Deutscher Bundestag Drucksache 21/6570
21. Wahlperiode 17.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Dr. Michael Kaufmann,
Nicole Höchst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6036 –
Bundesagentur für Sprunginnovationen – Evaluierung, Mittelverwendung,
Förderprojekte, Ausgründungen, Marktreife und Nutzen für Standort und
Wirtschaftskraft Deutschlands
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) wurde am 10. Oktober
2019 gegründet mit dem erklärten Ziel, sogenannte Sprunginnovationen zu
identifizieren, zu validieren und zu fördern. Die Bundesregierung
beantwortete dazu bereits die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/807 und legte
darin umfangreiche Angaben zu Budgets, Förderinstrumenten, geförderten
Projekten, Ausgründungen und dem Stand von Marktreife und Umsätzen vor.
Die Bundesregierung verweist außerdem auf eine Evaluierung durch das
Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) mit einer am
29. Januar 2025 veröffentlichten Executive Summary. Die bisherigen
Antworten der Bundesregierung werfen bei den Fragestellern jedoch eine Reihe
offener Fragen auf, insbesondere hinsichtlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses
(Return on Investment), der über den Bundeshaushalt eingesetzten Mittel, der
Transparenz der Auswahl- und Evaluationskriterien, der konkreten
wirtschaftlichen Wirkungen (Umsätze, Exits, Arbeitsplatzwirkung, Skalierbarkeit), der
Rolle und Bilanz der von SPRIND selbst gegründeten Tochtergesellschaften
sowie möglicher Interessenkonflikte und der Frage, inwieweit geförderte
Projekte wirtschaftlichen Mehrwert generieren oder ideologisch getrieben sind.
Zur sachgerechten parlamentarischen Kontrolle und zur Vorbereitung
möglicher haushalts- bzw. Mittel-politischer Maßnahmen bitten die Fragesteller
die Bundesregierung um die nachstehenden detaillierten Auskünfte. Als
Grundlage der Fragen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 21/807 verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die
Executive Summary der ISI-Evaluation (vgl.
https://cms.system.sprind.org/upload
s/SPRIND_Evaluation_Zusammenfassung_65119fe433.pdf) sowie auf die
Informationen der SPRIND-Website (vgl.
www.sprind.org).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt vom 17. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Einnahmen hat SPRIND außerhalb der Bundeszuweisungen seit
2019 erwirtschaftet (bitte vollständig nach Jahr und Herkunft – z. B.
Serviceerlöse, Beteiligungserlöse – aufschlüsseln)?
Die SPRIND hat Einnahmen in Höhe von 250 215,70 Euro erzielt. Diese
Einnahmen rühren aus einem Wettbewerb der University Chicago aus dem Jahr
2025.
2. Welche Kriterien wendet die SPRIND bei der Auswahl von
Beteiligungen und Gründungsunterstützungen an?
Die Kriterien ergeben sich aus Anlage 2 des Vertrags über die Einzelheiten der
Beleihung der SPRIND GmbH gemäß § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die
Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur
Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen SPRIND-
Freiheitsgesetz – SPRINDFG). Danach erfolgt die Auswahl anhand folgender
Kriterien: disruptives Potenzial, Art der Innovation, wirtschaftliche
Auswirkungen, wirtschaftliches Risiko, soziale Implikationen, Wettbewerb, technisches
Risiko, Stand und Grad der Entwicklung sowie Qualität des Teams.
3. Welche Interessenkonfliktregelungen gelten für Gutachter, Mitglieder
von Auswahlgremien, SPRIND-Mitarbeiter und Aufsichtsgremien?
Die SPRIND verfügt über interne Richtlinien zur Identifizierung, Offenlegung,
Beurteilung und zum ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten, die
für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SPRIND gelten. Die Richtlinien
umfassen sowohl privatrechtliche Handlungsformen (z. B. Beteiligungen,
Forschungsaufträge) als auch gesetzliche Vorschriften zum Umgang mit
Interessenkonflikten im Rahmen hoheitlicher und öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten
(z. B. Zuwendungen, förmliche Vergabeverfahren). Mitglieder von
Auswahlgremien sind vertraglich verpflichtet, mögliche Interessenkonflikte gegenüber
der SPRIND unverzüglich offenzulegen. Die SPRIND prüft im Falle der
Offenlegung eines potenziellen Interessenkonflikts den Sachverhalt und entscheidet
über das weitere Vorgehen sowie darüber, ob das betroffene Mitglied des
Auswahlgremiums weiterhin an der Bewertung teilnehmen darf. Externe
Gutachterinnen und Gutachter durchlaufen im Analyseprozess ebenfalls eine Prüfung
hinsichtlich potentieller Interessenkonflikte. Erst nach erfolgreicher Prüfung
sowie Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) erhalten
Gutachterinnen und Gutachter sowie Mitglieder von Auswahlgremien Zugriff auf
die relevanten Unterlagen.
Bezüglich der Geschäftsführung gilt § 14 der Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung der SPRIND (GO GF), der Anzeigepflichten bei
Interessenkonflikten normiert. Die Übernahme von Nebentätigkeiten bedarf grundsätzlich der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Vergleichbare Anzeigepflichten gelten gemäß § 6 der Geschäftsordnung des
Aufsichtsrats (GO AR). Im Übrigen wird auf § 10 Absatz 4 des
Gesellschaftsvertrags der SPRIND GmbH (SPRIND-GesellV) verwiesen, der im
Handelsregister einsehbar ist.
4. Welche Bewertungskennzahlen (Key Performance Indicators [KPI])
existieren für SPRIND auf Ebene der Fachaufsicht (BMBF) und im
Aufsichtsrat?
Die Fachaufsicht ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 SPRINDFG eingeschränkt und
umfasst keine KPIs.
Gegenüber dem Aufsichtsrat und dem Bund als Gesellschafter berichtet die
SPRIND zu folgenden KPIs:
• Investitionshöhen
• Verteilung Finanzierungsinstrumente
• Anzahl Einreichungen
• Quote Bearbeitungsstand
• Quote Sprunginnovationspotential
• Anzahl derzeit betreuter Projekte
• Anzahl Teilnehmende Wettbewerbe
• Anzahl laufende Wettbewerbe.
5. Welche Zielwerte und Berichtsintervalle gelten für die SPRIND, und wie
lauten die jeweils zuletzt berichteten Ist-Werte (z. B. Anzahl
Anschubfinanzierungen, Folgefinanzierungen, private Folgerunden, Arbeitsplätze,
Patente, Umsätze)?
Die SPRIND berichtet vierteljährlich gegenüber dem Aufsichtsrat und der
Gesellschafterin zu folgenden Zielwerten:
• Anzahl der jährlichen Einreichungen
Die Anzahl der jährlichen Einreichungen beziehen sich ausschließlich auf
Projekteinreichungen. Einreichungen mit Bezug zu Wettbewerben (Funken
und Challenges) sind hiervon nicht umfasst. Der Sollwert bezieht sich auf
ein Kalenderjahr. Für die Quartalsberichte wird der Sollwert durch vier
dividiert.
SOLL:
400 pro Jahr = 100 pro Quartal
IST:
Q4 2025 – 224 Einreichungen
Q1 2026 – 297 Einreichungen
Die Anzahl der Einreichungen entspricht damit nahezu dem dreifachen
Zielwert.
• Bearbeitungsquote
Die Bearbeitungsquote gibt prozentual an, wie viele der Projekte, die bisher
im Jahr geplant waren, tatsächlich bearbeitet wurden.
SOLL (zum Ende des Berichtszeitraumes bzw. Jahres):
80 Prozent
IST:
Q4 2025 – 63,8 Prozent
Q1 2026 – 30,9 Prozent
Von den in Q4 2025 eingereichten 224 Einreichungen sind mit Stand vom
29. Mai 2026 174 Einreichungen vollständig bearbeitet. 35 Einreichungen
befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, 14 Einreichungen sind noch
unbearbeitet.
Von den in Q1 2026 eingereichten 297 Einreichungen, sind mit Stand vom
29. Mai 2026 123 vollständig bearbeitet. 161 befinden sich derzeit in der
aktiven Phase der Bearbeitung. 11 Projekte sind noch unbearbeitet.
• Quote Sprunginnovationspotenzial
Die Quote der Projekte mit Sprunginnovationspotenzial gibt das Verhältnis
von Projekten, die ein Sprunginnovationspotenzial aufweisen zur Anzahl
der insgesamt eingereichten Projekte wieder.
SOLL:
3 Prozent
IST:
Q4 2025 – 16,7 Prozent
Q1 2026 – 14,3 Prozent.
• Vergabequote
Die Vergabequote stellt das Verhältnis der Anzahl der tatsächlich
unterzeichneten Verträge zur Anzahl der angestrebten und als Sprunginnovation
gekennzeichneten Projekte dar.
SOLL:
80 Prozent
IST:
Q4 2025: 64,2 Prozent
Q1 2026: 44,2 Prozent.
6. Bei welchen der geförderten Projekte hat sich das für
Sprunginnovationen maßgebliche disruptive Potenzial herauskristallisiert (bitte einzeln
aufführen und jeweils darlegen, worauf diese Einschätzung für den
jeweiligen Anwendungsbereich beruht)?
Die SPRIND fördert grundsätzlich nur Projekte mit disruptivem Potenzial. Die
Anforderungen ergeben sich aus § 1 Absatz 2 SPRINDFG.
7. Bei welchen der geförderten Projekte ist die Frage des disruptiven
Potenzials noch offen, und bei welchen zeichnet sich ab, dass die
Innovation im jeweiligen Anwendungsbereich zwar eine Fortentwicklung, aber
keine umwälzende (disruptive) Neuerung bedeutet (bitte einzeln
aufführen)?
Die SPRIND fördert grundsätzlich nur solche Projekteinreichungen, bei denen
das disruptive Potenzial im Prüfprozess bejaht wird. Sollten Projekte nicht
durch die SPRIND folgefinanziert werden, so ist der Grund hierfür nicht immer
das Wegfallen des disruptiven Potenzials. Die SPRIND sieht beispielsweise
insbesondere dann von einer Förderung ab, wenn ausreichend privates Kapital
akquiriert werden kann.
Von den 314 bis zum 30. April 2026 insgesamt geförderten Projekten hat die
Prüfung bei 172 Projekten ergeben, dass sich das disruptive Potenzial einer
Innovation nicht realisieren konnte, sodass eine weitergehende Förderung durch
die SPRIND nicht erfolgte.
8. Liegen der vollständige Evaluationsbericht (nicht nur der Executive
Summary) des Fraunhofer ISI vom Januar 2025 und die vollständige
„Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung,
Technologie und Raumfahrt (BMFTR) über die Bundesagentur für
Sprunginnovationen – SPRIND GmbH“ vom November 2025 der
Bundesregierung vor (und wenn ja, bitte diese vollständigen Berichte in der
Fassung übermitteln, die dem Haushaltsausschuss, dem
Bundesministerium und dem Bundesrechnungshof vorgelegt wurde)?
9. Sofern Teile der Evaluationsberichte geschwärzt werden müssen, bzw.
nicht veröffentlicht werden können (vgl. Frage 8), welche Teile sind das,
aus welchen Gründen können diese nicht veröffentlicht werden, und wie
können Abgeordnete dennoch Einsicht nehmen (Bundestagsdrucksache
21/807 nennt Weiterleitung an Bundesrechnungshof und Ressorts; bitte
vollständige Transparenz ermöglichen)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Beide Berichte liegen der Bundesregierung vor und sind als Anlagen 1 und 2
ohne Schwärzungen beigefügt.*
10. Nach welchen Kriterien wird der Aufsichtsrat der SPRIND
zusammengesetzt, wer beruft den Aufsichtsrat, wie lange ist die Amtszeit, und gibt
es einen Schlüssel für die Verteilung auf die Bereiche Bund,
Bundesministerien, Wissenschaft und Wirtschaft (bitte vollständige
Rechtsgrundlage, die die Arbeit des Aufsichtsrats regelt, mit der Antwort
übermitteln)?
Nach § 9 Absatz 2 des SPRIND-GesellV besteht der Aufsichtsrat aus
mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern, darunter jeweils ein Vertreter bzw.
eine Vertreterin des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt (BMFTR), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(BMWE) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Dem Aufsichtsrat
sollen zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen des Deutschen Bundestages
angehören. Darüber hinaus sollen in den Aufsichtsrat bis zu fünf weitere Vertreter bzw.
Vertreterinnen in einem ausgewogenen Verhältnis aus Wissenschaft, Wirtschaft
oder sonstigen Gesellschaftsbereichen gewählt werden, sofern nicht die
Gesellschafterin durch Beschluss etwas anderes bestimmt. In der Praxis wurde seit
Bestellung des Aufsichtsrates stets eine Besetzung mit zehn Mitgliedern in der
vorbenannten Verteilung angestrebt, deren maximale Bestelldauer sich aus § 9
Absatz 4 SPRIND-GesellV ergibt.
11. Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen der Bund als
Alleingesellschafter von seinem Durchgriffsrecht gegenüber dem Aufsichtsrat
Gebrauch gemacht hat, und wenn ja, welche waren das?
Nein.
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 21/6570 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
12. In welcher Form ist die Fachaufsicht durch das BMFTR kodifiziert, und
nach welchen Grundsätzen wird die Fachaufsicht wahrgenommen (bitte
zugrunde liegende Dokumente mit der Antwort übermitteln)?
13. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der
Einschätzung aus dem Evaluationsbericht vom November 2025, nach der
die Fachaufsicht durch das Bundesministerium entbehrlich ist, weil sie
keinen erkennbaren zusätzlichen Nutzen bringt, und beabsichtigt die
Bundesregierung, diese Anregung aufzugreifen?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Im Nachgang der Ende 2025 abgeschlossenen Evaluation der BMFTR-
Fachaufsicht über die SPRIND arbeiten das BMFTR und die SPRIND aktuell an
einem Papier zu den „Grundsätzen der Zusammenarbeit“. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
14. Welche Projekte wurden durch die SPRIND seit ihrer Gründung
gefördert (bitte vollständige Liste vorlegen)?
Die SPRIND hat seit ihrer Gründung bis zum 30. April 2026 insgesamt
314 Projekte gefördert. Auf die Anlage 3 wird verwiesen.*
15. Welche Projekte wurden zum Stichtag 31. Dezember 2025 durch die
SPRIND gefördert (bitte vollständige Liste vorlegen)?
Die SPRIND hat seit ihrer Gründung bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt
289 Projekte gefördert. Auf die Anlage 4 wird verwiesen.*
16. Welche durch die SPRIND geförderten Projekte bestehen zum Stichtag
31. Dezember 2025 in Form von Unternehmen (bitte dazu benennen:
vollständiger Firmenname, Rechtsform, Sitz, Handelsregisternummer,
Gründungsdatum, Inhaber bzw. Mehrheitsgesellschafter und
Geschäftsführung; Datum des Beginns der SPRIND-Förderung; Höhe der
Gesamtförderung durch SPRIND als Gesamtbetrag in Euro inklusive Zeitpunkt
der Zahlungen; Anteile bzw. Beteiligungsverhältnisse, falls SPRIND
Gesellschafter ist in Prozent, nachweisbare Umsätze mit Jahr und Betrag
oder, falls genaue Umsatzzahlen nicht veröffentlicht werden, die Angabe,
ob Umsätze erzielt werden und aus welcher Tätigkeit, also
beispielsweise Produkte, Dienstleistungen, Pilotverkäufe etc. sowie mögliche
Gewinne und gegebenenfalls daraus erfolgte Ausschüttungen an die
SPRIND)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Auskünfte zu nicht öffentlich
verfügbaren Unternehmens- und Förderdetails werden zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Unternehmen und Personen nicht erteilt. Die begehrten
Auskünfte sind, soweit sie nicht öffentlich verfügbar sind, als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 12 Absatz 1 GG geschützt. Die Wahrung
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen überwiegt hier das
Informationsinteresse der Fragesteller, das durch die Informationen in der Anlage 3* und den
öffentlich einsehbaren Informationen ausreichend befriedigt wird.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6570 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
17. Gibt es unter den in der Antwort zu Frage 14 genannten Projekten
solche, die nach anfänglicher Förderung wieder eingestellt wurden (wenn
ja, welche sind das und was waren jeweils die Gründe für die Einstellung
des Projekts)?
18. Gibt es unter den in der Antwort zu Frage 14 genannten Projekten
solche, bei denen die SPRIND-Förderung zwar eingestellt wurde, die aber
dennoch fortgeführt wurden, wenn ja, welche sind das, und was waren
jeweils die Gründe für die Einstellung der SPRIND-Förderung?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die SPRIND hat die Förderung von drei Projekten (bei der ARX Landsysteme
GmbH, EMROD und der Future Drive GmbH) aufgrund nicht erreichter
Meilensteine sowie Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen abgebrochen. Die
genannten Projekte wurden ohne SPRIND-Förderung weiter fortgeführt.
Ausgenommen von der Antwort sind Challenges (Innovationswettbewerbe), da
dem Format inhärent ist, dass nach jeder Stufe Teams den Wettbewerb
verlassen müssen.
19. Welche rechtlichen Vereinbarungen kamen bei der Gründung der
SPRIND-Tochtergesellschaften jeweils zur Anwendung?
Bei der Gründung der SPRIND-Tochtergesellschaften kamen jeweils die für
das zugrundeliegende Modell erforderlichen rechtlichen Vereinbarungen zur
Anwendung. Hierzu zählen insbesondere:
• der Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Tochtergesellschaft,
• eine Geschäftsordnung der Geschäftsführung,
• ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Gewährung einer Zuwendung
zwischen Bund und Tochtergesellschaft,
• ein Kooperationsvertrag zwischen der SPRIND, der Tochtergesellschaft als
Forschungsgesellschaft und der jeweiligen Innovatorengesellschaft zur
Regelung der Zusammenarbeit im Rahmen des geförderten Vorhabens,
• ein Shared-Services-Vertrag zwischen der SPRIND und der jeweiligen
Tochtergesellschaft zur Erbringung administrativer und operativer
Unterstützungsleistungen.
Die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarungen richtet sich nach den
Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls.
20. Welche geförderten Projekte sind bisher aus den sogenannten Challenges
hervorgegangen, und wo sieht die Bundesregierung hier jeweils das
disruptive Potenzial (bitte begründen)?
Alle Challenges (inklusive Funken) und Challengeteams (inklusive
Funkenteams) sind auf der Internetseite der SPRIND abrufbar.
Die Bundesregierung übt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 SPRINDFG nur eine
eingeschränkte Fachaufsicht aus. Die Bewertung des Sprunginnovationspotenzials
obliegt der SPRIND unter Einbeziehung des Aufsichtsrats.
21. Gab es bisher Finanzierungen durch die SPRIND, bei denen die
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 65 der
Bundeshaushaltsordnung erforderlich war, und wenn ja, in welchen Fällen wurde sie
erteilt bzw. nicht erteilt?
Nein.
22. Was sind bei den auf Bundestagsdrucksache 21/807 explizit als
„marktreif“ oder „mit Umsätzen“ bezeichneten Projekten, ergänzt um die
Projekte, die seit der Antwort der Bundesregierung neu hinzugekommen
sind, die konkreten Produkte bzw. Dienstleistungen, und wann streben
die jeweiligen Unternehmen laut deren Business Forecast an, in die
Gewinnzone zu gelangen?
Im Zuge der ersten Umfrage vom Dezember 2025, die im Dezember 2026
deutlich ausgeweitet wird, konnten die folgenden Informationen zusammengetragen
werden:
Es wurden 235 Projektteams befragt, wovon 162 Projektteams geantwortet
haben. Hiervon haben 81 Projektteams angegeben, dass sie Umsätze erzielt
haben. Im Zuge der Umfrage wurde zudem angegeben, dass alle Projekte in
Summe einen Umsatz in Höhe von rund 71 Mio. Euro im Jahr 2025 erzielten. Die
Projekte mit einer Umsatzgenerierung sind der Anlage 5 zu entnehmen.*
23. Wie lautet für die SPRIND-Tochtergesellschaften und SPRIND-
Beteiligungen, die bisher keine marktreifen Produkte hervorgebracht und bzw.
oder keine Umsätze erzielt haben, die Prognose, wann mit marktreifen
Produkten und ersten Umsätzen gerechnet wird, und wann streben die
jeweiligen Unternehmen laut deren Business Forecast an, in die
Gewinnzone zu gelangen (sofern zutreffend)?
Die von der SPRIND geförderten Projekte befinden sich überwiegend in frühen
Entwicklungsphasen (Technology Readiness Level – TRL – 3 bis 5 bzw. 6). In
diesen Phasen stehen die wissenschaftliche und technologische Validierung
sowie die Entwicklung der zugrundeliegenden Technologien im Vordergrund.
Belastbare Prognosen zum Zeitpunkt der Marktreife, zu künftigen Umsätzen oder
zum Erreichen der Gewinnzone sind in diesem Stadium regelmäßig nicht
möglich. Erst mit fortschreitender technologischer Reife und dem Übergang in eine
überwiegend privat finanzierte Unternehmensentwicklung gewinnen
entsprechende Markt- und Geschäftsprognosen an Aussagekraft. Die SPRIND erhebt
daher für die Mehrzahl der von ihr geförderten Projekte keine belastbaren
Prognosen hinsichtlich des Zeitpunkts erster Umsätze oder des Erreichens der
Gewinnzone.
Für die SPRIND-Tochtergesellschaften steht als Forschungsgesellschaften
insbesondere die gezielte Weiterentwicklung technologischer Durchbrüche im
Vordergrund. Sie dienen als Vehikel, um vielversprechende Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben fokussiert voranzutreiben und zugleich die
Voraussetzungen für spätere Marktanwendungen zu schaffen. Ziel ist es dabei auch, die
Tochtergesellschaften zum geeigneten Zeitpunkt in private
Finanzierungsstrukturen zu überführen und so die Grundlage für einen Markteintritt zu legen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6570 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
24. Wie sieht hinsichtlich der SPRIND die Rechnung der Bundesregierung
zum „Return on Investment“ (ROI) oder zu einer anderen
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für die komplette bisherige Förderperiode aus (sollten
keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vorgenommen werden, bitte die
Gründe erläutern und erklären, ob und gegebenenfalls wann diese
vorgenommen werden sollen)?
Die Förderung von Sprunginnovationen bedarf eines explizit risikoaffinen
Förderverhaltens.
Deshalb wurde darauf verzichtet, den Erfolg der Förderung nur mit finanziellen
Kennzahlen wie der Kapitalwertmethode zu bewerten. Solche Methoden
erfassen vor allem kurzfristige wirtschaftliche Effekte und können den tatsächlichen
Nutzen von Sprunginnovationen nicht ausreichend darstellen. Da sich die
positiven Auswirkungen dieser Innovationen oft erst nach vielen Jahren zeigen,
würde ihr langfristiger Mehrwert für die deutsche Volkswirtschaft bei einer
solchen Betrachtung unterschätzt werden.
25. Liegen der Bundesregierung Berechnungen vor, die den
volkswirtschaftlichen Nutzen (z. B. BIP-Effekte [BIP = Bruttoinlandsprodukt],
Beschäftigungswirkung, Reduzierung von Abhängigkeiten, Technologie-
Exportpotenzial) durch SPRIND-geförderte Technologien prognostizieren
(wenn ja, bitte diese Modelle, ihre Annahmen und die Ergebnisdaten
beifügen; wenn nein, warum wurden solche Modellrechnungen bislang
nicht erstellt, und sollen diese in Zukunft erstellt werden)?
Mit Blick auf die einschlägige Literatur der Innovationsforschung bestehen
keine Zweifel an dem gewählten Förderansatz.
Um die Entwicklungen der Unternehmen und damit den volkswirtschaftlichen
Nutzen messbar zu machen, wurden dieses Jahr Regelungen in den
Vertragswerken aufgenommen, die regelmäßige Erhebungen der SPRIND – auch über
den Förderzeitraum hinaus – ermöglichen.
26. Welche quantitativen Zeitreihen (jährliche KPIs [Key Performance
Indicators]) berichtet SPRIND gegenüber dem BMBF und bzw. oder
Haushaltsausschuss – z. B. Anzahl bewilligter Projekte, Ausgründungen,
geschaffene Arbeitsplätze (direkt oder indirekt), Patentanmeldungen,
Folgeinvestitionen privater Drittmittel, Umsätze der geförderten
Unternehmen (bitte alle Zeitreihen von 2019 bis 2025 angeben)?
Die SPRIND erstattet Quartalsberichte an das BMFTR und berichtet darüber
hinaus dem Aufsichtsrat über die Geschäftsentwicklung. Auf der Internetseite
der SPRIND sind zudem die Corporate-Governance-Berichte und die
Jahresabschlüsse öffentlich einsehbar.
KPI¯/Wert zum Ende
eines Jahres ®
2019–
2020
2021 2022 2023 2024 2025
Investitionshöhen - - - - 259 Mio. Euro 401 Mio. Euro
Verteilung
Finanzierungsinstrumente
- - - - – Equity 5 Mio.
Euro
– Convertible
12,5 Mio. Euro
– Grant
200 000 Euro
– Equity 13 Mio.
Euro
– Convertible
20,2 Mio. Euro
– Grant 4,3 Mio.
Euro
Anzahl Einreichungen 443 375 294 343 447 686
KPI¯/Wert zum Ende
eines Jahres ®
2019–
2020
2021 2022 2023 2024 2025
Quote Bearbeitungsstand - 76,5
Prozent
78,4
Prozent
75
Prozent
78 Prozent 63,8 Prozent
Quote
Sprunginnovationspotential
- 6,8
Prozent
9,4
Prozent
7,4
Prozent
4,4 Prozent 16,7 Prozent
Anzahl der neu
gegründeten
Tochtergesellschaften
1 3 2 5 - -
Anzahl derzeit betreuter
Projekte
- - - - 16 32
Anzahl Teilnehmende je
Wettbewerbe
- 9 7,5 6 7 8
Anzahl laufende
Wettbewerbe
- 2 4 6 6 4
Die zuvor gemachten Angaben sind vor dem Hintergrund zu betrachten, dass
die SPRIND ihr Monitoring- und Berichtswesen seit ihrer Gründung
kontinuierlich weiterentwickelt hat. Zudem haben sich die organisatorischen und
rechtlichen Rahmenbedingungen der Förderung im Zeitverlauf verändert,
insbesondere durch die Einführung neuer Förderinstrumente wie der SPRIND-
Freiheitsgrade. Daher wurden nicht alle Kennzahlen über den gesamten
Betrachtungszeitraum hinweg einheitlich erhoben, fortgeschrieben oder für sämtliche
Projekte und Beteiligungen gleichermaßen erfasst. Die Verfügbarkeit und
Vergleichbarkeit einzelner Angaben kann hierdurch eingeschränkt sein.
27. Inwiefern hat sich die in der SPRIND-Evaluation vom Januar 2025
geäußerte Erwartung, dass die SPRIND ein „Multiplikator mit
volkswirtschaftlichem Nutzen, indem es privates Risikokapital hebeln kann“ sei,
erfüllt (bitte alle Projekte, auf die dies zutrifft, unter Nennung der
Risikokapitalsummen, die eingeworben werden konnten, auflisten)?
Im Rahmen einer Umfrage vom Dezember 2025 wurden die Projektteams und
Startups nach der privaten Finanzierung seit dem Zeitpunkt der SPRIND-
Förderung befragt. Auf Basis der Rückmeldungen ergibt sich eine knappe
durchschnittliche Verdreifachung von rund 2,8 Euro privaten Kapitals pro Euro aus
öffentlichen Mitteln.
28. In welchen Fällen bzw. mit welchen rechtlichen Instrumenten kann die
Bundesregierung bzw. der Deutsche Bundestag eine Rückforderung,
Kürzung oder Umwidmung bereits bewilligter SPRIND-Mittel
veranlassen?
Neben den allgemeinen haushalts- und vertragsrechtlichen Möglichkeiten
erwachsen Eingriffsmöglichkeiten des Bundes sowohl über seine Funktion im
SPRIND-Aufsichtsrat als insbesondere auch durch seine Funktion als
Alleingesellschafter.
29. Gab es im Zeitraum von 2020 bis 2025 Fälle von Rückforderungen oder
Sanktionen, und wenn ja, welche waren das (bitte Projekte, Höhe der
Rückforderungen, Art der Sanktionen und die jeweiligen Gründe
nennen)?
Nein.
30. Welche Compliance-Kontrollen existieren bei SPRIND?
Die SPRIND verfügt über ein umfangreiches Compliance-Management-System
und entsprechende Kontrollmechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung
gesetzlicher, regulatorischer und interner Vorgaben. Hierzu zählen insbesondere
Regelungen und Prozesse zur Korruptionsprävention, zum Datenschutz, zur
Informationssicherheit, zum Hinweisgeberschutz, zur Vergabe- und
Haushaltscompliance sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Darüber hinaus bestehen interne Freigabe- und Vier-Augen-Prozesse,
dokumentierte Entscheidungs- und Prüfverfahren sowie organisatorische
Kontrollmechanismen im Zusammenhang mit Förder- und Beteiligungsentscheidungen.
Beschäftigte werden regelmäßig für compliance-relevante Fragestellungen
geschult und sensibilisiert.
Die SPRIND unterliegt zudem den einschlägigen Prüf- und Kontrollrechten des
Bundes, insbesondere durch das BMFTR sowie den Bundesrechnungshof.
Weitere Kontrollen erfolgen im Rahmen externer Jahresabschlussprüfungen und
gesellschaftsrechtlicher Prüfungsprozesse.
31. Wem stehen die Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster,
Softwarerechte) bei durch die SPRIND geförderten Projekten, Tochtergesellschaften
und Beteiligungen zu, wie lauten die entsprechenden Vertragsklauseln,
und wie sah die Praxis bei den auf Bundestagsdrucksache 21/807
erwähnten Ausgründungen aus?
32. Gibt es Fälle, in denen der Bund oder die SPRIND direkte oder indirekte
Eigentums- bzw. Nutzungsrechte an geistigem Eigentum erworben
hat,und wenn ja, um welche Unternehmen und welche konkreten Rechte
handelt es sich (bitte auch den Nutzen für die Steuerzahler darlegen)?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Je nach Finanzierungsinstrument, mit dem die Projekte unterstützt werden,
unterscheidet sich der Umgang der SPRIND mit den Schutzrechten
(Eigentumsbzw. Nutzungsrechte an geistigem Eigentum, Intellectual Property, IP).
Detaillierte Angaben zu spezifischen Klauseln können aufgrund von Verpflichtungen
zur Vertraulichkeit im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht
gemacht werden. Grundsätzlich sind die Finanzierungsinstrumente
entsprechend ihrer rechtlichen Vorgaben im Einzelnen wie folgt gestaltet:
Pre-Commercial Procurement, sogenannte „Challenges“:
Die IP-Regelungen folgen den Bestimmungen der Europäischen Kommission
und sind mit der European Assistance for Innovation Procurement (EAFIP)
abgestimmt.
Schutzrechte stehen grundsätzlich den Teilnehmern zu.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, der SPRIND auf Verlangen das
unwiderrufliche, nicht übertragbare, unentgeltliche und nicht ausschließliche Recht zur
Nutzung aller mit den Ergebnissen verbundenen Schutzrechte bis zu deren
Ablaufdatum zu erteilen. Der Teilnehmer muss der SPRIND auf ihr Verlangen hin
ebenfalls ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches und nicht
übertragbares Recht zur Nutzung der relevanten und wesentlichen Pre-Existing-
Rights und Sideground-Rights erteilen, sofern ein solches für die Nutzung der
Ergebnisse nach Beendigung der Teilnahmevereinbarung erforderlich ist. Die
SPRIND ist berechtigt, die Ergebnisse und damit verbundenen Schutzrechte zu
verwerten, weiterzuentwickeln oder zu erforschen.
Sollte der Teilnehmer die Ergebnisse nicht kommerziell verwerten oder
insolvent werden, stehen der SPRIND darüber hinausgehende Rechte an den
Ergebnissen zu.
Validierungsaufträge: Schutzrechte stehen den Teilnehmern zu. Der SPRIND
steht bei Validierungsaufträgen als primäre Gegenleistung das Arbeitsergebnis
zu. Zudem steht der SPRIND im Rahmen der Validierung ggf. entstehendes IP
zu.
Hundertprozentige-Tochterunternehmen:
Zwischen der Innovatorengesellschaft, der SPRIND und der
hundertprozentigen SPRIND Tochtergesellschaft wird eine Kooperationsvereinbarung
geschlossen, welche den gemeinsamen Umgang mit entstandener IP regelt. Das
während der Kooperation entstehende IP wird Eigentum der
Tochtergesellschaft. Schutzrechte stehen der hundertprozentigen Tochterunternehmen zu.
Sonstige Beteiligungen:
Es gelten die allgemeinen, für Venture Capital üblichen Grundsätze:
Entstehende Rechte am geistigen Eigentum sowie Schutzrechte entstehen im Eigentum
der Beteiligungsgesellschaft.
Zuwendungen: Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt generell und so auch
bei der SPRIND ohne rechtliche Verpflichtung zu einer Gegenleistung; der
Zuwendungsempfänger bleibt Inhaber der im Rahmen des Vorhabens
entstandenen geistigen Eigentumsrechte sowie Schutzrechte.
Die Liste der Projekte, an denen die SPRIND Eigentums- und Nutzungsrechte
am geistigen Eigentum hält, entspricht der Anlage 3* mit Ausnahme von der
Ultrabright Biotech GmbH und der Black Semiconductor GmbH, da an diese
Unternehmen ausschließlich Zuwendungen oder Wandeldarlehen vergeben
wurden.
Der Nutzen für den Steuerzahler besteht darin, dass durch die SPRIND gezielt
Sprunginnovationen ermöglicht werden sollen, die ohne staatliche
Unterstützung aufgrund hoher technologischer Risiken und langer
Entwicklungszeiträume (sogenanntes „Valley of Death“) häufig nicht realisiert würden. Ziel ist es,
langfristig neue Wertschöpfung, Arbeitsplätze und technologische
Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen, sowie Lösungen für zentrale gesellschaftliche
Herausforderungen zu entwickeln.
33. Welcher prozentuale Anteil der Gesamtfördermittel von 2019 bis 2025
ging an
a) Projekte mit klimarelevanter bzw. nachhaltiger Zielsetzung,
b) Projekte mit medizintechnischem bzw. biotechnologischem
Schwerpunkt,
c) Digitalisierungs- bzw. KI-Projekte und
d) sonstige Projekte?
Die SPRIND führt bei Teams eine Branchenaufteilung entsprechend der
folgenden Branchen durch:
• Agrar/Geologie
• Bildung
• Chemie/Biologie
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6570 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
• Bauwesen
• Energie
• Gesellschaft und Organisation
• Elektrotechnik
• IT-Hardware
• IT-Software
• Militär und Waffen
• Maschinenbau
• Medizin
• Recycling
• Rohstoffe
• Täglicher Lebensbedarf
• Transport und Logistik
• Sonstiges.
Bei den Innovationswettbewerben und Challenges ist keine
branchenspezifische Zuteilung möglich.
Im Folgenden findet sich eine Aufteilung der Gesamtfördermittel entsprechend
vertraglicher Verpflichtungen auf die genannten SPRIND-Branchen sowie auf
die Wettbewerbe zum Zeitpunkt April 2026.
Branche/Wettbewerbsname Anteil an Gesamtfördermitteln
Branche Agrar/Geologie 0,22 Prozent
Branche Bauwesen 2,60 Prozent
Branche Bildung 0,12 Prozent
Branche Chemie/Biologie 7,96 Prozent
Branche Elektrotechnik 2,71 Prozent
Branche Energie 25,98 Prozent
Branche Gesellschaft und Organisation 0,05 Prozent
Branche IT-Hardware 5,80 Prozent
Branche IT-Software 4,32 Prozent
Branche Maschinenbau 5,90 Prozent
Branche Medizin 24,38 Prozent
Branche Recycling 1,16 Prozent
Branche Sonstiges 3,47 Prozent
Branche Täglicher Lebensbedarf 0,02 Prozent
Branche Transport und Logistik 0,14 Prozent
Wettbewerbsname Anti-Drone Response 0,03 Prozent
Wettbewerbsname Anti-Drone Response 2.0 0,16 Prozent
Wettbewerbsname Carbon-to-value 1,06 Prozent
Wettbewerbsname Circular Bio-Manufacturing 4,35 Prozent
Wettbewerbsname Composite Learning 0,62 Prozent
Wettbewerbsname Deepfake Detection & Prevention 0,78 Prozent
Wettbewerbsname EUDI Wallet Prototype 0,43 Prozent
Wettbewerbsname Fully Autonomous Flight 0,20 Prozent
Wettbewerbsname Fully Autonomous Flight 2.0 0,49 Prozent
Wettbewerbsname Long-duration energy storage 2,02 Prozent
Wettbewerbsname New antiviral agents 2,96 Prozent
Wettbewerbsname New computing concepts 0,37 Prozent
Wettbewerbsname Next Frontier AI Concepts 1 0,12 Prozent
Branche/Wettbewerbsname Anteil an Gesamtfördermitteln
Wettbewerbsname Tech Metal Transformation 1,34 Prozent
Wettbewerbsname Tissue Engineering 0,24 Prozent
34. Liegen der Bundesregierung Berechnungen oder Prognosen darüber vor,
inwiefern die geförderten Nachhaltigkeitsprojekte einen messbaren
wirtschaftlichen Mehrwert erbracht haben oder erbringen werden (z. B. CO2-
Reduktion, Kostensenkung, neue Exportchancen), und wenn bzw. sofern
solche Berechnungen nicht vorliegen, welche wissenschaftlichen
Kriterien werden zur Bewertung der wirtschaftlichen Relevanz angewendet?
Der Bundesregierung sind keine „Nachhaltigkeitsprojekte“ der SPRIND
bekannt. Die SPRIND fördert allgemein Projekte mit
Sprunginnovationspotenzial.
35. Wie ist zu erklären, dass manche Detaildaten (z. B. genaue
Umsatzzahlen, Unternehmensbilanzen) laut Angaben der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/807 der SPRIND nicht vorliegen,
und, sofern zutreffend, warum sind die betreffenden Unternehmen nicht
auskunftspflichtig gegenüber SPRIND?
Die der Bundesregierung in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/807
zugrundeliegenden Angaben beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt
bestehenden vertraglichen Berichtspflichten gegenüber der SPRIND. Für einen Teil der
älteren vertraglichen Verhältnisse zu finanzierten Projekten bestanden keine
standardisierten bzw. fortlaufenden Verpflichtungen zur Übermittlung
bestimmter wirtschaftlicher Kennzahlen, insbesondere nach dem Ende der
unmittelbaren SPRIND-Finanzierung. Daher lagen der SPRIND einzelne Detaildaten,
etwa zu Umsätzen oder Unternehmensbilanzen, nicht vollständig oder nicht in
einheitlicher Form vor.
Vor diesem Hintergrund wurden die seit Beginn des Jahres 2026
abgeschlossenen Finanzierungs- und Beteiligungsverträge angepasst. Diese enthalten
weitergehende Berichtspflichten der geförderten Projekte und Unternehmen,
insbesondere auch für den Zeitraum nach dem Ende der SPRIND-Finanzierung. Ziel
ist eine verbesserte und standardisierte Datengrundlage für das Monitoring der
weiteren Entwicklung geförderter Vorhaben.
36. In welchem Umfang kann SPRIND vertraglich Auskünfte von
geförderten Projekten (z. B. Reportingpflichten zur Überprüfung der
Förderzweckbindung) einfordern?
Hier ist je nach Finanzierungsinstrument zu unterscheiden.
• Validierungsauftrag
◦ Zwischenbericht, Abschlussbericht + Berichterstattung auf Anfrage
(während der Laufzeit)
◦ Abnahme des Ergebnisses des Forschungsauftrages auf Basis des
Abschlussberichtes und einer Vorstellung der Ergebnisse
◦ Zweckbindung vertraglich vereinbart; detailliertes Angebot mit
Kostenaufschlüsselung; diese müssen sich in der Abrechnung wiederfinden
◦ Zusätzlich ab 2026: Verpflichtung der Auftragnehmerin/des
Auftragnehmers zur Mitwirkung an statistischen Erhebungen der SPRIND zur
Evaluierung des Projekt- und Unternehmenserfolgs
• Challenge
◦ Zweckbindung der Unterstützungsleistungen mit Nachweispflicht auf
Anfrage der SPRIND
◦ Berichtspflicht über Projektfortschritt (gemessen am Projekt- bzw.
Challenge-Plan) nach jeder Challenge-Stufe
◦ Die SPRIND hat das Recht, jederzeit während der Vertragslaufzeit
Unterlagen einzusehen
• F&E-Zuwendung und Gründungszuschuss
◦ Vertragliche Zugriffsrechte zur Überprüfung des Erreichens des
Förderzwecks und der ordnungsgemäßen Mittelverwendung (z. B. durch
Audits)
◦ Berichtspflicht in Form von Sachbericht, zahlenmäßigen Nachweis der
Ausgaben und Beleglisten inklusive Originalbelege ((Zwischen-)
Verwendungsnachweisprüfung)
◦ Erfolgsprüfung
• Eigenkapital-Instrumente
◦ Unterschiedliche Regelungen in den Beteiligungsverträgen, i. d. R. Sitz
in Gremien, Berichtspflichten nach allgemeinem Gesellschaftsrecht
◦ Die SPRIND tritt stets als Co-Investorin auf und hat i. d. R. die gleichen
Rechte wie die private Lead-Investorin.
37. In welchem Umfang und mit welchen Mitteln (Publikationen, öffentliche
Berichte etc.) informieren die SPRIND und das BMBF die
Öffentlichkeit, den Haushaltsausschuss und die Fachwelt transparent über Erfolge
und Misserfolge (bitte Informationen und Aktualisierungsrhythmus
nennen und gegebenenfalls in der Antwort verlinken)?
Die SPRIND veröffentlicht regelmäßig Informationen zu geförderten
Projekten, Auswahlverfahren, Programmen oder Challenges, Veranstaltungen sowie
zu technologischen Entwicklungen und Erfolgsbeispielen auf ihrer Internetseite
und in ihren Kommunikationsformaten. Hierzu zählen insbesondere
Projektvorstellungen, Blogbeiträge, Podcasts, Pressemitteilungen sowie der jährliche
Corporate Governance Bericht. Informationen werden fortlaufend beziehungsweise
anlassbezogen aktualisiert.
Für vergangene Berichte gegenüber dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages wird auf die entsprechenden Bundestagsdrucksachen verwiesen.
Zudem werden zentrale Ereignisse bei der SPRIND auf der Internetseite des
BMFTR dargestellt oder mittels Pressemitteilung und Social Media flankiert.
Anlage 1 – Kleine Anfrage der Fraktion der AfD – BT-Drs. 21/6036
© istockphoto.com/Toltek
Evaluation der SPRIND GmbH
Ergebnisbericht
Fraunhofer ISI: Hendrik Berghäuser, Christopher Stolz
Technopolis: Florian Berger, Dominik Obeth
Schalast Law and Tax: Simon Waldbröl, Andreas Walter
Karlsruhe, Frankfurt, Berlin
Dezember 2024
| 2
Auftraggeber
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Kapelle-Ufer 1
10117 Berlin
Name und Anschrift der Ansprechpartner
Dr. Hendrik Berghäuser
Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI
Breslauer Straße 48
76139 Karlsruhe
Tel.: 0721 6809 466
E-Mail: Hendrik.Berghaeuser@isi.fraunhofer.de
Dr. Florian Berger
Technopolis Deutschland GmbH
Scharnweberstraße 30
10247 Berlin
Tel.: 030 57 709 14 43
Fax: 069 34 876 79 89
E-Mail: Florian.Berger@technopolis-group.com
Mit Beiträgen von:
Schalast Law | Tax
Mendelssohnstraße 75-77
60325 Frankfurt am Main
| 3
Inhaltsverzeichnis
Executive Summary/Zusammenfassung .................................................................... 5
1 Einleitung ..................................................................................................... 12
2 Ziele und Vorgehen der Evaluation .............................................................. 14
2.1 Ziele der Evaluation ............................................................................................... 14
2.2 Methodischer Ansatz ............................................................................................. 14
3 Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts .................................................. 16
3.1 Zuschnitt des Aufgabenportfolios ........................................................................... 16
3.2 Organisatorische Aufstellung der SPRIND als Agentur .......................................... 18
3.3 Bewertung der bislang angebotenen Förder- und Finanzierungsinstrumente......... 19
3.3.1 Validierungsaufträge .............................................................................................. 20
3.3.2 Tochtergesellschaften ............................................................................................ 22
3.3.3 Challenges............................................................................................................. 27
3.4 Diskussion qualitativer und quantitativer Indikatoren zur Erfolgsmessung der
SPRIND ................................................................................................................. 35
3.5 Bewertung der Außenwirkung ................................................................................ 39
3.6 Einordnung der SPRIND ins Innovationssystem .................................................... 42
4 Ausstattung, Organisation und Personalmanagement ................................. 45
4.1 Finanz- und Personalausstattung der SPRIND ...................................................... 45
4.2 Evaluation der Organisation der SPRIND .............................................................. 46
4.3 Personalmanagement in der SPRIND .................................................................... 53
5 Bewertung der Veränderung rechtlicher und finanzieller
Rahmenbedingungen zur Förderung von Sprunginnovationen .................... 62
5.1 Einschätzungen zum SPRINDFG aus juristischer Perspektive ............................. 63
5.2 Einschätzungen zum SPRINDFG aus innovationspolitischer Perspektive ............. 66
5.3 Erste Wirkungen der veränderten rechtlichen und finanziellen
Rahmenbedingungen der SPRIND durch das SPRINDFG .................................... 67
6 Schlussfolgerungen und Ableitung von Handlungsempfehlungen ............... 70
Anhang ..................................................................................................................... 74
| 4
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Darstellung des Methodeneinsatzes nach
Evaluationsbereich/Arbeitspaket (AP) .......................................................... 15
Abbildung 2: Dreiklang an Förder- und Finanzierungsinstrumenten der SPRIND (vor
SPRINDFG) ................................................................................................. 19
Abbildung 3: Bewertung der inhaltlichen Ausrichtung der SPRIND-Challenges ................ 28
Abbildung 4: Bewertung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren zur Teilnahme an
den SPRIND-Challenges ............................................................................. 29
Abbildung 5: Bewertung der Passfähigkeit von Challenges als Instrument zur
Förderung von Sprunginnovationen ............................................................. 30
Abbildung 6: Bewertung der fördertechnischen Ausgestaltung der Challenges ................ 33
Abbildung 7: Realisierte Wirkungen aufgrund der Teilnahme an den Challenges ............. 34
Abbildung 8: Wirkungslogik der SPRIND zur Förderung von Sprunginnovationen ............ 38
Abbildung 9: Wordcloud der wichtigsten Begriffe der Medienanalyse ............................... 41
Abbildung 10: Prozessklarheit aus Sicht der Mitarbeitenden der SPRIND .......................... 47
Abbildung 11: Zufriedenheit der Mitarbeitenden bei der SPRIND ....................................... 55
Abbildung 12: Unternehmenskultur der SPRIND aus Sicht der Mitarbeitenden .................. 57
Abbildung 13: Zufriedenheit mit verschiedenen Aspekten zur Vereinbarkeit von
Familie und Beruf ......................................................................................... 58
Abbildung 14: Auswirkung des SPRIND-Freiheitsgesetzes auf die Prozesse und
Aufgabenbereiche der Mitarbeitenden ......................................................... 60
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Vorteile und Nachteile des GmbH-Konstrukts .............................................. 26
Tabelle 2: Rahmendaten zur SPRIND .......................................................................... 45
Tabelle 3: Liste der Interviewpartnerinnen und Interviewpartner ................................... 74
Executive Summary/Zusammenfassung
| 5
Executive Summary/Zusammenfassung
Die Förderung von Sprunginnovationen hat in den vergangenen Jahren zunehmende
Aufmerksamkeit in der nationalen und internationalen Innovationspolitik erhalten. Gründe hierfür sind
z.B. beschleunigte Innovationsprozesse aufgrund der digitalen Transformation sowie ein
verstärkter Politikfokus auf die Wettbewerbsfähigkeit moderner Volkswirtschaften und ihrer
Forschungs- und Innovationssysteme. Hinzu kommen die gestiegenen Erwartungen an das
Innovationssystem, Lösungen für gesamtgesellschaftliche Herausforderungen zu entwickeln.
Gerade Sprunginnovationen wird hier ein erhebliches Potenzial zugeschrieben.
Im Gegensatz zu inkrementellen Innovationen, die sich insbesondere auf Kosten- oder
Funktionsverbesserungen bei bereits existierenden Produkten und Dienstleistungen beziehen,
zeichnen sich Sprunginnovationen vor allem durch einen ungewöhnlich hohen Wirkungsgrad in
unterschiedlichen Lebensbereichen bzw. Märkten aus und haben das Potenzial, technische,
wirtschaftliche und soziale Strukturen maßgeblich zu verändern. Historische Beispiele für
Sprunginnovationen sind unter anderem die Entwicklung des Penicillins, des Internets, der Gen-
Schere (CRIPSR/Cas) oder auch der mRNA-Technologie, durch die völlig neue
Anwendungsbereiche erschlossen, neue Geschäftsmodelle entwickelt und große Wertschöpfungspotenziale
eröffnet werden konnten. Während das deutsche Innovationssystem insbesondere bei den
inkrementellen Innovationen Stärken aufzeigt, werden Schwächen bei der Entwicklung und
Markteinführung von Sprunginnovationen deutlich.
Vor diesem Hintergrund wurde am 16. Dezember 2019 in Leipzig die Bundesagentur für
Sprunginnovationen (SPRIND) mit dem expliziten Ziel gegründet, Sprunginnovationen zu
identifizieren, zu validieren und zu fördern. Sie verfügte im Jahr 2024 über ein Gesamtbudget
von ca. 220 Millionen Euro. Etwa 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ohne
Tochtergesellschaften) waren im März 2024 bei der SPRIND beschäftigt. Bis September 2024 hat die SPRIND
nach eigenen Angaben gut 2.100 Einreichungen für Sprunginnovationsideen von
Akteurinnen und Akteuren aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft erhalten. Nach vorheriger
Prüfung hat sie ca. 90 Validierungsaufträge zur Analyse des jeweiligen
Sprunginnovationspotenzials vergeben. Zudem hat die SPRIND seit ihrer Gründung neun Innovationswettbewerbe
(sogenannte Challenges) zu verschiedenen Themen mit insgesamt 77 teilnehmenden Teams
gestartet sowie 14 strategische Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben)
als Tochtergesellschaften ausgegründet. Daneben hat sie sich an verschiedenen
begleitenden Projekten zu Rahmenbedingungen des deutschen Innovationssystems (z.B. zum Thema
Transfer von geistigen Eigentumsrechten) beteiligt.
Ziel der Evaluation und methodischer Ansatz
Ziel der vorliegenden Evaluation war es, den Förderansatz der SPRIND, ihre Ablaufeffizienz,
ihre Governance sowie die Wirksamkeit ihrer bisherigen Instrumente zur Förderung und
Finanzierung von Sprunginnovationen zu bewerten. Dies bezieht sich zunächst auf die
Startphase der SPRIND und den Betrieb in der Aufbau- und Hochlaufphase nach ihrer
Gründung. Folglich geht es hierbei um eine Bewertung der Zielerreichung und Wirkung der
bisherigen Förderungen und eine qualitative und quantitative Analyse der Zielerreichung seit Gründung
der SPRIND. Gleichzeitig agiert die SPRIND unter Rahmenbedingungen, die sich während
des Evaluationszeitraums geändert haben. So zielte insbesondere das Gesetz über die
Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen
und finanziellen Rahmenbedingungen (SPRIND-Freiheitsgesetz – SPRINDFG), welches Ende
2023 vom Gesetzgeber verabschiedet wurde, auf eine Verbesserung der finanziellen und
rechtlichen Rahmenbedingungen für die SPRIND ab. Das Gesetz hat den Handlungsspielraum der
Executive Summary/Zusammenfassung
| 6
SPRIND zur Förderung von Sprunginnovationen signifikant vergrößert. Vor diesem Hintergrund
hat die Evaluation auch die Änderungen im Zusammenhang mit dem SPRINDFG und – soweit
absehbar – die (erwarteten) Wirkungen prospektiv analysiert.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
Ein wesentlicher Fokus der Evaluation betraf die Bewertung der Gründungslogik und des
Aufgabenspektrums der SPRIND. Im Rahmen zahlreicher Interviews, insbesondere mit
Innovatorinnen und Innovatoren sowie externen Expertinnen und Experten und
Aufsichtsratsmitgliedern konnten die Relevanz und Komplementarität der SPRIND als Institution im deutschen
Innovationssystem sowie ihre Alleinstellungsmerkmale bestätigt werden. Die von den
Interviewpartnerinnen und -partnern zugeschriebenen Aufgaben decken sich mit der tatsächlichen
Mission der SPRIND. Hierzu zählen insbesondere die Brückenbaufunktion von der
wissenschaftlich-technischen Entwicklung bis zur Markteinführung. Gleiches gilt für den
expliziten Fokus der SPRIND auf disruptive Technologien, die sowohl erhebliches Marktpotenzial
und volkswirtschaftliche Wertschöpfung für Deutschland bzw. für Europa versprechen als auch
Lösungen für gesamtgesellschaftliche Herausforderungen bieten. Zudem seien deutsche
Startups, vor allem im Deeptech-Bereich, nach wie vor beim Zugang zu Risikokapital im Nachteil
gegenüber ihren Wettbewerberinnen und Wettbewerbern im Ausland. Vor diesem Hintergrund
wird die SPRIND als Fördererin, Vermittlerin, Katalysatorin und Scout für Vorhaben mit
Sprunginnovationspotenzial wahrgenommen, die das Risiko für andere Investorinnen und
Investoren sowie Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgeber reduziert. Damit gelingt es ihr,
privates Kapital zu hebeln.
Hinsichtlich der Einordnung in das deutsche Innovationssystem stellt die Evaluation eine
hinreichende Abgrenzung der SPRIND von anderen (teil-)staatlichen oder privaten
Fördermittel- und Kapitalgeberinnen und Kapitalgebern fest. Die strategische Ausrichtung auf das
explizite Ziel, Sprunginnovationen zu identifizieren, zu validieren und zu fördern, wird von
anderen Akteurinnen und Akteuren des Innovationssystems bislang nicht nennenswert adressiert.
Sie bildet somit ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal in der Innovationspolitik, für dessen
Umsetzung die Gründung einer Innovationsagentur folgerichtig war. Mögliche alternative
organisatorische Ansätze – z.B. durch explizite Förderrichtlinien für Sprunginnovationen
innerhalb eines Bundesministeriums oder Förderansätze für Sprunginnovation durch andere,
bestehende Fördermittelgeberinnen und Fördermittelgeber – wurden von den Befragten kritisch
bewertet, da die etablierten Förder- und Organisationskulturen, insbesondere in staatlichen
Einrichtungen, als unpassend für die besondere Mission der SPRIND angesehen wurden.
Demnach benötigen Sprunginnovationen eine passfähige Organisationskultur, die agiles,
flexibles, unternehmerisches und vorausschauendes Handeln ermöglicht und zum
Organisationsstil von innovativen Start-ups passt. Dies lasse sich – so die einhellige Meinung der
Interviewpartnerinnen und -partner – nur im Rahmen einer neuen Organisation etablieren, nicht in
bestehenden staatlichen Organisationen, die in der Regel einer anderen Funktionslogik folgen.
In der Umsetzung ihres Auftrags setzt die SPRIND auf einen themen- und technologieoffenen
Ansatz. Anders als manche vergleichbare Agenturen, beispielsweise in den USA, richtet sich
der Fokus der SPRIND nicht auf bestimmte Technologien, Sektoren oder thematische
Missionen. Aus Sicht der Evaluation ist dieser themen- und technologieoffene Ansatz grundsätzlich
richtig, da auf diese Weise das breite Innovationspotenzial in Deutschland gehoben werden
kann. Der Ansatz wird somit den Stärken des deutschen Innovationssystems gerecht.
Gleichzeitig sieht die Evaluation hierin aber auch ein konzeptionelles Risiko, insbesondere in Bezug
auf die verschiedenen politischen Interessen und Erwartungen, die bereits jetzt oder auch in
Zukunft an die SPRIND gerichtet werden. Um ihren Markenkern zu bewahren und das
inhaltliche Profil nicht zu verwässern, ist es unerlässlich, dass die SPRIND politisch unabhängig
Executive Summary/Zusammenfassung
| 7
agieren kann und – wie bisher auch – selbst autonom entscheidet, welche Vorhaben sie fördert
bzw. finanziert und welche nicht. Die Evaluation sieht es als essenziell an, dass die SPRIND
keine Aktivitäten durchführt, die nicht klar zu ihrer originären Mission passen und auch von
anderen Organisationen übernommen werden können.
Bei der Förderung bzw. Finanzierung von Sprunginnovationen setzte die SPRIND bis Ende
2023 primär auf einen Dreiklang von Instrumenten: Validierungsaufträge, die Ausgründung
von Tochtergesellschaften sowie Innovationwettbewerbe (Challenges).
Bei den Validierungsaufträgen handelt es sich um ein technologieoffenes bottom-up-
Instrument zur Identifikation und Validierung von Sprunginnovationen. Ziel ist die frühzeitige und
schnelle Validierung von Vorhaben in Bereichen ohne einen klassischen Markt, die für
Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgeber zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu riskant sind bzw. eine
noch unzureichende Marktreife aufweisen. Befragte Innovatorinnen und Innovatoren
beschrieben den Einreichungsprozess als unkompliziert, unbürokratisch und schnell. Insgesamt sieht
die Evaluation die Validierungsaufträge als ein effektives und zielführendes Instrument,
insbesondere zur Identifikation von Sprunginnovationen, da sie eine schnelle und niedrigschwellige
Möglichkeit bieten, das Potenzial der jeweiligen Idee zu validieren. Dadurch ergibt sich eine
win-win-Situation für beide Seiten. Gerade kleineren Unternehmen und Start-ups geben die
finanziellen Mittel aus dem Validierungsauftrag finanzielle Planungssicherheit für mehrere
Monate. Für die SPRIND selbst bietet der Validierungsauftrag eine wichtige
Entscheidungsgrundlage für mögliche strategische Investitionen im Anschluss – entweder durch Ausgründung in
eine Tochtergesellschaft oder einer Beteiligung am Unternehmen. Durch die Offenheit des
Instruments im Hinblick auf andere Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber wirkt das Instrument als
Multiplikator mit volkswirtschaftlichem Nutzen, in dem es privates Risikokapital hebeln
kann.
Bis zur Verabschiedung des SPRINDFG waren die Tochtergesellschaften das einzige
Instrument, das der SPRIND zur Verfügung stand, um – nach erfolgreicher Validierung – Vorhaben
mit erheblichem Sprunginnovationspotenzial mit signifikanten finanziellen Mitteln längerfristig zu
unterstützen. Insgesamt bewertet die Evaluation die Tochtergesellschaften als Instrument
zur Förderung von Sprunginnovationen jedoch als eher ungeeignet. Durch das gewählte
Konstrukt einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Bundes mit Darlehensausstattung
und Kooperationsverträgen mit den GmbHs der Innovatorinnen und Innovatoren werden
letztlich keine agilen Start-ups, sondern Forschungs- und Entwicklungsgesellschaften ohne
wirtschaftsnahe bzw. kommerzielle Tätigkeit aufgebaut. Hierdurch wird eine an Marktbedarfen
orientierte Technologieentwicklung und ein späterer Exit bzw. eine Überführung der entwickelten
technologischen Lösungen in den Markt erschwert. Hinzu kommen komplexe Verhandlungen,
insbesondere zum IP-Transfer. Die durch das SPRINDFG ermöglichte Beteiligung der SPRIND
an existierenden Unternehmen umgeht diese Probleme und erscheint gegenüber den
Tochtergesellschaften als geeigneteres Instrument. Dennoch spricht sich die Evaluation dafür aus, die
Tochtergesellschaften vorerst im Instrumentenportfolio der SPRIND beizubehalten. Sie
erscheinen für spezifische Vorhaben durchaus geeignet, insbesondere für Projekte zum Aufbau
von komplexen technischen Infrastrukturen sowie für manche soziale Innovationen, für die es
wenig marktfähige Finanzierungsinstrumente gibt. Auch für Vorhaben der strategischen
Technologieentwicklung, die auf einen geschützten Rahmen angewiesen sind, kann das Instrument
wesentliche Vorteile bieten.
Des Weiteren führt die SPRIND gemäß ihres Gründungsauftrags Challenges durch. Dabei
handelt es sich um Innovationswettbewerbe, bei denen die SPRIND selbst Themen,
Zielsetzungen oder Probleme definiert, die die Teilnehmenden innerhalb eines ambitionierten Zeitrahmens
Executive Summary/Zusammenfassung
| 8
bearbeiten und lösen sollen. Insgesamt sieht die Evaluation die Challenges als ein
zielgerichtetes und effektives top-down-Instrument zur Förderung von Sprunginnovationen. Die
Umsetzung der Challenges in Form der vorkommerziellen Auftragsvergabe (precommercial
procurement, kurz PCP) wird von den teilnehmenden Innovatorinnen und Innovatoren als
passfähig, zielführend, flexibel und marktkonform beschrieben, gerade im Vergleich zu Zuwendungen.
Allerdings ist dieses Finanzierungsinstrument insbesondere bei staatlich finanzierten
Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen häufig noch nicht hinreichend bekannt.
Die inhaltliche Ausrichtung wird von den teilnehmenden Teams über sämtliche Challenges
hinweg durchweg positiv bewertet. Die Kontrolle über die Zielerreichung der finanzierten Vorhaben
und die Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung erfolgt über einen Innovationstrichter-Ansatz,
bei dem die teilnehmenden Teams in verhältnismäßig kurzen Abständen neu evaluiert und
anhand harter Zielkriterien bewertet werden. Damit erfüllt das Instrument die notwendige
Flexibilität und Agilität im Umgang mit finanziellen Fördermitteln, die insbesondere bei der
Förderung von Sprunginnovationen eine große Bedeutung haben. Aufgrund der großen thematischen
Bandbreite bei den Challenges und den verschiedenen technologischen Ansätzen innerhalb der
Challenges empfiehlt die Evaluation weiterhin eine möglichst breite und umfassende
Einbindung externer Expertinnen und Experten, die in der Lage sind, die verschiedenen
technologischen Ansätze fachlich und wissenschaftlich einzuordnen und das Sprunginnovationspotenzial
zu bewerten. Zudem wird empfohlen, die Challenges weiterhin durch marktseitige Impulse zu
flankieren. Konkrete Beispiele hierfür sind die Weiterleitung der Projekte an andere Fördermittel-
und Kapitalgeberinnen und -Kapitalgeber, um die Teams bei der Durchquerung des
sogenannten valley of death während und nach der Challenge weiter zu unterstützen. Andernfalls besteht
das Risiko, dass entwickelte Lösungen vom Markt nicht aufgegriffen werden und keine
Anwendung in der Praxis finden. Ein weiteres Beispiel ist die bereits erfolgte erfolgreiche Teilnahme
der SPRIND an der Challenge des Market Shaping Accelerators der University of Chicago zum
Umgang mit Marktversagen bei der Entwicklung von antiviralen Wirkstoffen mit
Breitbandwirkung.
Mit der SPRIND wurde eine Organisation ins Leben gerufen, welche neue Wege in der
Innovationsförderung bzw. -finanzierung in Deutschland gehen soll. Dieser Anspruch der SPRIND
muss adäquat kommunikativ begleitet werden. Durch eine mit verschiedensten Instrumenten
unterlegte Kommunikationspolitik spricht die SPRIND breite Zielgruppen an. Ihre
Kommunikationsstrategie hebt sich dabei aus Sicht der Evaluation inhaltlich optisch und auch hinsichtlich
der genutzten Kommunikationskanäle deutlich von der Herangehensweise anderer Institutionen
der öffentlichen Innovationsförderung in Deutschland ab. Die hohe Anzahl der Einreichungen
von Innovationsideen sowie das große Interesse an den Challenges spricht dabei grundsätzlich
für eine hohe Effektivität der Außenkommunikation der SPRIND insgesamt. Auch die
Medienberichterstattung ist in den Jahren 2023 und 2024 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich
angestiegen. Dabei wird die SPRIND in einem relevanten Ausmaß auch in Medien außerhalb
Deutschlands rezipiert. Die Evaluation kann die Zielsetzung der SPRIND nachvollziehen, über
eine sehr breite Kommunikationspolitik (z.B. auch über Kooperationen mit Science
Slammerinnen und Science Slammern oder Podcasterinnen und Podcastern) auf ein
innovationsfreundliches gesellschaftliches Klima in Deutschland im Allgemeinen und von ihnen unterstützten
Teams im Speziellen hinzuwirken. Sie schlägt jedoch vor, hier Synergien mit Akteurinnen und
Akteuren zu suchen, die eine ähnliche Mission verfolgen. Dadurch könnte die SPRIND in
Zukunft ihre Kommunikation stärker auf ihre Kernzielgruppen fokussieren.
Organisation und Personalmanagement bei der SPRIND
Die gesellschaftsrechtlichen Organe der SPRIND GmbH, wie die wissenschaftliche und
kaufmännische Geschäftsführung und der Aufsichtsrat (bestehend aus Persönlichkeiten aus Wis-
Executive Summary/Zusammenfassung
| 9
senschaft, Wirtschaft sowie Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien und des
Deutschen Bundestages), arbeiten nach dem Eindruck der Evaluation konstruktiv und kooperativ
zusammen. Der Aufsichtsrat ist dabei sowohl beaufsichtigend als auch beratend tätig.
Insgesamt entstanden innerhalb des rechtlichen Rahmens vor dem Inkrafttreten des SPRINDFG
jedoch auch erhebliche Abstimmungsbedarfe, vor allem mit dem Bund als
Alleingesellschafter. Durch die verschiedenen Änderungen im SPRINDFG sind hier bereits sinnvolle
Anpassungen vorgenommen worden.
Bezüglich der Binnenorganisation der SPRIND ergibt sich für die Evaluation der Eindruck agiler
und flexibler, aber auch gut eingespielter und dokumentierter Prozesse. Klarheit bei
Strukturen und Arbeitsabläufen in der SPRIND sind nach Angaben der Mitarbeitenden weitgehend
gegeben. Dies ist positiv zu werten, da die SPRIND in den letzten Jahren viele Prozesse neu
definieren und dabei auf verschiedene Änderungen ihrer Rahmenbedingungen reagieren
musste. Als Beispiel für sachgemäße, zielgerichtete und dynamische Prozesse innerhalb
der SPRIND kann der Umgang mit den jährlich 300 bis 400 Einreichungen für neue Projektideen
genannt werden. Diese werden in mehreren Stufen geprüft – unter Einbindung verschiedener
Gruppen innerhalb der SPRIND (Analystinnen und Analysten, Innovationsmanagerinnen und
-manager, Geschäftsführung), aber auch von externen Expertinnen und Experten. Trotz
dieses anspruchsvollen Prüfprozesses zur Beurteilung des Sprunginnovationspotenzials der
eingereichten Ideen hat die Prozessgestaltung bei der SPRIND dazu geführt, dass etwa die Dauer
der Prüf- und Entscheidungsprozesse bei Projekteinreichungen von 2022/2023 im Vergleich zu
den Jahren 2020/2021 bereits deutlich verkürzt werden konnte. Das Personal der SPRIND ist
– ihrem anspruchsvollen Aufgabenspektrum entsprechend – akademisch geprägt und umfasst
gleichermaßen entfristet wie befristet angestellte Personen mit Berufserfahrung in ihren
jeweiligen Fachgebieten. Über 40 Prozent der befragten Mitarbeitenden waren zuvor in der Wirtschaft
tätig. Das Geschlechterverhältnis bei den Beschäftigten der SPRIND ist nahezu ausgewogen.
Gleiches gilt für die Geschäftsführung mit ihrer Doppelspitze aus einer Geschäftsführerin und
einem Geschäftsführer. Etwas anders stellt sich die Situation bei den weiteren Führungskräften
unterhalb der Geschäftsführung dar (außertariflich bezahlte Mitarbeitende wie etwa die
Innovationsmanager und -managerinnen). Die deutliche Mehrheit dieser Personengruppe ist männlich.
Dies hängt jedoch insbesondere mit Faktoren außerhalb des direkten Einflussbereichs der
Geschäftsführung zusammen, wie etwa dem Fachkräftemangel gerade bei Frauen in
technischennaturwissenschaftlichen Bereichen. Zudem sind Frauen gerade in den Berufsfeldern
unterrepräsentiert, die für eine Tätigkeit als Innovationsmanagerin bei der SPRIND unabdingbar sind
(z.B. im Start-up-Bereich oder bei Venture Capitalists (VCs)).
Die Mitarbeitenden der SPRIND selbst sind nach einer Befragung im Rahmen der Evaluation
zu 87 Prozent (sehr) zufrieden mit ihrer Tätigkeit bei der SPRIND. Als Gründe für die
Zufriedenheit wurden in einer Befragung der Mitarbeitenden als auch in Interviews häufig die
Zusammenarbeit innerhalb der Belegschaft, das Arbeitsumfeld und die Rahmenbedingungen genannt,
aber auch die agile Arbeitsweise, Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten sowie flache
Hierarchien. Auch andere Aspekte der Führungs- und Unternehmenskultur der SPRIND (z.B. die
Offenheit für konstruktive Kritik) bewerten die meisten Befragten positiv. Die
Chancengerechtigkeit für Karrierewege für Personen unterschiedlichen Geschlechts wird von den Befragten zu
über 70 Prozent als (sehr) hoch eingeschätzt. Knapp 60 Prozent stimmen der Aussage zu, dass
die Geschäftsführung aktiv hierauf hinarbeitet.
Die Führung der Organisation und das Personalmanagement der SPRIND werden durch die
Evaluation insgesamt als adäquat bewertet – sowohl aus Sicht der Mitarbeitenden als auch mit
Blick auf die Bedarfe der Organisation und ihrer Ziele.
Executive Summary/Zusammenfassung
| 10
Veränderung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen
Das SPRINDFG verändert die Rahmenbedingungen der SPRIND zur Förderung von
Sprunginnovationen signifikant. Die mittel- bis langfristigen Wirkungen des Gesetzes lassen sich im
Rahmen dieser Evaluation noch nicht umfänglich untersuchen. Dennoch kann die Evaluation auf
Basis der Erhebungen unter den befragten Innovatorinnen und Innovatoren und SPRIND-
Verantwortlichen sowie Beurteilungen von Expertinnen und Experten erste Einschätzungen
zu den Auswirkungen einzelner Veränderungen durch das Gesetz geben. Dies betrifft
insbesondere die Regelungen zu den neuen Governance-Strukturen sowie die Möglichkeit,
privatwirtschaftliche Finanzierungsinstrumente anzubieten und sich an Unternehmen zu beteiligen.
So kann die SPRIND aufgrund der festgeschriebenen Beleihung ihre Förderaktivitäten auf dem
Gebiet der Sprunginnovationen nun eigenständig wahrnehmen. Aus innovationspolitischer Sicht
ist die Unabhängigkeit der SPRIND in ihrer Arbeit als Förderagentur ein hohes Gut. Gleichwohl
wurde mit dem SPRINDFG eine (beschränkte) Fachaufsicht durch das Bundesministerium
für Bildung und Forschung (BMBF) festgeschrieben, auch wenn mehrere Expertinnen und
Experten sowie Sachverständige, die unter anderem in Ausschusssitzungen des Bundestages
zum SPRINDFG angehört wurden, dies grundsätzlich für nicht notwendig hielten. Für die
Gewährleistung der Prozesseffizienz und im Hinblick auf die hohe, kompetitive Dynamik bei der
Förderung von Sprunginnovationen sollte sich die praktische Umsetzung der Fachaufsicht auf
solche Aufsichtsaufgaben beschränken, die nicht ohnehin bereits durch den
Aufsichtsrat übernommen werden. Das gilt insbesondere auch für die Aufsicht von Maßnahmen und
die Förderung von Vorhaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) finanziert werden und zu deren Ausübung sich BMBF und BMWK im Rahmen einer
Ressortvereinbarung einvernehmlich abstimmen (entsprechend § 6 Beleihungsvertrag). Das
BMBF wird im Zuge seiner Fachaufsicht individuelle Entscheidungen der SPRIND hinsichtlich
ihrer Aufgaben zur Identifizierung, Validierung und Förderung von Sprunginnovationen nicht
exante prüfen. Gleichzeitig behält sich das BMBF das Recht vor, jederzeit Berichte zu einzelnen
Entscheidungen der SPRIND im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihr übertragenen
Förderaufgaben anzufordern (§ 6 Abs. 2 und 3 Beleihungsvertrag). Die Betonung eines
kooperativen Ansatzes bei der Ausführung der Fachaufsicht oder das Bemühen, im Falle
festgestellter Rechtsverstöße gemeinsame Lösungen zu suchen, lässt eine konstruktive
Ausübung der Fachaufsicht im Interesse der SPRIND erwarten. Die Prozesseffizienz und die
Effektivität der Fachaufsicht lassen sich jedoch im Rahmen dieser Evaluation nicht hinreichend
überprüfen, da diese aktuell noch operationalisiert wird. Eine entsprechende Evaluation zur
Bewertung der Fachaufsicht und ihrer Umsetzung ist im SPRINDFG gesetzlich vorgesehen (siehe § 7
Abs. 2 SPRINDFG) und wurde durch das BMBF mittlerweile ausgeschrieben.
Die Möglichkeit, privatrechtliche Finanzierungsinstrumente anzubieten, erweitert das
Förderportfolio der SPRIND substanziell. Hinsichtlich der Beteiligung der SPRIND an Unternehmen
von über 25 Prozent sieht das SPRINDFG eine Zustimmungserfordernis des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entsprechend § 65 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vor.
Für die Entscheidung zu eingelegten Widersprüchen ist eine Frist für den
Zustimmungsvorbehalt von drei Monaten festgeschrieben. Diese Frist wird von mehreren der angehörten
Sachverständigen als zu lange kritisiert. Hinsichtlich der Dynamik im Start-up-Ökosystem und zur
Beschleunigung der Förderung von Sprunginnovationen sprechen sich die Expertinnen und
Experten für eine Regelung analog zu § 5 Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG) aus, wonach
solche Entscheidungen bereits innerhalb von vier Wochen erfolgen können. Die Erfahrungen
mit den neuen Finanzierungsinstrumenten in den kommenden Jahren werden daher zeigen, ob
und inwiefern die Dauer des Zustimmungsvorbehalts des BMF das Förderhandeln der SPRIND
tatsächlich einschränkt und ob weitere rechtliche Anpassungen notwendig sind.
Executive Summary/Zusammenfassung
| 11
Dennoch sind erste Erfahrungen mit der Vergabe privatrechtlicher
Finanzierungsinstrumente gesammelt worden. Diese weisen eine hohe Passfähigkeit hinsichtlich der konkreten
Bedarfe der Innovatorinnen und Innovatoren und eine hohe Marktfähigkeit auf. So hat sich die
SPRIND zum Zeitpunkt der Berichtslegung für diese Evaluation, ca. neun Monate nach
Inkrafttreten des SPRINDFG, gemeinsam mit anderen (teil-)staatlichen und privatwirtschaftlichen
Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgebern bereits an einem Unternehmen beteiligt sowie ein
weiteres Unternehmen über ein Wandeldarlehen unterstützt. Zudem stehen der SPRIND durch die
Änderungen im SPRINDFG weitere Finanzierungsinstrumente wie Gründungszuschüsse,
Forschungsaufträge und Zuwendungen zur Verfügung. Diese kann sie einsetzen, wenn
privatwirtschaftliche Instrumente aufgrund mangelnden Interesses von Investorinnen und Investoren
noch nicht greifen. Insgesamt stellt die Evaluation eine gestiegene Attraktivität der SPRIND
aufgrund der neuen Finanzierungsinstrumente fest. So äußerten mehrere Innovatorinnen
und Innovatoren, die in den vergangenen Jahren mit der SPRIND im Austausch standen und
sich in Verhandlungen gegen das Konstrukt der Tochtergesellschaft entschieden hatten, großes
Interesse an den neuen Finanzierungsinstrumenten. Mittel- bis längerfristig muss jedoch geprüft
werden, bis zu welchem Zeitpunkt bzw. bis zu welcher Finanzierungsrunde die SPRIND sich an
den Unternehmen beteiligt und wann der geeignete Zeitpunkt für einen Exit gekommen ist.
Gerade jene Deeptech-Vorhaben, die für eine Unterstützung durch die SPRIND besonders
relevant sind, haben lange Zeithorizonte und einen erheblichen Finanzierungsbedarf, auch
nach der Seed-Finanzierung bzw. der ersten Finanzierungsrunde. Es stellt sich daher die
Frage, welche Beiträge die SPRIND auch bei nachfolgenden Finanzierungsrunden leisten soll
und kann, um die innovativen Unternehmen mit ihren Sprunginnovationen langfristig in
Deutschland bzw. in Europa zu halten und strategische Nachteile hiesiger Start-ups hinsichtlich der
Verfügbarkeit von Risikokapital auszugleichen.
Fazit
Seit ihrer Gründung hat sich die SPRIND in den vergangenen fünf Jahren als Akteur in der
staatlichen Innovationsförderung Deutschlands etabliert. In der Gesamtschau kommt die
Evaluation nach Bewertung der erhobenen empirischen Erkenntnisse zu dem Schluss, dass die
SPRIND – insbesondere nach Verabschiedung des SPRINDFG – zielführend auf ihre Mission
der Sprunginnovationsförderung hinarbeiten kann. Ihr ist es gelungen, als neue
Innovationsagentur agile und flexible Strukturen aufzubauen, um Vorhaben mit Sprunginnovationspotenzial
gezielt, schnell und individuell zu fördern bzw. zu finanzieren. Die Instrumente der SPRIND
werden, mit Ausnahme des Konstruktes der Tochtergesellschaften, im Allgemeinen sehr positiv
bewertet, auch wenn sich die Wirkungen hinsichtlich des Sprunginnovationscharakters erst in
der Zukunft konkret manifestieren werden. Bei den internen Prozessen gibt es nach Eindruck
der Evaluation eine strukturierte und für die Mitarbeitenden in der Mehrheit nachvollziehbare
Prozesslandschaft, die agiles und dynamisches Handeln ermöglicht. Die SPRIND hat es zudem
über ihre Außenkommunikation geschafft, Interesse bei den unmittelbaren Zielgruppen, aber
auch darüber hinaus zu wecken.
Einleitung
| 12
1 Einleitung
Die Förderung von Sprunginnovationen ist in den vergangenen Jahren zunehmend in den
Fokus der Innovationspolitik gerückt. Ein Grund hierfür sind beschleunigte Innovationsprozesse
vor dem Hintergrund der digitalen Transformation ganzer Gesellschaftsbereiche sowie des
Aufstrebens neuer Wettbewerber beispielsweise aus dem asiatischen Raum. Volkswirtschaften
stehen folglich vor der Herausforderung, Ideen für neue "Sprünge", sowohl technischer als auch
nicht-technischer Natur, zu entwickeln, um die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit
zu gewährleisten. Ein weiterer Grund für die wachsende Relevanz von Sprunginnovationen in
der Innovationspolitik ist ein verstärkter politischer Fokus auf die Lösung
gesamtgesellschaftlicher Herausforderungen. Aufgrund ihres hohen Innovationsgrades und der
erheblichen Markteffekte wirken Sprunginnovationen – anders als inkrementelle Innovationen –
überregional und können so einen erheblichen Beitrag zur Gestaltung gesellschaftlicher
Transformationsprozesse leisten.1
Vor diesem Hintergrund lassen sich in Europa in jüngster Zeit verschiedene Initiativen
beobachten, neue Fördereinrichtungen zur Unterstützung von Sprunginnovationen zu entwickeln.2 Diese
Fördereinrichtungen entwickeln Förder- und Finanzierungsinstrumente, die speziell darauf
ausgerichtet sind, bahnbrechende Technologien und disruptive Innovationen mit erheblichem
Marktpotenzial und gesellschaftlichem Nutzen aktiv und frühzeitig zu unterstützen. So zeichnen
sich die Förder- und Finanzierungsinstrumente für Sprunginnovationen in der Regel durch ein
hohes Maß an Offenheit gegenüber technologischen und methodischen Ansätzen sowie
einer ausprägten Problem- und Anwendungsorientierung aus. Sie zielen zudem auf eine
hohe Skalierbarkeit und erfordern eine hohe Risikobereitschaft.3 Gleichzeitig macht das
Spannungsverhältnis zwischen der Gewährleistung größtmöglicher organisatorischer
Unabhängigkeit einerseits und der Verwendung öffentlicher Mittel für risikoreiche Projekte andererseits
die Einrichtung einer solchen Förderagentur zu einem politisch, rechtlich und organisatorisch
komplexen Unterfangen.
Die Förderung von Sprunginnovationen in Deutschland wurde insbesondere im
Koalitionsvertrag von Union und SPD vom Februar 2018 aufgegriffen. In der Hightech-Strategie 2025 der
Bundesregierung wurden daraufhin erste Pläne konkretisiert, förderpolitische Instrumente zur
Generierung von Sprunginnovationen in einer eigens dafür neu gegründeten Bundesagentur zu
bündeln. Im Sommer 2018 wurde die Einrichtung der Bundesagentur für Sprunginnovationen
(SPRIND) durch die Bundesregierung beschlossen und am 16. Dezember 2019 als GmbH in
Leipzig mit der Bundesrepublik Deutschland als Alleingesellschafterin gegründet. Bis zum
Herbst 2024 hat sie insgesamt gut 2.100 Einreichungen von Innovatorinnen und Innovatoren für
Validierungsaufträge erhalten und – nach Prüfung – 90 Validierungsaufträge vergeben. Die
Erfolgsquote liegt, entsprechend den ambitionierten Zielen und Anforderungen an die Projekte
1 Vgl. Fraunhofer ISI (2019): Kurzstudie zu Sprunginnovationen: Konzeptionelle Grundlagen und Folgerungen für
die Förderung in Deutschland; Christensen et al. (2018): Disruptive Innovation: An Intellectual History and
Directions for Future Research, in: Journal of Management Studies (55:7); Garcia (2019): Types of Innovation, in:
Wiley Encyclopdia (S. 1-9); Bunde et al. (2020): Europäische öffentliche Güter: Was lässt sich vom US-
amerikanischen ARPA-System für die Förderung von Sprunginnovationen in Europa lernen? Studie im Auftrag
des BMF 3/19.
2 Neben der SPRIND GmbH in Deutschland sei hier insbesondere verwiesen auf den neuen European Innovation
Council (EIC) oder die Advanced Research & Invention Agency (ARIA) zur Förderung von Sprunginnovationen
in Großbritannien.
3 Vgl. Azoulay et al. (2018): Funding Breakthrough Research Promises and challenges of the 'ARPA-Model',
NBER Working Paper 24674.
Einleitung
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und dem Fokus der SPRIND auf Disruptionen mit hohem Marktpotenzial und gesellschaftlichem
Nutzen, im mittleren einstelligen Bereich. Zudem hat die SPRIND seit ihrer Gründung insgesamt
neun Innovationswettbewerbe (Challenges) gestartet und 14 Tochtergesellschaften gegründet,
von denen 13 aktiv sind.
Ziele und Vorgehen der Evaluation
| 14
2 Ziele und Vorgehen der Evaluation
2.1 Ziele der Evaluation
Ziel der vorliegenden Evaluation (Laufzeit August 2023 bis Dezember 2024) ist es gemäß
Leistungsbeschreibung, den Förderansatz der SPRIND, ihre Ablaufeffizienz, ihre Governance
sowie die Wirksamkeit ihrer Förder- und Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung
von Sprunginnovationen zu analysieren und zu bewerten. Dies bezieht sich zunächst auf
die Startphase der SPRIND und den Betrieb in der Aufbau- und Hochlaufphase nach der
Gründung. Folglich geht es hierbei um eine Bewertung der Zielerreichung und Wirkung der
bisherigen Förderungen und eine qualitative und quantitative Analyse der Förderziele im Hinblick auf
die Zielerreichung seit der Gründung der SPRIND.
Gleichzeitig agiert die SPRIND unter Rahmenbedingungen, die sich während des
Evaluationszeitraums geändert haben. So zielte insbesondere das Gesetz über die Arbeitsweise
der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und
finanziellen Rahmenbedingungen (SPRIND-Freiheitsgesetz – SPRINDFG), welches Ende
2023 vom Gesetzgeber verabschiedet wurde, auf eine Verbesserung der finanziellen und
rechtlichen Rahmenbedingungen für die SPRIND. Das Gesetz hat den Handlungsspielraum und den
Instrumentenkasten der SPRIND zur Förderung von Sprunginnovationen signifikant vergrößert.
Vor diesem Hintergrund hat die Evaluation die Änderungen im Zusammenhang mit dem
SPRINDFG und – soweit absehbar – die (erwarteten) Wirkungen in einem dezidierten Kapitel
prospektiv analysiert. Die längerfristigen Wirkungen müssen zu einem späteren Zeitpunkt
betrachtet werden.
Eine Bewertung der einzelnen geförderten Vorhaben, beispielsweise hinsichtlich ihres
Sprunginnovationscharakters, sowie der messbaren oder absehbaren Wirkungen der Vorhaben
ist kein Bestandteil dieser Evaluation.
2.2 Methodischer Ansatz
Der methodische Ansatz für die Evaluation basiert auf einer Triangulation sowohl von
qualitativen und quantitativen als auch von reaktiven und non-reaktiven Methoden der Datenerhebungs-
und Datenanalyse. Das breite methodische Vorgehen gewährleistet die Einbindung von
Einschätzungen diverser Stakeholder und ermöglicht im Sinne des Mehrsichtenansatzes eine
empirisch fundierte Ableitung von Schlussfolgerungen. Die folgende Abbildung ordnet in
tabellarischer Matrixform den Einsatz der verschiedenen methodischen Zugänge den verschiedenen
Evaluationsbereichen zu.
Ziele und Vorgehen der Evaluation
| 15
Abbildung 1: Darstellung des Methodeneinsatzes nach Evaluationsbereich/Arbeitspaket (AP)
SPRIND-GF: SPRIND-Geschäftsführung
SPRIND-MA: SPRIND-Mitarbeitende
TG: Innovatorinnen/Innovatoren (Tochtergesellschaften)
Chall.: Innovatorinnen/Innovatoren (Challenges)
VA: Innovatorinnen/Innovatoren (Validierungsaufträge)
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 16
3 Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
3.1 Zuschnitt des Aufgabenportfolios
Die zentrale Aufgabe der SPRIND ist die Identifizierung, Validierung und Förderung von
Sprunginnovationen. Hierdurch soll die SPRIND eine Förderlücke schließen, die die
Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) bereits 2018 insbesondere für die
Überführung von Ideen mit disruptivem Innovationspotenzial in den Markt identifiziert hatte.4 Daher soll
die SPRIND helfen, diesen besonderen Vorhaben eine Brücke zu bauen, um das sogenannte
valley of death, welches die Lücke zwischen Forschung bzw. technologischer Entwicklung
und Überführung in die Praxis beschreibt, zu überwinden.
Die Evaluation hat zunächst im Zuge einer Relevanzanalyse des SPRIND-Ansatzes
hinterfragt, ob die grundlegenden Annahmen der Etablierung der SPRIND plausibel und
nachvollziehbar sind. Die Förderlücke, die die SPRIND adressieren soll, wird dabei von den
befragten Innovatorinnen und Innovatoren, Aufsichtsratsmitgliedern und externen
Experteninnen und Experten bestätigt. Die von den Interviewpartnerinnen und -partnern
zugeschriebenen Zielsetzungen und Aufgaben der SPRIND bezogen sich häufig auf die
Brückenbaufunktion von der wissenschaftlich-technischen Entwicklung bis zur Markteinführung, dem
Fokus auf disruptive Technologien und einer Priorisierung von technischen bzw. Deeptech-
Innovationen gegenüber sozialen Innovationen. Zudem wurde die Fokussierung der SPRIND
auf bestimmte Projekte befürwortet: die Förderung von Vorhaben, die sowohl erhebliches
Marktpotenzial und volkswirtschaftliche Wertschöpfung versprechen als auch
Lösungen für gesamtgesellschaftliche Herausforderung hervorbringen. Darüber hinaus
fokussiert sich die SPRIND nach Einschätzung der Interviewpartnerinnen und -partner primär auf
bislang ungelöste Probleme bzw. Herausforderungen, für die es noch keine marktgängigen
Lösungen gibt. Der Fokus auf diesen Innovationstyp führt zu einem wesentlich höheren
Risikolevel hinsichtlich des Erfolgs der geförderten Projekte. Das Risiko dieser Vorhaben ist
damit ungemein größer als dasjenige, das privatwirtschaftlichen Kapitalgeberinnen und
Kapitalgeber einzugehen bereit sind.
Die Risikoaffinität der SPRIND wird darüber hinaus durch ihr frühzeitiges Engagement
unterstrichen. So unterstützt die SPRIND Vorhaben mit hohem Sprunginnovationspotenzial, die
zum jetzigen Zeitpunkt für andere Fördermittel- und Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber noch
nicht interessant genug sind, noch bevor ein breiter Konsens über die technische Machbarkeit
oder kommerzielle Tragfähigkeit besteht. Durch die Validierung dieser Vorhaben und die
Förderung der Technologien betreibt die SPRIND folglich Risikominimierung für andere
Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer. Zudem adressiert und mobilisiert die SPRIND mit ihren
Ansätzen bestimmte Zielgruppen sowie Innovatorinnen und Innovatoren, die in der bisherigen
Förderlandschaft weniger stark berücksichtigt wurden. Insgesamt sehen die befragten
Personen in der SPRIND eine Förderin, Vermittlerin, Katalysatorin und Scout für
Sprunginnovationen.
In der Umsetzung ihres Auftrags setzt die SPRIND auf einen themen- und
technologieoffenen Ansatz. Anders als vergleichbare Agenturen zur Förderung radikaler Innovationen,
beispielsweise in den USA, richtet sich der Fokus der SPRIND nicht auf bestimmte Technologien,
Sektoren oder thematische Missionen. Aus Sicht der Evaluation ist dieser themen- und tech-
4 Siehe:
https://www.e-fi.de/fileadmin/Assets/Gutachten/2018/EFI_Gutachten_2018.pdf (letzter Zugriff:
13.12.2024).
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 17
nologieoffene Ansatz richtig, da auf diese Weise das breite Innovationspotenzial in
Deutschland gehoben werden kann, ohne ganze Bereiche oder Branchen auszuschließen. Der Ansatz
wird somit den vielen Stärken und der Diversität des deutschen Innovationssystems gerecht.
Auch befragte Aufsichtsratsmitglieder und externe Expertinnen und Experten begrüßten
grundsätzlich den themenoffenen Ansatz, da dieser die Vielfalt in der Innovationsförderung
unterstützt. Gleichzeitig birgt ein weitgehend themen- und technologieoffener Ansatz Risiken
für die strategische Ausrichtung. So erfordert die Förderung und Finanzierung von
Sprunginnovationsvorhaben aus den unterschiedlichsten Bereichen eine tiefgründige und zugleich
breite thematische und technologische Expertise. Um die verschiedenen eingereichten
technologischen Ansätze fachlich und wissenschaftlich fundiert einordnen und die zur
Förderung ausgewählten Vorhaben auf ihre technische Realisierbarkeit hin bewerten zu können,
bedarf es daher einer intensiven Einbindung von externer Expertise, sowohl bei der
Konzeption und Durchführung thematisch ausgerichteter Challenges als auch in Form von externen
Gutachten bei Validierungsaufträgen bzw. bei der Entscheidung zur Ausgründung von
Tochtergesellschaften oder der Beteiligung an bestehenden Unternehmen. Folglich ist der
operative Aufwand eines themen- und technologieoffenen Ansatzes bei der Förderung von
Sprunginnovationen grundsätzlich höher einzuschätzen als bei einer thematisch spezialisierten
Ausrichtung.
Darüber hinaus kann eine themen- und technologieoffene Ausrichtung die Herausbildung
eines Markenkerns erschweren. Die SPRIND muss folglich im Außenraum ihren Ansatz und
insbesondere ihr Verständnis von Sprunginnovationen deutlich machen, um diesen
Markenkern in der Breite der deutschen Innovationslandschaft zu etablieren und Unsicherheiten bzw.
Missverständnisse zu vermeiden.
Ein weiteres zentrales Risiko bei einem themen- und technologieoffenen Ansatz besteht in den
verschiedenen politischen Interessen und Erwartungen, die bereits jetzt oder auch in
Zukunft an die SPRIND gerichtet werden. Um ihren Markenkern zu bewahren und das inhaltliche
Profil nicht zu verwässern, ist es unerlässlich, dass die SPRIND unabhängig agieren kann
und selbst entscheidet, welche Vorhaben sie fördert und finanziert und welche nicht. Dies
betrifft insbesondere jene Projekte, die von politischer Seite an die SPRIND herangetragen
werden oder auch den Umgang mit neuen politischen Schwerpunkt- und Zielsetzungen in der
Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik z.B. nach Regierungswechseln.
Infolgedessen ist es essenziell, dass sich die SPRIND bei jeder Förder- und Finanzierungsentscheidung
auf ihre ursprüngliche Mission fokussiert. Demnach ist es Aufgabe der SPRIND, ausschließlich
solche Vorhaben zu fördern, die ein Sprunginnovationspotenzial erkennen lassen und zudem
einen wesentlichen gesamtgesellschaftlichen Mehrwert versprechen. Hinzu kommt, dass die
SPRIND nur dann aktiv werden sollte, wenn das Vorhaben nicht durch andere staatliche
Fördermittelgeberinnen und -geber (bspw. Ministerien) und deren Programme bzw. teilstaatliche
oder privatwirtschaftliche Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber (High-Tech-Gründerfonds,
DeepTech & Climate Fonds, Venture Capitalists (VCs) etc.) umgesetzt werden kann. Hierzu
zählt die Förderung von FuE-Vorhaben ohne Sprunginnovationspotenzial, ebenso wie der
Aufbau und die Betreuung von umfangreichen Forschungs- und Wissensinfrastrukturen, die
erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen binden. Andernfalls besteht das Risiko, dass
wesentliche Alleinstellungsmerkmale, die der SPRIND ihre Legitimation verleihen, verloren
gehen.
Gleichwohl sollte sich die SPRIND Diskussionen um eine Weiterentwicklung ihres
Auftrags und der Anpassung ihres Leistungsportfolios nicht verschließen. Veränderte äußere
Rahmenbedingungen wie gesellschaftliche, (geo-)politische und wirtschaftliche Krisen können
die Einschätzungen dazu, welche Sprunginnovationen es braucht und welchen Fokus die
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 18
SPRIND setzen sollte, verändern. Entsprechende Anpassungen sollten jedoch in einem
möglichst breiten Konsens getroffen werden und nicht im Widerspruch zur ursprünglichen
Aufgabenstellung der SPRIND stehen.
3.2 Organisatorische Aufstellung der SPRIND als Agentur
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Organisation geht es prinzipiell um die Frage,
welche Vor- und Nachteile in der verfolgten Agenturlösung als Organisationsmodell zur
Förderung von Sprunginnovationen gesehen werden. So wurden die befragten externen
Expertinnen und Experten sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats nach ihrer Einschätzung zur
Notwendigkeit der Gründung einer neuen Agentur mit dem expliziten Ziel der Förderung von
Sprunginnovationen sowie zu möglichen alternativen organisatorischen Lösungen befragt.
Insgesamt wurde die Agenturlösung von sämtlichen Interviewpartnerinnen und -partnern
befürwortet und als "alternativlos" bezeichnet. Mögliche alternative Ansätze – z.B. durch
explizite Förderlinien für Sprunginnovationen innerhalb eines Bundesministeriums oder die
Entwicklung von Förderansätzen für Sprunginnovation durch andere, bestehende
Fördermittelgeberinnen und -geber – wurden von den Befragten kritisch bewertet, da die etablierten Förder-
und Organisationskulturen, insbesondere in staatlichen Einrichtungen, als unpassend für die
besondere Mission der SPRIND gesehen wurden. Nach Einschätzung der Befragten
benötigten Sprunginnovationen eine passfähige Organisationskultur, die – wie etwa die Advanced
Research Projects Agency (DARPA) in den USA – agiles, flexibles, unternehmerisches und
vorausschauendes Handeln ermöglicht und zudem zum Organisationsstil von innovativen
Start-ups passt. Dies lasse sich, so die einhellige Meinung der Interviewpartnerinnen und -
partner, nur im Rahmen einer neuen Organisation etablieren, nicht in bestehenden staatlichen
Behörden, die einer anderen Funktionslogik folgen. Wie die organisatorische Betrachtung in
Kapitel 4 dieses Berichts zeigt, unterscheidet sich die SPRIND in ihren internen Abläufen, ihrer
Organisationskultur und ihrer Außendarstellung deutlich von anderen Akteurinnen und
Akteuren im deutschen Innovationssystem. Dieses Differenzierungspotenzial, das mit einer
Agenturlösung erreicht werden konnte, zeigt deutlich den Mehrwert der gewählten
Agenturlösung im Vergleich zu den zum Zeitpunkt der Gründung der SPRIND existierenden
Alternativen.
Eine wesentliche Blaupause für eine solche Agentur ist die US-amerikanische DARPA, welche
bereits 1958 als neue Forschungs- und Entwicklungsagentur innerhalb des US-
Verteidigungsministeriums gegründet wurde. DARPA gilt als die weltweit erste Einrichtung mit dem expliziten
Ziel, technologische Sprunginnovationen zu fördern, um Missionen im Sinne
nationalstaatlicher Ziele zu erreichen. Aufgrund ihres Erfolgs wurden mehrere Advanced Research Projects
Agencies (u.a. ARPA-E, IARPA sowie BARDA) als Ableger der DARPA gegründet, die u.a. in
den Bereichen Energie, Nachrichtendienste und Biomedizin aktiv sind.5 Da die
Förderagenturen nach dem Vorbild der DARPA geschaffen wurden, weisen sie sehr ähnliche Strukturen,
5 Bei der ARPA-E handelt es sich um eine 2009 gegründete Förderagentur, die darauf abzielt, neue
bahnbrechende Technologien im Bereich der Energieversorgung zu fördern, die bisher noch keine ausreichende
Marktreife aufweisen, um von Akteurinnen und Akteuren der Privatwirtschaft finanziert und aufgegriffen zu
werden.
https://arpa-e.energy.gov/about (letzter Zugriff:13.12.2024).
Die Intelligence Advanced Research Projects Activity (IARPA) ist hingegen eine Innovationsagentur im
Bereich der Nachrichtendienste. Sie wurde 2006 gegründet, um die Entwicklung von nachrichtendienstlicher
Technik zu fördern. Projekte der IARPA reichen von Datenanalyse über Spracherkennung bis zur
Bioinformatik.
https://www.iarpa.gov/who-we-are (letzter Zugriff: 13.12.2025).
Die Biomedical Advanced Research and Development Authority (BARDA) ist als Teil des US-Departments of
Health (DoH) für die Abwehr chemischer, biologischer, atomarer und pandemischer Gefahren zuständig. Sie
unterstützt unter anderem die Entwicklung von Medikamenten und Impfstoffen primär über öffentlich-private
Partnerschaften:
https://www.medicalcountermeasures.gov/barda (letzter Zugriff: 13.12.2024).
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
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Arbeitsweisen und Förderansätze auf, weshalb man auch vom ARPA-Modell spricht, das auf
die Förderung radikaler Innovationen ausgerichtet ist.6
3.3 Bewertung der bislang angebotenen Förder- und
Finanzierungsinstrumente
Die SPRIND bietet Innovatorinnen und Innovatoren verschiedene bottom-up- und top-down-
Förder- und Finanzierungsinstrumente an. Zu nennen sind insbesondere die
Validierungsaufträge, die Ausgründung von Tochtergesellschaften und die Durchführung von Challenges .
Darüber hinaus führt die SPRIND weitere strategische Aktivitäten durch. Dies betrifft
beispielsweise das Pilotprogramm IP-Transfer 3.0, das auf Initiative der SPRIND zusammen mit dem
Stifterverband für die deutsche Wissenschaft und dem Fraunhofer-Institut für System- und
Innovationsforschung ISI umgesetzt wird, um neue Impulse für den Transfer von Schutzrechten
in wissensbasierten Ausgründungen zu setzen. Weitere Beispiele sind die erfolgreiche
Teilnahme der SPRIND an der Challenge des Market Shaping Accelerator der University of
Chicago zum Umgang mit Marktversagen bei der Entwicklung von antiviralen Wirkstoffen mit
Breitbandwirkung sowie die Gründung des Sovereign Tech Fund zur Stärkung der digitalen
Souveränität. Diese Aktivitäten setzen Impulse zur Weiterentwicklung des Ökosystems für
Sprunginnovationen. Sie werden im Rahmen dieser Evaluation jedoch nicht näher
berücksichtigt.
Darüber hinaus erweitert das SPRINDFG das Portfolio an Förder- und
Finanzierungsinstrumenten, in dem es der SPRIND die Möglichkeit einräumt, sich an bestehenden
Unternehmen zu beteiligen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 SPRINDFG). Da die SPRIND diese
Finanzierungsinstrumente jedoch erst seit kurzem anbietet, ist eine umfassende Wirkungsanalyse zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht möglich. Daher fokussiert die Evaluation ihre Bewertungen an dieser
Stelle zunächst auf die drei ursprünglichen Förder- und Finanzierungsinstrumente:
Validierungsaufträge, Tochtergesellschaften und Challenges.
Abbildung 2: Dreiklang an Förder- und Finanzierungsinstrumenten der SPRIND (vor
SPRINDFG)
Quelle: eigene Darstellung
6 Vgl. Bunde, N.; Czernich, N.; Falck, O. et al. (2020): Europäische öffentliche Güter: Was lässt sich vom US-
amerikanischen ARPA-System für die Förderung von Sprunginnovationen in Europa lernen? Studie im Auftrag
des Bundesministeriums der Finanzen Forschungsauftrag fe 3/19: Rahmenvertrag Wissenschaftliche (Kurz-)
Expertisen zu Grundsatzfragen der Finanz-, Steuer- und Wirtschaftspolitik.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 20
In Kapitel 5 wird auf erste Erfahrungen im Umgang mit den neuen Finanzierungsinstrumenten
näher eingegangen (siehe Kapitel 5.3 – Erste Wirkungen der veränderten rechtlichen und
finanziellen Rahmenbedingungen der SPRIND durch das SPRINDFG).
3.3.1 Validierungsaufträge
Bei den Validierungsaufträgen handelt es sich um ein technologieoffenes Instrument zur
Identifikation und Validierung von Sprunginnovationen. Ziel ist die frühzeitige und schnelle
Validierung von Vorhaben in Bereichen ohne einen klassischen Markt, die für
Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgeber zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu riskant sind bzw. eine noch
unzureichende Marktreife aufweisen. Das Instrument ist bottom-up konzipiert, das heißt, es
gibt wenig inhaltliche Vorgaben, keine themenbezogenen Ausschreibungen und keine
Restriktionen hinsichtlich der Ausschreibungsrunden. Innovatorinnen und Innovatoren können
folglich das ganze Jahr über ihre Ideen und Vorhaben bei der SPRIND einreichen. Das
Einreichungsformular, welches auf der Internetseite der SPRIND einfach zugänglich ist, ist schlank
gehalten. Es fordert die Bewerberinnen und Bewerber auf, das eingereichte Vorhaben
allgemein zu beschreiben und 15 klar verständliche, inhaltliche Leitfragen zu beantworten. Diese
Fragen sind abgeleitet aus dem Verständnis der SPRIND von Sprunginnovationen. Sie helfen
einerseits den Innovatorinnen und Innovatoren zur Einschätzung der Passfähigkeit ihres
Vorhabens mit dem allgemeinen Förderzweck und andererseits den SPRIND-Verantwortlichen
bei der Identifikation und Evaluation des Sprunginnovationspotenzials.
Nach positiver Evaluation7 erhalten die Innovatorinnen und Innovatoren einen
Validierungsauftrag. Dabei handelt es sich um einen Auftrag, dessen maximale Finanzierung sich an der
Schwelle des europäischen Vergaberechts für Dienstleistungen orientiert (2024 lag diese
Schwelle bei 221.000 Euro). Hintergrund hierzu ist, dass Aufträge über diesen Schwellenwert
hinaus mit einer EU-weiten Ausschreibung verbunden sind. Dies würde jedoch der Logik des
Instruments widersprechen, da die Innovation nicht an andere Auftragnehmerinnen oder -
nehmer weitergegeben werden, sondern letztlich bei den einreichenden Innovatorinnen und
Innovatoren verbleiben soll. Diesbezüglich limitiert das europäische Vergaberecht den
Handlungsraum der SPRIND hinsichtlich einer ersten Finanzierung von privatwirtschaftlichen
Unternehmen.
Bis zum Herbst 2024 erhielt die SPRIND gut 2.100 Einreichungen, von denen nach Prüfung
insgesamt 90 in Form von Validierungsaufträgen weiterverfolgt wurden. Diese Quote von weit
unter zehn Prozent entspricht den ambitionierten Zielkriterien für Sprunginnovationen.
Gleichzeitig berichteten die SPRIND-Verantwortlichen über einen leichten Anstieg des
Verhältnisses "Validierungsaufträge zu Einreichungen", das sich jedoch bei einer weitgehend
konstanten Zahl von Einreichungen immer noch im niedrigen einstelligen Bereich bewegt. Dies
lässt auf einen erhöhten Anteil hochqualitativer Vorhaben mit Sprunginnovationspotenzial,
eine höhere Bekanntheit der SPRIND und ein besseres Verständnis der Innovatorinnen und
Innovatoren schließen, welche Ziele die SPRIND verfolgt und an welchen Projekten sie
interessiert ist.
Der Prozess wird von den befragten Innovatorinnen und Innovatoren als unkompliziert,
unbürokratisch und schnell beschrieben. In der Regel erhalten die Bewerberinnen und
Bewerber innerhalb weniger Wochen eine Rückmeldung. Auch der strategische Ansatz der SPRIND,
Validierungsaufträge zu einem vergleichsweise frühen Entwicklungszeitpunkt anzubieten,
kann bestätigt werden. Die befragten Innovatorinnen und Innovatoren berichteten, dass man
7 Zum Prozess der Evaluation Einreichungen siehe Kapitel 4.2.2.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
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bei alternativen Finanzierungsquellen, beispielsweise durch Risikokapitalgeberinnen und -
kapitalgeber, in der Regel wesentlich stärker in Vorleistung treten müsse. Häufig müssten bereits
der Proof-of-Concept erbracht sein und/oder sogar Prototypen bzw. fertig entwickelte Produkte
vorgelegt werden, bevor VCs investieren. Bei der SPRIND hingegen ist die Überprüfung der
technischen Machbarkeit, der Proof-of-Concept, die Evaluation der Marktfähigkeit des
Produkts oder die Analyse der Wirtschaftlichkeit häufig selbst der zentrale Bestandteil des
Validierungsauftrags, auch wenn die inhaltliche Planung eines jeden Vorhabens individuell
ausgestaltet ist. Start-ups könnten so ihre Konzepte weiter ausfeilen und gleichzeitig Mittel
einwerben. Ein Innovator bezeichnete in diesem Zusammenhang das Instrument des
Validierungsauftrags als Enabler, der einen direkten volkswirtschaftlichen Nutzen stifte. Zudem
kann der Auftrag genutzt werden, um überhaupt Anwendungsbereiche von
Forschungsergebnissen zu validieren und mögliche Geschäftsmodelle zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund
leistet dieses verhältnismäßig niedrigschwellige Instrument bereits einen wichtigen Beitrag
zur Gründungsförderung sowie zur Überbrückung des so genannten Valley of Death in der
Innovationskette.
Die Validierungsaufträge sind ergebnisoffen angelegt. Fehler im Verlauf werden akzeptiert
und es besteht Offenheit für Abweichungen vom ursprünglichen Projektplan. Ein expliziter
Erfolg des Validierungsauftrags wird nicht eingefordert. Hierdurch wird insbesondere die
Risikobereitschaft und ein offener Erkenntnisgewinn befördert. Zum Ende des
Validierungsauftrags wird geprüft, wie das Vorhaben weitergeführt werden kann.
Die Laufzeit der Validierungsaufträge wird individuell festgelegt. In der Regel beträgt sie
zwischen sechs und neun Monaten, selten ein Jahr oder länger. Einige wenige Innovatorinnen
und Innovatoren wünschten sich, prinzipiell auch längere Validierungsphasen zu ermöglichen,
um komplexere und umfangreichere Fragen der Validierung untersuchen zu können. Dieser
Vorschlag erscheint mit dem hier zugrundeliegenden Validierungsinstrument zu schwer zu
vereinbaren, da eine Erweiterung des Validierungsauftrags aufgrund des europäischen
Vergaberechts eine Ausschreibung erfordern würde, insbesondere wenn mit der
Erweiterung der Validierungsphase auch eine Erhöhung der Finanzierung einhergeht. Des Weiteren
bewerteten die meisten befragten Innovatorinnen und Innovatoren die Höhe der
Finanzierung im Rahmen des Validierungsauftrags als ausreichend und passfähig.
Mögliche Entwicklungspfade im Anschluss an die Validierungsaufträge sind äußerst vielfältig.
So können Unternehmen bereits während der Validierungsförderung externes Risikokapital
einwerben. In diesem Fall baut die Validierung insbesondere Start-ups eine wichtige finanzielle
und zeitliche Brücke zu anderen Investitionen. Falls im Rahmen des Validierungsauftrags neue
forschungsrelevante Fragestellungen aufkommen bzw. identifizierte Ansätze einen allzu
präliminären Charakter haben, können sie im Anschluss auch im Rahmen einer staatlichen
Forschungsförderung weiterentwickelt werden. Darüber hinaus prüfte die SPRIND bislang, ob der
Validierungsauftrag genug Potenzial für die Gründung einer Tochtergesellschaft bietet. Vor
diesem Hintergrund ist der Validierungsauftrag eine geeignete und fundierte
Entscheidungsgrundlage, ohne dass voreilig höhere Investitionen getätigt werden müssen.
Tatsächlich wurde bislang nur ein kleiner Teil der Validierungsaufträge für eine anschließende
Ausgründung einer Tochtergesellschaft ausgewählt (bislang 14). Dabei ist die Anzahl der im
Anschluss an die Validierungsaufträge gegründeten Tochtergesellschaften nicht
aussagekräftig bezüglich des tatsächlichen Anteils der Vorhaben unter den Validierungsaufträgen, die ein
erhebliches Sprunginnovationspotenzial aufweisen. So ist das Konstrukt der
Tochtergesellschaft für viele Innovatorinnen und Innovatoren nicht besonders attraktiv und wurde daher zum
Teil bewusst nicht genutzt (siehe Kapitel 3.3.2). Zudem gibt es vielversprechende Projekte,
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
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die während oder nach dem Validierungsauftrag interessante Angebote von privaten
Kapitalgeberinnen und Kapitalgebern erhalten oder Kooperationen mit anderen Unternehmen
eingehen. In diesen Fällen sieht die SPRIND häufig keinen weiteren Handlungsbedarf. Einige der
interviewten Innovatorinnen und Innovatoren bestätigten, dass sich durch die
Validierungsförderung der SPRIND Türen bei anderen Fördermittel- und Kapitalgeberinnen und
Kapitalgebern geöffnet hätten. Da ihr Vorhaben durch den Auftrag "SPRIND-approved" sei, hätten
Investorinnen und Investoren grundsätzlich ein größeres Vertrauen in das Marktpotenzial und
die Realisierbarkeit. In dieser Hinsicht kann die Finanzierung im Rahmen des
Validierungsauftrags auch als Qualitätssiegel fungieren, da sie das Risiko für andere
Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer senkt und somit die Chancen der Unternehmen bei
Risikokapitalinvestitionen erhöht.
Gesamtbewertung
Die Validierungsaufträge sind ein effektives und zielführendes Instrument, insbesondere zur
Identifikation von Sprunginnovationen, da sie eine schnelle und niedrigschwellige Möglichkeit
bieten, das angenommene Sprunginnovationspotenzial zu überprüfen. Dadurch ergibt sich
eine Win-Win-Situation für beide Seiten. Gerade kleinere Unternehmen und Start-ups erhalten
durch die finanziellen Mittel aus dem Validierungsauftrag Planungssicherheit für mehrere
Monate. Für die SPRIND selbst bietet der Validierungsauftrag eine wichtige
Entscheidungsgrundlage für mögliche strategische Investitionen im Anschluss – entweder durch Ausgründung
einer Tochtergesellschaft oder durch eine Beteiligung am Unternehmen. Durch die Offenheit
des Instruments im Hinblick auf andere Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber wirkt das
Instrument wie ein Multiplikator mit volkswirtschaftlichem Nutzen, in dem es privates Risikokapital
hebeln kann.
3.3.2 Tochtergesellschaften
Bis zum Inkrafttreten des SPRINDFG waren die Tochtergesellschaften das einzige Instrument
der SPRIND, um – nach erfolgreicher Validierung – Vorhaben mit erheblichem
Sprunginnovationspotenzial mit signifikanten finanziellen Mitteln längerfristig zu unterstützen. Konkret
handelt es sich bei dem Instrument um hundertprozentige Tochtergesellschaften in Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Finanziert werden die Tochtergesellschaften durch Darlehen des Bundes mit einer geplanten
Laufzeit von bis zu fünf Jahren.8 Mit der Beleihung der SPRIND im Zuge des SPRINDFG hat
der Bund die Darlehen der SPRIND übertragen. Ziel dieses Instruments ist die strategische
Investition in umfangreiche FuE-Vorhaben und die Weiterentwicklung technischer Lösungen
in einem geschützten Rahmen mit ausreichender Planungssicherheit.
Zentral für die Konzeption der Tochtergesellschaften als Instrument zur strategischen
Förderung von Sprunginnovation waren bestehende beihilferechtliche Einschränkungen,
insbesondere bei der Förderung bzw. Finanzierung von Unternehmen. Insofern wurde mit den
Tochtergesellschaften die einzig mögliche beihilferechtskonforme Rechtskonstruktion für
längerfristige Investitionen in und Vollfinanzierung von FuE-Projekten gewählt. Bis Herbst 2024
wurden insgesamt 14 Tochtergesellschaften formell gegründet, von denen 13 Vorhaben in die
konkrete Umsetzung starteten. Ein weiteres Vorhaben wurde trotz formeller Gründung nicht
weitergeführt, da sich für die Innovatorinnen und Innovatoren durch das erweiterte Portfolio an
8 Im Detail handelt es sich um unbedingt rückzahlbare Darlehen als Zuwendung in Form der Vollfinanzierung
nach den §§ 23, 44 BHO von bis zu fünf Jahren.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 23
Förder- und Finanzierungsinstrumenten der SPRIND im Zuge des SPRINDFG neue
Möglichkeiten ergaben. Auch hier gestalteten sich Verhandlungen um den IP-Transfer schwierig.
Die Bewertungen zum Instrument der Tochtergesellschaften sind gemischt. Zum Teil
unterscheiden sich die Einschätzungen erheblich, je nachdem, welche Akteurinnen und Akteure
hierzu befragt wurden. Die Rückmeldungen von SPRIND-Verantwortlichen, von Vertreterinnen
und Vertretern des Aufsichtsrates sowie von befragten externen Expertinnen und Experten
sind überwiegend kritisch, was die Passfähigkeit des Instruments zur Förderung von
Sprunginnovationen angeht. Die befragten Innovatorinnen und Innovatoren und Geschäftsführerinnen
und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften selbst sahen neben Kritikpunkten jedoch auch
mehrere Vorteile.
Als vorteilhaft wird insbesondere die Höhe der finanziellen Mittel und der verhältnismäßig
lange Zeitraum der Investition gesehen. So sind die Darlehen für die Tochtergesellschaften
mit einer Laufzeit von fünf Jahren langfristiger angelegt als vergleichbare Investitionen
beispielsweise von VCs. Die Struktur der Tochtergesellschaft ermöglicht es somit, größere und
langfristigere Investitionen in die technologische Entwicklung zu tätigen, als es durch einzelne,
externe Investorinnen und Investoren möglich wäre. Zudem berichteten einige der befragten
Innovatorinnen und Innovatoren bzw. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der
Tochtergesellschaften von einer gestiegenen Sichtbarkeit aufgrund der strategischen Investition
unter dem Dach der SPRIND. Die Finanzierung wirkt nach ihrer Einschätzung wie ein
Qualitätssiegel und macht das Vorhaben im Außenraum für potenzielle
Kooperationspartnerinnen und -partner sowie Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgeber bekannter und
interessanter. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die Annahme, dass der Bund – im Auftrag der
SPRIND – eine solche Investition ohne ein begründetes, erhebliches
Sprunginnovationspotenzial nicht tätigen würde. Weitere Befragte erwähnten die Stabilität und die
Planungssicherheit, die mit einer so umfangreichen und langfristigen Finanzierung einhergingen. Die
Bedingungen ermöglichten hohe Freiheitsgrade im Hinblick auf die Vorhabenplanung und im
Umgang mit den finanziellen Mitteln. Die Innovatorinnen und Innovatoren könnten sich folglich
in einem sicheren Rahmen und geschützt vor externen Einflüssen auf die technologische
Weiterentwicklung konzentrieren. Ein Innovator berichtete in diesem Zusammenhang
beispielsweise von mehreren feindlichen Übernahmeversuchen im Vorfeld der Ausgründung der
Tochtergesellschaft. Diese zielten – nach Einschätzung des Innovators – darauf ab, die
technische Lösung frühzeitig aufzukaufen, da sie ein Risiko für bestehende Produkte und
Geschäftsmodelle darstelle. Zudem hätte das Konstrukt der Tochtergesellschaft als GmbH mit
einer wissenschaftlichen und kaufmännischen Geschäftsführung, die in mehreren Fällen
extern besetzt bzw. bestellt wurde, den Vorteil, dass Interessenskonflikte vermieden und direkt
an die SPRIND berichtet werden könne. Durch die Beaufsichtigung der Tochtergesellschaften
sei die SPRIND nah an den Vorhaben und könne so auf einen positiven Projektverlauf
hinwirken.
Die SPRIND bietet den Tochtergesellschaften verschiedene Unterstützungsleistungen an.
Die Tochtergesellschaften können diese Leistungen je nach Bedarf als Shared Services im
Sinne eines Baukastenprinzips in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um Unterstützung
unter anderem in den Bereichen Finanzbuchhaltung, der Durchführung von
Jahresabschlüssen, IT-Services, Einkauf, Personalwesen sowie um Rechtsberatung. Quasi alle
Tochtergesellschaften nehmen – in unterschiedlichem Umfang – diese Leistungen in Anspruch und
bewerten sie insgesamt positiv. Die Leistungen seien kosteneffizient und reduzierten den
administrativen und finanziellen Aufwand, sodass sich die Tochtergesellschaften noch
intensiver ihren FuE-Aktivitäten widmen können.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 24
Darüber hinaus profitieren die Tochtergesellschaften von dem breiten Netzwerk und der
Öffentlichkeitsarbeit der SPRIND. So berichteten die befragten Innovatorinnen und Innovatoren
sowie die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften von
wertvollen Kontakten, die durch die SPRIND vermittelt wurden. Die Tochtergesellschaften nutzten
auch die Venture SPRIND9 und ähnliche Formate, um Kontakte zu Investorinnen und
Investoren bzw. Unternehmen oder Branchenexpertinnen und -experten zu knüpfen. Einige Befragte
wünschten sich eine noch stärkere Unterstützung im Bereich der Geschäftsmodellentwicklung
oder inhaltliche Sparringspartnerinnen und -partner für technische Fragen,
Projektunterstützung, Beratung und Vernetzung. Berichtete Erwartungen zeugen von sehr hohen und diversen
Ansprüchen an die zuständigen Innovationsmanagerinnen und -manager der SPRIND, die die
Tochtergesellschaften betreuen. In Anbetracht der Arbeitslast und des vielseitigen
Aufgabenspektrums stellt sich die Frage, ob die Innovationsmanagerinnen und -manager den von den
Tochtergesellschaften an sie gerichteten Erwartungen jederzeit erfüllen können.
Gleichzeitig bringt das Konstrukt der Tochtergesellschaften wesentliche Nachteile und
Risiken mit sich, sowohl aus organisatorisch-administrativer als auch aus innovationspolitischer
Perspektive.
So stellt die verwaltungsseitige Betreuung von 13 Tochtergesellschaften eine erhebliche
administrative Herausforderung für die SPRIND dar, die erhebliche Ressourcen in
Anspruch nimmt. Auch für die Innovatorinnen und Innovatoren ergeben sich administrative
Herausforderungen, die auch durch die Shared Services der SPRIND nur teilweise abgemildert
werden können. Hierzu zählen insbesondere die Jahresabschlussprüfung, die Dokumentation
und Planung von Beschaffungsvorgängen, die Erstellung von Mittelverwendungsnachweisen,
die Besonderheit der Abrufsystematik von finanziellen Mitteln und die Einstellung von Personal
gemäß dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) sowie seinen Beschränkungen
durch das Besserstellungsverbot bzw. die notwendige Begründung für außertarifliche
Vergütung.
Auch aus innovationspolitischer Perspektive sehen externe Expertinnen und Experten,
Aufsichtsratsmitglieder und nicht zuletzt SPRIND-Vertreterinnen und -Vertreter in den
Tochtergesellschaften ein administrativ aufwändiges Konstrukt, bei dem die Innovatorinnen und
Innovatoren selbst nur beschränkten Einfluss auf ihre ursprüngliche Idee haben und
allenfalls als weisungsgebundene, angestellte Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer die
Entwicklung des Vorhabens steuern können. Das Konstrukt einer hundertprozentigen
Tochtergesellschaft mit Darlehensausstattung und Kooperationsverträgen mit der jeweiligen
Innovatoren-GmbH stößt gemäß Schilderungen der SPRIND auf erhebliches Unverständnis und
Misstrauen auf Seiten der Innovatorinnen und Innovatoren, weshalb sich Verhandlungen
und Bewertungsfindungen schwierig gestalten. Aufgrund der notwendigen Verträge müssten
sich Innovatorinnen und Innovatoren in für sie häufig unbekannten Rechtsgebieten wie dem
Beihilferecht beraten lassen, was Verhandlungen weiter verzögert. Gerade Verhandlungen
zum IP-Transfer und der Differenzierung zwischen eingebrachten und neu generiertem
IP gestalteten sich kompliziert, vor allem wenn neben der Innovatoren-GmbH noch weitere
Organisationen wie Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit
eigenen IP-Policies daran beteiligt sind. Für den Fall eines Exits müssen die Innovatorinnen und
Innovatoren das eingebrachte IP zurückkaufen, was letztlich nur durch erhebliche Investitio-
9 Bei den SPRIND Venture Days bringt die SPRIND die Teams aus den Validierungsaufträgen, den Challenges
sowie den Tochtergesellschaften mit Investorinnen und Investoren aus dem Deeptech-Bereich zusammen.
Die Teams können sich mit Investorinnen und Investoren vernetzen und im Rahmen von Pitches ihre
Vorhaben vorstellen.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 25
nen durch Investorinnen und Investoren möglich ist, da der Rückkaufpreis aufgrund
beihilferechtlicher Rahmenbedingungen ein Vielfaches der bewilligten Darlehenssumme beträgt. Dies
reduziert die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Exits der Tochtergesellschaften massiv.
So bewertete ein Innovator, der mit der SPRIND in Verhandlungen zur Gründung einer
Tochtergesellschaft stand und sich letztlich gegen die GmbH-Konstruktion entschied, den für sein
Vorhaben angesetzten Ausfallsfaktor als untragbar. Es erschien ihm unrealistisch, nach fünf
Jahren Laufzeit die geforderte finanzielle Summe aufbringen zu können, um das IP aus der
Tochtergesellschaft wieder herauslösen zu können. Die angeführten Punkte führen zu langen
Verhandlungen zur Ausgestaltung der Kooperationsverträge, die in der Regel sechs bis
neun Monate in Anspruch nehmen und den Start der Vorhaben entsprechend verzögern.
Notwendige Aufsichtsratsbeschlüsse, das Aufsetzen und die Unterzeichnung von
Darlehensanträgen, die Bestellung und Einstellung einer Geschäftsführung sowie die Aufgabenverteilung
innerhalb der neuen Organisation verzögern den Start des Vorhabens weiter. All dies erscheint
kaum vereinbar mit den kurzfristigen Planungshorizonten von jungen Start-ups, die in
besonderem Maße auf schnelle Förder- und Finanzierungsentscheidungen angewiesen
sind.
Des Weiteren bewerteten mehrere Interviewpartnerinnen und -partner die jährliche
Budgetplanung der Tochtergesellschaften und die Festlegung der Finanzierungslaufzeit auf fünf Jahre
als insgesamt wenig flexibel.
Darüber hinaus dürfen die Tochtergesellschaften aus Gründen des Beihilferechts nicht
wirtschaftlich tätig werden. Ein Proof-of-Market kann nicht erbracht und ein erster Markteintritt
beispielsweise mit Testprodukten nicht vollzogen werden, wodurch eine Überführung der
Technologie in die Praxis erschwert wird. Da zentrale Aspekte einer Geschäftstätigkeit wie
Marketing, Markenaufbau, Vertrieb und ein enger Austausch mit potenziellen Anwenderinnen
und Anwendern sowie Nutzerinnen und Nutzern im Rahmen dieses Konstrukts nur schwer
möglich sind, wird eine eng an Kunden- und Marktbedarfen ausgerichtete technische
Entwicklung erschwert. Auch die Einwerbung von externem Risikokapital wird hierdurch
gehemmt. Einige der befragten Innovatorinnen und Innovatoren, die sich letztlich gegen das
GmbH-Konstrukt entschieden hatten, erklärten, dass sie zum Zeitpunkt der Verhandlung zur
Gründung einer Tochtergesellschaft bereits in engem Austausch mit Kundinnen und Kunden
standen und erste Teilprodukte bereits auf den Markt gebracht hatten. Diese wirtschaftlichen
Tätigkeiten im Rahmen der Tochtergesellschaft nun ruhen zu lassen bzw. das Vorhaben
formal in eine wirtschaftlich nicht aktive Tochtergesellschaft im Staatsbesitz einerseits und eine
wirtschaftlich aktive Innovatoren-GmbH andererseits aufzuspalten, erschien den Befragten
unrealistisch und letztlich auch nicht nachvollziehbar.
Zudem birgt der Ansatz, erhebliche Investitionen in Vorhaben mit verhältnismäßig langer
Laufzeit zu tätigen, auch wesentlichen Risiken. Ein zentrales Risiko liegt in möglichen
Fehlanreizen. So könnten Projektverantwortliche verleitet werden, die Investition in die GmbH als
risikofreie finanzielle Forschungsförderung wahrzunehmen, was ein eher passives Verhalten
der Projektbeteiligten befördern bzw. zu einer ineffizienten Nutzung und Verausgabung von
Finanzmitteln führen könnte.
Aufgrund der beschriebenen Nachteile und möglichen Risiken zogen sich viele Innovatorinnen
und Innovatoren aus Verhandlungen mit der SPRIND wieder zurück, da sich ihre Erwartungen
mit den gebotenen Rahmenbedingungen im Zuge der Tochtergesellschaften nicht vereinbaren
ließen. Entsprechende Erfahrungen der SPRIND wurden durch Interviews mit Innovatorinnen
und Innovatoren, die in Verhandlungen mit der SPRIND standen, sich aber letztlich gegen das
Konstrukt entschieden, bestätigt.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 26
Die folgende tabellarische Übersicht fasst die Vorteile und Nachteile bzw. Risiken des
Konstrukts der Tochtergesellschaften noch einmal zusammen.
Tabelle 1: Vorteile und Nachteile des GmbH-Konstrukts
Vorteile des GmbH-Konstrukts Nachteile des GmbH-Konstrukts
• Vergleichsweise hohe, langfristige,
strategische Investition in Deeptech-
Entwicklungen
• Hohe Freiheitsgrade im Hinblick auf die
technische Weiterentwicklung und im
Umgang mit den finanziellen Mitteln
• Finanzierungsbedingungen bieten
Stabilität und Planungssicherheit
• Instrument ermöglicht technologische
Weiterentwicklung in einem geschützten
Rahmen
• Erhöhte Sichtbarkeit der Vorhaben
• Positive Bewertung der Shared Services
• Hoher Verwaltungsaufwand zur
Betreuung von 13 Tochtergesellschaften
• Eingeschränkter Einfluss der
Innovatorinnen und Innovatoren auf ihre
ursprüngliche Idee
• Kompliziertes Konstrukt, wenig attraktiv
für Innovatorinnen und Innovatoren sowie
Investorinnen und Investoren /
Inkompatibilität mit Risikokapitalmarkt
• Verzögerungen durch langwierigen
Gründungsprozess und Verhandlungen von
Kooperationsverträgen
• Besondere Herausforderung: Gestaltung
des IP-Transfers
• Komplizierte finanzielle und rechtliche
Rahmenbedingungen (Bindung an
Vergabe- bzw. Beihilferecht,
Jährlichkeitsprinzip des Haushalts, Bindung an
das Besserstellungsverbot etc.)
• Herausforderungen bei der Überführung
von Tochtergesellschaften in
privatwirtschaftliche Strukturen
• Wirtschaftliches Betätigungsverbot setzt
falsche Anreize
Gesamtbewertung
Die beschriebenen Limitationen des GmbH-Konstrukts führen dazu, dass letztlich keine agilen
Start-ups aufgebaut werden, sondern stattdessen Forschungs- und
Entwicklungsgesellschaften ohne wirtschaftsnahe bzw. kommerzielle Tätigkeit, was ein späterer Exit und eine
Überführung der technologischen Lösungen in den Markt erschwert. Das Instrument der
Tochtergesellschaft ist im Hinblick auf das übergeordnete Ziel, Sprunginnovationen zu fördern, wenig
effizient und passfähig. Dennoch spricht sich die Evaluation dafür aus, das Instrument vorerst
im Portfolio der SPRIND beizubehalten. So erscheint es für bestimmte Vorhaben durchaus
geeignet, insbesondere für Projekte zum Aufbau von technischen Infrastrukturen sowie für
manche sozialen Innovationen, für die es wenig marktfähige Finanzierungsinstrumente gibt.
Auch für Vorhaben der strategischen Technologieentwicklung, die auf einen geschützten
Rahmen angewiesen sind, kann das Instrument wesentliche Vorteile bieten. Darüber hinaus sind
dem Bund die Nachteile des Instruments seit geraumer Zeit bekannt. Sie waren ein
wesentlicher Grund zur Änderung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zur Förderung
von Sprunginnovationen, die im Rahmen des SPRINDFG angestoßen wurden. Dies betrifft
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 27
insbesondere die Möglichkeit für die SPRIND, privatwirtschaftliche Förder- und
Finanzierungsinstrumente anzubieten, die sowohl für die Innovatorinnen und Innovatoren als auch für
externe Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgeber bekannt und marktgängig sind.
3.3.3 Challenges
Die SPRIND führt gemäß ihres Gründungsauftrags sogenannte Challenges durch. Dabei
handelt es sich um Innovationswettbewerbe, bei denen die SPRIND selbst Themen,
Zielsetzungen oder Probleme definiert, die Teilnehmende bearbeiten und lösen sollen. Eine Challenge
besteht in der Regel aus mehreren zeitlich und inhaltlich aufeinander aufbauenden Phasen.
Im Sinne des Innovationstrichter-Ansatzes wird das Feld der Teilnehmenden von einer
Wettbewerbsphase zur nächsten kontinuierlich reduziert, sodass sich am Ende das Team bzw. die
Teams mit den erfolgversprechendsten Lösungskonzepten durchsetzt bzw. durchsetzen. Die
Ausgestaltung hinsichtlich Anzahl und Laufzeit der jeweiligen Phasen sowie der finanziellen
Förderung innerhalb der jeweiligen Phasen variiert von Challenge zu Challenge, abhängig von
der individuellen Aufgabenstellung und Zielsetzung. Dabei handelt es sich bei den Challenges,
anders als bei den Validierungsaufträgen und den Tochtergesellschaften, um ein stärker
topdown ausgerichtetes Förder- und Finanzierungsinstrument. Die SPRIND hat – in engem
Austausch mit Expertinnen und Experten im jeweiligen Bereich – eine starke Rolle bei der
inhaltlichen Ausgestaltung der Challenges, die Innovationscommunity "reagiert" hierauf. Mit
den Funken hat die SPRIND einen neuen Typ von Innovationswettbewerben ins Leben
gerufen, der sich von den Challenges konzeptionell unterscheidet. Ziel der Funken ist es, das
aktuelle Potenzial für Sprunginnovationen in Zukunftstechnologien schnell abschätzen und
bewerten zu können. Die Laufzeit der Funken ist im Vergleich zu den Challenges kürzer, sodass
der Aufwand an erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten etwas geringer ist.
Insgesamt hat die SPRIND seit ihrer Gründung bis Dezember 2024 neun Innovationswettbewerbe
gestartet:
• Challenge: Broad-Spectrum Antivirals (Start: November 2021, dreistufig)
• Challenge: Carbon-To-Value (Start: Mai 2022, zweistufig)
• Challenge: New Computing Concepts (Start: November 2022, zweistufig)
• Challenge: Long-Duration Energy Storage (Start: Dezember 2022, zweistufig)
• Challenge: Circular Biomanufacturing (Start: November 2023, dreistufig)
• Funke: Tissue Engineering (Start: November 2023, zweistufig)
• Funke: Fully Autonomous Flight (Start: Februar 2024, zweistufig)
• Funke: EUDI Wallet Prototypes (Start: Mai 2024, dreistufig)
• Funke: Deepfake Detection and Prevention (Start: November 2024, zweistufig)
Die Evaluatorinnen und Evaluatoren führten im Frühsommer 2024 eine Online-Befragung
unter sämtlichen Teilnehmenden der bis dahin durchgeführten bzw. laufenden Challenges
durch.10
Die inhaltliche Ausrichtung wird über sämtliche Challenges hinweg durchweg positiv
bewertet (siehe Abbildung 3). So stimmten mehr als drei Viertel der Befragten (Antworten: "trifft
10 Die Online-Befragung der Challenge-Teilnehmenden fand vom 18.06.2024 bis zum 11.07.2024 statt
(Feldphase: 24 Tage). In dieser Phase wurde eine Erinnerungsaktion gestartet. Insgesamt wurden 83
Teilnehmende (in der Regel Team- bzw. Projektleiterinnen oder -leiter) eingeladen. Bis zum Ende der Feldphase
nahmen 61 Personen an der Befragung teil, was einer Brutto-Beteiligung von 73,5 Prozent entspricht. Im Rahmen
der Datenbereinigung und -validierung mussten fünf Fälle aufgrund früher Abbrüche des Fragebogens
ausgeschlossen werden. Die bereinigte Beteiligungsquote beträgt mit 56 berücksichtigten Teilnehmenden
insgesamt 67,5 Prozent. Befragt wurden sowohl aktive als auch bereits ausgeschiedene Teams.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 28
eher zu" und "trifft voll und ganz zu") den Aussagen zu, dass die Challenges drängende
gesellschaftliche Herausforderungen adressieren (insgesamt 91 Prozent Zustimmung), an
aktuellen technischen Hürden im jeweiligen Feld ansetzen (89 Prozent), ziel- und
anwendungsorientiert ausgerichtet sind (88 Prozent), die Berücksichtigung verschiedener Lösungswege und
technologischer Pfade ermöglichen und die jeweilige Zielsetzung klar und verständlich ist
(jeweils 82 Prozent). Es ist zu vermuten, dass der etwas geringere Zustimmungswert bei der
Frage nach interdisziplinären Kooperationen insbesondere durch den stark kompetitiven
Charakter der Challenges zu erklären ist.
Abbildung 3: Bewertung der inhaltlichen Ausrichtung der SPRIND-Challenges
Quelle: eigene Darstellung
Auch das Sprunginnovationspotenzial in der Zielsetzung der Challenges wird von den
Teilnehmenden weitgehend bestätigt. So antworteten über 80 Prozent der Befragten auf die
Frage, inwiefern die Zielsetzung der jeweiligen Challenge den eigenen Vorstellungen einer
Sprunginnovation entspricht, mit "überwiegend" oder "voll und ganz". Auch das timing der
Challenge im jeweiligen Technologielebenszyklus wird insgesamt positiv bewertet. 78 Prozent
der Befragten gaben an, dass die Challenge genau zum richtigen Zeitpunkt starte.
Lediglich sechs Prozent gaben an, dass der Zeitpunkt für die Challenge bzw. für die Entwicklung
konkreter technischer Lösungen noch zu früh sei. Für 17 Prozent kommt die Challenge
dagegen eher zu spät.
Die Rückmeldungen der Befragten zum Auswahlverfahren ergibt hingegen ein etwas
differenzierteres Bild. So bewerten 93 Prozent den zeitlichen und administrativen Aufwand des
Bewerbungsprozesses und sogar 96 Prozent die Dauer des Auswahlverfahrens mit "eher gut"
oder "gut". Diese außergewöhnlich hohen Zustimmungswerte sprechen für eine schnelle,
agile und effiziente Durchführung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens durch die
SPRIND. Diese Punkte wurden auch in den anschließenden Vertiefungsinterviews von den
Gesprächsteilnehmenden positiv hervorgehoben. Gerade im Vergleich zu Forschungs-,
Technologie- und Innovationsförderprogrammen anderer Fördermittelgeberinnen und -geber
zeichnet sich die administrative und organisatorische Umsetzung der Challenges durch schnelle
Entscheidungen, geringe Wartezeiten und ein unkompliziertes Bewerbungsverfahren aus.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 29
Auch die Informationsangebote für die teilnehmenden Teams und die Unterstützung durch die
SPRIND bei Rückfragen wurden von 84 bzw. 88 Prozent mit "eher gut" oder "gut" bewertetet.
Etwas niedriger hingegen sind die Zustimmungswerte bei der Frage nach der Transparenz
des Auswahlverfahrens, die etwa 62 Prozent der Befragten mit "eher gut" oder "gut"
bewerten. Auch bei der Bewertung der Einschätzungen und Rückmeldungen durch die Jury gibt es
ebenfalls einige kritische Rückmeldungen (siehe Abbildung 4).
Abbildung 4: Bewertung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren zur Teilnahme an
den SPRIND-Challenges
Quelle: eigene Darstellung
Bei der Interpretation der kritischen Rückmeldungen ist zu berücksichtigen, dass auch
Personen an der Befragung teilgenommen haben, die im Verlauf der Challenge ausgeschieden sind.
Ihre Rückmeldungen zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie zu den Bewerbungs-
und Evaluationskriterien sind erwartungsgemäß negativer als die Antworten jener, die es bis
in die letzte Phase geschafft haben.
Zudem unterscheiden sich die Zustimmungswerte je nach Challenge zum Teil erheblich.
Dabei muss beachtet werden, dass bei der Analyse der durchschnittlichen Zufriedenheitswerte
für die jeweiligen Innovationswettbewerbe in mehreren Fällen nur einstellige Fallzahlen
vorlagen. Die Aussagekraft challenge-spezifischer Auswertungen ist daher begrenzt. Dennoch fällt
auf, dass insbesondere bei der ersten Challenge "Broad-Spectrum Antivirals" die
Bewertungen zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren durchweg weniger positiv sind als bei
den anderen Wettbewerben. Der Durchschnittswert beispielsweise bei der Bewertung der
Transparenz des Auswahlverfahrens, der Einschätzungen und Rückmeldungen durch die Jury
sowie die Zusammensetzung der Jury liegt hier lediglich bei drei von fünf.11
11 Ergebnisse bei einer Umwandlung der qualitativen Antwortoptionen in quantitative, ordinalskalierte Werte ("1"
= schlecht, "2" = eher schlecht, "3" = teils teils, "4" = eher gut" und "5" = sehr gut. Der Antwort "weiß nicht /
nicht zutreffend" wird kein quantitativer Wert zugemessen. Sie wird bei der Berechnung von
Durchschnittswerten daher nicht berücksichtigt.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 30
Bei den offenen Fragen im Survey sowie den Vertiefungsinterviews ähneln sich einige
kritische Rückmeldungen, insbesondere zur Besetzung der Jury sowie der Rolle einzelner
Jurymitglieder. Aufgrund der Heterogenität der sieben betrachteten Challenges ist es für die
Evaluation jedoch nur schwer möglich, vereinzelte Kritikpunkte vollumfänglich zu klären. Des
Weiteren sollte berücksichtigt werden, dass es sich bei der Challenge "Broad Spectrum
Antivirals" um den ersten Innovationswettbewerb handelt, den die SPRIND gestartet hat.12 Die
durchschnittlichen Zufriedenheitswerte sind bei den später gestarteten Challenges höher, was
letztlich auf die größere Erfahrung der Verantwortlichen bei der Planung und Durchführung
weiterer Wettbewerbe und die Lernfähigkeit der SPRIND als Organisation schließen lässt.
Dennoch ist gerade bei technologieoffenen Förderansätzen wie den Challenges auch
weiterhin darauf zu achten, eine breit qualifizierte Auswahljury zu besetzen,13 die in der Lage ist, die
verschiedenen vorgeschlagenen technologischen Ansätze fachlich und wissenschaftlich
einordnen und bewerten zu können.
Die Einschätzungen zur
Passfähigkeit von
Challenges als Instrument zur
Förderung und Finanzierung
von Sprunginnovationen
sind durchweg positiv. Wie
Abbildung 5 zeigt, bewerteten
96 Prozent der Befragten die
Passfähigkeit dieses
Instruments als "eher gut" oder
"sehr gut". Die grundlegend
positiven Bewertungen
werden gestützt durch die
offenen Antworten zur
Begründung der Einschätzungen.
Viele Rückmeldungen lassen
sich mit der Einschätzung "Wettbewerb treibt Innovation" zusammenfassen. Der kompetitive
Ansatz hat eine besonders motivierende Wirkung, ermöglicht ergebnis- und
anwendungsorientiertes Arbeiten und führt zu einem gewissen "Schaffensdruck". Der
Innovationstrichter-Ansatz ermöglicht darüber hinaus ein beständiges Hinterfragen der verfolgten Ideen
und Konzepte und durch die phasenweise Förderung auch einen zielgerichteten Fokus auf
jene Ansätze, die den größten Erfolg versprechen.
Auch wenn bei der Interpretation der Ergebnisse ein positiver Bias zu vermuten ist, sprechen
die überaus positiven Rückmeldungen der Innovatorinnen und Innovatoren zu den
Challenges dafür, dass es sich um ein geeignetes und effizientes Instrument zur Förderung
von Sprunginnovationen handelt, das sich nach den ersten Erfahrungen bewährt hat. Dies
12 Der Start dieser Challenge fiel mitten in die Corona-Pandemie, in der viele Expertinnen und Experten für
dieses Thema stark in ihrer Forschung involviert waren. Vor diesem Hintergrund stellte die Rekrutierung der
Jurymitglieder eine große Herausforderung dar.
13 Hierfür sind Perspektiven und Erfahrungen beispielsweise aus der Wissenschaft, aus der Industrie sowie
Expertise zu den Schritten auf dem Weg zur Markteinführung (beispielsweise. IP, ggf. Zulassung und
Genehmigungsverfahren) relevant.
Abbildung 5: Bewertung der Passfähigkeit von Challenges als Instrument zur
Förderung von Sprunginnovationen
Quelle: eigene Darstellung
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 31
deckt sich auch mit Einschätzungen der befragten externen Expertinnen und Experten sowie
der Aufsichtsratsmitglieder.
Ein ähnlich positives Bild ergibt die Bewertung der konkreten fördertechnischen Umsetzung
der Challenges im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe. Hierbei handelt es
sich um eine Form der innovationsfördernden Beschaffung, welche bereits 2007 vor dem
Hintergrund der gezielten Innovationsförderung unter Nutzung des öffentlichen
Beschaffungsvolumens auf europäischer Ebene eingeführt wurde. Ziel der vorkommerziellen
Auftragsvergabe – oder auf Englisch Pre-Commercial Procurement (PCP) – ist die Ausschreibung von
Forschungs- und Entwicklungsleistungen in der vorkommerziellen Phase zur Beschaffung von
nicht marktgängigen Lösungen, die noch nicht marktreif sind oder sich noch in einer
vorläufigen Entwicklungsphase befinden. Mit diesem Instrument kann der Staat Beschaffungsrisiken
minimieren und einen Bedarf, der nicht durch am Markt verfügbare Lösungen zufriedenstellend
gedeckt werden kann, wirtschaftlich decken.14
Anders als ursprünglich vorgesehen, setzt die SPRIND ihre Challenges nicht im Rahmen einer
Zuwendung um, wie es bei der staatlichen Forschungsförderung häufig der Fall ist.
Stattdessen wählte sie das Instrument der vorkommerziellen Auftragsvergabe, da ihr das Instrument
als wesentlich flexibler und attraktiver erschien, insbesondere für privatwirtschaftliche
Unternehmen. Bei dem Verfahren werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Rahmen eines
Auftrags vergeben, was mit vergleichsweise hohen Freiheitsgraden für die Beauftragten
verbunden ist. Ziel bei dem Instrument ist es, innovative Ideen zu fördern und Risiken bei der
technologischen Entwicklung zu reduzieren (De-Risking). Die befragten Challenge-
Teilnehmenden äußerten sich zu dem Instrument durchweg positiv. Grundsätzlich bietet die
vorkommerzielle Auftragsvergabe, insbesondere im Vergleich zu anderen Instrumenten der
(staatlichen) Forschungs-, Technologie- und Innovationsförderung, wesentlich mehr Flexibilität.
Während Zuwendungen häufig mit vielen regulatorischen und bürokratischen Vorgaben verbunden
sind, die insbesondere bei kleinen Unternehmen und Start-ups zu einem nur schwer zu
bewältigenden Zeit- und Ressourcenaufwand führen, können bei diesem Instrument die
finanziellen Mittel wesentlich flexibler und ohne starre Verwendungspflichten und Überprüfungen
eingesetzt und ausgegeben werden. Zudem werden umfängliche Reportingpflichten vermieden.
Die Kontrolle über die Zielerreichung der finanzierten Vorhaben und die Zweckmäßigkeit der
Mittelverwendung erfolgt letztlich über den Innovationstrichter-Ansatz der Challenges, bei
denen die teilnehmenden Teams in verhältnismäßig kurzen Abständen neu evaluiert und
anhand harter Zielkriterien bewertet werden. Die Teilnehmenden erhalten somit zügig
umfangreiche finanzielle Mittel, die sie eigenverantwortlich und flexibel verwenden können. Werden
die geforderten Leistungen jedoch nicht erbracht, läuft die Finanzierung relativ schnell wieder
aus. Damit erfüllt das Instrument die notwendige Flexibilität und Agilität im Umgang mit
finanziellen Fördermitteln, die insbesondere bei der Förderung von Sprunginnovationen eine
große Bedeutung haben. Gleichzeitig können Vorhaben, die sich als nicht zielführend
erweisen, schnell abgebrochen werden, wodurch den Anfordernissen der Wirtschaftlichkeit im
Umgang mit öffentlichen Geldern Rechnung getragen wird. Der Förderansatz entspricht damit der
Logik von vergleichbaren Förder- und Finanzierungsansätzen für Sprunginnovationen, wie sie
auch die US-amerikanische DARPA verwendet. Gerade Start-ups berichten von einer sehr
hohen Passfähigkeit zu den agilen unternehmerischen Abläufen und hinsichtlich der
Anforderungen an Geschwindigkeit und Flexibilität. Zudem bietet das Instrument auch für
14 Vgl. Schaupp und Eßig (2017): Vorkommerzielle Auftragsvergabe vs. Innovationspartnerschaften:
Abgrenzung zweier Instrumente der innovativen Beschaffung:
https://www.koinno-bmwk.de/fileadmin/user_up-
load/publikationen/Publikation_PCP_versus_Innovationspartnerschaft.pdf (letzter Zugriff: 13.12.2024).
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
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die SPRIND wesentliche Vorteile, da die administrative Umsetzung der Challenge wesentlich
weniger administrativen Aufwand erfordert und folglich die Einbindung von externen
Projektträgern nicht erforderlich ist.
Vereinzelte kritische Rückmeldungen kommen insbesondere von Universitäten und
außeruniversitären Forschungseinrichtungen. So berichteten einzelne Challenge-
Teilnehmende, dass das Instrument der vorkommerziellen Auftragsvergabe bei den
entsprechenden Abteilungen ihrer Organisationen (u.a. Rechtsabteilung und Drittmittelabteilung) nach wie
vor weitgehend unbekannt ist. Dies führt wiederum zu zahlreichen Rückfragen und
Verzögerungen auf Seiten der teilnehmenden Einrichtungen. Auch wenn die SPRIND bei jeder
neuen Challenge-Ausschreibung über das PCP-Instrument informiert, wäre zu überlegen,
entsprechende Aktivitäten noch stärker zu intensivieren.
Weitere Aspekte der fördertechnischen Ausgestaltung betreffen die Unterstützung und
Beratung während der Challenge, die Höhe der finanziellen Förderung, die Laufzeit der
verschiedenen Phasen und die Mehrstufigkeit der Wettbewerbe im Allgemeinen. Wie Abbildung 6 zeigt,
bewerten etwa 80 Prozent der Befragten sowohl die Beratungs- und Unterstützungsleistungen
der SPRIND als auch die Höhe der finanziellen Förderung – sowohl im Allgemeinen als auch
in den jeweiligen Phasen des Wettbewerbs – mit "gut" oder "sehr gut". Noch höher ist die
Zustimmung hinsichtlich der Mehrstufigkeit. So wird das Prinzip des Innovationstrichter-
Ansatzes zur Förderung von Sprunginnovationen von über 90 Prozent der Teilnehmenden positiv
eingeschätzt. Gemischter fällt die Bewertung der Laufzeit der verschiedenen Phasen der
Challenges aus. Diese bewerten etwa 57 Prozent mit "gut" oder "sehr gut". Etwa ein Viertel ist mit
der Ausgestaltung der Phasenlaufzeiten nicht oder weniger zufrieden. Dies liegt vermutlich an
dem hohen Anspruch und der ambitionierten Zielsetzung der Challenges, die ein "Scheitern“
vieler Vorhaben in Kauf nimmt. Entsprechend gaben auch 28 Prozent der Teilnehmenden bei
einer weiteren Frage an, dass sie die Zielerreichung der Challenge während der Laufzeit des
Innovationswettbewerbs als für unrealistisch halten. Viele Teilnehmende bewerteten die
Laufzeit der Challenges im Hinblick auf die formulierte Zielsetzung offenbar als zu kurz. Dieser
vergleichsweise hohe Wert an Unzufriedenheit ist jedoch aus Sicht der Evaluation per se nicht
kritisch zu sehen. So ist die Definition von Zielen, die aus Sicht vieler Teilnehmenden gar als
unrealistisch wahrgenommen werden, und eine Laufzeit des Förderinstruments, die nicht alle
Schritte auf dem Weg zur Markteinführung der entwickelten technischen Lösungen abdeckt,
aus innovationspolitischer Perspektive legitim und entspricht Erfahrungen vergleichbarer
Ansätze zur Förderung von Sprunginnovationen. Gleichzeitig sollten jedoch die Ziele der
Challenge, insbesondere die Teilziele in den jeweiligen Phasen des Innovationswettbewerbs,
prinzipiell realisierbar sein, um interessierte Teams nicht abzuschrecken und zudem ein
realistisches Erwartungsmanagement zu betreiben.
Die Befragten erhofften sich durch ihre Teilnahme an einer Challenge unterschiedliche
Wirkungen. Diese Zielsetzungen variieren teilweise je nach Challenge, insbesondere aber je nach
organisatorischem Hintergrund. So sind Teilnehmende aus der Wissenschaft stärker an der
technologischen Weiterentwicklung und der Erzielung eines höheren Technologiereifegrads
(Technology Readiness Level, TRL) interessiert, während Teilnehmende von Start-ups und
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eher auf eine gestiegene Attraktivität für
Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgeber hoffen. Im Rahmen des Surveys wurden die Challenge-
Teilnehmenden nach den erhofften und den realisierten Wirkungen befragt. Abbildung 7 zeigt die
aggregierten Einschätzungen zu den realisierten Wirkungen über alle Challenges hinweg.
Die meisten Befragten bestätigten, dass ihr technologischer Ansatz aufgrund der Challenge-
Teilnahme einen erhöhten TRL erreicht hat. Über 70 Prozent der Befragten antworteten hierzu
mit "trifft eher zu" oder mit "trifft voll und ganz zu". Darüber hinaus stimmen etwa 72 Prozent
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 33
der Befragten der Aussage zu, dass die Teilnahme an der Challenge zu einer erhöhten
Sichtbarkeit des Teams und des verfolgten Vorhabens im Außenraum geführt hat. Ähnlich viele
gaben an, dass die Finanzierung durch die SPRIND-Challenge zu einer Risikominimierung
ihres Ansatzes (De-Risking) beigetragen hat. Gut 50 Prozent der Survey-Teilnehmenden
bestätigten eine gestiegene Attraktivität für private Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgeber
sowie die Vernetzung mit anderen Teams. Neue Kooperationen mit Entwicklungs-,
Anwendungsbzw. Umsetzungspartnerinnen und -partnern oder Kundinnen und Kunden berichteten
hingegen weniger als 40 Prozent.
Bei der Bewertung der durch die Challenge-Teilnehmenden berichteten Wirkungen muss
beachtet werden, dass die ersten Challenges erst im Herbst 2024 ausliefen und einige weitere
Challenges erst vor kurzem gestartet sind bzw. sich noch in der ersten Phase befinden.
Insofern handelt es sich hierbei um eine Momentaufnahme bzw. um eine Darstellung unmittelbarer
Wirkungen. Langfristige Wirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gemessen
werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die messbaren Effekte in einigen Bereichen, wie
z.B. die gestiegene Attraktivität für private Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber, mittelfristig
weiter zunehmen werden, wenn sich die Laufzeit sämtlicher hier betrachteter Challenges dem
Ende zuneigt. Gleichwohl zeigen die Daten, welche unmittelbaren Wirkungen durch die
Teilnahme an den SPRIND-Challenges primär zu erwarten sind: die technologische
Weiterentwicklung sowie die Erzielung eines höherer TRLs, die erhöhte Sichtbarkeit im Außenraum und
die Risikominimierung der verfolgten technologischen Ansätze. Damit entsprechen die
beobachteten unmittelbaren Effekte für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Challenge den
strategischen Zielsetzungen der SPRIND.
Abbildung 6: Bewertung der fördertechnischen Ausgestaltung der Challenges
Quelle: eigene Darstellung
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 34
Abbildung 7: Realisierte Wirkungen aufgrund der Teilnahme an den Challenges
Quelle: eigene Darstellung
Ein weiterer Aspekt, der bei der Bewertung der Wirkungen ebenfalls berücksichtigt werden
muss, ist die Tatsache, dass die SPRIND mit ihren Challenges nicht alle TRLs abdeckt und
die technologischen Ansätze nicht von der Entwicklung bis hin zur Markteinführung fördert.
Auch bei den Challenges gilt der maßgebliche Grundsatz, dass die SPRIND technologische
Ansätze mit erheblichem Sprunginnovationspotenzial und Nutzen für die Gesellschaft fördert
und das nur so lange, bis andere Marktteilnehmerinnen und Markteilnehmer daran Interesse
zeigen. Es ist daher folgerichtig, dass die SPRIND bei der Durchführung der Challenges
insbesondere in den letzten Phasen verstärkt auf Aspekte des Transfers und der Verwertung
der Technologie, beispielsweise im Rahmen einer Ausgründung, achtet und entsprechende
Aktivitäten unterstützt. Gleichwohl kann es sein, dass ein Marktversagen, welches die
SPRIND mit einer Challenge adressieren möchte, auch nach dem Ende der Challenge
weiterhin besteht. Gründe hierfür können vielfältig sein. Infolgedessen können trotz erzielter
technologischer Entwicklungen und erhöhter Sichtbarkeit im Außenraum Marktakteurinnen
und -akteure noch immer ein zu großes Risiko in den technologischen Lösungen sehen und
von Investitionen weiterhin absehen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die SPRIND auch
weiterhin nach dem Ende der Challenges Beiträge leistet, um vielversprechende
technologische Lösungen in die Praxis zu überführen. Zu nennen sind hier insbesondere die
bereits erfolgreiche Teilnahme der SPRIND an der Market Shaping Accelerator Challenge sowie
die Durchführung des Veranstaltungsformats Venture SPRIND, bei der die SPRIND
Innovatorinnen und Innovatoren sowie die Teams aus den Validierungsaufträgen, den Challenges und
den Tochtergesellschaften mit Investorinnen und Investoren zusammenbringt. Auch ein
weiterhin enger Austausch mit anderen staatlichen oder teilstaatlichen Fördermittelgeberinnen
und -gebern (z.B. BMBF, BMWK), Hightech-Gründerfonds (HTGF), Deeptech und Climate
Fonds (DTCF), European Innovation Council (EIC) etc.) kann hilfreich sein, um Vorhaben mit
Sprunginnovationspotenzial auf den letzten Metern bis zur Markteinführung zu unterstützen.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 35
Gesamtbewertung
Die Challenges sind ein zielgerichtetes und effektives Instrument zur Förderung von
Sprunginnovationen und sollten weiterhin eine zentrale Rolle im Portfolio der SPRIND
spielen. Die Umsetzung der Challenges in Form der vorkommerzieller Auftragsvergabe wird von
den teilnehmenden Innovatorinnen und Innovatoren als passfähig, zielführend, flexibel und
marktkonform beschrieben, gerade im Vergleich zu Zuwendungen, auch wenn das
Finanzierungsinstrument bei vielen staatlich finanzierten Hochschulen und außeruniversitären
Forschungseinrichtungen häufig noch unbekannt ist.
3.4 Diskussion qualitativer und quantitativer Indikatoren zur
Erfolgsmessung der SPRIND
Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich die Wirkungen zur Förderung und Finanzierung von
Sprunginnovationen durch die SPRIND noch nicht vollumfänglich messen. Zur Bewertung der
Wirkungen können aber, wie in der Steuerung von Organisationen oder Projekten häufig
genutzt, grundsätzlich Zielindikatoren (Key Performance Indicators, KPIs) definiert werden.
Letztere lassen sich idealerweise vom Wirkungsmodell der SPRIND ableiten. Hinzu
kommen interne und externe Einflussfaktoren, die sich auf die Zielerreichung und
Wirkungsentfaltung auswirken. Beides – Wirkungsmodell und Einflussfaktoren – werden in Abbildung 8
exemplarisch dargestellt.
Aktuell hat beispielsweise der Aufsichtsrat der SPRIND im Zuge seiner Kontrollaufgabe
verschiedene Leistungskennzahlen zur Zielerreichung der SPRIND in ihren verschiedenen
Geschäftstätigkeiten festgelegt. Gemeinsam mit dem Management der SPRIND werden die KPIs
derzeit vor dem Hintergrund des in Kraft getretenen SPIRNDFG weiterentwickelt. Prinzipiell
lassen sich Erfolgskriterien aus (übergeordneten) Gesamtzielen und verschiedenen
Teilzielen ableiten. Darüber hinaus lassen sie sich einordnen in operative Leistungsindikatoren
(bzgl. Aktivitäten und Outputs), die überwiegend die interne, prozessorale Steuerung
betreffen, und langfristige, strategische Wirkungen (Outcomes und Impacts), die sich primär
außerhalb der SPRIND manifestieren. Bei dem für diese Evaluation entwickelten
Wirkungsmodell wird diesbezüglich unterschieden zwischen Theory of Action (ToA) und Theory of
Change (ToC). So geht es bei der Betrachtung operativer Wirkungen beispielsweise um die
Gewährleistung eines stabilen Dealflows hinsichtlich der Entwicklung von
Projekteinreichungen und deren Prüfung oder der Durchführung von Challenges etc. Auch die
Betrachtung der Vollzugseffizienz, beispielsweise gemessen anhand der Betriebskosten im
Vergleich zu den für die Förderung von Sprunginnovationen verausgabten Finanzmittel, zählt
hierzu. Bei der Betrachtung der mittel- bis langfristigen Wirkungen geht es insbesondere um
die Weiterentwicklung vielversprechender technologischer Ansätze sowie das De-
Risking, um die technisch gereiften Vorhaben durch die Förderung und Finanzierung der SPRIND
für andere Unternehmen und Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber interessanter zu machen.
Dies betrifft vor allem die Ausgestaltung passgenauer Finanzierungen für Unternehmen,
die erfolgreiche Überführung der verfolgten Vorhaben in die Praxis und somit auch den
Marktimpact der Projekte. Hierzu zählen betriebswirtschaftliche Wirkungen für die
finanzierten Unternehmen, aber auch volkswirtschaftliche oder gesellschaftliche Effekte. Aufgabe der
SPRIND ist es, solche Sprunginnovationen zu identifizieren, validieren und zu fördern, die
nicht nur eine hohe Marktdurchdringung erreichen und ein erhebliches
Wertschöpfungspotenzial aufweisen, sondern auch deutliche Beiträge zur Lösung gesamtgesellschaftlicher
Herausforderungen liefern. Vor diesem Hintergrund wäre auch ein Bezug der KPIs zu den 17 Zielen
für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals,
SDGs) sinnvoll.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 36
Grundsätzlich ist der Einsatz von Kennzahlen übliche Praxis in der Steuerung von
privatwirtschaftlichen Organisationen, aber auch in der externen Governance von Agenturen oder
anderen Einrichtungen, auch im Wissenschaftsbereich (z.B. Deutscher Akademischer
Austauschdienst (DAAD), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), durch die öffentliche
Hand. Dabei sollten die Indikatoren bestimmte Charakteristika erfüllen, oft wird hierbei die
Erfüllung der sogenannten SMART-Kriterien genutzt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass
die Indikatoren Spezifisch (specific), Messbar (measurable), Ausführbar (achievable) sowie
Attribuierbar (attributable, also der jeweiligen Organisationen zurechenbar), Realistisch
(realistic) sowie Terminiert (time-bound) sind. Die von der SPRIND bislang genutzten Indikatoren
erfüllen diese Werte nur teilweise. So ist beispielsweise die Zielvorgabe bei der SPRIND, dass
pro Jahr 80 Prozent der eingereichten Projekte geprüft und bearbeitet werden sollen, mit den
SMART-Kriterien vereinbar. Konkret: Die SPRIND kann dafür Sorge tragen, dass interne
Abläufe effektiv und effizient ausgestaltet sind, sodass eine zeitnahe Prüfung der Einreichungen
erfolgen kann. Auf der anderen Seite hat die SPRIND nur bedingt Einfluss darauf, wie viele
Einreichungen oder Teilnehmende bei den Challenges tatsächlich mobilisiert werden. Sie kann
durch effektive Kommunikationsmaßnahmen und relevante Challenges das Interesse an ihren
Formaten beeinflussen, die Mobilisierung wird jedoch auch durch eine Vielzahl anderer
Einflussfaktoren bestimmt.
Die Messung des Erfolges der SPRIND an den aktuell genutzten Indikatoren sowie eine
zu starre, vom Kontext gelöste Betrachtung von Indikatoren ist daher – wie bei allen
Indikatorensystemen – nur bedingt sinnvoll. So sagt beispielsweise die reine Anzahl an
Einreichungen – sowohl für Validierungsaufträge als auch für die Challenges – wenig über die
Qualität und den Sprunginnovationscharakter der Vorhaben aus. Dennoch deutet eine hohe
Anzahl an Einreichungen aus dem In- und Ausland auf eine gewisse kritische Masse sowie eine
hohe Bekanntheit der SPRIND in den relevanten Communities hin. Zudem gibt der Anteil der
von der SPRIND ausgewählten und weiterverfolgten Einreichungen wenig Hinweise darauf,
inwiefern die SPRIND mit ihrer Auswahl richtig lag.
Zu beachten ist dabei auch, dass die SPRIND mit der Förderung und Finanzierung der
Vorhaben selbst ein hohes Risiko eingeht. So fördert bzw. finanziert die SPRIND ausschließlich
Vorhaben mit gesellschaftsrelevantem Sprunginnovationspotenzial und tut dies zu einem
wesentlich früheren Zeitpunkt als andere Akteurinnen und Akteure wie beispielsweise VCs. Hierdurch
ist das Erfolgsrisiko ungemein größer und somit auch das Risiko des Nicht-Erreichens von ex
ante definierten Zielindikatoren systemimmanent.
Hinzu kommt, dass die SPRIND – ebenfalls anders als beispielsweise privatwirtschaftlich
agierende Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgeber – nicht renditeorientiert handelt. Folglich
ist die Ausgestaltung von Kooperationsverträgen inkl. IP-Policies oder von
Finanzierungsinstrumenten nicht primär auf die Erzielung eines möglichst großen unmittelbaren finanziellen
Rückflusses ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund bleibt es fraglich, ob und unter welchen
Bedingungen es als Misserfolg betrachtet werden kann, wenn der unmittelbare finanzielle
Rückfluss die ursprüngliche finanzielle Förderung durch die SPRIND nicht vollständig deckt.
Eine zentrale Herausforderung ist die bereits weiter oben adressierte Attribution in der
Wirkungsmessung der SPRIND. So gibt es verschiedene Indikatoren, die man zur Bewertung
der langfristigen, volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wirkungen heranziehen kann.
Diese betreffen beispielsweise die Überführung der technischen Lösungen in die Praxis und
die damit verbundene realisierte Wertschöpfung in Deutschland bzw. in Europa aufgrund der
durch die SPRIND finanzierten Vorhaben. Mögliche Kriterien hierfür wären erfolgreiche
Markteinführungen, die Etablierung neuer Geschäftsmodelle, (Aus-)Gründung neuer
Unternehmen, gehebeltes privatwirtschaftliches Kapital sowie die wirtschaftliche Entwicklung der
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 37
geförderten Unternehmen bzgl. des Umsatzes bzw. Gewinns – und damit auch generiertem
Steueraufkommen – getätigter Investitionen oder der Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze. So
wichtig diese Indikatoren sein mögen, wird es in der Praxis schwierig sein, den konkreten
Beitrag der SPRIND für die beobachteten Wirkungen zu quantifizieren, insbesondere,
wenn diese sich erst Jahre nach der Förderung bzw. Finanzierung der SPRIND realisieren.
Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass die Nutzung von Erfolgsindikatoren auch
Fehlanreize setzen kann. So könnte etwa eine zu starke Fokussierung auf den bestimmten
Richtwert "Drei Prozent der geprüften Projekte sollen Sprunginnovationspotenzial haben"
einen negativen Anreiz setzen, Projekten "wohlwollend" Sprunginnovationspotenzial
zuzuschreiben, lediglich um den Richtwert zu erreichen. Einen ähnlich negativen Anreiz können
die Indikatoren "Anteil der Validierungsaufträge im Verhältnis zu den identifizierten Projekten
mit Sprunginnovationspotenzial" und "Anzahl der gegründeten Tochtergesellschaften"
erzeugen.
Gesamtbewertung
So wichtig gerade quantitativ messbare Leistungsindikatoren für die Erfolgsmessung der
SPRIND sein mögen, spricht sich die Evaluation für eine verantwortungsvolle und
kontextsensitive Anwendung dieser Indikatoren aus, da eine allzu starke Fokussierung auf rein
quantitative Indikatoren auch negative Anreize bei der Steuerung setzen können. Hinzu
kommt, dass rein quantitative Indikatoren häufig dem spezifischen Charakter von
Sprunginnovationen, ihrer Förderung und ihrer Wirkungsentfaltung kaum gerecht werden. So sind
Sprunginnovationen insgesamt sehr selten. Auch bei einer hohen Passfähigkeit der angebotenen
Förder- und Finanzierungsinstrumente der SPRIND und guten Rahmenbedingungen wird der
Anteil an tatsächlichen Sprunginnovationen an allen identifizierten und unterstützten Vorhaben
relativ gering sein. So ist es beispielsweise denkbar, dass die SPRIND mit einer Challenge
das Zielbild einer Sprunginnovation zeichnet und am Ende keines der teilnehmenden Teams
dieses Ziel erreicht. Aus Sicht der Evaluation wäre ein solches Szenario per se nicht zu
beanstanden. Die Challenge kann trotz allem erhebliche Wirkungen entfaltet haben, die mit
operativen Messkriterien nur schwer zu ermitteln sind. Zudem entfalten Sprunginnovationen ihr
volles Potenzial häufig erst mittel- bis langfristig und manchmal auch in anderen
Anwendungsbereichen, als dies zunächst gedacht war.15 Hierdurch ergeben sich erhebliche
Herausforderungen bei der Bewertung der Erfolgsindikatoren im Hinblick auf die gegebene Attributions- und
Kontributionsproblematik. Vor diesem Hintergrund plädiert die Evaluation für eine ergänzende
qualitative Bewertung von Zielindikatoren, wie es beispielsweise durch Impact-Narrative
oder die Nachzeichnung von Innovationsbiographien dargestellt werden kann.
15 Siehe beispielsweise die langfristige und komplexe Wirkungskette bei der Entwicklung eines mRNA-basierten
Corona-Impfstoffs.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 38
Abbildung 8: Wirkungslogik der SPRIND zur Förderung von Sprunginnovationen
Einflussfaktoren (intern):
• Attraktivität und Passfähigkeit der Förderinstrumente der SPRIND für
Innovatorinnen und Innovatoren (Mobilisierungsfähigkeit)
• Fähigkeit der SPRIND zur Identifikation von Themen sowie Auswahl und
Förderung von FuE-Vorhaben mit Sprunginnovationspotenzial
• Fähigkeit der SPRIND zur Entwicklung geeigneter Kommerzialisierungs-
und Marketingstrategien
• Fähigkeit der SPRIND zur Identifikation und Gewinnung geeigneter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
• Fähigkeit der SPRIND zur Integration, Vernetzung und Mobilisierung von
relevanten Akteurinnen und Akteuren
• Flexibilität und Schnelligkeit im Fördermanagement
Einflussfaktoren (extern):
• Wahrnehmung der SPRIND als wichtige Akteurin in der deutschen
Innovationspolitik
• Passfähigkeit von rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für
die SPRIND zur Förderung von Sprunginnovationen
• Risikobereitschaft der Politik zur Förderung von Sprunginnovationen /
(langfristige) politische Unterstützung (klares politisches Mandat)
• Risikobereitschaft von Innovatorinnen und Innovatoren
• IP-Policies anderer Akteurinnen und Akteure, mit denen Innovatorinnen
und Innovatoren in Beziehung stehen (z.B. Universitären, andere
Unternehmen)
• Kritische Masse an innovativen Ideen und Vorhaben
Quelle: eigene Darstellung
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 39
3.5 Bewertung der Außenwirkung
Mit der SPRIND wurde eine Organisation ins Leben gerufen, welche neue Wege in der
Innovationsförderung in Deutschland gehen und "high risk-high impact"-Vorhaben identifizieren
und unterstützen sollte. Dieser Anspruch der SPRIND muss adäquat kommunikativ
begleitet werden, um relevante Zielgruppen in Wissenschaft und Wirtschaft zu aktivieren, aber
auch bei einer breiteren Öffentlichkeit Interesse zu wecken. Die Evaluation hat sich daher auch
mit der Außenkommunikation der SPRIND befasst und kommt zu den folgenden zentralen
Erkenntnissen und Schlussfolgerungen.
Der Ansatz der SPRIND, Sprunginnovationen zu ermöglichen, spiegelt sich klar in ihrer
Außenkommunikation wider. Diese hebt sich aus Sicht der Evaluation inhaltlich, optisch und auch
hinsichtlich der genutzten Kommunikationskanäle deutlich von der Herangehensweise von
anderen Institutionen der öffentlichen Innovationsförderung in Deutschland ab. So betont die
SPRIND auf ihrer Website – eingebettet in eine klar wiedererkennbare Bildsprache –, eine
"Heimat für radikale Neudenker:innen" zu schaffen. Innovatorinnen und Innovatoren werden
ermutigt, Risiken einzugehen, unkonventionelle Innovationsansätze zu verfolgen und "radikal
anders" zu handeln. Zudem bespielt die SPRIND verschiedene Kommunikationskanäle, um
unterschiedliche Zielgruppen zu erreichen. In 90 Podcast-Episoden (Stand: November 2024,
verfügbar unter anderem auf Spotify, aber auch anderen Plattformen) werden u.a.
verschiedene Themenfelder und Projekte der SPRIND vorgestellt. Darüber hinaus werden die Themen
der Challenges in Zusammenarbeit mit einem Science-Influencer in dessen Youtube-Kanal
"Breaking Lab" beworben und erreichen zwischen 50.000 und 250.000 Aufrufe. Die Challenge
zu neuen Computing-Konzepten wurde außerdem mit einem Comic-Essay beworben. Darüber
hinaus hat die SPRIND die Kampagne "SPRINDfluencer" gestartet, in den Persönlichkeiten
aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft auf die Problematik aufmerksam machen, dass
bislang weniger als zehn Prozent der Projekteinreichungen bei der SPRIND von Frauen
stammen. Auch Networking Events gehören zum Outreach-Ansatz der SPRIND. Im Zuge der
jährlich stattfindenden Veranstaltung Venture SPRIND können sich Deeptech-Start-ups aus dem
SPRIND-Umfeld beispielsweise im Rahmen von Pitch-Sessions mit Wagniskapitalgeberinnen
und -kapitalgebern vernetzen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, auf welchen Wegen die SPRIND Aufmerksamkeit
bei den Teilnehmenden für eines ihrer Kernangebote – nämlich die Challenges – erreicht.
Hierzu kann die Befragung der Evaluation unter den Challengeteilnehmerinnen und -
teilnehmern (siehe Kapitel 3.3.3.) herangezogen werden. Mehr als die Hälfte der Befragten gab an,
über Weiterleitungen oder Empfehlungen aus dem persönlichen Umfeld auf die jeweilige
Challenge aufmerksam geworden zu sein. Rund 18 Prozent der Befragten erfuhren durch die
Internetseite der SPRIND bzw. Social-Media-Kanäle der SPRIND von der Challenge.
Vereinzelt wurden Teams auch durch die SPRIND selbst angesprochen. Da die SPRIND für
sämtliche Innovationswettbewerbe eine ausreichend hohe Anzahl an Bewerbungen vorweisen kann,
erzielt sie mit den Ankündigungen der Challenges – trotz ihres jungen Alters – eine hohe
Mobilisierung bei den Innovatorinnen und Innovatoren. Es ist anzunehmen, dass die Bekanntheit
der SPRIND im Laufe der kommenden Jahre bei der Zielgruppe noch weiter ansteigt und sich
dadurch auch die Nutzung der Informationsgewinnung der Teilnehmenden ändert.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 40
Zur weiteren Markenbekanntheitsmessung hat die SPRIND 2022 eine Umfrage unter
verschiedenen Zielgruppen durch das Marktforschungsinstitut Civey durchführen lassen.16 Die
Befragung zeigt, dass die Mehrheit der Befragten (94 Prozent) noch nicht von der SPRIND
gehört hat. Am bekanntesten ist die SPRIND bei Entscheidungsträgerinnen und -trägern aus
Politik, Wirtschaft und Wissenschaft. In dieser Personengruppe haben etwa 50 Prozent von
der SPRIND gehört. Unter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie unter
Unternehmensgründerinnen und -gründern – also den Kernzielgruppen der Unterstützungsangebote
der SPRIND – hatten zum Befragungszeitpunkt etwa fünf bis neun Prozent der Befragten
bereits von der SPRIND gehört. Am häufigsten verbinden diese Befragten die SPRIND mit der
Finanzierung von bahnbrechenden Technologien (47 Prozent), einem Netzwerk in
Wissenschaft, Wirtschaft und Politik (37 Prozent) sowie mit einem Start-up-Charakter (37 Prozent).
Auf die Frage, ob die SPRIND in der Lage ist, Antworten auf aktuelle Herausforderungen zu
finden und Innovationen schaffen kann, fallen die Antworten der Befragten zu gleichen Teilen
positiv bzw. negativ aus.
Zur weiteren Analyse der Außenwirkung der SPRIND wurde durch die Evaluation eine
Auswertung mit dem Medienanalysetool Meltwater durchgeführt. Im Zuge dessen wurden
Medienartikel, Onlinebeiträge und Social Media Posts identifiziert, die sich auf die SPRIND
beziehen. Ausgehend von einer umfassend bereinigten Datenbasis konnten über 10.800 Treffer für
die Jahre 2019 bis 2024 identifiziert werden. Etwa 70 Prozent der Treffer entstammen aus
Deutschland und 17 Prozent der Treffer aus den USA. Weitere Länder, aus denen häufiger
Treffer identifiziert wurden, sind das Vereinigte Königreich, Spanien, Österreich, die Schweiz,
Japan, die Niederlande, China, Frankreich und Indien. Nachrichtenartikel machen etwa 57
Prozent der identifizierten Treffer aus und Interaktionen auf X (vormals Twitter) wie Tweets,
Replys, Reposts machen 40 Prozent der identifizierten Treffer mit SPRIND-Bezug aus.
Vereinzelt wurden auch Blog-Posts, Forenbeiträge und Videos identifiziert.
Betrachtet man die Anzahl der Beiträge im Verlauf der Jahre, zeigt sich ein starker Anstieg
in den Jahren 2023 und 2024. Im Vergleich zu den beiden Vorjahren ist die Anzahl der
Beiträge um den Faktor 4,5 angestiegen. Bereinigt man die Daten von Social Media-Beiträgen,
die aus methodischen Gründen lediglich in den Jahren 2023 und 2024 gemessen werden
können, hat sich die Anzahl der Beiträge in etwa verdoppelt. Das bestätigen auch Medienanalysen
der SPRIND, die durch das Medienanalyseunternehmen Argus Data Insights durchgeführt
wurden. Auch hier ist die Zahl der Medienbeiträge seit 2023 im Vergleich zu den Vorjahren
gestiegen.
Abbildung 9 zeigt eine Wordcloud, die einige der wichtigsten Begriffe der Medienbeiträge
darstellt. In Verbindung mit einer Analyse der häufig vorkommenden Keywords, die über 75-mal
genannt werden, zeigt sich, dass in den identifizierten Medienbeiträgen eine Vielzahl an
Themen mit SPRIND-Bezug diskutiert werden. So werden Aspekte rund um das SPRINDFG
genannt wie beispielsweise "neue Freiheiten" (77-mal genannt) oder "unnötige bürokratische
Fesseln" (92). Diese Posts sind also insbesondere im innovationspolitischen Diskurs zu
verorten. Aber auch die Themen, Projekte und Challenges der SPRIND werden rezipiert. So
kommt "crispr technology" besonders häufig vor (405) und bezieht sich vor allem auf das
16 Zwischen dem 25.05.2022 und dem 25.07.2022 wurden 5.097 Teilnehmende aus vier Zielgruppen befragt.
Die Zielgruppen sind: Erwerbstätige im Öffentlichen Dienst / staatlichen Institutionen, Forschende,
Entscheidungsträgerinnen und -träger aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft sowie Unternehmensgründerinnen und
-gründer. Eine erneute Umfrage zur Bekanntheitsmessung seitens der SPRIND ist für 2025 geplant. Es ist
davon auszugehen, dass die Markenbekanntheit der SPRIND in der Zwischenzeit gestiegen ist, da die erste
Umfrage im Jahr 2022 den Gründungs- und Aufbauzeitraum der SPRIND betrachtet. Die durchgeführte
Meltwater-Analyse zeigt, dass die Berichterstattung seit 2023 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gestiegen ist.
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 41
SNIPR Biome Projekt aus dem SPRIND-Umfeld, das sich mit der "Environmental enteric
dysfunction" (EED; Erkrankung des Dünndarms) bei schwangeren Frauen in Entwicklungsländern
beschäftigt. Die Begriffe "2a trial", "antibacterial research", "bloodstream" und "carb-x funds"
(jeweils über 230 Treffer) weisen auf die "Broad-Spectrum Antivirals" Challenge und die
Carbon-to-Value Challenge der SPRIND hin. Auch die Begriffe "digitale Brieftasche" (101) und
"biological feedstocks" (99) sind mit dem Funke FEUDI WALLET Prototypes bzw. der Circular
Biomanufacturing Challenge in Verbindungen zu bringen. Ebenso wird der Sovereign Tech
Fund in den Medien mit Begriffen wie "Open Source" (145), "freebsd project" (120) oder "digital
infrastructure" (131) rezipiert.
Abbildung 9: Wordcloud der wichtigsten Begriffe der Medienanalyse
Quelle: eigene Darstellung
Die Evaluation hat ferner für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung das jährliche
Kommunikationsbudget der SPRIND für die Jahre 2023 bis 2025 dem jährlichen Gesamtbudget
gegenübergestellt. Betrachtet man das Kommunikationsbudget im Verhältnis zum jährlichen Gesamtbudget
der SPRIND – exklusive der Tochtergesellschaften sowie weiterer Projekte und
Finanzierungsinstrumente – zeigt sich ein moderater Anteil von etwa 0,75 bis 1,15 Prozent. Wird das
Gesamtbudget einschließlich aller Förderinstrumente und Projekte betrachtet, sinkt der Anteil
des Kommunikationsbudgets auf etwa 0,3 bis 0,35 Prozent des jährlichen Gesamtbudgets.
Gesamtbewertung
Durch den Einsatz vielfältiger Kommunikationskanäle und innovativer Ansätze spricht die
SPRIND breite Zielgruppen an, einschließlich solcher, die traditionell weniger im Fokus ihrer
Finanzierungsinstrumente stehen. Die Medienberichterstattung ist seit 2023 im Vergleich zu
den Vorjahren angestiegen. Dies zeigt sich sowohl in der quantitativen Zunahme von Berichten
als auch in der thematischen Präsenz in den Medien. Sowohl die politischen Diskussionen
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
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rund um die Gestaltung der SPRIND als auch die inhaltlichen Schwerpunkte der SPRIND
werden in der Berichterstattung reflektiert. Der Bekanntheitsgrad der SPRIND war bei
Entscheidungsträgerinnen und -trägern aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft bereits 2022 (also
relativ kurz nach der Gründung der SPRIND) auf einem relativ hohen Niveau (50 Prozent der
Befragten kannten die SPRIND), bei anderen Zielgruppen lag dieser, zumindest 2022, jedoch
deutlich niedriger. Dennoch spricht die Zahl der Einreichungen von Innovationsideen sowie
bei den Challenges für einen hohen Bekanntheitsgrad bei den unmittelbar relevanten
Zielgruppen der Unterstützungsangebote der SPRIND.
Das Kommunikationsbudget wird im Verhältnis zu den Fördervolumina der SPRIND, zu den
Outputs und Wirkungen sowie der gesellschaftlichen Mission der SPRIND insgesamt als
angemessen bewertet.
Zukünftig wird es wichtig sein, die Entwicklung des Bekanntheitsgrades in weiteren relevanten
Zielgruppen, wie beispielsweise bei Forscherinnen und Forschern sowie Gründerinnen und
Gründern, weiter zu beobachten und zu steigern. Darüber hinaus wären weitere Maßnahmen
zur gezielten Ansprache von Frauen zu begrüßen, um das Innovationspotenzial entsprechend
weiter zu heben. Erste Ansätze hierfür gibt es bereits.
3.6 Einordnung der SPRIND ins Innovationssystem
Mit der Gründung der SPRIND schuf der Bund eine neue Akteurin im deutschen
Innovationssystem und ergänzte entsprechend die (staatliche) Förderlandschaft. Die
Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) beschrieb in ihrem Gutachten im Jahr 2018 eine
Förderlücke in Deutschland und empfahl für deren Überwindung die Gründung einer neuen
Agentur mit dem expliziten Ziel, disruptive Innovationen zu identifizieren, zu validieren und zu
fördern.17 Hintergrund hierfür war die Einschätzung, dass das deutsche Innovationssystem
einerseits von einer breiten Förderlandschaft und einem hervorragenden Wissenschaftssystem
profitiere und wesentliche Stärken bei der Generierung inkrementeller Innovationen aufweise, die
evolutionär auf bestehenden Technologien, Produkten und Dienstleistungen beruhen.
Andererseits habe sich an vielen wissenschaftlichen Einrichtungen bislang eine Transferkultur nicht
in ausreichendem Maße herausbilden können, wodurch entsprechende
Forschungsergebnisse nur selten in völlig neue Geschäftsmodelle mündeten. Vielmehr seien es andere Länder,
wie die USA, die Sprunginnovationen generieren und tatsächlich in den Markt bringen. Folglich
soll die Ende 2019 gegründete SPRIND einen wesentlichen Beitrag leisten, um das
sogenannte valley of death zwischen (Grundlagen-)Forschung und Überführung von Erkenntnissen
in die Anwendung zu überwinden und das Potenzial Deutschlands für disruptive Innovationen
zu heben.
Für die Einordnung der SPRIND ins deutsche Innovationssystem sind folglich die
Alleinstellungsmerkmale zentral bzw. der Fokus auf Aktivitäten, die nicht bereits von anderen (teil-)
staatlichen oder privatwirtschaftlichen Fördermittel- und Kapitalgeberinnen und Kapitalgebern
übernommen werden bzw. nicht auch übernommen werden könnten. Folglich wurden die
interviewten Aufsichtsratsmitglieder und externen Expertinnen und Experten nach den
Alleinstellungsmerkmalen der SPRIND befragt. Auch die Innovatorinnen und Innovatoren wurden
um eine Einschätzung gebeten, ob und inwiefern sich ihre Vorhaben auch durch Angebote
anderer Fördermittel- bzw. Kapitalgeberinnen und Kapitalgebern realisieren ließen. Die
adressierte Förderlücke und die Alleinstellungsmerkmale wurden von den Gesprächspartnerinnen
17 Siehe:
https://www.e-fi.de/fileadmin/Assets/Gutachten/2018/EFI_Gutachten_2018.pdf (letzter Zugriff:
13.12.2024).
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 43
und -partnern weitgehend bestätigt. So gebe es nach wie vor eine im internationalen
Vergleich recht ungleiche Verteilung von Risikokapital, insbesondere im Deeptech-
Bereich. In Deutschland wird, auch anteilig am Bruttoinlandsprodukt (BIP), wesentlich weniger
Risikokapital investiert als beispielsweise in den USA oder auch in aufstrebenden
Volkswirtschaften in Asien, was innovative Start-ups in Deutschland im internationalen Vergleich
strukturell benachteiligt.18 Zudem wurde bestätigt, dass die SPRIND mit ihren
Förderinstrumenten wesentlich früher ansetzt als VCs. Der frühphasige Ansatz in Verbindung mit dem Fokus
auf disruptive Technologien impliziert ferner ein hohes Erfolgsrisiko. Das akzeptierte
Risikolevel bei der SPRIND ist folglich höher als bei anderen Kapitalgeberinnen und
Kapitalgebern, sowohl bei privatwirtschaftlichen VCs als auch teilstaatlichen Fonds wie dem HTGF.
Auch die Investitionssummen, insbesondere bei den bislang ausgegründeten
Tochtergesellschaften, sind wesentlich höher als bei üblichen Frühphasenfinanzierungen einzelner
Investorinnen und Investoren. Darüber hinaus sind bestehende Ansätze von Risikokapitalgeberinnen
und -kapitalgebern weniger geeignet für die Förderung von Sprunginnovationen. Diese
benötigten in der Regel einen erheblichen Investitionsbedarf und sind durch langfristige
Entwicklungszyklen charakterisiert. Beides ist kaum vereinbar mit den Renditeerwartungen und dem
zugrundliegenden Geschäftsmodell von VCs. Hinzu kommt der inhaltliche Fokus der SPRIND
auf Sprunginnovationen, die ein erhebliches gesamtgesellschaftliches Nutzenpotenzial
versprechen. Vorhaben, die keine signifikanten Beiträge zur Lösung gesamtgesellschaftlicher
Herausforderungen erkennen lassen, werden von der SPRIND nicht weiterverfolgt. Folglich
steht die SPRIND nicht in Konkurrenz zu (teil-)staatlichen oder privatwirtschaftlichen
Kapitalgeberinnen und Kapitalgebern. Vielmehr ergänzt sie das bestehende Portfolio an
Förder- und Finanzierungsinstrumenten bzw. macht die Vorhaben attraktiv für andere
Fördermittel- und Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber, einschließlich spezialisierter Fonds wie der
DTCF, HTGF, KfW Capital sowie private Investorinnen und Investoren.
Darüber hinaus steht die Geschäftsführung der SPRIND in regelmäßigem Austausch mit
Verantwortlichen anderer Förderinstrumente wie dem HTGF, dem DTCF oder auch dem
EXIST-Programm (Existenzgründungen aus der Wissenschaft, EXIST), um sich
abzustimmen und Überlappungen bei der strategischen Ausrichtung zu vermeiden. Mit der ebenfalls
neu gegründeten Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH (Cyberagentur)
finden regelmäßig Treffen statt, ebenfalls um Redundanzen zu vermeiden, aber auch um
mögliche Kooperationen auszuloten oder eingereichte Projektideen weiterzuleiten, falls diese zu der
Mission der jeweils anderen Agentur besser passen.
Hinsichtlich der Einordnung in das deutsche Innovationssystem stellt die Evaluation eine
hinreichende Abgrenzung der SPRIND von anderen (teil-)staatlichen oder privaten
Fördermittel- und Kapitalgeberinnen und Kapitalgebern fest. Die strategische Ausrichtung auf das
explizite Ziel, Sprunginnovationen zu identifizieren, zu validieren und zu fördern, wird von
anderen Akteurinnen und Akteuren des Innovationssystems bislang nicht nennenswert
adressiert. Sie bildet somit ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal in der Innovationspolitik, für
dessen Umsetzung die Gründung einer eigenen Innovationsagentur folgerichtig und
zielführend ist. Um diese Alleinstellungsmerkmale zu wahren und die Legitimation der SPRIND zu
schützen, ist es essenziell, dass die SPRIND keine Aktivitäten durchführt, die nicht von
anderen, bereits bestehenden Organisationen übernommen werden können. Dies betrifft die För-
18 So wurden gemäß des Bundesverbands Beteiligungskapital (BVK) im Jahr 2017 in Deutschland gut 1,1 Mrd.
Euro an Wagniskapital investiert. In den USA waren es im Vergleich dazu 63,8 Mrd. Euro, siehe:
https://www.bvkap.de/files/content/Studien/vc_studie_von_ief_bvk_roland_berger_treibstoff_venture_capi-
tal_0.pdf (letzter Zugriff: 13.12.2024).
Bewertung des SPRIND-Gesamtkonzepts
| 44
derung von FuE-Vorhaben ohne Sprunginnovationspotenzial als auch den Aufbau von
umfangreichen Forschungs- und Wissensinfrastrukturen, die ebenso gut von einer
Bundesbehörde oder einem Projektträger begleitet werden können.
Da sich der Auftrag der SPRIND im Laufe der Zeit weiterentwickeln kann, spricht sich die
Evaluation dafür aus, den engen Austausch zu den anderen zentralen Akteurinnen und
Akteuren des Innovationssystems weiterzuführen.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 45
4 Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
4.1 Finanz- und Personalausstattung der SPRIND
Das Budget der SPRIND ist u.a. aufgrund der seit Gründung stetig wachsenden Aufgaben und
Tätigkeitsfelder jährlich gestiegen. Für die Aufgaben der SPRIND standen im Jahr 2024
gemäß Bundeshaushalt (Einzelplan 30 – BMBF) 190,2 Millionen Euro zur Verfügung. Hinzu
kommen ca. 26,3 Millionen Euro, die im Einzelplan des BMWK (Einzelplan 09 – BMWK) für die
SPRIND veranschlagt werden (der Großteil davon für die Umsetzung des Sovereign Tech
Funds). Für das Jahr 2024 kommen laut Finanzdaten der SPRIND zudem noch 8,7 Millionen
Euro des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) hinzu.
Der erhöhte Finanzmittelbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der Gründung und Betreuung
der Tochtergesellschaften sowie aus der Planung, Betreuung und Durchführung der
mehrjährig laufenden Challenges. Zwischen 2020 und dem Ende des dritten Quartals 2024 gab es
insgesamt rund 2.100 Projekteinreichungen, 90 Validierungsaufträge, 14 formelle Gründungen
von Tochtergesellschaften (wovon eine letztendlich nicht wie geplant umgesetzt wurde, vgl.
Kap. 3.3.2) sowie fünf Challenges und vier Funken.
Die nachfolgende Tabelle zeigt das jährliche Budget der SPRIND, das durch das BMBF und
das BMWK bereitgestellt wird, sowie die ausgewerteten Projekteinreichungen und die
laufenden Challenges.
Tabelle 2: Rahmendaten zur SPRIND
Jahr Budget
BMBF
(in Mio.
€)
Budget
BMWK
(in Mio.
€)
Summe
Budget
BMBF &
BMWK
(in Mio. €)
Bearbeitete
Projekteinreichungen
Validierungsaufträge
Neugründung
Tochtergesellschaften
Laufende
Challenges
und Funken
2019 14,0 - 14,0 - - - -
2020 31,2 10,0 41,2 316 16 1 -
2021 49,3 7,0 56,3 384 13 4 2
2022 97,1 12,0 109,1 319 25 2 4
2023 147,1 22,27 169,4 324 21 5 6
202419 190,2 26,3 216,5 338 15 2 7
Quelle: Budgets BMBF, BMWK: Daten aus dem Bundeshaushalt, weitere Daten: Angaben der SPRIND
Analog zu den Geschäftstätigkeiten ist auch die Anzahl der Mitarbeitenden der SPRIND seit
der Gründung kontinuierlich gestiegen. Insgesamt sind bei der SPRIND knapp über 300
Mitarbeitende beschäftigt (Stand März 2024). Der größte Teil davon, knapp drei Viertel, ist bei
den SPRIND-Tochtergesellschaften beschäftigt, etwas mehr als ein Viertel direkt bei SPRIND.
19 Daten zu den Förder- und Finanzierungsaktivitäten der SPRIND im Jahr 2024 bis einschließlich drittes Quartal
2024.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 46
Organisatorisch gliedert sich die SPRIND in einen wissenschaftlichen und einen
kaufmännischen Geschäftsbereich, die jeweils einer Geschäftsführung zugeordnet sind. Der
kaufmännischen Geschäftsführung sind beispielsweise Beschäftigte aus dem Rechnungs- und
Personalwesen oder dem Controlling unterstellt. Der wissenschaftlichen Geschäftsführung arbeiten
z.B. Beschäftigte aus dem Innovations- und Projektmanagement sowie Beschäftigte aus der
wissenschaftlichen Projektanalyse (Analystinnen und Analysten) und aus dem Bereich der
Challenges zu. Die SPRIND arbeitet nicht strikt nach Abteilungen getrennt, sondern organisiert
sich in aufgaben- und projektbezogenen Teams.
Insgesamt werden laut Angaben der SPRIND (Stand März 2024) sowohl bei der SPRIND
selbst als auch bei den Tochtergesellschaften etwa 85 Prozent der Belegschaft angelehnt an
eine tarifliche Bezahlung vergütet, während die restlichen 15 Prozent außertariflich bezahlt
werden.
Der Anteil der Finanzmittelbedarfe der SPRIND als Organisation (Gehälter,
Personalnebenkosten, Reisekosten, Prüfungs- und Beratungskosten, Mieten, Marketingkosten und
ähnliches) am Gesamtbudget (Bezugsjahre 2023 bis 2025) betrug laut
Finanzmittelbedarfsplanung20 der SPRIND im Mittelwert rund 7,4 Prozent. Dieser Wert liegt zwischen gut fünf Prozent
im Jahr 2024 und (geplanten) neun Prozent im Jahr 2025 und ist u.a. beeinflusst vom Aufbau
von Personalkapazitäten u.a. im Zuge der Umsetzung von Auftragsprojekten wie "Mein
Bildungsraum" mit zwölf Stellen.
4.2 Evaluation der Organisation der SPRIND
In ihrer Aufbauorganisation setzt sich die Organstruktur der SPRIND aus der
wissenschaftlichen und kaufmännischen Geschäftsführung, dem Bund als Gesellschafter sowie dem
Aufsichtsrat zusammen.
Dem Aufsichtsrat gehören neben Vertreterinnen und Vertretern des Bundes bzw. der
Ministerien auch Personen aus Wirtschaft und Wissenschaft an, die ihre Expertise in den Bereichen
Innovation und Unternehmertum einbringen. Eine klare Trennung von Gesellschafter und
Aufsichtsrat ist dabei de facto nicht gegeben: Verschiedene Mitglieder des Aufsichtsrates sind
gleichzeitig auch Vertreterinnen und Vertreter ihrer jeweiligen Ministerien. Dies könnte
potenziell die Unabhängigkeit der SPRIND einschränken. Das Problem der Vermischung von
Gesellschafter und Aufsichtsrat wird von Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie von weiteren
interviewten Personen allerdings als "abstrakt" betrachtet und führte in der Vergangenheit
nicht zu konkreten Konflikten in der Governance. Durch die politisch gewollte Unabhängigkeit
der SPRIND sowie die hochrangige Besetzung der weiteren Aufsichtsratsposten (inkl. des
Aufsichtsratsvorsitzenden aus dem Unternehmenssektor) ist diese Einschätzung aus Sicht der
Evaluation nachvollziehbar.
Laut Interviews mit Mitgliedern des Aufsichtsrats kontrolliert dieser primär "ergebnisorientiert",
also etwa die Erkenntnisse aus den Validierungsaufträgen und die Implikationen für die weitere
Arbeit der SPRIND. Zudem stimmt sich die Geschäftsführung in der Themenwahl ihrer
Förderung mit dem Aufsichtsrat, aber auch mit den zuständigen Bundesministerien in ihrer Funktion
als Vertreterinnen des Bundes ab.
Das Verhältnis von Geschäftsführung und Aufsichtsrat scheint von einer konstruktiven
Kooperation geprägt zu sein. Nach der Verabschiedung des SPRINDFG hat die SPRIND
20 Die Daten sind den jeweils im Oktober des Vorjahres dem Aufsichtsrat vorgelegten Planungen entnommen.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 47
zudem weitere Freiheiten, die die vonseiten der SPRIND als sehr hoch beschriebenen
Abstimmungsbedarfe mit der Gesellschafterin teils reduzieren (siehe hierzu auch Kapitel 5 zu den
durch das SPRINDFG erwarteten Veränderungen der Rahmenbedingungen der SPRIND).
Zur Evaluation der Ablauforganisation der SPRIND wurden vonseiten des Evaluationsteams
prozessrelevante Unterlagen und Dokumente (z.B. Prozessdokumentationen der
Förderinstrumente, Unterlagen zur Jahres- und strategischen Planung und Leistungskennzahlen der
SPRIND) ausgewertet, die von der SPRIND bereitgestellt wurden. Auf dieser Basis wurden für
die Auswertung zu ablauforganisatorischen Fragen Entwürfe von Prozessmatrizen erstellt
(strukturierte Darstellungen verschiedener Prozesse der SPRIND), die als analytische
Grundlage für die weiteren Bewertungen dienten. Die Prozessmatrizen bezogen sich vor allem auf
die Förderaktivitäten der SPRIND im Rahmen der Challenges, der Projekteinreichungen und
Validierungsaufträge sowie der Gründung von Tochtergesellschaften. Die Prozessmatrizen
wurden im Rahmen von Interviews mit Mitarbeitenden der SPRIND ergänzt und validiert.
Ferner flossen ergänzende Informationen aus Interviews mit der Geschäftsführung, dem
Aufsichtsrat und Innovationsmanagern ein. Im folgenden Kapitel werden die einzelnen Prozesse
beschrieben und durch das Evaluationsteam bewertet.
Insgesamt kann festgehalten werden: Eine Klarheit der Prozess- und Arbeitsabläufe ist für
die Mitarbeitenden aus Sicht der Evaluation weitgehend, aber nicht durchgängig bei allen
Mitarbeitenden gegeben. Gut über die Hälfte der Mitarbeitenden stimmt der Aussage zu, dass
sich neue Mitarbeitende anhand der Prozessbeschreibungen schnell in die Arbeitsabläufe der
SPRIND einarbeiten können und dass die Arbeitsläufe klar strukturiert und transparent sind.
Ferner stimmen über die Hälfte der Befragten zu, dass die Prozesse und Organisationsabläufe
in den nächsten Jahren systematischer strukturiert und angepasst werden müssen. Weitere
30 Prozent stimmen diesen Aussagen teilweise zu und etwa zehn bis 15 Prozent stimmen
diesen Aussagen eher nicht zu.
Abbildung 10: Prozessklarheit aus Sicht der Mitarbeitenden der SPRIND
Quelle: eigene Darstellung
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 48
Auch die Perspektive der Mitarbeitenden wird insgesamt berücksichtigt. Rund 40 Prozent
finden, dass die Perspektive der Mitarbeitenden bei der organisatorischen Weiterentwicklung
überwiegend oder sehr stark berücksichtigt wird. Weitere 20 Prozent sind der Ansicht, dass
diese teilweise berücksichtigt werden. Sieben Prozent finden, dass diese kaum berücksichtigt
wird und niemand findet, dass die Perspektive der Mitarbeitenden überhaupt nicht
berücksichtigt wird. 33 Prozent wollen oder können zu der gestellten Frage keine Aussage treffen.
Organisatorische Betrachtung der Aktivitäten der SPRIND
Projekteinreichungen und Validierungsaufträge
Projekteinreichungen sind für sämtliche Bewerberinnen und Bewerbern offen (z.B.
Akteurinnen und Akteure aus Hochschulen oder Wirtschaft, aber auch Privatpersonen) und können
grundsätzlich themen- und technologieoffen gestaltet werden. Grundsätzlich haben die
Projekteinreichungen die Perspektive, einen Validierungsauftrag zu erhalten, nachdem das
Projekt im Rahmen des Prüfprozesses der SPRIND positiv auf Sprunginnovationspotenzial
bewertet wurde. Der Validierungsauftrag wiederum dient in der Regel als
Entscheidungsgrundlage für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder zukünftig auch für andere
Finanzierungsinstrumente der SPRIND.
Bevor Projekteinreichungen einen Validierungsauftrag erhalten, werden diese auf drei Ebenen
geprüft: auf Ebene der Analystinnen und Analysten, der Innovationsmanagerinnen und -
manager sowie auf der Ebene des sogenannten "Board of Trüffelschwein" (BoT), einem
Entscheidungsgremium, das sich aus Geschäftsführung und Innovationsmanagerinnen und -managern
zusammensetzt.
Nach einer formellen Prüfung der Einreichung durch einen Mitarbeitenden der SPRIND
(Analystin/Analyst oder Front-End-Mitarbeitende), wird die Einreichung zur inhaltlichen Prüfung der
Projektidee an eine Analystin oder einen Analysten der SPRIND weitergeleitet.21 Die
Bearbeitung der Projekteinreichungen erfolgt dabei i.d.R. in der Reihenfolge des Einreichungsdatums
sowie in Abhängigkeit der Kompetenzfelder der Analystinnen und Analysten. Die inhaltliche
Prüfung umfasst die Prüfung auf bestimmte Ausschlusskriterien und die Prüfung auf
Sprunginnovationspotenzial der Einreichung. Das Sprunginnovationspotenzial setzt sich aus
verschiedenen entscheidenden Kriterien zusammen – wie dem Disruptionspotenzial, der Art der
Innovation, dem erwarteten Impact, möglichen Risiken und weiteren relevanten Aspekten,
etwa die Persönlichkeit der jeweiligen Projekteinreichenden (z.B. deren "entrepreneurial
mindset"). Externe Expertinnen und Experten können im Bedarfsfall herangezogen werden,
sofern die für die Prüfung notwendige fachliche Expertise nicht ausreichend durch die SPRIND
abgedeckt werden kann. Dies kann Verzögerungen im Prozess mit sich bringen, vor allem
dann, wenn Know-how von Expertinnen und Experten herangezogen werden muss, die mit
den Prozessen und der Arbeitsweise der SPRIND noch nicht vertraut sind.22 Nach Abschluss
der inhaltlichen Prüfung wird eine Entscheidungsempfehlung an die Innovationsmanagerinnen
und -manager gegeben, die die Projektidee ebenfalls selbst auf Sprunginnovationspotenzial
prüfen. Im sogenannten "IM-Call" werden die Projektideen unter allen Analystinnen und
Analysten sowie Innovationsmanagerinnen und -managern diskutiert und wiederum eine formelle
21 Neben der Einreichung durch eine Akteurin oder einen Akteur außerhalb der SPRIND, kann eine
Projekteinreichung auch durch aktives Scouting einer Innovationsmanagerin und eines Innovationsmanagers veranlasst
werden, durchläuft aber dann die gleichen Prozessschritte.
22 In den Interviews wurde Künstliche Intelligenz als ein Themenfeld genannt, in dem derzeit noch angemessene
Expertise fehlt.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 49
Entscheidungsempfehlung an das BoT formuliert. Auch Projekte, bei denen kein
Sprunginnovationspotenzial identifiziert und keine Empfehlung durch die Analystinnen und Analysten
sowie das Innovationsmanagement ausgesprochen wurde, werden im Umlaufverfahren durch
die Geschäftsführung geprüft. Durch diesen Prozess wird ein "Mehr-Augen-Prinzip" bei der
Prüfung der Projekteinreichungen sichergestellt.
Für eine Entscheidung für einen Validierungsauftrag ist formal eine einfache Mehrheit im
BoT notwendig, in der Praxis wurden Auswahlentscheidungen aber bislang immer mit
deutlicheren Mehrheiten getroffen. Sofern eine positive Entscheidung erfolgt, gibt es verschiedene
Möglichkeiten zur Unterstützung: Im Regelfall erhalten positiv bewertete Projekteinreichungen
einen Validierungsauftrag, um das Sprunginnovationspotenzial zu bestätigen. De-facto wird
die Gründung einer Tochtergesellschaft (bzw. perspektivisch auch die Nutzung anderer nach
dem SPRINDFG möglichen Finanzierungsinstrumente) erst in Betracht gezogen, nachdem ein
Validierungsauftrag erfolgreich abgeschlossen wurde.23 Außerdem gibt es die Möglichkeit,
Projekte mit nicht-finanziellen Mitteln zu unterstützen (beispielsweise durch die Vernetzung mit
anderen Akteurinnen und Akteuren aus dem Netzwerk der SPRIND).
Bei den Prozessdauern ergibt sich ein Trade-off: Einerseits müssen die Einreichungen
schnell genug geprüft werden, damit es für die Projektteams nicht zu unnötig langen
Verzögerungen kommt, andererseits ist eine gründliche Prüfung der Einreichungen notwendig. Der
Fokus der SPRIND liegt hierbei vor allem auf der schnellen Bearbeitung, nachdem bei einem
Projekt Sprunginnovationspotenzial identifiziert wurde.24 Die Dauer der Prüfprozesse hat sich
in den Jahren von 2022 bis 2023 im Vergleich zu den Jahren 2020 bis 2021 bereits deutlich
verkürzt. Die Dauer von der Projekteinreichung bis zur Vorlage im BoT belief sich im Zeitraum
von 2020 bis 2021 auf 4,5 Monate und ist in den vergangen beiden Jahren, d.h. 2022 bis 2023,
auf 2,2 Monate gesunken (Dauer um ca. 50 Prozent reduziert). Die Dauer von der
Entscheidung im BoT bis zur Erteilung eines Validierungsauftrages ist von 4,25 Monaten auf 3,4
Monate gesunken (20 Prozent kürzer). Insgesamt hat sich die Prozessdauer von der Einreichung
bis zur Erteilung eines Validierungsauftrages somit um 35 Prozent verkürzt.
Validierungsaufträge dauerten vor 2022 im Mittel 7,7 Monate und nach 2022 etwas länger (8,1 Monate), wobei
hierbei der Fokus weniger auf eine schnelle Durchführung gerichtet ist, sondern auf die
Gewährleistung der Qualität des Auftrags.
Jährlich werden etwa zwischen 300 und 400 neue Projektideen eingereicht, wobei sich kein
klarer Trend hinsichtlich einer quantitativen Zu- oder Abnahme der Projekteinreichungen
beobachten lässt (20 Prozent Zu- oder Abnahme im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr).
Außerdem hängt die Zu- bzw. Abnahme auch von externen Faktoren wie z.B. der medialen
Berichterstattung über die SPRIND ab. Befragte Mitarbeitende der SPRIND berichten allerdings
davon, dass die Qualität der Projekteinreichungen in der Tendenz deutlich zugenommen habe.
Dies spricht auch dafür, dass die SPRIND in der Ziel-Community bekannter wird und es ein
stärkeres Bewusstsein dafür gibt, auf welche Art von Vorhaben und Innovationen die SPRIND
abzielt und auf welche nicht.
Insgesamt entsteht bei den Projekteinreichungen aus Sicht der Evaluation der Eindruck
eingespielter, dynamischer, aber auch gut dokumentierter Prozesse. Allerdings gibt ein nicht
23 Eine weitere Möglichkeit zur Gründung einer Tochtergesellschaft besteht darin, dass diese aus einer
Challenge hervorgeht.
24 Die interviewten Mitarbeitenden bei der SPRIND beschrieben, dass die Qualität der Einreichungen und deren
Passfähigkeit auf das Förderportfolio der SPRIND stark variiert. Im Großen und Ganzen gehe der Trend
jedoch hin zu deutlich passfähigeren Anträgen, was durch den steigenden Bekanntheitsgrad der SPRIND und
einer größeren Vertrautheit mit der Arbeitsweise und den Förderinstrumenten der SPRIND zu erklären ist.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 50
zu vernachlässigender Anteil der Befragten auch an, dass die Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der Arbeitsabläufe nicht immer durchgehend gegeben sei. Die Ergebnisse sind vor
dem Hintergrund zu interpretieren, dass während der Erhebungsphase aufgrund des
SPRINDFG neue Prozesse etabliert und bestehende Prozesse angepasst wurden. Diese
veränderten Rahmenbedingungen im laufenden Betrieb könnten die Wahrnehmung der
Prozessklarheit bei den Mitarbeitenden beeinflusst haben.
Konzeption und Durchführung von Challenges
Neben den Projekteinreichungen sind die sogenannte Challenges und Funken
(vorkommerzielle Auftragsvergabe) ein wesentliches Finanzierungsinstrument der SPRIND. Eine
Challenge erstreckt sich meist über mehrere Jahre und umfasst verschiedene Stufen, in denen die
Teams bestimmte Zielsetzungen erreichen müssen. Die Funken haben eine kürzere Laufzeit
und ein durchschnittlich geringeres Gesamtbudget.
Die strategische, mittelfristige Planung von zukünftigen Förderaktivitäten im Bereich der
Challenges erfolgt im Zusammenspiel zwischen dem Challenge Officer und der
Geschäftsführung der SPRIND. Die Themenauswahl für eine konkrete Challenge basiert auf der SPRIND-
internen Themensammlung im "Themenspeicher", der sich insbesondere aus dem Input der
Projekteinreichungen zusammensetzt. Zentral ist zudem, dass auch die SPRIND-
Miarbeitenden sowie externe Quellen (Netzwerk, Impulse bei Konferenzen und Kongressen etc.)
Inputs für die Themenauswahl liefern. Die Themen für potenzielle Challenges werden häufig
parallel entwickelt, um zum passenden Zeitpunkt initiiert werden zu können. Die Auswahl der
Themen ist geknüpft an die Verfügbarkeit personeller Ressourcen, interner Kompetenzen
sowie inhaltlicher und anwendungsorientierter Kriterien wie beispielsweise die adressierte
gesellschaftliche Herausforderung, der potenzielle Markt für die Sprunginnovation und der
aktuelle technische Fortschritt im Themengebiet. Zudem wurden jüngst auch erste Challenges
initiiert, die aus einer direkten Beauftragung eines Ministeriums resultierten. Die SPRIND ist frei
in ihrer Entscheidung, diese Aufträge für Challenges anzunehmen und nicht verpflichtet, die
Vorschläge der Ministerien umzusetzen. Zudem liegt die konkrete Konzeption und
Durchführung der Challenges vollständig bei der SPRIND.
Wird ein geeignetes Thema für den Start einer Challenge identifiziert, kommt es zur Vorlage
an das BoT, das den Vorschlag prüft. In die Entscheidung und konkrete Ausgestaltung der
Challenge fließt auch hier, wie im gesamten Prozess, i.d.R. externe Expertise ein. Themen
können entweder endgültig abgelehnt werden, zur vertieften Recherche an das Team des
Challenge Officer zurückgespielt werden oder bei möglicher zukünftiger Eignung wieder im
Themenspeicher abgelegt werden. Bei der Prüfung spielt dabei vor allem das
Sprunginnovationspotenzial eine Rolle sowie die Eignung der SPRIND zur Umsetzung der Challenge.
Analystinnen und Analysten sowie Innovationsmanagerinnen und -manager arbeiten intensiv
an der Planung und Ausgestaltung einer Challenge mit, u.a. bei der Erstellung eines
Grobkonzepts, das dem BoT zur Entscheidung vorgelegt wird. Nach positiver Entscheidung des BoT
wird ein Feinkonzept erarbeitet.25
Ferner identifiziert und kontaktiert das jeweilige Challenge-Team der SPRIND geeignete
Personen für die Jury und das Mentoring und erbittet sie um Feedback zur Konzeption. Bei der
25 Für das Team um den Challenge-Officer bedeuten die jeweils challengespezifischen Teamkonstellationen
innerhalb der SPRIND einen hohen Aufwand zur Einarbeitung der Analystinnen und Analysten sowie
Innovationsmanagerinnen und -manager, die erstmalig Teil eines Challenges-Teams sind. Aufgrund eines breiten
Themenportfolios ist eine Standardisierung der Einarbeitungs- und Planungsprozesse jedoch nur bis zu einem
gewissen Grad möglich.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 51
Zusammenstellung der Jury wird darauf geachtet, möglichst heterogene Perspektiven
einzubeziehen, sodass beispielsweise Personen aus der Industrie, der Wissenschaft oder dem VC-
Bereich vertreten sind. Im Durchschnitt beträgt die Größe der Jury sechs Personen. In der
Feinplanung der Challenge wird das Feedback der Jury und der Mentorinnen und Mentoren
ausgewertet und die Ausgestaltung der Challenge konkretisiert.
Das Feinkonzept wird dem Aufsichtsrat vorgelegt und ggf. nochmals angepasst. Die
Ministerien (BMBF, BMWK, BMF) werden über die Einbindung im Aufsichtsrat über neue Challenges
informiert. Eine direkte Einbindung der Ministerien in die Planung und Konzeption erfolgt
nicht.26
Die Challenges werden in der Europäischen Union (EU), der Europäischen
Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA), dem Vereinigten Königreich (United
Kingdom, UK) und in Israel ausgeschrieben, Unteraufträge können von den Teams jedoch global
vergeben werden, sofern ein substanzieller Anteil in den zur Ausschreibung zugelassenen
Ländern geleistet wird. Eine Herausforderung ist die Erreichung von unkonventionellen
Zielgruppen wie beispielsweise "Tüftlerinnen und Tüftlern" und "kreativen Köpfen" aus der
Zivilgesellschaft, die sich durch unorthodoxe Ansätze und interdisziplinäre Perspektiven von
konventionellen Zielgruppen wie Forschenden und Start-ups unterscheiden. Bislang sind hierzu
jedoch keine größeren Kampagnen geplant und die Verbreitung der Challenges erfolgt eher
über persönliche Weiterempfehlungen oder direkte Kommunikation.
Nach der ca. sechs- bis achtwöchigen Bewerbungszeit erfolgt die erste Auswahlstufe, i.d.R.
spätestens zwei bis drei Wochen nach Bewerbungsschluss. Die Einreichungen werden auf
Basis der Bewerbungsunterlagen durch die an der Challenge beteiligten Mitarbeitenden der
SPRIND geprüft – dabei steht besonders im Fokus, ob die Zielsetzung der Challenge mit dem
Ansatz adressiert wird. Auf Grundlage dieser Shortlist werden vielversprechende Teams zu
einem Pitch vor der externen Fachjury eingeladen. Im Betrachtungszeitraum von 2020 bis
2023 bewarben sich zwischen 20 bis 70 Teams auf eine Challenge. Die Zahl der Bewerbungen
hängt dabei vor allem vom Thema der Challenge ab.
Die finale Entscheidung über die Teilnehmenden der ersten Challenge-Stufe trifft die Jury
unmittelbar im Anschluss an das Pitch-Event. Die Teams werden unmittelbar über diese
Entscheidung informiert. Erfolgreiche Einreichungen erhalten die unterschriebene
Teilnahmevereinbarung innerhalb weniger Tage nach dem Pitch-Event und können direkt mit ihrer Arbeit
beginnen.
Eine Challenge besteht meist aus zwei bis drei Stufen, in denen eine Zwischenevaluation
erfolgt. Zum Ende einer jeden Stufe werden die Teams aufgefordert, ihren Endbericht für die
Stufe und die Bewerbung für die nächste Stufe einzureichen. Beides stellen sie wiederum im
Rahmen eines Pitch-Events vor der Jury vor. Die Jury entscheidet anschließend darüber,
welche Teams in die nächste Stufe kommen.
Nach dem Ende der Challenge gibt es auf Grundlage des SPRINDFG nun flexiblere
Möglichkeiten zur Anschlussfinanzierung. Eine Herausforderung bei den Challenges ist, dass auch
nach Abschluss der Challenges weiterhin das Risiko des Marktversagens bestehen kann. Da
die Challenges häufig Themen in den Fokus nehmen, bei denen ein Marktversagen vorliegt,
wie z.B. die Entwicklung von Breitbandtherapeutika für den Einsatz bei potenziellen neuen
26 Sofern die vorkommerzielle Auftragsvergabe als Vergabeinstrument genutzt wird, ist nur die Zustimmung des
Aufsichtsrats notwendig und keine Zustimmung des BMBF.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 52
Pandemien, engagiert sich die SPRIND auch über die Challenge hinaus. Ein Beispiel hierfür
ist die AMC-Initiative (Advance Market Commitment) der SPRIND.27
Nach dem Eindruck der Evaluation ist die Prozessklarheit für die interne Umsetzung in der
SPRIND weitgehend gegeben. Im Außenfeld waren Challenges bzw. die vorkommerzielle
Auftragsvergabe vielen Fördernehmerinnen und Fördernehmern als Förderinstrument unbekannt.
Insbesondere für Challenge-Teams aus Hochschulen war hierzu ein Umlernen notwendig, da
das Ziel der Challenges ist, die Technologie nicht bis zur Marktreife zu entwickeln, sondern bis
zu einem bestimmten Reifegrad, sodass die Technologie auch für andere, insbesondere
private Investorinnen und Investoren attraktiv wird. Dennoch wurde mit dem Instrument der
vorkommerziellen Auftragsvergabe ein innovativer Rahmen für die Förderung genutzt und auch
die Akzeptanz und Prozessklarheit im weiteren Umfeld der SPRIND stellen sich zunehmend
ein.
Nachdem anfängliche Vorbehalte gegenüber dem Finanzierungsinstrument der Challenges
überwunden wurden, haben sich auch die Prozesse mit dem BMBF nach Aussagen von
Interviewpartnerinnen und -partnern mittlerweile weitgehend eingespielt. Eine Herausforderung ist
die wachsende Zahl an parallel laufenden Challenges, was einen erhöhten Arbeitsaufwand
erfordert.
Prozesse zur Ausgründung von Tochtergesellschaften
Die Gründung einer Tochtergesellschaft wird im BoT durch Mehrheitsentscheidung
beschlossen. Wie weiter oben beschrieben, sind die Grundlage dafür ein Validierungsauftrag und die
Begutachtung durch zwei Expertinnen/Experten. Alternativ können Tochtergesellschaften
auch aus Challenge-Teams hervorgehen. Zusammen mit den Einreichenden wird ein Exposé
verfasst, das dem Aufsichtsrat vorgelegt wird, der der Gründung der Tochtergesellschaft
zustimmen muss.28 Nach dem Beschluss zur Gründung einer Tochtergesellschaft werden
parallel verschiedene Vorbereitungen zur Gründung getroffen, der Prozess zur
Darlehensbeantragung gestartet sowie die Kooperationsbedingungen ausgehandelt. Diese Schritte können
sechs bis neun Monate in Anspruch nehmen.
Die Prozessschritte zur Gründungsvorbereitung umfassen u.a. die Erstellung des
Gesellschaftsvertrags samt Satzungszweck der Gesellschaft, das Einzahlen des Stammkapitals auf
das Geschäftskonto, der steuerlichen Anmeldung sowie der Anmeldung der Gesellschaft zur
Eintragung beim Handelsregister über einen Notar. Darüber ist ein Gutachten über die
Konditionsverhandlungen (insbesondere hinsichtlich der Exitkonditionen) des
Kooperationsvertrages zu beauftragen.29 Das Gutachten ist Grundlage für die Bestimmung der Konditionen, zu
denen geistiges Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt wieder an den Einreicher übergehen
soll. Das erstellte Exposé sowie weitere Marktzahlen werden ferner herangezogen, um die
Marktüblichkeit der Kooperationsbedingungen zu bestimmen.
Zur Beantragung des Darlehens wird ein Finanzplan sowie ein Darlehensantrag erstellt. Im
Zuge dessen wird eine Vorhabensbeschreibung verfasst und Projektmeilensteine festgelegt.
27 Die Marktzusage ist eine Vereinbarung, ein Produkt zu erwerben oder zu subventionieren, sobald ein
Unternehmen es erfolgreich entwickelt und produziert. Dadurch soll es Anreize für Investorinnen und Investoren
sowie Herstellerinnen und Hersteller schaffen, die Kosten und Risiken der Innovation zu tragen. Siehe hierzu:
https://www.sprind.org/magazin/amc-initiative (letzter Zugriff 13.12.2024).
28 Die hier dargestellten Ausführungen beziehen sich auf den Betrachtungszeitraum vor Einführung des
SPRINDFG. Im Frühjahr 2024 wurden einige Zustimmungspflichten des Aufsichtsrats bezüglich der Gründung
von Tochtergesellschaften angepasst.
29 Der Kooperationsvertrag ist die wahrscheinlichste Form der Zusammenarbeit mit der Ideengeberin/dem
Ideengeber, aber es bestehen auch alternative Wege.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 53
Die Meilensteine dienen der SPRIND auch als Abbruchkriterium und sind daher relevant für
das Risikomanagement der SPRIND. Darlehensantrag, Vorhabenbeschreibung und
Meilensteinplan können offiziell erst nach Gründung der GmbH abgegeben werden30, können aber
bereits zuvor mit dem BMBF abgestimmt werden. Dadurch ist eine Abstimmung auch direkt
nach dem Beschluss im Aufsichtsrat möglich. Bestimmte Darlehenskonditionen
(Finanzierungshöhe, Laufzeit) leiten sich aus dem Finanzplan ab und müssen mit den Angaben im
Exposé übereinstimmen.
Als finaler Schritt wird ein sogenannter Shared-Service-Vertrag zwischen der SPRIND und der
Tochtergesellschaft geschlossen. Hierzu erfragt die SPRIND bei der Geschäftsführung der
Tochtergesellschaft mithilfe vorgegebener Templates, welche Shared-Services-Leistungen
(wie IT-Support, Buchhaltung oder juristische Beratung) in Anspruch genommen werden
sollen. Beteiligungen der SPRIND an den Tochtergesellschaften nach Beendigung des
Kooperationsvertrages waren im Rahmen der SPRIND vor Verabschiedung des SPRINDFG nicht
möglich.
Insgesamt sind die Prozesse zur Gründung einer Tochtergesellschaft31 durch hohe
Komplexität und bürokratischen Aufwand geprägt und umfassen lange Genehmigungsverfahren mit
umfangreichen formalen Anforderungen, was die Agilität und Flexibilität der SPRIND erheblich
einschränkt.
Gesamtbewertung
Insgesamt ist die Prozessgestaltung innerhalb der SPRIND bei Projekteinreichungen und
Challenges nach dem Eindruck der Evaluation agil und offen, aber dennoch hinreichend
strukturiert und zielführend, um als schneller und flexibler Förderer im Bereich der
Sprunginnovationen zu handeln. Sowohl zwischen den Mitarbeitenden auf der gleichen Hierarchiestufe als
auch zwischen den Hierarchiestufen erfolgt ein enger inhaltlicher Austausch, beispielsweise
in Bezug auf Projekteinreichungen. In Bereichen, in denen die SPRIND autonom agieren kann,
werden die Prozessdauern insgesamt als angemessen und kurz bewertet. Durch eine weitere
Standardisierung der Prozesse könnten ggf. noch weitere Verbesserungen in den nächsten
Jahren erreicht werden. Die Prozesse im Zusammenhang mit den Tochtergesellschaften unter
den Rahmenbedingungen vor dem SPRINDFG waren von hoher Komplexität und
bürokratischem Aufwand geprägt. Hier werden die Effekte des SPRINDFG in Zukunft zu bewerten sein.
4.3 Personalmanagement in der SPRIND
Im Rahmen der Evaluation des Personalkonzepts wurden sowohl sechs Interviews mit
Mitarbeitenden aus verschieden fachlichen und administrativen Bereichen der SPRIND
durchgeführt als auch eine Online-Befragung mit den Mitarbeitenden der SPRIND. Ferner gab es auch
ein Interview zum Personalkonzept mit der Geschäftsführung .
Sowohl in den Interviews als auch in der Online-Befragung wurden – u.a. die
Leistungsbeschreibung für die Evaluation aufgreifend – die folgenden Themenblöcke behandelt, welche
im Folgenden näher betrachtet werden: Attraktivität der SPRIND als Arbeitgeber, Attraktivität
30 Auch hier ergaben sich durch das SPRINDFG und die Beleihung der SPRIND Anfang 2024 relevante
Änderungen im Sinne von umfassenderen Entscheidungskompetenzen der SPRIND.
31 Zur Gesamtbewertung des Konstruktes der Tochtergesellschaften per se siehe Kapitel 3.3.2.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 54
der Fortbildungsangebote, Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Chancengerechtigkeit
und Inklusion und die erwarteten Veränderungen bedingt durch das SPRINDFG.32
Zudem wurden im Rahmen der Online-Befragung übergreifende Fragen zur
Gesamtbewertung der SPRIND als auch personenbezogene Fragen (z.B. Alter, Ausbildung) zur späteren
Auswertung gestellt. Die Umfrage wurde sowohl nach dem Gesamtergebnis ausgewertet als
auch nach verschiedenen Personengruppen innerhalb der SPRIND aufgeschlüsselt. Dazu
zählen das Geschlecht, der Beschäftigungsbereich (wissenschaftlich oder administrativ) sowie
das Beschäftigungsverhältnis. Aufgrund der niedrigen Gesamtzahl von etwa 20-30 Befragten
pro Auswertungsmerkmal werden die Ergebnisse dieser gruppierten Auswertungen im
Folgenden nur erwähnt, wenn die Unterschiede signifikant sind.
Die Online-Befragung der Mitarbeitenden der SPRIND lief vom 25.04.2024 bis zum
21.05.2024 (Feldphase: 26 Tage). Insgesamt wurden knapp über 80 Mitarbeitende
eingeladen. Die Umfrage wurde von 60 Mitarbeitenden vollständig und von zwei teilweise beantwortet.
Bei insgesamt 83 Mitarbeitenden, die nicht der Geschäftsführung angehören, entspricht das
einer hohen Rücklaufquote von etwa 75 Prozent. Die Statistiken auf Basis der
Befragungsdaten können daher weitgehend als repräsentativ für die Grundgesamtheit der Belegschaft der
SPRIND betrachtet werden.
Übergreifende Charakteristika der Personalstruktur in der SPRIND
Die Belegschaft der SPRIND ist – ihres anspruchsvollen Aufgabenspektrums entsprechend –
überwiegend akademisch geprägt und umfasst zumeist Personen mit Berufserfahrung in ihren
jeweiligen Fachgebieten. 83 Prozent haben ein abgeschlossenes Hochschulstudium, wobei
15 Prozent der Befragten auch eine Promotion abgeschlossen haben. Die allgemeine
Hochschulreife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung geben jeweils weniger als zehn
Prozent als höchsten Bildungsabschluss an. Rund zwei Drittel der Befragten verfügt über mehr
als sieben Jahre Berufserfahrung, rund die Hälfte über zehn Jahre. Rund ein Zehntel der
Befragten verfügt über weniger als vier Jahre Berufserfahrung.
Über 40 Prozent der befragten Mitarbeitenden waren zuvor in der Wirtschaft tätig, 15 Prozent
in der öffentlichen Verwaltung, zehn Prozent waren zuvor im Studium oder in der Ausbildung
und unter zehn Prozent jeweils in der Wissenschaft, im Wissenschaftsmanagement oder in
der öffentlichen Wissenschafts- oder Innovationsförderung.
Knapp die Hälfte der Belegschaft gibt an, dass sie in einem fachlich/wissenschaftlichen
Bereich beschäftigt ist (z.B. Innovationsmanagerin und -manager, Analystin und Analyst;
Projektmanagement) und 37 Prozent ordnen sich einem administrativen/kaufmännischen Bereich
(z.B. Controlling, Human Resources) zu.
Bei der SPRIND insgesamt sind in etwa paritätisch männliche wie weibliche Beschäftigte
angestellt. Gleiches gilt für die Geschäftsführung mit ihrer Doppelspitze aus einer
Geschäftsführerin und einem Geschäftsführer. Etwas anders stellt sich die Situation bei den weiteren
Führungskräften (Innovationsmanagerinnen und -manager) dar. Rund drei Viertel der
Angestellten, die nicht tariflich angelehnt bezahlt werden, sind Männer.
Darüber hinaus lassen sich einige Charakteristika der Personalstruktur aus der Online-
Befragung ableiten. Bei der SPRIND sind Angestellte in der Regel zwei Jahre befristet angestellt,
ehe die Entfristung erfolgt. Das deckt sich auch in etwa mit den Angaben aus der Online-
Befragung. Jeweils etwa die Hälfte der Befragten gibt an, entweder befristet oder unbefristet
32 Darüber hinaus waren auch die Prozesse und Organisationsabläufe Bestandteil der Erhebungen. Die
Ergebnisse sind in Kapitel 4.2 zur Ablauforganisation eingeflossen.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 55
angestellt zu sein. Ebenso gibt etwa je die Hälfte der Angestellten an, seit mehr als zwei Jahren
bzw. weniger als zwei Jahren bei der SPRIND tätig zu sein (20 Prozent der Befragten sind seit
mehr als einem Jahr bei der SPRIND beschäftigt).
Rund die Hälfte der Befragten gibt an, Kinder zu haben.
Gesamtbewertung der SPRIND durch die Mitarbeitenden
Die Mitarbeitenden sind insgesamt mehrheitlich zufrieden mit ihrer Tätigkeit bei der SPRIND.
87 Prozent der Befragten sind (eher) zufrieden mit ihrer Beschäftigung, lediglich acht Prozent
eher unzufrieden. Keine Person gibt dabei an, vollständig unzufrieden mit der Beschäftigung
bei der SPRIND zu sein.
Abbildung 11: Zufriedenheit der Mitarbeitenden bei der SPRIND
In etwa 60 Prozent der
Befragten sehen es zudem als
eher oder sehr
wahrscheinlich an, dass sie in drei
Jahren weiterhin bei der
SPRIND tätig sind,
wohingegen dies ca. 20 Prozent als
eher bzw. sehr
unwahrscheinlich betrachten.
Als Gründe für die
Zufriedenheit wurden in der Befragung
als auch in den Interviews
häufig die Zusammenarbeit
mit der Belegschaft, das
Arbeitsumfeld und die
Rahmenbedingungen genannt
sowie die agile Arbeitsweise,
Freiheiten und
Gestaltungsmöglichkeiten sowie flache
Hierarchien. Manche
Befragte sehen die interne
Kommunikation und die
Feedback-Kultur teilweise als verbesserungswürdig an und regen strukturiertere
Weiterbildungsprogramme an. Die Gründe zur Bewerbung bei der SPRIND decken sich mehrheitlich
mit den Angaben zur Zufriedenheit bei der SPRIND.33
33 95 Prozent geben in der Online-Befragung an, dass das Interesse am Themenfeld in der Förderung von
Sprunginnovationen ein (eher) wichtiger Aspekt für die Bewerbung war. Für über 90 Prozent spielt ein hohes
Maß an Eigenverantwortung und flache Hierarchien eine (eher) wichtige Rolle und für knapp 85 Prozent die
inhaltliche Ausgestaltung der ausgeschriebenen Stelle. Das Leitungspersonal zum Zeitpunkt der Bewerbung
und die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf erachten rund 65 Prozent als wichtig. Die
finanzielle Attraktivität der Stelle, pragmatische Erwägungen wie die Nähe des Wohnorts zum Arbeitsplatz werden
von über 50 Prozent als (eher) wichtig angesehen und rund 30 Prozent nennen die Stadt Leipzig als Standort
der SPRIND als (eher) wichtigen Grund. Einige Befragte erwähnen zudem günstige Rahmenbedingungen, die
für sie bei der Bewerbung relevant waren, wie zum Beispiel die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten im
Homeoffice, wodurch einige Mitarbeitende nicht zum Standort nach Leipzig ziehen müssen sowie die Vereinbarkeit
Quelle: eigene Darstellung
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 56
Attraktivität der SPRIND als Arbeitgeber
Rund drei Viertel der Befragten sind sowohl mit ihrer aktuellen Vergütung als auch mit deren
Entwicklung in den letzten zwei Jahren (eher) zufrieden. Mit der erwarteten Entwicklung der
Vergütung in den nächsten drei bis fünf Jahren sind knapp unter 40 Prozent (eher) zufrieden,
18 Prozent eher unzufrieden und fünf Prozent sind sehr unzufrieden.
Mit dem Aufgabenumfang in ihrem Zuständigkeitsbereich sind 85 Prozent der Befragten
zufrieden und mit der Personalausstattung und der Workload in ihrem Zuständigkeitsbereich
über 70 Prozent.
Viele Aspekte der Unternehmenskultur der SPRIND bewerten die meisten Befragten eher
positiv. Über 90 Prozent finden, dass Probleme und Kritik offen angesprochen werden können,
knapp unter 90 Prozent geben an, die erforderliche Ausstattung und Hilfsmittel zu erhalten,
die für ihre Arbeit notwendig sind. Über 75 Prozent finden sich in der Führungs- und
Unternehmenskultur wertgeschätzt und haben den Eindruck, dass ihre Leistung generell wertgeschätzt
wird. Verbesserungspotenzial gibt es teilweise bei Aspekten der Kommunikation und
Feedbackkultur, vor allem im Hinblick auf Weiterentwicklungsmöglichkeiten. 63 Prozent finden,
dass die Anforderungen an ihre Arbeit klar kommuniziert sind und 55 Prozent, dass ihnen
konstruktives Feedback gegeben wird. Die Hälfte der Befragten sieht gute
Entwicklungsmöglichkeiten für die eigene berufliche Laufbahn in den nächsten drei bis fünf Jahren und nur ein
Drittel stimmt der Aussage zu, dass berufliche Entwicklungsmöglichkeiten mit ihnen
besprochen werden.
von Familie und Beruf. Das wissenschaftliche Personal nennt relativ häufiger die Geschäftsführung als
wichtigen Faktor, während das administrative Personal relativ häufiger Standortfaktoren und finanzielle sowie
pragmatische Erwägungen nennt. Im Vergleich zu den männlichen Angestellten spielen bei Frauen die finanzielle
Attraktivität der Stelle, Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Stadt Leipzig eine
wichtigere Rolle.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 57
Abbildung 12: Unternehmenskultur der SPRIND aus Sicht der Mitarbeitenden
Quelle: eigene Darstellung
Fortbildung bei der SPRIND
Gut über die Hälfte (55 Prozent) der Befragten hat bereits an einer internen oder externen
Fortbildung teilgenommen. In der Regel werden die Fortbildungen selbstständig identifiziert
und können bei der Geschäftsführung beantragt werden, wobei diese im Normalfall auch
genehmigt werden. Für über 75 Prozent dieser Befragten fand die letzte Fortbildung innerhalb
des letzten halben Jahres statt.
Fortbildungsangebote werden tendenziell etwas häufiger vom wissenschaftlichen Personal
wahrgenommen. Am häufigsten im Themenbereich Venture Capital (56 Prozent) und in den
wissenschaftlichen Themenbereichen (38 Prozent) und nur in Einzelfällen in den Bereichen
Business Development und Finanzierungsberatung im Allgemeinen. Mitarbeitende aus den
administrativen Fachbereichen nehmen fast ausschließlich an einschlägigen Schulungen wie
beispielsweise Controlling oder Förderrecht teil.
80 Prozent der administrativen Belegschaft und über 50 Prozent der wissenschaftlichen
Belegschaft (31 Prozent teils/teils) bewerten den Nutzen ihrer wahrgenommenen Fortbildungen
als (eher) hoch. Insgesamt ist knapp die Hälfte mit den Möglichkeiten, interne oder externe
Fortbildungen wahrzunehmen zufrieden.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Chancengerechtigkeit und Inklusion
Insgesamt sind über 60 Prozent mit den Möglichkeiten, Familie und Beruf bei der SPRIND zu
vereinen, (eher) zufrieden. Allerdings geben auch über 20 Prozent der Befragten an, (eher)
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 58
unzufrieden mit den Möglichkeiten zu sein. Dieser Kontrast ist deutlicher bei weiblichen
Befragten, wo über 30 Prozent (sehr) unzufrieden mit den Möglichkeiten sind, während es bei
den Männern knapp 15 Prozent sind. Aufgrund der niedrigen Gruppengröße von je 30
Personen sind diese Unterschiede allerdings mit Vorsicht zu interpretieren. Positiv hervorgehoben
werden die Möglichkeiten zum Arbeiten im Homeoffice (85 Prozent sehr zufrieden) und
Möglichkeiten zur Gleitzeit (knapp 70 Prozent sehr zufrieden). Mit der Unternehmenskultur zur
Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind knapp 60 Prozent (eher) zufrieden, wobei zusätzlich
fast 25 Prozent keine Angabe zu diesem Aspekt getroffen haben. Mit den Möglichkeiten zur
Teilzeit sind fast 40 Prozent (eher) zufrieden und 55 Prozent haben keine Angabe dazu
abgegeben. In einem Interview wird erwähnt, dass die Möglichkeiten zur Teilzeit durch die hohe
Workload teilweise eingeschränkt sind.
Abbildung 13: Zufriedenheit mit verschiedenen Aspekten zur Vereinbarkeit von
Familie und Beruf
Quelle: eigene Darstellung
Unterstützung bei Finanzierung von Kinderbetreuungsplätzen oder bei Pflegebedarf von
Angehörigen wird bei der SPRIND derzeit nicht geleistet, fünf Prozent sind (eher) unzufrieden
damit, während 95 Prozent keine Angabe dazu abgegeben haben.
Rund die Hälfte der Befragten gibt an, Kinder zu haben. Von diesen Personen stimmen knapp
70 Prozent der Aussage (eher) zu, dass die Bemühungen und Instrumente zur
Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der SPRIND hinreichend eingesetzt werden.
Die Chancengerechtigkeit für Karrierewege für Personen unterschiedlichen Geschlechts
wird von den Befragten zu über 70 Prozent als (sehr) hoch eingeschätzt und knapp 60 Prozent
stimmen der Aussage zu, dass die Geschäftsführung aktiv hierauf hinarbeitet, während
weniger als fünf Prozent dem (eher) nicht zustimmen würden. Unterschiede von etwa 15
Prozentpunkten gibt es hier allerdings bei den Geschlechtern. Die befragten Frauen bewerten zu zwei
Dritteln die Chancengerechtigkeit als (eher) hoch und die Hälfte stimmt der Aussage zu, dass
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 59
die Geschäftsführung aktiv auf die Chancengerechtigkeit hinarbeitet, während männliche
Befragte die Chancengerechtigkeit zu knapp 80 Prozent als (eher) hoch einschätzen und 65
Prozent ein aktives Hinarbeiten der Geschäftsführung sehen. Bei den Unterschieden ist jedoch zu
beachten, dass die Gruppengröße mit etwa je 30 Teilnehmenden relativ klein ist, was die
Aussagekraft der prozentualen Unterschiede einschränkt.
In den Interviews mit weiblichen und männlichen Mitarbeitenden wird hervorgehoben, dass die
Geschäftsführung bestrebt ist, auch Führungspositionen geschlechtergerecht zu besetzen,
dies aus Mangel an passenden Bewerbungen in manchen technischen Bereichen jedoch nicht
immer möglich sei. In der Online-Befragung wird außerdem von einer Person bemerkt, dass
die SPRIND in ihrer Außendarstellung von Gründerinnen als "eher maskulin wahrgenommen"
wird. Dies spiegelt sich auch bei den Projekteinreichungen wider, wo bislang nur ca. zehn
Prozent der Projektvorschläge von Frauen eingereicht wurden. Die SPRIND ist sich dieser
Problematik allerdings bewusst und hat eine Öffentlichkeitsmaßnahme gestartet, die, als
ersten Schritt, auf diesen Unterschied aufmerksam macht und eine Diskussion anregen will, um
diese Problematik zu verbessern.34
Zu Aspekten der Inklusion von Menschen mit körperlichen Einschränkungen können bzw.
wollen die meisten Mitarbeitenden keine Aussage treffen. Tendenziell werden die
Rahmenbedingungen als im Großen und Ganzen zufriedenstellend wahrgenommen. Als
verbesserungswürdig wird das Bürogebäude genannt, das für Menschen mit Gehbeeinträchtigung nicht
barrierefrei ist. Eine Ansprechperson für Menschen mit Behinderung wurde ebenfalls als
wünschenswert genannt. In einem Mitarbeitenden-Interview wird erwähnt, dass es bezüglich der
Barrierefreiheit im Büro bereits Diskussionen zur Verbesserung gab, allerdings seien noch
keine konkreten Maßnahmen beschlossen worden.
Erwartete Veränderungen bedingt durch das SPRIND-Freiheitsgesetz
Insgesamt fühlen sich die Mitarbeitenden ausreichend informiert über die Änderungen durch
das SPRINDFG. 75 Prozent finden, dass sie über die Instrumente der SPRIND im Bereich der
Innovationsförderung ausreichend informiert wurden und weniger als fünf Prozent finden, dass
sie darüber eher nicht ausreichend informiert wurden. Rund 55 bis 60 Prozent finden, dass sie
ausreichend darüber informiert wurden, wie sich die Organisation der SPRIND insgesamt
verändern wird und welche konkreten Anpassungen in ihren eigenen Aufgabenbereichen zu
erwarten sind. Rund zehn Prozent finden sich in diesen beiden Aspekten bislang eher weniger
gut informiert.
Knapp 60 Prozent der Mitarbeitenden geben an, dass sich ihr Aufgabenbereich erweitert und
rund 50 Prozent, dass sich die internen Prozesse in ihren Aufgabenbereichen ändern. Ferner
finden ca. 40 Prozent, dass sich auch die externen Prozesse mit anderen Stakeholdern ändern
werden und 34 Prozent sind der Ansicht, dass sich ihr eigener Aufgabenbereich verschieben
wird.
34 Siehe dazu: SPRIND (s.a).: The Art of Sprindfluencing. Online:
https://www.sprind.org/de/artikel/sprind-
fluencer/ (letzter Zugriff 13.12.2024).
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 60
Abbildung 14: Auswirkung des SPRIND-Freiheitsgesetzes auf die Prozesse und
Aufgabenbereiche der Mitarbeitenden
Quelle: eigene Darstellung
Gesamtbewertung
Das Personalmanagement der SPRIND wird durch die Evaluation insgesamt als adäquat
sowie den Bedürfnissen der Mitarbeitenden und den Unternehmensanforderungen entsprechend
bewertet. Die SPRIND stellt für seine Mitarbeitenden einen attraktiven Arbeitgeber dar,
insbesondere das Themenfeld der SPRIND sowie die agile Arbeitsweise und flache Hierarchien
sind hierbei hervorzuheben. Die Fortbildungsmöglichkeiten sind bei der SPRIND grundsätzlich
gegeben und bieten den Mitarbeitenden die Möglichkeit, sich den individuellen Bedürfnissen
entsprechend weiterzubilden. Dies muss in der Regel allerdings aktiv von der einzelnen
Person angestoßen werden. Verbesserungswürdig ist nach dem Eindruck der Evaluation die
Feedbackkultur, die im Tagesgeschäft der SPRIND bislang noch teilweise vernachlässigt wird.
Beispielsweise ist nicht allen Mitarbeitenden bewusst, dass diese sich ihre
Fortbildungsmöglichkeiten selbst auswählen und einfordern sollen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die
SPRIND nach wie vor eine junge Organisation ist, die in den letzten Jahren stärker gewachsen
ist. Es ist zu erwarten, dass sich hier in den kommenden Jahren noch Prozesse etablieren, die
die interne Kommunikation verbessern werden, da die Geschäftsführung sich dieser
Problematik bereits bewusst ist. Dies würde auch dabei helfen, den nicht zu vernachlässigenden
Anteil von 30 Prozent bzw. gut zehn Prozent an Mitarbeitenden stärker "mitzunehmen",
welcher die Arbeitsabläufe in der SPRIND nur "teils teils" als strukturiert und transparent
empfindet bzw. die Fragen nach Transparenz und Strukturiertheit weniger gut bewertet.
Die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind trotz teilweise erhöhter
Workload gegeben. Insbesondere die Möglichkeiten zur Remote-Arbeit und Gleitzeit sind hierfür
positiv hervorzuheben. Die SPRIND ist außerdem grundsätzlich bestrebt,
Chancengerechtigkeit zwischen den Geschlechtern herzustellen. Zwar gibt es aktuell in den Führungspositionen
(Innovationsmanagement) deutlich mehr Männer als Frauen, der Anteil der Bewerbungen von
Frauen für diese Positionen ist allerdings auch deutlich niedriger.
Ausstattung, Organisation und Personalmanagement
| 61
Eine zukünftige Herausforderung für die SPRIND wird es sein, flache Hierarchien und eine
dynamische Arbeitsweise aufrechtzuerhalten, während gleichzeitig Prozesse und Abläufe
aufgrund der wachsenden Anzahl an Mitarbeitenden weiter formalisiert werden müssen.
Bewertung der Veränderung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen zur Förderung von
Sprunginnovationen
| 62
5 Bewertung der Veränderung rechtlicher und finanzieller
Rahmenbedingungen zur Förderung von
Sprunginnovationen
Am 30.12.2023 trat das SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRINDFG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist
eine substanzielle Verbesserung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen
der SPRIND. Hemmnisse bei der Förderung von Sprunginnovationen, die in den ersten Jahren
seit Bestehen der SPRIND identifiziert wurden, sollen damit abgemildert werden. Diese
betreffen unter anderem die bis zu diesem Zeitpunkt vorherrschende Notwendigkeit, zur Förderung
von Vorhaben mit Sprunginnovationspotenzial Tochtergesellschaften zu gründen, welche sich
im vollständigen Eigentum der SPRIND befinden und ausschließlich durch die Bundesrepublik
Deutschland finanziert werden. Dieses Finanzierungsinstrument wird – wie bereits in Kapitel
3.1 dargelegt – von Innovatorinnen und Innovatoren häufig als unattraktiv empfunden, da sie
nur begrenzten Einfluss auf die Tochtergesellschaften haben. Darüber hinaus müssen
komplexe und kostenintensive Verträge mit den schon bestehenden Kooperationspartnerinnen
und -partnern geschlossen werden, um beispielsweise den Umgang mit geistigem Eigentum
interessengerecht zu regeln. Weitere Hemmnisse betreffen die zum Teil aufwendigen
Abstimmungs- und Koordinationsprozesse mit mehreren Bundesministerien, die Finanzplanung der
SPRIND in Jahrestranchen sowie Einschränkungen bei der Bezahlung von Fachkräften
aufgrund des geltenden Besserstellungsverbots. Vor diesem Hintergrund sieht das SPRINDFG
eine Beleihung der SPRIND vor, um Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen
eigenständig und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts gemäß § 44 Absatz 3 BHO
wahrzunehmen (siehe § 1 Abs. 3 SPRINDFG). Darüber hinaus wird eine Rechts- und
Fachaufsicht durch das BMBF festgeschrieben (§ 2 SPRINDFG) und der SPRIND die Möglichkeit
gegeben, einen Teil der Mittel zur Förderung von Sprunginnovationen nach Maßgabe des § 15
Abs. 2 BHO zur Selbstbewirtschaftung und Einnahmen zur weiteren Förderung von
Sprunginnovationen zu verwenden (§ 4 SPRINDFG). Des Weiteren erhält die SPRIND die Möglichkeit,
sich an privatwirtschaftlichen Unternehmen zu beteiligen (§ 4 SPRINDFG) und zusätzlich
zu öffentlich-rechtlichen Finanzierungsinstrumenten nun auch die in § 1 Abs. 4 Nr. 1-6
SPRINDFG nicht abschließend aufgeführten privatwirtschaftlichen Förderinstrumente
anzubieten. Zudem enthält das SPRINDFG Ausnahmen vom Besserstellungsverbot (§ 5 SPRIND-
FG). Ferner sieht das Gesetz Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs (§ 6 SPRINDFG)
sowie eine Regressklausel vor (§ 8 SPRINDFG). Weiterhin soll die nun festgeschriebene
Fachaufsicht der SPRIND selbst Gegenstand einer weiteren Evaluation werden (§ 7
SPRINDFG).35
Das SPRINDFG verändert die Rahmenbedingungen der SPRIND zur Förderung von
Sprunginnovationen signifikant. Es lassen sich im Rahmen dieser Evaluation die mittel- bis langfristigen
Wirkungen des Gesetzes nicht umfänglich untersuchen. Dennoch kann die Evaluation auf
Basis der Erhebungen unter den befragten Innovatorinnen und Innovatoren und SPRIND-
Verantwortlichen sowie Beurteilungen von Rechtsexpertinnen und -experten sowie Expertinnen
und Experten der Innovationspolitik erste Einschätzungen zu den Auswirkungen einzelner
Veränderungen durch das Gesetz geben. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur
neuen Governance-Struktur sowie die Möglichkeit, zusätzlich zu den öffentlich-rechtlichen
Finanzierungsinstrumenten auch privatwirtschaftliche Finanzierungsinstrumente anzubieten
und sich an Unternehmen zu beteiligen.
35 Eine entsprechende Ausschreibung hat das BMBF am 06.11.2024 veröffentlicht.
Bewertung der Veränderung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen zur Förderung von
Sprunginnovationen
| 63
5.1 Einschätzungen zum SPRINDFG aus juristischer
Perspektive
Beurteilung der Governance-Struktur
Die SPRIND verfügt über einen Aufsichtsrat (§ 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags). Während
die Existenz eines Aufsichtsrats für Aktiengesellschaften obligatorisch ist, ist der Aufsichtsrat
einer GmbH fakultativ und wird nur aufgrund der Satzungsbestimmung gebildet.36 Da der
Gesellschaftsvertrag der SPRIND über die bloße Einrichtung eines Aufsichtsrats hinaus auch
dessen Rechte und Pflichten fixiert, genießen diese Vorgaben Vorrang gegenüber der
entsprechenden Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften. Ein Rückgriff auf die für den
Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft geltenden Normen gemäß 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz
(GmbHG) ist für die SPRIND weder erforderlich noch geboten. Der Aufsichtsrat wird von der
Gesellschafterversammlung bestellt. Alleiniger Gesellschafter der SPRIND ist der Bund. Es
könnte daher naheliegen anzunehmen, dass der Bund über den Aufsichtsrat mittelbar
Kontrolle über die SPRIND ausüben und damit Entscheidungsfindungen ausbremsen könnte. Die
Funktion des Aufsichtsrats beschränkt sich gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags auf
die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung
des SPRINDFG könnte eine Erweiterung des Aufgabenbereichs des Aufsichtsrats auf die
Bestellung und ggf. auf die Abberufung37 der Geschäftsführung empfehlenswert sein.
Diese obliegt derzeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 sowie § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags dem
Bund. Während der Vorstand einer Aktiengesellschaft vom Aufsichtsrat bestellt wird (§ 84
Aktiengesetz, AktG), wird die Geschäftsführung einer GmbH üblicherweise durch die
Gesellschafterversammlung bestellt (§ 6 Abs. 3 sowie § 46 Nr. 5 GmbHG). Anders als im
Aktiengesetz ist eine Bestellung durch den Aufsichtsrat, sofern die GmbH einen solchen eingerichtet
hat, im GmbH-Gesetz nicht vorgesehen. Auch lässt sich diese im Aktiengesetz vorgesehene
Kompetenz nicht ohne Weiteres auf die Bestellung und Abberufung der GmbH-
Geschäftsführung übertragen. Dies gilt insbesondere, da die GmbH-Geschäftsführung im Gegensatz zum
Aktiengesellschafts-Vorstand keine Unabhängigkeit genießt, sondern die GmbH-
Geschäftsführung der Gesellschaftsversammlung untersteht. Dies schließt jedoch eine anderweitige
Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht aus (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Darüber hinaus hat der Bund
die Möglichkeit, bei Geschäften, die nach der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, anstelle des Aufsichtsrats zu entscheiden, Beschlüsse
des Aufsichtsrats aufzuheben oder zu ändern sowie weitere Geschäfte von der Zustimmung
des Aufsichtsrats oder des Gesellschafters abhängig zu machen. (§ 7 Abs. 2, 3 des
Gesellschaftsvertrags).
Die SPRIND unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des BMBF (§ 2 Abs. 1 S. 1
SPRINDFG). Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 SPRINDFG soll sich die Fachaufsicht auf die Etablierung
angemessener Verfahren zur Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben sowie die
Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die SPRIND konzentrieren. Nach
der Gesetzesbegründung soll bei Ausübung der Fachaufsicht die operative
Unabhängigkeit der SPRIND respektiert werden. So sollen individuelle Einzelentscheidungen in der
Regel keinen Gegenstand der Zweckmäßigkeitskontrolle bilden und die Durchführung
36 Bei einer GmbH ist jedoch dann ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, sobald sie mehr als 500 Arbeitnehmende
beschäftigt (obligatorischer Aufsichtsrat). Ist diese Schwelle nicht überschritten, wird die GmbH durch die
Geschäftsführung vertreten und ein Aufsichtsrat muss nicht gebildet werden. Die Kontrolle der Geschäftsführung
erfolgt dann durch die Gesellschafterversammlung (§ 35 GmbHG).
37 Zur Möglichkeit der Übertragung der Abberufung der Geschäftsführung auf den Aufsichtsrat einer GmbH
siehe Münchener Kommentar GmbHG/Liebscher, 4. Auflage 2023, § 45 Rn. 111.
Bewertung der Veränderung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen zur Förderung von
Sprunginnovationen
| 64
einzelner Vorhaben nicht von einer Genehmigung oder Untersagung durch das BMBF
abhängen.38 Dass der Fachaufsicht ein Aufgabenschwerpunkt gesetzlich festgelegt und in der
Gesetzesbegründung entsprechend konkretisiert worden ist, könnte die Bedeutung der
Beurteilungskompetenz des Aufsichtsrats bei der Beratung der Geschäftsführung
stärken. Diese ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, da es sich bei den Förderentscheidungen
um Prognose- und Risikoentscheidungen handelt, die eine besondere Sachkompetenz
voraussetzen. Darüber hinaus wird der Aufbau paralleler Strukturen und
Beurteilungsmechanismen beim BMBF vermieden, indem die Entscheidung über die Gewährung von
Förderleistungen einer ex ante-Kontrolle durch das BMBF entzogen wird. Dies dient der
Gewährleistung eines wirtschaftlichen Aufgabenvollzugs durch die SPRIND und beschleunigt
die Förderverfahren. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung weitestgehender Flexibilität und
Prozessbeschleunigung könnte – wie bereits in der Stellungnahme des Bundesrats zum
Gesetzesentwurf des SPRINDFG angeregt – eine Beschränkung der Aufsicht durch das BMBF
auf eine reine Rechtsaufsicht angezeigt sein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang
jedoch, dass die SPRIND ihre zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Bundeshaushalt
verwendet und insoweit als Treuhänderin des Bundes agiert (§ 4 Beleihungsvertrag). Dies erfordert
eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung, für die eine größere Detailtiefe
und personelle Ausstattung erforderlich sein dürfte, als ein ehrenamtlich tätiger Aufsichtsrat
sie regelmäßig aufweisen kann. Der Einsatz einer eingeschränkten Fachaufsicht, wie in
§ 2 Abs. 1 S. 1 SPRINDFG vorgesehen, stellt folglich einen nutzbringenden Kompromiss
dar zwischen einer weitestgehenden Freiheitsgewährung für die SPRIND und legitimen
haushaltsrechtlichen Kontrollerwägungen.
Beurteilung privatwirtschaftlicher Betätigung durch die SPRIND
Im Rahmen der Beleihung (§ 1 Abs. 1, 5 SPRINDFG) in Verbindung mit dem Vertrag über die
Einzelheiten der Beleihung der SPRIND gemäß § 1 Abs. 5 SPRINDFG ("Beleihungsvertrag")
wurde die Wahrnehmung der Förderaufgaben nun weitestgehend auf die SPRIND übertragen.
Sie ist gemäß § 1 SPRINDFG befugt, selbstständig und grundsätzlich weisungsfrei über die
Fördermöglichkeiten für Vorhaben mit Sprunginnovationspotenzial zu entscheiden und die
Förderung dieser Vorhaben selbstständig und auf eigene Rechnung durchzuführen (§ 1 Abs.
4 Beleihungsvertrag). Hierbei kann sich die SPRIND nunmehr nach § 1 Abs. 3 SPRINDFG
öffentlich-rechtlicher Handlungsmöglichkeiten bedienen, da sie als Privatrechtssubjekt mit der
Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut ist und ihr entsprechende
Hoheitsbefugnisse verliehen wurden. Darüber hinaus stehen ihr in § 1 Abs. 4 Nr. 1-6
SPRINDFG nicht abschließend aufgeführte, privatrechtliche Förder- und
Finanzierungsinstrumente zur Verfügung.
Infolge der Beleihung durch den Bund tritt die SPRIND Dritten gegenüber als Behörde auf und
unterliegt in dieser Funktion denselben Bindungen, Direktiven und Maßstäben wie eine
Verwaltungsbehörde.39 Anders als im Bereich der eingreifenden Verwaltung besitzt sie im
Rahmen der Leistungsverwaltung – gleich einer Behörde – ein Wahlrecht, ob sie Subventionen
und Zuwendungen in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form gewährt. Dies gilt,
solange keine bestimmte Handlungsform ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.40 So ist
es dem Staat grundsätzlich erlaubt, Regelungsbedürfnisse, die er mittels öffentlichen
38 BT-Drucksache 20/8677, S.14.
39 Schoch (2023) in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, § 1 VwVfG, Rn. 168 f.
40 Stelkens (2023) in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 35 VwVfG, Rn.
112.
Bewertung der Veränderung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen zur Förderung von
Sprunginnovationen
| 65
Rechts nicht hinreichend befriedigen kann, durch Rückgriff auf die
Gestaltungselemente des Privatrechts zu erfüllen.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Beleihung kein Vorrang öffentlich-rechtlicher
Handlungsformen, aus der Organisation der SPRIND als juristische Person des Privatrechts
wiederum kein solcher Vorrang privatrechtlicher Handlungsinstrumente. Sowohl infolge der
Beleihung als auch durch die beherrschende Stellung der Bundesrepublik als
Alleingesellschafterin unterliegt die SPRIND jedoch bei der Ausübung beider Handlungsoptionen
weiterhin öffentlich-rechtlichen Bindungen, derer sie sich auch bei Wahl privatrechtlicher
Handlungsformen nicht entledigen kann.
Auf europarechtlicher Ebene unterliegt die SPRIND bei Wahrnehmung ihrer
Förderaufgaben den beihilferechtlichen Bestimmungen der Art. 107 ff des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischer Union ("AEUV"). Sie ist Adressatin des in Art. 107 Abs. 1 AEUV
normierten Beihilfeverbots, wonach staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
gleich weder Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionsweisen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt
unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Um sicherzustellen, dass es sich bei Förderleistungen der SPRIND um Transaktionen zu
Marktkonditionen und damit nicht um Beihilfe handelt, sieht die Anlage 3 zum
Beleihungsvertrag Rahmenbedingungen vor. Insbesondere ist hiernach zu jeder Förderleistung eine
beihilferechtliche Stellungnahme zu erarbeiten (Ziffer 7.2). Hieraus geht hervor, dass eine
Einzelfallprüfung stattfinden wird. Ferner sind die geplanten Förderleistungen mit den
Marktkonditionen zu vergleichen.
Der Begriff der "Förder"-Maßnahme könnte den Schluss zulassen, dass diese Maßnahmen
gerade nicht zu Marktkonditionen, sondern zu vergünstigten Konditionen durchgeführt werden.
Selbst wenn etwaige Förderleistungen der SPRIND als nicht zu Marktkonditionen erfolgend
und daher grundsätzlich als Beihilfe anzusehen wären, sieht Ziffer 7.5 der Anlage 3 zum
Beleihungsvertrag vor, dass die beihilferechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die
seitens der SPRIND getätigten Fördermaßnahmen könnten grundsätzlich kraft
sekundärrechtlicher Regelung, namentlich aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-
Verordnung) oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
von der Notifizierungspflicht befreit sein. Ob SPRIND-Fördermaßnahmen nach den
vorstehenden sekundärrechtlichen Regelungen befreit sind, bedarf jeweils einer Einzelfallbetrachtung.
Schließlich könnten SPRIND-Förderleistungen gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. C AEUV als mit dem
Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, sofern es sich um Beihilfen zur Förderung und
Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und -gebiete handelt. Bei dieser Beurteilung
kommt der Kommission ein weites Ermessen zu. Dieses übt sie nach Maßgabe komplexer
wirtschaftlicher und sozialer Wertungen aus, die auf die Union als Ganzes zu beziehen sind.41
Erforderlich wäre jedoch auch in diesem Fall die Durchführung des Notifizierungsverfahrens
nach Art. 108 Abs. 3 AEUV. Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589
(Beihilfeverfahrensordnung) für sämtliche beabsichtigten Maßnahmen, welche die
Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen. Die Durchführung eines ordnungsgemäßen
Notifizierungsverfahrens wird insbesondere sichergestellt durch Ziffer 2.3 der Anlage
2, Ziffer 7 der Anlage 3 zum Beleihungsvertrag und Ziffer 7.6 der Anlage 3 zum
Gesellschaftsvertrag.
41 Vgl. z.B. EuGH Urteil vom 29. April 2004 (Az. C-372/97).
Bewertung der Veränderung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen zur Förderung von
Sprunginnovationen
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5.2 Einschätzungen zum SPRINDFG aus innovationspolitischer
Perspektive
Beurteilung der Governance-Struktur
Aus innovationspolitischer Sicht ist die Unabhängigkeit der SPRIND in ihrer Arbeit als
Förderagentur ein hohes Gut (siehe u.a. verschiedene Stellungnahmen der EFI zu diesem Thema).
Gleichwohl wurde mit dem SPRINDFG eine (beschränkte) Fachaufsicht durch das BMBF
festgeschrieben, auch wenn mehrere externe Expertinnen und Experten sowie
Sachverständige, die unter anderem in Ausschusssitzungen des Bundestages zum SPRINDFG angehört
wurden, dies grundsätzlich für nicht notwendig hielten. Sie verweisen in diesem
Zusammenhang auf die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats, der für die Aufsicht über die notwendige
inhaltliche Kompetenz verfüge und darüber hinaus mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundes
und des Bundestags besetzt sei. Befürchtet wird der Aufbau von zeit- und
bürokratieaufwendigen Doppelstrukturen, die die Freiheit und Agilität der SPRIND einschränken könnten. Auch
in Gesprächen mit SPRIND-Verantwortlichen wurde die Unsicherheit darüber zum Ausdruck
gebracht, welchen (zusätzlichen) administrativen Aufwand die Fachaufsicht des BMBF
für die SPRIND haben wird. So bereitet die SPRIND bereits die Sitzungen des Aufsichtsrats
vor und informiert die Aufsichtsratsmitglieder detailliert über die verschiedenen
zustimmungspflichtigen Förder- und Finanzierungsaktivitäten. Diese Gespräche wurden jedoch vor der
Ausarbeitung des Beleihungsvertrags durchgeführt, in dem auch die Fachaufsicht bereits näher
beschrieben wird. Diese besteht gemäß § 6 Abs. 2 Beleihungsvertrag in einer
Qualitätssicherung der Prozesse zur Wahrnehmung der Förderaufgaben nach dem SPRINDFG. Umgesetzt
wird sie insbesondere durch einen halbjährlichen, fachlichen Austausch, bei dem die SPRIND
dem BMBF risikobezogen über die Art und Weise der Wahrnehmung ihrer Förderaufgaben
berichtet.
Für die Gewährleistung der Prozesseffizienz und im Hinblick auf die hohe, kompetitive
Dynamik bei der Förderung von Sprunginnovationen sollte sich die praktische Umsetzung der
Fachaufsicht auf solche Aufsichtsaufgaben beschränken, die nicht ohnehin bereits durch den
Aufsichtsrat übernommen werden. Das gilt insbesondere auch für die Aufsicht von
Maßnahmen und die Förderung von Vorhaben, die vom BMWK finanziert werden und zu deren
Ausübung sich BMBF und BMWK im Rahmen einer Ressortvereinbarung einvernehmlich
abstimmen (entsprechend § 6 Beleihungsvertrag). Das BMBF wird im Zuge seiner Fachaufsicht
individuelle Entscheidungen der SPRIND hinsichtlich ihrer Aufgaben zur Identifizierung,
Validierung und Förderung von Sprunginnovationen nicht ex-ante prüfen. Gleichzeitig behält sich
das BMBF das Recht vor, jederzeit Berichte zu einzelnen Entscheidungen der SPRIND im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben anzufordern (§ 6
Abs. 2 und 3 Beleihungsvertrag). Die Betonung eines kooperativen Ansatzes bei der
Ausführung der Fachaufsicht oder dem Bemühen, im Falle festgestellte Rechtsverstöße
gemeinsame Lösungen zu suchen, lässt auf eine konstruktive Ausübung der Fachaufsicht im
Interesse der SPRIND hoffen. Die Prozesseffizienz und die Effektivität der Fachaufsicht lässt
sich jedoch im Rahmen dieser Evaluation nicht hinreichend überprüfen, da diese aktuell noch
operationalisiert wird. Dies wird Bestandteil einer nachfolgenden Evaluation sein, die das
BMBF bereits ausgeschrieben hat.
Beurteilung privatwirtschaftlicher Betätigung durch die SPRIND
Die Möglichkeit, neben öffentlich-rechtlichen nun auch privatrechtliche
Finanzierungsinstrumente anzubieten, erweitert das Förderportfolio der SPRIND substanziell. Hierdurch stellt sich
zunächst die Frage nach den Alleinstellungsmerkmalen der SPRIND. Schließlich bietet die
Bewertung der Veränderung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen zur Förderung von
Sprunginnovationen
| 67
SPRIND nun Förderinstrumente an, die beispielsweise auch von Risikokapitalgeberinnen
und -gebern bzw. VCs genutzt werden. Wie bereits bei den anderen Förderinstrumenten ist
auch bei den Beteiligungen an Unternehmen darauf zu achten, dass keine Parallelstrukturen
im Innovationssystem aufgebaut werden. Die SPRIND soll – auch nach Inkrafttreten des
SPRINDFG – keine Aufgaben übernehmen, die bereits durch andere bestehende
staatliche und privatwirtschaftliche Akteurinnen und Akteure übernommen werden oder für
die bereits Förderformate existieren. Auch befragte externe Expertinnen und Experten sowie
Sachverständige wiesen darauf hin, dass die SPRIND keine Finanzierungen tätigen sollte, die
auch von privatwirtschaftlichen Akteurinnen und Akteuren abgedeckt werden können. Die
Alleinstellungsmerkmale der SPRIND bleiben jedoch dann gewahrt, wenn sie sich auch
weiterhin ausschließlich auf jene Vorhaben fokussiert, die erhebliches
Sprunginnovationspotenzial vermuten lassen und zudem einen hohen gesellschaftlichen Nutzen
versprechen. Darüber hinaus sind frühzeitige Investitionen mit langfristiger Vision in risikoreiche
Vorhaben selten. In diesem Fall helfen die neuen Förderinstrumente der SPRIND, die
Innovationen für andere Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgeber attraktiv zu machen und bestehende
Förderlücken zu schließen. Hierfür ist jedoch weiterhin ein enger Austausch mit anderen
privatwirtschaftlichen oder teilstaatlichen Kapitalgeberinnen und Kapitalgebern zu empfehlen, um
komplementäre Förderansätze zu entwickeln und Silodenken sowie Doppelstrukturen in der
Innovationsfinanzierung zu vermeiden. Ferner erfordert die Erweiterung des
Instrumentenportfolios der SPRIND eine intensivere Einzelfallprüfung und eine für Außenstehende
nachvollziehbare Begründung, zu welchem Zeitpunkt, aus welchen Gründen und in welcher Höhe sich
die SPRIND an einem Unternehmen beteiligt.
Hinsichtlich der Beteiligung der SPRIND an Unternehmen von über 25 Prozent sieht das
SPRINDFG ein Zustimmungserfordernis des BMF entsprechend § 65 BHO vor. Für die
Entscheidung zu eingelegten Widersprüchen ist eine Frist für den Zustimmungsvorbehalt von
drei Monaten festgeschrieben. Diese Frist wird von mehreren der angehörten
Sachverständigen als zu lange kritisiert. Hinsichtlich der Dynamik im Start-up-Ökosystem und zur
Beschleunigung der Förderung von Sprunginnovationen sprechen sich die Expertinnen und Experten
für eine Regelung analog zu § 5 Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG) aus, wonach solche
Entscheidungen bereits innerhalb von vier Wochen erfolgen können. In den ersten
Verhandlungen um Beteiligungen an Unternehmen hatte die 25-Prozent-Schwelle für die SPRIND
kaum Relevanz. Die bisher getätigten Beteiligungen blieben unter dieser Schwelle.
Tatsächlich wird typischerweise in Finanzierungsrunden von Start-ups die Grenze von 25 Prozent nur
selten überschritten. Dennoch wäre es aus Sicht der Evaluation problematisch, wenn geplante
Beteiligungen aufgrund der gegebenen rechtlichen Limitationen auf unter 25 Prozent
beschränkt würden, obwohl eine höhere Beteiligung angebracht wäre. Die Erfahrungen mit den
neuen Finanzierungsinstrumenten werden daher in den kommenden Jahren zeigen, ob und
inwiefern die Dauer des Zustimmungsvorbehalts des BMF das Förderhandeln der SPRIND
tatsächlich einschränkt und ob weitere rechtliche Anpassungen notwendig sind.
5.3 Erste Wirkungen der veränderten rechtlichen und
finanziellen Rahmenbedingungen der SPRIND durch das SPRINDFG
Die Möglichkeiten zur Messung von Wirkungen des SPRINDFG sind zum Zeitpunkt der
Berichtslegung dieser Evaluation äußerst begrenzt.
Neue Governance-Strukturen müssen zuerst in die Praxis überführt und "gelebt" werden.
Ebenso ist es erforderlich, neue Finanzierungsinstrumente im Förderportfolio der SPRIND,
Bewertung der Veränderung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen zur Förderung von
Sprunginnovationen
| 68
insbesondere die Beteiligung an privatwirtschaftlichen Unternehmen, zu konzipieren und
anschließend in engem Austausch mit den Innovatorinnen und Innovatoren umzusetzen.
Dennoch sind bereits erste Erfahrungen mit der Vergabe privatrechtlicher
Finanzierungsinstrumente gesammelt worden. Diese weisen eine hohe Passfähigkeit hinsichtlich der
konkreten Bedarfe der Innovatorinnen und Innovatoren und eine hohe Marktfähigkeit auf. So hat
sich die SPRIND zum Zeitpunkt der Berichtslegung für diese Evaluation, ca. neun Monate
nach Inkrafttreten des SPRINDFG, bereits an zwei Unternehmen beteiligt (CTPx und Marvel
Fusion). Die CPTx GmbH (kurz für Composite Programmable Therapeutics), ein bayerisches
Biotech-Unternehmen, welches im November 2021 gegründet wurde, erzielte 2024 eine
Finanzierung in Höhe von ca. 26 Millionen Euro von öffentlichen und privaten Investorinnen und
Investoren. Angeführt wurde die Finanzierungsrunde von der SPRIND und Blueyard Capital.
Zu der Finanzierung werden unter anderem Seed Investments und Wandeldarlehen, aber
auch Zuwendungen aus einer SPRIND-Challenge gezählt. Weitere Investorinnen und
Investoren waren Bayern Kapital, die Marius Nacht Group, Andrej Henkler sowie mehrere Business
Angels. Das Unternehmen will die finanziellen Mittel in die Weiterentwicklung seiner antiviralen
Plattformtechnologie investieren.42 Diese von SPRIND angeführte Investition ist ein positives
Beispiel für gelungenes De-Risking und der erfolgreichen Hebelung von privatem
Risikokapital. Da das Unternehmen zuvor bereits an der Challenge zu Broad-Spectrum Antivirals
teilgenommen hat und eng mit der Tochtergesellschaft nanogami GmbH kooperiert, zeigt die
Investition zudem die Verschränkung der verschiedenen Finanzierungs- und
Förderinstrumente.
Marvel Fusion ist ein Münchner Fusionstechnologie-Start-up, das 2019 gegründet wurde. Das
Unternehmen informierte Ende September 2024 über eine erfolgreiche Series-B-Investition in
Höhe von 60 Millionen Euro. Neben der SPRIND, die sich mit fünf Millionen Euro am
Eigenkapital des Unternehmens beteiligt, investieren unter anderem bekannte VCs wie HV Capital,
b2Venture, Earlybird, Athos, Primepulse oder Tengelmann Ventures. Auch Bayern Kapital und
die Deutsche Telekom sowie mehrere europäische Family Offices haben sich an dem
Unternehmen beteiligt. Marvel Fusion hat zudem eine Mischfinanzierung im Rahmen des
Accelerator-Programms des EIC in Höhe von 17,5 Millionen Euro erhalten. Das Unternehmen verfügt
damit über rund 120 Millionen Euro an Eigenkapital und weiteren 150 Millionen Euro an Mitteln
aus öffentlichen Kooperationsprojekten. Die eingesammelten Mittel will das Unternehmen in
die Produktionskapazitäten investieren. Ziel ist die Inbetriebnahme einer Demo-Anlage in den
USA bis zum Jahr 2027.43 Auch diese Investition kann als Erfolg für die SPRIND gewertet
werden, zumal Marvel Fusion eng mit der Pulsed Light GmbH kooperiert, einer
ausgegründeten Tochtergesellschaft der SPRIND.
Ein weiteres Erfolgsbeispiel ist die Reverion GmbH, eine Ausgründung der TU München aus
dem Jahr 2022, die sich auf die Herstellung hocheffizienter, reversibler, CO2-negativer
Kraftwerke fokussiert. Das Unternehmen nahm an der SPRIND-Challenge "Long-Duration Energy
Storage" teil und wurde als einer von vier Finalisten mit insgesamt drei Millionen Euro
gefördert. Die Reverion GmbH gab ebenfalls im September 2024 einen erfolgreichen Abschluss
einer Series-A-Finanzierungsrunde bekannt, im Rahmen derer das Unternehmen 62 Millionen
US-Dollar an Investorinnen- und Investorengeldern und öffentlichen Fördermitteln einwarb.
Die SPRIND stand in Verhandlungen mit dem Unternehmen, beteiligte sich am Ende jedoch
42 Siehe:
https://bayernkapital.de/news-events/29-mio-usd-finanzierung-fuer-dna-nanofabrikation-bayern-kapita
lbeteiligt-sich-an-cptx/ (letzter Zugriff: 13.12.2024).
43 Siehe:
https://www.businessinsider.de/gruenderszene/business/vcs-mit-rang-und-namen-60-millionen-euro-
fuer-fusionsenergie-startup-marvel-fusion/ (letzter Zugriff: 13.12.2024).
Bewertung der Veränderung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen zur Förderung von
Sprunginnovationen
| 69
aufgrund des großen Interesses anderer Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber nicht an der
Finanzierung.44 Damit handelte die SPRIND entsprechend der Vorgabe, nur Vorhaben von
Unternehmen mit erheblichem Sprunginnovationspotenzial zu unterstützen, die nicht
bereits von anderen Marktakteurinnen und -akteuren gefördert werden. Im Hinblick auf
die hohe Nachfrage von Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgebern bestand zu diesem
Zeitpunkt kein weiterer Handlungsbedarf für die SPRIND.
Insgesamt stellt die Evaluation bereits eine gestiegene Attraktivität der SPRIND
aufgrund der neuen Finanzierungsinstrumente fest. So berichteten einige der befragten
Innovatorinnen und Innovatoren, die in den vergangenen Jahren mit der SPRIND im Austausch
standen und sich in Verhandlungen letztlich gegen das Konstrukt der Tochtergesellschaft
entschieden hatten, dass diese neuen Instrumente den Bedarfen ihrer Unternehmen weit mehr
entsprächen. Einige zeigten großes Interesse an den Finanzierungsinstrumenten und
berichteten, diesbezüglich wieder Kontakt zur SPRIND aufgenommen zu haben bzw. dies in
absehbarer Zeit zu tun. Gleichzeitig ist bei diesen Finanzierungsinstrumenten die Geschwindigkeit
der Entscheidungsprozesse von zentraler Bedeutung, gerade wenn auch andere, private
Risikokapitalgeberinnen und -kapitalgeber in die Verhandlungen um die Finanzierungsrunde
eingebunden sind. Die aufgesetzten Due-Diligence-Prozesse müssen ähnlich effizient und
schnell vollzogen werden wie bei anderen Investorinnen und Investoren, um Verzögerungen
bei der Finanzierung der Unternehmen zu vermeiden.
Mittel- bis längerfristig muss geprüft werden, bis zu welchem Zeitpunkt bzw. bis zu welcher
Finanzierungsrunde die SPRIND sich an den Unternehmen beteiligt und wann der geeignete
Zeitpunkt für einen Exit gekommen ist. Gerade jene Deeptech-Vorhaben, für die sich die
SPRIND besonders interessiert, haben lange Zeithorizonte und einen erheblichen
Finanzierungsbedarf, auch nach der Seed-Finanzierung bzw. der ersten Finanzierungsrunde. Es stellt
sich daher die Frage, welche Beiträge die SPRIND auch bei nachfolgenden
Finanzierungsrunden leisten soll und kann, um innovative Unternehmen mit Sprunginnovationen auch langfristig
in Deutschland bzw. in Europa zu halten und strategische Nachteile hiesiger Start-ups
hinsichtlich der Verfügbarkeit von Risikokapital auszugleichen.
44 Siehe:
https://www.unternehmertum.de/presse/reverion-erhaelt-62-millionen-usd-zur-serienfertigung-seiner-
revolutionaeren-kraftwerke (letzter Zugriff: 13.12.2024).
Schlussfolgerungen und Ableitung von
Handlungsempfehlungen
| 70
6 Schlussfolgerungen und Ableitung von
Handlungsempfehlungen
In der Gesamtschau kommt die Evaluation nach Bewertung der erhobenen empirischen
Erkenntnisse zu dem Schluss, dass mit der SPRIND eine Organisation für das deutsche
Innovationssystem geschaffen wurde, die – insbesondere nach Verabschiedung des SPRINDFG –
zielführend auf ihre Mission der Förderung von Sprunginnovationen hinarbeiten kann. Die
Instrumente der SPRIND werden – mit Ausnahme des Konstruktes der Tochtergesellschaften –
im Allgemeinen sehr positiv bewertet, auch wenn sich die Wirkungen hinsichtlich des
Sprunginnovationscharakters erst in Zukunft manifestieren werden. Der SPRIND ist es zudem über
ihre Außenkommunikation gelungen, Interesse bei den unmittelbaren Zielgruppen, aber auch
darüber hinaus zu wecken.
Bei den internen Prozessen scheint es – bei partiellen Verbesserungspotenzialen – eine
strukturierte und für die Mitarbeitenden mehrheitlich nachvollziehbare Prozesslandschaft zu
geben, innerhalb derer agil und dynamisch agiert werden kann.
Für die Evaluation ergeben sich folgende zentrale Handlungsempfehlungen für die
Weiterentwicklung der SPRIND:
Zum Zuschnitt des Aufgabenportfolios und den Instrumenten der SRIND
• Themen- bzw. Technologieoffenheit und Unabhängigkeit der Ausrichtung bewahren,
um eine Verwässerung des herausgebildeten Markenkerns zu vermeiden. Die
SPRIND steht konzeptionell für eine klare Mission der Förderung von Sprunginnovationen
in Deutschland. Das hohe politische Interesse und die besondere Bedeutung der SPRIND
für die deutsche Innovationspolitik führen jedoch zu einer umfassenden Erwartungshaltung
und zur Formulierung vielschichtiger Aufgaben, die an die SPRIND herangetragen werden.
Um die Alleinstellungsmerkmale der SPRIND zu wahren und ihre Legitimation zu schützen,
ist es unerlässlich, dass die SPRIND jederzeit selbst entscheidet, ob und welche Vorhaben
sie unterstützt und welche nicht. Dies gilt insbesondere bei Vorhaben, die von außen an die
SPRIND herangetragen werden. Die Evaluation sieht es als essenziell, dass die SPRIND
keine Aktivitäten durchführt, die nicht von anderen, bereits existierenden Organisationen
übernommen werden können. Dies gilt insbesondere für Vorhaben zum Aufbau von
umfangreichen Forschungs- und Wissensinfrastrukturen, die ebenso gut von einer
Bundesbehörde oder einem Projektträger begleitet werden könnten. Diese Aktivitäten binden
erhebliche personelle und zeitliche Ressourcen, die der SPRIND für ihre eigentliche Mission nicht
zur Verfügung stehen.
Gleichzeitig sollte sich die SPRIND Diskussionen über eine strategische Weiterentwicklung
ihres Auftrags, einer Anpassung ihres Leistungsportfolios oder einer stärkeren
thematischen Fokussierung nicht verschließen. Veränderte äußere Rahmenbedingungen, wie
gesellschaftliche, (geo-)politische und wirtschaftliche Krisen etc., können die Einschätzung
des Bedarfs an Sprunginnovationen und die Ausrichtung von SPRIND verändern.
Entsprechende Anpassungen sollten jedoch in einem möglichst breiten Konsens getroffen werden
und nicht im Widerspruch zur ursprünglichen Aufgabenstellung der SPRIND stehen.
• Tochtergesellschaften als Instrument zur Förderung von Sprunginnovationen nur
selektiv nutzen: Die eigens gegründeten Tochtergesellschaften sind letztlich ein wenig
zielführendes und passfähiges Instrument zur Förderung von Vorhaben mit validiertem
Sprunginnovationspotenzial. Die im Rahmen der Evaluation beschriebenen Limitationen
des GmbH-Konstrukts führen dazu, dass keine agilen Start-ups, sondern Forschungs- und
Schlussfolgerungen und Ableitung von
Handlungsempfehlungen
| 71
Entwicklungsgesellschaften ohne wirtschaftsnahe bzw. kommerzielle Tätigkeit aufgebaut
werden. Dadurch wird ein späterer Exit und eine Überführung der technologischen
Lösungen in den Markt erschwert. Die zukünftig stärkere Fokussierung der SPRIND auf
marktgängige privatwirtschaftliche Finanzierungsinstrumente erscheint daher folgerichtig. In
bestimmten Fällen und unter bestimmten Rahmenbedingungen, beispielsweise bei besonders
schutzwürdigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder Vorhaben mit erheblichem
technischem Infrastrukturbedarf, kann das Instrument jedoch durchaus Vorteile bieten.
Daher spricht sich die Evaluation dafür aus, das Konstrukt der Tochtergesellschaft vorerst
im Portfolio der SPRIND an Förder- und Finanzierungsinstrumenten beizubehalten
und in Einzelfällen weiter anzubieten.
• Einbindung von externer Expertise bei der Konzeption und Durchführung von
Challenges stärken und das Engagement für nachfrageseitige Marktimpulse
weiterführen: Die Challenges sind das zentrale top-down ausgerichtete Instrument der SPRIND zur
Förderung von Sprunginnovationen. Sie haben in der Regel eine klar festgelegte Laufzeit
und decken meist nicht die vollständige Prozesskette von der technischen Entwicklung bis
hin zur Marktreife ab. Vielmehr fokussieren die Challenges sich auf bestimmte
Fragestellungen und technische Hürden. So ist es möglich, dass ein zu Beginn der Challenge
identifiziertes Marktversagen auch nach (erfolgreichem) Abschluss weiterbesteht. Vor diesem
Hintergrund ist es wichtig, dass die SPRIND während der Challenge das Marktpotenzial der
entwickelten Lösungen einschätzt und sich bei Bedarf für nachfrageseitige Marktimpulse
einsetzt. Ein konkretes Beispiel hierfür ist die Weiterleitung der technischen Lösungen an
andere Fördermittelgeberinnen und -geber, um die Teams bei der Durchquerung des
sogenannten valley of death auch nach der Challenge weiter zu unterstützen. Andernfalls
besteht das Risiko, dass entwickelte Lösungen vom Markt nicht aufgegriffen werden und
keine Anwendung in der Praxis finden. Ein weiteres Beispiel ist die erfolgreiche Teilnahme
der SPRIND an der Challenge des Market Shaping Accelerators der University of Chicago
zum Umgang mit Marktversagen bei der Entwicklung von antiviralen Wirkstoffen mit
Breitbandwirkung.
Darüber hinaus plädiert die Evaluation aufgrund der großen thematischen Bandbreite sowie
den verschiedenen technologischen Ansätzen innerhalb der Challenges für eine weiterhin
möglichst breite und umfassende Einbindung externer Expertinnen und Experten im
Rahmen eines Beirats oder einer Jury, die in der Lage sind, die technologischen Ansätze
fachlich und wissenschaftlich einzuordnen und das Sprunginnovationspotenzial zu bewerten.
Zur Wirkungsmessung der SPRIND über Erfolgsindikatoren
• Quantitative Erfolgsindikatoren verantwortungsvoll und kontextsensitiv anwenden.
Insgesamt spricht sich die Evaluation für eine verantwortungsvolle und kontextsensitive
Anwendung von quantitativen Erfolgsindikatoren im Sinne von KPIs aus, um negative
Anreize zu minimieren und dem besonderen Charakter von Sprunginnovationen gerecht zu
werden.
• Zudem sind echte Sprunginnovationen verhältnismäßig selten. Daher plädiert die
Evaluation für eine ergänzende qualitative Bewertung von Zielindikatoren, wie sie
beispielsweise durch Impact-Narrative oder das Nachzeichnen von Innovationsbiografien dargestellt
werden kann.
Schlussfolgerungen und Ableitung von
Handlungsempfehlungen
| 72
Zur organisatorischen und prozessualen Umsetzung der Agenturarbeit
• Prozesse innerhalb der SPRIND (auch mit Blick auf neue Möglichkeiten der SPRIND
nach dem SPRINDFG sowie die zunehmende Organisationsgröße) konsequent
weiterentwickeln. Die bei der SPRIND bis zum aktuellen Zeitpunkt etablierten Prozesse (z.B.
zum Screening der Projekteinreichungen oder dem Design von Challenges) scheinen
zielführend zu sein. So stellt etwa das Mehr-Augen-Prinzip sowie die Diskussion aller
Entscheidungen vor Vergabe von Validierungsaufträgen in der Runde aller
Innovationsmanagerinnen und -manager und der Geschäftsführung die Qualität der Prüfungen sicher, dennoch
kann eine schnelle Bearbeitung gewährleistet werden. Ein Risiko besteht darin, die
Schnelligkeit und Qualität der Prüfungen bei einer steigenden Anzahl an Projekteinreichungen,
auch in neuen Themenfeldern, ohne interne Expertise bei der SPRIND zu gewährleisten.
Hierzu sollte das Netzwerk an Expertinnen und Experten weiter ausgebaut werden, um
externe Expertise einbinden zu können.
Zudem kommen mit dem SPRINDFG neue Aufgaben hinzu, die es zu bewältigen gilt. Die
Effizienz und Effektivität der Prozesse (z.B. Prüfvorgänge) müssen dabei auch bei einer
veränderten Quantität und Qualität der Aufgaben der SPRIND gewahrt bleiben. Ein
systematisches Monitoring ermöglicht zeitnahe Anpassungen und trägt zur kontinuierlichen
Verbesserung der Prozesse bei.
Zudem sollte noch stärker an der Transparenz und Klarheit der Prozesse bei allen
Mitarbeitenden hingearbeitet werden, um das Ziel effizienter Prozesse zu erreichen. Eine
Prozessklarheit wird zwar von der Mehrheit der SPRIND-Mitarbeitenden durchaus gesehen,
allerdings sollte dies prinzipiell bei allen Mitarbeitenden der Fall sein.
• Mitarbeitende bei der Weiterentwicklung der Organisation mitnehmen. Die
Mitarbeitenden der SPRIND sind insgesamt zufrieden mit ihrer Tätigkeit bei der SPRIND und
schätzen neben der Mission der SPRIND die agile und flexible Arbeitsweise. Vor dem
Hintergrund, dass sich die SPRIND durch das SPRINDFG auch organisatorisch im Wandel
befindet und die Anzahl der Beschäftigten in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist, sollten
Mechanismen etabliert werden, um die interne Kommunikation und die Feedbackkultur
innerhalb der Organisation weiter zu stärken. Aspekte wie die klare Formulierung der
Anforderungen und Erwartungen oder das Feedbacking der Mitarbeitenden wurden im Schnitt
etwas kritischer eingestuft als etwa die allgemein sehr positiv bewertete Führungs- und
Unternehmenskultur im Ganzen.
Ferner sollten Weiterbildungsangebote sowie die Bedarfe der Beschäftigten hierbei (auch
angesichts des Wandels an Kompetenzanforderungen durch die neuen Instrumente im
Bereich Finanzierungsinstrumente) systematischer erfasst werden, um diese für alle
Mitarbeitenden transparenter und zugänglicher zu gestalten.
Im Sinne der Chancengerechtigkeit sollte weiterhin – z.B. unter Nutzung eines
Monitoringsystems und daraus abgeleiteter Maßnahmen – auf die schrittweise Verbesserung des
Geschlechterverhältnisses in den Führungspositionen oder außertariflich vergüteten
Tätigkeitsbereichen hingearbeitet werden. In diesen Bereichen ist das Geschlechterverhältnis
bei der SPRIND – trotz der paritätisch besetzten Geschäftsführungsebene und des
Bewusstseins der Geschäftsführung für die Wichtigkeit des Themas in der
Gesamtorganisation – unausgeglichen.
Schlussfolgerungen und Ableitung von
Handlungsempfehlungen
| 73
Zur Außenkommunikation und -wirkung der SPRIND
• Fokussierung der Kommunikationsstrategie auf Kernzielgruppen erwägen. Die
SPRIND nutzt ein breit gefächertes Instrumentarium der Außenkommunikation von
Newsletter bis Podcasts sowie Veranstaltungen wie die Venture SPRIND. Auch hat sie dank der
Präsenz der wissenschaftlichen Geschäftsführung seit ihrer Etablierung ihre Bekanntheit
beachtlich ausbauen können. Im Verhältnis zu den Outputs und Wirkungen ihrer
Kommunikationsarbeit sowie ihrer gesellschaftlichen Mission erscheint der finanzielle Aufwand der
SPRIND für ihre Kommunikationsarbeit angemessen. Die Evaluation schlägt dennoch vor,
die Investitionen insbesondere bei den breitenwirksam ausgerichteten Instrumenten wie
Science Slams o.ä. zu prüfen. Evtl. könnten sich in diesem Bereich Synergien mit
Akteurinnen und Akteuren der Wissenschaftskommunikation (z.B. Wissenschaft im Dialog o.ä.)
ergeben. Dadurch könnte sich die SPRIND auf ihre Kernzielgruppen der potenziellen
Innovatorinnen und Innovatoren konzentrieren. In jedem Fall wird ein regelmäßiges,
systematisches Monitoring der Medienberichterstattung und der Wahrnehmung der SPRIND in
relevanten Zielgruppen empfohlen, um hierdurch Rückschlüsse über den Bekanntheitsgrad der
SPRIND und ihrer Mission sowie die Relevanz der SPRIND in diesen Zielgruppen ziehen
zu können.
Der Ansatz der SPRIND, auf die Unterrepräsentation von Frauen im Umfeld der Förderung
von Sprunginnovationen hinzuweisen, ist begrüßenswert. Weitere gezielte und strategische
Öffentlichkeitsmaßnahmen werden empfohlen, um die Debatte über die Rolle von Frauen
in der Innovationsförderung zu verstetigen und voranzutreiben. Dies könnte beispielsweise
durch Workshops, Netzwerkevents und spezielle Förderprogramme geschehen, die
Innovatorinnen oder Forscherinnen aktiv ansprechen und unterstützen.
Anhang
| 74
Anhang
Tabelle 3: Liste der Interviewpartnerinnen und Interviewpartner
Alexander Brener PRInnovation GmbH
Anna Förster SPRIND GmbH
Antonia Schmalz SPRIND GmbH / Pulsed Technologies Light GmbH
Armin Braun Fraunhofer-Institut für Toxikologie und
Experimentelle Medizin ITEM
Berit Dannenberg SPRIND GmbH
Birgitta Wolff Universität Wuppertal
Caitlin Frazer United States Congress, USA
Christian Henning Microbubbles GmbH
Dietmar Harhoff Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb
Erik Schäffner SPRIND GmbH
Felix Hage Nanogami GmbH / Plectonic Logibody GmbH /
Capsivir GmbH
Felix Rothe SPRIND GmbH
Franziska Teubert Bundesverband Deutsche Startups e.V.
Harald Schwalbe Goethe-Universität Frankfurt
Holger Mann Deutscher Bundestag
Jacques Duparré Fabulens GmbH
Jano Costard SPRIND GmbH
Julia Ebenauer SPRIND GmbH
Katrin Hug Pulsed Light Technologies GmbH
Kevin Berghoff QuantumDiamonds GmbH
Lars Heimann Anabrid GmbH
Mario Brandenburg Bundesministerium für Bildung und Forschung
Martin Chaumet SPRIND GmbH / Beventum GmbH
Maximilian Strunz Avocet Bio GmbH
Michael Foertsch Qant GmbH
Miro Taphanel VIAHOLO GmbH
Nick Peters SPRIND GmbH
Anhang
| 75
Oliver Bartels Bartels F+E GmbH
Patrick Lange SPRIND GmbH
Patrick Rose SPRIND GmbH
Peter Leibinger TRUMPF SE + Co.KG
Petra Oyston Defence Science and Technology Laboratory, UK
Rafael Laguna de la Vera SPRIND GmbH
Ronja Kemmer Deutscher Bundestag
Siegrid Koeth SPRIND GmbH / Nanogami GmbH / BiconY
Therapeutics GmbH
Sina Waitz SPRIND GmbH
Sven Kreigenfeld Fabulens GmbH
Thomas Oehl VSQuared Ventures Management GmbH
Till Moldenhauer SPRIND GmbH
Tina Knittel SPRIND GmbH
Uwe Cantner Friedrich-Schiller-Universität Jena /
Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI)
www.technopolis-group.com
November 2025
Evaluation der
Fachaufsicht des
Bundesministeriums für
Forschung, Technologie
und Raumfahrt über die
Bundesagentur für
Sprunginnovationen -
SPRIND GmbH
Abschlussbericht
Dr. Jan Biela, Dominik Obeth, Dr. Florian Berger (Technopolis Group); Dr. Hendrik Berghäuser,
Christopher Stolz (Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI)
November 2025
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
Abschlussbericht
Dr. Jan Biela, Dominik Obeth, Dr. Florian Berger (Technopolis Group); Dr. Hendrik Berghäuser, Christopher Stolz
(Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI)
Unter Mitwirkung von: Prof. Dr. Tobias Krause (Frankfurt University of Applied Sciences)
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung ______________________________________________________________________ iv
1 Einleitung und Auftragsbeschreibung _________________________________________________ 7
1.1 Die Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) ________________________________________ 7
1.2 Evaluationsauftrag ________________________________________________________________________ 8
2 Methodik und Datengrundlage _______________________________________________________ 9
2.1 Dokumentenanalyse ______________________________________________________________________ 9
2.2 Interviews ________________________________________________________________________________ 9
2.3 Teilnehmende Beobachtung ______________________________________________________________ 9
2.4 Komparative Analyse mit internationalen Vergleichsbeispielen _____________________________ 10
3 Kriterien für die Bewertung der Fachaufsicht über die SPRIND __________________________ 11
3.1 Funktionen von Aufsichtsstrukturen ________________________________________________________ 11
3.2 Funktion der Fachaufsicht aus rechtlicher Sicht ____________________________________________ 12
3.3 Kriterien für die Bewertung der Wirksamkeit der Aufsichtsstrukturen, insbesondere der
Fachaufsicht ____________________________________________________________________________ 13
3.4 Kriterien für die Bewertung der Effizienz der Aufsichtsstrukturen, insbesondere der Fachaufsicht 14
4 Die Aufsicht über die SPRIND _________________________________________________________ 16
4.1 Aufsichtsrat _____________________________________________________________________________ 16
4.1.1 Rechtliche Grundlagen der Aufsicht durch den Aufsichtsrat __________________________ 16
4.1.2 Ausgestaltung und Ausübung der Aufsicht durch den Aufsichtsrat ____________________ 18
4.2 BMBF/BMFTR als aufsichtführendes Fachressort sowie als Vertretung des Gesellschafters ______ 20
4.2.1 Rechtliche Grundlagen der Fachaufsicht durch das BMFTR ___________________________ 20
4.2.2 Rechtliche Grundlagen: Aufgaben des Gesellschafters ______________________________ 21
4.2.3 Ausgestaltung und Ausübung der Aufsicht durch das BMFTR _________________________ 23
4.3 Weitere Fachressorts _____________________________________________________________________ 25
4.3.1 Rechtliche Grundlagen der Aufsicht durch weitere Fachressorts ______________________ 25
4.3.2 Ausgestaltung und Ausübung der Aufsicht durch weitere Fachressorts ________________ 26
4.4 Bundestag ______________________________________________________________________________ 28
4.4.1 Rechtliche Grundlagen der Aufsicht durch den Bundestag __________________________ 28
4.4.2 Ausgestaltung und Ausübung der Aufsicht durch den Bundestag _____________________ 28
4.5 SPRIND __________________________________________________________________________________ 28
4.6 Internationaler Vergleich mit anderen Innovationsagenturen _______________________________ 29
5 Bewertung der Fachaufsicht über die SPRIND _________________________________________ 31
5.1 Bewertung der Wirksamkeit der gewählten Verfahren ______________________________________ 31
5.2 Bewertung der Effizienz der gewählten Verfahren __________________________________________ 35
6 Handlungsempfehlungen aus Sicht der Evaluatoren __________________________________ 37
Quellen und Literatur ______________________________________________________ 39
Quellen _________________________________________________________________________________ 39
Literaturverzeichnis ______________________________________________________________________ 39
Fallstudien ________________________________________________________________ 42
Innosuisse _______________________________________________________________________________ 42
ARIA ____________________________________________________________________________________ 45
Vinnova ________________________________________________________________________________ 48
Interviewleitfäden _________________________________________________________ 51
Tabellen
Tabelle 1 Übersicht Interviewprogramm ________________________________________________________ 9
Abbildungen
Abbildung 1 Governance-Struktur der Innosuisse _________________________________________________ 43
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
iv
Zusammenfassung
Die Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) wurde 2019 mit dem Ziel gegründet,
Sprunginnovationen zu identifizieren, zu validieren und zu fördern. Ausgangspunkt war die
Erkenntnis, dass herkömmliche Förderstrukturen oft zu starr und risikovermeidend sind, um
disruptive Innovationen voranzutreiben. Die SPRIND verfügt deshalb über eine im deutschen
Förderkontext besondere Governance-Struktur mit einem Aufsichtsrat und dem Bund als
Alleingesellschafter, die bewusst in Abgrenzung zu klassischen Behörden- oder Förderlogiken
angelegt wurde. Im Zuge des Ende 2023 verabschiedeten „Gesetz über die Arbeitsweise der
Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen
Rahmenbedingungen (SPRIND-Freiheitsgesetz - SPRIND-FG)“ wurde die SPRIND mit der
Aufgabe zur Förderung von Sprunginnovationen beliehen und dabei mit weitreichenden
administrativen und fördertechnischen Freiheiten ausgestattet.
Die SPRIND unterliegt gemäß § 2 SPRIND-FG der Rechts- und Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR, vormals BMBF).
Während die Rechtsaufsicht die Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungshandelns der
SPRIND überprüft, soll sich die Fachaufsicht insbesondere auf die „Etablierung angemessener
Verfahren zur Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben“ sowie die „Sicherstellung
einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung“ durch die SPRIND konzentrieren. Im Vergleich zu
anderen Aufsichtsverhältnissen ist die Fachaufsicht im Falle der SPRIND damit stark
eingeschränkt. Damit soll insbesondere auch die operative Unabhängigkeit der SPRIND
gewahrt werden.
Laut § 7 Abs. 2 SPRIND-FG soll die Fachaufsicht bis spätestens 31. Januar 2026 Gegenstand einer
Effizienz- und Wirksamkeitskontrolle sein. Auf dieser Basis soll u.a. die Notwendigkeit etwaiger
gesetzlicher Änderungen an den Aufsichtsregelungen geprüft werden. Mit der hier
vorliegenden Evaluation wird diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung getragen.
Entsprechend den Vorgaben des SPRIND-FG zur Evaluation und zum Gegenstand der
Fachaufsicht über die SPRIND war Aufgabe der Evaluation, die Fachaufsicht hinsichtlich
Zweckdienlichkeit und Effizienz der gewählten Verfahren zu bewerten. Grundlage der
Evaluation war eine systematische Dokumentenanalyse der Aufsichtsprozesse der SPRIND.
Dabei wurden insbesondere die rechtlichen Grundlagen der Aufsicht sowie das
Vorhandensein von Informations- und Eingriffsrechten untersucht. Ferner wurden Interviews mit
den verschiedenen aufsichtführenden Akteuren der SPRIND durchgeführt, um Einblicke in die
praktische Ausgestaltung der Aufsicht zu gewinnen. Befragt wurden Mitglieder des
Aufsichtsrats, Vertreterinnen und Vertreter der Bundesministerien (BMFTR, BMWE und BMF) sowie
der SPRIND. Zudem wurde eine Sitzung des Aufsichtsrats im Juni 2025 im Rahmen einer
teilnehmenden Beobachtung von den Evaluatoren begleitet. Zuletzt erfolgte ein Vergleich der
Aufsichtsmechanismen mit Innovationsagenturen aus anderen Ländern.
Aus den genannten Betrachtungen ergab sich für die Evaluation das folgende Bild: Die
beschränkte Fachaufsicht der SPRIND ist Bestandteil einer umfassenden Aufsichts-Governance.
Zentrales Organ der Aufsicht ist der Aufsichtsrat der SPRIND. Darüber hinaus bestehen
Eingriffsmöglichkeiten des Bundes im Rahmen der Gesellschafterrolle. Diese sind umfassend
und auch im Vergleich zum Aufsichtsrat weitreichend. Im Ergebnis wird die Aufsichtsfunktion
der beschränkten Fachaufsicht durch diese wirkmächtigeren Aufsichtssäulen der SPRIND
weitestgehend absorbiert. Insgesamt konnte die Evaluation keinen, ausschließlich der
Fachaufsicht zugeordneten Regelungsgehalt identifizieren, der nicht auch über andere
Aufsichtsmechanismen (d.h. den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung) abgedeckt
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
v
wird. Einzige Einschränkung ist, dass die Fachaufsicht es dem (fach-)aufsichtführenden
Fachreferat im BMFTR erleichtert, Einfluss auf Arbeits- und Abstimmungsprozesse zwischen
SPRIND und Referat zu nehmen. Im Folgenden werden die Aufsichtsstrukturen näher erläutert:
Der Aufsichtsrat überwacht insbesondere die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit des Handelns der Geschäftsführung. Er ist mit Vertreterinnen und Vertretern
aus Wirtschaft und Wissenschaft, aus drei Bundesministerien (BMFTR, BMWE und BMF) sowie mit
Mitgliedern des Deutschen Bundestages besetzt. Der Aufsichtsrat verfügt über umfassende
Informations- und Eingriffsinstrumente, die auch in der Praxis wirksam ausgestaltet sind. Seine
Mitglieder bringen breite und einschlägige Aufsichtserfahrung mit und verfügen über
hinreichende Ressourcen sowie Kompetenzen, um ihre Aufgaben im Aufsichtsrat sachgerecht
wahrzunehmen. Die SPRIND stellt den Aufsichtsratsmitgliedern proaktiv umfangreiche
Informationsangebote zur Verfügung, die auch weitgehend genutzt werden. Die SPRIND wird
sowohl aus fachlich-wissenschaftlicher als auch aus administrativer bzw. förderrechtlicher
Perspektive kritisch begleitet. Zustimmungspflichtige Geschäfte sind klar definiert, und auch
strategische Fragestellungen werden regelmäßig diskutiert. Durch die Mitwirkung der drei
Ministerien und des Bundestags im Aufsichtsrat stellt der Bund fünf der zehn
Aufsichtsratsmitglieder. Da Beschlüsse dort mit Mehrheit gefasst werden, verfügt der Bund
faktisch über ein Vetorecht und kann direkt auf zentrale Entscheidungen Einfluss nehmen.
Der Bund (vertreten durch das BMFTR) verfügt als Alleingesellschafter der SPRIND über
umfangreiche aufsichtsbezogene Rechte, die sowohl im Beleihungsvertrag als auch im
Gesellschaftsvertrag festgelegt sind. Der Gesellschafter verfügt u.a. über ein Durchgriffsrecht
gegenüber dem Aufsichtsrat sowie über ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung
der SPRIND und kann im äußersten Fall sogar die Auflösung der SPRIND veranlassen. In der Praxis
entfalten diese Mechanismen primär eine Antizipationswirkung, so dass die SPRIND ihr Handeln
proaktiv entsprechend ausrichtet und ein Eingreifen des Gesellschafters nicht erforderlich wird.
Das Verhältnis zwischen der SPRIND und dem zuständigen Fachreferat im BMFTR ist von einer
kooperativen Zusammenarbeit geprägt. Es finden regelmäßige, wöchentliche Abstimmungen
zu den Aktivitäten der SPRIND statt, die notwendig sind, um die fortlaufende Sprechfähigkeit
des Fachreferats sicherzustellen.
Die Funktion der Fachaufsicht ist gegenüber Aufsichtsrat und Gesellschafterrolle nachrangig
und (nicht zuletzt durch ihre Einschränkung durch das SPRIND-FG) zum Teil diffus. Insgesamt
besteht unter den beteiligten Akteuren keine einheitliche Vorstellung über Inhalte und
Zielsetzung der Fachaufsicht. Im Gegenteil wurden der Fachaufsicht teilweise unterschiedliche
Funktionen zugesprochen.1 Diese Funktionszuschreibungen ließen sich durch die Evaluation
nicht substantiieren und werden vermittels anderer Aufsichtsmechanismen (Aufsichtsrat,
Gesellschafter) bzw. Austauschformaten (Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen durch das
Fachreferat im BMFTR) bereits effektiv ausgeübt. Eine zusätzliche Wirkung der Fachaufsicht
innerhalb des Aufsichtsgefüges ist nicht feststellbar. Auch im internationalen Vergleich zeigt
sich, dass das Ausmaß der Aufsicht über die SPRIND aufgrund der Besetzung des Aufsichtsrats
und der Gesellschafterrolle mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundes vergleichsweise stark
ausgeprägt ist. In anderen Ländern ist die Aufsicht hingegen stärker Output-orientiert
ausgestaltet, bspw. über konkrete Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Die interne Organisation
der jeweiligen Agentur (welche im Falle der SPRIND durch die eingeschränkte Fachaufsicht vor
allem adressiert werden soll) ist in allen Vergleichsfällen nicht Gegenstand der Aufsicht durch
1 Genannt wurden von einzelnen Interviewpartnerinnen und -partnern bspw.: Controlling/Vorbeugung von
Missmanagement; Koordination mit Förderaktivitäten des BMBF/BMFTR; niedrigschwellige Eingriffsmöglichkeit in die
Aktivitäten der SPRIND.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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das federführende Ministerium, sondern obliegt den (nicht politisch besetzten) Aufsichts- bzw.
Verwaltungsräten der Agenturen. Somit wird die gegenwärtige Ausgestaltung der Fachaufsicht
aus der Perspektive der Evaluation als nicht zweckmäßig eingeschätzt.
Zusätzlich erweist sich die Abgrenzung zwischen Fachaufsicht, Rechtsaufsicht und
Gesellschafterrolle in der Praxis als schwierig. Die Fachaufsicht verkompliziert somit die
Governance der SPRIND und vermindert die Transparenz von Kontroll- und Aufsichtsprozessen.
Darüber hinaus schafft sie eine Abgrenzungsproblematik, da das aufsichtführende Ministerium
gleichzeitig im Aufsichtsrat der SPRIND vertreten ist. Die oben dargestellte Möglichkeit der
Einflussnahme des aufsichtführenden Referats hat das Potenzial, Entscheidungsprozesse der
SPRIND zu verzögern. Demgegenüber stehen aus Sicht der Evaluation keine positiven Effekte
auf die Qualität der Aufsicht. Daher wird der Fachaufsicht eine tendenziell negative Wirkung
auf die Effizienz der Aufsichtsstrukturen der SPRIND attestiert.
Handlungsempfehlungen
Vorrangige Option: Aus Sicht der Evaluatoren kann die Fachaufsicht (im Gegensatz zur
Rechtsaufsicht) im Gesetz entfallen.
Die Kontrollmechanismen und Einflussmöglichkeiten des Bundes sind auch ohne Fachaufsicht
umfassend gegeben. Die Fachaufsicht bietet aus Sicht der Evaluation keinen erkennbaren
Mehrwert und wird durch die anderen Aufsichtssäulen absorbiert. Dies geschieht zum einen
über den Aufsichtsrat, zum anderen verfügt der Bund als Gesellschafter über umfassende
Informations- und Eingriffsrechte und hat ein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht im Aufsichtsrat.
Im Gesellschaftsvertrag sind, ergänzend zu den Regelungen im GmbH-Gesetz, weitere,
umfassende Eingriffsmöglichkeiten festgelegt. Hinzu kommen Prüfungsrechte des
Bundesrechnungshofs sowie die weiterhin bestehende Rechtsaufsicht.
Zwar schränkt § 2 SPRIND-FG die Fachaufsicht bereits jetzt ein. Der Gehalt der bestehenden
gesetzlichen Formulierung ist jedoch nicht eindeutig bestimmt („Sicherstellung der
wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung“) und lässt Raum für Interpretation durch die handelnden
Akteure. Die bestehende Regelung bzgl. der Fachaufsicht kann daher von handelnden
Personen, insb. innerhalb des zuständigen Fachreferats des BMFTR, als engmaschiges
Kontrollinstrument interpretiert werden, bspw. in dem der SPRIND auferlegt würde,
Entscheidungen ex ante mit dem Referat abzustimmen. Dies würde Entscheidungsprozesse der
SPRIND jedoch verlangsamen und wäre für die Aufgabenerfüllung der SPRIND (für welche
Dynamik ein zentrales Gut darstellt) nachteilig und effizienzmindernd. Die Evaluation gelangt
aus den dargelegten Gründen zu der Empfehlung, die Fachaufsicht aufzuheben.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
7
1 Einleitung und Auftragsbeschreibung
1.1 Die Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND)
Die Förderung von Sprunginnovationen ist in den vergangenen Jahren zunehmend in den
Fokus der Innovationspolitik gerückt. Ein Grund hierfür sind beschleunigte Innovationsprozesse
vor dem Hintergrund der digitalen Transformation ganzer Gesellschaftsbereiche sowie dem
Aufstreben neuer Wettbewerber, beispielsweise aus dem asiatischen Raum. Volkswirtschaften
stehen folglich vor der Herausforderung, Ideen für neue „Sprünge“, sowohl technischer als
auch nicht-technischer Natur, zu entwickeln, um die Sicherung ihrer langfristigen
Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten.
Die Förderung von Sprunginnovationen wurde in Deutschland insbesondere im
Koalitionsvertrag von Union und SPD vom Februar 2018 aufgegriffen. In der Hightech-Strategie
2025 der Bundesregierung wurden daraufhin erste Pläne konkretisiert, förderpolitische
Instrumente zur Generierung von Sprunginnovationen in einer eigens dafür neu gegründeten
Bundesagentur zu bündeln. Im Sommer 2018 wurde die Einrichtung der Bundesagentur für
Sprunginnovationen (SPRIND) durch die Bundesregierung beschlossen und am 16. Dezember
2019 als GmbH in Leipzig mit der Bundesrepublik Deutschland als Alleingesellschafterin
gegründet.
Ende 2023 wurden mit dem SPRIND-FG neue Rahmenbedingungen für die Arbeit der SPRIND
definiert. Die SPRIND hat damit seit 2024 ein flexibleres (z.B. aufgrund ihrer Beleihung) und
größeres Instrumentarium (etwa privatrechtliche Instrumente zur Beteiligung an Unternehmen)
zur Verfügung, mit dem sie ihre Aufgabe der Förderung von Sprunginnovationen erfüllen kann.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum SPRIND-FG war dabei auch die Ausgestaltung
der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF, jetzt
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, BMFTR) gegenüber der SPRIND
ein zentrales Thema in den Debatten unter den Bundesministerien sowie den Vertreterinnen
und Vertretern des Bundestages. Umstritten war dabei unter anderem, wie die Unabhängigkeit
der SPRIND als Agentur mit dem berechtigten Interesse der Kontrolle einer öffentlich
finanzierten Organisation vereinbart werden kann. Insbesondere wurde unterschiedlich
beurteilt, ob neben der Kontrolle durch den Bund als Gesellschafter und durch den Aufsichtsrat
auch eine ministerielle Fachaufsicht der SPRIND zweckmäßig ist. Letztlich wurde in § 2 Abs. 1
des SPRIND-FG die Fachaufsicht in eingeschränkter Form beibehalten,2 jedoch in § 7 Abs. 2
SPRIND-FG folgende Vorgabe aufgenommen: „In einer weiteren Evaluation, die bis zum 31.
Januar 2026 vorgelegt werden soll, wird die Fachaufsicht gemäß § 2 Absatz 1 Gegenstand
einer Effizienz- und Wirksamkeitskotrolle sein, auf deren Grundlage gesetzliche Änderungen
geprüft werden.“ Der Gesetzgeber wollte so einerseits die Überprüfung der Fachaufsicht in der
Praxis ermöglichen und andererseits eine Grundlage für eine etwaige Gesetzesanpassung in
der Zukunft schaffen.
Eine erste Evaluation der SPRIND ergab im Dezember 2024, dass die SPRIND – insbesondere
nach Verabschiedung des SPRIND-FG – zielführend auf ihre Mission der
2 Im Wortlaut: „Die Fachaufsicht soll sich auf die Etablierung angemessener Verfahren zur Wahrnehmung der
übertragenen Förderaufgaben sowie die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die SPRIND
konzentrieren."
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
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Sprunginnovationsförderung hinarbeiten kann. Die Instrumente der SPRIND sowie ihre internen
Strukturen und Prozesse werden im Allgemeinen sehr positiv bewertet.3
1.2 Evaluationsauftrag
Vor dem Hintergrund dieser Rahmenbedingungen ist es Ziel dieser Evaluation, die Umsetzung
der nach SPRIND-FG geforderten Fachaufsicht im konkreten Handeln des Bundes zu evaluieren
und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsweise der SPRIND abzuschätzen. Die Evaluation dient
also der Klärung der folgenden Punkte:
• Zweckdienlichkeit der Fachaufsicht in ihrer jetzigen Form in Hinblick auf die im SPRIND-FG
formulierten Ziele der Fachaufsicht:
Etablierung angemessener Verfahren zur Aufsicht über die Wahrnehmung der
übertragenen Förderaufgaben;
Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die SPRIND.
• Effizienz der gewählten Verfahren zur Umsetzung der Fachaufsicht.
Zentral ist dabei, das Gesamtportfolio der aufsichtsbezogenen Prozesse und Regularien zu
berücksichtigen. Auf dieser Basis kann anschließend beurteilt werden, ob diese in ihrer
Gesamtheit als geeignete Verfahren zur Aufsicht über die Wahrnehmung der übertragenen
Förderaufgaben anzusehen sind und diese eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch die
SPRIND sicherstellen können.
Zudem arbeitet die Evaluation systematisch heraus, ob eine, im Vergleich zum Status Quo des
Jahres 2024/2025, intensivere Fachaufsicht des BMFTR gegenüber der SPRIND einen
Zusatznutzen im Sinne einer (noch) stärkeren Einflussmöglichkeit der öffentlichen Hand auf die
SPRIND liefern würde. Dies könnte insofern gerechtfertigt sein, als dass die SPRIND mit
Steuermitteln in beträchtlicher Höhe arbeitet und somit ein berechtigtes Interesse der
öffentlichen Hand an einer effektiven und effizienten Arbeit der SPRIND besteht. Zu
berücksichtigen ist allerdings auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insofern ist bei der
Analyse abzuwägen, ob – neben den existierenden Einflussmöglichkeiten über die
Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat und anderen Instrumenten wie
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Evaluationen und Kontrollen durch den
Bundesrechnungshof – ein ggf. erhöhter administrativer Aufwand der definierten Prozesse der
wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder der Erreichung der inhaltlichen Ziele der SPRIND im
dynamischen Feld der Sprunginnovationsförderung entgegensteht. Im Sinne einer
ergebnisoffenen Prüfung der Prozesse war damit auch zu bewerten, ob empirische Erkenntnisse
Empfehlungen in Richtung einer schlankeren Ausübung der Fachaufsicht rechtfertigen. Neben
einer qualitativen Abschätzung hierzu, mussten dabei auch Effizienzindikatoren diskutiert
werden (z.B. eine Beschleunigung der Entscheidungsfindungsprozesse bzgl. Beteiligungen der
SPRIND durch eine Anpassung der Aufsichtsprozesse).
Explizit nicht Gegenstand der Evaluation ist die Tätigkeit der SPRIND selbst.
3 Berghäuser, Hendrik, Christopher Stolz, Florian Berger, Dominik Obeth, Simon Waldbröl, Andreas Walter (2024):
Evaluation der SPRIND GmbH. Ergebnisbericht. Fraunhofer ISI/Technopolis/Schalast Law and Tax:
Karlsruhe/Frankfurt/Berlin.
https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/2024/2024_01_28_SPRIND_Executive_Summary.pdf?__blob
=publicationFile&v=1
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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2 Methodik und Datengrundlage
2.1 Dokumentenanalyse
Zunächst wurde eine Analyse grundlegender Dokumente im Kontext Fachaufsicht der SPRIND
durchgeführt. Diese Dokumente umfassten das SPRIND-FG, den Beleihungsvertrag inkl.
Anlagen, relevante Ressortvereinbarungen, den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsordnung
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats, das Aufsichtskonzept des BMFTR sowie relevante,
vom BMFTR in Auftrag gegebene, Rechtsgutachten zur Beleihung und Fachaufsicht der
SPRIND. Die Fachaufsicht betreffende Aspekte wurden in eine Analysematrix eingepflegt, die
auf der Basis des unten dargestellten Interviewprogramms weiter ausdifferenziert wurde.
2.2 Interviews
Wichtigstes Erhebungsinstrument war das Interviewprogramm. In dessen Rahmen wurden
semistandardisierte, leitfadengestützte Interviews mit Vertreterinnen und Vertretern der SPRIND, der
beteiligten Bundesressorts, Aufsichtsratsmitgliedern und Angehörigen internationaler
Innovationsagenturen geführt (siehe untenstehende Tabelle). Die Interviews dauerten im
Regelfall eine Stunde, der Interviewleitfaden findet sich in Anhang C.
Tabelle 1 Übersicht Interviewprogramm
Interviewpartner Zahl der Interviews (der
Interviewpartner)
SPRIND 3 (5)
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) 2 (3)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) 1 (1)
Bundesministerium der Finanzen (BMF) 1 (3)
Vertreterinnen und Vertreter des Aufsichtsrats aus Industrie und Wissenschaft (inkl.
Vorsitzender und stellv. Vorsitzende)
3 (3)
Mitglieder des Deutschen Bundestags 1 (1)4
Vertreterinnen und Vertreter andere Innovationsagenturen im internationalen Raum 3 (3)
Gesamt 14 (19)
2.3 Teilnehmende Beobachtung
Das Evaluationsteam nahm am 12. Juni 2025 an einer Sitzung des SPRIND-Aufsichtsrats in Leipzig
teil. Die Teilnahme erfolgte methodisch als teilnehmende Beobachtung. Dabei handelt es sich
um ein Verfahren mit explorativer Zielsetzung zur Erfassung von Abläufen und
Hintergrundbedingungen. Durch die Begleitung der Aufsichtsratssitzung konnte das
Evaluationsteam direkte Einblicke in die Abläufe des Aufsichtsprozesses, inkl. der SPRIND- und
BMFTR-seitigen Vor- und Nachbereitung erhalten. Die Teilnahme selbst erfolgt in einer offenen
und nicht aktiv teilnehmenden Form. Den Aufsichtsratsmitgliedern war die Teilnahme der
Evaluatoren somit bewusst. Die Beobachtung folgte einem vorher entwickelten
4 Von einem zweiten Mitglied des Deutschen Bundestags, das ebenfalls im Aufsichtsrat der SPRIND vertreten ist,
wurden die Antworten auf die Fragen des Interviewleitfadens schriftlich eingeholt, da eine Terminvereinbarung für
ein Interview nicht möglich war.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
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Beobachtungsleitfaden, in dem die Beobachtungsgegenstände und der
Beobachtungsauftrag konkretisiert wurden.
2.4 Komparative Analyse mit internationalen Vergleichsbeispielen
Zur Einordnung und zum Vergleich der Aufsichtsstrukturen der SPRIND wurden Fallstudien von
drei internationalen Innovationsagenturen durchgeführt:
• Vinnova (Schweden)
• ARIA (Vereinigtes Königreich)
• Innosuisse (Schweiz)
Hierfür wurde ein einheitliches, qualitatives Analyseschema entwickelt, das von den
unterschiedlichen rechtlichen Kontexten im internationalen Vergleich bzw. den verschiedenen
Aufgabenstellungen der Agenturen im nationalen Vergleich, möglichst abstrahiert und auf
Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Governance-Struktur sowie deren Auswirkungen
auf das tatsächliche Handeln der Agentur abzielt. Die Fallstudien finden sich in Anhang B.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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11
3 Kriterien für die Bewertung der Fachaufsicht über die SPRIND
3.1 Funktionen von Aufsichtsstrukturen
Funktionen von Aufsichtsstrukturen können zunächst aus verschiedenen
theoretischkonzeptionellen Perspektiven diskutiert werden. Die Transaktionskostenökonomik und die
Agency Theory (Williamson 1985; Moe 1990, 1995) befassen sich etwa schon lange mit der
Ausgestaltung von Public Governance-Strukturen und Delegationsbeziehungen. Demnach
verfolgen politische Akteure bei der Ausgestaltung von Delegations- und Aufsichtsstrukturen
potenziell mehrere Ziele bzw. wollen unterschiedlichen Fehlentwicklungen vorbeugen: Zum
einen soll einer Art unkontrollierten „Eigenlebens“ der Agentur vorgebeugt werden
(„bureaucratic drift“; McCubbins/Noll/Weingast 1987), die sich in der Verfolgung von eigenen
politischen Zielen („policy drift“) wie auch in verschiedenen Formen des Missmanagements
(„slack“, etwa Vetternwirtschaft oder ineffiziente Strukturen) äußern kann. Entscheidend sind
aus dieser Sicht effektive Aufsichtsmechanismen („accountability mechanisms“; Lupia 2003;
Pratt/Zeckhauser 1985; Gilardi/Braun 2002). Sind diese Mechanismen effektiv ausgestaltet,
halten sie die Kluft zwischen den Ergebnissen der Agentur und dem Willen des politischen
Prinzipals möglichst gering (Przeworski et al. 1999) und minimieren die oben genannten
negativen Effekte unzureichender Aufsicht.
Eine alternative Sichtweise betont dagegen, dass Delegationsbeziehungen auf
Vertrauensbeziehungen zwischen den Akteuren basieren und die „Agenten“ eine
grundsätzlich unterstützende Haltung einnehmen („stewardship theory“). Aus dieser Sicht
besteht das Risiko einer ungeeigneten Delegationsstruktur weniger im Kontrollverlust über die
Agentur, sondern in der ineffektiven Nutzung der Kompetenzen des Agenten – in diesem Fall
der (beliehenen) Behörde. Für diese positive Sichtweise auf Autonomie nachgeordneter
Behörden wurden in der Literatur eine Reihe von Argumenten entwickelt: So ist Delegation
grundsätzlich mit Effizienzgewinnen verbunden, sobald die Interessen von delegierendem
Prinzipal und ausführendem Agenten übereinstimmen. Für eine Autonomie sprechen auch
Argumentationsfiguren, die aus dem Kontext unabhängiger Zentralbanken entwickelt wurden,
nach denen die Loslösung geldpolitischer Entscheidungen, von (kurzfristigen) politischen
Interessen, das Vertrauen in die Geldpolitik stärkt und somit makroökonomisch stabilisierende
Wirkungen hat. Dieses Argument wurde auch im Kontext von unabhängigen
Regulierungsbehörden adaptiert, welche funktionierende Marktmechanismen sicherstellen
sollen und somit vor politischem Einfluss zugunsten, teils staatseigener, (Ex-)Monopolisten
geschützt werden soll.
Gleichzeitig finden einige Studien nur dann einen positiven Zusammenhang zwischen der
Agenturautonomie und Performanz, wenn klar definierte Erfolgsziele und dafür eingesetzte
Messinstrumente miteinander in Einklang stehen (u.a. Bjørnholt/Mikkelsen 2022; Yu 2023;
Chun/Rainey 2005; Jung 2011; Jung 2014; Rainey/Jung 2015; Voorn et al. 2020). Sind
strategische Ziele jedoch unklar oder ambivalent formuliert, so können aus der Autonomie
meist keine Effektivitäts- oder Effizienzgewinne erwachsen (Voorn et al. 2020; Maine 2025). Die
Literatur zu öffentlichen Unternehmen deutet tendenziell darauf hin, dass öffentliche
Unternehmen effektivere, innovationsfreundlichere und effizientere Strukturen aufweisen als
klassische Agenturen, sofern deren Handeln transparent und nachvollziehbar reguliert bleibt
(Voorn et al. 2017; Maine 2025). Gleichzeitig sollten komplexe Eigentümerstrukturen vermieden
werden, da diese häufig zu Effizienzverlusten durch zusätzliche Transaktionskosten führen
(Ferreira Da Cruz/Marques 2011).
Eine differenzierte Sichtweise auf das Thema Autonomie unterscheidet zwischen
verschiedenen Dimensionen, insbesondere Finanzautonomie, Policy Autonomie,
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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Personalautonomie und strategische Autonomie (Verhoest et al. 2004). Je nach gewünschter
Zweckmäßigkeit kann es sinnvoll sein, die unterschiedlichen Dimensionen auch unterschiedlich
auszugestalten (Krause 2016). Ein besonderer Nutzen von privatwirtschaftlichen Strukturen zeigt
sich beispielsweise in einer größeren Finanz- und Personalautonomie gegenüber
öffentlichrechtlichen Strukturen (ebd.). Paradoxerweise nimmt die wahrgenommene Autonomie in
privatrechtlichen Unternehmen sogar ab, wenn die Leitungsrolle und -aufgabe in einer
Organisation unscharf oder ambivalent formuliert wurde (Krause/Van Thiel 2019). Trotz einer
vermeintlich flexibleren Rechtsform werden die Vorteile dann durch prozessuale Übersteuerung
und Bürokratisierung negiert. Ein effektiv arbeitender Aufsichtsrat kann in solchen Fällen als ein
wichtiger Katalysator fungieren und ein Forum darstellen, das unterschiedliche Perspektiven in
der Ziel- und Rollenformulierung mitberücksichtigt und antizipiert (Krause/Polzer/Sidki 2024).
Auch die OECD spricht sich in ihren „Governance Guidelines“ öffentlicher Unternehmen für
klare Aufgabenteilung, Kontraktvorgaben, definierte Zielvereinbarungen und eindeutige
Gremienverantwortlichkeiten aus (OECD 2024). Der aktuelle Literaturüberblick deutet darauf
hin, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, eine mit dem Ministerium geteilte Vision und
strategische Zielklarheit zentrale, Erfolgsfaktoren für öffentliche Unternehmen darstellen (Maine
2025).
Als hinderlich in der Innovationspolitik wird vor allem die Risikoaversion staatlicher Strukturen
gesehen, die sich auch in der oben dargestellten starken Fokussierung der Fachaufsicht auf
Risikofragen zeigt, wodurch risikoreiche Investments staatlicher Mittel in der Praxis unterbunden
werden. Auch Geschwindigkeitsprobleme in der Entscheidungsfindung und die Marktferne
wurden als Gründe genannt, welche die Förderung von Sprunginnovationen in der Praxis
erschweren. Die SPRIND wurde entsprechend, spätestens nach Verabschiedung des SPRIND-
FG, mit einer für den deutschen Kontext ungewöhnlich umfangreichen Handlungsautonomie
ausgestattet. Die Kehrseite dieser Autonomie ist eine ggf. verringerte Aufsichtsmöglichkeit im
Vergleich zum „klassischen“ deutschen Verwaltungsmodell sowie Koordinationsanforderungen
mit parallel existierenden förder- und innovationspolitischen Strategien. Insgesamt ist somit
anzustreben, dass die Handlungsautonomie, welche die SPRIND zur erfolgreichen
Aufgabenerfüllung benötigt, gewahrt bleibt, andererseits aber auch effektive
Aufsichtsstrukturen beibehalten werden. Noch konkreter ist die Rolle der Fachaufsicht innerhalb
der Aufsichtsstrukturen insgesamt Hauptaugenmerk der vorliegenden Evaluation. In den
folgenden Abschnitten werden somit die Funktionen der Fachaufsicht genauer abgegrenzt,
sowie Kriterien für die Bewertung der Aufsichtsstrukturen und dem Beitrag der Fachaufsicht zu
diesen entwickelt.
3.2 Funktion der Fachaufsicht aus rechtlicher Sicht
Die Rechts- und Fachaufsicht der Bundesministerien für (nachgelagerte) Behörden und
Einrichtungen in ihrem Geschäftsbereich, leitet sich aus den Prinzipien der allgemeinen
Rechtstaatlichkeit und insbesondere der Ministerialverantwortlichkeit her (Art. 65 GG):
Demnach leiten die Bundesministerinnen und Bundesminister ihren Geschäftsbereich
selbstständig und in eigener Verantwortung, was „grundsätzlich eine uneingeschränkte
Einwirkungsbefugnis“5 voraussetzt. Die Ausübung der ministeriellen Aufsicht bzgl. der strikten
Begrenzung „ministerialfreier Räume“ rührt aus einem Verständnis her, nach dem die
Legitimationskette als Bestandteil des sogenannten Demokratieprinzips aus Art. 20 und 28 GG
5 Verwaltung Innovativ (Hrsg.) (2018) Arbeitshilfe Fachaufsicht in der Bundesverwaltung. Stand: Januar 2018. Berlin:
Verwaltung Innovativ, S. 6. Verfügbar unter:
https://www.verwaltung-
innovativ.de/SharedDocs/Publikationen/Organisation/Arbeitshilfe_Fachaufsicht_in_der_Bundesverwaltung.pdf
[Zugriff: 31. Oktober 2025].
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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von den Wählerinnen und Wählern, über das Parlament hin zum Verwaltungshandeln
ununterbrochen und die Verantwortlichkeit für letzteres stets politisch zurechenbar sein soll.
Dem internationalen Trend verstärkter Etablierung von Agenturen zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ist Deutschland daher nur begrenzt gefolgt (Döhler 2007). Allerdings stellt die SPRIND
hier eine der wenigen Ausnahmen dar.
Die Fachaufsicht stellt gemäß § 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
(GGO)6 eine ministerielle Aufgabe dar. Sie beinhaltet die Sicherstellung von Recht- und
Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Darunter werden die folgenden Aspekte gezählt:
• Einheitliche Rechtsanwendung sowie Ermessenslenkung
• Hohe Qualität bei der Aufgabenerfüllung
• Wirtschaftliches und sparsames Verwaltungshandeln
• Transparente Entscheidungs- und Verwaltungsabläufe
• Guter Informationsfluss zwischen den Beteiligten
• Minimierung der Risiken für das Gemeinwohl
• Minimierung politischer Risiken
• Definition der Entscheidungsspielräume
• Stärkung der Eigenverantwortlichkeit7
Die Fachaufsicht dient somit vor allem der Sicherstellung der zweckmäßigen und effektiven
Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Stelle. Ziel ist es dabei im Allgemeinen, Risiken für den
aufsichtführenden politischen Akteur wie auch für die Gesellschaft bzw. den Steuerzahler zu
minimieren. Dagegen umfasst die Rechtsaufsicht nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit des
Handelns der beaufsichtigten Stelle.
3.3 Kriterien für die Bewertung der Wirksamkeit der Aufsichtsstrukturen, insbesondere
der Fachaufsicht
Um die Zweckdienlichkeit der Fachaufsicht in der durch das SPRIND-FG festgelegten Form zu
bewerten, muss analysiert werden, inwiefern die, zur Fachaufsicht etablierten Formate, die
angestrebte Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns effektiv sicherstellen können. Die
Accountability-Literatur betont als Voraussetzungen für eine solche effektive Aufsicht:
• Die Existenz von Strukturen mit ausreichenden Informations- und Eingriffsrechten;
• Die Effektivität dieser Strukturen: Haben die Akteure ausreichend Expertise und Ressourcen
zur Ausübung der Aufsicht? Sind die Eingriffsrechte glaubwürdig, d.h. können sie in der Praxis
eingesetzt werden, oder stehen dem Einsatz Hürden entgegen?
Empirisch lässt sich die praktische Effektivität häufig nicht am tatsächlichen Einsatz der
betreffenden Instrumente, sondern vielmehr an der Antizipation der Akteure festmachen: Es ist
weithin anerkannt, dass Rechenschaftspflicht ihre Macht „im Voraus“ entfaltet, da die Akteure
versuchen, die Reaktion ihrer Rechenschaftsforen zu antizipieren (Calvert et al. 1989; O'Loughlin
1990; Romzek et al. 2012) und folglich unter einem „Schatten der Hierarchie“ handeln (z.B.
Héritier/Lehmkuhl 2011). Wenn der Akteur die Reaktionen seiner Rechenschaftspflichtigen
6 Verwaltungsvorschriften im Internet (Hrsg.) (2009) Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
vom 21. Juli 2009 – O11313012. Verfügbar unter:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-
internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm [Zugriff: 31. Oktober 2025].
7 Ebd., S. 12.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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richtig antizipiert, ist es sehr wahrscheinlich, dass die bestehende Sanktionsmöglichkeit (fast) nie
genutzt wird. In der empirischen Analyse wird daher v.a. über kontrafaktische Szenarien
operiert, z.B.: Würde sich ihr Verhalten ändern, wenn die Fachaufsicht wegfiele?
Es ist außerdem zu konstatieren, dass Aufsichtsstrukturen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden
müssen. Biela und Papadopoulos (2014) bezeichnen diese Strukturen als „accountability
regimes“. Informations- und Eingriffsrechte beruhen oft auf unterschiedlichen rechtlichen
Grundlagen und sind operativ unterschiedlich ausgestaltet. Die meisten Agenturen sind
gegenüber mehr als einem Akteur rechenschaftspflichtig (Strom 1990).
Die Analyse der Wirksamkeit der Fachaufsicht erfolgt daher in fünf Schritten:
Betrachtung der Ziele der Aufsicht im Kontext der SPRIND
Betrachtung der rechtlichen Grundlagen der Aufsicht über die SPRIND: Welche
Kooperations-, Informations- und Eingriffsrechte welcher Akteure bestehen formal?
Betrachtung der operativen Ausgestaltung der Aufsicht: Welche Instrumente und Formate
sind zur Ausübung dieser Kooperations-, Informations- und Eingriffsrechte etabliert? Welche
Vorgaben bestehen hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Instrumente?
Betrachtung der Effektivität der Instrumente und Formate zur Ausübung der Kooperations-,
Informations- und Eingriffsrechte:
Wie werden die Instrumente zur Ausübung der Kooperations- und Informationsrechte
praktisch genutzt? Welche Instrumente sind die relevantesten?
Liegen den betreffenden Akteuren ausreichend Informationen vor? Gibt es Lücken bzgl.
der verfügbaren Informationen? Können spezifische Instrumente proaktiv abgefragt
werden?
Bestehen ausreichend Ressourcen und Expertise zur Bewertung der Informationen?
Erlauben die bestehenden Eingriffsrechte aus Sicht der betreffenden Akteure eine
effektive Kontrolle?
Wie werden die Instrumente zur Ausübung der Eingriffsrechte praktisch genutzt? Welche
Instrumente sind die relevantesten?
Auch wenn sie nicht genutzt werden, wird ihr Einsatz antizipiert?
Auf der Basis der Schritte 1-4 lässt sich die Effektivität der bestehenden Aufsichtsstrukturen
bewerten. Im fünften Schritt wird dann die Rolle des Instruments der Fachaufsicht in der
bestehenden Aufsichtsstruktur analysiert:
Was ist die rechtliche Grundlage für die, von den betreffenden Akteuren als relevant
betrachteten, Informations- und Eingriffsinstrumente? Welche Instrumente bestehen
aufgrund der rechtlichen Regelung in Bezug auf die Fachaufsicht?
Kontrafaktische Analyse: Wie würde sich das Gesamtbild der Informations- und
Eingriffsmöglichkeiten ändern, wenn die Fachaufsicht wegfiele?
Im Ergebnis liegt eine Bewertung der Aufsichtsstrukturen mit und ohne Instrument der
Fachaufsicht vor.
3.4 Kriterien für die Bewertung der Effizienz der Aufsichtsstrukturen, insbesondere der
Fachaufsicht
Die Effizienz der gewählten Verfahren zur Umsetzung der Fachaufsicht wird ebenso auf der Basis
der Gesamtheit der Ausgestaltung der Aufsichtsstrukturen bewertet. Hierbei wurden die
folgenden Analyseschritte durchgeführt:
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
15
Betrachtung der Kohärenz der Gesamt-Aufsichtsstruktur: Sind die Verantwortlichkeiten der
verschiedenen aufsichtführenden Akteure eindeutig und transparent geregelt? Welche
Redundanzen/Komplementaritäten bestehen bzgl. der Zuständigkeiten? Sind diese positiv
oder negativ zu bewerten?
Betrachtung der Koordinationserfordernisse und -strukturen: Ist die Gesamtzahl der an der
Aufsicht beteiligten Akteure angemessen? Funktioniert die Koordination zwischen den
Akteuren (bspw. im Hinblick auf Informationsflüsse, Konflikte, etc.)? Welcher
Abstimmungsaufwand entsteht durch die bestehende Struktur?
Betrachtung des Ressourcenaufwands: Sind die Aufgaben der Aufsicht effizient auf die
aufsichtführenden Akteure verteilt, bspw. entsprechend ihrer Ressourcenausstattung und
Expertise? Welcher Aufwand entsteht auf Seiten der aufsichtführenden Akteure wie auch
der SPRIND in der Umsetzung der Aufsichtstätigkeiten? Gibt es Teilaspekte, die aus Sicht der
aufsichtführenden Akteure oder der SPRIND besonders ressourcenintensiv sind? Ist das
Vorgehen insgesamt zweckmäßig, oder bestehen Potenziale zur Effizienzhebung?
Betrachtung der Geschwindigkeit von Prozessen, bei denen die SPRIND aufsichtführende
Akteure einbinden muss: Gibt es Belege dafür, dass sich Entscheidungen der SPRIND durch
die Aufsichtsstruktur verzögern? Wodurch ist das bedingt?
Durch die Schritte 1-3 wird die Effizienz der Aufsichtsstruktur insgesamt erfasst. In Schritt 4 wird
die Rolle des Instruments der Fachaufsicht bewertet: Welchen Mehrwert bietet die
Fachaufsicht? Kontrafaktische Analyse: Wie würde sich das Gesamtbild der Informations-
und Eingriffsmöglichkeiten ändern, wenn die Fachaufsicht wegfiele?
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
16
4 Die Aufsicht über die SPRIND
Die im vorangegangenen Kapitel erarbeiteten Kriterien für die Analyse der Aufsicht über die
SPRIND werden im Folgenden angewendet. Für die verschiedenen Akteure, welche
Aufsichtsfunktionen ausüben, werden einerseits die bestehenden formalrechtlichen
Grundlagen und anschließend deren Ausgestaltung und Anwendung auf der Basis der
durchgeführten Datenerhebung dargestellt.
4.1 Aufsichtsrat
4.1.1 Rechtliche Grundlagen der Aufsicht durch den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der SPRIND (Im Folgenden auch: AR) besteht aus bis zu zehn Mitgliedern8,
darunter jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des BMFTR, des BMWE sowie des BMF. Zudem
gehören dem Aufsichtsrat zwei Vertreterinnern oder Vertreter des Deutschen Bundestages an
sowie bis zu fünf weitere Vertreterinnen und Vertreter in ausgewogenem Verhältnis aus
Wissenschaft, Wirtschaft oder sonstigen Gesellschaftsbereichen. Die Mitglieder werden durch
den Gesellschafter gewählt. Die Kooperations-, Informations- und Eingriffsinstrumente des
Aufsichtsrates sind im Wesentlichen im Gesellschaftsvertrag sowie der Geschäftsordnung der
Geschäftsführung (GO-GF) der SPRIND umfassend dargestellt und geregelt.
Nach § 9 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag (GesellV) der SPRIND obliegt es dem Aufsichtsrat, „die
Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung" der SPRIND zu
überwachen. Hierzu zählen nach § 13 GesellV u.a. die Prüfung des Jahresabschlusses, des
Lageberichts der Geschäftsführung sowie der Ergebnisverwendung über die ordnungsgemäße
Geschäftstätigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
(HGrG).
Über Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind nach § 10 GesellV unverzüglich
Niederschriften anzufertigen, die der bzw. die Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Darin sind u.a.
der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben.
Zudem ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates eine Abschrift der Sitzungsniederschrift
auszuhändigen.
Gemäß § 6 GesellV in Verbindung mit § 9 der GO-GF kann der Aufsichtsrat jederzeit durch seine
Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden der Geschäftsführung Berichte entsprechend § 90 AktG
anfordern.
Entsprechend §7 GO-GF bindet die Geschäftsführung den Aufsichtsrat fortlaufend in die
strategische Entwicklung der Gesellschaft ein und erörtert diese regelmäßig mit dem
Aufsichtsrat. Darüber hinaus berät die Geschäftsführung fortlaufend mit der/dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrats über die Strategie, die Geschäftsentwicklung, die Risikolage, das
Risikomanagement und die Compliance der Gesellschaft.
§ 8 GO-GF sieht vor, dass die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat den Geschäfts- und
Wirtschaftsplan sowie eine Übersicht über die Personalentwicklung für das kommende
Geschäftsjahr (mit monatlicher Aufgliederung) sowie die Strategieplanung mit dem Programm
zur Umsetzung des Gesellschaftszwecks für das kommende Geschäftsjahr sowie die folgenden
vier Geschäftsjahre vorlegt. Für den Fall, dass die Finanz- und Unternehmensplanung nicht
eingehalten werden kann, sind bei wesentlichen Abweichungen die Abweichungen in einem
8 Der Aufsichtsrat der SPRIND muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. In der bisherigen Praxis war der
Aufsichtsrat in der Regel bislang stets mit der maximalen Mitgliederanzahl, d. h. mit zehn Mitgliedern, besetzt.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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17
Nachtrag zur Finanz- und Unternehmensplanung dem Aufsichtsrat zwecks Zustimmung
vorzulegen.
Gemäß § 9 GO-GF informiert die Geschäftsführung den Aufsichtsrat nach § 6 des
Gesellschaftsvertrags entsprechend § 90 AktG regelmäßig, rechtzeitig und umfassend über alle
für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategien, der Planung, der
Geschäftsentwicklung, der Wirtschaftlichkeit, der Risikolage, des Risikomanagements, der
Risikofrüherkennung und der Compliance sowie über Geschäfte von besonderer Bedeutung
für die Wirtschaftlichkeit oder Liquidität des Unternehmens und für das Unternehmen
bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds. Außerdem ist darin festgelegt, dass
der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich bei wichtigen Anlässen zu berichten
ist. Im Rahmen ihrer Berichterstattungspflichten hat die Geschäftsführung den
Aufsichtsratsmitgliedern entsprechend § 90 AktG jeweils innerhalb von sechs Wochen nach
Ablauf eines Vierteljahres einen Quartalsbericht9 vorzulegen und größere Abweichungen zu
erläutern. In den Quartalsberichten informiert die Geschäftsführung der SPRIND ebenfalls über
die im vergangenen Jahr getätigten Maßnahmen und Projekte der SPRIND zur Erfüllung ihrer
Förderaufgaben unter Angabe des jeweiligen Finanzierungsinstruments und der
Finanzierungshöhe.
Über die Zustimmung zu Geschäften, die nach § 7 des GesellV in Verbindung mit § 10 GO-GF
für die Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, sowie ggf. weiteren
Geschäften entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Hierzu zählen u.a. die Aufnahme
neuer Geschäftszweige bzw. Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete sowie die Initiierung von
Ideenwettbewerben mit Budget über fünf Millionen Euro und Laufzeit von über einem Jahr.10
Im Übrigen bedürfen sämtliche Handlungen und Rechtsgeschäfte der Gesellschaft,
insbesondere zur Erfüllung ihrer Förderaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 des SPRIND-FG,
der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats, sofern die kumulative Gesamtsumme der
Handlung(en) im Hinblick auf das jeweilige Vorhaben eines Unternehmens einen Betrag von
zehn Millionen Euroübersteigt.
Die Geschäftsführung holt nach § 11 GF-GO die Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem
Geschäft auf Ebene verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ein, wenn das
Geschäft nach den Regelungen der Gesellschaft zustimmungspflichtig ist, es nicht bereits in
wesentlichen Zügen Gegenstand einer früheren Erklärung des Aufsichtsrats oder den
Gesellschafter war und es für die Entwicklung der Geschäfte des jeweiligen
Konzernunternehmens von wesentlicher Bedeutung ist und das verbundene Unternehmen
keinen eigenen Aufsichtsrat hat.
In entsprechender Anwendung von § 111 Absatz 2 AktG kann der Aufsichtsrat zudem
Prüfungen veranlassen. Hierfür kann er einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats oder für bestimmte
Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
Entsprechend des Aufsichtskonzepts hat der Aufsichtsrat zudem die Möglichkeit, das Handeln
der SPRIND zu beanstanden oder auch nicht zu beanstanden.
9 Einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zur Planung.
10 Der Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte des AR ist in § 7 GesellV i. V. m. der GO-GF festgelegt.
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4.1.2 Ausgestaltung und Ausübung der Aufsicht durch den Aufsichtsrat
Die Beurteilung der operativen Ausgestaltung der Aufsicht durch den Aufsichtsrat (AR) im
Rahmen der Evaluation basiert primär auf den Interviews mit Aufsichtsratsmitgliedern sowie auf
der begleitenden Beobachtung der zweiten Aufsichtsratssitzung im Juni 2025.
Zur Ausübung der Kontrolle finden dreimal jährlich Aufsichtsratssitzungen statt, die intensiv
vorbereitet werden. Die formal umfangreichen Informationskanäle werden von den
Aufsichtsrats-Mitgliedern auch in der Praxis – in unterschiedlichem Ausmaß – in Anspruch
genommen. So erhalten die AR-Mitglieder vom Aufsichtsratsbüro der SPRIND im Auftrag
SPRIND-Geschäftsführung in umfangreiches Paket an Unterlagen und Informationen zur
Vorbereitung für jede Aufsichtsratssitzung.11 Zudem bietet die SPRIND Vorgespräche mit AR-
Mitgliedern im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung an. Des Weiteren können AR-Mitglieder jederzeit
das Gespräch zur SPRIND-Geschäftsführung suchen und sich mit Rückfragen an die SPRIND
wenden, die, entsprechend den Aussagen der AR-Mitglieder, in der Regel zügig von der
SPRIND-Geschäftsführung beantwortet werden. Ein Großteil der AR-Mitglieder macht
Gebrauch von diesen Informationskanälen.
Darüber hinaus stehen den AR-Mitgliedern Quartalsberichte zur Verfügung, um sich unterjährig
über die SPRIND-Aktivitäten zu informieren. Diese werden nach klaren Kriterien erstellt und sind
bspw. mit einem Ampelsystem versehen, um den AR-Mitgliedern die Orientierung über den
aktuellen Stand der SPRIND-Aktivitäten zu erleichtern. Des Weiteren nehmen AR-Mitglieder
auch vereinzelt an Veranstaltungen der SPRIND wie Challenge Kick-offs, SPRIND Venture etc.
teil, um sich selbst ein Bild über die Aktivitäten der SPRIND zu machen.
Insgesamt bewerten die meisten befragten AR-Mitglieder die Informationslage als umfassend,
verständlich aufbereitet und – im Vergleich zu anderen Aufsichtsratsaktivitäten – als sehr
umfangreich. Die SPRIND-Geschäftsführung wird dabei als äußerst kooperativ, transparent und
offen für die Bedarfe und Interessen der AR-Mitglieder beschrieben. Wenn AR-Mitglieder
bestimmte Informationskanäle nicht nutzten, lag dies in der Regel an limitierten zeitlichen
Ressourcen der AR-Mitglieder und weniger an der Art der Informationsaufbereitung oder dem
Zeitpunkt der Informationsübermittlung durch die SPRIND. Der Aufwand zur Vorbereitung auf
die Aufsichtsratssitzung bzw. zur Wahrnehmung der eigenen Aufsichtsratsmitgliedschaft wird
von den befragten Mitgliedern als verhältnismäßig hoch eingeschätzt. Insgesamt fühlen sich
jedoch die befragten AR-Mitglieder überwiegend ausreichend informiert, um ihre
Aufsichtsfunktion angemessen, fundiert und mit Blick auf die wesentlichen Fragestellungen
ausüben zu können.
Gleichzeitig resultiert der erweiterte Tätigkeitsbereich der SPRIND im Zuge des SPRIND-FG sowie
das gewachsene Förderportfolio in den vergangenen Jahren insgesamt in einer zunehmenden
Menge an aufsichtsrelevanten Informationen und Dokumenten. AR-Mitglieder berichteten
vereinzelt von Schwierigkeiten, mit dem steigenden Umfang und der Komplexität der
Informationen umgehen zu können. Vor diesem Hintergrund ist auch die operative
Ausgestaltung der Aufsicht durch den Aufsichtsrat nicht statisch festgelegt, sondern ein Prozess,
der sich mit der Zeit weiterentwickelt. So diskutierte der Aufsichtsrat zuletzt beispielsweise die
Etablierung von Fachausschüssen, um bestimmte Themen wie Finanzen oder Human
Resources, die in der allgemeinen Aufsichtsratssitzung einen immer größeren Raum einnehmen,
in angemessener Tiefe zu besprechen, die SPRIND-Geschäftsführung entsprechend zu beraten
und insgesamt eine effiziente Aufsicht weiterhin gewährleisten zu können. Zudem gibt es einmal
11 Über den Umfang, den Detailgrad der Unterlagen sowie die Art und der Zeitpunkt der Informationsübermittlung
gab es dabei in der Vergangenheit häufiger Austausch zwischen der SPRIND-GF und den AR-Mitgliedern, die
SPRIND hat die Formate den Bedarfen der AR-Mitglieder entsprechend mehrfach angepasst.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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19
jährlich im Zusammenhang mit einer Aufsichtsratssitzung eine Strategiesitzung, um ein
gemeinsames Verständnis zur Weiterentwicklung der SPRIND zu schaffen und die Aufsicht
weiter zu optimieren.
Als weitere Handlungs- und Eingriffsoptionen sehen die befragten AR-Mitglieder beispielsweise
die Gestaltung der Tagesordnung, mit der sie die Agenda der Aufsichtsratssitzung maßgeblich
mitbestimmen können. Ein weiterer Ansatz ist die Ausgestaltung der Aufsichtsratssitzung selbst.
Durch eine kritische und inhaltlich-fundierte Diskussion habe der Aufsichtsrat die Möglichkeit,
auf Entscheidungen der SPRIND-Geschäftsführung und die strategische Entwicklung der
SPRIND insgesamt Einfluss zu nehmen.
Mehrere AR-Mitglieder, insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und
Industrie weisen eine umfassende Aufsichtsratserfahrung und komplementäre Expertise zum
deutschen Innovationssystem auf. Während die interviewten AR-Mitglieder die Diversität in der
Besetzung des Aufsichtsrats grundsätzlich begrüßen und als gewinnbringend beschreiben,
wurden in den Gesprächen jedoch auch die unterschiedlichen Rollenwahrnehmung der AR-
Mitglieder deutlich. Diese unterschiedliche Rollenverteilung kann im Austausch, bspw. im
Rahmen der AR-Sitzungen auch zu Reibungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den
AR-Mitgliedern führen. Einige Interviewpartnerinnen und -partner berichteten in diesem
Zusammenhang, dass die Diskussion im Aufsichtsrat aufgrund dieser unterschiedlichen Rollen
manchmal auf verschiedenen Ebenen abliefe. Darüber hinaus wünschten sich einige der
befragten AR-Mitglieder noch mehr technologische Fachexpertise im Gremium, um den
Sprunginnovationscharakter bzw. den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich der
verschiedenen geförderten bzw. finanzierten Vorhaben fundiert einschätzen zu können. Daher
wurde auch hierzu die Einrichtung von entsprechenden Unterausschüssen erwogen sowie eine
bessere Kommunikation zwischen dem Aufsichtsrat und Innovationsmanagerinnen und -
managern angeregt.
Die von den Evaluatoren begleitete Aufsichtsratssitzung wurde durch den
Aufsichtsratsvorsitzenden effizient geleitet und zielgerichtet moderiert. Die anwesenden
Mitglieder wirkten sehr gut vorbereitet, was an vielen, zum Teil detaillierten Rückfragen an die
SPRIND deutlich wurde (bspw. zum Verbleib offener Punkte aus der letzten Aufsichtsratssitzung,
konkreten Verweisen auf Quartalsberichte, Vergleiche zu Vorjahresentwicklungen oder
Bewertungen der unterjährigen Bilanzentwicklung etc.). Der offensichtlich hohe
Informationsstand der AR-Mitglieder ermöglichte insgesamt eine fundierte und tiefgehende
Diskussion. Zudem gab es an mehreren Stellen auch Rückmeldungen zu kritischen Themen,
bspw. den Prozessen zur Erstellung der Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften, bei denen
es in der Vergangenheit zu Verzögerungen gekommen war. Hier mahnten die AR-Mitglieder
deutlich konkrete Maßnahmen an, um entsprechende Probleme in der Zukunft zu vermeiden.
Insgesamt fiel auf, dass in der Sitzung kritische Punkte umfassend beleuchtet und diskutiert
wurden. Ausführungen und Erklärungen der SPRIND-Geschäftsführung wurden nicht per se
hingenommen, sondern häufig kritisch hinterfragt oder es wurden zusätzliche Informationen
und Erklärungen gefordert. Zugleich machten die AR-Mitglieder ihrerseits häufig Vorschläge,
die von der SPRIND-Geschäftsführung dankend aufgenommen wurden. Diese
Diskussionsdynamik wurde durch einen wertschätzenden, fairen und ausgleichenden
Moderationsstils des Aufsichtsratsvorsitzenden befördert. So gab es auch keine
überdurchschnittliche Dominanz einzelner AR-Mitglieder oder bestimmter Meinungen in der
Diskussion, auch wenn die Beteiligung der Aufsichtsratsmitglieder an der Diskussion
unterschiedlich ausgeprägt war.
Auffallend war zudem die thematische Verortung der Wortmeldungen bei den AR-Mitgliedern
entsprechend ihrer Expertise oder ihres organisatorischen Hintergrunds. So kamen
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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20
Diskussionsbeiträge bspw. zum Sprunginnovationspotenzial, zur Positionierung von Challenge-
Zielen im internationalen Stand der Forschung und Entwicklung, zur Einschätzung
technologischer Souveränität sowie Verweise zu aktuellen nationalen oder internationalen
Forschungsförderprogrammen vor allem von AR-Vertretern aus der Industrie sowie der
Wissenschaft. Sie bewiesen durch Detailwissen und kritischen Rückfragen eine hohe
inhaltlichtechnologische Expertise in der Bewertung der Förderaktivitäten der SPRIND. Zudem fragten
gerade die AR-Mitglieder aus der Industrie häufig nach der Skalierbarkeit der Technologie oder
möglichen industriellen Anwendungen. Hingegen kamen Fragen und Anmerkungen zu
formaladministrativen Aspekten wie vergaberechtlichen Risiken, Berichtslegungen oder
Jahresabschlüssen eher von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Bundesministerien. Aus Sicht der
Evaluation ermöglichte die Aufsichtsratssitzung eine fundierte Kontrolle der Geschäftsführung
auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Insgesamt bewertet die Evaluation die Konzeption hinsichtlich Besetzung, Größe und
Kompetenzverteilung passfähig, um strategische Entscheidungen der SPRIND angemessen
beurteilen zu können. Sie hält den Aufsichtsrat und seine etablierten Aufsichtsprozesse für
geeignet, um die Effektivität, Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit der SPRIND-Geschäftsführung zu überwachen. Die meisten der befragten AR-
Mitglieder erachten eine zusätzliche Fachaufsicht durch das BMFTR als unnötig, wenn nicht
sogar nachteilig, da sie das Risiko berge, Entscheidungsprozesse zu verzögern und
Kontrollmechanismen zu verkomplizieren. Ein befragtes AR-Mitglied befürwortete die
Fachaufsicht explizit. Der von verschiedenen AR-Mitgliedern berichtete mögliche bzw.
theoretische Nutzen einer Fachaufsicht variiert jedoch erheblich. Dieser reicht von dem
Wunsch nach einem stärkeren Abgleich der SPRIND-Aktivitäten mit den umfangreichen
Förderaktivitäten in der Forschungs- und Innovationspolitik des Bundes, zusätzlicher
technischfachlicher Expertise, einem besseren Wissensaustausch mit ausländischen
Innovationsförderagenturen bis zum Wunsch nach einer weiteren staatlichen Kontrollinstanz für
die SPRIND bzw. einer detaillierteren Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der rechtlichen Risiken.
Die Evaluatoren sehen recht deutliche Unterschiede im Aufsichtsverständnis verschiedener AR-
Mitglieder – insbesondere zwischen einigen politischen bzw. ministeriellen Vertreterinnen und
Vertretern einerseits und den Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft und Industrie
andererseits – etwa in Fragen der Risikobereitschaft und des Detailgrads, in dem die Arbeit der
SPRIND-Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat kontrolliert werden sollte. Diese Reibungen
sind aus Sicht der Evaluation an sich unproblematisch und im Sinne der Einbindung
verschiedener Perspektiven auf die SPRIND sogar konstruktiv, solange bei allen AR-Mitgliedern
ein weitgehend einheitliches Verständnis über die strategische Zielsetzung der SPRIND sowie zur
Rolle des Aufsichtsrats vorherrscht.
4.2 BMBF/BMFTR als aufsichtführendes Fachressort sowie als Vertretung des
Gesellschafters
4.2.1 Rechtliche Grundlagen der Fachaufsicht durch das BMFTR
Das BMFTR nimmt mehrere Rollen ein: Es übt (bis dato gemeinsam mit dem BMWE)12 die
Funktion des Gesellschafters aus. Das für die SPRIND zuständige Fachreferat des BMFTR übt
zudem die Rechts- und eingeschränkte Fachaufsicht über die SPRIND aus. Hinzu kommt, dass
das BMFTR – wie BMWE und BMF - mit einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.
12 Die Gesellschafterrolle soll zukünftig allein durch das BMFTR ausgeübt werden, siehe auch Fußnote 23.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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21
Gemäß § 2 SPRIND-FG unterliegt die SPRIND der Rechts- und Fachaufsicht des BMFTR. Die
Aufsicht umfasst neben der Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungshandelns
(Rechtsaufsicht) auch die der Zweckmäßigkeit (siehe Abschnitt 3.2). Die Fachaufsicht der
SPRIND ist dabei als beschränkte Fachaufsicht konzipiert und umfasst nicht sämtliche
Aktivitäten der SPRIND. Demnach soll sie sich insbesondere auf die „Etablierung angemessener
Verfahren zur Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben“ sowie die „Sicherstellung
einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die SPRIND“ konzentrieren. Das BMFTR soll
dabei die operative Unabhängigkeit der SPRIND respektieren.
Im Rahmen der Fachaufsicht steht dem BMFTR dabei ein uneingeschränktes Informationsrecht
gegenüber der SPRIND zu. Demnach kann es sich jederzeit über die Wahrnehmung der
übertragenen Förderaufgaben unterrichten lassen. Die SPRIND ist darüber hinaus verpflichtet,
begangene oder drohende Rechtsverstöße, Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit den ihr übertragenen Förderaufgaben unverzüglich gegenüber dem
BMFTR anzuzeigen. Das BMFTR hat zudem über sein Mandat im Aufsichtsrat die Möglichkeit,
Informationen über die laufenden Aktivitäten der SPRIND zu erhalten und Fragen zu stellen.
Gemäß des Aufsichtskonzepts bettet sich die im SPRIND-FG normierte Aufsicht in die
bestehende Aufsicht ein. Das bedeutet, dass die neuen gesetzlichen Anforderungen mit den
bereits bestehenden Kontrollrechten des Aufsichtsrates sinnvoll verbunden werden sollen.
Demnach liefert der Aufsichtsrat die Entscheidungsgrundlage für die Abnahme des
Jahresabschlusses durch das BMFTR, wobei die Entscheidung letztendlich beim BMFTR liegt.
Dabei hat das BMFTR die Möglichkeit, sich einerseits den Prüfergebnissen des Aufsichtsrates
umfänglich anzuschließen, was den Regelfall darstellt, oder andererseits – insbesondere im
Falle anderweitiger Erkenntnisse – einer Entscheidung des Aufsichtsrates zu widersprechen und
eine abweichende Entscheidung zu treffen.13 Zudem existieren sogenannte atypische Fälle, bei
denen das BMFTR anlassbezogen weitere Informationen einholen kann. In diesem Fall wird ein
Prozess angestoßen, bei dem die SPRIND zu den aufgeworfenen Punkten Stellung beziehen
kann. Diese Stellungnahme wird dann wiederum von BMFTR bewertet.
4.2.2 Rechtliche Grundlagen: Aufgaben des Gesellschafters
Hinzu kommt, dass die Bundesrepublik Deutschland Alleingesellschafterin der SPRIND (§ 1(4)
Gesellschaftsvertrag) ist. Gemäß § 65(1) Bundeshaushaltsordnung (BHO) muss der Bund im
Rahmen seiner Beteiligung an der SPRIND seinen angemessenen Einfluss sicherstellen. Die
Aktivitäten orientieren sich dabei an der „Richtlinie für eine aktive Beteiligungsführung bei
Unternehmen mit Bundesbeteiligung“, insbesondere erfordert diese eine Erfolgskontrolle nach
§ 7 BHO. In der Gesellschafterversammlung wird die Bundesrepublik durch das BMFTR
vertreten.14
Gesellschafter sind rechtlich „grundsätzlich allzuständig“: „Zum einen können sie jede
Angelegenheit an sich ziehen und für andere Organe im Innenverhältnis bindend entscheiden,
sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft. Zum anderen ergibt sich aus der
Allzuständigkeit grundsätzlich ein allgemeines Weisungsrecht. Schließlich steht den
Gesellschaftern einer GmbH nach § 51a GmbHG ein weitreichendes Informationsrecht zu,
13 In letzterem Szenario ist darauf hinzuweisen, dass eine abweichende Entscheidung durch das BMFTR von den im
gesellschaftsrechtlichen Kontext erfolgten Prüfungen und Empfehlungen des Aufsichtsrates bzw. des
Wirtschaftsprüfers ggf. auch Auswirkungen auf gesellschaftsrechtliche Entscheidungen (z.B. Entlastung der
Geschäftsführung bzw. des Aufsichtsrates) haben kann.
14 SPRIND (2025 Corporate Governance Bericht 2024 Teil A. Im Sinne von §§ 65 ff. BHO ist das BMFTR das für die
Beteiligung des Bundes an der SPRIND zuständige Bundesministerium und stimmt sich hierfür mit dem Co-Federführer
BMWE ab.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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22
welches über die Rechte eines Aktionärs hinausgeht (vgl. § 131 AktG).15 Die Ausgestaltung
dieser Zuständigkeiten und die Aufgabenverteilung zwischen Gesellschafter und Aufsichtsrat
sind im Wesentlichen im Gesellschaftsvertrag, im Beleihungsvertrag sowie der
Geschäftsordnung der Geschäftsführung weiter ausgeführt:
Gemäß § 2 Gesellschaftsvertrag findet zwischen dem Gesellschafter und der SPRIND ein
regelmäßiger Austausch statt. Gemäß § 9(5) GO-GF sind bspw. Berichte der SPRIND-
Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Gesellschafterversammlung zur Kenntnis vorzulegen.
Im Rahmen der Teilnahme der Gesellschaftervertreterin an der Aufsichtsratssitzung wird diese
regelmäßig über die Arbeit der SPRIND informiert und erhält dadurch einen kontinuierlichen
Überblick über strategische und operative Vorgänge. Zudem ist das BMFTR im Rahmen seines
Aufsichtsratsmandats in die Prüfung des Jahresabschlusses und der Ergebnisverwertung sowie
der Abnahme des Lageberichts der Geschäftsführung involviert.
Im Gesellschaftsvertrag sind umfangreiche Eingriffsinstrumente des Gesellschafters festgelegt.
Eine Liste der zustimmungspflichtigen Geschäfte findet sich im Gesellschaftsvertrag (GesellV).
Gemäß § 12 GesellV kann der Gesellschafter in allen Angelegenheiten entscheiden, die nicht
einem anderen Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen
Zuständigkeit überwiesen sind. Demnach kann der Gesellschafter gemäß § 7 GesellV anstelle
des Aufsichtsrats beschließen und Beschlüsse des Aufsichtsrats durch Beschluss aufheben oder
abändern. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung
festgelegten Zustimmungspflichten. Zudem hat sie die Möglichkeit, gegenüber der
Geschäftsführung der SPRIND jederzeit Weisungen zu erteilen. Ebenfalls hat sie die Möglichkeit,
die Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer zu bestellen bzw. deren Bestellung zu
widerrufen und deren Anstellungsverträge abzuschließen, abzuändern oder zu beenden (§ 5
GesellV).
Auch obliegt dem Gesellschafter die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder. Diese werden durch
Beschluss des Gesellschafters gewählt (§ 9 GesellV). In der Praxis bestimmt jedes Ressort seine
eigenen Vertreter. Die Wirtschaftsvertreterinnen und -vertreter im Aufsichtsrat werden (de
facto) vom BMWE festgelegt; die Wissenschaftsvertreterinnen und -vertreter vom BMFTR.16
Durch Beschluss des Gesellschafters können die Mitglieder des Aufsichtsrats ohne Angabe von
Gründen vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Zudem wird dem Gesellschafter im
Gesellschaftsvertrag eingeräumt, durch Beschluss Entscheidungen des Aufsichtsrates
abzuändern oder aufzuheben.
§ 4 des Beleihungsvertrags sieht vor, dass die SPRIND dem BMFTR jeweils spätestens bis zum 15.
März eines jeden Jahres über die Verwendung der im Vorjahr verwalteten Treuhandmittel, die
von der SPRIND eventuell vereinnahmten Rückzahlungen und sonstigen Zahlungen der
Zahlungsempfänger eine Rechnung vorlegt. Zudem ist das BMFTR bei notifizierungspflichtigen
Maßnahmen zu involvieren. Demnach hat die SPRIND dem BMFTR notifizierungspflichtige
Maßnahmen im Rahmen der Rechtsaufsicht rechtzeitig zur Entscheidung über das weitere
Vorgehen vorzulegen (Beleihungsvertrag, Anlage 4, Punkt 7.6). Darüber hinaus obliegt dem
BMFTR die Abnahme des Jahresabschlusses zur vertragsgemäßen Mittelverwendung.
15 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages. (2019, 19. Februar). Möglichkeit des Bundes, Ziele in
bundeseigenen Unternehmen durchzusetzen (WD 7-3000-022/19), S. 9 f. Deutscher Bundestag.
https://www.bundestag.de/resource/blob/635134/be749a544bf37feee0a0b5fc78c026c0/WD-7-022-19-pdf.pdf
[letzter Zugriff: 31.10.2025]
16 Die Gesellschafterbeschlüsse werden vom BMFTR erlassen. Somit bestellt das BMFTR de jure auch die Vertreterinnen
und Vertreter aus der Wirtschaft.
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Zudem ist in § 6 des Beleihungsvertrags festgelegt, dass zwischen der SPRIND und dem BMFTR
zwei Mal pro Jahr ein fachlicher Austausch über die Prozesse in Form eines Aufsichts-Jour-Fixes
stattfindet.17 Darin berichtet die SPRIND dem BMFTR über die Art und Weise der Wahrnehmung
ihrer Förderaufgaben risikobezogen und in der für die Aufsicht erforderlichen und geeigneten
Darstellungsweise. Stellt das BMFTR einen begangenen oder drohenden Rechtsverstoß fest,
bemühen sich BMFTR und SPRIND gemeinsam, Lösungen zur Abstellung beziehungsweise
Vermeidung des Rechtsverstoßes zu entwickeln. Das BMFTR kann auch aufsichtsrechtliche
Mittel ergreifen und insbesondere Weisungen erlassen, um einen Rechtsverstoß abzustellen
beziehungsweise zu verhindern, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
4.2.3 Ausgestaltung und Ausübung der Aufsicht durch das BMFTR
Die Aufsicht des BMFTR über die SPRIND gründet sich, wie oben dargestellt, auf mehrere Rollen
mit jeweils eigener rechtlicher Grundlage: der Fachaufsicht, der Rolle der
Gesellschaftervertretung sowie aus dem Aufsichtsmandat des BMFTR. In der Praxis werden die
daraus resultierenden Aufgaben im zuständigen Fachreferat18 gebündelt, welches einerseits
zuständig ist für die Rechts- und Fachaufsicht der SPRIND, andererseits aber auch für
Vorbereitung und Beratung des zuständigen BMFTR-Staatssekretärs,19 der aktuell das
Aufsichtsratsmandat des BMFTR wahrnimmt, wie auch für die eigene Abteilungsleitung,20
welche aktuell die Funktion der Gesellschaftervertreterin ausübt. Das BMFTR übt seine Aufsicht
auf Basis eines Aufsichtskonzeptes aus, das mit dem BMWE und der Geschäftsführung der
SPRIND erörtert sowie dem Aufsichtsrat zur Kenntnis vorgelegt wurde. Darin ist entsprechend
der aktuell geltenden Ressortvereinbarung zwischen BMFTR und BMWE konkretisiert, dass das
BMFTR das BMWE bei inhaltlichen Fragen der Ausübung der Rechtsaufsicht um Unterstützung
ersuchen kann.21
In der Praxis wurde ein wöchentlicher Jour Fixe (JF) zwischen dem für die SPRIND zuständigen
Referat und der kaufmännischen Geschäftsführung der SPRIND etabliert, in dem aktuelle
Entwicklungen und relevante Themen erörtert werden. Darüber hinaus findet im Vorfeld und im
Nachgang von AR-Sitzungen ein JF zwischen dem Aufsichtsratsbüro der SPRIND und dem
Referat statt, bei dem u.a. das Protokoll der Aufsichtsratssitzung thematisiert und die Ergebnisse
der Sitzung nachbereitet, bewertet und dokumentiert werden. Dies stellt für die SPRIND auch
eine Möglichkeit dar, das BMFTR auf atypische Fälle hinzuweisen, bei denen nicht allein die AR-
Befassung als Entscheidungsgrundlage dienen soll (bspw. politisch relevante Themen).
Außerdem besteht in diesem Rahmen die Möglichkeit, sich zu Anfragen aus dem Bundestag
zu einzelnen Themen auszutauschen.
Insbesondere im Zuge der Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen werden auch andere
Referate des BMFTR für fachliche Einschätzungen mit einbezogen. Bestehen tatsächlich starke
Bedenken anderer Referate gegenüber (geplanten) Aktivitäten der SPRIND, wird dies im Zuge
17 Dem BMWE wird die Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt.
18 Derzeit Referat 522.
19 In der Vergangenheit wurde das Mandat meist von einem Parlamentarischen Staatssekretär wahrgenommen.
20 Derzeit die Leitung der Abteilung 5 des BMFTR (Forschung für technologische Souveränität und Innovationen).
21 Sollten sich im Rahmen der Rechtsaufsicht einzelne beihilferechtliche oder vergaberechtliche Grundsatzfragen
stellen, die die für Beihilfe- bzw. Vergaberecht zuständigen Referate des BMFTR nicht aus eigener Zuständigkeit
abschließend beantworten können, wird das BMWE das BMFTR über die jeweiligen beihilfe- und vergaberechtlichen
Fachreferate beider Ressorts, unterstützen. Für die Erstprüfung wie auch die abschließende Entscheidung ist dabei
das BMFTR verantwortlich.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
24
der Vorbereitung der Aufsichtsratssitzung dem BMFTR-Aufsichtsrat sowie der
Gesellschaftervertreterin mündlich und schriftlich mitgeteilt.
Die im Aufsichtsrat vertretenen Bundesressorts tauschen sich im Vorfeld der
Aufsichtsratssitzungen wiederholt aus, um kritische Punkte zu identifizieren und möglichst eine
einheitliche Position des Bundes im Aufsichtsrat zu vertreten. Neben den institutionalisierten
Vorbereitungstreffen mit BMWE und BMF besteht auch ein unregelmäßiger Austausch mit dem
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und Bundesministerium des Innern (BMI) zu
Aktivitäten der SPRIND. Hierbei geht es in erster Linie um die Vermeidung von redundanten
Förderaktivitäten.
Auf der Basis dieser Informationen sowie eigener Einschätzungen bereitet das Fachreferat die
Sitzungen des Aufsichtsrates intensiv vor. Das BMFTR-Aufsichtsratsmitglied sowie die Vertretung
des Gesellschafters werden informiert und erhalten vorbereitende Unterlagen. Diese Briefings
stehen grundsätzlich auch den anderen politischen Aufsichtsratsmitgliedern, d.h.
Bundesressorts und Mitgliedern des Bundestags (MdBs) zur Verfügung, werden jedoch nicht
immer wahrgenommen.
Ob und in welcher Form die vom Referat vorbereiteten Punkte im Aufsichtsrat thematisiert
werden, liegt im Ermessen des BMFTR-Aufsichtsratsmitglieds. Die Vertretung des Gesellschafters
nimmt in den Aufsichtsratssitzungen regelmäßig eine zuhörende Funktion ein, kann bei Bedarf
aber aktiv an der Sitzung teilnehmen.
Die Abteilungsleitung, welche die Funktion der Gesellschaftervertreterin wahrnimmt, wird
faktisch vor allem durch das Fachreferat informiert, direkter Austausch mit der SPRIND besteht
auch, aber eher unregelmäßig.22 Aus der Perspektive des Gesellschafters wird der
Informationsstand als sehr gut bewertet, alle relevanten Informationen stehen zur Verfügung.
Dies läge auch daran, dass die SPRIND ein Eigeninteresse an enger Kooperation und einem
hohen Grad an Transparenz gegenüber dem BMFTR habe. Aufgrund des in den
Evaluationszeitraum fallenden Regierungswechsels und dem damit einhergehenden Wechsels
des BMFTR-Aufsichtsratsmitglieds, war es der Evaluation nicht möglich, mit einem BMFTR-
Aufsichtsratsmitglied zu sprechen.
Die Koordination zwischen BMFTR und SPRIND ist umfassend und aus Sicht der Evaluation auch
effektiv. Dies ist unter anderem daran abzulesen, dass formelle Eingriffsrechte noch nie genutzt
werden mussten, da die SPRIND Informations- und Abstimmungsbedarfe des BMFTR laut
Interviewaussagen gut antizipiert. In der Praxis strebt das BMFTR an, Einfluss möglichst
ausschließlich über den Aufsichtsrat als dafür vorgesehenes Gremium zu artikulieren. Die
Gesellschafterrolle erlaubt zwar im Prinzip noch weitergehende und direktere Eingriffe. Jedoch
wird diese nach Möglichkeit nicht aktiv genutzt: Eine Ausübung der Gesellschafterrechte, etwa
in Form direkter Weisungen, oder des Überstimmens von Beschlüssen von Aufsichtsrat oder
Geschäftsführung würde aus Sicht des BMFTR diese Organe schwächen. Da direkte politische
Einflussnahme auch dem Geschäftszweck der SPRIND widerspricht, hätte ein solches Handeln
auch eine negative Außenwirkung. Denkbar bis wahrscheinlich wären eine reduzierte
Investitionsbereitschaft privater Partner der SPRIND oder Amtsniederlegungen von
Geschäftsführung oder Aufsichtsräten der SPRIND. Die Zurückhaltung in der Ausübung der
Eingriffsrechte im Rahmen der Gesellschafterrolle bedeutet jedoch nicht, dass diese
wirkungslos ist. Vielmehr werden diese Möglichkeiten von den beteiligten Akteuren in ihrem
jeweiligen Verhalten antizipiert, sie stellt damit „Leitplanken“ für das Handeln der SPRIND und
des Aufsichtsrates dar. Dies ist bspw. daran ablesbar, dass die SPRIND proaktiv Informationen
22 Die Gesellschaftsvertreterin nimmt allerdings regelmäßig am Vorgespräch zur AR-Sitzung mit der SPRIND teil.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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25
mit dem BMFTR teilt und sich in wesentlichen Fragen mit dem Referat im Vorfeld abstimmt. Dies
geschieht weitgehend unabhängig von rechtlichen Verpflichtungen.
Insgesamt besitzt das BMFTR sehr wirksame Eingriffsrechte über den Aufsichtsrat und die
Gesellschaftervertreterrolle. Die Fachaufsicht spielt in den Darstellungen der Interviewpartner
eine sehr geringe Rolle und kann meist von den anderen Informations- und
Eingriffsmöglichkeiten nicht sauber abgegrenzt werden. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen
Vorgaben zur Ausübung der Fachaufsicht nur vage formuliert sind und dadurch ein
Interpretationsspielraum bei der Ausübung entsteht. Es bleibt insbesondere offen, in welchem
Umfang und mit welcher Tiefe die Fachaufsicht tatsächlich ausgeübt werden soll. Als
entscheidend wird deshalb angesehen, wie die Fachaufsicht in der Praxis durch die
handelnden Personen im Fachreferat und auf der Leitungsebene umgesetzt wird. In der
Gesamtschau bezeichnen die Vertreter des BMFTR die Fachaufsichtsrolle als verzichtbar, da
die verbleibenden Rechte in der Praxis ohnehin bei weitem relevanter und umfassender seien.
Im Detail bestehen je nach rechtlicher Grundlage allerdings Unterschiede, was das Verfahren
innerhalb der Organisation des BMFTR zur Ausübung der Eingriffsrechte angeht. So ist die
Ausübung der Fachaufsicht allein durch das aufsichtführende Referat möglich. Dagegen
erfordert ein Eingriff über den Aufsichtsrat eine Koordination mit den anderen Ressorts (da der
Bund im Aufsichtsrat üblicherweise einheitlich abstimmt und eine Mehrheit im Aufsichtsrat
erforderlich ist) sowie eine übereinstimmende Einschätzung von Referat und BMFTR-
Aufsichtsratsvertretung, der/die das Thema in die Aufsichtsratssitzung einbringen muss. Die
Gesellschafterweisung schließlich erfordert referatsübergreifende Abstimmungen innerhalb der
zuständigen Abteilung des BMFTR sowie bis dato ein Benehmen mit dem BMWE als Co-
Gesellschafter. In der Summe ist also zu konstatieren, dass die Ausübung von Eingriffsrechten im
Rahmen der Fachaufsicht die geringsten koordinativen Hürden beinhaltet, also leicht
auszuüben ist. Dies war laut BMFTR der Hauptgrund, die Fachaufsicht über die SPRIND im
SPRIND-FG zu beschränken: Eine volle Fachaufsicht hätte das Potenzial, Aktivitäten der SPRIND
drastisch zu verzögern und damit die Intention hinter ihrer Einrichtung zu untergraben. Die
Möglichkeiten hierzu über die existierende, beschränkte Fachaufsicht sind geringer, jedoch ist
es theoretisch weiterhin möglich, Entscheidungsprozesse der SPRIND zu verzögern, bspw. über
das Setzen deutlich längerer Informationsfristen oder durch eine mögliche Verpflichtung,
sämtliche Entscheidungen vorzulegen, um die „Sicherstellung einer wirtschaftlichen
Aufgabenerfüllung“ zu gewährleisten.
4.3 Weitere Fachressorts
4.3.1 Rechtliche Grundlagen der Aufsicht durch weitere Fachressorts
Neben dem BMFTR sind das BMWE und das BMF in die Aufsicht über die SPRIND involviert. Beide
besetzen je einen Sitz im Aufsichtsrat. Wie oben dargestellt, sind beide Ressorts in die
Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen eingebunden.
Darüber hinaus nimmt das BMWE bis dato gemeinsam mit dem BMFTR die Gesellschafterrolle
wahr.23 Laut der aktuell geltenden Ressortvereinbarung zwischen BMFTR und BMWE stimmen
sich die Ministerien zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte des Bundes in einem
Ressortausschuss ab, der sich aus jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von BMFTR und
BMWK zusammensetzt. Der Ressortausschuss muss einstimmige Beschlüsse fassen. Wird keine
23 Die Gesellschafterrolle geht, dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 06.05.2025 folgend, zukünftig allein
auf das BMFTR über. Zum Zeitpunkt der Berichtslegung der Evaluation ist die genaue Ausgestaltung (inkl. einer
eventuellen Anpassung der Ressortvereinbarung) jedoch noch offen.
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26
Einigung erzielt, gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über konkrete
Projekte, die von einem der beiden Ressorts initiiert worden sind und deren Finanzierung
ausschließlich oder weit überwiegend durch dieses Ressort erfolgt, darf das jeweils andere
Ressort seine Zustimmung zu einem Beschluss nur dann verweigern, wenn ernsthafte Zweifel an
dessen Rechtmäßigkeit oder schwerwiegende Zweifel an dessen Zweckmäßigkeit bestehen,
oder sofern dies notwendig ist, um Schaden von der SPRIND oder vom Bund abzuwenden. Ein
Beschluss gilt in einem solchen Fall erst als abgelehnt, wenn das verweigernde Ressort seine
Beweggründe schriftlich erklärt hat. In Bezug auf konkrete Projekte, die vom BMWE initiiert
worden sind und ausschließlich oder weit überwiegend durch das BMWE finanziert werden,
steht dem BMWE ein Initiativrecht für Gesellschafterbeschlüsse zu. Laut § 6(1) des
Beleihungsvertrag stimmt sich das BMFTR mit dem BMWE auch in der Ausübung der
Fachaufsicht ab, insofern sich die Fachaufsicht auf vom BMWK finanzierte Maßnahmen und
Projekte erstreckt.
4.3.2 Ausgestaltung und Ausübung der Aufsicht durch weitere Fachressorts
Das BMWE hat grundsätzlich die Möglichkeit, am Jour Fixe des BMFTR mit der SPRIND-
Geschäftsführung teilzunehmen. In der Praxis wurde jedoch vereinbart, dass keine proaktive
Einladung des BMWE durch das BMFTR erfolgt. Allerdings wird das BMWE über wichtige Punkte
im Nachgang informiert.24 Daneben besteht ein regelmäßiger Jour Fixe zwischen BMFTR und
BMWE. In der Praxis hat das zuständige BMWE-Referat mindestens wöchentlich Kontakt zur
SPRIND, auf Leitungsebene (d.h. Referatsleitung BMWE und Geschäftsführung SPRIND) erfolgt
der Kontakt mindestens alle ein bis zwei Monate. Zusätzlich bestehen zahlreiche
anlassbezogene informelle Kontakte mit der SPRIND. Diese beziehen sich zum Teil auf die
ausschließlich vom BMWE finanzierte Sovereign Tech Agency. Zur Vorbereitung der AR-
Sitzungen bestehen, wie oben dargestellt, standardisierte Verfahren. Nach Einschätzung des
BMWE ist das bestehende Informationsniveau umfänglich, es bestehen ausreichend
Informationskanäle, um gewünschte Informationen einzuholen. Hierbei wird rückblickend eine
ansteigende Qualität der Geschäftsberichte attestiert – durch Rückfragen insbesondere der
Ressorts habe die SPRIND im Zeitverlauf gelernt, welche Informationen hier sinnvollerweis zu
integrieren seien.
Wesentlich für das Informationsniveau des BMWE ist insgesamt einerseits der enge Kontakt zum
BMFTR, andererseits aber auch die Kooperationsbereitschaft der SPRIND selbst: Demnach hat
die SPRIND ein Eigeninteresse an einem guten Informationsfluss und Abstimmung mit den
Ressorts, dies wird im Falle des BMWE auch damit in Verbindung gebracht, dass das BMWE
sowohl Mittelgeber ist als auch starker Vertreter der Interessen der SPRIND in der
Bundesregierung sei. Ein weiterer Faktor sei die Kooperationsbereitschaft der handelnden
Personen, sowohl bei der SPRIND wie auch beim BMFTR. Die rechtliche Grundlage des
Informationsaustausches sei im Vergleich zweitrangig. Eine Rolle der Fachaufsicht im Hinblick
auf die Informationsbereitschaft der SPRIND oder das Niveau der dem BMWE verfügbaren
Informationen wird nicht gesehen. Das BMWE schätzt die Expertise und die Ressourcen der
beteiligten Akteure ausreichend ein, um die von der SPRIND bereitgestellten Informationen zu
verarbeiten und bewerten zu können.
Das BMF hat vor allem zu haushalterischen Themen mit der SPRIND zu tun, die Kontakte laufen
über das Fachreferat, aber auch über die Haushaltsabteilung des BMF. Wesentliche Unterlagen
sind die Quartalsberichte, die Vorbereitungsgespräche mit der SPRIND vor den
24 In der Praxis erfolgt keine proaktive Einladung des BMWE durch das BMFTR zu den Jour Fixes. Allerdings wird das
BMWE stets über wichtige Punkte im Nachgang informiert.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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Aufsichtsratssitzungen, auch Presseberichte der SPRIND, sowie im Ressortverhältnis Absprachen
mit BMFTR und BMWE zu potenziell kritischen Themen. Es besteht innerhalb des BMF eine
Trennung zwischen Aufsichtsratsthemen (die durch das Fachreferat bearbeitet werden) und
haushaltsrelevanten Themen. Hierbei besteht im BMF hausintern eine Trennung der
Informationsflüsse, die Haushaltsabteilung geht im Allgemeinen direkt auf die SPRIND zu und
nicht den Weg über das den Aufsichtsratssitz wahrnehmende Fachreferat.
Die bereitgestellten Informationen werden seitens des BMF als umfänglich bewertet, das
Aufsichtsratsbüro der SPRIND stellt auch spezifische Informationen auf Nachfrage bereit. Vor
allem im Hinblick auf kaufmännische Aspekte waren in der Anfangszeit der SPRIND häufiger
spezifische Nachfragen notwendig, ähnlich wie das BMWE sieht das BMF hier aber eine
deutliche Verbesserung im Zeitverlauf. So habe die SPRIND Hinweise des BMF zur Strukturierung
der Quartalsberichte aufgenommen. Das BMF wünscht sich in Teilen eine noch proaktivere
Kommunikation der SPRIND. Insgesamt agiere die SPRIND gegenüber dem BMFTR und dem
BMWE transparenter als gegenüber dem BMF. Die innerhalb des BMF zur Verfügung stehenden
Ressourcen zur Verarbeitung und Bewertung der Informationen der SPRIND werden als
ausreichend bewertet. Dies ist aus Sicht des BMF aber nicht für alle Aufsichtsratsmitglieder der
Fall.
Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch das BMWE sowohl formal als auch in der Praxis als
effektiv und ausreichend bewertet. Der Einfluss beruht v.a. auf dem Vertrauensverhältnis zur
SPRIND sowie der Rolle des BMWE als Mittelgeber. In Bezug auf bestehende Eingriffsrechte sieht
das BMWE eine Hierarchie der Einflussmöglichkeiten: Das „schärfste Schwert“ sei die
Federführung bzgl. der Gesellschafterrolle. Hier werde die Rolle des BMWE durch den Wegfall
der Ko-Federführung mit dem BMFTR geschwächt. Zentral ist auch das Aufsichtsratsmandat,
beide Rollen sind verknüpft: So sei eine Gesellschafterrolle ohne Sitz im Aufsichtsrat schwer
vorstellbar. Die Existenz der Fachaufsicht beeinflusst die Zugriffsmöglichkeiten des BMWE
insgesamt aus dessen Perspektive nicht. Eine weitere Durchgriffsmöglichkeit besteht in Bezug
auf die allein vom BMWE finanzierte Sovereign Tech Agency. Für das Aufrechterhalten des
Bundeseinflusses sind der Erhalt der Mehrheit des Bundes im AR und die Beibehaltung der
alleinigen Gesellschafterstellung des Bundes aus Sicht des BMWE deutlich wesentlicher als die
Fachaufsicht. Die Rolle der Fachaufsicht wird vor allem in der Vorbeugung von
Vetternwirtschaft und anderen Formen von Vorteilsnahme gesehen. Die interne Organisation
werde bspw. auch durch die Gesellschafter geprüft. Die Ausgestaltung der Aufsichtsstrukturen
wird als insgesamt ausgewogen bewertet, Änderungsbedarf wird nicht gesehen. Die
Befürchtung der SPRIND und zum Teil des BMFTR, die Fachaufsicht könne potenziell als
Instrument für eine Detailsteuerung bzw. Verunmöglichung der Arbeit der SPRIND genutzt
werden, teilt das BMWE nicht.
Das BMF übt seinen Einfluss primär über den AR aus. Der Gesellschaftervertreterin werden ggf.
punktuell Hinweise auf kritische Thematiken gegeben. Die Gesellschafterrolle ist auch aus Sicht
des BMF entscheidend, auch wenn sie durch BMFTR/BMWE bewusst nur sehr zurückhaltend
ausgeübt wird, um die Rolle des Aufsichtsrats als primäres Aufsichtsorgan zu stärken: Die
Funktionen als Mittelgeber und Gesellschaftervertreter sind potenziell so wirkmächtig auf die
SPRIND, dass die SPRIND sich hier antizipativ um Informationsaustausch und ein gutes
Arbeitsverhältnis bemüht. Aus Sicht des BMF sollten die Ressorts im Allgemeinen keinen Einfluss
auf inhaltliche Entscheidungen nehmen. Bei organisatorischen Fragen (auf die die
Fachaufsicht im Falle der SPRIND ja begrenzt ist) könnte auch der Gesellschafter kritisch
nachfragen. Bei Verdacht der Ungesetzlichkeit kommt die Rechtsaufsicht ins Spiel. Argument
für die Fachaufsicht ist aus Sicht des BMF ein gewisser „minimalinvasiver“ Charakter. Demnach
ermöglicht die Fachaufsicht niedrigschwellige Nachfragen und damit eine engere Begleitung
der internen Organisation der SPRIND seitens des BMFTR. Dies ist aus Sicht des BMF sinnvoll, da
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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28
Fragen der internen Organisationen zum Teil nicht ausreichend Raum in den
Aufsichtsratssitzungen erhielten. Mehr als die gegenwärtige eingeschränkte Fachaufsicht hält
auch das BMF für nicht zielführend.
4.4 Bundestag
4.4.1 Rechtliche Grundlagen der Aufsicht durch den Bundestag
Dem Bundestag stehen die ihm zustehenden Kontrollinstrumente gegenüber der
Bundesregierung auch gegenüber der SPRIND zur Verfügung. Grundsätzlich hat das Parlament
darüber hinaus auf Basis des Gesellschaftsvertrags die Möglichkeit, über Anfragen aus dem
Bundestag Informationen zur Tätigkeit der SPRIND zu beziehen.25 Der Bundestag entsendet
zudem zwei Vertreterinnen und Vertreter in den Aufsichtsrat.
4.4.2 Ausgestaltung und Ausübung der Aufsicht durch den Bundestag
In der Praxis erfolgt die Aufsicht über die SPRIND seitens des Bundestages primär über die
beiden Vertreterinnen und Vertreter des Bundestags im Aufsichtsrat. Deren Einschätzungen
bzgl. der Ausgestaltung der Aufsicht finden sich in Abschnitt 4.1.
4.5 SPRIND
Die SPRIND-Geschäftsführung ist nach § 4 GesellV eines der drei Organe der Gesellschaft –
neben dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung. Sie besteht aus zwei Personen –
einem geschäftsführenden Direktor bzw. einer Direktorin und einer kaufmännischen
Geschäftsführung. Die Bestellung sowie der Widerruf beider Geschäftsführerinnen bzw. -
geschäftsführer erfolgt durch Gesellschaftsbeschluss.
Informationspflichten für die Geschäftsführung leiten sich aus § 6 GesellV sowie § 7 und § 9 der
vom Aufsichtsrat für die Geschäftsführung zu erlassende Geschäftsordnung ab. Demnach hat
die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat entsprechend § 90 AktG zu berichten. Zudem hat die
Geschäftsführung die Aufsichtsratssitzungen (einschließlich seiner Ausschüsse) vorzubereiten
und soll an diesen auch selbst teilnehmen. Die Geschäftsführung bindet den Aufsichtsrat
fortlaufend in die strategische Entwicklung der Gesellschaft ein und berät mit dem bzw. der
Aufsichtsratsvorsitzenden fortlaufenden über die Strategie, die Geschäftsentwicklung, die
Risikolage, das Risikomanagement und die Compliance der Gesellschaft. § 12 der GO-GF
regelt darüber hinaus deren Mitwirkung bei der Gesellschafterversammlung. Im Rahmen der
Rechts- und Fachaufsicht findet nach § 6 SPRIND-Beleihungsvertrag zwei Mal pro Jahr ein
fachlicher Austausch über die Prozesse zur Wahrnehmung der Förderaufgaben nach dem
SPRIND-FG im Rahmen eines Aufsichts-Jour-Fixes statt. Neben diesen Informations- und
Kooperationsmechanismen mit den aufsichtführenden Akteuren bestehen auch SPRIND-
interne Richtlinien und Verfahren für Whistleblowing, die einen zusätzlichen Schutzmechanismus
bieten.
Im Gespräch mit der SPRIND-Geschäftsführung berichtete diese, wie die beschriebenen,
gesetzlich kodifizierten Informationspflichten der Geschäftsführung einerseits und die
Eingriffsoptionen der aufsichtführenden Organe andererseits ausgestaltet sind und konkret
gelebt werden. So berichtete die Geschäftsführung unter anderem von den Vorbereitungs-
(und Nachbereitungs-)Sitzungen für die Aufsichtsratsmitglieder. Diese werden von der
Geschäftsführung selbst als äußerst gewinnbringend bewertet, da man hierüber die Mitglieder
25 Folgend aus Gesellschaftsvertrag §6: Parlament wird über Abgeordnete als Teil des AR über Entwicklung der
SPRIND informiert
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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informieren, Unklarheiten und Detailfragen klären könnte, so dass die Aufsichtsratssitzung primär
zur Diskussion der strategischen Entwicklung der SPRIND genutzt werden könne. Gleichzeitig
bestätigte die SPRIND-Geschäftsführung, dass die Vorbereitungsgespräche jedoch nicht von
allen AR-Mitgliedern in gleichem Maße in Anspruch genommen würden.
Nachbereitungssitzungen würden insbesondere mit Vertreterinnen und Vertretern der
Ministerien durchgeführt, die an der jeweiligen Aufsichtsratssitzung nicht teilnehmen konnten.
Hierdurch würden Informationsdefizite ausgeglichen.
Darüber hinaus gebe es regelmäßige Treffen mit dem Bund als Gesellschafter und
entsprechende Jour Fixes mit dem aufsichtführenden BMFTR-Referat auf Arbeitsebene. Die
Kommunikation mit den Ressorts läuft folglich über verschiedene Kanäle und auf
unterschiedlichen hierarchischen Ebenen. Den Detailgrad der übermittelten Informationen
und den Aufwand für diesen Austausch beschreiben die SPRIND-Geschäftsführung als hoch,
zumal die SPRIND bei manchen Ministerien mit mehreren Referaten kommunizieren müsse. Der
intensive Informationsaustausch basiere maßgeblich auf engen Abstimmungen und
vertraglichen Regelungen. Vor diesem Hintergrund bewertet die SPRIND-Geschäftsführung
auch die Eingriffsrechte, insbesondere des Gesellschafters, zwar in der Theorie als erheblich, in
der Praxis jedoch als faktisch irrelevant. Durch den intensiven Austausch mit den Ressorts
würden Unklarheiten und auch kritische Fragen ausführlich besprochen und Lösungen für
Probleme gemeinsam gesucht. Daher gebe es nach Aussagen der SPRIND-Geschäftsführung
auch kaum Gründe für den Bund, mit konkreten Weisungen an sie heranzutreten und in das
Tagesgeschäft der SPRIND einzugreifen. Dies könne es nur bei offensichtlichen Verstößen von
Verträgen und Grundordnungen geben, die selbst mit den Ressorts abgestimmt wurden.
Insgesamt bewertet die SPRIND-Geschäftsführung die Zusammenarbeit mit den Ressorts als
positiv und konstruktiv. Die beteiligten Akteure hätten ein offensichtliches Interesse an einer
erfolgreichen SPRIND und ein gemeinsames Verständnis, dass es dafür ausreichend
Gestaltungsfreiheit im operativen Geschäft zur Förderung von Sprunginnovationen brauche.
Gleichzeitig äußerten die Gesprächspartner und -partnerinnen Bedenken für den Fall, dass
Zuständigkeiten in den aufsichtführenden Stellen der Ressorts wechseln und ein anderes
Verständnis von Fachaufsicht einkehrt bzw. die theoretischen Eingriffsmöglichkeiten praktisch
umgesetzt würden. So könne das BMFTR – ob mit oder ohne Fachaufsicht – mit Anweisungen
arbeiten oder durch Verzögerungen bspw. bei Abstimmungs- und Genehmigungsprozessen
die Arbeit der SPRIND massiv beeinträchtigen. Vor diesem Grund sieht die SPRIND-
Geschäftsführung in der Fachaufsicht weniger ein tatsächliches, aktuelles Problem, sondern
eher ein potenzielles Risiko für ihr operatives Geschäft.
Gleichzeitig führt die Fachaufsicht jedoch zu einer Unklarheit und Intransparenz in der
Rollenverteilung bei der Aufsichtsfunktion. So sei es in manchen Situationen – bspw. im Falle von
Beschwerden, denen das BMFTR nachgehen müsse - für die SPRIND-Geschäftsführung nicht
klar, in welcher Rolle das Ministerium konkret agiere – in der Rolle des Gesellschafters, in der
Rolle der Fachaufsicht oder in der Rolle als Aufsichtsratsmitglied.
4.6 Internationaler Vergleich mit anderen Innovationsagenturen
Um alternative Governance-Lösungen für die Steuerung von der SPRIND ähnlichen Agenturen
zu betrachten, wurde im Rahmen der Studie Fallstudien der schwedischen Vinnova, der
britischen ARIA, sowie der schweizerischen Innosuisse durchgeführt (siehe auch Abschnitt 2.4).
Eine ausführliche Darstellung der Agenturen findet sich in Anhang B.
Innosuisse und Vinnova agieren unter einem breiteren Mandat und erfüllen alle Aufgaben der
klassischen Innovationsförderung, die in Deutschland bspw. Projektträger innehaben. Die ARIA
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
30
wiederum existiert erst seit 2023, Erfahrungswerte bzgl. ihrer Governance sind entsprechend
begrenzt.
Das rechtliche Konstrukt der Fachaufsicht ist recht spezifisch für Deutschland. In allen drei Fällen
besteht im Vergleich zu Deutschland eine stärkere "Tradition" von Agenturen, die relativ
autonom agieren. Insgesamt erfolgt die politische Aufsicht stark über die Formulierung von
Mandaten/Zielen der Agenturen, und eine Output-Kontrolle auf der Basis der regelmäßig
vorgelegten Berichte. Darüberhinausgehende Eingriffsmöglichkeiten in die
Binnenorganisationen der jeweiligen Agenturen bestehen nur sehr begrenzt bzw. gar nicht.
Hierfür besteht in allen Fällen ein Aufsichtsrat, der dezidiert unpolitisch besetzt ist und für die
Aufsicht über die interne Struktur und das operative Handeln der jeweiligen Agentur innehat.
Die Rolle der Agenturen kommt daher der eines beliehenen Akteurs im deutschen Kontext
näher als dem einer nachgeordneten Behörde.
Die Autonomie der Agenturen ist unterschiedlich ausgeprägt: So ist die Autonomie der ARIA
wie auch der Vinnova als hoch einzuschätzen, wohingegen die Innosuisse enger kontrolliert
wird als die anderen beiden. Die SPRIND besitzt eine mit der ARIA vergleichbare
Handlungsautonomie, verbunden allerdings mit vergleichsweise engmaschigen Informations-
und Rechenschaftspflichten. Auch bei Wegfall der Fachaufsicht würde die SPRIND noch in die
Gruppe der enger kontrollierten Agenturen fallen.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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31
5 Bewertung der Fachaufsicht über die SPRIND
Im Zentrum dieser Analyse stand die Frage, ob die aktuellen Verfahren der Fachaufsicht über
die SPRIND als „angemessen“ zu beurteilen sind – insbesondere in Hinblick auf die im SPRIND-
Freiheitsgesetz formulierten Ziele der Fachaufsicht. Dabei standen zwei konkrete
Untersuchungsdimensionen im Fokus:
• Sind die aktuellen Verfahren der Fachaufsicht zweckdienlich für eine Wahrnehmung der
übertragenen Förderaufgaben durch die SPRIND sowie für eine angemessene Kontrolle
durch die öffentliche Hand.
• Gleichzeitig wurde untersucht, ob die gewählten Verfahren effizient sind, um die Ziele
Fachaufsicht bei einem verhältnismäßigen Aufwand zu gewährleisten.
Zentral war dabei zunächst die Frage, was ein „angemessenes Verfahren“ im Kontext der
SPRIND darstellt. Hierbei müssen mehrere Anforderungen in Einklang gebracht werden:
Einerseits muss eine hinreichende Kontrolle und Aufsicht bestehen, da die SPRIND mit
öffentlichen Geldern in erheblicher Höhe arbeitet. Es muss dabei die Möglichkeit bestehen,
dass die öffentliche Hand Kontrollaufgaben ausführen kann und in Ausnahmefällen (etwa bei
Aktivitäten der SPRIND außerhalb ihres Mandats) einschreiten kann. Im Falle von klaren
Rechtsverstößen ist diese Kontrolle auch durch die Rechtsaufsicht gewährleistet, welche
unabhängig von der Fachaufsicht zu sehen ist, nicht zur Diskussion steht und nicht Gegenstand
dieser Untersuchung ist. Andererseits muss das Verfahren angemessen sein für die Umsetzung
des politischen Willens einer unabhängigen Ausgestaltung der SPRIND. Zudem sollte mit Blick
auf wirtschaftliches Verwaltungshandeln das Verfahren effizient sein, auch wegen des
Anliegens der Entbürokratisierung als Priorität der aktuellen Bundesregierung.
Insgesamt musste die Analyse berücksichtigen, dass die SPRIND eine in Deutschland
einzigartige Institution ist, deren Aufgabe nicht mit klassischen Agenturen vergleichbar ist – am
ehesten noch mit der Agentur für Innovation in der Cybersicherheit.
5.1 Bewertung der Wirksamkeit der gewählten Verfahren
Ziele der Aufsicht: Die Funktion der Fachaufsicht ist durch das SPRIND-FG beschränkt. Im Falle
der SPRIND soll im Rahmen der Fachaufsicht geprüft werden, ob „angemessene Verfahren zur
Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben“ etabliert wurden und ob die
„Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung“ durch die SPRIND gegeben ist. Die
Begrenzung schränkt die Fachaufsicht erheblich ein – was allerdings die dadurch noch
verbleibenden Aufgaben der Fachaufsicht sind, wird in den Interviews zum Teil unterschiedlich
interpretiert: So wird der Fachaufsicht jeweils von einzelnen Interviewpartnerinnen und -
partnern zugeschrieben, a) ein wichtiges Instrument für Controlling/Compliance unterhalb der
Gesellschafterrechte zu sein, b) nur in Fällen extremen Missmanagements überhaupt relevant
zu werden, oder c) wichtig zu sein für den inhaltlichen Abgleich der Aktivitäten der SPRIND mit
den politischen Prioritäten und Förderaktivitäten des BMFTR.
Die Stärke gerade des letzten Arguments ist aus Sicht der Evaluation insgesamt begrenzt: Aus
der Sicht der Evaluation besteht ohnehin ein intensiver Austausch zwischen BMFTR und SPRIND.
Dieser bezieht, insb. in der Vorbereitung der Aufsichtsratstermine, auch weitere Referate
innerhalb des BMFTR mit ein und erlaubt eine Einschätzung der Kohärenz und
Komplementarität der Aktivitäten der SPRIND mit denen des BMFTR. Eingriffe in die inhaltliche
Arbeit sind im Rahmen der Fachaufsicht ohnehin ausgeschlossen, zu inhaltlichen Fragen stehen
dem BMFTR aber durch Aufsichtsrat und Gesellschafterrolle weitere, effektive Instrumente zur
Verfügung.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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Das Argument, die Fachaufsicht diene als niedrigschwelliges Eingriffsinstrument, ist in der Praxis
kaum relevant, da die SPRIND ein Eigeninteresse an einem engen Abgleich mit den Ressorts
hat, das unabhängig von der Fachaufsicht besteht. Solange die Rolle des BMFTR als
Gesellschaftervertreter fortbesteht, wird dieses Interesse nach Einschätzung der Evaluation
unabhängig von der Existenz der Fachaufsicht fortbestehen. Ohnehin ist die Eingriffsschwelle
des BMFTR aus den oben dargestellten Gründen hoch, für solche Fälle (bspw. gravierendes
Missmanagement) stünde dann auch das Gesellschaftsrecht/die Rechtsaufsicht zur
Verfügung. Controlling/compliance sind schließlich auch Aufgaben des Aufsichtsrates. Hier
sind gewisse Ressourcenengpässe bei der Befassung mit Themen des internen Managements
zu beobachten, allerdings sind hierzu Umstrukturierungen (Unterausschüsse) innerhalb des
Aufsichtsrates bereits in Planung.
Die Abgrenzung der Fachaufsicht zur Rechtsaufsicht einerseits und Gesellschafterrolle
andererseits gestaltet sich in der Praxis schwierig. Das BMFTR hat hierzu ein Dokument zur
Ausgestaltung der Fachaufsicht entwickelt. Dieses fokussiert sich jedoch vor allem auf die
Abgrenzung der Aspekte, die jeweils nicht Gegenstand der Fachaufsicht sind. Wie oben
dargestellt, bestehen bei den interviewten Akteuren unterschiedliche Vorstellungen, was den
inhaltlichen Gehalt der durch das SPRIND-FG eingeschränkten Fachaufsicht angeht. Für die
Evaluatoren drücken die tendenziell diffusen Erwartungen an eine Fachaufsicht sowie die
geäußerten Bedenken eine gewisse Unsicherheit aus, welchen Zweck die Fachaufsicht genau
verfolgen und wie sie umgesetzt werden soll. Diese Abgrenzungsproblematik wiegt aus Sicht
der Evaluation umso schwerer, da das BMFTR, dem die Fachaufsicht obliegt, auch gleichzeitig
im Aufsichtsrat vertreten ist.
Rechtliche Grundlagen der Aufsicht: In Kapitel 4 wird deutlich, dass die zur Verfügung
stehenden Aufsichtsinstrumente umfassende Kompetenzen gestatten und sehr starke
Informations- und Eingriffsrechte vorhanden sind: Mit der durch BMFTR (in der Vergangenheit
BMBF/BMWK) ausgeübten Gesellschafterrolle besteht ein unbegrenztes Informations- und
Eingriffsrecht. Dieses ist auch durch das SPRIND-FG, den Gesellschaftsvertrag und die
Geschäftsordnung der Geschäftsführung nochmals betont. Politische Informations- und
Eingriffsrechte bestehen auch durch den Aufsichtsrat. Aufgrund der Besetzung des AR und der
Gesellschafterrolle mit Bundesvertretern ist das Ausmaß der Aufsicht über die SPRIND im
internationalen Vergleich sehr stark ausgeprägt.
Es bleibt weitgehend unklar, ob und an welchen Stellen sich durch das Instrument der
Fachaufsicht zusätzliche Informations- oder Eingriffsrechte ergeben. Der prägnanteste
Unterschied, den die Evaluation herausarbeiten konnte, war der jeweils unterschiedliche
Entscheidungsprozess innerhalb des BMFTR: Die Fachaufsicht erlaubt als einziges Instrument
autonome Entscheidungen des Fachreferats, wohingegen Eingriffe über den Aufsichtsrat und
über die Gesellschafterrolle Abstimmungen hausintern wie -extern voraussetzen. Insofern
bestehen praktisch im Regelfall vernachlässigbare, aber theoretisch bedeutsame
Unterschiede in der Einsetzbarkeit der Instrumente. Da die Fachaufsicht in ihrem Gehalt jedoch
auf interne Prozesse beschränkt ist, stellt sie aus Sicht der Evaluation jedoch eher ein Risiko für
die Arbeitsfähigkeit der SPRIND als eine zusätzliche Kontrolle dar. Zudem erscheint eine
Abgrenzung der Aufsichtsfunktionen durch den Aufsichtsrat einerseits und einer Fachaufsicht
durch das BMFTR andererseits unklar.
Operative Ausgestaltung der Aufsicht: Wie in Kapitel 4 dargestellt, ist die Abstimmung der
SPRIND mit den verschiedenen aufsichtführenden Akteuren sehr eng. Mit den beteiligten
Ressorts bestehen formell oder informell in der Regel mindestens wöchentliche Austausche. Die
Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen ist stark formalisiert. Insb. BMFTR und SPRIND bemühen
sich um eine praktikable Ausgestaltung der rechtlichen Vorgaben. Die Dokumente der
operativen Umsetzung sollen die Aufgaben konkretisieren und die Fachaufsicht im Detail
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
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ausgestalten. Allerdings wird die Fachaufsicht (im Bemühen um eine Vermeidung von
Redundanzen zwischen den Aufsichtsinstrumenten) v.a. in Abgrenzung zu anderen
bestehenden Instrumenten definiert. Der konkrete Inhalt bzw. die Funktion der Fachaufsicht
wird auch aus diesen Dokumenten nicht vollends deutlich.
Effektivität der Aufsichtsinstrumente: Die Konzeption des Aufsichtsrats hinsichtlich Besetzung,
Größe und Kompetenzverteilung bewerten die Evaluatoren insgesamt als passfähig, um die
strategischen Entscheidungen der SPRIND sachgemäß beurteilen und eine angemessene
Aufsicht der SPRIND-Geschäftsführung gewährleisten zu können. Der bestehende enge
Austausch mit der SPRIND wird von den Akteuren positiv wahrgenommen. In der Praxis läuft der
Austausch vielfach über das Fachreferat im BMFTR (welches auch von den anderen
Bundesressorts kontaktiert wird) sowie über die Aufsichtsratssitzungen und deren Vorbereitung.
Die Informationsrechte sind nicht nur umfassend, sondern auch effektiv einsetzbar. Sie werden
von den interviewten Akteuren übereinstimmend als ausreichend bewertet. Die SPRIND ist sehr
auskunftsbereit, wenn konkrete Informationen von Seiten der aufsichtführenden Akteure
abgefragt werden. Der Umfang und die Qualität der den aufsichtführenden Akteuren zur
Verfügung stehenden Informationen wird als gut bewertet. In den Anfangsjahren war der
Jahresbericht aus der Sicht einiger Interviewpartnerinnen und -partnern nicht ausreichend
detailliert, was sich jedoch stark verbessert hat.
Den Akteuren liegen nicht nur ausreichend Informationen vor, sie können diese auch aufgrund
der ihnen zur Verfügung stehenden Fachexpertise und zeitlichen Ressourcen effektiv
aufarbeiten und einschätzen. Mit Einschränkungen trifft dies höchstens auf die Mitglieder des
Bundestages im Aufsichtsrat zu, die im Vergleich deutlich weniger (zeitliche) Ressourcen zur
Vorbereitung der Sitzungen und der Bewertung der ihnen vorliegenden Informationen haben.
In Reaktion darauf wurde die Struktur der Quartalsberichte der SPRIND bereits angepasst. Den
MdBs stehen außerdem die Vorbereitungsangebote mit der SPRIND zur Verfügung, die aber
häufig nicht genutzt werden. Insgesamt ist die im Vergleich geringe Kapazität zur Verarbeitung
der Informationen somit zumindest teilweise auf Prioritätensetzungen zurückzuführen.
Ein zweiter kritischer Punkt ist, dass Fragen der Effizienz der internen Organisation und der
Compliance nur begrenzt Raum in den Aufsichtsratssitzungen haben, die sich gewöhnlich
primär um strategische Fragen der SPRIND drehen. Hier würde bspw. ein Aufsichtsratsausschuss
zu Finanzaspekten die Aufsichtsratssitzungen entlasten. Dieser ist derzeit im Aufsichtsrat in der
Diskussion.
Die bestehenden Eingriffsrechte der aufsichtführenden Akteure werden von diesen als
ausreichend und effektiv betrachtet. In der Praxis ist der Aufsichtsrat das zentrale Gremium zur
Ausübung der Aufsicht über die SPRIND. Es besteht dabei eine Wechselwirkung zwischen
Gesellschafter und Aufsichtsrat: Theoretisch kann der Gesellschafter Aufsichtsratsbeschlüsse
zurücknehmen und hat sehr weitreichende Eingriffsrechte gegenüber SPRIND-
Geschäftsführung und Aufsichtsrat. In der Praxis wird jedoch erwartet, dass dies einen
politischen und möglicherweise auch öffentlichkeitswirksamen Konflikt mit dem Aufsichtsrat
auslösen, und möglicherweise zu Rücktritten von Aufsichtsräten führen könnte. Es wird zudem
argumentiert, sichtbare ministerielle Einflussnahme mache für privatwirtschaftliche Akteure Co-
Investitionen mit der SPRIND unattraktiver und erschwere damit der SPRIND die Ausübung ihrer
Rolle. Der Gesellschafter begrenzt seine Rolle in Antizipation dieser erwarteten Reaktionen.
Dennoch ist die theoretische Möglichkeit des Eingriffs durch den Gesellschafter ausreichend,
um antizipatives Verhalten der SPRIND zu befördern. Aus Sicht der Evaluation befördert die
Gesellschafterrolle damit den proaktiven Austausch der SPRIND mit den Ressorts.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunftsbereitschaft und die Orientierung
der SPRIND an ihren gesetzlichen Zielen bei Wegfall der Fachaufsicht wegfallen würde.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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34
Aufsichtsrat, Gesellschafterrolle und im Falle des BMWE auch die Rolle als Mittelgeber bieten
Anreize für die SPRIND; proaktiv zu kommunizieren und sich mit den verschiedenen Akteuren
abzustimmen.
Die Untersuchungsergebnisse zeigen für den Status quo insgesamt ein ausgewogenes Bild: Das
BMFTR findet in der aktuellen Praxis aus Sicht der Evaluation einen Weg, eine Balance zwischen
notwendigem Austausch mit der SPRIND und ihrer institutionellen Freiheit herzustellen. Zwar
weist die SPRIND selbst auf (zu) hohe Abstimmungsbedarfe hin, diese werden jedoch für eine
öffentlich finanzierte und auch in der Außenwirkung prominente Organisation wie die SPRIND
immer vorliegen. Aus politischen (Informationsfluss zwischen SPRIND und Ministerien sowie auch
dem Bundestag) und inhaltlichen Gründen (z.B. Abstimmungen zu Förderstrategien) ist diese
enge Abstimmung prinzipiell vorteilhaft.
Rolle der Fachaufsicht in der bestehenden Aufsichtsstruktur: Die Aufsichtsstrukturen sind
insgesamt effektiv. Eine eigenständige, für sich stehende Rolle der Fachaufsicht ist dabei –
wenn überhaupt – punktuell erkennbar. Vielmehr wird die Fachaufsicht von den starken
Aufsichts-„Säulen“ Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung weitgehend absorbiert. Die
Governance-Struktur aus Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung schafft dabei ein
„Checks & Balances“-System, was einerseits die SPRIND effektiv kontrolliert, andererseits aber
sicherstellt, dass die SPRIND die ihr übertragenen Aufgaben mit einem angemessenen Maß an
Autonomie erfüllen kann. Unilaterale Eingriffe in die Aktivitäten der SPRIND sind durch
Koordinierungserfordernisse und Selbstbegrenzungen der formal mächtigen
Gesellschafterversammlung in einem Maß erschwert, welches für die Handlungsfreiheit der
SPRIND positiv ist, ohne dass dabei die Aufsicht vernachlässigt wird. So bestehen zwar mehrere
(formell sehr wirkmächtige und juristisch schwer bis nicht begrenzbare) Eingriffsrechte v.a. aus
der Gesellschafterrolle heraus. Deren Ausübung ist allerdings damit verbunden, das Verhältnis
zur Geschäftsführung der SPRIND wie auch zum AR mindestens zu belasten und das
bestehende, gut austarierte und vertrauensvolle Verhältnis nachhaltig zu stören. Es wird zudem
nachvollziehbar argumentiert, sichtbare ministerielle Einflussnahme mache für
privatwirtschaftliche Akteure Co-Investitionen mit der SPRIND unattraktiver und erschwere
damit der SPRIND die Ausübung ihrer Rolle.
Auch in extremen Szenarien hat die Fachaufsicht keinen erkennbaren positiven Nutzen: Sollte
der politische Wille zur Fortführung der SPRIND in der jetzigen Rolle nicht mehr fortbestehen,
kann der Bund über die Gesellschafterrechte unbegrenzt in deren Aufgaben und Struktur
eingreifen, das Arbeiten faktisch verunmöglichen oder die SPRIND auflösen. Gleiches gilt für die
Abhängigkeit der SPRIND vom bereitgestellten Budget des Bundes. Diese Möglichkeiten
bestehen unabhängig von der Fachaufsicht. Stärkstes Gegengewicht hierzu ist ein starker
Aufsichtsrat, welcher Zielsetzung der SPRIND auch im öffentlichen Raum verteidigt und somit
den Rechtfertigungsdruck für Akteure, welche die Aufsicht zur Begrenzung der Aktivitäten der
SPRIND nutzen wollen, erhöht.
Auch im Gegenszenario, in dem die SPRIND zu „Alleingängen“ tendiert und die Koordination
mit den Ressorts auf das rechtlich vorgeschriebene Minimum verringert, stellt die Fachaufsicht
keinen zusätzlichen Mehrwert dar. Die Säulen Aufsichtsrat und Gesellschafterrecht sind auch
hier die bei weitem schärferen Schwerter. Insbesondere die Gesellschafterrolle bietet praktisch
unbegrenzt Möglichkeiten des Eingriffs (freilich bei entsprechenden politischen Kosten, siehe
oben). Zudem ist die Rolle der Fachaufsicht durch das SPRIND-FG ohnehin schon beschnitten.
Dem Argument, die Fachaufsicht biete eine im Vergleich mit dem Gesellschafterrecht
niedrigschwellige Eingriffsmöglichkeit, kann entgegengehalten werden, dass Akteure in der
Regel versuchen, solche Eingriffe proaktiv zu vermeiden. Insbesondere durch die
Gesellschafterrolle und die Eigenschaft als Mittelgeber sucht die SPRIND den engen Kontakt zu
BMFTR und BMWE. Sowohl der SPRIND wie auch dem BMFTR sollte somit immer an einem
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effektiven Informationsaustausch gelegen sein. Dieser würde auch ohne die Fachaufsicht
stattfinden. Auch ohne die Fachaufsicht ist die SPRIND zudem im internationalen Vergleich eher
stark kontrolliert.
5.2 Bewertung der Effizienz der gewählten Verfahren
Kohärenz der Gesamt-Aufsichtsstruktur: In der Betrachtung der Zuständigkeiten und deren
Abgrenzung ist auffällig, dass die Fachaufsicht in der Praxis auch von den involvierten Personen
kaum von den anderen Aufsichtsgrundlagen unterschieden werden kann. Da die SPRIND
kooperativ agiert und Informationen proaktiv und auf Anfrage übermittelt, und es zu direkten
Eingriffen in die Tätigkeit der SPRIND noch nicht gekommen ist, bleibt die konkrete jeweilige
juristische Grundlage der Interaktionen zwischen SPRIND und BMFTR im Regelfall diffus. Das
zuständige Fachreferat im BMFTR muss folglich die Fachaufsicht recht künstlich von den
anderen Tätigkeiten trennen. Auch die anderen Akteure differenzieren nicht stringent zwischen
Fachaufsicht und Gesellschafterrolle.
Weiterhin besteht kein Konsens über den inhaltlichen Gehalt und die Rolle der eingeschränkten
Fachaufsicht. Die Akteure assoziieren unterschiedliche Funktionen mit der Fachaufsicht und
äußern entsprechend auch unterschiedliche Befürchtungen bei ihrem Wegfall.
Dagegen sind die Rollenverteilung der Ressorts sowie die Balance zwischen Aufsichtsrat und
Gesellschafterversammlung klar und insgesamt gut gelöst, da sie das Verhältnis zwischen
Autonomie der SPRIND und die Aufsicht über sie gut austariert.
Koordinationserfordernisse und -strukturen: Aus Effizienzgesichtspunkten ist anzumerken, dass
die Vielzahl der beteiligten Akteure hohe Koordinationsanforderungen birgt, die v.a. beim
Fachreferat im BMFTR und bei der SPRIND selbst anfallen. Aus dieser Sicht schwer zu begründen
ist die Tatsache, dass das Fachreferat keine Beobachterrolle im Aufsichtsrat innehat. Die derzeit
erforderliche nachträgliche „Rekonstruktion“ der Aufsichtsratsdiskussion mithilfe des
Aufsichtsrat-Büros der SPRIND und den Notizen der BMFTR-Aufsichtsratsmitglieder erscheint
wenig effizient. Durch die vielen beteiligten Ressorts sind mehrere Runden an
Vorbereitungstreffen zu den Aufsichtsratssitzungen notwendig. Hier besteht grundsätzlich
Effizienzhebungspotenzial. Allerdings muss hier in Rechnung gestellt werden, dass
Verwaltungshandeln nicht zwingend Effizienz zum Ziel hat, sondern bspw. auch die effektive
Koordination von Positionen und die Abschätzung von Risiken. Dies ist aus Sicht der Evaluatoren
gewährleistet.
Betrachtung des Ressourcenaufwands: Der Aufsichtsrat arbeitet effektiv und effizient. In seiner
Besetzung kritisch ist die Mehrfachrolle insb. von BMFTR und BMWE als Gesellschafter und
Mitglieder des Aufsichtsrates. Solche Redundanzen bergen potenziell Interessenkonflikte (die
Ressorts als Gesellschafter beaufsichtigen sich als Mitglieder des Aufsichtsrates quasi selbst) und
Effizienzverluste. In den untersuchten Vergleichsländern sind politische Besetzungen der
Aufsichtsräte daher in der Mehrzahl gesetzlich ausgeschlossen. Berichtet wird von einer
Inkongruenz der Handlungslogiken dadurch, dass die Ressortvertreter im Aufsichtsrat persönlich
und nicht qua Amt benannt werden, was diese zum Teil weniger sprechfähig macht und zum
anderen zu hoher Fluktuation, Vertretungsregelungen oder Vakanzen (wie bspw. im
Evaluationszeitraum) führen kann.
Die Ressourcenausstattung der aufsichtführenden Akteure ist grundsätzlich adäquat und
erlaubt eine Durchdringung der von der SPRIND bereitgestellten Informationen. Mit
Einschränkungen trifft dies auf die MdBs zu, denen aber seitens der SPRIND das Angebot
intensiverer Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen zur Verfügung stünde.
Geschwindigkeit von Prozessen, bei denen die SPRIND aufsichtführende Akteure einbinden
muss: Die Abstimmungsaufwände sind eher hoch und daher zeitaufwändig. Eine Reduktion
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
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von Abstimmungsschleifen und beteiligten Akteuren würde die Geschwindigkeit der
Entscheidungsprozesse erhöhen, ist aber aufgrund des oben dargestellten
Koordinationsaufwandes nur begrenzt möglich.
Rolle des Instruments der Fachaufsicht: Die Aufsichtsstrukturen sind insgesamt recht komplex,
tragen damit aber der Akteurskonstellation und den Aufgaben der SPRIND Rechnung.
Insbesondere das Verhältnis Gesellschafterrolle und Aufsichtsrat scheint gut balanciert. Die
Fachaufsicht spielt hier eine vernachlässigbare Rolle. Andererseits bestehen gewisse Kosten (im
Sinne von Zusatzaufwänden beteiligter Akteure) der Fachaufsicht. Zu nennen ist hier die
Anstrengung des BMFTR, die verschiedenen Rollen als Gesellschafter, Aufsichtsrats-Mandat und
fachaufsichtführende Organisation auseinanderzuhalten. Darüber hinaus kann die
Fachaufsicht potenziell Entscheidungsprozesse verlangsamen (beispielsweise durch Festlegung
von Einreichungsfristen und dergleichen).
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6 Handlungsempfehlungen aus Sicht der Evaluatoren
Aus Sicht der Evaluatoren kann die Fachaufsicht (im Gegensatz zur Rechtsaufsicht) im Gesetz
entfallen.
Zentrale Begründung dieser Schlussfolgerung ist für das Evaluationsteam, dass – wie im Rahmen
dieses Berichts umfänglich dargelegt - auch ohne Fachaufsicht die Kontrolle der SPRIND durch
verschiedenste Mechanismen gewährleistet ist. Dies geschieht unter anderem über den
Aufsichtsrat, in dem u.a. Mitglieder aus Exekutive und Legislative vertreten sind. Zudem verfügt
der Bund als Gesellschafter über umfassende Informations- und Eingriffsrechte und hat ein
Teilnahme- und Mitwirkungsrecht im Aufsichtsrat, das in dieser Form ungewöhnlich ist. Im
Gesellschaftsvertrag sind ergänzend zu den Regelungen im GmbH-Gesetz weiter umfassende
Eingriffsmöglichkeiten festgelegt. Hinzu kommen Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs
sowie die weiterhin bestehende Rechtsaufsicht. Darüber hinaus existieren Verfahren für
Whistleblowing und interne Richtlinien in der SPRIND, die einen zusätzlichen
Schutzmechanismus darstellen.
In der praktischen Umsetzung der aktuellen gelebten Aufsicht zeigt sich, dass die regelmäßigen
Abstimmungen zwischen SPRIND und BMFTR („Aufsichts-Jour Fixes“) umfassend, aber
zielführend sind. Auch die Vorbereitungen der Aufsichtsratssitzungen sind sehr umfangreich und
ermöglichen eine detaillierte Befassung mit den Tätigkeiten der SPRIND. Lediglich die Frage, ob
die Bundestagsvertreterinnen und -vertreter im Aufsichtsrat angesichts zeitlicher Restriktionen
über ausreichende Ressourcen verfügen, um ihre Kontrollfunktion vollumfänglich auszuüben,
ist aus Sicht der Evaluation kritisch zu hinterfragen. Hier könnte Abhilfe geschaffen werden,
etwa durch zusätzliche personelle Unterstützung (z. B. eine 25%-Stelle für eine Assistenz bzw.
eine/n Referenten bzw. Referentin bei den MdBs zur Mandatswahrnehmung) oder durch
Arbeitsgruppen innerhalb des Aufsichtsrats, die spezifische Themen vertiefend behandeln.
Das Argument pro Fachaufsicht, diese könne zu einer stärkeren Anbindung an das Ministerium
führen und damit die Mandatserfüllung der SPRIND unterstützen, erweist sich aus Sicht der
Evaluation als eher theoretisch: Diese Ankopplung besteht ohnehin bereits über die
Gesellschafterrolle und die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Regelmäßige Jour Fixes zwischen
BMFTR und SPRIND – wie bereits aktuell gelebte Praxis – könnten und sollten beibehalten
werden, sollten jedoch vorrangig dem Informationsaustausch dienen und nicht als Instrument
der Fachaufsicht verstanden werden.
Inhaltlich entfaltet die Fachaufsicht im Zusammenspiel mit den übrigen Instrumenten der
Kooperation, Information und des Eingriffs aus Sicht der Evaluation keinen erkennbaren
zusätzlichen Mehrwert. Auch jenseits der Fachaufsicht bestehen vielfältige Möglichkeiten der
Einflussnahme durch die Exekutive und die Legislative. Die Funktionen der Fachaufsicht werden
von anderen Informations-, Kontroll- und Eingriffsrechten absorbiert. Das Vorliegen der
Fachaufsicht bringt dagegen eine gewisse Unschärfe in die Governancestruktur der SPRIND.
Eine gesetzlich vorgesehene Fachaufsicht kann prinzipiell als formelle Rechtfertigung für eine
kleinteilige Detailkontrolle der SPRIND durch das BMFTR interpretiert werden, die vom
Gesetzgeber nicht intendiert ist und der Arbeit der SPRIND nicht gerecht wird. Eine eng
ausgelegte Fachaufsicht würde erfordern, dass Entscheidungen der SPRIND ex ante
kontinuierlich geprüft werden – dies wäre weder sachgerecht noch praktikabel umsetzbar.
Angesichts der Aufgabenstellung der SPRIND ist Dynamik ein zentrales Gut, das nicht durch
administrative Routinen eingeschränkt werden darf. Zu berücksichtigen ist, dass § 2 SPRIND-FG
die Anforderungen an die Fachaufsicht bereits jetzt einschränkt. Die im Gesetz verwendeten
unbestimmten Rechtsbegriffe, wie etwa den Fokus auf die „Sicherstellung der wirtschaftlichen
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38
Aufgabenerfüllung“, bergen dennoch das Risiko, dass eine zu enge, kleinteilige Kontrolle
ausgeübt werden könnte, die die Aufgabenerfüllung der SPRIND behindert.
Sollten die gegenwärtigen Strukturen nicht als ausreichend erachtet werden, um einen
effektiven Informationsfluss über die interne Organisation und die Aktivitäten der SPRIND
sicherzustellen, wären anstelle der Fachaufsicht zusätzliche Maßnahmen zur Information des
Aufsichtsrats eher anzuraten als die Beibehaltung der Fachaufsicht. Dies kann bspw. einen
Ausbau des Risikomanagements der SPRIND beinhalten, oder eine Verschärfung der
Ethikgrundsätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Alternativ (aber aus Sicht der Evaluation als nachrangige Option) könnte die Fachaufsicht
formal im Gesetz verbleiben. Rolle und Funktion der Fachaufsicht sollten jedoch weiter
geschärft und konkretisiert werden, um ein einheitliches Verständnis bei allen beteiligten
Akteuren zu befördern. Zur Erhöhung der Effizienz der Aufsichtsstrukturen befürwortet die
Evaluation eine Beschränkung der Aufsicht auf die Arbeit im Rahmen des Aufsichtsratsmandats
sowie auf die Rolle des Gesellschafters.
In dem Fall sollte die Fachaufsicht jedoch zumindest besser und verständlicher operationalisiert
und konkretisiert werden, da bei verschiedensten Akteuren innerhalb der Governance der
SPRIND aufgrund der aktuellen Unschärfe der „Aufsichts-Säulen“ nicht klar ist, wie sie konzipiert
ist und sie sich zum Aufsichtsrat verhält. Ein Beispiel wäre die Definition von jährlichen oder
mehrjährigen Zielvereinbarungen, die sich an den KPIs orientieren, welche die SPRIND
gemeinsam mit dem Aufsichtsrat erarbeitet hat. Hierdurch erhielte die Fachaufsicht einen
konkreten Nutzen.
Aus Sicht der Evaluation wäre ein weiteres Bestehen der Fachaufsicht insbesondere dann
gerechtfertigt, wenn Akteure aus Politik und Verwaltung nicht im AR vertreten wären. In diesem
Falle wäre eine stringentere Aufgabenteilung zwischen Aufsichtsratsarbeit und Fachaufsicht
denkbar. Da eine Umgestaltung der Besetzung des Aufsichtsrates jedoch de facto keine
realistische Option sein dürfte, bleibt diese Variante eher theoretischer Natur.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
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Quellen und Literatur
Quellen
• Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur
Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen (SPRIND-
Freiheitsgesetz – SPRIND-FG)
• Vertrag über die Einzelheiten der Beleihung der SPRIND GmbH gemäß § 1 Absatz 5 SPRIND-
Freiheitsgesetz (Beleihungsvertrag der SPRIND)
• BMFTR-Konzept zur Aufsicht des BMFTR über die beliehene SPRIND
• Dokument zur praktischen Ausgestaltung der Aufsicht im BMFTR-Fachreferat
• Gesellschaftsvertrag der SPRIND GmbH
• Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der SPRIND GmbH
• Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der SPRIND GmbH
• Auszüge aus Aufsichtsrats-Unterlagen sowie Protokolle der Aufsichtsrats-Jour Fixe
• Rechtsgutachten zur geteilten Rechtsaufsicht zwischen BMBF (heute BMFTR) und BMWK
(heute: BMWE) nach Beleihung der SPRIND
• Rechtsgutachten zur Notwendigkeit einer Fachaufsicht nach Beleihung der SPRIND
• Ergebnisbericht der Evaluation der SPRIND
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Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
42
Fallstudien
Innosuisse
Die Innosuisse wurde 2018 gegründet und ist die schweizerische Agentur für
Innovationsförderung. Sie ist die Nachfolgeorganisation der Kommission für Technologie und
Innovation (KTI) und fungiert als Förderorgan des Bundes für wissenschaftsbasierte
Innovationen.26 Durch die Förderung wissensbasierter Innovationen soll sie zu einer
wirtschaftlichen, sozialen, nachhaltigen und ökologischen Entwicklung beitragen. Zu ihren
Kernaufgaben zählen neben der Förderung von Innovationsprojekten die Unterstützung des
wissenschaftsbasierten Unternehmertums (Start-up-Förderung), die Förderung des Wissens- und
Technologietransfers sowie die Informationsvermittlung. Darüber hinaus bietet sie auch
Vernetzungs- und Beratungsangebote an.
Rechtliche Grundlagen, Governance Struktur und Politische Einbettung
Der Bund ist Eigentümer der Innosuisse. Sie ist als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit organisiert. Die rechtliche Grundlage für das Mandat der Innosuisse bilden
das Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-
Gesetz, SAFIG)27 sowie das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation
(FIFG).28 In diesen Gesetzen ist der Auftrag, die Organisationsform, die Aufgaben, die
Instrumente sowie die Aufsicht geregelt. Zudem unterliegt sie den 37 Leitsätzen für die
Corporate Governance des Bundes,29 aus denen sich auch Aspekte der Aufsicht ableiten
lassen.
Die Governance-Struktur der Innosuisse setzt sich aus drei Organen zusammen: dem
Verwaltungsrat, dem Innovationsrat und der Geschäftsleitung.30 Der Verwaltungsrat nimmt
dabei die Funktion des obersten Leitungsorgans ein und ist u.a. für die strategischen Steuerung
verantwortlich. Der Innovationsrat fungiert als das Fachgremium und entscheidet autonom
über Fördergesuche und begleitet die Durchführung der Innovationsprojekte inhaltlich. Die
Geschäftsleitung bildet das operative Organ der Innosuisse und ist für die Umsetzung der
Förderentscheidungen und Programme verantwortlich. Ergänzt wird diese Struktur durch die
vom Bundesrat bestimmte Revisionsstelle, die als externes Kontrollorgan fungiert. Sie prüft das
Risikomanagement sowie die Jahresrechnung und berichtet dem Verwaltungsrat und
Bundesrat über ihre Prüfergebnisse.
Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bestimmt dessen Präsidentin oder
Präsidenten jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren.31 Die Amtszeit der Mitglieder ist dabei
26 Innosuisse – Schweizerische Agentur für Innovationsförderung. (o. J.). Über uns.
https://www.innosuisse.admin.ch/de/uber-uns [letzter Zugriff: 30. Oktober 2025].
27 Schweizerische Eidgenossenschaft. (2016, 17. Juni). Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für
Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) (SR 420.2).
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/712/de
[Zugriff: 30. Oktober 2025].
28 Schweizerische Eidgenossenschaft. (2012, 14. Dezember). Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der
Innovation (FIFG) (SR 420.1).
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/786/de [letzter Zugriff: 30. Oktober 2025].
29
https://www.efv.admin.ch/dam/efv/de/dokumente/finanzpolitik_grundl/cgov/37%20Leits%C3%A4tze.pdf.downloa
d.pdf/CG_Leitsaetze_d.pdf
30 Innosuisse – Schweizerische Agentur für Innovationsförderung. (o. J.). Über uns.
https://www.innosuisse.admin.ch/de/uber-uns [letzter Zugriff: 30. Oktober 2025].
31 Schweizerische Eidgenossenschaft. (2016, 17. Juni). Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für
Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) (SR 420.2).
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/712/de
[Zugriff: 30. Oktober 2025].
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
43
auf maximal acht Jahre, jene der Präsidentin bzw. des Präsidenten auf höchstens zwölf Jahre
begrenzt. Er setzt sich aus unabhängigen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und
Wirtschaft mit einschlägiger Fachkompetenz im Innovationsbereich zusammen, wobei die
Mitglieder ihre Interessenbindungen gegenüber dem Bundesrat offenlegen müssen.
Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, gehören dem Verwaltungsrat gemäß der Corporate-
Governance-Leitsätzen des Bundes grundsätzlich keine politischen Mandatsträger an.32
Dadurch soll verhindert werden, dass politische Entscheidungsträger in einem Organ vertreten
sind, das gleichzeitig ihrer eigenen Kontrolle unterliegt.
Die Aufgaben sowie die zur Umsetzung zur Verfügung stehenden Förderinstrumente sind im
Innosuisse-Gesetz geregelt. Gemäß dem Legalitätsprinzip in der Schweiz darf Innosuisse
demnach nur im Rahmen dieser gesetzlichen Grundlagen tätig werden.
Abbildung 1 Governance-Struktur der Innosuisse
Quelle: Innosuisse
Die staatliche Exekutivaufsicht ist im Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für
Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz) geregelt. Nach §24 untersteht die Innosuisse der
Aufsicht des Bundesrates, wobei dieser ihre fachliche Unabhängigkeit gewährleistet.33 Als
Aufsichtsbehörde verfügt der Bundesrat über weitreichende Befugnisse. Unter anderem wählt
er die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates, genehmigt
die Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin und bestimmt die Revisionsstelle. Zudem
32 Corporate Governance des Bundes – Übersicht über die 37 Leitsätze, 9. Leitsatz.
33 Schweizerische Eidgenossenschaft. (2016, 17. Juni). Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für
Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) (SR 420.2).
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/712/de [letzter
Zugriff: 30. Oktober 2025].
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
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entscheidet er über die Verwendung des allfälligen Gewinns, billigt den jährlichen
Geschäftsbericht und erteilt dem Verwaltungsrat damit die Entlastung. Darüber hinaus kann er
Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen nehmen und sich jederzeit über deren
Geschäftstätigkeiten informieren lassen.
Darüber hinaus legt der Bundesrat jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren die – in der Regel
zwölf – strategischen Ziele der Innosuisse fest.34 Diese bilden den Rahmen für das
Mehrjahresprogramm, in dem die Ziele für die kommenden Jahre durch
Schwerpunktsetzungen und Fördermaßnahmen definiert werden. Die Ziele sind zeitlich und
inhaltlich auf die jeweiligen Botschaften des Bundesrates zu Bildung, Forschung und Innovation
sowie auf die Bundesbeschlüsse zur Finanzierung der Tätigkeiten der Innosuisse abgestimmt.
Für die operative Umsetzung dieser Ziele ist die Innosuisse eigenverantwortlich zuständig. Der
Bundesrat überprüft jedoch jährlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Indikatoren und
Kennzahlen im Bericht des Verwaltungsrats, inwieweit die strategischen Vorgaben erreicht
wurden. Für die Jahre 2025 bis 2028 hat der Bundesrat die drei übergeordneten Ziele
festgelegt:35
Innovationsförderung: Innosuisse verfügt über ein kohärentes, ausbalanciertes und
abgestimmtes Förderportfolio, um das Innovationspotenzial der Unternehmen
(insbesondere der KMU und Start-ups) sowie des Standorts Schweiz bestmöglich
auszuschöpfen (Kontinuität und Flexibilität).
Zusammenarbeit: Innosuisse fokussiert auf ihre gesetzlichen Aufgaben innerhalb des BFI-
Systems (Bildung, Forschung und Innovation). Bei ihren laufenden und geplanten Aktivitäten
stimmt sie sich mit den Akteuren auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene ab
und nutzt dabei komplementäre Kompetenzen und Synergien über Kooperationen und
verhindert Doppelspurigkeiten.
Ziel- und Wirkungsorientierung: Im Interesse eines effizienten und effektiven Mitteleinsatzes
konsolidiert Innosuisse ihr Förderportfolio evidenz- und wirkungsbasiert.
Zwar besitzt die Bundesversammlung (das Parlament) gegenüber Innosuisse keine direkte
Weisungsbefugnis, übt jedoch im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Oberaufsicht über die
Verwaltung eine indirekte Kontrollfunktion aus.36 Allerdings setzt sie über die Gesetzgebung
sowie die Budgetbewilligung den rechtlichen und finanziellen Rahmen, da die Finanzierung der
Innosuisse über den Bundeshaushalt, insbesondere durch die im Rahmen der BFI-Botschaft
bewilligten Förderkredite, erfolgt. Zudem kann sie sich durch parlamentarische Anfragen und
Berichte der Geschäftsprüfungskommission über die Tätigkeit der Innosuisse informieren lassen.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) fungiert als Revisionsstelle der Innosuisse. Sie wird vom
Bundesrat eingesetzt, prüft die Jahresrechnung und die Umsetzung eines angemessenen
Risikomanagements und berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat darüber.
34 Zu den Zielen der Innosuisse vgl. Schweizerischer Bundesrat. (2025). Strategische Ziele des Bundesrates für die
Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) 2025–2028 (BBl 2025 653). Bern: Schweizerische
Eidgenossenschaft.
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/653/de [letzter Zugriff: 31. Oktober 2025]
35 Ebd.
36 Schweizerische Eidgenossenschaft. (2012, 14. Dezember). Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der
Innovation (FIFG) (SR 420.1).
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2013/786/de [letzter Zugriff: 30. Oktober 2025].
sowie Schweizerische Eidgenossenschaft. (2016, 17. Juni). Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für
Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) (SR 420.2).
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/712/de
[Zugriff: 30. Oktober 2025].
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
45
Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass sich die Innosuisse in einem vergleichsweise
engen Korsett bewegt. Ihre Aufgaben und die Aufsicht sind im Bundesgesetz über die
Förderung der Forschung und der Innovation, im Innosuisse-Gesetz sowie im erläuternden
Bericht zum Innosuisse-Gesetz transparent und detailliert geregelt. Die Innosuisse unterliegt
demnach einer umfassenden und engmaschigen Aufsicht durch den Bundesrat sowie der
Revisionsstelle. Das bedeutet, dass die Innosuisse nur über einen begrenzten
Handlungsspielraum verfügt und ihre Aktivitäten einer klar definierten und engmaschigen
Aufsicht unterliegt.
ARIA
Die Mission der Advanced Research and Invention Agency (ARIA) ist, es wissenschaftliche und
technologische Durchbrüche zu ermöglichen, die das Potenzial besitzen, neue und
weltverändernde Technologien sowie Industrien hervorzubringen. Der Fokus der ARIA liegt
dabei explizit auf risikoreichen Forschungsvorhaben mit disruptivem Potenzial sowie
Forschungsfeldern, die bislang wenig erforscht sind. Sie verfügt dabei über eine vergleichsweise
hohe strategische und inhaltliche Autonomie. Entscheidungen über die Ausrichtung des
Programmportfolios werden nicht von politischen Entscheidungsträgern, sondern von ARIA
selbst getroffen. Für den Gründungszeitraum der ARIA (2020-2025) wurde sie mit zunächst mit
einem Budget von 800 Millionen Pfund ausgestattet. Für die darauffolgenden vier Jahre von
2026 bis 2030 ist ein Etat von mindestens einer Milliarde Pfund vorgesehen.
Ein zentrales Element der Innovationsagentur sind die Programmdirektoren, die sogenannte
„Opportunity Spaces“ definieren, also breit gefasste Forschungsfelder mit potenziell
erheblichem Nutzen für die Gesellschaft. Innerhalb dieser Felder werden sowohl mehrjährige,
strukturierte Förderprogramme (durchschnittliches Fördervolumen ca. 50 Millionen Pfund,
Laufzeit 3-5 Jahre) initiiert, als auch kleinere, flexiblere Anschubfinanzierungen (sog.
Opportunity Seeds, Fördervolumen bis zu 500.000 Pfund) für Einzelpersonen oder Teams, die
vielversprechende Frühphasenideen verfolgen. Grundsätzlich steht es ARIA darüber hinaus
offen, neben den bestehenden Finanzierungsinstrumenten auch alternative Instrumente
einzusetzen, darunter Kofinanzierungen, Eigenkapitalbeteiligungen oder wettbewerbsbasierte
Förderungen. Derzeit werden diese Ansätze jedoch noch nicht genutzt.
Gefördert werden nicht nur etablierte Forschungseinrichtungen, sondern auch Einzelpersonen,
Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen. Ein Großteil der Akteure findet im vereinigten
Königreich statt, dennoch sind auch Akteure aus anderen Ländern förderwürdig – mit
Ausnahme einiger weniger Länder wie Russland oder China. ARIA versteht sich als
unternehmerisch agierender Katalysator. Über „Activation Partners“ wird privates Kapital in die
definierten „Opportunity Spaces“ gelenkt, wodurch öffentliche Finanzierung mit privaten
Investitionen gehebelt werden soll. Partnerschaften sind dabei fest in die operative Arbeit
eingebettet. Während einige private Partner übergreifend in allen Forschungsfeldern aktiv sind,
beteiligen sich andere selektiv an bestimmten Themenfeldern.
Rechtliche Grundlagen, Governance-Struktur und Politische Einbettung
ARIA ist eine nicht-ministerielle öffentliche Einrichtung („non-departmental public body“), die
vom Department for Science, Innovation + Technology (DSIT) finanziert wird. Sie wurde durch
den „ARIA-Act“37 gegründet und arbeitet mit einem hohen Maß an Autonomie – sowohl in der
Gestaltung von Themenfeldern und Programmen als auch bei der Mittelvergabe. Die Aufsicht
37 Parliament of the United Kingdom. (2022). Advanced Research and Invention Agency Act 2022 (c. 4).
https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2022/4/contents [letzter Zugriff: 31. Oktober 2025]
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
46
durch staatliche Akteure ist bewusst sehr schlank gehalten. ARIA ist dem Parlament und
bestimmten Ausschüssen mittelbar über das DSIT rechenschaftspflichtig. Zudem unterliegt es
der Prüfung durch die Rechnungsprüfungsbehörde (National Audit Office) und ist verpflichtet,
dem Parlament jährlich einen Tätigkeitsbericht sowie einen Jahresabschluss vorzulegen.
Außerdem muss die ARIA Informationen über ihre programmatischen Aktivitäten –
einschließlich Ausgaben und Umsetzungspartnerveröffentlichen bereitstellen. Unabhängigkeit
und Handlungsfreiheit werden von der Agentur als notwendig angesehen, damit sie voll
funktionsfähig ist. Die ARIA ist daher von bestimmten Pflichten ausgenommen, beispielweise
von einigen Bestimmungen des Freedom of Information Acts. Dadurch soll die Agilität und
Handlungsschnelligkeit der Agentur sichergestellt werden und bürokratische Belastungen
reduziert werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsbeziehung und Verantwortlichkeiten zwischen ARIA und
DSIT ist in einer Rahmenvereinbarung38 sowie in einem Delegations- und Zuweisungsschreiben
an den Chief Executive der ARIA (in seiner Funktion als Accounting Officer) festgelegt und
werden in regelmäßigen Abständen überarbeitet. Zwischen der ARIA und dem DSIT findet
zudem sowohl ein regelmäßiger als auch ein anlassbezogener aktiver, enger Austausch statt.
Die Governance-Struktur von ARIA gilt als untypisch für eine britische öffentliche Einrichtung, da
sie ein hohes Maß an operativer Unabhängigkeit mit minimaler staatlicher Einflussnahme
verbindet. Anders als typische Regierungsstellen mit stärkerer politischer Kontrolle und
bürokratischer Steuerung ist ARIA darauf ausgelegt, schnell zu handeln, Risiken einzugehen und
Durchbruchs- sowie Hochrisikoforschung zu fördern. Während traditionelle Industrie- und
Innovationsstrategien der Regierung meist auf mittelfristige Ziele ausgerichtet sind, arbeitet
ARIA mit einem längeren Zeithorizont und investiert in Durchbrüche, die Jahre oder gar
Jahrzehnte zur Realisierung benötigen können. Die Governance-Struktur der ARIA besteht aus
dem Executive Team der ARIA, dem Aufsichtsrat der ARIA sowie den zuständigen
Verantwortlichen Akteuren im DSIT:
• Das Executive Team der ARIA besteht aus vier Mitgliedern – dem Chief Executive &
Accounting Officer, dem Chief Product Officer, dem Chief Finance & Operating Officer,
sowie dem Chief of Staff. Das Executive Team ist für die operative Leitung der Agentur
verantwortlich und übernimmt die tägliche Steuerung sowie die Umsetzung ihrer
strategischen Ziele.
• Der Aufsichtsrat der ARIA setzt sich zusammen aus der vorsitzenden Person, dem
Government Chief Scientific Adviser (ex officio, nicht politisch ernannt), fünf weiteren
Mitgliedern sowie den vier Mitgliedern des Executive Teams. Die Mitglieder werden formell
vom Secretary of State ernannt (in der Regel auf Basis von Empfehlungen). Der Aufsichtsrat
ist das zentrale Organ für Aufsicht und Rechenschaft innerhalb der Agentur. Er überwacht
die Tätigkeiten der ARIA und prüft die Strategie, legt diese jedoch nicht selbst fest. Seine
Mitglieder sind Führungspersönlichkeiten aus Wissenschaft, Technologie und Industrie und
bringen Expertise aus verschiedenen Feldern wie Forschung, Industrie, Audit/Compliance
und Venture Capital ein. Innerhalb des Aufsichtsrats fungiert das Audit and Risk Assurance
Committee (ARAC) als ständiger Unterausschuss und unterstützt den Chief Executive
(Accounting Officer) in Fragen des Risikos, der Kontrolle und Governance und tagt in der
38 Department for Science, Innovation and Technology & Advanced Research and Invention Agency. (2023). ARIA
Framework Agreement (Februar 2023).
https://assets.publishing.service.gov.uk/media/643d4c20773a8a0013ab2dd6/aria-framework-agreement-2023.pdf
[letzter Zugriff: 31. Oktober 2025]
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
47
Regel viermal pro Jahr. Zusätzlich gibt es ein Remuneration Committee sowie ein Ethics and
Social Responsibility Committee.
• Staatliche Kontrolle:
Secretary of State: Die gesetzlichen Befugnisse des Secretary of State in Bezug auf die
ARIA sind im ARIA Act geregelt. Dazu gehören u. a. die Ernennung des
Aufsichtsratsvorsitzes sowie der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats (mit Ausnahme des
Government Chief Scientific Adviser und des Executive Teams). Der/die Secretary of
State benennt zudem die erste Geschäftsführung und kann die ARIA nach Konsultation
per Verordnung auflösen sowie Vorgaben zu Finanzen und Berichterstattung machen.
Eingriffe in die operative Arbeit der Agentur sind nur aus Gründen der nationalen
Sicherheit möglich.
Der Principal Accounting Officer (PAO) ist der Permanent Secretary des DSIT. Der PAO
ernennt den Chief Executive von ARIA zum Accounting Officer. Diese Ernennung wird
durch ein Delegations- und Zuweisungsschreiben formalisiert, das Verantwortlichkeiten
und Delegationsbefugnisse festlegt. Der PAO ist gegenüber dem Parlament für die
Ausgabe jeglicher Fördermittel an ARIA verantwortlich und unterstützt ARIA bei der
Berichterstattung über seine Aktivitäten sowie bei der Meldung wesentlicher Probleme
oder besonderen Vorkommnissen.
Das Sponsorship Team im DSIT ist die Hauptschnittstelle zwischen ARIA und der
Regierung. Es unterstützt den PAO und die Minister bei allen Themen bezüglich der ARIA.
Zuständig ist ein Senior Civil Servant, der Director General for Science, Innovation and
Growth. ARIA und das Sponsorship Team pflegen eine enge und kooperative
Arbeitsweise, die sowohl eine wirksame Governance als auch offene Kommunikation
sicherstellen soll.
Der Umgang mit möglichen Streitfällen zwischen DSIT/Regierung und ARIA ist in der
Rahmenvereinbarung geregelt. Vorrang hat dabei zunächst ein informelles Verfahren; sollte
dieses nicht ausreichen, sieht die Vereinbarung ein gestuftes formales Verfahren vor, das im
äußersten Fall bis zum Director General und dem PAO eskaliert werden kann. In der Praxis war
ein solches Vorgehen bislang jedoch nicht erforderlich, da die Zusammenarbeit stets
konstruktiv verlief und es bisher keiner formalen Streitbeilegung bedurfte.
Gleichzeitig bleibt ARIA in seiner Kommunikation unabhängig, stimmt aber zentrale
Ankündigungen mit DSIT ab. Zudem verpflichtet sich ARIA zu Transparenz, indem es
Informationen über Förderempfänger, Betriebskosten und die regionale Mittelverteilung
veröffentlicht – ausgenommen sind lediglich Sachverhalte, die die nationale Sicherheit
betreffen.
Vergleich zur SPRIND
ARIA und SPRIND verfolgen ähnliche Missionen und arbeiten beide mit einem hohen Maß an
Autonomie. Während SPRIND derzeit ein breiteres Spektrum an Förderinstrumenten einsetzt –
darunter Challenges, Venture-Capital-Investitionen und Beteiligungen – verfügt ARIA über eine
größere strukturelle Unabhängigkeit. Die britische Regierung hat weniger formale
Eingriffsmöglichkeiten als dies bei der SPRIND der Fall ist, die als bundeseigene GmbH von der
Bundesregierung theoretisch direkt überstimmt werden kann. Dennoch gibt es auch bei der
ARIA wirksame Befugnisse des Staates, um das Handeln der ARIA zu kontrollieren. Hierzu zählen
die Benennung und Abbestellung des Führungspersonals, die Bestimmung des Budgets der
Agentur sowie die Möglichkeit zur Auflösung der ARIA.
Aus Sicht der ARIA selbst sind folgende Elemente für die Agilität der Agentur zentral:
• die Unabhängigkeit von direkter staatlicher Kontrolle,
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
48
• Ausnahmen vom Freedom of Information Act,
• besondere Vergabeflexibilität für schnelle Vertragsabschlüsse,
• Ausnahmen bei Vergütungen, um hochqualifiziertes Führungspersonal gewinnen zu
können,
• sowie mehrjährige Finanzierungszyklen mit größerer Freiheit bei der Mittelverwendung.
Vinnova
Die Vinnova ist eine staatliche Behörde unter dem schwedischen Ministerium für Klima und
Unternehmen (Ministry of Climate and Enterprise). Sie fungiert zugleich als nationale
Kontaktstelle für das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und als zentrale
Behörde der Regierung in Fragen der Innovationspolitik. Die Behörde wurde im Jahr 2001
gegründet und orientiert sich inhaltlich an den 17 Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen
(SDGs). Die Hauptaufgabe von Vinnova besteht darin, verschiedene Akteure des
Innovationssystems zu vernetzen. Sie ist eine von insgesamt sechs staatlichen Einrichtungen, die
Forschung und Innovation in Schweden fördern. Während andere Agenturen auf spezifische
Themenfelder (z.B. Landwirtschaft oder Raumfahrt) ausgerichtet sind, verfolgt Vinnova einen
eher horizontalen Ansatz und adressiert Innovation im Allgemeinen. In diesem Zusammenhang
übernimmt Vinnova eine koordinierende Rolle, um die Zusammenarbeit der unterschiedlichen
Agenturen zu fördern. Ein weiteres Ziel ist es, privates Kapital zu mobilisieren, insbesondere durch
die Einbindung industrieller Partner.
Vinnova vergibt ausschließlich Zuwendungen (Grants) und nutzt keine Venture-Capital-
Instrumente und besitzt keine Tochterunternehmen.39 Vielmehr versteht sie sich als Akteur, der
die Basis für Innovationsaktivitäten in der schwedischen Innovationslandschaft legt. Derzeit
arbeitet die Behörde jedoch daran, Beschaffungsinstrumente einzuführen – insbesondere das
Pre-Commercial Procurement (PCP). In diesem Zusammenhang stand Vinnova auch im
Austausch mit der deutschen SPRIND über Erfahrungen mit sogenannten „Challenges“ und der
Anwendung von PCP als Förderinstrument.
Rechtliche Grundlagen, Governance-Struktur und Politische Einbettung
Für die Vinnova erfolgt die Finanzierung in der Regel in vierjährigen Zyklen im Kontext des
Research and Innovation Bill. Zwar kann das Ministerium jährlich Anpassungen am Budget
vornehmen, diese dienen jedoch in der Regel einer Erhöhung oder Erweiterung der Mittel und
werden nicht neu verhandelt. Diese langfristige Planungssicherheit unterstützt die strategische
Ausrichtung und Stabilität der Behörde.
In Schweden zeichnen sich staatliche Behörden generell durch ein hohes Maß an
Unabhängigkeit aus. Das Prinzip der Unabhängigkeit ist dabei gesetzlich verankert: Ministerielle
Eingriffe in die operative Arbeit der Agenturen sind grundsätzlich verboten. Das Ministerium
verfügt kann lediglich übergeordnete Rahmenbedingungen verändern – etwa durch
Anpassung des Mandats, Kürzung von Mitteln oder im Extremfall durch Auflösung einer
Behörde.
Gleichzeitig kann die schwedische Regierung die inhaltliche Ausrichtung der Behörde über
sogenannte government assignments steuern. Dabei handelt es sich um spezifische
Finanzierungsaufträge, die an konkrete politische Zielsetzungen – beispielsweise Digitalisierung
oder Dual-Use-Technologien – gebunden sind. Innerhalb dieser Vorgaben genießt Vinnova
39 In der Vorgängerbehörde der Vinnova wurden auch Darlehen vergeben, hiervon wurde jedoch mit Gründung der
Vinnova Abstand genommen.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
49
jedoch weitgehende Freiheit hinsichtlich der Ausgestaltung der Programme, der Auswahl der
Förderinstrumente sowie der organisatorischen Umsetzung. In den vergangenen Jahren ist der
Anteil zweckgebundener Aufträge – etwa im Zuge politischer Diskussionen über Themen wie
Dual-Use – deutlich gestiegen, wodurch sich der Handlungsspielraum der Behörde bei der
Auswahl eigener Themenfelder verringert hat. Der Anteil thematisch klar fokussierter
Programme liegt derzeit bei ca. 60 bis 70 Prozent.
Vinnova fungiert im Kern als klassische Förderagentur. Die Aufsicht erfolgt primär auf
strategischer Ebene:
• Die Behörde wird von einer Generaldirektorin bzw. einem Generaldirektor geleitet.
• Der Aufsichtsrat von Vinnova wird von der Regierung ernannt und setzt sich derzeit aus
sieben Mitgliedern des schwedischen Innovationssystems zusammen. Seine Aufgabe
besteht vor allem in der strategischen Begleitung der Behörde – eine detaillierte fachliche
oder operative Aufsicht erfolgt bewusst nicht. Diese Form der strategischen Steuerung soll
der Geschäftsführung Handlungsspielraum schaffen, um flexibel auf neue Entwicklungen
reagieren zu können. Der Aufsichtsrat tagt viermal im Jahr und erhält im Vorfeld jeder
Sitzung umfassende Berichte und Präsentationen. Zwischen den Sitzungen wird er zudem
regelmäßig über aktuelle Entwicklungen informiert. Zu seinen formalen Aufgaben zählt
auch die Genehmigung des Jahresberichts von Vinnova, der anschließend sowohl an die
Regierung als auch an die staatliche Prüfbehörde übermittelt wird. Insgesamt ist die Aufsicht
durch den Aufsichtsrat damit klar auf die übergeordnete strategische Ebene ausgerichtet.
Eine detaillierte Kontrolle einzelner Maßnahmen durch den Aufsichtsrat wird auch aufgrund
der Komplexität und thematischen Breite der Behörde als nicht sinnvoll erachtet.
• Auf der politischen Ebene unterliegen Vinnovas Aktivitäten einer jährlichen formalen
Prüfung durch das Ministerium und die nationale Prüfbehörde. Diese Überprüfungen
konzentrieren sich jedoch vorwiegend auf rechtliche und administrative Aspekte, weniger
auf inhaltliche Fragen. Sollte ein Ministerium stärker in die Arbeit der Behörde eingreifen
wollen, müsste zunächst eine formelle Untersuchung eingeleitet und anschließend das
Parlament einbezogen werden. Das Ministerium kann zwar Informationen anfordern – in der
Regel geschieht dies jedoch mit Blick auf strategische Überlegungen und künftige
Schwerpunktsetzungen. Trotz der grundsätzlich hohen Unabhängigkeit besteht ein
kontinuierlicher Austausch zwischen Vinnova und dem Ministerium: Neben regelmäßigen
Abstimmungs- und Informationsgesprächen finden auch ad-hoc-Treffen statt,
insbesondere dann, wenn Vorhaben mehrere Ressorts betreffen.
Vergleich zur SPRIND
Sowohl Vinnova als auch SPRIND verfügen über ein hohes Maß an operativer Freiheit bei der
Ausgestaltung ihrer Förderaktivitäten. In Schweden ist ein unmittelbarer Eingriff in die operative
Arbeit staatlicher Agenturen gesetzlich untersagt, während sich die Handlungsfreiheit der
SPRIND aus dem SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRIND-FG) ergibt. Ein wesentlicher Unterschied
zwischen beiden Institutionen liegt in der thematischen Steuerung. Während SPRIND ihre
Schwerpunkte weitgehend selbst festlegen kann, unterliegt Vinnova einer stärkeren
inhaltlichen Rahmensetzung durch das Instrument der sogenannten government assignments.
Diese zweckgebundenen Aufträge werden direkt von der schwedischen Regierung vergeben
und dienen der Umsetzung politisch priorisierter Themen. In den letzten Jahren hat ihr Umfang
zugenommen. Dennoch entstehen viele Themenfelder innerhalb von Vinnova weiterhin
„bottom-up“, also aus Impulsen der Innovationsgemeinschaft heraus. Diese unterschiedliche
Dynamik hängt eng mit der jeweiligen Ausrichtung der Agenturen zusammen: Vinnova agiert
als breit angelegte Innovationsförderagentur, deren Mandat die gesamte Bandbreite von
Forschung, Entwicklung und gesellschaftlicher Innovation umfasst. SPRIND hingegen
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die
Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH
50
konzentriert sich gezielt auf Sprunginnovationen und verfolgt damit einen engeren, stärker
technologieorientierten Ansatz.
Auch die Aufsichtsstrukturen unterscheiden sich. Die Aufsicht über Vinnova ist schlank gestaltet:
Der staatlich ernannte Aufsichtsrat übernimmt vorwiegend strategische Kontrollaufgaben und
greift nicht in operative Entscheidungen ein. Bei der SPRIND hingegen sind insbesondere
theoretische Eingriffs- und Kontrollrechte des Bundes ausgeprägter. Eine zu stark eingreifende
Aufsicht wird bei der Vinnova kritisch gesehen, da sie das Entstehen von Lock-in-Effekten und
damit die Einschränkung von Innovationspfaden verursachen könnte. Die Behörde verfolgt
daher bewusst einen bottom-up-Ansatz auf operativer Ebene, der auf das Wissen der
Innovationsgemeinschaft setzt. Vertrauen ist hierbei ein entscheidender Faktor, um
unternehmerisches Risiko und Innovationsbereitschaft zu fördern. Daher nutzt die Vinnova
primär einen outputorientierten Steuerungsansatz, bei dem die Aufsicht über messbare
Ergebnisse und Wirkungskennzahlen erfolgt. Ziel ist es, die Leistung der Förderaktivitäten
transparenter zu machen und die strategische Steuerung stärker an den tatsächlich erzielten
Resultaten auszurichten.
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH 51
Interviewleitfäden
Ministerien Aufsichtsratsmitglieder SPRIND
Themenbereich: Wahrnehmung und Bewertung der Aufsichtsfunktion in Bezug auf die formelle und praktische Ausgestaltung
Informationskanäle
• * Welche Informationskanäle sind für Sie verfügbar, um
für die Ausübung der Aufsicht relevante Informationen
einzuholen? Welche nutzen Sie ((z.B. Berichte,
Besprechungen, Jour fixes)? Bestehen abgesehen von
den formal vorgesehenen Treffen auch informelle
Austausche?
• * Welche Art von Informationen erhalten Sie
vorwiegend über welche Austauschformate? Welche
dieser Austauschformate sind für Sie besonders
wichtig?
• Haben Sie die Möglichkeit, spezifische Informationen
einzufordern, die Sie für die Ausübung Ihres Auftrags
benötigen? Welche Möglichkeiten, welche
Informationen?
Umfang und Qualität der verfügbaren Informationen
• * Im Hinblick auf Häufigkeit, Umfang und Qualität der
Informationen: Fühlen Sie sich ausreichend informiert
und vorbereitet, um Ihre Aufsichtsfunktion
angemessen ausüben zu können?
• Inwiefern wird die Auswahl der jeweiligen
Förderinstrumente durch die SPRIND und deren
Ergebnisse durch die aufsichtführenden Akteure
bewertet? Inwieweit sind diese in der Planung von
neuen Förderinstrumenten involviert?
• Erlauben die Informationen insgesamt einen
ausreichenden Einblick in Strategie wie operative
Tätigkeit der SPRIND? Der Erhalt welcher zusätzlichen
Informationen wären aus Ihrer Sicht wünschenswert?
• Verfügt Ihr Ministerium Ihrer Meinung nach über
ausreichend Ressourcen, um das Handeln der SPRIND
hinsichtlich seiner Angemessenheit und
Zielorientierung beurteilen zu können? Wenn nein, was
Informationskanäle
• * Welche Informationskanäle sind für Sie verfügbar, um
für die Ausübung der Aufsicht relevante Informationen
einzuholen?
− Welche nutzen Sie (z.B. Berichte, Besprechungen,
Jour fixes)? Bestehen abgesehen von den formal
vorgesehenen Treffen auch informelle Austausche?
− Welche Art von Informationen erhalten Sie
vorwiegend über welche Austauschformate?
Welche dieser Austauschformate sind für Sie
besonders wichtig?
− Haben Sie die Möglichkeit, spezifische
Informationen einzufordern, die Sie für die
Ausübung Ihres Auftrags benötigen? Welche
Möglichkeiten, welche Informationen?
Umfang und Qualität der verfügbaren Informationen
• Im Hinblick auf Häufigkeit, Umfang und Qualität der
Informationen: Fühlen Sie sich im Aufsichtsrat
ausreichend informiert und vorbereitet, um Ihre
Aufsichtsfunktion angemessen ausüben zu können?
− Inwiefern werden die Förderinstrumente der SPRIND
und deren Ergebnisse durch die aufsichtführenden
Akteure bewertet? Inwieweit sind diese in der
Planung von neuen Förderinstrumenten involviert?
− Erlauben die Informationen insgesamt einen
ausreichenden Einblick in Strategie wie operative
Tätigkeit der SPRIND? Der Erhalt welcher
zusätzlichen Informationen wären aus Ihrer Sicht
wünschenswert?
− Verfügt der Aufsichtsrat Ihrer Meinung nach über
ausreichend Ressourcen, um das Handeln der
SPRIND hinsichtlich ihrer Angemessenheit und
Informationskanäle
• Welche Instrumente nutzen sie, um die
aufsichtführenden Akteure (Aufsichtsrat, Ministerien)
über die Aktivitäten der SPRIND zu informieren (z.B.
Berichte, Besprechungen, Jour fixes)?
• * Welche Art von Informationen vermitteln Sie
vorwiegend über welche Austauschformate? Welche
dieser Austauschformate sind für Sie besonders
wichtig?
Umfang und Qualität der verfügbaren Informationen
• Inwiefern wie Auswahl der jeweiligen
Förderinstrumente durch die SPRIND und deren
Ergebnisse durch die aufsichtführenden Akteure
bewertet? Inwieweit sind diese in der Planung von
neuen Förderinstrumenten involviert?
• * Erlauben die Informationen aus Ihrer Sicht insgesamt
einen ausreichenden Einblick in Strategie wie
operative Tätigkeit der SPRIND? Wie aufwändig ist es
für Sie, diese Informationen zusammenzustellen?
• * Verfügen die aufsichtführenden Akteure Ihrer
Meinung nach über ausreichend Ressourcen, um das
Handeln der SPRIND hinsichtlich ihrer Angemessenheit
und Zielorientierung beurteilen zu können? Wenn nein,
was wäre dafür notwendig (bspw. zusätzliche
Fachexpertise, Zeit)?
Handlungs- und Eingriffsoptionen
• Über welche Möglichkeiten verfügen der Aufsichtsrat,
das BMBF/BMFTR sowie der Gesellschafter um dem
Handeln der SPRIND zuzustimmen bzw. einzugreifen?
• * Wie bewerten Sie diese Möglichkeiten (zu
weitgehend, nicht ausreichend, genau richtig)?
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH 52
wäre dafür notwendig (bspw. zusätzliche
Fachexpertise, Personal, Zeit)?
Handlungs- und Eingriffsoptionen
• * Über welche Möglichkeiten verfügt Ihr Ministerium,
um dem Handeln der SPRIND zuzustimmen bzw.
einzugreifen?
− Welche Möglichkeiten hat Ihr Ministerium, um die
strategische Steuerung der SPRIND mitzugestalten?
(bspw. Zielvereinbarungen, Leitbild)
− Inwiefern ist ihr Ministerium an der Definition von
Leistungskennzahlen der SPRIND beteiligt?
− Inwieweit sind Personal- und Finanzplanung mit den
Zielvorgaben und der Zielerreichung abgestimmt?
• * Sind die formalen Befugnisse ausreichend, um Ihre
Aufsichtsfunktion auszuüben?
• * Sind diese Befugnisse auch in der Praxis einsetzbar
(oder gibt es Beschränkungen, bspw. durch
Mehrheitsverhältnisse im Gremium, oder politische
Kontextfaktoren)? Wurden sie bereits angewendet?
• * Wie würden Sie grundsätzlich ihr Verhältnis zur
SPRIND und zum SPRIND-Aufsichtsrat beschreiben?
Eher partnerschaftlich oder hierarchisch? Eher
kooperativ oder konfliktiv?
• * Sollten Sie mit Strategie oder operativer Tätigkeit der
SPRIND nicht zufrieden sein, wie würden Sie vorgehen?
Welche mehr oder weniger drastischen Instrumente
stehen Ihnen zur Verfügung? Wenn es eine
"Eskalationsleiter" gibt, stellen Sie diese kurz dar.
− Angenommen, die Tätigkeiten der SPRIND würden
in Zukunft das Mandat der SPRIND deutlich
überschreiten: welche Handlungsoptionen
bestehen für das BMFTR/BMBF bzw. den
Gesellschafter diesem Szenario entgegenzuwirken?
− Angenommen, die zukünftig politisch handelnden
Personen streben eine drastische Reduzierung der
Autonomie der SPRIND im bestehenden
Governance-Rahmen an: was wären die
Konsequenzen für die Arbeitsweise der SPRIND?
Zielorientierung beurteilen zu können? Wenn nein,
was wäre dafür notwendig (bspw. zusätzliche
Fachexpertise, Zeit)?
Handlungs- und Eingriffsoptionen
• Über welche Möglichkeiten verfügt der Aufsichtsrat,
um dem Handeln der SPRIND zuzustimmen bzw.
einzugreifen?
− Welche Möglichkeiten hat der Aufsichtsrat, um die
strategische Steuerung der SPRIND mitzugestalten?
(bspw. Zielvereinbarungen, Leitbild)
− Inwiefern ist der Aufsichtsrat an der Definition von
Leistungskennzahlen der SPRIND beteiligt?
− Inwieweit sind Personal- und Finanzplanung mit den
Zielvorgaben und der Zielerreichung abgestimmt?
• Sind die formalen Befugnisse des Aufsichtsrats
ausreichend, um die Aufsichtsfunktion auszuüben?
• Sind diese Befugnisse auch in der Praxis einsetzbar
(oder gibt es Beschränkungen, bspw. durch
Mehrheitsverhältnisse im Gremium, oder politische
Kontextfaktoren)? Wurden sie bereits angewendet?
• Wie würden Sie grundsätzlich ihr Verhältnis zur SPRIND
beschrieben? Eher partnerschaftlich oder
hierarchisch? Eher kooperativ oder konfliktiv?
• In welcher Form stimmen Sie die jährliche
Strategiesitzung mit der SPRIND ab?
• Sollten Sie mit Strategie oder operativer Tätigkeit der
SPRIND nicht zufrieden sein, wie würden Sie vorgehen?
Welche mehr oder weniger drastischen Instrumente
stehen Ihnen zur Verfügung? Wenn es eine
"Eskalationsleiter" gibt, stellen Sie diese kurz dar.
− Angenommen, die Tätigkeiten der SPRIND würden
in Zukunft das Mandat der SPRIND deutlich
überschreiten: welche Handlungsoptionen
bestehen für das BMFTR/BMBF bzw. den
Gesellschafter diesem Szenario entgegenzuwirken?
− Angenommen, die zukünftig politisch handelnden
Personen streben eine drastische Reduzierung der
Autonomie der SPRIND im bestehenden
Governance-Rahmen an: was wären die
Konsequenzen für die Arbeitsweise der SPRIND?
• * Welche Möglichkeiten haben der Aufsichtsrat bzw.
das BMBF/BMFTR, um die strategische Steuerung der
SPRIND mitzugestalten? (bspw. Zielvereinbarungen,
Leitbild) Wie bewerten Sie diese Möglichkeiten (zu
weitgehend, nicht ausreichend, genau richtig)?
• Inwiefern ist der Aufsichtsrat/das BMBF/BMFTR an der
Definition von Leistungskennzahlen der SPRIND
beteiligt?
• Inwieweit sind Personal- und Finanzplanung mit den
Zielvorgaben und der Zielerreichung abgestimmt?
• * Sind die formalen Befugnisse des Aufsichtsrats bzw.
des BMBF/BMFTR aus Ihrer Sicht ausreichend, um die
Aufsichtsfunktion auszuüben?
• * Sind diese Befugnisse auch in der Praxis einsetzbar
(oder gibt es Beschränkungen, bspw. durch
Mehrheitsverhältnisse im Gremium, oder politische
Kontextfaktoren)? Wurden sie bereits angewendet?
• Wie würden Sie grundsätzlich ihr Verhältnis zum
Aufsichtsrat beschreiben? Eher partnerschaftlich oder
hierarchisch? Eher kooperativ oder konfliktiv?
• Wie würden Sie grundsätzlich ihr Verhältnis zum
BMBF/BMFTR beschreiben? Eher partnerschaftlich oder
hierarchisch? Eher kooperativ oder konfliktiv?
• Sollten aufsichtführende Akteure mit Strategie oder
operativer Tätigkeit der SPRIND nicht zufrieden sein,
wie würden sie vorgehen? Welche mehr oder weniger
drastischen Instrumente stehen ihnen zur Verfügung?
Wenn es eine "Eskalationsleiter" gibt, stellen Sie diese
kurz dar. Wie stehen Sie zu diesen Möglichkeiten und
wie würde die SPRIND darauf reagieren?
− Angenommen, die Tätigkeiten der SPRIND würden
das Mandat der SPRIND deutlich überschreiten:
welche Handlungsoptionen bestehen für den
Aufsichtsrat, das BMFTR/BMBF bzw. den
Gesellschafter diesem Szenario entgegenzuwirken?
− Angenommen, die zukünftig politisch handelnden
Personen streben eine drastische Reduzierung der
Autonomie der SPRIND im bestehenden
Governance-Rahmen an: was wären die
Konsequenzen für die Arbeitsweise der SPRIND?
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH 53
Bewerten Sie diese Konsequenzen positiv oder
negativ?
Was wären Konsequenzen für die Tätigkeitsfelder
der SPRIND?
Themenbereich: Wahrnehmung und Bewertung der Fachaufsicht durch das BMFTR/BMBF
• * Wie nehmen Sie die derzeitige Ausgestaltung der
Fachaufsicht über die SPRIND durch das BMFTR/BMBF
wahr? A) Im Lichte der Aufgabenerfüllung der SPRIND?
B) Im Hinblick auf ein ausreichendes Maß politischer
Kontrolle?
• Welche Rolle spielt Ihrer Erfahrung nach die
Fachaufsicht bei der Entwicklung von Verfahren zur
Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben
durch die SPRIND?
• * Wie beurteilen Sie den Beitrag der Fachaufsicht zur
Sicherstellung einer wirtschaftlichen und
zweckmäßigen Aufgabenerfüllung durch die SPRIND?
• Welche Stärken und Herausforderungen sehen Sie in
der derzeitigen Ausgestaltung der Fachaufsicht durch
das BMFTR/BMBF- insbesondere im Hinblick auf die im
SPRIND-Freiheitsgesetz genannten Ziele?
• Welche Chancen und Risiken sehen Sie durch eine
Fachaufsicht des BMFTR/BMBF vor dem Hintergrund
der originären Kontrollfunktion des Aufsichtsrats?
Welche Konsequenzen haben personelle
Veränderungen, bspw. nach Regierungswechseln?
• Profitiert die SPRIND von der Fachaufsicht durch das
BMBF/BMFTR, oder ist es eher eine Zusatzbelastung?
• Wie nehmen Sie die derzeitige Ausgestaltung der
Fachaufsicht über die SPRIND durch das BMBF/BMFTR
wahr? A) Im Lichte der Aufgabenerfüllung der SPRIND?
B) Im Hinblick auf ein ausreichendes Maß politischer
Kontrolle?
• Welche Rolle spielt Ihrer Erfahrung nach die
Fachaufsicht bei der Entwicklung von Verfahren zur
Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben
durch die SPRIND?
• Wie beurteilen Sie den Beitrag der Fachaufsicht zur
Sicherstellung einer wirtschaftlichen und
zweckmäßigen Aufgabenerfüllung durch die SPRIND?
− Welche Stärken und Herausforderungen sehen Sie
in der derzeitigen Ausgestaltung der Fachaufsicht
durch das BMBF/BMFTR - insbesondere im Hinblick
auf die im SPRIND-Freiheitsgesetz genannten Ziele?
− Welche Chancen und Risiken sehen Sie durch eine
Fachaufsicht des BMBF/BMFTR vor dem Hintergrund
der originären Kontrollfunktion des Aufsichtsrats?
− Profitiert die SPRIND von der Fachaufsicht durch das
BMBF/BMFTR, oder ist es eher eine Zusatzbelastung?
• * Wie nehmen Sie die derzeitige Ausgestaltung der
Fachaufsicht über die SPRIND durch das BMBF/BMFTR
wahr? A) Im Lichte der Aufgabenerfüllung der SPRIND?
B) Im Hinblick auf ein ausreichendes Maß politischer
Kontrolle?
• * Welche Rolle spielt Ihrer Erfahrung nach die
Fachaufsicht bei der Entwicklung von Verfahren zur
Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben
durch die SPRIND?
• * Wie beurteilen Sie den Beitrag der Fachaufsicht zur
Sicherstellung einer wirtschaftlichen und
zweckmäßigen Aufgabenerfüllung durch die SPRIND?
• * Welche Stärken und Herausforderungen sehen Sie in
der derzeitigen Ausgestaltung der Fachaufsicht durch
das BMBF/BMFTR - insbesondere im Hinblick auf die im
SPRIND-Freiheitsgesetz genannten Ziele?
• Welche Chancen und Risiken sehen Sie durch eine
Fachaufsicht des BMBF/BMFTR vor dem Hintergrund
der originären Kontrollfunktion des Aufsichtsrats?
• * Profitiert die SPRIND von der Fachaufsicht durch das
BMBF/BMFTR, oder ist es eher eine Zusatzbelastung?
Themenbereich: Wahrnehmung und Bewertung der Aufsichtsausübung durch den Aufsichtsrat
• * Halten Sie den Aufsichtsrat für das geeignete
Gremium, um die Zweckmäßigkeit / die
Angemessenheit von Entscheidungen der SPRIND zu
beurteilen?
• * Ist die Konzeption des Aufsichtsrats passfähig, um die
strategischen Entscheidungen der SPRIND
angemessen beurteilen zu können (bspw. hinsichtlich
Größe und Besetzung des Aufsichtsrats, Häufigkeit der
Sitzungen, Umfang der zustimmungsbedürftigen
Entscheidungen laut GO etc.) Wie stark ist die
• Halten Sie den Aufsichtsrat für das geeignete
Gremium, um die Zweckmäßigkeit / die
Angemessenheit von Entscheidungen der SPRIND zu
beurteilen?
• Ist die Konzeption des Aufsichtsrats passfähig, um die
strategischen Entscheidungen der SPRIND
angemessen beurteilen zu können (bspw. hinsichtlich
Größe und Besetzung des Aufsichtsrats und der
Unterausschüsse, Häufigkeit der Sitzungen, Umfang der
zustimmungsbedürftigen Entscheidungen laut GO
etc.)? Wie stark ist die Arbeitsfähigkeit des
• Halten Sie den Aufsichtsrat für das geeignete
Gremium, um die Zweckmäßigkeit / die
Angemessenheit von Entscheidungen der SPRIND zu
beurteilen?
• * Ist die Konzeption des Aufsichtsrats passfähig, um die
strategischen Entscheidungen der SPRIND
angemessen beurteilen zu können (bspw. hinsichtlich
Größe und Besetzung des Aufsichtsrats, Häufigkeit der
Sitzungen, Umfang der zustimmungsbedürftigen
Entscheidungen laut GO etc.)? Wie stark ist die
Evaluation der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt über die Bundesagentur für Sprunginnovationen - SPRIND GmbH 54
Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrates abhängig von den
handelnden Personen?
• * Verfügt der Aufsichtsrat über die Informations- und
Eingriffsrechte, um die Fachaufsicht angemessen
ausüben zu können?
• * Verfügt der Aufsichtsrat Ihrer Meinung nach über die
fachliche Kompetenz, um strategische
Entscheidungen der SPRIND hinsichtlich ihrer
Angemessenheit und Zielorientierung beurteilen zu
können? Wenn nein, was wäre dafür notwendig (bspw.
zusätzliche Fachexpertise, Zeit)?
Aufsichtsrates abhängig von den handelnden
Personen?
Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrates abhängig von den
handelnden Personen?
• * Verfügt der Aufsichtsrat über die Informations- und
Eingriffsrechte, um die Fachaufsicht angemessen
ausüben zu können?
• Verfügt der Aufsichtsrat Ihrer Meinung nach über die
fachliche Kompetenz, um strategische
Entscheidungen der SPRIND hinsichtlich ihrer
Angemessenheit und Zielorientierung beurteilen zu
können? Wenn nein, was wäre dafür notwendig
(bspw. zusätzliche Fachexpertise, Zeit)?
Themenbereich: Koordination und Zusammenarbeit zwischen den aufsichtführenden Akteuren
• * Wie gestaltet sich die
Zusammenarbeit/Kommunikation mit anderen
Akteuren und Stakeholdern zur Ausübung der Aufsicht
der SPRIND (Aufsichtsrat, andere Ministerien, SPRIND,
weitere Akteure aus dem politischen Umfeld wie z.B.
Parlament/Haushaltsausschuss)
− Wie zufrieden sind sie mit der Zusammenarbeit?
− Sind die Schnittstellen klar definiert?
− Welche Kommunikationskanäle nutzen Sie hierfür?
• * Ergänzt sich die Ausgestaltung der Fachaufsicht der
SPRIND durch das BMFTR/BMBF mit der Kontrollfunktion
des SPRIND Aufsichtsrats? Bestehen
Redundanzen/Konkurrenz/Konflikte?
• * Wenn die Fachaufsicht durch das BMBF/BMFTR
wegfiele, hätte das Konsequenzen auf die
Aufsichtsausübung durch andere Akteure? Welche
Informations- bzw. Eingriffsmöglichkeiten würden sich
verändern?
• Wie gestaltet sich die
Zusammenarbeit/Kommunikation mit anderen
Akteuren und Stakeholdern zur Ausübung der Aufsicht
der SPRIND (Aufsichtsrat, andere Ministerien, SPRIND,
weitere Akteure aus dem politischen Umfeld wie z.B.
Parlament/Haushaltsausschuss)?
− Wie zufrieden sind sie mit der Zusammenarbeit?
− Sind die Schnittstellen klar definiert?
− Welche Kommunikationskanäle nutzen Sie hierfür?
• Ergänzt sich die Ausgestaltung der Fachaufsicht der
SPRIND durch das BMFTR/BMBF mit der Kontrollfunktion
des SPRIND Aufsichtsrats? Bestehen
Redundanzen/Konkurrenz/Konflikte?
• Ergänzt sich die Ausgestaltung der Fachaufsicht der
SPRIND durch das BMFTR/BMBF mit der
Gesellschafterrolle des Bundes? Bestehen
Redundanzen/Konkurrenz/Konflikte?
• Wenn die Fachaufsicht durch das BMBF/BMFTR
wegfiele, hätte das Konsequenzen auf die
Aufsichtsausübung durch andere Akteure? Welche
Informations- bzw. Eingriffsmöglichkeiten würden sich
verändern?
• * Wie gestaltet sich die
Zusammenarbeit/Kommunikation mit anderen
Akteuren und Stakeholdern zur Ausübung der Aufsicht
der SPRIND (Aufsichtsrat, andere Ministerien, weitere
Akteure aus dem politischen Umfeld wie z.B.
Parlament/Haushaltsausschuss)
− Wie zufrieden sind sie mit der Zusammenarbeit?
− Sind die Schnittstellen klar definiert?
− Welche Kommunikationskanäle nutzen Sie hierfür?
• * Ergänzt sich die Ausgestaltung der Fachaufsicht der
SPRIND durch das BMFTR/BMBF mit der Kontrollfunktion
des SPRIND Aufsichtsrats? Bestehen
Redundanzen/Konkurrenz/Konflikte?
• * Ergänzt sich die Ausgestaltung der Fachaufsicht der
SPRIND durch das BMFTR/BMBF mit der
Gesellschafterrolle des Bundes? Bestehen
Redundanzen/Konkurrenz/Konflikte?
• * Wenn die Fachaufsicht durch das BMBF/BMFTR
wegfiele, hätte das Konsequenzen auf die
Aufsichtsausübung durch andere Akteure? Welche
Informations- bzw. Eingriffsmöglichkeiten würden sich
verändern?
Abschluss
• Haben Sie weitere Anmerkungen zur Fachaufsicht
über die SPRIND, die Sie uns gern mitgeben möchten?
• Haben Sie weitere Anmerkungen zur Fachaufsicht
über die SPRIND, die Sie uns gern mitgeben möchten?
• Haben Sie weitere Anmerkungen zur Fachaufsicht
über die SPRIND, die Sie uns gern mitgeben möchten?
www.technopolis-group.com
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
Anlage 3
Firmenname des Vertragspartners bei Vertragsabschluss bei erstmaliger Förderung
Tectral GmbH
Peter Gabanyi
Prof. Dr.-Ing. Horst Bendix
Priavoid GmbH
Racyics GmbH
Huber Diffrakonstechnik GmbH & Co. KG
Technische Universität Dresden
Gixel GmbH
enviplan Ingenieurgesellscha mbH
mindkeeper GmbH
dilossacon GmbH
cyfract
Nanogami GmbH - Tilibit
consider it GmbH
fludema GmbH
Ethical Saving UG
wirfürschule gUG
Plasmalyse Protonen-Akkumulator
deepXscan
TECHiFAB
Protonen-Akkumulator (Sefan Ostermann)
Eberhard Karls Universität Tübingen
Forschungszentrum Jülich GmbH
Steinbeis Transfer
Rolf Siegel
Jörg Könning paceval
Konkrete Utopien GmbH
Rulemapping Group
Akhetonics GmbH
Oliment
FluIDect GmbH
Plectonic Biotech GmbH
PeakProfiling GmbH
SolyPlus GmbH
relios.vision GmbH
mcd - modern camera designs GmbH
Bundeswehrkrankenhaus
driveblocks GmbH
Mermaid Bio GmbH
WeatherTec Services GmbH
ILLUTHERM GmbH
C1 Green Chemicals AG
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
V21 GmbH
CellCircle UG
PolymerAcce
Heinrich-Heine-Uni Düsseldorf (KöR)
Kock & Benkenstein GbR / Enera Energy
Vaionic Technologies GmbH
DeepSpin GmbH
deveritec
iniuva GmbH
MK Holding GmbH
Theion GmbH
The Yellow SiC Holding GmbH
Focused Energy Inc.
AEVOLOOP
QuantumDiamonds GmbH
MyriaMeat GmbH
Stanhope AI Ltd (“Stanhope AI”)
Aquahara Technology GmbH
eLstar Dynamics B.V.
CPTx GmbH
Cellbricks GmbH
Proxima Fusion GmbH (“Proxima”)
Open Radio Systems GmbH
incari GmbH
EMROD GmbH
Mimotype Technologies GmbH
The Future Drive GmbH
Eisenhofer IT-Consulng UG
AATec Medical GmbH
ARX Landsysteme GmbH
Spark e-Fuels GmbH
Repairon Immuno GmbH
SNIPR BIOME ApS
ERT GmbH - European Radiopharmacy Technologies
MetaImmune Therapeucs GmbH
brainQr Therapeucs GmbH
Enera Energy GmbH
Transmutex
LigniLabs GmbH
CLB Entwicklungsgesellscha mbH
Amphibio Ltd.
Auryal
Borobocs AG
Batene GmbH
NORCSI
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
MIRA Vision Microscopy GmbH
TQ Therapeucs GmbH
TrioxNano Ltd
Pixel Photonics
elementarhy GmbH
Johannes Gutenberg Universität Mainz - HydroDeSal
University of Kent
Ultrabright Biotech GmbH
NeoClear Limited
biotx.ai GmbH
Humify GmbH
PolyBot
GETWING GmbH
Connuum Innovaon GmbH
WeldNova GmbH
SYDRA AG
Neuromorphic Fiber Networks (Karl Leo)
therawis diagnoscs GmbH
neQxt GmbH
QuSinus GmbH
Level Nine Labs UG (haungsbeschränkt)
SHIT2POWER GmbH
Greenlyte Carbon Technologies GmbH
PHYSEC GmbH
Panosome GmbH
InCirT GmbH
Radical Dot GmbH
ViferaXS GmbH
THEVA
WMT AG
InyLabs UG
UNOMR
Metabuild GmbH
molab.ai GmbH
InCephalo AG
Deutsches Zentrum für Lu- und Raumfahrt e.V.
Hypersonica GmbH
COLIPI GmbH
Mucosatec GmbH
ParaStruct GmbH
FERNRIDE GmbH
Contexon GmbH - Deep Trust
Viridis Recycling GmbH
Zenno Astronaucs Ltd.
Universität St. Gallen
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
Telura GmbH
Infrasonik Akebolag
LIMAA Technologies GmbH
Symbioca Therapeucs L.L.C.
water stuff & sun GmbH
Empyrio SIA
MACROCARBON S.L.
Aquabee UG
neoBIM GmbH
Technology Reef GmbH
Zetator UG (haungsbeschränkt)
NewOrbit Space Ltd.
foom GmbH
MAGNOTHERM Soluons GmbH
AgPrime GmbH
Ewigbyte GbR
Quantune Technologies GmbH
MIMIR UG (haungsbeschränkt)
ingineeon GmbH
Neurospace GmbH
Brandenburg Labs GmbH
Sensible Biotechnologies s.r.o.
Aeon Robocs GmbH
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
WeFix.Social gUG (haungsbeschränkt)
Jua.ai AG
ING3D GmbH
KANO Therapeucs Inc.
Muniqo Performante UG (haungsbeschränkt)
SURFACtoBioTech GmbH
LiveEO GmbH
Black Semiconductor GmbH
CellX Biosoluons AG
ZAITRUS GmbH
8inks AG
Bluu GmbH
COR Energy World GmbH
Abilian SAS
ConnCons GmbH
POLARIS Raumflugzeuge GmbH
Cerepal.ai GmbH
Logicians Lab Ltd
pleias SAS
Sapienza University of Rome
pdoom.org
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
MACROCARBON S.L.
LifeTeachUs gGmbH
Radish Educaon GmbH
BiconY Therapeucs GmbH
Pulsed Light Technologies GmbH
Waveye GmbH
Hybrid Aerospace Amynetron GmbH i.G.
Technische Universität Wien
Technische Universität München
Dremian B.V.
DRN.TECH UG
B&H Robocs GbR
Istuto Superiore di Sanità - EXIGENT
Forschungszentrum Jülich GmbH
Oliver Bartels Forschung und Entwicklung
Fraunhofer-Gesellscha zur Förderung der angewandten Forschung e.V. - IIS
Technische Universität Dresden
RWTH Aachen University
Ruprecht-Karls Universität Heidelberg
Technische Universität Dresden
Technische Universität Dresden
SEMRON GmbH
Ludwig-Maximilians-Universität München
capsitec GmbH
InyLabs UG
TECHiFAB
Ximul.it GmbH
Fraunhofer-Gesellscha zur Förderung der angewandten Forschung e.V. - IOSB
The University of Manchester
Reverion GmbH
Unbound Potenal GmbH
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - RNA Drugs
Deutsches Zentrum für Lu- und Raumfahrt e.V.
Ore Energy B.V.
Helmholtz-Zentrum für Infekonsforschung GmbH - PROTAC
C3 Biotechnologies (Acrylics) Ltd
Max-Planck-Instut für Kolloid- und Grenzflächenforschung
Insempra GmbH
Technische Universität Hamburg
Global Sustainalbe Transformaon GST GmbH
University of Nongham
AmphiStar BV
Leibniz-Instut für Naturstoff-Forschung und Infekonsbiologie - Hans-Knöll-Instut
Associaon Instut de Myologie
Cellbricks GmbH
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
University Medical Center Utrecht
Helmholtz-Zentrum für Infekonsforschung GmbH - Bacterial defenses as human
anvirals
Leibniz-Instut für Polymerforschung Dresden e.V.
Emqopter GmbH
BEYOND VISION - Sistemas Móveis Autónomos de Realidade Aumentada, LDA
Freie Universität Berlin - Mucus Boost
Aviate-IT GmbH
Vectorbirds airborne system GmbH & Co KG
Aviant AS
Belync GmbH - ImmunoPEC
Hybrid Aerospace Amynetron GmbH i.G.
Altaventus BV
Technische Universität Berlin
ESG Elektroniksystem- und Logisk GmbH
Fly4Future s.r.o.
Manuel Wustrau, Ivo Zell Entwicklungs GbR
digital business hackbarth
Technische Universität München
Aerotate GmbH
Georg-August-Universität-Göngen - CRISPR Cas13
Medizinische Hochschule Hannover - iGuard
AUTHADA GmbH
Governikus GmbH & Co. KG
TICE GmbH
Ubique Innovaon AG
Animo Soluons B.V
Sphereon Internaonal B.V.
LCF UG
Anatol Maier und Anika Gruner „Neuraforge“ GbR
EURECOM Campus SophiaTech
Gretchen AI GmbH
Hochschule Mannheim
Secublox GmbH
Meranx Momentum GmbH
secunet Security Networks AG
FZI Forschungszentrum informak
Valid Technologies GmbH
AI Roboc GmbH
NETIS, računalniški inženiring d.o.o.
logsight.ai GmbH
Jiva.ai Limited
OCS GmbH
SEMRON GmbH
TU Darmstadt
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
Katulu GmbH
University of Cambridge - Research Operaons Office
Deltawave SAS
Autonx UG
Spleenlab GmbH
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Stanhope AI Ltd (“Stanhope AI”)
OÜ Foxfour
SINTEF AS
Universität Stugart
Avientus AG
Fly4Future s.r.o.
Universität Klagenfurt
BEYOND VISION - Sistemas Móveis Autónomos de Realidade Aumentada, LDA
Soraccel SAS
KEF Robocs Norway AS
Sentrycs Ltd.
Alta Ares
Genwerk UG (haungsbeschränkt)
Quantum-Systems GmbH
Okapi ApS
Fly4Future s.r.o.
INTUITION ROBOTIQUE & TECHNOLOGIES
ENS Dynamics AG
Krämer Engineering Soluons GmbH
Technische Universität Wien
YURIK B.V.
AdeAstra Holding s.r.o
Argo Natural Resources Limited
Grensol AG
Schng Radboud Universiteit
WeSort.AI GmbH
HZDR Helmholtz-Zentrum Dresden-Rossendorf e.V.
Université libre de Bruxelles
LanthaGen Bio Ltd
Bioweg GmbH
Alfred-Wegener-Instute - Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung
Carbo Culture OY
Aer Labs SAS
Fraunhofer-Gesellscha zur Förderung der angewandten Forschung e.V. - IWS
khumbu.ai GmbH
CDDS AG
enaDyne GmbH
EAGLE.ONE s.r.o.
Okapi ApS
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
Fly4Future s.r.o.
NEUROBUS
Deep Forestry AB
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
Anlage 4
Firmenname des Vertragspartners bei Vertragsabschluss bei erstmaliger
Förderung
Tectral GmbH
Peter Gabanyi
Prof. Dr.-Ing. Horst Bendix
Priavoid GmbH
Racyics GmbH
Huber Diffrakonstechnik GmbH & Co. KG
Technische Universität Dresden
Gixel GmbH
enviplan Ingenieurgesellscha mbH
mindkeeper GmbH
dilossacon GmbH
cyfract
Nanogami GmbH - Tilibit
consider it GmbH
fludema GmbH
Ethical Saving UG
wirfürschule gUG
Plasmalyse Protonen-Akkumulator
deepXscan
TECHiFAB
Protonen-Akkumulator (Sefan Ostermann)
Eberhard Karls Universität Tübingen
Forschungszentrum Jülich GmbH
Steinbeis Transfer
Rolf Siegel
Jörg Könning paceval
Konkrete Utopien GmbH
Rulemapping Group
Akhetonics GmbH
Oliment
FluIDect GmbH
Plectonic Biotech GmbH
PeakProfiling GmbH
SolyPlus GmbH
relios.vision GmbH
mcd - modern camera designs GmbH
Bundeswehrkrankenhaus
driveblocks GmbH
Mermaid Bio GmbH
WeatherTec Services GmbH
ILLUTHERM GmbH
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
C1 Green Chemicals AG
V21 GmbH
CellCircle UG
PolymerAcce
Heinrich-Heine-Uni Düsseldorf (KöR)
Kock & Benkenstein GbR / Enera Energy
Vaionic Technologies GmbH
DeepSpin GmbH
deveritec
iniuva GmbH
MK Holding GmbH
Theion GmbH
The Yellow SiC Holding GmbH
Focused Energy Inc.
AEVOLOOP
QuantumDiamonds GmbH
MyriaMeat GmbH
Stanhope AI Ltd (“Stanhope AI”)
Aquahara Technology GmbH
eLstar Dynamics B.V.
CPTx GmbH
Cellbricks GmbH
Proxima Fusion GmbH (“Proxima”)
Open Radio Systems GmbH
incari GmbH
EMROD GmbH
Mimotype Technologies GmbH
The Future Drive GmbH
Eisenhofer IT-Consulng UG
AATec Medical GmbH
ARX Landsysteme GmbH
Spark e-Fuels GmbH
Repairon Immuno GmbH
SNIPR BIOME ApS
ERT GmbH - European Radiopharmacy Technologies
MetaImmune Therapeucs GmbH
brainQr Therapeucs GmbH
Enera Energy GmbH
Transmutex
LigniLabs GmbH
CLB Entwicklungsgesellscha mbH
Amphibio Ltd.
Auryal
Borobocs AG
Batene GmbH
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
NORCSI
MIRA Vision Microscopy GmbH
TQ Therapeucs GmbH
TrioxNano Ltd
Pixel Photonics
elementarhy GmbH
Johannes Gutenberg Universität Mainz - HydroDeSal
University of Kent
Ultrabright Biotech GmbH
NeoClear Limited
biotx.ai GmbH
Humify GmbH
PolyBot
GETWING GmbH
Connuum Innovaon GmbH
WeldNova GmbH
SYDRA AG
Neuromorphic Fiber Networks (Karl Leo)
therawis diagnoscs GmbH
neQxt GmbH
QuSinus GmbH
Level Nine Labs UG (haungsbeschränkt)
SHIT2POWER GmbH
Greenlyte Carbon Technologies GmbH
PHYSEC GmbH
Panosome GmbH
InCirT GmbH
Radical Dot GmbH
ViferaXS GmbH
THEVA
WMT AG
InyLabs UG
UNOMR
Metabuild GmbH
molab.ai GmbH
InCephalo AG
Deutsches Zentrum für Lu- und Raumfahrt e.V.
Hypersonica GmbH
COLIPI GmbH
Mucosatec GmbH
ParaStruct GmbH
FERNRIDE GmbH
Contexon GmbH - Deep Trust
Viridis Recycling GmbH
Zenno Astronaucs Ltd.
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
Universität St. Gallen
Telura GmbH
Infrasonik Akebolag
LIMAA Technologies GmbH
Symbioca Therapeucs L.L.C.
water stuff & sun GmbH
Empyrio SIA
MACROCARBON S.L.
Aquabee UG
neoBIM GmbH
Technology Reef GmbH
Zetator UG (haungsbeschränkt)
NewOrbit Space Ltd.
foom GmbH
MAGNOTHERM Soluons GmbH
AgPrime GmbH
Ewigbyte GbR
Quantune Technologies GmbH
MIMIR UG (haungsbeschränkt)
ingineeon GmbH
Neurospace GmbH
Brandenburg Labs GmbH
Sensible Biotechnologies s.r.o.
Aeon Robocs GmbH
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
WeFix.Social gUG (haungsbeschränkt)
Jua.ai AG
ING3D GmbH
KANO Therapeucs Inc.
Muniqo Performante UG (haungsbeschränkt)
SURFACtoBioTech GmbH
LiveEO GmbH
Black Semiconductor GmbH
CellX Biosoluons AG
ZAITRUS GmbH
8inks AG
Bluu GmbH
COR Energy World GmbH
Abilian SAS
ConnCons GmbH
POLARIS Raumflugzeuge GmbH
Cerepal.ai GmbH
Logicians Lab Ltd
pleias SAS
Sapienza University of Rome
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
pdoom.org
MACROCARBON S.L.
LifeTeachUs gGmbH
Radish Educaon GmbH
BiconY Therapeucs GmbH
Pulsed Light Technologies GmbH
Waveye GmbH
Hybrid Aerospace Amynetron GmbH i.G.
Technische Universität Wien
Technische Universität München
Dremian B.V.
DRN.TECH UG
B&H Robocs GbR
Istuto Superiore di Sanità - EXIGENT
Forschungszentrum Jülich GmbH
Oliver Bartels Forschung und Entwicklung
Fraunhofer-Gesellscha zur Förderung der angewandten Forschung e.V. - IIS
Technische Universität Dresden
RWTH Aachen University
Ruprecht-Karls Universität Heidelberg
Technische Universität Dresden
Technische Universität Dresden
SEMRON GmbH
Ludwig-Maximilians-Universität München
capsitec GmbH
InyLabs UG
TECHiFAB
Ximul.it GmbH
Fraunhofer-Gesellscha zur Förderung der angewandten Forschung e.V. - IOSB
The University of Manchester
Reverion GmbH
Unbound Potenal GmbH
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main - RNA Drugs
Deutsches Zentrum für Lu- und Raumfahrt e.V.
Ore Energy B.V.
Helmholtz-Zentrum für Infekonsforschung GmbH - PROTAC
C3 Biotechnologies (Acrylics) Ltd
Max-Planck-Instut für Kolloid- und Grenzflächenforschung
Insempra GmbH
Technische Universität Hamburg
Global Sustainalbe Transformaon GST GmbH
University of Nongham
AmphiStar BV
Leibniz-Instut für Naturstoff-Forschung und Infekonsbiologie - Hans-Knöll-
Instut
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
Associaon Instut de Myologie
Cellbricks GmbH
University Medical Center Utrecht
Helmholtz-Zentrum für Infekonsforschung GmbH - Bacterial defenses as human
anvirals
Leibniz-Instut für Polymerforschung Dresden e.V.
Emqopter GmbH
BEYOND VISION - Sistemas Móveis Autónomos de Realidade Aumentada, LDA
Freie Universität Berlin - Mucus Boost
Aviate-IT GmbH
Vectorbirds airborne system GmbH & Co KG
Aviant AS
Belync GmbH - ImmunoPEC
Hybrid Aerospace Amynetron GmbH i.G.
Altaventus BV
Technische Universität Berlin
ESG Elektroniksystem- und Logisk GmbH
Fly4Future s.r.o.
Manuel Wustrau, Ivo Zell Entwicklungs GbR
digital business hackbarth
Technische Universität München
Aerotate GmbH
Georg-August-Universität-Göngen - CRISPR Cas13
Medizinische Hochschule Hannover - iGuard
AUTHADA GmbH
Governikus GmbH & Co. KG
TICE GmbH
Ubique Innovaon AG
Animo Soluons B.V
Sphereon Internaonal B.V.
LCF UG
Anatol Maier und Anika Gruner „Neuraforge“ GbR
EURECOM Campus SophiaTech
Gretchen AI GmbH
Hochschule Mannheim
Secublox GmbH
Meranx Momentum GmbH
secunet Security Networks AG
FZI Forschungszentrum informak
Valid Technologies GmbH
AI Roboc GmbH
NETIS, računalniški inženiring d.o.o.
logsight.ai GmbH
Jiva.ai Limited
OCS GmbH
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
SEMRON GmbH
TU Darmstadt
Katulu GmbH
University of Cambridge - Research Operaons Office
Deltawave SAS
Autonx UG
Spleenlab GmbH
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Stanhope AI Ltd (“Stanhope AI”)
OÜ Foxfour
SINTEF AS
Universität Stugart
Avientus AG
Fly4Future s.r.o.
Universität Klagenfurt
BEYOND VISION - Sistemas Móveis Autónomos de Realidade Aumentada, LDA
Soraccel SAS
KEF Robocs Norway AS
Sentrycs Ltd.
Alta Ares
Genwerk UG (haungsbeschränkt)
Quantum-Systems GmbH
Okapi ApS
Fly4Future s.r.o.
INTUITION ROBOTIQUE & TECHNOLOGIES
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
Anlage 5
Projekte mit Umsatz in 2025
Gixel GmbH
mindkeeper GmbH
consider it GmbH
fludema GmbH
TECHiFAB
Rulemapping Group
Akhetonics GmbH
FluIDect GmbH
mcd - modern camera designs GmbH
driveblocks GmbH
ILLUTHERM GmbH
V21 GmbH
PolymerAcce
deveritec
iniuva GmbH
Focused Energy Inc.
AEVOLOOP
QuantumDiamonds GmbH
Stanhope AI Ltd (“Stanhope AI”)
eLstar Dynamics B.V.
Cellbricks GmbH
EMROD GmbH
Mimotype Technologies GmbH
The Future Drive GmbH
AATec Medical GmbH
TRANSMUTEX FRANCE S.A.S.
LigniLabs GmbH
Amphibio Ltd.
Auryal
Batene GmbH
MIRA Vision Microscopy GmbH
Pixel Photonics
elementarhy GmbH
biotx.ai GmbH
GETWING GmbH
Connuum Innovaon GmbH
WeldNova GmbH
therawis diagnoscs GmbH
QuSinus GmbH
SHIT2POWER GmbH
PHYSEC GmbH
InCirT GmbH
Kleine Anfrage der Frakon der AfD – BT-Drs. 21/6036
WMT AG
Hypersonica GmbH
COLIPI GmbH
Mucosatec GmbH
Viridis Recycling GmbH
Infrasonik Akebolag
LIMAA Technologies GmbH
Technology Reef GmbH
foom GmbH
KANO Therapeucs Inc.
Black Semiconductor GmbH
CellX Biosoluons AG
Oliver Bartels Forschung und Entwicklung
RWTH Aachen University
SEMRON GmbH
Reverion GmbH
Unbound Potenal GmbH
Ore Energy B.V.
C3 Biotechnologies (Acrylics) Ltd
University of Nongham
AmphiStar BV
Governikus GmbH & Co. KG
Animo Soluons B.V
Sphereon Internaonal B.V.
Anatol Maier und Anika Gruner „Neuraforge“ GbR
Gretchen AI GmbH
Secublox GmbH
Valid Technologies GmbH
AI Roboc GmbH
NETIS, računalniški inženiring d.o.o.
logsight.ai GmbH
Jiva.ai Limited
Katulu GmbH
OÜ Foxfour
Avientus AG
Soraccel SAS
KEF Robocs Norway AS
Genwerk UG (haungsbeschränkt)
YURIK B.V.
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ISSN 0722-8333