[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5586
17. Wahlperiode 14. 04. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Inge Höger,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5279 –
Ausländische Streitkräfte in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Aufenthaltsabkommen von 1954 und dem NATO-Truppenstatut von
1951 wurde die Grundlage für den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in
Deutschland geschaffen. Seitdem wurden zusätzliche Vereinbarungen wie das
Zusatzprotokoll zum NATO-Truppenstatut, die deutsch-amerikanische
Vereinbarung über die Stationierung von Atomwaffen oder das
Streitkräfteaufenthaltsgesetz beschlossen, die die Rechte und Pflichten der ausländischen
Streitkräfte und der Bundesregierung festlegen. Bis heute gibt es keine umfassende
regelmäßige Unterrichtung der Bundesregierung über den Aufenthalt und die
Tätigkeiten ausländischer Streitkräfte in Deutschland sowie über die
gewährten Sonderrechte. Diese Unterrichtung fehlt, obwohl davon weite Teile der
Bevölkerung in der Umgebung der Liegenschaften und Übungsgebiete direkt
betroffen sind – wie die zahlreichen Klagen von Anwohnerinnen und
Anwohner von US-amerikanischen und britischen Militärstandorten über massive
Lärmbelastung und Umweltschäden belegen. Zudem wird durch diese
Abmachungen der Bundeshaushalt belastet und werden zentrale Fragen zur
Durchsetzung des Grundgesetzes, der Einhaltung des Völkerrechts und der
Souveränität Deutschlands unmittelbar davon berührt.
In den letzten 10 Jahren wurde insbesondere durch die US-Streitkräfte
deutlich vor Augen geführt, wie groß die Defizite in der Transparenz und
Kontrolle der Aktivitäten der ausländischen Streitkräfte sind. Die Nutzung des
deutschen Luftraums durch die USA für illegale Verschleppungen
mutmaßlicher Terroristen sowie die Verschiebung von Truppen für den Angriff auf den
Irak ohne Mandat der Vereinten Nationen, die Unklarheiten bezüglich der
Menge der in Deutschland stationierten Atomwaffen, die Einrichtung und der
Betrieb von Führungsstäben für unilaterale US-Militärinterventionen, wie
z. B. United States African Command (AFRICOM) bei Stuttgart für Afrika,
und nicht zuletzt die Sonderrechte für militärische Übungen unterstreichen die
Notwendigkeit, die Öffentlichkeit regelmäßig hierüber zu informieren und
darüber Auskunft zu geben, wie die rechtlichen Vorgaben umgesetzt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Beim Aufenthalt von ausländischen Truppenverbänden auf deutschem
Hoheitsgebiet ist generell zwischen der Rechtsgrundlage der Truppenstationierung
(Recht zum Aufenthalt) und der Rechtsstellung der stationierten Truppen
(Recht des Aufenthalts) zu differenzieren. Das Recht zum Aufenthalt ergibt
sich aus dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der
Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Aufenthaltsvertrag;
BGBl. 1955 II S. 253). Das Recht des Aufenthalts ergibt sich aus dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung
ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II
S. 1190) sowie dem Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen vom 3. August 1959
(Zusatzabkommen; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218). Das Zusatzabkommen
wurde nach Herstellung der deutschen Einheit durch Abkommen vom 18. März
1993 umfassend geändert (BGBl. 1994 II S. 2594).
1. Wie viele Truppen aus welchen Staaten waren zwischen 2001 und 2011 in
welchen Bundesländern dauerhaft stationiert, und welchen Umfang hatte
jeweils das zivile Gefolge (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren,
ausländischen Streitkräften und Bundesland)?
Zur dauerhaften Stationierung von Truppen und zivilem Gefolge liegen der
Bundesregierung Daten aus den Jahren 2006 und 2009 vor. Siehe Beilage zu
Frage 1. Eine vertraglich festgelegte Berichtspflicht der ausländischen
Streitkräfte besteht nicht. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
2. Wie viele dieser Truppen waren zum Zeitpunkt ihrer Stationierung der
NATO zugewiesen und hielten sich auf Grundlage des NATO-
Truppenstatuts in Deutschland auf?
Alle.
3. Wie viele Truppen aus welchen Staaten hielten sich zwischen 2001 und
2010 für militärische Übungen in welchen Bundesländern auf (bitte jeweils
nach Jahren aufgeschlüsselt)?
Grundlage für die Erhebung sind die vorliegenden Anmeldungen von Übungen
ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Auf Grund der
Vorschriften zur Aufbewahrung von Schriftgut müssen die nachfolgenden
Angaben, insbesondere für die Jahre 2001 bis 2007, hinsichtlich ihrer
Vollständigkeit ohne Gewähr bleiben. Siehe Beilage zu Frage 3.
4. Wie viele Truppen aus welchen Staaten nutzten zwischen 2001 und 2010
Deutschland als Zwischenstopp bzw. Transitland?
Unterlagen über Ein-/Durchreisen in und durch die Bundesrepublik
Deutschland durch ausländische Streitkräfte werden maximal sechs Jahre aufbewahrt.
Angehörige der Streitkräfte nachfolgender Nationen reisten in den Jahren 2004
bis 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein bzw. nutzten die
Bundesrepublik Deutschland als Transitland:
Albanien, Argentinien, Australien, Weißrussland, Belgien, Bosnien-
Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich,
Georgien, Griechenland, Großbritannien, Irak, Irland, Israel, Italien, Kanada,
Kasachstan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien,
Montenegro, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Polen,
Portugal, Rumänien, Russland (Föderat.), Serbien und Montenegro, Serbien,
Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika,
Syrien, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigte
Staaten von Amerika.
Die Gesamtstärken der Angehörigen der Streitkräfte dieser Nationen betrugen:
2004 50 734 Angehörige der Streitkräfte
2005 56 914 Angehörige der Streitkräfte
2006 47 912 Angehörige der Streitkräfte
2007 65 561 Angehörige der Streitkräfte
2008 54 707 Angehörige der Streitkräfte
2009 67 825 Angehörige der Streitkräfte
2010 58 594 Angehörige der Streitkräfte.
5. Wie erfasst und kontrolliert die Bundesregierung die Aktivitäten und
Personalstärke ausländischer Streitkräfte in Deutschland, und welche
regelmäßigen Berichtspflichten gibt es seitens der ausländischen Streitkräfte
über ihre in Deutschland stationierten Truppen?
Nach Artikel 1 Absatz 2 des Aufenthaltsvertrags darf die Effektivstärke der
nach dem Vertrag in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte
mit Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland erhöht werden. Gemäß
Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzabkommens arbeiten die Stationierungstruppen und
die deutschen Behörden eng zusammen; sie halten enge gegenseitige
Verbindung (Artikel 3 Absatz 3a). Nach Artikel 6 Absatz 3 werden die deutschen
Behörden auf Verlangen von den Behörden der Truppe über die Zahl der
Mitglieder des zivilen Gefolges und der Angehörigen unterrichtet.
Darüber hinaus sind zu einzelnen Bereichen der Zusammenarbeit
Mitwirkungsoder Genehmigungspflichten niedergelegt, die ein angemessenes
Zusammenwirken der Stationierungstruppen und der Bundesregierung sowie anderer
deutscher Stellen gewährleisten, u. a. bei der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit, der
Abhaltung von Manövern außerhalb der den ausländischen Truppen
überlassenen Liegenschaften, im Bereich des Gesundheitswesens, beim Umweltschutz
sowie hinsichtlich des Betriebs von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
6. Welche Liegenschaften (Übungsplätze, Kasernen, Testgelände,
Wohnareale, etc.) werden welchen ausländischen Streitkräften mit Stand
1. Januar 2011 dauerhaft zur Verfügung gestellt (bitte mit Angabe der
Größe der Liegenschaften)?
Zum Stand 1. Januar 2011 waren den ausländischen Streitkräften bzw. dem
NATO-Hauptquartier in Deutschland nachfolgende Flächen und
Wohneinheiten überlassen:
Streitkräfte Überlassene Gesamtfläche (ha) Anzahl überlassene Wohnungen
Amerikanische Streitkräfte 53 870 24 226
Britische Streitkräfte 21 037 12 074
Französische Streitkräfte 196 1 431
Belgische Streitkräfte 0,3 4
Auf diesen Flächen befinden sich Kasernen, Flugplätze, Übungsplätze,
Schießstände, Depots, Nachrichtenanlagen, Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser,
Offizierkasinos, Hotels, Sportanlagen, Werkstätten, Panzerstraßen, Ein- und
Verkaufseinrichtungen, Schulen, Kirchen, Apotheken, Kinos, Kindergärten sowie
Friedhöfe.
7. Welche Übungsplätze wurden seit 2001 von ausländischen Streitkräften in
Deutschland genutzt (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach den Nutzerstaaten
und der Häufigkeit der Nutzung)?
Im Jahr 2001 sowie zum Stichtag 1. Januar 2011 waren den amerikanischen
Streitkräften die Truppenübungsplätze Grafenwöhr, Hohenfels und der Luft-/
Bodenschießplatz Siegenburg mit einer Gesamtgröße von rund 39 250 ha und
den britischen Streitkräften die Truppenübungsplätze Senne und Haltern mit
einer Gesamtgröße von rund 15 000 ha überlassen. Hinzu kommen kleinere
Standortübungsplätze.
Bis zum Jahr 2005 haben die belgischen Streitkräfte die Truppenübungsplätze
Wahner Heide und Vogelsang mit einer Gesamtgröße von rund 8 000 ha
genutzt. Nachweise über die Nutzung der Truppenübungsplätze der Bundeswehr
werden nur drei Kalenderjahre lang aufbewahrt. Siehe Beilage zu Frage 7.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die zukünftigen
Planungen der NATO-Staaten für ihre militärische Präsenz in Deutschland?
a) Welche Liegenschaften sollen von welchen NATO-Streitkräften in den
nächsten 10 Jahren abgegeben werden?
Die britischen Streitkräfte planen die Freigabe sämtlicher überlassener
Liegenschaften in Deutschland bis zum Jahr 2020. Die Amerikanischen Streitkräfte
beabsichtigen, bis zum Jahr 2015 sämtliche ihnen überlassene Liegenschaften
im Großraum Mannheim und Heidelberg freizugeben.
b) Wie wird sich die Personalstärke der NATO-Streitkräften in
Deutschland in den nächsten 10 Jahren entwickeln?
Die Entwicklung der Personalstärken hängt von den noch nicht
abgeschlossenen Planungen der Partnernationen ab.
9. Welche Kosten sind der Bundesregierung, ihren untergeordneten
Behörden, den Bundesländern sowie den Kommunen jeweils zwischen 2001 und
2010 für die Stationierung ausländischer Soldaten in Deutschland
angefallen
a) für Baumaßnahmen,
b) für Infrastrukturmaßnahmen außerhalb der genutzten Liegenschaften,
c) für die Wasser- und Energieversorgung,
Nach den völkerrechtlichen Verträgen (NATO-Truppenstatut und
Zusatzabkommen) tragen die ausländischen Streitkräfte die Kosten für die Stationierung
Kanadische Streitkräfte 0 6
Niederländische Streitkräfte 11 178
NATO Hauptquartiere 2 0
Streitkräfte Überlassene Gesamtfläche (ha) Anzahl überlassene Wohnungen
ihrer Truppen in Deutschland grundsätzlich selbst. Insbesondere tragen sie die
Kosten ihrer Bau- und Infrastrukturmaßnahmen sowie die laufenden
Bewirtschaftungskosten der von ihnen genutzten Liegenschaften.
Die Baumaßnahmen werden durch die Bauverwaltungen der Länder
durchgeführt. In diesem Zusammenhang trägt die Bundesrepublik Deutschland den
Anteil an Kosten für Leistungen der Bauverwaltungen der Länder, die gemäß den
bestehenden Vereinbarungen nicht durch die Gaststreitkräfte zu erstatten sind.
Siehe Beilage zu Frage 9.
d) für die Beseitigung von Schäden,
e) für sonstige Verwendungen
(bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Streitkräften)?
Die Bundesrepublik Deutschland trägt zusätzlich – wie die anderen NATO-
Staaten auch, in denen fremde Streitkräfte stationiert sind – bestimmte
Verteidigungsfolgekosten. Dazu zählen beispielsweise Überbrückungsbeihilfen für die
ehemaligen deutschen zivilen Arbeitskräfte der Streitkräfte, die Erstattung von durch
die Streitkräfte getätigten Investitionen (nach Veräußerung einer
zurückgegebenen Liegenschaft) sowie Kosten für Grundsteuern und für die Regulierung von
Schäden. Diese Ausgaben des Bundes für Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt der alliierten Streitkräfte sind im Bundeshaushaltsplan
im Einzelplan 08, Kapitel 14 veranschlagt.
Die Ausgaben des Bundes hierfür beliefen sich in den Jahren 2001 bis 2010 auf:
Informationen zu Ausgaben von Ländern und Kommunen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
10. In welcher Höhe wurden die in Frage 9 zwischen 2001 und 2010
angefallenen Kosten mit anderen Leistungen der NATO-Staaten für die
Bundeswehr verrechnet?
Die in Frage 9 angesprochenen Kosten wurden nicht mit Leistungen der
NATO-Staaten für die Bundeswehr verrechnet.
Jahr in Mio. Euro
2001 106,3
2002 126,2
2003 119,1
2004 122,7
2005 112,3
2006 80,2
2007 59,1
2008 44,7
2009 43,1
2010 45,8
11. Wie vielen ausländischen Unternehmen wurden seit 2005
Vergünstigungen auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,
u. a. durch Artikel 72 Absatz 4 des Nato-Truppenstatut-
Zusatzabkommens (ZA-NTS) eingeräumt (bitte jeweils unter Angabe der Tätigkeiten
in Deutschland und der Dauer und Art der gewährten Vergünstigung)?
Im Zeitraum Januar 2005 bis Februar 2011 wurden insgesamt 292
ausländischen Unternehmen aus den USA Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 4
des Zusatzabkommens gewährt.
Bei den Vergünstigungen handelt es sich um Befreiungen von den deutschen
Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe, ausgenommen
Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, zugunsten der Unternehmen. Keines der
Unternehmen erhält Befreiungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a: Befreiung
von Steuern, Zöllen, Einfuhr- und Wiederausfuhrbeschränkungen und
Devisenkontrolle, da dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht notwendig ist. Unter den
Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 5 des Zusatzabkommens werden den
ausschließlich für diese Unternehmen tätigen Angestellten die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
(Artikel X des NATO-Truppenstatuts).
Die Dauer der Privilegierung liegt zwischen zwei Monaten und fünf Jahren und
orientiert sich an der Laufzeit des jeweiligen Vertrages, den die ausländischen
Streitkräfte mit diesen Firmen abschließt. Die aufgrund dieser Vereinbarungen
begünstigten Tätigkeiten beziehen sich auf zwei Bereiche:
Analytische Dienstleistungen: 207 Unternehmen
Tätigkeiten:
Planner (Military Planner, Combat Service Support Analyst, Material
Readiness Analyst, Senior Movement Analyst, Joint Staff Planning Support
Specialist),
Analyst (Senior Principle Analyst, Intelligence Analyst – Signal Intelligence,
Intelligence Analyst – Measurement and Signature, intelligent Analyst –
Counterintelligence/Human Intelligence, Military Intelligence Planner, All Source
Analyst, Analyst/Force Protection, Senior Military Analyst, Senior Engineer –
Operational Targeteer, Senior System Analyst, Senior Engineer – Senior
Intelligence System Analyst, HQ EUCOM Liaison (LNO)/Senior Analyst und
Subject Matter Expert, Interoperability Analyst, Senior Analyst, EAC MASINT
Analyst, EAC MASINT Senior Analyst, EAC MASINT Analyst – Imagery,
Science Analyst, Management Analyst, Senior Engineer – Operations
Engineer, System Engineer – Senior Engineer und Senior System Engineer).
Truppenbetreuung: 85 Unternehmen
Tätigkeiten:
Ärzte, Zahnärzte, Arztassistenten, Zahnhygiene-Fachpersonal, Apotheker,
Koordinatoren für medizinische Dienstleistungen, Physiotherapeuten,
Beschäftigungstherapeuten, Kinderpsychologen, Spezialausbilder und Projektmanager
im Bereich der Früherkennung, Sozialarbeiter, Logopäden, Hörgeräteakustiker,
Psychotherapeuten, Krankenschwestern, Sozialarbeiter in der
Familienbetreuung, Drogenberater, militärische Laufbahn- und Berufsberater, Eignungsprüfer
und Ausbilder,
IT-Bereich: Systemverwalter, Systemsoftwaretechniker, Systemspezialist,
Projekt- und Programmmanager.
12. Wie kontrolliert die Bundesregierung, dass die Tätigkeiten dieser
Unternehmen sich nicht auf militärische Dienstleistungen erstrecken, die mit
dem Auftrag der NATO in Deutschland nichts zu tun haben?
Wie in der Antwort zu Frage 14 näher erläutert wird, kommt es für die
Anwendung des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens nicht darauf an, ob
die Aktivitäten in einem Zusammenhang mit den Aufgaben der NATO stehen.
Entsprechendes gilt für die Aktivitäten der Unternehmen, die für die
Stationierungsstreitkräfte in Deutschland arbeiten.
13. In wie vielen Fällen wurden dabei Verstöße festgestellt?
Der Bundesregierung sind keine Verstöße bekannt geworden.
14. Dürfen sich in Deutschland aufgrund des NATO-Truppenstatutes
stationierte Einheiten an militärischen Interventionen beteiligen, die nicht von
der NATO beschlossen worden sind,
a) und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und unter welchen
Bedingungen?
b) und wenn nein, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, eine
Beteiligung dieser Einheiten auszuschließen?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, richtet sich das Recht
der ausländischen Streitkräfte zum Aufenthalt nach dem Aufenthaltsvertrag. Das
NATO-Truppenstatut findet nach seinem Artikel I Buchstaben a bis c
Anwendung auf das Personal ausländischer Streitkräfte (sowie des zivilen Gefolges und
der Angehörigen) einer jeden Vertragspartei des Abkommens, das sich „im
Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten“ in der Bundesrepublik
Deutschland aufhält. Ein Aufenthalt in „NATO-Mission“ oder ein Tätigwerden auf der
Grundlage eines „NATO-Beschlusses“ gehört nicht zu den Voraussetzungen.
15. Dürfen sich in Deutschland stationierte Einheiten an militärischen
Interventionen beteiligen, die nicht auf Grundlage eines Mandates der
Vereinten Nationen erfolgen,
a) und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und unter welchen
Bedingungen?
b) und wenn nein, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, eine
Beteiligung dieser Einheiten auszuschließen?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Das Recht der ausländischen
Streitkräfte zum Aufenthalt richtet sich nach dem Aufenthaltsvertrag. Das
NATO-Truppenstatut findet Anwendung auf das Personal ausländischer
Streitkräfte einer jeden Vertragspartei des Abkommens, das sich „im Zusammenhang
mit Dienstobliegenheiten“ in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Ein
Aufenthalt oder Tätigwerden „aufgrund eines Mandats der Vereinten Nationen“
gehört nicht zu den Voraussetzungen.
16. Unter welchen Bedingungen ist die Vorbereitung und Durchführung
militärischer Operationen, die außerhalb der NATO stattfinden, durch in
Deutschland stationierte ausländische Streitkräfte mit dem Grundgesetz
vereinbar?
Auf die Vormerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 14 wird
verwiesen. Die Anwendung der beiden Verträge und somit das Recht zum
Aufenthalt wie das Recht des Aufenthalts ist nicht auf die Vorbereitung und
Durchführung von NATO-Operationen beschränkt. Diese Verträge sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.
17. Über welche rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten
verfügt die Bundesregierung, um die Vorbereitung und Durchführung
von Angriffskriegen von deutschem Territorium aus oder unter Nutzung
des deutschen Luftraums zu unterbinden?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
18. Wie will die Bundesregierung in Zukunft gewährleisten, dass die im
Rahmen des NATO-Truppenstatutes und der Zusatzabkommen in
Deutschland stationierten Streitkräfte sich nicht an völkerrechtswidrigen
Angriffskriegen und anderen militärischen Interventionen außerhalb der
NATO beteiligen und auch nicht die vorhandene Infrastruktur für die
Vorbereitung und Durchführung nutzen?
Die Bundesregierung – wie auch die Regierungen der Länder – arbeiten eng mit
den Behörden der Stationierungsstreitkräfte zusammen. Die Entsendestaaten der
Stationierungsstreitkräfte gehören zu den engen Verbündeten der
Bundesrepublik Deutschland. Es besteht keine Veranlassung zu der Annahme, die
Stationierungsstreitkräfte würden an völkerrechtswidrigen Angriffskriegen teilnehmen.
19. Trifft es zu, dass die nach NATO-Truppenstatut und Zusatzprotokoll
gewährten Rechte für ausländische Streitkräfte nur dann gelten, wenn deren
Anwesenheit und Auftrag der Erfüllung der NATO-Doktrin dienen?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Die Anwendung der beiden
Abkommen ist nicht auf Aufträge zur Umsetzung von Beschlüssen der NATO
beschränkt.
20. Wie ist das Aufgabenspektrum der rein US-amerikanischen
Führungskommandos United States European Command (EUCOM) und
AFRICOM in Stuttgart, die der Koordination von unilateral
durchgeführten militärischen Interventionen der USA in Europa und Afrika dienen
und keinen NATO Auftrag haben, vereinbar mit den Bestimmungen des
NATO-Truppenstatuts?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine
Nichtvereinbarkeit der Aufgaben von EUCOM und AFRICOM mit den Bestimmungen des
NATO-Truppenstatuts oder des Zusatzabkommens hindeuten, zumal, wie zu
Frage 14 erläutert, diese Verträge keine Beschränkung auf NATO-Operationen
enthalten. Darüber hinaus ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass EUCOM
und AFRICOM unilaterale militärische Interventionen koordinieren.
21. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass die im NATO-Truppenstatut
und den Zusatzprotokollen eingeräumten Rechte für die ausländischen
NATO-Streitkräfte in Deutschland nicht missbraucht werden?
In der Antwort zu Frage 5 wurde auf die enge Zusammenarbeit zwischen
deutschen Stellen und der ausländischen Truppe hingewiesen. Zusätzlich ist auf die
Bestimmungen in Artikel 53 des Zusatzabkommens (einschließlich Absatz 4
des Unterzeichnungsprotokolls) zur Nutzung der den
Stationierungsstreitkräften zur Nutzung überlassenen Liegenschaften hinzuweisen. In Problemfällen,
in denen sich der Verdacht eines Missbrauchs von Rechten aus dem NATO-
Truppenstatut oder dem Zusatzabkommen ergibt, arbeiten die zuständigen
Stellen beider Seiten vertrauensvoll zusammen. Dies folgt aus besonderen
Bestimmungen zu Einzelbereichen, etwa Artikel XIII des NATO-Truppenstatuts und
Artikel 74 des Zusatzabkommens oder aus den allgemeinen Vorschriften zur
Streitbeilegung, wie Artikel XVI des NATO-Truppenstatuts.
22. In wie vielen Fällen ist die Bundesregierung seit 2000 aufgrund von
Verstößen gegen diese Vereinbarungen aktiv geworden (bitte unter Nennung
des Anlasses)?
Im angegebenen Zeitraum wurden der Bundesregierung keine Verstöße gegen
das NATO-Truppenstatut oder das Zusatzabkommen bekannt. Sie war in
diesem Zeitraum jedoch mit dem Vorwurf einer Rechtsverletzung im
Zusammenhang mit der US-Verbringung von Gefangenen über deutsches Staatsgebiet
befasst.
23. Gelten für die ausländischen Streitkräfte, die sich auf Grundlage des
NATO-Truppenstatuts und der Zusatzabkommen in Deutschland
dauerhaft oder temporär aufhalten die gleichen Umwelt- und
Lärmschutzauflagen bzw. die gleichen Gesetze wie für die Bundeswehr, und wenn nicht,
warum nicht (bitte jeweils unter Angabe der Abweichungen von den
Auflagen für die Bundeswehr)?
Ja.
24. Wie kontrolliert die Bundesregierung die Einhaltung der Umwelt- und
Lärmschutzbestimmungen in und um die Standorte und
Truppenübungsplätze der NATO-Truppen?
Die Aufsichtsbehörden der Bundeswehr – auch zuständig für die
Gaststreitkräfte – überwachen die Einhaltung der technischen Umweltschutz- und
Lärmschutzbestimmungen – soweit gesetzlich übertragen – durch regelmäßige
Besichtigungen der Anlagen und Durchführung von Immissionsschutzmessungen.
Des Weiteren wird immissionsschutzrechtlichen Beschwerden von
Anwohnern, die anlagenbezogen sind, nachgegangen, die Sachverhalte ermittelt und
überprüft, und ggf. im Rahmen von Konsultationen mit den Gaststreitkräften
auf Abstellung hingewirkt.
25. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, haben die Bundesländer
und Kommunen, die Einhaltung der vereinbarten Umwelt- und
Lärmschutzbestimmungen durchzusetzen?
Das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
(ZA-NTS) sehen hier zur Problemlösung ein Konsultationsverfahren gemäß
Artikel 53 A, Absatz 2 und 3 ZA-NTS vor. Grundsätzlich ist die
„Aufsichtsbehörde der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften“ berechtigt, gegenüber
einem Verfahrens- und Prozess-Standschafter der Gaststreitkräfte – hier der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – behördliche Anordnungen aufgrund
des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erlassen. Der Standschafter müsste
dann den Vertreter der Gaststreitkräfte auffordern, diese Anordnung zu
befolgen. Eine Vollstreckung der rechtlich zulässigen Anordnungen scheidet
aufgrund der völkerrechtlichen Immunität der Gaststreitkräfte aus.
26. Wie häufig wurden zwischen 2001 und 2010 umweltrelevante
Untersuchungen/Messungen an den von ausländischen Streitkräften genutzten
Liegenschaften durchgeführt?
Es wurden 35 umweltrelevante Untersuchungen durchgeführt.
a) In wie vielen Fällen wurde eine Überschreitung der zulässigen
Grenzwerte festgestellt?
In fünf Fällen.
b) In wie vielen Fällen erfolgte eine Beseitigung der Ursache bzw.
Behebung der Missstände?
Bis auf drei Fälle erfolgte eine Beseitigung der Ursache bzw. Behebung der
Missstände. Zu den noch offenen Fällen werden derzeit Problemlösungen mit
Vertretern der Gaststreitkräfte und anderen deutschen Behörden erarbeitet.
27. In wie vielen Fällen wurden gegen Angehörige ausländischer Streitkräfte
in Deutschland Strafermittlungen aufgenommen und Anzeige erstattet
(bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und betroffenen Streitkräften)?
Die Bundesregierung führt keine nach Herkunftsnationen unterscheidenden
Statistiken über in Deutschland geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren
gegen Angehörige ausländischer Streitkräfte im Allgemeinen und Angehörige
der in Deutschland stationierten Truppen im Besonderen. In der „Polizeilichen
Kriminalstatistik“ für 2009 wurden 2 249 tatverdächtige
„Stationierungsstreitkräfte und Angehörige“ registriert. Das entspricht einem Anteil von 0,10
Prozent an den insgesamt erfassten 2 187 217 Tatverdächtigen.
28. In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung nach Artikel VII und VIII
NATO-Truppenstatut sowie den entsprechenden
Ausführungsbestimmungen im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, u. a. Artikel 19
ZA-NTS, darauf verzichtet, das Verfahren vor ein deutsches Gericht zu
bringen?
Die Möglichkeit des Verzichts auf Ausübung der Strafgerichtsbarkeit kommt
gemäß Artikel VII Absatz 3 Buchstabe c des NATO-Truppenstatuts in Betracht,
soweit das zu verfolgende Verhalten sowohl nach dem Recht des
Entsendestaates als auch in Deutschland als Aufnahmestaat strafbar ist. Besteht kein
Verfolgungsvorrang des Entsendestaates (z. B. wegen Straftaten in Ausübung des
Dienstes), so besteht grundsätzlich ein deutscher Strafverfolgungsvorrang.
Soweit Deutschland gegenüber anderen Staaten (z. B. erfolgt hinsichtlich
Vereinigtes Königreich, Kanada, Königreich der Niederlande und Vereinigte Staaten
von Amerika) aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen einen allgemeinen
Verzicht auf die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit erklärt hat, können die
zuständigen Staatsanwaltschaften nur dann ein Strafverfahren durchführen, wenn
sie den allgemeinen Verzicht für das konkrete Verfahren zurücknehmen. Dies
kann erfolgen, wenn Belange der deutschen Rechtspflege die Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit erfordern (z. B. bei Tötungsdelikten). Die
Bundesregierung führt keine Statistiken über die Zahl etwaiger Verzichtserklärungen.
29. Welche Vorgaben gibt es für die Nutzung des deutschen Luftraumes
durch Drohnen anderer NATO-Staaten bzw. des deutschen Territoriums
für deren Bodenstationen, und welche Genehmigungen sind hierfür
erforderlich?
Der Flugbetrieb ausländischer zulassungspflichtiger unbemannter
Luftfahrzeuge (ULfz)/ULfz-Systeme mit militärischer Betriebserlaubnis ist
grundsätzlich nur in Luftsperrgebieten oder Gebieten mit Flugbeschränkung zugelassen.
Zwingende Voraussetzung ist dabei der Nachweis der Feststellung, dass ein
unbeabsichtigtes Verlassen des vorgesehenen Luftraums zuverlässig verhindert
wird.
Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht unter 5 kg, die im
Sichtbereich des Bedieners bzw. der Bedienerin betrieben werden, können nach
Vorlage der ausländischen militärischen Betriebserlaubnis (z. B. Kennblatt inkl.
Freigabekriterien der ausländischen Behörde) nach Freigabe durch das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) auch außerhalb eines Luftsperrgebietes
oder außerhalb von Gebieten mit Flugbeschränkung betrieben werden. Die dazu
erforderlichen Nachweise sind dem BMVg vor dem Einsatz der unbemannten
Luftfahrzeuge zur Prüfung vorzulegen. Zusätzlich bedarf es zum Betrieb von
ULfz bei ausländischen ULfz-Führerinnen bzw. ULfz-Führern des Besitzes eines
gültigen Befähigungsnachweises oder einer gültigen Erlaubnis/Berechtigung.
Diese Dokumente müssen hinsichtlich der Anforderungen für den Erwerb
vergleichbar mit denen von Führern und Führerinnen unbemannter Luftfahrzeuge
der Bundeswehr sein. Eine Überprüfung dieser Voraussetzungen erfolgt ebenfalls
durch das BMVg im Vorfeld von geplanten Einsätzen.
30. Welche Drohnen welcher NATO-Staaten haben seit 2001 den deutschen
Luftraum für Flugbewegungen genutzt, und lag dafür jeweils immer eine
Genehmigung vor?
Eine Nutzung des deutschen Luftraumes durch ULfz ausländischer Betreiber
erfolgt derzeit nur in gesperrten Lufträumen über Truppenübungsplätzen. Nach
Kenntnis des BMVg nutzen ausschließlich USA Streitkräfte mit den ULfz-
Systemen Hunter, Raven und Shadow Luftsperrgebiete und Gebiete mit
Flugbeschränkungen im deutschen Luftraum über Truppenübungsplätzen. Die tägliche
Koordination der Nutzung oben genannter Lufträume erfolgt über die
Kommandanturen der Truppenübungsplätze. Statistiken über die Anzahl der Nutzer/
Flüge innerhalb dieser Lufträume werden nicht geführt.
31. Welche zivilen deutschen Flughäfen werden von NATO-Staaten für den
Transport von Material und Personen für ihre Streitkräfte genutzt?
Jeder zivile deutsche Flughafen, der über entsprechende Start- und
Landebahnen verfügt, kann für Flüge dieser Art durch die NATO-Partner genutzt werden.
32. In welchem Umfang wurden diese Flughäfen seit 2001 von welchen
Staaten für den Transport von Material und Personal genutzt?
Die NATO-Partner verfügen über Dauerein- und Überfluggenehmigungen. Die
Nutzung deutscher Flughäfen durch militärische Flüge wird auf Bundesebene
nicht systematisch erfasst.
33. Welche NATO-Staaten sind im Besitz einer Dauergenehmigung für die
Nutzung des deutschen Luftraums?
Alle NATO-Staaten sind in 2011 im Besitz einer Dauergenehmigung für die
Nutzung des deutschen Luftraumes.
34. In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung seit 2001 welchen
Unternehmen, die im Auftrag von NATO-Staaten für den militärischen
Personal- und Materialtransport den deutschen Luftraum durchqueren und
Flughäfen nutzen, eine Einzelgenehmigung erteilt (bitte aufgeschlüsselt
nach Jahren)?
Genehmigungen für Ein- und Überflüge werden durch das BMVg
ausschließlich den diplomatischen Vertretungen der antragstellenden Länder erteilt, in
keinem Fall zivilen Unternehmen.
35. Wie wird von Seiten der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt, dass
völkerrechtlich geächtete Waffen (z. B. Minen, Streumunition), bei denen
sich Deutschland verpflichtet hat, selbst die Lagerung und den Transfer
nicht zuzulassen, nicht von ausländischen Streitkräften hier gelagert
werden oder durch Deutschland transportiert werden?
Die Bundesregierung arbeitet eng mit den Behörden der
Stationierungsstreitkräfte zusammen. Die Entsendestaaten der Stationierungsstreitkräfte gehören
zu den engen Verbündeten Deutschlands. Es besteht keine Veranlassung zu der
Annahme, die Stationierungsstreitkräfte würden in Deutschland gegen
völkerrechtliche Verträge verstoßen. Im Hinblick auf Antipersonenminen und
Streumunition von fremden Stationierungsstreitkräften wären die Lagerung und die
Weitergabe nur dann verboten, wenn Deutschland über diese die Hoheitsgewalt
und Kontrolle ausübt. Dies ist nicht der Fall.
36. Welche Abkommen und Verträge regeln die Stationierung US-
amerikanischer Atomwaffen auf deutschem Territorium und wann wurden diese
zwischen wem vereinbart?
Gemäß Artikel 1 des Vertrags über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in
der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253)
dürfen „Streitkräfte der gleichen Nationalität und Effektivstärke wie zur Zeit
des Inkrafttretens dieser Abmachungen in der Bundesrepublik stationiert
werden“. Das Bundesverfassungsgericht stellte hierzu in seiner Entscheidung von
1984 (BVerfGE 68,1) fest, die im Rahmen des Bündnissystems erteilte
Zustimmung zur Stationierung der neuen Waffensysteme auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland halte sich im Rahmen der Ermächtigung des
Zustimmungsgesetzes zum Aufenthaltsvertrag. Der Deutsche Bundestag habe im
Jahre 1955 dem Vertragswerk in Kenntnis des Umstandes zugestimmt, dass
taktische Atomwaffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lagern.
37. Zu welchen Leistungen hat sich die Bundesregierung verpflichtet, um die
Sicherheit der US-Atomwaffen in Deutschland zu gewährleisten und die
Vertragsvereinbarungen zu erfüllen?
Die Informationspolitik der Bundesregierung in Bezug auf die
Nuklearstreitkräfte der NATO richtet sich aus Sicherheitsgründen ganz an den
Geheimhaltungsregelungen der NATO aus. Informationen zu dieser Frage können daher
im Rahmen dieser Beantwortung aus Gründen des Geheimschutzes nicht zur
Verfügung gestellt werden.
38. Ist es möglich, diese Abkommen und Verträge zu beenden, und wenn ja,
unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen?
Der Aufenthaltsvertrag kann gemäß Vereinbarung vom 25. September 1990
(BGBl 1990 II S. 1390) mit einer zweijährigen Frist beendet werden. Bezüglich
weiterer Vereinbarungen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
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Stand: 5. April 2011 Annex zu Parl Sts beim Bundesminister der Verteidigung Kossendey
1780018-V65 vom 8. April 2011
Beilage zur Frage 1,
Stand: 2006
Wü erg 98 2 100 Ni 6 784 259 7 043
Französische Gaststreitkräfte - Personalstärke - Amerikanische Gaststreitkräfte -Personalstärke
Bundesland Soldaten Ziviles Gefolge Gesamt Bundesland Soldaten Ziviles Gefolge Gesamt
Baden-Württemberg 2.413 188 2.601 Baden-Württemberg 12.774 4.520 17.294
Bayern 11 0 11 Bayern 23.022 3.290 26.312
Berlin 1 0 1 Berlin 0 0 0
Brandenburg 1 0 1 Bremen 0 0 0
Hamburg 13 0 13 Hamburg 0 0 0
Niedersachsen 41 2 43 Hessen 12.522 3.149 15.671
Nordrhein-Westfalen 19 1 20 Nordrhein-Westfalen 0 27 27
Rheinland-Pfalz 1.196 29 1.225 Rheinland-Pfalz 24.098 3.586 27.684
Sachsen 1 0 1 Saarland 0 0 0
Schleswig-Holstein 12 0 12 Summe: 72.416 14.572 86.988
Summe: 3.708 220 3.928
Belgische Gaststreitkräfte - Personalstärke - Britische Gaststreitkräfte - Personalstärke -
Bundesland Soldaten Ziviles Gefolge Gesamt Bundesland Soldaten Ziviles Gefolge Gesamt
Baden rttemb- edersachsen . .
Nordrhein-Westfalen 96 0 96 Nordrhein-Westfalen 13.255 1.433 14.688
Rheinland-Pfalz 90 0 90 Summe: 20.039 1.692 21.731
Summe: 284 2 286
Niederländische Gaststreitkräfte - Personalstärke -
Bundesland Soldaten Ziviles Gefolge Gesamt
Baden-Württemberg 72 168 240
Niedersachsen 1.572 1.086 2.658
Nordrhein-Westfalen 429 412 841
Rheinland-Pfalz 100 135 235
Summe: 2.173 1.801 3.974
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Stand: 5. April 2011 Annex zu Parl Sts beim Bundesminister der Verteidigung Kossendey
1780018-V65 vom 8. April 2011
Beilage zur Frage 1, Stand: 2009
81 0 81
Französische Gaststreitkräfte - Personalstärke - Amerikanische Gaststreitkräfte -Personalstärke
Bundesland Soldaten Ziviles Gefolge Gesamt Bundesland Soldaten Ziviles Gefolge Gesamt
Baden-Württemberg 2.291 178 2.469 Baden-Württemberg 12.346 3.040 15.386
Bayern 11 0 11 Bayern 19.799 1.525 21.324
Berlin 1 0 1 Berlin 2 0 2
Brandenburg 1 0 1 Bremen 0 0 0
Hamburg 12 0 12 Hamburg 4 0 4
Niedersachsen 49 2 51 Hessen 2.841 982 3.823
Nordrhein-Westfalen 30 0 30 Nordrhein-Westfalen 562 34 596
Rheinland-Pfalz 1.171 34 1.205 Rheinland-Pfalz 21.126 4.100 25.226
Sachsen 1 0 1 Saarland 0 0 0
Schleswig-Holstein 15 0 15 Summe: 56.680 9.681 66.361
Summe: 3.582 214 3.796
Belgische Gaststreitkräfte - Personalstärke - Britische Gaststreitkräfte - Personalstärke -
Bundesland Soldaten Ziviles Gefolge Gesamt Bundesland Soldaten Ziviles Gefolge Gesamt
Baden-Württemberg 74 0 74 Niedersachsen 4.970 327 5.297
Bayern 3 0 3 Nordrhein-Westfalen 13.632 1.164 14.796
Hamburg 2 0 2 Summe: 18.602 1.491 20.093
Nordrhein Westfalen-
Rheinland-Pfalz 61 0 61
Summe: 221 0 221
Niederländische Gaststreitkräfte - Personalstärke -
Bundesland Soldaten Ziviles Gefolge Gesamt
Baden-Württemberg 72 12 84
Nordrhein-Westfalen 449 73 522
Rheinland-Pfalz 89 3 92
Summe: 610 88 698
Beilage zur Frage 3
Stand: 5. April 2011
2001
Staat Bundesland Anzahl Soldaten
Vereinigten Staaten BY, BW 29.070
Vereinigtes Königreich BY, BB 570
Frankreich BY, BW 1.000
Niederlande BY, BW 3.450
2002
Staat Bundesland Anzahl Soldaten
Vereinigten Staaten BY, BW 33.280
Vereinigtes Königreich BY, HB, SH, NI, ST, BB 8.880
Niederlande BY, NI, ST, BB 4.500
Frankreich BW 810
Belgien MV, NI 350
2003
Staat Bundesland Anzahl Soldaten
Vereinigten Staaten BY, BW 17.480
Vereinigtes Königreich BY, NI, ST, BB, BW 17.000
Niederlande BY, SH, NI, MV, ST, BB, TH 9.700
Frankreich BW 3.620
2004
Staat Bundesland Anzahl Soldaten
Vereinigten Staaten BY 8.250
Vereinigtes Königreich BY, BW, NI, BB, ST 23.500
Frankreich BY, BW 5.180
Niederlande BY, NI, BB 3.880
2005
Staat Bundesland Anzahl Soldaten
Vereinigten Staaten BY, BW 16.560
Vereinigtes Königreich BY, NI, MV, HH, SH, BW 17.920
Niederlande BY, SH, NI, BW 4.000
Frankreich BW 4.065
2006
Staat Bundesland Anzahl Soldaten
Vereinigten Staaten BY, BW 16.760
Vereinigtes Königreich BY, NI, ST, TH, BB 9.250
Frankreich BY, BW 4.490
Niederlande BY, NI, TH, ST, BB 4.970
Annex zu Parl Sts beim
Bundesminister der Verteidigung Kossendey
1780018-V65 vom 8. April 2011
2007
Staat Bundesland Anzahl Soldaten
Vereinigten Staaten BY, BW 13.920
Vereinigtes Königreich BY, BW, SH, NI, ST, TH, BB 12.970
Frankreich BY, ST, BB, BW 4.080
Niederlande BY, NI, ST, BB 2.680
2008
Staat Bundesland Anzahl Soldaten
Vereinigten Staaten BY, TH, ST, BB, BW, RP 12.200
Vereinigtes Königreich BY, ST, BB, NI 7.060
Frankreich BW, ST, BB 3.560
Niederlande RP, HE, NW, ST, BB, MV, NI 3.220
Belgien ST, BB 48
Kroatien RP 20
Tschechien TH, BB 40
Finnland BB 12
Polen BB 40
2009
Staat Bundesland Anzahl Soldaten
Vereinigten Staaten BY, BW, SL, RP, HE 15.400
Vereinigtes Königreich BY, ST, TH, BB, NI, SH, MV, NW 11.700
Niederlande BY, ST, BB, BW, NI, RP, HE, NW 3.240
Norwegen ST, BB 130
Frankreich BW, SL 5.580
Polen BB 50
Luxemburg RP 30
2010
Staat Bundesland Anzahl Soldaten
Vereinigten Staaten BY, SL, RP, HE, BW 26.780
Vereinigtes Königreich BY, ST, BB, TH, NI, RP, NW 12.510
Frankreich SL, RP, BW 5.350
Niederlande ST, NI, MV, RP, HE, NW, BY 8.340
Finnland HE 10
Schweden HE 12
BW Baden-Württemberg NI Niedersachsen
BY Bayern NW Nordrhein-Westfalen
BE Berlin RP Rheinland-Pfalz
BB Brandenburg SL Saarland
HB Bremen SN Sachsen
HH Hamburg ST Sachsen-Anhalt
HE Hessen SH Schleswig-Holstein
MV Mecklenburg-Vorpommern TH Thüringen
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Beilage zur Frage 7
1780018-V65 vom 8. April 2011
Annex zu Parl Sts beim Bundesminister der Verteidigung Kossendey
Lübth NLD 14 DNK 1 Süd NLD 98
2008 2009 2010
TrÜbPl Nutzerstaat Nutzungstage TrÜbPl Nutzerstaat Nutzungstage TrÜbPl Nutzerstaat Nutzungstage
Altengrabow
GBR 59 Altengrabow NLD 23 NLD 41
NLD 12
Baumh
NLD 15 Altengrabow USA 12
Baumholder
NLD 25 older USA 151 NLD 5
USA 97
Bergen
BEL 27 Baumholde USA 190r
Bergen
BEL 4 GBR 34 BEL 18
GBR 74 NLD 110 DNK 5
NLD 100 SGP 73 Bergen GBR 26
Daaden USA 5
Hamme
FRA 30 NLD 108
Ehra-Lessien
FRA 6 GBR 14 SGP 64
SVN 4 lburg NLD 12 FRA 12
Hammelburg
FRA 16 USA 10 NLD 11
GBR 67 Heuberg FRA 9
Hammelbur SWE 8g
USA 37 Klietz NLD 11 USA 3
Heuberg FRA 80 Lehnin
FRA 15 FRA 28
USA 9 SVN 2 Heuberg USA 3
Klietz NLD 16 USA 16 Klietz NLD 11
Lehnin
FRA 26 Munster-Nord NLD 58 Lehnin USA 8
NLD 14
Munste
BEL 7 Munster-Nord NLD 52
een Munster-
Munster-Nord NLD 30
r-Süd GBR 40 Oberlausitz NLD 17
Munster-Süd
GBR 28 NLD 89 Ohrdruf NLD 19
NLD 82 Oberlausitz NLD 16 DNK 5
Oberlausitz NLD 16 Ohrdruf NLD 19
Putlos NLD 9
Ohrdruf NLD 2 Putlos NLD 23 Schwarzenborn NLD 27
Putlos DNK 6 Schwarzenborn NLD 34 HUN 11
Schwarzenbor
FIN 5
Wildflec
NLD 56 Todendorf NLD 5
FRAn 2 ken SVN 58 NLD 40
NLD 22 USA 15 Wildflecken USA 21
Wildflecken
NLD 32
POL 2 L/BSchPl Nutzerstaat Einsätze L/BSchPl Nutzerstaat Einsätze
USA 23
Nordho
USA 59 USA 11
rn NLD 2 Nordhorn NLD 13
L/BSchPl Nutzerstaat Einsätze BEL 6 BEL 26
Nordhorn
USA 88
NLD 14
BEL 15
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–
1
9
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D
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cksach
e 17/5586
Beilage zur Frage 9
Stand: 5. April 2011
Annex zu Parl Sts beim Bundesminister der Verteidigung Kossendey
1780018-V65 vom 8. April 2011
2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gesamt
T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ T€ (geschätzt) T€
T€
USA 60.179 61.710 70.155 79.011 49.970 66.178 49.668 55.211 56.829 57.720 606.631
GBR 19.244 19.734 22.434 25.266 15.980 21.163 15.883 17.655 18.173 18.458 193.990
FRA 1.142 1.171 1.331 1.499 948 1.255 942 1.047 1.078 1.095 11.508
NLD 326 334 380 428 271 359 269 299 308 313 3.287
BEL 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
CAN 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
HQ 652 669 760 856 542 717 538 598 616 626 6.574
gesamt/Jahr
T€ 89.672 67.300
Streitkraft
81.543 83.618 95.060 74.810 77.004 78.212 821.990107.060 67.711
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]