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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit

Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.

Fraktion

DIE LINKE

Datum

21.09.2026

Aktualisiert

22.09.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/807021.09.2026

Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit

der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

§ 53 Strafprozessordnung (StPO) sieht ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht nur für wenige, enumerativ aufgeführte Berufsgruppen vor. Für den Bereich der Sozialen Arbeit gelten berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrechte lediglich im Rahmen der staatlich anerkannten Suchtberatung sowie der Schwangerschaftskonfliktberatung, während Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den meisten Feldern der Sozialen Arbeit weiterhin grundsätzlich voll zeugnis- und auskunftspflichtig sind.

Für Fachkräfte der Sozialen Arbeit führt diese Situation vielfach zu nicht auflösbaren Konflikten: Sie sind für die Erfüllung ihres Auftrags in besonderem Maße auf belastbare Vertrauensverhältnisse zu ihren Klientinnen und Klienten angewiesen. Diese Vertrauensverhältnisse werden jedoch gefährdet, wenn Betroffene damit rechnen müssen, dass ihnen anvertraute Informationen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder vor Gericht offenbart werden müssen (vgl. u. a. Titus Simon; Julia Zeyn; Michael Leinenbach; Ronald Bec: Zeugnisverweigerungsrecht und Soziale Arbeit: www.zeugnis-verweigern.de/wp-content/uploads/2021/09/21_SozArb_08_289-295_Simon_Zeyn_Leinenbach_Bec.pdf).

Forderungen nach einer Ausweitung der Zeugnisverweigerungsrechte des § 53 StPO auf weitere Bereiche der Sozialen Arbeit werden von Seiten der Bundesregierung und Teilen der Fachliteratur regelmäßig mit dem Hinweis zurückgewiesen, eine Erweiterung des beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts könne die funktionsfähige Rechtspflege beeinträchtigen und die vollständige Wahrheitsermittlung im Strafverfahren gefährden. Diese Ansicht wird aber in der Praxis nicht überall geteilt, wie z. B. im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen drei Mitarbeiter eines Karlsruher Fußball-Fan-Projektes deutlich wurde (www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/karlsruhe/pyroskandal-ksc-berufung-landgericht-100.html).

Zudem wurde das Zeugnisverweigerungsrecht in den neunziger Jahren im Rahmen der staatlich anerkannten Suchtberatung sowie der Schwangerschaftskonfliktberatung eingeführt, ohne dass im wissenschaftlichen Diskurs oder in der Rechtspraxis systematische empirische Nachweise über eine nachhaltige Beeinträchtigung der Strafverfolgung in diesen Bereichen vorliegen.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Der Sachstand „Zeugnisverweigerungsrecht für den Bereich der Sozialen Arbeit – Zur Rechtslage im Ausland“ des Wissenschaftlichen Dienstes WD 7‑066/24 zeigt zudem, dass vergleichbare oder weitergehende berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrechte für psychosoziale Berufe in mehreren europäischen Staaten eingeführt worden sind, ohne dass dort eine grundlegende Funktionsstörung der Strafrechtspflege dokumentiert wäre.

Die fragenstellende Fraktion möchte daher erfahren, auf welche konkreten Erkenntnisse, empirischen Daten oder systematischen Auswertungen die Bundesregierung ihre Befürchtung stützt, ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht für die gesamte Soziale Arbeit könne die Rechtspflege beeinträchtigen oder die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren substanziell erschweren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob die Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende von staatlich anerkannten Drogenberatungsstellen durch das Gesetz zur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter staatlich anerkannter Beratungsstellen in Suchtfragen im Jahr 1991 zu einer Behinderung oder Vereitelung der strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten geführt hat (falls ja, bitte aufschlüsseln nach einzelnen Fällen, Deliktsart und Jahr seit Inkrafttreten 1991)?

2

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob die Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende von staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz im Jahr 1992 zu einer Behinderung oder Vereitelung der strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen geführt hat (falls ja, bitte aufschlüsseln nach einzelnen Fällen, Deliktsart und Jahr seit Inkrafttreten 1992)?

3

In wie vielen Fällen erwies sich in den Jahren 2020 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung die Zeugenvernehmung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern durch die Strafjustiz für eine effektive Strafverfolgung als erforderlich?

4

Aus welchen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit (z. B. stationäre Jugendhilfeeinrichtungen, Wohnungslosenhilfe, Straffälligenhilfe, Schuldnerberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Flüchtlingssozialarbeit, Schulsozialarbeit, Fansozialarbeit, Streetwork) stammten nach Kenntnis der Bundesregierung diese Mitarbeitenden jeweils?

5

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob und in welchem Maße die strafrechtlichen Ermittlungen ohne diese Zeugenvernehmungen objektiv erschwert oder unmöglich geworden wären (bitte gegebenenfalls nach Deliktsgruppen differenzieren)?

6

Welche konkreten Auswirkungen im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung und vollständige Wahrheitsermittlung erwartet die Bundesregierung jeweils für den Fall a) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkannter Träger im Bereich der Sozialen Arbeit? b) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Träger im Bereich der Fansozialarbeit?

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

c) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Stellen der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO?

d) einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 StPO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte anerkannter Angebote der Mobilen Jugendarbeit/Streetwork?

7

Auf welche konkreten empirischen Studien, statistischen Auswertungen, Rechtsprechungsanalysen oder sonstigen systematischen Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre Befürchtung, eine Ausweitung des berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechts auf die gesamte Soziale Arbeit könne die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen oder die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren substanziell erschweren?

a) Falls keine entsprechenden empirischen oder systematischen Erkenntnisse vorliegen, auf welcher rechtspolitischen oder kriminalpolitischen Bewertung beruht die ablehnende Haltung der Bundesregierung zu einer Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts?

b) Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Bewertung Erkenntnisse aus den Rechtsordnungen anderer Staaten, in denen Sozialarbeitende bereits in berufsbezogene Aussageverweigerungsrechte einbezogen sind (z. B. Österreich, Italien, Schweden, Niederlande)?

8

Inwiefern bezieht die Bundesregierung bei ihrer Bewertung einer möglichen Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts auf die Soziale Arbeit die verfassungsrechtliche Bedeutung des Schutzes von Vertrauensbeziehungen in professionellen Hilfeverhältnissen (z. B. aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG sowie Artikel 12 GG) ein?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die fachliche Einschätzung, wonach ohne verlässliche Vertraulichkeit zentrale Aufgaben der Sozialen Arbeit – insbesondere im Bereich des Kinderschutzes, der Straffälligenhilfe und der psychosozialen Beratung – nur eingeschränkt erfüllt werden können und sich hieraus mittelbar auch negative Folgen für den Opferschutz und die Kriminalprävention ergeben können?

10

Gibt es seit Einführung der berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte in der Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatung ein systematisches Monitoring seitens der Bundesregierung oder der Länder, das mögliche Auswirkungen auf Strafverfolgung und Rechtspflege erfasst? Falls nein, plant die Bundesregierung, im Zuge der aktuellen Diskussion um ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Soziale Arbeit eine solche Evaluations- oder Berichtssystematik einzuführen, um die Debatte auf eine empirische Grundlage zu stellen?

Berlin, den 11. September 2026

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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