Deutscher Bundestag Drucksache 21/5406
21. Wahlperiode 14.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Misbah Khan, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4634 –
Kooperation und Informationsaustausch zwischen den Bundesministerien und
dem Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des sogenannten Haber-
Verfahrens
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2004 bietet das Bundesministerium des Innern (BMI) allen
Bundesministerien (Ressorts) mit dem sogenannten Haber-Verfahren die Möglichkeit an,
zivilgesellschaftliche Projekte, deren Projektträger sowie die
dahinterstehenden natürlichen Personen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
überprüfen zu lassen. Ausweislich des jüngsten Rundschreibens hierzu vom
6. Februar 2017 (sog. Haber-Erlass) soll durch diese Überprüfung „einer
missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch extremistische
Organisationen“ entgegengewirkt werden. Eine Inanspruchnahme staatlicher
Leistungen in diesem Sinne liegt laut BMI insbesondere vor bei staatlichen
Förderprogrammen und Auszeichnungen mit jugend-, bildungs-,
entwicklungs-, umwelt- oder integrationspolitischer Zielsetzung sowie bei staatlich
geförderten Initiativen zur Extremismusprävention.
Am 3. Februar 2026 wurde bekannt, dass der Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) nach Durchführung eines Haber-
Verfahrens drei Buchhandlungen vom Deutschen Buchhandlungspreis
ausgeschlossen hat (
www.sueddeutsche.de/kultur/wolfram-weimer-deutscher-buchhandlu
ngspreis-verfassungsschutz-haber-verfahren-kulturfoerderung-extremismus-li.
3396299?reduced=true).
Rechtsgrundlage der Einbeziehung des BfV soll nach Ziffer II. des
Runderlasses des BMI vom 6. Februar 2017 § 19 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sein. Mangels konkreterer Zitation durch das
BMI gehen die Fragestellenden davon aus, dass in dem Runderlass mit der
angegebenen Rechtsgrundlage § 19 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG (alte Fassung
bis zum 30. Dezember 2023) gemeint ist. Denn die Ermächtigungsgrundlage
in § 19 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG (alte Fassung bis zum 30. Dezember 2023)
ermächtigte das BfV nach seinem eindeutigen und abschließenden Wortlaut
ausschließlich zur Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden mit
polizeilichen Befugnissen, welche mit Zwangsmaßnahmen staatlicher Gewalt
operativ tätig werden können (vgl. auch Bock, in Schenke/Graulich/Ruthig –
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 14. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 19 BVerfSchG
Randnummer 4). Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG (alte Fassung bis zum 30.
Dezember 2023) durfte das BfV personenbezogene Daten im Übrigen an
öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich war oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitliche-
demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen
Sicherheit benötigte. Mit der umfassenden Neuregelung des § 19 BVerfSchG
mit Wirkung zum 30. Dezember 2023 darf das BfV nach § 19 Absatz 1 Satz 1
BVerfSchG personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen
nunmehr nur noch übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein
besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist.
In Betracht kommt als Rechtsgrundlage daneben nur die Vorschrift des § 20
Absatz 2 BVerfSchG, die allerdings voraussetzt, dass die Datenübermittlung
„aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19
Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist“. Nach Ansicht der
Fragestellenden bestehen erhebliche Zweifel, inwieweit die infrage kommenden
Rechtsgrundlagen des BVerfSchG geeignet sind, die aktuelle Praxis der
Bundesregierung zum Haber-Verfahren zu tragen.
Nach Ziffer II. (1) des Runderlasses haben sich BMI und BfV hinsichtlich des
Verfahrensgangs darauf verständigt, dass die Ressorts für die Frage der
Verfassungsschutzrelevanz zunächst die ihnen ohnehin zugänglichen
Erkenntnismöglichkeiten – wie z. B. Verfassungsschutzberichte – ausschöpfen sollen.
Gleichzeitig bietet das BMI den Ressorts mit dem Runderlass an, das BfV
frühzeitig in die Prüfung einzubeziehen, um die missbräuchliche
Inanspruchnahme staatlicher Leistungen noch effektiver als bisher auszuschließen.
Sofern ein Ressort mittels der ihm ohnehin zugänglichen Quellen die (Un-)
Bedenklichkeit eines Projektträgers aus seiner Sicht nicht abschließend zu
beurteilen vermag, soll sich das Ressort für weitere Erkenntnisse möglichst
unmittelbar an das BfV wenden. Vor diesem Hintergrund erkundigten sich die
Fragestellenden bereits in einer früheren Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/8154 nach den Kriterien der einzelnen Ressorts, nach denen
diese bestimmen, ob sie ein Haber-Verfahren einleiten. In der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9152
begründete diese die Unmöglichkeit einer Auskunft zu derartigen internen
Abläufen der Bundesministerien mit dem Ressortprinzip aus Artikel 65
Satz 2 des Grundgesetzes (GG): „Ob und in welchem Umfang die Ressorts
von dem Angebot des BMI Gebrauch machen, entscheiden sie deshalb
eigenständig (…).“ Dieser Verweis der Bundesregierung auf das Ressortprinzip und
die sich daraus ergebende Entscheidungshoheit der einzelnen
Bundesministerien über die konkrete Handhabung des Haber-Verfahrens entlässt die
Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden nicht aus der Pflicht, den sie
kontrollierenden Deutschen Bundestag über die Abläufe in den einzelnen
Bundesministerien als Teil der Bundesregierung zu informieren.
Die Ressorts können und sollen laut Runderlass Auskünfte zu Organisationen,
Personen und Veranstaltungen einholen. In seiner Antwort soll sich das BfV
nach Ziffer II. (2) „im Regelfall auf die Aussagen ‚(v)
erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu … liegen vor‘ bzw. ‚(e)s liegen keine Erkenntnisse vor‘
beschränken. Insofern sei die Antwort aufgrund der Anforderungen des
BVerfSchG zum Schutz personenbezogener Daten und nachrichtendienstlicher
Zugänge grundsätzlich „bewusst knapp gehalten“. Jedoch können im
Einzelfall notwendige, über die oben genannten Antworten hinausgehende
Präzisierungen durch das BMI erfolgen. Nach dem Runderlass des BMI bedeutet die
Antwort „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu … liegen vor“, dass
aus Gründen des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung die Bewilligung
staatlicher Leistungen nicht angezeigt ist. Dennoch betont das BMI in seinem
Rundschreiben, dass die Entscheidungskompetenz der Ressorts unberührt
bleibe. Vor dem Hintergrund, dass die „Gewährung von Vorteilen an
Organisationen und Personen, zu denen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse
vorliegen“, im Widerspruch steht „zu einer Strategie der ganzheitlichen
Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus“ ruft das BMI die Ressorts im
Runderlass dazu auf, das Angebot zum Haber-Verfahren ausgiebig zu nutzen.
Die aktuelle Praxis des Haber-Verfahrens löst insbesondere mit Blick auf die
sogenannte Doppeltür-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weitere Fragen aus:
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung unterstreicht, dass der freiheitliche demokratische
Verfassungsstaat von zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und
respektvolles Miteinander lebt. Daher unterstützt die Bundesregierung seit
Jahrzehnten zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen in verschiedener Art
und Weise, um ein demokratisches Miteinander in der Gesellschaft und
freiheitlich-demokratische Grundwerte im In- und Ausland zu fördern. Die
Gewährung von Förderungen für Organisationen/Einzelpersonen, zu denen
verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen, steht im Widerspruch zu einer
Strategie der ganzheitlichen Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus
(vgl. Z. 2716 bis 2718 KoaV) und nicht im Einklang mit der auf die Stärkung
der Inneren Sicherheit und des gesellschaftlichen Zusammenhalts gerichteten
Politik der Bundesregierung, wenngleich die konkrete Förderung jeweils eine
Einzelfallentscheidung des jeweils fördernden Ressorts ist. Das Grundgesetz
bekennt sich zum Prinzip der wehrhaften Demokratie und hält hierfür
zahlreiche institutionelle Vorkehrungen vor, einschließlich des administrativen
Verfassungsschutzes. Die Bundesregierung ist ausgehend hiervon verpflichtet, beim
Einsatz staatlicher Mittel nach Maßgabe der Rechtsordnung zu verhindern, dass
hierdurch extremistische Gruppierungen aller Phänomenbereiche, die sich
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, begünstigt
werden. Aus dieser Verpflichtung heraus hat das Bundesministerium des Innern
bereits in der 14. Legislaturperiode allen Ressorts angeboten, im Rahmen ihrer in
eigener Zuständigkeit zu treffenden Förderentscheidungen auch vorhandene
Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden beizuziehen. Das Handeln der
Ressorts ist insoweit Ausfluss des Ressortprinzips aus Artikel 65 Satz 2 des
Grundgesetzes, aus dem sich die Eigenverantwortung der Ressorts im Rahmen ihrer
Zuständigkeit ergibt. Ob und in welchem Umfang die Ressorts von dem
Angebot des BMI Gebrauch machen, entscheiden sie deshalb eigenständig anhand
der Gegebenheiten des Einzelfalls. Ein statistischer Gesamtüberblick liegt
deshalb nicht vor. Informationen, die im Rahmen von Förderentscheidungen bei
den Ressorts anfallen, dienen im Übrigen auch nicht zur Erweiterung des
Erkenntnisstands bei den Verfassungsschutzbehörden. Im Haber-Verfahren greift
das BfV auf Erkenntnisse zurück, die bereits anfrageunabhängig vorlagen.
1. Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei § 19 Absatz 1
BVerfSchG auch nach dessen in der Vorbemerkung der Fragesteller
dargestellter Neufassung zum 30. Dezember 2023 (noch) um eine taugliche
Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten
durch das BfV?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn ja, geht die Bundesregierung in der Folge davon aus, dass
jeder Übermittlung personenbezogener Daten durch das BfV im
Rahmen des Haber-Verfahrens eine hinreichend konkretisierte Gefahr im
Sinne des § 19 Absatz 2 BVerfSchG zugrunde liegt?
2. Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei § 20 Absatz 2
BVerfSchG um eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die
Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Haber-Verfahrens?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn ja, wie überprüft das BfV das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte“ und „im
Einzelfall“?
c) Geht die Bundesregierung davon aus, dass § 20 Absatz 2 BVerfSchG
angesichts seines Wortlautes ausschließlich zur Übermittlung
personenbezogener Daten, welche das BfV mit nachrichtendienstlichen
Mitteln erhoben hat, ermächtigt oder darüber hinaus auch zur
Übermittlung personenbezogener Daten ermächtigt, welche das BfV aus
allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen geschöpft hat?
3. Hält die Bundesregierung, insbesondere angesichts der erheblichen
Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die
Ermächtigungsgrundlagen in § 19 Absatz 1 BVerfSchG und/oder § 20 Absatz 2
BVerfSchG für das Tätigwerden des BfV im Rahmen eines Haber-
Verfahrens für hinreichend bestimmt, und wenn ja, mit welcher
Begründung?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammenhängend wie folgt beantwortet.
Die bezeichneten Übermittlungsbefugnisse sind nach Maßgabe ihrer
tatbestandlichen Voraussetzungen anzuwenden. Die Bundesregierung bezieht die
Fragen auf das Haber-Verfahren. Dieses betrifft Sachverhalte, in denen die
zuständige Stelle die Entscheidung über eine begünstigende Maßnahme prüft und
Anlass besteht, durch Anfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu
klären, ob durch die begünstigende Maßnahme verfassungsfeindliche
Bestrebungen gefördert würden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten auf
solches Ersuchen bietet § 20 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes unter
den dort genannten Voraussetzungen eine inhaltlich bestimmte und
normenklare Rechtsgrundlage.
4. Was ist mit Blick auf das vom Bundesverfassungsgericht mit der
sogenannten Doppeltür-Rechtsprechung (BVerfGE 130, 151 [184])
aufgestellte Erfordernis zweier Ermächtigungsgrundlagen bei der
Übermittlung personenbezogener Daten – sowohl für die auskunftersuchende als
auch für die auskunftgebende Behörde – und der daraus folgenden
Konsequenz, dass die Normen des BVerfSchG ausschließlich für das BfV als
Ermächtigungsgrundlage fungieren können, Ermächtigungsgrundlage für
die Ressorts
a) einerseits für die originäre Überprüfungsanfrage der Ressorts an das
BfV sowohl hinsichtlich Projektträger als auch hinsichtlich
natürlicher Personen und
b) andererseits für die Entgegennahme der Antwort des BfV über das
Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse bzw. die
Übersendung weitergehender Erkenntnisse sowohl hinsichtlich
Projektträger als auch hinsichtlich natürlicher Personen?
c) Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die jeweilige
Ermächtigungsgrundlage für ausreichend?
d) Wenn nach Auffassung der Bundesregierung eine
Ermächtigungsgrundlage für die originäre Überprüfungsanfrage und/oder die
Entgegennahme der Antwort des BfV nicht existiert, auf welche Weise
gedenkt die Bundesregierung, diesen rechtswidrigen Zustand zu
beseitigen und mit welcher Begründung?
Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
Die Befugnis der Stelle, die für ihre Entscheidung über eine begünstigende
Maßnahme erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener
Daten, zu verarbeiten, ergibt sich aus dem dafür jeweils anzuwendenden Recht.
Dies gilt ebenso für die Abfrage entscheidungsrelevanter Informationen bei
anderen Stellen und ohne Besonderheiten für Abfragen beim BfV. Falls zur
jeweiligen Verwaltungsaufgabe besondere Regelungen über Amtsermittlungen
bestehen, kommen diese zur Anwendung, ansonsten gelten allgemeine
Befugnisse.
5. Wie bewertet die Bundesregierung den aus Sicht der Fragestellenden mit
dem Haber-Verfahren verbundenen Einschüchterungseffekt und die
damit verbundene sinkende Bereitschaft der Zivilbevölkerung, sich in den
Bereichen politischer Bildung und demokratischer Teilhabe zu
engagieren?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht. Der
freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt von zivilgesellschaftlichem
Engagement für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben und dem Einsatz
gegen menschen- und demokratiefeindliche Phänomene. Es ist die
Verantwortung des Staates, im Rahmen einer wehrhaften Demokratie für den Erhalt der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (vgl. BVerfGE 162,
207 <Rn. 116>; zudem umfassend zum Schutzauftrag des Staates für die
freiheitliche Demokratie vgl. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth BVerfSchG § 1 Rn. 6
mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Die
Bundesregierung ist ausgehend hiervon verpflichtet, beim Einsatz staatlicher Mittel nach
Maßgabe der Rechtsordnung zu verhindern, dass hierdurch extremistische
Gruppierungen, die sich beispielsweisegegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung richten, begünstigt werden. Dies gilt unabhängig von der durch
die jeweilige Gruppierung verfolgten Form des Extremismus. So gilt bereits
heute als Zuwendungsvoraussetzung, dass Träger aller geförderten Maßnahmen
sich in ihrem Selbstverständnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung bekennen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
gewährleisten. Die Bewilligung von Förderungen hat sich an diesem Rahmen der
verfassungsgemäßen Ordnung zu orientieren. Ob und in welchem Umfang die
Ressorts in diesem Rahmen vom Haber-Verfahren Gebrauch machen,
entscheiden diese eigenständig anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Besteht grundsätzlich oder in bestimmten Ressorts eine
Verwaltungspraxis, nach der die Ressorts das Haber-Verfahren bereits vor Stellung eines
formalen Zuwendungsantrags einleiten und es in der Folge zu einer
Überprüfung von Projektträgern und/oder dahinterstehender Personen
durch das BfV bereits vor Beginn eines formalen Zuwendungsverfahrens
kommt?
Nein. Die Prüfung von Förderanträgen und sonstigen staatlichen Maßnahmen
erfolgt im Rahmen der geltenden rechtlichen, fachlichen und
haushaltsrechtlichen Vorgaben (u. a. §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung). Sollten sich im
Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für eine missbräuchliche
Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ergeben, etwa aufgrund von Hinweisen auf
verfassungsfeindliche Bestrebungen oder sonstige sicherheitsrelevante Bezüge von
Projektträgern oder den dahinterstehenden natürlichen Personen, würde im
Einzelfall geprüft werden, ob eine Einbindung der zuständigen
Sicherheitsbehörden – gegebenenfalls auch im Rahmen des Haber-Verfahrens – in Betracht
kommt. Übergreifende Kriterien sind hierzu innerhalb der Bundesregierung
nicht festgelegt, da die Entscheidung unter Berücksichtigung aller Faktoren des
Einzelfalls durch das jeweils zuständige Ressorts/die jeweils zuständige
zuwendungsgebende Stelle zu treffen wäre.
a) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, ab welchem Zeitpunkt müssen
Projektträger damit rechnen, vom BfV überprüft zu werden?
b) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, in wie vielen Fällen aller
durchgeführten Haber-Verfahren haben die Ressorts das Haber-Verfahren
auf wessen Initiative hin – BMI/BfV oder Ressorts – bereits vor
Beginn des formellen Zuwendungsverfahrens eingeleitet (bitte nach
Ressorts, der jeweiligen Initiative und den Jahren von 2017 bis 2025
aufschlüsseln)?
c) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, nach welchen Kriterien
bestimmt die Bundesregierung, ob ein Projektträger bzw. die
dahinterstehenden natürlichen Personen bereits vor einem formellen
Zuwendungsverfahren durch das BfV überprüft werden soll bzw. sollen, und
gibt es dahin gehend formelle oder informelle Absprachen zwischen
BMI und BfV einerseits und den Ressorts andererseits?
d) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, auf welche Weise erlangen die
Ressorts bzw. erlangt das BfV vor Einleitung eines formalen
Zuwendungsverfahrens die Information, dass ein bestimmter Projektträger
bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen die Stellung eines
Antrages auf eine staatliche Zuwendung beabsichtigen?
e) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, wie bewertet die
Bundesregierung den damit aus Sicht der Fragestellenden verbundenen verstärkten
Einschüchterungseffekt?
f) Falls diese Verwaltungspraxis besteht, erfolgen bzw. erfolgten die
vorzeitigen Überprüfungen vor Beginn des formellen
Zuwendungsverfahrens, um mittels einer informellen Zuwendungsabsage eine
Offenlegung des Informationsaustausches zwischen BfV und den Ressorts im
Rahmen der Begründungspflicht der Ressorts aus § 39 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für einen formalen
Ablehnungsbescheid zu vermeiden?
g) Wenn nein, aus welchem sonstigen Grund sieht sich die
Bundesregierung veranlasst, Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen
Personen bereits präventiv vor der Stellung eines formalen
Zuwendungsantrages durch das BfV zu überprüfen?
Die Fragen 6a bis 6g werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
Frage 6 verwiesen.
7. Nach welchen Kriterien entscheiden die jeweiligen Ressorts im Rahmen
ihrer Prüfung von Förderanträgen oder sonstiger staatlicher Maßnahmen,
ob sie einen Projektträger bzw. die dahinterstehenden natürlichen
Personen im Rahmen des Haber-Verfahrens durch das BfV überprüfen lassen
(bitte die Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)?
a) Welche Verdachtsmomente rechtfertigen aus Sicht der jeweiligen
Ressorts die Einleitung eines Haber-Verfahrens?
b) Nach welchen Kriterien bestimmen die Ressorts jeweils, ob sie trotz
Auflistung in einem Verfassungsschutzbericht ein Haber-Verfahren
einleiten?
c) Gibt es zwischen den Bundesministerien untereinander bzw.
zwischen den Bundesministerien und dem BfV (formelle oder
informelle) Absprachen bezüglich derartiger Kriterien?
d) Wenn es keine derartigen Absprachen gibt, weshalb hält die
Bundesregierung diese für verzichtbar, oder warum sind Verhandlungen über
gemeinsame Kriterien gescheitert?
Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Es handelt sich in jedem Fall um eine Einzelfallprüfung durch das jeweils
zuständige Ressort/die zuwendungsgebende Stelle. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Eine Nennung in einem
Verfassungsschutzbericht der Länder oder im Verfassungsschutzbericht des Bundes
belegt das Vorliegen von verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen und wird
regelmäßig somit Eingang in die Einzelfallprüfung finden.
8. Nach welchen Kriterien entscheiden die jeweiligen Bundesministerien,
ob neben dem Projektträger auch die hinter ihm stehenden natürlichen
Personen durch das BfV überprüft werden (bitte die Kriterien nach
Ressort aufschlüsseln)?
a) Für den Fall, dass neben dem Projektträger auch natürliche Personen
überprüft werden, nach welchen Kriterien bestimmen die Ressorts
jeweils, welche mit einem Projektträger in Verbindung stehenden
Personen überprüft werden?
b) Stellen die Ressorts hierbei auf die formal-rechtlichen
Vertretungsbefugnisse ab, oder ist für eine Überprüfung auch eine bloß faktische
Verbindung ausreichend?
c) Wenn Letzteres, welche Art faktischer Verbindung hat in der
Vergangenheit dazu geführt, dass auch natürliche Personen überprüft
wurden?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 bis 4d und 6 sowie die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen sich Ressorts ohne eigene
inhaltliche Vorprüfung direkt an das BfV gewandt haben?
Nein, eine Vorprüfung durch die abfragende Stelle ist obligatorisch.
10. Anhand welcher Kriterien bestimmen die Ressorts im Rahmen der
Prüfung der Einleitung eines Haber-Verfahrens jeweils, ob die ihnen zur
Verfügung stehenden öffentlich zugänglichen Quellen ausreichen, um die
verfassungsschutzrelevante (Un-)Bedenklichkeit zu beurteilen (bitte die
Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)?
Es handelt sich bei jeder Abfrage nach dem Haber-Verfahren um eine
begründete Einzelfallentscheidung. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 6 und 7 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Ist nach Ansicht der Bundesregierung das im Runderlass vorgesehene
Verfahren, nach dem die Ressorts öffentlich zugängliche
Erkenntnisquellen vor Einleitung eines Haber-Verfahrens ausschöpfen sollen,
notwendig, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren?
Ja.
b) Wenn ja, welche staatliche Stelle stellt auf welche Weise sicher, dass
die Ressorts dieses Verfahren einhalten?
Es gilt die Eigenverantwortlichkeit der Ressorts. Es wird im Übrigen auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Welche Erkenntnisquellen nutzen die Ressorts in der Praxis des Haber-
Verfahrens abseits der Verfassungsschutzberichte für ihre Beurteilung,
ob ein Haber-Verfahren einzuleiten ist?
Das Haber-Verfahren sieht vor, dass der jeweilige Bedarfsträger zunächst alle
ihm zustehenden öffentlich zugänglichen Quellen nutzt, ehe eine Abfrage im
Rahmen des Haber-Verfahrens durchgeführt wird. Hierunter fallen z. B. die
Verfassungsschutzberichte der Länder und des Bundes.
11. a) Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass nach der
Gesetzessystematik des BVerfSchG im Rahmen des
Verfassungsschutzberichts nach § 16 BVerfSchG eine abschließende Aufklärung über
Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 BVerfSchG
erfolgen muss bzw. müssen?
Eine abschließende Öffentlichkeitsinformation über jedwede Bestrebungen und
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 BVerfSchG im Verfassungsschutzbericht
ist in § 16 BVerfSchG nicht angelegt. Voraussetzung der
Öffentlichkeitsunterrichtung nach § 16 Absatz 1 BVerfSchG ist, dass hinreichend gewichtige
tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen.
Diese Schwelle liegt höher als die für die Beobachtungsaufgabe nach § 4
Absatz 1 Satz 5 BVerfSchG normierte Voraussetzung der tatsächlichen
Anhaltspunkte. Diese Differenzierung ist aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit des
Verfassungsschutzberichts und der mit der Veröffentlichung verbundenen
Belastungswirkung für die aufgeführten Vereinigungen und Personen auch
sachgerecht. Im Übrigen wäre es offenkundig sachwidrig, wenn das
Bundesministerium des Innern oder das BfV verpflichtet wären, etwa über jedwede
nachrichtendienstliche Aktion einer fremden Macht während laufender heimlicher
Überwachungsoperationen öffentlich zu berichten. Auch Gesichtspunkte der
Aufgabensicherung sind bei der Publikation im Verfassungsschutzbericht zu
beachten. Eine vollständige Unterrichtung über Handlungen und
Vorkommnisse im Zusammenhang mit solchen Bestrebungen oder Tätigkeiten wäre
schließlich rein praktisch kaum möglich.
b) Erwägt die Bundesregierung, durch eine Gesetzesänderung im
BVerfSchG oder eine Änderung in der Praxis der
Verfassungsschutzberichte den Ressorts eine verlässliche, abschließende und gesetzlich
klar verankerte Grundlage für deren Entscheidungen über
Fördermittelbewilligungen anbieten zu können?
Zum sachgerechten Einbezug von Informationen über verfassungsfeindliche
Bestrebungen im Rahmen von Fördermittelbewilligungen ist das Haber-
Verfahren etabliert. Die Bundesregierung erwägt keine Änderung hinsichtlich der
Praxis der Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte.
12. Hinsichtlich wie vieler Projektträger in absoluten Zahlen und prozentual
hinsichtlich aller Zuwendungsverfahren haben welche Bundesministerien
von 2017 bis 2025 im Rahmen der Vergabe öffentlicher Zuwendung oder
sonstiger staatlicher Leistungen an zivilgesellschaftliche Organisationen
geprüft, ob ein Haber-Prüfverfahren einzuleiten ist (bitte die Kriterien
nach Ressort aufschlüsseln)?
Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht systematisch erhoben oder
vorgehalten.
a) In wie vielen Fällen haben welche Ressorts am Ende ihrer Prüfung ein
Haber-Verfahren eingeleitet?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Einleitung
eines Haber-Verfahrens obliegt den anfragenden Stellen in eigener
Verantwortung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
b) In wie vielen Fällen wurden Projektträger bzw. die dahinterstehenden
natürlichen Personen durch das BfV überprüft, welche im Ergebnis
keinen formalen Antrag auf eine Zuwendung gestellt haben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die anfragenden Stellen richten
ihre Anfragen unter Verweis auf eine konkrete Fördermaßnahme an das BfV.
c) In wie vielen Haber-Verfahren erteilte das BfV im Ergebnis die
Auskunft „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“?
Das BfV meldete im Zeitraum von 2017 bis 2025 zu insgesamt 302
Organisationen und natürlichen Personen zurück, dass verfassungsschutzrelevante
Erkenntnisse vorliegen.
d) In wie vielen Fällen erfolgte eine Bewilligung, wenn nur hinsichtlich
einzelner Personen, welche mit dem Projektträger in Verbindung
standen, verfassungsschutzrelevante Informationen vorlagen?
Die anfragenden Stellen treffen ihre Förderentscheidung eigenverantwortlich.
Es wird im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
e) In wie vielen Fällen erteilte das BfV welchen Bundesministerien
weitergehende Informationen zu einzelnen Projektträgern oder natürlichen
Personen?
Das BfV erteilte von 2017 bis 2025 in insgesamt 165 Fällen schriftlich
weitergehende Informationen zu angefragten Organisationen und natürlichen
Personen. Zu allen genannten 165 Fällen wurden weitergehende Informationen an
das BMI weitergegeben. In jeweils einem Fall wurden weitergehende
Informationen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt erteilt.
f) Welchem extremistischen Phänomenbereich ordnete die
Bundesregierung wie viele überprüfte Projektträger bzw. die dahinterstehenden
natürlichen Personen zu?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Damit das BfV einen überprüften Projektträger oder die dahinterstehenden
natürlichen Personen einem Phänomenbereich zuordnen kann, ist das Vorliegen
verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse erforderlich. Erst diese deuten auf
den Bezug zu einem Phänomenbereich hin.
g) Welchen Phänomenbereichen waren die Projektträger zuzuordnen,
hinsichtlich derer das BfV angab, dass verfassungsschutzrelevante
Erkenntnisse vorlägen?
Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der
mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Eine entsprechende
Statistik liegt der Bundesregierung nicht vor. Um die Frage zu beantworten, wie
viele Projektträger, bzw. Personen, bestimmten Phänomenbereichen im
Zeitraum 2017 bis 2025 zugeordnet worden sind, würde die Sichtung eines
immensen Aktenbestandes im BfV erforderlich machen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (vgl. BVerfG,
Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11, Rn. 249). Es sind
alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die
sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Eine Suche innerhalb
des elektronischen Aktensystems kann diese Aufgabe nicht wesentlich
erleichtern, da eine systematische und zielführende Suche – etwa anhand bestimmter
Suchbegriffe oder der Vorgangsmetadaten – innerhalb des elektronischen
Aktensystems nahezu unmöglich wird. Eine automatische Differenzierung
zwischen Fehlanzeigen und Zulieferungen der Fachbereiche wäre nicht möglich.
Insbesondere gehen die Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung nicht aus den
erkenntnisneutralen Beantwortungen an die zuliefernden Stellen hervor, sodass
für eine vollständige Beantwortung daher jede einzelne elektronische Akte
händisch geöffnet und ausgewertet werden müsste.
h) Hinsichtlich wie vieler natürlicher Personen, die mit Projektträgern in
Verbindung standen, haben welche Bundesministerien von 2017 bis
2025 geprüft, ob ein Haber-Verfahren eingeleitet wird, in wie vielen
dieser Fälle wurden Haber-Verfahren bezüglich natürlicher Personen
eingeleitet, in wie vielen Fällen gab das BfV an, dass
„verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlägen“, und in wie vielen Fällen
ergingen weitergehende Informationen zu natürlichen Personen?
Auf die Antworten zu den Fragen 12a und 12c wird verwiesen.
i) In wie vielen Fällen sind Projektträger bzw. die dahinterstehenden
natürlichen Personen gegen eine ablehnende Entscheidung aufgrund des
Vorliegens verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse gerichtlich
vorgegangen, und mit welchem Ergebnis?
Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
13. Welche Mittel setzt das BfV ein, um zu ermitteln, ob
verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu ermitteln sind?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Das BfV setzt
im Rahmen des Haber-Verfahrens keine nachrichtendienstlichen Mittel ein,
sondern verwendet bereits vorliegende Erkenntnisse, die im gesetzlichen
Rahmen des BVerfSchG bereits erhoben wurden.
a) Beschränkt sich die Prüfung auf eine NADIS (Nachrichtendienstliches
Informationssystem)-Abfrage, oder setzt das BfV weitere Mittel zur
Recherche ein?
Es erfolgen Abfragen in den nachrichtendienstlichen Datenbanken. Um
Fehlauskünfte zu vermeiden, führen die zuständigen Fachreferate im BfV ggf.
eigenverantwortlich niedrigschwellige Open-Source-Intelligence (OSINT)-
Recherchen zu den angefragten Organisationen oder natürlichen Personen durch.
Diese Recherchen dienen nicht der Ermittlung neuer
verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse.
b) Falls weitere Mittel eingesetzt werden, ändert sich dann die
Rechtsgrundgrundlage, auf Grundlage derer man weiter tätig wird und
Informationen sammelt und übermittelt?
Die Ermächtigungsgrundlage für OSINT-Recherchen ist § 8 Absatz 1
BVerfSchG.
c) Werden Projektträger bzw. Personen unabhängig vom Ausgang einer
NADIS-Abfrage immer zusätzlich einer vertieften Prüfung durch die
jeweiligen Fachbereiche unterzogen?
Nein, Projektträger bzw. Personen werden nicht unabhängig vom Ausgang
einer Abfrage in den nachrichtendienstlichen Datenbanken zusätzlich einer
vertieften Prüfung unterzogen.
d) Wenn ja, warum findet eine vertiefte Überprüfung auch bei einer
negativen NADIS-Abfrage, statt und auf Grundlage welcher
Rechtsgrundlage?
Auf die Antworten zu den Fragen 13a und 13c wird verwiesen.
e) Wie verläuft eine vertiefte Prüfung in den Fachbereichen, und welche
Mittel setzt das BfV dabei ein?
Auf die Antworten zu den Fragen 13a und 13c wird verwiesen.
f) Gibt es ein speziell auf das Haber-Verfahren zugeschnittenes
Prüfverfahren des BfV?
Nein, es gibt kein speziell auf das Haber-Verfahren zugeschnittenes
Prüfverfahren im BfV.
g) Wird durch die Abfrage im Haber-Verfahren ein neuer, eigenständiger
Eintrag in NADIS generiert und gespeichert, und wenn ja, welche
Informationen werden in NADIS gespeichert?
Durch die Abfrage im Rahmen des Haber-Verfahrens wird kein neuer,
eigenständiger Eintrag in nachrichtendienstlichen Datenbanken generiert und
gespeichert.
14. Nach welchen Kriterien bestimmen das BfV bzw. das BMI, dass
hinsichtlich eines bestimmten Projektträgers bzw. den dahinterstehenden
natürlichen Personen „(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ im
Sinne des Runderlasses aus 2017 vorliegen?
a) Unterscheiden sich diese Kriterien nach den jeweiligen
Phänomenbereichen?
b) Was versteht die Bundesregierung unter
„verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ im Rahmen des Haber-Verfahrens, und inwieweit
unterscheidet sich dieser Maßstab vom Maßstab des § 16 BVerfSchG
(„gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ für „Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG“)?
Die Fragen 14 bis 14b werden aufgrund des Sach- und Sinnzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor, sofern die für den
jeweiligen Phänomenbereich einschlägigen Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 i. V. m.
§ 4 Absatz 1, 2 BVerfSchG vorliegen und eine Speicherung auf Grundlage von
§ 10 oder § 11 BVerfSchG erfolgt ist. § 16 Absatz 1, 2 BVerfSchG legt
aufgrund der öffentlichkeitswirksamen Berichterstattung und der damit
verbundenen Belastungswirkung für die Vereinigungen und Personen, über die berichtet
wird, eine höhere Schwelle fest. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11a
verwiesen.
15. Für den Fall, dass nur hinsichtlich einzelner Personen
verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen, nach welchen Kriterien bestimmt das
BfV, ob eine verfassungsschutzrelevante Person einen Projektträger
derart prägt, dass eine Einstufung auch des Projektträgers als
verfassungsschutzrelevant erfolgt?
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Frage zu der Beurteilung von maßgeblichen
Kategorisierungen im Innenverhältnis von potentiellen Projektträgern und
diesen zuzurechnenden Personen aufgrund entgegenstehender überwiegender
Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt nach
konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des
Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Hierfür sind
folgende Gründe ausschlaggebend:
Eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Person oder Organisation
sowie zu potentiellen Funktionsbeziehungen zwischen Person und Organisation
im Sinne der Fragestellung („Prägung“) ermöglicht Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV.
Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen, insb.
würde es die Effektivität nachrichtendienstlicher Taktik und Methodik mindern,
auch im Hinblick auf die zukünftige Aufgabenerfüllung des BfV einschließlich
des Haber-Verfahrens. Betroffene Personen oder Gruppen würden in die Lage
versetzt, Abwehrstrategien – z. B. vereinsstruktureller Art – zu entwickeln und
somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar
unmöglich machen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter Einstufung
als Verschlusssache (VS) ausscheidet. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung des Haber-Verfahrens als
konkrete Maßnahme zu deren Gewährleistung hält die Bundesregierung die
erfragten Informationen für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Denn
die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer Änderung der
Vorgehensweise von betroffenen Personen und Organisationen führen und
damit die Wirksamkeit der nachrichtendienstlichen Aufklärung bzw. die
Wirksamkeit des Haber-Verfahrens erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich
machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in
Kauf genommen werden.
16. Anhand welcher Kriterien bestimmen BMI, BfV bzw. die Ressorts
jeweils, ob, und wenn ja, welche weitergehenden Informationen bzw.
Präzisierungen den Ressorts abgesehen von der Antwort „(v)
erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“ erteilt werden (bitte die
Kriterien nach Ressort aufschlüsseln)?
a) Geben BfV bzw. BMI weitergehende Informationen nur auf Anfrage
der Ressorts – nach einer zunächst allgemeinen Auskunft – heraus,
oder gibt es auch Fälle, in denen das BfV bzw. das BMI von sich aus
weitergehende Informationen preisgibt?
Die Fragen 16 und 16a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hintergrundinformationen werden regelmäßig nur an das zuständige Referat im
BMI übermittelt. Sofern öffentlich zugängliche Informationen vorliegen,
wurden diese in der Vergangenheit in seltenen Einzelfällen auch, unabhängig vom
Ressort, an die anfragende Stelle übermittelt.
b) In wie vielen Fällen – prozentual und in absoluten Zahlen – aller
bisheriger Anfragen von 2017 bis 2025 hat das BfV weitergehende
Informationen übermittelt?
Im Zeitraum von 2017 bis 2025 wurden zu 4,6 Prozent aller Anfragen
Hintergrundinformationen übermittelt. Bezüglich der absoluten Zahlen wird auf die
Antwort zu Frage 12e verwiesen.
c) Gibt es für den erweiterten Informationsfluss eine allgemeine Weisung
des BMI an das BfV, oder handelt es sich jeweils um eine
Einzelfallentscheidung?
Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung.
d) Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Anfrage von Ressorts
nach weitergehenden Informationen durch BMI bzw. BfV abgelehnt
wurde, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Nein.
e) Welche Art weitergehender Informationen hat das BfV in der
Vergangenheit welchen Ressorts erteilt, und gibt es hierfür vonseiten des BfV
klare Vorgaben, oder handelt es sich jeweils um eine
Einzelfallentscheidung?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Es handelt sich in jedem Fall um
eine Einzelfallentscheidung. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann
wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden
wäre, nicht erfolgen. Um die Frage zu beantworten, welchen Ressorts welche
Art weitergehender Informationen übermittelt worden ist, würde die Sichtung
eines immensen Aktenbestandes im BfV erforderlich machen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (vgl.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11,
Rn. 249). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung
verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. In
diesem konkreten Fall müssten mindestens 1.080 Aktenstücke seit Einführung
des ursprünglichen Haber-/Diwell-Erlasses 2004 gesichtet und händisch
ausgewertet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass eine Suche innerhalb des
elektronischen Aktensystems nicht systematisch möglich ist. Um prüfen zu können,
ob es sich bei den Fundstellen tatsächlich um Treffer handelt müsste das
jeweilige Dokument, das seinerseits wiederum über mehrere Seiten verfügen kann
und teilweise eine Vielzahl von Anlagen aufweisen kann, in der elektronischen
Akte aufrufen und manuell sichten. Dies würde jeweils einen erheblichen – je
nach Umfang des Dokuments einen immensen – Arbeitsaufwand verursachen.
f) In welchen Fällen werden welche weitergehenden Informationen auch
über natürliche Personen übermittelt?
Weiterführende Informationen über natürliche Personen können im Fall von
vorliegenden verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen im Einzelfall und
unter den Voraussetzungen des § 20 BVerfSchG übermittelt werden.
17. Informiert das BMI bzw. das BfV betroffene Projektträger bzw. Personen
über die Überprüfungen?
Das BfV als angefragte Stelle erteilt den betroffenen Projektträgern oder
Personen insoweit keine Auskunft.
a) Wenn nein, mit welcher Begründung gehen BMI und BfV davon aus,
dass Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden pauschal
höher zu gewichten sind als das Transparenzinteresse der Betroffenen?
Die Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden sind insofern höher zu
gewichten als das Bemühen um Transparenz gegenüber den Betroffenen, da
nicht auszuschließen ist, dass bei Ablehnung Rückschlüsse auf vorliegende
Erkenntnisse gezogen werden können und somit das Aufklärungsinteresse des
BfV nachhaltig gefährdet wird.
b) Gibt es Mechanismen, mittels derer geprüft wird, ob eine Offenlegung
einer Überprüfung, die zunächst berechtigterweise geheim gehalten
wurde, im Nachhinein erfolgen kann?
Das Haber-Verfahren sieht keinen entsprechenden Mechanismus vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17a verwiesen.
18. Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen das BfV erst infolge der
Einleitung des Haber-Verfahrens auf bestimmte Projektträger oder
dahinterstehende natürliche Personen aufmerksam geworden ist und seine
Beobachtungen begonnen hat?
a) Wenn ja, welchen Phänomenbereichen hat die Bundesregierung wie
viele Projektträger und wie viele natürliche Personen zugeordnet?
b) Wenn ja, auf wie viele Projektträger bzw. natürliche Personen aus
welchen Ressorts ist die Bundesregierung erst infolge der Einleitung
des Haber-Verfahrens aufmerksam geworden (bitte jeweils nach
Ressort aufschlüsseln)?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Antwort kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des
Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung
besonders schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung derartig gelagerter
Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf und tatsächliche
Aufklärung, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise in den Abteilungen
Rechtsextremismus/-terrorismus, Auslandsbezogener Extremismus und
Linksextremismus/-terrorismus, Islamismus/Islamistischer Terrorismus, sowie
Spionageabwehr des BfV gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden
Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier
offenlegen. Die insoweit erbetenen Informationen zielen auf
nachrichtendienstliche Methodiken und Arbeitsweisen. Mit der Beantwortung würden bestimmte
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen im nachrichtendienstlichen Bereich
offengelegt oder Rückschlüsse auf diese ermöglicht. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages
und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus
resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der Bundesrepublik
Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Im
Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der
Bedeutung des Haber-Verfahrens als konkrete Maßnahme zu deren
Gewährleistung hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel, dass
selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei
Bekanntwerden zu einer Änderung der Vorgehensweise von betroffenen Personen
und Organisationen führen und damit die Wirksamkeit der
nachrichtendienstlichen Aufklärung bzw. die Wirksamkeit des Haber-Verfahrens erheblich
beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der
Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.
19. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Haber-Verfahren ein
Instrument, das dazu beiträgt, einen Überblick über potenziell
verfassungsschutzrelevante Akteure aus der Zivilgesellschaft zu erhalten?
Nein, das Haber-Verfahren dient der Prävention von missbräuchlicher
Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch extremistische und terroristische
Organisationen und Personen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Entscheidung über
eine Förderbewilligung durch die im Regelfall nur allgemein gehaltene
Antwort („Verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen (nicht) vor“)
faktisch zum BfV verlagert wird, da die Ressorts ohne weitere
Präzisierungen eine abgewogene Entscheidung nicht treffen können, sondern
gezwungen sind, angesichts der Einschätzung des BfV die Förderung
abzulehnen?
Nein, die Bundesregierung teil diese Auffassung nicht. Bei dem Haber-
Verfahren handelt es sich um einen Beitrag zur Entscheidungsfindung über die
Vergabe staatlicher Leistungen. Die Letztentscheidungskompetenz – mithin die
Verantwortung für erforderliche Abwägungen – liegt in jedem Fall bei der
anfragenden Stelle. Es findet neben der Vorprüfung durch die Ressorts auch
immer eine Einzelfallprüfung statt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
21. a) Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen Ressorts bei der Antwort
„(v)erfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“ trotzdem
eine Förderung bewilligt haben?
b) Wenn ja, in wie vielen Fällen haben welche Ressorts Förderungen
trotz „Vorliegens verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“
bewilligt, und mit welcher Begründung?
Die Fragen 21a und 21b werden gemeinsam beantwortet.
In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Ressorts bei der Antwort
„Verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“ trotzdem eine Förderung
bewilligt haben, da die Entscheidung für oder gegen eine Gewährung von
Förderungen auf Grundlage einer Abwägung im Einzelfall und im Ermessen der
fördernden Stelle erfolgt. Dies kann im Einzelfall dadurch begründet sein, dass
nach sachgerechtem Einbezug aller vorliegenden Informationen und
Erkenntnisse eine Versagung der Förderung nicht gerechtfertigt ist. Eine systematische
Erfassung dieser Fälle erfolgt nicht.
22. Falls nur eine Person bzw. mehrere Personen, welche mit dem
Projektträger in Verbindung steht bzw. stehen, verfassungsschutzrelevant sind, teilt
das BfV den Ressorts in diesem Fall mit, dass nur einzelne Personen
verfassungsschutzrelevant sind?
Das BfV teilt der anfragenden Stelle das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter
Erkenntnisse über natürliche Personen nur mit, sofern die anfragende Stelle zu
diesen natürlichen Personen in ihrer Anfrage namentlich angefragt hat oder die
natürliche Person in einem relevanten Zusammenhang zum angefragten
Projektträger steht.
23. Geht die Bundesregierung davon aus, dass der Hinweis auf das
„Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“ für sich genommen
ausreicht, um den Anforderungen des § 39 VwVfG an die Begründung
des Ablehnungsbescheids eines Förderantrags auszureichen?
Von den Ressorts erlassene Ablehnungsbescheide über Förderanträge werden
stets den gesetzlichen Vorgaben des § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend begründet.
24. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass mit Blick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Anfrage durch die Ressorts wirklich nur dann
erfolgt, wenn Anlass zur Sorge besteht, dass es sich um eine
verfassungsschutzrechtlich relevante Organisation oder Person handelt?
Das Haber-Verfahren sieht vor, dass die anfragende Stelle zunächst ihr
öffentlich zugängliche Quellen nutzt.
a) Bestehen dahin gehend Kontrollmechanismen oder gar unabhängige
Stellen, welche vor Einleitung eines Haber-Verfahrens dessen
Notwendigkeit bestätigen?
Nein, die Anfrage erfolgt in Eigenverantwortung der zuwendungsgewährenden
Stellen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
b) Wird insoweit zwischen juristischen und natürlichen Personen
unterschieden?
Eine Unterscheidung zwischen juristischen und natürlichen Personen findet im
Rahmen des Haber-Verfahrens nicht statt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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