Nach erneuter sorgfältiger Abwägung muss eine Beantwortung der Frage trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls und zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben.
Gerade im Hinblick auf eine potentielle Beobachtung von Bundestagsabgeordneten war hier aufgrund des Gewichts des Eingriffs besonders sorgfältig abzuwägen.
Zwar wird nicht die namentliche Nennung beobachteter Abgeordneter erfragt. Die Frage grenzt den Kreis der potentiell Betroffenen jedoch deutlich ein. So wird ausdrücklich nach „aktuell“ laufenden Beobachtungen gegen aktuelle „Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages“ gefragt. Damit besteht die Möglichkeit, dass aus der Anzahl der etwaig Beobachteten unter Hinzunahme weiterer Begleitumstände – unter anderem auch aus der zudem erbetenen Aufschlüsselung nach Fraktionen – Rückschlüsse auf die etwaig betroffenen Abgeordneten sowie auf die Aufklärungsinteressen und -schwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gezogen werden können, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt würde.
Die Beobachtung eines Bundestagsabgeordneten kommt dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Dieses beobachtungswürdige Verhalten kann unter Umständen auch durch andere Personen (z. B. Außenstehende) wahrgenommen werden (z. B. durch Zeitungsberichte) und im Zusammenhang mit den angefragten Zahlen zur Identifizierung von einzelnen etwaig beobachteten Personen führen. Damit wären die Grundrechte Dritter betroffen, da im Falle einer ermöglichten Identifizierung eines etwaig beobachteten Abgeordneten massiv in dessen grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen würde. Denn ihm würde der Einfluss darauf entzogen, selbst darüber zu bestimmen, ob dieser – ihn höchstpersönlich betreffende – Vorgang öffentlich wird.
Darüber hinaus könnten basierend auf diesen Rückschlüssen aber auch die etwaig betroffenen Personen ihr Handeln und ihre verfassungsschutzrelevanten Tätigkeiten ändern oder stärker verschleiern, um sich so der Beobachtung zu entziehen oder gar konkrete Abwehrstrategien entwickeln.
Andererseits sind vom Aufgabenspektrum des BfV auch Sachverhalte erfasst, bei denen nicht öffentlich zugängliche Quellen tragend für eine Beobachtung sind. Wenn öffentlich zugänglichen Informationsquellen keine Anhaltspunkte für eine Beobachtungsbedürftigkeit zu entnehmen sind, mag das Risiko einer Drittidentifizierung und der damit verbundenen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung geringer einzuschätzen sein. Umgekehrt gewinnt hier der Methodenschutz und die Wirksamkeit der Aufklärung an Gewicht, wenn eine beobachtete Person, die einer kleinen Personengruppe angehört, erfährt, dass Personen dieser Gruppe nachrichtendienstlich aufgeklärt werden.
Nachrichtendienstliches Erfahrungswissen zeigt, dass solche Personen zusätzliche Anstrengungen zur Verschleierung betreffender Tätigkeiten und Ziele unternehmen würden, z. B. ihr Kommunikationsverhalten stark verändern, beschränken oder im betreffenden Zusammenhang ganz einstellen würden.
Dies würde die Erkenntnisgewinnung des Bundesamtes für Verfassungsschutz wesentlich erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen.
Erst recht gilt dies aufgrund der erfragten Differenzierung der Zahlen nach Fraktionen. Auch die Benennung einer bloßen Anzahl von etwaig beobachteten Bundestagsabgeordneten würde aufgabengefährdende Rückschlüsse eröffnen. Speziell in Verbindung mit bereits öffentlich bekannten sicherheitsrelevanten Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene bzw. im Falle von wiederholten Anfragen bei sich ändernden Bundestagszusammensetzungen würden sich Rückschlüsse auf die Entwicklung von Bearbeitungsschwerpunkten des BfV sowie den sich gegebenenfalls verändernden Kenntnisstand innerhalb des BfV zu verschiedenen Phänomenbereichen eröffnen. Auch in diesem Fall könnten Gegenmaßnahmen seitens der etwaig beobachteten Personen ergriffen und die Aufklärungsarbeit des BfV empfindlich gestört werden.
Eine Beantwortung der Frage unter VS-Einstufung scheidet im Ergebnis einer Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Eine eingestufte Beantwortung der Frage würde die nachrichtendienstlichen Informationen auch gerade derjenigen Personengruppe offenbaren, auf die sich die Frage bezieht bzw. die einer etwaigen Beobachtung unterliegen. Die genannten Informationen sind derart sensibel, dass eine nachrichtendienstliche Aufklärung in dem betroffenen Bereich erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter Staatswohlgesichtspunkten nicht hingenommen werden.
Darüber hinaus besteht für etwaig betroffene Abgeordnete die erhebliche Gefahr, dass Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sein können und dass damit in ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Denn auch wenn eine Identifizierung nicht mehr durch außerhalb des Bundestages stehende Personen erfolgen kann, handelt es sich dabei doch um einen Personenkreis von erheblichem Umfang. Hinter einer solchen Grundrechtsbetroffenheit steht die Beantwortung der Frage unter VS-Einstufung im Ergebnis einer Abwägung zurück. Es sind verschiedene Fragestellungen auch ohne entsprechende Grundrechtsbeeinträchtigung denkbar, die eine dahingehende parlamentarische Kontrolle ermöglichen, ob die strengen rechtlichen Anforderungen an eine Abgeordnetenbeobachtung durch die Exekutive eingehalten werden.
Mit den vorstehenden Ausführungen ist die parlamentarische Frage sachbezogen beantwortet und detailliert darlegt worden, warum durch die Beantwortung eine Gefährdung für die Grundrechte Dritter sowie die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste erwächst. Die Bundesregierung hat sich dabei mit dem äußerst sensiblen Bereich der Beobachtung von Abgeordneten auseinandergesetzt. Zu dieser besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde bereits in der Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Stephan Brandner, Bundestagsdrucksache 21/664, Nr. 11 ausgeführt. Da hier nach aktuellen Vorgängen und nicht etwa nach zeitlich weit zurückliegenden Vorgängen gefragt wird, ist auch die dargelegte Geheimhaltungsbedürftigkeit ebenso aktuell. Die Frage betrifft laufende nachrichtendienstliche Operationen, die den etwaigen Zielpersonen – wenngleich in allgemeinerem, aber bei Zusatzkenntnissen möglicherweise auch deanonymisierbarem Rahmen – zur Kenntnis gebracht werden sollen. Dem stehen die ausführlich dargestellten, zwingenden Gründe des Staatswohls sowie die Grundrechte Dritter entgegen.