Deutscher Bundestag Drucksache 21/5416
21. Wahlperiode 15.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5109 –
Immobilientransparenzregister
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Fehlende und nicht zugängliche Daten zu Immobilien, insbesondere anonyme
Eigentümerinnen und Eigentümer, erschweren die Bekämpfung von
Finanzkriminalität. Das am 27. Juni 2017 eingeführte Transparenzregister sollte den
Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümerinnen und
Eigentümer von in Deutschland tätigen Rechtseinheiten verbessern.
Geldwäsche und Immobilienkäufe finden über Ländergrenzen hinweg statt. In
Deutschland gilt deshalb seit 2019 eine Eintragungspflicht für ausländische
Vereinigungen mit deutschem Immobilienbesitz (§ 20 Absatz 1 Satz 2 des
Geldwäschegesetzes – GwG). Dazu gehören Meldungen eines unmittelbaren
Immobilienankaufs (Asset Deals) und seit 2021 auch des mittelbaren
Immobilienankaufs durch Anteile (Share Deals). Mit dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (2022) wurde die Meldepflicht auf Bestandshalterinnen und
Bestandshalter ausgeweitet (§ 20 Absatz 1 Satz 2 GwG). Wird der Meldepflicht nicht
nachgekommen, drohen Bußgelder von 100 000 bis zu 5 Mio. Euro (
www.hau
fe.de/immobilien/wirtschaft-politik/transparenzregister-regeln-gegen-geldwae
sche-mit-immobilien_84342_598498.html). Das Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung (BBSR) veröffentlichte 2021 die Vorstudie
„Ausländische Personen als Käufer auf dem deutschen Wohnungsmarkt“ mit
drei Empfehlungen für mehr Transparenz: 1) Pretest zur Notarstichprobe,
2) Erfassung der Staatsangehörigkeit beim Kaufprozess, 3) Unterstützung der
Gutachterausschüsse (
www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/ref
o/wohnungswesen/2019/auslaendische-kaeufer/bericht.pdf?__blob=publicatio
nFile&v=2). Die Bundesregierung kündigte im Jahr 2024 eine Folgestudie zur
Verbesserung der Transparenz am Immobilienmarkt an. Der aktuelle Stand der
Umsetzung der Studien soll hier erfragt werden (Bundestagsdrucksache
20/10292). Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (2022) hat die
Bundesregierung die Grundlage zur Verknüpfung von Basisdaten der jeweiligen
Grundbücher mit dem Transparenzregister hergestellt (§§ 19a und 19b
GwG) – folgend als „Immobilientransparenzregister“ bezeichnet. Dazu
mussten die Grundbücher bzw. Liegenschaftskataster bis zum 31. Juli 2023
Informationen zu den Eigentümerinnen und Eigentümern übermitteln und seitdem
laufend aktualisieren. Für die Verknüpfung dieser Daten waren beim
Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle rund 100 Arbeitskräfte für
einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren veranschlagt (vgl. Antwort der
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 14. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8480).
Die Ergebnisse der Verknüpfung und Nutzung der neuen Daten sind Teil
dieser Kleinen Anfrage. Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 GwG können theoretisch
alle Mitglieder der Öffentlichkeit Einsicht in das Transparenzregister nehmen,
mit der Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister
(TrEinV, 16. März 2023) wurde diese Möglichkeit aber eingeschränkt und ist
seitdem nur noch auf Antrag unter Angabe eines begründeten, berechtigten
Interesses und nach Zahlung einer Gebühr möglich (
www.bva.bund.de/SharedD
ocs/Downloads/DE/Aufgaben/VMII/Transparenzregister/Transparenzregister_
FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Nach aktuellem Wissensstand waren
zum Ende 2024 rund 4 000 ausländische Vereinigungen im
Transparenzregister eingetragen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2452). Bezugnehmend auf eine Recherche von
Transparency International basierend auf einer Abfrage beim
Transparenzregister (Oktober 2025) haben sich von den 2 539 bisher gemeldeten
Rechtseinheiten aus dem EU-Ausland mit Immobilienbesitz in Deutschland 906 nach
§ 19 Absatz 3 Nummer 1c GwG sog. fiktive wirtschaftlich Eigentümer
gemeldet. Bei mehr als einem Drittel bleibt unklar, wer tatsächlich hinter dem
Unternehmen steht (
www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2025/
Scheinwerfer-107_Geldwaesche.pdf). Zusätzlich zu den bereits umgesetzten
Maßnahmen rund um das Immobilientransparenzregister enthält die
Geldwäscherichtlinie 2024/1640 der EU Reformvorgaben zu Zugang und
Datenqualität des Transparenzregisters sowie zu den elektronisch zugänglichen
Immobilieninformationen (u. a. Steuernummern, historische Informationen zu
Eigentümerinnen und Eigentümern, Kaufpreise mindestens seit 2019). Diese
Vorgaben müssen bis zum 10. Juli 2029 in nationales Recht übertragen werden
(Artikel 18) und verpflichten jeden Mitgliedstaat, eine Zentrale Zugangsstelle
für Informationen über Immobilien und ihre Eigentümerinnen und
Eigentümer, auf die zuständige Behörden auf elektronischem Wege in digitaler
Form zugreifen können, einzurichten. Der Umfang der bereitzustellenden
Informationen ist größer als derzeit im Immobilientransparenzregister (
https://eu
r-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401640). Auch
die EU-Verordnung 2025/2458 über europäische Bevölkerungs- und
Wohnungsstatistiken schreibt den zeitnahen Zugriff auf Verwaltungsdatensätze
(einschließlich Immobilieninformationen) vor. Zudem werden Forderungen
der Bundesländerebene laut: Das Land Berlin fordert im Rahmen des Zensus
2031 die „Entwicklung eines bundesweiten Gebäude- und
Wohnungsregisters“. Dort entsteht der Eindruck, die Bundesregierung verfolge dieses
Vorhaben nicht weiter (vgl.
www.parlament-berlin.de/adosservice/19/Haupt/vorgan
g/h19-1381.F-v.pdf, 6. Januar 2026). Über die finanzkriminalitätsbezogenen
Risiken hinaus hat Geldwäsche im Immobiliensektor nachweislich
ökonomische Effekte. Empirische Studien zeigen: Insbesondere in angespannten
Wohnungsmärkten, etwa in Berlin, tragen illegale Kapitalzuflüsse zu
Preissteigerungen bei und verdrängen reguläre Nachfrage (
https://trigeko.uni-trier.de/wp-
content/uploads/2025/03/Geldwaesche-und-deren-Auswirkungen-auf-Immobil
ienpreise-in-Deutschland_Studie-TrIGeKo.pdf). Geldwäsche wirkt somit als
zusätzlicher preistreibender Faktor, verschärft soziale Verwerfungen und
konterkariert wohnungspolitische Zielsetzungen. Die Bundesregierung wird
gebeten, auch hier ihren Kenntnisstand darzulegen.
1. Wie viele ausländische Vereinigungen waren im Transparenzregister zum
31. Dezember 2025 eingetragen (bitte nach Herkunftsland und
Eintragungsgrund (rechtliche Grundlage für Eintragung) aufschlüsseln)?
Die Anzahl der nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG)
eingetragenen ausländischen Vereinigungen ist der folgenden Tabelle (Stand:
31. Dezember 2025) zu entnehmen.
Anzahl Vereinigungen Herkunftsland
1 Ägypten
2 Albanien
1 Amerikanische Jungferninseln
1 Andorra
1 Aserbaidschan
24 Australien
5 Bahamas
2 Belarus
38 Belgien
1 Belize
8 Bermuda
7 Bosnien-Herzegowina
2 Brasilien
39 Britische Jungferninseln
4 Britisches Territorium im Indischen
Ozean
50 Bulgarien
1 Chile
88 China
1 Cookinseln
1 Costa Rica
158 Dänemark
26 Estland
9 Finnland
76 Frankreich
2 Georgien
14 Gibraltar
4 Griechenland
50 Guernsey
58 Hongkong
11 Indien
17 Insel Man
1 Iran Islamische Republik
48 Irland
4 Island
95 Israel
85 Italien
59 Japan
41 Jersey
43 Kaimaninseln
26 Kanada
6 Kasachstan
1 Katar
2 Kolumbien
10 Korea, Republik
7 Kosovo
7 Kroatien
12 Lettland
3 Libanon
154 Liechtenstein
18 Litauen
336 Luxemburg
1 Macau
Anzahl Vereinigungen Herkunftsland
2 Malaysia
21 Malta
2 Marokko
2 Marshallinseln
1 Mauritius
2 Mexiko
2 Monaco
7 Montenegro
2 Neuseeland
667 Niederlande
3 Nordmazedonien
19 Norwegen
4 Oman
238 Österreich
7 Panama
1 Papua-Neuguinea
1 Paraguay
1 Peru
1 Philippinen
37 Polen
12 Portugal
27 Rumänien
9 Russische Föderation
1 Samoa
1 San Marino
31 Schweden
865 Schweiz
5 Serbien
3 Seychellen
38 Singapur
9 Slowakei
9 Slowenien
110 Spanien
2 St. Helena, Ascension und Tristan da
Cunha
4 St. Kitts und Nevis
1 St. Vincent und die Grenadinen
1 Südafrika
14 Taiwan
2 Thailand
39 Tschechische Republik
54 Türkei
36 Ungarn
4 Uruguay
36 Vereinigte Arabische Emirate
469 Vereinigte Staaten
409 Vereinigtes Königreich
1 Vietnam
92 Zypern
Die Eintragungsgründe werden derzeit nicht kategorisiert erfasst. Ab 10. Juli
2027 ist der Eintragungsgrund nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie
(EU) 2024/1640 zu erfassen.
2. Wie viele ausländische Trustees von Trusts sind entsprechend § 21 GwG
im Transparenzregister eingetragen (bitte nach Eintragungsgrund
aufschlüsseln)?
Bislang wurden dem Transparenzregister 445 Rechtsgestaltungen nach § 21
GwG mitgeteilt, bei denen angegeben wurde, dass es sich um einen Trust
handelt (Stand: 30. März 2026). Die Eintragungsgründe werden derzeit nicht
kategorisiert erfasst. Ab 10. Juli 2027 ist der Eintragungsgrund nach Artikel 10
Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 zu erfassen.
3. Wie viele deutsche Immobilien konnten diesen ausländischen
Vereinigungen und Trusts bisher zugeordnet werden (bitte Gesamtzahl nach
geeigneter Aufteilung, z. B. x Vereinigungen mit 0 zugeordneten
Immobilien, y Vereinigungen mit 1 Immobilie, z Vereinigungen mit 1 bis 5
Immobilien, etc. aufschlüsseln)?
Die Anzahl ist der nachfolgenden Tabelle (Stand: 2. April 2026) zu entnehmen.
Anzahl zugeordnete Immobilien Anzahl Rechtseinheiten
0 4.518
1–5 323
6–10 70
11–20 56
21–50 68
51–100 23
101–200 14
201–500 4
Mehr als 500 1
4. Wie viele ausländische Vereinigungen und Trusts nach § 20 und 21 GwG
haben sich nach bisheriger Kenntnis der registerführenden Stelle nicht
rechtzeitig zum 30. Juni 2023 im Transparenzregister eingetragen (bitte
nach Eintragungsgrund aufschlüsseln und gesondert Zahlen für
juristische Personen und Personengesellschaften, die unter § 20 Absatz 2 GwG
fallen, ausgeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich bisher nicht
eingetragener ausländischer Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und Trusts
nach § 21 Absatz 1 Satz 2 GwG vor. Es wird darauf hingewiesen, dass für
Notare bei fehlender Eintragung im Transparenzregister ein Beurkundungsverbot
nach § 10 Absatz 9 Satz 4 GwG besteht.
5. Wie hoch waren die Bußgelder, die seit Ablauf der Frist am 30. Juni
2023 gegen ausländische Vereinigungen und die nach § 20 Absatz 2
GwG bezeichneten juristischen Personen verhängt wurden (bitte nach
Herkunftsland und Jahr auflisten)?
Gegen ausländische Vereinigungen wurden 23 Bußgeldverfahren eröffnet.
20 von 23 Bußgeldverfahren wurden mangels Tatverdacht oder aus
Opportunitätsgründen eingestellt. Drei Bußgeldverfahren sind noch offen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 4 hingewiesen.
6. Wurde nach der BBSR-Vorstudie „Ausländische Personen als Käufer auf
dem deutschen Wohnungsmarkt“ die entsprechende Hauptstudie in
Auftrag gegeben, wenn ja, wann soll sie veröffentlicht werden, und wenn
nein, warum nicht?
Die Hauptstudie wurde nicht in Auftrag gegeben.
a) Wie sind die Empfehlungen der Vorstudie (Empfehlung 1 bis 3) vom
Bund umgesetzt worden?
Der Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von
Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften
und der steuerlichen Anzeigen der Notare (eNoVA) soll die Mitteilungspflicht
der Beteiligten eines Immobilienvertrags gegenüber den Gutachterausschüssen
genauer ausgestalten. Die Erfassung der Nationalität durch die Notare ist nach
der gegenwärtigen Rechtslage nicht zwingend. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 6 hingewiesen.
b) Wie weit ist die im Jahr 2024 angekündigte BBSR-Studie
„Transparenz am Immobilienmarkt – Analyse möglicher Instrumente und
Verfahren für eine Verbesserung der Transparenz für die
Immobilienmarktbeobachtung“ fortgeschritten?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
7. Wie hoch ist die Gesamtzahl der auf Grundlage der Grundbuchdaten
bekannten Rechtseinheiten, die nach § 19a und § 19b GwG
eintragungsbzw. mitteilungspflichtig sind, und wie ist der Stand bei der Verarbeitung
der nach § 19a und § 19b GwG gemeldeten Daten beim Bundesanzeiger
Verlag?
Insgesamt sind derzeit 5.466.748 Immobiliendatensätze 298.025 verschiedenen
Rechtseinheiten nach § 20 GwG zugeordnet (Stand: 23. März 2026). Es wird
darauf hingewiesen, dass die §§ 19a und b GwG keine Eintragungs- bzw.
Mitteilungspflicht regeln.
Die Erfassung der Immobilien aus den im Jahr 2023 erstmals nach § 19b
Absatz 1 Satz 2 GwG übermittelten Daten konnte inzwischen größtenteils
abgeschlossen werden. Datensätze im Status „Bearbeitung derzeit nicht möglich –
Grundbuchblattabruf notwendig“ können derzeit durch die registerführende
Stelle nicht abschließend verarbeitet und eindeutig zugeordnet werden. Für die
weitere Bearbeitung ist der Abruf eines Grundbuchblatts zum Datenabgleich
notwendig, weil die von den Ländern nach § 19 Absatz 1 Satz 2 GwG
übermittelten Daten unvollständig, unplausibel oder fehlerhaft sind. Die für den
Grundbuchabruf notwendigen gesetzlichen Regelungen sollen durch das
„Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz“ geschaffen werden. Nach Inkrafttreten der Regelungen
können die Datensätze durch die registerführende Stelle abschließend
verarbeitet werden.
8. Ist die Erfassung der Immobilien aus den im Jahr 2023 erstmals
übermittelten Daten mittlerweile abgeschlossen, und wenn nein, warum nicht?
Den Bearbeitungsstand ist der nachfolgenden Tabelle (Stand: 23. März 2026)
zu entnehmen.
Bearbeitungsstatus Anzahl Anteil
Bearbeitung abgeschlossen 54.102.726 86,835 Prozent
Bearbeitung derzeit nicht möglich –
Grundbuchblattabruf notwendig
8.199.117 13,160 Prozent
Laufende Bearbeitung bei der
registerführenden Stelle
3.230 0,005 Prozent
Gesamt 62.305.073 100 Prozent
Die von den Ländern übermittelten Datensätze umfassen auch Immobilien
anderer Eigentümer, die nicht für das Transparenzregister relevant sind und daher
unmittelbar gelöscht werden (§ 19b Absatz 3 Satz 2 GwG). Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 7 hingewiesen.
9. Wurde das dafür vorgesehene Personal wie geplant zurückgeführt, und
wenn nein, warum nicht?
Das Personal für die Bearbeitung der Datensätze wurde bei der
registerführenden Stelle während der Bearbeitung bedarfsorientiert teilweise aufgebaut und
zwischenzeitlich dem Bedarf entsprechend wieder abgebaut.
10. Welche Probleme gab es bei der Verarbeitung der Daten (bitte nach Art
des Problems, z. B. nicht mehr existierende Gesellschaft, umbenannte
Gesellschaft, bisher in keinem Register erfasste Gesellschaft, kein
eindeutiger Name, aufschlüsseln), und wie wurden diese gelöst?
Auf die Antwort zur Frage 7 wird verwiesen.
11. Wie viele Grundbucheinträge konnten bis heute nicht eindeutig
zugeordnet werden und aus welchem Grund (bitte auch Prozentzahl des Anteils
an den Gesamteinträgen angeben)?
Auf die Antwort zur Frage 8 wird verwiesen.
12. Gab es von der registerführenden Stelle Rückmeldungen zu fehlerhaften
oder veralteten Einträgen, und wenn ja, welche Mängel traten auf?
Nach Auskunft der registerführenden Stelle ist eine vollständige Verarbeitung
derzeit nicht in allen Fällen möglich, weil die durch die Länder gemäß § 19b
GwG übermittelten strukturierten Daten keine hinreichende Qualität haben,
sodass ein Abruf des Grundbuchblattes durch die registerführende Stelle
notwendig ist, um die übermittelten Daten zu prüfen. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 7 hingewiesen.
13. Gibt es Pläne, die gewonnenen Erkenntnisse aus der Verarbeitung der
Daten systematisch für die Verbesserung der Datenqualität der
Grundbücher zu nutzen und eine eindeutige Zuordnung der Eigentümerinnen
und Eigentümer auch für die Grundbücher zu ermöglichen, und wenn
nein, warum nicht?
Die Zuständigkeit für die Führung der Grundbücher liegt bei den Ländern.
14. Wie oft wurden die immobilienbezogenen Daten bisher abgefragt (bitte
entsprechend § 26a GwG oder einer anderen geeigneten Kategorisierung
nach Art der abfragenden Institution und nach Jahr aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Einsichtnahmeanträge mit Immobiliendaten ist der
nachfolgenden Tabelle (Stand: 2. April 2026) zu entnehmen.
Art des Einsichtnehmenden 2024 2025 2026
Behörden gemäß§ 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 GwG
1.387 1.715 468
Verpflichtete gemäß§ 23 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 GwG
39.003 77.940 52.447
15. Wie viele Unstimmigkeitsmeldungen mit Bezug zu Immobiliendaten gab
es bisher, wie viele waren berechtigt, und wie viele führten zu
Sanktionen (bitte nach Art der Unstimmigkeiten sowie Art der Sanktionen bzw.
Höhe der Bußgelder aufschlüsseln)?
§ 23b GwG ist erst seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt
wurden insgesamt 151 Meldungen nach § 23b GwG an die registerführende
Stelle übermittelt (Stand: 23. März 2026). Diese werden derzeit durch die
registerführende Stelle verarbeitet.
16. Wie ist der Stand der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1640,
insbesondere mit Bezug auf den Zugang zum Transparenzregister, zur
Sicherstellung der Datenqualität, sowie zur zentralen Zugangsstelle für
Informationen über Immobilien (z. B. in der Form eines
Immobilientransaktionsregisters)?
Die Richtlinie (EU) 2024/1640 sieht mit Blick auf Vorgaben zum
Transparenzregister und zur zentralen Zugangsstelle für Immobilieninformationen
verschiedene Umsetzungsfristen vor (10. Juli 2025, 10. Juli 2026, 10. Juli 2027 und
10. Juli 2029).
Artikel 74 der Richtlinie (EU) 2024/1640, der den Zugriff der Öffentlichkeit
auf das Transparenzregister auf Fälle des Vorliegens eines berechtigten
Interesses beschränkt, wurde mit dem Standortfördergesetz umgesetzt.
Artikel 11 bis 14 der Richtlinie (EU) 2024/1640, die Einzelheiten zum Zugang
zum Transparenzregister insbesondere im Hinblick auf bestimmte Fallgruppen
eines berechtigten Interesses regeln, sind nach Artikel 78 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 bis zum 10. Juli 2026 umzusetzen. Die
Umsetzung soll durch das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) erfolgen,
dessen Entwurf sich bereits in der Länder- und Verbändeanhörung befand und
demnächst im Kabinett beschlossen werden soll.
Die übrigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1640 zum
Transparenzregister sind bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen. Die zentrale Zugangsstelle für
Immobilieninformationen nach Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ist bis
zum 10. Juli 2029 einzurichten. Das Bundesministerium der Finanzen erarbeitet
hierfür derzeit den Referentenentwurf.
17. Welche der Daten, die nach Artikel 18 (2) Richtlinie (EU) 2024/1640
zukünftig über die zentrale Zugangsstelle zur Verfügung gestellt werden
sollen, liegen aktuell nur in Papierform oder als PDF mit eingescanntem
Dokument (nicht maschinenlesbar) vor?
18. In welchem Umfang sind relevante Daten nach Artikel 18 (2) Richtlinie
(EU) 2024/1640 aus den Grundakten – insbesondere Kaufpreise – bei
den Grundbuchämtern digitalisiert (bitte nach Grundbuchamt und
danach, ob die Daten dort ausschließlich in Papierform, als gescannte
Dokumente (nicht maschinenlesbar) oder in einem strukturierten,
maschinenlesbare Datenformat vorliegen, aufschlüsseln)?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Für die Führung der Grundbücher, die Einführung des elektronischen
Rechtsverkehrs und die Einzelheiten der Datenspeicherung sind die Länder zuständig.
Kaufpreise liegen den Grundbuchämtern in den Grundakten vor.
Das derzeit in Entwicklung befindliche bundeseinheitliche
Datenbankgrundbuch der Länder dient der Bearbeitung, Speicherung und Darstellung des
rechtsgültigen Grundbuchs in vollständig strukturierter, elektronischer Form.
19. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um die Daten nach
Artikel 18 (2) Richtlinie (EU) 2024/1640, die nur in der Grundakte in
Papierform vorliegen oder nur in gescannten Dokumenten wie dem
Kaufvertrag vorliegen, so zu digitalisieren, dass sie zentral über die zentrale
Zugangsstelle für Informationen über Immobilien zugänglich werden,
und wird hier ein strukturiertes maschinenlesbares Datenformat gewählt?
Das Bundesministerium der Finanzen erarbeitet derzeit den Referentenentwurf
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640. Die Abstimmungen innerhalb
der Bundesregierung hierzu erfolgen noch.
20. Wie ist der Stand zur Umsetzung eines bundesweiten Gebäude- und
Wohnungsregisters und des Registerzensuserprobungsgesetzes, und ist
eine Umsetzung bis zum Zensus 2031 noch möglich, und wenn ja,
geplant?
Die im Registerzensuserprobungsgesetz vom 9. Juni 2021 vorgesehenen
Methodentests wurden abgeschlossen. Ein bundesweites Gebäude- und
Wohnungsregister ist nicht Gegenstand des Registerzensuserprobungsgesetzes vom 9.
Juni 2021 und der am 26. Februar 2026 durch den Deutschen Bundestag
beschlossenen Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes.
21. Welche Möglichkeiten haben die Bundesländer aus Sicht der
Bundesregierung, bezüglich eines Gebäude- und Wohnungsregisters
selbstständig tätig zu werden?
Die Länder können Möglichkeiten für eine landesgesetzliche Regelung eines
Gebäude- und Wohnungsregisters im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz
prüfen.
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über geldwäschebedingte
Immobiliennachfrage auf Immobilienpreise, und fließen diese
Erkenntnisse zur Wirkung von Geldwäsche in die aktuelle Risikobewertung der
Bundesregierung für den Immobiliensektor ein?
Der Bundesregierung liegen keine empirisch eindeutig belegbaren Erkenntnisse
über eine geldwäschebedingte Immobiliennachfrage und deren mögliche
Auswirkungen auf Immobilienpreise vor. Die Nationale Risikoanalyse wird derzeit
aktualisiert.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Differenz zwischen
den im Transparenzregister gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten und
den in den Grundbüchern eingetragenen Rechtseinheiten bei
Transaktionen durch ausländische Holdings?
Auf die Antwort zur Frage 4 wird verwiesen.
24. Wie viele Verdachtsmeldungen der Financial Intelligence Unit (FIU)
hatten einen Bezug zum Immobiliensektor?
a) Wie viele davon führten im Zeitraum von 2023 bis 2025 tatsächlich
zu einer Sicherstellung von Vermögenswerten oder einer Anklage
wegen Geldwäsche?
b) In wie vielen dieser Fälle konnten die wirtschaftlich Berechtigten der
infrage stehenden Immobilien nicht identifiziert werden?
Die Fragen 24, 24a und 24b werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung kann nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft.* Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 VSA erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein
kann. Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task
Force (FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und den
europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen
Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise
der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich
der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist,
wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und
somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
mindestens nachteilig.
25. Wie viele Einträge umfasst das Transparenzregister aktuell (Stand: 1.
Januar 2026) (bitte nach den verschiedenen Eintragungsgründen gemäß
§ 19 Absatz 3 GwG aufschlüsseln)?
26. Bei wie vielen nach dem GwG eintragungspflichtigen Rechtseinheiten
fehlen aktuell Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im
Transparenzregister?
Die Fragen 25 und 26 werden zusammen beantwortet.
Die jeweilige Anzahl ist der folgenden Tabelle (Stand: 30. März 2026) zu
entnehmen.
Rechtsform Anzahl der
im
Transparenzregister geführten
Rechtseinheiten
Davon mit
einer aktuellen
Mitteilung der
wirtschaftlich
Berechtigten
Aktiengesellschaft 12.080 10.843
eGbR 87.356 57.507
Eingetragene Genossenschaft 10.556 8.920
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Rechtsform Anzahl der
im
Transparenzregister geführten
Rechtseinheiten
Davon mit
einer aktuellen
Mitteilung der
wirtschaftlich
Berechtigten
Europäische Wirtschaftliche
Interessenvereinigung (EWIV)
486 235
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
1.658.640 1.332.028
Kommanditgesellschaft 312.577 266.032
Kommanditgesellschaft auf
Aktien
400 372
Offene Handelsgesellschaft 21.959 14.326
Partnerschaftsgesellschaft 18.304 13.889
Europäische Genossenschaft 30 24
Societas Europaea 1.227 1.157
Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit
161 79
Verein 630.881 566.056
Trust 457 445
Stiftung 6.374 6374
Sonstige (hier fallen auch
Stiftungen drunter, die seinerzeit die
Rechtsform noch nicht konkret
angegeben haben)
29.149 28.620
Ausländische Vereinigung 5.120 5.073
Eine Aufschlüsselung nach den Angaben nach § 19 Absatz 3 GwG ist nicht
möglich, da sich diese auf die jeweiligen wirtschaftlichen Berechtigten
beziehen und nicht auf die Eintragung zu einer Vereinigung nach § 20 oder
Rechtsgestaltung nach § 21 GwG.
27. Wie viele Anträge auf Einschränkung der Einsichtnahme in das
Transparenzregister wurden bislang von wirtschaftlich Berechtigten oder
Rechtseinheiten gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden genehmigt oder
abgelehnt (bitte jährlich seit 2017 aufschlüsseln)?
Jahr Eigegangene
Beschränkungsanträge
Stattgegeben
(inklusive
teilweise)
Rechtskräftig
abgelehnt
Vorläufig
beschränkt,
(Verfahren
noch nicht
abgeschlossen)
Zurückgenommen
2017 241 70 129 11 31
2018 208 43 160 – 5
2019 873 83 74 710 6
2020 407 150 201 35 21
2021 607 76 80 87 364
2022 406 149 123 114 20
2023 404 110 16 271 7
2024 1.691 74 189 1.418 10
2025 636 105 38 431 62
2026 73 3 – 70 –
Noch nicht abgeschlossene Verfahren befinden sich derzeit entweder in der
Prüfung durch die registerführende Stelle, im Widerspruchsverfahren oder im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
28. Nach welchen Kriterien und Prüfverfahren entscheidet die
registerführende Stelle über Anträge auf Einschränkung der Einsichtnahme in das
Transparenzregister, und welche typischen Gründe führen zur
Genehmigung oder Ablehnung solcher Anträge?
Die registerführende Stelle prüft Anträge nach § 23 Absatz 2 GwG anhand der
in § 23 Absatz 2 GwG vorgegebenen Gründe im Einzelfall. Liegen die
rechtlichen Voraussetzungen vor, wird die Einsichtnahme durch die registerführende
Stelle beschränkt. Diese liegen oftmals in der Minderjährigkeit oder
Geschäftsunfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten begründet. Daneben wird eine
Beschränkung auch dann vorgenommen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte
durch die Einsichtnahme einer in § 23 Absatz 2 genannten Gefahr (für Leib,
Leben oder Freiheit) ausgesetzt wird. Ein hohes Vermögen oder eine hohe
Bekanntheit sind für sich allein keine ausreichenden Gründe für eine
Beschränkung.
29. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe
des Kaufpreises direkt im Immobilientransparenzregister, um die
Analyse von Preisanomalien durch die Aufsichtsbehörden zu beschleunigen?
Auf die Antwort zur Frage 19 wird verwiesen.
30. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass durch die derzeitige
Praxis der Share Deals die Transparenzpflichten bei Immobilienbesitz
systematisch unterlaufen werden können, und welche regulatorischen
Gegenmaßnahmen sind konkret geplant?
In der ersten Nationalen Risikoanalyse aus dem Jahr 2019 und der
sektorspezifischen Risikoanalyse aus dem Jahr 2020 wurden die Risiken des
Immobiliensektors und in diesem Zusammenhang auch die Rolle von Share Deals
bewertet. Hiernach weist der Immobiliensektor ein hohes Geldwäscherisiko auf, was
u. a. durch Konstruktionen wie Share Deals und verschachtelte
Gesellschaftskonstruktionen begünstigt wird. Die Nationale Risikoanalyse wird derzeit
aktualisiert.
Seitdem hat die Bundesregierung die Risiken im Immobiliensektor neben der
Zuordnung der Immobiliendaten im Transparenzregister auch mit
verschiedenen weiteren Maßnahmen adressiert. Im Jahr 2020 wurde auf der Grundlage
von § 43 Absatz 6 GwG die Verordnung zu meldepflichtigen Sachverhalten im
Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) erlassen, die nach einer
Evaluierung im Jahr 2025 aktualisiert wurde. Die Verordnung regelt
verdachtsunabhängige Meldepflichten der freien Berufe (Rechtsanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) im Zusammenhang mit erhöhten Geldwäscherisiken bei
Immobilientransaktionen (Erwerbsvorgänge nach § 1 des
Grunderwerbssteuergesetzes einschließlich Share Deals). In den in der Verordnung konkretisierten
Fallgruppen sind Verdachtsmeldungen an die FIU abzugeben.
Seit 1. April 2023 gilt das Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen
(einschließlich Share Deals) nach § 16a GwG. Danach dürfen bei
Immobilientransaktionen Gegenleistungen nicht mehr in Bargeld, Gold, Platin, Edelsteinen
oder Kryptowerten erbracht werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 sind zudem Gesellschaften bürgerlichen
Rechts (eGbR) im Transparenzregister eintragungspflichtig, wenn sie
beispielsweiseaufgrund von Immobilieneigentum auch im GbR-Register
eintragungspflichtig sind.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 hingewiesen.
31. In welchem Umfang plant die Bundesregierung, die neuen Befugnisse
der sechsten EU-Geldwäscherichtlinie zu nutzen, um die Qualität der
Meldungen im Transparenzregister durch unangemeldete Vor-Ort-
Inspektionen bei Rechtseinheiten mit hohem Immobilienvermögen zu
prüfen?
Die Qualität der Daten im Transparenzregister soll bereits mit verschiedenen
Maßnahmen im Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz adressiert werden. Darüber
hinaus sieht Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 weitere Maßnahmen zur
Verbesserung der Datenqualität (einschließlich der Befugnis zu Überprüfungen
vor Ort) vor. Hinsichtlich der Umsetzung wird auf die Antwort zu Frage 16
verwiesen.
32. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung darüber hinaus, um
gegen Geldwäsche durch Immobilien vorzugehen?
Das Bundesministerium der Finanzen erarbeitet derzeit den Referentenentwurf
für die Umsetzung und Durchführung des EU-Legislativpakets zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 4, 16, 19 und 30 hingewiesen.
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