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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Neue Befugnisse bei Auslieferung und Strafverfolgung und internationaler Rechtshilfe

Diese Kleine Anfrage von AfD an Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

09.07.2026

Antwortdauer

13 Tage

Aktualisiert

15.07.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/672226.06.2026

Neue Befugnisse bei Auslieferung und Strafverfolgung und internationaler Rechtshilfe

der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, Gereon Bollmann, Rainer Galla, Ulrich von Zons, Thomas Fetsch, Martin Hess, Gerrit Huy, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Malte Kaufmann, Uwe Schulz, Birgit Bessin, Sascha Lensing, Dr. Michael Blos, Stefan Keuter, Marc Bernhard, Kay-Uwe Ziegler, Udo Theodor Hemmelgarn, Thomas Dietz, Alexis L. Giersch, Dr. Daniel Zerbin, Rocco Kever, Sven Wendorf, Kurt Kleinschmidt, Achim Köhler, Edgar Naujok und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Bundesrat Drucksache 326/26) beabsichtigt die Bundesregierung eine grundlegende Überarbeitung, Neustrukturierung und Modernisierung des bisherigen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Der Gesetzentwurf soll nach der Begründung insbesondere der wachsenden Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit, der Umsetzung unionsrechtlicher Rechtsakte, der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie der Reaktion auf Kritikpunkte der Europäischen Kommission dienen. Zugleich hebt die Bundesregierung hervor, dass subjektive Rechte der betroffenen Personen gestärkt, neue Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe geschaffen und die Übermittlung personenbezogener Daten neu geordnet werden sollen.

Für Auslieferungen aus Deutschland sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig strengere Regeln gelten. Betroffenen sollen das Recht auf eine mündliche Anhörung haben und auch zusätzliche Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen überprüfen zu lassen. Im Auslieferungsverfahren sollen Betroffene zudem eine erneute gerichtliche Entscheidung und unter bestimmten Umständen auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof beantragen können. Weiter ist vorgesehen, dass ausschließlich die Gerichte abschließend über die Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle entscheiden sollen.

Auch gänzlich neue Formen der Zusammenarbeit sieht der Entwurf vor, namentlich die ausdrücklichen Regelungen für die polizeiliche Rechtshilfe. So sollen beispielsweise Fahndungsmaßnahmen vereinfacht werden. Ebenfalls neu ist die Schaffung einer allgemeinen Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Einrichtungen, darunter zum Beispiel Sondertribunale zur Ahndung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (www.lto.de/recht/hintergruende/h/grenzueberschreitende-strafverfahren-bmjv-legt-entwurf-vor-kritik-dav-rechtsschutz).

Nach Auffassung der Fragesteller bedarf ein derart weitreichender Gesetzentwurf besonderer parlamentarischer Kontrolle. Klärungsbedürftig ist in ihren Augen insbesondere, welche Regelungen unionsrechtlich zwingend vorgegeben sind und an welchen Stellen die Bundesregierung über solche Vorgaben hinaus eigene politische Entscheidungen trifft. Ebenso klärungsbedürftig ist für die Fragesteller, wie die Bundesregierung die Auswirkungen auf deutsche Strafverfolgungsinteressen bewertet, welche Belastungen für die Justizpraxis und die Länderhaushalte zu erwarten sind und welche Sicherungen bei der grenzüberschreitenden Übermittlung personenbezogener Daten bestehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Welche Vorschriften des Gesetzentwurfs dienen nach Auffassung der Bundesregierung jeweils der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben, und welcher konkreten unionsrechtlichen Vorschrift werden diese jeweils zugeordnet?

2

Welche Vorschriften des Gesetzentwurfs beruhen demgegenüber nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben, sondern auf autonomen gesetzgeberischen Entscheidungen der Bundesregierung?

3

Bei welchen Vorschriften des Gesetzentwurfs geht die Bundesregierung nach eigener Einschätzung ggf. über unionsrechtlich zwingende Mindestvorgaben hinaus und aus welchen Gründen hält sie ggf. dies jeweils für erforderlich?

4

Welche konkreten Regelungen des geltenden Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen haben sich nach Auffassung der Bundesregierung in der Praxis nicht bewährt, und auf welche Fallzahlen, Evaluierungen, Berichte oder sonstigen Erkenntnisse stützt sie diese Einschätzung?

5

Auf welche Fallzahlen, gerichtlichen Entscheidungen, sonstigen Erkenntnisse oder Datengrundlagen stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass die Einführung eines gesetzlichen Anhörungsrechts vor dem Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren erforderlich ist?

6

Erwartet die Bundesregierung, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen zusätzlichen Rechtsbehelfe und Verfahrensrechte zu einer Verlängerung von Auslieferungs-, Übergabe- oder Vollstreckungshilfeverfahren führen werden?

a) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz?

b) Wenn nein, warum nicht?

7

In welchen Punkten erweitert der Gesetzentwurf gegenüber der geltenden Rechtslage die Möglichkeiten, deutsche Staatsangehörige bzw. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittstaaten oder internationalen Einrichtungen zu übergeben, auszuliefern oder gegen diese Personen ausländische Entscheidungen im Wege der Vollstreckungshilfe durchzusetzen?

8

Welche Vorkehrungen trifft der Gesetzentwurf, um den Vorrang deutscher Strafverfolgungs- und Vollstreckungsinteressen in Fällen mit Inlandsbezug wirksam zu sichern?

9

Welche personenbezogenen Daten dürfen nach dem Gesetzentwurf an Drittstaaten, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Europäischen Union sowie an internationale Einrichtungen übermittelt werden, und welche materiellen sowie verfahrensrechtlichen Schranken gelten hierfür?

10

In welchen Fallkonstellationen ist nach dem Gesetzentwurf eine Datenübermittlung ohne vorheriges Ersuchen vorgesehen, und welche Dokumentations-, Prüf- und Kontrollmechanismen sind für diese Fälle vorgesehen?

11

Welche Risiken für Zweckänderungen, Weiterleitungen oder spätere anderweitige Nutzung übermittelter personenbezogener Daten sieht die Bundesregierung ggf., und wie sollen diese Risiken nach dem Gesetzentwurf praktisch verhindert, überwacht und sanktioniert werden?

12

Welche konkreten Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage führen nach Auffassung der Bundesregierung zu dem im Gesetzentwurf angenommenen zusätzlichen Personal- und Sachmittelbedarf beim Bundesgerichtshof, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beim Bundesamt für Justiz sowie bei weiteren Bundesbehörden, und auf welcher Datengrundlage beruht diese Einschätzung?

13

Wie schlüsselt die Bundesregierung die im Gesetzentwurf genannten Mehrbedarfe und Mehrkosten für Bund und Länder nach Behörden, Gerichten, Personalgruppen, Aufgabenbereichen sowie sonstigen Vollzugsfolgen, insbesondere für Oberlandesgerichte, Generalstaatsanwaltschaften, Dolmetscherleistungen, Vorführungen, Wachtmeisterdienst, IT-Anpassungen im Einzelnen auf?

14

Aus welchen Gründen konnten die zusätzlichen Belastungen der Länder nach Auffassung der Bundesregierung nicht vollständig konkret beziffert werden, und welche weiteren Erhebungen oder Nachberechnungen beabsichtigt sie hierzu?

15

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die neuen Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe sowie zur Übertragung der Strafverfolgung dazu führen können, dass

a) Ermittlungsmaßnahmen faktisch von deutschen auf ausländische Behörden verlagert werden,

b) Strafverfolgungsverfahren leichter auf ausländische Behörden übertragen werden,

c) Entscheidungen in Strafverfolgungsverfahren künftig häufiger außerhalb Deutschlands getroffen werden,

d) die Möglichkeit betroffener Personen, gerichtlichen Rechtsschutz in Deutschland in Anspruch zu nehmen, eingeschränkt wird,

e) neue Formen unmittelbarer Zusammenarbeit deutscher und ausländischer Polizeibehörden außerhalb der bisherigen gesetzlichen Rechtshilfeverfahren entstehen, ohne dass hierfür eigenständige Rechtsschutz- und Kontrollmechanismen vorgesehen sind

und wenn nein, aus welchen Gründen schließt die Bundesregierung diese Entwicklung jeweils aus?

16

Welche wesentlichen Einwände oder Änderungsvorschläge haben Länder, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltschaft, Wissenschaft oder sonstige Fachkreise im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzentwurfs vorgetragen, und aus welchen Gründen wurden diese jeweils übernommen oder nicht übernommen?

Berlin, den 26.06.2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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