[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5133
17. Wahlperiode 18. 03. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Diether Dehm,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4949 –
Entwicklung und Kontrolle von Europol
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Weiterhin gibt es Unstimmigkeiten und Kritik an der Entwicklung und Kontrolle
der Tätigkeiten der EU-Polizeiagentur Europol. Der Vertrag von Lissabon sieht
die sekundärrechtliche Ausgestaltung parlamentarischer Kontrolle über Europol
vor, deren Umsetzung jetzt diskutiert werden muss. Innerhalb der Europäischen
Union (EU) werden Verfahren einer zukünftig stärkeren Einflussnahme durch
das EU-Parlament (EP) unter Beteiligung der nationalen Parlamente der EU-
Mitgliedstaaten erarbeitet.
Die Mitglieder des EU-Parlaments fordern mehr Unterrichtung und Anhörung
des EU-Parlaments, da der jährliche Sonderbericht als zu dürftig erkannt wurde.
Auch die Verfahren parlamentarischer Kontrolle durch nationale Parlamente der
EU-Staaten sollen gestärkt werden. Zur Debatte steht die Einrichtung eines
interparlamentarischen Ausschusses mit dem EU-Parlament und Parlamenten der
EU-Mitgliedstaaten. Strittig sind ebenso Fragen zur Erhöhung der Transparenz,
die durch einen verbesserten Informationsaustausch geregelt werden sollen. Das
EU-Parlament fordert das Recht, den Europol-Direktor vorzuladen und bei
dessen Ernennung und Entlassung mitzuwirken.
Im Dezember 2010 hatte die Kommission eine Mitteilung zu „Verfahren für die
Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament unter
Beteiligung der nationalen Parlamente“ vorgelegt (Ratsdokument 5659/11).
Eine neue Europol-Verordnung wird indes womöglich erst 2013 beschlossen.
Einer der zwischen EU-Kommission und EP strittigen Punkte bezüglich der
Rolle Europols ist das am 1. August 2010 geschlossene Abkommen zur
Übermittlung und Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten aus der Europäischen
Union an die USA (TFTP). Vorgebliches Ziel des Programms ist das Aufspüren
einer „Finanzierung des Terrorismus“. Das EP hatte wiederholt Änderungen
gefordert.
Europol wurde die Rolle eines „Datenwächters“ zuerkannt, der fortan über
Ermittlungsersuchen der USA entscheidet. Hierfür wurde bei Europol eine eigene
Organisationseinheit eingerichtet. Auch der Datenschutzbeauftragte von Euro- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. März 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5133 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodepol ist angeblich hieran beteiligt. Der Europol-Verwaltungsrat soll regelmäßig
ausführlich unterrichtet und konsultiert werden.
Die EU-Kommission soll zudem dem Rat regelmäßig über die Umsetzung des
Abkommens berichten. Das Abkommen sollte am 17. und 18. Februar 2011
erstmalig evaluiert werden.
Jedoch steht die Rolle von Europol im Rahmen des TFTP-Abkommens in der
Kritik. Fragen von Journalistinnen und Journalisten, Datenschützerinnen und
Datenschützer sowie Abgeordneten werden nicht oder nur mangelhaft
beantwortet.
Das Misstrauen in das Abkommen wuchs mit der Erkenntnis, dass die USA
entgegen allen Beteuerungen auch über Zugriff auf Überweisungen innerhalb
der EU verfügen. Laut „FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND“ vom
1. Februar 2011 sei hierfür die Nutzung des veralteten Systems „Swiftnet Fin“
verantwortlich.
Die USA haben alle Auskünfte hierzu bislang torpediert, indem angefragte
Inhalte als „streng geheim“ klassifiziert wurden. Unklar ist indes, wer noch zur
Auskunft über das TFTP-Abkommen autorisiert ist. Jetzt will Europol mit der
Kommission ein Papier für die Öffentlichkeit erarbeiten. Hierfür soll aber erst
im April ein gemeinsamer „Workshop“ veranstaltet werden.
Offen ist immer noch die Forderung der USA, an der Analysedatei „Hydra“
(„islamistischer Terrorismus“) beteiligt zu werden. „Hydra“ soll womöglich
mit „Dolphin“ („Terrorismus innerhalb der EU“) verschmelzen. Europol
kündigte nun an, die 21 Analysedateien in fünf thematische Gruppen
umzustrukturieren.
Problematisch und rechtlich unklar ist die Rolle Europols unter anderem im
Hinblick auf den Informationsaustausch mit der „Southeast European
Cooperative Initiative“ (SECI/SELEC) aus 13 Staaten, die größtenteils nicht EU-
Mitglieder sind. Trotzdem sollen sie an Europol-Analysedateien beteiligt werden,
ein Anschluss an das Informationssystem SIENA wird ebenso diskutiert. Nicht
alle SECI-Mitglieder haben indes ein operationelles Abkommen mit Europol
abgeschlossen.
1. Mit welcher Position verhandelt die Bundesregierung auf EU-Ebene
hinsichtlich der sekundärrechtlichen Ausgestaltung der mit dem Vertrag von
Lissabon vorgesehenen Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das
EU-Parlament und die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten?
Die Debatte über die parlamentarische Kontrolle von EUROPOL manifestiert
sich in einer Mitteilung der Europäischen Kommission (KOM) an das
Europäische Parlament (EP) und den Rat vom 17. Dezember 2010 über Verfahren für die
Kontrolle der Tätigkeiten von EUROPOL durch das EP unter Beteiligung der
nationalen Parlamente. Die in der Mitteilung enthaltenen Vorschläge der KOM
zur Errichtung eines gemeinsamen oder interparlamentarischen Forums und der
Ausarbeitung einer neuen Kommunikationsstrategie zwischen dem EP/
nationalen Parlamenten einerseits und EUROPOL werden begrüßt. Diese ergänzen die
bereits mit dem EUROPOL-Ratsbeschluss (Beschluss des Rates vom 6. April
2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes (EUROPOL) (2008/371/JI))
erweiterten Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle. Es ist darauf zu achten,
dass die Vorschläge in der konkreten Ausgestaltung nicht zu einer
unangemessenen Verzögerung von Entscheidungsprozessen oder zu einer unangemessenen
Beeinträchtigung der operativen Handlungsfähigkeit von EUROPOL führen.
Eine vertiefte Diskussion über die Mitteilung der KOM in EU-Gremien hat
bislang nicht stattgefunden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5133a) Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung hierzu eine
Kommunikationsstrategie zwischen dem EU-Parlament und den nationalen
Parlamenten entwickelt werden?
Eine Diskussion zu einer Kommunikationsstrategie zwischen dem EP und den
nationalen Parlamenten ist der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Welche Funktionen hinsichtlich Kontrolle, Mitbestimmung oder sonstige
Einflussnahme könnten Parlamentarierinnen und Parlamentarier
demzufolge in Belangen von Administration oder operativen Angelegenheiten
einnehmen?
Zu den mit dem EUROPOL-Ratsbeschluss bereits erweiterten Möglichkeiten
parlamentarischer Kontrolle wird auf Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 6,
9, 10 und Artikel 48 des EUROPOL-Ratsbeschlusses verwiesen. Die Mitteilung
der KOM enthält einige Vorschläge zu den Kontrollmöglichkeiten eines
gemeinsamen oder interparlamentarischen Forums (z. B. Einladung des EUROPOL-
Direktors zu regelmäßigen Sitzungen, Einsatz einer Unterarbeitsgruppe) sowie
zur vorgeschlagenen Kommunikationsstrategie zwischen den Parlamenten und
EUROPOL (z. B. Unterrichtung des LIBE-Ausschusses, regelmäßige
Übermittlung von Informationen). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
c) Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag, EU-Parlamentarierinnen
und -Parlamentarier in den Europol-Verwaltungsrat zu entsenden?
Der EUROPOL-Ratsbeschluss sieht bereits vielfältige Anhörungs-,
Informations- und Entscheidungsrechte des EP vor (Artikel 13 Absatz 2, Artikel 26
Absatz 1, Artikel 34 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 10, 11, Artikel 40 Absatz 1,
Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 3, 6, 9, 10, Artikel 48). Die
Bundesregierung teilt die in der Mitteilung dargelegte Auffassung der KOM dass in
geeigneter Weise zwischen legislativen und exekutiven Befugnissen zu trennen ist.
d) Wie soll nach Meinung der Bundesregierung der Direktor Europols
zukünftig bestimmt werden?
Der EUROPOL-Direktor sollte auf der Grundlage rein fachlicher Kriterien
weiterhin vom Rat ernannt werden. Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen.
e) Welche weiteren Möglichkeiten werden auf EU-Ebene und innerhalb der
Bundesregierung neben der Einrichtung eines interparlamentarischen
Gremiums vorgeschlagen und diskutiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
2. Innerhalb welchen Rechtsrahmens wird die Umsetzung des TFTP-
Abkommens abgewickelt?
Grundlage für die Umsetzung des TFTP-Abkommen (Programm zum
Aufspüren von Terrorfinanzierungen) sind die darin vorgesehenen Regelungen.
Inwieweit der Europol-Ratsbeschluss anwendbar ist, wird derzeit mit der
Europäischen Kommission erörtert.
a) Welche Rolle spielt der Europol-Ratsbeschluss bei der Umsetzung des
TFTP-Abkommens?
Drucksache 17/5133 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der Europol-Ratsbeschluss
gegenüber dem TFTP abweichende Bestimmungen enthält?
Es wird auf Absatz 2 der Antwort zu Frage 2 verwiesen.
3. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass eine parlamentarische
Kontrolle Europols auch hinsichtlich des TFTP-Abkommens gewährleistet wird?
Die bestehenden parlamentarischen Kontrollrechte sind in Bezug auf das TFTP-
Abkommen nicht beschränkt.
a) Wie kommt die offensichtlich auch innerhalb der Bundesregierung
kursierende Einschätzung zustande, dass nur die Kommission zur Auskunft
über die Implementierung des TFTP-Abkommens berechtigt sei?
Dies entspricht nicht der Auffassung der Bundesregierung.
b) Wie bewertet die Bundesregierung demgegenüber die bisherige
Informationsverweigerung durch die EU-Kommission, vor allem hinsichtlich
einer Vertrauensbildung für zukünftige Abkommen zum Austausch von
Passagierdaten oder Datenschutz?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Europäische Kommission
Informationsverpflichtungen erfüllt.
4. Wieso weigert sich die Bundesregierung bzw. die EU-Kommission immer
noch, Fragen des deutschen Datenschutzbeauftragten zu beantworten,
obwohl dieser sogar Mitglied der Gemeinsamen Kontrollinstanz bei Europol
ist?
Die Bundesregierung weigert sich nicht, die Fragen des deutschen
Datenschutzbeauftragten zu beantworten. Sie hat diese an die KOM weitergeleitet. Die KOM
wird dem Datenschutzbeauftragten antworten.
5. Wie und wann sollen eilige, besorgte und kritische Fragen von
Journalistinnen und Journalisten, Datenschutzbeauftragten, Abgeordneten etc. bezüglich
der operativen Anwendung des TFTP-Abkommens beantwortet werden?
Fragen werden wie üblich innerhalb der vorgegebenen Fristen bzw. unter
Beachtung der gebotenen Eile und Sorgfalt beantwortet.
6. Welche Überlegungen, Vorhaben, Forschungs- und Entwicklungsprojekte
existieren in Bezug auf ein EU-eigenes TFTP?
Gegenwärtig bestehen zu einem EU-TFTP lediglich erste Überlegungen. In der
Bundesregierung abgestimmte Positionen liegen nicht vor.
a) Welche Rolle könnte demnach Europol im Rahmen eines EU-TFTP
spielen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5133b) Wie wird seitens der USA die Verpflichtung umgesetzt, mit ihrer
Mitwirkung, Unterstützung und Beratung zur Einführung eines TFTP innerhalb
der EU beizutragen?
Vertreter der Vereinigten Staaten haben auf Einladung der KOM an einem ersten
Expertengespräch zu einem EU-TFTP teilgenommen.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Parlamenten oder Regierungen
von Mitgliedstaaten, die eine Kündigung des TFTP-Abkommens
anstreben und stattdessen ein EU-TFTP aufbauen wollen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass Parlamente oder
Regierungen anderer Mitgliedstaaten derzeit anstreben, das TFTP-Abkommen zu
kündigen.
7. Nach welchem Prozedere ist Europol bisher an Daten gelangt, die nach dem
TFTP-Abkommen von US-Behörden analysiert und dort als relevant für
Ermittlungen oder Strafverfolgung innerhalb der EU eingestuft wurden, wie es
die Bundesregierung im Oktober 2010 zunächst mit „nähere Einzelheiten
werden noch festgelegt“ beantwortete (Bundestagsdrucksache 17/3143)?
Der EUROPOL-Direktor hat zu Teilaspekten der Umsetzung des TFTP-
Abkommens berichtet; zum Inhalt des Berichts wird auf das dem Deutschen Bundestag
vorliegende Fernschreiben zur Tagung des Koordinierungsausschusses für den
Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
(CATS) am 10. Februar 2011 verwiesen (FS Nr. 601 vom 11. Februar 2011).
Der nach Artikel 13 des TFTP-Abkommens zu erstellende Bericht der
Europäischen Kommission bleibt hierzu abzuwarten.
a) Welche administrativen und organisatorischen Aufgaben übernimmt die
neue Arbeitseinheit „O9“ bei Europol?
b) Wie viele Datenübermittlungsersuchen hat Europol von den USA seit
dem 1. August 2010 erhalten?
c) Wie vielen Ersuchen nach Datenübermittlung wurde seitens Europol
stattgegeben?
d) Wie viele Datensätze betrafen Überweisungen aus bzw. nach
Deutschland?
e) Wie viele Erkenntnisse aus der Analyse der Daten wurden durch die USA
zurück übermittelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
8. Welchen Einfluss hat es auf die Auskunftspraxis von Europol, wenn die
USA Informationen als „geheim“ klassifizieren?
EUROPOL darf nur Personen Zugang zu als „Geheim“ eingestuften
Informationen gewähren oder diese an sie weiterleiten, die nach Maßgabe der nationalen
Rechts-vorschriften entsprechend sicherheitsüberprüft sind und diese
Informationen für ihre dienstliche Tätigkeit benötigen.
Drucksache 17/5133 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Welchen Einfluss machen die USA geltend, Informationen über den
Datentausch zurückzuhalten, und auf welche vertraglichen Grundlagen
stützt sich eine etwaige Verweigerung der Auskunft?
Eine Einflussnahme der USA mit dieser Zielrichtung ist der Bundesregierung
nicht bekannt.
b) Welche politischen und juristischen Möglichkeiten haben Abgeordnete
des EU-Parlaments wie auch nationaler Parlamente, eine Freigabe unter
Verschluss gehaltener Informationen zu verlangen bzw. welche
Maßnahmen können sie hierzu ergreifen?
Abgeordnete des EP wie nationaler Parlamente können beim jeweiligen
Herausgeber die Öffnung von Verschlusssachen beantragen.
c) Wie steht die Bundesregierung zur Kritik, wie sie etwa von der
Bürgerrechtsorganisation Statewatch vorgetragen wird, die Einstufung
besagter Auskünfte als „Top Secret“ sei ein Missbrauch des EU-
Klassifizierungssystems, da die besagten Informationen keinerlei
personenbezogenen oder operativen Inhalt hätten?
Die Bundesregierung hat die Kritik der Bürgerrechtsorganisation „Statewatch“
zur Kenntnis genommen.
9. Wie steht die Bundesregierung zu dem Verfahren, dass Europol einerseits
den Datentransfer an die USA überwachen soll, andererseits aber selbst
Anfragen an die USA richtet und sich demnach selbst kontrollieren muss?
Nach Artikel 4 des TFTP-Abkommens prüft EUROPOL Ersuchen der USA um
Herausgabe von bei Anbietern von internationalen
Zahlungsverkehrsdatendiensten gespeicherten Daten. Nach Artikel 10 kann EUROPOL die USA um
Abfrage der betreffenden über das TFTP erlangten Informationen bitten, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass eine Person oder Organisation eine
Verbindung zu Terrorismus aufweist. Die Bundesregierung hat gegen diese Verfahren
keine Bedenken.
a) Welche auch vertraulich eingestuften Treffen zwischen Europol und
US-Behörden finden hierzu statt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
b) Wie viele Anfragen hat Europol seit dem 1. August 2010 selbst an die
USA gerichtet?
c) Wie viele Antworten hat Europol hierzu aus den USA erhalten?
d) Welchen Nutzen hatten diese Informationen nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
10. Sieht die Bundesregierung einen Interessenkonflikt darin, dass Europol
einerseits den Datentransfer überwacht, andererseits die weniger effektive
Kontrolle dazu führt, dass mehr Daten an die USA übertragen werden und
damit auch mehr Daten für Europol zugänglich werden?
a) Wie wurde der Datenschutzbeauftragte von Europol an den
Datentransfer zwischen EU und USA beteiligt
Nein. Im Übrigen wird auf Absatz 2 der Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5133b) Wie wurde der Europol-Verwaltungsrat, wie im Abkommen
vorgesehen, regelmäßig ausführlich unterrichtet und konsultiert?
Die KOM und der EUROPOL-Direktor haben dem EUROPOL-Verwaltungsrat
mündlich zu Teilaspekten der Umsetzung des TFTP-Abkommens berichtet.
Zum Inhalt der Berichte wird auf das in Absatz 1 der Antwort zu Frage 7
genannte Fernschreiben verwiesen.
11. Auf welche Daten von Überweisungen innerhalb der Europäischen Union
können die USA derzeit zugreifen, und warum?
Im TFTP-Abkommen ist in Artikel 3 festgehalten, dass von den USA bei
Anbietern von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten (laut Anhang zum
Abkommen ist hiervon derzeit nur das Unternehmen SWIFT erfasst)
angeforderte Zahlungsverkehrsdaten im Einklang mit dem Abkommen bereitgestellt
werden.
a) Welche und wie viele Überweisungen sind hiervon betroffen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen zu.
b) Ist dieser Zugriff nach Ansicht der Bundesregierung vom TFTP
gedeckt?
EUROPOL stellt entsprechend der Vorgaben von Artikel 4 sicher, dass nur
solchen Ersuchen der USA entsprochen wird, die vom TFTP-Abkommen
gedeckt sind.
c) Wie kam der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière zur
früheren Behauptung, innereuropäische Überweisungen seien vom
TFTP ausgenommen?
Die Aussagen des Bundesministers bezogen sich wie im Abkommen unter
Artikel 4 Absatz 2d geregelt auf den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum
(SEPA)
d) Wie steht die Bundesregierung zur Forderung, Verhandlungen über das
TFTP neu zu beginnen, zumal eine Zustimmung von Abgeordneten auf
der Zusicherung gründete, den USA keine innereuropäischen
Überweisungen zu übermitteln?
Grundlage der parlamentarischen Beratungen war Artikel 4 Absatz 2d des
Abkommens, der unverändert gilt. Die Bundesregierung sieht deshalb keine
Veranlassung, Verhandlungen über das TFTP-Abkommen neu zu beginnen.
12. Welche Auskunftsmöglichkeiten haben Betroffene, um über eine etwaige
Datenweitergabe innerhalb des TFTP informiert zu werden?
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 des TFTP-Abkommens hat jede Person das Recht,
frei und ungehindert und ohne unzumutbare Verzögerung auf Antrag in
angemessenen Abständen über ihre Datenschutzbehörde in der Europäischen Union
eine Bestätigung zu erhalten, dass alle erforderlichen Überprüfungen
durchgeführt wurden, um sicherzustellen, dass ihre Datenschutzrechte gemäß dem
Abkommen geachtet wurden und dass insbesondere keine gegen dieses Abkommen
verstoßende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stattgefunden hat.
Drucksache 17/5133 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Welche Stellen können Einspruch gegen die wahrheitsgemäße
Beantwortung eines Auskunftsersuchens einlegen?
Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass nach den (Regierungs-)Stellen
gefragt ist, die vor einer Auskunftserteilung an den Betroffenen im Hinblick auf
mögliche Verweigerungsgründe zu konsultieren sind. Die Einzelheiten des
Verfahrens der Auskunftserteilung sind durch das TFTP-Abkommen nicht
festgelegt. Artikel 15 des Abkommens überlässt es dem innerstaatlichen Recht,
Einzelheiten festzulegen, wie dies beispielsweise im US Freedom of Information
Act erfolgt ist. Die Bundesregierung ist zur Auslegung ausländischen Rechts
nicht berufen.
b) Aus welchen Gründen kann eine Auskunft verweigert werden?
Bestätigungen nach Artikel 15 Absatz 2 können angemessenen rechtlichen
Beschränkungen unterworfen werden, die nach Maßgabe des einzelstaatlichen
Rechts im Interesse der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung
von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen oder nationalen Sicherheit unter
gebührender Beachtung des berechtigten Interesses der betroffenen Person
anwendbar sind (Artikel 15 Absatz 2).
c) Welche Verfahren zur Löschung bzw. Beschwerde sind vorgesehen?
Gemäß Artikel 16 hat jede Person das Recht, die Berichtigung, Löschung oder
Sperrung ihrer vom US-Finanzministerium nach Maßgabe des Abkommens
verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese Daten nicht
richtig sind, oder die Verarbeitung gegen das Abkommen verstößt.
d) An welche Stelle sind Auskunftsersuchen bzw. Verfahren zur Löschung
und Beschwerde zu richten?
Ersuchen auf Berichtigung, Löschung und Sperrung sind an die jeweils
zuständige nationale Aufsichtsbehörde zu richten, die das Ersuchen an den
Datenschutzbeauftragten des US-Finanzministeriums weiterleitet.
13. Welche Ergebnisse zeigte die am 17. und 18. Februar 2011 vorgenommene
Evaluation des TFTP-Abkommens?
Es wird auf Absatz 2 der Antwort zu Frage 7 verwiesen.
a) Welche Institutionen bzw. Personen waren an der Evaluation beteiligt,
und wie wurden diese ausgesucht bzw. bestimmt?
Neben Vertretern des US-Finanzministeriums und der KOM waren u. a.
nationale Datenschutzbeauftragte aus Belgien und den Niederlanden an der
Evaluation beteiligt. Das TFTP-Abkommen regelt die Zusammensetzung in Artikel 13
Absatz 3.
b) Welche Einflussmöglichkeit wird den USA bezüglich des
Evaluationsberichtes zugestanden?
Als Parteien des Abkommens sind EU und die USA gemäß Artikel 13 zur
gemeinsamen Evaluierung verpflichtet. Dementsprechend wird die Evaluierung
gemeinsam durchgeführt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5133c) Wann werden die ausführlichen Ergebnisse der Öffentlichkeit
mitgeteilt?
Wie in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen, wird die KOM dem EP
und dem Rat berichten.
14. Welchen Zweck verfolgt die seitens Europol angekündigte
Neustrukturierung der 21 Analysedateien in fünf thematische Gruppen, und welche
administrativen und operativen Auswirkungen soll diese Maßnahme haben?
Die Umorganisation der Analysearbeitsdateien (Analysis Work Files, AWF) soll
zur Verbesserung der operativen Leistungserbringung bei EUROPOL dienen.
Dieses Ziel ist in der EUROPOL-Strategie 2010 bis 2014 genannt. Der
Diskussionsprozess hierzu, auch über Anzahl und Zuschnitt ggf. neu zu schaffender
AWF, ist noch nicht abgeschlossen, so dass zu etwaigen administrativen und
operativen Auswirkungen keine Aussage getroffen werden kann.
a) Wie ist der Stand der Forderung von US-Behörden, an der Europol-
Analysedatei „Hydra“ beteiligt zu werden, und welche Haltung vertritt
die Bundesregierung hierzu?
Die USA haben einen Antrag auf Teilnahme am AWF Hydra gestellt. Eine
hierfür notwendige Machbarkeitsstudie wurde von den US-Behörden noch nicht an
EUROPOL übermittelt. Erst auf Basis der konkreten Informationen in dieser
Studie können EUROPOL und die an der AWF teilnehmenden EU-
Mitgliedstaaten, zu denen auch Deutschland zählt, prüfen, ob der Teilnahme der US-
Behörden an der AWF Hydra zugestimmt werden kann.
b) Welche Überlegungen existieren hinsichtlich der Zusammenlegung der
Analysedateien „Hydra“ und „Dolphin“, und welche Auswirkungen
hätte dies auf die Forderung der USA, die zunächst eine Beteiligung nur
an „Hydra“ vortrugen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
15. Wie arbeiten Europol und die SECI in operationellen Belangen bereits jetzt
zusammen, etwa in Bezug auf „Drogen“, „organisierte Kriminalität“,
„Terrorismus“, „reisende Gewalttäter“ oder das „Instrument for Pre-Accession
Assistance“?
Die Formen der Zusammenarbeit zwischen EUROPOL und dem SECI-Center
(Southeast European Cooperative Initiative) sind in Ratsschlussfolgerungen von
2006 und 2008 sowie einer Roadmap von 2009 enthalten. Einzelheiten der
operationellen Zusammenarbeit obliegen EUROPOL bzw. SECI; Deutschland hat
im SECI-Center lediglich einen Beobachterstatus.
a) Wie soll sich die Zusammenarbeit zwischen Europol und der SECI
zukünftig entwickeln?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Weitere Formen künftiger
Zusammen-arbeit werden derzeit auch im Hinblick auf die SELEC-Konvention
(The Convention of the Southeast European Law Enforcement Center) erneut
diskutiert. Dabei soll die führende Rolle von EUROPOL zur Unterstützung der
Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität auch in der Region
Süd-Ost-Europa berücksichtigt werden.
Drucksache 17/5133 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) An welchen Treffen hat Europol hierzu in den letzten zwei Jahren
teilgenommen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat EUROPOL in der Vergangenheit an
Treffen des SECI Joint Cooperation Committee (JCC) teilgenommen. Nähere
Erkenntnisse liegen hier nicht vor.
c) Welche Ermittlungstechniken werden in der Zusammenarbeit mit der
SECI seitens Europol bzw. den EU-Mitgliedstaaten eingesetzt?
EUROPOL hat keine eigenen polizeilichen Eingriffsbefugnisse. Eine
Zusammenarbeit zwischen dem SECI-Center und einzelnen EU-Mitgliedstaaten richtet
sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
d) Wie viele „kontrollierte Lieferungen“ in welchen
Kriminalitätsbereichen wurden in den letzten zwei Jahren durchgeführt, und wie ist ihre
zukünftige Nutzung beabsichtigt?
e) Wie viele verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler wurden in den letzten
zwei Jahren in welchen Kriminalitätsphänomenen eingesetzt, und wie
ist ihre zukünftige Verwendung beabsichtigt?
f) Welche anderen Techniken zur Überwachung werden eingesetzt,
darunter die Nutzung von Satellitenaufklärung oder militärischer
Infrastruktur, und welche Institutionen sind daran beteiligt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird auf die
Antwort zu Frage 15c verwiesen.
16. Welche Mitglieder der SECI haben die „SELEC Konvention“
unterzeichnet, und was ist die Grundlage des Abkommens?
Die Konvention wurde am 9. November 2009 von folgenden Staaten
unterzeichnet: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Griechenland, Kroatien,
Ungarn, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowenien,
Türkei. Damit wandeln die Vertragspartner des Abkommens über die
Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität
vom 26. Mai 1999 (SECI-Abkommen) das SECI-Center in das SELEC-Center
(Southeast European Law Enforcement Center) um.
a) Welche Rolle spielt Europol innerhalb der „SELEC Konvention“?
In den Erwägungsgründen der SELEC-Konvention wird anerkannt, dass die
Europäische Union EUROPOL die führende Rolle zur Unterstützung der
Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zuerkannt hat. SELEC
ist zur Kooperation mit EUROPOL aufgefordert und soll z. B. die strategischen
und operationellen Analysekapazitäten von EUROPOL nutzen (Artikel 43).
b) Wie ist es gemeint, wenn im Entwurf für das Europol/SECI-
Kooperationsabkommen an erster Stelle von einer „driving role“ Europols
gesprochen wird?
Nach den Ratsschlussfolgerungen von 2006 und 2008 und den Leitlinien für die
zukünftige Zusammenarbeit zwischen EUROPOL und dem SECI-Center von
2009 nimmt EUROPOL im Verhältnis zum SECI-Center für die EU die
führende Rolle zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität auch
in Süd-Ost-Europa ein. Das SECI-Center soll danach als operationelle Plattform
der Zusammenarbeit und Koordinierung der SECI- Mitgliedstaaten zur
Vorbeugung und Bekämpfung schwerer Verbrechen fungieren, während EUROPOL
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5133das SECI-Center mit strategischen und operationellen Analysen unterstützen
soll.
c) Wie ist die Zusammenarbeit zwischen dem „Joint Coordination
Committee“ der SECI (SECI-JCC) und Europol geregelt?
Nach Artikel 12 Absatz 4 des SECI-Abkommens soll das SECI-JCC im Rahmen
der Überprüfung der Funktionsfähigkeit des SECI-Abkommens und des SECI-
Centers u. a. EUROPOL konsultieren.
d) Wie soll die Umsetzung des SELEC evaluiert werden, und welche
Stellen erhalten hierzu Berichte?
Die SELEC-Konvention enthält keine Regelungen zu einer Evaluierung.
17. Wie soll der Informationsaustausch zwischen Europol und der SECI
zukünftig entwickelt werden?
Für einen Informationsaustausch zwischen EUROPOL und Drittstaaten/
Drittstellen sieht der EUROPOL-Ratsbeschluss (Artikel 23) den Abschluss von
strategischen bzw. operationellen Abkommen vor. Voraussetzung ist die beim
SELEC im Gegensatz zum SECI-Center gewährleistete Rechtspersönlichkeit
der Drittstelle; die im Dezember 2010 unterzeichnete SELEC-Konvention muss
noch in einigen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.
a) Auf welcher rechtlichen Grundlage werden Informationen mit dem
SECI getauscht?
Derzeit werden zwischen dem SECI-Center und EUROPOL keine
Informationen ausgetauscht.
b) Auf welcher rechtlichen Grundlage werden Informationen innerhalb
des SELEC und Europol getauscht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
c) Welche Überlegungen gibt es bezüglich des Zugangs von SECI/SELEC
zu welchen Informationssystemen Europols?
In der EU-Donauraumstrategie von Dezember 2010 ist die Zielsetzung
enthalten, die Zusammenarbeit zwischen EUROPOL und dem SECI-Center/SELEC
dadurch zu verstärken, dass die Mitgliedstaaten des SECI-Centers/SELEC
Zugang zu einem Informationskanal der Mitgliedstaaten bei EUROPOL
(„European Secure Information Exchange Network Application“, sog. Siena-Kanal)
bekommen.
d) Wie bewertet die Bundesregierung die Problematik, dass innerhalb von
SELEC weitergegebene Informationen auch an Nicht-EU-Mitglieder
der SECI gelangen könnten?
Ein Datenaustausch kann nur auf der Grundlage eines künftigen
Kooperationsabkommens erfolgen. Die hierbei zu vereinbarenden Datenschutzregeln gelten
dann für alle SELEC-Mitgliedstaaten.
Drucksache 17/5133 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodee) Wie bewertet die Bundesregierung hinsichtlich des
Subsidiaritätsprinzips, dass die SECI einerseits aufgefordert wird, eigene
Analysekapazitäten aufzubauen („should develop its own analysis activities“) und
gleichzeitig Analysekapazitäten Europols nutzen soll?
Die Bundesregierung unterstützt die führende Rolle von EUROPOL für die
Datenanalyse im Rahmen des EUROPOL-Mandats; insoweit wird auf die
Antwort zu den Fragen 16a und 16b verwiesen. Nach Auffassung der
Bundesregierung sollte das SECI-Center/SELEC Analysetätigkeiten nur insoweit
durchführen, als diese die Tätigkeiten von EUROPOL ergänzen; Doppelarbeit ist zu
vermeiden.
18. Wie bewertet die Bundesregierung den geplanten Ausbau der
Zusammenarbeit zwischen GSVP-Polizeimissionen (GSVP: Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik) und Europol, und welchen Mehrwert
verspricht sie sich hiervon?
Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen, die internen und externen
Bezüge der EU zur Sicherheitspolitik besser zu vernetzen und in diesem
Rahmen auch die Diskussion über eine Optimierung der Zusammenarbeit zwischen
den GSVP-Missionen und EUROPOL.
a) Welche Maßnahmen sind für die Zusammenarbeit von Europol und den
GSVP-Missionen anvisiert (bitte nach den einzelnen Missionen
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung setzt sich für eine Prüfung möglicher Kooperationsformen
ein; so müsste ein derzeit diskutierter erhöhter Informationsaustausch zwischen
den GSVP-Missionen und EUROPOL die jeweilige Aufgabenwahrnehmung
unterstützen und rechtlich realisierbar sein. Die KOM hat angekündigt, dieses
Jahr eine Mitteilung zur Zusammenarbeit von GSVP-Polizeimissionen und
EUROPOL vorzulegen.
19. Wie soll die bi- und multilaterale Zusammenarbeit Europols mit den
Agenturen Frontex, Eurojust und CEPOL zukünftig entwickelt werden?
Seit 2006 wird die Zusammenarbeit der genannten EU-Agenturen regelmäßig
evaluiert. Im Frühjahr 2010 haben die in der Frage genannten EU-Agenturen
einen Bericht zur Verbesserung der Zusammenarbeit der JI-Agenturen
erarbeitet. Erfasst sind Vorschläge zur Verbesserung der Kommunikation (z. B.
regelmäßige Treffen der Leiter der EU-Agenturen, Austausch von Best-Practice-
Beispielen), zur Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes für institutionelle
Fragen und Themen mit Außenbezug, zur besseren Koordinierung von
Forschung & Entwicklung, zur Optimierung und Harmonisierung bei
Ausbildungsfragen sowie zur Sensibilisierung für die Arbeit bei den EU-Mitgliedstaaten und
anderen Partnern. Zudem hat EUROPOL mit FRONTEX (29. März 2008) sowie
mit CEPOL (20. Oktober 2007) jeweils ein strategisches
Kooperationsabkommen sowie mit EUROJUST (9. Juni 2004) ein operatives
Kooperationsabkommen geschlossen. Die EURPOL-Strategie 2010 bis 2014 sieht eine stetige
Intensivierung der Zusammenarbeit unter anderem mit diesen EU-Agenturen vor.
a) An welchen Europol-Analysedateien ist Eurojust angeschlossen?
EUROJUST ist an den Analysearbeitsdateien Sustrans (Geldwäsche), Cola
(Rauschgift/Kokain), Twins (Kinderpornografie), Terminal
(Zahlungskartenkriminalität), Copper (OK, ethn.-albanische Tatverdächtige), Furtum (Eigentums-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5133kriminalität), Synergy (Rauschgift/synthetisch), Soya (Falschgeld), Smoke
(Zigarettenschmuggel), Checkpoint (Schleusung), Copy (Verstöße gegen
geistige Eigentumsrechte), MTIC (Umsatzsteuerkarussellbetrug), Cyborg
(Kriminalität im Zusammenhang mit Tatmittel Internet) und Maritime Piracy (See
Piraterie) beteiligt.
b) Wie soll die im „Frontex Programme of Work 2011“ vorgesehene
„starke Kooperation” mit Europol ausgestaltet werden, und welche
gemeinsamen Aktivitäten, Initiativen und gemeinsamen (auch
mehrjährige) Programme sind beabsichtigt?
Die Kooperation zwischen FRONTEX und EUROPOL gestaltet sich nach dem
im März 2008 zwischen beiden Behörden geschlossenen „Strategic Cooperation
Agreement“. Dieses sieht unter anderem eine Zusammenarbeit in den Bereichen
des Informationsaustausches und der Erstellung von Risikoanalysen vor. Der
Ausbau dieser Zusammenarbeit erfolgt im Lichte der vom Europäischen Rat
geforderten weiteren Intensivierung der Kooperation zwischen den sog. JHA
Agencies (EUROPOL, FRONTEX, CEPOL und EUROJUST).
c) Welchen Zweck verfolgen die geplanten „Bilateral exchange and
training programme Europol-Frontex“, und welchen Inhalt haben sie?
Ein „Bilateral exchange and training programme EUROPOL-FRONTEX“ ist
der Bundesregierung nicht bekannt. Derzeit erfolgt anlassbezogen eine
Einbindung von EUROPOL bei der Erstellung von FRONTEX-Trainingsprodukten
sowie bei der Fortbildung im Bereich der Erstellung von Risikoanalysen.
20. Welchen Zweck soll die von Frontex geforderte und in
Ratsarbeitsgruppen diskutierte Erhebung personenbezogener Daten durch Frontex und
ihre Weiterleitung an Europol auch hinsichtlich der Zweckbindung und
der Verhältnismäßigkeit verfolgen?
Die diskutierte Möglichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
durch FRONTEX und deren Weiterleitung an EUROPOL soll – nach
Darstellung von FRONTEX und den befürwortenden Mitgliedstaaten im Rat – die
Weiterleitung der von dem jeweiligen verantwortlichen Mitgliedstaat im Rahmen
von Gemeinsamen Einsätzen unter der Ägide von FRONTEX erhobenen
personenbezogenen Daten an EUROPOL sicherstellen. Die Bundesregierung hält
dies jedoch nicht für erforderlich.
a) Welche Umstrukturierungen bezüglich Personal und Haushalt würde
dies bei Europol verursachen?
Der derzeitige Diskussionsstand lässt keine Rückschlüsse auf evtl.
Umstrukturierungen bei EUROPOL zu. Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
21. Welche Rolle spielt Europol bei der internationalen Koordinierung
verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler, Informantinnen und Informanten
oder Vertrauenspersonen?
EUROPOL ist weder in die internationale Koordinierung bezüglich verdeckter
Ermittler noch in die internationale operative Führung von Vertrauenspersonen
bzw. in konkrete grenzüberschreitende Einsätze mit Vertrauenspersonen
eingebunden.
Drucksache 17/5133 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Welche entsprechenden Arbeitsgruppen existieren hierzu seit wann bei
Europol?
Es existieren keine EUROPOL-Arbeitsgruppen im Bereich der verdeckten
Ermittler und von Vertrauenspersonen.
b) Zu welchen anderen Arbeitsgruppen bzw. Treffen oder Konferenzen
wird Europol hierzu eingeladen?
Die Frage wird hier so verstanden, dass sie sich auf Arbeitsgruppen, Treffen und
Konferenzen zum in Frage 21 genannten Thema bezieht. Über die in der
Antwort zu Frage 21 genannten Ausführungen hinaus liegen der Bundesregierung
hierzu keine Informationen vor.
c) Was ist gemeint, wenn laut dem Europol-Report 2009 „expert
platforms“ für „Informant experts, Cross-border surveillance, Controlled
deliveries experts“ eingerichtet werden sollen?
d) Welche „internet-based tools“ sind in dem Dokument gemeint, und
welche „Trends“ und „Hindernisse“ sollen dort ausgetauscht werden?
Mit der IT-Anwendung „EUROPOL Platform for Experts“ (EPE) werden
verschiedene Experten-Websites von EUROPOL in einer Standardlösung
zusammengefasst. Die Anwendung befindet sich teils noch in der Entwicklung. Die
Nutzer sollen die Möglichkeit erhalten, z. B. Zugang zu Informationen
betreffend aktueller Modi Operandi, Kontaktpersonen in den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zu einem Diskussionsforum zu bekommen. Die
Inhalte dieser Diskussionsforen sollen nicht enumerativ benannt werden; die
Formulierung „Trends“ und „Hindernisse“ soll insoweit lediglich das
ergebnisoffene Ziel eines jeden Fachforums zum Ausdruck bringen. Ein Austausch
personenbezogener oder operativer Daten findet nicht statt. Auf die Plattformen der
EPE kann entweder über das gesicherte polizeiliche Netzwerk (VPN) oder über
das Internet mit entsprechender Verschlüsselungstechnik zugegriffen werden.
Für die Bereiche „Informant experts“, „Cross-border surveillance“ sowie
„Controlled deliveries experts“ ist bisher noch keine Plattform im Rahmen der
EPE eingerichtet worden.
22. Welche konkreten Projekte werden in der im Europol-Report 2009
genannten „Cross-Border Surveillance Working Group“ entwickelt, deren Zweck
damit angegeben wird, sie solle die internationale Kooperation und
Entwicklung von Überwachungstechniken vorantreiben?
Die Cross-Border Surveillance Working Group soll eine Plattform für
Diskussionen schaffen und dazu beitragen, sichere und effektive
Überwachungstechniken zu entwickeln. Die Projekte werden bedarfsorientiert ausgerichtet und
beziehen sich z. B. auf die Vermittlung von Ausbildungsinhalten (Hospitationen)
und den Austausch über technische Fragen.
23. Seit wann existiert die „European Cooperation Group on Undercover
Activities“, und wo ist sie angesiedelt?
Die ECG (European Cooperation Group on Police Undercover Activities)
existiert seit 2001 und ist bei keiner nationalen oder zwischenstaatlichen Institution/
Behörde angegliedert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5133a) Wie oft und wo trifft sich die „European Cooperation Group on
Undercover Activities“?
Der Tagungsrhythmus der ECG ist einmal jährlich, jeweils in einem anderen
ECG-Mitgliedstaat.
b) Welche EU-Institutionen bzw. welche Polizeien der Mitgliedstaaten
werden hierzu eingeladen?
Teilnehmer an der ECG sind die Leiter der zentralen Dienststellen für verdeckte
Ermittler (VE-Dienststellen) in den ECG-Mitgliedstaaten.
c) Welche anderen Institutionen von Drittstaaten können zur „European
Cooperation Group on Undercover Activities“ eingeladen werden?
Die Teilnahme anderer Institutionen von Drittstaaten ist nicht vorgesehen.
d) Welche anderen Institutionen welcher Drittstaaten wurden in den letzen
zwei Jahren zur „European Cooperation Group on Undercover
Activities“ eingeladen worden?
In den vergangenen beiden Jahren ist keine Institution eines Drittstaates zur
ECG eingeladen worden.
24. Welche deutschen Behörden werden zu welchen anderen internationalen
Treffen bezüglich grenzüberschreitender Koordination und Einsätzen
verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler, Informantinnen und Informanten
oder Vertrauenspersonen eingeladen?
Das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt (jeweils die Leiter der VE-
Dienststelle) sind neben der ECG Mitglieder der International Working Group
on Police Undercover Activities (IWG).
25. Auf welche Art und Weise ist Europol in die Vermittlung, Koordination,
Organisation oder Evaluation von nationalen und grenzüberschreitenden
Einsätzen von Undercover-Polizeieinsätzen sowie Informantinnen und
Informanten eingebunden?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
a) Wie war Europol in die Tätigkeit der britischen Spitzel Mark Kennedy,
Marco J. und Jim B. involviert, deren abgeschlossener Einsatz vom
BKA-Präsident am 26. Januar 2011 im Innenausschuss des Deutschen
Bundestages bestätigt wurde?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war EUROPOL nicht in die bezeichnete
Tätigkeit der genannten Personen involviert.
b) Welche Rolle spielten die „European Cooperation Group on
Undercover Activities“ und die „Cross-Border Surveillance Working Group“ in
Bezug auf die Arbeit der Ende letzten Jahres enttarnten britischen
Undercover-Polizisten Mark Kennedy, Marco J., Jim B. bzw. des
baden- württembergischen LKA-Beamten S. B. und deren
grenzüberschreitenden Verwendung anlässlich politischer Proteste?
Nach Kenntnis der Bundesregierung waren beide Arbeitsgruppen nicht in die
bezeichnete Tätigkeit der genannten Personen involviert.
Drucksache 17/5133 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Wie soll eine öffentliche und parlamentarische Kontrolle von Europols
Aktivitäten bezüglich der Vermittlung, Koordination, Organisation und
Auswertung grenzüberschreitender Spitzelei erfolgen, wenn die
Bundesregierung wie zuvor hierzu „aus einsatztaktischen Erwägungen“
keine Auskunft geben will, obgleich durch ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts der Auskunftsanspruch des Deutschen Bundestages
unterstrichen wurde (
www.servat.unibe.ch/dfr/bv124161.html#Opinion),
der einsatztaktisch begründete Geheimhaltungswünsche der Exekutive
explizit einschließt?
Eine derartige Frage stellt sich nicht. Es wird auf die Antwort zu Frage 15c
verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]