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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Sicherheitsplattform Strom und Lastreduktionsmaßnahmen

Diese Kleine Anfrage von AfD gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.

Fraktion

AfD

Datum

06.10.2026

Aktualisiert

07.10.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/834506.10.2026

Sicherheitsplattform Strom und Lastreduktionsmaßnahmen

der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Malte Kaufmann, Bernd Schattner, Marc Bernhard, Raimond Scheirich und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Bundesnetzagentur baut derzeit die sogenannte Sicherheitsplattform Strom als digitales Instrument für den Fall einer Gefährdung oder Störung der Elektrizitätsversorgung auf (www.focus.de/finanzen/news/geheimplan-der-bundesnetzagentur-das-passiert-im-notfall-wenn-deutschland-der-strom-ausgeht_f911ffb4-65af-4544-86f5-b62d145df4ea.html). Die Plattform soll den Bundeslastverteiler bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) unterstützen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur besteht derzeit weder eine Strommangellage noch liegen Anzeichen für eine solche vor (www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Strom/start.html). Gleichwohl soll ab dem Winter 2026/2027 ein erstes funktionsfähiges System bereitstehen. Sämtliche Stromnetzbetreiber sowie Stromverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 8 Gigawattstunden je Entnahmestelle sollen zur Registrierung aufgefordert werden (ebd.). Im Krisenfall soll die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler Verfügungen erlassen (ebd.). Die operative Umsetzung möglicher Maßnahmen obliegt den jeweiligen Adressaten.

Aus den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Unterlagen zur Sicherheitsplattform Strom geht hervor, dass mögliche Lastreduktionsmaßnahmen abhängig von der Energiemangelsituation im Bereich ab 10 Gigawattstunden Jahresverbrauch vorgesehen sind. Die Sicherheitsplattform ist dabei nach Darstellung der Bundesnetzagentur lediglich ein Werkzeug des Bundeslastverteilers (ebd.). Maßnahmen können sich auch gegen Verbraucher richten, die nicht auf der Sicherheitsplattform registriert sind (Folie 12; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Für prognostizierte Notfallzeitfenster sollen Planungsdaten der erfassten Lasten mit einem Vorlauf von bis zu einer Woche abgefragt werden (Folie 16; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Bei Lastreduktionsmaßnahmen soll die gemeldete technische Vorlaufzeit berücksichtigt werden. Ein ausreichender Vorlauf soll die Umsetzbarkeit gewährleisten und technische Anlagenschäden vermeiden (Folie 16; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publicationFile&v=2). In außergewöhnlichen Fällen kann nach dem dargestellten Konzept gegenüber Netzbetreibern auch eine Verfügung zur Abschaltung von Lasten ergehen (Folie 27; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

Aufgrund der digitalen Kommunikations- und Koordinierungsfunktion der Sicherheitsplattform Strom kommt deren Verfügbarkeit und Integrität sowie der Authentizität der über sie übermittelten Informationen und Verfügungen besondere Bedeutung zu. Nach den veröffentlichten Unterlagen sollen Verfügungen zur Lastreduktion über die Sicherheitsplattform zugestellt und die hinterlegten Kontaktpersonen elektronisch benachrichtigt werden (Folie 18; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Die Bundesnetzagentur bezeichnet zudem die Integrität des Registrierungsprozesses als wesentlich und sieht keine offene Registrierung vor (Folie 21; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Strom/Foliensatz_BNetzA.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Für den Energiebereich weist sie allgemein darauf hin, dass die zunehmende Digitalisierung und Veränderungen der Bedrohungslage steigende Anforderungen an die Cybersicherheit begründen (www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/20250507_ITsicherheitskatalog.html). Nach Auffassung der Fragesteller könnte eine Beeinträchtigung der Sicherheitsplattform durch einen Cyberangriff oder eine sonstige IT-Störung daher die Handlungsfähigkeit des Bundeslastverteilers gerade während einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung beeinträchtigen.

§ 1 Absatz 1 S. 1 Nr. 4 EnSiG ermöglicht die Errichtung, den Einsatz und den Betrieb digitaler Plattformen zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung. Voraussetzung des § 1 Absatz 1 EnSiG ist, dass die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist und die Gefährdung oder Störung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben werden kann. Nach § 1 Absatz 4 EnSiG sind Rechtsverordnungen auf das zur Behebung der Gefährdung oder Störung unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und so zu gestalten, dass die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird. § 1 der Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise (Elektrizitätssicherungsverordnung – EltSV) ermöglicht dem Lastverteiler gegenüber Verbrauchern Verfügungen über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluss vom Bezug elektrischer Energie. Die EltSV darf nach § 6 Absatz 2 erst angewandt werden, wenn die Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgestellt hat, dass die Energieversorgung im Sinne des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, und die Anwendbarkeit der EltSV durch Rechtsverordnung bestimmt hat.

Die Fraktion der AfD hat mit ihrer Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7682 die Aufrechterhaltung der Mobilfunkversorgung und der digitalen Krisenkommunikation bei lang andauernden Stromausfällen aufgegriffen. In ihrer Antwort hat die Bundesregierung ausgeführt, dass sowohl der Notruf nach § 164 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch die öffentliche Warnung nach § 164a TKG hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit der Verfügbarkeit des zugrunde liegenden allgemeinen Telekommunikationsdienstes beziehungsweise Telekommunikationsnetzes folgen. Zugleich teilte die Bundesregierung mit, dass Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Sicherheit der Telekommunikationsnetze derzeit auch im Hinblick auf Krisenkommunikation, Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten und Energieversorgung aktualisiert werden. Eine bundeseinheitliche Festlegung reiner Mindestbatteriepufferkapazitäten für Mobilfunkstandorte könne nach Auffassung der Bundesregierung je nach Standort nur teilweise oder gar nicht umgesetzt werden.

Damit gewinnt nach Auffassung der Fragesteller die Frage an Bedeutung, nach welchen Maßstäben die Bundesnetzagentur im Fall einer Strommangellage zwischen unterschiedlichen Stromverbrauchern priorisieren will. Hoheitliche Lastreduktionsmaßnahmen können nicht nur die Produktionsfähigkeit einzelner Unternehmen beeinträchtigen, sondern auch Stromverbraucher treffen, deren Funktionsfähigkeit für öffentliche Aufgaben, kritische Infrastruktur oder die Aufrechterhaltung von Kommunikationsmöglichkeiten in einer Krisenlage erforderlich ist. Zugleich bedarf es in ihren Augen nachvollziehbarer Maßstäbe dafür, wie technische Anlagenschäden und gesamtwirtschaftliche Folgewirkungen vermieden oder begrenzt werden sollen und wie die Handlungsfähigkeit des Bundeslastverteilers bei einer Beeinträchtigung der hierfür vorgesehenen digitalen Infrastruktur aufrechterhalten werden kann.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Welche konkreten Szenarien einer Strommangellage wurden bei der Entwicklung oder Erprobung der Sicherheitsplattform Strom zugrunde gelegt (bitte für jedes Szenario die angenommene Dauer und die angenommene Leistungsunterdeckung in Megawatt angeben)?

2

Nach welchen festgelegten Kriterien soll eine Abfrage von Planungsdaten der erfassten Stromverbraucher für ein bevorstehendes Notfallzeitfenster über die Sicherheitsplattform Strom ausgelöst werden?

3

Welche Stelle trifft nach dem derzeitigen Konzept die abschließende Entscheidung darüber, welcher Stromverbraucher von einer Lastreduktionsverfügung betroffen wird?

4

Erfolgt die Auswahl der für eine Lastreduktion vorgesehenen Stromverbraucher nach dem derzeitigen Konzept automatisiert, regelbasiert mit anschließender behördlicher Entscheidung oder ausschließlich aufgrund einer behördlichen Einzelfallentscheidung?

5

Welche Entscheidungsparameter sind für die Auswahl der von einer Lastreduktionsverfügung betroffenen Stromverbraucher schriftlich festgelegt?

6

Nach welcher Berechnungsmethode soll die Höhe der gegenüber einem einzelnen Stromverbraucher angeordneten Lastreduktion bestimmt werden?

7

Welche Nachweise müssen Stromverbraucher gegenüber der Bundesnetzagentur für die von ihnen angegebene technische Vorlaufzeit einer Lastreduktion erbringen, damit diese bei einer Lastreduktionsverfügung berücksichtigt wird?

8

Welche Priorisierung von Verbraucherkategorien ist nach dem derzeitigen Konzept für Lastreduktionsentscheidungen aufgrund ihrer Bedeutung für die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen?

9

Welche Vorgaben bestehen für die Priorisierung von Stromverbrauchern, deren Versorgung für die Aufrechterhaltung von Notruf, öffentlicher Warnung oder Telekommunikationsdiensten erforderlich ist?

10

Wie viele Entnahmestellen hat die Bundesnetzagentur zum 31. August 2026 im Rahmen der Sicherheitsplattform Strom mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 8 Gigawattstunden erfasst oder für eine Registrierung identifiziert (bitte nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen sowie den Verbrauchsklassen von mehr als 8 bis unter 10 Gigawattstunden und mindestens 10 Gigawattstunden aufschlüsseln)?

11

Nach welchen Kriterien soll entschieden werden, welche nicht auf der Sicherheitsplattform Strom registrierten Stromverbraucher von Maßnahmen des Bundeslastverteilers betroffen werden?

12

Welche marktgerechten Maßnahmen berücksichtigt die Bundesregierung bei der Prüfung, ob eine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 EnSiG ohne hoheitliche Lastreduktionsmaßnahmen behoben werden kann?

13

Nach welcher Methodik und anhand welcher volkswirtschaftlichen Kennzahlen sollen die gesamtwirtschaftlichen Folgen einer Lastreduktionsverfügung, namentlich Produktions- und Wertschöpfungsverluste, Auswirkungen auf Lieferketten sowie Beschäftigungseffekte, bei der Auswahl des betroffenen Stromverbrauchers und der Bestimmung des Umfangs der angeordneten Lastreduktion bewertet werden?

14

Ist vor Aufnahme des Wirkbetriebs der Sicherheitsplattform Strom eine von der für Entwicklung oder Betrieb verantwortlichen Stelle organisatorisch unabhängige Prüfung der Informations- und Cybersicherheit vorgesehen oder bereits durchgeführt worden, wenn ja, durch welche Stelle, und wenn nein, warum nicht?

15

Welche Rückfallverfahren sind vorgesehen, um die Handlungsfähigkeit des Bundeslastverteilers aufrechtzuerhalten, wenn die Sicherheitsplattform Strom infolge eines Cyberangriffs oder einer sonstigen IT-Störung nicht verfügbar oder die Integrität der über die Plattform verarbeiteten Daten beeinträchtigt ist?

Berlin, den 6. Oktober 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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