[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5736
17. Wahlperiode 06. 05. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5139 –
Internationaler Austausch verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
und Vertrauenspersonen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zahlreiche Ungereimtheiten rund um bekanntgewordene Einsätze britischer
verdeckter Ermittler (VE) in Deutschland bleiben ungeklärt. Im
Innenausschuss des Bundestages erklärte der Präsident des Bundeskriminalamtes
(BKA) Jörg Ziercke laut Berichten mehrerer Zeitschriften und
Internetportalen (SPIEGEL- ONLINE vom 19. Februar 2011, der Freitag vom 24. Februar
2011, Telepolis vom 23. Februar 2011), allein Mecklenburg-Vorpommern
habe für den G8-Gipfel 2007 „drei oder vier“ VE aus Großbritannien
angefragt. Deutsche Undercover-Polizisten sind demnach zudem in Großbritannien
aktiv.
Einzelheiten zur Berichtspflicht oder die Erinnerung, dass die VE keine
Straftaten begehen dürfen, werden in einem standardisierten „Memorandum of
Understanding“ (MoU) niedergelegt.
In Deutschland findet die Verwendung ausländischer VE meist in
Verantwortung der Bundesländer und der Vermittlung durch das BKA statt. Hierfür
haben die Innen- und Justizministerien eine gemeinsame Richtlinie vereinbart,
in der sich indes keinerlei Hinweis über den Umgang mit ausländischen VE
findet. VE gelten gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
20. Juni 2007 (1StR 251/07) hierzulande rechtlich als „Vertrauenspersonen“
(VP); das Urteil bezieht sich indes lediglich auf die Frage nach der
Verwertung von ihnen erlangter Beweise.
Mark K. beteiligte sich in Deutschland an Straftaten und hat seine polizeilich
erlangten Informationen womöglich über Sicherheitsfirmen privat weiter
verwertet.
Bislang galt, dass Mark K. in Berlin nicht aktiv gewesen sei und von dort laut
BKA „nicht berichtet“ habe. Dem widerspricht Mark K. öffentlich. Der BKA-
Präsident spricht von einer „Aktion“ in Berlin zur „Legendenstützung“.
Gemeint ist laut Medienberichten das Anzünden eines Müllcontainers im
Rahmen einer Demonstration Ende 2007. Hierfür wurde Mark K. verhaftet und
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das später eingestellt wurde. Anschei- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Mai 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5736 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenend hat sich Mark K. auch gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht zu
erkennen gegeben und im gesamten Verfahren seine falschen Papiere als „Mark
Stone“ benutzt. Berlins Innensenator Dr. Ehrhart Körting widersprach am
28. Februar 2011 der angeblichen „ganz klaren Zustimmung“ gegenüber dem
BKA. Der Vorschlag besagter Operation zur „Legendenstützung“ wurde laut
Dr. Ehrhart Körting vom Land Berlin gar nicht beantwortet. Dies hat das BKA
offenbar als Zustimmung umgedeutet.
Jörg Ziercke erklärt, das BKA habe keine Berichte von Kennedys Einsatz
empfangen und den Einsatz lediglich an Landesbehörden vermittelt. Im Falle
des G8-Gipfels war der britische Polizist demgegenüber über einen eigens für
ihn zuständigen BKA-Führungsbeamten in die damalige Sonderbehörde der
Polizei „Kavala“ integriert.
An Großbritannien verliehene deutsche Polizisten sind von der National
Public Order Intelligence Unit (NPOIU) angefordert worden, die zur
Association of Chief Police Officers (ACPO) gehört und als „Gesellschaft mit
beschränkter Haftung“ eingetragen ist. Der Zusammenschluss geriet unter
Beschuss, nachdem dubiose Ermittlungsmethoden, darunter der Einsatz von
Sexualität, ans Licht kamen. Der britische Innenminister hat der ACPO jetzt
das Mandat der Führung von VE entzogen.
Jörg Ziercke spricht von einer angeblichen „Europäisierung der
Anarchoszene“ und hält die Infiltrierten für „Euro-Anarchisten, militante
Linksextremisten und -terroristen“. Aktivisten aus Griechenland, Spanien,
Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Deutschland würden „schwerste Straftaten“
begehen. Weder sind „schwerste Straftaten“ allerdings eingetreten, noch war
seitens des BKA an anderer Stelle etwas dazu zu hören.
Anscheinend wird auch auf Ebene der G8-Staaten grenzüberschreitend
gespitzelt. Eine offensichtliche FBI-Informantin suchte z. B. Kontakt zu Aktivisten
der G8-Proteste in Gleneagles 2005. Der britische Polizist Mark K. soll über
eine Arbeitserlaubnis in den USA verfügen. Aktivisten hatten ihn zufällig in
New York getroffen, wo er sich nach Selbstauskunft mit Protagonisten der
Gipfelproteste gegen den japanischen G8 2008 traf.
Bundes- und Landesregierungen haben auf früheren Kleinen Anfragen bzw.
Schriftlichen Fragen manche Auskünfte aus „einsatztaktischen Erwägungen“
verweigert, obgleich das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
17. Juni 2009 (2 BvE 3/07) Abgeordneten des Deutschen Bundestages einen
weitgehenden Auskunftsanspruch zuspricht, der durch taktische
Überlegungen nicht begrenzt werden darf.
Um die Beantwortung von Fragen zu ermöglichen, bei denen eine Abfrage bei
den zuständigen Landesbehörden notwendig ist, erklären sich die Fragesteller
mit einer Fristverlängerung zur Beantwortung der Anfrage einverstanden.
1. Wie steht die Bundesregierung zur offensichtlichen Grauzone und
Rechtsunsicherheit, wenn ausländische VE als VP angesehen werden?
Die Bundesregierung teilt die in der Frage geäußerte Annahme einer
„offensichtlichen Grauzone und Rechtsunsicherheit“ beim verdeckten Einsatz
ausländischer Polizeibeamter in Deutschland nicht. Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass ein verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter als
polizeiliche Vertrauensperson zu behandeln ist. Der Einsatz richtet sich deshalb
nicht nach den Regeln für Verdeckte Ermittler nach §§ 110a ff. der
Strafprozessordnung (StPO), da diese nur für Beamte eines deutschen Polizeidienstes
einschlägig sind (Beschluss vom 20. Juni 2007 – 1 StR 251/07). Zwar bezog sich
das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Einsatz zum Zwecke der
Strafverfolgung. Die dortigen Erwägungen sind aber nach Auffassung der
Bundesregierung auch auf den Einsatz im Rahmen der Gefahrenabwehr zu übertragen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5736a) Wie wurde der Status ausländischer VE in der Zeit vor der Auslegung
seitens des BGH 2007 (1StR 251/07) durch Bundesbehörden
betrachtet, und auf welche Rechtsprechung bzw. Kommentare stützte sich die
Annahme?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich diese Frage in der Rechtsprechung
bis zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (1 StR 251/07) vom 20. Juni
2007 nicht gestellt. Bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen
Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten
Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) ist indes klargestellt worden,
dass Verdeckte Ermittler nur deutsche Beamte des Polizeidienstes sein können
(§ 110 Absatz 2 StPO). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, für die
Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen besondere Regelungen in der
Strafprozessordnung zu schaffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat er vielmehr
darauf hingewiesen, dass Vertrauenspersonen strafprozessual Zeugen seien, so
dass die notwendige gesetzliche Grundlage für ihre Heranziehung im
Ermittlungs- und Strafverfahren gegeben sei (Bundestagsdrucksache 12/989, S. 41).
Daraus folgt, dass ausländische Polizeibeamte bereits zum damaligen Zeitpunkt
jedenfalls nicht als Verdeckte Ermittler, sondern lediglich als
Vertrauenspersonen eingestuft worden sein können.
b) Welchen Unterschied macht eine Einstufung als VP statt VE
hinsichtlich des Betretens von Privatwohnungen, dem Aufzeichnen privater
Gespräche oder dem Einsatz „taktischer Liebesbeziehungen“?
Hinsichtlich des Betretens von Privatwohnungen wird auf die Antwort der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/4333 vom 22. Dezember 2010) zu
Frage 2c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache
17/3941) verwiesen.
Die sonstigen Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers richten sich für den
repressiven Bereich gemäß § 110c Satz 3 StPO nach der Strafprozessordnung
und anderen Rechtsvorschriften. Zeichnet ein Verdeckter Ermittler das
außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln
auf, so hat er die Voraussetzungen des § 100f StPO zu beachten. Für eine
Vertrauensperson gilt diese Regelung nicht, so dass insoweit das Einverständnis
des Betroffenen maßgebend ist.
Im Übrigen setzen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das
Rechtsstaatsgebot sowohl dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers als auch dem
Einsatz einer Vertrauensperson Grenzen.
c) Welche expliziten Regelungen trifft die „Gemeinsame Richtlinie über
die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von VP
und VE im Rahmen der Strafverfolgung“ der Innen- und Justizminister
der Länder bzw. die „Dienstanweisung zur Inanspruchnahme von
Informanten und zum Einsatz von VP im Rahmen der Strafverfolgung“ des
BKA zum Einsatz ausländischer VE und VP in Deutschland?
Die „Gemeinsame Richtlinie über die Inanspruchnahme von Informanten
sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten
Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung“ trifft keine expliziten Regelungen
zum verdeckten Einsatz ausländischer Polizeibeamter oder sonstiger (privater)
Vertrauenspersonen durch eine ausländische Polizeibehörde in Deutschland.
Entscheidend ist nicht die Herkunft der Person, sondern ihr Status als
Vertrauensperson in Deutschland. Die in den Richtlinien formulierten
Rahmenbedingungen sind insofern in ihrer Gesamtheit auch für den strafprozessualen
Einsatz von ausländischen Vertrauenspersonen in Deutschland maßgebend.
Gleiches gilt für die internen Regelungen des Bundeskriminalamts (BKA).
Drucksache 17/5736 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Welchen konkreten etwaigen weiteren Regelungsbedarf sieht die
Bundesregierung zum Einsatz ausländischer VE und VP in Deutschland,
und welche Initiativen gehen dazu von ihr aus?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/5370)
zu den Fragen II 2., II 3. gesamt, II 5. und II 14. der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/4950)
verwiesen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass auf Initiative der Bundesregierung in den
polizeilichen Gremien der Ständigen Konferenz der Innenminister und -
senatoren der Länder die Prüfung von Optimierungsmöglichkeiten zum verdeckten
Einsatz ausländischer Polizeibeamter in Deutschland vereinbart wurde.
2. In welchen EU-Mitgliedstaaten dürfen deutsche VE nicht tätig werden,
und welche rechtlichen Gründe stehen dem entgegen (bitte nach
Mitgliedstaaten einzeln auflisten)?
Artikel 14 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk) sieht
die Möglichkeit vor, den Einsatz von Verdeckten Ermittlern zu vereinbaren. Das
EU-RhÜbk wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit
Ausnahme von Griechenland, Italien und Irland in Kraft gesetzt. Die Entscheidung
über den Einsatz von verdeckten Ermittlungen ist von den zuständigen
Behörden des ersuchten Staates unter Beachtung der innerstaatlichen Vorgaben zu
treffen, Artikel 14 Absatz 2 EU-RhÜbk. Die konkreten verdeckten Ermittlungen
richten sich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, in
dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt werden, Artikel 14 Absatz 3 EU-RhÜbk.
Da der Einsatz je vom Einzelfall abhängig ist, hat die Bundesregierung hierzu
keine Kenntnisse.
3. Hat die vom Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Ole Schröder in der
Innenausschusssitzung vom 26. Januar 2011 angekündigte Prüfung der
Aspekte von VE-Einsätzen, insbesondere der Meldewege, mittlerweile
stattgefunden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
a) In welchen Bereichen hält die Bundesregierung Verbesserungen bei
Durchführung und Kontrolle solcher Einsätze für angebracht, und
welche Schritte will sie dazu einleiten?
b) Inwiefern teilt sie die Sorge des BKA-Präsidenten, es gebe einen
Bedarf, über solche Einsätze und insbesondere deren Kontrolle
nachzudenken?
Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1d verwiesen.
4. Welche Behörden welcher EU-Mitgliedstaaten koordinieren sich in der
„European Cooperation Group on Undercover Activities“ (ECG; siehe
Bundestagsdrucksache 17/4333), und wo ist diese institutionell
angesiedelt?
Folgende EU-Mitgliedstaaten sind mit zentralen Dienststellen für Verdeckte
Ermittler bei Strafverfolgungsbehörden Mitglied der European Cooperation
Group on Undercover Activities (ECG):
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
Großbritannien, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien,
Ungarn.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5736Darüber hinaus sind mit Albanien, Kroatien, Mazedonien, Norwegen,
Russland, der Schweiz, Serbien, der Türkei und der Ukraine weitere neun Nicht-EU-
Mitgliedstaaten in der ECG als Mitglieder repräsentiert.
Eine institutionelle Anbindung der ECG besteht nicht.
a) Wer hat die Einrichtung der ECG angeregt, wann wurde sie, wo und
von wem, beschlossen, und wann nahm sie ihre Arbeit auf?
Auf Anregung mehrerer nationaler Dienststellen für Verdeckte Ermittler
westeuropäischer Staaten erfolgte im Oktober 2001 erstmals eine Ost- und
Westeuropa übergreifende Zusammenkunft der Leiter von Dienststellen für
Verdeckte Ermittler in Polen. Mit einem Folgetreffen im November 2002 in
Belgien wurde diese grundsätzliche Zusammenkunft verfestigt.
b) Welche Rolle spielte die Polizeiagentur EUROPOL im
Gründungsprozess der ECG bzw. ihrer Entwicklung seitdem?
Europol war und ist an der ECG nicht beteiligt.
c) Wie oft und wo trifft sich die Gruppe?
Die ECG trifft sich einmal im Jahr in jeweils einem anderen Mitgliedstaat.
d) Welche Formen verdeckter Arbeit von Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben sind Gegenstand der Kooperation?
Ziel der ECG ist die Professionalisierung und Koordinierung der
internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern.
Dies erfolgt durch regelmäßige Darstellung der aktuellen nationalen Situation
in diesem Aufgabenfeld, das Aufzeigen rechtlicher, struktureller und
organisatorischer Entwicklungen, Informationen zu Ausbildungsmaßnahmen sowie die
Erörterung von Aspekten der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen von
Einsätzen Verdeckter Ermittler anhand von Fallbeispielen.
e) Welche Behörden und welche Organisationen sind in die Arbeit der
Gruppe einbezogen, insbesondere Polizeien und Geheimdienste?
In der ECG sind die zentralen nationalen Dienststellen für Verdeckte Ermittler
bei Strafverfolgungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten vertreten.
f) Nehmen auch privatrechtliche Organisationen teil, darunter etwa die
ACPO aus Großbritannien?
Privatrechtliche Organisationen nehmen nicht teil.
g) Aus welchen behördlichen Stäben bzw. Organisationseinheiten
rekrutieren sich die deutschen Mitglieder der ECG?
Vertreter für Deutschland sind das BKA und das Zollkriminalamt (ZKA),
grundsätzlich repräsentiert durch den Leiter der jeweiligen Dienststelle für
Verdeckte Ermittler.
h) Was ist das erklärte Ziel der Arbeitsgruppe und ihrer Treffen, und worin
liegt das besondere deutsche Interesse?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 4d verwiesen. Die Professionalisierung
und Koordinierung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit ent-
Drucksache 17/5736 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodespricht dem Interesse Deutschlands an einer wirksamen
Verbrechensbekämpfung im nationalen und internationalen Kontext.
i) Zu welchen Kriminalitätsphänomenen arbeitete die ECG in den letzten
fünf Jahren?
Hauptthemenfeld der Erörterungen war die Bekämpfung Organisierter
Kriminalität, vereinzelt auch die Bekämpfung Politisch Motivierter Kriminalität.
j) Werden über die ECG auch grenzüberschreitende Einsätze mit
Drittstaaten außerhalb der EU koordiniert oder verabredet, und falls ja,
bislang mit welchen?
Durch die ECG erfolgt keine Koordinierung oder Verabredung
grenzüberschreitender Einsätze.
k) Welche Tagesordungen/Themen hatten die Zusammenkünfte der ECG-
Treffen seit ihrer Gründung (bitte mit Terminen auflisten)?
Neben den beiden Treffen in 2001 und 2002 (siehe hierzu die Ausführungen zu
Frage 4a fanden folgende Zusammenkünfte der ECG statt:
Oktober 2003 – Tschechien,
September 2004 – Kroatien,
September 2005 – Ungarn,
September 2006 – Deutschland,
September 2007 – Litauen,
Oktober 2008 – Türkei,
Mai 2009 – Niederlande,
Mai 2010 – Russland.
Zu den behandelten Tagesordnungen/Themen wird auf die Ausführungen zu
den Fragen 4d, 4i und 4j verwiesen.
l) Wohin werden Berichte von Treffen bzw. Aktivitäten adressiert?
Das Protokoll der jeweiligen Sitzung wird den Teilnehmern übersandt.
m) Wie wird eine parlamentarische Kontrolle der Arbeit der ECG
gewährleistet?
Die parlamentarische Kontrolle der Arbeit der ECG als reine
Kommunikationsplattform ohne Exekutivbefugnisse erfolgt über die allgemeine
Beaufsichtigung der teilnehmenden Behörden durch ihre nationalen Parlamente.
n) Wo wird auf EU-Ebene der grenzüberschreitende Austausch von VP
bzw. Informantinnen und Informanten sowie ihrer Informationen
geregelt?
Für den angesprochenen Informationsaustausch gelten die allgemeinen
Regelungen. Es keine EU-weiten Regelwerke, die spezifisch den
„grenzüberschreitenden Austausch von Vertrauenspersonen bzw. Informanten sowie ihrer
Informationen“ betreffen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/57365. Auf welche Art und Weise arbeiten deutsche Behörden seit wann
bezüglich des Austauschs von VE und VP mit EUROPOL oder der
Polizeiorganisation Interpol zusammen, und welche Treffen finden mit welchem
Inhalt hierzu statt?
Die Bundesregierung arbeitet bezüglich des Austauschs von Verdeckten
Ermittlern oder Vertrauenspersonen weder mit Europol noch mit Interpol
zusammen.
6. Wie ist die unter deutscher Initiative während der deutschen
Ratspräsidentschaft 2007 verabschiedete „Entschließung des Rates zur Intensivierung
der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Schwerkriminalität durch den vereinfachten
grenzüberschreitenden Einsatz von Verdeckten Ermittlern“ bislang in der EU bzw. in
Deutschland umgesetzt worden (bitte nach den einzelnen Forderungen an
die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission aufschlüsseln)?
In der durch den Rat mit besagter Entschließung beauftragten
Ratsarbeitsgruppe (die ehemals sogenannte Multidisziplinäre Gruppe Organisierte
Kriminalität, nunmehr die sogenannte Arbeitsgruppe Allgemeine Angelegenheiten
und Evaluationen) ist bis dato keine Entscheidung darüber getroffen worden,
inwiefern einzelne Bereiche der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in
Bezug auf Verdeckte Ermittler zum Zweck der Strafverfolgung durch Maßnahmen
der Europäischen Union, gegebenenfalls auch durch einen künftigen EU-
Rechtsakt, erfasst werden sollten.
a) Ist die nähere Erläuterung der Handlungsempfehlungen des
Antiterrorismuskoordinators zur „Präzisierung der bei grenzübergreifenden
Überwachungen oder verdeckten Ermittlungen zu beachtenden Regeln“
(wie von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 17/4333 angekündigt) inzwischen erfolgt?
b) Falls ja, welchen Inhalt hatte diese, und wer wurde vom Inhalt in
Kenntnis gesetzt?
c) Falls nein, wann soll sie erfolgen?
Eine nähere Erläuterung ist nicht erfolgt. Der Bundesregierung ist nicht
bekannt, ob und wann der Anti-Terrorismuskoordinator eine solche Erläuterung
vornehmen wird.
7. Welche Praxis existiert unter den G8-Staaten (Italien, Frankreich,
Deutschland, Großbritannien, USA, Kanada, Japan, Russland) hinsichtlich des
Austausches verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler im Rahmen von
Gipfeltreffen dieser Staatengruppe?
a) Ist ein untereinander abgestimmter oder mitgeteilter Einsatz von VE
und VP Gegenstand der gemeinsamen Gipfelvorbereitung, und wenn
ja, seit wann, und durch wen bzw. welche Behörden der Staaten
erfolgte die Abstimmung (bitte jeweils zu den Gipfeltreffen einzeln
auflisten)?
b) Welche Absprachen wurden hierzu getroffen bzw. welche Regelungen
verabredet?
c) Anlässlich welcher G8-Gipfel hat die Bundesregierung mit welchen
Staaten verdeckte Ermittlungen verabredet, eingefädelt oder
anderweitig unterstützt?
d) Welche anderen nationalen und supranationalen Institutionen, darunter
das International Permanent Observatory on Security during Major
Drucksache 17/5736 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEvents (IPO) oder das Coordinating National Research Programmes
and Policies on Security at Major Events in Europe (EU-SEC II) sind
dabei involviert?
e) Wurden im Rahmen des G8-Gipfeltreffens 2006 von oben genannten
Staaten Vorschläge oder Ersuchen zur Entsendung von VE oder VP an
Russland gerichtet, und wie sind diese beschieden worden?
Antwort zu den Fragen 7a, 7b, 7c und 7e
Die Beantwortung der Fragen 7 (ohne Buchstaben) sowie 7a, 7b, 7c und 7e ist
der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der
Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die
Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „Verschlusssache –
Vertraulich“ eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Die Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der
Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame
Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit
einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193; für die Auskunft im
Rahmen eines Untersuchungsausschusses: vgl. BVerfGE 124, 78 bis 123 f.).
Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE
124, 161 bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und
geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen:
Die Preisgabe von Informationen zur Absprache konkreter verdeckter Einsätze
deutscher und ausländischer Polizeibeamter an die Öffentlichkeit würde das
schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen
Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl
erheblich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung dieser internen Vorgänge
würde die Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken
in einem äußerst gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten. Die hier in Rede
stehenden verdeckten Maßnahmen werden nur in Kriminalitätsfeldern angewandt,
bei denen von einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit
und Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von
Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder
terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im
Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen
Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Hinzu kommt,
dass eine Veröffentlichung entsprechender Inhalte mit Bezug zu ausländischen
Polizeibehörden das Vertrauen der internationalen Kooperationspartner in die
Integrität der deutschen Polizeiarbeit nachhaltig erschüttern und die weitere
Zusammenarbeit im verdeckten Polizeibereich wesentlich erschweren würde.
Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen
Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem
parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.
Antwort zu Frage 7d
Eine Einbindung des International Permanent Observatory on Security during
Major Events (IPO) und des Coordinating National Research Programmes and
Policies on Security at Major Events in Europe (EU-SEC II) oder weiterer
„nationaler und supranationaler Institutionen“ findet nicht statt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/57368. Wer hat die Ausarbeitung des standardisierten „Memorandum of
Understanding for the use of UC officers“ wann in Auftrag gegeben?
a) Wie kam die Arbeitsgruppe aus Belgien, Dänemark, Großbritannien,
Deutschland, Rumänien und Finnland zustande, die das MoU
ausgearbeitet hatte?
Auf der ECG-Tagung im Oktober 2003 in Tschechien wurde der Bedarf zur
Erstellung eines Musterentwurfes eines „Memorandum of Understanding for the
Use of UC officers“ festgestellt und eine Unterarbeitsgruppe mit der
Ausarbeitung zur Vorlage auf der ECG-Tagung im September 2004 in Kroatien
beauftragt.
b) Aus welchen Behörden rekrutieren sich die deutschen Beteiligten der
Arbeitsgruppe?
Deutschland war in der Arbeitsgruppe durch das BKA vertreten.
c) Welches besondere deutsche Interesse wurde seitens der deutschen
Beteiligten in der Ausarbeitung des MoU eingebracht, und wie ist dieses
umgesetzt worden?
Für Deutschland stand die Festlegung gemeinsam erarbeiteter Grundsätze für
die internationale Zusammenarbeit im verdeckten Bereich im Vordergrund.
Solche wurden in dem in den Fragen 8a und 8b erwähnten Musterentwurf
verankert.
9. Wie viele ausländische VE aus welchen Ländern sind (soweit der
Bundesregierung bekannt) seit 2005 auf deutschem Hoheitsgebiet tätig gewesen,
bzw. wie viele deutsche VE operierten in besagtem Zeitraum im Ausland
(bitte nach Jahreszahl und Behörden aufschlüsseln)?
a) Wie viele MoU wurden unterzeichnet/vermittelt?
b) Wie viele VE und VP sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingesetzt?
c) In wie vielen Fällen hat das BKA entsprechende Anfragen von Ländern
bzw. ausländischen Staaten bearbeitet bzw. weitergereicht?
Falls die Bundesregierung über keine Statistik verfügt: Ist sie bereit, die
zur Beantwortung notwendigen Angaben zu rekonstruieren und
nachzureichen, und wenn nein, warum nicht?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage muss als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft werden. Diese
Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird
auf die Ausführungen zu den Fragen 7a bis 7c und 7e (insbesondere zu den
Aspekten der Geheimhaltungsbedürftigkeit polizeilicher Vorgehensweisen und
Taktiken sowie des Vertrauens der internationalen Kooperationspartner in die
Integrität der deutschen Polizeiarbeit) verwiesen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das BKA angesichts der föderalen
Kompetenzverteilung und der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für
Polizeiangelegenheiten von grenzüberschreitenden verdeckten Einsätzen oder
Maßnahmen unter der Zuständigkeit anderer deutscher Polizeien nur Kenntnis
erhält, soweit es von diesen im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion
eingebunden wird. Dem BKA obliegt im Rahmen dieser Zentralstellenfunktion und als
Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale
Drucksache 17/5736 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKriminalpolizeiliche Organisation grundsätzlich der zur Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und
der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit
zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten (§ 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG). Ausnahmen sieht § 3 BKAG zum Beispiel für die
Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten oder Mitgliedstaaten der EU in Eilfällen oder bei
Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet vor. In
völkerrechtlichen Vereinbarungen kann zudem ein abweichender Geschäftsweg vereinbart
sein. Aufgrund der zwischenzeitlich intensiven internationalen
Zusammenarbeit auch der Länderpolizeidienststellen könnten überdies dort vorhandene
Direktkontakte ins Ausland ohne Einbindung des Bundeskriminalamts genutzt
werden.
Vor diesem Hintergrund kann insbesondere die Frage 9b durch die
Bundesregierung nicht sinnvoll und belastbar beantwortet werden, da das
Bundeskriminalamt zwar im Rahmen seiner Einbindung als Zentralstelle von der Stellung
eines entsprechenden Ersuchens durch die zuständige Behörde an eine
ausländische Behörde oder umgekehrt sowie gegebenenfalls von der Entscheidung
über das Ersuchen erfahren mag. Dem Bundeskriminalamt werden aber Beginn
und Ende sowie Ergebnis des entsprechenden konkreten Einsatzes oder der
entsprechenden konkreten sonstigen Maßnahme in diesem Bereich nicht immer
mitgeteilt. Auch die in Frage 9a abgefragten Abschlüsse von „Memoranda of
Understanding“ zwischen der zuständigen deutschen und der ausländischen
Behörde zu einem bestimmten Einsatz können ohne Kenntnis des BKA
erfolgen.
10. Auf welchen bilateralen, EU-weiten oder anderen internationalen
Abkommen basiert der Austausch verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
mit Großbritannien anlässlich der G8-Gipfel 2005 und 2007 sowie des
NATO-Gipfels 2009, und welche Regelungen werden dort festgelegt?
a) Wie wurde in „MoU“ oder anderen etwaigen Vereinbarungen des
gegenseitigen Austauschs deutscher und britischer VE das Mitführen
technischer Hilfsmittel (Peilsender, versteckte Kameras und
Aufnahmegeräte) sowie die Beteiligung deutscher Führungsbeamtinnen oder
-beamter anlässlich der Einsätze bei Gipfelprotesten gegen G8 und
NATO geregelt?
b) Wie wurde jeweils die Kommunikation zwischen den britischen und
deutschen Führungspersonen sowie den Polizeien des empfangenden
Staates geregelt?
c) Welche falschen Papiere wurden den britischen Polizisten anlässlich
von G8- und NATO-Gipfel ausgestellt, und welche Behörden bzw.
Unternehmen waren hieran beteiligt?
Die Bundesregierung verweist auf die als „Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte ausführliche Sachverhaltsdarstellung der
Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages
vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30). Die in dieser
Sitzung vom Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Ole Schröder und dem
Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, getätigten Aussagen und
Bewertungen, mit denen der Kenntnisstand der Bundesregierung zu den
erwähnten, jeweils in Länderzuständigkeit liegenden Maßnahmen im Jahr 2007 in
Heiligendamm und im Jahr 2009 in Baden-Baden/Straßburg behandelt wurde,
hält die Bundesregierung weiterhin aufrecht.
Die Darstellung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages ergänzende
Ausführungen zu dem G8-Gipfel 2005 in Gleneagles sind der Bundesregierung
in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5736Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage muss als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft
werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Es wird
auf die Ausführungen zu den Fragen 7a bis 7c und 7e (insbesondere zu den
Aspekten der Geheimhaltungsbedürftigkeit polizeilicher Vorgehensweisen und
Taktiken sowie des Vertrauens der internationalen Kooperationspartner in die
Integrität der deutschen Polizeiarbeit) verwiesen.
11. Wie waren – nach Kenntnis der Bundesregierung – Sicherheitsbehörden
anderer Regierungen, insbesondere der G8-Staaten hinsichtlich des
Einsatzes von VE in die deutschen G8- und NATO-Gipfel (sowohl
Strasbourg wie auch Baden-Baden) integriert?
a) Wie viele ausländische VE und VP waren auf deutschem
Hoheitsgebiet jeweils eingesetzt, und welche Landesregierungen haben hierzu
Verträge abgeschlossen?
b) Welche Treffen haben hierzu im Vorfeld und zur Auswertung mit
ausländischen Behörden stattgefunden (bitte in Bezug auf die einzelnen
Gipfeltreffen auflisten)?
c) Waren VE und VP bzw. Informantinnen und Informanten aus den
USA, Kanada, Japan oder Russland eingesetzt?
d) In welchen Arbeitsgruppen bzw. Institutionen wurden Belange
hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verwendung von VE und VP in
der deutsch-französischen Sicherheitszusammenarbeit beim NATO-
Gipfel 2009 koordiniert?
e) Haben deutsche Sicherheitsbehörden anlässlich des G8-Gipfels in
Japan 2008 japanischen Behörden Informationen geliefert, die im
Rahmen verdeckter Ermittlungen beim G8 2005 und 2007 erhoben
wurden?
f) Sind deutsche VE oder VP anlässlich des G8-Gipfels 2011 in
Frankreich eingesetzt?
Zu der mit Frage 11 (ohne Buchstabe) behandelten Art der Integration von
Sicherheitsbehörden anderer Regierungen hinsichtlich des verdeckten Einsatzes
ausländischer Polizeibeamter sowie zu den in Frage 11a angesprochenen
Verträgen wird auf die als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Erläuterungen durch den Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Ole
Schröder und den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, in der
30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar
2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30) verwiesen.
Die sonstige Beantwortung der Fragen 11 (ohne Buchstabe) sowie 11a bis 11f
ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der
Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich.
Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „Verschlusssache –
Vertraulich“ eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden. Es wird auf die Ausführungen zu den Fragen 7a bis 7c und 7e
(insbesondere zu den Aspekten der Geheimhaltungsbedürftigkeit polizeilicher
Vorgehensweisen und Taktiken sowie des Vertrauens der internationalen
Kooperationspartner in die Integrität der deutschen Polizeiarbeit) verwiesen.
Auch im Rahmen der vorgenannten als „Verschlusssache – Vertraulich“
eingestuften Antwort ist es der Bundesregierung zudem angesichts der mit einer
möglichen Enttarnung der verdeckt eingesetzten Beamten verbundenen Risiken
nicht möglich, (im Gegensatz zu dem bereits öffentlich bekannten Umstand der
Drucksache 17/5736 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEinbindung Großbritanniens) einzelne Staaten, wie in Frage 11 (ohne
Buchstabe) erbeten, zu benennen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die
Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo ein auch nur geringfügiges Risiko,
dass im Rahmen einer Berichterstattung auch unter der Geheimschutzordnung
des Deutschen Bundestages die angefragten detaillierten Informationen
öffentlich bekannt werden könnten, unter keinen Umständen hingenommen werden
kann (vgl. BVerfGE 124, 78 bis 139). Hierbei ist die parlamentarischen
Kontrollbefugnis mit den betroffenen Belangen, die zur Versagung von Auskünften
führen können, abzuwägen (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193). Im Falle der
Nennung eines bestimmten Entsendestaates im Zusammenhang mit einem
bestimmten konkret erfolgten verdeckten Einsatz wie der polizeilichen
Lagebewältigung im Rahmen der deutschen G8- und NATO-Gipfel überwiegen
ausnahmsweise Gesichtspunkte des Staatswohls und des Schutzes der Grundrechte
Dritter (insbesondere die Rechtsgüter der eingesetzten Beamten) gegenüber
dem parlamentarische Kontrollrecht:
Verdeckt eingesetzte Beamte bewegen oder bewegten sich sowohl zu Zwecken
der Gefahrenabwehr wie zur Strafverfolgung in verbrecherischen und
terroristischen Umfeldern, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an
Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressions- und Gewaltpotential auszeichnen.
Die polizeilich verdeckte Arbeitsweise ist dabei aufgrund der damit
verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und
Geheimhaltung geprägt. Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze,
insbesondere auf die wahre Identität dieser Beamten bis hin zu einer Enttarnung würden
diese einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und konkreten
Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich
bewegen oder bewegten, aussetzen.
Die Nennung eines bestimmten Entsendestaates in Verbindung mit konkreten
Einsatzzeiträumen und -orten wie den deutschen G8- und NATO-Gipfeln birgt
immer auch das Risiko, dass aus dem entsprechenden Umfeld eine Zuordnung
zu bestimmten eingesetzten Beamten erfolgen könnte. Jedenfalls solange diese
Beamten nicht wie im Falle des Mark Kennedy bzw. Mark Stone bereits in der
Öffentlichkeit enttarnt wurden, ist ein Bekanntwerden ihrer Einsätze in jedem
Fall zu vermeiden. Die konkreten Einsatzumstände gelangen daher auch
behördenintern nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis zur Kenntnis.
12. Ist die Bundesregierung nunmehr bereit, die auf Bundestagsdrucksache
17/4333 gestellte Frage zu beantworten, ob deutsche Sicherheitsbehörden
im Rahmen des G8-Gipfels 2007 oder des NATO-Gipfels 2009 sowie bei
grenzüberschreitenden Aktionen zu den Themenfeldern Antifaschismus,
Tierrechte, Anti-Atom oder Antimilitarismus weitere Ersuchen bzw.
Mitteilungen von EU-Mitgliedstaaten oder anderer Regierungen für
grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen oder Observationen in
Deutschland erhalten haben, und falls ja, welche Ergebnisse zeitigten diese
Ersuchen jeweils?
a) Hat die Bundesregierung hierzu mittlerweile die nötigen
Erkundigungen in den Ländern eingeholt?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Bis wann will die Bundesregierung die nötige Klärung hierzu
abschließen?
Die Bundesregierung plant angesichts der grundsätzlichen Zuständigkeit der
Länder für Polizeiangelegenheiten nicht, zusätzliche Informationen von den
Ländern anzufordern.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5736d) Welche Angaben macht die Bundesregierung bzgl. der Praxis bzw.
Zuständigkeit von Sicherheitsbehörden nur des Bundes bzw. in denen
der Bund hierzu „zu kleinerem Teil“ (Bundestagsdrucksache 17/4333)
zuständig ist?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/5370
vom 8. April 2011) zu Frage II. 14c aa der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/4950) verwiesen.
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Ersuchen oder Mitteilungen in
originärer Zuständigkeit erhalten oder gestellt.
13. Ist die Bundesregierung nunmehr bereit, auf die auf
Bundestagsdrucksache 17/4333 gestellte Frage zu beantworten, ob deutsche
Sicherheitsbehörden im Rahmen von G8- oder NATO-Gipfeln sowie zu den
Themenfeldern Antifaschismus, Tierrechte, Anti-Atom oder
Antimilitarismus in den letzten fünf Jahren Amtshilfeersuchen bei EU-Mitgliedstaaten
oder anderer Regierungen für grenzüberschreitende verdeckte
Ermittlungen oder Observationen gestellt haben, und falls ja, welche Ergebnisse
zeitigten diese Ersuchen jeweils?
a) Hat die Bundesregierung hierzu mittlerweile die nötigen
Erkundigungen in den Ländern eingeholt?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Bis wann will die Bundesregierung die nötige Klärung hierzu
abschließen?
Es wird auf die Ausführungen zu den Fragen 12 und 12a bis 12c verwiesen.
d) Welche Angaben macht die Bundesregierung bzgl. der Praxis bzw.
Zuständigkeit von Sicherheitsbehörden nur des Bundes bzw. in denen
der Bund hierzu „zu kleinerem Teil“ (Bundestagsdrucksache 17/4333)
zuständig ist?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 12d verwiesen.
14. Ist die Bundesregierung bereit, auf die auf Bundestagsdrucksache 17/
4333 zunächst ausweichend beantwortete Frage, wie oft Deutschland VE
in den letzten fünf Jahren von EU-Mitgliedstaaten bzw. anderen
Regierungen „ausgeliehen“ oder eigene zum Einsatz in anderen Ländern zur
Verfügung gestellt hat, die nötigen Erkundigungen in den Ländern
einzuholen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Bis wann will die Bundesregierung die nötige Klärung hierzu
abschließen?
Die Bundesregierung plant angesichts der grundsätzlichen Zuständigkeit der
Länder für Polizeiangelegenheiten nicht, zusätzliche Informationen von den
Ländern anzufordern.
15. Wieso werden seitens Behörden der Bundesregierung keine Statistiken
darüber geführt, wie viele Ersuchen zum Einsatz ausländischer
verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler bei der Bundesregierung eingehen, oder
wie viele Eilfälle durchgeführt wurden?
Sowohl im Bereich der sonstigen Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten, zu der Ersuchen zum verdeckten Einsatz ausländischer Polizeibeamter ge-
Drucksache 17/5736 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodehören, als auch im Bereich der Gefahrenabwehr hält die Bundesregierung eine
statistische Erhebung nicht für sinnvoll. Für den Bereich der strafrechtlichen
Rechtshilfe würde eine solche Erfassung auf der Ebene des Bundes nur ein
verkürztes Bild ergeben, da die überwiegende Zahl der Rechtshilfeersuchen,
insbesondere die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unmittelbar bei
Justizbehörden der Länder eingehen. Bundesbehörden sind mit den Vorgängen
regelmäßig nicht befasst.
Für den Bereich der Gefahrenabwehr wird auf die Ausführungen zur
Zentralstellenfunktion des BKA in der Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Hinsichtlich beider Bereiche stünde der mit einer Gesamterfassung verbundene
Aufwand für Bund und Länder nach Einschätzung der Bundesregierung in
keinem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit erzielbaren Mehrwert.
a) Ist die Bundesregierung bereit, eine Aufstellung durch Polizeikräfte
begangener Straftaten im Rahmen verdeckter Ermittlungen bzw.
Observationen der letzten fünf Jahre zu liefern bzw. zunächst wenigstens
bereits bekannte Einzelfälle hierzu mitzuteilen?
Über den Fall „Mark Kennedy bzw. Mark Stone“ (vergleiche hierzu die als
„Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte
Sachverhaltsdarstellung der Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses
Nr. 17/30, insbesondere Seiten 9, 12 und 14) hinaus liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor, dass es bei diesen Einsätzen bzw. Maßnahmen zu
Straftaten durch deutsche oder ausländische Beamte gekommen ist.
16. Bei welchen konkreten Ereignissen wurden grenzüberschreitend VE
a) welcher Behörden von Bund und Ländern eingesetzt, wie es BKA-
Präsident Jörg Ziercke im Innenausschuss laut Medienberichten für
„Hooligans, im Umfeld von Weltmeisterschaften oder bei anderen
großen Sportereignissen“ berichtete (bitte, sofern abgeschlossen,
Einsätze nach Jahreszahl, beteiligten Behörden und Ereignis auflisten)?
Die Frage wird in dem als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuften Teil der
Antwort der Bundesregierung behandelt, siehe insoweit die Ausführungen zu
den Fragen 7a bis 7c und 7e (insbesondere zu den Aspekten der
Geheimhaltungsbedürftigkeit polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken sowie des
Vertrauens der internationalen Kooperationspartner in die Integrität der deutschen
Polizeiarbeit).*
b) Welche Stellen haben für welche dieser Einsätze, wie von Jörg Ziercke
vorgetragen, „stets Lob von Seiten der Politik“ gegeben?
Ein störungsfreier Verlauf solcher Veranstaltungen wird in der öffentlichen
Darstellung oft auch dem planmäßig vorbereiteten und überlegten polizeilichen
Handeln zugeschrieben. Dies impliziert auch den gelungenen Einsatz
kriminalpolizeilicher Spezialkräfte wie Verdeckter Ermittler, deren Leistungen aus
nachvollziehbaren Gründen nicht in der Öffentlichkeit dargestellt, diskutiert
und wahrgenommen werden.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/573617. Wie war das BKA konkret am Einsatz von Mark K., Jim B., Marco J. und
anderen noch nicht enttarnten britischen VE bzw. deren „Vermittlung“
beteiligt?
Die Bundesregierung verweist auf die als „Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte ausführliche Darstellung, Erläuterung und
Bewertung des Sachverhalts durch die Bundesregierung in der 30. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des
Innenausschusses Nr. 17/30). Die in dieser Sitzung vom Parlamentarischen
Staatssekretär Dr. Ole Schröder und dem Präsidenten des
Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, getätigten Aussagen und Bewertungen, mit denen die Frage
erschöpfend behandelt wurde, hält die Bundesregierung weiterhin aufrecht.
a) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass Mark K. dem
BKA-Präsidenten in der Zeitung „Daily Mail“ öffentlich widerspricht,
wonach er in Berlin weder aktiv gewesen sei noch von dort berichtet
habe, und er stattdessen nach eigenen Angaben aus Berlin sogar
angebliche Beweismittel zur Erschwerung von Atommülltransporten
nach Großbritannien mitbrachte?
Die Bundesregierung verweist auf die als „Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte ausführliche Darstellung, Erläuterung und
Bewertung des Sachverhalts durch die Bundesregierung in der 30. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des
Innenausschusses Nr. 17/30, insbesondere S. 9 und 12). Der Parlamentarische
Staatssekretär Dr. Ole Schröder und der Präsident des Bundeskriminalamtes,
Jörg Ziercke, haben den Kenntnisstand und die Bewertung der
Bundesregierung zu diesem Sachverhalt erschöpfend wiedergegeben.
18. War die vom BKA-Präsidenten zugegebene „Aktion“ in Berlin zur
„Legendenstützung“ Kennedys, wie von zahlreichen Medien berichtet, das
Inbrandsetzen eines Müllcontainers?
a) Welche Dienststellen des Landes Berlin waren an der „Aktion“
beteiligt bzw. haben hierüber zuvor mit dem BKA Absprachen getroffen?
b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Jörg Ziercke, die
„Aktion“ habe keinen „Einsatzcharakter“ gehabt und sei daher ohne
„Informationserhebung“ verlaufen, obwohl britische Behörden
hieraus anscheinend später Erkenntnisse weitergaben?
c) Hat es zu besagter „Aktion“ wie 2004 unter EU-Polizeien vereinbart
ein „MoU“ gegeben und was wurde dort dazu festgehalten?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 17a verwiesen.
19. Entspricht das Inbrandsetzen eines Müllcontainers den Befugnissen, die
ausländischen VE oder VP in Deutschland innehaben?
Nein.
a) Wenn nicht, welche Konsequenzen zog die Bundesregierung hieraus,
insbesondere gegenüber der britischen Polizei?
Die Bundesregierung hat die Angelegenheiten mit den zuständigen Stellen auf
britischer Seite erörtert.
b) Falls sie keine Konsequenzen gezogen hat, warum nicht angesichts
dieses klaren Regelverstoßes?
Siehe die Ausführungen in der Antwort zu Frage 19a.
Drucksache 17/5736 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Wie bewertet die Bundesregierung die (auch strafrechtliche)
Verantwortung des BKA, dass Mark K. für das womöglich vom BKA
eingefädelte Inbrandsetzen eines Müllcontainers vorläufig festgenommen
wurde, ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, das später
eingestellt wurde, und der vom BKA vermittelte VE anscheinend
gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft seine falschen Papiere als „Mark
Stone“ benutzte und folglich sogar die Kriminalakte auf den falschen
Namen angelegt wurde?
Das BKA hat kein Inbrandsetzen eines Müllcontainers „eingefädelt“. Auch
sonst vermag die Bundesregierung in dem Sachverhalt keine „auch
strafrechtliche Verantwortung“ des BKA zu erkennen. Die Bundesregierung verweist im
Übrigen auf die als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte
ausführliche Darstellung, Erläuterung und Bewertung des Sachverhalts durch
die Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30,
insbesondere S. 9, 12 und 14). Der Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Ole
Schröder und der Präsident des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, haben den
Kenntnisstand und die Bewertung der Bundesregierung zu diesem Sachverhalt
erschöpfend wiedergegeben.
20. Wie kommt der BKA-Präsident zur am 26. Januar 2011 im
Innenausschuss des Bundestages vorgetragenen Behauptung, das „Land Berlin“
habe seine „ganz klare Zustimmung“ für die gemeinsame „Aktion“
gegeben, durch die der Undercover-Polizist in der militanten Szene
aufgewertet werden sollte?
Die Bundesregierung verweist auf die als „Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte erschöpfende Darstellung, Erläuterung und
Bewertung des Sachverhalts durch die Bundesregierung in der 30. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll
des Innenausschusses Nr. 17/30, insbesondere S. 9 und 12).
Wie zudem bereits in der Antwort der Bundesregierung vom 8. März 2011 auf
die Schriftliche Frage 21 vom 1. März 2011 des Abgeordneten Andrej Hunko
mitgeteilt (Bundestagsdrucksache 17/5016, S. 41 f.), hat nach Kenntnis der
Bundesregierung auch der Innensenator des Landes Berlin, Dr. Erhart Körting, in
der Sitzung des Berliner Innenausschusses am 28. Februar 2011 bestätigt, dass
das Bundeskriminalamt die in Rede stehende Maßnahme dem zuständigen
Landeskriminalamt Berlin gemeldet hat.
a) Wie ist die Aussage des BKA-Präsidenten im Innenausschuss zu
verstehen, der Einsatz von Mark K. in Berlin hätte „keinen
Einsatzcharakter“ gehabt, angesichts der Tatsache, dass Mark K. dort an einer
Brandstiftung beteiligt war?
b) Worauf genau soll sich die Zustimmung des Berliner Innensenators,
Dr. Ehrhart Körting, bezogen haben (bitte aus dem hierzu
existierenden Vorgang des BKA zitieren)?
Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ist als Verschlusssache –
Vertraulich einzustufen.* Zu den Gründen hierfür wird auf die Ausführungen zu den
Fragen 7a bis 7c und 7e (insbesondere zu den Aspekten der
Geheimhaltungsbedürftigkeit polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken sowie des Vertrauens
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5736der internationalen Kooperationspartner in die Integrität der deutschen
Polizeiarbeit) verwiesen.
c) Hat sich diese „ganz klare Zustimmung“ konkret auch auf das
Inbrandsetzen eines Müllcontainers oder vergleichbarer,
möglicherweise als „szenetypisch“ angesehener Straftaten bezogen?
Nein.
21. Wie bewertet die Bundesregierung das Dementi des Innensenators
Dr. Ehrhart Körting, ein entsprechender BKA-Vorschlag sei vom Land
Berlin gar nicht beantwortet worden, was das BKA kurzerhand als
Zustimmung umdeutete?
Die Bundesregierung verweist auf ihre erschöpfende Beantwortung vom 8. März
2011 (Bundestagsdrucksache 17/5016, S. 41 f.) der Schriftlichen Frage 21 vom
1. März 2011 des Abgeordneten Andrej Hunko, die ebenfalls diese Fragestellung
enthält.
a) An welche britische Behörde wurde die angebliche „ganz klare
Zustimmung“ des Landes Berlin dann kommuniziert?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage muss als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft werden. Diese
Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Es wird auf die
Ausführungen zu den Fragen 7a bis 7c und 7e (insbesondere zu den Aspekten der
Geheimhaltungsbedürftigkeit polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken
sowie des Vertrauens der internationalen Kooperationspartner in die Integrität der
deutschen Polizeiarbeit) verwiesen.
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der offensichtlich
diametral unterschiedlichen Darstellung durch den BKA-Präsidenten und
den Innensenator?
Siehe die Ausführungen zu Frage 21 (ohne Buchstabe).
22. Hat das BKA an der Erstellung von „MoU“ oder anderer Vereinbarungen
bezüglich des Einsatzes von Mark K. bei Landespolizeien mitgewirkt?
Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ist als Verschlusssache –
Vertraulich einzustufen.* Zu den Gründen hierfür wird auf die Ausführungen
zu den Fragen 7a bis 7c und 7e (insbesondere zu den Aspekten der
Geheimhaltungsbedürftigkeit polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken sowie des
Vertrauens der internationalen Kooperationspartner in die Integrität der deutschen
Polizeiarbeit) verwiesen.
a) Hat das BKA zur im „MoU“ geforderten Risikoanalyse beigetragen?
b) Welche Erkenntnisse des BKA sind hierzu eingeflossen?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/5736 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die dort vorgesehene
Frage beantwortet, ob die Maßnahme gerechtfertigt werden könnte,
sollte sie der Öffentlichkeit publik werden?
d) Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die dort vorgesehene
Frage beantwortet, ob ein Einsatz als „Agent Provocateur“ möglich
sei?
Das BKA hat in diesem Zusammenhang an keiner Risikoanalyse mitgewirkt,
die die in den Fragen 22c und 22d enthaltenen Punkte umfasst.
23. Wie kommt der BKA-Präsident, Jörg Ziercke, zur Behauptung, das BKA
habe keine Berichte über den Einsatz von Mark K. empfangen und den
Einsatz lediglich an Landesbehörden vermittelt, obwohl dem britischen
Polizist 2007 ein Führungsbeamter des BKA zur Seite gestellt wurde, der
in die damalige Sonderpolizeibehörde „BAO Kavala“ integriert war?
Nach Kenntnis der Bundesregierung handelte es sich bei der in der Frage
erwähnten Organisationsform nicht um eine „Sonderpolizeibehörde“, sondern
um eine sogenannte besondere Aufbauorganisation innerhalb der bestehenden
zuständigen Landesbehörde, die zur polizeilichen Lagebewältigung im Rahmen
des G8-Gipfels 2007 gebildet wurde.
Die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 23 (ohne Buchstabe) sowie
23d und 23f ist als „Verschlusssache – Vertraulich“ einzustufen. Diese
Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zu den Gründen hierfür
wird auf die Ausführungen zu den Fragen 7a bis 7c und 7e (insbesondere zu
den Aspekten der Geheimhaltungsbedürftigkeit polizeilicher Vorgehensweisen
und Taktiken sowie des Vertrauens der internationalen Kooperationspartner in
die Integrität der deutschen Polizeiarbeit) verwiesen.
a) Welche Regelungen oder Praxen existieren zur Betreuung,
Koordination und Zusammenarbeit mit ausländischen VE und VP bzw. ihrer
Führungspersonen bei sportlichen oder politischen „Major Events“
seitens deutscher Polizeibehörden?
Die Bundesregierung teilt mit, dass ihr über die in den Antworten zu den
Fragen 1c und 2 aufgeführten Regelungen hinaus keine weiteren standardisierten
„Regelungen oder Praxen zur Betreuung, Koordination und Zusammenarbeit
mit ausländischen VE und VP bzw. ihrer Führungspersonen bei sportlichen
oder politischen „Major Events“ seitens deutscher Polizeibehörden“ bekannt
sind.
b) Wie waren die deutschen und ausländischen Verbindungskräfte
hinsichtlich verdeckter Ermittlungen bei den damaligen G8- und NATO-
Gipfeln integriert?
c) Welche Arbeitsgruppen bzw. Stäbe existierten hierzu in den
Sonderpolizeibehörden „BAO Kavala“ und „BAO Atlantik“?
d) Wie viele Beamtinnen und Beamte welcher Bundesbehörden waren
jeweils zur Führung oder Koordination von VE und VP abgeordnet?
e) Wie wurde die Kommunikation der Sonderpolizeibehörden mit den
ausländischen VE geregelt?
f) Wie hat der für Mark K. zuständige Verbindungsbeamte des BKA den
Einsatz in seinem Bericht dargestellt (bitte in groben Zügen
wiedergeben)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/5736Antwort zu den Fragen 23b und 23e
Die Bundesregierung verweist auf ihre als „Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte ausführliche Darstellung, Erläuterung und
Bewertung des Sachverhalts in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30).
Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder und der Präsident des
Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, haben den Kenntnisstand und die
Bewertung der Bundesregierung zu diesem Sachverhalt erschöpfend wiedergegeben.
Antwort zu der Frage 23c
Die Bundesregierung kann mangels Zuständigkeit keine Aussage treffen.
24. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „schwerste Straftaten“,
wie er von BKA-Präsident Jörg Ziercke im Zusammenhang mit
verdeckten Ermittlungen gegen sogenannte Euro-Anarchisten benutzt wird?
a) Welche Planungen solcher „schwerster Straftaten“ wurden dem BKA
vor dem G8-Gipfel in Heiligendamm bzw. dem NATO-Gipfel 2009
aus welchen Ländern bekannt gegeben?
b) Waren bereits konkreten Vorbereitungshandlungen erfüllt worden,
und wenn ja, welche?
c) Welche Stellen, speziell aus Großbritannien, haben diese von Jörg
Ziercke erwähnten „Erkenntnisse“ übermittelt?
d) Inwiefern stammten die dabei laut BKA-Präsident aus der
„Anarchoszene“ eingegangenen Hinweise von VE oder VP?
Präsident Jörg Ziercke bezog sich mit seiner Feststellung auf Erfahrungen mit
vergleichbaren Veranstaltungen im Vorfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm
2007 bzw. dem NATO-Gipfel 2009 in Baden-Baden/Straßburg. Gemeint waren
mit „schwersten Straftaten“ Delikte wie schwere Körperverletzungen durch das
Werfen von Steinen und Molotowcocktails, Brandstiftungen (zum Beispiel
auch an privaten Kraftfahrzeugen), gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr
sowie Landfriedensbrüche. So kam es zum Beispiel am 2. Juni 2007 in Rostock
zu Ausschreitungen von militanten Personen, in deren Verlauf über 400
Polizisten verletzt wurden und gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr durch
gewaltbereite Teilnehmer an den Protesten gegen den G8-Gipfel geplant oder
durchgeführt wurden.
Die konkrete Lageeinschätzung zur erforderlichen Gefahrenabwehr, der hierfür
vorzunehmende Informationsaustausch sowie die entsprechende
Informationsbewertung im Zusammenhang mit den beiden in Rede stehenden
Großveranstaltungen lag verantwortlich bei den zuständigen Landesbehörden.
Dementsprechend hat sich auch Präsident Jörg Ziercke in der als „Verschlusssache –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften 30. Sitzung des Innenausschusses
des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des
Innenausschusses Nr. 17/30, Seite 14) zu Zuständigkeit und Kenntnisstand der
Bundeskriminalamtes zu entsprechenden Erkenntnissen geäußert.
Drucksache 17/5736 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Wie erklärt die Bundesregierung, dass der Einsatz von Mark K. zum G8-
Gipfel durch den BKA-Präsidenten mit einem Hinweis auf aus
Großbritannien gemeldete angeblich geplanten „schwerste Straftaten“
gerechtfertigt wird, während indes die offensichtlich vom BKA initiierte „Aktion“
zur Legendenbildung in Berlin erst über ein halbes Jahr später stattfand?
Das BKA hat die in Rede stehende „Aktion zur Legendenbildung“ nicht
„initiiert“.
26. a) Ist die Bundesregierung mittlerweile bereit, dem Parlament
mitzuteilen, welchem konkreten Ziel der Einsatz von Mark K., Jim B. oder
Marco J. diente?
Die Bundesregierung verweist auf die als „Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte ausführliche Sachverhaltsdarstellung der
Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages
vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30, insbesondere
S. 13). Die in dieser Sitzung vom Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Ole
Schröder und dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke,
getätigten Aussagen und Bewertungen, mit denen der Kenntnisstand der
Bundesregierung zu den erwähnten, jeweils in Länderzuständigkeit liegenden Maßnahmen
erschöpfend behandelt wurde, hält die Bundesregierung weiterhin aufrecht.
b) Kann die vermittelnde Bundesregierung für ihre Behörden mit
Sicherheit ausschließen, dass die Einsätze bei laufenden Ermittlungen helfen
sollten?
Ja.
27. a) Kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass Mark K.,
Jim B. oder Marco J. sich außer der Straßenblockade nahe
Heiligendamm und dem Inbrandsetzen eines Müllcontainers an weiteren
strafbaren Handlungen beteiligten oder zu solchen aufriefen?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 15a verwiesen.
b) Sieht die Bundesregierung nach Medienberichten über die Beteiligung
des britischen Polizisten Mark K. an mindestens zwei Straftaten oder
womöglich auch in Deutschland praktizierte „taktische
Liebesbeziehungen“ Gründe für strafrechtliche Ermittlungen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden wegen der Medienberichten zu
entnehmenden beiden strafrechtlich relevanten Handlungen des Mark Kennedy
bzw. Mark Stone bereits entsprechende Ermittlungsverfahren geführt. Zu
„womöglich auch in Deutschland praktizierten ,taktischen Liebesbeziehungen‘“
durch Mark Kennedy bzw. Mark Stone liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
28. a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Tatsache, dass der britische Innenminister der ACPO bzw. ihrer
Unterabteilung NPOIU das Mandat zur Führung von VE entzog, nachdem diese
wegen dubioser Ermittlungsmethoden heftig kritisiert wurden?
Die Bundesregierung kommentiert Organisationsmaßnahmen ausländischer
Regierungen nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/5736b) Mit welchen britischen Stellen arbeitete die Bundesregierung bzw. die
entsprechenden Behörden des Bundes und der Länder in
Großbritannien hinsichtlich des Austauschs von VE bisher zusammen, und
welche Veränderungen ergeben sich wegen der zukünftigen
Nichtzuständigkeit der NPOIU?
Die Bundesregierung und ihre Behörden arbeiteten in diesem Bereich bisher
mit der Serious Organised Crime Agency (SOCA), mit Her Majestys Revenue
and Customs (HMRC), der Metropolitan Police (Scotland Yard) sowie der
National Public Order Intelligence Unit (NPOIU) zusammen. Mit einer
zukünftigen Nichtzuständigkeit der NPOIU entfiele diese als Kooperationspartner.
c) Welche Veränderungen wurden der Bundesregierung bzw.
entsprechenden Behörden des Bundes und der Länder hierzu aus
Großbritannien mitgeteilt?
Der Bundesregierung und ihren Behörden wurden hierzu bis dato noch keine
Veränderungen mitgeteilt.
29. Was ist gemeint, wenn der BKA-Präsident hinsichtlich der
Notwendigkeit konspirativer Polizeimethoden von einer „Europäisierung der
Anarchoszene“ spricht und hier besonders die Länder Griechenland,
Spanien, Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Deutschland
hervorhebt?
Eine „Europäisierung der Anarchoszene“ wird zum Beispiel in der
grenzüberschreitenden Versendung von Briefbomben, der länderübergreifend
abgestimmten Begehung schwerer Anschläge, aber auch durch die Teilnahme von
Angehörigen verschiedener (europäischer) Staaten bei Gewalttätigkeiten aus
Anlass von Demonstrationen und Kundgebungen deutlich.
a) Welche Arbeitsgruppen oder Gremien existieren auf EU-Ebene, in
denen sich Polizeien aus Griechenland, Spanien, Großbritannien,
Frankreich, Dänemark oder Deutschland etwa hinsichtlich einer
„Europäisierung der Anarchoszene“ oder eines anarchistischen „Tourismus“
von „schwersten Straftaten“ abstimmen?
b) Welches Ziel wird damit verfolgt?
Derartige Arbeitsgruppen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
c) Von welchen Vorbereitungen von „Euro-Anarchisten“ und
insbesondere „militanten Linksterroristen“ (Jörg Ziercke) hatte die
Bundesregierung anlässlich der G8- und NATO-Gipfel Kenntnis erlangt, und
um welche Zusammenschlüsse handelt es sich dabei?
Siehe die Ausführungen in der Antwort zu Frage 24.
30. Teilt die Bundesregierung die von britischen Undercover-Polizisten
vorgetragene Sorge, dass Sicherheitsfirmen inzwischen mehr Undercover-
Agentinnen und Agenten in politischen Bewegungen platziert hätten als
die Polizei und diese schwer zu kontrollieren seien?
a) Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der
Enthüllung, dass der britische Polizist Mark K. geschäftliche Beziehungen
mit dem Sicherheitsunternehmen „Global Open“ unterhielt und zwei
eigene Unternehmen gegründet hatte, mit denen er womöglich seine
Drucksache 17/5736 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeunter Bezahlung deutscher Länderpolizeien erlangten Informationen
privat weiterveräußerte?
b) Wie steht die Bundesregierung zu Berichten britischer und deutscher
Medien, nach denen die deutsche „E.ON“ die Firma „Vericola“
angeheuert hatte, die Kampagnen gegen den Konzern ausforschen soll und
damit wirbt, eine „diskrete Beobachtung“ politischer Gruppen zu
betreiben?
c) Waren nach Kenntnissen der Bundesregierung VE aus der
Privatwirtschaft bzw. Polizeikräfte, die gleichzeitig für private Unternehmen
gearbeitet hatten in den letzten fünf Jahren bei Gipfelprotesten aktiv?
d) Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage von Mark K. nach der
er seit Frühjahr 2010 kein Polizeiangehöriger mehr sei, vor dem
Hintergrund, dass er auch danach noch in Deutschland aktiv war und
hierfür auf Kontakte und Erkenntnisse aufbaute, die er im Rahmen seiner
Tätigkeit für deutsche Behörden erlangte?
e) War Mark K. nach Kenntnis der Bundesregierung ab Frühjahr 2010
für deutsche Behörden oder private Firmen tätig?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
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ISSN 0722-8333]