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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung §4k EstG (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091)

Fraktion

AfD

Datum

22.07.2026

Aktualisiert

23.07.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/726622.07.2026

Nationale Zusatzanforderungen (sog. Gold Plating) bei der Anwendung der Anti-Hybrid-Regelung § 4k EstG (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6091)

der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der Fraktion der AfD „Gold Plating bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Steuerrecht“ auf Bundestagsdrucksache 21/6091 zu § 4k EStG ausgeführt, dass die nationale Anti-Hybrid-Regelung in Teilbereichen über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben zu hybriden Gestaltungen hinausgeht. Als nationale Zusatzanforderungen werden insbesondere die Anwendung auf Einkommensteuerpflichtige sowie eine niedrigere Eingangshürde von 25 Prozent statt 50 Prozent Beteiligungsgrenze genannt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung § 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 angewandt, und in welcher Höhe wurde der Betriebsausgabenabzug aufgrund dieser Vorschrift versagt (bitte nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle, Höhe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben und Art der Besteuerungsinkongruenz aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?

2

Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 auf Körperschaftsteuerpflichtige und Einkommensteuerpflichtige (bitte gegebenenfalls nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle und Höhe der jeweils nicht abziehbaren Betriebsausgaben aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?

3

Welche Berechnungen, Schätzungen oder sonstige Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zum Erklärungs-, Nachweis- und Prüfungsaufwand infolge der Anwendung des § 4k EStG auf Einkommensteuerpflichtige vor (bitte gegebenenfalls getrennt nach Aufwand der Steuerpflichtigen, insbesondere Erklärungs- und Nachweispflichten, sowie Aufwand der Finanzverwaltung, insbesondere Prüfungsaufwand und betroffene Fallzahlen, aufschlüsseln; sofern keine entsprechenden Kenntnisse vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?

4

In wie vielen Fällen beruhte die Anwendung des § 4k EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung auf der niedrigeren nationalen Eingangshürde von 25 Prozent statt der unionsrechtlich zwingenden Beteiligungsgrenze von 50 Prozent (bitte gegebenenfalls nach Veranlagungszeitraum, Anzahl der Fälle und Höhe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?

5

In wie vielen Außenprüfungen seit dem Veranlagungszeitraum 2020 war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG Gegenstand von Prüfungsfeststellungen (bitte gegebenenfalls nach Veranlagungszeitraum, Zahl der Prüfungsfälle und Art der Besteuerungsinkongruenz aufschlüsseln; sofern hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?

6

In wie vielen Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtlichen Verfahren seit dem Veranlagungszeitraum 2020 war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung des § 4k EStG streitgegenständlich (bitte gegebenenfalls nach Jahr, entscheidungserheblichem Streitpunkt, Höhe der streitigen nicht abziehbaren Betriebsausgaben, Verfahrensstand und Ausgang bereits abgeschlossener Verfahren aufschlüsseln; sofern der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, bitte die Gründe hierfür darstellen)?

7

Prüft die Bundesregierung Änderungen an den Anti-Hybrid-Regelungen nach § 4k EStG in Hinblick auf eine Begrenzung auf das unionsrechtlich zwingende Maß, und falls ja, welche Varianten werden geprüft (bitte unter Angabe der zugrunde liegenden rechtlichen, fiskalischen und administrativen Erwägungen sowie der erwarteten Auswirkungen auf Steueraufkommen und Erfüllungsaufwand)?

Berlin, den 9. Juli 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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