Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, statistische Erfassung und Strafverfolgung von Tierquälerei nach § 17 des Tierschutzgesetzes
der Abgeordneten Uwe Schulz, Nicole Hess, Carina Schießl, Andreas Bleck, Peter Bohnhof, Jan Feser, Dr. Ingo Hahn, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Schutz der Tiere ist seit der Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2002 als Staatsziel in Artikel 20a GG verankert. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2185 ausgeführt, dem ethischen Tierschutz sei durch Artikel 20a GG Verfassungsrang verliehen worden. Weiters führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus, dass das Staatsziel Tierschutz sich in erster Linie an den Gesetz- und Verordnungsgeber richte. Für die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ist das Schutzgebot des Artikel 20a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen.
Die zentrale strafrechtliche Norm des Tierschutzgesetzes ist § 17 TierSchG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder ihm länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. § 17 TierSchG bildet damit die strafrechtliche Kernnorm gegen Tierquälerei und gegen das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund. Ergänzend enthält § 18 TierSchG Ordnungswidrigkeitentatbestände, § 19 TierSchG Einziehungsregelungen und § 20 TierSchG die Möglichkeit, bei Verurteilungen wegen einer nach § 17 TierSchG rechtswidrigen Tat das Halten, Betreuen, den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren zu verbieten.
Das Tierschutzstrafrecht ist in ein mehrstufiges Normengefüge eingebettet, das vom Staatsziel Tierschutz in Artikel 20a GG über die allgemeinen Grundsätze des Tierschutzgesetzes bis hin zu speziellen Regelungen zur Tötung, Betäubung und Schlachtung von Wirbeltieren reicht. Die einschlägigen Vorschriften des TierSchG konkretisieren dabei den Grundsatz, dass Tieren ohne vernunftgetragenen Rechtfertigungsgrund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen, und verbinden diesen Maßstab mit besonderen Anforderungen an Sachkunde, Betäubung und tierschutzgerechte Tötung. Ergänzt wird dieses nationale Regelungsgefüge durch unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere zum Tiertransport, zur Tötung von Tieren, zu Tierversuchen und zu amtlichen Kontrollen.
Die Rechtsprechung hat einzelne unbestimmte Rechtsbegriffe des Tierschutzrechts konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 zum Töten männlicher Küken ausgeführt, dass das Tierschutzgesetz nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Leben des Tieres als solches schützt, und den Begriff des vernünftigen Grundes im Lichte von § 1 TierSchG und Artikel 20a GG ausgelegt (www.bverwg.de/130619U3C28.16.0). Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Schächten von Tieren hervorgehoben, dass das Tierschutzgesetz dem Ziel eines ethisch begründeten Tierschutzes dient und mit grundrechtlichen Belangen in Ausgleich zu bringen sei (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/01/rs20020115_1bvr178399.html).
Im Bereich der Strafrechtsprechung ist für § 17 TierSchG vor allem bedeutsam, wie Gerichte die Merkmale erhebliche Schmerzen oder Leiden, aus Rohheit, länger anhaltend und sich wiederholend auslegen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat etwa zu § 17 Nummer 2 Litera b TierSchG entschieden, dass sich strafbar macht, wer einem Wirbeltier vorsätzlich länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001260454).
Die statistische Erfassung der Strafverfolgung ist aus Sicht der Fragesteller von erheblicher Bedeutung. Die Bundesregierung hatte bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3195 ausgeführt, dass ihr für den Zeitraum 2009 bis 2017 Zahlen über die Entwicklung von Straftaten nach dem Tierschutzgesetz auf Bundesebene aus der Polizeilichen Kriminalstatistik vorlagen. Danach wurden im Jahr 2009 insgesamt 6 412 Fälle und im Jahr 2017 insgesamt 6 184 Fälle registriert. Überdies teilte die Bundesregierung mit, dass Straftaten nach dem Tierschutzgesetz in den Polizeilichen Kriminalstatistiken vor dem Jahr 2009 nicht gesondert aufgeführt worden seien. Der vom Umweltbundesamt veröffentlichte Bericht „Umweltdelikte 2024“ weist für das Jahr 2024 auf Grundlage der PKS 7 657 bekannt gewordene Straftaten nach dem Tierschutzgesetz aus und ordnet diese innerhalb der umweltbezogenen Kriminalität ein (www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11850/publikationen/2026-01/14_2026_TEXTE.pdf). Die PKS erfasst jedoch nach Kenntnis der Fragesteller nicht durchgehend trennscharf, ob ein Fall § 17 Nummer 1 TierSchG, § 17 Nummer 2 Litera a TierSchG oder § 17 Nummer 2 Litera b TierSchG betrifft.
Neben polizeilichen Eingangsdaten sind justizielle Verlaufs- und Ergebnisdaten erforderlich, um die Wirksamkeit der Strafbestimmungen vor allem im Tierschutzgesetz beurteilen zu können. Für die parlamentarische Kontrolle ist daher entscheidend, ob die Bundesregierung über zusammenführbare Erkenntnisse zu Anzeigen, Ermittlungsverfahren, Einstellungen, Anklagen, Strafbefehlen, Verurteilungen, Strafmaß, Tierhaltungsverboten und Einziehungen im Zusammenhang mit § 17 TierSchG verfügt.
Die Bundesregierung hat in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2185 ausgeführt, die Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz befasse sich mit allen Bereichen des Tierschutzes, wirke an der Weiterentwicklung des Tierschutzes mit und fördere die Zusammenarbeit und den Austausch innerhalb des Bundes sowie zwischen Bund, Ländern und Verbänden. Ferner sei sie nach § 21 GGO bei Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit diese Fragen des Tierschutzes behandeln oder berühren, zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller zu klären, ob und in ggf. welchem Umfang die Beauftragte, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Justiz sowie die Länder an einer Verbesserung der Datenlage und an einer Bewertung des § 17 TierSchG beteiligt sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur Entwicklung der in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Straftaten nach dem Tierschutzgesetz vor (bitte nach Jahr, Bundesland, bekannt gewordenen Fällen, aufgeklärten Fällen, Aufklärungsquote, Tatverdächtigen, deutschen Tatverdächtigen und nichtdeutschen Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
Werden Straftaten nach § 17 TierSchG in der Polizeilichen Kriminalstatistik getrennt nach § 17 Nummer 1 TierSchG, § 17 Nummer 2 Litera a TierSchG und § 17 Nummer 2 Litera b TierSchG erfasst, und falls nein, aus welchen fachlichen, technischen oder rechtlichen Gründen erfolgt eine solche Differenzierung bislang nicht?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten nach § 17 TierSchG vor (bitte nach Jahr, Bundesland, Geschlecht, Altersgruppe, angewandter Strafnorm, Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit Bewährung, Freiheitsstrafe ohne Bewährung und Jugendstrafe aufschlüsseln)?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen § 17 TierSchG vor (bitte nach Jahr, Bundesland, Verfahrenseingängen, Einstellungen nach § 153 StPO, Einstellungen nach § 153a StPO, Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO, Anklagen, Strafbefehlsanträgen und sonstigen Erledigungsarten aufschlüsseln)?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur Anwendung von Tierhalte- und Betreuungsverboten nach § 20 TierSchG im Zusammenhang mit rechtswidrigen Taten nach § 17 TierSchG vor (bitte nach Jahr, Bundesland, Dauer des Verbots und Tierart aufschlüsseln)?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur Einziehung von Tieren oder Gegenständen im Zusammenhang mit Verfahren nach § 17 TierSchG vor (bitte nach Jahr, Bundesland, Rechtsgrundlage und Art der eingezogenen Tiere oder Gegenstände aufschlüsseln)?
Welche statistischen Daten zu § 17 TierSchG werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit durch Bundesbehörden, Landesbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, das Bundeskriminalamt, das Statistische Bundesamt und das Bundesamt für Justiz erhoben?
Welche der in Frage 7 genannten Datensätze enthalten nach Kenntnis der Bundesregierung Angaben zur betroffenen Tierart, zur Anzahl der betroffenen Tiere, zur Haltungsform, zum Tatort, zum Tatmittel, zur Dauer der Leidenszufügung, zur Todesfolge, zu veterinärbehördlichen Vorbefunden und zu Vorbelastungen der Tatverdächtigen?
Plant die Bundesregierung, eine genauere statistische Erfassung von Straftaten nach § 17 TierSchG einzuführen oder gegenüber den Ländern anzuregen, insbesondere eine getrennte Erfassung der Tatvarianten „Töten ohne vernünftigen Grund“, „erhebliche Schmerzen oder Leiden aus Rohheit“ und „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden“ und wenn nein, warum nicht?
Welche Ressorts und Bundesbehörden waren seit Beginn der 21. Wahlperiode an Prüfungen, Besprechungen oder Abstimmungen zur Verbesserung der Datenlage bei Tierschutzstraftaten beteiligt (bitte nach Datum, Gegenstand, beteiligten Organisationseinheiten und Ergebnis aufschlüsseln)?
Welche Gespräche, Bund-Länder-Arbeitsgruppen, Fachministerkonferenzen oder sonstigen Abstimmungen hat die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode ggf. mit den Ländern zur Strafverfolgung nach § 17 TierSchG geführt (bitte nach Datum, Teilnehmerkreis, Tagesordnungspunkt und Ergebnis aufschlüsseln)?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, ob die Länder, Staatsanwaltschaften oder Gerichte besondere Schwerpunktstaatsanwaltschaften, Sonderzuständigkeiten, Leitfäden oder Fortbildungsprogramme für Straftaten nach § 17 TierSchG eingerichtet haben?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu praktischen Beweisschwierigkeiten bei der Anwendung des § 17 TierSchG vor, insbesondere beim Nachweis erheblicher Schmerzen oder Leiden, bei der Feststellung von Rohheit, bei der Abgrenzung länger anhaltender und wiederholter Leidenszufügung sowie beim Nachweis des fehlenden vernünftigen Grundes?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des vernünftigen Grundes im Tierschutzrecht für die Auslegung und mögliche Weiterentwicklung von § 17 Nummer 1 TierSchG?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu den Merkmalen „aus Rohheit“, „erhebliche Schmerzen oder Leiden“, „länger anhaltend“ und „sich wiederholend“ für die praktische Anwendung von § 17 Nummer 2 TierSchG?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Fällen vor, in denen Verstöße gegen unionsrechtliche Tierschutzvorgaben, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, die Richtlinie 2010/63/EU oder die Verordnung (EU) 2017/625, zugleich Ermittlungen wegen § 17 TierSchG ausgelöst haben?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die statistische Erfassung von Tierschutzstraftaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und hat sie seit Beginn der 21. Wahlperiode einen Vergleich der deutschen Datenerhebung mit Datenerhebungen anderer Mitgliedstaaten vorgenommen?
Hat sich die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode mit der Europäischen Kommission, Europol, Eurojust oder Regierungen anderer Mitgliedstaaten zur Strafverfolgung schwerer Tierschutzverstöße ausgetauscht, und falls ja, welche Erkenntnisse hat sie daraus für die deutsche Rechtslage und Statistik gewonnen?
Welche Rolle hat die Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz seit dem 1. September 2025 bei der Bewertung der Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, bei der Prüfung von Datenlücken und bei der Abstimmung mit Ländern, Verbänden oder Fachbehörden eingenommen?
Welche konkreten Vorhaben, Zeitpläne oder Prüfaufträge der Bundesregierung bestehen in der 21. Wahlperiode zur Änderung von § 17 TierSchG, § 18 TierSchG, § 20 TierSchG oder sonstigen Vorschriften des Tierschutzstraf- und Tierschutzordnungswidrigkeitenrechts?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Umsetzungsstand der im Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode angekündigten tierschutzrechtlichen Vorhaben machen, soweit diese Auswirkungen auf die Anwendung, den Vollzug oder die statistische Erfassung von § 17 TierSchG haben können?
Welche externen Gutachten, Studien, wissenschaftlichen Stellungnahmen oder Beratungsvorlagen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2021 zur Strafbarkeit von Tierquälerei, zum Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund oder zur Anwendung von § 17 TierSchG ggf. beauftragt, erhalten oder ausgewertet?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Deliktsbereichen vor, in denen § 17 TierSchG besonders häufig relevant wird, insbesondere der Heimtierhaltung, der landwirtschaftlichen Tierhaltung, der Tiertransporte, Schlachtungen, Tierversuche, dem illegalen Tierhandel, dem Online-Handel mit Tieren und Fällen organisierter Kriminalität?
Beabsichtigt die Bundesregierung, § 17 Tierschutzgesetz strafrechtlich zu verschärfen, insbesondere durch eine Anhebung des derzeitigen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und wenn ja, soll die Anhebung den Grundtatbestand des § 17 TierSchG insgesamt betreffen oder lediglich qualifizierte Fallgruppen wie beharrlich wiederholte Tatbegehung, Handeln aus Gewinnsucht oder Taten in Bezug auf eine große Zahl von Wirbeltieren, und welcher konkrete Mindest- und Höchststrafrahmen ist hierfür jeweils vorgesehen?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die Daten aus Polizeilicher Kriminalstatistik, Strafverfolgungsstatistik, staatsanwaltschaftlicher Verfahrensstatistik, gerichtlichen Entscheidungen und veterinärbehördlichem Vollzug für den Bereich § 17 TierSchG künftig besser auswertbar zu machen?