[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3818
21. Wahlperiode 23.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Sascha
Lensing, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3526 –
Umsetzungsstand der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Union hat im Jahr 2024 das Reformpaket zum Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem (GEAS; „EU-Migrations- und Asylpakt“)
verabschiedet. Die Europäische Kommission beschreibt auf ihrer Themenseite die
zentralen Bausteine der Reform, darunter die neue Asylverfahrensverordnung,
die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, die reformierte Eurodac-
Verordnung sowie die neue Screening-Verordnung (
https://home-affairs.ec.eur
opa.eu/policies/migration-and-asylum/pact-migration-and-asylum_en). Diese
Verordnungen sind unionsrechtlich verbindlich und verpflichten die
Mitgliedstaaten unter anderem zur Durchführung standardisierter Grenzverfahren, zur
biometrischen Erfassung, zur Anpassung bestehender Verfahrensordnungen
und zur Implementierung eines solidaritätsbasierten Verteilungsmechanismus.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) weist auf seiner Informationsseite
zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem darauf hin, dass die
Asylverfahrensverordnung verpflichtende Grenzverfahren für bestimmte
Personengruppen sowie die Bereitstellung unentgeltlicher rechtlicher Beratung im
Verwaltungsverfahren vorsieht (
www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/gemeinsam
e-europaeische-asylsystem/FAQ-GEAS.html).
Die Bundesregierung hat hierzu die Gesetzentwürfe auf den
Bundestagsdrucksachen 21/1848, 21/2460 (GEAS-Anpassungsgesetz) und 21/1850, 21/2462
(GEAS-Anpassungsfolgegesetz) vorgelegt, die wesentliche Änderungen im
Asyl-, Aufenthalts- und Datenrecht vorsehen.
Am 3. November 2025 fand im Innenausschuss des Deutschen Bundestages
eine öffentliche Anhörung zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem statt
(
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw45-pa-inneres-geas-111
7012). Die dort vorgetragenen Einschätzungen der Sachverständigen
verdeutlichen, dass zahlreiche Fragen zur praktischen Realisierbarkeit der
vorgesehenen Grenzverfahren, zur personellen Ausstattung, zur föderalen
Zuständigkeitsverteilung, zur Belastbarkeit der Länder und Kommunen sowie zur
Effektivität der Rückführungsverfahren weiterhin offen sind.
Zusätzlich wurde in der Anhörung und im fachlichen Diskurs auf weitere
Umsetzungsrisiken hingewiesen, insbesondere auf die operative Rolle der Europä-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Januar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) bei Screening- und
Grenzverfahren, auf die erheblich erweiterten Anforderungen der reformierten
Eurodac-Verordnung im Bereich der biometrischen Erfassung und IT-
Infrastruktur sowie auf die Frage, wie die Unterbringung und der Betrieb der
vorgesehenen Einrichtungen an den EU-Außengrenzen gewährleistet werden
sollen (s. o.;
www.welt.de/politik/deutschland/article6925c6d1ed2b4653d17e060
9/eu-asylreform-nicht-akzeptabel-warum-bundeslaender-sich-bei-dobrindts-as
ylplaenen-querstellen.html;
www.nius.de/politik/news/das-problem-mit-der-dr
ittstaaten-loesung-das-waere-dann-die-asylbruecke-fuer-die-ganze-welt-
nachdeutschland/c71d9790-b574-405b-9355-9b4c2c80da0c).
Obgleich der Gesetzgebungsprozess eingeleitet wurde, liegt bislang keine
umfassende, konsolidierte Darstellung der Bundesregierung zu den praktischen,
organisatorischen und finanziellen Auswirkungen der Reform vor. Die
bisherigen Informationen sind nach Ansicht der Fragesteller verstreut und
beantworten wesentliche Fragen der Wirksamkeit, Machbarkeit und Risikobewertung
nicht abschließend. Dies stellt nach Auffassung der Fragesteller eine
demokratische Lücke dar, weil eine Reform dieser Tragweite eine transparente und
nachvollziehbare Darstellung ihres Umsetzungsstandes durch die
Bundesregierung erfordert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu
gehört die Willensbildung der Bundesregierung selbst. Die Kontrollkompetenz
des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits
abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Beratungen oder
Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes 124, 78 [121]; 137, 185 [234 folgend]). Eine Pflicht der
Bundesregierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht
danach in der Regel nicht, wenn die Informationen zu einem Mitregieren
Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der
Bundesregierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich
daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht
die Befugnis, in laufende Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Dort wo
es sich um einen laufenden Vorgang handelt, der dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung unterliegt, erfolgt aus vorgenannten Gründen im Rahmen
des parlamentarischen Fragewesen derzeit insoweit keine nähere
Substantiierung.
1. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Gesamtstand der
Umsetzung der einzelnen Rechtsakte des EU-Migrations- und Asylpaktes,
und welche Schritte hält sie für besonders dringlich bzw.
problembehaftet?
2. Welche Bundesressorts, nachgeordneten Behörden und
interministeriellen Strukturen sind mit der Umsetzung betraut, und wo sieht die
Bundesregierung derzeit die größten Abstimmungsbedarfe mit Ländern und
Kommunen?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) erfordert
eine umfangreiche operative und technische Umsetzung sowohl durch den
Bund als auch durch die Länder und Kommunen. Die Bundesregierung arbeitet
mit höchster Priorität an der vollständigen Umsetzung und ist dazu
insbesondere mit den Ländern in engen und fortlaufenden Abstimmungen. Die
vollständige Umsetzung rechtzeitig bis zur Anwendbarkeit der Regelungen im Juni 2026
und die aufgrund der föderalen Strukturen erforderlichen, umfassenden
Abstimmungen stellen für alle Beteiligten eine erhebliche Herausforderung dar.
An der operativen und technischen Ausgestaltung der neuen Verfahren und
Prozesse in Zuständigkeit des Bundes arbeiten insbesondere das
Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) und die Bundespolizei eng zusammen. Darüber hinaus sind z. B. das
Bundeskriminalamt und das Bundesverwaltungsamt an der operativen und
technischen Umsetzung beteiligt.
Zur zudem erforderlichen rechtlichen Umsetzung hat die Bundesregierung in
ihrer Kabinettsitzung am 3. September 2025 zwei Gesetzentwürfe zur
Umsetzung des GEAS in das nationale Recht beschlossen und dem Bundestag
zugeleitet. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens waren alle Bundesressorts und
die Länder beteiligt.
3. Welche Änderungen des Asylgesetzes (AsylG), des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) und weiterer bundesrechtlicher Regelungen plant die
Bundesregierung ggf. zusätzlich zu den Entwürfen auf den
Bundestagsdrucksachen 21/1848 und 21/1850, und weshalb wurden diese Änderungen
nicht bereits in die vorgelegten Gesetzentwürfe aufgenommen?
Mit den Gesetzentwürfen auf Bundestagsdrucksachen 21/1848 und 21/1850 hat
die Bundesregierung zwei Gesetzentwürfe zu der rechtlichen Umsetzung der
GEAS-Reform vorgelegt.
Etwaige weitere Anpassungen des Asyl- oder Aufenthaltsgesetzes sowie
weiterer bundesrechtlicher Regelungen sind – sofern sie nicht bereits durch das
Bundeskabinett beschlossen wurden – Gegenstand noch andauernder Beratungen
innerhalb der Bundesregierung und fallen in den Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung der Bundesregierung. Insofern wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf den
Ablauf, die Dauer und Qualität der Asylverfahren, insbesondere im
Hinblick auf Screening-, Grenz- und Schnellverfahren, und auf welcher
Datengrundlage beruhen diese Einschätzungen?
Die GEAS-Reform schafft die Voraussetzungen auf europäischer Ebene, um
irreguläre Migration dauerhaft zu begrenzen, Asylverfahren europaweit
schneller, fairer und einheitlicher zu gestalten, und schafft ein neues Gleichgewicht
aus Verantwortung und Solidarität. Deutschland setzt die Entscheidung des
europäischen Gesetzgebers um und hat dafür u. a. am 3. September 2025 zwei
Gesetzentwürfe zur Umsetzung des neuen GEAS in deutsches Recht
verabschiedet.
Die Asylverfahrens-Verordnung verfolgt das Ziel, die derzeit in den
Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu
harmonisieren.
Nach der Asylverfahrens-Verordnung kann in bestimmten Fällen eine
Entscheidung über den Asylantrag im Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen
erfolgen. In einigen Fällen ist das Grenzverfahren auch verpflichtend
durchzuführen. Ziel der Verfahren an den EU-Außengrenzen ist die schnelle,
rechtsstaatliche Durchführung der Asylverfahren für Personen, die voraussichtlich keinen
Anspruch auf internationalen Schutz in der EU haben.
Beschleunigte Prüfungsverfahren finden Anwendung auf Asylanträge, die von
vornherein geringe Erfolgsaussichten aufweisen, z. B. in Fällen von Verstößen
gegen Mitwirkungspflichten, sodass es schnell zu einer Aufenthaltsbeendigung
kommen kann.
Die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 1356/2024 soll dazu beitragen,
sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige zum frühestmöglichen Zeitpunkt an
die geeigneten Verfahren verwiesen werden und diese Verfahren ohne
Unterbrechung oder Verzögerung fortgesetzt werden. Die Einholung und der
Austausch von Informationen während der Überprüfung sollen die Prüfung des
Asylantrags beschleunigen. Die Überprüfung soll zudem dazu beitragen, dass
vulnerable Personen ermittelt werden, damit etwaige besondere Bedürfnisse bei
der Durchführung des Asylverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt
werden.
Daten zu den neuen Verfahren werden vorliegen, nachdem das neue GEAS
anwendbar ist.
5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den zusätzlichen Personal- und
Sachmittelbedarf aufgrund der Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems für Bund, Länder und Kommunen ein, und inwieweit
weichen diese Schätzungen von bisherigen Annahmen ab?
Die Einschätzungen der Bundesregierung zum Personal- und Sachmittelbedarf
aufgrund der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems für Bund,
Länder und Kommunen ergeben sich aus Abschnitt E Erfüllungsaufwand der
jeweiligen Regierungsentwürfe (GEAS-Anpassungsgesetz auf
Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 3 f. und 67 f.; GEAS-Anpassungsfolgegesetz, S. 2 f.
und 25 f.), von deren Wiedergabe an dieser Stelle abgesehen wird. Zu
Abweichungen liegen keine Erkenntnisse vor.
6. Welche Risiken für die Belastbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen,
Behörden und Gerichten sieht die Bundesregierung konkret, und welche
Maßnahmen sind zur strukturellen Vermeidung absehbarer
Überlastungen vorgesehen?
Die Verordnungen sehen verschiedene Mechanismen zur Vermeidung von
Überlastungen vor, unter anderem:
Zur Vermeidung von Überlastungen sieht die Asylverfahrens-Verordnung
verschiedene Mechanismen vor, u. a. eine unionsweite angemessene Kapazität für
die Durchführung von verpflichtenden Grenzverfahren in Höhe von 30 000
sowie eine jährliche Höchstzahl an Anträgen, die im verpflichtenden
Grenzverfahren zu prüfen sind.
Nach der Krisen-Verordnung werden den Mitgliedstaaten für bestimmte
Krisensituationen Instrumente an die Hand gegeben, damit sie den hieraus
entstehenden Herausforderungen besser begegnen können. Sie erhalten hierfür einen
Maßnahmenkatalog, der von Abweichungen vom Grenzverfahren, über
Verlängerung der Registrierungsfristen bis hin zu ergänzenden
Solidaritätsmaßnahmen reicht. Ziel ist es, flexibel und bedarfsorientiert auf besondere Situationen
zu reagieren, um die Funktionsfähigkeit des GEAS aufrecht zu erhalten.
7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
Screening-, Grenz- und Schnellverfahren an den EU-Außengrenzen praktisch
umsetzbar sind, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, innerhalb
sehr kurzer unionsrechtlicher Fristen Identitätsprüfungen,
Vulnerabilitätsfeststellungen, die nach der Asylverfahrensverordnung zwingend
vorgeschriebene unentgeltliche rechtliche Beratung sowie eine erste
Asylprüfung durchzuführen, und welche konkreten Zeitvorgaben und
Ablaufstrukturen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür gelten?
Die Bundesregierung bereitet in Abstimmung mit den Ländern und betroffenen
Behörden die Umsetzung der o. g. Verfahren vor und trifft die zur Umsetzung
der GEAS-Reform notwendigen Maßnahmen. Darüber hinaus wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche organisatorischen Strukturen, personellen Kapazitäten und
finanziellen Mittel plant die Bundesregierung zur praktischen Umsetzung der
nach der Asylverfahrensverordnung zwingend vorgeschriebenen
unentgeltlichen rechtlichen Beratung ein, welche Kosten entstehen hierfür
voraussichtlich, und welcher Staat bzw. welche staatliche Ebene trägt nach
Kenntnis der Bundesregierung diese Kosten an den EU-Außengrenzen?
Die nach Artikel 15 Absatz 2 der Asylverfahrens-Verordnung auf Ersuchen
des Antragstellers verpflichtend zu gewährende unentgeltliche Rechtsauskunft
wird in dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an
die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-
Anpassungsgesetz auf Bundestagsdrucksache 21/1848) in einem neu eingefügten § 12b
AsylG-E geregelt. Der Entwurf der Regelung sieht vor, dass die unentgeltliche
Rechtsauskunft auf Ersuchen des Antragstellers durch das BAMF gewährt
wird.
Hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes für die Umsetzung der Regelung wird
auf die Ausführungen in Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 74 f., Vorgabe
4.3.1, verwiesen. Die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung ist derzeit noch
Gegenstand laufender Beratungen zwischen BMI und BAMF und unterliegt
dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (vgl. Vorbemerkung der
Bundesregierung).
9. Welche Standards, Qualifikationen und Mindestanforderungen sieht die
Bundesregierung für die Durchführung der nach der
Asylverfahrensordnung zwingend vorgesehenen unentgeltlichen Rechtsberatung vor,
welche Fristen gelten hierfür, und durch welche Stellen (staatliche
Stellen, anerkannte Nichtregierungsorganisationen oder Rechtsanwälte) soll
diese Rechtsberatung konkret erbracht werden?
Hinsichtlich der Gewährung unentgeltlicher Rechtsauskunft im Sinne des
Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
10. Wie will die Bundesregierung die in der Asyl- und
Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Solidaritätsmechanismen, insbesondere
die Übernahme von Personen im Rahmen von Relokationen (innerhalb
der EU erfolgende Umsiedlungen von Personen aus anderen
Mitgliedstaaten), national umsetzen, und welche Kriterien sollen nach Auffassung
der Bundesregierung für die bundesinterne Verteilung maßgeblich sein?
Die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen des in der Asyl- und
Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Solidaritätsmechanismen am 8. Dezember
2025 im Rat auf den Solidaritätspool für das Jahr 2026 verständigt. Auf dieser
Grundlage sollen erstmals Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen,
durch andere Mitgliedstaaten im Rahmen des neuen Solidaritätsmechanismus
entlastet werden.
Die EU-Kommission hat festgestellt, dass für Deutschland „eine Gefahr von
Migrationsdruck“ besteht. Die EU-Kommission hat damit berücksichtigt,
dass, – neben der hohen Zahl an unerlaubten Einreisen im Berichtszeitraum –
Deutschland auch aufgrund der sehr hohen Zahl an Asylanträgen in den
vergangenen zehn Jahren sowie der Aufnahme der meisten ukrainischen
Schutzsuchenden in der EU, besonders belastet ist.
Da Deutschland in der Vergangenheit umfangreich Schutzsuchende
aufgenommen hat, die aus anderen europäischen Staaten kamen, muss die
Bundesrepublik Deutschland im laufenden Solidaritätszyklus keine weitere Solidarität
gegenüber anderen Mitgliedstaaten leisten. Deutschland wird seine
Solidaritätsverpflichtung in Form einer Aufrechnung mit der Belastung aus erfolgten
Zuständigkeitsübernahmen im Zusammenhang mit Sekundärmigration der
Vergangenheit erfüllen.
Für den Solidaritätspool 2027 wird die EU-Kommission zum 15. Oktober 2026
erneut ein sog. Solidaritätspaket vorlegen. Aussagen dazu, ob und in welchem
Umfang Deutschland Solidaritätsleistungen erbringen oder erhalten wird, sind
erst nach Vorlage und Auswertung der Dokumente der EU-Kommission
möglich.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, anstelle von
Relokationen finanzielle oder operative Solidaritätsbeiträge im Rahmen der
Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zu leisten, und welche
Präferenzen hat sie hinsichtlich Art und Umfang der von Deutschland zu
erbringenden Solidaritätsleistungen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Welche infrastrukturellen, personellen und technischen Maßnahmen
plant die Bundesregierung für Screening- und Grenzverfahren, und wie
bewertet sie deren Realisierbarkeit an den vorgesehenen Orten?
Die Bundesregierung bereitet in Abstimmung mit den Ländern und betroffenen
Behörden die Umsetzung der o. g. Verfahren vor und trifft die zur Umsetzung
der GEAS-Reform notwendigen Maßnahmen. Darüber hinaus wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Welche Anpassungen der statistischen Erfassung von Migration,
Asylverfahren und Rückführungen plant die Bundesregierung, um die
Auswirkungen der Umsetzung systematisch auswertbar zu machen?
Das BMI prüft, ob und ggf. welche Änderungen an der statistischen Erfassung
im Sinne der Fragestellung notwendig sind. Diese Beratungen sind noch nicht
abgeschlossen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
14. Welche Chancen, Risiken und Unklarheiten sieht die Bundesregierung
im Hinblick auf die Migrationsteuerung, Rückführungseffizienz und
Schutzstandards, und welche dieser Einschätzungen spiegeln sich bereits
in den aktuellen Gesetzentwürfen wider?
Die GEAS-Reform schafft die Voraussetzungen auf europäischer Ebene, um
Asylverfahren europaweit schneller, fairer und einheitlicher zu gestalten, und
schafft ein neues Gleichgewicht aus Verantwortung und Solidarität.
Es handelt sich um das größte migrationspolitische Vorhaben seit Jahrzehnten.
Die Reform zielt ab auf die Reduzierung irregulärer Migration, was für
Deutschland als Sekundärmigrationsziel von erheblicher Bedeutung ist,
beschleunigt Verfahren und stärkt gleichzeitig die Rechte vulnerabler Gruppen.
Durch verlässliche Kontrollen und Registrierung an den EU-Außengrenzen und
das neue Asylgrenzverfahren werden entscheidende Verbesserungen des
Schutzes der EU-Außengrenzen EU-weit eingeführt.
Von der neu geschaffenen, ausgewogenen Balance aus Verantwortung und
Solidarität wird Deutschland als Zielstaat von Sekundärmigration profitieren.
Zudem wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 4 verwiesen.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Umsetzung der
Reform zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem in anderen EU-
Mitgliedstaaten gewonnen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus
für die Umsetzung in Deutschland?
Die EU-weiten Verbesserungen im Asylsystem können nur dann wirksam
werden, wenn alle Mitgliedstaaten die Regelungen der Reform auch vollständig
und rechtzeitig in die Praxis umsetzen und anwenden. Die Bundesregierung
setzt sich daher für ein gemeinsames Vorgehen aller Mitgliedstaaten bei der
vollständigen und rechtzeitigen Umsetzung der GEAS-Reform ein.
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in der
öffentlichen Anhörung vom 3. November 2025 vorgetragenen
Kritikpunkten und Änderungsvorschlägen der Sachverständigen, und aus welchen
Gründen wurden einzelne dieser fachlichen Anregungen nicht in die
Gesetzentwürfe auf den Bundestagsdrucksachen 21/1848 und 21/1850
übernommen?
Die Gesetzentwürfe auf Bundestagsdrucksachen 21/1848 und 21/1850 wurden
mit Kabinettbeschluss vom 3. September 2025 durch die Bundesregierung
beschlossen, sodass Kritikpunkte und Änderungsvorschläge aus der öffentlichen
Anhörung am 3. November 2025 hierbei noch nicht berücksichtigt werden
konnten.
Ob und inwieweit Anpassungsvorschläge aus der öffentlichen Anhörung im
Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch Berücksichtigung finden,
ist Gegenstand des noch laufenden parlamentarischen Verfahrens.
17. Welche finanziellen Belastungen erwartet die Bundesregierung kurz-,
mittel- und langfristig für Bund, Länder und Kommunen, und welche
Abstimmungen zur Kostenverteilung liegen vor?
Die finanziellen Auswirkungen der Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich aus Abschnitt D
„Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ der jeweiligen
Regierungsentwürfe (GEAS-Anpassungsgesetz auf Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 3 f.
und 66 f.; GEAS-Anpassungsfolgegesetz auf Bundestagsdrucksache 21/1850,
S. 3 f. und 24 f.), von deren Wiedergabe an dieser Stelle abgesehen wird.
Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
18. In welchem Umfang rechnet die Bundesregierung mit Mehrkosten durch
neue Verfahrensanforderungen, Infrastruktur, Unterbringung,
Rückführung, Personal und technische Ausstattung, und wie sollen diese
Mehrkosten finanziert werden?
Hinsichtlich der entstehenden Mehrkosten wird auf die Antwort zu Frage 17
verwiesen.
Die Haushaltsbedarfe werden aus EU-Fonds und nationalen Haushaltsmitteln
finanziert.
19. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Sicherstellung, dass
Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen der Screening- und
Grenzverfahren effektiv, rechtssicher und ausreichend personell hinterlegt sind?
Zur erforderlichen rechtlichen Umsetzung hat die Bundesregierung in ihrer
Kabinettsitzung am 3. September 2025 zwei Gesetzentwürfe zur Umsetzung des
GEAS in das nationale Recht beschlossen und dem Deutschen Bundestag
zugeleitet.
Die Bundesregierung bereitet in Abstimmung mit den Ländern und betroffenen
Behörden die weitere Umsetzung vor und trifft die zur Umsetzung der GEAS-
Reform notwendigen Maßnahmen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Welche konkreten Aufgaben und Befugnisse sollen nach Kenntnis der
Bundesregierung von Frontex im Rahmen der Umsetzung der Screening-
und Grenzverfahren nach der Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems wahrgenommen werden, wie sollen Zuständigkeiten
zwischen den deutschen Behörden und Frontex abgegrenzt werden, und
welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung bzw. werden nach
Kenntnis der Bundesregierung von anderen Staaten getroffen, um
Rechtsschutz, Aufsicht, Haftung und Transparenz insbesondere bei
fehlerhaften oder rechtswidrigen Maßnahmen von Einsatzkräften der
Agentur sicherzustellen?
Die Mitgliedstaaten können auf Ersuchen die Unterstützung von Frontex im
Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen. Bei der Durchführung
der Überprüfung können die Überprüfungsbehörden von Sachverständigen oder
Verbindungsbeamten und Teams von Frontex unterstützt werden. Hoheitliche
Entscheidungen und die Durchführung der Verfahren würden bei den
zuständigen nationalen Behörden verbleiben; Frontex handelt auf Ersuchen und unter
Verantwortung des jeweiligen Mitgliedstaats. Rechtsschutz richtet sich nach
nationalem Recht. Aufsicht, Haftung und Kontrolle liegen grundsätzlich beim
Mitgliedstaat, ergänzt durch unionsrechtliche Kontrollmechanismen und
interne Beschwerde- und Grundrechtsverfahren der Agentur.
21. Welche technischen, personellen und organisatorischen Maßnahmen
plant die Bundesregierung zur Umsetzung der erweiterten EURODAC-
Vorgaben (EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung von
Fingerabdrücken), insbesondere der biometrischen Erfassung innerhalb
sehr kurzer Fristen, der Datenübermittlung an EU-Stellen und der
Anbindung nationaler Systeme, und welche Herausforderungen sieht die
Bundesregierung dabei?
Das BMI arbeitet zusammen mit den betroffenen Stellen mit höchster Priorität
an der operativen und technischen Umsetzung des Eurodac-Ausbaus. Die
Arbeiten und Beratungen dazu sind noch nicht abgeschlossen, auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird daher verwiesen.
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur geplanten
Unterbringungsinfrastruktur für Grenz- und Screeningverfahren an den EU-
Außengrenzen vor, welche Mindeststandards hält sie für erforderlich,
und welche Verantwortlichkeiten bestehen zwischen EU, Mitgliedstaaten
und Deutschland hinsichtlich Betrieb, Finanzierung und Kontrolle dieser
Einrichtungen?
Das BMI stimmt sich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der
Unterbringung im Grenzverfahren und während der Überprüfung an der Außengrenze
mit den betroffenen Behörden in Bund und Ländern ab. Insofern wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Standards der Unterbringung
ergeben sich aus der Aufnahmerichtlinie.
Durch die Europäische Union werden den Mitgliedstaaten Mittel für die
Umsetzung des Migrations- und Asylpakets im Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds (AMIF) sowie im Fonds für integrierte Grenzverwaltung (BMVI)
zur Verfügung gestellt, die auch zur Finanzierung der Unterbringung genutzt
werden können.
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 in Verbindung mit Artikel 43
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 sehen verpflichtend vor, dass die
Mitgliedstaaten einen unabhängigen Überwachungsmechanismus für die
Überprüfung des Screenings und des Asylgrenzverfahrens etablieren müssen. Ziel
dieses Überprüfungsmechanismus ist nach dem Wortlaut der Verordnungen die
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte während Screening und
Asylgrenzverfahren. Dem unabhängigen Überwachungsmechanismus ist Zugang zu
allen einschlägigen Orten der Überprüfung zu gewähren.
23. Auf welcher empirischen, wissenschaftlichen oder administrativen
Grundlage beruht die Annahme der Bundesregierung, dass die
vorgesehenen Screening-, Grenz- und Schnellverfahren geeignet sind, die von
der EU angestrebten Wirkungen – insbesondere die Reduzierung
irregulärer Migration, die Beschleunigung von Asylverfahren und die
Erhöhung von Rückführungsquoten – tatsächlich zu erreichen, welche Daten,
Studien oder bisherigen Erfahrungen stützen diese Annahme, und welche
Erkenntnisse oder Hinweise liegen der Bundesregierung vor, die gegen
die Wirksamkeit dieser Verfahren sprechen könnten?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
24. Welche der im Anhörungsverfahren vom 3. November 2025 erhobenen
Kritikpunkte hält die Bundesregierung für berechtigt, und weshalb
wurden diese nicht in die Gesetzentwürfe auf den Bundestagsdrucksachen
21/1848 und 21/1850 übernommen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
25. Welche Verantwortlichkeiten sieht die Bundesregierung bei Bund,
Ländern und Kommunen, wenn die Umsetzung des EU-Migrations- und
Asylpaktes zu Überlastungen oder Verfahrensstaus führt?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht. Darüber
hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 6 verwiesen.
26. Welche Fehlannahmen früherer Asyl- und Migrationsreformen
berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren aktuellen Prognosen, und wo
wurden diese Annahmen angepasst?
Die Bundesregierung prüft grundsätzlich fortlaufend gesetzgeberischen und
operativen Handlungs- und Anpassungsbedarf.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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