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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Lage von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Italien

Zustände im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem, Thematisierung auf europäischer Ebene, Bericht von PRO ASYL, Probleme hinsichtlich der nach Rom überstellten Asylsuchenden, Umgang mit schutzberechtigten Gruppen, Nichtannahme bzw. Ablehnung von Asylgesuchen, Folgen für die deutsche Überstellungspraxis, aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln im Dublin-Verfahren, Vereinbarkeit der deutschen Drittstaaten-Regelung mit der EU-Grundrechtecharta<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

18.04.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/532031. 03. 2011

Lage von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Italien

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nachdem in den vergangenen Jahren regelmäßig die Defizite des griechischen Asylsystems Gegenstand öffentlicher Debatten, parlamentarischer Initiativen und gerichtlicher Auseinandersetzungen waren, rückt nun die Lage von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Italien stärker in den Fokus. Dies liegt nicht zuletzt an der großen Zahl von Flüchtlingen und Migranten, die derzeit auf der italienischen Insel Lampedusa anlanden. Das dortige Aufnahmelager ist ständig überfüllt, der Transfer auf das Festland verläuft nach Ansicht des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR nur schleppend. Obwohl die Caritas Italien 2500 Aufnahmeplätze angeboten hatte, wurden diese von der Regierung nicht in Anspruch genommen (KNA, 22. März 2011).

Die Aufnahmesituation für Asylsuchende und selbst anerkannte Flüchtlinge in Italien ist grundsätzlich miserabel, wie ein Bericht der Flüchtlingsorganisation PRO ASYL belegt („Zur Situation von Flüchtlingen in Italien“, online unter www.proasyl.de). Die Asylsuchenden werden in der Regel zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA) untergebracht, die sie nach Ende des Asylverfahrens, spätestens aber nach sechs Monaten, verlassen müssen. Zugleich existiert ein Aufnahmesystem (SPRAR), das sowohl für die anerkannten Flüchtlinge als auch für diejenigen, die ihr Verfahren weiterbetreiben, gilt. Dieses System verfügt jedoch nur über 3 000 Plätze – angesichts von 17 000 Asylsuchenden im Jahr 2009 offensichtlich deutlich zu wenig. Asylsuchende können die Erstaufnahmeeinrichtungen und die Ressourcen des Aufnahmesystems nur sechs Monate nutzen, danach sind sie auf sich gestellt. Eine soziale Mindestsicherung (wie in Deutschland durch das Asylbewerberleistungsgesetz) steht ihnen nicht zur Verfügung. Regelmäßig werden die Asylsuchenden daher aus den Unterkünften entlassen, ohne dass diese zuvor Arbeit und ein Obdach gefunden haben. Viele der Betroffenen leben deshalb in besetzten Häusern oder auf Brachen. Da sie dort nicht gemeldet sein können, haben sie keinen Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung und keine, für das Asylverfahren notwendige, ladungsfähige Adresse. Von Obdachlosigkeit und fehlendem Zugang zur Gesundheitsversorgung und sonstigen Sozialleistungen sind aber auch anerkannte Schutzberechtigte betroffen. Menschen, bei denen mindestens Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen und die dringend psychologische oder psychiatrische Behandlung benötigten, haben dazu aufgrund der geltenden Regelungen keinen Zugang.

Von dieser Situation sind auch Asylsuchende betroffen, die im Rahmen des Dublin-Systems von anderen EU-Staaten nach Italien überstellt werden (aus Deutschland im Jahr 2010: 395 Überstellungen, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., 17/4627, Frage 5c). Sie bleiben häufig ohne Aufenthaltspapiere, weil sie diese an der Stelle ihrer Einreise, wo auch ihre Passpapiere verblieben sind – häufig in Süditalien, neu beschaffen müssten. Die Betroffenen können sich nach den Angaben des Berichts von PRO ASYL aber die Fahrt dorthin und die Gebühren für die erneute Ausstellung von Aufenthaltspapieren nicht leisten.

Mittlerweile haben einige Gerichte, sowohl Verwaltungsgerichte in Deutschland als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), mehrfach entschieden, Asylantragstellern Rechtsschutz gegen eine Überstellung nach Italien zu gewähren. Dies betrifft auch Asylsuchende, deren Ersteinreiseland Griechenland war und die dennoch von deutschen Behörden nach Italien überstellt werden (im Falle Griechenlands sind die Überstellungen im Dublin-Verfahren für das Jahr 2011 ausgesetzt).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Sind der Bundesregierung die in dem genannten Bericht von PRO ASYL geschilderten Zustände im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem bekannt, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Überstellungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen von Dublin-Verfahren?

2

Werden angesichts der geschilderten und bekannten Zustände im italienischen Asylsystem auch besonders verletzliche Gruppen – unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende, Kranke und traumatisierte Menschen – nach Italien überstellt, und wenn ja, mit welcher Begründung?

3

Werden von der Bundesrepublik Deutschland auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungsbedarf nach Italien überstellt, obwohl dort nach Angaben des genannten Berichts lediglich fünf Plätze tatsächlich zur Verfügung stehen, die Dublin-Rückkehrern faktisch nicht zur Verfügung stehen?

4

Ist der Bundesregierung die Problematik bekannt, dass nach Rom überstellte Asylsuchende ihr Asylverfahren faktisch nicht weiterbetreiben können, weil sie nicht in Besitz von Aufenthaltspapieren kommen (siehe Vorbemerkung)?

5

Ist der Bundesregierung die Problematik bekannt, dass über Griechenland in die EU eingereiste Asylsuchende häufig erst in Italien im Fingerabdrucksystem EURODAC erfasst werden und deshalb dorthin zurückgeführt werden sollen, obwohl Italien nicht das Ersteinreiseland in die EU ist?

6

Wird die tatsächliche Reiseroute von Asylsuchenden in einer solchen Fallkonstellation überhaupt noch geprüft, wenn ein EURODAC-Treffer vorliegt, und wenn ja, wie?

7

Überstellt die Bundesrepublik Deutschland Asylsuchende in EU-Mitgliedstaaten, in denen erstmalig ein EURODAC-Treffer vermerkt wurde, auch wenn Zweifel daran bestehen, ob dies tatsächlich das Ersteinreiseland im Sinne der Dublin-Verordnung ist – oder sogar in Kenntnis des Umstands, dass dies nicht der Fall ist, wenn der „Dublin-Zweitstaat“ einer Überstellung zustimmt –, und wenn ja, in welchem Umfang und wie begründet sie dies rechtlich vor dem Hintergrund, dass eine solche Praxis nicht mit Artikel 5 ff. der Dublin-Verordnung vereinbar ist (so z. B. auch das Verwaltungsgericht Ansbach – AN 11 E 300089 – B. v. 9. März 2011)?

8

Ist es im Sinne der Dublin-Verordnung, wenn in solchen Konstellationen Asylsuchende erst über Monate zwischen den Dublin-Staaten hin- und hergeschoben werden, bevor sie erstmals ein Asylverfahren betreiben können?

9

Welche Vereinbarungen wurden auf EU-Ebene zu der Frage, wie mit Aufenthalten in mehreren EU-Mitgliedstaaten nach einer Ersteinreise über Griechenland und einer Asyl-Zuständigkeit in solchen Fällen umgegangen werden soll, besprochen bzw. vereinbart, und wie hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert und verhalten?

10

Weshalb plant die Bundesregierung auch infolge des so genannten M.S.S.-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011 immer noch nicht, das seit 2007 geltende Verbot der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln im Dublin-Verfahren zurückzunehmen, obwohl der Bevollmächtigte der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in einer Stellungnahme vom 8. Februar 2011 in der verbundenen Rechtssache beim Europäischen Gerichtshof C-411/10 und C-493/10 Wolfgang Graf Vitzthum ausführt, dass bei der Durchführung des Unionsrechts (hier: Dublin-Verfahren) die „Rechtsprechung des EGMR zu beachten“ ist und dabei auf das genannte M.S.S.-Urteil, das einen effektiven Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung im Dublin-Verfahren fordert, ausdrücklich hingewiesen wird (Rn. 57)?

11

Wie ist der gesetzliche Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln im Dublin-Verfahren mit der genannten Stellungnahme des Bevollmächtigten der Bundesregierung vom 8. Februar 2011 vereinbar, wonach auch aus der EU-Grundrechtecharta folgt, dass im Asylverfahren ein „wirksamer Rechtsbehelf bei einem Gericht“ bzw. eine „wirksame Beschwerde“ und „unabhängige und genaue Prüfung“ (der Behauptung einer drohenden unmenschlichen Behandlung, etwa nach einer Dublin-Überstellung) gewährleistet sein muss (Rn. 69)?

12

Inwieweit ist vor diesem Hintergrund die deutsche Drittstaaten-Regelung insgesamt mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar, zumal in der genannten Stellungnahme des Bevollmächtigten der Bundesregierung vom 8. Februar 2011 ausgeführt wird, dass Überstellungen in Staaten „ausgeschlossen“ sind, wenn aufgrund glaubwürdiger Berichte konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es erhebliche Mängel im Asylsystem des betreffenden Staates gibt, so dass dieser EU-Mitgliedstaat nicht mehr als „sicherer Staat“ angesehen werden kann (Rn. 84 f.)?

13

Wie ist die Behauptung der Bundesregierung, eine Änderung der gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln im Dublin-Verfahren sei wegen des einjährigen Überstellungsstopps nach Griechenland zumindest derzeit nicht erforderlich, damit vereinbar, dass die Rechtsproblematik z. B. in Bezug auf Italien weiterhin höchst aktuell ist?

14

Wie ist die derzeitige Praxis bei der Zustellung von Überstellungsbescheiden generell, und mit welcher Begründung werden gegebenenfalls immer noch solche Bescheide erst unmittelbar bei der Überstellung ausgehändigt, so dass häufig faktisch keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die in dem Bericht von PRO ASYL genannte Kritik, dass Dublin-Rückkehrer keine bevorzugte Behandlung im Asyl- und Aufnahmesystem erfahren, sondern im Gegenteil größte Schwierigkeiten haben, ein Obdach zu finden (nur 12 Prozent werden in ein SPRAR-Projekt vermittelt, siehe S. 23 des Berichts), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus für ihre Überstellungspraxis?

16

Was ist der Bundesregierung zu den Schwierigkeiten bekannt, dass im Dublin-Verfahren zurücküberstellte Asylsuchende keine Hilfe bei der Wiederbeschaffung von Aufenthaltspapieren erhalten und deshalb vor allem besonders verletzliche Personen ohne Aufenthaltspapiere und damit in Illegalität leben müssen, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus für ihre Überstellungspraxis?

17

Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr für nach Italien rücküberstellte Asylsuchende, dass sie aufgrund der verbreiteten Obdachlosigkeit keine zustellungsfähige Adresse haben und weder ein Verfahren gegen das BAMF wegen ihrer Überstellung nach Italien, noch das Asylverfahren in Italien selbst ordnungsgemäß betreiben können, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus für ihre Überstellungspraxis?

18

Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorwurf der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (www.beobachtungsstelle.ch/fileadmin/user_upload/pdf_diverse/Berichte/Bericht_DublinII-Italien.pdf), zumindest einzelne Asylkommissionen in Italien lehnten Asylgesuche von Asylsuchenden aus Staaten, mit denen Italien Rückübernahmeabkommen geschlossen hat, ohne weitere Prüfung ab, wie bewertet sie diese Information, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

19

Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den ebenfalls in diesem Bericht geäußerten Vorwürfen an Italien, dass zuständige Behörden mit einem besonders hohen Aufkommen an Asylanträgen diese einfach nicht annähmen oder extrem lange nicht behandelten, wie bewertet sie diese Information, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

20

Ist der Bundesregierung bekannt, ob die dargestellten Mängel im italienischen Asylsystem auf europäischer Ebene bereits thematisiert wurden, und wenn ja, von wem und in welcher Form, und welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gezogen?

21

Spielt die Lage des italienischen Asylsystems bei den Überlegungen der Bundesregierung zum Umgang mit Flüchtlingen aus Libyen eine Rolle, bei denen das UN-Flüchtlingshilfswerk von einem vorübergehenden Schutzbedarf ausgeht?

Wird sich die Bundesregierung an einer Verteilung von Schutzbedürftigen beteiligen, die über Italien oder Malta in die EU gelangen (bitte auch die Alternativen ausführen)?

Berlin, den 31. März 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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