Deutscher Bundestag Drucksache 21/4376
21. Wahlperiode 25.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hauke Finger, Kay Gottschalk, Jan
Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4039 –
Vertiefung und Reform der europäischen Bankenunion
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Bankenunion ist das zentrale Reformprojekt der
Europäischen Union (EU) infolge der globalen Finanz- und Staatsschuldenkrise. Ihr
Ziel ist die Schaffung eines integrierten Ordnungsrahmens für Aufsicht,
Abwicklung und Einlagensicherung von Kreditinstituten innerhalb der
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Sie dient damit der Vollendung der
Finanzmarktintegration und der Stabilisierung des Eurowährungsgebiets
(Europäisches Parlament, 2025,
www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/88/ban
kenunion, Binder, J.-H., Die Europäische Bankenunion, ZEuS 2015, S. 1 ff.).
Die primärrechtliche Kompetenzgrundlage für den einheitlichen
Aufsichtsmechanismus (SSM) und den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM)
findet sich in Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) und Artikel 127 Absatz 6 AEUV (Lastra, R., Banking Union
and Financial Stability in the Eurozone, CML Rev. 2018, S. 283 ff.).
Die Europäische Zentralbank (EZB) ist im Rahmen des SSM seit November
2014 für die direkte oder indirekte Aufsicht der Kreditinstitute zuständig
(Bundesbank,
www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/zielsetzung/e
u/einheitlicher-aufsichts-mechanismus-598100). Zur Wahrung der
institutionellen Unabhängigkeit schreibt Artikel 25 der Verordnung (EU) Nummer
1024/2013 (SSM-Verordnung) eine strikte organisatorische Trennung
zwischen den geldpolitischen und den aufsichtsrechtlichen Aufgaben der EZB vor
(Bundesbank 2013,
www.bundesbank.de/de/presse/stellungnahmen/stellungna
hme-zum-ssm-zustimmungsgesetz-662882, Binder, J.‑H., Die Europäische
Bankenunion, ZEuS 2015).
Der SRM regelt die geordnete Abwicklung notleidender Institute. Eine
zentrale Rolle kommt hierbei dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single
Resolution Board (SRB)) und dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single
Resolution Fund (SRF)) zu (Verordnung [EU] Nummer 806/2014 [SRM-
Verordnung]). Rechtliche Grundlagen für die organisatorische Ausgestaltung des
SRM sind neben der SRM-Verordnung auch die Bank Recovery and
Resolution Directive (BRRD) (Richtlinie 2014/59/EU).
Die Entscheidung über Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen großer,
grenzüberschreitend relevanter Institute fällt beim SRB. Nationale Abwick-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
24. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lungsbehörden führen die Maßnahmen operativ durch. Deutschland hat damit
einen Teil seiner finalen Entscheidungsbefugnisse über die Modalitäten der
Abwicklung großer Institute an den SRB übergeben.
Auch die Einlagensicherung soll einer stärkeren europäischen Einigung
unterworfen werden. Bislang gelten mit der Deposit Guarantee Schemes Directive
(DGSD) von der EU definierte Mindestanforderungen an die nationalen
Einlagensicherungssysteme (Richtlinie 2014/49/EU). Seit November 2015 wird mit
dem European Deposit Insurance Scheme (EDIS) ein Konzept zur
europäischen Einlagensicherung diskutiert (COM[2015] 586 final). Aber trotz
wiederholter Initiativen konnte bislang keine politische Einigung erzielt werden,
insbesondere wegen Vorbehalten einzelner Mitgliedstaaten gegenüber einer
Vergemeinschaftung der Risiken (Euronews, 2023,
https://de.euronews.com/b
usiness/2023/03/27/erklart-warum-die-bankenunion-der-eu-noch-nicht-abgesc
hlossen-ist; Lastra, R., Banking Union and Financial Stability in the Eurozone,
CML Rev. 2018).
Im Juli 2025 äußerte sich auch Bundeskanzler Friedrich Merz ablehnend
gegenüber einer Einlagensicherung auf europäischer Ebene (
www.handelsblat
t.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/einlagensicherung-merz-sprich
t-sich-gegen-sicherung-auf-eu-ebene-aus/100137401.html).
Die Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute wurden deutlich verschärft
mit der Umsetzung der Basel-III-Standards in das Unionsrecht (Richtlinie
2013/36/EU [CRD IV]; Verordnung [EU] Nummer 575/2013 [CRR]). Hierzu
trat am 1. Januar 2025 die neue Fassung des „Banking Package“ (CRR
III/CRD VI) in Kraft. Wesentliche Änderung ist die Einführung des Output
Floors, der die Nutzung interner Risikomodelle begrenzt (Verordnung [EU]
2024/1623).
Durch CRD/CRR, BRRD, SRM u. a. wurden viele materielle Regeln
(Eigenkapitalanforderungen, Sanierungsinstrumente, Abwicklungsstandards) auf
EU-Level vereinheitlicht. Nationale Spielräume, z. B. für das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), werden dadurch eingeschränkt. Dies beschränkt kurzfristig
wirksame Handlungs- und Gestaltungsoptionen oder auf den deutschen
Kapitalmarkt angepasste Maßnahmen.
Supranationale Entscheidungsprozesse (insbesondere SRB-Entscheidungen)
können komplexer und langsamer sein als nationale Entscheidungen.
Verzögerungen in kritischen Momenten können Unsicherheit für Kunden, Gläubiger
und Marktteilnehmer bedeuten. Dies kann insbesondere bei sehr dynamischen
Krisenverläufen zu vermeidbaren wirtschaftlichen Schäden führen.
Mit dem Reformpaket Crisis Management and Deposit Insurance (CMDI)
sollen die BRRD, die SRM-Verordnung und die DGSD überarbeitet werden
(COM(2023) 228 final). Im Juni 2025 haben Rat und Parlament hierzu eine
politische Einigung erreicht, die aktuell auf fachlicher Ebene in konkrete
Rechtstexte umgesetzt wird (
www.consilium.europa.eu/de/press/press-release
s/2025/06/25/bank-resolution-council-and-parliament-strike-deal-to-strengthe
n-the-eu-crisis-management-framework/).
Die Rechenschaftspflichten der EZB und des SRB gegenüber dem Parlament
sind in Interinstitutionellen Vereinbarungen (IIA) geregelt. Hierzu gehören
insbesondere regelmäßige öffentliche Anhörungen vor dem Ausschuss für
Wirtschaft und Währung (ECON) (
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/
TXT/PDF/?uri=CELEX:32013Q1130(01)).
1. Welche konkreten Aufsichts- und Abwicklungsbefugnisse hat die
Bundesrepublik Deutschland durch den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus
(SSM) und den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM)
dauerhaft an die Europäische Zentralbank (EZB) bzw. den Einheitlichen
Abwicklungsausschuss (SRB) übertragen?
2. Wie bewertet die Bundesregierung den Verlust nationaler
Entscheidungsspielräume im Hinblick auf die Beaufsichtigung systemrelevanter
deutscher Kreditinstitute?
3. Welche Möglichkeiten bestehen nach geltendem Unionsrecht für
nationale Behörden, in Krisensituationen kurzfristig auf Bankenkrisen zu
reagieren, ohne die Zustimmung europäischer Institutionen einholen zu
müssen?
4. Unter welchen Voraussetzungen sieht die Bundesregierung eine
Rückführung von Aufsichts- und Abwicklungsbefugnissen an die nationalen
Behörden als möglich an?
5. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass die
EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion die Besonderheiten des
deutschen Bankensystems – insbesondere die Struktur des Drei-Säulen-
Systems (private Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken) –
angemessen berücksichtigt?
Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Europäischen Zentralbank (EZB) im
Bereich Bankenaufsicht und die Zusammenarbeit mit den nationalen
Aufsichtsbehörden ergeben sich aus der Einheitlichen Aufsichtsmechanismus-(Single
Supervisory Mechanism, SSM-)Verordnung (VO). Sie regelt, dass die EZB die
direkte Aufsicht über die als bedeutend eingestuften Institute verantwortet.
Die Zuständigkeiten und Befugnisse des Einheitlichen
Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) ergeben sich aus der Einheitlichen
Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) – Verordnung
(VO). Der SRB trägt die Verantwortung für die Abwicklung bedeutender
Institute und grenzüberschreitender Gruppen.
Gemäß der neuesten Bankstellenstatistik der Deutschen Bundesbank gab es im
Jahr 2024 in Deutschland 1.368 Kreditinstitute. Davon sind 27 Institute (Stand:
1. November 2025) als bedeutende Institute eingestuft. Damit befindet sich nur
ein sehr kleiner Anteil unter direkter Zuständigkeit der EZB und des SRB. Ein
Großteil der Kreditinstitute wird weiterhin in nationaler Zuständigkeit von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Bundesbank
beaufsichtigt bzw. erforderlichenfalls abgewickelt. Dies gilt für als nicht
bedeutend eingestufte Privatbanken ebenso wie für die Primärinstitute im
Genossenschaftssektor und mit sehr wenigen Ausnahmen auch die Sparkassen mit ihrer
vorwiegend nationalen Geschäftsausrichtung, die wesentliche Bestandteile des
Drei-Säulen-Systems sind. Daneben ist festzuhalten, dass bei der Aufsicht über
die deutschen bedeutenden Institute innerhalb der gemeinsamen
Aufsichtsteams („Joint Supervisory Teams“) und der gemeinsamen Abwicklungsteams
(„Internal Resolution Teams“) auch BaFin und (bei der Bankenaufsicht)
Bundesbank mitwirken.
In nationaler Zuständigkeit verbleiben auch die vielfältigen nicht von der SSM-
VO erfassten Bereiche der Bankenaufsicht (u. a. die Aufsicht über Institute aus
Drittstaaten, die in der Europäischen Union eine Zweigstelle errichten oder
grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, die Überwachung aller
Institute nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, der Verbraucherschutz und die
Aufsicht nach dem Gesetz über Bausparkassen sowie dem Pfandbriefgesetz).
Somit verbleiben auch nach der Errichtung des SSM und des SRM wesentliche
Aufgaben und Befugnisse im Bereich Bankenaufsicht und Bankenabwicklung
bei den nationalen Behörden. Zu diesem Schluss kam auch das
Bundesverfassungsgericht, das mit Urteil vom 30. Juli 2019 Verfassungsbeschwerden gegen
die Bankenunion zurückgewiesen hat (BVerfGE 151, 202).
Die Bundesregierung wird weiter darauf achten, dass ein wesentlicher Teil der
Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht und
Bankenabwicklung bei den nationalen Behörden verbleibt und bei etwaigen
Gesetzgebungsvorhaben die Besonderheiten des deutschen Drei-Säulen-Systems angemessen
berücksichtigt werden. Eine etwaige Rückübertragung von Aufsichts- und
Abwicklungsbefugnissen ist in der SRM-VO und der SSM-VO nicht vorgesehen.
6. Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Risiken, dass
europäisch einheitliche Abwicklungsregeln in Krisensituationen
nationale Beschäftigungs- oder Regionalinteressen unzureichend
berücksichtigen?
7. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet, dass
nationale Interessen in europäischen Abwicklungsverfahren (z. B. bei der
Wahrung systemischer Institute mit hoher volkswirtschaftlicher Relevanz
für Deutschland) hinreichend berücksichtigt werden?
8. Wie wirkt sich eine stärkere europäische Zentralisierung auf die
Anwendung nationaler Besonderheiten im Bail-In-Prozess aus?
9. Welche Risiken sieht die Bundesregierung durch divergierende
Abwicklungspraktiken des SRB?
Die Fragen 6 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Als Lehre aus der Finanzkrise ab 2008 wurde die Bankenunion mit einem
einheitlichen Regelwerk sowie einem einheitlichen Aufsichts- (SSM) und einem
einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) gegründet.
Der SRB ist in diesem Rahmen für die Abwicklung bedeutender Institute und
grenzüberschreitender Gruppen zuständig. Die BaFin ist zuständig für die als
nicht bedeutend eingestuften Privatbanken ebenso wie für die Primärinstitute
im Genossenschaftssektor und mit sehr wenigen Ausnahmen auch für die
Sparkassen. Es handelt sich dabei um den Großteil der in Deutschland tätigen
Kreditinstitute, welcher weiterhin in nationaler Zuständigkeit von BaFin und
Bundesbank beaufsichtigt bzw. erforderlichenfalls abgewickelt wird (siehe auch die
Antwort zu den Fragen 1 bis 5).
Sowohl SRB als auch BaFin können tätig werden, wenn öffentliche
Abwicklungsziele wie zum Beispiel die Sicherstellung der Kontinuität kritischer
Funktionen und Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die
Finanzstabilität gefährdet sind. Die Abwicklungsziele dienen dem Schutz der
Finanzmarktstabilität, dem Schutz von Einlegern und Kunden und dem Schutz der
Steuerzahler.
Die BaFin ist außerdem auch bei den als bedeutend eingestuften deutschen
Instituten, die unter direkter Aufsicht der EZB stehen, im Rahmen der
gemeinsamen Aufsichtsteams („Joint Supervisory Teams“) und der gemeinsamen
Abwicklungsteams („Internal Resolution Teams“) beteiligt, wie auch bei der
Bankenaufsicht die Bundesbank. Dadurch wird sichergestellt, dass auch nationale
Besonderheiten und Interessen in den Verfahren berücksichtigt werden.
Die Bail-in Regelungen der SRM-VO gelten für alle Banken aus den an der
Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich. SRB und BaFin
berücksichtigen bei der Abwicklungsplanung und damit auch bei einem etwaig
notwendigen Bail-in unter Anwendung der einheitlich geltenden Regelungen
nationale und institutsspezifische Besonderheiten.
Divergierende Abwicklungspraktiken innerhalb der Bankenunion sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
10. Welche konkreten Möglichkeiten verbleiben der Bundesregierung nach
der rechtskräftigen Umsetzung der aktuellen politischen Einigung
zwischen Rat und EU-Parlament zum CMDI, um bei der Abwicklung oder
Restrukturierung notleidender Institute in den Entscheidungsprozessen
auf europäischer Ebene auf eine angemessene Beachtung deutscher
Interessen hinzuwirken (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Für die Zuständigkeiten bei einer Abwicklung oder Restrukturierung
notleidender Institute und die Berücksichtigung nationaler Interessen wird auf die
Antworten zu den Fragen 1 bis 9 verwiesen. Diese Zuständigkeiten bleiben auch
im Lichte der aktuellen politischen Einigung zwischen Rat und EU-Parlament
zu CMDI bestehen.
11. Wie schätzt die Bundesregierung die Fähigkeit der EZB ein, im
Krisenfall die Stabilität des gesamten europäischen Bankensystems zu wahren,
ohne nationale Besonderheiten zu vernachlässigen?
Aus Sicht der Bundesregierung ist das vorhandene mikroprudenzielle
Aufsichtsinstrumentarium der beteiligten nationalen und europäischen
Aufsichtsbehörden angemessen, um die Aufgaben der Bankenaufsicht und
Bankenabwicklung zu erfüllen.
Bezüglich der Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten wird auf die
Antworten zu den Fragen 1 bis 9 verwiesen. Die Überwachung der Stabilität
des Finanzsystems in den jeweiligen Mitgliedstaaten ist eine nationale
Aufgabe. Hierfür gibt es ein spezielles makroprudenzielles Instrumentarium, um
Risiken für die Finanzstabilität präventiv zu adressieren.
12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Entscheidungen des SRB, die
erhebliche nationale, wirtschaftliche oder beschäftigungspolitische
Folgen haben können, demokratisch legitimiert und parlamentarisch
kontrollierbar bleiben?
13. In welchem Umfang unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung die
EZB und der SRB parlamentarischer Kontrolle durch den Deutschen
Bundestag, und hat sich die Bundesregierung zur Effektivität dieser
Kontrolle eine eigene Positionierung erarbeitet (wie lautet diese
gegebenenfalls)?
14. In welchem Umfang unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung die
EZB und der SRB parlamentarischer Kontrolle durch das Europäische
Parlament, und hat sich die Bundesregierung zur Effektivität dieser
Kontrolle eine eigene Positionierung erarbeitet (wie lautet diese
gegebenenfalls)?
15. Hat sich die Bundesregierung zu aktuellen Interinstitutionellen
Vereinbarungen (IIA) zur Rechenschaftspflicht von EZB und SRB gegenüber dem
Europäischen Parlament eine eigene Auffassung erarbeitet, wie lautet
diese ggf., und wird diese seitens der Bundesregierung als unzureichend
oder reformbedürftig erachtet, und wenn ja, inwieweit?
16. Welche Rolle misst die Bundesregierung den nationalen Parlamenten bei
der Kontrolle der europäischen Aufsichts- und
Abwicklungsmechanismen zu, und welche Initiativen bestehen ggf. zur Stärkung dieser
Kontrolle?
Die Fragen 12 bis 16 werden zusammen beantwortet.
Der SSM und der SRM wurden vom demokratisch legitimierten EU-
Gesetzgeber durch die entsprechenden Verordnungen errichtet und SSM bzw. SRB sind
an das Unionsrecht gebunden.
Für die Bundesregierung hat die parlamentarische Kontrolle auf nationaler
sowie europäischer Ebene eine hohe Bedeutung. Diese wird durch die
bestehenden Informations- und Fragerechte der nationalen Parlamente und des
Europäischen Parlamentes sowie die Rechenschaftspflichten von SSM und SRB –
etwa in Form von Berichten und Anhörungen – respektiert. Die
parlamentarische Begleitung der Tätigkeit von SSM und SRB umfasst nach der SSM-VO
und der SRM-VO explizit auch die nationalen Parlamente.
Ob der Deutsche Bundestag und das Europäische Parlament ihre Rechte
„effektiv“ ausüben, obliegt nicht der Beurteilung der Bundesregierung. In seinem
Urteil vom 30. Juli 2019 (BVerfGE 151, 202) hat das Bundesverfassungsgericht
das demokratische Legitimationsniveau im Bereich der europäischen
Bankenaufsicht und -abwicklung mit Verweis auf die besonderen Vorkehrungen zur
demokratischen Rückbindung für zulässig erachtet und die erhobenen
Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
17. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. die Gefahr von
Interessenkonflikten zwischen der geldpolitischen Aufgabe der EZB und ihrer Rolle
als Bankenaufseherin im SSM?
18. Hat sich die Bundesregierung mit der Frage beschäftigt, durch welche
institutionellen Schutzmechanismen sichergestellt wird, dass der Grundsatz
der Gewaltenteilung gewahrt bleibt, wenn die EZB sowohl geldpolitische
als auch bankaufsichtsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, und wenn ja, wie
lautet ihre Antwort darauf?
19. Welche Optionen sieht die Bundesregierung ggf. für eine strukturelle
Reform der EZB-Aufbauorganisation, um eine echte organisatorische
Trennung zu schaffen?
20. Welche Reformmodelle (z. B. vollständige Trennung der
Aufsichtseinheit) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. in EU-Gremien
geprüft?
Die Fragen 17 bis 20 werden zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung hat der EU-Gesetzgeber geeignete
organisatorische, verfahrensrechtliche und personelle Trennmechanismen vorgesehen, um
etwaige Interessenkonflikte zwischen geldpolitischen Aufgaben sowie
bankenaufsichtlichen Aufgaben der EZB zu verhindern. Details sind in der SSM-VO
geregelt. Mit dem Aufsichtsgremium (Supervisory Board) des SSM wurde ein
Gremium innerhalb der EZB gegründet, um die funktionale Entkopplung
zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht zu gewährleisten. Konkret muss die
EZB sicherstellen, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und aufsichtlichen
Funktionen in vollkommen getrennter Weise wahrnimmt. Dies umfasst eine
organisatorische Trennung des Personals und der Berichterstattung sowie eine
strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen. Zudem wurde mit der
Schlichtungsstelle ein internes Vermittlungsgremium eingerichtet, welches im
Falle von Interessenkonflikten der institutionalisierten Konfliktlösung dient.
Die Haushalts- und Ressourcenautonomie des SSM wird über ein eigenes
Budget sichergestellt, das sich über Aufsichtsgebühren finanziert. Eine Reform der
EZB-Aufbauorganisation steht nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-
Ebene nicht auf der Agenda.
21. Welche quantitativen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung ggf.
von der Einführung des sog. Output Floors (CRR III/CRD VI) auf die
Eigenkapitalanforderungen deutscher Banken (bitte nach Größenklassen
aufschlüsseln)?
Die Europäische Union (EU) setzt die Vorgaben des Baseler Ausschusses im
Rahmen des sogenannte EU-Bankenpakets um. In diesem Rahmen wurde auch
der sogenannte Output-Floor eingeführt. Der Bundesregierung war es wichtig,
dass die Banken dabei ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Vorgaben
haben. Dies wird durch lange Übergangsfristen sichergestellt. Bezüglich
potenzieller Auswirkungen wird auf Berechnungen der Deutschen Bundesbank
(
www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/rechtsgrundlagen/baseler-ra
hmenwerk/basel-iii-monitoring-598118) und der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) (
www.eba.europa.eu/risk-a
nd-data-analysis/risk-analysis/risk-monitoring/quantitative-impact-study-qis)
verwiesen.
22. In welchem Umfang befürchtet die Bundesregierung ggf.
Wettbewerbsnachteile für deutsche Kreditinstitute gegenüber Banken anderer
Mitgliedstaaten infolge einheitlicher, aber strukturell ungleicher
Aufsichtsstandards?
In der EU gilt ein einheitliches Regelwerk (Single Rule Book) für alle Banken
und auch damit einheitliche Aufsichtsstandards. Auch der SSM sorgte für eine
Angleichung der Aufsichtsstandards und überwacht ihre Einhaltung. Dieser
Aspekt war ein wesentlicher Beweggrund für die Einrichtung des SSM, auch
mit Blick auf die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Mit dem
EU-Bankenpaket und der in nationales Recht umzusetzenden
Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD IV) werden die aufsichtlichen
Standards weiter harmonisiert. Daneben erarbeitet die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) technische Regulierungs- und Durchführungsstandards,
um ein einheitliches Regelwerk für Banken in allen EU-Mitgliedstaaten zu
schaffen. Zu ihren Aufgaben gehört es auch darauf hinzuwirken, dass nationale
Aufsichtsbehörden EU-Recht einheitlich anwenden. Für die Bundesregierung
haben einheitliche Aufsichtsstandards in Europa eine hohe Priorität und die
Bundesregierung wird sich weiterhin für einheitliche Aufsichtsstandards in der
EU einsetzen.
23. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung ggf. von den
einheitlichen europäischen Eigenkapitalanforderungen auf die
Kreditvergabe durch regionale Institute (insbesondere Sparkassen und
Genossenschaftsbanken) an den Mittelstand?
24. Welche volkswirtschaftlichen Folgen erwartet die Bundesregierung ggf.
durch mögliche Kreditverknappungen infolge verschärfter
Eigenkapitalanforderungen auf die Investitionstätigkeit deutscher Unternehmen,
insbesondere des Mittelstands?
25. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um negative
Auswirkungen einheitlicher Kapitalanforderungen auf die
Finanzierungskosten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) abzufedern?
Die Fragen 23 bis 25 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen zum EU-Bankenpaket
stark dafür eingesetzt, dass die Belange kleiner und mittlerer Banken besondere
Beachtung finden und die Finanzierung der Realwirtschaft und insbesondere
von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gesichert ist. So hat sich die
Bundesregierung beispielsweise dafür eingesetzt, dass der sogenannte KMU-
Unterstützungsfaktor beibehalten wird und es für Kredite an Unternehmen ohne
externes Rating langjährige Übergangsfristen gibt. Insgesamt sind die
Kapitalausstattung der deutschen Banken und Sparkassen und damit ihre Fähigkeit,
Kredite zu vergeben, gut. Eine potenzielle Kreditverknappung sowie negative
Auswirkungen auf KMU sind nicht erkennbar. Mit dem
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) wird die
Eigenmittelrichtlinie aus dem EU-Bankenpaket eins zu eins ohne Goldplating national
umgesetzt. Das Gesetz dient gleichzeitig dem Abbau übermäßiger nationaler
Bürokratie und führt zu einer Entlastung um Bürokratiekosten in Höhe von 89 Mio.
Euro pro Jahr. Damit soll die Kreditvergabe für Investitionen sowie die
Finanzierung der Realwirtschaft erleichtert und somit Wachstum und Modernisierung
gefördert werden.
26. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Entscheidungs-
und Reaktionsgeschwindigkeit der supranationalen Organe (EZB, SRB)
in bisherigen Krisenfällen gesammelt?
27. Hat sich die Bundesregierung zur Entscheidungs- und
Reaktionsgeschwindigkeit der supranationalen Organe (EZB, SRB) in bisherigen
Krisenfällen eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja welche?
Die Fragen 26 und 27 werden zusammen beantwortet.
Die Zusammenarbeit ist nach den bisherigen Erfahrungen aus Sicht der
Bundesregierung konstruktiv und effektiv. Probleme im Hinblick auf die
Entscheidungs- und Reaktionsgeschwindigkeit in bisherigen Krisenfällen sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
28. Welche Vorkehrungen bestehen, um die Mitwirkungsrechte der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen des SRM
und der EZB-Aufsicht zu sichern?
Die Aufgabenverteilung zwischen BaFin, SRB und EZB und insbesondere die
Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der BaFin ergeben sich aus der SRM-
VO und der SSM-VO. Die BaFin ist bei den als bedeutend eingestuften
deutschen Instituten, die unter direkter Aufsicht der EZB stehen, im Rahmen der
gemeinsamen Aufsichtsteams („Joint Supervisory Teams“) und der
gemeinsamen Abwicklungsteams („Internal Resolution Teams“) beteiligt (siehe auch
die Antworten zu den Fragen 1 bis 5 sowie 6 bis 9).
29. Welche rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Gründe hat die
Bundesregierung in den Verhandlungen mit Kommission, Parlament und
Rat für ihre bislang ablehnende Haltung zum Aufbau des Europäischen
Einlagensicherungssystems (EDIS) genannt, und welche weiteren
Bedenken bestehen hinsichtlich einer möglichen Vergemeinschaftung
nationaler Sicherungssysteme?
30. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufbau des
Europäischen Einlagensicherungssystems Bestandteil der aktuellen
politischen Einigung zwischen Rat und EU-Parlament zum CMDI (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
31. Welche Position vertritt die Bundesregierung bei der abschließenden
Ausgestaltung des CMDI-Reformpakets hinsichtlich der künftigen Rolle
nationaler und europäischer Einlagensicherungssysteme?
32. Unter welchen Voraussetzungen würde die Bundesregierung dem Aufbau
des Europäischen Einlagensicherungssystems (EDIS) zustimmen?
33. Welche konkreten und quantifizierbaren Meilensteine zur
Risikoreduktion hat die Bundesregierung in Verhandlungen dazu eingefordert (vgl.
Frage 32)?
34. Welche Indikatoren oder Kennzahlen definiert die Bundesregierung als
Nachweis für eine ausreichende Risikoreduktion, bevor eine weitere
Gemeinschaftshaftung erfolgen darf (vgl. Frage 33)?
35. Liegt eine verbindliche Liste der von der Bundesregierung geforderten
Maßnahmen vor (vgl. Vorfragen)?
36. Hat sich die Bundesregierung zur Gefahr, dass EDIS die
Funktionsfähigkeit der Instituts-Sicherungssysteme von Sparkassen bzw.
Genossenschaften untergräbt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), eine eigene
Auffassung gebildet, und wenn ja, welche?
37. Welche Vorkehrungen plant die Bundesregierung ggf. zum Erhalt der
deutschen IPS (Intrusion-Prevention-System)-Strukturen?
Die Fragen 29 bis 37 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung lehnt eine vergemeinschaftete europäische
Einlagensicherung ohne Vorbedingungen ab, wie es auch im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD (Rn. 1599f) festgehalten ist. Entsprechend bringt sie sich
in die Debatte um die Bankenunion ein. Dabei hat die Bundesregierung
insbesondere den Erhalt des Drei-Säulen-Modells bestehend aus Privatbanken,
Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit
der Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken und
angemessene, risikoadäquate Anreizstrukturen im Blick.
In den Verhandlungen zur Überarbeitung des Krisenmanagementrahmens für
Banken und nationale Einlagensicherung (Crisis Management and Deposit
Insurance, CMDI-Review) hat sich die Bundesregierung nachdrücklich und
erfolgreich für den Erhalt und die Funktionsfähigkeit der
Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken eingesetzt. Der Aufbau einer
europäischen Einlagensicherung ist nicht Gegenstand der CMDI-
Verhandlungen.
Derzeit gibt es keine Verhandlungen zu einer europäischen Einlagensicherung.
Die Verhandlungen über einen Vorschlag der Europäischen Kommission aus
dem Jahr 2015 ruhen im Ministerrat seit Langem. Entsprechend der Erklärung
der Eurogruppe im erweiterten Format von Juni 2022 zur Zukunft der
Bankenunion sollen etwaige weitere Schritte bei der Bankenunion konsensual erfolgen.
Die Bundesregierung unterstützt diese Vorgehensweise.
38. Welche Risiken sieht die Bundesregierung ggf. durch die unverändert
hohe Konzentration von Staatsanleihen in den Bankbilanzen einzelner
Mitgliedstaaten und deren mögliche Auswirkungen auf EDIS oder SRF?
39. Welche Position vertritt die Bundesregierung ggf. zu einer
Risikogewichtung von Staatsanleihen (Sovereign Concentration Charges)?
40. Inwiefern hält die Bundesregierung ggf. eine schrittweise Einführung
eines EDIS mit nationalen Rückversicherungskomponenten für einen
geeigneten Kompromiss zwischen Risiko- und Haftungsgemeinschaft?
Die Fragen 38 bis 40 werden zusammen beantwortet.
Enge Verbindungen zwischen Staaten und Banken bergen die Gefahr von sich
selbst verstärkenden Rückkoppelungseffekten in Krisenphasen (sogenannter
Staaten-Banken-Nexus). Durch eine enge Vernetzung könnten sich Krisen auch
über Landesgrenzen hinweg übertragen. Ein angemessener Umgang mit den
Risiken aus Staatsanleihen in Bankbilanzen ist deshalb aus Sicht der
Bundesregierung wesentlich. Bzgl. EDIS wird auf die Antwort zu den Fragen 29 bis 37
verwiesen.
41. Welche finanziellen Haftungsrisiken entstehen für die Bundesrepublik
Deutschland aus der Vertiefung der Bankenunion, insbesondere im
Hinblick auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) und mögliche
gemeinsame Stützungsmechanismen?
42. Welche zusätzlichen finanziellen Haftungsrisiken entstehen für
Deutschland nach Abschluss der CMDI-Reform (über SRF, EDIS-Vorstufen,
Liquiditätstopf hinaus)?
43. Welche Szenarien hat die Bundesregierung ggf. berechnet, in denen
Deutschland faktisch für Risiken anderer Mitgliedstaaten haftet?
44. Welche Haftungsobergrenze für Deutschland fordert bzw. akzeptiert die
Bundesregierung für EDIS und SRF?
45. Besteht ein Ausgleichsmechanismus oder Haftungsdeckel, der
Deutschland vor unlimitierten Beitragsansprüchen schützt und wie ist er
ausgestaltet (vgl. Frage 44)?
46. Welche nationalen Parlamentsschwellen (z. B. Zustimmung des
Deutschen Bundestages ab X Mrd. Euro) fordert die Bundesregierung zur
Legitimation signifikanter Zahlungen aus EDIS oder SRF?
47. Wie begründet die Bundesregierung es verfassungsrechtlich, dass
Deutschland weiterhin für Risiken aufkommt, ohne unmittelbare
nationale Entscheidungskompetenz über Abwicklung oder Haftung zu
besitzen?
48. Welche Konsequenzen hätte eine vollständige Zentralisierung der
Bankenaufsicht und Bankenabwicklung auf EU-Ebene für die nationale
Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland?
Die Fragen 41 bis 48 werden zusammen beantwortet.
Der SRM soll die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel verhindern und die
Steuerzahler schützen. Zu diesem Zweck zahlen alle Banken der Bankenunion
in den einheitlichen europäischen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund,
SRF) im Voraus erhobene Beiträge und bei Bedarf nach
Abwicklungsmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen auch außerordentliche, nachträglich
erhobene Beiträge ein.
Die Bundesrepublik Deutschland haftet (wie alle Mitgliedstaaten) nicht für den
SRF bzw. für Beitragserhebungen des SRF. Seit dem Ende der Aufbauphase
des SRF Ende 2023 besteht auch keine Kreditermächtigung mehr für temporäre
Unterstützungen des SRF. Insofern stellt sich die Frage nach Auswirkungen auf
die nationale Verfassung nicht.
Sollte die beim Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) einzurichtende
Letztsicherungsfazilität (sog. Common Backstop) für den SRF eingeführt
werden, würde Deutschland im Rahmen des ESM in bestimmten Fällen ein
Haftungsrisiko tragen. Das deutsche Haftungsrisiko für den ESM insgesamt ist
gemäß Artikel 8 Absatz 5 ESM-Vertrag auf den deutschen Anteil am
genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Zudem soll die
Letztsicherungsfazilität über eine nominale Obergrenze, d. h. eine Begrenzung von 68 Mrd.
Euro verfügen. Deutschland würde auch hier nur anteilig haften. Für den
Einsatz der Letztsicherungsfazilität würden außerdem bestimmte
Sicherungsmechanismen gelten. Die Letztsicherungsfazilität würde nur als letztes Mittel
gewährt werden und wäre als Darlehen des ESM an den SRF ausgestaltet, das
vom SRF an den ESM zurückgezahlt werden und mittelfristig haushaltsneutral
sein müsste. Letzteres bedeutet, dass die Rückzahlung des Darlehensbetrages
vom SRF an den ESM innerhalb von drei bis maximal fünf Jahren erfolgen
müsste und durch außerordentliche Beiträge des Bankensektors finanziert
würde, die der SRF von den Banken erheben würde. Schließlich würde
Deutschland bei der Entscheidung über einen Einsatz der Letztsicherungsfazilität ein
Vetorecht besitzen und es sind umfangreiche Beteiligungsrechte des Deutschen
Bundestages vorgesehen.
Eine europäische Einlagensicherung gibt es nicht und es finden derzeit auf
europäischer Ebene auch keine Verhandlungen dazu statt, sodass sich die
Frage nach Haftungsobergrenzen und nationalen Parlamentsschwellen im
Hinblick auf EDIS derzeit nicht stellt; sie wäre im Übrigen von der konkreten
Ausgestaltung einer möglichen EU-Einlagensicherung abhängig. Im Übrigen wird
bezüglich einer europäischen Einlagensicherung auf die Antwort zu den
Fragen 29 bis 37 verwiesen.
Durch die CMDI-Reform entstehen für Deutschland keine zusätzlichen
finanziellen Haftungsrisiken. Auch haftet Deutschland nicht für die Risiken anderer
Mitgliedstaaten.
49. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der unionsrechtliche
Grundsatz der Subsidiarität bei der weiteren Vertiefung der Bankenunion
gewahrt bleibt?
50. Wie bewertet die Bundesregierung den fortschreitenden
Kompetenztransfer an EU-Institutionen im Bereich der Bankenaufsicht im Lichte
des Demokratie- und Souveränitätsprinzips des Grundgesetzes (GG)
(Artikel 20) und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?
51. Welche verfassungsrechtlichen Prüfungen hat die Bundesregierung seit
2019 ggf. zu Haftungslasten aus Bankenunion und EDIS vorgenommen?
Die Fragen 49 bis 51 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung achtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Die
Bundesregierung nimmt die sich aus dem Grundgesetz ergebende
Integrationsverantwortung sehr ernst und prüft fortlaufend die Vereinbarkeit von geplanten
und in der Diskussion befindlichen Maßnahmen mit den europäischen
Verträgen und dem Grundgesetz unter besonderer Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
52. In welchem Verhältnis steht die weitere Integration der Bankenunion zur
wirtschaftspolitischen Koordinierung innerhalb der Wirtschafts- und
Währungsunion, und in welchem Verhältnis steht sie zur geplanten
Kapitalmarktunion?
53. Welche Lehren zieht die Bundesregierung ggf. aus der bisherigen
Umsetzung der Bankenunion im Hinblick auf die Balance zwischen finanzieller
Stabilität, Wettbewerbsfähigkeit und demokratischer Legitimation?
54. Welche Gesamtbewertung nimmt die Bundesregierung zur Wirksamkeit
der Bankenunion im Hinblick auf Finanzstabilität,
Wettbewerbsneutralität und Krisenresilienz vor?
Die Fragen 52 bis 54 werden zusammen beantwortet.
Die europäische Bankenunion wurde als Reaktion auf die globale Finanzkrise
der Jahre 2008 bis 2012 geschaffen, um die Stabilität des Bankensektors zu
wahren und die Steuerzahler zu schützen. Aus Sicht der Bundesregierung sind
an diesem grundlegenden Ziel potenzielle Maßnahmen zur Weiterentwicklung
der Bankenunion zu messen. Die Einführung der Bankenunion hat aus Sicht
der Bundesregierung die Stabilität und Resilienz des Bankensektors wie auch
den Schutz der Steuerzahler gestärkt und daneben einheitlichere
Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Die Umsetzung der Bankenunion wahrt die
Anforderungen demokratischer Legitimation, wie auch das Bundesverfassungsgericht
in seinem Urteil zur Europäischen Bankenunion erkannt hat (BVerfGE 151,
202).
Kapitalmarktunion und Bankenunion stehen aus Sicht der Bundesregierung in
einem komplementären Verhältnis. Der Fokus der Bankenunion liegt dabei auf
den oben genannten Zielen Schutz der Stabilität des Bankensektors und der
Steuerzahler. Bedeutend ist dabei aus Sicht der Bundesregierung auch, dass
dies auf eine möglichst bürokratiearme und proportionale Weise geschieht und
die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken nicht beeinträchtigt wird.
55. Welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung ggf. bei der
institutionellen Ausgestaltung der Bankenunion, insbesondere im Hinblick auf die
Effizienz der Entscheidungsstrukturen und die Einbindung nationaler
Interessen?
56. Welche Handlungsempfehlungen leitet die Bundesregierung aus
bisherigen Erfahrungen für die künftige Weiterentwicklung der Bankenunion
und des europäischen Finanzmarktes ab?
Die Fragen 55 und 56 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich für die Weiterentwicklung der Bankenunion
ein. Dabei gilt aus Sicht der Bundesregierung weiterhin die Erklärung der
Eurogruppe im erweiterten Format von Juni 2022 und das darin vereinbarte
konsensuale Vorgehen im Hinblick auf weitere Schritte. Die Bundesregierung setzt
sich dabei auch und insbesondere für den Erhalt bewährter Strukturen
einschließlich des dreigliedrigen deutschen Bankensystems sowie effiziente
Entscheidungsstrukturen ein.
Dies war für die die Bundesregierung auch zuletzt in den Verhandlungen zum
CMDI Review handlungsleitend. Sie hat sich hier u. a. erfolgreich für den
Erhalt und die Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme der Sparkassen
und Genossenschaftsbanken eingesetzt.
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