Psychologische Gutachten bei Erwerbslosen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Inge Höger, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Kornelia Möller, Yvonne Ploetz, Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bei Erwerbsloseninitiativen und bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten werden wiederholt Beziehende von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Arbeitslosengeld II) angetroffen, für die Jobcenter „psychologische Gutachten“ eingeleitet haben oder die bereits begutachtet wurden. Als Grundlage dessen wird eine Norm der Bundesagentur für Arbeit (BA) angegeben, in der es zu den Grenzen des Psychologischen Dienstes der BA heißt: „In Hinblick auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit kann der psychologische Dienst ausschließlich eine Aussage treffen, ob und inwieweit psychische Faktoren das Leistungsvermögen der Kundin oder des Kunden mindern. Wird während der psychologischen Begutachtung deutlich, dass zusätzlich eine ärztliche Aussage notwendig ist, so wird in jedem Fall eine ärztliche bzw. eine fachärztlichpsychiatrische Begutachtung empfohlen. Geht es um körperliche Einschränkungen, ist in jedem Fall der Ärztliche Dienst einzuschalten.“ (HEGA 04/08 – 20 – Dienstleistungen des PD für die Integrationsfachkräfte in ARGEn/AagAw, Geschäftszeichen: SP II PD – II – 1910.2, gültig ab: 20. April 2008, gültig bis: 31. Dezember 2010).
Die Art und Weise der Anwendung dieser Norm wurde in der Sendung „Behindert nach Aktenlage“ in der Sendung „Monitor“ (WDR) am 13. August 2009 im Bericht von Ralph Hötte und Frank Konopatzki auf ihre Wirkungen kritisch hinterfragt (siehe www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2009/0813/behindert.php5).
Dort wurde angegeben, dass von der Bundesagentur für Arbeit immer mehr Erwerbslose an Behindertenwerkstätten verwiesen wurden. In den letzten fünf Jahren stieg diese Zahl um mehr als 4 500.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen44
Was sind die generellen Rechtsgrundlagen und Ziele psychologischer Gutachten bei Beziehenden von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)?
Welche Rechtsgrundlagen haben die Einleitung psychologischer Gutachten bei Arbeitslosengeld-II-Beziehenden?
Aus welchen Gründen werden für Arbeitslosengeld-II-Beziehende solche Verfahren eingeleitet?
Wer leitet diese Verfahren ein?
Welche Arten von Begutachtungsverfahren neben IQ-Test, Prüfung psychosozialer Eignung für Erwerbstätigkeit, Prüfung von Sanktionen wegen Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wegen Unfähigkeit, einen Umzug durchzuführen u. Ä. gibt es?
In welchem Umfang müssen Arbeitslosengeld-II-Beziehende an diesen Verfahren mitwirken?
Müssen Arbeitslosengeld-II-Beziehende nur zum Termin erscheinen?
Müssen Arbeitslosengeld-II-Beziehende sich untersuchen lassen?
Welche Folge hat es, wenn Arbeitslosengeld-II-Beziehende sich nicht untersuchen lassen?
Welche Folgen hat es, wenn Arbeitslosengeld-II-Beziehende eine Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht vorweisen, in der die Teilnahme an der Untersuchung untersagt ist?
Können Arbeitslosengeld-II-Beziehende statt eines männlichen Gutachters auch eine weibliche Gutachterin verlangen?
Auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Empfehlungen oder Erfahrungen lehnen Gutachterinnen und Gutachter das Beisein von Beiständen ab?
Wenn Arbeitslosengeld-II-Beziehende nicht in der Lage sind, sich ohne Beistand begutachten zu lassen bzw. das nicht wollen, welche Folgen hat das?
Können Arbeitslosengeld-II-Beziehende statt eines männlichen Gutachters auch eine weibliche Gutachterin verlangen?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende wurden in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern zu solchen Begutachtungen eingeladen?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende haben in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Widerspruch gegen die Teilnahme am Verfahren eingelegt, und wie viele Widersprüche waren erfolgreich?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende haben in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Klage gegen die Teilnahme am Verfahren eingelegt, und wie viele Klagen waren erfolgreich?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende haben in den o. g. Jahren den Psychologischen Dienst der Bundesarbeitsagentur für Arbeit aufgesucht?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende wurden in den o. g. Jahren an sozial-psychiatrische Dienste verwiesen?
Bei wie vielen Arbeitslosengeld-II-Beziehenden führte die Begutachtung zu einer Diagnose, und welchen Diagnosen wurden überwiegend gestellt?
Resultieren auch Arbeitsverbote aus solchen Diagnosen?
Welche Auswirkungen hatten die Diagnosen für Arbeitslosengeld-II-Beziehende im Einzelnen?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende erhielten in den o. g. Jahren im Anschluss der Begutachtung Sanktionen?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende wurden in den o. g. Jahren infolge der Begutachtung in das SGB XII übergeleitet?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende blieben mit welchen Folgen in den o. g. Jahren im Arbeitslosengeld-II-Bezug?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren infolge solcher Untersuchungen in die Erwerbsminderungsrente ausgesteuert worden?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende wurden in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren infolge solcher Untersuchungen an Schwerbehindertenwerkstätten verwiesen?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren infolge solcher Untersuchungen zum Aufenthalt in Psychiatrien überwiesen worden?
Für wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren infolge solcher Untersuchungen Betreuungsverfahren eingeleitet worden?
Für wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende wurden in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren infolge solcher Untersuchungen Einzelfallhelferinnen und -helfer bestellt?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende haben in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren zur Diagnose Akteneinsicht verlangt, wie viele erhielten diese Akteneinsicht?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende haben in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren gegen die Diagnosen Klage eingereicht, wie viele waren damit erfolgreich?
Welche weiteren Folgen hatten Diagnosen aus psychologischen Gutachten für Arbeitslosengeld-II-Beziehende?
Werden die Ergebnisse psychologischer Gutachten elektronisch gespeichert? Wenn ja, in welchem System werden die psychologischen Gutachten gespeichert?
Wer bzw. wie viele Mitarbeiter der BA und anderer Dienststellen haben Zugriff zu diesen Daten, und wer nutzt noch solche Daten?
Wie lange bleiben solche Daten gespeichert?
Welche Einsichts- und Nachvollzugsmöglichkeiten haben Arbeitslosengeld-II-Beziehende über den Verbleib und die elektronischen Transfers ihrer Daten?
Auf welcher Rechtsgrundlage werden Datenweitergaben von psychologischen Gutachten durchgeführt?
Was passiert, wenn Arbeitslosengeld-II-Beziehende keine Schweigepflichtentbindungserklärungen unterschreiben oder nur eingeschränkt die Schweigepflichtentbindung gestatten?
Wer begutachtet die Arbeitslosengeld-II-Beziehenden?
In welchen Anteilen beschäftigt die BA externe und interne psychologische Gutachterinnen und Gutachter?
Werden psychologische Gutachterinnen und Gutachter pro Einzelfall vergütet, und wenn ja, in welcher Höhe?
Wie viel Geld hat die BA in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 jährlich für die psychologischen Begutachtungen ausgegeben?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie SGB-II- und SGB-XII-Träger zur Verweisung von (ehemaligen) Arbeitslosengeld-II-Beziehenden in Schwerbehindertenwerkstätten oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe stehen?