Deutscher Bundestag Drucksache 21/5919
21. Wahlperiode 13.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Thomas
Fetsch, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5638 –
Deepfakes, digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Wirksamkeit
bestehender rechtlicher Instrumente
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Täuschend echte, aber künstlich erzeugte Videos, Bilder oder Tonaufnahmen
(sog. Deepfakes) eröffnen neue Möglichkeiten digitaler Manipulation. Sie
können gezielt zur Rufschädigung, Täuschung und Demütigung von Personen
eingesetzt werden, insbesondere im Zusammenhang mit Identitätsmissbrauch
oder sexualisierten Darstellungen.
Einzelne öffentlich bekannt gewordene Fälle digitaler
Identifikationsmanipulation zeigen, dass entsprechende Handlungen über längere Zeiträume
erfolgen können, ohne dass Betroffene wirksamen Schutz erfahren oder eine
effektive Strafverfolgung stattfindet (
www.welt.de/politik/deutschland/article69c9f
1bbb33459bf52773dcf/digitale-gewalt-bundesjustizministerin-hubig-kuendig
t-neue-gesetze-an-deepfakes-sollen-strafbar-werden.html). Gleichzeitig ist
unklar, in welchem Umfang entsprechende Fälle tatsächlich auftreten und
inwieweit diese durch staatliche Stellen systematisch erfasst werden.
Vor diesem Hintergrund ist bekannt geworden, dass die Bundesministerin der
Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, einen
Referentenentwurf zur besseren Bekämpfung digitaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen
vorgelegt hat (
www.welt.de/politik/deutschland/article69c9f1bbb33459bf5277
3dcf/digitale-gewalt-bundesjustizministerin-hubig-kuendigt-neue-gesetze-an-d
eepfakes-sollen-strafbar-werden.html). Dieser Referentenentwurf ist
Gegenstand öffentlicher Berichterstattung und fachlicher Stellungnahmen, lag jedoch
zunächst dem Deutschen Bundestag nicht vor und war nach Kenntnis der
Fragesteller zuerst auch nicht offiziell veröffentlicht worden.
In der rechtswissenschaftlichen und anwaltlichen Praxis wird dieser Vorstoß
teilweise kritisch bewertet, insbesondere mit Blick auf die Frage, ob ein
hinreichender empirischer Regelungsbedarf besteht oder ob bestehende straf- und
zivilrechtliche Vorschriften bereits ausreichend sind, deren Anwendung und
Durchsetzung jedoch Defizite aufweisen (
www.lto.de/recht/hintergruende/h/g
esetz-digitale-gewalt-hubig-gesetz-deepfakes-kritik-dav).
Zugleich bestehen auf europäischer Ebene umfangreiche Regulierungen für
digitale Plattformen sowie für den Einsatz künstlicher Intelligenz,
insbesondere durch den Digital Services Act sowie die geplanten Regelungen zur künstli-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 12. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
chen Intelligenz (KI). Dennoch kommt es weiterhin zu entsprechenden
Vorfällen. Dies wirft aufseiten der Fragesteller die Frage auf, ob bestehende
Regelungen in der Praxis greifen oder ob zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen
tatsächlich geeignet sind, die Probleme wirksam zu adressieren.
Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern Aufklärungsbedarf
hinsichtlich der tatsächlichen Verbreitung entsprechender Fälle, der Erfassbarkeit
durch staatliche Stellen, der Wirksamkeit bestehender Regelungen sowie
möglicher rechtlicher und tatsächlicher Vollzugsdefizite – auch im internationalen
Kontext.
1. Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
Anzahl von Fällen digitaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch
manipulierte oder künstlich erzeugte Inhalte seit 2020 vor (bitte nach Jahren
und, soweit möglich, Deliktsgruppen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine über öffentliche Quellen hinausgehenden
Informationen zu der Anzahl von Fällen digitaler
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch manipulierte oder künstlich erzeugte Inhalte seit 2020 vor.
2. Wenn der Bundesregierung hierzu keine belastbaren Zahlen vorliegen
(vgl. Frage 1), aus welchen Gründen werden entsprechende Fälle bislang
nicht gesondert statistisch erfasst?
Die Erfassung in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) orientiert sich im
Wesentlichen an den entsprechenden Normen des Strafgesetzbuches (StGB)
beziehungsweise strafrechtlicher Nebengesetze. Strafrechtlich können bei solchen
Sachverhalten je nach Einzelfall verschiedene Straftatbestände erfüllt werden.
Zu diesen Straftatbeständen erfolgt jeweils eine PKS-Erfassung.
In der PKS werden beispielsweise Betrugsstraftaten, die mithilfe von
Künstlicher Intelligenz begangen wurden, unter dem allgemeinen Straftatenschlüssel
„Betrug“ (510000) subsumiert; allerdings ist hierbei das Vorliegen einer
Täuschung maßgeblich. Eine gesonderte Aufgliederung nach mit Künstlicher
Intelligenz gestützten Betrugsstraftaten erfolgt im Rahmen der PKS nicht.
Bei den insoweit einschlägigen Statistischen Berichten „Staatsanwaltschaft“
und „Strafgerichte“ handelt es sich um Verfahrensstatistiken, deren
Durchführungen auf bundeseinheitlichen Verwaltungsanordnungen der Länder basieren.
Eine Erfassung entspricht nicht der Systematik der Statistiken, bei denen es
sich gemäß § 3 Absatz 3 des Bundestatistikgesetzes um zu einem
Bundesergebnis zusammengefasste Länderstatistiken handelt.
3. Welche bestehenden amtlichen Statistiken enthalten nach Kenntnis der
Bundesregierung zumindest mittelbar Informationen zu entsprechenden
Sachverhalten, und warum hält die Bundesregierung diese für
ausreichend bzw. nicht ausreichend?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ggf. ergriffen oder
plant sie, zu ergreifen, um eine belastbare Datengrundlage zu schaffen?
Die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt ist mit der
kontinuierlichen und unabhängigen innerstaatlichen Berichterstattung zur Umsetzung
der Istanbul-Konvention (Artikel 10 der Istanbul-Konvention) beauftragt. Die
Berichterstattungsstelle trägt unter anderem mit dem periodischen Bericht
„Monitor Gewalt gegen Frauen“ dazu bei, eine breite und belastbare
Datengrundlage zu schaffen, die auch die digitale Dimension von Gewalt gegen Frauen
umfasst.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Inwieweit liegen der Bundesregierung ggf. Erkenntnisse über ein
mögliches Dunkelfeld bei entsprechenden Delikten, vor und auf welche
konkreten Quellen stützen sich diese Erkenntnisse?
Die geschlechterübergreifende Dunkelfeldbefragung LeSuBiA
(Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag,
www.bka.de/lesubia), die das
Bundeskriminalamt (BKA) in Kooperation mit dem Bundesministerium des Innern
und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend durchführt, hat neben den Themen Partnerschaftsgewalt und sexualisierte
Gewalt auch das Thema digitale Gewalt als Schwerpunkt. Im ersten
Themenheft wird digitale Gewalt in einem gesonderten Kapitel ausgewertet (Leitgöb-
Guzy und Bieber 2026, Kapitel 4.4, Seite 97 bis 106). In Kapitel 4.4.1. werden
Lebenszeit- und 5-Jahresprävalenzen zu verschiedenen digitalen
Gewalterfahrungen i. e. S. dargestellt.
Hier sind Auswertungen der Lebenszeit- und 5‑Jahresprävalenz dargestellt
(Seite 99, unter anderem auch das Item „Informationen oder Bilder über Sie im
Internet manipuliert“; 5‑Jahresprävalenz bei Frauen: 0,7 Prozent und bei
Männern: 0,8 Prozent). Die Anzeigequote bei digitaler Gewalt i. e. S. (insgesamt,
nicht nur Deepfake) liegt bei Frauen bei 2,4 Prozent und bei Männern bei
0,9 Prozent (Seite 101).
Das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB)
hat im Auftrag des Ausschusses für Forschung, Technologie, Raumfahrt und
Technikfolgenabschätzung die Kurzstudie „Rechtliche und gesellschaftliche
Herausforderungen und Potenziale von Deepfakes“ erstellt
(Bundestagsdrucksache 21/3952). Dort wird auf Studien Bezug genommen, die davon ausgehen,
dass ein Großteil der Deepfakes (96 bzw. 98 Prozent) pornografischer Art sind
(Abschnitt 3.7 m. w. N.). Das TAB hebt jedoch hervor, dass nicht klar ist, wie
belastbar diese Ergebnisse sind und dass es an empirischer Forschung hierzu
fehlt. Als Beispiel nennt das TAB die Plattform MrDeepFakes, die nahezu
70 000 Videos und Bilder mit nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes
mit milliardenfachen Aufrufen angeboten und 650 000 Nutzern auch die
Erstellung von Deepfakes angeboten haben soll.
6. Welche Straftatbestände werden nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit typischerweise auf Fälle digitaler Identitätsmanipulation
angewendet?
Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen zur strafrechtlichen Erfassung
des „Identitätsmissbrauchs“ auf Seite 19 des Referentenentwurfs des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler
Gewalt“ (abrufbar unter
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebun
g/RefE/RefE_GgdG.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
7. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 im Zusammenhang mit digitaler Identitätsmanipulation,
der Verwendung von manipulierten oder künstlich erzeugten Bild-,
Tonoder Videomaterials oder vergleichbaren Formen digitaler
Persönlichkeitsrechtsverletzungen geführt (bitte nach Jahren und, soweit möglich,
zugrunde liegenden Straftatbeständen aufschlüsseln)?
Daten zu Ermittlungsverfahren liegen auf Basis der PKS grundsätzlich nicht
vor. In ihr werden die der Polizei bekanntgewordenen und durch sie
endbearbeiteten Straftaten, einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche und der
vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte, erfasst. Nicht enthalten sind
Staatsschutzdelikte, Verkehrsdelikte (mit Ausnahme der Verstöße gegen die §§ 315,
315b StGB und gegen § 22a des Straßenverkehrsgesetzes),
Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze, mit Ausnahme der
einschlägigen Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
8. In wie vielen dieser in Frage 7 erfragten Verfahren konnten nach
Kenntnis der Bundesregierung Tatverdächtige identifiziert werden?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 7 verwiesen.
9. Wenn hierzu (vgl. Vorfragen) keine gesonderten Daten vorliegen, aus
welchen Gründen erfolgt keine entsprechende Erfassung, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Fehlen
entsprechender Daten im Hinblick auf die Wirksamkeit der Strafverfolgung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Ohne eine entsprechende Norm oder hinreichende Konkretisierung des
Deliktsbereichs kann keine Betrachtung erfolgen. Unklar ist zudem, was unter
„Wirksamkeit der Strafverfolgung“ im Sinne der Fragestellung gemeint ist.
10. Wenn eine entsprechende differenzierte Erfassung von
Ermittlungsverfahren im Sinne von Frage 7 nicht erfolgt, welche fachlichen oder
praktischen Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dagegen,
entsprechende Verfahren gesondert auszuwerten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
11. Welche konkreten praktischen Schwierigkeiten bestehen nach Kenntnis
der Bundesregierung bei der Strafverfolgung in diesem Zusammenhang
(insbesondere Beweisführung, Täteridentifikation, internationale
Zuständigkeit)?
Für die Strafverfolgung sind die Staatsanwaltschaften der Länder und ihre
Ermittlungspersonen zuständig.
Allgemein lässt sich feststellen, dass die Anonymität des Internets die
Strafverfolgungsbehörden vor allem im Bereich der Identifizierung mutmaßlicher
Tatverdächtiger vor Herausforderungen stellt. Damit die Identität von
Tatverdächtigen künftig häufiger aufgeklärt werden kann, hat die Bundesregierung am
22. April 2026 den Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung
und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
beschlossen.
12. Inwieweit hat die Bundesregierung ggf. geprüft, ob bestehende
strafrechtliche Vorschriften in der Praxis konsequent angewendet werden,
und wenn eine solche Prüfung erfolgt ist, zu welchem Ergebnis ist diese
Prüfung gelangt?
Mit dem vorgelegten Referentenentwurf (vgl. Antwort zu Frage 6) wird auf
eine insbesondere von Betroffenen digitaler Gewalt, der Praxis und aus der
Wissenschaft wiederholt und nachdrücklich erhobene Forderung, das Strafrecht
an die neuen Phänomene des digitalen Zeitalters anzupassen, reagiert. Vor dem
Hintergrund, dass ein wesentlicher Teil der öffentlichen und privaten
Kommunikation mittlerweile im virtuellen Raum stattfindet und es in diesem Kontext
insbesondere in sozialen Netzwerken immer wieder auch zu rechtswidrigen
Inhalten wie bildbasierter sexualisierter Gewalt (etwa in Form von KI-generierten
sexualisierten Deepfakes) kommt, war ein gesetzgeberisches Vorgehen
erforderlich. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Begründung des
Referentenentwurfs, insbesondere auf Seite 23 f., Bezug genommen.
13. Hält die Bundesregierung die bestehenden strafrechtlichen Vorschriften
für ausreichend, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Deepfakes
effektiv zu erfassen, und wenn ja, warum?
14. Wenn die Bundesregierung dies verneint (vgl. Frage 13), welche
konkreten Fallkonstellationen werden nach ihrer Auffassung derzeit nicht vom
geltenden Recht erfasst?
15. Inwieweit betreffen etwaige Regelungslücken insbesondere Fälle
vollständig künstlich erzeugter Inhalte ohne reale Vorlage?
Die Fragen 13 bis 15 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen zum geltenden und künftigen
Recht auf Seite 23 f. des Referentenentwurfs (vgl. Antwort zu Frage 6).
Insbesondere wird künftig schon das Herstellen sexualisierter Deepfakes unter Strafe
stehen.
16. Welche zivilrechtlichen Ansprüche stehen Betroffenen derzeit zur
Verfügung, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu deren
praktischer Durchsetzbarkeit vor (vgl. Vorfragen)?
Deepfakes können einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild nach § 22 des
Kunsturheberrechtsgesetzes sowie einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht darstellen. Insoweit können Unterlassungs- und gegebenenfalls auch
Schadensersatzansprüche der betroffenen Person gemäß § 823 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) gegebenenfalls i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes beziehungsweise § 1004 BGB bestehen.
Die Durchsetzung dieser Ansprüche stößt in der Praxis oft auf erhebliche
Hürden. Ein zentrales Hindernis ist die Identifizierung der schädigenden Person:
Da die Täter oft unter Pseudonymen bei den Diensteanbietern registriert sind,
bleibt dem Betroffenen die für eine Klage notwendige ladungsfähige Anschrift
ohne Schaffung einer gerichtlichen Hilfe verborgen. Betroffene sind daher
häufig auf kostspielige und langwierige Vorbereitungen angewiesen. In der
aktuellen Rechtspraxis führt das Fehlen der Nutzerdaten dazu, dass Betroffene von
digitaler Gewalt oft den Umweg über das Strafverfahren wählen, indem sie
Strafanzeige erstatten, bevor sie eine zivilrechtliche Klage erheben.
17. Welche konkreten Verpflichtungen ergeben sich für Plattformbetreiber
aus dem Digital Services Act im Umgang mit Deepfake-Inhalten?
Die Regelungen zu systemischen Risiken sind ein Werkzeug des Digital
Services Act (DSA), das bei rechtswidrigen Deepfakes helfen kann.
Sie verpflichten sehr große Online-Plattformen, Maßnahmen zu ergreifen, um
systemische Risiken, zum Beispiel die massenhafte Verbreitung rechtswidriger
Inhalte, zu analysieren und zu mindern. Diese Risikominderungsmaßnahmen
können nach dem DSA ausdrücklich insbesondere auch die Sicherstellung der
Kennzeichnungen von Deepfakes sowie die Bereitstellung einer
entsprechenden Anzeigefunktion für Nutzerinnen und Nutzer umfassen.
Darüber hinaus enthält der DSA für Plattformbetreiber keine gesonderten
Verpflichtungen zu Deepfakes. Der DSA trägt als horizontale Regelung aber
allgemein dazu bei, rechtswidrige Inhalte auf Plattformen zu bekämpfen. Die
allgemeinen Regeln des DSA können daher auch helfen, Deepfakes einzudämmen,
soweit diese rechtswidrig sind. Der DSA ist damit bei rechtswidrigen
Deepfakes ein hilfreiches Werkzeug neben anderen – etwa neben bestehenden straf‑
und zivilrechtlichen Instrumenten.
Zentral – auch bei Deepfakes – sind zudem die Melde‑ und Abhilfeverfahren
für rechtswidrige Inhalte, die alle Plattformen nach dem DSA vorhalten
müssen. Sie ermöglichen Betroffenen und Dritten, potenziell rechtswidrige
Deepfakes direkt zu melden. Plattformen sind dann haftbar, wenn sie trotz Meldung
rechtswidrige Deepfakes nicht löschen oder den Zugang nicht sperren. Diese
Haftung bestimmt sich allerdings nicht nach dem DSA, sondern nach dem
allgemeinen Zivilrecht oder sonstigen Fachrecht.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zur praktischen
Wirksamkeit dieser Regelungen vor, insbesondere hinsichtlich der
Geschwindigkeit und Vollständigkeit von Löschungen, und auf welche
konkreten Quellen oder eigenen Erhebungen stützt sie diese Erkenntnisse
gegebenenfalls?
19. Wenn der Bundesregierung hierzu keine eigenen Erkenntnisse vorliegen
(vgl. Frage 18), auf welche Daten oder Studien stützt sie ihre Bewertung
der Wirksamkeit des Digital Services Act?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der europäische Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass die Europäische
Kommission den DSA bis November 2027 evaluiert. Hintergrund dabei ist, dass der
DSA erst seit Februar 2024 vollumfänglich wirksam ist. Eine Evaluierung Ende
2027 gibt also allen Beteiligten Zeit, tatsächlich Erfahrungen mit dem DSA zu
sammeln, um die Wirksamkeit des DSA seriös bewerten zu können.
20. Welche konkreten Grenzen bestehen bei der Anwendung dieser
Regelungen (vgl. Vorfragen), insbesondere bei Anbietern außerhalb der
Europäischen Union oder bei nicht öffentlichen Kommunikationskanälen?
Generell lassen sich Regelungen stets schwerer durchsetzen, wenn
Rechtssubjekte ihren Sitz, ihr Personal und ihre Infrastruktur ausschließlich außerhalb der
Europäischen Union haben. Mit dieser tatsächlichen Herausforderung bei der
Rechtsdurchsetzung sieht sich auch der DSA konfrontiert.
21. Welche konkreten Anforderungen bestehen auf europäischer Ebene für
Anbieter generativer KI im Hinblick auf Transparenz und
Kennzeichnung von Inhalten?
Nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter
Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-VO) müssen Anbieter und Betreiber
von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem
Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen,
sicherstellen, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren
Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar
sind.
22. Welche Behörden sind in Deutschland für die Durchsetzung dieser in
Frage 21 erfragten Anforderungen zuständig, und wie erfolgt die
praktische Kontrolle und Durchsetzung dieser Anforderungen?
Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche
Intelligenz (Bundestagsdrucksache 21/4594), der aktuell Gegenstand der
parlamentarischen Beratungen ist, sieht vor, dass die für die KI-VO in § 2 des
Entwurfs des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes
benannten Marküberwachungsbehörden die Aufsicht in ihren jeweiligen Sektoren
umfassend sowohl über die Hochrisiko-KI-Systeme (Kapitel III KI-VO) als auch
über verbotene Praktiken im KI-Bereich (Artikel 5 KI-VO) und die
Transparenz- bzw. Kennzeichnungspflichten (Artikel 50 KI-VO) übernehmen. Die
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden ergeben sich gemäß Gesetzentwurf
insbesondere aus Artikel 14 Absatz 4 und 5 und Artikel 16 der Verordnung
(EU) 2019/1020 sowie nach der KI-VO.
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Einhaltung dieser
Anforderungen vor (vgl. Frage 22)?
Artikel 50 KI-VO ist nach geltender KI-VO ab dem 2. August 2026 anwendbar.
Erkenntnisse zur Einhaltung der Anforderungen liegen daher noch nicht vor.
24. Wenn hierzu (vgl. Frage 23) keine Erkenntnisse vorliegen, wie begründet
die Bundesregierung die Annahme, dass bestehende Regelungen
ausreichend sind?
Die Transparenzverpflichtungen nach Artikel 50 KI-VO beziehen sich
umfassend auf KI‑generierte Inhalte (siehe Antwort zu Frage 21).
25. Welche Schnittstellenprobleme bestehen nach Auffassung der
Bundesregierung zwischen KI-Regulierung und geltendem Straf- und Zivilrecht
gegebenenfalls?
Die Bundesregierung berücksichtigt bei der KI-Regulierung das geltende Straf-
und Zivilrecht und achtet darauf, potentielle Schnittstellenprobleme zu
vermeiden.
26. Welche konkreten Schwierigkeiten bestehen bei der Strafverfolgung
nach Auffassung der Bundesregierung ggf., wenn Täter oder technische
Infrastruktur im Ausland angesiedelt sind?
Muss über Landesgrenzen hinweg ermittelt werden, stellen die zuständigen
Behörden regelmäßig Rechtshilfeersuchen, was mit Zeitverlust einhergehen kann.
Hier soll das ab Sommer 2026 geltende E-Evidence-Paket der Europäischen
Union (EU) Abhilfe schaffen: Diensteanbieter (auch aus Drittstaaten), die auf
dem EU-Markt tätig sind, müssen künftig einen Empfangsbevollmächtigten in
einem EU-Mitgliedstaat einrichten, der Entscheidung und Anordnungen zur
Erhebung elektronischer Beweismittel umzusetzen hat. Grundlage hierfür kann
die E-Evidence-Verordnung sein, die Richtlinie über die Europäische
Ermittlungsanordnung oder das EU-Rechtshilfeübereinkommen aus dem Jahre 2000.
Soweit die E-Evidence-Verordnung angewendet wird, haben die Anbieter die
angefragten Daten unmittelbar herauszugeben oder zu sichern. Die
grenzüberschreitende Ermittlung wird damit künftig erheblich erleichtert.
27. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten bestehen,
rechtsverletzende Inhalte aus Drittstaaten entfernen zu lassen (vgl. Frage 26)?
Aufgrund der primären Zuständigkeit der Länder für die Bereiche des
Gefahrenabwehr- und Medienrechts ist die gesetzliche Regelung von Lösch- oder
Sperranordnungsbefugnissen sowie deren Durchsetzung in Deutschland in
erster Linie Aufgabe der Länder. Anordnungen über die Löschung und Sperrung
rechtswidriger Inhalte im Netz, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit
darstellen, können zunächst im Rahmen eines allgemeinen
gefahrenabwehrrechtlichen Vorgehens ergehen. Sofern nicht durch Spezialbefugnis geregelt,
sind dafür die Generalklauseln der Landespolizeigesetze einschlägig.
Darüber hinaus haben die Länder den unabhängigen Landesmedienanstalten im
Rahmen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) spezielle Befugnisse
eingeräumt. So enthält § 4 Absatz 1 JMStV einen Katalog bestimmter
Angebote, die unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit stets unzulässig sind.
Auf Grundlage des § 20 Absatz 1 und 4 JMStV in Verbindung mit § 109 des
Medienstaatsvertrags kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die
Kommission für Jugendmedienschutz die erforderlichen Maßnahmen (insbesondere
Anordnung von Löschungen oder Sperrungen) treffen. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union können diese
Anordnungen gegenüber den Urhebern der Inhalte und den
Hostingdiensteanbietern in der Regel nicht durchgesetzt werden. Durchsetzbar ist in diesen
Fällen jedoch eine Anordnung der Sperrung des Zugangs zu den Inhalten aus
Deutschland, zum Beispiel durch die in Deutschland ansässigen
Internetzugangsdiensteanbieter.
Mit dem DSA bestehen zudem europarechtliche Bestimmungen zum Verfahren
bei nationalen Lösch- und Sperranordnungen, wenn nationale Behörden solche
Anordnungen auf Basis nationaler Rechtsgrundlagen erlassen. Auch
verpflichtet der DSA Plattformen, Meldeverfahren vorzuhalten, damit rechtswidrige
Inhalte gemeldet werden können. Die Bundesnetzagentur ist die zentrale
Koordinierungsstelle (Digital Services Coordinator, DSC) für die Durchsetzung des
DSA in Deutschland. Wenn ein Dienst beispielsweise keine wirksame
Meldemöglichkeit vorhält, können Betroffene beim DSC diesen Verstoß gegen den
DSA melden.
Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) ermöglicht es Betroffenen, die Löschung ihrer personenbezogenen
Daten von Diensteanbietern oder Suchmaschinen zu verlangen, unter anderem,
wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Gegen eine Entscheidung
der Diensteanbieter haben Betroffene die Möglichkeit einer Beschwerde bei der
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde hat gemäßArtikel 58 Absatz 2
DSGVO eine Reihe von Abhilfebefugnissen; unter anderem kann sie die
Löschung personenbezogener Daten anordnen. Betroffene können ihre Rechte aus
der DSGVO, einschließlich eines Rechts auf Schadenersatz, auf dem
zivilrechtlichen Klageweg einklagen.
Die von rechtsverletzenden Inhalten Betroffenen können vor Zivilgerichten auf
deren Beseitigung klagen. Entscheidungen deutscher Gerichte können in
Drittstaaten nach Durchführung eines Anerkennungs- und
Vollstreckbarerklärungsverfahrens vollstreckt werden, wenn es zwischen Deutschland und dem
betreffenden Staat ein Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen gibt;
ansonsten richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung im Drittstaat nach
dessen nationalem Recht. Daneben können zur Erzwingung der Beseitigung
Zwangsmittel eingesetzt oder Ersatzvornahmen angeordnet werden. Kosten
dieser Maßnahmen können gegen den Verpflichteten geltend gemacht werden.
28. Welche internationalen Kooperationsmechanismen werden in diesem
Zusammenhang genutzt (vgl. Frage 27), und wie bewertet die
Bundesregierung deren Effektivität?
Durch die „International Association of Internet Hotlines“ INHOPE, ein
globales Netzwerk von Internethotlines, besteht die Möglichkeit, Deepfakes mit
kinderpornografischem Inhalt schnell und gezielt zu identifizieren und eine
Löschung anzuregen. Für Deutschland kooperieren die Meldestellen des
Verbandes der Internetwirtschaft eco, die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-
Diensteanbieter und jugendschutz.net in dem transnationalen
Kooperationswerk zur Durchsetzung von Löschungen. Zwischen den deutschen Hotlines und
dem BKA besteht eine enge vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Effektivität
hängt stark von der Mitwirkungsbereitschaft der beteiligten Akteure ab, wird
aber in Bezug auf das Notice‑and‑Take‑Down-System im Kontext
kinderpornografischer Inhalte als wichtige Komponente der internationalen Kooperation
bewertet.
29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zur internationalen
Verbreitung entsprechender Delikte (vgl. Frage 28) vor, und auf welche
konkreten Quellen stützen sich diese Erkenntnisse?
30. Wenn keine belastbaren Vergleichsdaten vorliegen (vgl. Frage 29),
welche Gründe sieht die Bundesregierung hierfür?
Die Fragen 29 und 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Informationen im Sinne der
Fragestellung vor. Aufgrund der zunehmenden Nutzung von Künstlicher
Intelligenz im Alltag und in der Gesellschaft ist davon auszugehen, dass der
Missbrauch Künstlicher Intelligenz für kriminelle Zwecke weltweit zunimmt.
Im Übrigen wird auf die rechtsvergleichenden Ausführungen auf Seite 24
folgend des Referentenentwurfs (vgl. Antwort zu Frage 6) Bezug genommen.
31. Auf welche konkreten empirischen Erkenntnisse stützt die
Bundesregierung den von der Bundesjustizministerin vorgelegten Referentenentwurf,
insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit und Entwicklung
entsprechender Fälle?
32. Welche konkreten Fallkonstellationen sollen durch den
Referentenentwurf (vgl. Frage 31) künftig strafbar sein, die nach geltendem Recht
nicht erfasst sind?
33. Inwieweit wurde vor Erstellung des Referentenentwurfs (vgl. Frage 32)
geprüft, ob bestehende strafrechtliche Vorschriften konsequent
angewendet werden?
Die Fragen 31 bis 33 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 12 verwiesen. Ergänzend wird
auf den Seiten 1 f., 19 f. und 23 f. des Referentenentwurfs (vgl. Antwort zu
Frage 6) Bezug genommen. Der bisherige strafrechtliche Bildnisschutz wird im
zunehmend digitalen Zeitalter als unzureichend wahrgenommen. Wie in der
Antwort zu Frage 15 ausgeführt, wird künftig insbesondere schon das
Herstellen sexualisierter Deepfakes unter Strafe stehen.
34. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung erarbeitet zu der in der
rechtswissenschaftlichen und anwaltlichen Praxis geäußerten Kritik,
wonach der Referentenentwurf zu einer erheblichen Ausweitung
strafrechtlicher Tatbestände führen könnte, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung wird eingehende Stellungnahmen zum Referentenentwurf
auswerten und auf dieser Grundlage etwaigen Änderungsbedarf prüfen.
35. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die geplanten Regelungen
(Referentenentwurf) den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots
gerecht werden?
Der Referentenentwurf (vgl. Antwort zu Frage 6) wurde verfassungsrechtlich
geprüft, auch mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot.
36. Welche Abgrenzungskriterien sieht die Bundesregierung zwischen
strafbarer digitaler Manipulation und zulässiger Nutzung digitaler Bild- oder
Videobearbeitung?
Eine Handlung ist nur dann strafbar, wenn die Voraussetzungen eines
Straftatbestands erfüllt sind. Bei § 184k Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches in
der Entwurfsfassung (StGB-E) kommt es insbesondere darauf an, ob der
Anschein erweckt wird, dass sexuelle Handlungen oder die unbekleideten
Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer
anderen Person abgebildet seien. Maßgeblich bei § 201b StGB-E ist vor allem, dass
der Inhalt den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine
andere Person wiederzugeben, und der geeignet ist, dem Ansehen dieser Person
erheblich zu schaden. Gemäß § 184k Absatz 3, § 201b Absatz 2 StGB-E gelten
die Strafvorschriften nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung
überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des
Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. Die
Beurteilung der Frage, welches Interesse im konkreten Fall überwiegt, hängt – wie
bereits nach geltender Rechtslage etwa bei der Verwendung von Fotomontagen
zu satirischen Zwecken – von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (vergleiche Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 90 des Abgeordneten Tobias
Matthias Peterka auf Bundestagsdrucksache 21/5661.
37. Welche besonderen Gründe sieht die Bundesregierung für eine
gesonderte strafrechtliche Behandlung pornografischer Deepfake-Inhalte?
Es wird Bezug genommen auf die Antworten zu den Fragen 15 und 33. § 184k
Absatz 1 Nummer 4 und § 201b StGB-E unterscheiden sich insbesondere
dadurch, dass erstgenannte Vorschrift auch das Herstellen (und nicht nur das
Zugänglichmachen) erfasst.
38. Inwieweit wurde ggf. geprüft, ob bestehende Vorschriften zum Schutz
vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Bild- oder Videoinhalte
bereits ausreichend sind?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 15 und 33 Bezug genommen.
39. Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
bestehenden Erkenntnislage ggf. die Notwendigkeit, die tatsächliche Anwendung
und Durchsetzung des geltenden Rechts systematisch zu evaluieren?
40. Wenn eine solche Evaluation (vgl. Frage 39) nicht vorgesehen ist, aus
welchen Gründen hält die Bundesregierung dies für entbehrlich?
Die Fragen 39 und 40 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist vorgesehen, das Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt hinsichtlich seines zivilrechtlichen Teils
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren.
41. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um
bestehende Vollzugsdefizite zu identifizieren und zu beheben?
Es wird auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Polizeibehörden der Länder
für die Verfolgung von Straftaten verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 12, 31 bis 33 sowie 39 und 40 verwiesen.
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ISSN 0722-8333