Deutscher Bundestag Drucksache 21/5703
21. Wahlperiode 30.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Steffi Lemke, Claudia
Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5296 –
Schutz und Ausbau der Oder
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Oder ist einer der größten Flüsse Mitteleuropas und bildet über weite
Strecken die Grenze zwischen Polen und Deutschland. Sie erfüllt zentrale
ökologische Funktionen, stärkt regionale Wirtschaftskreisläufe und bietet einen
vielfältigen Lebensraum mit hoher Artenvielfalt. Der Fluss gehört zu den letzten
Naturräumen, in denen Fische und andere Wasserbewohner barrierefrei von
der Mündung bis zur Quelle wandern können.
Auenlandschaften, Altwasserbereiche und zusammenhängende Waldkomplexe
liefern unverzichtbare Habitatflächen für zahlreiche Arten – darunter viele, die
auf nationalen und internationalen Schutzlisten stehen. Die
Ökosystemleistungen der Oder – von Wasserrückhalt über Hochwasserschutz bis hin zu
Kohlenstoffspeicherung und Biodiversitätsschutz – sind eng an intakte Auen,
Feuchtgebiete und eine natürliche Flussdynamik geknüpft.
Wissenschaftliche Gutachten warnen eindringlich vor irreversiblen Verlusten
wertvoller Lebensräume, nachlassendem Hochwasserschutz sowie negativen
Folgen für Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus, falls der Oder-Ausbau
weiter vorangetrieben wird.
Der Ausbau der Oder wurde in den letzten Jahren auf polnischer Seite im
Rekordtempo und ohne ausreichende Umweltprüfung vorangetrieben. Trotz einer
gravierenden Umweltkatastrophe und des bestätigten Baustopps des Obersten
Verwaltungsgerichts der Republik Polen (Naczelny Sąd Administracyjny)
fehlt bislang eine ganzheitliche Bewertung der ökologischen, klimapolitischen
und ökonomischen Folgen.
Das deutsch-polnische Abkommen über die gemeinsame Verbesserung der
Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet vom
27. April 2015 berücksichtigt weder die Auswirkungen des Klimawandels
noch die Notwendigkeit naturnaher Hochwasserschutzmaßnahmen.
Der geplante Ausbau für die Güterschifffahrt erhöht die Hochwassergefahr im
Sommer, gefährdet Laich- und Rückzugsgebiete für Fische und begünstigt das
Wachstum toxischer Algen. Gleichzeitig fehlt jede belastbare Kosten-Nutzen-
Rechnung, die den Ausbau gegenüber einer Verlagerung des Güterverkehrs
auf die Schiene rechtfertigt. Rückhalteflächen, Renaturierungsmaßnahmen
und der Ausbau der Schieneninfrastruktur – insbesondere die bessere Anbin-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dung von Schwedt an die Ostsee – erhöhen die Resilienz der Region, senken
den CO2-Ausstoß und tragen dazu bei, die Ziele der EU-
Wasserrahmenrichtlinie früher zu erreichen.
1. Verfolgt die Bundesregierung eine integrierte Gesamtstrategie für die
Entwicklung des Natur- und Lebensraums Oder – Stettiner Haff –
Ostseeküste, die wasserbauliche Nutzung, Hochwasserschutz,
Klimaanpassung, Naturschutz, Tourismus und wirtschaftliche Entwicklung
zusammenführt, und wenn ja, wie sieht diese aus, und wie wird sie zwischen
den zuständigen Ressorts koordiniert?
Die Bundesregierung verfolgt mehrere komplementäre strategische Ansätze für
den genannten Natur- und Lebensraum:
Aufgrund der Umweltkatastrophe in der Oder im Sommer 2022, die unter
anderem ein massives Fischsterben zur Folge hatte, wurde das Leibniz-Institut für
Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) durch das
Bundesumweltministerium mit einem Forschungsvorhaben zu Ursachen, langfristigen Folgen und
zur Biologie der schadauslösenden „Goldalge“ beauftragt. Das Vorhaben wird
Mitte 2026 abgeschlossen und die Ergebnisse sollen für die Entwicklung von
Strategien der Vermeidung künftiger Ereignisse und zur Steigerung der
Resilienz des Ökosystems beitragen.
Die Bundesregierung hat am 28. Januar 2026 die Nationale Tourismusstrategie
im Kabinett beschlossen, die unter dem Dach der Wettbewerbsfähigkeit der
Tourismuswirtschaft sowohl die wirtschaftliche Entwicklung von Tourismus als
auch Aspekte wie Klimaanpassung und Naturschutz im Blick hat. Sie setzt
Rahmenbedingungen auf Bundesebene um und bezieht sich nicht auf einzelne
Regionen. Gemäß der grundgesetzlich geregelten Aufgabenteilung zwischen
Bund und Ländern im Tourismus sind die Länder für die Entwicklung und
Vermarktung des Tourismus zuständig. Nahezu alle Bundesländer haben eigene
Tourismusstrategien.
Das Bundesministerium für Verkehr und die Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) sind nach Artikel 89 GG für die
Bundeswasserstraßen als Verkehrswege zuständig. Für die Bundeswasserstraßen als Gewässer
sind nach Artikel 83 GG die Länder verantwortlich. Bei Bedarf erfolgt eine
enge Abstimmung mit den betroffenen Ressorts und Behörden.
Für die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der Grenzoder
ist das Land Brandenburg zuständig. Der Küstenschutz an der Ostsee liegt im
genannten Bereich in der Zuständigkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Abstimmungen über Hochwasserschutzmaßnahmen zwischen Polen und
Deutschland erfolgen bei Bedarf bilateral zwischen den zuständigen Behörden
oder in der deutsch-polnischen Grenzgewässerkommission.
Im Rahmen der völkerrechtlich basierten Helsinki-Kommission zum Schutz der
Meeresumwelt des Ostseegebiets (HELCOM) arbeiten die Anliegerstaaten –
Deutschland ist Vertragspartei – seit dem Jahr 1974 zusammen. Die HELCOM
veröffentlicht im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung und Beobachtung des
ökologischen Zustands der Ostsee in Abständen zusammenfassende Berichte
(Pollution Load Compilation (PLC) Report/2025 – ‚Applied methodology for
the PLC-8 assessment‘) zu aktuellen Schadstofffrachten, die für weitere
Überlegungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen
Zustands der deutschen Ostseegewässer, inklusive des Stettiner Haffs, in
Betracht gezogen werden können.
Darüber hinaus arbeitet der Bund mit den Küstenbundesländern in der Bund-/
Länder Arbeitsgruppe Nord-/Ostsee (BLANO) an der Umsetzung bestehender
Vorgaben zum Meeresschutz, vornehmlich der EU-Meeresstrategie-
Rahmenrichtlinie.
2. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung derzeit hinsichtlich der
verkehrlichen Nutzung und des wasserwirtschaftlichen Ausbaus zur
Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie der Grenzoder, und
wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Vorlage des
Umweltberichts zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) der
Stromregelungskonzeption Grenzoder durch die Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu rechnen?
Grundlage der Maßnahmen an der Oder ist das deutsch-polnische
Oderabkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Polen über die gemeinsame Verbesserung der Situation an
den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz,
Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse)). Auf deutscher Seite wird ein integrierter
Ansatz verfolgt, der verkehrliche und ökologische Ziele verbindet. Die
Stromregelungskonzeption dient der Erhaltung und Optimierung des bestehenden
Regelungssystems zur Sicherstellung von Eisaufbruch, Eisabfuhr und
Binnenschifffahrt. Ein verkehrlicher Ausbau ist nicht vorgesehen; die Oder ist daher
nicht im Bundesverkehrswegeplan 2030 enthalten. Ökologische und
wasserwirtschaftliche Maßnahmen werden mit verkehrlichen Maßnahmen kombiniert.
Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung im SUP-Verfahren ist bis Ende
2026 vorgesehen.
3. Welcher Einfluss ist durch das sogenannte Infrastruktur-Zukunftsgesetz
(InfZuG) auf die Maßnahmenbewertung im Rahmen der SUP zu
erwarten?
Die SUP nimmt eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf übergeordneter
Planungsebene bei Plänen und Programmen vor. Eine Bewertung der
konkreten, auf der Grundlage der Stromregelungskonzeption zu entwickelnden
Maßnahmen findet grundsätzlich bei Vorliegen einer UVP-Pflicht im Rahmen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Der Entwurf eines Infrastruktur-
Zukunftsgesetzes (Bundestagsratsdrucksache 780/25) hat hierauf keinen Einfluss.
4. Inwiefern wurden im Rahmen der Deutsch-Polnischen
Regierungskonsultationen am 1. Dezember 2025 der Ausbau der Oder, die
Stromregelung, der Hochwasserschutz, der Containerhafen Swinemünde, die
zunehmende Industrialisierung der Ostseeküste und der Schutz der Flora
und Fauna an der Grenzoder thematisiert, und welche konkreten
Vereinbarungen wurden zu diesen Bereichen getroffen?
In Bezug auf das deutsch-polnische Abkommen zur Oder wurde im Rahmen
der Regierungskonsultationen die Fortsetzung der Zusammenarbeit bestätigt.
5. Wurden bei der letzten Sitzung des Deutsch-Polnischen Umweltrates im
Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau der Oder die Stromregelung,
der Hochwasserschutz, der Containerhafen Swinemünde, die
zunehmende Industrialisierung der Ostseeküste und der Schutz der Flora und Fauna
an der Grenzoder thematisiert, und wenn ja, welche konkreten
Vereinbarungen wurden getroffen?
Der geplante Ausbau der Oder wurde bei der letzten Sitzung des Deutsch-
Polnischen Umweltrates nicht explizit thematisiert. Allerdings hat der
Bundesminister Carsten Schneider bereits bei seinem Antrittsbesuch im Mai 2025 in
Warschau die Bedeutung der deutsch-polnischen Zusammenarbeit an der Oder
betont.
6. Plant die Bundesregierung anlässlich des 35-jährigen Jubiläums des
deutsch-polnischen Nachbarschafts- und Freundschaftsvertrags vom
17. Juni 1991 Initiativen zur Stärkung des grenzüberschreitenden
Umwelt- und Naturschutzes, und wenn ja, sieht sie dabei Möglichkeiten, den
Natur- und Lebensraum von der Oder über das Stettiner Haff bis zur
Ostsee als gemeinsames deutsch-polnisches Naturerbe stärker in der
bilateralen Zusammenarbeit zu verankern und so einen nachhaltigen
Naturtourismus zu fördern?
Anlässlich des 35-jährigen Jubiläums des deutsch-polnischen Nachbarschafts-
und Freundschaftsvertrags vom 17. Juni 1991 hat sich die Bundesregierung
dafür eingesetzt, dass der Deutsch-Polnische Umweltrat nach längerer
Sitzungspause in diesem Jubiläumsjahr wieder tagte. Zum Schutz des Natur- und
Lebensraums der Oder arbeiten Polen und Deutschland bereits in verschiedenen
Gremien zusammen; dazu wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 13
verwiesen.
7. Gibt es konkrete Pläne der Bundesregierung für die Umsetzung der im
deutsch-polnischen Wasserstraßenabkommen vom 27. April 2015
vereinbarten Maßnahmen auf deutscher Seite, und wenn ja, welche (bitte mit
Fristen der Planungsschritte, Umsetzung und prognostizierten Kosten
angeben)?
Für die Umsetzung der Maßnahmen aus dem deutsch-polnischen Abkommen
hat sich die Gemeinsame Arbeitsgruppe auf einen Zeit- und Maßnahmenplan
verständigt, der regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird. Nach
aktuellem Stand wird derzeit ein Abschluss der Maßnahmen bis zum Jahr 2038
angestrebt. Die Planungskosten in Höhe von rund 18 Mio. Euro sind genehmigt. Zu
den Umsetzungskosten können derzeit keine belastbaren Angaben gemacht
werden, unter anderem, weil Umfang und Kosten der erforderlichen
Kampfmittelräumung noch nicht feststehen.
8. Gibt es in der Bundesregierung Bestrebungen, das deutsch-polnische
Wasserstraßenabkommen vom 27. April 2015 zu überarbeiten, und plant
die Bundesregierung, bei einer Neuverhandlung des deutsch-polnischen
Abkommens die veränderte Rechtslage, die tendenziell rückläufigen
Wasserstände und Klimadaten des letzten Jahrzehnts seit
Veröffentlichung der Stromregelungskonzeption (2014/2015) sowie die Lehren
aus der Umweltkatastrophe an der Oder von 2022 zu berücksichtigen?
Es bestehen keine Bestrebungen zur Änderung des deutsch-polnischen
Abkommens. Das Abkommen bietet ausreichenden Spielraum, um auf veränderte
Bedingungen zu reagieren.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung den Ausbau der zur Havel-Oder-
Wasserstraße (HOW) gehörenden Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
(HFW) vor dem Hintergrund, dass im Wasserstraßenausbaugesetz und im
Bundesverkehrswegeplan 2030 der Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße
als „neues Vorhaben vordringlichen Bedarfs“ enthalten ist, und wenn ja,
welche Ausbaukategorie ist vorgesehen, in welchen Teilabschnitten, und
wie sieht die Zeitplanung hierfür aus?
Im Zuge der genannten Vorgaben ist der Ausbau der Havel‑Oder‑Wasserstraße
(HOW) nach Wasserstraßenklasse Va vorgesehen. Für den Abschnitt Hafen
Schwedt – Westoder (HOW km 125,5–134,955) wird derzeit eine
Voruntersuchung erstellt. Dabei werden zwei Varianten mit folgenden Schwerpunkten
betrachtet:
Variante A: Ausbau auf Wasserstraßenklasse Va für den Begegnungsfall GMS/
Kleinfahrzeug
Variante B: Ausbau zur Erreichbarkeit des Hafens Schwedt für
Küstenmotorschiffe
Unabhängig vom Ergebnis der Voruntersuchung wird nach dem üblichen
Verfahren der Planfeststellung eine Bauausführung im Zeitraum 2034–2037
erwartet.
Bis voraussichtlich zum Jahr 2037 werden zudem aufgrund ihres schlechten
baulichen Zustands und ihrer Bedeutung für den Katastrophenschutz sieben
Brücken ersetzt. Die neuen Bauwerke orientieren sich vollständig an den
Vorgaben der Wasserstraßenklasse Va.
10. Plant die Bundesregierung, die Klimaanpassung und den
Hochwasserschutz insbesondere in den wärmeren Monaten (nicht nur den Schutz vor
Winterhochwassern mit Eisgang) im Rahmen der Umsetzung oder einer
Anpassung des Abkommens stärker zu berücksichtigen, da die
Stromregelungskonzeption infolge des Ausbaus eine durchgängige Erhöhung der
Hochwasserwelle im gesamten Verlauf der Grenzoder mit Spitzen in
Hohenwutzen und Frankfurt (Oder) prognostiziert?
Im Rahmen der Stromregelungskonzeption werden mögliche Änderungen
durch den Klimawandel und Auswirkungen auf die Hochwasserspiegellagen
untersucht, bewertet und berücksichtigt. Verbesserte Rahmenbedingungen,
z. B. durch neue Hochwasserschutzmaßnahmen im Einzugsgebiet, fließen
ebenso ein wie die Ergebnisse weiterführender Modellierungen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung das rechtskräftige Urteil des
Woiwodschaftserwaltungsgerichts in Warschau vom 27. Januar 2025, wonach der
Ausbau der Grenzoder für rechtswidrig erklärt wurde, und welche
Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Planungen und Durchführungen
zum Rückbau der Wasserbauwerke und zu Renaturierungsmaßnahmen
durch die zuständigen Behörden in der Republik Polen?
Die Bundesregierung hat das Urteil zur Kenntnis genommen. Ihr liegen keine
Erkenntnisse über Planungen und Durchführungen zum Rückbau der
Wasserbauwerke und zu Renaturierungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
in der Republik Polen vor.
12. Welche Auswirkungen hat das in Frage 11 genannte Urteil nach
Einschätzung der Bundesregierung auf die Planungen für die „Etappe II
Modernisierungsarbeiten an der Grenzoder als Teil des
Hochwasserschutzprojekts im Einzugsgebiet der Oder und der Weichsel“, die bis zum
Nationalpark Unteres Odertal heranreicht, sowie auf die Ausbaupläne der
deutschen Seite?
Die Etappe II mit weiteren Bauarbeiten an der Grenzoder steht noch aus. Das
Urteil des Woiwodschaftlichen Verwaltungsgerichts hebt die Entscheidung des
Generaldirektors für Umweltschutz vom 16. August 2022 sowie die
Entscheidung des Regionaldirektors für Umweltschutz in Stettin vom 18. März 2020
auf. Wann mit dieser Etappe begonnen werden kann, hängt vom zukünftigen
Bescheid über die Umweltbedingungen ab. Hierzu wird die zuständige
polnische Behörde eine erneute grenzüberschreitende UVP durchführen müssen.
Auf deutscher Seite werden im Besonderen die Auswirkungen des
Fischsterbens im Jahr 2022 im Rahmen der Umweltprüfungen berücksichtigt.
Soweit sich aus dem Urteil Hinweise für die Maßnahmenumsetzung auf
deutscher Seite ergeben, werden diese in den weiteren Planungen Berücksichtigung
finden.
13. Mit welchen polnischen Behörden gibt es bezüglich der Oder eine
regelmäßige Vernetzung, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung
ergriffen, um die Zusammenarbeit der zuständigen deutschen mit den
polnischen Behörden zu intensivieren und sie auf eine zielgerichtete und
partnerschaftliche Bewältigung der Aufgaben und Herausforderungen
der Klima-, Wirtschafts- und Umweltpolitik hin zu optimieren?
Die Bundesregierung arbeitet mit Polen auf verschiedenen Ebenen eng
zusammen. Seit langem besteht eine Kooperation in der Internationalen Kommission
zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung (IKSO). Dort steht Deutschland
mit dem polnischen Ministerium für Infrastruktur und den ihm nachgeordneten
Behörden in regelmäßigem Austausch.
Außerdem besteht eine langjährige Zusammenarbeit mit Polen in der
deutschpolnischen Grenzgewässerkommission. Dort arbeiten die Bundesregierung und
die zuständigen Behörden der betroffenen Bundesländer mit dem polnischen
Ministerium für Infrastruktur und dem ihm nachgeordneten Behörden, den
regionalen Behörden für die Umweltüberwachung sowie den zuständigen
Woiwodschaftsämtern und -inspektoraten zusammen.
Aufgrund der Umweltkatastrophe im Sommer 2022 wurde eine bilaterale
Fachgruppe eingerichtet, in der die Fachbehörden von Bund und Ländern mit den
polnischen Fachbehörden regelmäßig im Austausch stehen.
Ferner arbeiten Deutschland und Polen zum Naturschutz an der Oder im
Programmrat Unteres Odertal zusammen, der die beiden Umweltministerien und
Landesbehörden bzw. regionale polnische Behörden umfasst. Zum Schutz der
Ostsee besteht eine Zusammenarbeit im Rahmen der Helsinki-Kommission
(HELCOM).
Nach Artikel 14 des deutsch-polnischen Abkommens von 2015 wurde ein
paritätisch besetzter Gemeinsamer Ausschuss der beiden Verkehrsministerien
eingerichtet, dem eine Arbeitsgruppe nachgeordnet ist. Ergänzend wurde für das
Monitoring der polnischen Maßnahmen eine grenzüberschreitende
Arbeitsgruppe eingerichtet.
Zur Intensivierung der bilateralen Zusammenarbeit in der Klima- und
Umweltpolitik finden regelmäßige bilaterale Gespräche auf Leitungsebene zwischen
dem Bundesumweltministerium und dem polnischen Ministerium für Klima
und Umwelt statt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
14. Welche ökologischen Folgen erwartet die Bundesregierung, sollte der
Ausbau der Grenzoder zur E30-Wasserstraße gemäß dem Europäischen
Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler
Bedeutung (AGN) erfolgen?
Ein verkehrlicher Ausbau der Grenzoder ist von deutscher Seite nicht
vorgesehen. Das Europäische Übereinkommen über die Wasserstraßen von
internationaler Bedeutung (AGN) wurde von Deutschland nicht ratifiziert.
15. Welche Maßnahmen im Rahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus zur
Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie wurden bislang an
Grenzoder, Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße und Westoder
umgesetzt, und welche weiteren sind bis wann geplant?
An der Grenzoder wurden bislang ein hinterströmtes Parallelwerk bei Reitwein
(Od‑km 604,2–605,5), zwei Kerbbuhnen bei Küstrin‑Kietz (Od‑km 613,0–
612,9) sowie ein strömungsberuhigter Bereich an der Nordseite der HFW bei
Stützkow (km 108,6–109,0) umgesetzt. An der Westoder wurden bisher keine
wasserwirtschaftlichen Maßnahmen realisiert.
Geplant sind Maßnahmen zum Anschluss von Flutrinnen bei Od‑km 670,5–
671,5, 673,5–675,0 und 676,5–678,5 sowie die Entsiegelung einer mit
asphalthaltigem Material vergossenen Buhne bei Od‑km 678,0. Zudem werden die
ökologische Aufwertung des Kietzer Umfluters (Od‑km 612,2–616,2), der
Anschluss von Altwässern und der naturnahe Umbau des vorhandenen
Stromregelungssystems (Od‑km 591,7–593,0) geprüft. Für die Oder wird im Übrigen auf
die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
An der HFW soll bei km 97,2 ein vorhandener Flachwasserbereich wieder
angebunden werden; bei km 128,0 ist eine Uferabflachung durch Rückbau eines
alten Brückenwiderlagers vorgesehen.
16. Wie bewertet die Bundesregierung den geplanten Ausbau der Grenzoder
vor dem Hintergrund der Zielsetzungen und Verpflichtungen aus der EU-
Wiederherstellungsverordnung (EU Nature Restoration Regulation), die
auch eine weitreichende Wiederherstellung naturnaher Flussökosysteme
u. a. durch Rückbau von Barrieren und Renaturierung von Auen vorsieht,
und inwieweit leitet die Bundesregierung daraus das Ziel ab, den
Naturraum der Oder in seinem naturnahen Zustand zu erhalten und zu stärken,
statt den Fluss weiter wasserbaulich auszubauen?
Die in der EU-Wiederherstellungsverordnung geregelten
Wiederherstellungsziele, insbesondere im Bereich der Fließgewässer und Auen, sind nach der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes grundsätzlich von den Ländern
umzusetzen, die über Umfang und Ausgestaltung von
Wiederherstellungsmaßnahmen entscheiden.
Der Bund berücksichtigt ökologische Belange im Rahmen seiner
Zuständigkeiten und der geltenden umweltrechtlichen Vorgaben. Soweit sich einzelne
Wiederherstellungsmaßnahmen nach Artikel 4, 5 und 9 der EU-
Wiederherstellungsverordnung unter die gesetzlichen Aufgaben der WSV subsumieren lassen
sollten, z. B. als wasserwirtschaftlicher Ausbau zur Zielerreichung nach der EU-
Wasserrahmenrichtlinie, kann die WSV einen Beitrag zur Umsetzung dieser
Maßnahmen leisten.
Ein verkehrlicher Ausbau der Grenzoder ist nicht vorgesehen.
17. Welche seltenen und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten kommen
in der Grenzoder vor, und welche Auswirkungen hätte ein Ausbau der
Grenzoder auf diese Vorkommen (bitte ggf. vorhandene Datenquellen zu
den Arten nennen)?
Welche Auswirkungen durch den Ausbau der Grenzoder für einzelne Arten der
Tiere, Pflanzen oder Pilze entstehen, kann nur mit genauer Gebietskenntnis
sowie der Kenntnis von Art, Intensität, Dauer und Lage der Eingriffe beurteilt
werden. Grundsätzlich sind z. B. sehr seltene Arten aufgrund ihrer geringeren
Häufigkeit durch eine dauerhafte oder temporäre Vernichtung/Störung ihrer
Lebensräume potentiell stärker gefährdet als häufige Arten. Über die bundesweite
Häufigkeit bzw. die Bestandssituation der Arten geben die vom Bundesamt für
Naturschutz (BfN) herausgegebenen Roten Listen gefährdeter Tiere, Pflanzen
und Pilze Auskunft. Allerdings gelten diese Daten für ganz Deutschland.
Inwieweit in oder an der Oder vorkommende Arten durch den Ausbau der
Grenzoder betroffen sein werden, lässt sich daraus nicht ableiten. Eine bundesweit
sehr seltene Art könnte im Gebiet relativ häufig sein und umgekehrt. Von
Ausbaumaßnahmen sind auch Auswirkungen auf nicht-aquatische und amphibische
Organismen zu erwarten. Auswirkungsprognosen wären im Rahmen der
üblichen Planungsverfahrensschritte, d. h. anstehenden grenzüberschreitenden
Umweltverträglichkeitsprüfungen zu betrachten. Insbesondere sind auf lange Sicht
ökologisch relevante Änderungen der Aue erwartbar, denen auch Prognosen
der erwarteten klimatischen Auswirkungen gegenüberzustellen wären.
Dem BfN liegen für die Verbreitung von Farn- und Blütenpflanzen
(Gefäßpflanzen) im Gebiet der Grenzoder nur aggregierte Daten vor, d. h. die
Nachweisdaten für diese Arten haben eine räumliche Auflösung von Quadranten der
Topographischen Karte 1:25000 (TK25); diese Quadranten sind ca. 5,75 km ×
5,5 km groß (Abbildung 1 in der Anlage). Auf der deutschen Seite wurden nach
1950 über 260 Taxa (Arten, Unterarten, z. T. Aggregate) der Farn- und
Blütenpflanzen nachgewiesen (Tabelle 1 in der Anlage: vgl.
www.floraweb.de), die
a) nach BNatSchG besonders oder streng geschützt sind und/oder
b) in einem der FFH-Anhänge I, IV oder V gelistet sind und/oder
c) bundesweit nach der Roten Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze [
Metzing, D. et al. (2018): Rote Liste und Gesamtartenliste der Farn- und
Blütenpflanzen (Trachaeophyta) Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt
70(7): 13–358] als selten oder sehr selten eingestuft sind.
Für Arten anderer Pflanzengruppen und der Pilze liegen dem BfN keine
ausreichenden Daten zu Nachweisen oder Vorkommen im Grenzodergebiet vor.Für
eine räumliche Einengung der Verbreitung, etwa nur auf den Fluss mit
Uferbereich oder den Auenbereich, liegen BfN keine ausreichend aufgelösten
Verbreitungsdaten vor.
Für die Tierarten liegen keine bundesweit vereinheitlichten Datensätze vor, die
– wie für die Gefäßpflanzen – ausgewertet werden könnten. Grundsätzlich sind
die Artengruppen Fische und Neunaugen, Köcherfliegen, Eintags- und
Steinfliegen sowie Mollusken als besonders sensibel bezüglich der Änderung der
Strömungsbedingungen, Nährstoff- und Sauerstoffverhältnisse zu nennen. In
diesen Artengruppen gibt es einige gefährdete Arten, die auch in der Grenzoder
ihre Vorkommen haben. Für die Fische sind zu nennen der Baltische Stör, der
Ostseeschnäpel und der Aal. Zusätzlich ist auch der Biber (Säugetier) als FFH-
Schutzgut zu nennen.
Es wird auf die Anlage mit einer Auflistung relevanter Arten wird verwiesen.*
18. Welche konkreten strukturellen, rechtlichen oder organisatorischen
Konsequenzen hat die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den
polnischen Nachbarn aus der Umweltkatastrophe an der Oder im Jahr 2022
gezogen, um vergleichbare Ereignisse künftig zu verhindern?
Die Bundesregierung tauscht sich im Rahmen der Internationalen Kommission
zum Schutz der Oder, in der deutsch-polnischen Grenzgewässerkommission
und der bilateralen Fachgruppe, die aufgrund der Umweltkatastrophe gegründet
wurde, regemäßig zur aktuellen Situation an der Oder, zu Forschungsvorhaben
und zu Maßnahmen zur Verhinderung einer erneuten Katastrophe aus. Zudem
versendet die polnische Seite Wochenberichte an das
Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt und an die Landesbehörden, in denen die
Situation an der Grenzoder und im Gleiwitzer Kanal detailliert dargestellt wird.
19. Welche Monitoring-, Frühwarn- und Informationssysteme bestehen
derzeit entlang der Grenzoder zur Erfassung von Wasserqualität, Salzgehalt,
Pestiziden und Schadstoffen, wie sind diese grenzüberschreitend mit
polnischen Behörden koordiniert, und welchen Kenntnisstand hat die
Bundesregierung über die Fortschritte Polens bei der technischen
Modernisierung der Bergwerke, die Abwasser in das Oder-Einzugsgebiet
einleiten, sowie der geplanten oder realisierten Entsalzungsanlagen zur
nachhaltigen Senkung des Salzgehalts der Oder?
Polen hat ein Warnsystem an der Oder einschließlich der Grenzoder mit
verschiedenen Warnstufen eingerichtet. Polen berichtet im Rahmen seiner
Wochenberichte über die aktuelle Situation. Es wird auf die Antwort zu Frage 18
verwiesen. Auch Brandenburg hat ein Warnsystem eingerichtet.
Polen und Brandenburg überwachen die Grenzoder im Rahmen des üblichen
Gewässermonitorings und zusätzlich auf das Vorhandensein der
Brackwasseralge Prymnesium parvum, die die Umweltkatastrophe ausgelöst hatte. Die
Behörden stehen bei Bedarf in Kontakt.
Der Internationale Warn- und Alarmplan der Internationalen Kommission zum
Schutz der Oder wird in kritischen Situationen genutzt, um die Informationen
entlang der festgelegten Meldekette weiter zu geben.
In Bezug auf die Fortschritte Polens bei der technischen Modernisierung der
Bergwerke, die Abwasser in das Oder-Einzugsgebiet einleiten, sowie der
geplanten oder realisierten Entsalzungsanlagen zur nachhaltigen Senkung des
Salzgehalts der Oder wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 114 der Abgeordneten Dr. Andreas Lübcke auf
Bundestagdrucksache 21/5159 verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5703 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
20. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von den 2025 bekannt
gewordenen grundlegenden Änderungen der Planungen für den Containerhafen
Swinemünde (Übernahme durch staatliche Stellen, Aufschüttung einer
künstlichen Halbinsel „Kap Pommern“, Vertiefung der Fahrrinne), und
inwieweit wurde die Bundesregierung hierzu offiziell von polnischer
Seite informiert?
Polen hat die zuständige deutsche Behörde, das Wirtschaftsministerium
Mecklenburg-Vorpommern, am 16. März 2026 über die polnischen Pläne zum
Ausbau des Containerhafens entsprechend dem Übereinkommen über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-
Konvention) und dem bilateralen Abkommen zwischen der Republik Polen und der
Bundesrepublik Deutschland über Umweltverträglichkeitsprüfungen und
Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Kontext benachrichtigt.
Das Bundesumweltministerium wurde diesbezüglich als deutsche Espoo-
Kontaktstelle in Kenntnis gesetzt. Die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt (GDWS) wurde durch die Espoo-Kontaktstelle im Rahmen der
Zuständigkeitsklärung zum Containerterminal Swinemünde informiert. Für die geplante
Hafenzufahrt führte die GDWS im Mai und Juni 2025 eine Beteiligung auf
deutscher Seite im Rahmen der grenzüberschreitenden
Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
21. In welchem Umfang steht die Bundesregierung hierzu im Austausch mit
der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, und wie bewertet sie
die Tatsache, dass diese bis Dezember 2025 nach eigenen Angaben nicht
offiziell konsultiert wurde?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der erheblich
erweiterten Planungen mit der bestehenden Umweltgenehmigung vor dem
Hintergrund europäischen Umweltrechts (UVP
(Umweltverträglichkeitsprüfung), FFH (Fauna-Flora-Habitat)- und Vogelschutzrichtlinie,
Wasserrahmenrichtlinie)?
Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit materiellen
Umweltschutzvorgaben liegt in der Verantwortung der zuständigen polnischen Behörde. Im
Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung können
Belange zu möglichen nachteiligen grenzüberschreitenden
Umweltauswirkungen auf deutsches Staatsgebiet auch von deutscher Seite eingebracht werden.
Zuständig hierfür ist auf deutscher Seite das Wirtschaftsministerium
Mecklenburg-Vorpommern.
23. Hält die Bundesregierung angesichts der grundlegenden Änderungen des
Projekts für den Containerhafen Swinemünde eine neue,
grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich, und wird sie
sich in diesem Fall dafür einsetzen, dass diese als vollumfängliches
Verfahren durchgeführt wird, das das Vorhaben nicht in Einzelteile
aufspaltet, sondern die kumulativen Umweltauswirkungen insgesamt
berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht?
Zuständig für die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung auf
deutscher Seite ist das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des
Containerhafenprojekts Swinemünde sowie möglicher weiterer Industrie- und
Energievorhaben, insbesondere geplanter Gasförderungen vor Wolin, auf die
Ökosysteme von Oder, Stettiner Haff und Ostsee, den naturnahen
Tourismus und die wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen, und
wie berücksichtigt sie dabei das Vorsorgeprinzip angesichts einer zu
erwartenden Zunahme des Schwerlastschiffsverkehrs sowie verbundener
Havarie- und Umweltrisiken?
Die Ostsee und die Oder sind hochsensible Ökosysteme und bereits jetzt in
einem schlechten Zustand. Das Containerhafenprojekt sowie Öl- oder
Gasbohrungen und die eventuelle Förderung können zu weiteren Belastungen führen.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, ob in Folge der
Erkundungen eine kommerzielle Gasförderung vor Wollin angestrebt wird. Sollte
dies der Fall sein, sind mögliche Umweltrisiken in einer dann erforderlichen
grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu benennen.
In Bezug auf die Prüfung von nachteiligen grenzüberschreitenden
Umweltauswirkungen des Containerhafenprojekts wird auf die Antwort zu den Fragen 20
bis 23 verwiesen.
Die Auswirkungen der geplanten Industrievorhaben auf die wirtschaftliche
Entwicklung inklusive Tourismus sind bislang nicht eindeutig bewertbar.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Initiative, auch einen
Nationalpark im unteren Odertal auf polnischer Seite zu etablieren, und welche
Auswirkungen hat nach Auffassung der Bundesregierung das
präsidentielle Veto des polnischen Präsidenten Karol Nawrocki auf dieses
Vorhaben?
Die Ausweisung eines Nationalparks im unteren Odertal auf polnischer Seite
würde die Bundesregierung begrüßen. Dieser würde gemeinsam mit dem
bereits bestehenden Nationalpark Unteres Odertal in Brandenburg zu einem
weitergehenden Schutz der Natur im Odertal beitragen. Hierfür wurde im Jahr
1992 zwischen Polen und Deutschland die Schaffung eines
grenzüberschreitenden Schutzgebietes „Internationalpark Unteres Odertal“ vereinbart und ein
dieses Vorhaben begleitender Programmrat eingerichtet. Aufgrund des Vetos des
polnischen Präsidenten ist die Einrichtung des Parks nach Kenntnisstand der
Bundesregierung im ursprünglich geplanten Verfahren nicht möglich. Ob eine
Realisierung auf anderem Wege möglich ist, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass die Grenzoder bei der
Überarbeitung der Leitlinien für das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)
nicht berücksichtigt wurde, und welche Konsequenzen hat das für die
Stromregelungskonzeption und den geplanten Ausbau?
Von deutscher Seite ist ein verkehrlicher Ausbau der Grenzoder nicht
vorgesehen und es wird unterstützt, dass sie nicht in das TEN-V-Netz aufgenommen
wurde. Konsequenzen auf die Stromregelungskonzeption ergeben sich dadurch
nicht.
Im TEN-V-Netz enthalten ist die parallel zur Grenzoder verlaufende Havel-
Oder-Wasserstraße (HOW), die sich von Berlin bis zur deutsch-polnischen
Grenze erstreckt.
27. Wie hat sich das Gütertransportaufkommen auf der Grenzoder und der
Westoder sowie auf der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
entwickelt (bitte nach Jahren seit 2021 aufschlüsseln)?
28. Welche Güter wurden in diesem Zeitraum in welchem Umfang
transportiert, und welche Wertschöpfung wurde für wen dadurch generiert (bitte
nach Jahren seit 2021 aufschlüsseln)?
Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet.
Das Gütertransportaufkommen auf der freifließenden Oder wird von deutscher
Seite nicht erfasst. Von polnischer Seite liegen Statistiken zum Gütertransport
auf der Oder beim polnischen Hauptamt für Statistik vor (abrufbar unter
stat.gov.pl). Als Ansatz kann die Statistik der Schleuse Hohensaaten Ost
herangezogen werden, damit wird aber nur ein sehr geringer Teil der Oderstrecke
betrachtet. Durchgangsverkehre auf der Oder finden hier keine
Berücksichtigung.
Die Tabelle zeigt die Gütermengen, die durch die Schleuse Hohensaaten Ost
(Oder) transportiert wurden.
2021 [t] 2022 [t] 2023 [t] 2024 [t] 2025 [t]
Land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse
12.159 643 3.268 0 0
andere Nahrungs- und
Futtermittel
0 0 3.238 0 0
feste mineralische
Brennstoffe
0 0 0 0 780
Erdölprodukte 0 0 0 0 0
Erze und Metallabfälle 581 0 5.598 1.303 0
Eisen, Stahl, NE-Metalle 29.445 1.043 2.927 2.976 3.128
Steine und Erden
(einschließlich Baustoffe)
1.154 0 0 680 0
Düngemittel 804 0 2.199 2.345 0
Chemische Erzeugnisse 450 453 0 0 0
Fahrzeuge, Maschinen,
Halb- und Fertigwaren
45 1.099 506 535 0
Gesamt 44.638 3.238 17.736 7.839 3.908
Die Tabelle zeigt die Gütermengen, die durch die Schleuse Hohensaaten West
(HFW) transportiert wurden. Transporte, beginnend auf HFW (z. B. in
Schwedt) in Richtung Stettin werden auf deutscher Seite nicht erfasst.
2021 [t] 2022 [t] 2023 [t] 2024 [t] 2025 [t]
Land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse
157.580 193.504 187.136 162.429 158.544
andere Nahrungs- und
Futtermittel
54.306 72.221 105.001 85.286 44.892
feste mineralische
Brennstoffe
64.581 29.857 19.597 13.426 1.492
Erdölprodukte 0 0 0 403 754
Erze und Metallabfälle 117.968 48.634 40.710 88.081 39.090
Eisen, Stahl, NE-Metalle 62.961 77.082 59.965 155.691 149.191
Steine und Erden
(einschließlich Baustoffe)
1.055 2.983 31.425 2.420 3.758
Düngemittel 60.320 59.152 58.610 69.662 54.242
Chemische Erzeugnisse 452 2.742 1.923 2.095 3.780
2021 [t] 2022 [t] 2023 [t] 2024 [t] 2025 [t]
Fahrzeuge, Maschinen,
Halb- und Fertigwaren
1.260 5.605 2.413 2.089 5.809
Gesamt 520.483 491.780 506.780 581.582 461.552
29. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
tatsächlichen Transportzahlen und zunehmender Niedrigwasserphasen das
Kosten-Nutzen-Verhältnis eines weiteren Ausbaus der Grenzoder?
Ein verkehrlicher Ausbau der Grenzoder ist nicht vorgesehen. Auf Grundlage
der Stromregelungskonzeption gemäß Artikel 3 des deutsch‑polnischen
Abkommens erfolgt eine Wiederherstellung und Optimierung des bestehenden
Regelungssystems, überwiegend im Rahmen der Bauwerksunterhaltung.
Maßnahmen zum wasserwirtschaftlichen Ausbau ergeben sich aus den gesetzlichen
Zuständigkeiten.
30. An wie vielen Tagen in den Jahren 2021 bis 2025 war die Grenzoder
wegen ungünstiger Befahrbarkeit nicht oder nur eingeschränkt für den
Güterverkehr nutzbar (bitte jährlich und getrennt für Niedrigwasser,
Hochwasser, Eisgang auflisten)?
2021 2022 2023 2024 2025
Niedrigwasser 78 Tage 191 Tage 144 Tage 78 Tage 143 Tage
Hochwasser — — — 46 Tage —
Eisgang 42 Tage 32 Tage 5 Tage — —
31. Inwiefern prüft die Bundesregierung Alternativen zum weiteren Ausbau
der Grenzoder, etwa eine Stärkung des Schienenverkehrs?
Die Bundesregierung verfolgt eine kontinuierliche Weiterentwicklung aller
Verkehrsträger.
32. Welche Tauchtiefen weisen die aktuell im Einsatz befindlichen deutschen
und polnischen Eisbrecher auf (bitte den Namen des Schiffes sowie die
Tauchtiefe angeben und das Datum der Indienststellung nennen)?
Eine Tauchtiefe wird im Zusammenhang mit der Beschreibung von
Schiffsdaten nicht benannt. Es wird stattdessen der Parameter „Tiefgang“ aufgeführt.
Nr. Name In-Dienst-
Stellung
Baujahr Tiefgang
(minimal,
[m]
Tiefgang
(maximal,
[m]
Deutsche Eisbrecher
1 Frankfurt 2002 2002 1,46 1,86
2 Usedom k. A. 1958 1,60 2,10
3 Hohensaaten k. A. 1957 1,48 2,00
4 Kienitz k. A. 1958 1,46 1,84
5 Kietz 2010 2010 1,46 1,86
6 Schwedt 2010 2010 1,46 1,86
7 Eisfuchs k. A. 1972 1,40 1,86
Polnische Eisbrecher
8 Odyniec k. A. 1988 1,51 2,01
9 Dzik k. A. 1988 1,52 2,01
Nr. Name In-Dienst-
Stellung
Baujahr Tiefgang
(minimal,
[m]
Tiefgang
(maximal,
[m]
10 Lis II k. A. 1988 1,48 1,70
11 Stanislaw k. A. 2014 1,60 2,00
12 Andrzej k. A. 2014 1,46 1,80
13 Ocelot 2021 2021 1,40 1,70
14 Tarpan 2021 2021 1,40 1,70
15 Zbik k. A. 1987 1,46 1,70
33. Sind der Bundesregierung Einsatzprobleme der Eisbrecherflotte beim
Eisaufbruch aufgrund zu geringer Wassertiefen bekannt, und wenn ja,
wie oft wurden entsprechende Einsätze beeinträchtigt?
Die Eissaison 2025/26 bestätigt die aus dem defizitären Regelungssystem an
der Grenzoder resultierenden Probleme für Eisverhältnisse und Eisaufbruch.
Für den Eisaufbruch auf den Grenzgewässern der Oder, der Westoder sowie auf
polnischem Gebiet von der Mündung des Dammschen Sees in Szczecin bis
Oder-km 704,1 standen vom 1. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 sechs
deutsche und sieben polnische Eisbrecher in Bereitschaft.
Der Winter war durch starke Frostphasen im zweistelligen Minusbereich im
Wechsel mit milden Tauwetterphasen geprägt. Entlang der gesamten Grenzoder
(ca. 160 km) bildete sich Eis. Die erste Eismeldung erfolgte am 5. Januar2026,
die letzte Sichtung am 27. Februar 2026. Der Eisaufbruch verlief
witterungsbedingt in drei Phasen und musste wegen niedriger Wasserstände sowie
unzureichender Fahrrinnen mehrfach unterbrochen werden. Eisbarrieren waren teils
nicht erreichbar. Bei Oder-km 672 entstand eine Eisversetzung, die wegen
fehlender Fahrwassertiefen nicht erreicht werden konnte. Die Eismassen blieben
stromaufwärts bestehen und verdichteten sich weiter. Erst mit Beginn der
dritten Tauwetterphase konnte die Versetzung beseitigt werden. Die nächste
größere Eisversetzung bei Oder-km 651 war nur aufgrund leicht günstigerer
Wasserverhältnisse erreichbar.
Anhang
Tabelle 1: Liste der Farn- und Blütenpflanzen (Arten und Unterarten, z. T. Aggregate), die in den TK25-Quadranten, die die Grenzoder
schneiden, nach 1950 nachgewiesen wurden, mit Angaben zum Schutzstatus (nach BNatSchG), FFH-Status und bundesweiter
Bestandssituation (nach der Roten Listen gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze, Metzing et al. 2018). Berücksichtigt sind nur Nachweise
für das deutsche Gebiet.
Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Achillea pannonica Scheel. 12 selten
Achillea salicifolia Besser 15 sehr
selten
Adonis aestivalis subsp. aestivalis 3 selten
Adonis vernalis L. 4 besonders
geschützt
selten
Agrostemma githago L. 4 sehr
selten
Alisma gramineum Lej. 10 selten
Allium angulosum L. 14 besonders
geschützt
selten
Allium carinatum L. 1
selten
Allium lusitanicum Lam. 5 besonders
geschützt
selten
Allium schoenoprasum L. 3
selten
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Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Alyssum montanum subsp. gmelinii (Jord. & Fourr.)
Thell.
1 besonders
geschützt
sehr
selten
Amaranthus blitum L., s. str. 7
selten
Anemone sylvestris L. 4 besonders
geschützt
selten
Antennaria dioica (L.) Gaertn. 2 besonders
geschützt
Anthericum liliago L. 8 besonders
geschützt
Anthericum ramosum L. 7 besonders
geschützt
Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. 3
selten
Arabis nemorensis J. P. Wolff ex W. D. J. Koch 1
sehr
selten
Armeria maritima subsp. elongata (Hoffm.) Bonnier 16 besonders
geschützt
Arnoseris minima (L.) Schweigg. & Körte 2
selten
Asperugo procumbens L. 8
selten
Asperula tinctoria L. 6
selten
Aster amellus L. 3 besonders
geschützt
selten
Astragalus arenarius L. 2 besonders
geschützt
sehr
selten
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Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Atriplex rosea L. 1 selten
Bidens radiata Thuill. 4 selten
Blysmus compressus (L.) Panz. ex Link 2 selten
Botrychium lunaria (L.) Sw. 3 besonders
geschützt
Buglossoides incrassata subsp. splitgerberi (Guss.) E.
Zippel & F. Selvi
2 selten
Calamagrostis stricta (Timm) Koeler 3 selten
Calla palustris L. 6 besonders
geschützt
Campanula bononiensis L. 3 besonders
geschützt
sehr
selten
Campanula cervicaria L. 2 besonders
geschützt
sehr
selten
Campanula latifolia L. 1 besonders
geschützt
selten
Campanula sibirica subsp. sibirica 6 sehr
selten
Cardamine parviflora L. 5 selten
Carex colchica J. Gay 13 selten
Carex diandra Schrank 1 selten
Carex ericetorum Pollich 9 selten
Carex pairae F. W. Schultz 1 selten
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Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Carex supina Willd. ex Wahlenb. 6 selten
Catabrosa aquatica (L.) P. Beauv. 1 selten
Centaurium erythraea subsp. erythraea 11 besonders
geschützt
Centaurium pulchellum subsp. pulchellum 3 besonders
geschützt
Cephalanthera damasonium (Mill.) Druce 4 besonders
geschützt
Cephalanthera rubra (L.) Rich. 1 besonders
geschützt
Cerastium dubium (Bastard) Guépin 8 sehr
selten
Cerastium pumilum Curtis 1 selten
Cerinthe minor subsp. minor 2 selten
Chaerophyllum aromaticum L. 2 selten
Chenopodium murale L. 5 selten
Chenopodium vulvaria L. 1 selten
Chimaphila umbellata (L.) W. P. C. Barton 3 besonders
geschützt
selten
Cladium mariscus (L.) Pohl 1
selten
Cochlearia officinalis subsp. officinalis 1 besonders
geschützt
sehr
selten
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Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Coeloglossum viride (L.) Hartm. 1 besonders
geschützt
selten
Coeloglossum viride subsp. viride 1 besonders
geschützt
selten
Corrigiola litoralis subsp. litoralis 14 selten
Corydalis pumila (Host) Rchb. 5 selten
Crataegus rhipidophylla Gand., s. str. 1 sehr
selten
Cuscuta lupuliformis Krock. 14 selten
Cyperus flavescens L. 1 sehr
selten
Cystopteris fragilis 2 sehr
selten
Dactylorhiza incarnata (L.) Soó 3 besonders
geschützt
Dactylorhiza majalis (Rchb.) P. F. Hunt & Summerh., s.
str.
7 besonders
geschützt
Daphne mezereum L. 1 besonders
geschützt
Dianthus arenarius subsp. borussicus F. Vierh. 1 besonders
geschützt
Dianthus armeria subsp. armeria 3 besonders
geschützt
Seite 6 von 19
Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Dianthus carthusianorum L. 11 besonders
geschützt
Dianthus carthusianorum subsp. carthusianorum 11 besonders
geschützt
Dianthus deltoides subsp. deltoides 16 besonders
geschützt
Dianthus gratianopolitanus Vill. 1 besonders
geschützt
selten
Dianthus superbus L. 1 besonders
geschützt
Digitalis grandiflora Mill. 2 besonders
geschützt
Doronicum pardalianches L. 1
selten
Drosera anglica Huds. 2 besonders
geschützt
selten
Drosera rotundifolia L. 2 besonders
geschützt
Drymocallis rupestris (L.) Soják 2
selten
Dryopteris cristata (L.) A. Gray 5 besonders
geschützt
Elatine triandra Schkuhr 1
selten
Eleocharis multicaulis (Sm.) Desv. 2
selten
Eleocharis quinqueflora (Hartmann) O. Schwarz 2
selten
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Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Epipactis atrorubens (Hoffm.) Besser 2 besonders
geschützt
Epipactis helleborine (L.) Crantz, s. str. 3 besonders
geschützt
Epipactis palustris (L.) Crantz 4 besonders
geschützt
Equisetum variegatum Schleich. ex F. Weber & D.
Mohr
1 selten
Eryngium campestre L. 2 besonders
geschützt
Euphorbia lucida Waldst. & Kit. 12 besonders
geschützt
sehr
selten
Euphorbia palustris L. 16 besonders
geschützt
selten
Festuca polesica Zapał. 5 selten
Festuca psammophila subsp. psammophila 12 selten
Gagea bohemica (Zauschn.) Schult. & Schult. f., s. l. 2 selten
Gagea minima (L.) Ker Gawl. 2 selten
Galanthus nivalis subsp. nivalis 3 besonders
geschützt
Anhang
V
selten
Galatella linosyris (L.) Rchb. f. 4 selten
Galeopsis ladanum L. 1 selten
Galium spurium L. 2 selten
Seite 8 von 19
Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Galium tricornutum Dandy 2 selten
Gentiana cruciata subsp. cruciata 2 besonders
geschützt
selten
Gentiana pneumonanthe L. 1 besonders
geschützt
selten
Gentianella campestris (L.) Börner, s. l. 1 besonders
geschützt
selten
Gratiola officinalis L. 16 besonders
geschützt
selten
Gymnadenia conopsea (L.) R. Br., s. str. 1 besonders
geschützt
Gypsophila fastigiata L. 1 besonders
geschützt
sehr
selten
Gypsophila fastigiata subsp. fastigiata 1
sehr
selten
Hammarbya paludosa (L.) Kuntze 1 besonders
geschützt
sehr
selten
Helianthemum nummularium subsp. nummularium 4
selten
Helichrysum arenarium (L.) Moench 16 besonders
geschützt
Helosciadium repens (Jacq.) W. D. J. Koch 3 streng geschützt Anhang
II,IV
selten
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Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Hepatica nobilis Mill. ex Schreb. 5 besonders
geschützt
Hieracium cymosum L. 2 selten
Hieracium echioides Lumn. 9 selten
Hippophae rhamnoides L. 4 selten
Hottonia palustris L. 13 besonders
geschützt
Hypochaeris glabra L. 3
selten
Hypochaeris maculata L. 2
selten
Iris pseudacorus L. 16 besonders
geschützt
Iris sibirica L. 1 besonders
geschützt
Juncus gerardi subsp. gerardi 4 selten
Juncus tenageia Ehrh. ex L. f. 1 selten
Juncus tenageia subsp. tenageia 1 selten
Koeleria glauca (Spreng.) DC. 6 selten
Koeleria grandis Besser ex Gorski 2 sehr
selten
Lappula squarrosa subsp. squarrosa 5 selten
Larix decidua subsp. decidua 2 selten
Lathyrus hirsutus L. 1 selten
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Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Lathyrus palustris L. 9 besonders
geschützt
Leonurus cardiaca subsp. cardiaca 1 selten
Leonurus marrubiastrum L. 15 selten
Leymus arenarius (L.) Hochst. 1 selten
Lilium martagon L. 3 besonders
geschützt
Linum austriacum L. 4 besonders
geschützt
Linum catharticum L. 11 besonders
geschützt
Liparis loeselii (L.) Rich. 1 streng geschützt Anhang
II,IV
selten
Listera ovata (L.) R. Br. 8 besonders
geschützt
Lycopodium annotinum L. 1 besonders
geschützt
Anhang
V
Lycopodium clavatum L. 2 besonders
geschützt
Anhang
V
Lythrum hyssopifolia L. 1 selten
Malva pusilla Sm. 6 selten
Matteuccia struthiopteris (L.) Tod. 1 besonders
geschützt
selten
Seite 11 von 19
Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Melampyrum cristatum L. 1 selten
Mentha pulegium L. 12 selten
Menyanthes trifoliata L. 4 besonders
geschützt
Moneses uniflora (L.) A. Gray 1 selten
Muscari comosum (L.) Mill. 1 besonders
geschützt
selten
Muscari neglectum Guss. ex Ten. 2 besonders
geschützt
selten
Myosotis sparsiflora J. C. Mikan ex Pohl 6 selten
Najas minor All. 1 sehr
selten
Neottia nidus-avis (L.) Rich. 2 besonders
geschützt
Nigella arvensis subsp. arvensis 5 sehr
selten
Nonea erecta Bernh. 2 selten
Nuphar lutea (L.) Sm. 16 besonders
geschützt
Nymphaea alba L. 12 besonders
geschützt
Nymphoides peltata (S. G. Gmel.) Kuntze 9 besonders
geschützt
selten
Seite 12 von 19
Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Odontites luteus (L.) Clairv. 2 selten
Onobrychis viciifolia agg. 6 sehr
selten
Orchis militaris L. 5 besonders
geschützt
Orchis palustris subsp. palustris 2 besonders
geschützt
sehr
selten
Orchis purpurea Huds. 2 besonders
geschützt
Orchis tridentata Scop. 2 besonders
geschützt
selten
Orobanche arenaria Borkh. 1 selten
Orobanche caryophyllacea Sm. 5 selten
Orobanche lutea Baumg. 3 selten
Orobanche purpurea Jacq. 2 selten
Orobanche reticulata Wallr. 1 selten
Oxytropis pilosa (L.) DC. 5 besonders
geschützt
sehr
selten
Parnassia palustris L. 3 besonders
geschützt
Pedicularis palustris subsp. palustris 1 besonders
geschützt
selten
Petasites spurius (Retz.) Rchb. 10
selten
Seite 13 von 19
Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Physalis alkekengi L. 1 selten
Pimpinella nigra Mill., s. str. 6 selten
Plantago arenaria Waldst. & Kit. 12 selten
Platanthera bifolia (L.) Rich., s. l. 2 besonders
geschützt
Polemonium caeruleum L. 1 besonders
geschützt
selten
Polygala amara agg. 4 selten
Populus canescens (Aiton) Sm. 2 selten
Populus nigra L. 15 selten
Potamogeton acutifolius Link 5 selten
Potamogeton compressus L. 4 selten
Potamogeton filiformis Pers. 2 selten
Potamogeton gramineus L. 3 selten
Potamogeton nodosus Poir. 3 selten
Potamogeton praelongus Wulfen 2 selten
Potentilla alba L. 2 selten
Primula elatior (L.) Hill 2 besonders
geschützt
Primula veris subsp. veris 9 besonders
geschützt
Prunus domestica L., s. l. 11
selten
Seite 14 von 19
Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Pulicaria vulgaris Gaertn. 14
selten
Pulmonaria angustifolia L. 1 besonders
geschützt
selten
Pulsatilla pratensis (L.) Mill. 4 besonders
geschützt
selten
Pulsatilla vulgaris Mill., s. str. 1 besonders
geschützt
Pulsatilla vulgaris subsp. vulgaris 1 besonders
geschützt
Pyrola chlorantha Sw. 1 selten
Quercus calvescens Vuk. 2 sehr
selten
Quercus pubescens Willd. 2 sehr
selten
Ranunculus lingua L. 3 besonders
geschützt
Rhododendron tomentosum Stokes ex Harmaja 1 besonders
geschützt
selten
Rorippa anceps (Wahlenb.) Rchb. 6 selten
Rorippa austriaca (Crantz) Besser 10 selten
Rosa caesia Sm., s. str. 1 selten
Rosa inodora Fr. 1 selten
Rosa majalis Herrm. 1 selten
Seite 15 von 19
Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Rosa spinosissima L. 1 selten
Rosa villosa L. 1 selten
Rubus lidforssii (Gelert) Lange 1 selten
Rubus lobatidens H. E. Weber & Stohr 1 selten
Sagina nodosa subsp. nodosa 5 selten
Salix daphnoides Vill. 2 selten
Salix mollissima Hoffm. 2 selten
Salix triandra subsp. amygdalina (L.) Schübl. & G.
Martens
5 selten
Salvia nemorosa L. 2 selten
Salvinia natans (L.) All. 13 besonders
geschützt
sehr
selten
Samolus valerandi L. 1 selten
Saxifraga granulata subsp. granulata 11 besonders
geschützt
Saxifraga tridactylites subsp. tridactylites 7 besonders
geschützt
Scabiosa canescens Waldst. & Kit. 6 selten
Scabiosa ochroleuca L. 2 selten
Scilla siberica Haw. 2 besonders
geschützt
selten
Scirpus radicans Schkuhr 3
selten
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Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Scorzonera humilis L. 2 besonders
geschützt
Scorzonera purpurea L. 5 streng geschützt
sehr
selten
Scutellaria hastifolia L. 15 selten
Selinum dubium subsp. dubium 14 selten
Sempervivum globiferum subsp. globiferum 1 besonders
geschützt
sehr
selten
Senecio paludosus L. 11 selten
Senecio sarracenicus L., 4 selten
Seseli annuum subsp. annuum 4 selten
Seseli libanotis subsp. libanotis 3 selten
Silene baccifera (L.) Durande 2 selten
Silene chlorantha (Willd.) Ehrh. 5 sehr
selten
Silene conica subsp. conica 5 selten
Silene otites subsp. otites 12 selten
Silene tatarica (L.) Pers. 13 sehr
selten
Sparganium natans L. 1 selten
Stachys annua (L.) L. 2 selten
Stachys germanica subsp. germanica 1 selten
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Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Stipa borysthenica Klokov ex Prokudin 1 besonders
geschützt
Stipa capillata L. 8 besonders
geschützt
selten
Stipa pennata L., s. str. 2 besonders
geschützt
selten
Stipa pulcherrima subsp. pulcherrima 1 besonders
geschützt
sehr
selten
Stratiotes aloides L. 9 besonders
geschützt
Taraxacum subalpinum Hudziok 6
selten
Taxus baccata L. 2 besonders
geschützt
Teucrium scordium subsp. scordium 8 selten
Thalictrum lucidum L. 3 selten
Thalictrum minus subsp. minus 3 selten
Thesium linophyllon L. 4 selten
Torilis arvensis subsp. recta Jury 9 selten
Trapa natans L. 2 besonders
geschützt
sehr
selten
Tripleurospermum maritimum (L.) W. D. J. Koch 7
sehr
selten
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Farn- und Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Anzahl der TK25-
Quadranten mit
Nachweisen der Art
(bzw. Unterart,
Aggregat) in den 28
berücksichtigten
TK25-Quadranten
des
Grenzodergebiets
Schutzstatus nach
BNatSchG
FFH-
Anhang
RL-
Kategorie
Tulipa sylvestris L. 1 besonders
geschützt
selten
Verbascum blattaria L. 3 selten
Veronica dillenii Crantz 13 selten
Veronica maritima L. 16 besonders
geschützt
Veronica opaca Fr. 3
selten
Veronica prostrata L., s. str. 2
selten
Veronica spicata L. 10 besonders
geschützt
Vicia pisiformis L. 2 selten
Viola epipsila Ledeb. 1 sehr
selten
Viola rupestris subsp. rupestris 1 selten
Viola stagnina Kit. ex Schult. 1 selten
Wolffia arrhiza (L.) Horkel ex Wimm. 5 selten
Xanthium strumarium L., s. str. 3 sehr
selten
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Abbildung 1: Übersicht mit den das Grenzodergebiet schneidenden Quadranten der
Topographischen Karte 1:25000 (TK25). Basiskarte: OpenStreetMap
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333