Kooperation und Informationsaustausch zwischen den Bundesministerien und dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des sogenannten Haber-Verfahrens
der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Misbah Khan, Dr. Irene Mihalic, Marcel Emmerich, Schahina Gambir, Marlene Schönberger, Mayra Vriesema, Lukas Benner, Lamya Kaddor, Katrin Göring-Eckardt, Sven Lehmann, Rebecca Lenhard, Helge Limburg, Denise Loop, Julia Schneider, Nyke Slawik und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit 2004 bietet das Bundesministerium des Innern (BMI) allen Bundesministerien (Ressorts) mit dem sogenannten Haber-Verfahren die Möglichkeit an, zivilgesellschaftliche Projekte, deren Projektträger sowie die dahinterstehenden natürlichen Personen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) überprüfen zu lassen. Ausweislich des jüngsten Rundschreibens hierzu vom 6. Februar 2017 (sog. Haber-Erlass) soll durch diese Überprüfung „einer missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch extremistische Organisationen“ entgegengewirkt werden. Eine Inanspruchnahme staatlicher Leistungen in diesem Sinne liegt laut BMI insbesondere vor bei staatlichen Förderprogrammen und Auszeichnungen mit jugend-, bildungs-, entwicklungs-, umwelt- oder integrationspolitischer Zielsetzung sowie bei staatlich geförderten Initiativen zur Extremismusprävention.
Am 3. Februar 2026 wurde bekannt, dass der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) nach Durchführung eines Haber-Verfahrens drei Buchhandlungen vom Deutschen Buchhandlungspreis ausgeschlossen hat (www.sueddeutsche.de/kultur/wolfram-weimer-deutscher-buchhandlungspreisverfassungsschutz-haber-verfahren-kulturfoerderung-extremismus-li.3396299?reduced=true).
Rechtsgrundlage der Einbeziehung des BfV soll nach Ziffer II. des Runderlasses des BMI vom 6. Februar 2017 § 19 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sein. Mangels konkreterer Zitation durch das BMI gehen die Fragestellenden davon aus, dass in dem Runderlass mit der angegebenen Rechtsgrundlage § 19 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG (alte Fassung bis zum 30. Dezember 2023) gemeint ist. Denn die Ermächtigungsgrundlage in § 19 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG (alte Fassung bis zum 30. Dezember 2023) ermächtigte das BfV nach seinem eindeutigen und abschließenden Wortlaut ausschließlich zur Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden mit polizeilichen Befugnissen, welche mit Zwangsmaßnahmen staatlicher Gewalt operativ tätig werden können (vgl. auch Bock, in Schenke/Graulich/Ruthig – Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 19 BVerfSchG Randnummer 4). Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG (alte Fassung bis zum 30. Dezember 2023) durfte das BfV personenbezogene Daten im Übrigen an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitliche-demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigte. Mit der umfassenden Neuregelung des § 19 BVerfSchG mit Wirkung zum 30. Dezember 2023 darf das BfV nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen nunmehr nur noch übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist.
In Betracht kommt als Rechtsgrundlage daneben nur die Vorschrift des § 20 Absatz 2 BVerfSchG, die allerdings voraussetzt, dass die Datenübermittlung „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist“. Nach Ansicht der Fragestellenden bestehen erhebliche Zweifel, inwieweit die infrage kommenden Rechtsgrundlagen des BVerfSchG geeignet sind, die aktuelle Praxis der Bundesregierung zum Haber-Verfahren zu tragen.
Nach Ziffer II. (1) des Runderlasses haben sich BMI und BfV hinsichtlich des Verfahrensgangs darauf verständigt, dass die Ressorts für die Frage der Verfassungsschutzrelevanz zunächst die ihnen ohnehin zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten – wie z. B. Verfassungsschutzberichte – ausschöpfen sollen. Gleichzeitig bietet das BMI den Ressorts mit dem Runderlass an, das BfV frühzeitig in die Prüfung einzubeziehen, um die missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen noch effektiver als bisher auszuschließen. Sofern ein Ressort mittels der ihm ohnehin zugänglichen Quellen die (Un-)Bedenklichkeit eines Projektträgers aus seiner Sicht nicht abschließend zu beurteilen vermag, soll sich das Ressort für weitere Erkenntnisse möglichst unmittelbar an das BfV wenden. Vor diesem Hintergrund erkundigten sich die Fragestellenden bereits in einer früheren Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8154 nach den Kriterien der einzelnen Ressorts, nach denen diese bestimmen, ob sie ein Haber-Verfahren einleiten. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9152 begründete diese die Unmöglichkeit einer Auskunft zu derartigen internen Abläufen der Bundesministerien mit dem Ressortprinzip aus Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG): „Ob und in welchem Umfang die Ressorts von dem Angebot des BMI Gebrauch machen, entscheiden sie deshalb eigenständig (…).“ Dieser Verweis der Bundesregierung auf das Ressortprinzip und die sich daraus ergebende Entscheidungshoheit der einzelnen Bundesministerien über die konkrete Handhabung des Haber-Verfahrens entlässt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden nicht aus der Pflicht, den sie kontrollierenden Deutschen Bundestag über die Abläufe in den einzelnen Bundesministerien als Teil der Bundesregierung zu informieren.
Die Ressorts können und sollen laut Runderlass Auskünfte zu Organisationen, Personen und Veranstaltungen einholen. In seiner Antwort soll sich das BfV nach Ziffer II. (2) „im Regelfall auf die Aussagen ‚(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu … liegen vor‘ bzw. ‚(e)s liegen keine Erkenntnisse vor‘ beschränken. Insofern sei die Antwort aufgrund der Anforderungen des BVerfSchG zum Schutz personenbezogener Daten und nachrichtendienstlicher Zugänge grundsätzlich „bewusst knapp gehalten“. Jedoch können im Einzelfall notwendige, über die oben genannten Antworten hinausgehende Präzisierungen durch das BMI erfolgen. Nach dem Runderlass des BMI bedeutet die Antwort „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu … liegen vor“, dass aus Gründen des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung die Bewilligung staatlicher Leistungen nicht angezeigt ist. Dennoch betont das BMI in seinem Rundschreiben, dass die Entscheidungskompetenz der Ressorts unberührt bleibe. Vor dem Hintergrund, dass die „Gewährung von Vorteilen an Organisationen und Personen, zu denen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen“, im Widerspruch steht „zu einer Strategie der ganzheitlichen Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus“ ruft das BMI die Ressorts im Runderlass dazu auf, das Angebot zum Haber-Verfahren ausgiebig zu nutzen.
Die aktuelle Praxis des Haber-Verfahrens löst insbesondere mit Blick auf die sogenannte Doppeltür-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weitere Fragen aus:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei § 19 Absatz 1 BVerfSchG auch nach dessen in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellter Neufassung zum 30. Dezember 2023 (noch) um eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten durch das BfV?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn ja, geht die Bundesregierung in der Folge davon aus, dass jeder Übermittlung personenbezogener Daten durch das BfV im Rahmen des Haber-Verfahrens eine hinreichend konkretisierte Gefahr im Sinne des § 19 Absatz 2 BVerfSchG zugrunde liegt?
Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei § 20 Absatz 2 BVerfSchG um eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Haber-Verfahrens?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn ja, wie überprüft das BfV das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte“ und „im Einzelfall“?
c) Geht die Bundesregierung davon aus, dass § 20 Absatz 2 BVerfSchG angesichts seines Wortlautes ausschließlich zur Übermittlung personenbezogener Daten, welche das BfV mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, ermächtigt oder darüber hinaus auch zur Übermittlung personenbezogener Daten ermächtigt, welche das BfV aus allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen geschöpft hat?
Hält die Bundesregierung, insbesondere angesichts der erheblichen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Ermächtigungsgrundlagen in § 19 Absatz 1 BVerfSchG und/oder § 20 Absatz 2 BVerfSchG für das Tätigwerden des BfV im Rahmen eines Haber-Verfahrens für hinreichend bestimmt, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Was ist mit Blick auf das vom Bundesverfassungsgericht mit der sogenannten Doppeltür-Rechtsprechung (BVerfGE 130, 151 [184]) aufgestellte Erfordernis zweier Ermächtigungsgrundlagen bei der Übermittlung personenbezogener Daten – sowohl für die auskunftersuchende als auch für die auskunftgebende Behörde – und der daraus folgenden Konsequenz, dass die Normen des BVerfSchG ausschließlich für das BfV als Ermächtigungsgrundlage fungieren können, Ermächtigungsgrundlage für die Ressorts
a) einerseits für die originäre Überprüfungsanfrage der Ressorts an das BfV sowohl hinsichtlich Projektträger als auch hinsichtlich natürlicher Personen und
b) andererseits für die Entgegennahme der Antwort des BfV über das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse bzw. die Übersendung weitergehender Erkenntnisse sowohl hinsichtlich Projektträger als auch hinsichtlich natürlicher Personen?
c) Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die jeweilige Ermächtigungsgrundlage für ausreichend?
d) Wenn nach Auffassung der Bundesregierung eine Ermächtigungsgrundlage für die originäre Überprüfungsanfrage und/oder die Entgegennahme der Antwort des BfV nicht existiert, auf welche Weise gedenkt die Bundesregierung, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und mit welcher Begründung?
Wie bewertet die Bundesregierung den aus Sicht der Fragestellenden mit dem Haber-Verfahren verbundenen Einschüchterungseffekt und die damit verbundene sinkende Bereitschaft der Zivilbevölkerung, sich in den Bereichen politischer Bildung und demokratischer Teilhabe zu engagieren?
Besteht grundsätzlich oder in bestimmten Ressorts eine Verwaltungspraxis, nach der die Ressorts das Haber-Verfahren bereits vor Stellung eines formalen Zuwendungsantrags einleiten und es in der Folge zu einer Überprüfung von Projektträgern und/oder dahinterstehender Personen durch das BfV bereits vor Beginn eines formalen Zuwendungsverfahrens kommt?
a) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, ab welchem Zeitpunkt müssen Projektträger damit rechnen, vom BfV überprüft zu werden?
b) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, in wie vielen Fällen aller durchgeführten Haber-Verfahren haben die Ressorts das Haber-Verfahren auf wessen Initiative hin – BMI/BfV oder Ressorts – bereits vor Beginn des formellen Zuwendungsverfahrens eingeleitet (bitte nach Ressorts, der jeweiligen Initiative und den Jahren von 2017 bis 2025 aufschlüsseln)?
c) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, ob ein Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen bereits vor einem formellen Zuwendungsverfahren durch das BfV überprüft werden soll bzw. sollen, und gibt es dahin gehend formelle oder informelle Absprachen zwischen BMI und BfV einerseits und den Ressorts andererseits?
d) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, auf welche Weise erlangen die Ressorts bzw. erlangt das BfV vor Einleitung eines formalen Zuwendungsverfahrens die Information, dass ein bestimmter Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen die Stellung eines Antrages auf eine staatliche Zuwendung beabsichtigen?
e) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, wie bewertet die Bundesregierung den damit aus Sicht der Fragestellenden verbundenen verstärkten Einschüchterungseffekt?
f) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, erfolgen bzw. erfolgten die vorzeitigen Überprüfungen vor Beginn des formellen Zuwendungsverfahrens, um mittels einer informellen Zuwendungsabsage eine Offenlegung des Informationsaustausches zwischen BfV und den Ressorts im Rahmen der Begründungspflicht der Ressorts aus § 39 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für einen formalen Ablehnungsbescheid zu vermeiden?
g) Wenn nein, aus welchem sonstigen Grund sieht sich die Bundesregierung veranlasst, Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen bereits präventiv vor der Stellung eines formalen Zuwendungsantrages durch das BfV zu überprüfen?
Nach welchen Kriterien entscheiden die jeweiligen Ressorts im Rahmen ihrer Prüfung von Förderanträgen oder sonstiger staatlicher Maßnahmen, ob sie einen Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen im Rahmen des Haber-Verfahrens durch das BfV überprüfen lassen (bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)?
a) Welche Verdachtsmomente rechtfertigen aus Sicht der jeweiligen Ressorts die Einleitung eines Haber-Verfahrens?
b) Nach welchen Kriterien bestimmen die Ressorts jeweils, ob sie trotz Auflistung in einem Verfassungsschutzbericht ein Haber-Verfahren einleiten?
c) Gibt es zwischen den Bundesministerien untereinander bzw. zwischen den Bundesministerien und dem BfV (formelle oder informelle) Absprachen bezüglich derartiger Kriterien?
d) Wenn es keine derartigen Absprachen gibt, weshalb hält die Bundesregierung diese für verzichtbar, oder warum sind Verhandlungen über gemeinsame Kriterien gescheitert?
Nach welchen Kriterien entscheiden die jeweiligen Bundesministerien, ob neben dem Projektträger auch die hinter ihm stehenden natürlichen Personen durch das BfV überprüft werden (bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)?
a) Für den Fall, dass neben dem Projektträger auch natürliche Personen überprüft werden, nach welchen Kriterien bestimmen die Ressorts jeweils, welche mit einem Projektträger in Verbindung stehenden Personen überprüft werden?
b) Stellen die Ressorts hierbei auf die formal-rechtlichen Vertretungsbefugnisse ab, oder ist für eine Überprüfung auch eine bloß faktische Verbindung ausreichend?
c) Wenn Letzteres, welche Art faktischer Verbindung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass auch natürliche Personen überprüft wurden?
Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen sich Ressorts ohne eigene inhaltliche Vorprüfung direkt an das BfV gewandt haben?
Anhand welcher Kriterien bestimmen die Ressorts im Rahmen der Prüfung der Einleitung eines Haber-Verfahrens jeweils, ob die ihnen zur Verfügung stehenden öffentlich zugänglichen Quellen ausreichen, um die verfassungsschutzrelevante (Un-)Bedenklichkeit zu beurteilen (bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)?
a) Ist nach Ansicht der Bundesregierung das im Runderlass vorgesehene Verfahren, nach dem die Ressorts öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen vor Einleitung eines Haber-Verfahrens ausschöpfen sollen, notwendig, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren?
b) Wenn ja, welche staatliche Stelle stellt auf welche Weise sicher, dass die Ressorts dieses Verfahren einhalten?
c) Welche Erkenntnisquellen nutzen die Ressorts in der Praxis des Haber-Verfahrens abseits der Verfassungsschutzberichte für ihre Beurteilung, ob ein Haber-Verfahren einzuleiten ist?
a) Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass nach der Gesetzessystematik des BVerfSchG im Rahmen des Verfassungsschutzberichts nach § 16 BVerfSchG eine abschließende Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 BVerfSchG erfolgen muss bzw. müssen?
b) Erwägt die Bundesregierung, durch eine Gesetzesänderung im BVerfSchG oder eine Änderung in der Praxis der Verfassungsschutzberichte den Ressorts eine verlässliche, abschließende und gesetzlich klar verankerte Grundlage für deren Entscheidungen über Fördermittelbewilligungen anbieten zu können?
Hinsichtlich wie vieler Projektträger in absoluten Zahlen und prozentual hinsichtlich aller Zuwendungsverfahren haben welche Bundesministerien von 2017 bis 2025 im Rahmen der Vergabe öffentlicher Zuwendung oder sonstiger staatlicher Leistungen an zivilgesellschaftliche Organisationen geprüft, ob ein Haber-Prüfverfahren einzuleiten ist (bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen haben welche Ressorts am Ende ihrer Prüfung ein Haber-Verfahren eingeleitet?
b) In wie vielen Fällen wurden Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen durch das BfV überprüft, welche im Ergebnis keinen formalen Antrag auf eine Zuwendung gestellt haben?
c) In wie vielen Haber-Verfahren erteilte das BfV im Ergebnis die Auskunft „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“?
d) In wie vielen Fällen erfolgte eine Bewilligung, wenn nur hinsichtlich einzelner Personen, welche mit dem Projektträger in Verbindung standen, verfassungsschutzrelevante Informationen vorlagen?
e) In wie vielen Fällen erteilte das BfV welchen Bundesministerien weitergehende Informationen zu einzelnen Projektträgern oder natürlichen Personen?
f) Welchem extremistischen Phänomenbereich ordnete die Bundesregierung wie viele überprüfte Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen zu?
g) Welchen Phänomenbereichen waren die Projektträger zuzuordnen, hinsichtlich derer das BfV angab, dass verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlägen?
h) Hinsichtlich wie vieler natürlicher Personen, die mit Projektträgern in Verbindung standen, haben welche Bundesministerien von 2017 bis 2025 geprüft, ob ein Haber-Verfahren eingeleitet wird, in wie vielen dieser Fälle wurden Haber-Verfahren bezüglich natürlicher Personen eingeleitet, in wie vielen Fällen gab das BfV an, dass „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlägen“, und in wie vielen Fällen ergingen weitergehende Informationen zu natürlichen Personen?
i) In wie vielen Fällen sind Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen gegen eine ablehnende Entscheidung aufgrund des Vorliegens verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse gerichtlich vorgegangen, und mit welchem Ergebnis?
Welche Mittel setzt das BfV ein, um zu ermitteln, ob verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu ermitteln sind?
a) Beschränkt sich die Prüfung auf eine NADIS (Nachrichtendienstliches Informationssystem)-Abfrage, oder setzt das BfV weitere Mittel zur Recherche ein?
b) Falls weitere Mittel eingesetzt werden, ändert sich dann die Rechtsgrundgrundlage, auf Grundlage derer man weiter tätig wird und Informationen sammelt und übermittelt?
c) Werden Projektträger bzw. Personen unabhängig vom Ausgang einer NADIS-Abfrage immer zusätzlich einer vertieften Prüfung durch die jeweiligen Fachbereiche unterzogen?
d) Wenn ja, warum findet eine vertiefte Überprüfung auch bei einer negativen NADIS-Abfrage, statt und auf Grundlage welcher Rechtsgrundlage?
e) Wie verläuft eine vertiefte Prüfung in den Fachbereichen, und welche Mittel setzt das BfV dabei ein?
f) Gibt es ein speziell auf das Haber-Verfahren zugeschnittenes Prüfverfahren des BfV?
g) Wird durch die Abfrage im Haber-Verfahren ein neuer, eigenständiger Eintrag in NADIS generiert und gespeichert, und wenn ja, welche Informationen werden in NADIS gespeichert?
Nach welchen Kriterien bestimmen das BfV bzw. das BMI, dass hinsichtlich eines bestimmten Projektträgers bzw. den dahinterstehenden natürlichen Personen „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ im Sinne des Runderlasses aus 2017 vorliegen?
a) Unterscheiden sich diese Kriterien nach den jeweiligen Phänomenbereichen?
b) Was versteht die Bundesregierung unter „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ im Rahmen des Haber-Verfahrens, und inwieweit unterscheidet sich dieser Maßstab vom Maßstab des § 16 BVerfSchG („gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ für „Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG“)?
Für den Fall, dass nur hinsichtlich einzelner Personen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen, nach welchen Kriterien bestimmt das BfV, ob eine verfassungsschutzrelevante Person einen Projektträger derart prägt, dass eine Einstufung auch des Projektträgers als verfassungsschutzrelevant erfolgt?
Anhand welcher Kriterien bestimmen BMI, BfV bzw. die Ressorts jeweils, ob, und wenn ja, welche weitergehenden Informationen bzw. Präzisierungen den Ressorts abgesehen von der Antwort „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“ erteilt werden (bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)?
a) Geben BfV bzw. BMI weitergehende Informationen nur auf Anfrage der Ressorts – nach einer zunächst allgemeinen Auskunft – heraus, oder gibt es auch Fälle, in denen das BfV bzw. das BMI von sich aus weitergehende Informationen preisgibt?
b) In wie vielen Fällen – prozentual und in absoluten Zahlen – aller bisheriger Anfragen von 2017 bis 2025 hat das BfV weitergehende Informationen übermittelt?
c) Gibt es für den erweiterten Informationsfluss eine allgemeine Weisung des BMI an das BfV, oder handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung?
d) Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Anfrage von Ressorts nach weitergehenden Informationen durch BMI bzw. BfV abgelehnt wurde, und wenn ja, mit welcher Begründung?
e) Welche Art weitergehender Informationen hat das BfV in der Vergangenheit welchen Ressorts erteilt, und gibt es hierfür vonseiten des BfV klare Vorgaben, oder handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung?
f) In welchen Fällen werden welche weitergehenden Informationen auch über natürliche Personen übermittelt?
Informiert das BMI bzw. das BfV betroffene Projektträger bzw. Personen über die Überprüfungen?
a) Wenn nein, mit welcher Begründung gehen BMI und BfV davon aus, dass Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden pauschal höher zu gewichten sind als das Transparenzinteresse der Betroffenen?
b) Gibt es Mechanismen, mittels derer geprüft wird, ob eine Offenlegung einer Überprüfung, die zunächst berechtigterweise geheim gehalten wurde, im Nachhinein erfolgen kann?
Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen das BfV erst infolge der Einleitung des Haber-Verfahrens auf bestimmte Projektträger oder dahinterstehende natürliche Personen aufmerksam geworden ist und seine Beobachtungen begonnen hat?
a) Wenn ja, welchen Phänomenbereichen hat die Bundesregierung wie viele Projektträger und wie viele natürliche Personen zugeordnet?
b) Wenn ja, auf wie viele Projektträger bzw. natürliche Personen aus welchen Ressorts ist die Bundesregierung erst infolge der Einleitung des Haber-Verfahrens aufmerksam geworden (bitte jeweils nach Ressort aufschlüsseln)?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Haber-Verfahren ein Instrument, das dazu beiträgt, einen Überblick über potenziell verfassungsschutzrelevante Akteure aus der Zivilgesellschaft zu erhalten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Entscheidung über eine Förderbewilligung durch die im Regelfall nur allgemein gehaltene Antwort („Verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen (nicht) vor“) faktisch zum BfV verlagert wird, da die Ressorts ohne weitere Präzisierungen eine abgewogene Entscheidung nicht treffen können, sondern gezwungen sind, angesichts der Einschätzung des BfV die Förderung abzulehnen?
a) Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen Ressorts bei der Antwort „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“ trotzdem eine Förderung bewilligt haben?
b) Wenn ja, in wie vielen Fällen haben welche Ressorts Förderungen trotz „Vorliegens verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“ bewilligt, und mit welcher Begründung?
Falls nur eine Person bzw. mehrere Personen, welche mit dem Projektträger in Verbindung steht bzw. stehen, verfassungsschutzrelevant sind, teilt das BfV den Ressorts in diesem Fall mit, dass nur einzelne Personen verfassungsschutzrelevant sind?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass der Hinweis auf das „Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“ für sich genommen ausreicht, um den Anforderungen des § 39 VwVfG an die Begründung des Ablehnungsbescheids eines Förderantrags auszureichen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Anfrage durch die Ressorts wirklich nur dann erfolgt, wenn Anlass zur Sorge besteht, dass es sich um eine verfassungsschutzrechtlich relevante Organisation oder Person handelt?
a) Bestehen dahin gehend Kontrollmechanismen oder gar unabhängige Stellen, welche vor Einleitung eines Haber-Verfahrens dessen Notwendigkeit bestätigen?
b) Wird insoweit zwischen juristischen und natürlichen Personen unterschieden?