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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten europäischen Gesellschaftsform "EU Inc."

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

16.07.2026

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

17.07.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/683702.07.2026

Mögliche Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz bei der geplanten europäischen Gesellschaftsform „EU Inc.“

der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, Gereon Bollmann, Iris Nieland und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Europäische Kommission verfolgt im Rahmen ihrer Startup- und Scaleup-Strategie die Einführung einer europäischen Gesellschaftsform „EU Inc.“ als sogenanntes 28. Regime neben den bestehenden nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen. Nach den bislang bekannt gewordenen Eckpunkten soll die Gründung vollständig digital erfolgen und innerhalb von 48 Stunden möglich sein. Nach Darstellung der Europäischen Kommission soll damit die Gründung von Unternehmen innerhalb des Binnenmarktes vereinfacht und beschleunigt werden (www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20260506STO42807/eu-inc-was-hat-es-mit-dem-28-regime-auf-sich#was-ist-eu-inc-8).

Die Bundesregierung hat die Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung über einen Gesellschaftsrechtsrahmen einer „EU Inc.“ ausdrücklich begrüßt und erklärt, die Zielsetzung der Initiative zu teilen (Bundestagsdrucksache 21/5585). Zugleich hat sie ausgeführt, die Einzelheiten des Vorschlags seien noch zu prüfen (Bundestagsdrucksache 21/5585). Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf die Geldwäscheprävention, die Transparenz wirtschaftlich Berechtigter, die Registeraufsicht oder sonstige Missbrauchsrisiken enthält die bisherige Stellungnahme der Bundesregierung nicht.

Die Pläne zur Einführung dieser neuen Gesellschaftsform stoßen jedoch bereits in einem frühen Stadium auf Kritik.

Nach einem Bericht der WirtschaftsWoche soll die geplante „EU Inc.“ nicht auf Start-up-Unternehmen beschränkt werden (www.wiwo.de/politik/europa/eu-inc-so-will-die-eu-den-gruenderboom-in-europa-entfesseln/100211313.html). Ursprünglich war die „EU Inc.“ als Unternehmensform allein für innovative Start-ups gedacht (s. o.). Nun strebt die EU-Kommission eine breitere Anwendung an. Danach dürfte etwa auch eine transnationale Unternehmensgruppe als „EU Inc.“ firmieren (https://commission.europa.eu/topics/business-and-industry/doing-business-eu/company-law-and-corporate-governance/eu-inc-new-harmonised-corporate-legal-regime_en?prefLang=de).

Genau diese breitere Auslegung wiederum könnte neue Möglichkeiten für Kriminelle eröffnen. In einem Beitrag des Legal Tribune Online (LTO) wird die Frage aufgeworfen, ob eine unionsweit standardisierte digitale Schnellgründung mit den Anforderungen wirksamer Geldwäscheprävention und einer belastbaren Kontrolle wirtschaftlich Berechtigter vereinbar ist (www.lto.de/recht/hintergruende/h/gesellschaftsform-eu-inc-kommission-geldwaesche-steuerhinterziehung). Es wird darauf hingewiesen, dass die bislang diskutierten Eckpunkte der „EU Inc.“ erhebliche Fragen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie der Wirksamkeit bestehender Kontrollmechanismen aufwerfen bzw. nicht hinreichend aufklärt.

Es dürfte nach Auffassung der Fragesteller fraglich sein, ob eine Unternehmensgründung innerhalb von 48 Stunden überhaupt ausreichend Zeit für eine wirksame Prüfung von Identität, Vertretungsverhältnissen, Kapitalherkunft und wirtschaftlich Berechtigten lässt. Hier besteht in den Augen der Fragesteller die konkrete Gefahr, dass man Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Vermögensverschleierung Tür und Tor öffnet. Risiken einer erleichterten Nutzung von Strohmannkonstruktionen, Scheingeschäftsführern und Briefkastengesellschaften könnten nach Einschätzung der Fragesteller so entstehen.

Insofern stellt sich ihnen die Frage, ob die mit der geplanten „EU Inc.“ verbundenen Vereinfachungen mit den Anforderungen einer wirksamen Geldwäscheprävention, der Feststellung wirtschaftlich Berechtigter und der Aufrechterhaltung bestehender deutscher Kontrollstandards vereinbar ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wurde die damalige Bundeskanzlerin ...?

1

Wurden Prüfungen zu geldwäscherechtlichen Risiken der geplanten „EU Inc.“ innerhalb der Bundesregierung seit Vorlage des Kommissionsvorschlags durchgeführt, und wenn ja, welche und zu welchen Ergebnissen sind diese Prüfungen gelangt?

a) Wenn ja, in welchem Umfang?

b) Wenn nein, warum nicht?

2

Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung ggf. bei der Feststellung wirtschaftlich Berechtigter im Rahmen einer vollständig digital gegründeten „EU Inc.“?

3

Welche Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung erfüllt sein, damit wirtschaftlich Berechtigte einer „EU Inc.“ zuverlässig festgestellt werden können?

4

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., dass wirtschaftlich Berechtigte einer „EU Inc.“ durch grenzüberschreitende Beteiligungsoder Kontrollstrukturen verschleiert werden könnten?

5

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. vor, ob die geplante „EU Inc.“ die Nutzung von Briefkastengesellschaften, Strohmannkonstruktionen oder vergleichbaren Verschleierungsstrukturen begünstigen könnte, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, bzw. welche möglichen Gegenmaßnahmen liegen vor (vgl. Vorbemerkung)?

6

Welche zusätzlichen Risiken für die Geldwäscheprävention ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung daraus, dass die geplante „EU Inc.“ nach den derzeitigen Überlegungen der Europäischen Kommission nicht auf innovative Start-up-Unternehmen beschränkt sein soll (vgl. Vorbemerkung)?

7

Welche zusätzlichen Vorkehrungen hält die Bundesregierung für erforderlich, falls die geplante „EU Inc.“ nicht auf innovative Start-up-Unternehmen beschränkt wird, um eine Nutzung für Zwecke der Terrorismusfinanzierung oder anderer vergleichbarer Gefahren auszuschließen?

8

Hält die Bundesregierung eine Unternehmensgründung innerhalb von 48 Stunden für vereinbar mit einer hinreichenden Prüfung der Identität von Gründern, Organmitgliedern, Kapitalherkunft und wirtschaftlich Berechtigten bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen (vgl. Vorbemerkung)?

9

Welche Mindestprüfungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung vor Eintragung oder Wirksamwerden einer „EU Inc.“ durchgeführt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu verhindern?

10

Welche Anforderungen stellt die Bundesregierung an die Überprüfung ausländischer Identitäts- und Unternehmensnachweise im Rahmen eines vollständig digitalen Gründungsverfahrens?

11

Welche bestehenden deutschen Kontroll- und Prüfungsmechanismen müssten nach Auffassung der Bundesregierung auch bei einer „EU Inc.“ gewährleistet sein, damit das derzeitige Schutzniveau der Geldwäscheprävention nicht unterschritten wird?

12

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die geplante „EU Inc.“ dazu genutzt werden könnte, strengere nationale Kontroll- und Prüfungsstandards durch die Wahl eines anderen Mitgliedstaats zu umgehen?

13

Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission oder im Rat der Europäischen Union konkrete Vorschläge zur Begrenzung von Geldwäsche-, Transparenz- oder Missbrauchsrisiken der geplanten „EU Inc.“ eingebracht?

a) Wenn ja, welche?

b) Wenn bislang keine entsprechenden Vorschläge eingebracht wurden, aus welchen Gründen nicht?

14

Hat die Bundesregierung geprüft, ob die geplante „EU Inc.“ dazu genutzt werden könnte, bestehende nationale Mitbestimmungs- oder Arbeitnehmerschutzstandards durch die Wahl eines anderen Mitgliedstaats zu umgehen?

a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b) Wenn nein, warum nicht?

15

Hat die Bundesregierung den in Frage 14 genannten Gesichtspunkt gegenüber der Europäischen Kommission, im Rat der Europäischen Union oder in sonstigen europäischen Gremien thematisiert?

a) Wenn ja, in welcher Form?

b) Wenn nein, warum nicht?

16

Hat die Bundesregierung geprüft, ob die geplante „EU Inc.“ Anreize schaffen könnte, Unternehmensgründungen oder gesellschaftsrechtliche Strukturen in Mitgliedstaaten mit geringeren Mitbestimmungs-, Kontrolloder Arbeitnehmerschutzstandards zu verlagern?

a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b) Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 3. Juli 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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