Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3217)
der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Danis Pauli, Matthias Rentzsch, Dr. Alexander Wolf, Martina Uhr und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien“ auf Bundestagsdrucksache 21/3217 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf der Bundestagsdrucksache 21/3217 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2931 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, weil für die Beteiligten an den ebenda genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage geantwortet hätte. Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Bundesregierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15, eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und des Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2931 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf genannter Bundestagsdrucksache erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO‑BT]) eingestuft?
Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf genannter Bundestagsdrucksache durch die Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?
Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die auf genannter Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den auf genannter Bundestagsdrucksache erfragten 15 Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte?
Aus welchen Gründen werden die auf genannter Bundestagsdrucksache erwähnten 15 Projekte auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten Bundestagsdrucksache für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?