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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Türkei

Kriegsdienstverweigerung als Thema der laufenden EU-Beitrittsverhandlungen mit der Türkei, Anklagen gemäß Artikel 318 des türkischen Strafgesetzbuches und Inhaftierung von Kriegsdienstverweigerern, Haftbedingungen, Menschenrechte, Reform des militärischen Strafvollzugs als EU-Beitrittskriterium, Aufnahme des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung im türkischen Recht, Abschiebung türkischer Staatsbürger, Aufenthaltstitel und Einbürgerungserleichterungen in Deutschland, EU-Rückübernahmeabkommen mit der Türkei<br /> (insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

07.04.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/522222. 03. 2011

Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Türkei

der Abgeordneten Katrin Werner, Sevim Dağdelen, Jan van Aken, Dr. Diether Dehm, Andrej Hunko, Stefan Liebich, Niema Movassat, Paul Schäfer (Köln), Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der Türkei herrscht für alle Männer ab dem 20. Lebensjahr eine allgemeine Wehrdienstpflicht. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird bislang nicht anerkannt und eine zivile Alternative zum Militärdienst existiert nicht. Der Wehrdienstpflicht unterliegen selbst im Ausland lebende oder dort geborene türkische Staatsbürger, die sich allerdings gegen Ableistung eines erheblichen Geldbetrages „freikaufen“ können. Zusätzlich zu diesem „Bedelli Askerlik“ ist ein symbolischer dreiwöchiger Militärdienst in der Türkei abzuleisten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13749).

Kriegsdienstverweigerer müssen in der Türkei regelmäßig mit Anklagen und Verurteilung bis zu drei Jahren Haft rechnen, die üblicherweise in Militärgefängnissen zu verbüßen sind. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International kritisieren, dass sie dort häufig nach einem wiederkehrenden Muster misshandelt würden (vgl. Amnesty International, Länderreport Türkei 2010). Hinzu kommt, dass nach Ablauf der Haftstrafen oft sofort neue Einberufungsbefehle ausgestellt werden, sodass sich die Prozeduren mehrmals wiederholen können.

Exemplarisch dafür stehen die Fälle der beiden Kriegsdienstverweigerer Inan Süver und Halil Savda. Inan Süver wurde seit 2001 mindestens dreimal der „Fahnenflucht“ schuldig gesprochen und sitzt derzeit noch eine Haftstrafe ab. Halil Savda verweigerte den Kriegsdienst aus Gewissensgründen. Obgleich er zwischenzeitlich offiziell als „militärun tauglich“ befunden wurde, laufen gegen ihn zwei Anklagen wegen öffentlicher Unterstützung für andere Kriegsdienstverweigerer. Die Anklagen beziehen sich auf Artikel 318 des türkischen Strafgesetzbuchs, der Aktivitäten zur „Entfremdung der Öffentlichkeit vom Militärdienst“ unter Strafe stellt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall des in Deutschland geborenen Kriegsdienstverweigerers Osman Murat Ülke in seinem Urteil vom 24. Januar 2006 (Ülke vs. Turkey) festgestellt, dass die wiederholte Strafverfolgung eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen einen Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt. Osman Murat Ülke wurde zuvor von der türkischen Justiz allein im Zeitraum zwischen 1997 und 1998 insgesamt achtmal wegen anhaltender Befehlsverweigerung verurteilt, weil er keine militärische Uniform anziehen wollte. Das Ministerkomitee des Europarates hat zuletzt in seinem Entschluss Nr. 5 vom 4. Juni 2010 (CM/ Del/Dec(2010)1086/5) die türkischen Behörden aufgefordert, die sich aus dem o. g. Urteil ergebenden, gesetzgeberischen Konsequenzen zur Behebung der festgestellten Menschenrechtsverletzungen des Klägers nunmehr ohne weitere Verzögerungen umzusetzen.

Auch die UN-Menschenrechtskommission hat in ihrer Resolution 1998/77 bekräftigt, dass sich das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Artikel 18 (Recht auf Religions-, Gewissens- und Gedankenfreiheit) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) ableitet. Demnach soll insbesondere niemand wegen einer Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen einer Freiheitsentziehung und wiederholter Bestrafung unterworfen werden. Als Ratifizierungsstaat des UN-Zivilpakts ist die Türkei entsprechende völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen. In Militärhaft befindliche Wehrdienstverweigerer könnten demnach als gewaltlose politische Gefangene betrachtet werden.

Im Zuge der aktuellen EU-Beitrittsverhandlungen wird von der Türkei die Erfüllung der Kopenhagener Kriterien verlangt. Hierfür sind umfangreiche Rechtsanpassungen an EU-Standards notwendig, die auch das Thema Kriegsdienstverweigerung betreffen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung dem Thema Kriegsdienstverweigerung in den laufenden EU-Beitrittsverhandlungen mit der Türkei ein, und wie hat sich nach Einschätzung der Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von Kriegsdienstverweigerern in der Türkei seit Aufnahme der Beitrittsgespräche entwickelt?

2

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Zahl und die humanitären und menschenrechtlichen Haftbedingungen von Kriegsdienstverweigerern in der Türkei, die aus politischen- und/oder Gewissensgründen zu Haftstrafen verurteilt wurden?

3

Wie viele der aus politischen- und/oder Gewissensgründen in der Türkei inhaftierten Kriegsdienstverweigerer verfügten hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung bis zu ihrer Ausreise in die Türkei über familiäre Beziehungen und einen regulären Aufenthaltstitel in Deutschland?

4

Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt derzeit eine Kooperation zwischen deutschen und türkischen Behörden zum Zweck der Ausreise wehrdienstpflichtiger türkischer Staatsb��rger, beispielsweise durch Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltstitel in Deutschland?

5

Welche Möglichkeiten bietet hierbei nach Einschätzung der Bundesregierung das zwischen der Europäischen Union und der Türkei ausgehandelte Rückübernahmeabkommen, um türkische Staatsbürger in die Türkei abzuschieben, welche dort mit einer Verurteilung zu rechnen haben, weil sie den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigern?

6

Wie viele der gegenwärtig ca. 9 300 „ausreisepflichtigen“ türkischen Staatsangehörigen in Deutschland (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5010) begründen nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Wunsch, den Kriegsdienst in der Türkei aus Gewissensgründen ablehnen zu wollen bzw. damit, dass ihnen im Fall einer Abschiebung in die Türkei eine Anklage nach Artikel 318 des türkischen Strafgesetzbuchs („Entfremdung der Öffentlichkeit vom Militärdienst“) drohen würde?

7

In wie vielen Fällen wurden seit 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung Anklagen nach Artikel 318 des türkischen Strafgesetzbuchs erhoben, und in wie vielen Fällen hat dies zu Verurteilungen mit Haftstrafen geführt?

8

Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung insbesondere hinsichtlich des Vorkommens von Folter und/oder anderen Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Kriegsdienstverweigerern in türkischen Militärgefängnissen?

9

Welche konkreten Maßnahmen müsste die Türkei nach Einschätzung der Bundesregierung im Bereich ihres militärischen Strafvollzugssystems durchführen, um die EU-Beitrittskriterien vollständig zu erfüllen?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung die Konformität von Artikel 318 des türkischen Strafgesetzbuchs mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie mit dem UN-Zivilpakt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus in Gesprächen mit der türkischen Regierung?

11

Inwieweit hat die Bundesregierung auf bilateraler Ebene und im Zusammenhang mit den EU-Beitrittsverhandlungen die Türkei dazu aufgerufen, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im türkischen Recht zu verankern bzw. einen zivilen Ersatzdienst einzuführen?

12

Welche Bedeutung besitzt nach Einschätzung der Bundesregierung die Aufrechterhaltung einer glaubwürdigen und zielorientierten EU-Beitrittsperspektive für innenpolitische Fortschritte in der Türkei bei Demokratie und Menschenrechten, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus für ihre eigene Positionierung in dieser Frage?

13

Unter welchen Voraussetzungen könnten nach Einschätzung der Bundesregierung wegen der gegenwärtigen Haltung der Türkei, Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anzuerkennen, die Betroffenen einen Anspruch auf politisches Asyl in der Bundesrepublik Deutschland erwerben?

14

Inwieweit wäre die Bundesregierung bereit, in der Bundesrepublik Deutschland lebenden türkischen Staatsbürgern, die den Kriegsdienst in der Türkei aus Gewissensgründen ablehnen, zumindest solange Einbürgerungserleichterungen zu gewähren, bis die Türkei das Recht auf Kriegsdienstverweigerung anerkannt und entsprechende Gesetzesänderungen vorgenommen hat?

Berlin, den 22. März 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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