[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5633
17. Wahlperiode 20. 04. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. April
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Diana Golze,
Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5352 –
Konzept und Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets im
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundestag und Bundesrat haben am 25. Februar dieses Jahres auf der Grundlage
der Empfehlungen des Vermittlungsausschusses das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch beschlossen, welches unter anderem Kürzungen des Regelsatzes für
Kinder und Jugendliche sowie die Einführung eines sogenannten Bildungs- und
Teilhabepakets im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
bzw. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – sowie als Ergebnis der
Verhandlungen auch für Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehende – umfasst.
Sowohl die Kürzung des Regelsatzes für Kinder und Jugendliche als auch die
Konzeption des geplanten Bildungs- und Teilhabepakets waren zuvor in der
parlamentarischen wie öffentlichen Debatte scharf kritisiert worden. Hierüber
hinaus lassen auch die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales viele Fragen der Umsetzung bislang offen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Träger der Leistungen für die Bildungs- und Teilhabebedarfe von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind sowohl in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als auch in der
Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Kreise
und kreisfreien Städte (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II, § 3 Absatz 1
und 2 SGB XII); für Kinderzuschlag- und Wohngeldbezieher werden die
zuständigen Behörden von den Ländern bestimmt (vgl. § 13 Absatz 4 des
Bundeskindergeldgesetzes – BKGG). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nehmen
in der Regel die Jobcenter als gemeinsame Einrichtung der Agenturen für Arbeit
und der Kreise bzw. kreisfreien Städte die Aufgaben der Träger wahr. Die
Rechts- und gegebenenfalls auch die Fachaufsicht obliegt den jeweils
zuständigen Landesbehörden. Die Bundesregierung hat im Hinblick auf das Bildungs-
und Teilhabepaket somit weder die Träger- noch die Umsetzungsverantwortung
und übt auch keine Aufsicht aus.
1. Welche Verbrauchsausgaben werden bei der Ermittlung der Regelbedarfe
von Kindern und Jugendlichen mit der Begründung, dass die entsprechenden
Bedarfe durch die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets gedeckt
seien, nicht als regelsatzrelevant anerkannt, und in welcher Höhe wird
dadurch das Existenzminimum für Kinder und Jugendliche in den
verschiedenen Altersstufen abgesenkt?
Für die rückwirkend ab 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfsstufen 4 bis 6 für
Kinder und Jugendliche würden sich rechnerisch nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes
zur Ermittlung von Regelbedarfen (Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG)
niedrigere Regelbedarfe als nach dem bisherigen Recht ergeben. Nach der
Bestandsschutzregelung in § 8 Absatz 2 RBEG bzw. in § 77 Absatz 4 SGB II gelten
die bisherigen Regelleistungen für diese Regelbedarfstufen weiter. Damit hat
der Gesetzgeber die für Kinder und Jugendliche gewährten Regelbedarfe
konstant gehalten. Da zusätzlich zu diesen Regelbedarfen nun neue Leistungen im
Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes bereitgestellt werden, wird die
Höhe der insgesamt gewährten Leistungen zugunsten der Kinder und
Jugendlichen nicht abgesenkt, sondern erhöht.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der gesetzliche
Leistungsanspruch so ausgestaltet sein muss, dass er stets den gesamten
existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Dem Gesetzgeber
obliegt es zu entscheiden, ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder
Dienstleistungen sichert. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber
bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen einen Gestaltungsspielraum
eingeräumt (vgl. Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 unter
C I 1 d).
Der Gesetzgeber hat den gesetzlichen Leistungsanspruch so ausgestaltet, dass er
stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen
Grundrechtsträgers deckt. Für die Deckung besonderer Bedarfspositionen, die bei
Kindern und Jugendlichen von besonderer Bedeutung sind und zu ihrer Deckung
Ausgaben in nennenswerter Höhe erfordern, hat der Gesetzgeber gesonderte
Leistungen geschaffen. Diese brauchen daher im Regelbedarf nicht
berücksichtigt werden. Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 werden die Verbrauchsausgaben
der Positionen „Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse“ sowie
„Nachhilfeunterricht“ bei allen Kindern und Jugendlichen und bei den
Verbrauchsausgaben für „sonstige Verbrauchsgüter (unter anderem für Schreibwaren und
Zeichenmaterial)“ ab dem siebten Lebensjahr der Kinder und Jugendlichen nicht im
Regelbedarf berücksichtigt. Somit sichert der Regelbedarf zusammen mit den
Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Mehrbedarfen und für Kinder
und Jugendliche zusätzlich mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe den
Lebensunterhalt.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche werden als
eigenständige Bedarfe erbracht, mit denen das menschenwürdige
Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe
und Bildungsteilhabe sichergestellt wird. Die Leistungen für Bildung und
Teilhabe ergänzen den Regelbedarf, der weitergehende typische Bedarfslagen im
Zusammenhang mit dem Schulbesuch abdeckt. Die materielle Ausstattung von
Schülerinnen und Schülern, die Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie die
außerschulische Bildung sind gesondert und zielgerichtet zu erbringen, um
gesellschaftliche Exklusionsprozesse zu beenden.
2. a) Anhand welcher Kriterien wurde der Betrag von 10 Euro monatlich für
Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gemäß § 28
Absatz 7 SGB II (neu) festgesetzt, und aus welchen Bestandteilen setzen
sich diese 10 Euro zusammen (bitte aufschlüsseln nach angenommenen
Ausgaben für Mitgliedsbeiträge für Vereine bzw. Verbände in den
Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Gebühren bzw. Beiträge für
Unterricht in künstlerischen Fächern, etwa für Unterricht zum Erlernen
eines Musikinstrumentes, und weiteren Posten)?
b) Hält die Bundesregierung es für angemessen, wenn leistungsberechtigte
Kinder und Jugendliche sowohl Mitglied in einem Sportverein sein als
auch ein Musikinstrument erlernen möchten (bitte begründen), und
inwieweit kann dies durch die vorgesehene Förderung von Bedarfen zur
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglicht werden?
Die Fragen 2a und 2b werden zusammen beantwortet.
Zweck der neuen gesetzlichen Regelungen ist es, die Bedarfe für Bildung und
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft neben dem
Regelbedarf gesondert zu berücksichtigen. Dabei geht es um die Sicherstellung des
soziokulturellen Existenzminimums, nicht um eine umfassende Gewährung
aller Bildungs- und Teilhabemöglichkeiten. Insofern wird auch durch § 28
Absatz 7 SGB II der Zugang zu entsprechenden sozialen und kulturellen Angeboten
grundsätzlich gesichert. Hierfür stehen im Jahr 120 Euro pro Person zur
Verfügung.
c) Wie wird die Finanzierung der Beförderungskosten zu den Orten, an
denen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erbracht werden (etwa
Vereine und Verbände, Anbieter von Förderunterricht), sichergestellt?
Aufwendungen für Beförderungsleistungen sind Teil des Regelbedarfs und
insofern bereits außerhalb der Bildungs- und Teilhabebedarfe gedeckt. Zudem
stehen Schülerinnen und Schülern vielfach ermäßigte oder kostenlose
Schülerfahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr zur Verfügung, die auch für private
Zwecke genutzt werden können.
3. a) Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die von Dr. Irene Becker in
der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages am 22. November 2010 geäußerte Einschätzung,
dass die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets nicht zu Lasten
der Regelleistungen gehen sollte, da es der Vielfalt der Interessen von
Kindern, der Begabungen und Förderbedarfen nicht vollständig gerecht
werden kann, bei der weiteren Ausarbeitung der Gesetzesnovelle nicht
berücksichtigt (bitte begründen)?
Der Deutsche Bundestag hat die Ausführungen der Sachverständigen in der
genannten öffentlichen Anhörung berücksichtigt. Die Einführung des sogenannten
Bildungs- und Teilhabepakets ging jedoch nicht zulasten des Regelbedarfs. Es
handelt sich um selbst bedarfsauslösende Leistungen und damit grundsätzlich
um einen zusätzlichen Bedarf. Soweit bei der entsprechenden Beurteilung der
Anspruchsvoraussetzungen ein Teil des Regelbedarfs gegengerechnet wird, geht
es um die Vermeidung einer Doppelförderung, soweit Leistungen für Bildung
und Teilhabe bereits anteilig im Regelbedarf berücksichtigt wurden.
b) Wie wird die soziokulturelle Teilhabe von Kindern und Jugendlichen,
deren Interesse nicht durch die Unterstützung von Musikunterricht oder
Vereinsmitgliedschaften befriedigt werden kann, sondern die
beispielsweise mehr handwerkliche Interessen haben, gerne mehr lesen möchten,
sich für Computer interessieren und anderes, gewährleistet?
Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
nach § 28 Absatz 7 SGB II werden nicht allein für Vereinsmitgliedschaften in
den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit oder für Unterricht in
künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen
Bildung berücksichtigt, sondern auch für die Teilnahme an Freizeiten (z. B. in
Sommerkursen oder bei Theaterworkshops). Neben Vereinen können auch
Musikschulen, Volkshochschulen und Privatpersonen mit entsprechender
Qualifikation Anbieter sein. Als Aktivitäten kommen beispielsweise auch
museumspädagogische Angebote oder solche zur Stärkung der Medienkompetenz, wozu
auch Bücher gehören, in Betracht. Das Erlernen handwerklicher Fähigkeiten
kann im geschilderten Rahmen ebenfalls förderungsfähig sein.
4. a) In welchem Umfang werden die Kosten von Mitgliedschaften in Vereinen
bzw. Verbänden in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
des Unterrichts in künstlerischen Fächern oder vergleichbarer angeleiteter
Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten
nach Kenntnis der Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie
Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst?
Über Anzahl oder Umfang der genannten Leistungen in Ländern, Kreisen und
Kommunen liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
b) Inwieweit können, sollen oder müssen bisher bestehende und von den
Berechtigten in Anspruch genommene Leistungen der Länder,
kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen im angesprochenen Bereich
auf den Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets
oder auf die Regelleistungen angerechnet werden?
Es ist danach zu unterscheiden, ob die Leistungen von Ländern und
kommunalen Gebietskörperschaften als Geld- oder als Sachleistung erbracht werden:
Falls den grundsätzlich Leistungsberechtigten Geld zufließt, handelt es sich um
Einkommen nach § 11 SGB II, welches bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit
nach § 9 SGB II zu berücksichtigen ist.
Falls die grundsätzlich Leistungsberechtigten eine Sachleistung erhalten, ist
diese ebenfalls als Einkommen anzurechnen, wenn es sich um eine Einnahme in
Geldeswert handelt (vgl. § 11 SGB II). Für die Bereitstellung von Verpflegung
gilt die spezielle Regelung, dass diese nicht als Einkommen angerechnet wird
(vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung –
ALG-II-V).
c) Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Rückbau
entsprechender Fördermodelle auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene infolge
des Bildungs- und Teilhabepakets?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
d) Inwieweit plant die Bundesregierung eine Kompensation für diejenigen
Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen, welche
Fördermodelle im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets fortführen und
damit Kosten übernehmen, die sie auch den Bund erstatten lassen könnten?
Eine derartige „Kompensation“ ist nicht geplant. Im Übrigen käme eine
Entlastung des Bundes nur insoweit in Betracht, als die Fördermodelle der Länder,
Kreise und Kommunen das Entstehen eines Anspruchs aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket verhindern oder einen solchen Anspruch mindern würden (vgl.
Antwort zu Frage 4b).
Form der Leistungen und Gestaltungsspielräume
5. a) Welche Entscheidungsspielräume räumt der Bund den kreisfreien Städten
und Kreisen bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets ein?
Träger der Bildungs- und Teilhabeleistungen und damit fachlich verantwortlich
sind die kreisfreien Städte und die Kreise. Sie unterliegen insoweit lediglich der
Aufsicht des jeweiligen Landes. Der Bund hat gegenüber den Kommunen keine
Entscheidungs- oder Aufsichtskompetenz.
b) Inwieweit soll die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets per
Rechtsverordnung durch die Bundesregierung geregelt werden?
Es besteht keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden
Rechtsverordnung.
c) Welche Maßnahmen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets
wurden von der Bundesagentur für Arbeit bereits vorbereitet, wie weit
sind die Vorbereitungen gekommen, und inwieweit werden diese
Vorarbeiten den kreisfreien Städten und Kreisen – gegebenenfalls zu welchen
Bedingungen – zur Verfügung gestellt?
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet den Kreisen und Kommunen
allgemeine Arbeitsmittel und Informationsmaterialien (z. B. Antragsformulare,
Bescheidformulare, Gesprächsleitfäden für Callcenter und Flyer), die schon zur
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets unter der ursprünglich
angedachten Trägerschaft der BA in den Jobcentern erstellt worden waren, zur
eigenverantwortlichen Umsetzung an; gegebenenfalls muss eine Aktualisierung und
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten erfolgen. Die Kommunalen
Spitzenverbände sind hierüber informiert.
6. a) Aus welchem Grund wurde zwar darauf verzichtet, wie im
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 26. Oktober 2010
vorgesehen, in § 4 SGB II Gutscheine als neue Leistungsform im
Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einzuführen (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/3404, Artikel 2 Nummer 5 sowie Ausgestaltung in
den hier vorgesehenen neuen §§ 30 und 30a SGB II), die Möglichkeit der
Leistungserbringung durch personalisierte Gutscheine aber dennoch
beibehalten (§ 29 Absatz 1 SGB II), und welche Konsequenzen ergeben sich
hieraus für die neue Leistungsform bei der Umsetzung des Bildungs- und
Teilhabepakets?
b) Bei welchen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets handelt es sich
um Dienst-, bei welchen um Geld- und bei welchen um Sachleistungen?
c) Steht es in der freien Entscheidung der kreisfreien Städte und Kreise, auf
den Einsatz von Gutscheinen und/oder Chipkarten zur Gewährung der
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu verzichten und alle
durch Dritte zu erbringenden Leistungen durch Direktzahlungen an den
jeweiligen Träger zu finanzieren?
Die Trägerverantwortung für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets
liegt nunmehr – anders als im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich
vorgesehen – bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Diese treffen nach
pflichtgemäßem Ermessen die Entscheidung über die örtlich angebrachte
Erbringungsform (vgl. § 29 Absatz 1 SGB II). Dabei kommen neben personalisierten
Gutscheinen auch Direktzahlungen an die Leistungsanbieter in Betracht
(Ausnahme: Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf sowie für
die Schülerbeförderung werden in Geld erbracht). Die Abrechnung über
Gutscheine kann als Sachleistung, Direktzahlungen können als Dienstleistung
betrachtet werden. Zur Organisation der Leistungserbringung kann auch in der
Verantwortung der kommunalen Träger eine sogenannte Bildungs(chip)karte
eingeführt werden.
d) Inwieweit ist eine konkrete individuelle Aufschlüsselung, welche
leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen wann und in welchem
Umfang Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nutzen,
auch dann notwendig, wenn kreisfreie Städte oder Kreise sich für eine
Erbringung der entsprechenden Leistungen durch Direktzahlungen an die
Anbieter entscheiden?
§ 51b SGB II in Verbindung mit der Rechtsverordnung zu § 51b SGB II
verpflichtet die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, leistungsrechtliche
Informationen – hier insbesondere Art und Höhe der Bedarfe und Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Leistungsempfänger – zu erheben
und zu statistischen Zwecken an die Bundesagentur zu übermitteln. Andernfalls
wäre eine statistische Berichterstattung über einen Teil des Leistungsspektrums
grundsätzlich ausgeschlossen.
Da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stets individuell
bedürftigkeitsgeprüft erbracht werden, gilt diese Verpflichtung unabhängig von der
Erbringungsform und der Art der Abrechnung mit dem Leistungsanbieter.
7. a) Soll bzw. muss ein Träger, der Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets erbringt und hierfür Gutscheine oder per Chipkarte abrechnen will,
zuvor eine Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der Grundsicherung
abgeschlossen haben, wie dies im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
vorgesehen war (vgl. Vorschlag für einen neuen § 30 SGB II –
Bundestagsdrucksache 17/3404, S. 35), oder kann bzw. muss das Einlösen von
Gutscheinen bzw. Beträgen auf einer Chipkarte auf einem freien Markt
der örtlichen Anbieter erfolgen?
Eine vorherige Vereinbarung der Kommune mit einem Leistungsanbieter ist
nicht zwingend erforderlich. Über den Abschluss einer Vereinbarung
entscheidet der kommunale Träger nach pflichtgemäßem Ermessen.
b) Welche Institutionen kommen als Träger der Leistungen des Bildungs-
und Teilhabepakets in Frage (gemeinnützige, freie, kommerzielle Träger,
Stiftungen, Privatpersonen etc.)?
c) Sind die kreisfreien Städte und Kreise in der Entscheidung, mit welchen
Trägern sie Verträge über die Erbringung von Leistungen des Bildungs-
und Teilhabepakets abschließen, an Kriterien gebunden, und wenn ja, an
welche, und inwieweit können die kreisfreien Städte und Kreise selbst
Kriterien hierfür festlegen?
d) Inwieweit kann bzw. soll öffentlichen oder gemeinnützigen der Vorrang
vor kommerziellen Trägern gegeben werden?
Grundsätzlich kommen alle genannten Anbieter als Leistungserbringer in
Betracht. Im Einzelnen sind jedoch ggf. die besonderen Voraussetzungen des § 28
Absatz 2, 5, 6 und 7 SGB II zu beachten. Maßgeblich sind unter anderem die
ortsübliche Anbieterstruktur sowie die Qualifikation der Anbieter. Das
Bildungs- und Teilhabepaket soll keinen neuen Markt eröffnen; gewerbliche
Anbieter sind aber auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl.
Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 17/3404 – S. 104 ff.).
e) Inwieweit besteht für Träger von Angeboten im durch das Bildungs- und
Teilhabepaket abgedeckten Bereich die Möglichkeit, sich in die
Umsetzung des Pakets einzuklagen, etwa weil sie bestimmte Angebote günstiger
oder zu gleichen Konditionen anbieten wie Träger, mit denen die
kreisfreien Städte oder Kreise entsprechende Verträge abgeschlossen haben?
Eine Auswahl der Leistungsanbieter auch unter dem Gesichtspunkt der
Preisstruktur ist nur bei der Lernförderung geboten (vgl. § 28 Absatz 5 SGB II).
Danach muss die Lernförderung unter anderem „angemessen“ sein. Diese
Voraussetzung ist gegeben, wenn die Lernförderung im Rahmen der örtlichen
Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieter zurückgreift; dabei richtet sich
die Angemessenheit der Höhe der Vergütung nach der konkret benötigten
Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen (vgl. Gesetzesbegründung,
Bundestagsdrucksache 17/3404, S. 105). Ob Anbieter, deren Angebot nicht akzeptiert
wurden, dagegen gerichtlich vorgehen können, richtet sich im konkreten Einzelfall
nach den allgemeinen Grundsätzen einer Konkurrentenklage.
Träger der Leistungen, Kooperation und Information
8. a) Sollen bzw. müssen in der Zusammenarbeit zwischen den Jobcentern und
den Institutionen der Bildung und Jugendhilfe zur Umsetzung des
Bildungs- und Teilhabepakets für SGB-II-Berechtigte Parallelstrukturen zu
entsprechenden Aktivitäten der kreisfreien Städte und Kreise zur
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets für SGB-XII-Berechtigte sowie
zu der bestehenden Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe gemäß
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Jugendhilfeeinrichtungen
entstehen, oder inwieweit können bzw. sollen die entsprechenden örtlichen
Netzwerke der Jugendhilfe für die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets mit genutzt werden?
b) Ist das Zusammenspiel von Jugendhilfe gemäß dem SGB VIII und der
neuen Aufgaben der kreisfreien Städte und Kreise im Rahmen des
Bildungs- und Teilhabepakets nach dem SGB II bzw. dem SGB XII de facto
als neue kooperative Sozialleistung zu verstehen?
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- und
Jugendhilfe) gehen Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich vor (Ausnahme
im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Teilhabepaket ist die
Mehraufwendung für das gemeinschaftliche Mittagessen nach § 28 Absatz 6 SGB II; vgl.
§ 10 Absatz 3 SGB VIII). Soweit danach Ansprüche aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket nach dem SGB II verbleiben, können die Kreise und kreisfreien
Städte auch die Jugendhilfeeinrichtungen und örtlichen Netzwerke der
Jugendhilfe einbinden.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 34 und 34a SGB XII
werden – wie das SGB XII insgesamt – von den Trägern der Sozialhilfe und damit
im Wesentlichen von den Kommunen als eigene Aufgabe ausgeführt. Aus
diesem Grund können weder die Bundesregierung noch der Bundesgesetzgeber den
Kommunen Vorgaben für den Verwaltungsvollzug machen. Die rechtliche
Ausgestaltung von Leistungsansprüchen und Leistungsgewährung im SGB XII
entspricht den Parallelvorschriften im SGB II. Dadurch wird gewährleistet, dass die
Kommunen bei der Ausführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen aus
rechtlichen Gründen keinerlei Unterschiede danach vornehmen müssen, ob die
Schülerinnen und Schüler sowie Kinder und Jugendliche leistungsberechtigt sind
nach dem SGB XII oder nach dem SGB II. Doppelstrukturen für die
Leistungserbringung sind deshalb nicht erforderlich.
c) Sollen in örtlichen Netzwerken, welche sowohl der Jugendhilfe gemäß
des SGB VIII als auch der soziokulturellen Teilhabe gemäß dem SGB II
bzw. dem SGB XII dienen, in erster Linie die gesetzlich verankerten
Ziele und Leitlinien des SGB VIII oder des SGB II bzw. SGB XII
handlungsleitend sein?
Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 34 und 34a SGB XII
handelt es sich um Leistungen der Sozialhilfe, nicht aber um Leistungen der
Jugendhilfe, es gibt kein Konkurrenzverhältnis, da die Leistungen nach dem
SGB XII einen begrenzteren Ansatz haben als die Leistungen nach dem
SGB VIII.
Entsprechendes gilt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem SGB II.
9. a) Inwieweit können die kreisfreien Städte und Kreise als Träger der
Grundsicherung die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets gemäß § 44b
Absatz 4 SGB II anstelle des Jobcenters der Kommune übertragen,
bedarf es in dieser Frage noch juristischer Klärungen, und wenn ja, bis
wann werden diese stattfinden?
b) Wer entscheidet abschließend darüber, ob die Umsetzung des Bildungs-
und Teilhabepakets an die jeweilige Kommune übertragen wird?
Die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden einheitlich in
einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen, wenn nicht im Ausnahmefall
ein kommunaler Träger („Optionskommune“) zur alleinigen
Aufgabenwahrnehmung zugelassen ist. Für die gemeinsamen Einrichtungen sieht das SGB II vor,
dass „einzelne Aufgaben“ auch durch die Träger oder Dritte wahrgenommen
werden können. Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne ihrer Aufgaben
auch durch ihre Träger wahrnehmen lassen (§ 44b Absatz 4 SGB II). Welche
Aufgaben in welchem Umfang durch die Träger selbst wahrgenommen werden
sollen, entscheidet die Trägerversammlung vor Ort.
Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung unterliegt die gemeinsame
Einrichtung der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
das sie im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land ausübt. Bund und Länder
sind bestrebt, bis Ende April 2011 ein gemeinsames Verständnis dazu zu
erzielen, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die
Durchführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen als „einzelne Aufgabe“ im Sinne des
§ 44b Absatz 4 SGB II betrachtet werden und somit durch die Kommune
wahrgenommen werden könnte.
10. a) Welche Maßnahmen erwartet die Bundesregierung von kreisfreien
Städten und Kreisen, um zu erreichen, dass Kinder und Jugendliche
Leistungen für Bildung und Teilhabe tatsächlich in Anspruch nehmen, wie es
beispielsweise der neue Satz 4 des § 4 Absatz 2 SGB II verlangt?
b) Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung zu veranlassen, dass die
Anspruchsberechtigten im Rahmen der neuen Leistungsbescheide
sowie durch Aushänge, Informationsblätter u. Ä. über ihren
Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket informiert
werden?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) haben unter
anderem im Rahmen einer Informationskampagne in Anzeigen, Plakaten und im
Internet über das neue Bildungs- und Teilhabepaket informiert. Vertiefende
Informationsmöglichkeiten bestehen über das Bürgertelefon des BMAS und die
eigens für das Bildungspaket eingerichtete Internetseite
www.bildungspa-
ket.bmas.de. Darüber hinaus hat das BMAS Informationsmaterialien für
verschiedene Zielgruppen entwickelt, die im Netz heruntergeladen oder bestellt
werden können. Diese Materialien stehen auch den Kreisen und kreisfreien
Städten als für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes vor Ort
Verantwortlichen kostenlos zur Verfügung, um die Bürgerinnen und Bürger über die
neuen Angebote zu informieren.
11. a) Welche Instanzen sorgen für eine bundesweit einheitliche oder aber
zumindest vergleichbare Rechtsanwendung und Umsetzung des
Bildungs- und Teilhabepakets durch die Kommunen?
Auf die Antwort zu Frage 5a wird Bezug genommen.
Zudem hat der Bund-Länder-Ausschuss, der unter anderem die zentralen Fragen
der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen der
Aufsicht beobachtet und berät (vgl. § 18c SGB II), eine Arbeitsgruppe zur
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets eingerichtet. Ihr gehören das BMAS, das
BMFSFJ, die Bundesagentur für Arbeit (BA), Vertreter aller Länder sowie der
kommunalen Spitzenverbände an.
b) Auf welche Art und Weise wird sichergestellt, dass Kinder und
Jugendliche in verschiedenen Kommunen in vergleichbarer Situation nicht
unterschiedlich behandelt werden?
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
wird auf die Antwort zu den Fragen 5a und 11a Bezug genommen.
Die Ausführung des SGB XII durch Behörden der Länder als eigene Aufgabe
ermöglicht nicht die konkrete Sicherstellung der Ausführung durch die
Bundesebene; ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 8a und 8b verwiesen. Die
Rechtsaufsicht über die Ausführung des SGB XII liegt bei den Ländern.
Berechtigtenkreis
12. Aus welchem Grund haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62
des SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB) gefördert wird oder dem
Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die Leistungen, die
im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets gewährt werden (vgl. § 6
Absatz 5 SGB II), bzw. inwieweit sind tatsächlich alle Leistungen des
Bildungs- und Teilhabepakets in der Bestimmung der Fördersätze des BAföG
bzw. der BAB vollständig berücksichtigt?
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III – Arbeitsförderung) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben
über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus unter anderem keinen Anspruch auf
die Leistungen für Teilhabe und Bildung (vgl. § 7 Absatz 5 SGB II). Es ist
Aufgabe der vorrangigen Fördersysteme, die Bedarfe Auszubildender zu decken.
13. a) Aus welchem Grund wurden Kinder in Haushalten von SGB-II-
leistungsberechtigten Alleinerziehenden, sofern sie aufgrund von
Kinderunterhalt und Kindergeld nicht selbst als SGB-II-leistungsberechtigt
gelten, nicht als Anspruchsberechtigte für die Leistungen des Bildungs-
und Teilhabepakets berücksichtigt?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese
Regelungslücke zu schließen bzw. um zu gewährleisten, dass diese Gruppe nicht
von den Angeboten im durch das Bildungs- und Teilhabepaket
abgedeckten Bereich ausgeschlossen wird?
Falls Kinder über ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen verfügen,
daher nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II und somit insgesamt in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht leistungsberechtigt sind (vgl. § 19
Absatz 2 und 3 SGB II), kommt stattdessen ein Anspruch auf Leistungen aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
in Betracht, wenn der betreuende Elternteil bzw. die betreuenden Eltern unter
anderem einen Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
14. a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Leistungen für Bildung
und Teilhabe auch Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII in vollem
Umfang erreichen?
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 34 und 34a SGB XII
werden von den Kommunen als eigene Aufgabe ausgeführt; auf die Antwort zu den
Fragen 8 und 11 wird verwiesen. Aus der Ausführung als eigene Aufgabe folgt
ferner, dass die Ausgaben von den ausführenden Stellen, also den Behörden der
Länder, zu tragen sind. Eine Finanzierung durch den Bund von Leistungen für
Bildung und Teilhabe, die für Leistungsberechtigte in der Hilfe zum
Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) erbracht werden, gibt es deshalb nicht.
Sofern Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) als volljährige und dauerhaft voll
erwerbsgeminderte Schülerinnen oder Schüler Leistungen für Bildung erhalten, beteiligt
sich der Bund an den entstehenden Kosten im Rahmen der Bundesbeteiligung.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Protokollerklärung des
Vermittlungsausschusses vorgesehen ist, dass der Bund nach einem Stufenplan ab dem
Jahr 2014 die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
vollständig übernimmt. Im Ergebnis kommt es dadurch zu einer erheblichen
finanziellen Entlastung der Kommunen; im Jahr 2014 ist von gut 4 Mrd. Euro
auszugehen. Angesichts der geringen Anzahl von Kindern und Jugendlichen
bzw. Schülerinnen und Schülern, die leistungsberechtigt in der Hilfe zum
Lebensunterhalt sind, ist hingegen von jährlichen Kosten für die Leistungen für
Bildung und Teilhabe in einer Größenordnung von rund 10 Mio. Euro auszugehen.
b) Aus welchem Grund steht Kindern und Jugendlichen im
Geltungsbereich des SGB XII das Schulbedarfspaket erst ab dem 1. Januar 2012
zur Verfügung?
Das neue Schulbasispaket nach § 34 Absatz 4 SGB XII wird nicht erst zum
1. Januar 2012 geleistet, sondern nach der Übergangsregelung in § 131 Absatz 1
SGB XII erstmals für das Schuljahr 2011/2012. Der erste Schultag des
Schuljahres 2011/2012 liegt – je nach Land, in dem eine Schülerin oder ein Schüler die
Schule besucht, im August oder September 2011.
Das bisherige Schulbedarfspaket nach § 28a SGB XII in der bis Jahresende 2010
geltenden Fassung wurde in einem Betrag für das gesamte Schuljahr 2010/2011
zum Beginn dieses Schuljahres geleistet. Das neue Schulbasispaket wird jedoch
in zwei Teilbeträgen geleistet, 70 Euro zum Schuljahresbeginn und 30 Euro zu
Beginn des zweiten Schulhalbjahres. Ohne die Übergangsregelung wäre es
deshalb zu einer Doppelleistung gekommen, da zu Beginn des zweiten Halbjahres
des Schuljahres 2010/2011 im Februar 2011 der Teilbetrag von 30 Euro hätte
geleistet werden müssen, obwohl bereits für das gesamte Schuljahr 100 Euro
geleistet worden sind.
c) Welche verfassungsrechtlichen Risiken birgt die Änderung des SGB
XII, nach der die örtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 Absatz 2
und § 97 SGB XII unmittelbar zuständige Träger der Bildungs- und
Teilhabeleistungen sind, angesichts der Tatsache, dass der Bund nach
Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes (GG) den Kommunen
keine Aufgaben direkt übertragen darf?
Im Zusammenhang mit der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
nach den §§ 34 und 34a SGB XII ist die Frage aufgeworfen worden, ob es sich
wegen § 3 Absatz 2 SGB XII um eine nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7
Grundgesetz unzulässige bundesgesetzliche Übertragung einer neuen und zusätzlichen
Aufgabe auf die Kommunen handelt oder lediglich um die verfassungskonforme
Ausgestaltung einer bereits bestehenden Aufgabe. Die getroffene Regelung
entspricht der rechtlichen Einschätzung des Bundes.
d) Durch welche Maßnahmen wird die Finanzierung des Bildungs- und
Teilhabepakets für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII durch den
Bund organisiert und eine Kostendeckung der Kommunen garantiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14a verwiesen.
15. a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Leistungen für Bildung
und Teilhabe auch Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld in
vollem Umfang erreichen?
b) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Leistungen für Bildung
und Teilhabe auch Empfängerinnen und Empfänger des
Kinderzuschlags in vollem Umfang erreichen?
Nach § 7 Absatz 3 BKGG liegt die Zuständigkeit für die Ausführung der
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG bei den Ländern als eigene
Angelegenheit. Die Landesregierungen bestimmen nach § 13 Absatz 4 BKGG
die für die Durchführung zuständigen Behörden. Diese Behörden sind
verantwortlich für eine ordnungsgemäße Umsetzung.
Daneben bewirkt vor allem ein umfassendes Informationsangebot, dass die
Bildungs- und Teilhabeleistungen die Berechtigten erreichen.
Die Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung (BMVBS) zum Wohngeld enthalten Hinweise zum Anspruch auf
Leistungen für Bildung und Teilhabe. Hier werden demnächst weitere detailliertere
Informationen für interessierte Bürgerinnen und Bürger eingestellt. Darüber
hinaus hat das BMVBS die für den Wohngeldvollzug zuständigen Ministerien
bzw. Senatsverwaltungen der Länder aufgefordert darauf hinzuwirken, dass die
Wohngeldbehörden im Rahmen ihrer Beratungspflicht die betroffenen
Wohngeldberechtigten auf die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen für
Bildung und Teilhabe hinweisen und informieren.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
hat die für den Kinderzuschlagsvollzug zuständigen Familienkassen
entsprechend angewiesen. Darüber hinaus informiert das BMFSFJ über die Leistungen
des Bildungspaketes unter anderem über Broschüren und Infobriefe sowie auch
im Serviceportal
www.familienwegweiser.de des Bundesfamilienministeriums.
Daneben trägt das BMFSFJ mit umfänglichen Materialien, welche an
Multiplikatoren in den Ländern versendet wurden, zur Information über die neuen
Leistungen bei.
Schließlich werden die Bildungs- und Teilhableistungen nach § 6b BKGG auch
im Informationsmaterial des BMAS berücksichtigt.
c) Durch welche Maßnahmen wird die Finanzierung des Bildungs- und
Teilhabepakets für die in den Buchstaben a und b genannten Gruppen
durch den Bund organisiert und eine Kostendeckung der jeweils
umsetzenden Stellen garantiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen.
16. Aus welchem Grund wird das Bildungs- und Teilhabepaket nicht auf alle
Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erweitert,
obwohl Bildung und soziokulturelle Teilhabe grundlegende
Menschenrechte sind, die allen Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen
sollten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus (bitte begründen)?
Leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben nach
§ 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) Anspruch auf die Leistungen
für Bildung und Teilhabe analog dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Soweit es um Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG geht, ist die Gewährung
von Leistungen für Bildung und Teilhabe Gegenstand der Prüfung der
Bemessung der Leistungssätze. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Finanzierung und Personal
17. a) Welche finanziellen Aufwendungen veranschlagt die Bundesregierung
insgesamt für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets (bitte
aufschlüsseln nach Bedarfen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben, Schulbedarf, Lernförderung, Mittagsverpflegung,
Schülerbeförderung)?
Die Bundesregierung rechnet im Jahr 2011 im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) mit Kosten von insgesamt 626 Mio. Euro für die
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II. Diese Ausgaben setzen sich
folgendermaßen zusammen:
– Klassen- und Kitafahrten (§ 28 Absatz 2 SGB II): 48 Mio. Euro,
– Persönlicher Schulbedarf (§ 28 Absatz 3 SGB II): 88 Mio. Euro,
– Schülerbeförderung (§ 28 Absatz 4 SGB II): 40 Mio. Euro,
– Ergänzende angemessene Lernförderung
(§ 28 Absatz 5 SGB II): 89 Mio. Euro,
– Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
(§ 28 Absatz 6 SGB II): 117 Mio. Euro,
– Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
(§ 28 Absatz 7 SGB II): 244 Mio. Euro.
In den Folgejahren sind – mit Ausnahme der Leistungen für den persönlichen
Schulbedarf – Ausgaben in vergleichbarer Größenordnung zu erwarten. Die
Ausgaben für die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf werden sich ab
2012 auf 124 Mio. Euro erhöhen, da die Auszahlung der insgesamt 100 Euro pro
Schülerin und Schüler auf zwei Auszahlungstermine zum 1. August (70 Euro)
und zum 1. Februar (30 Euro) eines Jahres geteilt wurden.
Für die Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld werden Ausgaben von
102 bzw. 50 Mio. Euro erwartet, die sich ähnlich auf die verschiedenen
Leistungsbestandteile verteilen.
b) In welche Haushaltsposten sind die genannten Mittel eingestellt, in
welcher Weise ist Vorsorge getroffen worden für den Fall, dass diese Mittel
aufgrund unerwartet hoher Kosten aufgestockt werden müssen, und
welche kurz- und mittelfristigen Anpassungsmechanismen sind
vorgesehen, um die Haushaltsansätze des Bundes für das Bildungs- und
Teilhabepaket an den tatsächlichen Bedarfen der Kinder und Jugendlichen
auszurichten?
Der finanzielle Ausgleich der kommunalen Ausgaben für die Leistungen für
Bildung und Teilhabe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie in
den Fällen des Bezugs von Kinderzuschlag und Wohngeld erfolgt durch eine
Erhöhung des prozentualen Beteiligungssatzes des Bundes an den Kosten für
Unterkunft und Heizung um 5,4 Prozentpunkte (§ 46 Absatz 6 SGB II). Die
Ausgaben für die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und
Heizung sind im Einzelplan 11 Kapitel 12 Titelgruppe 01 Titel 632 11
veranschlagt.
Darüber hinaus wird die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft
und Heizung um 1,2 Prozentpunkte als finanzieller Ausgleich der kommunalen
Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bildungs- und
Teilhabepaketes angehoben. Ferner werden über eine weitere Anhebung der
Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung um 2,8
Prozentpunkte befristet bis 2013 jährlich 400 Mio. Euro für die Mittagsverpflegung von
Hortkindern bzw. zum Ausbau der Schulsozialarbeit vom Bund bereitgestellt.
Die Anhebung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und
Heizung gilt für das gesamte Jahr 2011. Die erste Anpassung der Bundesbeteiligung
anhand der tatsächlichen Zweckausgaben für die Bildungs- und
Teilhabeleistungen gemäß § 46 Absatz 7 Satz 1 SGB II erfolgt im – und rückwirkend für das –
Jahr 2013 auf Basis der Ausgaben in 2012. Dies geschieht vor dem Hintergrund,
dass für einen früheren Zeitraum belastbare Finanzdaten nicht zur Verfügung
stehen werden. Durch die ab 2013 regelmäßig erfolgende Anpassung der
Bundesbeteiligung ist sichergestellt, dass die Ausgaben der Kommunen in einem der
tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechenden Maße kompensiert werden.
Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende die Kreise und kreisfreien Städte (vgl. Antwort zu Frage 5a).
Der Bund kann gegenüber den Ländern keinerlei Vorgaben dahingehend
machen, ob und wenn ja wie die über die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten
der Unterkunft zusätzlich zufließenden Mittel zwischen den einzelnen
Kommunen innerhalb eines Landes gegebenenfalls „umzuverteilen“ sind, sofern in
einzelnen Kommunen die Leistungen stärker oder schwächer beansprucht werden.
18. a) Auf welche Art und Weise wird die Finanzierung der Ausgaben der
kreisfreien Städte und Kreise für das Bildungs- und Teilhabepaket
organisiert, und wie erfolgt die Aufteilung der verfügbaren Finanzmittel auf
die Länder und die einzelnen kreisfreien Städte bzw. Kreise?
b) Zu welchem Zeitpunkt im Jahr stehen den kreisfreien Städten und
Kreisen die Finanzmittel für die Umsetzung des Bildungs- und
Teilhabepakets jeweils verlässlich zur Verfügung?
Der Anteil des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung wird den
Ländern nach § 46 Absatz 8 SGB II zweimal monatlich im Abrufverfahren erstattet.
Grundlage sind dabei die von den Kommunen tatsächlich erbrachten Ausgaben
für Unterkunft und Heizung, die von den Ländern – differenziert nach einzelnen
Kommunen – an den Bund gemeldet werden. Die Länder leiten die vom Bund
abgerufenen Mittel an die Kommunen weiter. Das Verfahren hat sich seit
Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bewährt und funktioniert
unabhängig von der jeweiligen Höhe der prozentualen Bundesbeteiligung.
Die Protokollerklärung des Vermittlungsausschusses vom 23. Februar 2011
sieht vor, dass im Rahmen der Anpassung der Bundesbeteiligung nach § 46
Absatz 7 SGB II ebenfalls überprüft wird, ob gegebenenfalls eine länderspezifische
Bemessung der Beteiligungssätze nach § 46 Absatz 6 SGB II notwendig ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen.
c) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Ausgaben der
kreisfreien Städte und Kreise sowohl für die Leistungen als auch für den
Verwaltungsaufwand im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets in
Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben erstattet werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen.
d) Was geschieht mit Finanzmitteln, die einzelnen kreisfreien Städten oder
Kreisen zur Realisierung des Bildungs- und Teilhabepakets zur
Verfügung gestellt, aber im Laufe des Haushaltsjahres nicht verausgabt
wurden; fließen entsprechende Mittel zurück an den Bundeshaushalt und/
oder können sie auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden?
Der finanzielle Ausgleich der kommunalen Ausgaben für die Leistungen für
Bildung und Teilhabe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie in
den Fällen des Bezugs von Kinderzuschlag und Wohngeld erfolgt unabhängig
von den tatsächlichen Ausgaben für Bildung und Teilhabe durch eine Erhöhung
des prozentualen Beteiligungssatzes des Bundes an den Kosten für Unterkunft
und Heizung (§ 46 SGB II Absatz 6 SGB II). Rückforderungen der
Bundesbeteiligung im Falle von nicht verausgabten Mitteln für Bildungs- und
Teilhabeleistungen sind seitens des Bundes daher nicht vorgesehen. Ein dauerhaft
geminderter Kompensationsbedarf für die genannten Leistungen führt jedoch im
Rahmen der ab 2013 vorgesehenen Anpassung des Beteiligungssatzes zu einer
entsprechenden Minderung des Beteiligungssatzes nach § 46 Absatz 6 SGB II.
e) Welche kurz- und mittelfristigen Anpassungsmechanismen sind im
Gesetz vorgesehen, um die jeweilige Finanzausstattung der kreisfreien
Städte und Kreise an den tatsächlichen Bedarfen vor Ort auszurichten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17b verwiesen.
19. Welche Instanzen kontrollieren die rechtmäßige Verwendung der für das
Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehenen Bundesmittel?
Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die von den Kommunen im
Rahmen des § 46 Absatz 8 Satz 4 SGB II gemeldeten Ausgaben begründet und
belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
entsprechen (§ 46 Absatz 8 Satz 5 SGB II).
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. a) In welchem Umfang werden den kreisfreien Städten und Kreisen für
das Jahr 2011 Finanzmittel für die Umsetzung des Bildungs- und
Teilhabepakets zur Verfügung gestellt (bitte Finanzmittel für die konkreten
Einzelmaßnahmen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17a verwiesen.
b) Wann erfolgt eine verbindliche Information, welche Finanzmittel den
einzelnen kreisfreien Städten und Kreisen im Jahr 2011 zur Verfügung
stehen, bzw. wann können diese mit der Angabe von ungefähren
Beträgen rechnen?
Die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist eine kommunale
Aufgabe. Die Kreise und kreisfreien Städte haben damit auch die Finanzierung
der Leistungen sicherzustellen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass den
einzelnen Kommunen das Volumen der Ausgaben für Kosten der Unterkunft
und Heizung bekannt ist, so dass sich aus der angehobenen Beteiligung des
Bundes nach § 46 Absatz 6 SGB II die Höhe der im Rahmen des finanziellen
Ausgleiches der Ausgaben zur Verfügung stehenden Mittel ergibt.
c) Wann erfolgt eine erste Freigabe bzw. Auszahlung von
Haushaltsmitteln an die kreisfreien Städte und Kreise?
Die Anhebung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung
gilt für das gesamte Jahr 2011. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch können ab dem Monat April von den Ländern bei den
Mittelabrufen die erhöhten Beteiligungssätze geltend gemacht werden. Dies schließt
die erhöhte Bundesbeteiligung für die Monate Januar bis März 2011 mit ein.
21. a) Auf welche Weise wird gewährleistet, dass in den Jobcentern
qualifiziertes Personal zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets
vorhanden ist?
Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende die Kreise und kreisfreien Städte. Diese sind auch für die
verwaltungsmäßige Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen zuständig.
Eine Kompensation für diese Aufwendungen erfolgt durch eine Anhebung der
Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. Antwort zu
Frage 17b).
b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nach Einschätzung
der Bundesregierung insgesamt neu eingestellt werden, damit die
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets gewährleistet werden kann?
Die Aufstellung des Stellenplans für die gemeinsamen Einrichtungen ist nach
dem SGB II Aufgabe der Trägerversammlung. Beide Träger entscheiden somit
über die notwendige Personalausstattung vor Ort. In diesem Zusammenhang
müssen sie darüber befinden, in welchem Umfang Personal für die zusätzlichen
Aufgaben benötigt und zugewiesen wird.
c) Auf welche Art und Weise wird die Finanzierung des notwendigen
Personals zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets sichergestellt?
Der Bund stellt den Kommunen über eine Anhebung der Bundesbeteiligung an
den Kosten der Unterkunft und Heizung Mittel in Höhe von 136 Mio. Euro für
die verwaltungsmäßige Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen im
Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereit (vgl. Antwort zu Frage 17b).
d) Trifft es zu, dass die Jobcenter nicht über eigenes Personal für die
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets verfügen und daher darauf
angewiesen sind, dass die Kommunen entsprechendes Personal
einstellen und ihnen zuweisen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21b verwiesen.
Mit der Zuweisung eines Beschäftigten wird nach § 44k Absatz 1 SGB II der
gemeinsamen Einrichtung auch die entsprechende Planstelle und Stelle sowie
Ermächtigung zur Bewirtschaftung vom jeweiligen Träger übertragen. Die
Zuweisung eines Beschäftigten und die Stellenübertragung legen nicht fest, welche
Tätigkeit der jeweilige Beschäftigte in der gemeinsamen Einrichtung ausführt.
Schülerbeförderung
22. a) Unter welchen Bedingungen ist es leistungsberechtigten Personen
zumutbar, die Kosten für die Schülerbeförderung aus dem Regelbedarf zu
bestreiten, so dass sie durch die Träger der Grundsicherung nicht als
Sonderbedarf anerkannt werden?
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule
des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden
die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie
– nicht von Dritten übernommen werden
– und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die
Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten
(vgl. § 28 Absatz 4 SGB II).
Soweit tatsächlich Aufwendungen für eine Schülerfahrkarte angefallen sind,
kommt es für deren Berücksichtigung darauf an, ob die Fahrkarte auch privat
nutzbar ist. Ist dies der Fall, wird ein Eigenanteil, also ein Betrag, der bereits
im Regelbedarf für Verkehrsdienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs
enthalten ist, angerechnet. Ansonsten käme es bezüglich der allgemeinen
Mobilitätsbedarfe zu einer Doppelförderung. Auf die beschriebene Anrechnung des
Regelbedarfsanteils bezieht sich die gesetzliche Formulierung „und es der
leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus
dem Regelbedarf zu bestreiten“.
b) Für wie viele Personen werden die Träger der Grundsicherung nach
Einschätzung der Bundesregierung künftig die Kosten der
Schülerbeförderung übernehmen?
Die Bundesregierung rechnet mit rund 100 000 Jugendlichen, die im Rahmen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende künftig Kosten für Schülerbeförderung
in Anspruch nehmen werden.
23. Unter welchen Bedingungen können, sollen oder müssen Ausnahmen von
dem Grundsatz gemacht werden, dass nur die Kosten für die
Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule übernommen werden (etwa bei
Überlastung der nächstgelegenen Schule oder wenn die gewünschte Schulform
am nächstgelegenen Schulstandort nicht angeboten wird)?
Schülerbeförderungskosten werden berücksichtigt, wenn sie unter anderem für
den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs
entstanden sind (vgl. § 28 Absatz 4 SGB II). Über die Reichweite der Bildungs- und
Teilhabeleistungen ist von den Kommunen im Rahmen ihrer
Umsetzungsverantwortung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls zu
entscheiden. Die Aufsicht wird von den Ländern ausgeübt. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
24. a) In welchem Umfang werden die Kosten der Schülerbeförderung nach
Kenntnis der Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie
Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst?
Hierzu liegen der Bundesregierung (mangels Aufsicht) keine Angaben vor.
b) Inwieweit können oder sollen bisher bestehende und von den
Berechtigten in Anspruch genommene Leistungen der Länder, der kreisfreien
Städte bzw. Kreise oder der Kommunen im Bereich der
Schülerbeförderung auf den Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets oder auf die Regelleistungen angerechnet werden?
Soweit Dritte – zum Beispiel Länder, Kreise oder Kommunen – die Kosten der
Schülerbeförderung übernehmen oder die Beförderung kostenlos zur Verfügung
stellen, entstehen keine Aufwendungen, die bei den Leistungen aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket zu berücksichtigen oder anzurechnen wären (vgl.
Antwort zu Frage 22a). Falls die Programme der Länder, Kreise und Kommunen
jedoch zu einer Einnahme in Geld oder Geldeswert führen, ist diese in die
Beurteilung der Hilfebedürftigkeit einzubeziehen (vgl. Antwort zu Frage 4b).
c) Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Rückbau
entsprechender Fördermodelle auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene
infolge der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets?
Hierzu liegen der Bundesregierung (mangels Aufsicht und Datengrundlage)
keine Erkenntnisse vor.
d) Inwieweit plant die Bundesregierung eine Kompensation für diejenigen
Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen, welche
weiterhin die Kosten der Schülerbeförderung übernehmen, die sie auch den
Bund erstatten lassen könnten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4d verwiesen.
Lernförderung
25. a) Anhand welcher Kriterien sollen die Lehrerinnen und Lehrer bzw. die
Schulen entscheiden, für welche Kinder und Jugendlichen zur
Erreichung der nach den jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen
festgelegten wesentlichen Lernziele eine besondere Lernförderung gemäß
§ 28 Absatz 5 SGB II erforderlich ist, und wie werden „wesentliche
Lernziele“ definiert?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Steht den Jobcentern bzw. den Trägern des Bildungs- und
Teilhabepakets eine inhaltliche Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen
Lernförderung zu, und wer entscheidet in Konfliktfällen über die
Förderfähigkeit?
Die Träger des Bildungs- und Teilhabepakets haben zu prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für einen Lernförderbedarf vorliegen. Dabei haben sie
den Wortlaut des Gesetzes sowie ggf. die Gesetzesbegründung zu beachten. Es
wird auf die Antwort zu Frage 25a verwiesen.
c) Ist die Einschränkung der Lernförderung auf eine erforderliche
Förderung zur Erreichung der nach den schulrechtlichen Bestimmungen
festgelegten wesentlichen Lernziele so zu verstehen, dass das Ziel der
Lernförderung stets nur das Erreichen des Hauptschulabschlusses sein kann,
oder ist von der jeweils individuell besuchten Schulform abhängig,
welche Lernförderung die Träger der Grundsicherung den
leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen zukommen lassen müssen?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
d) Kann auch ein angestrebter Wechsel in einen höheren Bildungsgang,
für den eine besondere Lernförderung erforderlich ist, ein Grund für
Leistungen nach § 28 Absatz 5 SGB II sein?
Das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellt regelmäßig keinen
Grund für Leistungen zur Lernförderung dar. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
e) Mit wie vielen Leistungsberechtigten von Lernförderung gemäß § 28
Absatz 5 SGB II ist nach Einschätzung der Bundesregierung zu
rechnen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die ermittelten
Mehrkosten (vgl. Antwort zu Frage 17a) wurden auf Basis der
durchschnittlichen Ausgaben in diesem Bereich auf Grundlage der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 geschätzt.
26. a) Sind die Antragstellerinnen und Antragsteller für das Einholen von
Bestätigungen über die Erforderlichkeit einer besonderen Lernförderung
selbst verantwortlich, und/oder sollen bzw. müssen die kreisfreien
Städte und Kreise als Träger der Grundsicherung das Einholen
entsprechender Bestätigungen übernehmen oder unterstützen?
b) Wie wird systematisch sichergestellt, dass die benötigten
Bestätigungen in jedem Fall zeitnah und unbürokratisch zu erlangen sind (etwa
durch eine konkrete Verpflichtung der zuständigen Institutionen oder
Beschäftigtengruppen) und den Antragstellerinnen und Antragstellern
durch eine verzögerte Erstellung der entsprechenden Nachweise keine
Nachteile entstehen?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
27. a) Können Schülerinnen und Schüler selbst Anträge auf die Übernahme
der Kosten für eine besondere Lernförderung stellen oder müssen dies
in jedem Fall die Eltern tun?
Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I –
Allgemeiner Teil) kann, wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf
Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.
b) Können Lehrerinnen und Lehrer bzw. Schulen initiativ werden und die
Übernahme der Kosten für eine besondere Lernförderung selbst
beantragen?
Der individuelle Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket, der gegebenenfalls Eltern oder Kindern zusteht, kann nicht durch Dritte
für diese geltend gemacht werden. Auch handelt es sich weder bei den Lehrern
und Lehrerinnen noch bei den Schulen um Verfahrensbeteiligte im Sinne des
§ 12 Absatz 1 und 2 SGB X; insbesondere sind deren rechtliche Interessen von
dem Verfahren zur Festsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen nicht
berührt. Hiervon bleibt die Möglichkeit der Bevollmächtigung unberührt.
Lehrerinnen und Lehrer können aber insoweit initiativ werden, als sie Eltern und
Kinder auf die Möglichkeiten des Bildungs- und Teilhabepakets hinweisen.
28. a) Anhand welcher Kriterien sollen die kreisfreien Städte und Kreise
entscheiden, durch welche Träger die Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5
SGB II erbracht wird?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) In welcher Weise sollen die kreisfreien Städte und Kreise die Qualität der
geförderten Angebote der Lernförderung überprüfen und sicherstellen?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Welche Anforderungen an die Qualifikation und an die
Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte, welche im Rahmen der Lernförderung aktiv
werden, können bzw. sollen durch die kreisfreien Städte und Kreise
gestellt werden?
d) Inwieweit kann bzw. sollte aus Sicht der Bundesregierung bei der
Vergabe von Leistungen der Lernförderung nichtkommerziellen Trägern
der Vorrang vor kommerziellen Trägern der Nachhilfe gegeben werden
(bitte begründen), und/oder gibt es weitere Trägergruppen, die aus Sicht
der Bundesregierung bevorzugt behandelt werden sollten?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
29. a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Bedarf an privater
Nachhilfe ein Zeichen dafür ist, dass die öffentlichen Schulen ihrer
Aufgabe einer individuellen Förderung gerade lernschwacher und
benachteiligter Kinder und Jugendlicher nur unzureichend nachkommen
(bitte begründen), und welche Ursachen macht die Bundesregierung
hierfür verantwortlich?
b) Sieht die Bundesregierung die Schulen in der Verantwortung, allen
Kindern und Jugendlichen eine individuelle Förderung zukommen zu
lassen, die ihnen das Erreichen der wesentlichen Lernziele ermöglicht,
und was muss aus Sicht der Bundesregierung geschehen, damit die
Schulen dieser Verantwortung nachkommen?
Sie beziehen sich nicht auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in
der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe oder bei Beziehern von
Kinderzuschlag bzw. Wohngeld, sondern auf das Schulwesen. Für das
Schulwesen haben die Länder die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz.
30. a) Kann die Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5 SGB II durch die
Schulen in Form von offenen Angeboten der Ganztagesbetreuung erbracht
werden?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Inwieweit ist eine konkrete individuelle Aufschlüsselung, welche
leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen wann und in welchem
Umfang Angebote der Lernförderung nutzen, auch dann notwendig, wenn
die Träger des Bildungs- und Teilhabepakets sich für eine Erbringung
der entsprechenden Leistungen durch Direktzahlungen an die Anbieter
entscheiden?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6d verwiesen.
c) Können die Schulen in eigener Verantwortung Angebote einer
besonderen Lernförderung unterbreiten und im Rahmen des Bildungs- und
Teilhabepakets abrechnen, oder muss hierfür in jedem Fall ein
außerschulischer Träger verantwortlich zeichnen?
Bei der Lernförderung im Sinne des Bildungs- und Teilhabepakets geht es um
Leistungen, die schulische Angebote ergänzen.
Mittagsverpflegung
31. a) Wie groß ist unter den Kindern und Jugendlichen, die Schulen oder
Kindertageseinrichtungen besuchen, der Anteil derjenigen, die in
diesem Rahmen auch die Möglichkeit haben, eine gemeinsame
Mittagsverpflegung zu nutzen?
Über die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Zugang zu
gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung im Rahmen des Schulbesuchs haben, liegen keine
Daten der amtlichen Statistik vor. Auf Basis der Statistik über Kinder in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 2010 des Statistischen Bundesamtes
beträgt der Anteil von Kindern, die Zugang zu einer Mittagsverpflegung haben,
an allen Kindern, die eine Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege besuchen,
rund 60 Prozent.
b) Welche Möglichkeiten der Förderung der Mittagsverpflegung im
Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets bestehen für Kinder und
Jugendliche, die Schulen oder Kindertageseinrichtungen besuchen, welche
ihnen nicht die Möglichkeit einer gemeinsamen Mittagsverpflegung
bieten?
c) Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, flächendeckend Angebote einer
gemeinsamen Mittagsverpflegung in Schulen und
Kindertageseinrichtungen zu schaffen (bitte begründen)?
d) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Ausbau von
Angeboten der Mittagsverpflegung in Schulen und
Kindertageseinrichtungen zu fördern?
Die Länder bzw. Kreise und Kommunen sind für die Entscheidung über die
Ausstattung von Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder mit Angeboten für
Mittagessen zuständig.
Bis zum 31. Dezember 2013 werden in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
und in der Sozialhilfe Mehraufwendungen von Schülerinnen und Schülern für
die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung auch
berücksichtigt, wenn das Mittagessen in einem außerschulischen Hort eingenommen
wird (vgl. § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II, § 131 Absatz 4 Satz 2 SGB XII).
In Ganztagsschulen wird entsprechend der Kultusministerkonferenz (KMK)-
Definition an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebs den teilnehmenden
Schülerinnen und Schülern ein Mittagessen bereitgestellt, sodass zurzeit fast jede
zweite allgemeinbildende Schule im Primar- und Sekundarbereich I einen
Zugang zu einer Mittagsverpflegung bietet. Die Bundesregierung hat hier mit dem
mit 4 Mrd. Euro ausgestatteten Investitionsprogramm Zukunft Bildung und
Betreuung einen erheblichen Beitrag zum Ausbau der Ganztagsschulen geleistet,
in dessen Rahmen rund 8 000 Schulen gefördert wurden.
Im Rahmen des nationalen Aktionsplans „IN FORM – Deutschlands Initiative
für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“ fördert die Bundesregierung die
Ausweitung gesunder Schulverpflegung unter anderem durch die
Qualitätsstandards für die Schulverpflegung und die Vernetzungsstellen Schulverpflegung,
die in den Ländern entsprechende Unterstützung anbieten.
32. a) Mit wie vielen Leistungsberechtigten für Zuschüsse zur
Mittagsverpflegung gemäß § 28 Absatz 6 SGB II ist nach Einschätzung der
Bundesregierung zu rechnen?
Die Bundesregierung rechnet im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende mit rund 300 000 Kindern und Jugendlichen, die Angebote für
Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten wahrnehmen.
b) In welchem Umfang wird für die Kosten einer gemeinsamen
Mittagsverpflegung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein Eigenanteil
angerechnet, der aus der Regelleistung finanziert werden muss?
c) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das Verlangen eines
Eigenanteils an den Kosten der Mittagsverpflegung dazu führen wird,
dass viele bedürftige Kinder und Jugendliche weiterhin nicht an der
Mittagsversorgung teilnehmen werden, und hält die Bundesregierung
vor diesem Hintergrund eine Eigenbeteiligung an der
Mittagsversorgung für angemessen (bitte begründen)?
Für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden für
die Leistungsgewährung nicht die gesamten entstehenden Aufwendungen
berücksichtigt, sondern nur die Mehraufwendungen (vgl. z. B. § 28 Absatz 6
SGB II). Unter Mehraufwendungen sind die Aufwendungen abzüglich der
ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben zu verstehen. Dieser Eigenanteil beträgt
nach § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes ein Euro je Schultag (vgl. § 5a
Nummer 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Der Eigenanteil
errechnet sich aus dem im Regelbedarf berücksichtigten und rechnerisch auf ein
Mittagessen entfallenden Anteil der Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel.
Der sich ergebende Betrag wurde abgerundet. Der Eigenanteil von einem Euro
ist somit bereits vom Regelbedarf gedeckt. Folglich wird mit dem Eigenanteil
für ein Mittagessen in Schule oder Kindertagesstätte eine Doppelförderung
verhindert. Vor diesem Hintergrund erwartet die Bundesregierung kein Fernbleiben
von Kindern und Jugendlichen von der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
d) Würde eine Übernahme des Eigenanteils der Leistungsberechtigten an
den Kosten der Mittagsverpflegung durch Länder, kreisfreie Städte
bzw. Kreise oder Kommunen zu einer entsprechenden Kürzung der
Regelleistung für die Kinder und Jugendlichen führen, welche die
entsprechende Einrichtung besuchen?
Unter den in der Antwort zu Frage 4b genannten Voraussetzungen würde die
Übernahme des Eigenanteils nicht zu einer Berücksichtigung als Einkommen
und damit zu einer geringeren Regelleistung führen.
e) Aus welchem Grund erhalten Schülerinnen und Schüler, die eine
Mittagsverpflegung nicht in schulischer Verantwortung, sondern in einer
Kindertageseinrichtung (gemäß § 22 SGB VIII) einnehmen, nur
befristet bis zum 31. Dezember 2013 eine Erstattung der Mehraufwendungen
für die Mittagsverpflegung (vgl. § 77 Absatz 11Satz 4 SGB II), und wie
viele Schülerinnen und Schüler sind nach Einschätzung der
Bundesregierung von dieser Regelung betroffen?
Es handelt sich um das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zwischen dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Eine Stellungnahme der
Bundesregierung ist insoweit nicht möglich.
33. a) In welchem Umfang werden die Kosten der Mittagsverpflegung in
Schulen oder Kindertageseinrichtungen nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie Städte bzw. Kreise oder
Kommunen übernommen oder bezuschusst?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Inwieweit werden bisher bestehende von den Berechtigten in Anspruch
genommene Leistungen der Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder
Kommunen im Bereich der Mittagsverpflegung in Schulen oder
Kindertageseinrichtungen auf die Leistungen im Rahmen des Bildungs-
und Teilhabepakts angerechnet?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4b und zu Frage 32d verwiesen.
c) Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Rückbau
entsprechender Fördermodelle auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene
infolge des Bildungs- und Teilhabepakets?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
d) Inwieweit plant die Bundesregierung eine Kompensation für diejenigen
Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen, welche
Fördermodelle im Bereich der Mittagsverpflegung fortführen und damit
Kosten übernehmen, die sie auch den Bund erstatten lassen könnten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4d und zu Frage 32d verwiesen.
34. a) Trifft es zu, dass für die Anbieter von Mittagsverpflegung durch die
Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets eine doppelte
Abrechnung erforderlich wird, da sie zusätzlich gegenüber den kreisfreien
Städten und Kreisen als Träger der Grundsicherung
rechenschaftspflichtig werden?
b) Mit welchen Mehrkosten müssen die Anbieter nach Einschätzung der
Bundesregierung für den hierfür zusätzlichen Aufwand rechnen?
c) Aus welchem Grund ist keine Erstattung dieser zusätzlichen
Verwaltungskosten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets vorgesehen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Schulsozialarbeit
35. a) Welche finanziellen Mittel wird die Bundesregierung infolge der
Vereinbarungen im Vermittlungsverfahren zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch zusätzlich zur Förderung von Schulsozialarbeit zur Verfügung
stellen?
b) Inwieweit ist im Rahmen dieser Förderung der Schulsozialarbeit eine
Kostenbeteiligung der Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder der
Kommunen erforderlich bzw. vorgesehen?
Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
wurde vereinbart, den Ländern und Kommunen befristet bis 2013 zusätzlich
400 Mio. Euro zur Unterstützung ihrer Aufgaben in Einrichtungen nach § 22
SGB VIII (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Hortkindern) und zum
Ausbau von Schulsozialarbeit zur Verfügung zu stellen. Welcher Teil dieser
Mittel zum Ausbau von Schulsozialarbeit verwandt wird und in welchem Umfang
Länder und Kommunen ergänzend dazu eigene Mittel einsetzen, obliegt deren
Entscheidung.
c) Wie viele Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter können, sollen oder
müssen aus den zugesagten Mitteln eingestellt werden?
d) Wie viele Schulen sollen bzw. können von den zugesagten Mitteln
profitieren?
36. a) Wie viele Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter werden nach Kenntnis
der Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie Städte bzw.
Kreise oder Kommunen finanziert?
b) Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Abbau
entsprechender Stellen auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene infolge der
vereinbarten Bundeszuschüsse, bzw. wie kann eine Substitution bereits
vorhandener Stellen verlässlich verhindert werden?
c) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die für die Schulsozialarbeit
vorgesehenen Mittel tatsächlich für die Schaffung zusätzlicher Stellen
von Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern eingesetzt werden?
37. a) Sollen die zusätzlich eingestellten Schulsozialarbeiterinnen und -
arbeiter vornehmlich direkt an Schulen oder durch außerschulische Träger
eingestellt werden?
b) Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die Form der Förderung
dazu führt, dass die Schulsozialarbeit verstärkt outgesourct und durch
schulexterne Anbieter übernommen wird?
c) In welcher Höhe können bzw. sollen die Schulsozialarbeiterinnen und
- arbeiter im Rahmen dieses Förderprogrammes und gemessen an der
Fördersumme entlohnt werden?
d) Welche Anforderungen können bzw. sollen die kreisfreien Städte und
Kreise bzw. die Kommunen an die Qualifikation der im Rahmen dieses
Förderprogramms eingestellten Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter
stellen?
38. Sind die kreisfreien Städte und Kreise in der Entscheidung, welche Schulen
zusätzliche Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter erhalten, an Kriterien
gebunden, und wenn ja, an welche, und inwieweit können die kreisfreien
Städte und Kreise selbst Kriterien hierfür festlegen?
39. a) Ist die Förderung der Einrichtung von Stellen für
Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter aus Sicht der Bundesregierung ein wichtiger
Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepakets, weil durch das Personal vor Ort
gewährleistet werden kann, dass allen Kindern und Jugendlichen
Zugang zu Bildungs- und Teilhabeleistungen eröffnet wird?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, aus welchem Grund ist die Förderung der Schulsozialarbeit
nur befristet vereinbart worden, und beabsichtigt die Bundesregierung
eine Entfristung dieser Förderung?
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
b) Welche Perspektiven sieht die Bundesregierung nach dem Auslaufen
der befristeten Förderung der Schulsozialarbeit, und plant sie
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die geschaffenen Stellen weitergeführt
werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche?
Für die Schulsozialarbeit sind die Länder bzw. kommunalen
Gebietskörperschaften zuständig. Sie sind in ihrer Entscheidung frei, in welchem Umfang sie
Schulsozialarbeiter einstellen und welche Kriterien sie dabei anlegen.
Schulsozialarbeit ist kein Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepakets. Der
Bundesregierung liegen aus diesen Gründen keine Erkenntnisse über die
Schulsozialarbeit vor. Auch nimmt sie hierauf keinen Einfluss.]