[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4656
17. Wahlperiode 03. 02. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4503 –
Nachträgliche Besteuerung von vereinnahmten Stückzinsen bei festverzinslichen
Wertpapieren mit Anschaffung vor dem 1. Januar 2009
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Ergänzung des § 52a Absatz 10 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) wollte der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2010 die
steuerliche Behandlung von vereinnahmten Stückzinsen aus Wertpapieren mit
Anschaffung vor dem 1. Januar 2009 klarstellend regeln. Hinsichtlich deren
steuerlichen Behandlung existieren gegenläufige Rechtsauffassungen. So wird
teilweise argumentiert, dass es durch die Änderungen im Zuge der
Unternehmensteuerreform 2008 zu einer neuen steuerlichen Behandlung von
Stückzinsen in Altfällen gekommen ist. Daher seien diese nun aufgrund eines zu
weiten Anwendungsbereichs des § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG alte Fassung
steuerfrei gestellt. Dieser Auffassung hat sich die Mehrheit der Kreditinstitute
angeschlossen und folglich in den Jahren 2009 und 2010 in entsprechenden
Altfällen keinen Kapitalertragsteuerabzug auf vereinnahmte Stückzinsen
vorgenommen.
Mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2010 hat das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) geregelt, wie die Nachversteuerung der bisher
unversteuerten Stückzinsen zu erfolgen hat. Der Steuerpflichtige hat diese nach § 32d
Absatz 3 EStG nachträglich zu deklarieren. Dies führt zu einem erheblichen
bürokratischen Mehraufwand für die Steuerpflichtigen und die Verwaltung.
Die Problematik zur Besteuerung von Stückzinsen in Altfällen waren der
Bundesregierung aber auch den Kreditinstituten bereits seit längerem bekannt.
Gleichwohl konnte zwischen beiden Parteien offenkundig innerhalb von zwei
Jahren keine Einigung hinsichtlich der geschilderten Problematik erzielt
werden. Die Leidtragenden hiervon sind nun die Steuerpflichtigen, die eine
nachträgliche Deklaration der Einkünfte vornehmen müssen. Überdies besteht die
Gefahr, dass in bestimmten Konstellationen Steuersubstrat endgültig verloren
geht. Es ist zu hinterfragen, welche Schritte die Bundesregierung in der
Vergangenheit unternommen hat, um die aufgezeigte Problematik zu lösen,
welche Alternativen zur Lösung diskutiert wurden und wieso von einer Haftung
der Banken für den fehlenden Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen
wurde. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Februar 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4656 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele Steuerfälle sind nach Schätzungen der Bundesregierung von
der nachträglichen Deklaration der Stückzinsen jeweils in den Jahren
2009 und 2010 betroffen, welche Bemessungsgrundlage und welches
Steueraufkommen ergeben sich hieraus (sofern keine exakten Daten
vorliegen, bitte mit Nennung einer Unter-/Obergrenze)?
Über die steuerlich nicht erfassten Stückzinsen aus Wertpapieren, die vor dem
1. Januar 2009 angeschafft wurden, liegen keine Schätzungen vor, denn es ist
nicht quantifizierbar, in wie vielen Fällen die Besteuerung der fraglichen
Stückzinsen nach Erlass des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
vom 22. Dezember 2009 – BStBl I S. 94 – bereits erfolgt ist. In diesem
Schreiben hatte die Finanzverwaltung in Rn. 50 zur Frage der Steuerbarkeit der
Stückzinserträge bereits Stellung genommen und auf die Verpflichtung zur Angabe
der Kapitalerträge in der Steuererklärung gemäß § 32d Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) hingewiesen. Außerdem liegen der Bundesregierung
keine Zahlen vor, in wie vielen Fällen – z. B. von der Bundesrepublik
Deutschland Finanzagentur GmbH – bereits ein Steuereinbehalt vorgenommen wurde.
2. Aus welchen Gründen wurde die gesetzliche Klarstellung zur
Besteuerung von Stückzinsen nicht in früheren Gesetzen, wie z. B. dem
Bürgerentlastungsgesetz oder dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
vorgenommen (bitte mit Begründung)?
Der Bundesregierung war zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses des
Bürgerentlastungsgesetzes am 19. Juni 2009 nicht bekannt, dass die Kreditinstitute
keinen Steuerabzug vorgenommen haben. Im zeitlichen Anschluss hieran bestand
die Schwierigkeit, dass vonseiten der Bundesregierung nach Kenntnis vom
Nichteinbehalt wegen der auslaufenden 16. Legislaturperiode ein
ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden konnte. Hierauf
hatten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP im
Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) bereits hingewiesen (vgl.
Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. Oktober 2010
auf Bundestagsdrucksache 17/3549, S. 8). Das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz war als gesetzgeberische Sofortmaßnahme für eine entsprechende
Klarstellung nicht geeignet. Zudem handelte es sich hierbei um einen
Fraktionsentwurf.
3. Welche Kreditinstitute sind der Bundesregierung bekannt, die
Kapitalertragsteuer auf Stückzinsen einbehalten bzw. nicht einbehalten haben?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Bundesrepublik Deutschland
Finanzagentur GmbH bei den von ihr verwalteten Bundeswertpapieren einen
Steuerabzug vorgenommen hat. Im Übrigen geht die Bundesregierung davon aus, dass
die Banken, deren Spitzenverbände Mitglied des Zentralen Kreditausschusses
sind, keinen Steuerabzug vorgenommen haben.
4. Wann hat die Bundesregierung erstmalig von der geschilderte
Problematik erfahren, und welche konkreten Schritte wurden seitdem
unternommen, um das Problem zu lösen (bitte mit Begründung)?
5. Wann hat die Bundesregierung erstmalig ihre Position zur steuerlichen
Behandlung der Stückzinsenproblematik dargelegt, und wurden hierzu
Gespräche mit den Kreditinstituten und den Verbänden geführt, und wenn
ja, wann und mit welchen Ergebnissen?
Die Antworten zu den Fragen 4 und 5 werden zusammengefasst.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4656Das BMF hat erstmals im Sommer 2009 erfahren, dass die Kreditinstitute
tatsächlich keinen Steuerabzug durchführen. Es hat gegenüber dem Zentralen
Kreditausschuss mit Schreiben vom 4. Juli 2009 noch einmal seine
Rechtsauffassung zur Steuerbarkeit der Stückzinszahlungen bekräftigt. Bis zum Erlass
des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 hat das BMF mit Vertretern des
Zentralen Kreditausschusses diesen Punkt mehrfach erörtert, ohne dass hierzu
eine Übereinstimmung erzielt werden konnte.
6. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die nun gefundene Lösung
gemäß Schreiben des BMF zu einer zusätzlichen Bürokratiebelastung der
Bürger führt, und stimmt die Bundesregierung weiterhin damit überein,
dass der Steuerbürger ohne tiefer reichende Steuerrechtskenntnisse und
ohne entsprechende Steuerbescheinigung der Bankinstitute nicht in der
Lage ist, die konkrete Höhe der vereinnahmten Stückzinsen zu ermitteln
(bitte mit Begründung)?
7. Welche weiteren Lösungsvorschläge zur nachträglichen Besteuerung der
Stückzinsen wurden mit Vertretern der Bankinstitute, mit Verbänden und
mit den obersten Finanzbehörden diskutiert, und aus welchen Gründen
wurde von einer Umsetzung dieser Abstand genommen (bitte mit
Begründung)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Jede zusätzliche Angabe im Veranlagungsverfahren ist naturgemäß mit
weiterem Aufwand des Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung
verbunden. Allerdings ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kritik am
zusätzlichen Aufwand bei der Erstellung von Steuererklärungen nur einen
Teilaspekt der Problematik beleuchtet.
Bereits im Rahmen der Erörterungen des Finanzausschusses des Deutschen
Bundestages vom 28. Oktober 2010 wurde Übereinstimmung erzielt, dass der
Vollzug des materiell-rechtlich richtigen Zustandes bei der Besteuerung der
Stückzinsen mit der geringstmöglichen Belastung für die Steuerpflichtigen
einhergehen soll. Dabei ist neben dem zusätzlichen administrativen Aufwand
auch die finanzielle Belastung des Anlegers bei der Gesamtschau zu
berücksichtigen.
So hätte ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Regelfall allein dadurch
vermieden werden können, dass die Kreditinstitute – ggf. mit einer zusätzlichen
gesetzlichen Änderung – sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes Anfang
Dezember 2010 die ausstehenden Steuerbeträge im Wege des Steuereinbehalts
einbehalten hätten. Derartige sofortige Vollzugsmaßnahmen – insbesondere in der
Vorweihnachtszeit – sind für den Einzelnen mit erheblich härteren finanziellen
Belastungen verbunden als der von der Finanzverwaltung – entsprechend dem
Petitum im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages – eingeschlagene
Verfahrensgang. Denn anders als beim sofortigen Steuereinbehalt kann sich der
Anleger mit Zusendung der Bescheinigung und Berücksichtigung im Rahmen der
Veranlagung im konkreten Fall auf eine Steuernachzahlung vorbereiten, da nach
Erlass des Steuerbescheides eine Frist von einem Monat zur Begleichung der
Steuerschuld besteht.
Insoweit ist diese Variante als das für den Einzelnen mildeste Mittel anzusehen.
Zu diesem Ergebnis kamen auch die Obersten Finanzbehörden des Bundes und
der Länder in ihrer Erörterung der Problematik. Auch die Bankenverbände
stimmten dieser Auffassung zu.
Die Bundesregierung stimmt der Auffassung zu, dass im Bereich der
Finanzmarktprodukte auf Grund der Vielschichtigkeit der Angebote dem
Steuerpflichtigen vonseiten der Branche Hilfestellungen zu leisten sind, um seine
Drucksache 17/4656 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesteuerlichen Pflichten zu erfüllen. Daher gab es in der Vergangenheit u. a. die
Jahressteuerbescheinigung im Sinne des § 24c EStG und gibt es nunmehr die
umfassende Steuerbescheinigung gemäß § 45a EStG. Demzufolge ist es auch
notwendig, im vorliegenden Fall dem Anleger die im BMF-Schreiben vom
16. Dezember 2010 angeführte Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
8. Wie ist der formlose Antrag des Steuerpflichtigen auf Erhöhung der
Steuer verfahrenstechnisch nach der Abgabenordnung (AO) zu werten,
und nach welchen Regelungen erfolgt eine nachträgliche Korrektur
bestandskräftiger Steuerbescheide (bitte mit Begründung)?
Die Finanzbehörden ermitteln zwar den Sachverhalt im Besteuerungsverfahren
von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz, § 88 der Abgabenordnung – AO).
Gleichzeitig sind aber die Steuerpflichtigen zur Mitwirkung bei der Ermittlung
des Steuersachverhalts verpflichtet (§§ 90, 93, 97 AO). Ihrer
Mitwirkungspflicht kommen die Steuerpflichtigen insbesondere durch die Abgabe
vollständiger und zutreffender Steuererklärungen nach.
So hat der Steuerpflichtige unter anderem auch Kapitalerträge, die nicht der
Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in seiner Einkommensteuererklärung
anzugeben (§ 32d Absatz 3 EStG). Mit Erhalt der Steuerbescheinigung über den
Zufluss von Stückzinsen wird der Steuerpflichtige in die Lage versetzt zu
prüfen, ob seine Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß und
vollständig waren. Hatte er die Stückzinsen in der Steuererklärung nicht oder in
unzutreffender Höhe erklärt, muss der Steuerpflichtige nach § 153 Absatz 1
Nummer 1 AO das Finanzamt auf seinen Fehler in der Steuererklärung
aufmerksam machen und die fehlerhaften Angaben richtigstellen.
Aufgrund der Berichtigungsanzeige des Steuerpflichtigen nach § 153 AO kann
das Finanzamt die Steuerfestsetzung bis zum Eintritt der
Festsetzungsverjährung nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO ändern. Dabei ist unerheblich, ob die
Steuerfestsetzung unanfechtbar war oder nicht.
9. Bis zu welchem Zeitpunkt haben die Steuerpflichtigen den formlosen
Antrag nebst Bescheinigung der Banken an die Finanzämter zu senden, ohne
weitere Sanktionen befürchten zu müssen (bitte mit Begründung)?
Die Berichtigungsanzeige nach § 153 AO (siehe Antwort zu Frage 8) ist
unverzüglich zu erstatten. Unverzüglich ist die Anzeige, wenn sie ohne schuldhaftes
Zögern erfolgt (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ist
die Feststellung des zutreffenden Sachverhalts im Einzelfall besonders
schwierig, hat der Steuerpflichtige der Finanzbehörde zumindest die erkannte
Unrichtigkeit der Steuererklärung als solche zeitnah mitzuteilen; die Mitteilung der
zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ist dann so bald wie möglich
nachzuholen. Nach Kenntnis von der Unrichtigkeit der Erklärung kann die
Finanzbehörde ihrerseits auf zügige Richtigstellung drängen.
10. Ist die verspätete Deklaration der Stückzinsen als leichtfertige
Steuerverkürzung oder als Steuerhinterziehung zu werten, und wird die Zusendung
der Steuerbescheinigung zusammen mit dem formlosen Antrag als
Selbstanzeige behandelt (bitte mit Begründung)?
Ob eine verspätete Deklaration der Stückzinsen als leichtfertige
Steuerverkürzung i. S. des § 378 AO oder als Steuerhinterziehung i. S. des § 371 AO zu
werten ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wegen
Steuerhinterziehung macht sich strafbar, wer vorsätzlich gegenüber den Finanzbehör-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4656den oder anderen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben über
steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig
über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Ordnungswidrig
handelt, wer diese Taten leichtfertig, d. h. grob fahrlässig begeht. Ob es sich um
eine Selbstanzeige handelt und inwieweit diese ggf. wirksam erstattet wurde ist
von der zuständigen (Landes-)Finanzbehörde in jedem Einzelfall zu prüfen.
11. Wie ist der Sachverhalt zu werten, wenn der Steuerpflichtige die
erhaltene Steuerbescheinigung nicht dem Finanzamt übersendet, und kann in
diesen Fällen das Kreditinstitut in Haftung genommen werden (bitte mit
Begründung)?
Die Beurteilung, inwiefern in derartigen Fällen die Haftungsvoraussetzungen
des § 44 Absatz 5 EStG vorliegen, hängt davon ab, ob die Verletzung der
Einbehaltungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies ist bisher
nicht abschließend gekl��rt.
12. Wie ist zu verfahren, wenn nicht mit Quellensteuer belegte Stückzinsen
im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht angefallen sind, bei welcher
grundsätzlich alle Kapitaleinkünfte mit abgeltender Besteuerung direkt
an der Quelle besteuert werden, und besteht in diesen Fällen die Gefahr,
dass die entsprechende Steuer nicht mehr eingetrieben werden kann (bitte
mit Begründung und unter Angabe der Anzahl der Fälle, die der
Bundesregierung bereits bekannt sind)?
Zinseinkünfte, die aus Deutschland stammen, unterliegen nur in wenigen
spezifischen Ausnahmefällen der beschränkten Steuerpflicht. Eine Besteuerung im
Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht ist in den angesprochenen
Fällen im Wesentlichen nur vorgesehen für Zinsen des beschränkt
Steuerpflichtigen aus bestimmten Tafelgeschäften. Hat bei bestehender Steuerpflicht kein
Steuerabzug stattgefunden, so hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte zu
erklären. Die Bundesregierung kann zu derartigen – selten auftretenden – Fällen
keine Angaben machen.
13. Wie ist in den Fällen zu verfahren, in denen Stückzinsen ohne
Quellensteuer auf Ebene von Investmentvermögen angefallen sind (bitte mit
Begründung)?
Auf der Eingangsseite eines Investmentvermögens wird bei Zinserträgen
regelmäßig vom Steuerabzug Abstand genommen, dies gilt auch bei Stückzinsen.
Von einem Investmentvermögen erzielte Erträge in Form von Stückzinsen sind
auf Ebene der Anleger ausnahmslos als ausgeschüttete oder
ausschüttungsgleiche Erträge zu versteuern. Die Steuerpflicht ist in § 1 Absatz 3 Satz 3 des
Investmentsteuergesetzes geregelt, Handlungsbedarf besteht daher nach
Auffassung der Bundesregierung nicht.
14. Wird es den Bankinstituten gestattet, entsprechende Stückzinsen auch im
Rahmen der regulären Bescheinigung für Kapitaleinkünfte dem
Steuerpflichtigen bekanntzugeben, oder ist auch für das Jahr 2010 ein
getrennter Ausweis in zwei Bescheinigungen nötig (bitte mit Begründung)?
Die Bescheinigungen können zwar gemeinsam mit der
Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2010 versandt werden. Allerdings hat ein getrennter Ausweis
zu erfolgen. Hintergrund hierfür sind folgende Überlegungen: Die Erträge aus
Stückzinszahlungen sind grundsätzlich im Rahmen der Steuerveranlagung
Drucksache 17/4656 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegemäß § 32d Absatz 3 EStG anzugeben, da in diesen Fällen kein Steuerabzug
erfolgte. Dementsprechend ist die Bescheinigung auch gemeinsam mit der
Erklärung beim Finanzamt einzureichen. Eine derartige Verpflichtung besteht
jedoch bei den Erträgen, die auf der Jahressteuerbescheinigung angegeben
wurden, nicht. Denn in diesen Fällen ist bereits ein Steuerabzug erfolgt.
Möchte es der Steuerpflichtige bei der Besteuerung in Form des
Steuerabzugs belassen, besteht entsprechend dem Sinn und Zweck der
Abgeltungsteuer – Wahrung der Anonymität – keine Verpflichtung, die Kapitalerträge
zu erklären. Demzufolge besteht auch keine Notwendigkeit, diese
Steuerbescheinigung dem Finanzamt zu überlassen. Bei einer einheitlichen
Steuerbescheinigung hätte der Anleger dem Finanzamt gegenüber somit neben den
Stückzinsen auch andere Kapitalerträge angeben müssen, obwohl keine
Veranlassung bestand, den Grundsatz der Anonymität insoweit aufzuweichen.
15. Aus welchem Grund werden die Bankinstitute verpflichtet, die
Bescheinigung erst bis zum 30. April 2011 auszustellen, und können hierdurch
Fallkonstellationen entstehen, in denen Zinsen nach § 233a AO anfallen,
wenn zum 30. April 2011 die ausgestellte Bescheinigung dem Finanzamt
zugesandt wird (bitte mit Begründung und Schilderung der
Fallkonstellation)?
16. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass bei Anfall von Zinsen
nach § 233a AO im Zusammenhang mit den nachdeklarierten
Stückzinsen der Steuerpflichtige diese aufgrund falscher Informationen nur
bedingt zu verschulden hat, und haben die Steuerbürger in derartigen Fällen
einen Anspruch gegenüber den Banken (bitte mit Begründung)?
17. Aus welchem Grund wird auf die Problematik hinsichtlich einer
möglichen Verzinsung im Muster unter den Hinweisen für den
Steuerpflichtigen nicht eingegangen (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 15 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Hintergrund für die Fristsetzung ist die Tatsache, dass die Kreditinstitute eine
gewisse Vorlaufzeit benötigen, um das Bescheinigungsverfahren
automationstechnisch umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die Anleger bereits im Jahr 2010 von den Banken in ihren
Erträgnisaufstellungen oder Jahressteuerbescheinigungen für das Jahr 2009 darauf
hingewiesen wurden, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits für das
Jahr 2009 eine Besteuerung der Stückzinsen und eine Angabe der Stückzinsen
in der Steuerklärung zu erfolgen hat. Die Finanzverwaltung hatte hierzu bereits
im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 Stellung genommen und auf die
Verpflichtung zur Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung gemäß
§ 32d Absatz 3 EStG hingewiesen.
Zinsen nach § 233a AO sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe,
sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung.
Wegen des fehlenden Sanktionscharakters besteht insoweit keine
Notwendigkeit, hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Absatz 2 Satz 1 AO). Sofern eine
Steuerfestsetzung bzw. eine geänderte Steuerfestsetzung nach Ablauf dieser
Karenzzeit durchgeführt wird, sind die Steuernachforderungen unter den
Voraussetzungen der §§ 233a, 238 AO zu verzinsen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erst jüngst die
Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelungen der §§ 233a, 238 AO bestätigt (Beschluss vom
3. September 2009 – 1 BvR 2539/07 –, HFR 2010, 171). Der gesetzgeberische
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4656Spielraum ist nach dieser Entscheidung auch insofern nicht überschritten, als
die Verzinsung grundsätzlich unabhängig davon angeordnet ist, aus welchem
Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob die
Liquiditätsvorteile tatsächlich genutzt wurden; auch ungewollte oder unwissentliche
Zinsoder Liquiditätsvorteile sollen ausgeglichen werden.
18. Aus welchem Grund wird unter den Hinweisen für den Steuerpflichtigen
nicht darauf eingegangen, welche ggf. auch strafrechtlichen Folgen das
Unterlassen der nachträglichen Deklaration der Stückzinsen nach sich
ziehen kann (bitte mit Begründung)?
Der Anleger wird in den Bescheinigungen auf die Steuerpflicht der
Stückzinsen sowie auf die Verpflichtung hingewiesen, diese Erträge gegenüber dem
Finanzamt zu erklären. Insofern bedurfte es keines weiteren Hinweises auf
etwaige – allgemein bekannte – steuerstrafrechtliche Sanktionen.
19. Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen durch die nachträglich
deklarierten Stückzinsen negative Kapitaleinkünfte ausgeglichen werden können,
so dass eine Verlustbescheinigung nötig, hingegen die Frist zur
Beantragung bei den Banken bereits abgelaufen ist (bitte mit Begründung)?
Sollten solche Fälle in der Praxis tatsächlich auftreten, ist zu berücksichtigen,
dass der Verlusttopf, der bei der Bank am Ende des Jahres 2009 geführt wurde,
wegen der Nichtberücksichtigung der Stückzinsen bei der Ertragsermittlung
einen höheren Betrag auswies, als wenn die Bank die Stückzinsen bei der
Ertragsermittlung einbezogen hätte. Hieraus folgend erfolgte für den Anleger
im Jahr 2010 – zu seinen Gunsten – eine Verlustverrechnung auf der Ebene der
Bank, obwohl – bei Berücksichtigung der Stückzinserträge im Jahr 2009 – ein
Steuereinbehalt hätte vorgenommen werden müssen. Sollte auf Grund der
eingereichten Steuerbescheinigung für 2009 tatsächlich eine Einkommensteuer zu
entrichten sein, wird damit faktisch eine Nichtentrichtung für das Jahr 2010
ausgeglichen.
20. Aus welchem Grund werden die Banken nicht zur steuerlichen Haftung
des fehlenden Steuerabzugs herangezogen, und bestünde hierzu
steuerrechtlich die Möglichkeit sowie welche Folgen hätte dies für eine
nachträgliche Besteuerung der Steuerpflichtigen auch im Hinblick gegenüber
dem Rechtsverhältnis zwischen Bank und Steuerpflichtigem (bitte mit
Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Im Übrigen hat die im Wege der
Haftung erfolgte Inanspruchnahme eines zum Steuerabzug Verpflichteten für
nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Folge, dass er insoweit wegen
Erfüllung der fremden Steuerschuld grundsätzlich einen Rückgriffsanspruch gegen
den Schuldner der Kapitalertragsteuer – den Anleger – besitzt. Es bleibt also
auch bei einer Inanspruchnahme im Wege der Haftung dabei, dass der
Steuerpflichtige im Endeffekt für seine Steuerschuld aufzukommen hat.
21. Hat der fehlende Steuerabzug der Banken weitere ggf. auch
strafrechtliche Konsequenzen für diese, und welche Möglichkeiten bestehen
allgemein, dieses Vorgehen oder vergleichbare Fälle des bewussten
Nichteinbehaltens von Quellensteuern zu ahnden (bitte mit Begründung)?
Die Steuerverwaltung obliegt nach der Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland den Ländern. Sie sind auch zuständig für die Aufdeckung und Ver-
Drucksache 17/4656 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefolgung von Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten. Insoweit sind
die Landesfinanzbehörden berufen, im Einzelfall zu entscheiden, ob und
inwieweit die Banken wegen des fehlenden Steuerabzugs mit weiteren, ggf. auch
strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben und ob und ggf. wie im
Einzelfall bewusstes Nichteinbehalten von Quellensteuer geahndet wird.
22. Können die fehlenden Informationen zur Höhe vereinnahmter
Stückzinsen bei den Steuerpflichtigen mittels eines automatisierten Abrufs von
Kontoinformationen gewonnen werden, und welche Möglichkeiten
existieren, eine vollständige Erhebung der bisher nicht deklarierten
Stückzinsen sicherzustellen (bitte mit Begründung)?
Wenn die Finanzbehörde eine Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen
mittels eines Kontenabrufs für erforderlich hält, weil sie Zweifel daran hat, ob
seine Angaben in der Steuererklärung vollständig und richtig sind, kann sie ihn
nach § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 AO auffordern, zur Aufklärung des
Sachverhalts einem Kontenabruf zuzustimmen. Die Finanzbehörden können den
Steuerpflichtigen auch dann zur Zustimmung zu einem Kontenabruf
auffordern, wenn noch kein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliegt. Stimmt der
Steuerpflichtige einem Kontenabruf zu, können mithilfe des Kontenabrufs
allerdings nur die so genannten Kontenstammdaten ermittelt werden;
Kontenbewegungen und Kontenstände können nur in einem weiteren Schritt durch
Rückfragen beim Steuerpflichtigen oder durch ein Auskunftsersuchen
gegenüber dem Kreditinstitut nach § 93 Absatz 1 AO oder ein Vorlageverlangen nach
§ 97 AO ermittelt werden. Erteilt der Steuerpflichtige die Zustimmung zu
einem Kontenabruf nicht und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten
Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, sind
seine Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Absatz 2 Satz 2 AO zu schätzen.
Im Übrigen obliegt den Finanzbehörden ein Prüfungsrecht gemäß § 50b EStG
bei den Kreditinstituten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Kreditinstitute hinsichtlich der erstellten Bescheinigungen als Steuerbescheinigung
im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG Aufzeichnungen zu führen haben (§ 45a
Absatz 2 Satz 3 EStG).
23. Zu welchem bürokratischem Mehraufwand bei der Verwaltung und den
Steuerpflichtigen führt die nachträgliche Deklaration von Stückzinsen
und die damit verbundene Korrektur von Steuerbescheiden (bitte unter
Anwendung des Standardkostenmodells mit Begründung)?
Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf die in Rede stehende
Änderung des § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG im JStG 2010 hin, für die keine
Belastungen aus Informationspflichten für Bürger ausgewiesen worden sind.
Bei der Regelung handelt es sich um eine klarstellende Regelung, d. h. der
Steuerpflichtige hätte die zugeflossenen Stückzinsen bereits nach geltendem
Recht als steuerpflichtige Erträge behandeln müssen. Soweit Banken keinen
Steuereinbehalt vorgenommen haben, hätte der Bürger – worauf die
Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94)
bereits hingewiesen hatte – die Erträge im Rahmen seiner Steuererklärung
angeben müssen. Im Hinblick auf das für die Einschätzungen von Belastungen aus
Informationspflichten anzuwendende Standardkostenmodell begründet die im
JStG 2010 vorgenommene Klarstellung keine neue Informationspflicht für die
Bürgerinnen und Bürger, auch wird eine bestehende Informationspflicht
(Abgabe der Einkommensteuererklärung) nicht verändert. Aus dem gleichen Grund
ist auch mit keinem nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu
rechnen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/465624. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass durch den falschen
Kapitalertragsteuereinbehalt die Steuerpflichtigen Vertrauen in ein
ordentliches Funktionieren der Abgeltungsteuer verloren haben können (bitte mit
Begründung)?
Nein. Im Übrigen hatten die Koalitionsfraktionen bereits im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2010 (vgl. Bericht des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages vom 28. Oktober 2010, a. a. O) betont, dass die
Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der
Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts anzuwenden hätten. Nur
so könne verhindert werden, dass der Umfang der Steuererhebung davon
abhängig sei, bei welchem Institut der Steuerpflichtige sein Kapital anlegt. Dem
schließt sich die Bundesregierung uneingeschränkt an.
25. Aus welchem Grund wurde das Schreiben des BMF vom 16. Dezember
2010 erst ca. drei Wochen später am 10. Januar 2011 der Öffentlichkeit
per Newsletter zur Verfügung gestellt (bitte mit Begründung)?
Die Veröffentlichung von BMF-Schreiben auf der Homepage des BMF ist für
deren Rechtskraft nicht von Bedeutung. Außerdem weist die Bundesregierung
darauf hin, dass das BMF-Schreiben bereits am 16. Dezember 2010 den
Verbänden des Zentralen Kreditausschusses übersandt wurde, da die Anweisungen
in dem Schreiben primär an die Kreditinstitute gerichtet sind.
26. Welche rechtlichen Ansprüche hat der Steuerpflichtige gegenüber den
Kreditinstituten, das Ausstellen der Bescheinigung vor dem 30. April
2011 zu verlangen (bitte mit Begründung)?
§ 45a Absatz 2 EStG als Anspruchsgrundlage zur Erstellung von
Steuerbescheinigungen beinhaltet keinen entsprechenden Anspruch. Es zeigen jedoch
die Erfahrungen aus der Vergangenheit, dass die Kreditinstitute
Steuerbescheinigungen zeitnah ausstellen, so dass der Gesetzgeber von etwaigen
Fristsetzungen absehen konnte.
27. Erstreckt sich die Korrektur von Steuerbescheiden bei nachträglicher
Deklaration von Stückzinsen auch auf weitere Aspekte, wie z. B.
Änderungen von gesonderten Verlustvorträgen, wenn diese nun infolge der
erhöhten Einkünfte ausgeglichen werden können, oder die Höhe der
abzugsfähigen Spenden, und wird es dem Steuerpflichtigen gestattet, Wahlrechte
wie z. B. § 32d Absatz 4 EStG oder zur Veranlagung erneut zu seinen
Gunsten und ggf. abweichend zur bisherigen Entscheidung ausüben zu
können (bitte mit Begründung)?
Für die Korrektur des Steuerbescheides gelten die allgemeinen
verfahrensrechtlichen Regelungen wie § 164 Absatz 2 AO oder § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO.
Im Rahmen dieser Änderung der Steuerfestsetzung sind auch die
entsprechenden materiell-rechtlichen Folgeänderungen auf Grund der Tatsache, dass sich
die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhöht haben, zu ziehen, sofern dies nach
den Regelungen der Abgabenordnung möglich ist.
Drucksache 17/4656 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Wie ist zu verfahren, wenn der Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung
der Stückzinsen bisher keine Steuererklärung abgeben musste, durch die
hinzugekommenen Stückzinsen nun aber eine Pflicht zur Einreichung
einer Steuererklärung besteht (bitte mit Nennung von möglichen
Sanktionen, verfahrensrechtlicher Handhabe, Fristen zur Einreichung der
Steuererklärung und Begründung)?
Sofern der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe der
Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, gelten die allgemeinen
Sanktionen nach der Abgabenordnung. Bei den entsprechenden möglichen Sanktionen
– wie z. B. Festsetzung eines Verspätungszuschlages – dürfte allerdings der
Zeitpunkt der Übersendung der Bescheinigung maßgeblich für die Beurteilung
des Sachverhaltes und der Rechtsfolgen von Bedeutung sein.
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