Deutscher Bundestag Drucksache 21/3980
21. Wahlperiode 03.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christoph Birghan, Christoph
Grimm, Rainer Galla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3503 –
Waffenrecht in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das deutsche Waffenrecht hat sich aus früheren landesrechtlichen Regelungen
entwickelt, die vor allem den Besitz und Gebrauch von Schusswaffen
einschränkten. In der Weimarer Republik wurde 1928 das erste einheitliche
Reichswaffengesetz erlassen, das den Erwerb und Besitz von Waffen
erlaubnispflichtig machte. Nach dem Zweiten Weltkrieg untersagten die Alliierten
zunächst den privaten Waffenbesitz vollständig. Ab den 1950er-Jahren
erfolgte eine schrittweise Lockerung, die 1972 im ersten bundesdeutschen
Waffengesetz (WaffG) gipfelte. Seither wurde das Gesetz mehrfach verschärft,
insbesondere nach Gewalttaten wie in Erfurt (2002) und Winnenden (2009). Heute
zählt das Waffengesetz zu den strengsten in Europa. Es regelt den Erwerb,
Besitz, das Führen und die Aufbewahrung von Waffen und Munition,
unterscheidet zwischen erlaubnisfreien, erlaubnispflichtigen und verbotenen Waffen und
stellt hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Sachkunde und den
Bedürfnisnachweis der Besitzer.
1. Wie hat sich die Anzahl der Legalwaffenbesitzer und der legalen
Schusswaffen in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr,
Waffenmodell und Bedürfnisgrund im Sinne des § 8 WaffG
aufschlüsseln)?
Das Nationale Waffenregister (NWR) wurde 2013 in Betrieb genommen und
unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass
keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es
können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR
gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen dieses Bestandsregisters
stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung.
Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die
Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den
Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 des
Waffenregistergesetzes – WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Waffenmodell und
Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung.
Die Regelungsinhalte des am 1. September 2020 in Kraft getretenen Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetzes, insbesondere die Erweiterung des NWR um
Daten von Waffenherstellern und Waffenhändlern zur Abbildung des
Waffenlebenszyklus sowie um Dekorations- und Salutwaffen, erforderten umfangreiche
Anpassungen bisheriger statistischer Kennzahlen und deren
Ermittlungsvorschriften, wodurch sich für die Zeiträume 2014 bis 2019 sowie 2020 bis 2025
abweichende Definitionen ergeben, was zugleich eine Vergleichbarkeit der
Werte ausschließt.
Durch Maßnahmen der Datenbereinigung können sich zudem
Statistikkennzahlen zum Waffenbesitz ab 2023 verringert haben.
Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die in Deutschland leben und
eine waffenrechtliche Erlaubnis sowie eine Waffe oder Waffenteil haben (Bundesebene)
Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019
Anzahl 1.012.057 983.721 970.719 966.435 957.152 949.992
Gespeicherte natürliche Personen im NWR mit einer Anschrift im Bundesgebiet,
welche im Privatbesitz einer inländischen Waffe oder eines inländischen Waffenteils sind,
womit Geschosse verschossen werden können (Bundesebene)
Stichtag 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025
Anzahl 952.148 948.438 946.495 941.697 934.211 930.741
Anzahl aller gespeicherten Waffen im NWR die sich in Deutschland im Privatbesitz befinden,
sofern es sich nicht um Waffen beim Fachhandel oder bei gefährdeten Hoheitsträgern handelt (Bundesebene)
Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019
Anzahl 5.210.965 5.170.583 5.151.701 5.136.405 5.131.519 5.150.175
Im NWR gespeicherte inländische Waffen im Privatbesitz, welche Geschosse verschießen können und von
einer natürlichen Person mit einer Anschrift im Bundesgebiet besessen werden (Bundesebene)
Stichtag 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025
Anzahl 5.013.046 5.016.187 5.030.208 5.023.739 5.010.353 5.011.020
Gespeicherte natürliche Personen im NWR mit einer Anschrift im Bundesgebiet,
welche im Privatbesitz einer inländischen Waffe oder eines inländischen Waffenteils sind,
womit Geschosse verschossen werden können (Landesebene)
Stichtag 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025
Baden-
Württemberg
115.789 115.542 115.114 114.492 113.974 113.374
Bayern 208.828 207.156 206.541 204.996 203.526 202.376
Berlin 10.663 10.809 10.899 11.005 11.079 11.123
Brandenburg 28.519 28.894 29.051 29.290 29.772 30.129
Bremen 2.426 2.389 2.302 2.213 2.171 2.093
Hamburg 8.179 8.159 8.145 8.118 8.057 7.961
Hessen 73.134 72.699 72.367 71.928 71.616 71.539
Mecklenburg-
Vorpommern
19.344 19.478 19.714 19.802 19.822 20.026
Niedersachsen 124.010 123.473 122.880 121.560 120.250 119.478
Nordrhein-
Westfalen
159.041 157.470 156.839 158.603 154.373 152.910
Rheinland-Pfalz 63.932 63.827 63.510 63.111 62.769 62.680
Saarland 16.638 16.659 16.530 16.126 15.743 15.365
Sachsen 31.168 31.501 31.861 32.176 32.498 32.797
Gespeicherte natürliche Personen im NWR mit einer Anschrift im Bundesgebiet,
welche im Privatbesitz einer inländischen Waffe oder eines inländischen Waffenteils sind,
womit Geschosse verschossen werden können (Landesebene)
Stichtag 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025
Sachsen-Anhalt 25.568 25.501 25.611 25.766 25.839 25.894
Schleswig-
Holstein
35.074 34.900 34.915 34.867 34.832 34.805
Thüringen 27.296 27.467 27.543 27.717 27.962 28.262
Im NWR gespeicherte inländische Waffen im Privatbesitz,
welche Geschosse verschießen können und von einer natürlichen Person mit einer Anschrift
im Bundesgebiet besessen werden (Landesebene)
Stichtag 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025
Baden-
Württemberg
673.089 672.517 673.064 668.797 666.842 665.330
Bayern 1.128.462 1.128.522 1.132.956 1.131.959 1.130.878 1.132.798
Berlin 47.060 47.547 48.088 48.426 48.894 48.938
Brandenburg 126.499 129.391 131.372 133.641 136.402 138.987
Bremen 12.381 12.233 12.039 11.828 11.622 11.341
Hamburg 37.703 37.587 37.830 37.719 37.482 37.005
Hessen 414.415 413.901 413.600 411.543 409.681 408.953
Mecklenburg-
Vorpommern
84.543 85.392 86.467 87.099 87.815 88.969
Niedersachsen 613.441 614.083 614.908 614.108 612.655 613.300
Nordrhein-
Westfalen
853.022 847.482 846.625 853.722 839.148 832.995
Rheinland-
Pfalz
359.151 359.988 360.909 360.949 361.335 361.903
Saarland 86.399 86.646 86.588 85.759 85.018 84.018
Sachsen 146.454 148.981 151.398 153.326 155.634 157.297
Sachsen-
Anhalt
117.963 118.658 120.286 121.685 122.477 123.103
Schleswig-
Holstein
177.527 177.314 176.947 176.624 176.263 176.198
Thüringen 123.032 124.288 125.041 126.554 128.207 129.885
2. Wie hat sich der soziale Hintergrund der Legalwaffenbesitzer in
Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Alter, Geschlecht,
Familienstand, Staatsangehörigkeit und Bundesland aufschlüsseln)?
Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als
Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu
statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine
Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen
werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur
Verfügung.
Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die
Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den
Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG),
nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden.
Zum sozialen Hintergrund gibt es im NWR keine Speicherungen. Soweit
einzelne Zugehörigkeiten zu statistischen Gruppen gefragt sind, können folgende
Zahlen aus dem NWR mitgeteilt werden:
Eine Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Alter steht im NWR abrufbar nicht
zur Verfügung.
Die Erfassung der Staatsangehörigkeit im NWR ist nicht obligatorisch, insofern
sind die Daten hierzu nicht repräsentativ, zudem kann ein registrierter
Legalwaffenbesitzer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.
Der Familienstand wird im Nationalen Waffenregister nicht gespeichert, daher
können hierzu keine Daten mitgeteilt werden.
Durch Änderungen in den Statistikkennzahlen im Jahre 2020 werden
Geschlecht und Staatsangehörigkeit nicht mehr in den Statistiken ausgewertet,
sodass lediglich Werte bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt werden können.
Im NWR sind Daten zu Geschlecht und ggfs. Staatsangehörigkeit von allen
Erlaubnisinhabern (z. B. Kleiner Waffenschein) statistisch erfasst, daher kann
eine Darstellung ausschließlich nach Legalwaffenbesitzern nicht vorgenommen
werden.
Es wird hier auf die Tabelle in der beigefügten Anlage verwiesen.*
Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen,
die eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, gegliedert nach dem jeweiligen Geschlecht.
Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019
Männlich 1.163.242 1.155.161 1.272.843 1.327.348 1.353.874 1.383.606
Weiblich 127.201 128.150 166.246 182.586 191.828 202.259
unbekannt 336 334 381 374 695 838
3. Wie haben sich die Herkunftsländer und Vertriebsquellen der legalen
Schusswaffen in Deutschland seit dem Jahr 2010 verändert (bitte nach
Herkunftsländern, Herkunftsquellen und Jahr aufschlüsseln)?
Die Daten der Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes geben
Auskunft über Einfuhren von Schusswaffen nach Herkunftsländern in den
Jahren 2010 bis einschließlich 2024, untergliedert in Einfuhren in Tausend Euro
und in Einfuhren nach Stückzahlen. Angaben zu Vertriebsquellen oder
Herkunftsquellen sind damit nicht verbunden.
Folgende achtstellige Warennummern des Warenverzeichnisses für die
Außenhandelsstatistik wurden zusammengefasst und ausgewertet:
9302 0000 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder
9304.
9303 1000 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die
Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre,
Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte,
Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und
Leinenschießgeräte): Vorderlader.
9303 2010 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die
Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre,
Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte,
Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und
Leinenschießgeräte): andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten
Lauf: mit einem Lauf, glatt.
9303 2095 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die
Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorder-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3980 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
lader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte,
Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und
Leinenschießgeräte): andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten
Lauf: andere.
9303 3000 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die
Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre,
Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte,
Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und
Leinenschießgeräte): andere Jagd- und Sportgewehre.
Tabelle 1: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in
den Jahren 2010 bis 2017 (statistischer Wert in Tausend Euro).
Ursprungsland
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Stat.
Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Belgien 2.281 2.608 3.421 3.654 1.585 1.638 1.009 1.052
Bulgarien - - - - - - 20 -
Dänemark 15 - - - - 14 - -
Estland - - - 4 - - - -
Finnland 889 756 875 1.174 1.138 1.461 2.652 2.756
Frankreich 2 5 - 23 12 14 24 3
Irland - - - - 6 - - -
Italien 5.559 6.364 6.760 6.333 7.474 8.067 9.426 10.891
Kroatien - 7 - 14 - - - -
Lettland - - - 4 - - - -
Litauen - 8 - - - - - -
Luxemburg 118 0 306 312 27 135 114 178
Niederlande - 35 - - - - - -
Österreich 1.750 1.880 4.118 2.223 3.264 3.641 4.900 5.600
Polen - - 4 - - - - -
Portugal 387 738 675 694 80 165 6 14
Rumänien - - - - 8 2 - -
Schweden 111 43 71 32 - - 5 222
Slowakei - - 1 - - - - -
Slowenien - - - - - - - -
Spanien 171 125 260 749 146 204 87 55
Tschechien 689 823 456 642 1.094 566 1.855 3.607
Ungarn 3 1 1 3 - - 2 -
Vereinigtes
Königreich
6 22 16 7 3 4 11 78
Andorra - - 1 - - - - -
Belarus - 0 - - - - - -
Island - 2 - - - 4 - -
Republik
Moldau
- - - - - 7 - -
Montenegro - - - - - 1 2 -
Norwegen 36 81 13 49 10 14 20 10
Ursprungsland
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Stat.
Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Stat. Wert
in Tsd.
Euro
Russland 4.422 4.152 3.742 3.361 3.238 3.743 1.524 623
San Marino - - - - - - - -
Schweiz 828 593 456 582 912 644 931 808
Serbien 5 5 1 144 - 12 2 -
Türkei 536 990 1.328 1.185 849 1.370 2.982 2.333
Ukraine 282 161 262 157 - - - -
Ägypten - 0 - - - - - -
Marokko - 1 - - - - - -
Namibia 4 - - - - 3 - -
Simbabwe - - - - 2 - - -
Südafrika 9 7 7 37 - 6 - 1
Argentinien 3 3 9 1 - - - -
Brasilien 597 531 500 648 287 244 272 622
Chile - - - - - - - -
Kanada 32 67 66 99 264 25 92 66
Mexiko - - - - 227 - - -
USA 2.918 2.960 3.347 4.238 6.190 6.911 13.223 11.703
China 258 328 550 370 582 367 729 181
Hongkong - - - - - - - -
Indien 10 6 - 7 3 18 - 6
Israel 355 83 20 86 70 - - 5
Japan 17 261 308 396 31 138 68 203
Jordanien - - - 189 - - - -
Kasachstan - - - - - - - -
Republik
Korea
- - - - - 1 5 43
Libanon 55 - - - - - - -
Philippinen 27 31 22 70 68 62 114 148
Singapur - 0 - - - - - -
Taiwan - - - - 1 - 3 -
Vereinigte
Arabische
Emirate
3 61 - 45 - - 29 55
Vietnam - - - - - - - -
Australien - 2 2 - 3 - - 3
Neuseeland - - - - 17 6 6 -
Tabelle 2: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in
den Jahren 2018 bis 2024 (statistischer Wert in Tausend Euro).
Ursprungsland
2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Belgien 222 541 283 450 396 198 11
Bulgarien - 13 - 244 91 - 4
Dänemark 3 - - - 3 - 1
Estland - - - - - - -
Finnland 2.744 2.615 3.539 4.016 3.854 3.876 1.976
Frankreich 1 79 190 69 147 137 147
Irland - - - - - - -
Italien 9.871 10.701 8.777 9.984 15.591 14.703 11.892
Kroatien - - - - - - 1
Lettland - - - - - - -
Litauen - - - - - - -
Luxemburg 78 92 28 - - - -
Niederlande 4 - - - - 2 2
Österreich 3.887 4.966 4.129 4.509 6.667 5.071 4.442
Polen - - - - 1 8 0
Portugal 383 472 308 360 736 515 258
Rumänien - - - - - - 40
Schweden - 79 - - - - 11
Slowakei - 0 0 - - 77 2
Slowenien 3 - 1 81 79 99 482
Spanien 315 426 641 943 1.704 1.059 242
Tschechien 4.273 4.697 4.148 4.387 6.192 5.532 6.432
Ungarn 3 8 - - - - 2
Vereinigtes
Königreich
304 930 76 1.648 1.346 726 861
Andorra - - - - - - -
Belarus - - - - - - -
Island - 1 - 1 1 - -
Republik
Moldau
- - - - - - -
Montenegro 6 - - - - - -
Norwegen 34 50 3 22 5 67 -
Russland 1.286 596 645 409 0 - -
San Marino - - - 0 - - -
Schweiz 689 661 576 588 794 1.255 794
Serbien 32 101 63 136 85 - -
Türkei 1.532 2.335 2.574 3.887 4.590 5.608 5.850
Ukraine - 6 - - 19 - -
Ägypten - - - - - - -
Marokko - - - - - - -
Ursprungsland
2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Stat. Wert in
Tsd. Euro
Namibia - 2 2 - 16 - -
Simbabwe - - - - - - -
Südafrika 1 - 2 - 8 14 4
Argentinien - 6 - - 8 - -
Brasilien 741 501 569 1.035 1.215 818 900
Chile - - - - 1 - -
Kanada 155 40 62 121 33 129 58
Mexiko - - - - - - -
USA 12.521 12.197 9.010 6.266 11.139 9.357 7.066
China 372 183 174 0 832 87 437
Hongkong - - - - 0 - -
Indien 8 9 10 - - - -
Israel 149 115 198 65 170 103 128
Japan 541 592 778 851 944 956 963
Jordanien - - - - - - -
Kasachstan - 17 - - - - -
Republik
Korea
- - 2 1 - - -
Libanon - - - - - - -
Philippinen 37 62 16 - 5 396 -
Singapur - - - - - - -
Taiwan - - 0 4 - 0 0
Vereinigte
Arabische
Emirate
- - 55 - - - -
Vietnam - - - - - 4 132
Australien 5 - - - 4 2 -
Neuseeland - 6 - 8 4 - -
Tabelle 3: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in
den Jahren 2010 bis 2017 (Stückzahl).
Ursprungsland
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl
Belgien 3.133 3.679 4.940 4.535 1.810 2.152 1.366 1.555
Bulgarien - - - - - - 50 -
Dänemark 125 - - - - 15 - -
Estland - - - 8 - - - -
Finnland 1.366 1.187 1.008 1.517 1.698 1.960 3.505 3.749
Frankreich 2 16 - 4 21 21 26 1
Irland - - - - 40 - - -
Italien 7.753 8.750 9.436 7.951 9.570 9.208 11.571 14.115
Kroatien - 24 - 52 - - - -
Lettland - - - 2 - - - -
Litauen - 6 - - - - - -
Ursprungsland
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl
Luxemburg
280 1 385 362 29 174 162 225
Niederlande
- 503 - - - - - -
Österreich 3.174 3.341 8.227 4.786 11.176 7.267 11.664 13.157
Polen - - 4 - - - - -
Portugal 570 896 838 864 106 271 18 23
Rumänien - - - - 7 2 - -
Schweden 366 451 540 206 - - 7 609
Slowakei - - 1 - - - - -
Slowenien - - - - - - - -
Spanien 827 895 1.293 9.424 797 1.043 407 159
Tschechien 2.030 2.405 1.198 1.947 3.346 1.490 4.718 8.113
Ungarn 4 15 1 6 - - 1 -
Vereinigtes
Königreich
11 79 68 25 8 14 7 42
Andorra - - 1 - - - - -
Belarus - 2 - - - - - -
Island - 1 - - - 2 - -
Republik
Moldau
- - - - - 26 - -
Montenegro
- - - - - 5 10 -
Norwegen 33 31 51 42 4 26 17 55
Russland 46.013 42.673 31.717 25.899 21.887 30.287 9.503 4.949
San
Marino
- - - - - - - -
Schweiz 1.040 2.043 885 991 1.828 1.031 1.044 1.501
Serbien 2 1 13 2.462 - 22 1 -
Türkei 2.074 4.102 5.149 5.234 3.736 5.416 12.486 9.243
Ukraine 5.519 6.840 6.108 2.523 - - - -
Ägypten - 1 - - - - - -
Marokko - 1 - - - - - -
Namibia 2 - - - - 2 - -
Simbabwe - - - - 4 - - -
Südafrika 25 7 4 29 - 3 - 1
Argentinien
5 9 18 4 - - - -
Brasilien 2.886 2.572 2.126 2.751 1.303 754 970 2.452
Chile - - - - - - - -
Kanada 133 323 247 375 1.423 15 337 61
Mexiko - - - - 533 - - -
USA 7.179 7.547 8.570 9.762 13.288 13.788 25.727 21.164
China 4.584 5.306 7.984 5.596 7.521 3.827 7.558 2.017
Hongkong - - - - - - - -
Indien 34 36 - 37 23 81 - 28
Israel 2.869 2.021 30 1.496 225 - - 6
Japan 14 273 466 651 28 117 63 203
Jordanien - - - 502 - - - -
Kasachstan - - - - - - - -
Republik
Korea
- - - - - 2 8 100
Libanon 304 - - - - - - -
Ursprungsland
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl
Philippinen
65 80 50 207 222 130 196 362
Singapur - 2 - - - - - -
Taiwan - - - - 2 - 11 -
Vereinigte
Arabische
Emirate
9 301 - 68 - - 29 8
Vietnam - - - - - - - -
Australien - 1 4 - 1 - - 4
Neuseeland
- - - - 16 1 3 -
Tabelle 4: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in
den Jahren 2018 bis 2024 (Stückzahl)
Ursprungsland
2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl
Belgien 309 868 329 446 381 226 37
Bulgarien - 20 - 512 214 - 2
Dänemark 6 - - - 1 - 1
Estland - - - - - - -
Finnland 3.670 3.417 4.621 5.304 4.939 4.375 2.202
Frankreich 6 45 111 50 274 71 92
Irland - - - - - - -
Italien 12.434 12.712 10.581 12.673 19.160 16.373 12.006
Kroatien - - - - - - 1
Lettland - - - - - - -
Litauen - - - - - - -
Luxemburg 91 107 84 - - - -
Niederlande 14 - - - - 5 1
Österreich 8.400 12.870 7.923 8.107 11.792 7.447 7.368
Polen - - - - 2 10 1
Portugal 389 512 396 476 855 629 325
Rumänien - - - - - - 2
Schweden - 89 - - - - 7
Slowakei - 0 0 - - 68 2
Slowenien 5 - 1 65 68 88 620
Spanien 857 1.116 1.794 2.726 4.037 2.316 531
Tschechien 8.877 9.104 7.970 7.290 10.249 8.438 8.845
Ungarn 12 36 - - - - 1
Vereinigtes
Königreich
320 819 144 683 260 161 120
Andorra - - - - - - -
Belarus - - - - - - -
Island - 1 - 2 10 - -
Ursprungsland
2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl
Republik
Moldau
- - - - - - -
Montenegro 30 - - - - - -
Norwegen 22 42 3 6 3 104 -
Russland 9.154 3.890 5.366 2.897 1 - -
San Marino - - - 0 - - -
Schweiz 1.385 1.546 1.036 1.119 939 1.314 1.200
Serbien 79 237 160 340 201 - -
Türkei 6.986 8.339 8.252 13.462 15.758 17.882 17.819
Ukraine - 2 - - 800 - -
Ägypten - - - - - - -
Marokko - - - - - - -
Namibia - 3 2 - 17 - -
Simbabwe - - - - - - -
Südafrika 1 - 2 - 5 2 1
Argentinien - 22 - - 25 - -
Brasilien 2.816 1.703 2.201 2.759 4.436 2.783 2.699
Chile - - - - 1 - -
Kanada 195 55 35 68 76 40 24
Mexiko - - - - - - -
USA 23.591 22.491 14.588 11.223 16.738 14.118 10.335
China 4.883 2.016 2.179 1 5.105 344 3.084
Hongkong - - - - 0 - -
Indien 41 39 1 - - - -
Israel 790 93 386 105 152 78 82
Japan 598 603 751 1.183 1.941 7.109 1.348
Jordanien - - - - - - -
Kasachstan - 35 - - - - -
Republik
Korea
- - 1 1 - - -
Libanon - - - - - - -
Philippinen 93 128 200 - 12 1.075 -
Singapur - - - - - - -
Taiwan - - 2 12 - 0 5
Vereinigte
Arabische
Emirate
- - 8 - - - -
Vietnam - - - - - 10 1.700
Australien 1 - - - 5 3 -
Neuseeland - 7 - 1 1 - -
4. Wie hat sich die geschätzte Anzahl illegaler Schusswaffen in
Deutschland seit 2010 entwickelt?
5. Welche Schätzmethoden werden verwendet, um die Zahl illegaler
Schusswaffen in Deutschland zu bestimmen, und wie zuverlässig sind
diese?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt keine Schätzungen im Sinne der Fragestellung
vor.
6. Wie haben sich die Herkunftsländer und Erwerbsquellen (z. B. Fund,
Kauf, Diebstahl, Schmuggel) der sichergestellten illegalen Schusswaffen
in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach
Herkunftsländern, Erwerbsquellen und Jahr aufschlüsseln)?
Zur Ermittlung der Herkunft einzelner Schusswaffen führen die Polizeien des
Bundes und der Länder Herkunftsermittlungen zu sichergestellten
Schusswaffen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch. Statistische Angaben über
die Anzahl durchgeführter Herkunftsermittlungen und deren Ergebnisse liegen
der Bundesregierung nicht vor.
7. Wie hat sich die Anzahl der gemäß § 94 der Strafprozessordnung (StPO)
in Deutschland sichergestellten legalen Schusswaffen seit dem Jahr 2010
entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Grund der Sicherstellung,
Waffentyp und sozialem Hintergrund, umfassend Alter, Geschlecht,
Familienstand, Staatsangehörigkeit des Besitzers der Waffe, aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor. Die Anzahl der in Deutschland sichergestellten Schusswaffen wird in der
Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht abgebildet.
8. Wie hat sich die Anzahl der nach § 94 StPO in Deutschland
sichergestellten illegalen Schusswaffen seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach
Bundesland, Jahr, Grund der Sicherstellung, Waffentyp und sozialem
Hintergrund, umfassend Alter, Geschlecht, Familienstand,
Staatsangehörigkeit des Besitzers der Waffe, aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Wie hat sich die Anzahl der Straftaten mit Schusswaffengebrauch in
Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr,
Legalitätsstatus der Waffe, Waffentyp und sozialem Hintergrund,
umfassend Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit des Besitzers
der Waffe, aufschlüsseln)?
In der PKS wird nicht erfasst, ob es sich um eine legale Waffe handelt. Auch
liegen anhand der PKS für die angefragten Berichtsjahre keine Informationen
zum Waffenbesitzer vor. Die Anzahl der Straftaten insgesamt, bei denen mit
einer Waffe gedroht oder geschossen (Erfassung als Fallmerkmal) wurde, hat
sich seit dem Berichtsjahr 2010 wie folgt entwickelt.
2024 2023 2022 2021 2020
gedroht geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
Baden-
Württemberg
272 362 250 314 226 296 202 290 249 384
Bayern 495 728 429 619 361 568 287 304 322 410
Berlin 303 363 340 364 370 290 299 262 306 317
Brandenburg 83 156 69 170 70 112 74 112 86 138
Bremen 81 53 76 46 69 62 77 49 77 33
Hamburg 144 154 127 101 118 84 106 97 140 35
Hessen 329 340 326 323 233 289 209 252 269 322
Mecklenburg-
Vorpommern
0 0 4 3 6 8 38 27 7 10
Niedersachsen
598 519 610 629 557 584 494 573 629 587
Nordrhein-
Westfalen
1.438 1.104 1.406 1.209 1.350 1.115 1.371 1.194 1.500 1.238
Rheinland-
Pfalz
170 198 178 213 145 229 155 202 149 224
Saarland 66 89 65 83 82 99 74 64 74 49
Sachsen 262 203 207 209 139 210 170 216 198 210
Sachsen-
Anhalt
212 157 124 123 160 161 140 168 147 220
Schleswig-
Holstein
175 210 192 211 182 270 159 189 183 175
Thüringen 57 139 16 70 24 65 26 75 34 102
Bundesrepublik
Deutschland
4.685 4.775 4.419 4.687 4.092 4.442 3.881 4.074 4.370 4.454
2019 2018 2017 2016 2015
gedroht geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
Baden-
Württemberg
274 325 295 389 323 582 271 427 181 212
Bayern 354 345 411 744 454 717 478 860 426 776
Berlin 342 316 363 287 334 262 323 272 394 253
Brandenburg 88 124 93 105 74 136 93 80 70 62
Bremen 67 43 115 38 105 59 110 67 104 62
Hamburg 166 29 201 111 214 130 296 162 346 156
Hessen 316 287 247 276 327 235 347 291 336 258
Mecklenburg-
Vorpommern
9 6 17 8 28 23 39 25 27 31
Niedersachsen
657 602 664 630 692 631 695 734 682 708
Nordrhein-
Westfalen
1.422 1.613 654 665 756 715 805 921 815 814
Rheinland-
Pfalz
174 210 187 282 243 267 243 449 222 402
Saarland 83 71 62 108 69 104 94 159 76 140
Sachsen 188 232 162 213 183 275 220 371 190 233
Sachsen-
Anhalt
112 191 75 299 85 216 91 348 117 258
2019 2018 2017 2016 2015
gedroht geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
Schleswig-
Holstein
218 150 175 155 228 163 249 201 260 259
Thüringen 42 95 98 214 96 209 71 175 43 87
Bundesrepublik
Deutschland
4.512 4.639 3.819 4.524 4.211 4.724 4.425 5.542 4.289 4.711
2014 2013 2012 2011 2010
gedroht geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
gedroht
geschossen
Baden-
Württemberg
198 261 249 259 291 291 315 321 360 303
Bayern 455 831 468 850 488 993 545 913 572 820
Berlin 391 280 502 292 568 333 571 307 621 365
Brandenburg
70 71 74 76 80 92 64 86 59 87
Bremen 134 61 133 86 190 79 159 108 232 123
Hamburg
323 150 312 142 307 139 306 171 380 170
Hessen 312 297 367 301 470 322 499 348 500 355
Mecklenburg-
Vorpommern
18 20 31 48 52 49 58 45 61 51
Niedersachsen
707 754 673 502 684 536 885 797 995 804
Nordrhein-
Westfalen
1.017 996 1.125 909 1.460 906 1.675 1.061 1.707 985
Rheinland-
Pfalz
254 330 264 381 307 326 281 340 262 368
Saarland 73 89 106 255 87 118 70 106 93 100
Sachsen 208 297 207 301 269 288 231 283 270 289
Sachsen-
Anhalt
85 259 85 382 133 387 74 386 82 354
Schleswig-
Holstein
273 245 273 295 297 224 338 269 385 309
Thüringen
49 77 71 74 13 49 42 56 44 70
Bundesrepublik
Deutschl
and
4.567 5.018 4.940 5.153 5.696 5.132 6.113 5.597 6.623 5.553
10. Wie hat sich die Anzahl der Straftaten mit Schusswaffengebrauch durch
Mitglieder, Funktionsträger, Unterstützer oder Sympathisanten
verbotener oder vom Bundes- oder von einem Landesverfassungsschutz
beobachteter oder eingestufter Organisationen bzw. relevanter
Einzelpersonen seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr,
Legalitätsstatus der Waffe, Waffentyp und Organisation aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
11. Wie hat sich die Anzahl der Strafverfahren nach § 52 WaffG in
Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und
Tatbestand aufschlüsseln)?
In der PKS wird nicht nach den einzelnen Normen des Waffengesetzes
unterschieden. Ordnungswidrigkeiten werden nicht in der PKS registriert. Unter dem
PKS-Schlüssel 726200 werden „Straftaten nach dem Waffengesetz“ erfasst.
Nachstehend sind die entsprechenden Fallzahlen nach Bundesländern für die
Jahre 2010 bis 2024 aufgeführt.
2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016
Baden-
Württemberg
3.354 3.550 3.280 3.191 4.034 4.205 4.677 3.779 3.384
Bayern 6.457 6.451 5.825 5.409 6.367 6.367 6.502 6.071 5.852
Berlin 2.547 2.312 2.149 1.945 2.214 2.555 2.505 2.198 2.023
Brandenburg 2.095 1.879 1.662 1.339 1.564 1.952 1.794 1.806 1.622
Bremen 303 337 357 289 310 426 419 361 322
Hamburg 1.051 984 896 853 1.007 1.075 1.014 1.115 1.229
Hessen 3.247 3.429 3.251 3.067 3.154 3.832 3.563 4.051 3.569
Mecklenburg-
Vorpommern
877 834 713 785 840 824 739 729 667
Niedersachsen 3.201 3.371 3.235 2.977 3.510 3.801 4.067 3.710 3.001
Nordrhein-
Westfalen
5.805 5.961 5.773 5.294 5.570 6.010 6.187 6.284 5.624
Rheinland-Pfalz 1.651 1.756 1.837 1.727 2.058 2.076 2.800 2.238 1.887
Saarland 491 555 546 380 418 447 479 485 407
Sachsen 1.656 1.458 1.450 1.443 1.713 1.719 1.714 1.627 1.508
Sachsen-Anhalt 969 1.054 1.009 1.085 1.185 1.050 1.118 1.130 1.179
Schleswig-Holstein 1.020 1.031 976 964 1.211 1.395 1.391 1.352 1.174
Thüringen 787 837 726 924 1.053 940 1.135 1.065 995
Bundesrepublik
Deutschland
35.511 35.799 33.685 31.672 36.208 38.674 40.104 38.001 34.443
2015 2014 2013 2012 2011 2010
Baden-Württemberg 3.083 3.250 3.298 3.452 3.907 4.204
Bayern 4.705 4.977 5.430 5.766 5.968 6.098
Berlin 1.794 1.928 2.167 2.241 2.121 2.628
Brandenburg 1.507 1.382 1.425 1.398 1.536 1.796
Bremen 300 274 305 326 395 469
Hamburg 1.064 935 961 929 997 1.224
Hessen 3.030 2.925 2.730 2.997 3.366 3.351
Mecklenburg-Vorpommern 593 640 627 742 718 712
Niedersachsen 2.643 2.741 2.627 2.772 3.114 4.056
Nordrhein-Westfalen 4.951 5.014 5.086 4.946 5.233 5.348
Rheinland-Pfalz 1.782 1.938 2.013 2.088 2.237 2.537
2015 2014 2013 2012 2011 2010
Saarland 379 368 350 388 371 367
Sachsen 1.330 1.535 1.648 1.766 1.608 1.725
Sachsen-Anhalt 973 984 982 956 877 910
Schleswig-Holstein 1.025 956 898 984 1.025 1.311
Thüringen 845 938 893 914 991 919
Bundesrepublik Deutschland 30.004 30.785 31.440 32.665 34.464 37.655
Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte informieren verfahrensbezogen
über den jeweiligen Geschäftsanfall. Die Angaben in diesen Statistiken lassen
sich nur nach Straftatengruppen (sogenannten Sachgebieten) differenzieren.
Eine Auswertung nach einzelnen Delikten (hier Waffengesetz – WaffG) ist
nicht möglich.
Zu Aburteilungen und Verurteilungen nach dem Waffengesetz verweist die
Bundesregierung auf den jeweiligen von dem Statistischen Bundesamt jährlich
herausgegebenen und frei zugänglichen Statistischen Bericht „Strafverfolgung“
(bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 3 = „Strafverfolgungsstatistik“).
12. Wie hat sich die Anzahl der Bußgeldverfahren nach § 53 WaffG in
Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr
und Tatbestand aufschlüsseln)?
13. Wie haben sich Ausgänge der Strafverfahren nach § 52 WaffG in
Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr,
Tatbestand und Ausgang aufschlüsseln)?
14. Wie haben sich Ausgänge der Bußgeldverfahren nach § 53 WaffG in
Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr,
Tatbestand und Ausgang aufschlüsseln)?
15. Wie kann ein Unterschied zwischen der Anzahl der Strafverfahren nach
§ 52 WaffG und der Bußgeldverfahren nach § 53 WaffG erklärt werden?
Die Fragen 12 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
16. Inwieweit trägt die praktische Anwendung der Straf- und
Bußgeldvorschriften dazu bei, den Zweck des WaffG nach§ 1 Absatz 1 WaffG zu
verwirklichen?
Die praktische Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften dient dazu,
konkrete Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften zu ahnden und soll den
jeweiligen Täter sowie mögliche andere Täter von der Begehung weiterer
Verstöße abhalten. Auf diese Weise wird den in § 1 Absatz 1 WaffG genannten
Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Durchsetzung verholfen.
17. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
ein Zusammenhang zwischen der Anzahl legaler Waffenbesitzer bzw. der
Zahl legaler Waffen und ihrer Verwendung bei Straftaten, und welche
Faktoren erklären diesen Zusammenhang?
18. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
ein Zusammenhang zwischen der geschätzten Anzahl illegaler Waffen
und ihrer Verwendung bei Straftaten, insbesondere bei Delikten mit
Schusswaffengebrauch, und welche Faktoren erklären diesen
Zusammenhang?
19. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen
europäischen Ländern (einschließlich der Schweiz, Islands und Norwegens)
ein Zusammenhang zwischen der Anzahl legaler Waffenbesitzer bzw. der
Zahl legaler Waffen und ihrer Verwendung bei Straftaten, und welche
Faktoren erklären diesen Zusammenhang?
20. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen
europäischen Ländern (einschließlich der Schweiz, Islands und Norwegens)
ein Zusammenhang zwischen der geschätzten Anzahl illegaler Waffen
und ihrer Verwendung bei Straftaten, insbesondere bei Delikten mit
Schusswaffengebrauch, und welche Faktoren erklären diesen
Zusammenhang?
Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
21. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine
Differenzierung von legalen und illegalen Schusswaffen in der polizeilichen
Kriminalstatistik?
Die PKS verfolgt u. a. das Ziel, statistische Daten zur zukünftigen
Verhinderung bzw. Bekämpfung von Straftaten sowie Grundlagen für
kriminologischsoziologische Forschungen und kriminalpolitische Maßnahmen zu erlangen.
Hierzu bedarf es hinreichend belastbarer Daten. Die PKS mit ihrer
Erfassungssystematik ist bisher weder in fachlicher noch in technischer Hinsicht zur
statistischen Differenzierung von legalen (amtlich registrierten) bzw. illegalen (nicht
amtlich registrierten) Schusswaffen geeignet. CDU, CSU und SPD haben im
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, das Waffenrecht
unter Einbeziehung aller Betroffenen und Experten umfassend zu evaluieren
(Zeile 2664 des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode). Im Rahmen dessen wird u. a. die Frage zu prüfen sein,
welche Möglichkeiten für eine statistisch differenzierte Erfassung von legalen
und illegalen Schusswaffen bestehen. In diesem Zusammenhang wird auch eine
differenzierte Erfassung in der PKS erneut zu prüfen sein.
22. Welche Gründe sprechen gegen eine Differenzierung von
erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen in der polizeilichen
Kriminalstatistik?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Wie hat sich die Zahl der Anträge auf Umgang mit Waffen oder
Munition in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr
und Bedürfnis nach § 8 WaffG aufschlüsseln)?
Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als
Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu
statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine
Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen
werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur
Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach
Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Aufgrund der Datenhoheit
der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können
außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch
im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf
Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf
Waffenbesitzkarten im Status „Antrag gestellt“ zum jeweiligen Zeitpunkt. In der
Auswertung wurden berücksichtigt: Standard-Waffenbesitzkarte, Sportschützen-
Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für
Sachverständige, Waffenbesitzkarte für Vereine, und Mitbenutzererlaubnis zur
gemeinsamen Waffenbesitzkarte.
Es ist zu beachten, dass die Anzahl der gestellten Anträge für die jeweilige
Erlaubnisart erst seit dem Jahr 2021 als Statistikkennzahl ausgewiesen wird.
Gesamtzahl aller Waffenbesitzkarten, welche zum jeweiligen
Stichtag den Status „Antrag gestellt“ im NWR besaßen:
Stichtag Anzahl
31.12.2021 2.334
31.12.2022 2.601
31.12.2023 3.074
31.12.2024 3.517
31.12.2025 3.252
24. Wie hat sich die Zahl der erteilten Erlaubnisse zum Umgang mit Waffen
oder Munition in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach
Bundesland, Jahr und Bedürfnis nach § 8 WaffG aufschlüsseln)?
Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als
Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu
statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine
Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen
werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur
Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach
Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Aufgrund der Datenhoheit
der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können
außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch
im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf
Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf gültige
Waffenbesitzkarten im Status „Erteilt“. In der Auswertung wurden berücksichtigt:
Standard-Waffenbesitzkarte, Sportschützen-Waffenbesitzkarte,
Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige, Waffenbesitzkarte
für Vereine und Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen Waffenbesitzkarte.
Eine Person kann mehrere auch gleichartige Waffenbesitzkarten besitzen.
Anzahl der im NWR gespeicherten gültigen erteilten
Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag:
Stichtag Anzahl
31.12.2014 1.913.124
31.12.2015 1.904.345
31.12.2016 1.913.019
31.12.2017 1.932.104
31.12.2018 1.939.648
31.12.2019 1.946.001
Anzahl der im NWR gespeicherten gültigen erteilten
Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag:
Stichtag Anzahl
31.12.2020 Kein Wert verfügbar – Statistik
Änderung
31.12.2021 1.961.520
31.12.2022 1.969.955
31.12.2023 1.978.314
31.12.2024 1.976.539
31.12.2025 1.978.860
25. Wie hat sich die Zahl der verweigerten Erlaubnisse zum Umgang mit
Waffen oder Munition in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach
Bundesland, Jahr und Bedürfnis nach § 8 WaffG sowie Grund der
Verweigerung aufschlüsseln)?
Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als
Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu
statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine
Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen
werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur
Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach
Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Der Grund der
Verweigerung wird nicht im NWR gespeichert und kann daher nicht mitgeteilt werden.
Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die
Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den
Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG),
nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen
sich auf Waffenbesitzkarten im Status „Versagt“. In der Auswertung wurden
berücksichtigt: Standard-Waffenbesitzkarte, Sportschützen-Waffenbesitzkarte,
Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige,
Waffenbesitzkarte für Vereine, und Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen
Waffenbesitzkarte. Versagte Anträge werden erst seit 2021 als Statistikkennzahl im
NWR ausgewiesen.
Anzahl der im NWR gespeicherten versagten Anträge
auf Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag:
Stichtag 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025
Anzahl 274 388 491 633 778
26. Wie hat sich die Zahl der zurückgenommenen und widerrufenen
Erlaubnisse zum Umgang mit Waffen oder Munition nach § 45 Absatz 1 und2
WaffG in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr,
Bedürfnis nach § 8 WaffG sowie Grund des Widerrufs oder der
Rücknahme aufschlüsseln)?
Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als
Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu
statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine
Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen
werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur
Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach
Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Der Grund des Widerrufs
bzw. der Rücknahme wird nicht im NWR gespeichert und kann daher nicht
mitgeteilt werden. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder,
auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum
Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24
Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die
folgenden Zahlen beziehen sich auf Waffenbesitzkarten im Status „Widerrufen“ und
„Zurückgenommen“. In der Auswertung wurden berücksichtigt: Standard-
Waffenbesitzkarte, Sportschützen-Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für
Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige, Waffenbesitzkarte für Vereine und
Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen Waffenbesitzkarte. Im NWR wurden
bis 2019 lediglich kumulierte Werte zu „zurückgenommenen“ und
„widerrufenen“ Kennzahlen ermittelt. Für den Stichtag 31. Dezember 2020 liegen
aufgrund der Statistikumstellung keine Zahlen im Sinne der Frage vor. Ab 2021
weist die Statistik eine Untergliederung auf, daher werden die Statistiken
getrennt dargestellt.
Anzahl der im NWR gespeicherten widerrufenen
und zurückgenommenen Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag:
Stichtag Anzahl
31.12.2014 9.123
31.12.2015 13.143
31.12.2016 17.074
31.12.2017 21.320
31.12.2018 25.113
31.12.2019 29.846
Anzahl der im NWR gespeicherten widerrufenen
und zurückgenommenen Waffenbesitzkarten zum jeweiligen
Stichtag unterschieden nach dem jeweiligen Status:
Stichtag Widerrufen Zurückgenommen
31.12.2021 18.346 19.221
31.12.2022 20.411 24.122
31.12.2023 23.018 29.293
31.12.2024 25.331 33.353
31.12.2025 27.815 36.860
27. Wie kann trotz der oftmals langen Verfahrensdauern bei Rechtsbehelfen
gegen den Sofortvollzug der Rücknahme oder des Widerrufs einer
waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 5 WaffG i. V. m. § 4 Absatz 1
Nummer 2 WaffG ein effektiver Rechtsschutz sichergestellt werden?
Die Bundesregierung verfügt nicht über statistische Erkenntnisse, welche die
der Fragestellung zugrundeliegende Annahme einer „oftmals langen
Verfahrensdauer“ bei den genannten Verfahrensarten bestätigen. Allgemein ist darauf
hinzuweisen, dass nach der Justizstatistik für die Verwaltungsgerichte aus dem
Jahr 2024 verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes zu 85,4 Prozent eine Verfahrensdauer von bis zu drei Monaten
aufwiesen.
28. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, warum eine Widerlegung der
absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG
ausgeschlossen ist, und wenn nein, warum nicht?
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG sieht für die dort genannten Fälle
rechtskräftiger Verurteilung die Rechtsfolge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
unwiderlegbar vor. Der Gesetzgeber hat insoweit die Schwere des Fehlverhaltens,
die Art der Begehung (Vorsatz) und, bei den in § 5 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c WaffG genannten Straftatbeständen, die besondere Gefährlichkeit für
Staat und öffentliche Sicherheit als entscheidend für die waffenrechtlichen
Konsequenzen angesehen. In diesen Fällen ist die abgeurteilte Verletzung der
Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die
Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen in jedem Fall, d. h. unwiderlegbar, nicht besteht
(vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54; Begründung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
auf Bundestagsdrucksache 20/12805, S. 32 f.).
29. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, warum eine Widerlegung der
absoluten Unzuverlässigkeit ausgeschlossen ist, wenn im Fall des § 5
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG die Person zwar wegen eines
Verbrechens, aber aufgrund von Strafmilderungen zu einer Freiheitsstrafe
von unter einem Jahr oder zu einer Geldstrafe verurteilt wurde?
Im Falle des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG knüpft die
Rechtsfolge einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit an die Verurteilung wegen eines
Verbrechens, nicht an die Höhe der Strafe an. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 28 verwiesen.
30. Welchen Zweck verfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung § 5
Absatz 1 Nummer 1 WaffG mit der Einbeziehung auch gewaltfreier Delikte
– wie etwa vorsätzlicher Verstöße gegen § 370 der Abgabenordnung
(AO) oder § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) – in die Beurteilung der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit?
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG knüpft an die Schwere der Verletzung der
Rechtsordnung und die Gefährlichkeit der Tat in Hinblick auf die Belange der
öffentlichen Sicherheit an. Auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen oder eine
Tatbegehung mittels Gewalt oder unter Einsatz von Waffen, kommt es nicht an
(vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54). Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 28 verwiesen.
31. Welchen Zweck verfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die in § 5
Absatz 1 Nummer 1 WaffG vorgesehene Zehnjahresfrist bei der
Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, wenn die zugrunde liegenden
Delikte waffenfremd oder gewaltfrei sind?
Bei den Tatbeständen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG ist die rechtskräftige
Verurteilung aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens, der Art der Begehung
sowie der besonderen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit von einem
solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit
Waffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wiederherstellbar
anzusehen ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54). Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 28 und 30 verwiesen.
32. Welche Mindest- und Höchstfristen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 WaffG anzuwenden,
obwohl das Gesetz selbst keine ausdrücklichen Fristen vorsieht, und wie
lassen sich diese jeweils rechtlich begründen?
Im Unterschied zu § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG, in denen die
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgt, die
nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht zehn Jahre
zurückliegt (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz WaffG), knüpft die
Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in den Fällen des § 5 Absatz 1
Nummer 2 WaffG an eine durch Tatsachen gerechtfertigte Prognose in Bezug
auf das künftige Verhalten des Erlaubnisinhabers aufgrund seines bisherigen
Verhaltens in Hinblick auf waffenrechtliche Pflichten. Es handelt sich insoweit
um eine Einzelfallprüfung der für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen
Behörden in den Ländern, für die keine zeitlich festen Bezugspunkte im Gesetz
festgelegt sind.
33. Welche Blutalkoholkonzentrationen (BAK) sind im Rahmen der
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit maßgeblich, und wie lassen sich diese
rechtlich begründen?
Wer rechtskräftig wegen einer Straftat bspw. nach § 315a des Strafgesetzbuchs
(StGB) oder § 315c StGB, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist, besitzt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG nicht die für
die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit.
Zudem kann eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a WaffG vorliegen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller oder Erlaubnisinhaber Waffen oder Munition
missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Hierzu hat die
Rechtsprechung auch Fälle gezählt, in denen der Antragsteller oder Erlaubnisinhaber in
der Vergangenheit alkoholisiert aggressives oder affektartiges Verhalten gezeigt
hat (vgl. beispielsweise Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v.
7.4.2003, 21 CS 02.3210, Rn. 20 (Juris)). Das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) hat auch die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b WaffG für den Fall des
Schusswaffengebrauchs unter Alkoholeinfluss, mithin mit dem Risiko alkoholbedingter
Ausfallerscheinungen, bestätigt (BVerwG, Urteil v. 22.10.2014, 6 C 30/13,
Rn. 22 f. (Juris); vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 28.02.2013, 20 A 2430/11, Rn. 27 ff. (Juris)). Dabei fällt
der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab des § 5 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b WaffG nicht in eins mit dem straßenverkehrsrechtlichen
Sorgfaltsmaßstab, der in § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) normiert ist
(BVerwG, a. a. O., Rn. 26 (Juris)).
34. Welche rechtlichen und gesetzgeberischen Gründe sprechen gegen die
Einführung einer Regelung in § 5 Absatz 1 WaffG, die in minder
schweren Fällen eine Verkürzung der zehnjährigen Wohlverhaltensfrist zulässt?
Nur § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG knüpft an den genannten
Zehnjahreszeitraum insofern an, als nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch
nicht zehn Jahre zurückliegen dürfen (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1 letzter
Halbsatz WaffG); insoweit wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. § 5 Absatz
1 Nummer 1 WaffG sieht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei
rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 5 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a WaffG), wegen vorsätzlicher Straftaten bei Verurteilung zu einer
Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b WaffG) und
wegen staatsgefährdender oder extremistischer Straftaten bei Verurteilung zu
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen (§ 5 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c WaffG) vor. Im Fall des § 5 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a WaffG ist für die Erfüllung des Tatbestandes die Verurteilung wegen
eines Verbrechens ausreichend, auf die Strafzumessung im konkreten Fall
kommt es nicht an (vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 12.9.2024 1 K 763/23.MZ,
Rn. 18 ff.). Dafür spricht auch, dass andernfalls die tatbestandliche
Unterscheidung zwischen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer
1 Buchstabe b WaffG, der auf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr
abstellt, aber auch Vergehen einbezieht, überflüssig wäre. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
35. Welchen rechtlichen und gesetzgeberischen Zweck verfolgt die
Unterscheidung zwischen absoluter Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1
WaffG und der widerlegbaren Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2
WaffG?
Im Falle des § 5 Absatz 1 WaffG ist die zu Tage getretene und rechtskräftig
abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass
das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen als unwiderlegbar
anzunehmen ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54). In § 5
Absatz 2 WaffG sind Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die
Waffenbehörde in der Regel von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers
oder Erlaubnisinhabers ausgehen muss. Nach der Rechtsprechung bedarf es
insoweit einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob die generalisierende Annahme
eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die in § 5 Absatz 2
WaffG genannten Tatbestände anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig
ist oder ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die
Regelvermutung zu widerlegen (vgl. zum Prüfauftrag BVerwG, Urteil v. 19.6.2019, 6
C 9.18, Rn. 33 ff. (Juris)).
36. Welchen rechtlichen und gesetzgeberischen Zweck erfüllt die in § 5
Absatz 2 Nummer 2 WaffG normierte Regelvermutung der
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit?
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 WaffG sieht als Tatbestände der
Regelunzuverlässigkeit eine noch nicht länger als zehn Jahre zurückliegende Mitgliedschaft in
einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar
verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem
Vereinsgesetz unterliegt oder einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das
Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(BVerfGG) festgestellt hat, vor.
37. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Widerlegung der gesetzlichen
Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2
WaffG möglich?
§ 5 Absatz 2 WaffG regelt diejenigen Tatbestände, bei deren Vorliegen die
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in der Regel anzunehmen ist. Damit besteht
grundsätzlich die Möglichkeit des waffenrechtlichen Erlaubnisinhabers oder
Antragstellers, der Annahme der Regelvermutung entgegenzutreten und in
Bezug auf eine abweichende Beurteilung von der typisierenden Annahme der
Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 WaffG für den Einzelfall vorzutragen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen.
38. Welche Wohlverhaltensfristen sind bei der Anwendung des § 5 Absatz 2
Nummer 5 WaffG maßgeblich, und wie lassen sich diese rechtlich
begründen?
§ 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG knüpft die Annahme der waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit an wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen die in § 5 Absatz
2 Nummer 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze, also Verstöße gegen das
Waffenrecht, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz, an. Es handelt sich insoweit um eine
Einzelfallprüfung, für die keine zeitlich festen Bezugspunkte im Gesetz festgelegt
sind.
39. Nach welchen Maßstäben ist bei der Anwendung des § 5 Absatz 2
Nummer 5 WaffG die Gewichtung zwischen Ordnungswidrigkeiten und
Straftaten, insbesondere vor dem Hintergrund der Strafmaßschwelle von
60 Tagessätzen in § 5 Absatz 2 Nummer 1 WaffG, vorzunehmen?
§ 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG sieht die Annahme der waffenrechtlichen
Unzuverlässigkeit für wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen die Vorschriften
eines der in § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze
vor. Die Norm geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück und bezweckt,
auch nicht sanktionierte, bspw. aufgrund strafprozessualer Einstellung des
Verfahrens, und bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen in den genannten Gebieten
zur Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit heranziehen zu
können, also auch beispielsweise wiederholte oder fortlaufende Verstöße gegen
Anzeige-, Vorlage-, Auskunfts- oder sonstige waffenrechtliche Pflichten (vgl.
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 106). Im Rahmen von
§ 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG sind nach der Rechtsprechung auch
strafrechtlich relevante Verstöße, die unterhalb der für Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c
WaffG relevanten Schwelle von 60 Tagessätzen geahndet wurden, in die
Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 5
WaffG einzubeziehen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 6.5.2009, 20 L 183/09,
Rn. 21 (Juris); VG Würzburg, Beschluss vom 4. April 2008, W 5 S 08.798,
Rn. 12 (Juris)).
40. Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung das Erfordernis der
Zuverlässigkeit in § 5 WaffG zweckmäßig normiert, und wie rechtfertigt die
Bundesregierung dies vor dem Hintergrund der von ihr vorgelegten
Zahlen?
Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist ausweislich § 1 WaffG der Ausgleich
zwischen berechtigten Interessen von Einzelpersonen zum privaten Umgang
mit Waffen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das BVerwG sieht
das zentrale Anliegen des Waffengesetzes und des § 5 WaffG im Besonderen in
ständiger Rechtsprechung darin, das mit jedem Waffenbesitz verbundene
Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen
verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der
Waffe umzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 24.06, Rn. 46 f., 65
(Juris); BVerwG, Urteil vom 30.9.2009, 6 C 29/08, Rn. 17 (Juris)).
41. Welchen Zweck verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die
doppelt normierten Zuverlässigkeitsregelungen in § 17 Absatz 3 und 4 des
Bundesjagdgesetzes (BJagdG) sowie in § 5 Absatz 1 und 2 WaffG, und
welche dieser Normen tritt im Kollisionsfall zurück?
§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) stellt als
Rechtsgrundverweisung klar, dass die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und
Eignung stets der zuständigen Waffenbehörde obliegt. Es handelt sich bei der
Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung um ein Teilmodul
der jagdrechtlichen Prüfung, deren Ergebnis, soweit die Prüfung
deckungsgleich ist, nach dem Sinn und Zweck der Norm, redundante Prüfungen beider
Behörden zu vermeiden, für die Jagdbehörde grundsätzlich bindend ist.
Unberührt von der waffenrechtlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit und
persönlichen Eignung nach den §§ 5 und 6 WaffG besteht die Verpflichtung der
Jagdbehörde zur Prüfung der weiteren jagdrechtlichen Anforderungen im Rahmen der
Erlaubnisprüfung. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 73 des Abgeordneten Hans-Jürgen Thies auf
Bundestagsdrucksache 20/13787 verwiesen.
42. Welchen gesetzgeberischen Zweck verfolgt nach Kenntnis die
Bundesregierung die in § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG vorgesehene Beschränkung
der Anzahl von Kurzwaffen für Jagdscheininhaber, und wie lässt sich die
Zweckdienlichkeit dieser Regelung nachweisen?
§ 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG erlaubt dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein
im Sinne von § 15 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes ohne Glaubhaftmachung der Benötigung für jagdliches Schießen
nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 WaffG als Teil der erleichterten
Bedürfnisprüfung für Jäger und auch ohne sonstigen Nachweis eines Bedürfnisses nach § 4
Absatz 1 Nummer 4 WaffG den Erwerb von zwei Kurzwaffen. Die Regelung
stellt mithin gerade keine Beschränkung dar, sondern ermöglicht im Gegenteil
dem Jahresjagdscheininhaber den Erwerb von zwei Kurzwaffen, ohne den
ansonsten generell erforderlichen Nachweisen eines Bedürfnisses nach § 4 Absatz
1 Nummer 4 WaffG erbringen zu müssen.
43. Wie hat sich seit 2010 die Zahl der Fälle von unerlaubtem
Munitionsbesitz durch Jagdscheininhaber infolge einer nicht rechtzeitigen
Verlängerung des Jagdscheins entwickelt (bitte nach Bundesland und Jahr
aufschlüsseln)?
Fallzahlen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
Der Vollzug des Waffengesetzes und des Bundesjagdgesetzes ist nach dem
Grundgesetz eigene Angelegenheit der Länder. Den Ländern obliegt die
Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens.
44. Welche Maßnahmen kann die Bundesregierung ergreifen, um Fälle
unerlaubten Munitionsbesitzes durch Jagdscheininhaber infolge einer nicht
rechtzeitigen Verlängerung des Jagdscheins aufgrund behördlicher
Versäumnisse zu verhindern?
Die Beantwortung der Frage setzt voraus, dass die in der Fragestellung
enthaltenen Annahmen zum Vollzug bekannt sind und bewertet werden können. Zu
diesen Annahmen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen.
45. Sind nach der Nummer 1.1 der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG alle Druckluft-,
Federdruck- und CO2-Waffen, die das Kennzeichen „F im Fünfeck“ vor
dem 24. Juli 2025 erhalten haben, seit der Gesetzesänderung
(Bundesgesetzblatt [BGBl.] I 2025 Nummer 171) erlaubnispflichtig, und welche
Folgen ergeben sich hieraus für die Waffenbehörden und die Besitzer?
Mit dem am 24. Juli 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von
Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im
Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen
und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften
(BGBl. 2025 I Nr. 171) ist eine Erlaubnispflicht für solche Druckluftwaffen
eingeführt worden, die trotz Einhaltung der 7,5-Joule-Grenze erhebliche
Verletzungen herbeiführen können. Der Gesetzgeber hat damit auf die Entwicklung
einer neuartigen Kombination aus Nadelgeschossen und einer mehrschüssigen
Schusswaffe, die die 7,5-Joule-Grenze einhält, reagiert. Mit der erfolgten
Änderung der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum WaffG
sind der Erwerb und Besitz von solchen unter die Nummer 1.1 fallenden
Waffen erlaubnispflichtig geworden, die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge
von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und für die die Bestätigung zum
Aufbringen des sog. F-Zeichens am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde. Auch
die Gesetzentwurfsbegründung stellt dies ausdrücklich klar, wenn es dort heißt,
dass vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der
Waffentechnik handelt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, die
Erlaubnispflicht nicht rückwirkend angeordnet wird, sondern nur für Waffen
gilt, für die entweder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung die
Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünfeck) erteilt hat
oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11
Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im
Fünfeck) versehen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 21/633, S. 11, 5. Absatz).
46. Welche Vorteile hat die Pflicht zur Beantragung eines Voreintrags für den
Erwerb von Kurzwaffen erbracht?
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des BJagdG bedürfen nach § 13 Absatz 3 Satz 1
WaffG für den Erwerb von Langwaffen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 WaffG
keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG hat
gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG binnen zwei Wochen nach Erwerb einer
Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte zu beantragen. Für die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Kurzwaffen
gilt § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG ausweislich des nur auf Langwaffen bezogenen
Wortlautes nicht. Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen Erlaubnis
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, § 37a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WaffG).
Der sog. Voreintrag stellt insoweit die behördliche Erlaubnis zum Erwerb dar.
Die Erlaubnispflichten im Waffengesetz dienen dem Grundanliegen des
Waffengesetzes, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen von
Einzelpersonen zum privaten Umgang mit Waffen und der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung herzustellen und das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu
minimieren. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen.
47. Welche Vorteile bietet die Regelabfrage bei den
Verfassungsschutzbehörden und beim Zollkriminalamt, und über welche IT-Plattform (IT =
Informationstechnologie) wird sie abgewickelt?
Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer
4 WaffG und § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG durchzuführenden
Regelabfragen bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde und dem
Zollkriminalamt dienen, wie die übrigen Abfragen, dazu, dass die Waffenbehörde bei der
Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG über das bei den abzufragenden
Behörden vorhandene relevante Behördenwissen in Bezug auf den
Antragsteller beziehungsweise Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse verfügen und dieses
in die Beurteilung einfließen lassen können (vgl. Begründung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
auf Bundestagsdrucksache 20/12805, S. 21). Auch für die Abfrage beim
Zollkriminalamt, die zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren
Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) hinzugekommen
ist, ist eine Abfrage über die üblichen Fachverfahren, wie sie für die übrigen
Abfragebehörden verwendet wird, in Vorbereitung.
48. Inwieweit wurde die nach § 44 Absatz 3 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorgesehene Evaluierung des
Waffengesetzes durchgeführt, und welche Ergebnisse,
Schlussfolgerungen oder Folgemaßnahmen hat die Bundesregierung daraus bislang
abgeleitet (bitte angeben, wann die Evaluierung durchgeführt wurde, welche
Ressorts und externen Stellen beteiligt waren und welche methodischen
Ansätze verwendet wurden)?
CDU, CSU und SPD haben in dem am 5. Mai 2025 unterzeichneten
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, das Waffenrecht unter
Einbeziehung aller Betroffenen und Experten umfassend zu evaluieren (Zeile 2664
des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode). Das Bundesministerium des Innern hat den Prozess der Evaluierung
Anfang September 2025 mit einer Einladung an verschiedene
Interessenverbände aus einem breiten Spektrum unterschiedlicher Bereiche, darunter Verbände
von Jägern und Sportschützen, dem Hersteller-, Händler- und Sammlerwesen,
aber auch Opferverbände ebenso wie den kommunalen Spitzenverbänden, den
Ländern und Sicherheitsbehörden gestartet. In einem ersten Schritt wurden die
Beteiligten gebeten, die aus ihrer Sicht wichtigsten Themenbereiche, die in der
Evaluierung untersucht werden sollen, zu benennen. Auf dieser Grundlage wird
das Bundesministerium des Innern die konkreten Evaluierungsgegenstände
ermitteln und die weitere Ausgestaltung der Evaluierung erarbeiten.
49. Welche gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich des Waffenrechts
sind in Zukunft geplant?
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht auf der Grundlage der
zuvor erfolgten Evaluierung eine Fortentwicklung des Waffenrechts bis 2026
vor. Hinsichtlich der Einzelheiten zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen
Evaluierung wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen.
50. Ist eine Überarbeitung der seit 2012 unveränderten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum WaffG geplant?
Eine Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
setzt zunächst die Kenntnis der aufgrund der im Koalitionsvertrag der 21.
Legislaturperiode vorgesehenen Fortentwicklung des Waffenrechts erfolgten
Gesetzesänderungen im Waffengesetz voraus und kann daher erst danach
erfolgen.
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ISSN 0722-8333
Anlage zur Antwort auf die Frage 2 auf die Kleine Anfrage 21/3503 des Abgeordneten Dr.
Christoph Birghan u. a. und der Fraktion der AfD
1
Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche
Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß
Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes
(
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat-
Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html).
Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen.
Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019
Afghanisch 42 44 62 74 115 151
Ägyptisch 16 22 24 27 31 38
Albanisch 198 130 113 81 97 11
Algerisch 17 20 21 25 32 36
Amerikanisch 1.681 1.727 1.849 1.803 1.906 1.981
Andorranisch 31 15 14 9 9 10
Angolanisch - - - - 4 4
Argentinisch 14 15 18 18 20 23
Armenisch 28 30 37 43 56 68
Aserbaidschanisch 31 34 49 58 73 98
Äthiopisch - - 6 7 9 9
Australisch 27 24 26 26 29 39
Bahrainisch 12 6 5 4 11 15
Barbadisch - - - - - -
Bangladeschisch - - - - 6 10
Belarussisch - - - - - -
Belgisch 107 97 101 111 158 190
Bolivianisch - - 5 5 5 5
Bosnisch-
Herzegowinisch
398 362 390 392 482 581
Brasilianisch 21 29 43 54 67 88
Britisch 496 502 537 541 636 701
Bruneiisch 7 - - - 4 4
Bulgarisch 73 80 116 142 184 230
Chilenisch 6 6 7 7 8 11
Chinesisch 23 30 50 57 75 104
Costa-Ricanisch - - - - - 4
Dänisch 168 169 169 177 180 192
Der
Demokratischen
5 5 4 - 4 4
2
Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche
Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß
Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes
(
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat-
Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html).
Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen.
Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019
Volksrepublik
Korea
Der Vereinigten
Arabischen Emirate
- - 4 4 4 -
Deutsch
1.265.05
0
1.259.00
5
1.413.46
1
1.482.14
3
1.511.77
6
1.550.81
6
Dominicanisch - - - - 5 10
Dominikanisch 4 6 12 11 13 16
Dschibutisch - - - - - -
Ecuadorianisch - - 4 5 7 6
Eritreisch - - - - - 4
Estnisch 12 15 21 22 23 30
Fidschianisch - - - - - -
Finnisch 42 45 49 53 60 71
Französisch 448 456 536 570 622 660
Georgisch 15 17 21 29 31 39
Ghanaisch 8 10 9 8 8 10
Griechisch 686 696 838 932 1.136 1.363
Guatemaltekisch 11 5 - - 5 7
Guyanisch - - - - - -
Honduranisch 7 - - - - 4
Indisch 21 20 22 24 30 38
Indonesisch 15 8 6 9 11 12
Irakisch 94 92 97 11 172 238
Iranisch 156 153 182 209 272 341
Irisch 14 15 15 22 25 30
Isländisch 4 - - - - 5
Israelisch 125 134 109 112 117 125
Italienisch 2.395 2.448 2.771 2.956 3.339 3.807
Jamaikanisch 8 7 8 9 8 11
Japanisch 15 14 17 18 24 28
3
Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche
Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß
Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes
(
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat-
Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html).
Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen.
Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019
Jemenitisch - - 4 - 4 -
Jordanisch 27 32 32 35 45 49
Jugoslawisch 302 281 263 254 232 215
Jugoslawisch 5 5 9 9 11 10
Kambodschanisch - - - - - -
Kamerunisch - - - - 4 5
Kanadisch 64 65 77 81 96 106
Kasachisch 431 463 859 966 1.195 1.455
Katarisch 6 - - - - -
Kenianisch - - 4 5 6 6
Kirgisisch 32 36 64 77 96 112
Kolumbianisch 7 6 7 11 13 18
Kosovarisch 80 114 147 201 273 354
Kroatisch 567 582 708 803 966 1.111
Kubanisch 6 8 13 14 20 25
Kuwaitisch - - - - - -
Laotisch 7 4 - 4 10 8
Lettisch 16 20 36 50 58 64
Libanesisch 80 79 103 126 175 229
Liberianisch - - - - - -
Liechtensteinisch 6 8 6 7 9 9
Litauisch 18 23 44 59 71 85
Luxemburgisch 77 82 94 103 113 131
Madagassisch - - - - - -
Malaysisch - - 4 4 5 5
Maltesisch 4 - - - - -
Marokkanisch 42 47 63 70 111 166
Mauritisch - - - - - -
Mazedonisch 78 79 94 110 131 180
Mexikanisch 4 5 5 7 12 16
Moldauisch 26 28 42 52 64 71
4
Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche
Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß
Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes
(
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat-
Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html).
Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen.
Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019
Mongolisch 4 4 - - - -
Montenegrinisch 33 39 48 54 90 120
Myanmarisch 12 4 - - - 6
Namibisch 4 5 8 8 11 16
Neuseeländisch 4 5 6 7 8 8
Nicaraguanisch 4 - - - 4 6
Niederländisch 880 841 876 919 1.110 1.305
Nigerianisch 9 7 9 10 16 23
Norwegisch 41 40 40 39 43 41
Omanisch - - - - - -
Österreichisch 1.957 2.005 2.212 2.291 2.409 2.547
Pakistanisch 17 16 21 24 38 49
Paraguayisch - - - - - -
Peruanisch 6 7 9 9 10 11
Philippinisch 15 16 23 24 31 35
Polnisch 702 811 1.286 1.549 2.165 2.924
Portugiesisch 148 154 200 223 279 335
Ruandisch - - - - - -
Rumänisch 295 334 512 611 717 898
Russisch 628 752 1.416 1.697 2.087 2.555
Salomonisch - - - - - -
Salvadorianisch - - - - - -
Sambisch - - - - - -
Saudi-arabisch - - - - - -
Schwedisch 113 113 129 134 141 156
Schweizerisch 339 344 371 397 437 479
Serbisch 164 192 283 354 415 518
Serbisch 74 81 79 78 157 234
Slowakisch 31 43 67 81 96 119
Slowenisch 93 94 119 118 132 142
Sowjetisch 46 49 68 78 101 128
5
Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche
Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß
Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes
(
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat-
Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html).
Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen.
Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019
Spanisch 291 295 334 363 441 512
Sri-lankisch 6 4 6 8 13 22
Staatenlos 34 34 33 34 31 32
Südafrikanisch 19 21 24 27 28 29
Sudanesisch - - - - 4 4
Surinamisch 16 6 - 4 7 9
Syrisch 53 56 70 91 137 203
Tadschikisch 7 8 11 15 22 29
Taiwanisch - - - - - -
Thailändisch 33 36 54 62 80 93
Togoisch - - - - - -
Tschadisch - - - - - -
Tschechisch 98 105 147 170 189 224
Tschechoslowakisc
h
21 22 26 25 30 29
Tunesisch 29 28 35 44 67 98
Türkisch 3.065 3.078 3.348 3.678 4.504 5.417
Turkmenisch 6 6 8 8 11 12
Ugandisch - - - - - -
Ukrainisch 208 234 389 444 537 616
Ungarisch 181 197 255 312 358 415
Uruguayisch - - - 4 5 6
Usbekisch 31 38 48 58 66 82
Vanuatuisch - - - - - -
Venezolanisch 38 10 7 8 33 34
Vietnamesisch 30 32 40 51 55 65
Von Serbien und
Montenegro
85 85 91 90 89 98
Von St. Kitts und
Nevis
6 - - - - -
6
Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche
Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß
Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes
(
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat-
Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html).
Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen.
Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019
Von Trinidad und
Tobago
8 8 8 5 5 6
Weißrussisch 26 29 41 51 63 70
Zyprisch - - - 4 4 4
Wert nicht geliefert 6.786 6.249 5.953 7.477 11.395 10.047
Ungeklärt 1.496 1.137 894 629 574 542
Ohne Angabe 3.018 2.581 2.190 1.724 1.418 1.293
Übrige (kumulierte
Einzelwerte <= 3) *
65 83 80 76 62 72