[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5282
17. Wahlperiode 28. 03. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4999 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach den §§ 129, 129a und 129b des
Strafgesetzbuchs im Jahr 2010
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB)
(Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer „terroristischen Vereinigung“)
ist ebenso wie der § 129 StGB („kriminelle Vereinigung“) und § 129b StGB
(„terroristische Vereinigung im Ausland“) schon lange umstritten.
Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren
die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Kleinen Anfrage beruht nur zu einem Teil auf den Daten,
die zu den beim Generalbundesanwalt geführten Verfahren elektronisch erfasst
sind. Da das Datenverarbeitungssystem bereits keine Unterscheidung zwischen
„linksterroristischen“ und „rechtsterroristischen“ Straftaten ermöglicht und
auch die zur Beantwortung der Fragen I.1.b bis I.1.d, I.1.f bis I.1.i, I.2, I.3.b,
I.3.c sowie I.4 bis I.10 erforderlichen Daten nicht erfasst werden, wurde zu
allen Fragen eine umfassende Auswertung des Aktenbestandes vorgenommen.
In der Sache wird auf Folgendes hingewiesen:
Soweit in der Kleinen Anfrage gebeten wird, bestimmte Angaben jeweils nach
Jahren aufzuschlüsseln (Fragen zu den Komplexen I und II sowie Fragen V.3.
bis V 7.) geht die Bundesregierung davon aus, dass die Fragestellung
versehentlich von einer vorangegangenen, die Jahre 2008 und 2009 umfassenden
Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/999) übernommen worden ist, in
der, anders als bei der vorliegenden Fragestellung, eine nach Jahren
differenzierte Beantwortung möglich war.
Die Kleine Anfrage verwendet neben dem Begriff „Verfahren“ auch den der
„Fälle“ (etwa in Frage 1). Die Antwort stellt auch bei den Fragen, in denen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 24. März 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5282 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(konkretisierend) nach der Zahl näher bestimmter „Fälle“ gefragt wird, die
entsprechende Zahl der Verfahren dar.
Als Stichtage für die Zuordnung zu den in der Kleinen Anfrage vorgegebenen
Altersgruppen wurden für die Frage 1f das Datum der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens, für die Frage 2e das Datum der Eröffnung des Haftbefehls und
für die Frage 3c das Datum der Einstellung des Ermittlungsverfahrens
festgelegt.
Bei den Fragen 1g Doppelbuchstabe cc, 1h und 1i sind nur solche Verfahren
erfasst, die sei es mit ihrem Abschluss durch Einstellung oder Erhebung einer
öffentlichen Klage, sei es durch offene operative Maßnahmen (Durchsuchung,
Verhaftung) bereits offengelegt sind. Zu verdeckt geführten
Ermittlungsverfahren können aus grundsätzlichen Erwägungen keine Daten mitgeteilt werden.
Insoweit ist auch eine Aussage, dass zu der jeweiligen Fragestellung im Einzelfall
keine Angaben gemacht werden können, nicht möglich, um keine
Rückschlüsse auf laufende Ermittlungsmaßnahmen zuzulassen.
Die in der Kleinen Anfrage (Frage 6h) mit dem Verweis auf das Werk von
Blath/Hobe vorgegebene Unterscheidung entspricht nicht der rechtlichen
Bewertung der den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte. Bei deren
Zuordnung zu den bei Blath/Hobe vorgegebenen Kategorien waren daher
Mehrfachnennungen möglich; diese sind jeweils gesondert ausgewiesen.
I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und
Werbung) im Jahr 2010 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)
1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Länder-Staatsanwaltschaften an diesen
abgegeben?
Im Jahre 2010 leitete der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren neu
ein; keine Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder
übernommen.
b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils
„Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine
terroristische Vereinigung?
e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Länder-Staatsanwaltschaften abgegeben?
f) Wie viele der in den Fragen 1a bis 1d genannten Beschuldigten waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) über 40 Jahre?
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte
aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,
bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die
Beschuldigten,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5282cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der
Beschuldigten und ihr Umfeld?
h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw.
(elektronische) Postadressen waren von den in der Frage 1g Doppelbuchstabe cc
genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?
i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte/Personen waren davon betroffen,
und was wurde beschlagnahmt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
Im Jahre 2010 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?
e) Wie viele der in den Fragen 1a bis 1d Betroffenen waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) über 40 Jahre alt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
Im Jahre 2010 wurden vier Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach
§ 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
Von den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren hatte in keinem Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB bestanden; in vier der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129a StGB.
c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte aufschlüsseln nach den
in den Fragen 1 und 2 genannten Arbeitsgruppen)?
In den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine mitglied-
Drucksache 17/5282 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter
zwischen 30 und 40 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter jünger als 20 Jahre, ein
Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahren alt und vier Beschuldigte waren
zwischen 30 und 40 Jahren alt.
4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
Im Jahre 2010 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben.
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den
beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs
nach § 129a StGB?
c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen
(unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
Im Jahre 2010 sind keine Urteile ergangen.
b) Wie viele Freisprüche gab es?
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach
§ 129a StGB?
bb) Wie viele der in Frage 6c Doppelbuchstabe aa genannten
Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung?
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen verhängt?
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen
verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5282bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen
prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe:
„Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer
(1971 bis 1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff (Anschläge,
gruppenbezogene Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahre 2010 wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
b) Welche?
c) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
d) Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 7a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der
Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene
mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?
Im Jahre 2010 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung.
b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts?
c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 9a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
10. Welche materiellen Sachschäden und berufliche Schäden sind den
Betroffenen dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der
Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die
freigesprochen wurden, bei diesen Razzien, Observationen,
Hausdurchsuchungen etc. entstanden?
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2010 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Die Angaben beruhen daher auf einer Auswertung der beim
Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Danach wurden im Jahr 2010 keine
Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt.
Drucksache 17/5282 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten
Beschuldigten wo aufbewahrt?
Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden beim
Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften des § 483 ff. StPO
aufbewahrt.
12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und
Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der
Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien, die der
Verdachtsgewinnung dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend,
ergeben sich keine Besonderheiten. Auf Dateien, die das Bundeskriminalamt zur
Informationssammlung und -auswertung als Zentralstelle für die
Kriminalpolizei zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder führt, ist § 8
Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes anzuwenden. Danach ist die
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten rechtskräftig freigesprochener
Beschuldigter unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt,
dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Erfolgt
ein Freispruch, eine Nichteröffnung der Hauptverhandlung oder eine
Verfahrenseinstellung aus anderen Gründen, ist die weitere Speicherung zulässig,
sofern sie – etwa zur Straftatenverhütung – erforderlich ist.
II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10,
bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und
hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr 2010 (bitte
nach den Jahren einzeln aufschlüsseln)?
1. a) Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahre 2010 leitete der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren neu
ein; keine Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder
übernommen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
2. a) Anzahl der Fälle angeordneter Untersuchungshaft
Im Jahre 2010 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
3. a) Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahre 2010 wurden keine Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
4. Anklageerhebungen/Zahl der Angeschuldigten
Im Jahre 2010 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
5. Eröffnung des Hauptverfahrens
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
6. Anzahl der Urteile, der verurteilten Personen und der Freisprüche
Im Jahre 2010 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
7. Anzahl der Rechtsmittel
Im Jahre 2010 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/52828. Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
9. Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahre 2010 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
10. Schäden bei Betroffenen von Ermittlungsverfahren
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2010 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Die Angaben beruhen daher auf einer Auswertung der beim
Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Im Jahr 2010 wurden keine
Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt.
III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.12,
bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten
Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen
Rückmeldungen aus den Ländern)?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2010 neu eingeleiteten und an eine
Staatsanwaltschaft eines Bundeslandes abgegebenen Ermittlungsverfahren.
Die Angaben sind hinsichtlich der Einzelfragen aus den Fragen I und II
zusammengefasst gemacht. Weitergehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
nicht vor. Im Übrigen sind die Daten – soweit vorhanden – in der Beantwortung
der Frage V (§ 129b StGB) enthalten.
Im Jahre 2010 leitete der Generalbundesanwalt drei Ermittlungsverfahren
gegen drei Beschuldigte neu ein, die an eine Staatsanwaltschaft eines
Bundeslandes abgegeben wurden.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in allen Fällen ausschließlich wegen des
Schuldvorwurfs nach § 129b StGB, in einem Fall ausschließlich wegen
Unterstützung, in zwei Fällen jeweils ausschließlich wegen Mitgliedschaft.
Ein Beschuldigter war zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen
30 und 40 Jahre alt, zwei Beschuldigte waren älter.
In einem Fall erfolgte eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser
Verurteilte war über 40 Jahre alt.
IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen I.1 bis I.12, bezogen auf
Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung),
a) insgesamt,
b) politischen Inhalts, insoweit als in diesen durch die politischen
Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt
ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2010 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Drucksache 17/5282 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. a) Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahre 2010 leitete der Generalbundesanwalt fünf Ermittlungsverfahren
gegen sieben Beschuldigte neu ein; kein Verfahren wurde von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
1. b), c) Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in zwei der im Jahre 2010 neu
eingeleiteten Verfahren gegen zwei Beschuldigte ausschließlich wegen des
Schuldvorwurfs nach § 129 StGB; in drei der neu eingeleiteten Verfahren gegen fünf
Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf
nach § 129 StGB.
1. d) Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a):
Die im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren hatten in fünf Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung oder ein Werben
zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen b) und c):
Von dem im Jahre 2010 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in zwei Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung oder ein Werben zum
Gegenstand.
Von dem im Jahre 2010 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach
§ 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in drei Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung oder ein Werben zum
Gegenstand.
1. e) Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren wurde kein Verfahren an
die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
1. f) Zu den Altersgruppen
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a):
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) drei
Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt und zwei Beschuldigte zwischen 30
und 40 Jahre alt.
Altersgruppen bezogen auf Teilfragen b) und c):
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2010 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen zwei
Beschuldigte die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2010 (neben anderem)
auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren
gegen drei Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind und zwei
Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d) in Verbindung mit Teilfrage a):
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren fünf Beschuldigte zwischen 20 und
30 Jahre alt und zwei Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d) in Verbindung mit Teilfragen b) und c):
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaft-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5282liche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte zwischen
20 und 30 Jahre alt.
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte
zwischen 20 und 30 Jahre alt und zwei Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre
alt.
1. g) Ermittlungsmaßnahmen
In zwei der im Jahre 2001 neu eingeleiteten Verfahren erfolgte eine
Überwachung der Telekommunikation. In keinem der im Jahre 2001 neu eingeleiteten
Verfahren erfolgte der Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-
Leuten, zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten
1. h) Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren waren neun
Telekommunikationsanschlüsse mit drei Betroffenen und keine elektronischen Postadressen
Gegenstand der Überwachung.
1. i) Anzahl der Hausdurchsuchungen
In keinem der im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren fanden
Hausdurchsuchungen statt.
Die zu den folgenden Fragen mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die
in 2010 geführten Ermittlungsverfahren.
2. Untersuchungshaft
Im Jahre 2010 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
3. a) Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt:
Im Jahre 2010 wurden vier Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
3. b) davon ausschließlich bzw. auch nach § 129 StGB geführte Verfahren
Von den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren hatte in zwei Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB bestanden; in zwei der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129 StGB.
3. c) davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf:
In den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter zwischen 30
und 40 Jahre alt und zwei Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter zwischen
30 und 40 Jahre alt.
4. a) Anklageerhebungen
Im Jahre 2010 wurde eine öffentliche Klage erhoben.
4. b) Zahl der Angeklagten
Die im Jahre 2010 erhobene Anklage betraf einen Angeschuldigten.
4. d) Anklagen
Doppelbuchstabe aa) nur nach § 129 StGB,
Drucksache 17/5282 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDoppelbuchstabe bb) auch nach § 129 StGB
Im Jahre 2010 erhob der Generalbundesanwalt eine öffentliche Klage gegen
einen Angeschuldigten ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach
§ 129 StGB.
4. e) Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung
Die im Jahre 2010 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129
StGB erhobene Anklage hatte in einem Fall eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand.
5. a) Eröffnung des Hauptverfahrens
Über die Zulassung der im Jahre 2010 erhobenen öffentlichen Klage wurde
noch nicht entschieden. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
6. a) Anzahl der Urteile, der verurteilten Personen und der Freisprüche
Im Jahre 2010 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
7. Anzahl der Rechtsmittel
Im Jahre 2010 wurde in keinem Fall ein Rechtsmittel eingelegt. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
8. Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
9. Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahre 2010 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
10. Schäden bei Betroffenen von Ermittlungsverfahren
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2010 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Die folgenden Angaben beruhen daher auf einer Auswertung der
beim Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG).
In den im Jahr 2010 eingestellten oder durch Freispruch abgeschlossenen
Verfahren wurden keine Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt.
11. Datenaufbewahrung
12. Umgang mit personenbezogenen Daten
Bezüglich der Fragen 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden
Fragen bei Komplex I verwiesen.
V. Wie lauten die Antworten zu den Fragen I.1 bis I.12, bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) jeweils?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2010 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
1. a) Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahre 2010 leitete der Generalbundesanwalt 123 Ermittlungsverfahren
gegen 134 Beschuldigte neu ein; vier Verfahren wurden von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/52821. b), c) Ermittlungsverfahren wegen § 129
Der Generalbundesanwalt ermittelte in zehn der im Jahre 2010 neu
eingeleiteten Verfahren gegen elf Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs
nach § 129b StGB; in 110 der neu eingeleiteten Verfahren gegen 133
Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach
§ 129b StGB.
1. d) Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a):
Die im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 118 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in 19 Fällen eine Unterstützung und in drei Fällen
ein Werben zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen b) und c):
Von dem im Jahre 2010 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in fünf Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in drei Fällen eine Unterstützung und in zwei Fällen ein Werben
zum Gegenstand.
Von dem im Jahre 2010 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach
§ 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 115 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in 13 Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein
Werben zum Gegenstand.
1. e) Abgabe an Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren wurden drei Verfahren an
die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
1. f) Zu den Altersgruppen
Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens, soweit Alter nicht
„unbekannt“.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a)
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) fünf
Beschuldigte jünger als 20 Jahre, 17 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
15 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und 17 Beschuldigte älter als
40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf Teilfragen b) und c)
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2010 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen zwei
Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, zwei Beschuldigte, die zwischen 20
und 30 Jahre alt sind, einen Beschuldigten, der zwischen 30 und 40 Jahre alt ist
und vier Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2010 (neben anderem)
auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren
gegen drei Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, 15 Beschuldigte, die
zwischen 20 und 30 Jahre alt sind, 13 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre
alt sind und zwölf Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a):
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren neun Beschuldigte zwischen 20 und
30 Jahre alt, elf Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und zwölf
Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Drucksache 17/5282 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren fünf Beschuldigte jünger als 20 Jahre, acht
Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, vier Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre
alt und fünf Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter jünger als 20 Jahre, ein Beschuldigter
zwischen 20 und 30 Jahre alt und ein Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre
alt.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d) in Verbindung mit Teilfragen b) und c):
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter
zwischen 20 und 30 Jahre alt, ein Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, und
drei Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung
zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte jünger als 20 Jahre, ein
Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt und ein Beschuldigter zwischen 30
und 40 Jahre alt.
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter jünger als 20 Jahre und ein
Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt.
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren acht Beschuldigte
zwischen 20 und 30 Jahre alt, zehn Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt
und sieben Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
sieben Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, drei Beschuldigte zwischen
30 und 40 Jahre alt und fünf Beschuldigte älter als 40 Jahre.
1. g) Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahre 2010 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter
Abwägungen der betroffener Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter
den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu
würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das
betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, S. 324
und 343 f.) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Soweit die im Jahre 2010 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage bereits
abgeschlossen sind, beantwortet die Bundesregierung die Fragestellungen wie
folgt:
In keinem der im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein Einsatz
von V-Personen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5282In keinem der im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
In sechs der im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren wurden die
Kommunikation der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht.
1. h) Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren waren 121
Telekommunikationsanschlüsse mit 109 Betroffenen und 13 elektronische Postadressen mit 13
Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
1. i) Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahre 2010 neu eingeleiteten Verfahren wurden 26 Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen 20 Haushalte/Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei
den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen:
(Elektronisches) Bild- und Audiomaterial, Schriftmaterial, Geld, Waffen (im
weiteren Sinne, nicht nur nach dem waffenrechtlichen Begriff) und EDV-
Geräte (im weiteren Sinne mit Zubehör).
2. Untersuchungshaft
Im Jahre 2010 wurde gegen 23 Beschuldigte der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
2. a), b) Haftgrund
In 15 Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2
StPO und in sechs Fällen beruhte er auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3
StPO. In 14 Fällen beruhte der Haftbefehl auf beiden Haftgründen.
2. c) Dauer
In diesen Fällen dauerte die Untersuchungshaft jeweils zwei Tage, zwei Tage,
drei Monate, vier Monate, fünf Monate, drei Monate, zehn Monate, ein Jahr
und vier Monate und in drei Fällen jeweils zwei Jahre und sechs Monate. In elf
Fällen dauert die Untersuchungshaft noch an.
2. d) Freisprüche/Verurteilungen
Kein Betroffener wurde freigesprochen oder zu einer Geldstrafe verurteilt.
Von den Betroffenen wurden einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; das Strafmaß betrug in diesem
Fall zwei Jahre.
Von den Betroffenen wurden fünf zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das
Strafmaß betrug in diesen Fällen drei Jahre und drei Monate, zweimal jeweils zwölf
Jahre, elf Jahre sowie fünf Jahre.
2. e) Zu den Altersgruppen
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte,
waren sechs Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, acht Beschuldigte
zwischen 30 und 40 Jahre alt und ein Beschuldigter war älter als 40 Jahre.
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO beruhte,
waren drei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt und drei Beschuldigte
zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren vier Beschuldigte
zwischen 20 und 30 Jahre alt, sieben Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt
und drei Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Drucksache 17/5282 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVon den inhaftierten Beschuldigten, die später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, war ein
Beschuldigter älter als 40 Jahre.
Von den inhaftierten Beschuldigten, die später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, waren drei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt und zwei
Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt.
3. a) Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt:
Im Jahre 2010 wurden 58 Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
3. b) davon ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren.
Von den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren hatte in acht Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB bestanden; in 50 der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129b StGB.
3. c) davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf:
In den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte
zwischen 30 und 40 Jahre alt und drei Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung
zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt,
zwei Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und Beschuldigter älter als
40 Jahre.
In den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, drei
Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als
40 Jahre.
In den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte
zwischen 20 und 30 Jahre alt, drei Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und
ein Beschuldigter älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2010 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
4. a) Anklageerhebungen
Im Jahre 2010 wurden fünf öffentliche Klagen erhoben.
4. b) Zahl der Angeklagten
Die im Jahre 2010 erhobenen Anklagen betrafen neun Angeschuldigte.
4. c) Anklagen
Im Jahre 2010 erhob der Generalbundesanwalt zwei öffentliche Klagen gegen
vier Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach
§ 129b StGB; in drei öffentlichen Klagen gegen fünf Angeschuldigte richtete
sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
d) Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung
Die im Jahre 2010 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b
StGB erhobenen Anklagen hatten in einem Fall eine mitgliedschaftliche Betäti-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5282gung, in vier Fällen eine Unterstützung und in zwei Fällen ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahre 2010 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
erhobenen Anklagen hatten in vier Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung und
in einem Fall ein Werben zum Gegenstand.
5. a) Eröffnung des Hauptverfahrens
Alle im Jahre 2010 erhobenen öffentlichen Klagen wurden – soweit darüber
entschieden wurde – zur Hauptverhandlung zugelassen.
5. b) Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach § 129 StGB
Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen.
5. c) Verfahrenseinstellungen
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
6. a) Anzahl der Urteile
Im Jahre 2010 sind acht Urteile gegen 15 Angeklagte ergangen; drei Urteile
gegen sieben Angeklagte sind noch nicht rechtskräftig.
6. b) Anzahl der Freisprüche
Im Jahre 2010 wurden keine Angeklagten von den gegen sie erhobenen
Vorwürfen freigesprochen.
6. c) Verurteilungen
Doppelbuchstabe aa) nur oder auch nach § 129 StGB?
Doppelbuchstabe bb) wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung
Im Jahre 2010 erfolgten 15 Verurteilungen.
Gegen zehn Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine
Straftat nach § 129b StGB; gegen fünf Angeklagte richtete sich der Vorwurf (neben
anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
ergangenen Verurteilungen hatten in zwei Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung,
in fünf Fällen eine Unterstützung zum Gegenstand.
Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen
Verurteilungen hatten in acht Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in zwei
Fällen eine Unterstützung zum Gegenstand.
6. d) Geldstrafen
Im Jahre 2010 wurde keine Geldstrafe verhängt.
6. e) Jugendstrafe
Im Jahre 2010 wurde in einem Fall eine Jugendstrafe verhängt.
6. f) Freiheitsstrafe
Doppelbuchstabe aa) Strafausspruch
Im Jahre 2010 wurde in 15 Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. In diesen Fällen
lautete der Strafausspruch
nur gestützt auf §§ 129a, 129b StGB auf
– vier Jahre und zehn Monate;
– fünf Jahre und vier Monate;
– drei Jahre und neun Monate;
Drucksache 17/5282 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– sechs Jahre;
– sieben Jahre und neun Monate;
– ein Jahr;
– neun Monate;
– drei Jahre und drei Monate;
– sechs Jahre;
– zwei Jahre sechs Monate;
auch beruhend auf §§ 129a, 129b StGB auf
– fünf Jahre und sechs Monate, gestützt außerdem auf §§ 263, 22, 23, 52, 53
StGB;
– zwölf Jahre, gestützt außerdem auf § 30 Absatz 2, §§ 211, 308 Absatz 1 bis 3
und § 105 Absatz 1, § 310 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 52 StGB;
– elf Jahre, gestützt außerdem auf § 30 Absatz 2, §§ 211, 308 Absatz 1 bis 3
und § 105 Absatz 1, § 310 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 52 StGB;
– zwölf Jahre, gestützt außerdem auf §§ 211, 113 Absatz 1, 2, § 30 Absatz 2,
§§ 211, 308 Absatz 1 bis 3 und § 105 Absatz 1, § 310 Absatz 1, §§ 22,
23, 25 Absatz 2, §§ 52, 53 StGB;
– fünf Jahre, gestützt außerdem auf § 310 Absatz 1, § 51 Absatz 1, 3 Satz 4,
§ 52 StGB.
Doppelbuchstabe bb) Bewährung
In zwei Fällen wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt.
6. g) verminderte Schuldfähigkeit
Im Jahre 2010 führte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in
keinen Fällen zu einer Strafmilderung.
6. h) Verteilung der Deliktgruppen
Die nach Blath/Hobe vorgegebene Aufschlüsselung erfasst folgende
Kategorien:
(1) „Anschläge auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie auf
öffentliche Einrichtungen und Gebäude“ (kurz: Anschläge);
(2) „Handlungen, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer
terroristischen Gruppe und die Versorgung mit hierzu notwendigen Ressourcen zum
Ziel haben“ (kurz: gruppenbezogene Handlungen);
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Mitgliedschaft; Beschaffung von
Geld, Waffen, Sprengstoff, Kraftfahrzeugen … durch Gruppenmitglieder;
Handlungen, die auf die Verdeckung der eigenen Identität und auf die
Verhinderung einer Festnahme zielen; Handlungen, mit denen die Befreiung von
Gruppenmitgliedern aus der Haft erreicht werden soll (sofern damit nicht ein
Anschlag auf Personen oder Sachen verbunden ist).
(3) „Handlungen, durch die eine solche Gruppe in ihren Aktionen unterstützt
wird“ (kurz: Unterstützungshandlungen).
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Materielle (Gewährung von
Übernachtungen, Aushändigung von Ausweispapieren an Personen im Untergrund)
und verbale Unterstützung (Befürwortung von Gewalt, Wandschmierereien,
Werbung für terroristische Gruppen).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5282Die Zuordnung zu diesen Kategorien soll ungeachtet einer rechtlichen
Einordnung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung) erfolgen; Doppelnennungen
sind möglich und müssen nicht gesondert ausgewiesen werden.
Die im Jahre 2010 ergangenen Verurteilungen hatten
Doppelbuchstabe aa) in vier Fällen „Anschläge“,
Doppelbuchstabe bb) in elf Fällen „gruppenbezogene Handlungen“,
Doppelbuchstabe cc) in drei Fällen „Unterstützungshandlungen“ zum
Gegenstand.
7. a) Anzahl der Rechtsmittel
Im Jahre 2010 wurde in acht Fällen ein Rechtsmittel (Revision) eingelegt.
7. b) Art der Rechtsmittel
Soweit Rechtsmittel eingelegt wurde, handelte es sich um das Rechtsmittel der
Revision.
7. c) Einlegung der Rechtsmittel
Die für das Jahr 2010 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in allen acht Fällen
durch den Verteidiger eingelegt.
7. d) Erfolg der Rechtsmittel
Die im Jahre 2010 durch den Verteidiger eingelegten Rechtsmittel wurden in
einem Fall verworfen; über die übrigen Rechtsmittel der Verteidiger ist noch
nicht entschieden.
8. Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
9. a) Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahre 2010 erfolgte in drei Fällen eine vorzeitige Haftentlassung.
9. b) Rechtsgrundlage der vorzeitigen Haftentlassung
Die vorzeitigen Entlassungen im Jahre 2010 beruhen in zwei Fällen auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB und in einem Fall auf einer
Entscheidung nach § 456a Absatz 1 StPO.
9. c) Zeitpunkt der vorzeitigen Haftentlassung
Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahre 2010 nach § 57 Absatz 1 Satz 1
StGB erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen. Soweit die
vorzeitige Entlassung nach § 456a Absatz 1 StPO erfolgte, waren zwei Jahre
und elf Monate von vier Jahren verbüßt worden.
10. Schäden bei Betroffenen von Ermittlungsverfahren
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2010 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Die folgenden Angaben beruhen daher auf einer Auswertung der
beim Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG).
In den im Jahr 2010 eingestellten oder durch Freispruch abgeschlossenen
Verfahren wurden keine Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt.
11. Datenaufbewahrung
12. Umgang mit personenbezogenen Daten
Drucksache 17/5282 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAuf die Antworten zu den entsprechenden Fragen bei Komplex I wird
verwiesen.
13. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die
Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2010 nach § 129b StGB (bitte
aufschlüsseln)?
Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen betrafen im Jahre 2010
die ausländischen terroristischen Vereinigungen: Türkische Arbeiter- und
Bauernbefreiungsarmee (TIKKO) in der Türkei, Verschwörung der Zellen des
Feuers in Griechenland, Al Qaida (Kern-), Al Qaida auf der arabischen Halbinsel,
DHKP-C, Islamischer Staat im Irak (IStI), Ansar Al Islam, Islamische Jihad
Union (IJU), Islamische Bewegung Usbekistan (IBU), Deutsche Taliban
Mujaheddin (DTM), Kaukasisches Emirat, Somalische Miliz al-Shahaab, Khalistan
Zindabad Force (KZF), Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und Taliban.
Die im Jahre 2010 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen
terroristischen Vereinigungen Al Qaida (Kern-), Islamischer Staat im Irak
(IStI), Islamische Jihad Union (IJU), DHKP-C, Deutsche Taliban Mujahideen
(DTM) und Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE),
Die im Jahre 2010 ergangenen Urteile hatten folgende ausländischen
terroristischen Vereinigungen zum Gegenstand: Islamische Jihad Union (IJU), DHKP-C
und Al Qaida (Kern-).
14. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2010
Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden
von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen
aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
– Al Qaida (Kern-),
– Al Qaida auf der arabischen Halbinsel,
– Islamischer Staat im Irak (IStI),
– Ansar Al Islam,
– Islamische Jihad Union (IJU),
– Islamische Bewegung Usbekistan (IBU),
– DHKP-C,
– Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE),
– Khalistan Zindabad Force (KZF).
15. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die 2010
Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht in
Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach
Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Gegen keine der von der Fragestellung erfassten ausländischen Gruppierungen
besteht in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/528216. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen
bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des
§ 129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2010
strittig (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Soweit der Generalbundesanwalt im Jahre 2010 um die Erteilung der für die
Strafverfolgung nach § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB erforderlichen
Ermächtigung nachsuchte, wurde diese in vier Fällen hinsichtlich Al Qaida im
islamischen Maghreb (AQM), Deutsche Taliban Mujahideen (DTM), Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und Khalistan Zindabad Force (KZF)
uneingeschränkt, in einem Fall hinsichtlich Somalische Miliz al-Shahaab eingeschränkt
und in keinem Fall nicht erteilt.
17. In wie vielen und welchen Fällen war 2010 ein Gesuch der Regierung
oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die
Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB (bitte nach Jahren einzeln
aufschlüsseln)?
Im Jahre 2010 war ein Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer
ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder
terroristischen Vereinigung bestimmend gewesen.
18. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen
Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2010 über den
Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse
ausländischer Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Im Jahr 2010 war das Bundeskriminalamt im Phänomenbereich Politisch
motivierte Ausländerkriminalität mit insgesamt 237 Ermittlungsverfahren nach
§ 129b StGB befasst. In den vorgenannten Ermittlungsverfahren findet
grundsätzlich ein Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheitsbehörden
statt. Eine Vielzahl dieser Ermittlungsverfahren wird im Zusammenhang mit
den Anschlägen gegen die Bundeswehr in Afghanistan geführt. Es wird darauf
hingewiesen, dass der Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität
– links –, der den Kern der vorliegenden Kleinen Anfrage bildet, von den
Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB nicht betroffen ist.
VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der zum Teil
erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen
Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen Anteil
der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die Folgen dieser
Strafparagrafen?
Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach den §§ 129, 129a und
129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt?
Betroffene können nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen etwaige Ansprüche geltend machen.
Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt.
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