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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Steueraufkommen aus Kryptowert‑Transaktionen in Deutschland

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

17.09.2025

Aktualisiert

23.09.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/145803.09.2025

Steueraufkommen aus Kryptowert-Transaktionen in Deutschland

der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Kryptowerte („Kryptowerte“ i. S. d. § 1 Absatz 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen [KWG]) werden in Deutschland seit mehreren Jahren in erheblichem Umfang gehandelt. Gleichwohl existieren nach Kenntnis der Fragestellenden bislang keine zentralen amtlichen Statistiken, aus denen hervorgeht, in welcher Höhe aus diesen Transaktionen tatsächlich Steueraufkommen entsteht. Auch belastbare Daten zu Fallzahlen, soziodemografischen Merkmalen der Steuerpflichtigen, behördlichen Prüfverfahren und zur Compliance-Lücke (Nicht- oder Falschdeklarationen) fehlen. Ziel der Kleinen Anfrage ist es daher, eine quantifizierbare, nachprüfbare und nach Datengrundlage differenzierte Darstellung des Steueraufkommens, der Steuerpflichtigen sowie der behördlichen Prüf‑ und Schätzverfahren im Bereich Kryptowerte zu erhalten.

Denn internationale Studien belegen ein signifikantes Risiko steuerlicher und strafrechtlicher Nicht-Compliance: Laut PwC Global Crypto Tax Report 2024 (vgl. www.pwc.com/ee/en/publications/pwc-global-crypto-tax-report-2024.pdf) schätzen Steuerverwaltungen weltweit die Nicht- oder Falschangabe von Kryptoeinkünften auf 55 bis 95 Prozent. Auch im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten Kryptowerte als Hochrisikosegment: Die Financial Action Task Force (FATF) stellte im Juni 2025 fest, dass nur 40 von 138 bewerteten Jurisdiktionen ihre Krypto-Standards weitgehend umsetzen (vgl. www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf-gafi/recommendations/2025-Targeted-Upate-VA-VA SPs.pdf.coredownload.pdf). Der Europol Internet Organised Crime Threat Assessment (IOCTA) 2024 betont, dass Kryptowährungen zunehmend bei Anlagebetrug und Geldwäsche eingesetzt werden (www.europol.europa.eu/publication-events/main-reports/internet-organised-crime-threat-assessment-iocta-2024). Die EU-Richtlinie DAC 8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) verpflichtet ab 2026 zu einer europaweiten Meldung von Krypto-Transaktionsdaten; der Entwurf für das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) setzt diese Vorgaben in nationales Recht um. Fachverbände kritisieren jedoch, dass der Entwurf in Teilen unklar bleibt (Definition meldepflichtiger Akteure, Doppelmeldungen, Bußgelder). Ein Blick nach Österreich zeigt, dass eine klare steuerliche Erfassung möglich ist: Dort werden seit 1. März 2022 Kryptoerträge regulär mit 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer belegt (www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/steuerliche-behandlung-von-kryptowaehrungen.html#:~:text=Durch%20die%20%C3%96kosoziale%20Steuerreform%20treten,von%2027%2C5%20Prozent%20erfolgt).

Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragestellenden eine vollständige, nachprüfbare und differenzierte Darstellung des Steueraufkommens, der Fallzahlen und der Vollzugsergebnisse für die Jahre von 2021 bis 2024 zwingend erforderlich. Nur so lässt sich beurteilen, ob das KStTG ausreicht oder weitergehende gesetzliche und behördliche Maßnahmen notwendig sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Welches Steueraufkommen wurde aus der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (§ 23 des Einkommensteuergesetzes [EStG]) bzw. gewerblichen Gewinnen (§ 15 EStG) aus Kryptowerte-Transaktionen in den Veranlagungsjahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und – soweit bereits veranlagt – 2024 erzielt (bitte in Euro tabellarisch nach Anzahl der Fälle, nach Jahr, Steuerart (Einkommensteuer [ESt], Körperschaftsteuer [KSt], Gewerbesteuer [GewSt]) und Rechtsgrundlage aufschlüsseln)?

2

Welche Unternehmen hatten 2024 oder zum letzten verfügbaren Zeitpunkt eine Lizenz für Kryptoverwahrung und Kryptoeigenhandel in Deutschland erhalten, und welche von diesen verfügen ebenfalls über eine Lizenz nach der Markets-in-Crypto-Assets-Verordnung (MiCA)?

3

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresumsatz aller in Deutschland lizenzierten und bzw. oder ansässigen Kryptobörsen, und wie viel Umsatzsteuer haben diese Unternehmen im Jahr 2024 gezahlt?

4

Welche Daten liegen auf Bundesebene neben Steueraufkommensdaten vor, die eine Abschätzung des Steueraufkommens durch Kryptowerte ermöglichen (z. B. aggregierte Ergebnisse aus Betriebsprüfungen oder Steuerstrafverfahren im Bereich Kryptowerte)?

5

Welche (externen) Studien oder Marktanalysen (z. B. von Chainalysis, Kaiko, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]) zieht die Bundesregierung zur Einschätzung des Handelsvolumens und der realisierten Gewinne bei Kryptowerten in Deutschland heran, und wie hoch schätzen diese Quellen die Gewinne für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024?

6

In welchem Verhältnis steht das Kryptosteueraufkommen jeweils zur von der Bundesregierung herangezogenen Schätzung der in Deutschland realisierten Kryptogewinne der Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis vom Steueraufkommen zum Gesamtwert realisierter Gewinne)?

7

Wie viele natürliche Personen haben in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 Einkünfte aus Kryptoveräußerungen erklärt?

8

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele natürliche Personen im selben Zeitraum Kryptogewinne erzielt, aber keine Angaben in ihrer Steuererklärung gemacht haben (z. B. aufgrund Kontrollmitteilungen, § 208 AO‑Verfahren [AO = Abgabenordnung], DAC-8‑Pilotanfragen)?

a) Worauf basiert diese Schätzung?

b) Wie groß ist daraus resultierend die geschätzte „Steuerlücke“ pro Jahr (in Euro)?

9

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung für die Steuerjahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 sowie 2024 die Angaben in der Anlage „Sonstige Einkünfte“ (Anlage SO) der Einkommensteuererklärung (Zeilen 41 bis 47, dementsprechend die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, wozu auch Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten zählen können) in Bezug auf:

a) wie viele eingereichte Anlagen SO enthalten in den genannten Jahren Eintragungen zu Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowerten,

b) wie hoch ist in den jeweiligen Jahren die Summe der in diesen Zeilen erklärten Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten,

c) wie hoch ist in den jeweiligen Jahren der durchschnittliche Eintrag pro Fall (Summe der Einkünfte geteilt durch Anzahl der Fälle)?

10

Welche soziodemografische Struktur kennzeichnet die Steuerpflichtigen mit Kryptogewinnen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 in Bezug auf den durchschnittlichen Grenz‑ sowie Durchschnittssteuersatz mit erklärten Gewinnen aus Kryptogeschäften, jeweils differenziert nach Bundesland, Einkommensdezil, Altersgruppe (<30, 30 bis 49, ≥50), Geschlecht und Familienstand (Datenaggregation auf Ebene ≥ zehn Fälle, um § 30 AO zu wahren; sofern eine vollständige Aufschlüsselung nicht möglich ist, bitte vorrangig nach Einkommensdezil und Bundesland darstellen)?

11

Wie hoch ist das Steueraufkommen aus der Abgeltungsteuer auf Aktienveräußerungsgewinne in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024?

12

Wie hoch war die Anzahl der Steuerpflichtigen, die Aktienkapitalerträge erklärt haben in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (getrennt für Kapitalertragsteuer-Abzug durch Banken und Veranlagungsfälle)?

13

Liegen der Bundesregierung Schätzungen zu möglichen Steuereinnahmen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 vor, wenn Kryptogewinne analog zu § 20 Absatz 2 EStG mit einer pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent erhoben worden wären?

14

Liegen der Bundesregierung Schätzungen zu möglichen Steuereinnahmen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 vor, wenn Kryptogewinne sämtlich der tariflichen Einkommensteuer unterlegen hätten (keine Spekulationsfrist), unter Beibehaltung der tatsächlichen Einkommensstruktur der Steuerpflichtigen?

15

Wie viele Fälle wurden 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 als gewerbliche Kryptohandelstätigkeit (§ 15 EStG) qualifiziert (bitte Zahl der Feststellungs- bzw. Einheitswertbescheide und Gesamthöhe der Gewinne nach Bundesland aufschlüsseln)?

16

Wie viele Prüfungen, Nachschauen oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 wegen Kryptogewinnen eingeleitet (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?

17

Existiert eine bundeseinheitliche Datenbank, in der kryptobezogene Einkünfte über die Länderfinanzverwaltungen hinweg aggregiert werden, wenn nein, welche konkreten rechtlichen, technischen und organisatorischen Hürden stehen einer solchen bundeseinheitlichen Datenbank entgegen, und existiert ein Zeitplan, diese Hürden zu überwinden?

18

Welche quantitativen Erkenntnisse (z. B. Verdachtsfälle, Selbstanzeigen, Mehrergebnisse) liegen der Bundesregierung für 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 mit Bezug auf Steuerhinterziehung vor (bitte absolute Zahlen und geschätztes Hinterziehungsvolumen nach Bundesland getrennt angeben)?

19

Sind Maßnahmen (z. B. Bundeszentralamt für Steuern [BZSt]-Auswertestelle, KI-gestützte [KI = Künstliche Intelligenz] Plausibilitätsprüfungen, Kooperation mit Exchanges) geplant oder bereits implementiert, um die Steuererklärungstreue im Kryptobereich zu erhöhen, welche quantitativen Ziele und Key Performance Indicators (KPIs) werden zur Erfolgsmessung der genannten Maßnahmen herangezogen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

20

Welche statistischen oder ökonometrischen Modelle nutzt die Bundesregierung derzeit (z. B. Schätzmodelle „Dark Figure“), um nicht erklärte Kryptoeinkünfte zu modellieren (bitte nach Möglichkeit die Modellquellen, Annahmen und Parameter offenlegen)?

21

Inwiefern fließen externe Erkenntnisse (z. B. FATF-Compliance-Lücken, Europol-IOCTA, Chainalysis-Indikatoren) in die nationale Risikoanalyse ein (bitte konkret mit Verweisen benennen)?

22

Welche Feststellungen aus AML/CFT (Anti-Geldwäsche und Countering the Financing of Terrorism; Financial Intelligence Unit [FIU] bzw. BaFin bzw. Länder) zu Krypto-Geldwäsche wurden von 2021 bis 2024 an die Steuerverwaltung übermittelt (Volumen, Qualität, Trefferquote)?

23

a) Für welchen Veranlagungszeitraum werden vor dem Hintergrund eines zukünftigen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes den deutschen Finanzbehörden erstmals automatisiert gemeldete Daten aus dem CARF/DAC 8 (Crypto-Asset Reporting Framework und die 8. Richtlinie zur Amtlichen Zusammenarbeit)-Regime zur Verfügung stehen?

b) Wann ist der erste planmäßige Datenaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten und CARF-Partnerstaaten vorgesehen?

c) Welchen konkreten Stand hat das nationale Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung von DAC 8?

24

Welche weiteren Maßnahmen prüft die Bundesregierung gegen Kryptosteuerhinterziehung (z. B. früherer bzw. erweiterter CARF/DAC-8-Datenzugang für Risikoselektion, Safe-Harbour-Regeln, Standardisierte Beleg- bzw. FIFO („First In, First Out“)-Dokumentation, lückenlose Plattform-Registrierung, internationale Aufsichtskooperation)?

25

Hält die Bundesregierung den gegenwärtigen Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes für ausreichend, um Kryptosteuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen – oder sieht sie weiteren gesetzlichen und behördlichen Handlungsbedarf (bitte konkretisieren: Anpassungen am KStTG, zusätzliche Verordnungsermächtigungen, zentrale Statistik nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung [FVG], erweiterte Datenflüsse bzw. IT-Anpassungen, Personal- bzw. Ressourcenaufbau, Aufsichts- und Kooperationsmaßnahmen)?

Berlin, den 21. August 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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