Einsatz ausländischer Ermittler, Informationsweitergaben und Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden (sog. Sächsische Separatisten)
der Abgeordneten Torben Braga, Gereon Bollmann, Christopher Drößler, Sascha Lensing, Stefan Möller und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte unter anderem wegen des Vorwurfs der Bildung einer terroristischen Vereinigung. Das Verfahren wird öffentlich intensiv begleitet.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde thematisiert, dass ein mutmaßlicher verdeckter Ermittler des amerikanischen Federal Bureau of Investigation (FBI) Kontakt zu einem Angeklagten aufgenommen, sich mit diesem in Deutschland getroffen und ein sogenanntes „Häuserkampftraining“ unter Verwendung von Airsoftwaffen durchgeführt haben soll. Nach Darstellung in der Hauptverhandlung sollen hierbei Gespräche aufgezeichnet worden sein, die nun Teil der Ermittlungsakten sind (www.kanzlei-mandic.de/pressemitteilung/saechsische-separatisten-kurt-haettasch/pressemitteilung-im-fall-haettasch-identitaet-des-verdeckten-fbi-ermittlers-weiterhin-unklar/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Auf welcher völkerrechtlichen oder einfachgesetzlichen Grundlage dürfen Polizeibeamte oder Ermittler aus den Vereinigten Staaten von Amerika auf deutschem Staatsgebiet operativ tätig werden?
Welche bilateralen oder multilateralen Abkommen bestehen derzeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten, die den Einsatz oder die Mitwirkung amerikanischer Ermittlungsbeamter in Strafverfahren in Deutschland regeln?
Lag dem geschilderten Einsatz eines mutmaßlichen FBI-Ermittlers in Deutschland eine Genehmigung oder Abstimmung mit deutschen Behörden zugrunde?
a) Wenn ja, welche Behörden waren beteiligt (z. B. Bundeskriminalamt, zuständige Staatsanwaltschaft)?
b) Wenn nein, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu vor?
Handelte es sich bei dem Einsatz um eine Maßnahme im Rahmen eines Joint Investigation Teams (JIT) oder einer sonstigen formellen Rechtshilfe?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlungsmaßnahmen das Verbot der Tatprovokation sowie die Vorgaben der deutschen Strafprozessordnung eingehalten werden?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass Medienvertreter in dem genannten Verfahren bereits zu einem frühen Zeitpunkt über Inhalte aus Ermittlungsakten verfügten?
Welche Behörden oder Stellen hatten im fraglichen Zeitraum Zugriff auf die entsprechenden Aktenteile?
Wurden im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen § 353d StGB Ermittlungsverfahren eingeleitet?
a) Wenn ja, wie ist der jeweilige Stand?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung grundsätzlich, um eine unbefugte Weitergabe von Akteninhalten in Staatsschutzverfahren zu verhindern?
Wie viele dienstliche Besprechungen oder schriftliche Berichte im Zusammenhang mit dem Verfahren gab es zwischen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und dem Bundesministerium der Justiz? In welchem Umfang erfolgten hierbei inhaltliche Abstimmungen?
Wie stellt die Bundesregierung die institutionelle Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden in politisch besonders beachteten Staatsschutzverfahren sicher?
Nach welchen allgemeinen Kriterien wird entschieden, ob bei der Festnahme von Beschuldigten wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung Spezialeinsatzkräfte wie die GSG 9 oder reguläre Polizeikräfte eingesetzt werden?
Welche objektiven Gefahrenprognosen lagen den jeweiligen Einsatzentscheidungen in diesem Verfahren zugrunde?
Inwieweit spielt der legale Besitz von Schusswaffen bei der Entscheidung über Art und Zeitpunkt eines polizeilichen Zugriffs eine Rolle?
Welche Erwägungen sind maßgeblich für die Entscheidung, ob eine Festnahme in den frühen Morgenstunden in einer Wohnung oder zu einem anderen Zeitpunkt bzw. an einem anderen Ort erfolgt?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei Zugriffen in Wohnräumen das Risiko für Beschuldigte sowie eingesetzte Beamte minimiert wird?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Hergang der bei einem Einsatz erlittenen Schussverletzung eines Beschuldigten vor?
Wurde hinsichtlich des Schusswaffengebrauchs ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wenn ja, mit welchem Stand und falls dieses bereits abgeschlossen sein sollte, mit welchem Ergebnis?
Welche behördeninternen oder staatsanwaltschaftlichen Prüfmechanismen bestehen grundsätzlich bei polizeilichem Schusswaffengebrauch?