Deutscher Bundestag Drucksache 21/6315
21. Wahlperiode 05.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Micha Fehre und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5862 –
Die Position der Bundesregierung zu dem von der Europäischer Kommission
vorangetriebenen Konzept einer Kreislaufwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
EU-Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen hatte bereits vor drei
Jahren eingestanden, dass es ihr Ziel sei, mit Hilfe des Umbaus der Wirtschaft
in eine so bezeichnete „Kreislaufwirtschaft“ das Wirtschaftswachstum zu
beenden, weil auf diesem Wege die Erderwärmung reduziert werden könne: In
ihren Begrüßungsworten für die „Beyond Growth“-Konferenz des Club of
Rome im EU-Parlament am 17. Mai 2023 erläuterte Dr. Ursula von der Leyen
dieses Konzept mit den Worten: „Stop economic […] growth, anderenfalls
wird unser Planet das nicht aushalten. […] Und genau dazu haben wir unseren
European Green Deal entwickelt. Der Aufbau einer von sauberer Energie
betriebenen Kreislaufwirtschaft ist eine der bedeutendsten Herausforderungen
des 21. Jahrhunderts. […] Der European Green Deal ist aber nicht nur unser
Plan, um den Klimawandel zu bekämpfen und um der erste klimaneutrale
Kontinent zu werden, sondern auch […]“ (Übersetzung durch die Fragesteller;
vgl.
www.clubofrome.org/blog-post/von-der-leyen-beyond-growth/).
Einer der geistigen Väter (vgl.
www.mckinsey.com/capabilities/
sustainabilityand-resource-productivity/our-insights/toward-a-circular-economy-philips-ce
o-frans-van-houten) dieses Konzepts einer Kreislaufwirtschaft, der ehemalige
Chef des niederländischen Weltkonzerns Philips, Frans van Houten, legt in
einem Interview außerdem offen, dass der Kerngedanke einer solchen
Kreislaufwirtschaft nicht nur darin liege, die Erderwärmung zu reduzieren, sondern
auch darin, die Gewinne von Unternehmen und Investoren zu maximieren
(vgl. Minute 2.20 ff. auf
www.youtube.com/watch?v=8wGzmkgnFQk&t=
129s).
Eine weitere Gewinnmaximierung könne demnach erreicht werden, indem die
Rechte des Eigentümers an seinem Eigentum reduziert werden. Das wäre
umsetzbar, wenn der Gesetzgeber z. B. mithilfe seiner Gesetzgebungsmacht für
einen Gegenstand erstens eine kürzere „Lebensdauer“ definiert, die mit der
realen Lebensdauer des Gegenstands wenig bis gar nichts zu tun haben muss,
und zweitens indem der Gesetzgeber bestimmt, dass der „Eigentümer“ –
ebenfalls per Gesetzeskraft – gezwungen wird, sein Eigentum bei Erreichen dieser
staatlich definierten „Lebensdauer“ abzugeben, um es entweder zu vernichten
oder zu verwerten.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 5. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dieses Konzept hat die EU-Kommission am 13. Juli 2023 in dem Vorschlag
einer „Verordnung des Europäischen Parlaments über Anforderungen an die
kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung
von Altfahrzeugen“ (vgl.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HT
ML/?uri=CELEX:52023PC0451) für den Kraftfahrzeugbestand ausformuliert.
Dem Artikel 26 dieses Verordnungsentwurfs kann man dazu entnehmen, dass
der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs gezwungen wird: „a) das Altfahrzeug
unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder […] an eine
Sammelstelle [zu] übergeben […]; b) der zuständigen Zulassungsbehörde einen
Verwertungsnachweis vor[zu]legen“ (a. a. O., Artikel 26), sobald gewisse
Kriterien erfüllt sind, die die Kommission im Anhang des
Verordnungsentwurfs aufgelistet hat. Sobald ein derartiges Kriterium erfüllt ist, handele es
sich dann per Definition um ein so bezeichnetes „Altfahrzeug“, das dann vom
Eigentümer abzugeben sei, um es – gesetzlich gezwungen – der Vernichtung
oder der Verwertung zuzuführen. In Erwägungsgrund 49 bestätigt die
Kommission in diesem Zusammenhang: „Um eine effektive Sammlung von
Altfahrzeugen sicherzustellen, sollten den Fahrzeugeignern ausdrückliche
Pflichten auferlegt werden. Am Ende der Lebensdauer sollten sie ihr Fahrzeug an
Sammelstellen oder zugelassene Verwertungsanlagen übergeben“ (a. a. O.,
Erwägungsgrund 49).
Hinzu kommt, dass die EU-Kommission sich von den Nationalstaaten mit den
Worten: „ […] Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die Kriterien für die
Einstufung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festzulegen“ (a. a. O.,
Erwägungsgrund 69), das Recht übertragen bekommen möchte, diesen Kriterienkatalog
selbst beliebig abändern zu können, ohne die Nationalstaaten erneut
konsultieren zu müssen.
Die Überwachung der Einhaltung der Lebensdauer, also die Einhaltung der
Vernichtung des Gegenstands, soll mithilfe eines so bezeichneten „digitalen
Kreislaufpasses“ erfolgen. In Artikel 13 des Verordnungsentwurfs wird dieser
„Kreislaufpass“ für Fahrzeuge definiert. Es handelt sich demnach um ein
digitales Instrument das „[…] an andere fahrzeugbezogene Umweltpässe nach
Unionsrecht angepasst und nach Möglichkeit in diese integriert ist“. In dem zu
Artikel 13 korrespondierenden Teil der Beschreibung wird außerdem
ausgeführt, dass durch einen solchen Kreislaufpass „[…] eine bessere Information
über das sichere Entfernen und Ersetzen von Fahrzeugteilen und ‑bauteilen in
einer Weise, die mit anderen digitalen Informationsinstrumenten und ‑
plattformen vereinbar ist, die in der Automobilindustrie bereits bestehen oder
weiterentwickelt werden“ (a. a. O., Artikel 13).
Weiterführende Informationen zu einem solchen „Kreislaufpass“ sind dem
Verordnungsentwurf nicht entnehmbar, darunter auch nicht, ob diesem
Kreislaufpass weitere Fähigkeiten, wie die eines sog. Kill-Switch, aktuell
implementiert werden oder zukünftig implementiert werden können. Bei einem
„Kill-Switch“ handelt es sich um einen Schalter, mit dessen Hilfe ein
Fahrzeug aus der Ferne betriebsunfähig gemacht werden kann (vgl.
www.derstand
ard.at/story/2000141548869/zuckerbergs-metaverse-welten-mit-demokratiepo
tenzial).
Die Bundesländer hatten zu diesen Punkten des Entwurfs kaum Einwände,
erhoben aber wegen der Umsetzbarkeit Bedenken (vgl. Bundesratsdrucksache
493/23 und Ausschuss-Empfehlung 492/1/23 (neu),
www.bundesrat.de/Shared
Docs/beratungsvorgaenge/2023/0401-0500/0493-23.html).
Seit der Vorlage dieses Entwurfs am 13. Juli 2023 wurden während des
Gesetzgebungsverfahrens am ursprünglich vorgelegten Text einige
Veränderungen vorgenommen. Einige dieser Änderungen verorten die ursprünglichen
Regelungen innerhalb des vorlegten Textes lediglich neu. So wurde z. B. die
Regelung aus Artikel 26 zwar formal gestrichen, findet sich aktuell aber im
Kern wirkidentisch in Anlage I Teil A wieder. Bei anderen Regelungen
erscheint den Fragestellern unklar, ob diese Veränderungen dauerhafter Natur
sind oder taktischer Natur, um sie dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder
rückgängig zu machen.
Unklar erscheint auch die Position der Bundesregierung im Umgang mit so
bezeichneten „Oldtimern“, „Youngtimern“ und „Resto-Mods“. Für „Oldtimer“
gilt aktuell in Deutschland, dass es sich um mindestens 30 Jahre alte
Fahrzeuge handeln muss, die bestenfalls zeitgenössisch modifiziert sein dürfen. Für
„Youngtimer“ gilt aktuell, dass es sich um mindestens 20 Jahre alte Fahrzeuge
handeln muss. In Deutschland genießen diese aktuell keine Privilegien, in
anderen Ländern, wie z. B. Italien, kann man sich die Kfz-Steuer signifikant
reduzieren lassen. So bezeichnete „Resto-Mods“ verbinden eine alte Substanz
mit einer modernen Technik, bei denen es oft strittig ist, ab welchem Umfang
an Umbau sie die Möglichkeit verlieren, Privilegien beanspruchen zu können
(vgl.
www.sueddeutsche.de/auto/vw-kaefer-von-memminger-sieht-aus-wie-ei
n-kaefer-ist-aber-ein-neuwagen-1.3151326 bzw.
www.gtue.de/blog/tradition-i
nnovation/restomod-nichts-fuer-die-puristen). Völlig unklar erscheint den
Fragestellern auch, wie man bei der Anwendung dieses Verordnungsentwurfs
auf so bezeichnete „Scheunenfunde“ (vgl.
www.autobild.de/klassik/artikel/sch
eunenfund-der-superlative-sammlung-baillon-5492548.html) dieses Kulturgut
für die Nachwelt zukünftig retten kann. Außerdem erscheint ihnen unklar, was
unter dem Tatbestandsmerkmal „Verlust der ursprünglichen Identität des
Fahrzeugs“ aus Anhang I Teil A Nummer 1g der Anmeldung zu verstehen ist, denn
dieses Tatbestandsmerkmal wirkt auf die Fragesteller so, als ob nur diejenigen
Fahrzeuge vor der Verwertung bzw. Verschrottung verschont bleiben könnten,
die noch immer den Motor und das Getriebe verbaut haben, mit denen sie am
Produktionstag aus der Produktionshalle gefahren waren.
Der Verordnungsentwurf befindet sich aktuell zur ersten Lesung im EU-
Parlament (vgl.
https://eur-lex.europa.eu/procedure/DE/2023_284). Der EU-Rat –
und mit ihm die Bundesregierung – hat dem aktuellen Verhandlungsstand
noch nicht zugestimmt und befindet sich aktuell mit dem EU-Parlament und
der Kommission im Trilog und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Verordnung über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion
von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858 und (EU) 2023/1542 und zur
Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG befindet sich noch im
laufenden Verfahren. Eine Trilogeinigung wurde im Februar 2026 erzielt.
Derzeit befindet sich die Verordnung in der sprachjuristischen Prüfung. Ein Datum
für die Verabschiedung durch den Rat und das Europäische Parlament und
damit auch das Inkrafttreten steht noch nicht fest.
Die laufende Berichterstattung über die Arbeiten an EU-
Gesetzgebungsvorschlägen erfolgt u. a. durch die Übermittlung von Berichten der Ständigen
Vertretung zu den Arbeiten in den Ratsgremien (§ 4 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a EUZBBG). Hierdurch wird der Deutsche Bundestag fortlaufend über
die Grundzüge des Sach- und Verhandlungsstands sowie die Verhandlungslinie
der Bundesregierung unterrichtet. Zusätzlich erfolgten mündliche
Unterrichtungen der Bundesregierung in den relevanten Ausschüssen des Deutschen
Bundestages.
Ferner folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ein Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu
gehört auch die Willensbildung der Bundesregierung selbst. Die
Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits
abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Beratungen
oder Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Eine Pflicht der
Bundesregierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach
in der Regel nicht, wenn die Informationen zu einem Mitregieren Dritter bei
Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der
Bundesregierung liegen. Dort wo es sich um ein laufendes Verfahren handelt, das dem
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterliegt, erfolgt aus
vorgenannten Gründen im Rahmen des parlamentarischen Fragewesen derzeit insoweit
keine nähere Substantiierung. Dies gilt unabhängig davon, ob dies nationale
Entscheidungen oder solche in europäischen Rechtsetzungsverfahren betrifft.
1. Hat die Bundesregierung während des Rechtssetzungsverfahrens
„2023/0284/COD“ einer Änderung der ursprünglich vorgelegten
Definition des Begriffs „Altfahrzeug“ bzw. “end-of-life vehicle“ zugestimmt
(vgl. Anlage I Teil A der „2023/0284/COD“)?
a) Wenn ja, wie lautet die aktuell verhandelte Definition eines
„Altfahrzeugs“ im Wortlaut (bitte offenlegen, welchen Änderungsbedarf die
Bundesregierung an diesem Wortlaut ggf. noch sieht)?
b) Wenn ja, welchen dieser Änderungen der ursprünglich vorgelegten
Anlage I Teil A hat die Bundesregierung bereits zugestimmt (bitte
den Grund für diese Zustimmung offenlegen)?
Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat im EU-Umweltrat am 17. Juni 2025 der Allgemeinen
Ausrichtung für die Verordnung über Anforderungen an die kreislauforientierte
Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen
(EU-Altfahrzeugverordnung) zugestimmt (vgl.
https://data.consilium.europ
a.eu/doc/document/ST-10092-2025-INIT/de/pdf).
Am 25. Februar 2026 wurde zwischen Kommission, Rat und Europäischem
Parlament eine vorläufige Einigung im Trilog erzielt (vgl.
www.europarl.europ
a.eu/meetdocs/2024_2029/plmrep/COMMITTEES/ENVI/DV/2026/02-25/EL
V-Provisionalagreement-consolidatedtext-FINAL_EN.pdf), zu der die
Bundesregierung im AStV-1 am 25. Februar 2025 vorläufige Zustimmung signalisiert
hat.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Hat die Bundesregierung während des Rechtssetzungsverfahrens
„2023/0284/COD“ eine Änderung der ursprünglich in Artikel 26 mit den
Worten: „Der Eigner eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug wird, muss
a) das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage
oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine
Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines
der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die
Irreparabilität erfüllt“ definierten Rechtsfolge eingebracht und bzw. oder
zugestimmt?
a) Wenn ja, wie lautet jeder dieser Änderungsvorschläge, und wenn
nein, warum nicht?
b) Wenn nein, welche Änderungsvorschläge anderer zu diesem
Artikel 26 hat die Bundesregierung unterstützt, und welche
Änderungsvorschläge anderer zu diesem Artikel hat die Bundesregierung
abgelehnt?
c) Wie lautet dieser Artikel 26 zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser
Kleinen Anfrage, und hat die Bundesregierung dieser Formulierung
zugestimmt (bitte begründen und hierbei offenlegen, ob die
Bundesregierung dieser aktuellen Formulierung bzw. Streichung zugestimmt
hat oder plant, dieser zuzustimmen)?
d) An welchem neuen Ort des aktuell verhandelten
Verordnungsentwurfs befindet sich die ursprünglich in Artikel 26 definierte
Rechtsfolge, dass „Altfahrzeuge“ vom Eigentümer abzugeben sind und der
Verschrottung bzw. Verwertung zuzuführen sind (bitte offenlegen, ob
die Bundesregierung dieser Neuverortung zugestimmt hat oder plant,
dieser zuzustimmen)?
e) Hat die Bundesregierung zu der ursprünglich in Artikel 26
definierten Rechtsfolge und bzw. oder zu dessen Umformulierung Gutachten,
wissenschaftliche Stellungnahmen o. Ä. erhalten oder selbst erstellen
lassen (wenn ja, bitte unter Angabe des Aktenzeichens und
behandelten Gegenstands chronologisch offenlegen, und wenn nein, warum
nicht)?
f) Hat die Bundesregierung zu der Formulierung „[…] muss […]“ im
zuvor erfragten Artikel 26 Änderungsvorschläge bzw. eigene
Vorschläge vorgelegt, wenn ja, wie lautet jeder dieser
Änderungsvorschläge, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 2 bis 2f werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat zu Artikel 26 keine Gutachten oder
wissenschaftlichen Stellungnahmen erhalten oder selbst erstellen lassen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
g) Wie bringt die Bundesregierung den in Artikel 26 bzw. in dessen neu
formulierter Ausgestaltung zum Ausdruck gebrachten
Vernichtungszwang bzw. Verwertungszwang eines Gegenstands in Einklang mit der
EU-Richtlinie „2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“,
die das genau gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich Gegenstände durch
Reparierbarkeit vor der Vernichtung zu bewahren (bitte begründen,
bitte offenlegen, ob die Maßstäbe, die die Bundesregierung mit ihrer
Zustimmung zur Änderung in der EU-Richtlinie 2024/1799 gesetzt
hat, in den Entwurf „2023/0284/COD“ wirkidentisch übernommen
wurden)?
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 findet keine Anwendung auf Abfall.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
h) Wurde im EU-Rat mit Vertretern der EU und bzw. oder Vertretern
anderer EU-Regierungen vereinbart, die im ursprünglich vorgelegten
Text des Artikels 26 vorgenommenen Streichungen von Inhalten
endgültig zu streichen oder diese dann zu einem späteren Zeitpunkt
wieder zu implementieren oder diese in einem anderen Rechtssetzungsakt
weiter zu verfolgen, und wenn ja, in welchem?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
3. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens Änderungsvorschläge zu der von der Kommission vorgelegten
Formulierung zur „Sammlung von Altfahrzeugen“ des Artikels 23 Absatz 4
des Entwurfs „2023/0284/COD“ vorgelegt?
a) Wenn ja, wie lautet dieser Änderungsvorschlag?
b) Wenn nein, warum sah die Bundesregierung davon ab (bitte
begründen)?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
4. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens des Entwurfs „2023/0284/COD“ Änderungsvorschläge zu der von
der Kommission vorgelegten Formulierung des Anhangs I Teil A
Nummern 1 und 2 vorgelegt, in denen Parameter definiert werden, bei deren
Erfüllung ein Fahrzeug in Zukunft als „irreparabel“ und deswegen durch
den Eigentümer als abzugeben gelten soll?
a) Wenn ja, wie lautet jeder dieser Änderungsvorschläge?
b) Wenn nein, welche Änderungsvorschläge anderer zu diesem
Anhang I Teil A hat die Bundesregierung ggf. unterstützt, welche sind
dies ggf., und welche Änderungsvorschläge anderer zu diesem
Artikel hat die Bundesregierung ggf. abgelehnt?
c) Wie lautet der Anhang I Teil A zum Zeitpunkt der Beantwortung
dieser Kleinen Anfrage, hat die Bundesregierung dieser Formulierung
bereits zugestimmt, und wenn nein, warum sah die Bunderegierung
davon ab?
d) Hat die Bundesregierung zu dem Anhang I Teil A in einer seiner
Formulierungen Gutachten, wissenschaftliche Stellungnahmen o. Ä.
erhalten oder selbst erstellen lassen (wenn ja, bitte unter Angabe des
Aktenzeichens und behandelten Gegenstands chronologisch
offenlegen, und wenn nein, warum sah die Bunderegierung davon ab, bitte
begründen)?
e) Wurde – z. B. im EU-Rat – mit Vertretern der EU und bzw. oder
Vertretern anderer EU-Regierungen vereinbart, die im ursprünglich
vorgelegten Text des Anhangs I Teil A vorgenommenen Streichungen
von Inhalten endgültig zu streichen oder diese dann zu einem
späteren Zeitpunkt wieder zu implementieren oder diese in einem anderen
Rechtssetzungsakt weiter zu verfolgen, und wenn ja, in welchem?
Die Fragen 4 bis 4e werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat zu Anhang I keine Gutachten oder wissenschaftlichen
Stellungnahmen erhalten oder selber erstellen lassen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
5. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens Änderungsvorschläge zur Passage aus den Erwägungsgründen „(68)
[…] Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung
zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die
Kriterien für die Einstufung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festzulegen“
eingebracht?
a) Wenn ja, wie lautet dieser Änderungsvorschlag?
b) Wenn nein, warum sah die Bunderegierung davon ab?
Die Fragen 5 bis 5b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
6. Betreibt die Bundesregierung eine von der EU vorgegebene
Wirtschaftspolitik, die das in dieser Kleinen Anfrage erfragte Verständnis einer
„Kreislaufwirtschaft“ umfasst, die eine vom Staat per Gesetzeskraft
vorgegebene Lebensdauer eines Gegenstands mit anschließendem gesetzlich
auferlegtem Zwang, diesen Gegenstand abgeben zu müssen, beinhaltet,
um diesen Gegenstand dann einer Verwertung oder der Vernichtung zu
übergeben, oder plant die Bundesregierung, ihre Wirtschaftspolitik in
diese Richtung weiterzuentwickeln (bitte begründen)?
a) In welche anderen Sektoren, außer dem Sektor der
Automobilindustrie, plant die Bundesregierung oder nach Kenntnis der
Bundesregierung die EU-Kommission, dieses Konzept einer mit einem
Kreislaufpass überwachten „Kreislaufwirtschaft“ außerdem noch auszuweiten
(bitte alle EU-Verordnungen offenlegen, an denen die
Bundesregierung aktuell mitwirkt und die ebenfalls das Ziel verfolgen, in einem
Sektor eine mithilfe eines Kreislaufpasses überwachte
Kreislaufwirtschaft einzuführen)?
b) Subsumiert die Bundesregierung dieses Konzept einer
„Kreislaufwirtschaft“ unter den Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ (bitte
begründen)?
c) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert,
dass sie unter „Kreislaufwirtschaft“ versteht, dass das Lebensende
eines Gegenstands durch den Staat definiert werden soll und dass
nach Erreichen dieses Lebensendes dieser Gegenstand vom
Eigentümer abzugeben ist, um ihn der Vernichtung oder Verwertung zu
überführen (bitte alle Pressemitteilungen, TV-Auftritte etc.
chronologisch offenlegen, in denen diese Absicht der Öffentlichkeit mitgeteilt
wurde)?
d) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert,
auf welche weiteren Sektoren sie das in Frage 6c erfragte Konzept zu
übertragen beabsichtigt (bitte alle Pressemitteilungen, TV-Auftritte
etc. chronologisch offenlegen, in denen diese Absicht der
Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)?
Die Fragen 6 bis 6d werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich in ihrer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie
(vgl.
www.bundesumweltministerium.de/download/nationale-kreislaufwirtscha
ftsstrategie-nkws) umfassend zur Ausgestaltung einer Kreislaufwirtschaft
geäußert. Für die Abfallbewirtschaftung ergeben sich Umfang und Pflichten
grundsätzlich aus dem Kreislauwirtschaftsgesetz.
Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung zu den in der Frageform
vorgebrachten Annahmen keine Stellung.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Unterstützt die Bundesregierung mithilfe der im Entwurf „2023/0284/
COD“ enthaltenen Art von Kreislaufwirtschaft die EU-Kommission
dabei, deren erklärtes Ziel „Stopp des Wirtschaftswachstums“ zu erreichen
(bitte ausführlich begründen)?
a) Subsumiert die Bundesregierung das Ziel der EU „Stopp des
Wirtschaftswachstums“ unter den Begriff „Soziale Marktwirtschaft“
(bitte begründen)?
b) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert,
wie sie sich zu dem von der EU-Kommission verfolgten Ziel „Stopp
des Wirtschaftswachstums“ positioniert (bitte alle
Pressemitteilungen, TV-Auftritte etc. chronologisch offenlegen, in denen diese
Absicht der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)?
c) Aus welchen Gründen strebt die Bundesregierung an, den Green
Deal der EU, also CO2-Neutralität, statt wie die EU 2050 (vgl.
www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20210419IPR02302/e
u-klimaneutralitat-bis-2050-europaisches-parlament-erzielt-
einigungmit-rat) bereits 2045 (vgl.
www.umweltbundesamt.de/daten/klima/tre
ibhausgasminderungsziele-deutschlands) erreicht zu haben (bitte
begründen und hierbei bitte auch offenlegen, ob die Bundesregierung
in diesem Zusammenhang die Zusage des Bundeskanzlers Friedrich
Merz „Ich lasse auch systematisch überprüfen, wo wir bereits
umgesetzte Richtlinien auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung zurückbauen
können, wenn diese Richtlinien denn erhalten bleiben“, vgl.
www.bu
ndesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-v
on-bundeskanzler-friedrich-merz-2353690)?
Die Fragen 7 bis 7c werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Annahme der Fragesteller, die EU‑Kommission verfolge das Ziel eines
„Stopp des Wirtschaftswachstums“, ist sachlich nicht zutreffend. Die
Kommissionspräsidentin unterstützt vielmehr ein nachhaltiges Wachstumsmodell.
Weitere Informationen zum Programm der EU-Kommission enthalten die
politischen Leitlinien 2024-2029, abrufbar unter
https://commission.europa.eu/docu
ment/e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de.
d) Wie begründet die Bundesregierung ihre Annahme, dass die von ihr
angestrebte Reduktion von durch Menschen emittiertem CO2 derart
stark das Klima beeinflusst, dass dieser Eingriff vom natürlichen
Klimawandel unterscheidbar ist (bitte unter Zitierung wissenschaftlicher
Quellen belegen)?
Die Klimapolitik der Bundesregierung stützt sich auf die wissenschaftlichen
Publikationen des Zwischenstaatlichen Ausschusses zur Klimaänderung
(Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC). Der Sechste IPCC-
Sachstandsbericht stellt auf Basis von wissenschaftlichem Verständnis von
Klimaprozessen, instrumentellen Aufzeichnungen und Beobachtungsdaten,
paläoklimatischen Nachweisen und detaillierten numerischen Klimamodellen zweifelsfrei
fest, dass der aktuelle Klimawandel ganz überwiegend durch menschliche
Treibhausgasemissionen verursacht wird und sich deutlich von natürlichen
Klimaschwankungen unterscheidet. Er stellt auch fest, dass global die
Treibhausgasemissionen auf netto null reduziert werden müssen, um den
Temperaturanstieg zu stoppen. Daher werden gezielte Emissionsreduktionen als wirksamste
Maßnahme erachtet, den anthropogenen Klimawandel zu begrenzen. Als
historisch bedeutender Emittent sowie führender Industriestaat hat Deutschland eine
besondere Verantwortung, hier auch seinen internationalen und
völkerrechtlichen Verpflichtungen (v. a. aus UNFCCC und Pariser Übereinkommen)
nachzukommen.
e) Teilt die Bundesregierung das Ergebnis einer Veröffentlichung der
Statistikbehörde der Regierung Norwegens, die nach der Untersuchung
von Temperaturschwankungen zu dem Ergebnis kam: „Mit anderen
Worten: Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass der Effekt der vom
Menschen verursachten CO2-Emissionen offenbar nicht stark genug
ist, um systematische Veränderungen im Muster der
Temperaturschwankungen hervorzurufen“ (vgl. S. 26, letzter Satz,
www.ssb.no/e
n/natur-og-miljo/forurensning-og-klima/artikler/to-what-extent-are-te
mperature-levels-changing-due-to-greenhouse-gas-emissions/_/attach
ment/inline/5a3f4a9b-3bc3-4988-9579-9fea82944264:f63064594b922
5f9d7dc458b0b70a646baec3339/DP1007.pdf)?
Zur Einschätzung von klimawissenschaftlichen Fragestellungen nutzt die
Bundesregierung die Publikationen des IPCC, der mehrere, unterschiedliche
Untersuchungsansätze kombiniert, um den weltweit aktuell besten verfügbaren
Sachstand zusammenzustellen. Der Sechste IPCC-Sachstandsbericht bestätigt die
Existenz und Bedeutung des menschengemachten Treibhauseffektes und
beschreibt die maßgebliche Rolle der anthropogenen Emissionen von
Treibhausgasen, einschließlich CO₂, für die beobachteten globalen Temperatur- und
Klimaveränderungen. Bei der zitierten Veröffentlichung handelt sich nicht um eine
offizielle Position der Statistikbehörde Norwegens (vgl.
www.ssb.no/en/omssb/
ssbs-virksomhet/nyheter-om-ssb/diskusjonsnotat-fra-ssb-skaper-debatt).
f) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert,
wie sie sich zu der von der EU-Kommission ausgegebenen
wirtschaftspolitischen Vorgabe „Stoppt das Wirtschaftswachstum“ verhält
(bitte alle Pressemitteilungen, TV-Auftritte etc. chronologisch
offenlegen, in denen diese Absicht der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)?
g) Wie bringt die Bundesregierung für Deutschland die Tatsache, dass die
EU-Kommission mithilfe des von ihr in die Welt gesetzten „Green
Deals“ und der damit verbundenen Politik des Abschneidens der
Wirtschaft von kohlenstoffbasierten Rohstoffen und von zuverlässiger und
preiswerter Energie eine Politik des „Stoppens des
Wirtschaftswachstums“ betreibt, mit der Aussage des Bundeskanzlers in Einklang „Wir
haben uns ausgeruht, wir sind ein bisschen zu bequem geworden“
(vgl.
www.bild.de/politik/inland/kanzler-merz-geht-auf-die-
deutschenlos-wir-sind-ein-bisschen-zu-bequem-geworden-69e74d4e4a467a6728
55ebc4 bitte begründen)?
Die Fragen 7f und 7g werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Annahme der Antragsteller, die EU‑Kommission verfolge das Ziel eines
„Stopp des Wirtschaftswachstums“, ist sachlich nicht zutreffend. Die
Kommissionspräsidentin unterstützt vielmehr ein nachhaltiges Wachstumsmodell.
Weitere Informationen zum Programm der EU-Kommission enthalten die
politischen Leitlinien 2024-2029, abrufbar unter
https://commission.europa.eu/docu
ment/e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de.
h) Zu welchen der bisher veranstalteten „Beyond Growth“-Konferenzen
(vgl.
www.beyond-growth-2023.eu/) hat die Bundesregierung ggf.
Vertreter entsandt, und warum (bitte unter Angabe der Funktion und
ggf. des Namens der entsandten Vertreter chronologisch
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat zur genannten Konferenz 2023 keine Vertreterinnen
oder Vertreter auf Leitungsebene entsandt.
i) Zu welchen der bisherigen Veranstaltungen der Degrowth-Bewegung
(vgl.
www.degrowth.network/) hat die Bundesregierung ggf. Vertreter
entsandt, und warum (bitte unter Angabe der Funktion und ggf. des
Namens der entsandten Vertreter chronologisch aufschlüsseln)?
j) Zu welchen Vertretern bzw. Organisationen der deutschen Degrowth-
Bewegung hat die Bundesregierung in dieser und der letzten
Legislatur ggf. Kontakte gepflegt und bzw. oder sich inhaltlich mit ihnen
ausgetauscht, und welche dieser Personen und bzw. oder Organisationen
hat die Bundesregierung ggf. finanziell gefördert (bitte unter Angabe
der Funktion und ggf. des Namens der entsandten Vertreter
chronologisch für jede der deutschen Teilorganisationen: „Growing out of
Growth“ [Berlin; vgl.
www.degrowth.network/organisations/
growingout-of-growth/, auch
https://growingoutofgrowth.org/]; „degrowth
International Support Group“ [Leipzig; vgl.
www.degrowth.network/o
rganisations/support-group-for-international-degrowth-conferences/];
ecobytes [Witzenhausen;
www.degrowth.network/organisations/ecoby
tes-e-v/, auch
https://ecobytes.net/]; Wachstumswende [München; vgl.
https://wachstumswende.de/impressum/] aufschlüsseln)?
k) Welche Vertreter der deutschen Degrowth-Bewegung (vgl.
www.degro
wth.network/) hat die Bundesregierung in dieser und der letzten
Wahlperiode ggf. gefördert, diesen Aufträge erteilt, deren Vertretern
Honorare – z. B. für Vorträge oder wissenschaftliche Stellungnahen in den
Ausschüssen des Deutschen Bundestages – bezahlt etc. (bitte
mindestens für Vertreter der folgenden Teilorganisationen der Degrowth-
Bewegung: „Growing out of Growth“ [Berlin]; „degrowth International
Support Group“ [Leipzig]; ecobytes [Witzenhausen];
Wachstumswende [München] offenlegen)?
Die Fragen 7i bis 7k werden zusammen beantwortet.
Die „Degrowth-Bewegung“ ist keine abgrenzbare Organisation, sondern ein
internationaler Zusammenschluss bestehend aus vielen z. T. sehr kleinen
Netzwerken, die kaum formalisiert sind. Daher sind der Bundesregierung die
Beteiligten dieser Bewegung nicht abschließend bekannt. Kontakte von
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung oder Förderungen bzw.
Honorarverträge hat es – soweit dies mit zumutbarem Aufwand recherchiert werden konnte –
nicht gegeben.
8. Erkennt die Bundesregierung in einer solchen, mit einem „Kreislaufpass“
überwachten Kreislaufwirtschaft eine Möglichkeitsbedingung,
Wirtschaftsgüter in Zukunft „tokenisieren“ zu können (vgl.
www.bundeswirts
chaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/blockc
hain-kurzstudie.html; bitte unter Angabe der Arbeitsdefinition von
„Tokenisierung“ offenlegen, was die Bundesregierung unter „Tokenisierung
der Wirtschaft“ versteht, und bitte begründen)?
a) Welche Arbeitsdefinition des Begriffs „Kreislaufpass“ legt die
Bundesregierung ihrer Arbeit zugrunde, und wer gilt als Urheber für
diesen Begriff (bitte die Rechtsgrundlage hierfür offenlegen)?
b) Welche Arbeitsdefinition des Begriffs „Umweltpass“ legt die
Bundesregierung ihrer Arbeit zugrunde, und was sind „[…] andere
Fahrzeugbezogene Umweltpässe nach Unionsrecht […]“ (vgl. Artikel 13;
bitte die Rechtsgrundlage hierfür offenlegen)?
c) Unterstützt die Bundesregierung die im Zusammenhang mit dem
Verordnungsentwurf „2023/0284/COD“ beschriebene Idee eines
„Kreislaufpasses“ bzw. eines „Umweltpasses“ (bitte Art und Ausmaß
dieser Unterstützung offenlegen, darunter mindestens jeweils
offenlegen, ob die Bundesregierung Einfluss auf das Lastenheft zur
Programmierung der Software bzw. auf die Normen und das Design der
Hardware des Kreislaufpasses, auf deren Inhalte, auf deren
Programmierung, auf deren Implementierung, auf die Auswahl der daran
beteiligten Unternehmen und Berater genommen hat, wenn ja, von
welcher Art dieser Einfluss jeweils ist, und bzw. oder ob die
Bundesregierung Vertreter in Gremien entsandt hat, die an mindestens einem
der aufgezählten Punkte mitwirken)?
d) Welche weiteren Daten, außer die in Artikel 11 und 13 des
Verordnungsentwurfs aufgelisteten Daten, sollen nach aktuellem Stand in
diesem „Kreislaufpass“ gespeichert werden können bzw. sicher nicht
gespeichert werden, z. B. weil dem der Datenschutz entgegensteht
(bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage lückenlos offenlegen)?
e) Wird es auf Basis des aktuell in Verhandlung befindlichen Entwurfs
möglich sein, den „Kreislaufpass“ mit einer elektronischen
persönlichen Identität zu verbinden, und setzt sich die Bundesregierung für
eine derartige Verknüpfbarkeit zwischen Kreislaufpass und
elektronischer Identität ein oder lehnt sie eine derartige Verknüpfung ab (bitte
begründen)?
f) Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die in einem
„Kreislaufpass“ eines Fahrzeugs hinterlegten Daten nicht mithilfe von
Fernkommunikationsmitteln an andere Orte außerhalb des Fahrzeugs
übertragen werden, oder setzt sich die Bundesregierung aktuell dafür
ein, dass dies in Zukunft nicht geschehen soll (bitte begründen)?
g) Sind der Bundesregierung bereits Prototypen eines „Kreislaufpasses“
bzw. eines „Umweltpasses“ bekannt, und wenn ja, war die
Bundesregierung in deren Herstellung eingebunden bzw. sind der
Bundesregierung die Firmen bekannt, die diesen Prototypen hergestellt
haben?
h) Was versteht die Bundesregierung unter dem Satz „Entwicklung von
Kriterien für den Kreislaufpass für Fahrzeuge“, und ist die
Bundesregierung darin eingebunden, diese „Kriterien“ mitzuentwickeln,
oder ist der Bundesregierung bekannt, welche Dritten diese Kriterien
entwickeln (vgl. Nummer 3.2.4 am Ende des ursprünglich
vorgelegten Entwurfs)?
i) War die Bundesregierung, z. B. über Vertreter, eingebunden, die
Fähigkeiten zu definieren, mit denen der „Kreislaufpass“ bzw.
„Umweltpass“ ausgestattet werden soll, oder ist der Bundesregierung
bekannt, welche Stellen die Fähigkeiten definiert haben, mit denen der
Kreislaufpass bzw. Umweltpass ausgestattet werden soll (bitte diese
Vertreter bzw. diese Stellen so präzise wie rechtlich möglich
offenlegen)?
j) Welche Gremien, Arbeitskreise etc. sind, ggf. nach Kenntnis, in die
Definition der Fähigkeiten des „Kreislaufpasses“ bzw.
„Umweltpasses“ eingebunden, und hat die Bundesregierung Vertreter in
mindestens eines bzw. einen dieser Gremien, Arbeitskreise etc. entsandt
(bitte so präzise wie rechtlich möglich benennen, umfassend auch
Informationen, die in der VS-Stelle [VS = Verschlusssachen] einsehbar
gemacht werden dürfen)?
k) Ist aktuell ausgeschlossen, dass der „Kreislaufpass“ bzw.
„Umweltpass“ einen „Kill-Switch“ enthält oder zu einem späteren Zeitpunkt
implementiert bekommen kann (wenn ja, bitte offenlegen, wie dies
erreicht wurde, und wenn nein, bitte offenlegen, ob die
Bundesregierung sich dagegen engagiert hat, dass ein derartiger „Kill-Switch“ in
Kraftfahrzeugen und insbesondere im „Kreislaufpass“ bzw.
„Umweltpass“ eines Kraftfahrzeugs verbaut wird)?
l) Ist der Bundesregierung bekannt, welche Unternehmen die Software
dieses „Kreislaufpasses“ bzw. „Umweltpasses“ programmieren und
wie diese Firmen ausgewählt wurden (bitte so präzise wie rechtlich
möglich offenlegen)?
Die Fragen 8 bis 8l werden zusammen beantwortet.
Ein Zusammenhang zwischen grundsätzlichen Möglichkeiten einer
Tokenisierung und Kreislaufpässen erschließt sich der Bundesregierung nicht. Der
Bundesregierung sind keine Prototypen oder programmierende Unternehmen eines
Kreislaufpasses im Rahmen des Verordnungsentwurfs „2023/0284/COD"
bekannt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
9. Welche gesetzlichen Regelungen hat die Bundesregierung vorgesehen,
damit der Eigentümer, der nach Inkraftsetzung derartiger Regeln wie sie
im Entwurf „2023/0284/COD“ angelegt sind, gesetzlich gezwungen
wird, sein Eigentum abzugeben, um es gesetzlich erzwungen der
Verwertung oder der Verschrottung zu übergeben, den Wert seines
abzugebenden Eigentums erstattet bekommt (bitte unter Angabe der
Rechtsgrundlagen offenlegen und begründen)?
a) Hält die Bundesregierung eine EU-Verordnung, die Bürgern eine
staatlich auferlegte Abgabe von deren Eigentum auferlegt, aber
bisher in dieser Verordnung keinen Wertausgleich für das abzugebende
Eigentum vorsieht, als mit Artikel 14 des Grundgesetzes und bzw.
oder mit Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union für vereinbar (bitte begründen und ggf. bereits bestehende
Regelungen für einen solchen Wertausgleich offenlegen)?
b) Hat sich die Bundesregierung im Rechtssetzungsverfahren zum
Entwurf „2023/0284/COD“ dafür eingesetzt, dass dem Eigentümer der
Wert der abzugebenden Fahrzeuge erstattet wird (bitte Aktenzeichen
des Dokuments offenlegen, in dem dieser Einsatz dokumentiert ist)?
Die Fragen 9 bis 9b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 6 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
10. Sind der Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ wissenschaftliche
Ausarbeitungen bekannt geworden, die durch einen der Wissenschaftlichen
Dienste des Europäischen Parlaments verfasst wurden (wenn ja, bitte deren
Aktenzeichen und Titel chronologisch offenlegen)?
Der Bundesregierung sind keine wissenschaftlichen Ausarbeitungen durch die
wissenschaftlichen Dienste der EU bekannt, die über die offiziellen
Ratsdokumente hinausgehen.
11. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ wissenschaftliche
Ausarbeitungen oder Gutachten etc. eingeholt, in denen Regelungsabsichten dieses
Verordnungsentwurfs behandelt werden (wenn ja, bitte deren
Aktenzeichen und Titel chronologisch offenlegen)?
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Forschungsvorhabens AutoRess –
Ressourcenschonende und kreislaufwirtschaftsfähige Kraftfahrzeuge“ (Az.
FKZ 3722 57 101 0, vgl.
www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr/ressource
nschonung-im-verkehr eine wissenschaftliche Zuarbeit zu Stahlrezyklat
eingeholt. Die Studie soll in Kürze veröffentlicht werden.
12. Teilt die Bundesregierung die im Bundesrat auf Bundesratsdrucksache
493/23 (vgl. Ausschuss-Empfehlung 492/1/23 [neu];
www.bundesrat.de/
SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0401-0500/0493-23.html)
vorgetragenen Bedenken zu dem ursprünglich eingereichten
Verordnungsentwurf?
a) Welche der vom Bundesrat formulierten Bedenken teilt die
Bundesregierung ggf. ausdrücklich nicht (bitte jeweils zitieren und
begründen)?
b) Hat sich die Bundesregierung jedes der nicht in Frage 12a erfragten
Bedenken des Bundesrats zu eigen gemacht (bitte jeweils zitieren
und begründen)?
c) Hat die Bundesregierung jedes der in Frage 12b erfragten Bedenken
auf EU-Ebene vertreten und in die dortigen Verhandlungen
eingebracht (bitte jeweils zitieren und begründen)?
d) Für welches der in Frage 12c erfragten Bedenken konnte die
Bundesregierung auf EU-Ebene eine Mehrheit gewinnen (bitte jeweils
zitieren und begründen)?
Die Fragen 12 bis 12d werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ Bedenken wegen Verletzung des
Grundsatzes der Subsidiarität aktenkundig gemacht und bzw. oder
geäußert (bitte derartige Bedenken lückenlos chronologisch offenlegen), und
bei welchen dieser vorgetragenen Bedenken konnte sich die
Bundesregierung durchsetzen (bitte jeweils begründen)?
Zu den Fragen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit werden auf die
Berichtsbögen und die Umfassenden Bewertungen zu Ratsdokument 11888/23
verwiesen, die dem Bundestag nach dem EUZBBG vorliegen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ Bedenken wegen Verletzung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einer der angestrebten
Regelungen aktenkundig gemacht und bzw. oder sich dazu geäußert (bitte
derartige Bedenken lückenlos chronologisch offenlegen)?
a) Wenn ja, bei welchen dieser vorgetragenen Bedenken konnte sich die
Bundesregierung durchsetzen (bitte jeweils begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte jeweils begründen)?
Die Fragen 14 bis 14b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. Wie lautet in der aktuellen Version des Verordnungsentwurfs
„2023/0284/COD“ jede der für Oldtimer und Youngtimer enthaltenen
Ausnahmeklauseln im Wortlaut (bitte unter Offenlegung der genauen
Stelle zitieren)?
a) Weicht die aktuell im vorliegenden Entwurf enthaltene Definition für
den Begriff „Oldtimer“ und weicht die aktuell im vorliegenden
Entwurf enthaltene Definition für den Begriff „Youngtimer“ von den in
der aktuellen Gesetzgebung Deutschlands enthaltenen Definitionen
ab, wenn ja, wie lauten diese Abweichungen im Wortlaut, und teilt
die Bundesregierung jede dieser Abweichungen (bitte zitieren und
Rechtsgrundlage offenlegen)?
b) Welche Ausnahmen gelten im aktuell vorliegenden Entwurf für
„Oldtimer“ und welche Ausnahmen gelten im aktuell vorliegenden
Entwurf für Begriff „Youngtimer“ im Wortlaut, verglichen mit den
anderen Fahrzeugen (bitte alle Ausnahmen lückenlos zitieren und
Quelle dafür offenlegen)?
c) Sieht die aktuell in Verhandlung befindliche Version des
Verordnungsentwurfs bei Youngtimern und bzw. oder Oldtimern die
Implementierung eines „Kreislaufpasses“ vor (bitte zitieren und
Rechtsgrundlage offenlegen)?
d) Sieht die Bundesregierung in dem aktuell vorliegenden Entwurf
weiteren Änderungsbedarf an der Formulierung für Oldtimer und bzw.
oder Youngtimer (bitte begründen)?
e) Was versteht die Bundesregierung unter dem Tatbestandsmerkmal
„Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs“ aus Anhang I
Teil A Nummer 1g (bitte offenlegen, ob hierunter „matching
numbers“ zu verstehen ist und ob es, nach Überzeugung der
Bundesregierung, möglich ist, einen Motor bzw. ein Getriebe gegen ein anderes,
bauartidentisches Bauteil zu tauschen, mit dem aber das Fahrzeug
ursprünglich nicht vom Band lief)?
f) Unterstützt die Bundesregierung eine Einengung des Begriffs
„Oldtimer“ und bzw. oder „Youngtimer“ auf Fahrzeuge mit „matching
numbers“ (bitte in diesem Zusammenhang offenlegen, was die
Bundesregierung aktuell unter „matching numbers“ versteht und was der
Entwurf aktuell unter „matching numbers“ versteht?
g) Umfasst der Begriff „Oldtimer“ und bzw. oder „Youngtimer“ nach
Überzeugung der Bundesregierung auch Fahrzeuge, die als sog.
Resto-Mods bezeichnet werden (bitte in diesem Zusammenhang
offenlegen, welche Arbeitsdefinition die Bundesregierung für „Resto-Mods“
verwendet?
h) Unter Berufung auf welche Rechtsgrundlagen im aktuellen
Verordnungsentwurf müssen sog. Oldtimer-Scheunenfunde in Zukunft und
nach deren Auffinden nicht verschrottet oder verwertet werden (bitte
alle hierfür relevanten Vorschriften des aktuellen Entwurfs und die
Position der Bundesregierung dazu offenlegen)?
i) Unter Berufung auf welche Rechtsgrundlagen im aktuellen
Verordnungsentwurf können in Zukunft so bezeichnete „Oldtimer-
Scheunenfunde“ von über 30 Jahre alten Fahrzeugen wieder in einen
straßentauglichen Zustand versetzt werden (bitte alle hierfür relevanten
Vorschriften des aktuellen Entwurfs offenlegen)?
Die Fragen 15 bis 15i werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 und der Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
16. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ Bedenken wegen Verletzung des
Grundsatzes der Subsidiarität aktenkundig gemacht und bzw. oder
geäußert (bitte derartige Bedenken lückenlos chronologisch offenlegen), und
bei welchen dieser vorgetragenen Bedenken konnte sich die
Bundesregierung durchsetzen (bitte jeweils begründen)?
Es wird auf die Antwort zur Frage 13 verwiesen.
17. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ die Inhalte dieses
Verordnungsentwurfs bzw. ihre eigene Position zu diesem Verordnungsentwurfs der
Öffentlichkeit mitgeteilt bzw. in der Öffentlichkeit darüber gesprochen,
z. B. in einer Talk-Show o. Ä.?
a) Wenn ja, bitte diese Mitteilungen, Auftritte und die dort der
Öffentlichkeit offenbarten Kernargumente chronologisch offenlegen?
b) Wenn nein, bitte die Gründe darlegen, aufgrund derer die
Bundesregierung zu diesem Verordnungsentwurf bisher in der Öffentlichkeit
geschwiegen hat?
Zu Frage 17a liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
Zu Frage 17b nimmt die Bundesregierung zu der in der Frageform
vorgebrachten Äußerung keine Stellung.
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