[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5554
17. Wahlperiode 14. 04. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W.
Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5292 –
Psychologische Gutachten bei Erwerbslosen im Bezug von Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei Erwerbsloseninitiativen und bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
werden wiederholt Beziehende von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II, Arbeitslosengeld II) angetroffen, für die Jobcenter
„psychologische Gutachten“ eingeleitet haben oder die bereits begutachtet wurden.
Als Grundlage dessen wird eine Norm der Bundesagentur für Arbeit (BA)
angegeben, in der es zu den Grenzen des Psychologischen Dienstes der BA
heißt: „In Hinblick auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit kann der
psychologische Dienst ausschließlich eine Aussage treffen, ob und inwieweit
psychische Faktoren das Leistungsvermögen der Kundin oder des Kunden mindern.
Wird während der psychologischen Begutachtung deutlich, dass zusätzlich
eine ärztliche Aussage notwendig ist, so wird in jedem Fall eine ärztliche bzw.
eine fachärztlich-psychiatrische Begutachtung empfohlen. Geht es um
körperliche Einschränkungen, ist in jedem Fall der Ärztliche Dienst einzuschalten.“
(HEGA 04/08 – 20 – Dienstleistungen des PD für die Integrationsfachkräfte in
ARGEn/AagAw, Geschäftszeichen: SP II PD – II – 1910.2, gültig ab:
20. April 2008, gültig bis: 31. Dezember 2010).
Die Art und Weise der Anwendung dieser Norm wurde in der Sendung
„Behindert nach Aktenlage“ in der Sendung „Monitor“ (WDR) am 13. August
2009 im Bericht von Ralph Hötte und Frank Konopatzki auf ihre Wirkungen
kritisch hinterfragt (siehe
www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2009/0813/
behindert.php5). Dort wurde angegeben, dass von der Bundesagentur für
Arbeit immer mehr Erwerbslose an Behindertenwerkstätten verwiesen wurden.
In den letzten fünf Jahren stieg diese Zahl um mehr als 4 500. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 12. April 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5554 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Was sind die generellen Rechtsgrundlagen und Ziele psychologischer
Gutachten bei Beziehenden von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II)?
2. Welche Rechtsgrundlagen haben die Einleitung psychologischer
Gutachten bei Arbeitslosengeld-II-Beziehenden?
3. Aus welchen Gründen werden für Arbeitslosengeld-II-Beziehende solche
Verfahren eingeleitet?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) i. V. m. § 8 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) kann für die Feststellung der
Erwerbsfähigkeit als grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung für die
Leistungsgewährung der Psychologische Dienst eingeschaltet werden.
Die Jobcenter haben darüber hinaus bei der Erbringung der Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit gemäß § 16 ff. SGB II die Eignung erwerbsfähiger
Leistungsberechtigter zu berücksichtigen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II).
Hierzu können sie Potenzialanalysen gemäß § 16 Absatz 1 SGB II i. V. m. § 37
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) durchführen. Die Feststellung
der Potenziale erstreckt sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die
berufliche Eingliederung erschwert ist (§ 16 Absatz 1 SGB II i. V. m. § 37
Absatz 1 Satz 2 SGB III). Sind diese Potenziale durch die Vermittlungs- und
Integrationsfachkraft nicht eindeutig feststellbar, kann eine Begutachtung durch
den Psychologischen Dienst erfolgen mit dem Ziel, Hinweise für die
Eignungsfeststellung zu liefern, passgenaue Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten bzw.
eine zielgerichtete Eingliederung in Erwerbstätigkeit zu befördern und die
notwendigen Leistungen zur Eingliederung, gemessen an den Umständen des
Einzelfalles, zu erbringen.
Gemäß § 16 Absatz 1 SGB II i. V. m. § 32 SGB III kann zur Feststellung der
Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit von Jugendlichen und Erwachsenen
ein psychologisches Gutachten herangezogen werden.
4. Wer leitet diese Verfahren ein?
Die Einschaltung des Psychologischen Dienstes erfolgt durch den persönlichen
Ansprechpartner (§ 14 Satz 2 SGB II) der oder des Leistungsberechtigten.
Besteht Klärungsbedarf im Rahmen der Feststellung der Erwerbsfähigkeit, kann
die Initiative auch aus dem Bereich der Sachbearbeitung zu den Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts kommen. In jedem Fall wird vor der
Beauftragung des Psychologischen Dienstes der persönliche Ansprechpartner mit der
oder dem Leistungsberechtigten über die Einschaltung des Psychologischen
Dienstes sprechen. Dies sichert die frühzeitige und umfassende Einbindung, die
Mitarbeit und Übernahme von Verantwortung durch die oder den
Leistungsberechtigten.
5. Welche Arten von Begutachtungsverfahren neben IQ-Test, Prüfung
psychosozialer Eignung für Erwerbstätigkeit, Prüfung von Sanktionen wegen
Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wegen Unfähigkeit, einen Umzug
durchzuführen u. Ä. gibt es?
Leistungsberechtigte Jugendliche und Erwachsene werden mit ihrem
Einverständnis ärztlich oder psychologisch untersucht bzw. begutachtet, soweit dies
für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich
ist. Hauptsächlich geht es um Fragen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5554beruflichen Interessen und Neigungen, der Motivation und ähnlichen
Fragestellungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
6. In welchem Umfang müssen Arbeitslosengeld-II-Beziehende an diesen
verfahren mitwirken?
7. Müssen Arbeitslosengeld-II-Beziehende nur zum Termin erscheinen?
8. Müssen Arbeitslosengeld-II-Beziehende sich untersuchen lassen?
Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben zum Einen zum
Untersuchungstermin im Rahmen der Meldepflicht nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III zu
erscheinen und zum Anderen an der Untersuchung im Rahmen der Feststellung
der Anspruchsvoraussetzungen oder des Bezuges von Sozialleistungen
mitzuwirken (§ 62 SGB I). Die Mitwirkung an der Durchführung der Untersuchung
ist nach § 62 SGB I dann geboten, wenn damit die Ermittlung solcher
tatsächlicher Gegebenheiten in der Person des Leistungsberechtigten verbunden ist, die
grundsätzlich nur von einem fachkundigen Psychologen festgestellt werden
können und die für die Entscheidung über Sozialleistungen erforderlich sind,
aber nicht auf andere Weise (z. B. Beiziehung bereits vorliegender Befunde und
Atteste) geklärt werden können.
§ 65 Absatz 1 SGB I enthält allgemeine Grenzen der Mitwirkungspflichten.
Danach bestehen die Mitwirkungspflichten nicht, soweit
● ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch
genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
● ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet
werden kann oder
● der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der
Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst
beschaffen kann.
Darüber hinaus enthält § 65 Absatz 2 SGB I für die Mitwirkungspflichten nach
§ 62 SGB I zusätzliche Zumutbarkeitsgrenzen: Behandlungen und
Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht
mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen
Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
9. Welche Folge hat es, wenn Arbeitslosengeld-II-Beziehende sich nicht
untersuchen lassen?
Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die
Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des Leistungsträgers, zu einem
Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das
Arbeitslosengeld II jeweils um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn die oder
der Leistungsberechtigte keinen wichtigen Grund für das Verhalten nachweisen
(§ 32 SGB II – Meldeversäumnis).
Sollte der oder die Leistungsberechtigte die nach § 62 SGB I gebotene
Untersuchung nicht durchführen lassen und wird hierdurch die Aufklärung des
Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Leistung bis zur Nachholung der
Mitwirkung ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen werden (§ 66 Absatz 1 SGB I),
soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Eine ent-
Drucksache 17/5554 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesprechende Belehrung über diese Rechtsfolgen hat zuvor mit der Versendung
der Einladung zur Untersuchung zu erfolgen.
10. Welche Folgen hat es, wenn Arbeitslosengeld-II-Beziehende eine
Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht vorweisen, in der die Teilnahme an
der Untersuchung untersagt ist?
Diese Situation dürfte in der Praxis kaum vorkommen. Patientenverfügung und
gesetzliche bzw. bevollmächtigte Vertretung im Bereich der
Gesundheitsfürsorge entfalten erst Wirkung, wenn der Erwerbslose selbst nicht (mehr)
einwilligungsfähig ist. Erwerbsfähigkeit wird in Fällen der Einwilligungsunfähigkeit
gerade nicht vorliegen.
Ein einwilligungsfähiger Patient entscheidet selbst, ob er in eine Untersuchung
einwilligt oder sie untersagt. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und
Tragweite der Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen
kann. Die Einwilligungsunfähigkeit muss sich auf die konkrete Behandlung
oder Untersuchung beziehen. Bei einer reinen psychologischen Begutachtung,
die keine diffizile Risikolage mit sich bringt, sind an die Einwilligungsfähigkeit
des Betroffenen selbst keine hohen Anforderungen zu stellen.
Vorsorgende Instrumente wie eine Patientenverfügung oder eine
Bevollmächtigung in Gesundheitsangelegenheiten kommen erst dann zum Tragen, wenn der
Betroffene nicht (mehr) einwilligungsfähig ist. Durch Abfassung einer
Patientenverfügung (im Sinne der Definition des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) kann man selbst in bestimmte ärztliche
Maßnahmen, die nicht unmittelbar bevorstehen, sondern erst in Zukunft erforderlich
werden können, im Vorhinein einwilligen oder diese untersagen. Die
Patientenverfügung muss konkrete Festlegungen für bestimmte beschriebene Situationen
enthalten. Diese Erklärung ist für andere verbindlich. Eine Patientenverfügung
setzt die Einwilligungsfähigkeit des Patienten voraus; sie bedarf der
Schriftform (§ 126 BGB).
Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen ist der Betreuer oder der
Bevollmächtigte mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge für die
Erteilung der Einwilligung berufen. Der Betreuer oder Bevollmächtigte hat einer
Patientenverfügung Ausdruck und Geltung zu verschaffen bzw. die
Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und
auf dieser Grundlage zu entscheiden.
11. Können Arbeitslosengeld-II-Beziehende zur Begutachtung einen
Beistand nach § 13 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
mitnehmen?
Die Teilnahme eines Beistands an den Gesprächen im Psychologischen Dienst
ist auf Wunsch der oder des Leistungsberechtigten möglich.
12. Auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Empfehlungen oder
Erfahrungen lehnen Gutachterinnen und Gutachter das Beisein von
Beiständen ab?
Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3
des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen (§ 13
Absatz 5 SGB X). Sie können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie
hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewie-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5554sen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind (§ 13 Absatz 6
SGB X).
Inwieweit die Ablehnung von Beiständen in der Praxis des Psychologischen
Dienstes eine Rolle spielt, kann nicht beurteilt werden.
13. Wenn Arbeitslosengeld-II-Beziehende nicht in der Lage sind, sich ohne
Beistand begutachten zu lassen bzw. das nicht wollen, welche Folgen hat
das?
Grundsätzlich sind bei einer fehlenden Mitwirkung an der Untersuchung die in
der Antwort zu Frage 9 dargestellten Rechtsfolgen möglich. Die Entscheidung
darüber kann jedoch nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Einzelfalls getroffen werden.
14. Können Arbeitslosengeld-II-Beziehende statt eines männlichen
Gutachters auch eine weibliche Gutachterin verlangen?
Im Psychologischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind
überwiegend Psychologinnen und Psychologen tätig. Wenn Leistungsberechtigte im
Vorfeld den entsprechenden Wunsch äußern, dann ist eine Begutachtung durch
eine Psychologin oder einen Psychologen des eigenen Geschlechts möglich.
15. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende wurden in den einzelnen
Jahren von 2005 bis 2010 in der Bunderepublik Deutschland gesamt und in
den einzelnen Bundesländern zu solchen Begutachtungen eingeladen?
Durch die Integrationsfachkräfte im Bereich des SGB II wurden dem
Psychologischen Dienst der BA von 2006 (Datenerhebung seit April 2006) bis 2010 in
folgendem Umfang Aufträge erteilt (eine Differenzierung nach Bundesländern
ist nicht möglich, die statistischen Angaben basieren auf der regionalen
Organisation des Psychologischen Dienstes):
* Datenerhebung seit April 2006
DSt 2006 * 2007 2008 2009 2010
Nord 3.766 4.447 4.708 5.329 6.087
Niedersachsen-
Bremen 4.532 6.496 6.438 8.136 8.702
Nordrhein-Westfalen II 4.219 5.729 6.088 7.023 6.720
Nordrhein-Westfalen I 3.833 5.633 6.916 8.571 9.353
Hessen/Rheinland-
Pfalz-Saarland 2.870 4.902 5.179 6.087 6.207
Baden-Württemberg 1.909 2.997 3.623 3.871 4.270
Bayern 2.185 3.555 4.656 4.723 4.481
Berlin-Brandenburg 3.802 5.314 6.291 6.865 7.599
Sachsen-Anhalt-
Thüringen 3.235 4.034 4.741 5.130 5.287
Sachsen 3.139 3.870 5.138 5.316 5.171
Bund 33.490 46.977 53.778 61.051 63.877
Drucksache 17/5554 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende haben in der Bunderepublik
Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den
einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Widerspruch gegen die Teilnahme am
Verfahren eingelegt, und wie viele Widersprüche waren erfolgreich?
17. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende haben in der Bunderepublik
Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den
einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Klage gegen die Teilnahme am Verfahren
eingelegt, und wie viele Klagen waren erfolgreich?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit führen zu diesem
Sachverhalt keine Statistik.
18. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende haben in den o. g. Jahren den
Psychologischen Dienst der Bundesarbeitsagentur für Arbeit aufgesucht?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
19. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende wurden in den o. g. Jahren an
sozial-psychiatrische Dienste verwiesen?
Durch den Psychologischen Dienst der BA werden keine Leistungsberechtigten
an sozial-psychiatrische Dienste verwiesen. Abhängig vom Ergebnis der
Begutachtung werden den Leistungsberechtigten lediglich Wege aufgezeigt, wie
sie therapeutische Hilfen nutzen können. Zuständig für die Erbringung von
Leistungen nach § 16a Nummer 3 SGB II (psychosoziale Betreuung) sind die
kommunalen Träger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II).
20. Bei wie vielen Arbeitslosengeld-II-Beziehenden führte die Begutachtung
zu einer Diagnose, und welchen Diagnosen wurden überwiegend
gestellt?
21. Resultieren auch Arbeitsverbote aus solchen Diagnosen?
22. Welche Auswirkungen hatten die Diagnosen für Arbeitslosengeld-II-
Beziehende im Einzelnen?
33. Welche weiteren Folgen hatten Diagnosen aus psychologischen
Gutachten für Arbeitslosengeld-II-Beziehende?
Die Fragen 20, 21, 22 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
Durch den Psychologischen Dienst der BA werden keine Diagnosen gestellt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
23. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende erhielten in den o. g. Jahren im
Anschluss der Begutachtung Sanktionen?
Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit führen zu diesem
Sachverhalt keine Statistik.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/555424. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende wurden in den o. g. Jahren
infolge der Begutachtung in das SGB XII übergeleitet?
In der Sozialhilfestatistik wird für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kein
entsprechendes Merkmal erhoben, weshalb für voll erwerbsgeminderte
Leistungsberechtigte keine Informationen vorliegen. In der Statistik für die Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII
wird als statistisches Merkmal auch die „Ursache der Leistungsgewährung“
erfasst. Als Ursache für den Leistungsbezug dauerhaft voll erwerbsgeminderter
Leistungsberechtigter wird hier unter Anderem auch die Überleitung aus der
Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgewiesen; die Zahlenangeben können
der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Ob der Beendigung eines
vorangegangenen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II eine Begutachtung
durch die Grundsicherungsträger vorausging ist hingegen nicht Bestandteil der
Statistik. Für das Jahr 2010 liegen noch keine Daten vor.
Quellen: Statistisches Bundesamt
25. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende blieben mit welchen Folgen in
den o. g. Jahren im Arbeitslosengeld-II-Bezug?
26. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind in der Bunderepublik
Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g.
Jahren infolge solcher Untersuchungen in die Erwerbsminderungsrente
ausgesteuert worden?
27. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende wurden in der Bunderepublik
Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g.
Jahren infolge solcher Untersuchungen an Schwerbehindertenwerkstätten
verwiesen?
28. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind in der Bunderepublik
Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g.
Jahren infolge solcher Untersuchungen zum Aufenthalt in Psychiatrien
überwiesen worden?
29. Für wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind in der Bunderepublik
Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g.
Jahren infolge solcher Untersuchungen Betreuungsverfahren eingeleitet
worden?
30. Für wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende wurden in der
Bunderepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g.
Jahren infolge solcher Untersuchungen Einzelfallhelferinnen und -helfer
bestellt?
Die Fragen 25 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Zahlen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
Leistungsberechtigte 2005 2006 2007 2008 2009
18 bis unter 65 Jahre 60 078 55 622 53 271 58 123 55 224
Drucksache 17/5554 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode31. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende haben in der Bunderepublik
Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g.
Jahren zur Diagnose Akteneinsicht verlangt, wie viele erhielten diese
Akteneinsicht?
Akteneinsicht bzw. Auskunft an den Betroffenen ist im Rahmen der
gesetzlichen Grundlagen (§§ 25 und 83 SGB X) möglich. Hierzu werden jedoch
keine statistischen Erhebungen durchgeführt.
32. Wie viele Arbeitslosengeld-II-Beziehende haben in der Bunderepublik
Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g.
Jahren gegen die Diagnosen Klage eingereicht, wie viele waren damit
erfolgreich?
Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 16, 17 und 20 verwiesen.
34. Werden die Ergebnisse psychologischer Gutachten elektronisch
gespeichert?
Wenn ja, in welchem System werden die psychologischen Gutachten
gespeicherter?
Psychologische Gutachten werden im Fachverfahren des Psychologischen
Dienstes sowie der Vermittlung der BA gespeichert. Die Zugriffe auf
psychologische Gutachten in den Fachverfahren werden mit Namen des Zugreifenden
und Datum des Zugriffs protokolliert. Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit hat diese Verfahrensweise nicht
beanstandet.
35. Wer bzw. wie viele Mitarbeiter der BA und anderer Dienststellen haben
Zugriff zu diesen Daten, und wer nutzt noch solche Daten?
Zugriff zu den Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen
örtlichen Psychologischen Dienstes. Jedoch nur die beauftragende
Integrationsfachkraft hat Zugriff auf das nach der Begutachtung erstellte psychologische
Gutachten.
36. Wie lange bleiben solche Daten gespeichert?
Die Daten werden in den Fachverfahren nach Ablauf von fünf Jahren nach der
Begutachtung gelöscht.
37. Welche Einsichts- und Nachvollzugsmöglichkeiten haben
Arbeitslosengeld-II-Beziehende über den Verbleib und die elektronischen Transfers
ihrer Daten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/555438. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Datenweitergaben von
psychologischen Gutachten durchgeführt?
39. Was passiert, wenn Arbeitslosengeld-II-Beziehende keine
Schweigepflichtentbindungserklärungen unterschreiben oder nur eingeschränkt die
Schweigepflichtentbindung gestatten?
Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Die Übermittlung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des
Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zulässig (§ 35 Absatz 2
SGB X). Durch § 76 SGB X werden die gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse
für besonders schutzwürdige Sozialdaten wie medizinische Daten weiter
eingeschränkt. Daten aus psychologischen Gutachten können insbesondere
weitergegeben werden, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine
Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben hat (§ 76 Absatz 1 SGB X).
40. Wer begutachtet die Arbeitslosengeld-II-Beziehenden?
41. In welchen Anteilen beschäftigt die BA externe und interne
psychologische Gutachterinnen und Gutachter?
Die Fragen 40 und 41 werden gemeinsam beantwortet.
Begutachtungen im Psychologischen Dienst der BA erfolgen durch speziell
qualifizierte Diplompsychologinnen und -psychologen. Die BA beschäftigt
keine Vertragspsychologen.
42. Werden psychologische Gutachterinnen und Gutachter pro Einzelfall
vergütet, und wenn ja, in welcher Höhe?
Die Psychologinnen und Psychologen der BA sind fest angestellt. Es gibt keine
fallbezogene Vergütung.
43. Wie viel Geld hat die BA in der Bunderepublik Deutschland gesamt und
in den einzelnen Bundesländern in den einzelnen Jahren von 2005 bis
2010 jährlich für die psychologischen Begutachtungen ausgegeben?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 41 und 42 verwiesen.
44. Ist der Bundesregierung bekannt, wie SGB-II- und SGB-XII-Träger zur
Verweisung von (ehemaligen) Arbeitslosengeld-II-Beziehenden in
Schwerbehindertenwerkstätten oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe
stehen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie die zuständigen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe zu Verweisungen in die
genannten Einrichtungen stehen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die
Träger bei allen Leistungsberechtigten im Einzelfall prüfen, welche
Leistungsansprüche nach dem SGB XII sowie nach anderen Sozialleistungsgesetzen, wie
beispielsweise dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), bestehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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