[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4827
17. Wahlperiode 21. 02. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4635 –
Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 21. Januar 2011
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) entschied am 21. Januar 2011 – teils einstimmig, teils mit nur einer
bzw. zwei Gegenstimmen – in der Sache M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland, dass die Haft- und Lebensbedingungen Asylsuchender und die
Mängel des Asylverfahrens in Griechenland ebenso
Menschenrechtsverletzungen darstellen wie die Praxis Belgiens, Asylsuchende im Rahmen von EU-
Verteilungsregelungen in ein solches Land zu überstellen – zumal ohne
wirksamen Rechtsbehelf.
Der gesetzliche Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln
gegen Abschiebungen in angeblich sichere Drittstaaten bzw. in
Mitgliedstaaten der EU nach § 34a des Asylverfahrensgesetzes ist angesichts dieses Urteils
mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar.
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Rahmen zahlreicher
einstweiliger Anordnungen – erstmalig im Beschluss vom 9. September 2009 (2 BvQ 56/
09) – und zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober
2010 in dem Verfahren 2 BvR 2015/09 deutlich gemacht, dass es angesichts
der Situation des Asylsystems in Griechenland seine Urteile vom 14. Mai 1996
zur Änderung des Grundrechts auf Asyl (2 BvR 1938/93 und 2315/93),
insbesondere bezüglich der angenommenen generellen Sicherheit von EU-
Mitgliedstaaten für überprüfungsbedürftig hält. Zu einem Urteil in der Hauptsache kam
es in diesem Verfahren nach dem vom Bundesministerium des Innern Mitte
Januar 2011 auf Anregung des Gerichts verkündeten einjährigen
Überstellungsstopp nach Griechenland zwar nicht mehr, dennoch gehen alle Beobachter
davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht ähnlich, wie nun der EGMR,
entschieden hätte.
Unter anderem hatte der Förderverein PRO ASYL e. V. frühzeitig und immer
wieder durch Recherchen und Berichte belegt, dass die Menschenrechte im
Umgang mit Schutzsuchenden in Griechenland und an den EU-Außengrenzen
verletzt werden. Auch die Fragestellerin konfrontierte die Bundesregierung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Februar 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4827 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeseit April 2008 mehrfach mit den unhaltbaren Zuständen in Griechenland und
dem bestehenden Handlungsbedarf (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 16/8861,
16/11543, 16/12647, 16/14149 (neu), 17/203, 17/1340 und 17/4356). Die
Bundesregierung hat die Situation in Griechenland hingegen über eine lange
Zeit beschönigt und stets Verbesserungen der Lage in Griechenland in
Aussicht gestellt. Fast bis zuletzt wurden auch immer wieder Überstellungen nach
Griechenland im Einzelfall so vollzogen, dass den Betroffenen nicht einmal
die Gelegenheit blieb, Rechtsschutz zu suchen – den sie spätestens vom
Bundesverfassungsgericht erhalten hätten. Nach Ansicht der Fragestellerin hat die
Bundesregierung mit ihrer Überstellungspraxis nach Griechenland massiv die
Menschenrechte Schutzsuchender verletzt, um die Zahl der Asylgesuche in
Deutschland niedrig zu halten und um an der Konstruktion sicherer
Drittstaaten sowie an dem gegenwärtigen EU-Verteilungssystem (Dublin II) festhalten
zu können.
1. Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011, und welche
Konsequenzen zieht sie hieraus?
Die Bundesregierung hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011, in der Verletzungen der
Artikel 3 und 13 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) in
Griechenland und Belgien festgestellt werden, zur Kenntnis genommen. Bereits
vor dieser Entscheidung war das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
durch das Bundesministerium des Innern angewiesen worden, für die Dauer
eines Jahres keine Dublin-Überstellungen nach Griechenland durchzuführen.
2. Inwieweit hält die Bundesregierung die nachfolgenden Aspekte des Urteils
für verallgemeinerbar und wird sie diese Grundsätze und Feststellungen in
Bezug auf bundesdeutsches Recht und Praxis als verbindlich akzeptieren
und anwenden, und wenn nein, warum nicht (bitte nach Unterpunkten
getrennt beantworten)?
a) Der EGMR beurteilt die Haftbedingungen für Asylsuchende in
Griechenland als Verstoß gegen Artikel 3 EMRK und stützt sich dabei unter
anderem darauf, dass nach zahlreichen Berichten internationaler
Institutionen und Nichtregierungsorganisationen die systematische
Unterbringung Asylsuchender in Haftzentren ohne Angaben von Gründen
eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden sei.
b) Der EGMR beurteilt die mangelhaften Lebensbedingungen für
Asylsuchende in Griechenland (fehlende Unterbringungsmöglichkeiten,
extreme Armut, ständige Angst vor Übergriffen usw.) als Verstoß gegen
Artikel 3 EMRK.
c) Der EGMR ist der Auffassung, dass die strukturellen Mängel des
griechischen Asylsystems (fehlende Informationen über
Verfahrenserfordernisse, fehlende Dolmetscher, fehlendes qualifiziertes Personal,
fehlende Rechtshilfe, langjährige Verfahrensdauern usw.) einen Verstoß
gegen Artikel 13 i. V. m. Artikel 3 EMRK darstellen.
d) Der EGMR befand, dass die oben geschilderten Mängel des
Asylverfahrens in Griechenland den belgischen Behörden unter anderem
wegen der Hinweise des UNHCR hätten bekannt sein müssen, so dass sie
nicht einfach davon hätten ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer
in Griechenland im Einklang mit der EMRK behandelt werden würde,
ohne zu überprüfen, ob die griechischen Behörden ihre
Asylgesetzgebung auch in der Praxis anwenden – die Überstellung durch Belgien
sei deshalb ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK.
e) Der EGMR befand, dass die belgischen Behörden angesichts der von
zahlreichen Quellen belegten erniedrigenden Haft- und Lebensbedin-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4827gungen Asylsuchender in Griechenland den Beschwerdeführer durch
die Überstellung wissentlich einer erniedrigenden Behandlung
aussetzten – ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK.
f) Der EGMR bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach Beschwerden
gegen infolge einer Abschiebung drohende
Menschenrechtsverletzungen eine gründliche und effektive Untersuchung ermöglichen müssten
und das belgische Eilverfahren diesen Grundsätzen für einen
wirksamen Rechtsbehelf nicht gerecht werde – ein Verstoß gegen Artikel 13
i. V. m. Artikel 3 EMRK.
Die Entscheidung des EGMR befasst sich in allen in der Frage unter Buchstabe a
bis f aufgeführten Unterpunkten mit dem Asylsystem in Griechenland und
Überstellungen von Asylbewerbern aus Belgien nach Griechenland,
einschließlich des in diesen Staaten hierzu vorgesehenen Rechtsschutzes. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Inwieweit hält die Bundesregierung das Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011 im Grundsatz für übertragbar auf andere Mitgliedstaaten der EU,
sowohl was die Frage der möglichen Menschenrechtswidrigkeit
mangelhafter Aufnahme- und Asylbedingungen als auch was die Frage der
möglichen Menschenrechtswidrigkeit von Überstellungen in andere
Mitgliedstaaten und den dabei gewährten Rechtsschutz anbelangt (bitte ausführlich
begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. In welchem Umfang haben unanfechtbare Urteile der Großen Kammer des
EGMR nach Ansicht der Bundesregierung eine Bindungswirkung auch für
nicht direkt streitbeteiligte Mitgliedstaaten bzw. inwieweit folgen aus
ihnen Verpflichtungen für alle Mitgliedstaaten der EMRK in vergleichbaren
Fällen?
Nach Artikel 46 Absatz 1 EMRK haben die Hohen Vertragsparteien der EMRK
endgültige Urteile des Gerichtshofs in allen Rechtssachen, in denen sie Partei
sind, zu befolgen. Eine Entscheidung des EGMR gegen einen anderen
Vertragsstaat entfaltet daher keine unmittelbaren Rechtswirkungen für einen
Vertragsstaat, der nicht verfahrensbeteiligt war. Die Entscheidungen des
Gerichtshofs in Verfahren gegen andere Vertragsparteien geben den nicht beteiligten
Staaten jedoch Anlass, ihre nationale Rechtsordnung zu überprüfen und sich
bei einer möglicherweise erforderlichen Änderung an der einschlägigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs zu orientieren. Welche Konsequenzen diese
nichtverfahrensbeteiligten Staaten aus einer Entscheidung des EGMR ziehen,
obliegt somit der Entscheidung dieser Staaten.
5. Inwieweit und gegebenenfalls mit welcher Begründung hält das
Bundesinnenministerium angesichts des Urteils des EGMR an seiner Auffassung
fest,
a) dass „persönliche Härten und erhebliche Schwierigkeiten“ nach einer
Rücküberstellung „im Einzelfall“ hinzunehmen seien (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/11543, Antwort zu Frage 10) – insbesondere in
Anbetracht der obigen Darlegungen zu Frage 2 a und 2b;
b) dass es in Griechenland „grundsätzlich“ einen Zugang zu
Asylverfahren gebe (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8861, Antwort zu Frage 2b),
und „Kapazitätsprobleme oder Defizite bei der Durchführung von
Asylverfahren“ nicht dazu führten, dass Griechenland nicht mehr als
sicherer Drittstaat im Sinne von Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes
Drucksache 17/4827 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(GG) angesehen werden könne (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11543,
Antwort zu Frage 12a) – insbesondere in Anbetracht der obigen
Darlegungen zu Frage 2c und 2d;
c) wonach nicht einmal der Rückzug des UNHCR aus dem griechischen
Asylsystem mit der Begründung, dass in Griechenland kein faires
Asylverfahren und kein effektiver Rechtsschutz gegeben seien und EU-
Recht verletzt würde, zum Anlass genommen werden musste,
Überstellungen nach Griechenland auszusetzen, da „die Verantwortung für die
Einhaltung und Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts bei den
jeweiligen Mitgliedstaaten“ liege und es Sache der Europäischen
Kommission und gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs sei,
hierüber zu wachen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13965, Antwort zu
Frage 7) – insbesondere in Anbetracht der obigen Darlegungen zu
Frage 2 e und 2f (bitte, wie stets, die jeweiligen Unterfragen getrennt
beantworten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuvor in der
Entscheidung vom 2. Dezember 2008 (K.R.S./.Vereinigtes Königreich, 32733/08)
festgestellt hatte, dass Überstellungen gemäß der Dublin-Verordnung nach
Griechenland – im entschiedenen Fall aus dem Vereinigten Königreich –
zulässig waren.
6. Wird sich die Bundesregierung insbesondere für eine gesetzliche
Änderung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln
gegen eine Überstellung nach der Dublin-II-Verordnung bzw. in „sichere
Drittstaaten“ einsetzen, und wenn nein, warum nicht, und wie ist dies mit
dem Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 zu vereinbaren?
Wie sich einzelne Passagen der Entscheidung der EGMR-Entscheidung zur
nationalen Rechtslage gemäß § 34a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
verhalten, wird durch die Bundesregierung geprüft. Derzeit besteht im Hinblick
auf die vollständige Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Griechenland
insoweit kein Handlungsbedarf.
7. Inwieweit wird sich die Bundesregierung infolge des EGMR-Urteils vom
21. Januar 2011 für eine Grundgesetzänderung einsetzen, da insbesondere
Artikel 16a Absatz 2 Satz 3 GG nicht mit der EMRK vereinbar ist, wobei
Dr. Petra Follmar-Otto vom Deutschen Institut für Menschenrechte bereits
in einer Pressemitteilung vom 10. September 2009 bei der Vorstellung
einer Studie darauf hingewiesen hatte, dass das in der deutschen
Drittstaatenregelung zum Ausdruck kommende „blinde Vertrauen“ in die
Asylsysteme aller EU-Mitgliedstaaten nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (bitte ausführlich begründen)?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung zu Änderungen in Artikel 16a
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). In der Entscheidung vom 14. Mai 1996
(BVerfGE 94, 49) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es
Ausnahmen von der Regelung zu sicheren Drittstaaten gibt.
8. Inwieweit hält das Bundesinnenministerium auch angesichts des EGMR-
Urteils vom 21. Januar 2011 an seiner Antwort auf Bundestagsdrucksache
16/14149 (neu) zu Frage 30 fest, wonach die vom Deutschen Institut für
Menschenrechte in der Studie „Der Asylkompromiss 1993 auf dem
Prüfstand“ vom Juli 2009 „vorgebrachten Argumente“ „nicht zu überzeugen“
vermögen und „insoweit auch keine weiteren Schritte angezeigt“ seien,
insbesondere in Bezug auf das Argument des Instituts, wonach der Aus-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4827schluss eines effektiven Rechtsschutzes mit aufschiebender Wirkung im
Rahmen der Drittstaatenregelung bzw. bei Dublin-Überstellungen gegen
Europarecht und die Rechtsprechung des EGMR verstoße (Studie: „Der
Asylkompromiss 1993 auf dem Prüfstand“ S. 11 ff., S. 19 ff. und
S. 31 ff.), das durch das Urteil vom 21. Januar 2011 eindrucksvoll
bestätigt wurde?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 6 und 7 verwiesen.
9. Was hat die Bundesregierung infolge der EGMR-Entscheidung
unternommen, um in der Praxis sicherzustellen, dass Rechtsmitteln im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Dublin-Überstellungen eine
aufschiebende Wirkung zukommt – und mit welcher Begründung ist sie
gegebenenfalls auch nach dem Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 noch
der Auffassung, dass es „nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes [
widerspricht], dass Rechtsbehelfe gegen Dublin-Überstellungen
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben“ (Antwort der Bundesregierung
zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 16/14149 (neu))?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
10. Warum hat die Bundesregierung auf eine Frage der Fragestellerin am
3. Januar 2011 erklärt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4356, Antwort zu
Frage 14), ihr seien keine Staaten bekannt, die angekündigt haben,
verstärkt vom Selbsteintrittsrecht bei Überstellungen nach Griechenland
Gebrauch zu machen, und dabei verschwiegen, dass die Bundesregierung zu
diesem Zeitpunkt bereits geplant haben muss, vom Selbsteintrittsrecht für
einen längeren Zeitpunkt generell Gebrauch zu machen – zumal auch auf
Bundestagsdrucksache 17/4356 zu den Fragen 1, 2 und 3 nach den
Schlussfolgerungen der Bundesregierung aus neuen Berichten über
Menschenrechtsverletzungen in Griechenland ausdrücklich gefragt worden
war?
Die Antwort der Bundesregierung auf die in Bezug genommene Frage 14 der
Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/4356) zur verstärkten Ausübung
des Selbsteintrittsrechts bezog sich auf die anderen Mitgliedstaaten der EU.
a) Seit wann gibt es innerhalb der Bundesregierung entsprechende
Überlegungen, wann und mit welcher Begründung ist die Entscheidung
dann gefallen und warum erst so spät, nachdem das
Bundesverfassungsgericht laut eigener Presseerklärung vom 26. Januar 2011
„bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung“ Ende Oktober
2010 beim Bundesinnenministerium „angeregt“ hatte „zu prüfen, ob
von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wird“?
Die Situation für Asylbewerber in Griechenland und die Überstellungen nach
Griechenland waren Gegenstand einer andauernden Analyse durch die
Bundesregierung, die mit der Weisung des Bundesministeriums des Innern an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Januar 2011, für die Dauer
eines Jahres keine Dublin-Überstellungen nach Griechenland durchzuführen,
zunächst abgeschlossen worden ist.
b) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass nach dem
Verlauf der mündlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht
Ende Oktober 2010 damit zu rechnen war, dass das Gericht eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland untersagt und die
Regelung nach § 34a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes für
europarechts- bzw. verfassungswidrig erklärt hätte (bitte darlegen)?
Drucksache 17/4827 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Inwieweit wurde der einjährige Überstellungsstopp mit dem Kalkül
erlassen, eine zu erwartende Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts und eine grundsätzliche Überprüfung der deutschen
Drittstaatenregelung und der Dublin-Regularien vermeiden zu
wollen?
d) Inwieweit hält es die Bundesregierung für bedauerlich, dass nach der
Einstellung des Verfahrens in absehbarer Zeit nicht mit einer Klärung
der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen durch das
Bundesverfassungsgericht zu rechnen ist, etwa in Hinblick auf
Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten und in Hinblick auf zu erwartende
neue Rechtstreitverfahren, wenn Überstellungen in einem Jahr wieder
aufgenommen werden sollten?
Die Bundesregierung hält es nicht für angebracht, eine Bewertung, wie sie mit
der Fragestellung intendiert wird, abzugeben.
11. Wie beurteilt das Bundesinnenministerium im Nachhinein sein
zögerliches Verhalten und seine jahrelange Weigerung, Überstellungen nach
Griechenland generell auszusetzen, vor dem Hintergrund, dass diese nach
dem Urteil des EGMR seit spätestens Frühjahr 2009, nachdem zahlreiche
internationale Institutionen und Nichtregierungsorganisationen
umfangreiches Material zu den Problemen des griechischen Asylsystems
vorgelegt hatten, als menschenrechtswidrig angesehen werden müssen und vor
dem Hintergrund, dass z. B. der UNHCR bereits seit dem 15. April 2008
einen generellen Stopp von Überstellungen nach Griechenland gefordert
hat – und welche politischen, personellen, inhaltlichen und rechtlichen
Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wie auch alle anderen EU-Mitgliedstaaten war die Bundesregierung nach
gründlicher Überprüfung der Situation zu dem Schluss gelangt, dass Dublin-
Überstellungen nach Griechenland noch erfolgen könnten. Auf die Antworten
zu den Fragen 1 und 5 wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
Deutschland seit 2008 keine besonders schutzbedürftigen Personen mehr nach
Griechenland überstellt hat; dies hat dazu geführt, dass im Jahr 2009 in 870 und
im Jahr 2010 in 1 182 Fällen das sog. Selbsteintrittsrecht ausgeübt wurde. Auch
durch andere Maßnahmen – z. B. bilaterale Hilfsangebote des BAMF und die
Entsendung eines Verbindungsbeamten des BAMF nach Athen – hat die
Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, die zu einer Stabilisierung des
griechischen Asylsystems beitragen sollten; insoweit wird auf die Antwort der
Bundesregierung vom 3. Januar 2011 (Bundestagsdrucksache 17/4356) auf die Kleine
Anfrage vom 14. Dezember 2010 verwiesen, in der die deutschen
Unterstützungsleistungen zur Verbesserung der Asylsituation in Griechenland im Jahr
2010 benannt werden.
12. Welche Maßnahmen erwägt bzw. ergreift die Bundesregierung, um die
nach Maßgabe des EGMR-Urteils seit spätestens Frühjahr 2009
menschenrechtswidrig von Deutschland aus nach Griechenland überstellten
Asylsuchenden nach Deutschland zurückzuholen, oder aber deren
andauernde menschenrechtswidrige Behandlung in Griechenland zu beenden
bzw. sie zu entschädigen?
a) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um das
Schicksal der von Deutschland menschenrechtswidrig rücküberstell-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4827ten Personen aufzuklären, welche Hilfe und Unterstützung wird sie
ihnen zukommen lassen?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung zu den in der Frage angeführten
spezifischen Maßnahmen gegenüber Asylbewerbern, die bis zum vollständigen
Überstellungsstopp im Januar 2011 nach Griechenland überstellt worden sind.
b) Rechnet die Bundesregierung damit, dass diese Personen die
Bundesrepublik Deutschland vor dem EGMR wegen der erlittenen
Menschenrechtsverletzungen infolge der Rücküberstellung nach
Griechenland verklagen werden, und wie beurteilt sie die diesbezüglichen
Erfolgschancen?
Es obliegt nicht der Bundesregierung, insoweit Prognosen abzugeben.
13. Wieso erachtet die Bundesregierung Griechenland immer noch als
„sicheren Drittstaat“ (vgl. hib-Meldung Nr. 19 zur Sitzung des
Innenausschusses des Bundestages vom 19. Januar 2011), obwohl auch aus
Äußerungen des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière,
(vgl. Agenturmeldungen zum Treffen der EU-Innenminister in Gödöllö
am 20. Januar 2011) hervorgeht, dass nach seiner Auffassung in
Griechenland die „menschenrechtlichen Standards“ der EU nicht erfüllt
sind – oder hat sich die Auffassung, Griechenland sei ein „sicherer
Drittstaat“, nach dem Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 geändert (bitte
darlegen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
14. In welchen EU-Mitgliedstaaten gibt es inzwischen einen
Überstellungsstopp nach Griechenland, und mit welchen Gründen vollziehen die
anderen Mitgliedstaaten weiterhin Überstellungen nach Griechenland trotz
des EGMR-Urteils vom 21. Januar 2011?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hatten vor der Entscheidung des EGMR
auch Belgien, Schweden, das Vereinigte Königreich, Island und Norwegen
vollständig Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt. Die
Bundesregierung hat keine belastbaren Informationen über die Konsequenzen, die in allen
anderen Mitgliedstaaten aus der Entscheidung des EGMR gezogen wurden. Die
Innenministerin von Dänemark hat in Schreiben an das zuständige Mitglied der
Europäischen Kommission, Kommissarin Malmström, und an Innenminister
der Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass bis auf weiteres keine Dublin-
Überstellungen nach Griechenland durchgeführt werden. Vergleichbare Verlautbarungen
aus anderen Mitgliedstaaten liegen derzeit nicht vor.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der EGMR-
Entscheidung das Asylsystem und die Behandlung von Asylsuchenden in
den Ländern Italien, Ungarn, Malta, Zypern, Slowakei, Bulgarien und
Rumänien (bitte getrennt beantworten), und ist sie der Auffassung, dass
bei diesen Ländern ohne jede Prüfung des Einzelfalls davon ausgegangen
werden kann, dass dort in jedem Fall eine menschenwürdige
Unterbringung und Versorgung, ein faires Asylverfahren und die Einhaltung des
Nichtzurückweisungs-Gebots garantiert sind (bitte begründen), obwohl
z. B. insbesondere in Bezug auf Italien bereits mehrere
Verwaltungsgerichte in Zweifel ziehen, ob dort erforderliche Mindeststandards im Asyl-
Drucksache 17/4827 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeverfahren gewahrt sind (vgl. Rechtsprechungsübersicht des
Informationsverbunds Asyl und Migration,
www.asyl.net)?
Die Bundesregierung sieht in keinem der in der Frage genannten
Mitgliedstaaten eine Situation des Asylsystems, die mit der vom EGMR in der
Entscheidung vom 21. Januar 2011 zu Griechenland dargestellten und bewerteten Lage
in Griechenland vergleichbar wäre. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
nach Malta keine besonders schutzbedürftigen Asylbewerber überstellt werden
und insoweit vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-
Verordnung Gebrauch gemacht wird. Darüber hinaus behält sich Deutschland vor,
bei Überstellungen in die in der Frage genannten Mitgliedstaaten wie auch in
alle anderen Mitgliedstaaten das Selbsteintrittsrecht auszuüben.
16. Wie wird sich die Bundesregierung nach dem EGMR-Urteil zu
Vorschlägen der EU-Kommission zur Änderung der Dublin-II-Verordnung im
Rahmen der europäischen Verhandlungen verhalten, und welche
Änderungen der deutschen Verhandlungsstrategie ergeben sich aus dem Urteil?
Alle Verhandlungspositionen der Bundesregierung unterliegen einer
Überprüfung in Bezug auf aktuelle rechtliche und tatsächliche Entwicklungen. Dies gilt
auch in Bezug auf die einschlägigen Entscheidungen des EGMR.
17. Mit welchen Argumenten will sich die Bundesregierung gegebenenfalls
weiterhin gegen einen Mechanismus zur Aussetzung von Überstellungen
in überforderte Mitgliedstaaten einsetzen, nachdem sie selbst einen
solchen Überstellungsstopp für ein Jahr verfügt hat (was doppelt so lange ist
wie der Vorschlag der Kommission)?
Die Entscheidung, in einer Ausnahmesituation Dublin-Überstellungen in einen
Mitgliedstaat auszusetzen, wie sie vom Bundesminister des Innern im Januar
2011 in Bezug auf Griechenland getroffen wurde, ist eine politische
Entscheidung, die in der Souveränität jedes EU-Mitgliedstaats bzw. Dublin-Staats liegt.
Eine solche Entscheidung ist gerade zu unterscheiden von der Aufnahme einer
für alle Mitgliedstaaten rechtlich verbindlichen Aussetzungsregelung in der
Dublin-Verordnung, bei der gemäß Artikel 31 des Vorschlags zur
Überarbeitung der Dublin-Verordnung u. a. vorgesehen ist, dass die EU-Kommission
über die Aussetzung von Überstellungen entscheidet.
18. Mit welchen Argumenten will sich die Bundesregierung gegebenenfalls
weiterhin gegen die Verankerung effektiven Rechtsschutzes mit
aufschiebender Wirkung im Rahmen des Dublin-Überstellungsverfahrens
einsetzen, nachdem der EGMR solche effektiven Rechtsbehelfe erneut und
konkret bezogen auf Dublin-Überstellungen eingefordert hat?
Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen zur Dublin-Verordnung
nicht gegen die Verankerung effektiven Rechtsschutzes bei Dublin-
Überstellungen ausgesprochen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16
verwiesen.
19. Mit welchen Gründen soll nach Ansicht der Bundesregierung
grundsätzlich an einem EU-Verteilungssystem festgehalten werden, das einzelnen
Randstaaten der EU bzw. aktuell konkret einem einzigen kleinen und
zudem wirtschaftlich schwachen Land der EU die Hauptaufgabe der
Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden und die Aufgabe der
Durchführung entsprechender Asylverfahren auferlegt (derzeit reisen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4827wohl etwa 90 Prozent aller als „illegal“ Aufgegriffenen in der EU über
Griechenland ein)?
Nach Einschätzung der Bundesregierung hat sich das Dublin-System bewährt;
es ist ein tragender Pfeiler des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Die
Festlegung der Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten zur Durchführung von
Asylverfahren beruht auf einem sachlich angemessenen Kriterienkatalog. Dies
schließt nicht aus, dass es im Rahmen der Verhandlungen innerhalb der
Grundstruktur des Dublin-Systems, die zu erhalten ist, zu Änderungen bei den
Zuständigkeitskriterien kommt.
Mitgliedstaaten, die einem verstärkten Zustrom von Asylbewerbern ausgesetzt
sind, können finanzielle Unterstützung durch die einschlägigen Fonds in der EU,
insbesondere den Europäischen Flüchtlingsfonds, und künftig auch verstärkt
organisatorisch-logistische Hilfe durch das Europäische Unterstützungsbüro für
Asylfragen erhalten. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten – auch im
Rahmen einer Koordinierung auf EU-Ebene wie sie im Stockholmer Programm
und im Europäischen Pakt zu Zuwanderung und Asyl angesprochen wird –
jederzeit freiwillige Maßnahmen zur personellen Entlastung der besonders
belasteten Mitgliedstaaten ergreifen, wie es z. B. Deutschland durch die Aufnahme
von 100 Flüchtlingen aus Malta im Jahr 2010 getan hat.
20. Was hat das Bundesinnenministerium zu einer Änderung seiner mehrfach
in EU-Gremien und im Innenausschuss des Deutschen Bundestages
vorgetragenen Auffassung bewogen, wonach es einen generellen
Überstellungsstopp nicht oder erst dann geben dürfe, wenn ein Mitgliedstaat
seinen EU-rechtlichen Asylverpflichtungen umfänglich nachgekommen sei,
weil sie ansonsten für entsprechende Versäumnisse belohnt würden?
Maßnahmen der sogenannten personellen Lastenteilung setzen voraus, dass der
betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung und
Einhaltung des EU-Asylrechts ergreift. Dies schließt nicht aus, dass in einem
Ausnahmefall doch Überstellungen in einen Mitgliedstaat umfassend
ausgesetzt werden, wenn es die Situation gebietet.
21. Was hat das Bundesinnenministerium zu einer Änderung seiner mehrfach
in EU-Gremien und im Innenausschuss des Deutschen Bundestages
vorgetragenen Auffassung bewogen, wonach ein
„Aussetzungsmechanismus“, wie von der EU-Kommission vorgeschlagen (zeitweiser
Überstellungsstopp bei überforderten Mitgliedstaaten), das Dublin-System
„zerstören“ könnte (Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière auf
der November-Sitzung des Rats, vgl. Ausschussdrucksache 17(4)125,
S. 4) bzw. wonach ein solcher Aussetzungsmechanismus mit einer
„falschen Anreizwirkung für illegale Migration“ verbunden wäre und
deshalb von Deutschland abgelehnt werde (Parlamentarischer Staatssekretär
beim Bundesministers des Innern, Dr. Ole Schröder, im Dezember beim
Rat „Justiz und Inneres“, vgl. Ausschussdrucksache 17(4)142, S. 2f; bitte
ausführlich darlegen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
22. Sollte vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Ungleichverteilung in der
EU durch das Dublin-System nicht die Anregung im Grünbuch der
EU-Kommission über das künftige Gemeinsame Europäische
Asylsystem (KOM(2007) 301 endg.) wieder aufgegriffen werden, über andere
Verfahren und eine gerechtere Lastenteilung nachzudenken, wobei hier
ausdrücklich als mögliche Zuständigkeitsregelung auch erwähnt wurde,
Drucksache 17/4827 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedass das Land zuständig sein könnte, in dem der Asylantrag gestellt
wurde, was von „korrektiven“ Lastenteilungsmechanismen ergänzt
werden müsse (KOM(2007) 301, S. 12f; bitte ausführen)?
23. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen
Entwicklung die Entschließung des Europäischen Parlaments vom
6. April 2006 (EuB-EP 1335), mit der die Kommission „eindringlich“
aufgefordert wurde, „umgehend einen Vorstoß zur Änderung der (…)
Dublin-II-Verordnung zu unternehmen, durch die deren eigentlicher
Grundsatz, wonach das erste Einreiseland der für die Bearbeitung eines
Asylantrages zuständige Mitgliedstaat ist, was für die Länder im Süden
und Osten der EU eine untragbare Belastung darstellt, in Frage gestellt
wird und ein Mechanismus für eine gerechte Verteilung der
Verantwortlichkeiten auf die Mitgliedstaaten festgelegt wird“ (vgl. auch die
Entschließung vom 28. September 2006; EuB-EP 1403, Punkt 26)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
24. Welche Informationen zum aktuellen Stand des griechischen Asylsystems
liegen der Bundesregierung vor, insbesondere bezüglich
a) des Aufbaus des Asylverfahrens (inklusive des Rechtswegs): Unter
welchen Bedingungen muss wo ein Asylantrag gestellt werden, wer
entscheidet über die Anträge, welche Instanzen gibt es, was sind die
Zugangsvoraussetzungen im Beschwerde- bzw. Gerichtsweg usw.,
Aktuell befindet sich das griechische Asylverfahren in einer Übergangsphase,
geregelt durch den Präsidialerlass Nr. 114/2010 vom 22. November 2010.
Danach kann in jeder Polizeidirektion sowie an den Flughäfen Athen und
Thessaloniki Asyl beantragt werden. Die Anhörung erfolgt durch einen Polizeioffizier
in einer der 14 in Artikel 2 des Präsidialerlasses genannten Polizeidirektionen.
Über offensichtlich unbegründete oder unzulässige Asylanträge entscheidet der
Direktor dieser Polizeidirektionen, die übrigen Fälle werden vom
Generalsekretär des Ministeriums für Bürgerschutz entschieden. Gegen eine
ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, über den ein
Komitee, bestehend aus einem Vertreter des UNHCR, einem im Flüchtlingsrecht
spezialisierten Juristen (i. d. R. Rechtsanwalt) und einem Vertreter des Innen- oder
Justizministeriums entscheidet. Gegen dessen ablehnende Entscheidung kann
eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden. Letzte Instanz ist der
Staatsrat. Zugangsvoraussetzungen sind Schriftform und Einhaltung der
Rechtsmittelfrist.
b) der Zahl der in Griechenland lebenden Asylsuchenden, der
geschätzten Zahl der irregulären Migrantinnen und Migranten (unter denen
sich viele Asylsuchende befinden, die jedoch keinen Asylantrag
stellen konnten oder wollten), der Zahl der staatlichen
Unterbringungsmöglichkeiten, des Umfangs der gewährten Sozialleistungen usw.,
Zu der Gesamtzahl der Asylsuchenden in Griechenland wird auf die Antwort zu
Frage 24c. verwiesen. Bei der Zahl der illegal aufhältigen Personen wird nach
Auskunft des Liaisonbeamten des BAMF in Athen von einer Größenordnung
zwischen 500 000 bis 1 000 000 Personen ausgegangen. Angaben in Zahlen
über staatliche Unterbringungsmöglichkeiten und Sozialleistungen liegen der
Bundesregierung nicht vor; die von nichtstaatlichen Organisationen
vorgehaltenen Unterbringungsmöglichkeiten werden im Nationalen Aktionsplan im Jahr
2010 mit 545 Plätzen beziffert. Die benötigten Mittel stellt das für die
Unterbringung zuständige Gesundheitsministerium zur Verfügung. Gesetzlich bestehen
Ansprüche auf Sozialleistungen auch für Asylbewerber; über deren Höhe liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4827c) der Zahl der noch nicht entschiedenen Asylanträge (in welcher
Instanz), der Zahl der Neuanträge und der durchschnittlichen Dauer
eines Asylverfahrens, der aktuellen Anerkennungs- und
Ablehnungsquoten im Asylverfahren (in welcher Instanz, nach Herkunftsländern
differenziert) usw.?
Nach Auskunft der zuständigen Behörden in Griechenland ist in der ersten
Instanz über ca. 8 800 Asylanträge, in der zweiten Instanz sind über ca. 47 000
Asylanträge noch nicht entschieden. Zahlen zu Neuanträgen im Jahr 2011 liegen
der Bundesregierung nicht vor. Auch zur durchschnittlichen Dauer eines
Asylverfahrens liegen keine konkreten Erkenntnisse vor. Die Anerkennungsquote für
das Jahr 2010 beträgt nach den vorliegenden Informationen für die erste und
zweite Instanz insgesamt: zum Flüchtlingsstatus 2,6 Prozent, zum subsidiären
Schutz 0,68 Prozent und zum humanitärer Schutz 0,8 Prozent. Der UNHCR
berichtet für die ersten drei Quartale von 2010 eine Gesamtanerkennungsquote
(d. h. zum Flüchtlingsstatus, zum subsidiären Schutz und zum humanitären
Schutz zusammen) für Asylbewerber aus Afghanistan und dem Irak von jeweils
8 Prozent und aus Somalia von 0 Prozent.
25. Worauf stützt die Bundesregierung ihre Prognose, wonach in
Griechenland binnen eines Jahres wieder menschenrechtskonforme Zustände im
Asylsystem hergestellt werden könnten, nachdem das
Bundesinnenministerium bereits in den vergangenen Jahren mehrfach (angekündigte)
Änderungen im griechischen Asylsystem zum Anlass genommen hatte, eine
Verbesserung der Situation in Aussicht zu stellen – was sich im
Folgenden dann aber immer wieder als unzutreffend erwies (vgl. z. B. Antwort
der Bundesregierung zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 16/14149
(neu))?
Die Bundesregierung hat die Erwartung, dass die von der griechischen
Regierung betriebene Umgestaltung des Asylsystems gemäß dem Nationalen
Aktionsplan zur Steuerung der Migrationsströme, dessen Umsetzung u. a. von
UNHCR und den Mitgliedstaaten bzw. Dublin-Staaten unter Koordinierung der
Europäischen Kommission unterstützt wird, zu einer Beseitigung der Defizite
des griechischen Asylsystems führen wird.
26. Welche weitergehenden Maßnahmen wird die Bundesregierung bzw. die
EU ergreifen, um Griechenland schnell und effektiv zu helfen, ein
menschenrechtskonformes Asylsystem in der Praxis zu realisieren – auch
eingedenk des Umstands, dass die bisherigen Maßnahmen der EU und
Deutschlands eben keine grundlegenden Änderungen erbracht haben –,
und welche schnellen Lösungen planen die Bundesregierung oder die EU
für die derzeit in Griechenland lebenden asylsuchenden Menschen, die
unter den menschenrechtswidrigen Bedingungen leiden?
Deutschland hat Unterstützung bei der Umsetzung des Nationalen
Aktionsplans der griechischen Regierung angeboten, z. B. einen Studienaufenthalt
griechischer Behördenvertreter im BAMF, Schulungsmaßnahmen zum
Asylverfahren, die Aufnahme eines griechischen Liaisonbeamten im BAMF, die
Bereitstellung von Informationen zur Entscheidungs- und
Rechtsprechungspraxis sowie von Herkunftsländerinformationen. Auch der im April 2010 nach
Athen entsandte Liaisonbeamte des BAMF steht den griechischen Behörden als
Ansprechpartner zur Verfügung. Vergleichbare Unterstützungszusagen haben
auch andere Mitgliedstaaten der EU bzw. Dublin-Staaten gegeben. Die
Europäische Kommission, die auch eine Notfallhilfe für Griechenland in Höhe von
9,8 Mio. Euro zugesagt hat, hat die Koordinierung der Unterstützungsmaßnah-
Drucksache 17/4827 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemen übernommen. Deutschland war bislang an einer einwöchigen Mission zur
Qualitätssicherung im Asylverfahren Anfang Februar 2011 beteiligt.
Weitere Unterstützungsmaßnahmen werden von dem im Aufbau befindlichen
EU-Asylunterstützungsbüro geplant; deren Leistung hängt zum Teil auch
davon ab, dass sie von dem betroffenen Mitgliedstaat angefordert werden.
Deutschland wird sich auch an diesen Maßnahmen in der gegebenen Form
beteiligen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 3. Januar 2011
(Bundestagsdrucksache 17/4356) auf die Kleine Anfrage vom 14. Dezember
2010 verwiesen, in der die deutschen Unterstützungsleistungen zur
Verbesserung der Asylsituation in Griechenland im Jahr 2010 benannt werden.
27. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine Lösung für die Probleme des
überforderten griechischen Asylsystems insbesondere darin, die EU-
Außengrenzen Griechenlands effektiver abzusichern, wie dies derzeit
etwa durch das Frontex-Sondereinsatzteam im Evros-Gebiet geschieht
und wie es vermutlich verstärkt durch den Bau einer Mauer bzw. eines
Grenzzauns an der türkisch-griechischen Grenze bzw. durch Abschluss
eines Rückübernahmeabkommens mit der Türkei geschehen wird (bitte
darlegen)?
Die Bundesregierung sieht in dem Schutz der Außengrenzen eines
Mitgliedstaats durch Unterstützungsmaßnahmen der Agentur Frontex ein wichtiges
Element zur Bewältigung der Migrationsströme in die EU. Ziel des Einsatzes der
sog. Rapid Border Intervention Teams unter Koordination der Agentur Frontex
ist es, die Situation vor Ort unter Kontrolle zu bringen und die griechischen
Behörden bei notwendigem Kapazitätsaufbau konstruktiv zu unterstützen.
In erster Linie liegt der Schutz der EU-Außengrenze allerdings in der
Verantwortung und der Souveränität des jeweiligen EU-Mitgliedstaates. Dies gilt
auch für die Wahl der Mittel, um die personelle Grenzüberwachung technisch
zu optimieren. Bei dem Einsatz technischer Mittel sollte es sich im Sinne des
EU-weit anerkannten Konzeptes des „Integrierten Grenzmanagements“ aber
immer nur um eine Einzelmaßnahme im Rahmen eines ganzen
Maßnahmenpaketes handeln.
Auch der Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit Nachbarstaaten der
EU bzw. Transitstaaten in die EU ist ein wichtiges Element bei der Bewältigung
der Migrationsströme. Nach Auffassung der Bundesregierung wie auch der
Europäischen Union ist neben der asyl- und migrationspolitischen Unterstützung
der betroffenen Mitgliedstaaten vor allem der partnerschaftliche Dialog und die
Zusammenarbeit mit Transitstaaten und Staaten der Herkunftsregion
erforderlich, wie es z. B. durch den umfassenden Gesamtansatz Migrationspolitik
erfolgt.
Bei allen Maßnahmen ist unbedingt auf die Einhaltung der einschlägigen
Verpflichtungen des internationalen Rechts zu achten.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]