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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des Sanktionenrechts

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

14.07.2026

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

21.07.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/679830.06.2026

Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des Sanktionenrechts

der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Dr. Christoph Birghan, Peter Bohnhof, Gereon Bollmann, Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Stefan Möller, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt ein traditionelles Institut des deutschen Sanktionenrechts dar, das die Vollstreckung rechtskräftig verhängter Geldstrafen sicherstellen soll, falls diese uneinbringlich sind (vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 31. Aufl. 2024, § 43 Rn. 1 ff.; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 43 Rn. 2). In der strafrechtswissenschaftlichen und kriminalpolitischen Diskussion wird jedoch seit Langem kritisiert, dass die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen insbesondere Personen in wirtschaftlich prekären Lebenslagen betrifft und dadurch Fragen der Verhältnismäßigkeit sowie der faktischen Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) aufwirft (vgl. beck-aktuell, 19. Juli 2022: „BMJ veröffentlicht Referentenentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts“; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 31. Aufl. 2024, § 43 Rn. 1a).

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. 2023 I Nr. 203 vom 2. August 2023; Bundestagsdrucksache 20/5913 vom 8. März 2023) die Regelung des § 43 StGB reformiert (vgl. Legal Tribune Online [LTO], 22. Juni 2023: „Bundestag beschließt neues Sanktionenrecht: Ersatzfreiheitsstrafe wird halbiert“). Seit dem 1. Februar 2024 entspricht nicht mehr ein Tagessatz einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, sondern zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe (Umrechnungsmaßstab 1:2 statt zuvor 1:1) (BGBl. 2023 I Nr. 218 vom 16. August 2023; vgl. hierzu auch beck-aktuell, 18. August 2023: „Reform zur Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe tritt später in Kraft als geplant“ sowie die tageszeitung [taz], 18. August 2023: „Reform der Ersatzfreiheitsstrafe vertagt“). Dies führt faktisch zu einer Halbierung der zu verbüßenden Haftzeit (vgl. Süddeutsche Zeitung, 22. Juni 2023: „Kürzer hinter Gittern“; ZDFheute, 1. Februar 2024: „Halbierte Haftzeit: Ersatzfreiheitsstrafe wird reformiert“).

Ziel der Reform war es insbesondere, die mit der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen verbundenen Belastungen für die Betroffenen zu reduzieren, die Justizvollzugsanstalten zu entlasten sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stärker Rechnung zu tragen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/5913 vom 8. März 2023, S. 1 f.; Bundestagsdrucksache 20/7357 vom 21. Juni 2023, S. 13). Flankiert wurde diese Reform durch die Stärkung sozialer Dienste im Vollstreckungsverfahren gemäß § 463d der Strafprozessordnung (StPO) (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 463d Rn. 1 ff.) sowie die gesetzliche Klarstellung bei der Tagessatzbemessung, wonach dem Täter das zum Leben unerlässliche Minimum verbleiben muss gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 31. Aufl. 2024, § 40 Rn. 14; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 40 Rn. 17a). Die Reform knüpft an eine langjährige kriminalpolitische Debatte über Sinn, Zweck und Ausgestaltung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Dabei werden insbesondere Fragen nach ihrer spezial- und generalpräventiven Wirkung, ihrer sozialen Treffsicherheit sowie ihrer Vereinbarkeit mit dem Schuld- und Gleichheitsgrundsatz aufgeworfen (vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 31. Aufl. 2024, § 43 Rn. 1b; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 43 Rn. 2a).

Obgleich der Strafvollzug und die Strafvollstreckung gemäß Artikel 30, 83 GG in die administrative Zuständigkeit der Länder fallen, verbleibt die Gesetzgebungskompetenz für das materielle Strafrecht und das Strafverfahrensrecht beim Bund gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG (vgl. hierzu allgemein zur Kompetenzverteilung Bundestagsdrucksache 20/5913 vom 8. März 2023, S. 20). Der Bundesgesetzgeber trägt mithin die verfassungsrechtliche Verantwortung, die Auswirkungen seiner Normsetzung fortlaufend zu evaluieren und auf ihre praktische Wirksamkeit hin zu überprüfen. Hierzu ist die Bundesregierung auf eine systematische Erfassung der Daten der amtlichen Bundesstatistiken (insbesondere der Strafvollzugsstatistik des Statistischen Bundesamtes) sowie auf einen kontinuierlichen Erkenntnistransfer mit den Landesjustizverwaltungen angewiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7357 vom 21. Juni 2023, S. 15).

Für eine fundierte Bewertung des Weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs bedarf es in den Augen der Fragesteller einer belastbaren, differenzierten Datengrundlage. Dies gilt in ihren Augen umso mehr, als nach der materiellrechtlichen Übergangsregelung des Artikel 316o Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) das neue Recht nur auf Taten Anwendung findet, die ab dem 1. Februar 2024 rechtskräftig abgeurteilt wurden (BGBl. 2023 I Nr. 203 vom 2. August 2023 i. V. m. BGBl. 2023 I Nr. 218 vom 16. August 2023; vgl. auch Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, Artikel 316o EGStGB Rn. 1). Zur Beurteilung des tatsächlichen Reformeffekts ist nach Sichtweise der Fragesteller daher eine präzise Abgrenzung zwischen den verbleibenden Altfällen und den neu anfallenden Vollstreckungen von elementarer Bedeutung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie viele Personen verbüßten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2022, 2023 und 2024 eine Ersatzfreiheitsstrafe (bitte nach Jahren sowie nach Bundesländern aufgeschlüsselt auf Basis der Daten des Statistischen Bundesamtes ausweisen)?

2

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung – insbesondere vor dem Hintergrund der zum 1. Februar 2024 in Kraft getretenen Reform zur Halbierung des Umrechnungsmaßstabs bei Ersatzfreiheitsstrafen (§ 43 StGB) – über die Entwicklung der Gefangenenzahlen und der vollstreckten Hafttage in den Jahren 2024, 2025 vor, und inwieweit hat diese bundesgesetzliche Neuregelung nach Einschätzung der Bundesregierung zu einer Entlastung des Justizvollzugs geführt?

3

Welche statistischen Veränderungen bei der Anzahl der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der Reform am 1. Februar 2024 festzustellen, und welche Erkenntnisse (hilfsweise: Schätzungen oder vorläufige Daten aus Bund-Länder-Arbeitsgruppen) liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele dieser Vollstreckungen seit dem 1. Februar 2024 auf Altfälle nach dem alten Umrechnungsmaßstab und wie viele auf Neufälle nach dem geänderten Maßstab entfielen?

4

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die tatsächlichen Auswirkungen der Reform auf die Belegungszahlen und die Kostenstruktur der Justizvollzugsanstalten der Länder vor?

5

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. darüber, wie viele Personen in den genannten Zeiträumen die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit auf Grundlage der landesspezifischen Tilgungsverordnungen (Artikel 293 EGStGB) abwenden konnten?

6

Welche Delikte bzw. Deliktsgruppen führten in den Jahren 2022, 2023 und 2024 nach Erkenntnissen der Bundesregierung am häufigsten zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe?

7

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die sozialen und wirtschaftlichen Hintergründe von Personen vor, die eine Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich verbüßen müssen (beispielsweise Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit, Suchterkrankungen)?

8

Welche Erkenntnisse, Evaluierungsergebnisse oder Modellrechnungen liegen der Bundesregierung ggf. über die durchschnittliche Dauer der tatsächlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen seit dem 1. Februar 2024 vor, und wie unterscheidet sich diese Dauer nach Kenntnis der Bundesregierung bei Vollstreckungen, die noch nach dem alten Maßstab durchgeführt wurden, im Vergleich zu solchen nach dem neuen reformierten Maßstab?

9

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. hinsichtlich der Rückfallquoten von Personen vor, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt haben, im Vergleich zu Personen, die ihre Geldstrafe regulär bezahlt oder durch gemeinnützige Arbeit getilgt haben?

10

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die praktische Wirksamkeit der verstärkten Einbindung der Gerichtshilfe bzw. der sozialen Dienste der Justiz gemäß § 463 d StPO zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen seit dem 1. Februar 2024?

11

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die Anwendung des durch die Reform neu eingeführten § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB (Sicherung des „unerlässlichen Minimums des Einkommens“ bei der Tagessatzfestsetzung) durch die Gerichte vor, und inwieweit hat dies zur Vermeidung von vornherein uneinbringlichen Geldstrafen beigetragen?

12

Plant die Bundesregierung über die Reform vom 1. Februar 2024 hinaus weitere gesetzgeberische Maßnahmen oder Reformen im Recht der Ersatzfreiheitsstrafe, und wenn ja, welche konkreten Modelle werden geprüft?

13

Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Wirksamkeit der Reform im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der Justizvollzugsanstalten und der Vermeidung sozial unverhältnismäßiger Haftfolgen?

Berlin, den 24. Juni 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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