[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4779
17. Wahlperiode 15. 02. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4591 –
Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen
und Ausländern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland kommt es immer wieder zu Fällen, in denen Asylsuchenden
die Zuerkennung eines Asyl- oder Flüchtlingsstatus verweigert wird, obwohl
die Betroffenen aufgrund erlittener Verfolgungshandlungen oder der
Vertreibung aus ihrer Heimat traumatische Verletzungen davon getragen haben.
Diese treten – manchmal erst Jahre nach dem traumatisierenden Erlebnis – als
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) auf, die oft auch mit
psychosomatischen Erkrankungen z. B. des Herz-Kreislauf-Systems einhergehen. Diese
Erkrankungen gelten in bestimmten Konstellationen wiederum als
„Abschiebungshindernis“, sei es, weil ein Suizid in unmittelbarem Zusammenhang mit
einer Abschiebung droht, oder weil den Erkrankten in ihrem Herkunftsland
keine angemessene ärztliche Behandlung zur Verfügung steht und dies
absehbar erhebliche Gesundheitsgefährdungen zur Folge hätte. In der
Behördenpraxis und bei Gerichtsentscheidungen werden hohe Anforderungen an den Grad
der Erkrankung gestellt und verlangt, dass die Betroffenen nachweisen
müssen, dass ihnen im Falle einer Abschiebung im Herkunftsland oder durch die
Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz erhebliche Gefährdungen
drohen. In diesen Fällen können die Betroffenen einen „subsidiären“
Schutzstatus (Abschiebeschutz) nach § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) oder eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis wegen
inlandsbezogener Abschiebungshindernisse erhalten. Sehen die Behörden eine
Behandlung im Herkunftsstaat als möglich an (was noch keine Aussage über die
tatsächliche Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit einer erforderlichen Behandlung
darstellt, obwohl nach der Rechtsprechung auch dies berücksichtigt werden
müsste), interessiert Behörden zumeist nur noch die Flugreisetauglichkeit
bzw. Reisefähigkeit der Betroffenen im Falle ihrer Abschiebung. Statt auf die
Beurteilung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder Therapeutinnen und
Therapeuten vertrauen die Behörden dabei regelmäßig mehr auf Amts- und
Polizeiärzte, in den vergangenen Jahren vermehrt auch auf frei tätige Ärzte,
die die Prüfung der Flugfähigkeit als Dienstleistung anbieten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. Februar 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4779 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn der jüngeren Vergangenheit haben verschiedene Fälle für Aufsehen gesorgt,
in denen deutsche Behörden trotz eindeutiger psychiatrischer
Krankheitsbefunde Flugfähigkeitsbescheinigungen „besorgt“ haben. So berichtete das
Nachrichtenportal „Der Westen“ am 22. November 2010 („Abschiebung in
aller Härte“) vom Fall eines minderjährigen Afghanen, der nach mehrfachen
Selbstmordversuchen von einem Arzt am Düsseldorfer Flughafen eine „fit to
fly“-Bescheinigung ausgestellt bekommen habe – ohne, dass der Arzt ihn
überhaupt zu Gesicht bekommen hätte. Die Abschiebung scheiterte an der
Weigerung des Flugkapitäns, den „blutenden und zeternden Jungen“
mitzunehmen. Im Dezember 2010 wurde ein Fall aus Bremen bekannt. Dort hatte
die Ausländerbehörde mit Hilfe eines Arztes aus dem Saarland türkische
Staatsangehörige, von denen mindestens einer als suizidgefährdet und
psychisch instabil galt, abzuschieben versucht. Der Arzt hatte sich in einem
Schreiben selbst angepriesen, „über eine mehrjährige Erfahrung bei
Rückführungen“ zu verfügen und durch die Spezialisierung auf das Ausstellen von
Flugfähigkeitsbescheinigungen die „Zeit flexibel gestalten und gegebenenfalls
kurzfristig Aufträge übernehmen zu können“. Aus den zitierten Unterlagen
geht hervor, dass der Arzt eine Fallpauschale von 500 Euro pro Tag plus
Spesen ansetzt – für das bloße Ausstellen einer Bescheinigung ein ansehnliches
Honorar. In dem Artikel („Wie Ärzte mit Abschiebungen Kasse machen“,
www.heise.de) ist außerdem von einem türkischen Ärzteteam die Rede, das
offenbar zu ähnlichen Konditionen Abgeschobene am Flughafen in Istanbul in
Empfang nimmt, um durch diese „Betreuung“ im Zielland der Abschiebung
ein Abschiebungshindernis zu beseitigen.
Keine medizinische Betreuung stand – trotz im Allgemeinen anders lautenden
Erklärungen des Auswärtigen Amts – der Kosovo-Romni Borka T. zur
Verfügung, als sie am 7. Dezember 2010 abgeschoben wurde (vgl. Frankfurter
Rundschau vom 12. Januar 2011, „Kein Arzt, keine Medikamente“). Ihr
waren eine Posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen attestiert
worden, sie befand sich deshalb in Deutschland in fachärztlicher und
therapeutischer Behandlung. Sie starb einen Monat nach der Abschiebung an einer
Hirnblutung. Ein Zusammenhang mit der enormen psychischen Belastung durch
die Abschiebung und die drohende Rückkehr an den Ort der Traumatisierung
kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
1. In welchen Fällen ist bei der Feststellung der (Flug-)Reisefähigkeit im
Zusammenhang mit einer Abschiebung die Zuständigkeit der
Bundespolizei gegeben, und wie laufen Reisefähigkeitsprüfungen unter Mitwirkung
der Bundespolizei im Allgemeinen ab (bitte nach Abschiebungen in
Amtshilfe für Landesbehörden und nach Abschiebungen und Zurückweisungen
bzw. Zurückschiebungen in Zuständigkeit der Bundespolizei
differenzieren)?
Soweit die Bundespolizei bei dem Vollzug einer zu begleitenden Rückführung
auf dem Luftweg beteiligt ist, liegt die Zuständigkeit für die eventuell
erforderliche Feststellung der Flugreisetauglichkeit bei der zuständigen Landesbehörde.
Wenn eine originäre Zuständigkeit der Bundespolizei für eine
Rückführungsmaßnahme gegeben ist (z. B. bei Zurückschiebungen oder
Einreiseverweigerungen) und der Vollzug auf dem Luftweg erfolgen soll, veranlasst sie – soweit
erforderlich – auch die Prüfung der Flugreisetauglichkeit.
Ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Flugreisetauglichkeit gibt die
Bundespolizei in beiden Konstellationen nicht vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/47792. Kooperiert die Bundespolizei im Rahmen solcher (Flug-)
Reisefähigkeitsprüfungen gelegentlich mit frei tätigen Ärzten, um die Flugreisefähigkeit
von „Abschüblingen“ prüfen zu lassen?
Sofern die Zuständigkeit für die Veranlassung einer Rückführungsmaßnahme
bei der Bundespolizei liegt und die Feststellung der Flugreisetauglichkeit
erforderlich ist, erfolgt die Prüfung in der Regel durch Ärzte der Bundespolizei. Ist
dies im Einzelfall nicht möglich, so können bei Bedarf auch Ärzte außerhalb
der Bundespolizei für diese Aufgabe in Anspruch genommen werden.
3. Wie ist der genaue Stand der Überlegungen der Bundesländer, des Bundes
bzw. im Rahmen der Innenministerkonferenz zur Errichtung eines Pools
von Ärzten und Ärztinnen (für Flugmedizin) zur „Verbesserung“ der
Prüfung der „Flugtauglichkeit“ abzuschiebender Personen (vgl.
Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom
10. März 2008 und Frankfurter Rundschau vom 14. April 2008,
„Abschiebung leicht gemacht“)?
Seitens der Bundespolizei bestehen keine Überlegungen, einen „Ärztepool“
einzurichten. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse hierzu vor.
4. Welche Angaben kann die Bundesregierung über den vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) gebildeten „Gutachterpool“ machen,
insbesondere zu den Fragen
In den Urteilen vom 11. September 2007 (10 C 8.07 und 10 C 17.07) hat das
Bundesverwaltungsgericht dargelegt, welche Anforderungen an die
Sachaufklärungspflicht in Fällen, in denen eine posttraumatische Belastungsstörung
vorgetragen wird, zu stellen sind. Daraufhin hat sich das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge bemüht, eine engere Zusammenarbeit mit renommierten
Fachleuten auf dem Gebiet der Psychotraumatologie aufzubauen. Diese sollen
sowohl beratend als auch für die Begutachtung von Asylantragstellern und für
die Fertigung von methodenkritischen Stellungnahmen zur Verfügung stehen.
Dadurch kann den Aussagen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
dort, wo medizinische Sachverhalte für die juristische Entscheidung eine Rolle
spielen, der nötige fachliche Hintergrund gegeben werden. Die
Zusammenarbeit mit derartigen Fachleuten befindet sich im Aufbau, so dass momentan
keineswegs abschließend von einem feststehenden Gutachterpool gesprochen
werden kann.
a) in welcher Weise und von wem dieser Pool genutzt wird,
Wie bereits dargelegt, stehen die Ärzte bzw. Psychologen aus dem sogenannten
Gutachterpool dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Bedarf nicht
nur für die Fertigung methodenkritischer Stellungnahmen und die Erstellung
von Gutachten, sondern auch zu Schulungszwecken bzw. zur fachlichen
Beratung in medizinischen bzw. psychologischen Fragen zur Verfügung.
b) welche Ärzte und Ärztinnen oder Psychologinnen und Psychologen
nach welchen Kriterien in diesen Pool aufgenommen werden,
Bei der Auswahl spielen sowohl die fachliche Qualifikation/Reputation auf
dem jeweiligen Fachgebiet, die erforderliche Neutralität als auch die Tätigkeit
in einer bestimmten Region eine Rolle, da bei Begutachtungen nach einer
möglichst wohnortnahen Lösung für den betroffenen Ausländer gesucht wird.
Drucksache 17/4779 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) welche Fachrichtungen dort mit wie vielen Medizinern vertreten sind?
Der „Gutachterpool“ wird mit dem Ziel aufgebaut, in Fällen vorgetragener
psychischer Erkrankungen, insbesondere aber bei geltend gemachter
posttraumatischer Belastungsstörung, den Sachverhalt so aufzuklären, dass eine
sachgerechte juristische Entscheidung möglich ist. Um den dafür nötigen
medizinischen bzw. psychologischen Sachverstand einzuholen, werden vorwiegend
Fachleute aus den Bereichen Forensische Psychiatrie und Psychotraumatologie
zu Rate gezogen.
5. Welche Informationen hat die Bundesregierung zur Zahl abzuschiebender
Personen im Jahr 2010 (und in den Jahren davor), die ein ärztliches oder
psychologisches Attest zur Frage der Reisefähigkeit vorgelegt hatten bzw.
bei denen medizinische Fragen im Zusammenhang einer Abschiebung
geklärt werden mussten, und wie viele von ihnen wurden tatsächlich
abgeschoben?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben im Sinne der
Fragestellung vor.
6. Welche Informationen hat die Bundesregierung zur Zahl abzuschiebender
Personen im Jahr 2010 (und in den Jahren davor), bei denen durch Stellen
des Bundes (auch vermittelnd) medizinische Begutachtungen
vorgenommen worden sind, und welche Kosten sind in diesem Zusammenhang
entstanden?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben im Sinne der
Fragestellung vor.
7. Inwieweit werden bei Flugtauglichkeitsprüfungen Posttraumatische
Belastungsstörungen und psychische Erkrankungen gesondert berücksichtigt,
oder geht es vor allem um die Prüfung der rein physischen Flugfähigkeit
(bitte begründen)?
Bei der im Zusammenhang mit dem Vollzug von Rückführungen unter
Beteiligung der Bundespolizei gegebenenfalls zu veranlassenden Prüfung der
Flugreisetauglichkeit geht es um die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Durchführung einer Rückführung auf dem Luftweg bzw. um die Abklärung
tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen medizinischen
Kontraindikation.
Grundsätzlich können sowohl körperliche als auch seelische Erkrankungen als
medizinische Kontraindikation in Betracht kommen.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die vom Vizepräsidenten der
Bundesärztekammer Frank Ulrich Montgomery in diesem Zusammenhang
geäußerte Kritik, dass es nicht um eine flugmedizinische Prüfung gehen
könne, sondern der – nur von versierten Fachärzten erkenn- und
zuordenbare – physische und psychische Stress der Abschiebung selbst zu
berücksichtigen sei (kna vom 14. April 2008)?
Die Bundesregierung kommentiert die Auffassung von Herrn Dr. Montgomery
nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/47799. Was sind die Kriterien für die Aufnahme von Ärzten in den Ärztepool der
Bundespolizei, und mit welchen Aufgaben werden die darin aufgeführten
Ärzte in Zusammenhang mit Abschiebungen betraut?
10. Wie viele Ärzte mit welcher Qualifikation umfasst dieser Ärztepool, und
a) wie oft wurde im Jahr 2010 durch die Bundespolizei selbst oder
a) durch andere Behörden
auf Ärzte aus diesem Pool zurückgegriffen?
11. Welche Vergütungssätze gelten für welche Leistungen der Ärzte aus
diesem Pool (bitte nach den Einzelleistungen auflisten)?
Die Bundespolizei verfügt über keinen „Ärztepool“.
12. Wie viele Asylsuchende gaben in den Jahren 2006 bis 2010 an,
traumatisiert zu sein, wie viele von ihnen wurden als international
schutzbedürftige Flüchtlinge anerkannt (bitte nach Jahren und den zehn häufigsten
Herkunftsländern auflisten)?
Die Anzahl der zum Stichtag 31. Januar 2011 erfassten Erst- und
Folgeantragsteller, die im Rahmen ihres Asylverfahrens Traumatisierungen vorgetragen
haben, kann der folgenden Aufstellung entnommen werden. Der Ausgang des
Asylverfahrens wird statistisch nicht erfasst.
13. Nach welchen Kriterien werden im Asylverfahren oder im
Beteiligungsverfahren nach § 72 Absatz 2 AufenthG durch das BAMF Gutachten zur
Bewertung von physischen bzw. psychischen Erkrankungen durch wen in
Auftrag gegeben?
Im Rahmen der Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
durch die Ausländerbehörden (Verfahren gemäß § 72 Absatz 2 AufenthG)
werden Begutachtungen, sofern dies im Einzelfall erforderlich erscheint, durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeregt, aber nicht direkt in Auftrag
2006 2007 2008 2009 2010
gesamt 741 gesamt 437 gesamt 305 gesamt 418 gesamt 548
davon davon davon davon davon
Serbien 209 Serbien 90 Türkei 44 Türkei 68 Russische
Föderation
86
Türkei 193 Türkei 85 Russische
Föderation
33 Kosovo 61 Kosovo 67
Russische
Föderation
63 Russische
Föderation
58 Kosovo 31 Russische
Föderation
59 Türkei 64
Afghanistan 30 Irak 22 Libanon 23 Afghanistan 31 Afghanistan 56
Bosnien
u. Herzegowina
28 Syrien, 18 Serbien 23 Irak 31 Iran 33
Irak 23 Afghanistan 17 Iran 21 Serbien 23 Serbien 32
Syrien 21 Iran 17 Irak 16 Iran 18 Irak 28
Iran 20 Bosnien und
Herzegowina
15 Syrien 14 Libanon 14 sonst. asiat.
Staatsangeh.
21
Aserbaidschan 15 Sri Lanka 13 sonst. asiat.
Staatsangeh.
12 sonst. asiat.
Staatsangeh.
14 Syrien, 19
sonst. asiat.
Staatsangeh.
13 sonst. asiat.
Staatsangeh.
10 Afghanistan 11 Syrien 12 Guinea 16
Drucksache 17/4779 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegegeben. In diesem Zusammenhang steht das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge nur beratend zur Verfügung, wenn es um die Auswahl geeigneter
Gutachter geht.
Hierbei spielen sowohl die fachliche Qualifikation und Reputation auf dem
jeweiligen Fachgebiet, die erforderliche Neutralität als auch die Tätigkeit in einer
bestimmten Region eine Rolle, da bei Begutachtungen nach einer möglichst
wohnortnahen Lösung für die betroffenen Ausländer zu suchen ist. Eine
Auftragsvergabe und die entsprechende Bezahlung erfolgt in diesen Fällen durch
die jeweils zuständige Ausländerbehörde.
14. In wie vielen Fällen wurde das BAMF in den Jahren 2006 bis 2010 bei
der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72
Absatz 2 AufenthG beteiligt, und in wie vielen dieser Fälle wurde ein
Abschiebungsverbot durch das BAMF gesehen bzw. die Feststellung eines
solchen befürwortet (bitte nach Jahren, den zehn häufigsten
Herkunftsländern, den anfragenden Bundesländern und soweit möglich auch nach
der Art des Abschiebungshindernisses und der jeweiligen
Rechtsgrundlage unterscheiden und insbesondere die Fälle krankheitsbedingter
Abschiebungshindernisse kenntlich machen)?
Die Anzahl der zum Stichtag 31. Januar 2011 erfassten Beteiligungen nach § 72
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach Jahren, Bundesländern und
Hauptherkunftsländern kann den folgenden Statistiken entnommen werden.
Das jeweilige Votum des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wird
statistisch nicht erfasst.
Beteiligungen nach § 72 Abs. 2 AufenthG
2006 2007 2008 2009 2010
Baden-Württemberg 177 117 77 87 105
Bayern 76 63 48 62 60
Berlin 291 91 131 111 102
Brandenburg 5 1 3 9 3
Bremen 29 17 12 19 29
Hamburg 121 75 45 53 30
Hessen 160 81 77 61 102
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 5 4 6
Niedersachsen 153 120 87 113 87
Nordrhein-Westfalen 497 226 264 249 301
Rheinland-Pfalz 11 4 14 18 9
Saarland 14 20 13 20 24
Sachsen 12 12 6 18 14
Sachsen-Anhalt 4 4 11 3 5
Schleswig-Holstein 10 14 9 10 8
Thüringen 2 1 3 2 1
Gesamt 1 562 846 805 839 886
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/477915. In wie vielen Fällen stellte das BAMF in den Jahren 2006 bis 2010 das
Vorliegen eines Abschiebungshindernisses (§ 60 Absatz 7 AufenthG)
aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung fest (bitte nach
Jahren und nach den zehn häufigsten Herkunftsländern auflisten)?
16. In wie vielen Fällen stellte das BAMF in den Jahren 2006 bis 2010 das
Vorliegen eines Abschiebungshindernisses (§ 60 Absatz 7 AufenthG)
aufgrund anderer psychischer oder physischer Erkrankungen fest (bitte
nach Jahren und nach den zehn häufigsten Herkunftsländern auflisten)?
Entscheidungsgründe, die zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach
§ 60 Absatz 7 AufenthG führen, werden statistisch nicht erfasst, daher kann
lediglich die Gesamtzahl der positiven Feststellungen gemäß § 60 Absatz 7
AufenthG je Herkunftsland für Erst- und Folgeantragsteller mitgeteilt werden.
2006 2007 2008
Gesamt 1 562 Gesamt 846 Gesamt 805
Serbien 674 Serbien 230 Kosovo 118
Bosnien und Herzegowina 156 Bosnien und Herzegowina 65 Serbien 89
Somalia 117 Türkei 64 Türkei 89
Afghanistan 100 Afghanistan 46 Bosnien und Herzegowina 57
Türkei 76 Irak 33 Afghanistan 32
Irak 30 Russische Föderation 31 Russische Föderation 31
Iran 28 Ungeklärt 22 Iran 20
Ukraine 24 Iran 19 Ukraine 18
Marokko 20 Ghana 17 Somalia 17
Russische Föderation 20 Somalia 17 Irak 16
2009 2010
Gesamt 839 Gesamt 886
Kosovo 197 Kosovo 199
Türkei 78 Serbien 68
Serbien 64 Türkei 55
Bosnien und Herzegowina 55 Russische Föderation 44
Iran 31 Bosnien und Herzegowina 36
Afghanistan 26 Afghanistan 30
Russische Föderation 25 Iran 26
Libanon 23 Ungeklärt 20
Irak 18 Irak 18
Mazedonien 18 Syrien 18
Drucksache 17/4779 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. In wie vielen Fällen wurde subsidiärer Flüchtlingsschutz nach § 60
Absatz 7 AufenthG in den Jahren 2006 bis 2010 widerrufen, nachdem die
medizinische Behandlung des Statusinhabers im Herkunftsland
zugesichert werden konnte (bitte nach Jahren, den zehn häufigsten
Herkunftsländern und nach den Bundesländern, in denen die Betroffenen ihren
Wohnsitz hatten, auflisten)?
Gemeint ist vermutlich nicht der Widerruf des Flüchtlingsschutzes, sondern der
Widerruf eines Abschiebungsverbots (vgl. § 73 Absatz 3 des
Asylverfahrensgesetzes – AsylVerfG). Unbeschadet dessen liegen der Bundesregierung keine
statistischen Angaben im Sinne der Fragestellung vor.
2006 2007 2008
§ 60 VII § 60 VII § 60 VII
Herkunftsländer gesamt 459 Herkunftsländer gesamt 447 Herkunftsländer gesamt 436
davon davon davon
Afghanistan 136 Afghanistan 125 Afghanistan 94
Serbien 89 Somalia 44 Sri Lanka 65
Irak 27 Serbien 38 Irak 44
Türkei 23 Irak 31 Somalia 33
Russische Föderation 22 Sri Lanka 24 Russische Föderation 20
Kongo, Dem. Republik 18 Russische Föderation 20 Serbien 16
Somalia 14 Angola 18 Kosovo 15
Angola 12 Türkei 16 Armenien 15
Kamerun 10 Syrien, Arabische Republik 15 Kongo, Dem. Republik 14
Togo 9 Eritrea 13 Türkei 11
Angola 11
2009 2010
§ 60 VII
S.1
§ 60 VII
S.2
Summe § 60 VII
S.1
§ 60 VII
S.2
Summe
Herkunftsländer
gesamt
1 202 66 1 268 Herkunftsländer
gesamt
2 128 82 2 210
Davon davon
Afghanistan 590 17 607 Afghanistan 1 383 13 1 396
Irak 181 7 188 Irak 103 6 109
Kosovo 64 2 66 Kosovo 77 2 79
Somalia 9 36 45 Russische Föderation 79 – 79
Kongo,
Dem. Republik
31 1 32 Somalia 9 60 69
Sri Lanka 32 – 32 Kongo,
Dem. Republik
39 – 39
Türkei 27 – 27 Nigeria 37 – 37
Eritrea 21 – 21 Sri Lanka 31 – 31
Russische Föderation 16 – 16 Serbien 27 – 27
Armenien 16 – 16 Syrien, Arabische
Republik
25 – 25
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/477918. Wie oft kam es in den Jahren 2006 bis 2010 vor, dass Feststellungen von
krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen durch Sachbearbeiterinnen
und Sachbearbeiter des BAMF durch eine übergeordnete Stelle
aufgehoben wurden, und welches ist diese Stelle, und nach welchen Kriterien
entscheidet sie (bitte nach Jahren und entscheidenden Stellen auflisten)?
Die Fachaufsicht über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge liegt beim
Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium des Innern hebt jedoch
keine Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Sinne
der Fragestellung auf. Der Widerruf oder die Rücknahme entsprechender
Entscheidungen (vgl. § 73 Absatz 3 AsylVerfG) obliegt dem BAMF selbst.
19. In welchem Rahmen war der Bund im genannten Zeitraum an der
Sicherstellung der Behandlung im Herkunftsland von Menschen, bei denen
ansonsten ein Abschiebungshindernis bestanden hätte, finanziell beteiligt?
Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene entsprechende
Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung von Abschiebemaßnahmen,
durch vermeintliche Beseitigung von „Abschiebungshindernissen“, das
heißt insbesondere die Übernahme von Behandlungskosten?
Im Rahmen der Projektförderung durch den Europäischen Rückkehrfonds, der
sowohl Projekten mit Maßnahmen zur zwangsweisen Rückführung als auch zur
freiwilligen Rückkehr offen steht, besteht die Möglichkeit der „[…]
Übernahme der Kosten für notwendige medizinische Untersuchungen vor der
Rückkehr […]“ (Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Mai 2007, Artikel 5 Nummer 1).
Im Rahmen des Kosovo-Rückkehrprojektes „URA 2“ (vgl.
Bundestagsdrucksachen 16/14129, 17/423, 17/2089 und 17/3328) kann Rückkehrern bei Bedarf
eine Kostenerstattung zur Beschaffung notwendiger Medikamente in Kosovo
von einmalig bis zu 75 Euro gewährt werden. Die Zusage bzw. Gewährung
dient dabei nicht einer Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern ist
vielmehr eine unterstützende Überbrückungsmaßnahme bei der
Wiedereingliederung in die kosovarische Gesellschaft.
20. Was konkret folgte aus der Initiative des BAMF (Schreiben vom 1.
September 2005 an den Verteiler der „Arbeitsgruppe Rückführung“; vgl.
Bundestagsdrucksache 16/3746 Antwort zu Frage 13), mit der die
Bereitschaft der Länder zur Kostenübernahme für Behandlungen im
Herkunftsland zur Abwendung einer Anerkennung von Abschiebungshindernissen
erfragt und mit der zudem eine vorsorgliche Kostenübernahme für
medizinische Behandlungen in Fällen angeregt wurde, in denen ein Widerruf
eingeleitet werden soll?
a) In welchen Konstellationen, zu welchem Stand des Verfahrens und
wie häufig werden Länder bzw. die von ihnen benannten zentralen
Ansprechpartner bezüglich einer möglichen Kostenübernahme von
Behandlungskosten im Herkunftsland durch das BAMF angefragt,
und um welche Krankheiten, welchen Kostenumfang und welche
Herkunftsländer geht es dabei?
Eine Kostenübernahmeerklärung wird eingeholt, wenn die Gefahr einer
wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender
oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat oder wegen fehlender
finanzieller Mittel, droht und nach Ablauf des Unterstützungszeitraums vom
Fortbestand der Gefahr nicht mehr ausgegangen werden kann (etwa wenn nach
Ablauf des zugesagten Zeitraums die Behandlung nicht mehr erforderlich ist oder
Drucksache 17/4779 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeinnerhalb dieses Zeitraums ein entsprechender Zugang zu den im
Herkunftsstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten erreicht werden kann).
Da stets einzelfallbezogen geprüft wird, ob eine Kostenübernahmeerklärung
überhaupt in Betracht kommt, können keine konkreteren Aussagen dazu
getroffen werden, um welchen Kostenumfang, welche Herkunftsländer und
Erkrankungen es geht.
b) Welche Bundesländer sagen regelmäßig oder überwiegend eine solche
Kostenübernahme zu, welche lehnen eine solche Verfahrensweise
grundsätzlich oder überwiegend ab?
Hierzu liegen der Bundesregierung folgende Informationen aus den Ländern
vor:
In Baden-Württemberg entscheiden die kommunalen Sozialhilfeträger über eine
Behandlungskostenübernahme. Ein die Sozialhilfeträger bindender Erlass
besteht nicht. In geeigneten Fällen setzen sich jedoch die Ausländerbehörden für
die Abgabe einer Kostenübernahmezusage ein. Für die Übernahme der
Behandlungskosten ist jeweils eine Anregung durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Rahmen seiner Prüfung von zielstaatsbezogenen
Abschiebungsverboten erforderlich. Nach Kenntnis der Ausländerbehörden hält die
Rechtsprechung einen Zeitraum von zwei Jahren für ausreichend.
In Bayern gab es bisher das Projekt „Medizinische Hilfen im Heimatland
(MHH)“ das für ganz Bayern von der Zentralen Rückführungsstelle
Nordbayern durchgeführt wurde. Im Rahmen dieses Projekts wurde in Einzelfällen
die Übernahme von medizinischen Behandlungskosten im Heimatland für die
Dauer von längstens zwei Jahren abgegeben. Derzeit wird über die Fortführung
dieses Projekts nachgedacht. Dessen bisher erfolgte Auswertung hat ergeben,
dass für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Haushaltsmittel bis jetzt nur sehr
zurückhaltend abgerufen worden sind, was in erster Linie daran liegt, dass die
betroffenen Personen trotz erfolgter Kostenübernahmeerklärung aus den
unterschiedlichsten Gründen nicht zurückgeführt werden können bzw. konnten.
In Berlin besteht seit 2007 die Möglichkeit einer zeitlich befristeten
Übernahme von Kosten einer medizinischen Behandlung von
Abschiebungsbetroffenen im Heimatland. Hierfür wurde ein Etat von 5 000 Euro pro Jahr im
Landeshaushalt eingestellt. Die Kostenübernahme soll in Einzelfällen die
Zuerkennung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Absatz 7
AufenthG verhindern und somit eine Abschiebung ermöglichen. Als Dauer der
Kostenübernahme wurde ein Zeitraum von drei bis sechs Monaten, max.
jedoch von zwölf Monaten, festgelegt. Bislang ist nur in einem Einzelfall die
Kostenübernahme genehmigt worden.
In Brandenburg gibt es zu dieser Problematik keinen Erlass des Ministeriums
des Innern. Die Ausländerbehörden entscheiden im Einzelfall im
Zusammenwirken mit der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über
eine Kostenübernahmeerklärung. Es treten zwei bis drei Fälle im Jahr auf. Über
die Dauer der Zahlungen können keine Aussagen getroffen werden.
In Bremen wurde mit Erlass vom 3. Mai 2010 die Übernahme von Kosten
medizinischer Versorgung im Herkunftsland Abschiebungsbetroffener bzw.
Mitgabe von Medikamenten zur Vermeidung von Abschiebungshindernissen
geregelt. Danach soll die Gewährung einer zeitlich befristeten medizinischen
Versorgung in der Regel zwei Jahre ab Rückführung nicht übersteigen; eine
medizinische Dauerbehandlung kommt nicht in Betracht. Über die Höhe, Dauer
und Art der Kostenübernahme ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Da die in
ihre Heimat zurückgereisten Ausländer zunächst nicht selten vom dort
etablierten Gesundheitssystem ausgeschlossen sind, später bei geänderten Verhältnissen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4779jedoch daran teilhaben können, ist eine Überprüfung der Notwendigkeit im
Gewährungszeitraum ggf. angezeigt. Die Kostenübernahme ist nicht auf bestimmte
Länder beschränkt. Die Auszahlung von Bargeld an die Rückkehrer für die
medizinische Versorgung ist ausgeschlossen.
In Hamburg existiert kein Erlass über die Abgabe von zeitlich befristeten
Kostenübernahmeerklärungen der Ausländerbehörden für die Behandlung von
Krankheiten im Herkunftsland. In der Regel wird einzelfallbezogen über Höhe,
Dauer und Art der Kostenübernahme entschieden, wobei auch die
Kostenträgerschaft jeweils individuell geklärt werden muss.
In Hessen entscheiden die Kommunen diese Frage ohne ministerielle Vorgaben.
Sie wurden aber um wohlwollende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gebeten.
Eine verbindliche Aussage zu der Dauer der Zahlungen ist nicht möglich.
In Mecklenburg-Vorpommern wurden bisher nur wenige
Kostenübernahmeerklärungen (sechs bis sieben Fälle) abgegeben und diese bisher auch noch
nicht länger als für sechs Monate.
Das Land Niedersachsen hat sich auf Initiative des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge im Jahr 2005 bereiterklärt, nicht nur im Rahmen der Förderung
der freiwilligen Rückkehr, sondern auch zur Vermeidung von
Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Absatz 7 AufenthG Kosten zur Behandlung von
Krankheiten im Herkunftsland für die Dauer von bis zu zwei Jahren zu übernehmen.
Zuständig ist die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsen,
Standort Bramsche. Bei dezentraler Unterbringung erfolgt eine
Kostenbeteiligung abhängig vom Einzelfall in Absprache mit den Kommunen.
Aufgrund der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Zuständigkeit der
Kommunen wurden diesen Listen von Ansprechpartnern bei den Ausländerbehörden
übersandt, um im Einzelfall eine Kostenübernahme durch die Kommune
unmittelbar absprechen zu können. Es besteht hierzu mangels Landeszuständigkeit
keine Erlassregelung.
In Rheinland-Pfalz besteht keine Regelung über die Abgabe von zeitlich
befristeten Kostenübernahmeerklärungen der Ausländerbehörden für die Behandlung
von Krankheiten im Herkunftsland zur Vermeidung von
verwaltungsgerichtlichen Feststellungen von Abschiebungshindernissen. Da das Land den
Ausländerbehörde keine Abschiebungskosten erstattet, müssen die Ausländerbehörden
einzelfallbezogen selbst entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
und für welchen Zeitraum sie Kostenübernahmeerklärungen abgeben. Soweit
bekannt ist, werden Kostenübernahmeerklärungen außer in den Fällen, in denen
die Krankenbehandlung nicht von vornherein nur eine bestimmte Zeitspanne
notwendig ist, zunächst für die Dauer von ein bis zu zwei Jahren abgegeben.
Im Saarland existiert kein Erlass über die Abgabe von zeitlich befristeten
Kostenübernahmeerklärungen der Ausländerbehörden für die Behandlung von
Krankheiten im Herkunftsland zur Vermeidung von Feststellungen von
Abschiebungshindernissen. Nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde des
Landesverwaltungsamtes wurde bislang nur in ganz wenigen Fällen (unter
fünf) eine solche Kostenübernahmeerklärung für die Dauer von sechs Monaten
bis maximal einem Jahr abgegeben.
In Sachsen wurde bisher lediglich die Zentrale Ausländerbehörde in wenigen
Einzelfällen um derartige Kostenübernahmeerklärungen gebeten. Diese hat je
nach Ermittlung der Gesamtumstände (z. B. Krankheitsbild, notwendige
Medikation, Behandelbarkeit und Kosten der Behandlung im Herkunftsland,
Rückführungsprognose) die Erklärung abgegeben oder abgelehnt. Die Zusagen
waren für die Dauer von zwei Jahren ab Rückführung befristet.
Drucksache 17/4779 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn Sachsen-Anhalt existiert keine Praxis zur Abgabe von
Kostenübernahmeerklärungen der Ausländerbehörden für die Behandlung von Krankheiten im
Herkunftsland zur Vermeidung einer Feststellung von Abschiebungshindernissen
gemäß § 60 Absatz 7 AufenthG. Der Sachverhalt ist nicht durch Erlass geregelt
und Erkenntnisse über Kostenübernahmeerklärungen durch Ausländerbehörden
liegen nicht vor.
Zu Schleswig-Holstein liegen keine Informationen vor.
In Thüringen ist durch Erlass vom 10. Januar 2008 eine Regelung getroffen
worden. Danach soll in Einzelfällen eine befristete Übernahme der Kosten einer
medizinischen Versorgung bedürftiger Abschiebungsbetroffener im Heimatland
erfolgen. Diese soll im Regelfall die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen;
eine medizinische Dauerbehandlung kommt demnach nicht in Betracht. Das
Thüringer Landesverwaltungsamt entscheidet im Einzelfall nach Vorlage der
notwendigen Unterlagen, Atteste und ärztlichen Gutachten über die Übernahme
der Kosten.
c) Welchen Zeitraum nach einer Abschiebung müssen solche
Kostenübernahmen abdecken, und was geschieht mit den Abgeschobenen
nach Ablauf dieses Zeitraums, wenn sie weiterhin
behandlungsbedürftig sind (da in diesen Fällen grundsätzlich von einem
Abschiebungshindernis wegen drohender Gesundheitsgefährdungen infolge
unzureichender Behandlung ausgegangen wurde)?
Der konkrete Zeitraum, für den die Kostenübernahme erfolgen soll, richtet sich
einzelfallbezogen nach dem Bedarf, soll sich jedoch regelmäßig an einem
Zeitrahmen von bis zu zwei Jahren orientieren.
Eine Kostenübernahmeerklärung ist nur dann vorgesehen, wenn nach Ablauf
des zugesagten Zeitraums die Behandlung nicht mehr erforderlich ist oder
innerhalb dieses Zeitraumes ein entsprechender Zugang zu den im Herkunftsstaat
vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten erhalten werden kann.
21. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer eigenen
Begutachtung durch von der Bundespolizei beauftragte Ärzte, wenn
zuvor der behandelnde Arzt oder Therapeut und/oder gegebenenfalls ein
Amtsarzt einer Flug- oder Reisefähigkeit bereits widersprochen haben?
Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, obliegt es der veranlassenden
Behörde, die Feststellung der Flugreisetauglichkeit zu veranlassen und hierbei alle
relevanten Aspekte einfließen zu lassen.
22. Hält es die Bundesregierung für denkbar, dass frei tätige Ärzte in ihren
Gutachten im Auftrag der Bundespolizei oder für andere Behörden
Ergebnisse im Sinne der genannten Behörden liefern, um sich für die
Zukunft weitere Aufträge zu sichern, und wie will sie dieser Gefahr
begegnen?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Inanspruchnahme von frei tätigen Ärzten, wenn bereits qualifizierte
Gutachten von behandelnden und/oder Amtsärzten vorliegen?
Eine Beantwortung der Frage wäre nur aufgrund von Spekulationen möglich,
an denen sich die Bundesregierung nicht beteiligt. Die Bewertung im Sinne der
zweiten Unterfrage muss sich an den konkreten Umständen des Einzelfalles
orientieren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/477923. Welche Bundesländer berücksichtigen inzwischen den Informations- und
Kriterienkatalog zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei
Rückführungen, der im Jahr 2004 in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von
Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der Bundesärztekammer erstellt
wurde?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor, da die Art
und der Umfang der Beteiligung von Ärzten bei der Prüfung von
inlandsbezogenen Ausreisehindernissen, soweit hierfür die Zuständigkeit der
Ausländerbehörden gegeben ist, in der Verantwortung der für den Vollzug von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständigen Behörden der Länder liegt.
Der Informations- und Kriterienkatalog ist Teil eines Berichts über die
Ergebnisse der gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländervertretern und Vertretern der
Bundesärztekammer zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei
Rückführungsfragen vom 3. November 2004, der von der Ständigen Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder (IMK) in ihren Sitzungen am 18./19. November 2004
und am 4./5. Mai 2006 nur zur Kenntnis genommen und erörtert wurde. Die
IMK hat diesen Bericht nicht bewertet und auch keine Handlungsempfehlungen
dazu abgegeben.
24. In welchen Bundesländern gibt es „Ärztepools“ oder Listen qualifizierter
Ärzte und Ärztinnen bzw. qualifizierter Therapeuten und Therapeutinnen,
die im Zusammenwirken mit Ärzte- und Psychotherapeutenkammern
erstellt wurden und die den Behörden qualifizierten Sachverstand etwa
bei der Feststellung von Krankheitsbildern, der „Reisefähigkeit“ und/
oder Abschiebungshindernissen vermitteln sollen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. Wie ist generell der Stand der Beratungen zwischen staatlicher und
ärztlicher Seite zur qualitativen Verbesserung des ausländerbehördlichen
Umgangs mit kranken bzw. traumatisierten Flüchtlingen bzw.
ausreisepflichtigen Personen, die entsprechende Erkrankungen durch (fach-)
ärztliche Atteste oder psychologische Gutachten substantiiert vorgebracht
haben?
Die Frage lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht beantworten. In den Ländern
gibt es zur Feststellung der Reisetauglichkeit eine einzelfallbezogene
Kooperation zwischen den für den Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
zuständigen Behörden und den die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und
Ausländer behandelnden Ärzten.
26. Wie ist der Stand der Rechtsprechung zur Feststellung von
krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen bzw. von „Reisefähigkeit“ im
Rahmen von Abschiebungen, insbesondere in Hinblick auf zu beachtende
fachlich-ärztliche Standards, und welche Verordnungen und Hinweise in
Bundeszuständigkeit (insbesondere beim BAMF und der Bundespolizei)
liegen hierzu vor?
Der Bundesregierung liegt keine Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen verweist sie auf die öffentlich zur
Verfügung stehenden Quellen (z. B. Juris) zur Recherche.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Drucksache 17/4779 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Inwieweit wird im Abschiebungsverfahren darauf geachtet, dass die vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen an
ärztliche oder psychologische Atteste (vgl. BVerwG 10 C 8.07, Urteil vom
11. September 2007) auch von Ärzten berücksichtigt werden, die im
Auftrag von Behörden, die eine Abschiebung angeordnet haben oder
vollziehen (also auch der Bundespolizei), tätig werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 7 wird verwiesen.
28. Inwieweit wird von Bundesbehörden (BAMF, Bundespolizei)
berücksichtigt, dass in Fällen, in denen bereits eine langjährige Behandlung
einer posttraumatischen oder sonstigen psychischen Erkrankung in
Deutschland erfolgt ist bzw. eine stabile und vertrauensvolle Beziehung
zwischen Patient und behandelnder Person besteht, die Gefahr einer
Retraumatisierung bzw. sonstiger ernster gesundheitlicher
Beeinträchtigungen im Rahmen einer Abschiebung gerade darin liegt, dass diese
gefestigte Beziehung zerstört wird und sich diese Gefahr nicht mit dem
Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland abwenden lässt?
Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und
nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat ergeben, sind nicht vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von der
Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (BVerwG, Urteil vom
15. Oktober 1999, Az.: 9 C 7/99). Dazu gehören auch solche
Gesundheitsgefahren, die sich aus den negativen Folgen eines Abbruchs der bereits in
Deutschland stattfindenden Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung oder einer anderen psychischen Erkrankung ergeben.
Bei den in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallenden
Rückführungsmaßnahmen handelt es sich typischerweise um Fallkonstellationen, bei denen sich
die rückzuführende Person noch gar nicht oder erst kurze Zeit im Inland
aufgehalten hat, so dass eine langjährige therapeutische Beziehung zwischen der
rückzuführenden Person und einem Therapeuten im Inland unwahrscheinlich
ist.
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ISSN 0722-8333]