Nicht namentlich deklarierte Projekte in Simbabwe (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3582)
der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis Pauli, Matthias Rentzsch, Martina Uhr, Dr. Alexander Wolf, Dr. Malte Kaufmann, Arne Raue, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in Simbabwe“ auf Bundestagsdrucksache 21/3582 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/3582 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3264 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, da für die Beteiligten an den dort genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage geantwortet hätte.
Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, da das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des BVerfG vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Regierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und dem Beschluss 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage angefragten Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 GSO – Ausführende Bestimmungen gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf Bundestagsdrucksache 21/3264 erfragten Informationen gemäß § 2 (1) GSO-BT (Anlage 1 GO-BT) eingestuft?
Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf genannter Bundestagsdrucksache durch die Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort auf Frage 1 eingestuft werden?
Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die auf genannter Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den auf genannter Bundestagsdrucksache abgefragten 47 Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte?
Aus welchen Gründen werden die auf genannter Bundestagsdrucksache erwähnten 47 Projekte auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
Ist die Bundesregierung in der Lage, die auf der genannten Bundestagsdrucksache gestellten Fragen 1 bis 3 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?