Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Die von der Linken regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst wenig Beachtung finden, etwa dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekordhoch bei 72,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent. 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei 68,6 Prozent (Bundestagsdrucksache 20/12228), 2024 waren es 59,3 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 20/14923).
Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Schutzstatus durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu. Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. Auch wenn ein Gericht in Dublin-Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung erklärte auf Nachfrage (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können.
Werden deshalb nur inhaltliche und keine formellen Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2024 in Höhe von 18 Prozent (2023: 24,4 Prozent, 2022: 36,5 Prozent). Die vom BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil dabei sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet werden. Bei afghanischen und iranischen Geflüchteten waren die bereinigten Erfolgsquoten im Klageverfahren im Jahr 2024 überdurchschnittlich hoch (53 bzw. 47,1 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen: 15 424 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus (2023: 20 838), 6 913 durch Entscheidungen der Gerichte, 4 010 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 4 158 im Rahmen von Folgeanträgen und 343 aus „sonstigen Gründen“. All das zeigt nach Auffassung der Fragestellenden, dass die Mehrheit der nach Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss.
Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt, nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden (rechtzeitig) Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der Rechtsschutz in Asylverfahren erheblich eingeschränkt, so gibt es keine Berufungsmöglichkeit gegen erstinstanzliche Urteile bei ernstlichen Zweifeln an deren Richtigkeit (vgl. § 78 des Asylgesetzes [AsylG]). Umso schwerer wogen Vorwürfe z. B. gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie Asylklagen aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben könnten (vgl. z. B. https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thueringen/; www.sueddeutsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901?s=09). Dieser Verdacht wurde gestützt durch Zahlen zur Entscheidungsstatistik des VG Gera infolge von Kleinen Anfragen der Linken (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222), denn die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend niedriger als im bundesweiten Vergleich. Gegen einen der betroffenen Richter wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet (www.lto.de/recht/hintergruende/h/bengt-fuchs-disziplinarverfahren-verwaltungsgericht-gera), als Asylrichter wurde er abberufen, ein Verfahren wegen Volksverhetzung wurde eingestellt (www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-jena-3ws30825-kein-strafverfahren-bengt-fuchs-beschwerde-staatsanwaltschaft).
Zweifel an der politischen Unvoreingenommenheit einzelner Richter ergeben sich nach Auffassung der Fragestellenden auch aus einer Pressemitteilung des VG Düsseldorf („Jahresbericht 2025“, 25_04_29_VGD_Vfg_Jahrespressemitteilung-2025.pdf). Darin wird beispielsweise beklagt, dass gerichtliche „Entscheidungen nicht umgesetzt“ würden, Abschiebungen nach Georgien würden „nur selten durchgeführt“, „vergleichbare Erkenntnisse“ gebe es zu „türkischen Klägern, die nach erfolglosen Eilverfahren nicht in ihre Heimat zurückgeführt“ würden; „in den Iran erfolgen seit Jahrzehnten keine Abschiebungen“; von einem „flächendeckend unzureichenden Vollzug asylgerichtlicher […] Entscheidungen“ ist die Rede. Abgesehen davon, dass freiwillige Ausreisen nach einer negativen gerichtlichen Entscheidung in der Pressemitteilung keine Berücksichtigung fanden (obwohl es regelmäßig mehr freiwillige Ausreisen als Abschiebungen gibt, vgl. z. B. die Tabelle zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/11101), sind die zitierten Behauptungen nach Auffassung der Fragestellenden schlicht falsch: Seit Jahren steigt die Zahl der Abschiebungen, im ersten Halbjahr 2025 lagen die Länder Türkei und Georgien, in die angeblich nur selten abgeschoben werde, mit jeweils etwa 1 000 an erster Stelle (Bundestagsdrucksache 21/1239). Auch in den Iran wird – trotz der sich verschlechternden Menschenrechtslage und der systematischen Diskriminierung von Frauen und anders als in der Pressemitteilung behauptet – seit Jahrzehnten abgeschoben: Im ersten Halbjahr 2025 gab es elf Abschiebungen in den Iran, 2024 waren es 14 Abschiebungen (Bundestagsdrucksache 20/14946), 2021 waren es 28 (Bundestagsdrucksache 20/890), 2018 gab es 22 Abschiebungen in den Iran (Bundestagsdrucksache 19/8021) usw.
Die bereinigte Schutzquote des BAMF sank im Jahr 2025, insbesondere infolge des Entscheidungsstopps vom Dezember 2024 zu syrischen Asylsuchenden, die bis dahin zu nahezu 100 Prozent als schutzbedürftig anerkannt worden waren. Aber auch die Schutzquoten zu anderen wichtigen Herkunftsländern, etwa Afghanistan, die Türkei, Russland und der Iran, gingen 2025 z. T. deutlich zurück, obwohl in Bezug auf diese Länder nach Auffassung der Fragestellenden eher eine Verschlechterung der Menschenrechtslage festzustellen ist. Einzelne Außenstellen des BAMF fallen mit besonders niedrigen Schutzquoten im bundesweiten Vergleich auf, etwa die Außenstelle in Eisenhüttenstadt: Bei sieben relevanten Herkunftsstaaten war die Schutzquote hier immer unterdurchschnittlich, in vier Fällen sogar am niedrigsten im bundesweiten Vergleich, z. B. bei Afghanistan: 60,8 Prozent in Eisenhüttenstadt statt 93,3 Prozent im Bundesdurchschnitt, oder Somalia: 50 statt 89,8 Prozent. Die von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/14923 zu Frage 6 gegebenen Erklärungen hierfür sind nach Auffassung der Fragestellenden wenig nachvollziehbar. Ein Policy Paper der Universität Konstanz belegte ebenfalls die auffallend negative Entscheidungspraxis der Außenstelle in Eisenhüttenstadt über Jahre hinweg (241210_DPZ-und-Uni-Konstanz_Policy-Paper-18_Schneider-et-al_Foederalismus-und-Ungleichheit_final.pdf, S. 3 f.). Erklärungsfaktoren für föderal ungleiche Entscheidungen sind demnach z. B. „regionale Befindlichkeiten, wie die Einstellung der Bevölkerung zu Migration“, die „politische Einstellung“ der Beschäftigten, das jeweilige „Migrationsklima in einem Bundesland“ oder auch eine „migrationsfeindliche Medienberichterstattung“, die diskriminierende Tendenzen bei Mitarbeitenden verstärken könne (ebd., S. 8; vgl. hierzu bereits die Bundestagsdrucksache 18/13670, insbesondere die Vorbemerkung der Fragestellenden).
Bei vielen Asylsuchenden handelt es sich um Kinder und Jugendliche: 2024 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 36,7 Prozent (2021: 49,4 Prozent), 5,8 Prozent der Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2023: 4,6 Prozent). 21 270 Asylanträge (9,3 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt. Rund 65 Prozent aller Asylgesuche zwischen Januar und Oktober 2025 betrafen Frauen und Kinder unter 18 Jahren (https://mediendienst-integration.de/flucht-asyl/zahl-der-fluechtlinge.html?s=09#c1503).
Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland verfügt über keine (anerkannten) schriftlichen Identitätsnachweise (2024: 49,9 Prozent). Das sagt jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, denn die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden ohne Papiere ist mit 52,2 Prozent (2024) ebenfalls hoch.
Subsidiärer Schutz wird vom BAMF in aller Regel (2024 zu 88,5 Prozent) wegen der Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung erteilt, d. h. (auch) infolge von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an die Deutschland unabhängig von EU-Recht gebunden ist. Nur 1,6 Prozent der im Jahr 2024 vom BAMF gewährten subsidiären Schutzstatus gingen letztlich auf EU-Recht zurück, weil sie wegen drohender willkürlicher Gewalt infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen erteilt wurden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen56
a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebehindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2025 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebeschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung [darunter Familienasyl], internationaler Flüchtlingsschutz [darunter Familienschutz], subsidiärer Schutz [darunter Familienschutz], nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Indien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im Jahr 2025?
c) Wie waren die im Jahr 2025 (soweit noch nicht vorliegend, bitte zumindest Angaben für das erste Halbjahr 2025 machen) bestandskräftig bzw. rechtskräftig (bitte differenzieren) gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte nach unterschiedlichen Status und Formen der Ablehnung bzw. Erledigung differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
d) Wie viele Asylgesuche wurden im Jahr 2024 bzw. 2025 nach einer unerlaubten Einreise gestellt (bitte Gesamtzahlen nennen und jeweils nach Landesgrenzen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesen Zeiträumen insgesamt gestellt (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylsuchende in den genannten Zeiträumen kamen aus visumfreien Herkunftsländern (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylantragstellende in den genannten Zeiträumen waren mit einem Visum eingereist (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele nachgeborene Kinder im Alter bis unter einem Jahr befanden sich in den genannten Zeiträumen unter den Asylantragstellenden (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes in Anwendung der GFK im Jahr 2025 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen im genannten Zeitraum waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden im genannten Zeitraum verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele von ihnen hatten einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten, und in wie vielen Fällen ging es um Asylfolgeoder Zweitanträge?
d) Wie viele der im genannten Zeitraum vom BAMF zugesprochenen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und nach Schutzstatus sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
e) Wie viele der im genannten Zeitraum gestellten Asylanträge betrafen Frauen bzw. Kinder unter 18 Jahren (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und gesonderte Angaben für Asylerstanträge machen)?
Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den Rechtsgrundlagen der im Jahr 2025 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 2 bzw. 3 AsylG bzw. Familienschutz; bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im ersten Halbjahr 2025 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform in der Antwort wie wie zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 darstellen)?
Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen) , und wie wurde die Plausibilität der von den Organisationseinheiten für signifikante Abweichungen im zweiten Halbjahr 2024 gemachten Erklärungen bewertet (entsprechende Angaben fehlten in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/1710)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Entscheidungszahlen für die Herkunftsländer Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im Jahr 2025, differenziert nach BAMF-Organisationseinheiten (bitte jeweils nur diejenigen zehn Organisationseinheiten auflisten, die im Vergleich zur bundesweiten bereinigten Schutzquote die höchsten bzw. niedrigsten Schutzquoten bei mindestens 50 Entscheidungen aufwiesen)?
Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im Jahr 2025 zu weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen Schutzstatus (bitte die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer mit den jeweiligen Schutzquoten und den absoluten Zahlen der Asylgesuche auflisten sowie die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger Anerkennungschance nennen), und welche Herkunftsländer unterschritten die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wird?
a) Wie lauten diese Zahlen, wenn statt der „unbereinigten“ die um formelle Entscheidungen bereinigten Schutzquoten herangezogen werden?
b) Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote des BAMF für das Jahr 2025 deutlich unterhalb des EU-Durchschnittswerts für diese Länder (Schutzquoten um ein Drittel oder mehr unterhalb des EU-Durchschnittswerts), und wie ist das aus Sicht der Bundesregierung bzw. des BAMF gegebenenfalls jeweils zu erklären (bitte ausführen)?
c) In Bezug auf welche Herkunftsländer wurde im Jahr 2025 vom BAMF zu mehr als 20 Prozent ein internationaler Schutzstatus festgestellt (bitte mit Angaben zur Schutzquote und zum quantitativen und relativen Anteil an allen Entscheidungen auflisten)?
Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Entscheidungszahlen zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das Jahr 2025 in absoluten und relativen Zahlen (bitte nach Quartalen und jeweils auch nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstigen Erledigungen differenzieren)?
a) Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass im ersten Halbjahr 2025 ein steigender Anteil weiblicher Asylsuchender aus dem Iran vom BAMF abgelehnt wurde, nämlich 62,5 Prozent (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 21/1710), trotz der systematischen Diskriminierung von Frauen im Iran und trotz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Flüchtlingsrelevanz einer sogenannten Verwestlichung (Urteil vom 11. Juni 2024, C‑646/21), und wie lange lebten weibliche Asylsuchende aus dem Iran zum Zeitpunkt einer bestands- oder rechtskräftigen Ablehnung im Asylverfahren im Jahr 2025 durchschnittlich in Deutschland?
b) Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, dass nach Berechnungen der Fragestellenden 42,1 Prozent der BAMF-Bescheide zu iranischen Asylsuchenden von den Verwaltungsgerichten im ersten Halbjahr 2025 als rechtswidrig aufgehoben wurden, wenn eine inhaltliche und keine formelle Entscheidung erging (474 positive von 1 125 inhaltlichen Gerichtsentscheidungen, vgl. Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1710; nach 47,1 Prozent im Jahr 2024: 994 positive von 2110 inhaltlichen Gerichtsentscheidungen, vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/14923), und welchen Korrekturbedarf für die Entscheidungspraxis des BAMF sieht die Bundesregierung angesichts dieser überdurchschnittlich hohen gerichtlichen Aufhebungsquote gegebenenfalls (bitte begründen)?
c) In welchen Fallkonstellationen erteilt das BAMF weiblichen Asylsuchenden aus Afghanistan keinen Flüchtlingsschutz, trotz des Urteils des EuGH vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C/608 und 609/22 (im ersten Halbjahr 2025 erhielten 95 afghanische Frauen bzw. Mädchen nur subsidiären Schutz, 72 lediglich Abschiebungsschutz, fünf wurden sogar abgelehnt; Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 21/1710)?
d) Warum hat das BAMF nicht von Amts wegen nach § 73b AsylG geprüft, ob seine Bescheide zu weiblichen Asylsuchenden aus Afghanistan, die lediglich einen subsidiären Schutzstatus, einen Abschiebungsschutz oder sogar eine Ablehnung beinhalteten, widerrufen bzw. zurückgenommen werden müssen, als es Kenntnis vom Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C/608 und 609/22 erhielt, nach dem weibliche Personen aus Afghanistan aufgrund der systematischen geschlechtsspezifischen Verfolgung bzw. Diskriminierung in Afghanistan in aller Regel einen Flüchtlingsstatus erhalten müssen (bitte ausführen)?
e) Wie viele weibliche afghanische Staatsangehörige lebten zuletzt mit welchem aufenthaltsrechtlichen bzw. flüchtlingsrechtlichen Status (bitte so genau wie möglich differenzieren) in Deutschland (bitte zudem nach Bundesländern und Voll- bzw. Minderjährigen differenzieren)?
Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus palästinensischen Gebieten (z. B. Gaza) und wie viele diesbezügliche Untätigkeitsklagen sind derzeit anhängig, und wie waren die Asylentscheidungen des BAMF und der Gerichte zu diesen Geflüchteten im Jahr 2025 (bitte differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen bzw. Abschiebungsanordnungen des BAMF gab es im Jahr 2025 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2025 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie ist die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern auflisten), und gibt es derzeit relevante Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)?
Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im Jahr 2025 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte Schutzquote im Jahr 2025 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere?
In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2025 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen (bitte auch angeben, wie viel Prozent der ohne Identitätsnachweise Asylerstantragstellenden dies betraf), und in wie vielen Fällen wurden diese Daten mit welchem Ergebnis ausgewertet (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Welche Kosten sind infolge der neuen rechtlichen Vorschriften zur Auslesung bzw. Auswertung mobiler Datenträger von Asylsuchenden bislang entstanden (bitte nach Jahren und so differenziert wie möglich auflisten), wie viel Personal war bzw. ist im BAMF mit dieser Aufgabe gebunden, und wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieser datenschutzrechtlich umstrittenen Maßnahme, auch vor dem Hintergrund der hiermit erzielten Ergebnisse (bitte begründen)?
Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden im genannten Zeitraum von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18‑Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Wie viele der Asylantragstellenden im Jahr 2025 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Geflüchteten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im Jahr 2025 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstiger Verfahrenserledigung und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2025 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben auch differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Jahr 2025 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2025 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1710 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation, Pakistan, Indien und die Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2025 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2025 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig differenzieren), und wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das Jahr 2025?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im Jahr 2025 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags bzw. Wiederaufgreifensantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr 2025 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie der „sonstigen Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2025?
g) Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote im Jahr 2025, wenn auch sonstige Erledigungen der Kategorien „Schutzgewährung“ und „Schutzgewährung offen“ hinzugerechnet werden?
h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2025 aufgrund verlorener Asyl-Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Welche Angaben kann das BAMF machen zur Anwendung der neuen Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren (§ 85 Absatz 2 AsylG)?
a) Welche Stelle bzw. Stellen im BAMF und wie viele Personen bearbeiten diese Vorgänge bzw. stellen gegebenenfalls entsprechende Strafanzeigen, wie sind die entsprechenden Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten innerhalb des BAMF (bitte so konkret wie möglich angeben), und wer darf oder soll entsprechende Anzeigen bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben in gerichtlichen Verfahren stellen – auch die Richterinnen und Richter oder weitere Behörden oder Einzelpersonen (bitte ausführen)?
b) Was ist der genaue Grund dafür, dass auch mehr als eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung nach § 85 Absatz 2 AsylG am 27. Februar 2024 immer noch keine Dienstanweisung des BAMF zur Umsetzung dieser Norm in Kraft war (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 21/1710), und sind die Überarbeitung und amtsinterne Abstimmung zu dieser Dienstanweisung inzwischen abgeschlossen (vgl. ebd.), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, was genau wird zu dieser Thematik entsprechend geregelt bzw. vorgegeben (bitte so genau wie möglich ausführen)?
c) Ist die nach Auffassung der Fragestellenden ausweichende Antwort zu Frage 23c auf Bundestagsdrucksache 21/1710, die gesetzliche Neuregelung sei „durch das BAMF umzusetzen“, auf die Frage, ob das BAMF die Neuregelung überhaupt für sinnvoll hält, vor dem Hintergrund, dass es nach Auffassung der Fragestellenden schwierig bzw. auch aufwändig sein dürfte, insbesondere bei unvollständigen Angaben eine täuschende Absicht (zur Erlangung eines Schutzstatus bzw. zur Abwendung eines Widerrufs) nachzuweisen, und dass durch solche Verfahren zusätzliche Ressourcen innerhalb des BAMF gebunden werden in Bezug auf Asylsuchende, die nach Einschätzung der Fragestellenden Deutschland in aller Regel ohnehin kurzfristig verlassen müssen, weil solche täuschenden Angaben zu Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“ führen dürften (vgl. § 30 Absatz 1, insbesondere Nummer 2 und 3 AsylG), so zu verstehen, dass das BAMF die Neuregelung inhaltlich nicht für sinnvoll hält, aber umsetzt, weil es dazu gesetzlich verpflichtet ist (wenn nein, bitte erläutern)?
d) Welche aktualisierten Angaben zur Zahl und zum Inhalt etwaiger Strafanzeigen durch das BAMF, entsprechender Anklagen, anhängiger Gerichtsverfahren oder auch Gerichtsentscheidungen kann das BAMF machen (die Fragestellenden gehen davon aus, dass entsprechende Anzeigen an einer Stelle innerhalb des BAMF gesammelt und bzw. oder genehmigt werden und deshalb entsprechende Angaben mit zumutbarem Aufwand gemacht werden können, selbst wenn keine entsprechende Statistik geführt werden sollte, siehe auch Antwort zu Frage 23d auf Bundestagsdrucksache 21/1710), und welche Vorgaben aus der Rechtsprechung gibt es hierzu inzwischen gegebenenfalls?
Hat bei der Empfehlung der zuständigen Fachreferate, entgegen vorheriger Ankündigungen doch keine Erkundungsreisen zur Vorbereitung einer möglichen Rückkehr nach Syrien ohne drohenden Verlust des Schutzstatus zu ermöglichen, auch eine Rolle gespielt, dass dieses Vorhaben aufgrund der restriktiven Regelung nach § 73 Absatz 7 AsylG nach Auffassung der Fragestellenden rechtlich gar nicht umzusetzen gewesen wäre (eine Antwort auf diese Frage konnten die Fragestellenden in den Ausführungen der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/1710 nicht finden; bitte ausführen), und warum hat es über ein halbes Jahr gedauert, bis eine abschlägige Entscheidung des Bundesministeriums des Innern (BMI) hierzu trotz einer anders lautenden Ankündigung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2024 (vgl. ebd., Frage 24a) getroffen wurde (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Wie viele Asylanhörungen gab es im Jahr 2025 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im Jahr 2025 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Jahr 2025 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele Personen trotz eines solchen Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut nach Deutschland eingereist sind und was die Gründe hierfür waren (beispielhaft: erneutes Asylgesuch bzw. neue Umstände, Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen oder zur Beschäftigung usw.; bitte ausführen)?
In wie vielen Fällen wurde das BAMF im Jahr 2025 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Angaben können gemacht werden zur Inanspruchnahme der unabhängigen Asylverfahrensberatung im Jahr 2025 und zu den Auswirkungen dieser Beratungsleistungen in Bezug auf die Qualität des Asylverfahrens?
Was hat der Austausch des BAMF mit den Ländern zum Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2024 in der Rechtssache C-156/23 erbracht (Nachfrage zur Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 21/1710), und wie stellt das Bundesinnenministerium bzw. stellen die Bundesländer nach Kenntnis des BAMF sicher, dass allen Ausländerbehörden bekannt ist, dass ihnen nach einer unanfechtbaren Asylentscheidung eine eigenständige Prüfpflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Artikel 5 der EU-Rückführungsrichtlinie zukommt, was nach Einschätzung der Fragestellenden der zuvor geltenden Rechtsprechung in Deutschland zur Prüfung auslandsbezogener Abschiebungshindernisse ausschließlich durch das BAMF widerspricht (bitte ausführen)?
Welche Angaben für das Jahr 2025 lassen sich zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?
Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im Jahr 2025 ausgezahlt bzw. bewilligt?