[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4909
17. Wahlperiode 24. 02. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz,
Dr. Diether Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4706 –
Transporte von Waffen und Rüstungsgütern durch Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zwischen 250 und 300 Unternehmen in Deutschland produzieren oder
handeln mit Produkten und Dienstleistungen für Militär, Sicherheitsdienste und
Polizei. Ein bedeutender Teil der Produktion ist für den Export bestimmt.
Allerdings durchqueren und verlassen nicht nur in Deutschland gefertigte
Waffen und Rüstungsgüter tagtäglich das deutsche Staatsgebiet, sondern
andere Länder wickeln ihren eigenen Export ebenfalls über die deutschen
Verkehrswege und -knotenpunkte ab. Bei den Ein-, Aus- und Durchfuhren von
Waffen und sonstigen Rüstungsgütern sind deutsche Transporteure,
Speditionen, Frachtunternehmen, Flugzeuggesellschaften, Reedereien usw. sowie
deutsche Frachtvermittler beteiligt. Aber nicht nur für den legalen
Waffenhandel werden deutsche Verkehrswege und -knotenpunkte genutzt, sondern
auch für den illegalen Waffenhandel. Der Zoll hat beispielsweise im Jahr 2008
insgesamt 6 273 illegal transportierte Kriegswaffen beschlagnahmt. Darunter
sogar zwei Luftabwehrraketen des Typs SA-7 Grail. Über den gesamten
Umfang der illegalen Durchfuhr von Waffen und Rüstungsgütern durch das
deutsche Staatsgebiet kann man nur spekulieren.
Eine effektive, umfassende und sorgfältige Kontrolle der Transporte und
Transporteure von Kriegswaffen und Rüstungsgütern ist zwingend
erforderlich, weil es sich um militärische Güter handelt, die zu schweren
Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht
verwendet werden können. In der Tat gibt es einige internationale Rechtsinstrumente
sowie nationale Regelsysteme (z. B. Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen – KrWaffKontrG), die sich auf die Kontrolle des Transportes beziehen.
Allerdings sind sie unzureichend, denn es handelt sich dabei weder um ein
aufeinander abgestimmtes Regelsystem noch sind die nationalen Regelwerke
i. d. R. spezifisch auf die wirksame Kontrolle und Überwachung von
Waffentransporten ausgerichtet. Die Existenz eines umfangreichen weltweiten
illegalen Waffenhandels zeigt, dass erhebliche Kontrolllücken bestehen.
Die unzureichende Kontrolle der Waffentransporte ist ein globales Problem,
das auch europäische Staaten betrifft, die sich selbst ein ausreichendes
Kontrollsystem zuschreiben. Dies zeigen auch die jüngsten Studien der
unabhängigen Nichtregierungsorganisationen Oxfam International und Amnesty
International (Amnesty International: Deadly Movements, Juli 2010; Oxfam
International: Brokers without Borders; Oktober 2010). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
23. Februar 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4909 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn welchem Umfang deutsche Verkehrswege für den Transport und Export
von Waffen und Rüstungsgütern genutzt werden und welche Rolle
Deutschland als Transitland für den legalen, internationalen Waffenhandel dient, ist
der Öffentlichkeit bislang kaum bekannt. Ebenfalls besteht
Informationsbedarf hinsichtlich der Frage, wie die rechtlichen und verwaltungstechnischen
Vorgaben zur Kontrolle der Beförderung von Waffen und Rüstungsgütern
praktisch umgesetzt werden.
1. Welche Staaten nutzten Deutschland als Umschlagplatz und als Transitland
für Waffen und sonstige Rüstungsgüter im Zeitraum von 2005 bis 2009
(bitte auflisten unter Angabe des Warenwerts der durchgeführten Güter)?
Genehmigungen für Durchfuhren von Kriegswaffen durch die Bundesrepublik
Deutschland wurden im genannten Zeitraum für Anträge mit folgenden
Absende- oder Bestimmungsländern erteilt: Afghanistan, Ägypten, Algerien,
Argentinien, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien,
Bulgarien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Israel, Italien, Japan, Jordanien,
Kanada, Kasachstan, Katar, Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen,
Luxemburg, Malaysia, Mexiko, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,
Oman, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz,
Serbien und Montenegro, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika,
Sudan, Südkorea, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Zypern.
Durchfuhren sonstiger Rüstungsgüter durch Deutschland unterliegen keiner
exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflicht, sodass diesbezüglich keine
statistischen Angaben verfügbar sind.
Der Vollzug des Waffen- und Sprengstoffrechts liegt grundsätzlich in der
Zuständigkeit der Behörden der Länder. Berichtspflichten der Länder gegenüber
dem Bund bestehen nicht; die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht
zu Angelegenheiten der Länder.
2. Wie viele Beförderungsgenehmigungen für Kriegswaffen wurden im
Zeitraum von 2005 bis 2009
a) insgesamt zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes im Sinne des
§ 3 Absatz 1 bis 3 KrWaffKontrG,
b) zum Zweck der Durchfuhr durch Deutschland im Sinne des § 3
Absatz 1 bis 3 KrWaffKontrG,
c) zum Zweck des Imports nach Deutschland im Sinne des § 3 Absatz 1
bis 3 KrWaffKontrG und
d) in Form von „Allgemeinen Genehmigungen“ im Sinne des § 3 Absatz 4
KrWaffKontrG
erteilt?
a) In den Jahren 2005 bis 2009 wurden 420 Genehmigungen für
Inlandsbeförderungen erteilt.
b) Im genannten Zeitraum wurden 1 046 Genehmigungen für Beförderungen
zum Zwecke der Durchfuhr erteilt.
c) Im genannten Zeitraum wurden 314 Genehmigungen für Beförderungen
zum Zwecke der Einfuhr erteilt.
d) Es existiert lediglich die Erste Verordnung über Allgemeine
Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 30. Juli
1961 (Bundesanzeiger Nr. 150 vom 8. August 1961, geändert durch die
Verordnung vom 8. Januar 1998, BGBl. I S. 59).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/49093. Wie viele Beförderungsgenehmigungen zur Beförderung außerhalb des
Bundesgebietes im Sinne des § 4 Absatz 1 KrWaffKontrG, und wie viele
„Allgemeine Genehmigungen“ im Sinne des § 4 Absatz 2 KrWaffKontrG
wurden im Zeitraum von 2005 bis 2009 erteilt?
Im Sinne des § 4 Absatz 1 KrWaffKontrG werden pro Jahr im Durchschnitt
60 Genehmigungen erteilt, im Sinne des § 4 Absatz 2 KrWaffKontrG wurde
bisher keine (Dauer-)Genehmigung erteilt.
4. Welche Güter der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A (Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial) wurden im Zeitraum von 2005 bis 2009 in
Deutschland umgeschlagen bzw. durch Deutschland transportiert (bitte
auflisten nach Jahr, Gegenstand, Wert und exportierendem/importierendem
Staat)?
Diese Daten werden von der Bundesregierung nicht erhoben. Die Durchfuhr
von Gütern der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A durch Deutschland ist nicht
genehmigungspflichtig. Anders ist dies nur dann, wenn sich eine
Genehmigungspflicht aus unabhängig von der Listung in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A
bestehenden sonstigen Vorschriften ergibt (insbesondere aus dem
Kriegswaffenkontrollgesetz, vgl. insofern die Antwort zu Frage 2b).
5. Welche Güter der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt C (Gemeinsame Liste der
Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck) wurden
im Zeitraum von 2005 bis 2009 in Deutschland umgeschlagen bzw. durch
Deutschland transportiert (bitte auflisten nach Jahr, Gegenstand, Wert und
exportierendem/importierendem Staat)?
Eine statistische Erfassung von Durchfuhren von Dual-Use-Gütern des Teils I
Abschnitt C der Ausfuhrliste durch Deutschland wurde für 2005 bis 2009 nicht
vorgenommen.
6. Wenn es keine statistische Erfassung (Fragen 1 bis 5) gibt, warum gibt es
keine solche Erfassung?
Eine umfassende statistische Erfassung dieser Daten erfolgt nicht, da in den
betreffenden Fällen ein Genehmigungsverfahren entweder nicht vorgesehen ist
oder die im Rahmen einer derartigen Erfassung anfallenden Daten über den
heutigen Umfang hinaus für das Genehmigungsverfahren ohne Bedeutung sind.
7. Welchen Anteil haben die Transportmittel Flugzeug, Schiff, Bahn und Lkw
bei der Beförderung von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern, die nur
durch Deutschland durchgeführt werden, jeweils prozentual und wertmäßig?
Aus exportkontrollrechtlicher Sicht gilt, dass hinsichtlich der
genehmigungspflichtigen Durchfuhren von Kriegswaffen keine Statistiken über die gewählten
Transportmittel geführt werden. Durchfuhren sonstiger Rüstungsgüter durch
Deutschland unterliegen keiner exportkontrollrechtlichen
Genehmigungspflicht, sodass diesbezüglich bereits aus diesem Grund keine statistischen
Angaben verfügbar sind.
Drucksache 17/4909 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Von welchen deutschen Überseehäfen werden Waffen und sonstige
Rüstungsgüter ausländischer Herkunft weiterverschifft?
9. Wie verteilte sich der Umschlag von Waffen und sonstigen
Rüstungsgütern auf die deutschen Überseehäfen prozentual und wertmäßig im
Zeitraum 2005 bis 2009
a) bei für den Export bestimmten Waffen und sonstigen Rüstungsgütern
deutscher Herkunft, und
b) bei Waffen und sonstigen Rüstungsgütern, die durch Deutschland
durchgeführt werden?
10. Von welchen deutschen Binnenhäfen werden Waffen und sonstige
Rüstungsgüter ausländischer Herkunft weiterverschifft, und wie verteilte sich
der Umschlag auf die Binnenhäfen prozentual und wertmäßig im
Zeitraum 2005 bis 2009?
11. Auf welchen deutschen Flughäfen werden Waffen und sonstige
Rüstungsgüter ausländischer Herkunft umgeschlagen, und wie verteilte sich
der Umschlag auf die Flughäfen prozentual und wertmäßig im Zeitraum
2005 bis 2009?
Die Fragen 8 bis 11 werden wie folgt zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Erhebungen vor, mittels derer
sich diese Fragen beantworten ließen.
12. Wie viele Beförderungen zwecks Durchführung von Waffen und
sonstigen Rüstungsgütern ausländischer Herkunft wurden von der Deutschen
Bahn AG bzw. durch private Anbieter auf der Schiene im Zeitraum 2005
bis 2009 vorgenommen (bitte auflisten nach Jahr und ggf. nach
Gesamtwert der transportierten Güter)?
13. Wie viele Beförderungen zwecks Durchführung von Waffen und
sonstigen Rüstungsgütern ausländischer Herkunft wurden durch Deutschland
auf der Straße im Zeitraum 2005 bis 2009 vorgenommen (bitte auflisten
nach Jahr und ggf. nach Gesamtwert der transportierten Güter)?
14. Wie viele Beförderungen zwecks Durchführung von Waffen und
sonstigen Rüstungsgütern ausländischer Herkunft wurden im Rahmen der
Binnenschifffahrt durch Deutschland im Zeitraum 2005 bis 2009
vorgenommen (bitte auflisten nach Jahr und ggf. nach Gesamtwert der
transportierten Güter)?
Die Fragen 12 bis 14 werden wie folgt zusammen beantwortet.
Die tatsächlich vorgenommenen Durchfuhren von Kriegswaffen werden –
anders als die erteilten Genehmigungen – nicht statistisch erfasst. Durchfuhren
sonstiger Rüstungsgüter durch Deutschland unterliegen keiner
exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflicht, sodass diesbezüglich bereits aus diesem
Grund keine statistischen Angaben verfügbar sind. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 8 bis 11 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/490915. In wie vielen Fällen wurde die Durchfuhr von Waffen und sonstigen
Rüstungsgütern ausländischer Herkunft im Zeitraum 2000 bis 2009 von
staatlichen Stellen verweigert (bitte auflisten nach Jahr, Gegenstand, Wert und
exportierendem Staat)?
Die Durchfuhr von Kriegswaffen wurde von September 2003 bis zum Jahr
2009 in den aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Fällen vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie abgelehnt. Über Ablehnungen der
Durchfuhr von Kriegswaffen im davor liegenden angefragten Zeitraum liegen
keine Erkenntnisse vor. Weiterhin ist anzumerken, dass gemäß § 4 der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des KrWaffKontrG eine Wertangabe bei
Antragstellungen nach dem KrWaffKontrG nicht vorgesehen ist, sodass die
Wertangaben in der entsprechenden Spalte nicht vollständig sind.
Jahr Gegenstand Anzahl Wert Exportland
2003 Patronen 5,56/7,62 und 9 mm 1 100 000 Tschechische Republik
halbautom. Gewehre
Maschinenpistolen
11 700
500
372 400 $
25 000 $
Serbien und Montenegro
vollautom. Gewehre
halbautom. Gewehre
36 000
26 900
Serbien und Montenegro
halbautom. Gewehre 27 000 Bosnien-Herzegowina
halbautom. Gewehre 30 000 Bosnien-Herzegowina
halbautom. Gewehre 5 707 193 459 $ Kroatien
halbautom. Gewehre
Maschinenpistolen
11 700
500
Serbien und Montenegro
Maschinenpistolen
vollautom. Gewehre
Scharfschützengewehre
Maschinengewehre
Granatwerfer
50
200
100
135
100
Bosnien-Herzegowina
2004 halbautom. Gewehre 49 249 Ungarn
Maschinenpistolen
Maschinengewehre
100
50
Tschechische Republik
halbautom. Gewehre 2 000 Serbien
halbautom. Gewehre 3 500 Ungarn
Maschinenpistole 1 Türkei
halbautom. Gewehre 13 000 Mazedonien
vollautom. Gewehre 2 265 Tschechische Republik
vollautom. Gewehre 3 5 400 CHF Schweiz
halbautom. Gewehre 130 395 2 156 800 $ Rumänien
2005 Patronen 7,62 mm 1 000 000 354 000 $ Bosnien Herzegowina
vollautom. Gewehre 5 000 70 000 $ Tschechische Republik
Rohre für vollautom. Gewehre 2 100 Polen
Kampfpanzer T-72 15 Tschechische Republik
vollautom. Gewehre 2 433 Ungarn
halbautom. Gewehre 5 091 Bosnien Herzegowina
Drucksache 17/4909 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTeile G 3 (insb. Rohre) 847 Bosnien-Herzegowina
Rohre für vollautom. Gewehre
Verschlüsse für vollautom. Gewehre
1 410
1 410
Ungarn
vollautom. Gewehre 2 433 60 000 € Ungarn
Rohre MG 1 203 Rumänien
Maschinenpistolen 2 Türkei
2006 Zünder für Bomben 326 1 417 576 $ USA
vollautom. Gewehr 1 USA
Maschinenpistolen 300 Türkei
vollautom. Gewehre
Maschinenpistolen
3
3
USA
Maschinengewehre
vollautom. Gewehre
5
5
27 000 $ Großbritannien
Maschinenpistole 1 Türkei
Maschinengewehre
vollautom. Gewehre
5
5
Singapur
Maschinenkanone 37 mm
Maschinengewehre
5
300
Rumänien
vollautom. Gewehre 1 399 Ukraine
2007
gepanzerte Fahrzeuge
mit Raketenwerfer
3 Tschechische Republik
2008
Maschinengewehre
Rohre für MG
12
12
USA
halbautom. Gewehre 2 000 Bulgarien
Granatmaschinenwaffen 10 240 000 € Singapur
Maschinengewehre 2 1 750 € Niederlande
Kampfhubschrauber Mi-35 1 Tschechische Republik
Zünder für 90 mm Munition 6000 135 000 € Bulgarien
Patronen 5,56 mm 2 283000 Südkorea
vollautom. Gewehre 184 USA
2009 Patronen 5,56 mm 2 688 889 Serbien
Patronen 40 × 46 mm 5 573 Serbien
Patronen 40 mm
Handgranaten
200
100
Österreich
Patronen 40 × 46 mm 5 000 122 500 € Bulgarien
vollautom. Gewehre 200 327 200 $ USA
Maschinenpistolen 3 Tschechische Republik
gepanzerte Fahrzeuge 48 USA
Jahr Gegenstand Anzahl Wert Exportland
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/490916. Welche Gründe lagen jeweils der Verweigerung zugrunde?
Die Ablehnungen von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG wurden durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach
Ressortabstimmung als Einzelfallentscheidungen getroffen. Im zur Beantwortung einer
Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum war es nicht möglich, die bei
der Beantwortung von Frage 15 genannten Entscheidungen händisch auf die
jeweils zugrunde liegenden Ablehnungsgründe zu untersuchen.
17. Sind Staaten, deren Unternehmen die Bundesregierung die Durchfuhr
von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern verweigert hat, an die
Bundesregierung herangetreten, um dieser Entscheidung zu widersprechen?
In Einzelfällen sind Vertreter von Staaten, die Ursprungsland einer beantragten
Durchfuhr waren, für die der entsprechende Genehmigungsantrag abgelehnt
wurde, an die Bundesregierung herangetreten, um eine Revidierung der
Entscheidung zu erbitten.
18. Welche Staaten oder Unternehmen, denen die Durchfuhr von Waffen
oder sonstigen Rüstungsgütern verweigert worden ist, haben Klage gegen
Deutschland beim Europäischen Gerichtshof eingereicht?
Es wurden keine entsprechenden Klagen beim Europäischen Gerichthof
eingereicht.
19. Welche Fälle von nicht genehmigten Durchfuhren von Waffen oder
sonstigen Rüstungsgütern sind der Bundesregierung im vergangenen
Jahrzehnt bekannt geworden?
Der Bundesregierung sind im Zeitraum 2001 bis 2010 insgesamt 55 Fälle
ungenehmigter Durchfuhren von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern bekannt
geworden. Dabei handelte es sich um 25 Verstöße gegen das Waffengesetz
(Verbringen ohne vorherige Genehmigung) und 30 Verstöße gegen das KrWaffKontrG
(Transport ohne Genehmigung nach § 3 KrWaffKontrG). Bei den Verstößen
gegen das KrWaffKontrG handelte es sich in 10 Fällen um Munition oder Zünder,
in den übrigen Fällen um andere Kriegswaffen oder Teile hierfür (ggf. auch
zusammen mit Munition).
20. Wie viele Ermittlungsverfahren, Bußgeldverfahren, Strafverfahren sowie
Verurteilungen hat es in den vergangenen zehn Jahren wegen der
illegalen Durchfuhr von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern durch die
Bundesrepublik Deutschland gegeben?
Es gab im Zeitraum 2001 bis 2010 insgesamt 55 Ermittlungsverfahren. Dabei
kam es in vier Fällen zu Verurteilungen, in 34 Fällen wurde das Verfahren
gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Auflage eingestellt, in fünf
Fällen kam es zu einer Einstellung gemäß § 170 Absatz 2 StPO. Insgesamt
12 Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Die hohe Zahl von Einstellungen
gegen Auflage resultiert daraus, dass im Regelfall keine Genehmigung
eingeholt wurde, da weder dem Empfänger noch dem Versender im Vorfeld bekannt
war, dass der Transport deutsches Hoheitsgebiet berührte und die
entsprechende Genehmigung bei Antragstellung erteilt worden wäre.
Drucksache 17/4909 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Wie viele und welche Waffen und sonstige Rüstungsgüter, die illegal in
die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Durchführung
eingeführt worden sind, sind in den Jahren 2005 bis 2009 beschlagnahmt
worden?
In den Jahren 2005 bis 2009 gab es insgesamt 54 Fälle, in denen Waren
sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden. Im Einzelnen waren 3 635 Schusswaffen
und Teile hiervon, 259 746 Stück Patronenmunition, 3 250 Stück (zumeist
tragbare) Kriegswaffen und 51 512 Stück Kriegswaffenmunition betroffen.
22. Aus welchem Land wurden diese Güter jeweils eingeführt, wohin sollten
sie jeweils exportiert werden?
Besondere Auffälligkeiten sind im Hinblick auf Export- und
Bestimmungsländer im Rahmen der betroffenen Durchfuhren nicht festzustellen. Exportländer
waren Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China, Costa Rica, Finnland,
Frankreich, Großbritannien, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Namibia,
Neuseeland, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien,
Südafrika, Südkorea, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine und die USA.
Bestimmungsländer waren Armenien, Australien, Belgien, Brasilien, British
West Indies, Chile, Costa Rica, Dänemark, Fidji Inseln, Finnland, Frankreich,
Großbritannien, Indonesien, Indien, Island, Italien, Jordanien, Kanada,
Kasachstan, Kolumbien, Namibia, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich,
Peru, Polen, Schweiz, Spanien, Südafrika, Taiwan, Thailand und USA.
23. Von welcher Dunkelziffer geht die Bundesregierung bei illegalen
Durchfuhren aus, und auf welchen Quellen beruht diese Einschätzung?
Zu einer Dunkelziffer lassen sich naturgemäß keine verlässlichen Aussagen
treffen; insofern spekuliert die Bundesregierung auch nicht bei der
Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage.
24. Wie viele Fälle des illegalen Umschlags von Waffen und sonstigen
Rüstungsgütern (deutscher wie ausländischer Herkunft) im Hamburger Hafen
sind der Bundesregierung in den Jahren 2005 bis 2009 bekannt
geworden, und wie viele Ermittlungsverfahren, Bußgeldverfahren,
Strafverfahren sowie Verurteilungen hat es deshalb in diesem Zeitraum gegeben
(bitte mit Angabe zum exportierendem bzw. importierendem Staat)?
Im Zeitraum von 2005 bis 2009 wurden insgesamt fünf Fälle bekannt, bei denen
der Hamburger Hafen als Umschlagplatz von illegal ein- bzw. durchgeführten
Waren mit ausländischer Herkunft genutzt und ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wurde. Dabei kam es zu einer Verurteilung, in zwei Fällen wurde das
Verfahren nach § 153a StPO und in einem Fall nach § 170 Absatz 2 StPO
eingestellt. Ein Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Exportländer waren die
Philippinen, die USA und die Tschechische Republik. Empfängerländer waren
Armenien, Finnland, Taiwan, Kanada und Österreich.
25. Gegen welche Gesetze und Embargos wurde jeweils verstoßen?
Es handelte sich um Verstöße gegen die §§ 29, 30 des Waffengesetzes und § 3
KrWaffKontrG.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/490926. Welche Waffen und sonstigen Rüstungsgüter haben die USA bzw. US-
amerikanische Unternehmen im Zeitraum 2005 bis 2009 in Deutschland
umgeschlagen (bitte auflisten nach Jahr, Gegenstand, Wert und
Endverbleibsland sowie Endnutzer und unter Ausschluss der Güter, die die US-
Streitkräfte zur Eigenverwendung in Deutschland umgeschlagen haben)?
Vonseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie wurden im
angefragten Zeitraum in den nachfolgend genannten Fällen Durchfuhren von
Kriegswaffen aus den USA genehmigt:
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Kenntnisse vor, ob
durch die USA bzw. US-amerikanische Unternehmen im Zeitraum 2005 bis
2009 Waffen und sonstige Rüstungsgüter in Deutschland umgeschlagen
worden sind.
27. Welche Anforderungen müssen deutsche Transporteure und welche
Anforderungen müssen ausländische Transporteure erfüllen, um die
Genehmigung zum Transport von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern zu
erhalten?
Nach der Verwaltungspraxis sind Transporteure von Kriegswaffen niemals
selbst Inhaber von Kriegswaffengenehmigungen. Genehmigungen zur
Beförderung von Kriegswaffen gemäß § 3 KrWaffKontrG werden üblicherweise auf den
Befördernlasser ausgestellt, der sich eines Transporteurs als Frachtführer für den
jeweiligen Transportvorgang bedient. Befördernlasser und damit
Genehmigungsinhaber sind daher in der Regel die absendenden oder empfangenden
Unternehmen der Rüstungsindustrie. Diese benennen bei Antragstellung eine oder
mehrere zuverlässige Speditionen als Frachtführer, die dann in der
Genehmigung aufgeführt werden. Als Frachtführer kommen grundsätzlich alle
Unternehmen in Betracht, die über die vorgeschriebenen Erlaubnisse oder Lizenzen
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz verfügen. Für den Transport von sonstigen
Rüstungsgütern, die keine Kriegswaffen sind, gelten die allgemeinen
Bestimmungen des Straßenverkehrs-, Waffen-, Sprengstoff- und Gefahrgutrechts.
Jahr Bestimmungsland KWL-Nr.
2005 Irak, Österreich, Dänemark, Schweiz 12, 16, 25, 57
2006 Schweiz, Dänemark, Lettland, Norwegen 7, 29c 32, 49, 56
2007 Portugal, Schweiz,
Tschechische Republik, Polen
10, 29d, 32, 57
2008 Polen; Irak, Saudi-Arabien, Tschechische
Republik, Ägypten, Finnland, Norwegen,
Portugal, Österreich, Mazedonien,
Niederlande
10, 25, 29d, 30, 31, 32, 43,
50, 57
2009 Polen, Dänemark, Finnland, 7, 12, 50, 56, 57
2009 Portugal, Slowenien, Spanien, Singapur,
Schweden, Norwegen, Polen,
Griechenland
28, 32, 49, 50, 51, 55, 57
Drucksache 17/4909 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. In welchen Intervallen wird diese Genehmigung überprüft, und welche
Informationen und Instrumente nutzt die Bundesregierung zur
Überprüfung und Beurteilung der Unternehmen?
Wie in der Antwort zu Frage 27 erläutert, sind die jeweiligen Befördernlasser
Inhaber der Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG. Diese werden in
regelmäßigen Abständen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als
zuständiger Überwachungsbehörde gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 KrWaffKontrG
in Verbindung mit § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Kriegswaffenkontrollgesetzes durch Vor-Ort-Besuche auf genehmigungskonformes
Handeln hin überprüft.
29. In wie vielen Fällen wurde Unternehmen die Genehmigung zum
Transport von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern im Zeitraum 2005 bis
2009 verwehrt (bitte auflisten nach Jahr, Unternehmen, Gut sowie
Verweigerungsgrund)?
Eine zahlenmäßige Erfassung dieser Fälle existiert nicht. Generell gilt, dass
Unternehmen, die über keine Genehmigungen oder Lizenzen nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz verfügen, nicht als Frachtführer in Genehmigungen nach
dem Kriegswaffenkontrollgesetz aufgenommen werden. Dies betrifft
insbesondere Unternehmen, die zum Transport ausschließlich Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht unterhalb von 3,5 Tonnen einsetzen.
30. Wie und mit welchen Mitteln werden solche Transporte gegen Diebstahl
und sonstige Gefahren gesichert, und auf welcher Informationsbasis und
durch welche Organe wird eine Gefahrenbewertung durchgeführt?
Nach den Bestimmungen des KrWaffKontrG sowie des Waffen- und
Sprengstoffrechts gilt, dass derjenige, der eine Beförderung vornimmt, die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden. Im
kriegswaffenkontrollrechtlichen Merkblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
vom 23. Januar 2001 (URL:
www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/
krwaffkontrg/merkblaetter/merkblatt_kw_befoerdung.pdf) wird insofern darauf
hingewiesen, dass diese Sicherungspflichten sowohl den
Genehmigungsinhaber als auch den Beförderer (Frachtführer/Verfrachter) treffen.
31. Durch welche nationalen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften,
durch welches EU-Recht und durch welche internationalen
Übereinkommen wird die Beförderung von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern
geregelt?
Für die Beförderung von sonstigen Rüstungsgütern, die keine Kriegswaffen
sind, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Straßenverkehrs-, Waffen-,
Sprengstoff- und Gefahrgutrechts. Für die Beförderung von Kriegswaffen
gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/490932. Wer trägt die Kosten für die Sicherung der Durchführung von
Transporten von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern durch die Bundesrepublik
Deutschland?
Die Kosten der Sicherungsmaßnahmen für Transporte, die in der Antwort zu
Frage 30 erläutert worden sind, tragen der Genehmigungsinhaber sowie der
Beförderer. Soweit bei militärischen Transporten von Waffen und/oder Gefahrgut
durch die Bundeswehr eine Feldjägerunterstützung bereitgestellt wird, werden
die Kosten durch die jeweilige Nation getragen.
33. Wie hat sich der Mitarbeiterbestand der für die Genehmigung bzw. für die
Kontrolle der Durchführung von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern
der zuständigen Behörden in den Jahren von 2000 bis 2009 entwickelt
(bitte auflisten nach Behörde und in Korrelation zur Entwicklung der
Frachtraten)?
Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da es in den betreffenden
Behörden keine Mitarbeiter gab oder gibt, die ausschließlich im Bereich der
Durchfuhr tätig waren oder sind.
34. Wie hat sich der Mitarbeiterbestand der mit der Verfolgung von illegalen
Durchfuhren befassten Ermittlungsbehörden in den Jahren von 2000 bis
2009 entwickelt?
Der Mitarbeiterbestand des Zollfahndungsdienstes hat sich in den Jahren 2002
bis 2009 wie folgt entwickelt (für die Jahre 2000 und 2001 liegen keine
entsprechenden Daten vor):
2002 insgesamt 3217 Mitarbeiter,
2003 insgesamt 2857 Mitarbeiter,
2004 insgesamt 2990 Mitarbeiter,
2005 insgesamt 3025 Mitarbeiter,
2006 insgesamt 3043 Mitarbeiter,
2007 insgesamt 3046 Mitarbeiter,
2008 insgesamt 3099 Mitarbeiter,
2009 insgesamt 3227 Mitarbeiter.
Darüber hinausgehende Angaben sind aus den gleichen Gründen, wie sie bei
der Beantwortung von Frage 33 genannt wurden, nicht möglich.
35. Welche Gesetzesänderungen, Initiativen bzw. sonstige Vorhaben, auch
internationale Vorhaben hat die Bundesregierung in den Jahren 2000 bis
2009 vorgenommen bzw. initiiert, um illegale Durchfuhren
einzudämmen?
36. Welche Gesetzesänderungen, Initiativen bzw. sonstige Vorhaben plant die
Bundesregierung zu diesem Zweck in naher Zukunft auf nationaler wie
auf internationaler Ebene?
Die Fragen 35 und 36 werden wie folgt zusammen beantwortet.
Die Durchfuhr von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet, ohne dass die hierzu
erforderliche Beförderung genehmigt ist, ist nach § 22a KrWaffKontrG als
Verbrechen strafbar; dies war bereits vor dem in der Frage genannten Zeitraum der
Drucksache 17/4909 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFall. Vergleichbare Strafnormen enthalten § 52 WaffG und § 40 SprengG. Die
Ahndung ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.
Die Bundesregierung arbeitet im Bereich der Exportkontrolle eng mit den
anderen EU-Mitgliedstaaten zusammen und ist Mitglied internationaler
Exportkontrollregime, insbesondere des Wassenaar Arrangement, der Australischen
Gruppe, der Nuclear Suppliers Group und des Missile Technology Control
Regimes.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]