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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet
60. Jahrestag der Urteile von Nürnberg (G-SIG: 16011368)
Bewertung der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherverfahren durch die Bundesregierung, Anerkennung der Urteile, Bewertung des Kontrollgesetzes Nr. 10, Aufarbeitungsversäumnisse zum Nationalsozialismus in Politik und Justiz <p> </p>
Fraktion
DIE LINKE
Datum
06.12.2006
Antwortdauer
19 Tage
Aktualisiert
13.03.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT16/345217.11.2006
60. Jahrestag der Urteile von Nürnberg
Kleine Anfrage
Der Volltext dieses Dokuments ist nicht verfügbar.
BT16/374406.12.2006
60. Jahrestag der Urteile von Nürnberg
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/3744
16. Wahlperiode 06. 12. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Petra Pau, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/3452 –
60. Jahrestag der Urteile von Nürnberg
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Oktober 2006 war der sechzigste Jahrestag der Verkündung der Urteile im
Hauptkriegsverbrecherprozess in Nürnberg. Weltweit wurde und wird dieser
Prozess als wegweisend angesehen, gelang es in Nürnberg doch erstmals,
staatliche Verbrechen mit den Mitteln des Rechts zu bewerten und zu sühnen.
Die Nürnberger Prozesse haben somit für die Rechtsgeschichte aber auch für
das Wissen um die Verbrechen des deutschen Faschismus einen
entscheidenden Beitrag geleistet.
Demgegenüber fällt die Bewertung dieser Prozesse in der Bundesrepublik sehr
viel zwiespältiger aus. Von Politik und Öffentlichkeit wurden sie in den
fünfziger Jahren vor allem als „Siegerjustiz“ diffamiert, es fand eine weitgehende
Solidarisierung mit den verurteilten Tätern statt und die frühe Gesetzgebung
der Bundesrepublik zielte insbesondere auf eine Amnestierung der verurteilten
Täter bzw. ein Ende der juristischen Aufarbeitung (vgl. Norbert Frei,
Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit).
So wurde, um nur ein Beispiel zu nennen, das Urteil gegen Alfred Jodl 1953
von einem deutschen Gericht aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem so
genannten „Rückwirkungsverbot“, nachdem Taten nicht verurteilt werden
dürfen, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch nicht strafbar sind. Im „Spiegel“
(43/2006, S. 170) heißt es: „Mit dem Ex-post-facto-Argument weigert sich die
Bundesregierung bis heute, die Nürnberger Urteile als Recht anzuerkennen.“
Dies widerspricht einer Entwicklung, die in dem in Nürnberg etablierten
Recht den Weg zu einem neuen Völkerstrafrecht vorgezeichnet sieht, das mit
der Einrichtung des internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag 1993 auf
den Weg gebracht wurde. Die Bundesregierung unterstützt diese Entwicklung,
womit nach der Auffassung der Fragestellerin eine eindeutig positive
Bewertung auch des Prozesses von Nürnberg erfolgen müsste. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 4. Dezember 2006
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/3744 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode1. Wie bewertet die Bundesregierung heute das
Hauptkriegsverbrecherverfahren von Nürnberg?
Zur Haltung der Bundesregierung wird auf die Rede des Parlamentarischen
Staatssekretärs bei der Bundesministerin der Justiz Alfred Hartenbach
verwiesen, die er bei einer Veranstaltung zum 60. Jahrestag des Beginns der
Nürnberger Prozesse am 19. November 2005 in Nürnberg unter dem Titel „Das
Vermächtnis von Nürnberg – Von Nürnberg nach Den Haag“ gehalten hat. Darin
führte er unter anderem aus:
„Die Nürnberger Prozesse sind ein Thema, dessen Bedeutung für die
Verrechtlichung der internationalen Beziehungen, für das ‚Zusammenleben‘ der Staaten
kaum hoch genug eingeschätzt werden kann. Der Nürnberger
Hauptkriegsverbrecherprozess (…) leitete einen Paradigmenwechsel im Völkerrecht ein. (…)
Heute, im Rückblick, können wir sagen: „Nürnberg“ markiert ein Datum, an
dem das Recht triumphiert hat.“
…
„Es war … ein Sieg des Rechts, wenn sich die Hauptkriegsverbrecher in
Nürnberg in einem geordneten gerichtlichen Verfahren verantworten mussten, wie es
das Statut des Nürnberger Militärtribunals vorsah. Sie sollten sich nicht mehr
hinter der staatlichen Souveränität verstecken können. Sie sollten aber auch die
Chance auf ein justizförmiges und faires Verfahren haben und eben nicht mit
der Brutalität bestraft werden, mir der sie selbst gegen ihre Opfer vorgegangen
sind.“
Die Nürnberger Prozesse stehen mithin für den Beginn der – derzeit noch nicht
abgeschlossenen – Entwicklung eines modernen Völkerstrafrechts und seiner
Institutionen. Die Bundesregierung setzt sich seit Mitte der Neunziger Jahre
kontinuierlich für eine Fortentwicklung und Stärkung des Völkerstrafrechts ein.
Deutschland war während der Verhandlungen über das Römische Statut des
Internationalen Strafgerichtshofs – IStGH – ein entscheidender Akteur und hat
die Bedeutung, die es dem IStGH beimisst, auch dadurch unterstrichen, dass es
die nationalen Gesetze, die für die effektive Zusammenarbeit mit dem Gericht
erforderlich sind, so rasch wie möglich geschaffen hat.
Im Jahr 2000 wurde das Grundgesetz (GG) geändert, um unter anderem die
Überstellung Deutscher an einen internationalen Gerichtshof zu ermöglichen,
soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind (vgl. Artikel 16 Abs. 2 Satz 2
GG). Im Sommer 2002 wurde sodann die Zusammenarbeit mit dem IStGH
gesetzlich geregelt. Ebenfalls im Juni 2002 wurde schließlich durch die
Verabschiedung des Völkerstrafgesetzbuchs das materielle deutsche Strafrecht
an das IStGH-Statut angepasst. Deutschland hat somit auch innerstaatlich die
Voraussetzungen dafür geschaffen, dass schwerste Menschenrechtsverbrechen
unabhängig von ihrem Tatort in Deutschland strafrechtlich angemessen verfolgt
werden können.
In der Denkschrift zum Zustimmungsgesetz zum IStGH-Statut
(Bundestagsdrucksache 14/2682 vom 14. Februar 2000, S. 103) führte die Bundesregierung
aus: „(Die Bundesregierung) ist überzeugt, dass der künftige Gerichtshof im
Ringen um mehr Gerechtigkeit und beim Kampf gegen die Straflosigkeit
schwerster Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes
berühren, einen wirksamen Beitrag leisten kann. Angesichts des Fortbestehens
zahlreicher bewaffneter Konflikte in der Welt erscheint es bedeutsam, dass die
Bundesrepublik Deutschland durch Ratifikation des Statuts das sich
fortentwickelnde Völkerstrafrecht und Völkerrecht stärkt.“
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/37442. Erkennt die Bundesregierung die Urteile von Nürnberg im historischen
und im rechtlichen Sinne an?
Die Behandlung der Nürnberger Prozesse, und zwar der sogenannten
„Folgeprozesse“, war Gegenstand des „Vertrages zur Regelung aus Krieg und
Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober
1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des
Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung)“, verkündet
im Bundesgesetzblatt II 1955, S. 405 ff.
Artikel 7 dieses „Überleitungsvertrages“ enthält den Grundsatz, dass alle
strafrechtlichen Urteile und Entscheidungen der drei Westmächte in Strafsachen „in
jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam“ bleiben
sollten.
Nach Artikel 6 galt dies jedoch nicht für Urteile gegen Kriegsverbrecher;
hinsichtlich dieser wurde allerdings einem Gemischten Ausschuss die Aufgabe
übertragen, Empfehlungen zur Strafvollstreckung verurteilter Kriegsverbrecher
auszusprechen, allerdings „… ohne die Gültigkeit der Urteile in Frage zu
stellen …“.
Im Rahmen eines Notenwechsels zum „Vertrag über die abschließende
Regelung in Bezug auf Deutschland“ vom 12. September 1990 („Zwei plus Vier
Vertrag“) ist Artikel 6 des o. g. Vertrages außer Kraft getreten, während Artikel 7
Abs. 1 weiter in Kraft ist (BGBl. II 1990, S. 1386 ff.).
3. Wie beurteilt die Bundesregierung das für die Prozesse wichtige
Kontrollratsgesetz Nr. 10?
Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 „Bestrafung von Personen, die sich
Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit
schuldig gemacht haben“ vom 20. Dezember 1945 hatte erhebliche Bedeutung für
die Verfolgung nationalsozialistischen Unrechts. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10
fand allerdings auf Verfahren, die von dem Internationalen Militärgerichtshof
abgeurteilt wurden und damit auf den Nürnberger Prozess gegen die
Hauptkriegsverbrecher, keine Anwendung.
4. Sieht es die Bundesregierung im Nachhinein als Fehler an, dass das
Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht in bundesdeutsches Strafrecht überführt wurde,
und wie begründet sie ihre Auffassung?
Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 ist durch das Erste Gesetz zur Aufhebung des
Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437) aufgehoben worden. Die
Gesetzesbegründung nennt als Aufgabe des Gesetzentwurfs, die sofort
entbehrlichen besatzungsrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie die Schaffung
von Rechtsklarheit.
Durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1954 (BGBl. II S. 729) über den
Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermords vom 9. Dezember 1948 wurde § 220a
(Völkermord) in das Strafgesetzbuch eingefügt. Auch vor diesem Hintergrund
bedurfte es nicht der Überführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in das
Strafgesetzbuch.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu der Frage 1 verwiesen, die das
Engagement Deutschlands im Bereich der Schaffung einer funktionierenden
Völkerstrafgerichtsbarkeit verdeutlicht. Die Frage nach einer Überführung des – zum
Teil recht unbestimmten – Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in das deutsche
Strafgesetzbuch stellt sich daher heute nicht mehr.
Drucksache 16/3744 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode5. Wie beurteilt die Bundesregierung heute das Agieren früherer
Bundesregierungen in den fünfziger Jahren bezüglich der rechtlichen Verfolgung
von NS-Tätern und stimmt sie der Ansicht der Fragestellerin zu, dass in
dieser Zeit der Wille zu einer tiefer gehenden juristischen Aufarbeitung der
faschistischen Verbrechen fehlte?
Wenn nein, wie begründet sie ihre Auffassung?
Für die Verfolgung von NS-Unrecht gilt wie allgemein für die Verfolgung von
Straftaten das Legalitätsprinzip (§ 152 der Strafprozessordnung), wobei die
Strafverfolgung grundsätzlich den Staatsanwaltschaften der Länder und nicht
der Bundesregierung obliegt. Die Bundesregierung sieht sich ebenfalls nicht
dazu berufen, Jahrzehnte zurückliegende Handlungen früherer
Bundesregierungen zu bewerten.
6. Sieht die Bundesregierung für die politische Seite ähnliche Versäumnisse
in der Aufarbeitung der NS-Verbrechen wie sie der Bundesgerichtshof am
16. November 1995 für seine Zuständigkeit konstatierte, als er für die
ungesühnten Unrechtsurteile des NS-Volksgerichtshofs zu einem
„wesentlichen Anteil“ seine eigene frühere Rechtsprechung verantwortlich machte
(vgl. Juristische Wochenschrift 1996, S. 857, 863), und wenn nein, wie
begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Auf die Antwort zu der Frage 5 wird verwiesen. Im Übrigen ist es nicht
Aufgabe der Bundesregierung, einzelne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu
kommentieren bzw. zu bewerten.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]
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