Berücksichtigung der Datenbedarfe der Finanzwirtschaft beim Gebäudeenergieregister
der Abgeordneten Katharina Beck, Stefan Schmidt, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Andreas Audretsch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit dem am 24. Juni 2026 im Kabinett beschlossenen Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, das unter anderem Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) vorsieht, soll die die Einführung eines nationalen Gebäudeenergieregisters beschlossen werden. Hintergrund sind europäische Vorgaben zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit im Gebäudesektor sowie die Umsetzung von Anforderungen aus der Energieeffizienzrichtlinie (EED) und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD).
Einzelheiten zur Ausgestaltung sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Energetische Gebäudedaten gewinnen zunehmend an Bedeutung für die Finanzierung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Kreditinstitute, Versicherungen, institutionelle Investoren sowie Gutachter benötigen verlässliche und standardisierte Informationen über den energetischen Zustand von Gebäuden, um regulatorische Anforderungen und Berichtspflichten zu erfüllen, Risiken zu bewerten, Immobilien zu beleihen und Investitionsentscheidungen zu treffen. Die EPBD sieht ausdrücklich vor, dass Finanzinstituten Zugang zu relevanten Gebäudedaten ermöglicht werden soll.
Zugleich wird aus der Finanzwirtschaft darauf hingewiesen, dass die praktische Nutzbarkeit eines Gebäudeenergieregisters maßgeblich von dessen technischer und rechtlicher Ausgestaltung abhängt. Für Finanzierungs-, Bewertungs- und Risikomanagementprozesse reicht die Verfügbarkeit einzelner Kennzahlen regelmäßig nicht aus. Vielmehr werden vollständige und maschinenlesbare Datensätze benötigt, die eine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Gebäuden ermöglichen und automatisiert in bestehende Systeme eingebunden werden können.
Von besonderer Bedeutung sind dabei die Frage, welche Daten im Register verfügbar gemacht werden, wie Zugriffsrechte ausgestaltet werden, ob auch berechtigte Dritte wie Gutachter oder Dienstleister eingebunden werden können, ob Schnittstellen zu bestehenden Finanz- und Bewertungssystemen vorgesehen sind und wie die Anforderungen der EPBD hinsichtlich eines gebührenfreien Zugangs umgesetzt werden.
Die Bundesregierung hat bereits eine Ausschreibung zur Konzeption und Umsetzung eines Gebäudeenergieregisters veröffentlicht (vgl. https://bidfix.ai/tender/konzeption-und-entwicklung-eines-gebaeudeenergieregisters-00bbe59c-0cc8-4a86-b633-f7fab5b49020). Aus den dort beschriebenen Projektphasen ergibt sich die Frage, ob die zeitliche Planung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Nach der Durchführungsverordnung zur EPBD sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Informationen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus ihren nationalen Gebäudedatenbanken spätestens bis zum 15. März 2027 und anschließend mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand zu übermitteln.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen23
Welche Bedeutung misst das Bundesfinanzministerium der Einrichtung eines nationalen Gebäudeenergieregisters zur Erfassung und Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden für die Immobilienfinanzierung und die Immobilienbewertung bei?
Welche Bedeutung misst das Bundesfinanzministerium einem solchen Register für eine möglichst bürokratiearme Erfüllung regulatorischer Anforderungen durch Kreditinstitute, Versicherungen und andere Finanzmarktakteure im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie-Verordnung, der Offenlegungsverordnung, der Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung, von EZB-Stresstests, der Green Asset Ration sowie der Capital Requirements Regulation bei?
Welche Voraussetzungen müssen nach Erkenntnissen des Bundesministeriums der Finanzen erfüllt sein, damit das nationale Gebäudeenergieregister zur Erfüllung dieser Berichtspflichten herangezogen werden kann und worauf basieren diese Erkenntnisse?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem nationalen Gebäudeenergieregister für die Beschleunigung energetischer Modernisierungen im Gebäudebestand bei und anhand welcher Kennzahlen soll dieser Nutzen künftig bewertet werden?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen digitaler Gebäudeenergieregister in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, z. B. den Niederlanden (www.ep-online.nl), auf die Dauer von Energieberatungen, die Vorbereitung energetischer Modernisierungen sowie die Bearbeitungszeiten von Immobilienfinanzierungen vor, und inwiefern werden diese Erfahrungen bei der Konzeption des deutschen Gebäudeenergieregisters berücksichtigt?
In welcher Form war das Bundesministerium der Finanzen an der Erarbeitung und Ressortabstimmung des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, unter anderem zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), eingebunden (bitte Datum und beteiligte Organisationseinheiten aufzählen)?
Welche fachlichen Hinweise oder Änderungsvorschläge im Hinblick auf die Datenbedarfe des Finanzsektors zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, Bewertung von Risiken etc. hat das Bundesministerium der Finanzen in die Ressortabstimmungen eingebracht und mit welchem Ergebnis?
Wann soll die Rechtsverordnung erarbeitet und dann veröffentlicht werden, indem die Details zur Errichtung eines nationalen Gebäudeenergieregisters geregelt werden?
Ist das BMF in die Erstellung der Rechtsverordnung eingebunden und wenn nicht, bitte begründen?
Welche fachlichen Hinweise im Hinblick auf die Datenbedarfe des Finanzsektors zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, Bewertung von Risiken etc. hat das Bundesministerium der Finanzen in die Abstimmung der Rechtsverordnung eingebracht bzw. plant diese einzubringen und mit welchem Ergebnis bzw. erhofften Ergebnis?
Inwieweit sind die Anforderungen der Finanzwirtschaft bereits bei der technischen Architektur und den Leistungsbeschreibungen der laufenden Ausschreibung (vgl. https://bidfix.ai/tender/konzeption-und-entwicklung-eines-gebaeudeenergieregisters-00bbe59c-0cc8-4a86-b633-f7fab5b49020) berücksichtigt (wenn nicht, bitte begründen)?
Welche konkreten Daten sollen nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung im Gebäudeenergieregister gespeichert und zugänglich gemacht werden? Wie soll dabei die Aktualität und Versionierung der Daten sichergestellt werden?
Ist vorgesehen, sämtliche im Energieausweis enthaltenen Datenpunkte strukturiert und maschinenlesbar bereitzustellen und ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Berücksichtigung der folgenden Datenpunkte vorgesehen: a) Registriernummer des Energieausweises, b) Gebäudeadresse, c) eindeutige Gebäudereferenz oder Gebäude-ID, d) Endenergiebedarf, e) Endenergieverbrauch, f) Primärenergiekennwerte, g) Energieträger, h) Baujahr, i) Modernisierungsempfehlungen? Falls die Berücksichtigung nicht vorgesehen ist, welche Datenpunkte sollen ausgenommen werden und aus welchen Gründen (bitte dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich, Auskunft geben zu den vorgenannten Datenpunkten und einzeln begründen)?
Ist eine Synchronisierung der Daten aus dem Gebäudeenergieregister mit den Daten aus dem Energieausweis angedacht und soll perspektivisch das Gebäudeenergieregister den Energieausweis ablösen?
In welcher Form und durch wen sollen die Daten initial übermittelt werden, ist zum Beispiel eine Pflicht für Hauseigentümer zur Meldung vorgesehen?
In welcher Form und durch wen sollen Informationen über durchgeführte Modernisierungen an das Register durchgeführt werden und welche Rolle sollen Förderinstitute wie die Bundesanstalt für Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder Länder und Kommunen dabei spielen?
Wie soll sichergestellt werden, dass Eigentümer eigens durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen / Veränderungen am Objekt an das Register melden können?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung Artikel 22 der EPBD hinsichtlich eines einfachen und gebührenfreien Zugangs für Finanzinstitute zur Gesamtenergieeffizient von Gebäuden umzusetzen?
a) Welche Art von Finanzinstituten (Kreditinstitute, Versicherungen etc.) soll dieser Zugang gewährt werden?
b) Über welchen Zeitraum sollen Finanzinstituten der Zugang ermöglicht werden?
c) Falls ein solcher Zugang nicht vorgesehen ist, wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit mit Artikel 22 EPBD?
Welche technischen Schnittstellen (APIs) sind für das Gebäudeenergieregister vorgesehen?
Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung derzeit für Konzeption, Entwicklung, Pilotierung und produktiven Betrieb des Gebäudeenergieregisters?
a) Wann soll das Register erstmals produktiv nutzbar sein?
b) Wann sollen erstmals Daten für externe Nutzer verfügbar sein?
c) Wann sollen erstmals Schnittstellen für externe Nutzer bereitgestellt werden?
d) Plant die Bundesregierung einen gestuften Aufbau des Registers, etwa ein Mindestbetrieb oder eine erste Betriebsstufe vor Fertigstellung des Gesamtsystems?
Inwiefern ist dieser Zeitplan mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, wonach Daten spätestens bis zum 15. März 2027 an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden müssen?
Inwiefern ist dieser Zeitplan mit der laufenden Ausschreibung zur Konzeption und Entwicklung eines Gebäudeenergieregisters (vgl. https://bidfix.ai/tender/konzeption-und-entwicklung-eines-gebaeudeenergieregisters-00bbe59c-0cc8-4a86-b633-f7fab5b49020) kompatibel, die eine mögliche Gesamtlaufzeit von 39 Monaten (23 Monate Grundlaufzeit + zweimalige Verlängerungsoption für den Auftraggeber um jeweils 8 Monate) vorsieht?
Plant die Bundesregierung Übergangslösungen oder die Nutzung bestehender Datenquellen, um die europäischen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen, falls das Gebäudeenergieregister bis dahin noch nicht vollständig verfügbar sein sollte?