Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen
der Abgeordneten Christian Reck, Stephan Protschka, Peter Felser, Julian Schmidt, Danny Meiners, Bernd Schuhmann, Bernd Schattner, Stefan Schröder, Lars Schieske, Enrico Komning, Steffen Janich, Dario Seifert, Dr. Michael Blos, und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit der EU- Einwegkunststoffrichtlinie, kurz: SUP-D für Single Use Plastic Directive, (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0904) hat die EU nach Auffassung der Fragesteller ein hochkomplexes bürokratisches Konstrukt erschaffen. Die SUP‑D verpflichtet die Mitgliedstaaten, u. a. den Verbrauch von Einwegverpackungen aus Plastik zu verringern und deren Hersteller stärker an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Zum Kuriosum wird nach Sicht der Fragesteller die SUP‑D, wenn der nationale Gesetzgeber die EU-Vorgaben nicht klar, einfach und praktisch umsetzt. Deutschland hat die Thematik mit dem Einwegkunststofffondsgesetz, EWKFondsG (www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/ unter maßgeblicher Beteiligung des Umweltbundesamtes (UBA) umgesetzt. Inhalt des EWKFondsG ist, für bestimmte Einwegverpackungen, wie Becher, Schalen, oder Folien aus Kunststoff, eine Abgabe zu zahlen. Dadurch soll beispielsweise der öffentliche Raum von übermäßiger Vermüllung durch Snack- und To-Go´-Verpackungen freigehalten werden. Den Fragestellern erschließt sich dabei nicht immer, warum bestimmte Podukte als Snack oder als To-Go´-Artikel gelten.
Laut ursprünglicher Einteilung durch das UBA wurde ein Dresdner Christstollen von 750 g als Snack angesehen, würde also zum sofortigen Verzehr, neudeutsch To-Go´-geeignet sein (https://baeckerwelt.de/news/umweltbundesamt-kippt-stollen-abgabe-endgueltig/). Ab dem 3. November 2025 wurde diese Einteilung für Dresdner Stollen auf 500 g herabgesetzt. 500 Gramm Hefeteig, Zucker, kandierte Früchte und Rosinen als Snack für zwischendurch erscheinen den Fragestellern völlig lebensfremd, noch dazu, weil tatsächliche Snacks wie Schoko-, Nuss-, oder Proteinriegel üblicherweise im Bereich zwischen 60 g und 80 g liegen bzw. selbst belegte Brötchen oder Plundergebäck selten über 100 g Gewicht aufweisen.
Zusätzlich bedeutet die aktuelle Einordnung des Stollens offenbar auch einen betrieblichen Mehraufwand für die klein- und mittelständischen Bäckereien. Es müssen zusätzliche Abgaben geschultert, „die Mitarbeiter geschult, […] Arbeitsanweisungen geschrieben, kontrolliert und angepasst werden. Die hierfür aufgewendeten Arbeitszeiten erwirtschaften aber kein Geld“ (https://milchindustrie.de/milch-politikreport-12-2025/ Seite 6).
Eine vollumfängliche Neubewertung der UBA-Vorgaben ist hier nach Auffassung der Fragesteller dringend angeraten:
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Sie erwarten von Bundesumweltminister Carsten Schneider eine richtungsweisende Entscheidung, damit das Umweltbundesamt eine langfristige und realitätsnahe Lösung findet, die Stollen und vergleichbare Produkte vom Bäcker nicht als To-go-Produkt einstuft (vgl. www.deutsche-handwerks-zeitung.de/verpackungsabgabe-fuer-stollen-vorerst-vom-tisch-368222/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Sind gemäß des im Koalitionsvertrag zwischen den Parteien der CDU/CSU und SPD vereinbarten nationalen „Sofortprogramm[s] für den Bürokratierückbau“ (Kap. 2.2, Seiten 59 und 60; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf) schon konkrete Maßnahmenzielsetzungen (beispielsweise konkrete Zeiträume) vereinbart worden, und wenn ja, welche Maßnahmen sind das im Einzelnen (aufgeschlüsselt nach Ministerium, Anzahl und Umsetzungsdatum und wenn nein, warum nicht?
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung aus dem Ergebnis des „Praxischeck zum Lebensmittelhandwerk“ von Ende August 2024 (Bundestagsdrucksache 21/519; Antwort der Bundesregierung zu Frage 5)
a) abgeleitet (um Auflistung aller Maßnahmen wird ersucht) bzw.
b) umgesetzt (entsprechende Auflistung mit Umsetzungsdatum erbeten)?
Wenn im Sinne der Frage 2 noch keinerlei Maßnahmen abgeleitet bzw. umgesetzt sein sollten, warum tat die Bundesregierung dies nicht?
Plant die Bundesregierung ggf., die nach Auffassung der Fragesteller weiterhin praxisfernen und völlig überzogenen Vorgaben (vgl. Vorbemerkung) des Umweltbundesamtes UBA neu zu bewerten, abzubauen oder auf deren Abbau hinzuwirken, und wenn ja, wann und in welcher Form und wenn nein, warum nicht?
Gibt es in Bezug auf den Dresdner Stollen inzwischen eine nach Ansicht der Fragesteller ausstehende praxistaugliche Lösung bzw. Neueinstufung, die beispielsweise auch Christstollen und ähnliche Produkte in 500‑g-Packungen von der Regelung ausnimmt (vgl. Vorbemerkung), und wenn ja, wie sieht diese konkret aus und wenn nein, warum nicht?
Wenn Frage 5 mit Nein beantwortet wurde, wann ist mit einer nach Ansicht der Fragesteller ausstehenden konsumenten- und handwerksfreundlichen Lösung dieses Problemfeldes nach Einschätzung der Bundesregierung zu rechnen?
Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. die Notwendigkeit, die deutsche Backtradition sowie im Speziellen den Dresdner Christstollen als Jahrhunderte altes deutsches Kulturgut zu bewahren und nicht durch nach Auffassung der Fragesteller bürokratische Maßnahmen unnötig zu verteuern?
Wenn in Frage 7 keine Notwendigkeit gesehen wird, was sind einzelne Gründe dafür (die Fragesteller ersuchen um exakte Auflistung)?