro Jahr und liegen Schätzungen über volkswirtschaftliche Effekte vor, beispielsweise auf Boden- und Immobilienpreise?
Praktiken der Geldwäsche finden naturgemäß im kriminellen Dunkelfeld statt. Der Bundesregierung liegen daher keine belastbaren statistischen Informationen zum tatsächlichen Gesamtumfang vor. Die Durchführung von Schätzungen ist mit großen methodischen Herausforderungen verbunden, weshalb resultierende Schätzergebnisse allenfalls eine grobe Indikation bieten können.
Für Deutschland gibt es Schätzungen zum Umfang der Geldwäsche pro Jahr, die im hohen zweistelligen Milliardenbereich liegen: Einen ersten Anhaltspunkt bietet die ECOLEF-Studie1. Sie schätzt, dass in Deutschland 2009 kriminelle Erträge von rd. 30 Mrd. Euro oder 1,27 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) generierten wurden. Da ein Teil dieser Erträge ins Ausland fließt und dafür kriminelle Erträge aus dem Ausland nach Deutschland hineinfließen, schätzen die Autoren für Deutschland zudem ein maximales Geldwäschepotential von 108 Mrd. Euro oder 4,7 Prozent des BIP p. a. Eine spätere Studie geht davon aus, dass das Gesamtvolumen der Geldwäsche in Deutschland deutlich oberhalb von 50 Mrd. Euro und wahrscheinlich in einer Größenordnung von über 100 Mrd. Euro jährlich liegt2.
Das Geldwäschevolumen in einem Land präzise zu ermitteln, ist aber ausgesprochen schwierig. International gibt es eine seit vielen Jahren anerkannte Schätzung, dass die weltweite Geldwäsche etwa 2 Prozent bis 5 Prozent des globalen BIP beträgt3. Für das Jahr 2020 gibt es Berechnungen, dass die weltweite Geldwäsche rd. 3.450 Mrd. US-Dollar oder vier Prozent des globalen BIP betrug. Schätzungen zufolge findet etwa ein Viertel der weltweiten Geldwäsche in Europa statt, aber es ist nach wie vor kaum erforscht, in welchen Länder wieviel Geld gewaschen wird und wie das gewaschene Geld verwendet werden4.
Die volkswirtschaftlichen Effekte von Geldwäsche zu schätzen, wird vereinzelt versucht. So ermittelt eine Studie einen Zusammenhang zwischen Geldwäsche (bzw. Geldwäscheverdachtsmeldungen) und höheren Wohnungspreisen5. Allerdings ist es naturgemäß schwer, ökonomische Auswirkungen zu ermitteln, solange keine belastbaren Schätzungen zum Volumen von Geldwäsche in einzelnen Ländern vorliegen.
Sollen die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung geplanten Reformen im Bereich der Finanzkriminalität als Kompetenzen des Bundes gebündelt werden (Bundesfinanzkriminalamt), und welche Behörden (Zoll, Finanzkriminalämter, Steuerbehörden) und welche Datensätze und Kompetenzen wird diese Reform umfassen?
Der Koalitionsvertrag sieht vor, Geldwäsche und Finanzkriminalität entschieden zu bekämpfen. Dazu sollen u. a. die Kompetenzen des Bundes im Bereich der Finanzkriminalität gebündelt und im Hinblick auf die nächste Prüfung der Financial Action Task Force (FATF) entscheidende Verbesserungen bei der Geldwäschebekämpfung vorgenommen werden. Die Bundesregierung prüft aktuell in Betracht kommende Optionen.
Welche Gründe sieht die Bundesregierung als ursächlich für Platz 6 der Bundesrepublik Deutschland im Schattenfinanzindex 2025 (fsi.taxjustice.net/#scoring_id=268), und welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung gegen Geldwäsche ergreifen?
Der Hauptgrund für die Platzierung der Bundesrepublik Deutschland im Schattenfinanzindex (orig. Financial Secrecy Index – FSI) 2025 des Tax Justice Network (TJN) ist das Volumen der international erbrachten Finanzdienstleistungen. Denn die Platzierung Deutschlands basiert auf dem sog. Schattenfinanzwert (orig. FSI Value). Dieser Schattenfinanzwert ergibt sich aus einer qualitativen und einer quantitativen Komponente:
Für die qualitative Untersuchung analysiert TJN existierende Gesetze, Regulierungsvorschriften sowie internationale Abkommen, um zu bewerten, wieviel Raum für Intransparenz der Rechtsrahmen eines Landes theoretisch lässt. Aus insgesamt 20 Einzelindikatoren wird ein sog. Intransparenzwert (orig. Secrecy Score) ermittelt, der zwischen 0 (kein Raum für Intransparenz) und 100 (viel Raum für Intransparenz) liegt.
Beim FSI 2025 erhielten die von TJN betrachteten 141 Länder Intransparenzwerte von 29 bis 80. Deutschland liegt mit einem Intransparenzwert von 59 im Mittelfeld. Raum für Intransparenz sah TJN in Deutschland z. B. bei Eigentumsstrukturen von Unternehmen, Immobilien, Stiftungen und Zollfreilagern.
Quantitativ ermittelt TJN für jedes Land ein Gesamtgewicht (orig. Global Scale Weight). Dieses drückt aus, wie viele Finanzdienstleistungen ein Land für Nicht-Einwohner erbringt.
Gemäß FSI 2025 erbringt Deutschland (basierend auf Daten des Internationalen Währungsfonds) 5,2 Prozent aller global für Nicht-Einwohner erbrachten Finanzdienstleistungen und liegt damit auf Platz 6 im Gesamtgewicht.
Ausschlaggebend für die Gesamtplatzierung Deutschlands im Schattenfinanzindex ist somit vor allem die quantitative Komponente, d. h. seine Bedeutung als international ausgerichteter Finanzplatz mit einem hohen Volumen grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen.
Weitere Details finden sich auf der Website des TJN: https://fsi.taxjustice.net/about-the-index/# oder in den aktuellen TJN-Erläuterungen zur Methodologie: https://fsi.taxjustice.net/wp-content/uploads/2025/06/2025-06-FSI-Methodology8.0.pdf
Für die 21. Legislaturperiode haben die die Bundesregierung tragenden Koalitionspartner in ihrem Koalitionsvertrag die folgenden Maßnahmen gegen Geldwäsche vereinbart:
- „Wir werden Geldwäsche und Finanzkriminalität entschieden bekämpfen. Dazu werden wir die Kompetenzen des Bundes im Bereich der Finanzkriminalität bündeln. Im Hinblick auf die nächste Prüfung der Financial Action Task Force (FATF) werden wir entscheidende Verbesserungen bei der Geldwäschebekämpfung vornehmen. Wir wollen insbesondere Austausch und Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Geldwäsche sowie mit nationalen und internationalen Organisationen, der EU und der Europäischen Aufsichtsbehörde AMLA verbessern.“
- „Wir schließen Lücken im Transparenzregister. Sind ein oder mehrere wirtschaftlich Berechtigte nicht zu ermitteln, so dürfen Rechtsgeschäfte juristischer Personen, die den Betrag von 10.000 Euro netto überschreiten, von geldwäscherechtlich Verpflichteten nicht getätigt werden.“
- „Wir werden ein administratives, verfassungskonformes Vermögenseinziehungsverfahren schaffen mit dem Ziel, verdächtige Vermögensgegenstände von erheblichem Wert sicherzustellen, bei denen Zweifel an einem legalen Erwerb nicht ausgeräumt werden können (Suspicious Wealth Order). Die bestehenden Vermögenseinziehungsinstrumente werden wir fortentwickeln und um ein Einziehungsverfahren für Vermögensgegenstände ungeklärter Herkunft erweitern.“
Hat die Bundesregierung Berechnungen unternommen, auf welche Summe an möglichen Mehreinnahmen sie schätzungsweise jährlich käme, wenn alle Steuerprivilegien für Vermögende abgeschafft würden (etwa durch Reform der Erbschaft- und Wiedererhebung der Vermögensteuer), sämtliche Steuervermeidungsstrategien (beispielsweise bei Sharedeals) und Steuerhinterziehungen (wie bei Cum-Ex und Cum-Cum) durch mehr Steuerfahndung und volle Stellenbesetzung in den zuständigen Behörden konsequent unterbunden sowie zusätzliche Steuern wie Milliardärsteuer und Finanztransaktionssteuer eingeführt würden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und in welchem Zeithorizont hielte sie gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, die nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller für mehr Steuergerechtigkeit sorgen, für umsetzbar?
Der Bundesregierung liegen entsprechende Summenberechnungen nicht vor.