[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4782
17. Wahlperiode 15. 02. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Harald Weinberg,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4592 –
Gesundheitsversorgung im Basistarif
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden die
privaten Krankenversicherungen verpflichtet, ab dem 1. Januar 2009 ihren
Versicherten einen Basistarif anzubieten. Der Basistarif wurde eingeführt, damit die
allgemeine Versicherungspflicht auch auf ehemals privat Krankenversicherte
sowie auf dem Grunde nach der privaten Krankenversicherung zuzuordnende
Nichtversicherte ausgedehnt werden konnte. Gesetzlich wurde festgelegt: Der
Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht übersteigen und die Leistungen sollen mit denen der gesetzlich
Versicherten vergleichbar sein. Im Basistarif darf der Gesundheitszustand des
Versicherten nicht in die Beitragsbemessung eingehen und die
Privatversicherungen müssen jeden Antragsteller in diesen Tarif aufnehmen.
Die Vergütung der ambulanten Leistungen im Basistarif ist in § 75 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Waren im ursprünglichen Gesetzestext
Vergütungen vom 1,16- bis 1,8-fachen Gebührensatz der Gebührenordnung
für Ärzte (GOÄ) vorgesehen, so wurden diese durch eine Einigung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Privatversicherungen zum
1. April 2010 auf den 0,9- bis 1,2-fachen Satz der GOÄ deutlich abgesenkt.
In der Fernsehsendung „Kontraste“ in der ARD wurde am 28. Oktober 2010
eine schlechte Versorgungssituation der Versicherten im Basistarif dargestellt,
die laut dem Bericht mit der schlechten Honorierung von Leistungen für
Versicherte im Basistarif zusammenhängt. Versicherte im Basistarif können
demnach auf weniger Ärztinnen und Ärzte zurückgreifen, fühlen sich
stigmatisiert, da sie immer darauf hinweisen müssen, dass nur nach dem 0,9- bis 1,2-
fachen Satz der GOÄ abgerechnet werden darf und müssen dafür kämpfen,
dass dies auch tatsächlich passiert. Wird ein höherer Satz abgerechnet, ist der
Versicherte und nicht die Versicherung zahlungspflichtig.
Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Andreas
Köhler, sagte in dem Bericht der Sendung, falls sich die KBV und die privaten
Krankenversicherungen nicht auf den 0,9- bis 1,2-fachen Satz der GOÄ
geeinigt hätten, wäre bei einem Schiedsspruch ein noch geringerer Wert
herausgekommen. Der Schiedsstelle gehören auch Vertreter der Bundesregierung an. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 11. Februar
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4782 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 75 Absatz 3a Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den Kassenärztlichen Vereinigungen und
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen den Auftrag zur Sicherstellung der
ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung von Basistarifversicherten
übertragen. Den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen wird damit ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, innerhalb dessen
sie entscheiden, wie sie die gesetzliche Aufgabe der Sicherstellung am
zweckmäßigsten lösen. Dafür kommen beispielsweise eine Nutzung freiwilliger
Behandlungstätigkeiten von Vertragsärzten und Vertragszahnärzten oder eine
Verpflichtung zur Sicherstellung der Versorgung durch die Mitglieder der
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in deren
Satzungen in Betracht.
Die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung der im Basistarif versicherten
ärztlichen und zahnärztlichen Leistung nach § 75 Absatz 3a SGB V sind als
Vorgabe ausgelegt, von der die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), der Verband der privaten
Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger durch eine
Vereinbarung nach § 75 Absatz 3b SGB V abweichen können.
Die Vereinbarung zwischen der KBV, dem PKV-Verband und den
Beihilfekostenträgern vom 28. Januar 2010 zur Vergütung ärztlicher Leistungen für im
Basistarif Versicherte erfolgte vor einer Entscheidung der Schiedsstelle nach
§ 75 Absatz 3c SGB V. Es ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner in die
der Vereinbarung vorausgegangenen Verhandlungen ihre jeweiligen Interessen
eingebracht haben und sich in einer Gesamtbewertung auf die Vereinbarung
vom 28. Januar 2010 geeinigt haben.
1. Wie viele Menschen sind derzeit im Basistarif der privaten
Krankenversicherung versichert?
Wie viele Ein- und Austritte sind jeweils für die Jahre 2009 und 2010 zu
verzeichnen?
Laut Auskunft des Verbands der privaten Krankenversicherung waren zum
31. Dezember 2009 im Basistarif rund 13 500 Personen versichert; zum 31.
Dezember 2010 waren es rund 21 000 Personen (vorläufige Zahlen). Zahlen zu
unterjährigen Ein- und Austritten liegen nicht vor.
2. Wer ist verpflichtet, sich im Basistarif zu versichern?
Niemand ist verpflichtet, sich im Basistarif zu versichern.
3. Welcher Versichertenkreis hat die Möglichkeit, aus einem anderen
Versicherungstarif in den Basistarif zu wechseln?
Personen, die eine private Krankenversicherung nach dem 1. Januar 2009
abgeschlossen haben, können jederzeit aus einem anderen Tarif in den Basistarif
wechseln. Versicherte, deren Krankheitskostenversicherung schon länger
besteht, können unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
Alterungsrückstellung nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 204
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) in den Basistarif wechseln. Demnach ist ein solcher Wechsel in den
Basistarif nur für Versicherte möglich, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4782die Anspruch auf eine gesetzliche Rente bzw. beamtenrechtliche Pension haben,
die hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII sind oder die den Wechsel in
den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt haben.
4. Welche Folgen für das gesetzliche und das private
Krankenversicherungssystem sind zu erwarten, wenn immer mehr Privatversicherte in den
Basistarif wechseln?
Derzeit sind ca. 0,2 Prozent aller privat Krankenversicherten im Basistarif
versichert. Mögliche Folgen für gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) oder
private Krankenversicherungen (PKV) sind angesichts dieser Zahlen derzeit
nicht zu erkennen. Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Juni 2009 (Az 1 BvR 706/08) trifft den Gesetzgeber aber eine
Beobachtungspflicht, die auch die Auswirkungen der Einführung des Basistarifs
umfasst. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung daher aufmerksam
beobachten.
5. Welche Merkmale weist die Versichertengruppe im Basistarif bezogen auf
Sozialstatus, Alter und Morbidität auf?
Derartige Daten werden weder von der Bundesregierung noch von den
Versicherungsunternehmen statistisch erfasst. Auch die von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht erstellten Wahrscheinlichkeitstafeln in der
privaten Krankenversicherung, die das Schadensniveau für die einzelnen Alter
angeben, erfassen die Versicherten im Basistarif nicht gesondert.
6. Gibt es Hinweise darauf, dass im Basistarif mehr Menschen mit
geringerem Einkommen und/oder höherer Morbidität versichert sind als im
Durchschnitt der privaten bzw. gesetzlich Versicherten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Zahlen vor.
7. Für welche Versicherten, bezogen auf Morbidität, Alter und Einkommen,
ist der Basistarif die kostengünstigste Alternative?
Angaben zur Struktur des Versichertenkollektivs im Basistarif liegen der
Bundesregierung nicht vor. Der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
eingeführte Basistarif ist aber ausweislich der Ziele und der Begründung dieses
Gesetzes ein Angebot, das insbesondere für Personen ohne Versicherungsschutz,
die zuletzt privat versichert waren, und für privat versicherte Personen mit
hohen Risikozuschlägen bzw. mit Risikoausschlüssen in Frage kommt.
8. Stimmt die Bundesregierung dem „Handelsblatt“ vom 11. Mai 2010
(www. handelsblatt.com) zu, wonach ein Wechsel in den Basistarif nur für
Menschen in Frage kommt, die keine Krankenversicherung besitzen und
aufgrund von Vorerkrankungen nicht mehr eine reguläre private
Vollversicherung abschließen können, bzw. für Versicherte, die bereits jetzt hohe
Risikozuschläge bezahlen oder deren Vertrag den Ausschluss von
bestimmten Krankheiten vorsieht?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Drucksache 17/4782 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wie viele der Privatpatientinnen und Privatpatienten im Basistarif, deren
Beitrag wegen Hilfebedürftigkeit halbiert ist, zahlen diesen Beitrag nicht
vollständig, weisen also Beitragsrückstände auf (bitte jeweils nach dem
Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch getrennt ausweisen)?
Laut Auskunft des Verbands der privaten Krankenversicherung wurde zum
31. Dezember 2010 bei rund 6 900 Versicherten im Basistarif der Beitrag
aufgrund von Hilfebedürftigkeit halbiert (= 32,9 Prozent aller Versicherten im
Basistarif). Eine Differenzierung nach dem SGB II bzw. SGB XII ist nicht
möglich. Rund 6 700 Versicherte (31,9 Prozent) im Basistarif waren mit drei
oder mehr Monatsbeiträgen im Rückstand; der Personenkreis der
Hilfebedürftigen und der sog. Nichtzahler ist nach Auskunft des Verbands der privaten
Krankenversicherung jedoch mehrheitlich nicht identisch.
10. Was bewirkt die Mitnahme der Altersrückstellungen bei einem Wechsel
aus der Vollversicherung in den Basistarif?
Durch die sog. Mitnahme der Alterungsrückstellung wird der Versicherte so
gestellt, als sei er von Beginn seiner privaten Krankenversicherung an im
Basistarif versichert gewesen. Dadurch ergibt sich ein deutlich niedrigerer Beitrag,
als wenn der Zeitpunkt des Wechsels in den Basistarif als Versicherungsbeginn
angesehen würde. Da der Beitrag im Basistarif gemäß § 12 Absatz 1c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung gekappt ist, wirkt sich die Anrechnung der
Alterungsrückstellung allerdings für solche Versicherungsnehmer nicht spürbar aus,
deren kalkulierter Beitrag selbst nach einer Anrechnung der mitgebrachten
Alterungsrückstellung noch oberhalb der Kappungsgrenze liegt.
11. Ist es möglich, dass trotz der Mitnahme der Altersrückstellungen aus der
Vollversicherung in den Basistarif der Höchstsatz als Beitrag fällig wird?
Wenn ja, welchen Vorteil hat der Versicherte aus den in der Regel
jahrelang geleisteten Rückstellungen?
Weil in den Basistarif anfangs viele Nichtversicherte mit hoher Morbiditätslast
aufgenommen worden sind, führt die Anrechnung von Alterungsrückstellungen
beim Wechsel derzeit noch oft zu einem kalkulatorischen Beitrag, der oberhalb
des gesetzlich vorgegebenen Höchstbeitrags im Basistarif liegt.
12. Kann der Versicherte seine mitgenommenen Altersrückstellungen zur
Beitragszahlung im Basistarif verwenden, um seine Belastung zu
verringern?
Die Mitnahme der Alterungsrückstellungen führt zu einer Verringerung des zu
zahlenden Tarifbeitrags (vgl. § 204 Absatz 1 VVG).
13. Ist es statthaft, dass private Krankenversicherungen die
Altersrückstellungen, die aus einem anderen Tarif in den Basistarif
hinübergenommenen wurden, ohne Einverständnis des Versicherten zur Tilgung von
Beitragsschulden verwenden?
Wenn ja, wie häufig geschieht dies?
Ein solches Verfahren ist nach geltendem Recht nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/478214. Wie hoch sind die Einnahmen der privaten Krankenversicherungen im
Basistarif?
Falls nicht bekannt, wie hoch sind die geforderten Beiträge in der
Summe?
Die Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor.
15. Wie hoch sind die Ausgaben der privaten Krankenversicherungen für
Versicherte im Basistarif im Jahr 2009 gewesen?
In welcher Höhe sind in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt Honorare
für Vertragsärztinnen und -ärzte für erbrachte Leistungen an
Privatversicherten im Basistarif angefallen?
Die Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor.
16. Darf ein Vertragsarzt die Behandlung eines Privatversicherten im
Basistarif ablehnen?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Vertragsärztinnen und
- ärzte die Behandlung von Versicherten im Basistarif – vermutlich
aufgrund der geringeren Vergütung – verweigert haben?
18. Darf ein Vertragszahnarzt die Behandlung eines Privatversicherten im
Basistarif ablehnen?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Zahnärztinnen und -ärzte
die Behandlung von Versicherten im Basistarif aufgrund der geringeren
Vergütung verweigert haben?
Die Fragen 16 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 75 Absatz 3a Satz 1 SGB V den
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
den Auftrag zur Sicherstellung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung
von Basistarifversicherten übertragen. Diese Übertragung führt als solche nicht
zu einer unmittelbaren Erstreckung der Behandlungspflicht des einzelnen
Vertragsarztes oder Vertragszahnarztes auf diese Patientengruppe. Vor diesem
Hintergrund ist es möglich, dass einzelne Vertragsärzte und Vertragszahnärzte die
Behandlung von Basistarifversicherten abgelehnt haben. Allerdings bleibt es
die Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen, den ihnen obliegenden gesetzlichen Sicherstellungsauftrag
wahrzunehmen.
Der Bundesregierung sind einzelne Fälle bekannt, in denen Vertragsärzte oder
Vertragszahnärzte die Behandlung von Basistarifversicherten abgelehnt haben.
17. An welche Stelle kann sich ein Privatversicherter im Basistarif wenden,
wenn ein Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt seine Behandlung ablehnt?
Wenn ein Vertragsarzt oder ein Vertragszahnarzt im Einzelfall die Behandlung
eines Basistarifversicherten ablehnt, kann sich die betroffene Patientin und der
betroffene Patient an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung bzw.
Kassenzahnärztliche Vereinigung oder an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des
Landes wenden.
Drucksache 17/4782 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Muss ein Vertragsarzt die Ablehnung eines Versicherten im Basistarif
begründen?
Wenn ja, mit welchen Begründungen darf ein Arzt die Behandlung
ablehnen?
20. Muss ein Vertragszahnarzt die Ablehnung eines Versicherten im
Basistarif begründen?
Wenn ja, mit welchen Begründungen darf ein Zahnarzt die Behandlung
ablehnen?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Soweit ein Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Behandlung eines
Basistarifversicherten oder eines anderen Privatversicherten im Einzelfall ablehnen will,
besteht keine gesetzliche Verpflichtung dies zu begründen.
21. Darf ein Vertragsarzt einem gesetzlich Versicherten die Behandlung
verweigern?
Unter welchen Umständen darf er das?
Nach § 13 Absatz 7 Satz 1 des Bundesmantelvertrags – Ärzte (BMV-Ä) ist ein
Vertragsarzt berechtigt, die Behandlung eines Versicherten der GKV, der das
18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der
Behandlung sowohl die elektronische Gesundheitskarte vorlegt als auch in den in § 28
Absatz 4 SGB V i. V. m. § 18 Absatz 1 BMV-Ä bestimmten Fällen eine
Zuzahlung von 10 Euro leistet. Dies gilt nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit
sowie für die nicht persönliche Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den
Versicherten (Satz 2). Im Übrigen darf ein Vertragsarzt die Behandlung eines
Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen (Satz 3).
22. Darf ein Vertragszahnarzt einem gesetzlich Versicherten die Behandlung
verweigern?
Unter welchen Umständen darf er das?
Vertragszahnärzte dürfen die Behandlung von Versicherten der GKV nach § 4
Absatz 6 des Bundesmantelvertrags – Zahnärzte (BMV-Z) ebenfalls in
begründeten Fällen ablehnen. Darüber hinaus ist der Vertragszahnarzt berechtigt, die
Behandlung eines Versicherten der GKV, der das 18. Lebensjahr vollendet hat,
abzulehnen, wenn dieser in den in § 28 Absatz 4 SGB V bestimmten Fällen vor
der Behandlung keine Zuzahlung von 10 Euro leistet.
23. Unter welchen Umständen darf ein Vertragsarzt die Behandlung eines
Privatversicherten im Basistarif nicht ablehnen?
24. Unter welchen Umständen darf ein Vertragszahnarzt die Behandlung
eines Privatversicherten im Basistarif nicht ablehnen?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen einer Notfall- oder Schmerzbehandlung wäre es schon aus
berufsrechtlichen Gründen nicht zulässig, dass ein Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt
die Behandlung eines Basistarifversicherten verweigert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/478225. Wie genau ist die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische
Vergütung für die Leistungen der Privatversicherten im Basistarif geregelt?
Für die ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen gilt für die Vergütung
von im Basistarif versicherten Leistungen die nach § 75 Absatz 3b Satz 1 SGB V
getroffene Vereinbarung zwischen der KBV, dem PKV-Verband und den
Beihilfekostenträgern vom 28. Januar 2010 mit den dort vereinbarten
Vergütungsgrenzen. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung von Basistarifversicherten sind
die in dieser Vereinbarung festgelegten Vergütungssätze bei der Berechnung von
im Basistarif versicherten ärztlichen Leistungen von den Vertragsärztinnen und
Vertragsärzten zugrunde zu legen.
Für die zahnärztlichen Leistungen gilt die im § 75 Absatz 3a Satz 2 SGB V
vorgegebene Begrenzung auf den 2,0-fachen Gebührensatz der Gebührenordnung
für Zahnärzte (GOZ).
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Sicherstellung der ärztlichen und
zahnärztlichen Versorgung von Versicherten im Basistarif derzeit?
Der Bundesregierung sind einzelne Fälle bekannt, in denen Vertragsärzte oder
Vertragszahnärzte die Behandlung von Basistarifversicherten abgelehnt haben.
Die KBV, KZBV und der PKV-Verband haben 2009 hierzu berichtet, dass in
Einzelfällen Nachfragen oder Probleme bei der Übernahme der Behandlung
durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte festgestellt werden konnten. Auch
die Aufsichtsbehörden der Länder sind mit der Thematik befasst.
Nach Mitteilung der KZBV ist nach dort vorliegenden Erfahrungen die
Sicherstellung der Versorgung in aller Regel bereits durch freiwillige Behandlungen
durch die Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte gewährleistet. Soweit
im Ausnahmefall ein Basistarifversicherter keine Vertragszahnärztin oder
keinen -arzt finden sollte, erfolgt eine konkrete Benennung von hierzu bereiten
Vertragszahnärztinnen/-ärzten im räumlichen Umfeld des Versicherten durch
die Kassenzahnärztliche Vereinigung.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass angesichts der geringen Zahl von
Basistarifversicherten die Kassenärztlichen Vereinigungen und
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ggf. mit Unterstützung der Aufsichtsbehörden der Länder
in der Lage sind, eine angemessene Sicherstellung für die
Basistarifversicherten zu gewährleisten und in den bekannt gewordenen Einzelfällen eine Lösung
zu finden.
27. Was bedeutet es, dass die Leistungen im Basistarif vergleichbar zu denen
der gesetzlichen Krankenkassen sein müssen (§ 12 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes)?
Welchen Spielraum haben die privaten Krankenversicherungen, da
vergleichbar nicht identisch bedeutet?
28. Wie wird sichergestellt, dass Versicherte im Basistarif vergleichbare
Leistungen wie gesetzlich Versicherte erhalten?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Laut § 12 Absatz 1a Satz 1 VAG müssen die Versicherungsunternehmen, die
eine substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit
einheitlichen Basistarif anbieten, „dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und
Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB V, auf die ein Anspruch
besteht, vergleichbar sind“. Die Leistungen des Basistarifs müssen mit denen
Drucksache 17/4782 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder GKV demnach weitgehend übereinstimmen, ohne mit ihnen völlig
identisch zu sein. In § 12 Absatz 1d VAG ist festgelegt, dass der PKV-Verband als
Beliehener Näheres zu den Vertragsleistungen des Basistarifes im Sinne des
§ 12 Absatz 1a VAG festlegt. Das Bundesministerium der Finanzen übt
hinsichtlich dieser Festlegungen die Fachaufsicht über den PKV-Verband aus.
In den Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Basistarif (AVB/BT 2009)
und den darin enthaltenen Tarifbestimmungen zum Basistarif hat der PKV-
Verband den Leistungsanspruch im Basistarif branchenweit einheitlich und
verbindlich für alle Versicherer und Versicherten im Sinne des Gesetzes
konkretisiert. Nach § 1 Absatz 1 und 4 AVB/BT 2009 erfasst der Leistungsumfang
medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen,
wobei nur Leistungen erstattet werden, die ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sind. Wie für die GKV, gilt damit auch für den Basistarif das
Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V). Außerdem haben die Versicherten im
Basistarif einen Anspruch auf Krankentagegeld, der mit dem Krankengeld in
der GKV vergleichbar ist. Details zu den einzelnen Leistungen sind im
Wesentlichen in den Tarifbestimmungen zum Basistarif geregelt. Für den konkreten
Leistungsumfang, insbesondere in Hinblick auf neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, sind außerdem die Richtlinien und Empfehlungen des
Gemeinsames Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V maßgeblich, die
gleichermaßen für die medizinische Versorgung der gesetzlich Versicherten gelten.
29. Haben Versicherte im Basistarif den gleichen Zugang zur ärztlichen und
zahnärztlichen Versorgung wie gesetzlich Versicherte; also stehen ihnen
genauso viele Ärztinnen, Zahnärztinnen, Ärzte und Zahnärzte in ihren
Regionen zur Verfügung wie gesetzlich Versicherten?
Der Gesetzgeber hat den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen den Auftrag zur Sicherstellung der ärztlichen und
zahnärztlichen Versorgung von Basistarifversicherten übertragen. Diese
Übertragung führt nicht als solches zu einer unmittelbaren Erstreckung der
Behandlungspflicht jedes einzelnen Vertragsarztes oder Vertragszahnarztes auf diese
Patientengruppe. Es bleibt den Kassenärztlichen Vereinigungen und
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überlassen, in welcher Art und Weise sie den
gesetzlichen Auftrag am zweckmäßigsten erfüllen. Je nach der Ausgestaltung der
Umsetzung des gesetzlichen Auftrages durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können den
Basistarifversicherten ggf. nicht alle Vertragsärztinnen, Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und
Vertragszahnärzte zur Verfügung stehen.
30. Ist es der Wille der Bundesregierung, dass den Versicherten im Basistarif
alle Vertragsärztinnen und -ärzte zur Behandlung zur freien Auswahl
stehen (uneingeschränkte freie Arztwahl)?
Aus Sicht der Bundesregierung sollte sich der Umfang der Sicherstellung für
Basistarifversicherte grundsätzlich an der Sicherstellung für GKV-Versicherte
orientieren, denn auch Art und Umfang der Leistungen des Basistarifs sind mit
den Leistungen der GKV vergleichbar. Darüber hinaus haben sich die KBV, die
KZBV und der PKV-Verband auf die gemeinsame Zielsetzung verständigt, dass
die Vergütung der vom Basistarif umfassten ärztlichen und zahnärztlichen
Leistungen nach Art, Umfang und Höhe jeweils vergleichbar zur Vergütung in der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet werden soll. Die konkrete
Ausgestaltung des Sicherstellungsauftrages obliegt aber den Kassenärztlichen
Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/478231. Wenn es der Bundesregierung auch ausreicht, wenn für die
Privatversicherten im Basistarif nur bestimmte Ärztinnen und Ärzte bzw.
Zahnärztinnen und Zahnärzte ausgewiesen werden, ihnen also nicht alle
Vertragsärzte zur Verfügung stehen, wer legt die notwendige Anzahl der Ärztinnen
und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte in einem Versorgungsbezirk
fest, die die Versorgung der Versicherten im Basistarif sicherstellen?
Wie hoch sind diese Zahlen für die verschiedenen Arztgruppen
beispielsweise in Berlin?
Der Gesetzgeber hat den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen den Auftrag zur Sicherstellung der ärztlichen und
zahnärztlichen Versorgung von Basistarifversicherten übertragen. Es ist Aufgabe
der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen, ihren Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung dieses Auftrages so
zu nutzen, dass sie ihren gesetzlichen Auftrag unter Berücksichtigung der
regionalen Gegebenheiten zweckmäßig erfüllen.
32. Ist der Regelsatz für Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher,
die im Basistarif versichert sind, ausreichend, um die weiteren Fahrwege
zum nächsten Vertragsarzt zu bezahlen, wenn den Versicherten im
Basistarif nicht alle Vertragsärztinnen und -ärzte bzw. Vertragszahnärztinnen
und -zahnärzte zur Verfügung stehen, oder müsste es einen Sonderbedarf
dafür geben?
Im Regelbedarf sind auch die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für
Mobilität enthalten. Dies sollen künftig bei einem Erwachsenen 22,78 Euro
monatlich sein (Referenzhaushalte sind diejenigen Haushalte, die keinen Pkw
nutzen; so wird sichergestellt, dass alle Mobilitätskosten des öffentlichen
Nahverkehrs berücksichtigt worden sind). Wofür Leistungsberechtigte diesen
Betrag einsetzen, ist ihnen überlassen. Der Regelbedarf stellt ein monatliches
Budget dar. Mehrausgaben an einer Stelle müssen durch Einsparungen an
anderer Stelle ausgeglichen werden. Dies bedeutet auch, dass für bestimmte
Ausgaben nicht nur die in den Regelbedarf eingerechneten Verbrauchsausgaben zur
Verfügung stehen.
33. Entspricht die in der Fernsehsendung „Kontraste“ am 28. Oktober 2010
dargestellte schlechte Situation von Versicherten im Basistarif der
derzeitigen Gesetzeslage (abrufbar unter
www.rbb-online.de)?
Der in der Fernsehsendung „Kontraste“ am 28. Oktober 2010 dargestellte Fall,
in dem eine Behandlung zu den Bedingungen des Basistarifs von einigen
Vertragsärzten verweigert worden ist, kann auf der Grundlage der dargestellten
Rechtslage auftreten. Es ist Aufgabe der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung, in solchen Einzelfällen eine Behandlungsmöglichkeit zu gewährleisten.
34. Entspricht es der Realität, dass in Heilbronn von 128 Zahnärztinnen und
Zahnärzten nur fünf Zahnärztinnen und Zahnärzte Patientinnen und
Patienten im Basistarif behandeln, wie in der zuvor benannten Sendung
„Kontraste“ geschildert wurde?
35. Ist diese Situation rechtlich zulässig und entspricht sie dem Willen der
Bundesregierung?
36. Wenn nein, welche aufsichtsrechtlichen Schritte sind erfolgt?
Drucksache 17/4782 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode37. Ist diese Situation politisch gewünscht?
Die Fragen 34 bis 37 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Mitteilung des Sozialministeriums Baden-Württemberg sind in Heilbronn
67 Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte zur vertragszahnärztlichen
Versorgung zugelassen. Auf Anfrage der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Baden-Württemberg (KZV BW) war vom Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. Landesausschuss Baden-Württemberg nicht zu erfahren, wie
viele Versicherte in Baden-Württemberg vom Standard- oder Basistarif
betroffen sind.
Die KZV BW ist seit 1. Januar 2009 per Gesetz verpflichtet, die
vertragszahnärztliche Versorgung der Basistarifversicherten sicherzustellen.
Vertragszahnärzte sind von der gesetzlichen Regelung nicht unmittelbar betroffen, d. h. es
entsteht keine unmittelbare Behandlungspflicht des einzelnen
Vertragszahnarztes. § 75 Absatz 3a Satz 1 SGB V bestimmt nicht, in welcher Form der
übertragene Sicherstellungsauftrag wahrzunehmen ist. Vielmehr bleibt es der KZV
überlassen, in welcher Art und Weise sie den Auftrag erfüllt.
Der Vorstand der KZV BW hat sich letztlich für eine so genannte freiwillige
Vertragslösung entschieden. Es haben sich bei der KZV BW fünf
Vertragszahnärzte für die freiwillige Behandlung Basistarifversicherter in Heilbronn
eintragen lassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass alle anderen Vertragszahnärzte
die Behandlung von Basistarifversicherten ablehnen. Für den Fall, dass ein
Basistarifversicherter tatsächlich Probleme haben sollte, einen Zahnarzt zu
finden, würde er auf jeden Fall an einen der o. g. Vertragszahnärzte verwiesen
werden. Hierfür und für Fragen rund um den Basistarif ist eine Hotline bei der
KZV BW eingerichtet. Zwei Mitarbeiterinnen teilen den Patienten ggf. mit,
welche Praxen im näheren Umkreis des Wohnortes des Patienten bereit sind,
Basistarifversicherte zu behandeln. Letztlich sind aus Heilbronn keine
Beschwerden bekannt geworden und zwar weder gegenüber der KZVBW noch
gegenüber der Aufsicht.
Zusammenfassend ist aus Sicht des Sozialministeriums Baden-Württemberg
daher festzustellen, dass die Situation rechtlich zulässig ist und kein Anlass für
ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden besteht.
38. Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung?
39. Wie bewertet die Bundesregierung diese Versorgungsituation?
Welche Gründe sind nach Ansicht der Bundesregierung maßgeblich
dafür, dass nur wenige Zahnärztinnen und Zahnärzte Versicherte im
Basistarif behandeln?
Die Fragen 38 und 39 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bewertung der Situation in Heilbronn und die Prüfung, ob und ggf. welche
Maßnahmen zu ergreifen wären, obliegt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Baden-Württemberg und dem aufsichtführenden Sozialministerium Baden-
Württemberg.
In den der Bundesregierung bekannt gewordenen Fällen geben Zahnärztinnen
und Zahnärzte häufig an, dass die geltende Gebührenbegrenzung nach § 75
Absatz 3a Satz 2 SGB V auf den 2,0-fachen Gebührensatz der GOZ zu einem
Honorar unter der Vergütung der gesetzlichen Krankenkassen führen würde.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4782Es ist nicht belegt, dass sich beim 2,0-fachen Gebührensatz der GOZ im
Vergleich zur vertragszahnärztlichen Vergütung im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung durchschnittlich ein geringeres Honorar ergibt. Darüber hinaus ist zu
bedenken, dass angesichts der geringen Zahl an Basistarifversicherten die
finanziellen Auswirkungen einer Honorarbegrenzung bezogen auf die
Gesamttätigkeit einer Vertragszahnärztin und eines Vertragszahnarztes gering sein dürften.
40. Wie bewertet die Bundesregierung die Absenkung der Kostenfaktoren für
Leistungen im Basistarif auf 0,9 bis 1,2 der GOÄ im April 2010?
Welche Folgen hat dies auf die Versorgung der Versicherten im
Basistarif?
Die Vereinbarung zwischen der KBV, dem PKV-Verband und den
Beihilfekostenträgern vom 28. Januar 2010 zur Vergütung ambulanter ärztlicher und
belegärztlicher Leistungen für im Basistarif Versicherte erfolgte vor einer
Entscheidung der Schiedsstelle. Es ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner in die
vorausgegangenen Verhandlungen ihre Interessen eingebracht haben und sich
dann in einer Gesamtbewertung auf diese Vereinbarung einigen konnten.
Die KBV hält die getroffene Vereinbarung trotz der damit festgelegten
Unterschreitung der bisherigen Obergrenzen für sachgerecht und verweist u. a.
darauf, dass der vom PKV-Verband in das Schiedsverfahren eingebrachte
Vorschlag einer Regelung auf Basis des für die vertragsärztliche Vergütung
geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) damit vermieden werden
konnte.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass angesichts der geringen Zahl an
Basistarifversicherten die finanziellen Auswirkungen einer Honorarbegrenzung
bezogen auf die Gesamttätigkeit einer Vertragsärztin und eines Vertragsarztes gering
sein dürften.
Vor diesem Hintergrund dürften sich infolge der getroffenen Vereinbarung zur
Vergütung grundsätzlich keine gravierenden Folgen für die Versorgung der
Basistarifversicherten ergeben. Denn unabhängig von der getroffenen
Vereinbarung besteht der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen
für die ärztliche Versorgung der Basistarifversicherten.
Falls es im Zusammenhang mit der Vereinbarung vermehrt zu Problemen bei
der Sicherstellung der Versorgung kommen sollte, ist es Aufgabe der
Kassenärztlichen Vereinigungen und ggf. der Aufsichtbehörden der Länder, geeignete
Maßnahmen zu prüfen und ggf. zu ergreifen.
41. Ist es zutreffend, dass die Schiedsstelle niedrigere Vergütungsfaktoren als
die 0,9- bis 1,2-fachen Sätze der GOÄ durchgesetzt hätte, wenn sich die
privaten Krankenversicherungen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung nicht geeinigt hätten?
Wie haben sich die Vertreter der Bundesregierung in der Schiedsstelle zur
Frage der Höhe der Vergütungen der Leistungen im Basistarif
positioniert?
Zu der Frage, welche Entscheidung die Schiedsstelle getroffen hätte, wenn es
nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen KBV und PKV-Verband
sowie den Beihilfekostenträgern gekommen wäre, kann keine sichere Aussage
getroffen werden.
Da es zu keiner Entscheidung der Schiedsstelle gekommen ist, war eine
Positionierung der Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des
Bundesministeriums für Gesundheit in der Schiedsstelle zur Frage der Höhe der
Vergütungen im Basistarif nicht erforderlich.
Drucksache 17/4782 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode42. Welche Auswirkungen haben die abgesenkten Vergütungsfaktoren auf
die Beihilfekosten für Bundesbeamte?
Grundsätzlich ist von einer geringen Minderung der Ausgaben auszugehen.
Belastbare Daten dazu liegen jedoch nicht vor, weil Daten zum
Versicherungsverhältnis nicht statistisch erfasst werden.
43. Welche Zahlen (bzw. von welcher Institution) werden bei der
Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. vom 28. Januar 2010 zu Grunde gelegt,
bei der festgelegt wurde, dass ein sofortiges Kündigungsrecht der
Vereinbarung für beide Parteien möglich ist, wenn die Zahl von 100 000
Versicherten im Basistarif überschritten wird?
Grundlage der Vereinbarung der KBV mit dem PKV-Verband vom 28. Januar
2010 sind die dem PKV-Verband von einzelnen PKV-Unternehmen gemeldeten
Versichertenzahlen des Basistarifs.
44. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V. in der Schiedsstellenverhandlung vom
28. Januar 2010, die zu erbringenden ärztlichen Leistungen für
Versicherte im Basistarif in weiten Bereichen auf den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) umzustellen?
Bei diesem Vorschlag wäre es grundsätzlich einfacher gewesen, ein
Unterschreiten der festgelegten Honorare für einzelne ärztliche Leistungen im
Basistarif unter die Vergütungen des EBM zu vermeiden.
45. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend, dass die
kassenärztlichen Vereinigungen lediglich darauf hinwirken sollen, dass
Vertragsärztinnen und -ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und -therapeuten
nur diejenigen Leistungen abrechnen, die nach Art und Umfang mit den
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind?
46. Wer muss die Leistungen bezahlen, die nach Art und Umfang über die
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, also
nicht mehr vergleichbar sind – der Versicherte oder die private
Krankenversicherung?
Die Fragen 45 und 46 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen haben nach § 75 Absatz 3a SGB V die Aufgabe, die ärztliche
Versorgung der Versicherten im Basistarif sicherzustellen. Gemäß § 4 Absatz 2 AVB/
BT 2009 umfasst der Versicherungsschutz im Basistarif eine Behandlung durch
Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte sowie psychologische Psychotherapeuten
bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die zur vertragsärztlichen
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind. Soweit
Versicherte im Basistarif Leistungen in Anspruch nehmen, die über den
Leistungsumfang des Basistarifs hinausgehen (siehe zum Leistungsumfang auch
die Antwort zu den Fragen 27 und 28) müssen sie für die entstehenden Kosten
selbst aufkommen. Sie sind auch insofern mit gesetzlich Versicherten
gleichgestellt, die die Kosten für Leistungen außerhalb des Katalogs der GKV (z. B.
Individuelle Gesundheitsleistungen) ebenfalls selbst tragen müssen. Nach
Auffassung der Bundesregierung sind Ärzte und Psychotherapeuten jedoch ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/4782pflichtet, ggf. darauf hinzuweisen, wenn Versicherte Leistungen in Anspruch
nehmen, für die ihre PKV nicht aufkommt.
47. Durch welche Weisungen sind die Vertragsärztinnen und -ärzte
verpflichtet, Privatpatientinnen und -patienten im Basistarif zu behandeln?
Der Gesetzgeber hat den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen den Auftrag zur Sicherstellung der ärztlichen und
zahnärztlichen Versorgung von Basistarifversicherten übertragen. Diese
Übertragung führt nicht als solche zu einer unmittelbaren Erstreckung der
Behandlungspflicht jedes einzelnen Vertragsarztes oder Vertragszahnarztes auf diese
Patientengruppe. Es bleibt den Kassenärztlichen Vereinigungen und
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überlassen, in welcher Art und Weise sie den
gesetzlichen Auftrag am zweckmäßigsten erfüllen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 52 und 53 verwiesen.
48. Wenn die Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet sind, Versicherte im
Basistarif (zu anderen, schlechteren Konditionen) zu behandeln, stellt
dann eine Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. eine
Wettbewerbsverzerrung und einen Vertrag zu Lasten Dritter dar?
Eine Behandlungspflicht der Vertragsärztinnen und -ärzte besteht, wie
dargelegt, nicht. Die KBV ist Vertragspartei kraft Gesetzes. Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass die KBV bei der Vergütungsvereinbarung nach § 75 Absatz 3b
SGB V die Interessen der Vertragsärzte in einer Gesamtabwägung eingebracht
hat. Die KBV hält die getroffene Vereinbarung trotz der damit festgelegten
Unterschreitung der bisherigen Obergrenzen für sachgerecht und verweist u. a.
darauf, dass der vom PKV-Verband in das Schiedsstellenverfahren eingebrachte
Vorschlag einer Regelung auf Basis des EBM vermieden werden konnte.
49. Zu welchen Konditionen behandeln Privatärztinnen und -ärzte
Versicherte im Basistarif, oder sind Versicherte im Basistarif verpflichtet, zur
Behandlung zu Vertragsärztinnen und -ärzten zu gehen?
Die gesetzlichen Vorschriften zur Sicherstellung und zur Vergütung der
ärztlichen Leistungen im Basistarif regeln nicht, ob Basistarifversicherte nur
Vertragsärztinnen und -ärzte in Anspruch nehmen können. Der
Versicherungsschutz im Basistarif ist als Behandlung durch Vertragsärztinnen und -ärzte in
§ 4 Absatz 2 AVB/B/ 2009 geregelt (vgl. Antwort zu den Fragen 45 und 46).
Nimmt ein im Basistarif Versicherter eine Privatärztin oder einen Privatarzt in
Anspruch, ist dieser infolge des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung nach
§ 75 Absatz 3b SGB V nicht an die Begrenzungsregelung des Absatzes 3a
gebunden und für den Versicherten besteht kein Versicherungsschutz im
Basistarif.
50. Wie bewertet die Bundesregierung die Begründung zur Nichtzulassung
der Beschwerde eines Arztes, der gegen die Verpflichtung zur
Behandlung von Versicherten im Basistarif Klage erheben wollte (1 BvR 807/
08), nach der das Bundesverfassungsgericht aus der Verpflichtung zur
Sicherstellung durch die kassenärztlichen Vereinigungen bzw. die KBV
Drucksache 17/4782 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekeine Verpflichtung zur Behandlungspflicht von Vertragsärzten
gegenüber Versicherten aus dem Basistarif abgeleitet sieht?
In der Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird
klargestellt, dass den Kassenärztlichen Vereinigungen ein
Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, wie sie die gesetzliche Aufgabe der Sicherstellung am
zweckmäßigsten lösen. Damit wird der Sicherstellungsauftrag an die
Kassenärztlichen Vereinigungen bekräftigt, denn der Gestaltungsspielraum umfasst
nicht die Möglichkeit, von einer Umsetzung des gesetzlichen Auftrages
abzusehen.
51. Wie hoch bemisst sich der Verwaltungsaufwand für die kassenärztlichen
Vereinigungen, um die Versorgung der Versicherten im Basistarif
sicherzustellen?
Welche Ausgleichszahlungen erhalten die kassenärztlichen
Vereinigungen von den Privatversicherungen für die Übernahme der Sicherstellung
der Versorgung der Versicherten im Basistarif?
Nach Angaben der KBV entsteht bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
Verwaltungsaufwand durch die Benachrichtigung, Informationen und
Beantwortung von Fragen im Rahmen der Behandlung von Versicherten im Basistarif.
Aufgrund der geringen Anzahl von Versicherten im Basistarif wurde bisher
davon abgesehen, den Verwaltungsaufwand speziell für die Umsetzung des
Basistarifs zu bemessen.
Der gesetzliche Auftrag an die Kassenärztlichen Vereinigungen zur
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Basistarifversicherten sieht keine
Ausgleichzahlungen vor.
52. Liegen Verträge zwischen den kassenärztlichen Vereinigungen und den
Vertragsärztinnen und -ärzten vor, die die Vertragsärztinnen und -ärzte
zur Behandlung von Privatversicherten im Basistarif verpflichten?
In welchen Bundesländern liegen solche Verträge vor und in welchen
Bundesländern nicht?
53. Liegen Verträge zwischen den kassenzahnärztlichen Vereinigungen und
den Vertragszahnärztinnen und -ärzten vor, die die
Vertragszahnärztinnen und -ärzte zur Behandlung von Privatversicherten im Basistarif
verpflichten?
In welchen Bundesländern liegen solche Verträge vor und in welchen
Bundesländern nicht?
Die Fragen 52 und 53 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Angaben der KZBV gibt es in dem Bereich einer Kassenzahnärztlichen
Vereinigung (KZV) Verträge zwischen der KZV und Vertragszahnärztinnen
und -zahnärzten (KZV Baden-Württemberg). Satzungsregelungen im
Zusammenhang mit dem Basistarif bestehen in drei KZV-Bereichen (KZV Hamburg,
KZV Hessen und KZV Mecklenburg-Vorpommern).
Die KBV weist darauf hin, dass eine eindeutige Behandlungspflicht von
entsprechenden Satzungsregelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen abhängt.
Der KBV ist nicht bekannt, ob und ggf. welche Satzungsbestimmungen die
Kassenärztlichen Vereinigungen zu dieser Frage getroffen haben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/478254. Welche Folgen hätte eine Ausweitung der Verpflichtung der
Vertragsärztinnen und -ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im
Umfang ihres aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen
Versorgungsauftrages (§ 95 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) auf die Versorgung der Versicherten im Basistarif?
55. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, den § 95 Absatz 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend auszudehnen?
Die Fragen 54 und 55 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl von Versicherten im Basistarif
sind keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung zu erwarten, wenn die Verpflichtung der
Vertragsärztinnen und -ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung entsprechend ihres vollen oder hälftigen Versorgungsauftrags auf die
Versorgung der Versicherten im Basistarif ausgeweitet würde. Bestrebungen, § 95
Absatz 3 SGB V zu ändern, gibt es in der Bundesregierung nicht.
56. Inwieweit fließen von der gesetzlichen Krankenkasse erhobene
Zusatzbeiträge künftig in die Berechnung der maximalen Höhe des Basistarifs
ein?
Plant die Bundesregierung hierzu eine gesetzliche Änderung?
In die Berechnung der maximalen Höhe des Beitrags zum Basistarif fließt
gemäß § 12 Absatz 1c VAG seit dem 1. Januar 2011 der durchschnittliche
Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 242a Absatz 2
SGB V jeweils bekannt gegebenen Höhe mit ein. Die Regelung ist mit dem
GKV-Finanzierungsgesetzes bereits an die neue Rechtslage angepasst worden;
weiterer Änderungen bedarf es daher nicht.
57. Ist es richtig, dass derzeit für Versicherte im Basistarif eine
Psychotherapiesitzung in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie mit
48,26 Euro und in der Verhaltenstherapie mit 52,46 Euro bewertet wird,
während die gesetzlichen Krankenkassen dieselben Leistungen mit
derzeit jeweils 81,14 Euro vergüten?
Die genannten Beträge für die Vergütung bestimmter psychotherapeutischer
Leistungen bei Basistarifversicherten im Rahmen der Vergütungsvereinbarung
nach § 75 Absatz 3b SGB V und nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab
treffen zu.
Nach Mitteilung der KBV unterliegt die Leistungserbringung der in der Frage
angesprochenen psychotherapeutischen Leistungen allerdings dem
Antragsverfahren der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) und
kann nur nach entsprechender Genehmigung erbracht werden. Nach erfolgter
Genehmigung sind die vorgenannten Leistungen im Rahmen einer
Kurzzeittherapie maximal 25-mal berechnungsfähig. Eine darüber hinausgehende
Langzeittherapie bedarf einer weitergehenden Genehmigung. Weiterhin unterliegen die
Vergütungen für die angesprochenen antrags- und genehmigungspflichtigen
psychotherapeutischen Leistungen des EBM nach den Vorgaben des
Beschlusses des Bewertungsausschusses zur Berechnung und zur Anpassung von arzt-
und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Absatz 2 und 3 SGB V
einer Honorarsteuerung über zeitbezogene Kapazitätsgrenzen, bei deren
Überschreitung die Vergütungen einer Preisabstaffelung unterzogen werden. Dem-
Drucksache 17/4782 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegegenüber unterliegen diese Leistungen im Basistarif weder einer Antrags- und
Genehmigungspflicht noch einer Honorarsteuerung.
58. Sieht die Bundesregierung angesichts der geringen Vergütung für
psychotherapeutische Leistungen im Basistarif eine mögliche Gefährdung der
Versorgung der Versicherten im Basistarif?
Eine Gefährdung der Versorgung von im Basistarif versicherten Personen ist
nach Angaben der KBV bei weiterhin geringen Versichertenzahlen im
Basistarif jedoch trotz der resultierenden Unterbewertungen nicht gegeben. Hierzu
liegen der KBV auch keine gegenteiligen Informationen von den
Kassenärztlichen Vereinigungen oder aus anderen Quellen vor. Die Frage nach einer
Gefährdung der Versorgung von im Basistarif versicherten Personen wäre für den
Fall eines nennenswerten Anstiegs der Versichertenzahlen im Basistarif
allerdings neu zu bewerten. Aus diesem Grund wurde das in der Frage 43
angesprochene Sonderkündigungsrecht in die Vereinbarung zur Honorierung ambulanter
ärztlicher und belegärztlicher Leistungen für im Basistarif Versicherte
aufgenommen.
Darüber hinaus ist angesichts der geringen Zahl von Basistarifversicherten
davon auszugehen, dass die finanziellen Auswirkungen einer Honorarbegrenzung
bezogen auf die Gesamttätigkeit einer Vertragsärztin und eines Vertragsarztes
gering sein dürften. Darüber hinaus steht es den Vertragspartnern frei, die
getroffene Vereinbarung weiterzuentwickeln, wenn sich ein entsprechender
Anpassungsbedarf zeigen sollte.
59. Ist die Versicherungsprämie im Basistarif in aller Regel höher als der
Durchschnittsbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Wie im Bereich der privaten Krankenversicherung üblich, wird auch der
Beitrag zum Basistarif grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Kriterien
kalkuliert. Von der Begrenzung auf den GKV-Höchstbeitrag und der
Beitragshalbierung im Falle der Hilfebedürftigkeit abgesehen, orientiert sich die
Beitragskalkulation daher auch im Basistarif im Wesentlichen an der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls zum Zeitpunkt des Eintritts in die
PKV. Zudem wird bei der Kalkulation der Aufbau von Alterungsrückstellungen
berücksichtigt, die in der GKV nicht vorgesehen sind.
60. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Versicherte im
Basistarif oft schlechter behandelt werden als gesetzlich Versicherte und dass
eine Vergleichbarkeit der Leistungen angesichts der in den
vorhergehenden Fragen und dem „Kontraste“-Bericht genannten
Leistungseinschränkungen in vielen Fällen nicht gewährleistet ist?
Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht. Der Bundesregierung
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Versicherte im Basistarif medizinisch
schlechter behandelt werden. Die in Einzelfällen bekannt gewordenen
Probleme bei der Suche nach Vertragsärzten und Vertragszahnärzten, die bereit
sind, Basistarifversicherte zu behandeln, können von den Kassenärztlichen
Vereinigungen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ggf. mit Unterstützung
der Aufsichtsbehörden der Länder gelöst werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]