Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In Deutschland kommt es immer wieder zu Fällen, in denen Asylsuchenden die Zuerkennung eines Asyl- oder Flüchtlingsstatus verweigert wird, obwohl die Betroffenen aufgrund erlittener Verfolgungshandlungen oder der Vertreibung aus ihrer Heimat traumatische Verletzungen davongetragen haben. Diese treten – manchmal erst Jahre nach dem traumatisierenden Erlebnis – als Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) auf, die oft auch mit psychosomatischen Erkrankungen z. B. des Herz-Kreislauf-Systems einhergehen. Diese Erkrankungen gelten in bestimmten Konstellationen wiederum als „Abschiebungshindernis“, sei es, weil ein Suizid in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Abschiebung droht, oder weil den Erkrankten in ihrem Herkunftsland keine angemessene ärztliche Behandlung zur Verfügung steht und dies absehbar erhebliche Gesundheitsgefährdungen zur Folge hätte. In diesen Fällen können die Betroffenen einen „subsidiären“ Schutzstatus (Abschiebeschutz) nach § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis wegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse erhalten. Sehen die Behörden eine Behandlung im Herkunftsstaat als möglich an (was noch keine Aussage über die tatsächliche Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit einer erforderlichen Behandlung darstellt, obwohl nach der Rechtsprechung auch dies berücksichtigt werden müsste), interessiert Behörden zumeist nur noch die Flugreisetauglichkeit bzw. Reisefähigkeit der Betroffenen im Falle ihrer Abschiebung. Statt auf die Beurteilung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder Therapeutinnen und Therapeuten vertrauen die Behörden dabei regelmäßig mehr auf Amts- und Polizeiärzte, in den vergangenen Jahren vermehrt auch auf freitätige Ärzte, die die Prüfung der Flugfähigkeit als Dienstleistung anbieten.
In der jüngeren Vergangenheit haben verschiedene Fälle für Aufsehen gesorgt, in denen deutsche Behörden trotz eindeutiger psychiatrischer Krankheitsbefunde Flugfähigkeitsbescheinigungen „besorgt“ haben. So berichtete das Nachrichtenportal „Der Westen“ am 22. November 2010 („Abschiebung in aller Härte“) vom Fall eines minderjährigen Afghanen, der nach mehrfachen Selbstmordversuchen von einem Arzt am Düsseldorfer Flughafen eine „fit to fly“-Bescheinigung ausgestellt bekommen habe – ohne, dass der Arzt ihn überhaupt zu Gesicht bekommen hätte. Die Abschiebung scheiterte an der Weigerung des Flugkapitäns, den „blutenden und zeternden Jungen“ mitzunehmen. Im Dezember 2010 wurde ein Fall aus Bremen bekannt. Dort hatte die Ausländerbehörde mit Hilfe eines Arztes aus dem Saarland türkische Staatsangehörige, von denen mindestens einer als suizidgefährdet und psychisch instabil galt, abzuschieben versucht. Der Arzt hatte sich in einem Schreiben selbst angepriesen, „über eine mehrjährige Erfahrung bei Rückführungen“ zu verfügen und durch die Spezialisierung auf das Ausstellen von Flugfähigkeitsbescheinigungen die „Zeit flexibel gestalten und gegebenenfalls kurzfristig Aufträge übernehmen zu können“. Aus den zitierten Unterlagen geht hervor, dass der Arzt eine Fallpauschale von 500 Euro pro Tag plus Spesen ansetzt – für das bloße Ausstellen einer Bescheinigung ein ansehnliches Honorar. In dem Artikel („Wie Ärzte mit Abschiebungen Kasse machen“, www.heise.de) ist außerdem von einem türkischen Ärzteteam die Rede, das offenbar zu ähnlichen Konditionen Abgeschobene am Flughafen in Istanbul in Empfang nimmt, um durch diese „Betreuung“ im Zielland der Abschiebung ein Abschiebungshindernis zu beseitigen.
Keine medizinische Betreuung stand – trotz im Allgemeinen anders lautenden Erklärungen des Auswärtigen Amts – der Kosovo-Romni Borka T. zur Verfügung, als sie am 7. Dezember 2010 abgeschoben wurde (vgl. Frankfurter Rundschau vom 12. Januar 2011, „Kein Arzt, keine Medikamente“). Ihr waren eine Posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen attestiert worden, sie befand sich deshalb in Deutschland in fachärztlicher und therapeutischer Behandlung. Sie starb einen Monat nach der Abschiebung an einer Hirnblutung. Ein Zusammenhang mit der enormen psychischen Belastung durch die Abschiebung und die drohende Rückkehr an den Ort der Traumatisierung kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
In welchen Fällen ist bei der Feststellung der (Flug-)Reisefähigkeit im Zusammenhang mit einer Abschiebung die Zuständigkeit der Bundespolizei gegeben, und wie laufen Reisefähigkeitsprüfungen unter Mitwirkung der Bundespolizei im Allgemeinen ab (bitte nach Abschiebungen in Amtshilfe für Landesbehörden und nach Abschiebungen und Zurückweisungen bzw. Zurückschiebungen in Zuständigkeit der Bundespolizei differenzieren)?
Kooperiert die Bundespolizei im Rahmen solcher (Flug-)Reisefähigkeitsprüfungen gelegentlich mit freitätigen Ärzten, um die Flugreisefähigkeit von „Abschüblingen“ prüfen zu lassen?
Wie ist der genaue Stand der Überlegungen der Bundesländer, des Bundes bzw. im Rahmen der Innenministerkonferenz zur Errichtung eines Pools von Ärzten und Ärztinnen (für Flugmedizin) zur „Verbesserung“ der Prüfung der „Flugtauglichkeit“ abzuschiebender Personen (vgl. Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 10. März 2008 und Frankfurter Rundschau vom 14. April 2008, „Abschiebung leicht gemacht“)?
Welche Angaben kann die Bundesregierung über den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gebildeten „Gutachterpool“ machen, insbesondere zu den Fragen
a) in welcher Weise und von wem dieser Pool genutzt wird,
b) welche Ärzte und Ärztinnen oder Psychologinnen und Psychologen nach welchen Kriterien in diesen Pool aufgenommen werden,
c) welche Fachrichtungen dort mit wie vielen Medizinern vertreten sind?
Welche Informationen hat die Bundesregierung zur Zahl abzuschiebender Personen im Jahr 2010 (und in den Jahren davor), die ein ärztliches oder psychologisches Attest zur Frage der Reisefähigkeit vorgelegt hatten bzw. bei denen medizinische Fragen im Zusammenhang einer Abschiebung geklärt werden mussten, und wie viele von ihnen wurden tatsächlich abgeschoben?
Welche Informationen hat die Bundesregierung zur Zahl abzuschiebender Personen im Jahr 2010 (und in den Jahren davor), bei denen durch Stellen des Bundes (auch vermittelnd) medizinische Begutachtungen vorgenommen worden sind, und welche Kosten sind in diesem Zusammenhang entstanden?
Inwieweit werden bei Flugtauglichkeitsprüfungen Posttraumatische Belastungsstörungen und psychische Erkrankungen gesondert berücksichtigt, oder geht es vor allem um die Prüfung der rein physischen Flugfähigkeit (bitte begründen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die vom Vizepräsidenten der Bundesärztekammer Frank Ulrich Montgomery in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik, dass es nicht um eine flugmedizinische Prüfung gehen könne, sondern der – nur von versierten Fachärzten erkenn- und zuordenbare – physische und psychische Stress der Abschiebung selbst zu berücksichtigen sei (kna vom 14. April 2008)?
Was sind die Kriterien für die Aufnahme von Ärzten in den Ärztepool der Bundespolizei, und mit welchen Aufgaben werden die darin aufgeführten Ärzte in Zusammenhang mit Abschiebungen betraut?
Wie viele Ärzte mit welcher Qualifikation umfasst dieser Ärztepool, und
a) wie oft wurde im Jahr 2010 durch die Bundespolizei selbst oder
b) durch andere Behörden
auf Ärzte aus diesem Pool zurückgegriffen?
Welche Vergütungssätze gelten für welche Leistungen der Ärzte aus diesem Pool (bitte nach den Einzelleistungen auflisten)?
Wie viele Asylsuchende gaben in den Jahren 2006 bis 2010 an, traumatisiert zu sein, wie viele von ihnen wurden als international schutzbedürftige Flüchtlinge anerkannt (bitte nach Jahren und den zehn häufigsten Herkunftsländern auflisten)?
Nach welchen Kriterien werden im Asylverfahren oder im Beteiligungsverfahren nach § 72 Absatz 2 AufenthG durch das BAMF Gutachten zur Bewertung von physischen bzw. psychischen Erkrankungen durch wen in Auftrag gegeben?
In wie vielen Fällen wurde das BAMF in den Jahren 2006 bis 2010 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG beteiligt, und in wie vielen dieser Fälle wurde ein Abschiebungsverbot durch das BAMF gesehen bzw. die Feststellung eines solchen befürwortet (bitte nach Jahren, den zehn häufigsten Herkunftsländern, den anfragenden Bundesländern und soweit möglich auch nach der Art des Abschiebungshindernisses und der jeweiligen Rechtsgrundlage unterscheiden und insbesondere die Fälle krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse kenntlich machen)?
In wie vielen Fällen stellte das BAMF in den Jahren 2006 bis 2010 das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses (§ 60 Absatz 7 AufenthG) aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung fest (bitte nach Jahren und nach den zehn häufigsten Herkunftsländern auflisten)?
In wie vielen Fällen stellte das BAMF in den Jahren 2006 bis 2010 das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses (§ 60 Absatz 7 AufenthG) aufgrund anderer psychischer oder physischer Erkrankungen fest (bitte nach Jahren und nach den zehn häufigsten Herkunftsländern auflisten)?
In wie vielen Fällen wurde subsidiärer Flüchtlingsschutz nach § 60 Absatz 7 AufenthG in den Jahren 2006 bis 2010 widerrufen, nachdem die medizinische Behandlung des Statusinhabers im Herkunftsland zugesichert werden konnte (bitte nach Jahren, den zehn häufigsten Herkunftsländern und nach den Bundesländern, in denen die Betroffenen ihren Wohnsitz hatten, auflisten)?
Wie oft kam es in den Jahren 2006 bis 2010 vor, dass Feststellungen von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen durch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des BAMF durch eine übergeordnete Stelle aufgehoben wurden, und welches ist diese Stelle, und nach welchen Kriterien entscheidet sie (bitte nach Jahren und entscheidenden Stellen auflisten)?
In welchem Rahmen war der Bund im genannten Zeitraum an der Sicherstellung der Behandlung im Herkunftsland von Menschen, bei denen ansonsten ein Abschiebungshindernis bestanden hätte, finanziell beteiligt? Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene entsprechende Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung von Abschiebemaßnahmen, durch vermeintliche Beseitigung von „Abschiebungshindernissen“, das heißt insbesondere die Übernahme von Behandlungskosten?
Was konkret folgte aus der Initiative des BAMF (Schreiben vom 1. September 2005 an den Verteiler der „Arbeitsgruppe Rückführung“; vgl. Bundestagsdrucksache 16/3746 Antwort zu Frage 13), mit der die Bereitschaft der Länder zur Kostenübernahme für Behandlungen im Herkunftsland zur Abwendung einer Anerkennung von Abschiebungshindernissen erfragt und mit der zudem eine vorsorgliche Kostenübernahme für medizinische Behandlungen in Fällen angeregt wurde, in denen ein Widerruf eingeleitet werden soll?
a) In welchen Konstellationen, zu welchem Stand des Verfahrens und wie häufig werden Länder bzw. die von ihnen benannten zentralen Ansprechpartner bezüglich einer möglichen Kostenübernahme von Behandlungskosten im Herkunftsland durch das BAMF angefragt, und um welche Krankheiten, welchen Kostenumfang und welche Herkunftsländer geht es dabei?
b) Welche Bundesländer sagen regelmäßig oder überwiegend eine solche Kostenübernahme zu, welche lehnen eine solche Verfahrensweise grundsätzlich oder überwiegend ab?
c) Welchen Zeitraum nach einer Abschiebung müssen solche Kostenübernahmen abdecken, und was geschieht mit den Abgeschobenen nach Ablauf dieses Zeitraums, wenn sie weiterhin behandlungsbedürftig sind (da in diesen Fällen grundsätzlich von einem Abschiebungshindernis wegen drohender Gesundheitsgefährdungen infolge unzureichender Behandlung ausgegangen wurde)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer eigenen Begutachtung durch von der Bundespolizei beauftragte Ärzte, wenn zuvor der behandelnde Arzt oder Therapeut und/oder gegebenenfalls ein Amtsarzt einer Flug- oder Reisefähigkeit bereits widersprochen haben?
Hält es die Bundesregierung für denkbar, dass freitätige Ärzte in ihren Gutachten im Auftrag der Bundespolizei oder für andere Behörden Ergebnisse im Sinne der genannten Behörden liefern, um sich für die Zukunft weitere Aufträge zu sichern, und wie will sie dieser Gefahr begegnen? Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von freitätigen Ärzten, wenn bereits qualifizierte Gutachten von behandelnden und/oder Amtsärzten vorliegen?
Welche Bundesländer berücksichtigen inzwischen den Informations- und Kriterienkatalog zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei Rückführungen, der im Jahr 2004 in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der Bundesärztekammer erstellt wurde?
In welchen Bundesländern gibt es „Ärztepools“ oder Listen qualifizierter Ärzte und Ärztinnen bzw. qualifizierter Therapeuten und Therapeutinnen, die im Zusammenwirken mit Ärzte- und Psychotherapeutenkammern erstellt wurden und die den Behörden qualifizierten Sachverstand etwa bei der Feststellung von Krankheitsbildern, der „Reisefähigkeit“ und/oder Abschiebungshindernissen vermitteln sollen?
Wie ist generell der Stand der Beratungen zwischen staatlicher und ärztlicher Seite zur qualitativen Verbesserung des ausländerbehördlichen Umgangs mit kranken bzw. traumatisierten Flüchtlingen bzw. ausreisepflichtigen Personen, die entsprechende Erkrankungen durch (fach-)ärztliche Atteste oder psychologische Gutachten substantiiert vorgebracht haben?
Wie ist der Stand der Rechtsprechung zur Feststellung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen bzw. von „Reisefähigkeit“ im Rahmen von Abschiebungen, insbesondere in Hinblick auf zu beachtende fachlichärztliche Standards, und welche Verordnungen und Hinweise in Bundeszuständigkeit (insbesondere beim BAMF und der Bundespolizei) liegen hierzu vor?
Inwieweit wird im Abschiebungsverfahren darauf geachtet, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen an ärztliche oder psychologische Atteste (vgl. BVerwG 10 C 8.07, Urteil vom 11. September 2007) auch von Ärzten berücksichtigt werden, die im Auftrag von Behörden, die eine Abschiebung angeordnet haben oder vollziehen (also auch der Bundespolizei), tätig werden?
Inwieweit wird von Bundesbehörden (BAMF, Bundespolizei) berücksichtigt, dass in Fällen, in denen bereits eine langjährige Behandlung einer posttraumatischen oder sonstigen psychischen Erkrankung in Deutschland erfolgt ist bzw. eine stabile und vertrauensvolle Beziehung zwischen Patient und behandelnder Person besteht, die Gefahr einer Retraumatisierung bzw. sonstiger ernster gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Rahmen einer Abschiebung gerade darin liegt, dass diese gefestigte Beziehung zerstört wird und sich diese Gefahr nicht mit dem Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland abwenden lässt?