BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011

Bewertung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011 zum Asylsystem Griechenlands sowie zur Überstellungspraxis Belgiens, Verletzung von Menschenrechten, Überlegungen zur Änderung der Dublin-II-Verordnung sowie des Grundgesetzes, Änderung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Abschiebungen in Drittstaaten oder Überstellungen gemäß dem Dublin-Verfahren, Aussetzung von Überstellungen in überforderte EU-Mitgliedstaaten, Vorschläge für ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem<br /> (insgesamt 27 Einzelfragen)<br />

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

21.02.2011

Aktualisiert

26.07.2022

BT17/463503.02.2011

Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4635 17. Wahlperiode 03. 02. 2011 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Sevim Dağdelen, Annette Groth, Niema Movassat, Jens Petermann, Paul Schäfer (Köln), Raju Sharma, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE. Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschied am 21. Januar 2011 – teils einstimmig, teils mit nur einer bzw. zwei Gegenstimmen – in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, dass die Haft- und Lebensbedingungen Asylsuchender und die Mängel des Asylverfahrens in Griechenland ebenso Menschenrechtsverletzungen darstellen wie die Praxis Belgiens, Asylsuchende im Rahmen von EU-Verteilungsregelungen in ein solches Land zu überstellen – zumal ohne wirksamen Rechtsbehelf. Der gesetzliche Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Abschiebungen in angeblich sichere Drittstaaten bzw. in Mitgliedstaaten der EU nach § 34a des Asylverfahrensgesetzes ist angesichts dieses Urteils mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Rahmen zahlreicher einstweiliger Anordnungen – erstmalig im Beschluss vom 9. September 2009 (2 BvQ 56/09) – und zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2010 in dem Verfahren 2 BvR 2015/09 deutlich gemacht, dass es angesichts der Situation des Asylsystems in Griechenland seine Urteile vom 14. Mai 1996 zur Änderung des Grundrechts auf Asyl (2 BvR 1938/93 und 2315/93), insbesondere bezüglich der angenommenen generellen Sicherheit von EU-Mitgliedstaaten für überprüfungsbedürftig hält. Zu einem Urteil in der Hauptsache kam es in diesem Verfahren nach dem vom Bundesministerium des Innern Mitte Januar 2011 auf Anregung des Gerichts verkündeten einjährigen Überstellungsstopp nach Griechenland zwar nicht mehr, dennoch gehen alle Beobachter davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht ähnlich, wie nun der EGMR, entschieden hätte. Unter anderem hatte der Förderverein PRO ASYL e. V. frühzeitig und immer wieder durch Recherchen und Berichte belegt, dass die Menschenrechte im Umgang mit Schutzsuchenden in Griechenland und an den EU-Außengrenzen verletzt werden. Auch die Fragestellerin konfrontierte die Bundesregierung seit April 2008 mehrfach mit den unhaltbaren Zuständen in Griechenland und dem bestehenden Handlungsbedarf (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 16/8861, 16/ 11543, 16/12647, 16/14149 (neu), 17/203, 17/1340 und 17/4356). Die Bundesregierung hat die Situation in Griechenland hingegen über eine lange Zeit beschönigt und stets Verbesserungen der Lage in Griechenland in Aussicht gestellt. Fast bis zuletzt wurden auch immer wieder Überstellungen nach Griechenland im Einzelfall so vollzogen, dass den Betroffenen nicht einmal die Gelegenheit blieb, Rechtsschutz zu suchen – den sie spätestens vom Bundesverfassungs- Drucksache 17/4635 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegericht erhalten hätten. Nach Ansicht der Fragestellerin hat die Bundesregierung mit ihrer Überstellungspraxis nach Griechenland massiv die Menschenrechte Schutzsuchender verletzt, um die Zahl der Asylgesuche in Deutschland niedrig zu halten und um an der Konstruktion sicherer Drittstaaten sowie an dem gegenwärtigen EU-Verteilungssystem (Dublin II) festhalten zu können. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus? 2. Inwieweit hält die Bundesregierung die nachfolgenden Aspekte des Urteils für verallgemeinerbar und wird sie diese Grundsätze und Feststellungen in Bezug auf bundesdeutsches Recht und Praxis als verbindlich akzeptieren und anwenden, und wenn nein, warum nicht (bitte nach Unterpunkten getrennt beantworten)? a) Der EGMR beurteilt die Haftbedingungen für Asylsuchende in Griechenland als Verstoß gegen Artikel 3 EMRK und stützt sich dabei unter anderem darauf, dass nach zahlreichen Berichten internationaler Institutionen und Nichtregierungsorganisationen die systematische Unterbringung Asylsuchender in Haftzentren ohne Angaben von Gründen eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden sei. b) Der EGMR beurteilt die mangelhaften Lebensbedingungen für Asylsuchende in Griechenland (fehlende Unterbringungsmöglichkeiten, extreme Armut, ständige Angst vor Übergriffen usw.) als Verstoß gegen Artikel 3 EMRK. c) Der EGMR ist der Auffassung, dass die strukturellen Mängel des griechischen Asylsystems (fehlende Informationen über Verfahrenserfordernisse, fehlende Dolmetscher, fehlendes qualifiziertes Personal, fehlende Rechtshilfe, langjährige Verfahrensdauern usw.) einen Verstoß gegen Artikel 13 i. V. m. Artikel 3 EMRK darstellen. d) Der EGMR befand, dass die oben geschilderten Mängel des Asylverfahrens in Griechenland den belgischen Behörden unter anderem wegen der Hinweise des UNHCR hätten bekannt sein müssen, so dass sie nicht einfach davon hätten ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland im Einklang mit der EMRK behandelt werden würde, ohne zu überprüfen, ob die griechischen Behörden ihre Asylgesetzgebung auch in der Praxis anwenden – die Überstellung durch Belgien sei deshalb ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK. e) Der EGMR befand, dass die belgischen Behörden angesichts der von zahlreichen Quellen belegten erniedrigenden Haft- und Lebensbedingungen Asylsuchender in Griechenland den Beschwerdeführer durch die Überstellung wissentlich einer erniedrigenden Behandlung aussetzten – ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK. f) Der EGMR bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach Beschwerden gegen infolge einer Abschiebung drohende Menschenrechtsverletzungen eine gründliche und effektive Untersuchung ermöglichen müssten und das belgische Eilverfahren diesen Grundsätzen für einen wirksamen Rechtsbehelf nicht gerecht werde – ein Verstoß gegen Artikel 13 i. V. m. Artikel 3 EMRK. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/46353. Inwieweit hält die Bundesregierung das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Grundsatz für übertragbar auf andere Mitgliedstaaten der EU, sowohl was die Frage der möglichen Menschenrechtswidrigkeit mangelhafter Aufnahme- und Asylbedingungen als auch was die Frage der möglichen Menschenrechtswidrigkeit von Überstellungen in andere Mitgliedstaaten und den dabei gewährten Rechtsschutz anbelangt (bitte ausführlich begründen)? 4. In welchem Umfang haben unanfechtbare Urteile der Großen Kammer des EGMR nach Ansicht der Bundesregierung eine Bindungswirkung auch für nicht direkt streitbeteiligte Mitgliedstaaten bzw. inwieweit folgen aus ihnen Verpflichtungen für alle Mitgliedstaaten der EMRK in vergleichbaren Fällen? 5. Inwieweit und gegebenenfalls mit welcher Begründung hält das Bundesinnenministerium angesichts des Urteils des EGMR an seiner Auffassung fest, a) dass „persönliche Härten und erhebliche Schwierigkeiten“ nach einer Rücküberstellung „im Einzelfall“ hinzunehmen seien (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11543, Antwort zu Frage 10) – insbesondere in Anbetracht der obigen Darlegungen zu Frage 2 a und 2b; b) dass es in Griechenland „grundsätzlich“ einen Zugang zu Asylverfahren gebe (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8861, Antwort zu Frage 2b), und „Kapazitätsprobleme oder Defizite bei der Durchführung von Asylverfahren“ nicht dazu führten, dass Griechenland nicht mehr als sicherer Drittstaat im Sinne von Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) angesehen werden könne (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11543, Antwort zu Frage 12a) – insbesondere in Anbetracht der obigen Darlegungen zu Frage 2c und 2d; c) wonach nicht einmal der Rückzug des UNHCR aus dem griechischen Asylsystem mit der Begründung, dass in Griechenland kein faires Asylverfahren und kein effektiver Rechtsschutz gegeben seien und EU-Recht verletzt würde, zum Anlass genommen werden musste, Überstellungen nach Griechenland auszusetzen, da „die Verantwortung für die Einhaltung und Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts bei den jeweiligen Mitgliedstaaten“ liege und es Sache der Europäischen Kommission und gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs sei, hierüber zu wachen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13965, Antwort zu Frage 7) – insbesondere in Anbetracht der obigen Darlegungen zu Frage 2 e und 2f (bitte, wie stets, die jeweiligen Unterfragen getrennt beantworten)? 6. Wird sich die Bundesregierung insbesondere für eine gesetzliche Änderung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Überstellung nach der Dublin-II-Verordnung bzw. in „sichere Drittstaaten“ einsetzen, und wenn nein, warum nicht, und wie ist dies mit dem Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 zu vereinbaren? 7. Inwieweit wird sich die Bundesregierung infolge des EGMR-Urteils vom 21. Januar 2011 für eine Grundgesetzänderung einsetzen, da insbesondere Artikel 16a Absatz 2 Satz 3 GG nicht mit der EMRK vereinbar ist, wobei Dr. Petra Follmar-Otto vom Deutschen Institut für Menschenrechte bereits in einer Pressemitteilung vom 10. September 2009 bei der Vorstellung einer Studie darauf hingewiesen hatte, dass das in der deutschen Drittstaatenregelung zum Ausdruck kommende „blinde Vertrauen“ in die Asylsysteme aller EU-Mitgliedstaaten nicht mehr aufrechterhalten werden könne (bitte ausführlich begründen)? Drucksache 17/4635 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Inwieweit hält das Bundesinnenministerium auch angesichts des EGMR- Urteils vom 21. Januar 2011 an seiner Antwort auf Bundestagsdrucksache 16/14149 (neu) zu Frage 30 fest, wonach die vom Deutschen Institut für Menschenrechte in der Studie „Der Asylkompromiss 1993 auf dem Prüfstand“ vom Juli 2009 „vorgebrachten Argumente“ „nicht zu überzeugen“ vermögen und „insoweit auch keine weiteren Schritte angezeigt“ seien, insbesondere in Bezug auf das Argument des Instituts, wonach der Ausschluss eines effektiven Rechtsschutzes mit aufschiebender Wirkung im Rahmen der Drittstaatenregelung bzw. bei Dublin-Überstellungen gegen Europarecht und die Rechtsprechung des EGMR verstoße (Studie: „Der Asylkompromiss 1993 auf dem Prüfstand“ S. 11 ff., S. 19 ff. und S. 31 ff.), das durch das Urteil vom 21. Januar 2011 eindrucksvoll bestätigt wurde? 9. Was hat die Bundesregierung infolge der EGMR-Entscheidung unternommen, um in der Praxis sicherzustellen, dass Rechtsmitteln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Dublin-Überstellungen eine aufschiebende Wirkung zukommt – und mit welcher Begründung ist sie gegebenenfalls auch nach dem Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 noch der Auffassung, dass es „nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes [widerspricht], dass Rechtsbehelfe gegen Dublin-Überstellungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 16/14149 (neu))? 10. Warum hat die Bundesregierung auf eine Frage der Fragestellerin am 3. Januar 2011 erklärt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4356, Antwort zu Frage 14), ihr seien keine Staaten bekannt, die angekündigt haben, verstärkt vom Selbsteintrittsrecht bei Überstellungen nach Griechenland Gebrauch zu machen, und dabei verschwiegen, dass die Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt bereits geplant haben muss, vom Selbsteintrittsrecht für einen längeren Zeitpunkt generell Gebrauch zu machen – zumal auch auf Bundestagsdrucksache 17/4356 zu den Fragen 1, 2 und 3 nach den Schlussfolgerungen der Bundesregierung aus neuen Berichten über Menschenrechtsverletzungen in Griechenland ausdrücklich gefragt worden war? a) Seit wann gibt es innerhalb der Bundesregierung entsprechende Überlegungen, wann und mit welcher Begründung ist die Entscheidung dann gefallen und warum erst so spät, nachdem das Bundesverfassungsgericht laut eigener Presseerklärung vom 26. Januar 2011 „bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung“ Ende Oktober 2010 beim Bundesinnenministerium „angeregt“ hatte „zu prüfen, ob von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wird“? b) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht Ende Oktober 2010 damit zu rechnen war, dass das Gericht eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland untersagt und die Regelung nach § 34a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes für europarechts- bzw. verfassungswidrig erklärt hätte (bitte darlegen)? c) Inwieweit wurde der einjährige Überstellungsstopp mit dem Kalkül erlassen, eine zu erwartende Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine grundsätzliche Überprüfung der deutschen Drittstaatenregelung und der Dublin-Regularien vermeiden zu wollen? d) Inwieweit hält es die Bundesregierung für bedauerlich, dass nach der Einstellung des Verfahrens in absehbarer Zeit nicht mit einer Klärung der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgericht zu rechnen ist, etwa in Hinblick auf Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten und in Hinblick auf zu erwartende neue Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4635Rechtstreitverfahren, wenn Überstellungen in einem Jahr wieder aufgenommen werden sollten? 11. Wie beurteilt das Bundesinnenministerium im Nachhinein sein zögerliches Verhalten und seine jahrelange Weigerung, Überstellungen nach Griechenland generell auszusetzen, vor dem Hintergrund, dass diese nach dem Urteil des EGMR seit spätestens Frühjahr 2009, nachdem zahlreiche internationale Institutionen und Nichtregierungsorganisationen umfangreiches Material zu den Problemen des griechischen Asylsystems vorgelegt hatten, als menschenrechtswidrig angesehen werden müssen und vor dem Hintergrund, dass z. B. der UNHCR bereits seit dem 15. April 2008 einen generellen Stopp von Überstellungen nach Griechenland gefordert hat – und welche politischen, personellen, inhaltlichen und rechtlichen Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus? 12. Welche Maßnahmen erwägt bzw. ergreift die Bundesregierung, um die nach Maßgabe des EGMR-Urteils seit spätestens Frühjahr 2009 menschenrechtswidrig von Deutschland aus nach Griechenland überstellten Asylsuchenden nach Deutschland zurückzuholen, oder aber deren andauernde menschenrechtswidrige Behandlung in Griechenland zu beenden bzw. sie zu entschädigen? a) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um das Schicksal der von Deutschland menschenrechtswidrig rücküberstellten Personen aufzuklären, welche Hilfe und Unterstützung wird sie ihnen zukommen lassen? b) Rechnet die Bundesregierung damit, dass diese Personen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EGMR wegen der erlittenen Menschenrechtsverletzungen infolge der Rücküberstellung nach Griechenland verklagen werden, und wie beurteilt sie die diesbezüglichen Erfolgschancen? 13. Wieso erachtet die Bundesregierung Griechenland immer noch als „sicheren Drittstaat“ (vgl. hib-Meldung Nr. 19 zur Sitzung des Innenausschusses des Bundestages vom 19. Januar 2011), obwohl auch aus Äußerungen des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière, (vgl. Agenturmeldungen zum Treffen der EU-Innenminister in Gödöllö am 20. Januar 2011) hervorgeht, dass nach seiner Auffassung in Griechenland die „menschenrechtlichen Standards“ der EU nicht erfüllt sind – oder hat sich die Auffassung, Griechenland sei ein „sicherer Drittstaat“, nach dem Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 geändert (bitte darlegen)? 14. In welchen EU-Mitgliedstaaten gibt es inzwischen einen Überstellungsstopp nach Griechenland, und mit welchen Gründen vollziehen die anderen Mitgliedstaaten weiterhin Überstellungen nach Griechenland trotz des EGMR-Urteils vom 21. Januar 2011? 15. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der EGMR- Entscheidung das Asylsystem und die Behandlung von Asylsuchenden in den Ländern Italien, Ungarn, Malta, Zypern, Slowakei, Bulgarien und Rumänien (bitte getrennt beantworten), und ist sie der Auffassung, dass bei diesen Ländern ohne jede Prüfung des Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass dort in jedem Fall eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung, ein faires Asylverfahren und die Einhaltung des Nichtzurückweisungs-Gebots garantiert sind (bitte begründen), obwohl z. B. insbesondere in Bezug auf Italien bereits mehrere Verwaltungsgerichte in Zweifel ziehen, ob dort erforderliche Mindeststandards im Asylverfahren gewahrt sind (vgl. Rechtsprechungsübersicht des Informationsverbunds Asyl und Migration, www.asyl.net)? Drucksache 17/4635 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Wie wird sich die Bundesregierung nach dem EGMR-Urteil zu Vorschlägen der EU-Kommission zur Änderung der Dublin-II-Verordnung im Rahmen der europäischen Verhandlungen verhalten, und welche Änderungen der deutschen Verhandlungsstrategie ergeben sich aus dem Urteil? 17. Mit welchen Argumenten will sich die Bundesregierung gegebenenfalls weiterhin gegen einen Mechanismus zur Aussetzung von Überstellungen in überforderte Mitgliedstaaten einsetzen, nachdem sie selbst einen solchen Überstellungsstopp für ein Jahr verfügt hat (was doppelt so lange ist wie der Vorschlag der Kommission)? 18. Mit welchen Argumenten will sich die Bundesregierung gegebenenfalls weiterhin gegen die Verankerung effektiven Rechtsschutzes mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens einsetzen, nachdem der EGMR solche effektiven Rechtsbehelfe erneut und konkret bezogen auf Dublin-Überstellungen eingefordert hat? 19. Mit welchen Gründen soll nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich an einem EU-Verteilungssystem festgehalten werden, das einzelnen Randstaaten der EU bzw. aktuell konkret einem einzigen kleinen und zudem wirtschaftlich schwachen Land der EU die Hauptaufgabe der Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden und die Aufgabe der Durchführung entsprechender Asylverfahren auferlegt (derzeit reisen wohl etwa 90 Prozent aller als „illegal“ Aufgegriffenen in der EU über Griechenland ein)? 20. Was hat das Bundesinnenministerium zu einer Änderung seiner mehrfach in EU-Gremien und im Innenausschuss des Deutschen Bundestages vorgetragenen Auffassung bewogen, wonach es einen generellen Überstellungsstopp nicht oder erst dann geben dürfe, wenn ein Mitgliedstaat seinen EU- rechtlichen Asylverpflichtungen umfänglich nachgekommen sei, weil sie ansonsten für entsprechende Versäumnisse belohnt würden? 21. Was hat das Bundesinnenministerium zu einer Änderung seiner mehrfach in EU-Gremien und im Innenausschuss des Deutschen Bundestages vorgetragenen Auffassung bewogen, wonach ein „Aussetzungsmechanismus“, wie von der EU-Kommission vorgeschlagen (zeitweiser Überstellungsstopp bei überforderten Mitgliedstaaten), das Dublin-System „zerstören“ könnte (Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière auf der November-Sitzung des Rats, vgl. Ausschussdrucksache 17(4)125, S. 4) bzw. wonach ein solcher Aussetzungsmechanismus mit einer „falschen Anreizwirkung für illegale Migration“ verbunden wäre und deshalb von Deutschland abgelehnt werde (Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministers des Innern, Dr. Ole Schröder, im Dezember beim Rat „Justiz und Inneres“, vgl. Ausschussdrucksache 17(4)142, S. 2f; bitte ausführlich darlegen)? 22. Sollte vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Ungleichverteilung in der EU durch das Dublin-System nicht die Anregung im Grünbuch der EU-Kommission über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem (KOM(2007) 301 endg.) wieder aufgegriffen werden, über andere Verfahren und eine gerechtere Lastenteilung nachzudenken, wobei hier ausdrücklich als mögliche Zuständigkeitsregelung auch erwähnt wurde, dass das Land zuständig sein könnte, in dem der Asylantrag gestellt wurde, was von „korrektiven“ Lastenteilungsmechanismen ergänzt werden müsse (KOM(2007) 301, S. 12f; bitte ausführen)? 23. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2006 (EuB-EP 1335), mit der die Kommission „eindringlich“ aufgefordert wurde, „umgehend einen Vorstoß zur Änderung der (…) Dublin-II- Verordnung zu unternehmen, durch die deren eigentlicher Grundsatz, wonach Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4635das erste Einreiseland der für die Bearbeitung eines Asylantrages zuständige Mitgliedstaat ist, was für die Länder im Süden und Osten der EU eine untragbare Belastung darstellt, in Frage gestellt wird und ein Mechanismus für eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten auf die Mitgliedstaaten festgelegt wird“ (vgl. auch die Entschließung vom 28. September 2006; EuB-EP 1403, Punkt 26)? 24. Welche Informationen zum aktuellen Stand des griechischen Asylsystems liegen der Bundesregierung vor, insbesondere bezüglich a) des Aufbaus des Asylverfahrens (inklusive des Rechtswegs): Unter welchen Bedingungen muss wo ein Asylantrag gestellt werden, wer entscheidet über die Anträge, welche Instanzen gibt es, was sind die Zugangsvoraussetzungen im Beschwerde- bzw. Gerichtsweg usw., b) der Zahl der in Griechenland lebenden Asylsuchenden, der geschätzten Zahl der irregulären Migrantinnen und Migranten (unter denen sich viele Asylsuchende befinden, die jedoch keinen Asylantrag stellen konnten oder wollten), der Zahl der staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten, des Umfangs der gewährten Sozialleistungen usw., c) der Zahl der noch nicht entschiedenen Asylanträge (in welcher Instanz), der Zahl der Neuanträge und der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens, der aktuellen Anerkennungs- und Ablehnungsquoten im Asylverfahren (in welcher Instanz, nach Herkunftsländern differenziert) usw.? 25. Worauf stützt die Bundesregierung ihre Prognose, wonach in Griechenland binnen eines Jahres wieder menschenrechtskonforme Zustände im Asylsystem hergestellt werden könnten, nachdem das Bundesinnenministerium bereits in den vergangenen Jahren mehrfach (angekündigte) Änderungen im griechischen Asylsystem zum Anlass genommen hatte, eine Verbesserung der Situation in Aussicht zu stellen – was sich im Folgenden dann aber immer wieder als unzutreffend erwies (vgl. z. B. Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 16/14149 (neu))? 26. Welche weitergehenden Maßnahmen wird die Bundesregierung bzw. die EU ergreifen, um Griechenland schnell und effektiv zu helfen, ein menschenrechtskonformes Asylsystem in der Praxis zu realisieren – auch eingedenk des Umstands, dass die bisherigen Maßnahmen der EU und Deutschlands eben keine grundlegenden Änderungen erbracht haben –, und welche schnellen Lösungen planen die Bundesregierung oder die EU für die derzeit in Griechenland lebenden asylsuchenden Menschen, die unter den menschenrechtswidrigen Bedingungen leiden? 27. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Lösung für die Probleme des überforderten griechischen Asylsystems insbesondere darin, die EU- Außengrenzen Griechenlands effektiver abzusichern, wie dies derzeit etwa durch das Frontex-Sondereinsatzteam im Evros-Gebiet geschieht und wie es vermutlich verstärkt durch den Bau einer Mauer bzw. eines Grenzzauns an der türkisch-griechischen Grenze bzw. durch Abschluss eines Rückübernahmeabkommens mit der Türkei geschehen wird (bitte darlegen)? Berlin, den 1. Februar 2011 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen