Deutscher Bundestag Drucksache 21/4845
21. Wahlperiode 18.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Ferat Koçak, Luigi
Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4485 –
Schutz von Polizeihunden, Schutz von Menschen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Polizeihunde (auch „Diensthunde“) werden vielfältig eingesetzt: zur
Verfolgung und Festnahme von Verdächtigen, in der Sprengstoff- und
Drogenaufspürung, aber auch bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen und
politischen Demonstrationen. In der Erzählung moderner staatlicher Autorität in
Deutschland fällt Hunden damit eine protagonistische Rolle zu. Polizeihunde
werden in den Medien immer wieder als Helden von Polizeieinsätzen
beschrieben (z. B. Köln: Polizeihund Loki stoppt Einbrecher in Ostheim; www.
msn.com/de-de/verbrechen/allgemein/k%C3 ProzentB6ln-polizeihund-loki-st
oppt-einbrecher-in-ostheim/ar-AA1HTmo8?ocid=BingNewsVerp, t-online,
aufgerufen 31. Juli 2025). Dabei sind die Lebensrealitäten der Polizeihunde
kaum bekannt.
Immer wieder kommt es zu Verletzungen bei Einsätzen mit Polizeihunden. So
gibt es Fälle, in denen Polizeihunde Unbeteiligte beißen (Rheinland-Pfalz –
Polizeihund verletzt zwei Monate altes Baby nach privater Trauung;
www.ms
n.com/de-de/nachrichten/panorama/rheinland-pfalz-polizeihund-verletzt-
zweimonate-altes-baby-nach-privater-trauung/ar-AA1pjFki?ocid=BingNewsVerp,
focus-online.de, 31. Juli 2025), aber auch Fälle in denen Polizeihunde selbst
verletzt werden (Polizeihund rennt in München auf die Straße und wird von
Auto erfasst: Fahrer flüchtet und wird jetzt gesucht;
www.tz.de/muenchen/regi
on/gesucht-polizeihund-rennt-in-muenchen-auf-die-strasse-und-wird-von-aut
o-erfasst-fahrer-fluechtet-und-wird-jetzt-93533753.html, tz.de, 31. Juli 2025).
Teilweise finden diese Verletzungen auch im Rahmen unverhältnismäßiger
Härte vonseiten der Polizei statt („Sowas würde ich meinem Hund nie antun“
– Polizist kritisiert Kollegen nach Demo in Riesa | MDR.DE;
www.mdr.de/na
chrichten/sachsen/dresden/grossenhain-riesa/hund-polizei-adf-demo-kritik-10
0.html, mdr.de, 31. Juli 2025). Diese Verletzungen sind nach Ansicht der
Fragestellenden ein Zeichen des mangelhaften Schutzes von Hunden und
Menschen durch den deutschen Staat.
Da Polizeihunde auch von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben (z. B.
in der Bundespolizei) benutzt werden, fragen die Fragestellenden die
Bundesregierung nach ihren Kenntnissen und Anstrengungen, Mensch und Hund zu
schützen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für die Haltung von Diensthunden von Bundesbehörden gelten – unabhängig
von der Aufgabenstellung bzw. -wahrnehmung – die Anforderungen der
Tierschutz-Hundeverordnung und des Tierschutzgesetzes.
Der Diensthund von Bundesbehörden ist aufgrund seiner vielfältigen
Fähigkeiten ein unverzichtbares Einsatzmittel. Er unterstützt die Diensthundeführerin
bzw. den Diensthundeführer in seiner Aufgabenwahrnehmung. Er ist von
besonderer einsatztaktischer Bedeutung.
Bei allen Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben wird
auf die tierschutzkonforme Aufzucht und Haltung besonderen Wert gelegt.
Die Diensthunde von Bundesbehörden werden tierschutzkonform, art- und
verhaltensgerecht sowie nach dem aktuellsten Stand der Wissenschaft und
Verhaltensbiologie ausgebildet. Der tierschutzkonforme, art- und verhaltensgerechte
Einsatz wird im Dienstalltag, in der Pflege sowie bei jedem polizeilichen
Einsatz berücksichtigt.
Auf das Wohlergehen von Diensthunden von Bundesbehörden wird ein
besonderes Augenmerk gelegt. Das Wohlergehen der Diensthunde wird durch eine
engmaschige Betreuung und Überwachung sichergestellt und es fließen
fortlaufend neue wissenschaftliche Erkenntnisse bei der Ausbildung ein.
Die Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben bekommen
sowohl in der Ausbildung als auch im Einsatz ausreichend Pausen zur
Regeneration.
Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben sind
auszumustern, wenn sie die Anforderungen an den Dienst und den Einsatz
(Einsatzgeschehen, Vorschriften und Prüfungsordnungen) aus gesundheitlichen,
altersbedingten oder sonstigen Gründen nicht mehr erfüllen können.
1. Wie viele Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben
wurden seit 2010 verwendet (bitte jeweils nach Jahr, Hunderasse,
Behörde und Verwendungszweck aufschlüsseln)?
Für die Zollverwaltung (Zoll):
Der Zoll verfügt im Durchschnitt über 340 Diensthunde in Ausbildung und
Einsatz. Alle Hunde werden als Spürhunde ausgebildet und überwiegend zur
Detektion von Rauschgift, Bargeld, Tabakwaren und artenschutzrelevanten
Gegenständen verwendet. Ca. ein Drittel der Zollhunde sind zusätzlich als
Schutzhunde ausgebildet und werden als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt u. a.
zum Schutz der Bediensteten eingesetzt. Der Zoll setzt überwiegend Deutsche
Schäferhunde, Malinois und Hollandse Herdershond ein, daneben werden z. B.
Labradore, Spaniel und Jagdterrier ausgebildet und eingesetzt.
Für die Bundespolizei:
Die Bundespolizei verfügte seit 2010 durchschnittlich über 450 Diensthunde.
Tendenz abnehmend, mit 397 Diensthunden in Verwendung und Ausbildung im
Jahr 2026.
Die genaue Anzahl pro Jahr kann aus den öffentlich zugänglichen
Jahresberichten der Bundespolizei entnommen werden.
Diensthunde werden in der Bundespolizei als Schutzhund,
Sprengstoffspürhund, Pyrotechnikspürhund oder Wachhund eingesetzt. Die Bundespolizei setzt
hauptsächlich Deutsche Schäferhunde, Malinois und Hollandes Herder ein,
aber auch Riesenschnauzer, Mechelar, Labrador, Terrier, Rottweiler, Tervueren
und Deutsch Kurzhaar.
2. Wie werden Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen
Aufgaben ausgebildet (bitte nach Behörde aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Die Ausbildung der Diensthunde erfolgt entsprechend abgestimmter
einheitlicher Lehrpläne tierschutzkonform, art- und verhaltensgerecht sowie nach dem
aktuellsten Stand der Wissenschaft und Verhaltensbiologie an den beiden
WCO-zertifizierten Zollhundeschulen (World Customs Organization).
Für die Bundespolizei:
In der Bundespolizei werden Diensthunde als Schutzhunde und als Spürhunde
ausgebildet. Je nach Einsatzzweck werden die Diensthunde mit ihren
Diensthundeführinnen oder Diensthundeführern zunächst auf Lehrgängen qualifiziert
und geprüft. Darüber hinaus werden sie fortlaufend gemeinsam mit ihrer
Diensthundeführerin oder ihrem Diensthundeführer unter Anleitung
qualifizierten Lehrpersonals fortgebildet.
3. Woher stammen die Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen
Aufgaben (bitte nach Behörde aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Die Hunde stammen in der Regel von Händlern, Züchtern oder anderen
diensthundhaltenden Behörden, wobei stets ein besonderes Augenmerk auf die
tierschutzkonforme Aufzucht und Haltung gelegt wird.
Für die Bundespolizei:
Die Hunde werden grundsätzlich von lokalen Züchtern beschafft. Zusätzlich
wird in Kooperation mit der Bundeswehr eine Zucht von Hunden erprobt.
4. Welche Kosten entstehen Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben
seit 2010 jährlich durch Anschaffung, Ausbildung, Unterhalt und
medizinische Versorgung von Diensthunden (bitte jeweils nach Behörde, Posten
und Jahren aufschlüsseln)?
Für den Zoll:
Hierzu kann keine Aussage getroffen werden, da keine entsprechende
statistische Erfassung erfolgt.
Für die Bundespolizei:
Für den Ankauf sind seit 2021 folgenden Kosten aufgewendet worden:
2021 64 Diensthund (DH) 115 768,00 Euro
2022 69 DH 125 716,00 Euro
2023 70 DH 121 839,00 Euro
2024 77 DH 156 280,00 Euro
2025 76 DH 154 646,00 Euro.
Für den Unterhalt sind aufgewendet worden:
Haushaltsstelle 2021 2022 2023 2024 2025
Unterhalt von
Tieren
748 855,75 Euro 879 225,18 Euro 1 003 652,24 Euro 1 117 301,66 Euro 1 150 860,74 Euro
5. Welche Probleme treten in der Ausbildung von Diensthunden von
Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben auf, und wie wird mit diesen
jeweils umgegangen (bitte jeweils mit ggf. geschätzten Angaben zu der
Häufigkeit der Probleme und nach Behörde aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Hierzu kann keine Aussage getroffen werden, da keine entsprechende
statistische Erfassung erfolgt.
Für die Bundespolizei:
Hierzu kann keine Aussage getroffen werden. Es gibt keine entsprechende
statistische Erfassung.
Die im Bereich Diensthundewesen durchgeführten Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen schließen in der Regel mit einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit
des Diensthundeteams (Diensthundeführerin/Diensthundeführer und
Diensthund) ab. Hier kann es im Einzelfall dazu kommen, dass die erforderliche
Leistung nicht erbracht wird. In diesen Fällen ist eine Nachprüfung vorgesehen.
6. Welche Probleme oder Herausforderungen für das Wohlergehen von
Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben
entstehen während der Ausbildung (bitte nach Behörde aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Das Wohlergehen des Hundes ist unabdingbare Voraussetzung für eine
erfolgreiche Aus- und Fortbildung. Der richtige Umgang mit Hunden ist stets
anspruchsvoll und muss sich nach den individuellen Bedürfnissen des Hundes
richten. Hunde können während der Ausbildung physischem und psychischem
Stress ausgesetzt sein. Dem wird durch Individualisierung des Trainings
entgegengewirkt (z. B. durch tiergerechte Ausbildung, Anpassung der Übungslänge
und Intensität, langsame Heranführung an Belastungen und an das
Ausbildungsziel, ausreichend Ruhephasen, altersgerechtes Training, individuelle
Förderung und tierärztliche Betreuung). Das Wohlergehen der Zollhunde wird
darüber hinaus durch eine engmaschige Betreuung und Überwachung
sichergestellt. Zudem werden die Hundeführenden an den Zollhundeschulen regelmäßig
kynologisch fortgebildet. Die Aus- und Fortbildung wird fortlaufend an neue
wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.
Für die Bundespolizei:
Die Ausbildung von Diensthunden in der Bundespolizei wird auf der
Grundlage der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen konzipiert und umgesetzt.
Für die Bundespolizei ist das Wohlergehen der Diensthunde der Bundespolizei
von besonderer Bedeutung.
7. Gibt es für Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen
Aufgaben eine Art der Be- oder Entlohnung (bitte Angaben zur jeweiligen
Form der Be- oder Entlohnung, des jeweiligen Grundes der Be- oder
Entlohnung und zur jeweiligen Phase (z. B. Ausbildungsphase,
Einsatzphase) auflisten und nach Behörde aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Das Training der Diensthunde erfolgt futter- bzw. beutemotiviert über positive
Verstärkung. Typische Bestätigungen bei gewünschtem Verhalten (Belohnung)
sind dabei z. B. Spielzeug oder Leckerlis. Diese Art der Belohnung erfolgt
gleichsam in der Ausbildung als auch im Einsatzgeschehen.
Für die Bundespolizei:
Die Bundespolizei setzt auf moderne Konditionierungsmodelle. Es wird mit
Belohnungen für den Diensthund gearbeitet. Die Belohnung erfolgt in der
Ausbildung als auch im Einsatz.
8. Werden Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben
während oder nach der Ausbildung in irgendeiner Form für „falsches“
Verhalten bestraft (bitte Angaben zur jeweiligen Form der Bestrafung,
des jeweiligen Grundes der Bestrafung und der jeweiligen Phase (z. B.
Ausbildungsphase, Einsatzphase) auflisten und nach Behörde
aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Zollhunde werden während oder nach der Ausbildung für gewünschtes
Verhalten bestätigt. Bei nicht erwünschtem Verhalten erfolgen keine Bestrafungen,
sondern Korrekturen. Eine Unterscheidung zwischen Ausbildungsphase und
Einsatzphase erfolgt nicht. Bestätigungen und Korrekturen sind sehr individuell
zu setzen, eine Auflistung nach Form, Grund, Phase ist daher nicht möglich.
Für die Bundespolizei:
Wie in der Antwort zu Frage 7 ausgeführt, wird erwünschtes Verhalten belohnt,
bei unerwünschtem Verhalten bleibt eine Belohnung aus.
9. Bekommen Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen
Aufgaben in der Ausbildung oder bei ihren Einsätzen Pausen, und wenn ja,
welche Bedingungen gelten während der Pause, und wie frequentiert gibt
es diese Pausen (bitte nach Behörde aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Die Zollhunde bekommen sowohl in der Ausbildung als auch im Einsatz
ausreichend Pausen zur Regeneration. Die Ausbildung von Zollhunden findet in
der Regel gruppenweise statt. Zwischen den einzelnen auszubildenden Teams
(Zollhundeführende mit Zollhund) verbleibt genügend Zeit zur Regeneration.
Im Einsatzgeschehen erhalten die Zollhunde nach Beendigung oder
Unterbrechung einer Kontrolle oder einem Einsatz eine ausreichende Pause.
Die Pausen werden durch Versorgung mit Futter und Wasser, Ablegen in
Zwingern, Auslauf und sonstigem Verbleib bei den Zollhundeführenden gestaltet.
Für die Bundespolizei:
Ein Diensthund wird nach Bewältigung der polizeilichen Lage, bzw. nach
individueller Bewertung der Diensthundeführerin oder des Diensthundeführers
auch vorher einer Erholungsphase zugeführt. Hierfür wird ein ruhiger
Rückzugsort aufgesucht. Dort erfolgt zugleich die Versorgung des Diensthundes.
Gleiches gilt für Diensthunde, die sich in Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
befinden. Reicht die Erholungszeit nicht aus, erfolgt kein erneuter Einsatz des
Diensthundes.
10. Wie viele Fälle von Verletzungen von Diensthunden von
Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben gab es seit 2010 (bitte mit detaillierter
Angabe zu der Art, der Ursache, und der Phase (z. B. Ausbildungs- oder
Einsatzphase) der Verletzung auflisten nach Jahr und Behörde
aufschlüsseln)?
Für den Zoll und die Bundespolizei:
Daten im Sinne dieser Frage werden nicht erhoben.
11. Wie viele Fälle von Verletzungen von Menschen durch Diensthunde von
Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben gab es seit 2010 (bitte mit
detaillierter Angabe zu der Art, der Ursache und der Phase (z. B.
Ausbildungs- oder Einsatzphase) der Verletzung auflisten und nach Jahr und
Behörde aufschlüsseln)?
Für den Zoll und die Bundespolizei:
Daten im Sinne dieser Frage werden nicht erhoben.
12. Welche Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über den Einsatz
von Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben sind
der Bundesregierung seit 2010 bekannt (bitte mit Angabe zu Art der
Beschwerde, Ausgang des Verfahrens und ggf. disziplinarischen
Konsequenzen auflisten und nach Behörde und Jahr aufschlüsseln)?
Für den Zoll und die Bundespolizei:
Daten im Sinne dieser Frage werden nicht erhoben.
13. Welche Maßnahmen haben Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben
seit 2010 ergriffen, um sicherzustellen, dass bei der Auswahl von
Personen für gezielte polizeiliche Maßnahmen unter Einsatz von
Diensthunden keine rassistischen oder sonstigen diskriminierenden Vorurteile eine
entscheidende Rolle spielen (bitte nach Behörde aufschlüsseln)?
Für den Zoll:
Zollhunde werden aufgrund einer konkreten Gefahrenlage sowie präventiv im
Rahmen der Eigensicherung der Vollzugskräfte oder zum Aufspüren von
geschmuggelten Waren im Rahmen einer Kontrolle und ggf. zur Sicherung von
Beweismitteln eingesetzt. Grundlage des Einsatzes sind risikorelevante
Informationen wie z. B. Reisewege oder Art der Transportmittel.
Für die Bundespolizei:
Die Thematik Antirassismus- und Antidiskriminierung ist ein fester und
wesentlicher Bestandteil der polizeilichen Laufbahnausbildungen aller
Laufbahngruppen der Bundespolizei. Die Vermittlung erfolgt fächerübergreifend in
theoretischer und praktischer Form.
Dies bedeutet, dass jede/r Polizeivollzugsbeamtin und Polizeivollzugsbeamte
der Bundespolizei – einschließlich der Absolventinnen und Absolventen aller
Ausbildungs- und Studiengänge, mithin auch alle Diensthundeführerinnen und
Diensthundeführer – innerhalb des Vorbereitungsdienstes in diesen
Themenfeldern geschult wurden.
Darüber hinaus werden die in den Laufbahnausbildungen erworbenen
Kenntnisse im Rahmen der behördeninternen Fortbildung erhalten bzw. ausgebaut.
Dies erfolgt in Form von zentralen Lehrgängen sowie Maßnahmen der
dienststelleninternen Fortbildung.
14. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2010 bekannt, in welchen
bei der Auswahl von Personen für gezielte polizeiliche Maßnahmen
unter Einsatz von Diensthunden rassistische oder sonstige
diskriminierenden Vorurteile eine entscheidende Rolle spielten (bitte nach Behörde
aufschlüsseln)?
Für den Zoll und die Bundespolizei:
Es sind keine entsprechenden Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
15. Wie wird mit Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen
Aufgaben umgegangen, wenn diese bei einem Einsatz verängstigt sind?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Bereits beim Ankauf von Zollhunden wird darauf geachtet, dass sie von ihrer
Veranlagung und von ihrem Wesen her geeignet sind, die vielfältigen
Einsatzsituationen angstfrei und sicher zu meistern. Sollten im Verlauf des Lebens des
Diensthundes Defizite auftreten, wird im Rahmen des regelmäßigen Trainings
darauf eingegangen und unter Berücksichtigung von tierschutzrechtlichen
Aspekten daran gearbeitet. Falls entsprechende Leistungsdefizite nicht behoben
werden können, wird der Hund ausgemustert.
Für die Bundespolizei:
Diensthunde der Bundespolizei werden beim Ankauf und im Rahmen der Aus-
und Fortbildung gezielt nach ausgeprägten Wesenseigenschaften und
charakterlichen Veranlagungen, die ursächlich für eine hohe Belastbarkeit selbst in
herausfordernden Einsatzsituationen sind. Diese Wesenseigenschaften und
charakterlichen Eignungen sind auch Gegenstand der regelmäßigen
Leistungsprüfungen. Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
16. Werden Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben
darauf trainiert, zu beißen (bitte nach Behörde aufschlüsseln)?
a) Wenn ja, wohin, wie werden die Hunde auf das Beißen trainiert, und
welche Trainingsmaßnahmen werden hier ergriffen (bitte nach
Behörde aufschlüsseln)?
b) Wenn ja, wie wird garantiert, dass die Hunde keine Unbeteiligten und
insbesondere keine Kinder beißen?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll und Bundespolizei:
Die Schutzhunde beim Zoll und der Bundespolizei lernen in ihrer intensiven
Ausbildung, Bedrohungslagen zu erkennen, auf Kommando Personen zu
stellen und zu verbellen und erst bei weiterer Eskalation auf Kommando
zuzupacken. Im Training erfolgt dies in einen speziellen Schutzarm. Ein sehr wichtiger
Teil bei dieser Ausbildung ist dabei das sofortige Auslassen auf Kommando.
Oberstes Ziel ist stets die Kontrolle der Situation und des Hundes über
Kommando.
Das Zupacken erfolgt nur auf die Extremitäten. Ein Einsatz von Diensthunden
gegen Unbeteiligte und/oder Kinder ist durch die Ausbildung und im Einsatz
durch die Kontrolle der Situation und des Hundes über Kommando
sichergestellt.
17. Welche Anforderungen gelten für die Haltung von Diensthunden von
Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben (bitte nach Behörde
aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Zollhunde werden grundsätzlich in Zwingern gehalten. Hierbei muss der
ständige unmittelbare Kontakt der Zollhundeführenden zum Zollhund jederzeit
gewährleistet sein. Zum Teil werden Zollhunde auch dauerhaft in Wohnräumen
gehalten.
Für das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg):
Für die Haltung von Hunden gelten – unabhängig von der Aufgabenstellung
bzw. -wahrnehmung – die Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung
und des Tierschutzgesetzes.
Für die Bundespolizei:
Die Haltung und Unterbringung der Diensthunde erfolgt unter Beachtung der
tierschutzrechtlichen und dienstlichen Bestimmungen grundsätzlich im privaten
Lebensbereich der Diensthundeführerin bzw. des Diensthundeführers.
18. Kommt es vor, dass Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen
Aufgaben isoliert gehalten werden?
Für den Zoll:
Nein, es kommt in der Ausbildung und im Dienst nicht vor.
Für die Bundespolizei:
Nein, es kommt in der Ausbildung und im Dienst nicht vor.
Außer in veterinärmedizinisch veranlassten Quarantänefällen ist eine isolierte
Haltung von Diensthunden der Bundespolizei nicht vorgesehen.
19. Wie häufig kommt es seit 2010 zu Verstößen gegen die gesetzmäßigen
Haltungsbedingungen von Diensthunden von Bundesbehörden mit
polizeilichen Aufgaben (bitte nach Behörde und Jahr aufschlüsseln)?
Für den Zoll:
Beim Zoll sind keine entsprechenden Fälle bekannt.
Für das BMVg:
Der Vollzug der vorstehend genannten tierschutzrechtlichen Vorgaben und
damit auch die Feststellung und Ahndung von Verstößen obliegen den nach
Landesrecht zuständigen Behörden bzw. im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Auf
diesen Vollzug hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat (BMLEH) keinen Einfluss. Demnach liegen entsprechend auch keine
konkreten Angaben zu Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Vorschriften
vor.
Für die Bundespolizei:
Fälle im Sinne dieser Frage werden von der Bundespolizei nicht erhoben bzw.
sind nicht bekannt.
20. Wie häufig wurden Haltungseinrichtungen von Diensthunden von
Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben seit 2010 durchschnittlich auf
die Einhaltung der gesetzmäßigen Haltungsbedingungen kontrolliert
(bitte nach Behörde und Jahr aufschlüsseln)?
Für den Zoll:
Siehe Antwort zu Frage 21.
Für das BMVg:
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Für die BPOL:
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
21. Wer führt die Kontrolle der Haltung von Diensthunden von
Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben durch?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Die Haltung und Pflege der Zollhunde wird regelmäßig und laufend durch die
jeweils zuständigen Zollhundetrainer/innen überwacht. Die
tierschutzrechtlichen Vorgaben sind bei der Beschaffung von Zwingern stets einzuhalten.
Für die Bundespolizei:
Für die Überwachung der Haltung von Diensthunden sowie der Zustand der
Ausstattung ist der jeweilige Diensthundelehrwart in den
Bundespolizeidirektionen verantwortlich und dies wird regelmäßig überwacht.
22. Inwiefern werden bei der Ausbildung zum Polizeihund der
Bundespolizei sogenannte schmerzhafte Halsbänder eingesetzt (bitte nach Behörde
aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für die Bundespolizei:
Die Bundespolizei setzt bei der Ausbildung zum Polizeihund keine derartigen
Halsbänder gemäß § 2 Absatz 5 der Tierschutzhundeverordnung ein.
23. Bei welchem Anteil der derzeit von der Bundespolizei eingesetzten
Diensthunden wurden in der Ausbildung „schmerzhafte Halsbänder“
verwendet (bitte nach Behörde aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Aus welchen Gründen werden Diensthunde von Bundesbehörden mit
polizeilichen Aufgaben als „nicht mehr dienstfähig“ eingestuft (bitte
nach Behörde aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Zollhunde, die die Anforderungen des Dienstgeschehens (Einsatzgeschehen,
Vorschriften und Prüfungsordnungen) aus gesundheitlichen, altersbedingten
oder sonstigen Gründen nicht mehr erfüllen können, sind auszumustern.
Für die Bundespolizei:
Bei veterinärmedizinischen Indikationen oder bei dauerhafter Nichterfüllung
der Einsatzprüfungen.
25. Was geschieht mit Diensthunden von Bundesbehörden mit polizeilichen
Aufgaben, die nicht mehr dienstfähig sind (bitte nach Behörde
aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Ist ein Zollhund vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr dienstfähig, wird
dieser ausgemustert und pensioniert. Die Mehrzahl der Diensthunde verbleibt
bis zuletzt bei ihren Hundeführenden, mit denen ein Pflegevertrag
abgeschlossen wird.
Für die Bundespolizei:
Diensthunde der Bundespolizei bleiben nach der Ausmusterung im Eigentum
der Bundespolizei. Der ausgemusterte Diensthund ist im Dienst nicht mehr
mitzuführen. Ausgemusterte Diensthunde können auf Antrag im Rahmen eines
Tierpflegevertrages geeigneten Angehörigen der Bundespolizei überlassen
werden. Vorrangig ist der Verbleib bei der oder dem bisherigen Diensthundeführer
zu ermöglichen.
26. Wie viele Diensthunde von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben
wurden seit 2010 eingeschläfert, weil sie nicht mehr dienstfähig waren
(bitte nach Behörde und Grund für die Einstufung als „nicht mehr
dienstfähig“ aufschlüsseln)?
Für den Zoll und die Bundespolizei:
Daten im Sinne dieser Frage werden nicht erhoben.
27. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass die
geplanten Einschränkungen bei Qualzucht, elektronischen Halsbändern
und qualvollen Dressur- und Haltungsmethoden (EU-Parlament
beschließt strengere Tierschutzregeln – PETBOOK;
www.petbook.de/tiersc
hutz/eu-parlament-beschliesst-strengere-tierschutzregeln, 4. August
2025) auch für das Training von Diensthunden von Bundesbehörden mit
polizeilichen Aufgaben gelten, und wenn nein, warum nicht, und wird
die Bundesregierung diese Verschärfungen eigenständig auf nationaler
Ebene umsetzen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für das BMVg:
Die betreffenden Regelungen der EU-Verordnung über das Wohlergehen von
Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit sehen nach Kenntnis der
Bundesregierung keine Ausnahmen für das Training von Diensthunden vor. Ob und
gegebenenfalls in welcher Form die Anforderungen der Verordnung jeweils in
nationales Recht umzusetzen sind, wird die Bundesregierung nach ihrem
Inkrafttreten eingehend prüfen.
28. Welche Tiere, außer Diensthunden, wurden von Bundesbehörden mit
polizeilichen Aufgaben seit 2010 verwendet (bitte nach Behörde, Tierart,
Verwendungszweck aufschlüsseln sowie jeweiligen Anzahl angeben)?
Für den Zoll:
In der Zollverwaltung wurden und werden keine anderen Tiere verwendet.
Für die Bundespolizei:
Bei der Bundespolizei werden 24 Dienstpferde für polizeiliche Aufgaben
verwendet.
29. Inwiefern hat sich die Verwendung von Diensthunden von
Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben seit 2010 verändert?
Für den Zoll:
In der Zollverwaltung wurden und werden die Diensthunde im Bereich
Detektion und Sicherheit eingesetzt. Es erfolgen regelmäßig Anpassungen an die zu
unterstützenden Prozessen im Kontroll- und Ermittlungsbereich.
Für die Bundespolizei:
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
30. Wie plant die Bundesregierung, die Nutzung von Diensthunden von
Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben in der Zukunft zu gestalten?
a) Welche Änderungen der Gesetzgebung hält die Bundesregierung für
notwendig, um Menschen und Diensthunde besser vor Verletzungen
bei Einsätzen mit Diensthunden von Bundesbehörden mit
polizeilichen Aufgaben zu schützen?
b) Plant die Bundesregierung, Schritte einzuleiten, um Diensthunde von
Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben entweder öfter oder
seltener zu benutzen?
Die Fragen zu 30 bis 30b werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für den Zoll:
Der Einsatz der Diensthunde in der Zollverwaltung erfolgte und erfolgt sowohl
in ihrer Art als auch in ihrer Anzahl nach individueller Lageprüfung und
Notwendigkeit des Lage- und Einsatzgeschehens.
Für die Bundespolizei:
Die Bundespolizei setzt die Diensthunde in der ihr gesetzlich übertragenen
Aufgaben ein. Der Diensthund ist ein Einsatzmittel gemäß § 2 Absatz 1 und 3
UZwG (Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes.
Der Einsatz eines Diensthundes orientiert sich grundsätzlich an Umfang und
Verlauf konkreter Einsatzanlässe.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333