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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Vermeintliche Integrationsverweigerung als Begründung für Gesetzesverschärfung

Einschätzung des Bundesinnenministers zum Umfang von Integrationsverweigerung, Fragen zur Notwendigkeit bzw. Wirksamkeit schärferer Sanktionen zur Erreichung des Integrationsziels, Integrationskurse, Sprachkenntnisse und andere Integrationskriterien; Inkompatibilität von verschärftem Aufenthaltsgesetz, Assoziationsrecht und EuGH-Rechtsprechung; behauptete &quot;Parallelgesellschaften&quot; in Berlin, falsche Vorstellung über Gründe für Nichtteilnahme muslimischer Schüler am Sport- und Sexualkundeunterricht<br /> (insgesamt 28 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

02.05.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/557013. 04. 2011

Vermeintliche Integrationsverweigerung als Begründung für Gesetzesverschärfung

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Ulla Jelpke, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Deutsche Bundestag beschloss am 17. März 2011 mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP verschärfte Sanktionen und Kontrollen im Zusammenhang verpflichtender Integrationskurse (Plenarprotokoll 17/96, S. 10980 ff.). Die vorherige Bundesregierung hatte noch im Oktober 2009 – vor der „Sarrazin-Debatte“ – erklärt, sie sehe „bei den Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs … keine Notwendigkeit für gesetzliche Änderungen“ (Bundestagsdrucksache 16/14157, S. 4 ff.).

Empirische Belege dafür, dass verschärfte Sanktionen im Zusammenhang der Integrationskursteilnahme notwendig sein könnten, gibt es nicht, auch die Bundesregierung verfügt über „keine Erkenntnisse“ zu entsprechenden Pflichtverletzungen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3339). Auch eine vom Bundesministerium des Innern initiierte Umfrage unter den Bundesländern erbrachte hierfür keinerlei Anhaltspunkte, im Gegenteil: Mehrere Bundesländer erklärten, dass von aufenthaltsrechtlichen Sanktionen deshalb kaum Gebrauch gemacht werde, weil es keine vorwerfbare Integrationskursverweigerung in nennenswertem Umfang gebe (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4798). Dennoch wurden nun entsprechende Gesetzesverschärfungen beschlossen, der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder hatte bereits bei der ersten Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag erklärt: „Integrationsverweigerer müssen damit rechnen, dass sie Sanktionen spüren“ (Plenarprotokoll 17/84, S. 9425).

Nach der Änderung des § 8 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) müssen die Ausländerbehörden künftig bei jeder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis prüfen, ob einer Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme nachgekommen wurde – dies war allerdings bereits nach bisheriger Rechtslage so, wie die Bundesregierung auf Nachfrage bestätigte (Bundestagsdrucksache 17/4798, zu Frage 13b). Neben dieser eher symbolischen Verschärfung gibt es aber auch eine materielle Verschlechterung: Aufenthaltserlaubnisse von zur Integrationskursteilnahme verpflichteten Personen dürfen solange nur für längstens ein Jahr verlängert werden, bis ausreichende schriftliche und mündliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden (oder ein anderer „Nachweis“ einer erfolgten Integration erbracht wird).

Kein anderes europäisches Land errichtet derart hohe Sprachhürden im Aufenthaltsrecht, wie eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages im Auftrag der Fragestellerin zeigt. Diese hohen Sprachanforderungen sind umso bedenklicher, als weniger als die Hälfte aller Prüfungsteilnehmenden in Deutschland nach einem 600-stündigen Sprachkurs das Sprachniveau B1 erreicht. Hierfür können Qualitätsmängel des angebotenen Sprachunterrichts, aber auch unterschiedliche Bildungsvoraussetzungen, Lern- und Sprachbegabungen, das Lebensalter der Betroffenen sowie besondere Lebenslagen (Krankheit, Schwangerschaft, Pflege von Angehörigen, Erziehung von Kindern usw.) verantwortlich sein. Die Gewährung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis wird durch die Neuregelung abhängig von sozial selektiven Faktoren.

In der politischen Debatte wird das Nichterreichen des Sprachniveaus B1 mitunter gleichgesetzt mit einer angeblichen Integrationsverweigerung. So erklärte etwa Hartfrid Wolff (FDP) bei der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag (Plenarprotokoll 17/96, S. 10984): „Aber diejenigen, die sich nicht integrieren wollen, erhalten in Zukunft nur eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“.

Und der Abgeordnete Reinhard Grindel (CDU) behauptete (ebd., S. 10989), dass „wir“ durch die Neuregelung „erstmals das bekommen, was Sie immer anmahnen: belastbare Zahlen über Integrationsverweigerer. … Wir werden zum ersten Mal flächendeckend für ganz Deutschland sehr genau wissen, wie viele Personen dieser Pflicht [zur Integrationskursteilnahme] nicht nachgekommen sind“.

Dabei ist mit der Gesetzesänderung keine erweiterte Datenerfassung in diesem Bereich verbunden, wie die Bundesregierung auf Anfrage bestätigte (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4798, zu den Fragen 2a und 2b: „Die … Informationspflicht der Verwaltung hinsichtlich der Weitergabe teilnehmerbezogener Daten … besteht für die Verwaltung bereits mit § 8 der Integrationskursverordnung …. Die Informationspflicht wird insoweit nur in einen neuen gesetzlichen Rahmen überführt“. Und: Die gesetzliche Neuregelung wird „keine … Änderungen bewirken“. Somit gilt auch künftig die Auskunft der Bundesregierung, wonach eine Aussage, ob es sich bei denjenigen, die einer Verpflichtung zum Sprachkurs nicht nachkommen oder diesen abbrechen „um ‚Verweigerer‘ handelt, … nicht getroffen werden“ kann, weil die vielfältigen Gründe für eine Nichtteilnahme statistisch nicht erfasst werden…“ (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/14157, S. 5 und 17/4798, zu Frage 7).

Obwohl die Bundesregierung nach eigenen Angaben über keinerlei valide Daten oder Informationen zu der Frage verfügt, wie viele Personen einer Sprachkursverpflichtung aus vorwerfbaren Gründen nicht nachkommen, behauptet sie auf Nachfrage, dass „schon der hohe Anteil an Verpflichteten, die den Statistiken des BAMF zufolge den Integrationskurs gar nicht erst antreten“, die Schlussfolgerung zuließe, dass von einer „vorwerfbaren Integrationskursverweigerung in nennenswertem Umfang“ gesprochen werden könne (Bundestagsdrucksache 17/4798, zu den Fragen 7a und 9a). Bezeichnenderweise bekundete die Bundesregierung bereits im August 2010 auf Bundestagsdrucksache 17/2816 (zu Frage 12), dass sie auch gar nicht „beabsichtigt“, wissenschaftliche oder empirische Untersuchungen oder Forschungen zu der Frage vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, „wie hoch der Anteil derjenigen neu eingereisten Ehegatten ist, die einer Verpflichtung zur Sprachkursteilnahme in Deutschland aus ihnen vorwerfbaren Gründen nicht nachgekommen sind“. Die Fragestellerin geht davon aus, dass solche nachvollziehbaren empirischen Daten belegen würden, dass es keine „Integrationskursverweigerung“ in nennenswertem Umfang gibt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Ist auch der jetzige Bundesminister des Innern, wie sein Vorgänger, der Auffassung, dass es „vielleicht 10 bis 15 Prozent wirkliche Integrationsverweigerer“ unter den Muslimen in Deutschland gibt (bitte begründen)?

2

Für wie sinnvoll hält es der jetzige Bundesminister des Innern, über die (vermeintliche) Zahl von „Integrationsverweigerern“ nur unter den Muslimen in Deutschland zu spekulieren und zu debattieren, weil über entsprechende Anteile von „Integrationsverweigerern“ bei nichtmuslimischen oder anderen Migrantengruppen nach Auskunft der Bundesregierung „keine spezifischen Erkenntnisse“ vorliegen (Bundestagsdrucksache 17/4798, zu Frage 4, bitte begründen)?

3

Wieso hatte sich der vormalige Bundesminister des Innern nach seiner eigenen Aussage bei der Behauptung, es gebe vielleicht 10 bis 15 Prozent wirkliche Integrationsverweigerer, nur auf Muslime bezogen, obwohl es in der Sendung „Bericht aus Berlin“ vom 5. September 2010, wo diese Äußerung erstmalig fiel, um die (Nicht-)Teilnahme an Integrationskursen ging und nicht nachvollziehbar ist, weshalb es diesbezüglich relevante Unterschiede zwischen muslimischen und nichtmuslimischen Teilnehmenden geben sollte (Nachfrage zur insofern, womöglich wegen eines Missverständnisses, unbeantwortet gebliebenen Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 17/4798)?

4

Inwieweit wird die Bundesregierung künftig versuchen oder davon absehen, eine „Bezifferung der Integrationsbereitschaft der Migranten“ vorzunehmen, wenn sie eine „entsprechende Bewertung der Bereitschaft der Aufnahmegesellschaft“ „nicht für sinnvoll“ hält (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4798, Antwort zu Frage 21, bitte begründen)?

5

Stimmt der Bundesminister des Innern der Einschätzung des jetzigen wie auch des vorherigen Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu, wonach nur etwa 1 Prozent der Migrantinnen und Migranten mit dem Etikett „Integrationsverweigerer“ belegt werden könne (epd-Gespräch mit Manfred Schmidt vom 9. Januar 2011, bitte begründen)?

Wenn nein, was ist seine Einschätzung hierzu, und auf welche empirischen oder sonstigen Erkenntnisse stützt sich diese?

Wenn ja, wie lassen sich dann öffentlichkeitswirksame Debatten und Gesetzesverschärfungen mit Blick auf diese eher vernachlässigbare Gruppe rechtfertigen, zumal hierdurch der falsche Eindruck erweckt wird, es liege ein relevantes gesellschaftliches Problem „Integrationsverweigerung“ und eine entsprechende subjektive Verweigerungshaltung in nennenswertem Umfang vor und dadurch bereits bestehende Ressentiments weiter verstärkt werden?

6

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass „schon der hohe Anteil an Verpflichteten, die den Statistiken des BAMF zufolge den Integrationskurs gar nicht erst antreten“, die Schlussfolgerung zuließe, dass von einer „vorwerfbaren Integrationskursverweigerung in nennenswertem Umfang“ gesprochen werden könne (Bundestagsdrucksache 17/4798, zu Frage 9a, obwohl nach ihren eigenen Angaben keinerlei Daten dazu vorliegen, wie viele der Betroffenen einen Kurs aus vorwerfbaren Gründen nicht begonnen oder abgebrochen haben und es zahlreiche Gründe gibt, die gerade nicht auf eine Verweigerungshaltung hindeuten (Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitsaufnahme, Fortzug usw.)?

7

Hat die Bundesregierung in Betracht gezogen, dass es vor allem deshalb kaum zu aufenthaltsrechtlichen Sanktionen kommt, weil es keine vorwerfbare Integrationkursverweigerung in nennenswertem Umfang gibt (bitte darlegen, Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 3c auf Bundestagsdrucksache 17/4798)?

8

Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Haltung, keine wissenschaftliche oder empirische Untersuchung oder Forschung zu der Frage vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, wie hoch der Anteil derjenigen Personen ist, die einer Verpflichtung zur Sprachkursteilnahme aus ihnen vorwerfbaren Gründen nicht nachkommen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2816, zu Frage 12)?

Wenn ja, wie begründet sie dies angesichts des massiven öffentlichen Interesses für dieses Thema und entsprechender politischer Debatten?

Wenn nein, welche konkreten Untersuchungen sind geplant oder inzwischen bereits veranlasst worden?

9

Welche neuen Erkenntnisse haben sich aus der zum 1. Juli 2010 eingeführten neuen Integrationsgeschäftsdatei ergeben oder sind zu erwarten, etwa dazu, wie viele zur Integrationskursteilnahme zugelassene oder verpflichtete Personen in welchem Zeitraum einen Kurs begonnen oder abgebrochen haben und welche Gründe hierbei jeweils entscheidend waren (bitte Angaben differenziert nach den zehn bedeutendsten Staatsangehörigkeiten machen)?

10

Wie bewertet und begründet es die Bundesregierung, dass eine Gesetzesänderung zur verstärkten Integrationskurskontrolle und entsprechenden Sanktionen vorgenommen wird, obwohl es nach ihren eigenen Angaben „noch einer eingehenden Analyse“ bedurft hätte, aus welchen Gründen von ausländerrechtlichen Sanktionen „vielfach nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wird“ und ob dieser Umstand überhaupt als „Indiz für ausländerbehördliche Vollzugsdefizite anzusehen ist“ oder nicht (vgl. Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Christoph Bergner, Plenarprotokoll 17/67, S. 7122 und Bundestagsdrucksache 17/4798, zu Frage 3), oder über welche neuen diesbezüglichen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung womöglich?

11

Wie ist die gesetzliche Verschärfung, die eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis vom Nachweis des Sprachniveaus B1 abhängig macht, damit zu vereinbaren, dass die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/2993 zu Frage 8 noch erklärte, dass es „ein Erfolg der Integrationskurse“ sei, dass der Anteil derjenigen, die das B1-Niveau erreichen, gestiegen sei – wobei die Bundesregierung die unter 50-prozentige Erfolgsquote nicht negativ bewertete (bitte darlegen)?

12

Wann ist nach Auffassung der Bundesregierung der „Nachweis erbracht“, dass eine „Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist“ (§ 8 Absatz 3 AufenthG), und welche Kriterien sollen die Ausländerbehörden hierbei berücksichtigen?

Gilt insbesondere eine (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit als ein solcher „Nachweis“, zumal eine Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme widerrufen werden muss, wenn die Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs wegen einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist (§ 44a Absatz 1 Satz 6 AufenthG)?

Wenn eine (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit als Nachweis für eine „Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben“ gilt, inwieweit ist es dann überhaupt noch zulässig, im Einbürgerungsverfahren zusätzliche Nachweise über das Sprachniveau B1 zu verlangen?

13

Ist es zutreffend, dass durch die Änderungen zu den §§ 88a und 8 Absatz 3 AufenthG keine neuen Daten erhoben oder gesammelt oder übermittelt werden, insbesondere keine, die einen Rückschluss darauf zulassen würden, aus welchen Gründen einer Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme nicht nachgekommen wurde, bzw. ob ein vorwerfbares „Verweigerungsverhalten“ vorliegt (bitte darlegen)?

Wenn nein, wie verhält es sich?

Wenn ja, wie ist es dann zu erklären und zu bewerten, dass in der Öffentlichkeit und in der politischen Debatte zum Teil der Eindruck erweckt wird, mit der gesetzlichen Neuregelung würden belastbare Zahlen über „Integrationsverweigerer“ zur Verfügung stehen?

Sind entsprechende gesetzliche Änderungen geplant, um zu solchen Daten über angebliche „Integrationsverweigerer“ zu kommen, und wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?

14

Inwieweit stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass laut BAMF-Statistik in den ersten drei Quartalen des Jahres 2010 bei bereits länger hier lebenden Migrantinnen und Migranten nur weniger als 8 Prozent aller Integrationskursverpflichtungen durch die Ausländerbehörden ausgesprochen wurden, über 92 Prozent hingegen durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, von denen die Bundesregierung (auf Bundestagsdrucksache 17/3339 zu den Fragen 4, 5 und 6) wiederum erklärte, dass keine Erkenntnisse und auch kein Grund für die Annahme vorlägen, die Träger würden ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Teilnahmepflicht nicht nachkommen (die Quote der Teilnehmenden nach solchen Verpflichtungen bei „Altzuwanderern“ lag im Jahr 2009 übrigens bei 99 Prozent; ebd., Frage 7), der Aussage zu, dass bezüglich dieser Personengruppe der bereits länger hier lebenden Migrantinnen und Migranten, die im Zentrum der Debatte um angebliche „Integrationsverweigerer“ steht, überhaupt kein Anlass besteht, über Verschärfungen des Sanktionsinstrumentariums zu diskutieren (bitte ausführlich begründen)?

15

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Frage, ob eine Person ein bestimmtes Sprachniveau nach einer bestimmten Sprachkursstundenzahl erreichen konnte oder nicht, grundsätzlich nichts darüber aussagt, ob diese Person lern- oder „integrationswillig“ ist oder nicht (wenn nein, bitte ausführlich begründen)?

Wenn ja, wie erklärt und bewertet sie anders lautende Äußerungen in Politik und Öffentlichkeit, und wie wird sie solchen falschen Eindrücken entgegenwirken?

Wenn ja, wie ist die Verschärfung des § 8 Absatz 3 AufenthG zu begründen, weil damit auch all diejenigen mit einer aufenthaltsrechtlichen Verschlechterung sanktioniert werden, die sich mühevoll um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse bemüht haben und weiter bemühen, und welche Wirkung hat die Neuregelung nach Einschätzung der Bundesregierung auf diese Personen?

16

Warum hält es die Bundesregierung für legitim und sinnvoll, den aufenthaltsrechtlichen Druck auch auf solche lernwilligen Personen zu erhöhen, die ihrer Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme stets nachgekommen sind und denen keinerlei Vorwürfe gemacht werden können?

17

Wie bewertet es die Bundesregierung, dass künftig die auch nach Ansicht der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration der Bundesregierung, verbesserungsbedürftige Qualität der Integrationskurse (z. B. durch eine bessere Bezahlung der Lehrkräfte) – und damit auch der Haushaltsetat, den der Bund für Integrationskurse zur Verfügung stellt – mit dafür verantwortlich ist, ob Betroffene nur maximal einjährige oder längere Aufenthaltserlaubnisse erhalten, weil, und solange sie das Sprachniveau B1 nicht erreichen konnten?

18

Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, dass zeitlich maximal einjährige Aufenthaltserlaubnisse die Integration der Betroffenen noch erschweren, weil dies z. B. die Wohnungs- und Arbeitssuche behindert oder weil bei Betroffenen das Gefühl ausgelöst werden könnte, nicht „gewollt“ zu sein (bitte erläutern)?

19

Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, dass Betroffene aus finanziellen oder zeitlichen Gründen oder weil sie entmutigt sind, sich dauerhaft mit einer maximal einjährigen Aufenthaltserlaubnis „abfinden“, wenn sie z. B. auch im zweiten Versuch kein Sprachzertifikat über das Niveau B1 erwerben konnten, und welche integrationspolitischen Auswirkungen wird das haben (bitte ausführen)?

20

Werden bei hilfebedürftigen Personen künftig über einen einmaligen Wiederholungskurs hinaus die Kosten des weitergehenden Spracherwerbs übernommen, wenn diese ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, aber dennoch das Niveau B1 (noch) nicht erreichen konnten, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, und wenn nein, warum nicht, und wie sollen die Betroffenen die geforderten Sprachkenntnisse erwerben, wenn sie hierzu finanziell nicht in der Lage sind?

21

Wird vor dem Hintergrund der Neuregelung nach § 8 Absatz 3 Satz 5 AufenthG künftig auch wieder solchen Personen ein Wiederholungskurs uneingeschränkt ermöglicht, die beim Abschlusstest das Niveau A2 nicht erreichen konnten, und wenn nein, wie sollen diese Personen jemals eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erhalten können?

22

Wenn in der Begründung zur Neuregelung des § 8 Absatz 3 Satz 5 AufenthG (Ausschussdrucksache 17(4)205, S. 7) ausgeführt wird, dass hierdurch „den Betroffenen verdeutlicht“ würde, „dass zwischen Aufenthaltsstatus und Integrationsfähigkeit ein Zusammenhang besteht“, was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter „Integrationsfähigkeit“ zu verstehen, und bedeutet dies im Umkehrschluss, dass nicht „integrationsfähig“ ist, wer das Sprachniveau B1 nicht erreicht (bitte darlegen)?

23

Wieso wird im Zusammenhang der Neuregelung nach § 8 Absatz 3 Satz 5 AufenthG nicht auch ein Sprachzertifikat über das Niveau A2 als ausreichend angesehen, zumal das geforderte Niveau B1 europaweit einmalig hoch ist (bitte begründen)?

24

Wieso wird bei der Forderung nach bestimmten Sprachniveaus im Aufenthaltsrecht, etwa im Zusammenhang der Neuregelung nach § 8 Absatz 3 Satz 5 AufenthG, aber auch an anderer Stelle, nicht nach den Vorerfahrungen und dem Bildungsstand der Betroffenen differenziert, wie es etwa in Dänemark der Fall ist (bitte begründen)?

25

Inwiefern und mit welcher Begründung hält es die Bundesregierung für in sich schlüssig und begründbar, dass künftig für den Erhalt einer mehr als einjährigen Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 8 Absatz 3 AufenthG genauso das Sprachniveau B1 nachgewiesen werden muss wie für den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit?

26

Inwieweit ist die Verschärfung des § 8 Absatz 3 neuer Satz 5 AufenthG in Bezug auf türkische Staatsangehörige mit dem Verschlechterungsverbot im Assoziationsrecht (Artikel 13 ARB 1/80) vereinbar sowohl was das neue Erfordernis eines Sprachnachweises für eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis betrifft als auch die neuen Beschränkungen infolge vermehrter Vorsprachen und damit verbundener erhöhter Kosten für häufigere Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis (bitte nach beiden Aspekten differenziert beantworten)?

Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 74 (vgl. Plenarprotokoll 17/98, S. 11244, diese entspricht der obigen Frage), „die Frage der Vereinbarkeit einer gesetzlichen Festlegung der Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln mit Art. 13 Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist in der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof noch nicht entschieden“, damit vereinbar, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mindestens zwei Urteilen bereits ausgeführt hat, dass eine kürzere Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln und damit verbundene finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang des Verschlechterungsverbots nach Artikel 13 ARB 1/80 relevant sind (vgl. Sahin-Urteil vom 17. September 2009, Nr. 72, Urteil C-92/07 vom 29. April 2010, Rn. 57)?

Wie ist die eben benannte Antwort der Bundesregierung weiterhin damit vereinbar, dass der EuGH in ständiger Rechtsprechung bereits generell entschieden hat, dass „die Stillstandsklauseln nicht nur materielle Vorschriften, sondern auch Formvorschriften“ betreffen (Urteil C-92/07 vom 29. April 2010, Rn. 30, m. w. N.) und dass das Verschlechterungsverbot sich „auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit“ erstreckt (Toprak-Urteil vom 9. Dezember 2010, Rn. 54) – wozu natürlich auch eine neue Begrenzung der zeitlichen Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis gehört, zumal schon eine Gebührenerhöhung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als verbotene neue Beschränkung im Sinne des Artikels 13 ARB 1/80 beurteilt wurde?

Wie legt die Bundesregierung in Auseinandersetzung mit der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH den Begriff einer (verbotenen) „neuen Beschränkung“ näher aus, wenn sie der Auffassung ist, der EuGH habe dies noch nicht ausreichend entschieden oder müsse dies in jeder konkreten Einzelfrage immer wieder erneut entscheiden?

Wie ist die oben zitierte Antwort der Bundesregierung weiterhin damit vereinbar, dass die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/4623 zu Frage 1 bereits eingeräumt hat, dass die Erhöhung der Mindestehebestandszeit nach § 31 AufenthG grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Artikels 13 ARB 1/80 unterfällt, und wieso kann nach Auffassung der Bundesregierung die Verlängerung der Mindestehebestandszeit um ein Jahr eine verbotene „neue Beschränkung“ im Sinne des Artikels 13 ARB 1/80 darstellen, nicht aber die Verkürzung der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels auf maximal ein Jahr in bestimmten Konstellationen?

Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung – unabhängig von ihren obigen Antworten – trotz der Neuregelung zu § 8 Absatz 3 neuer Satz 5 AufenthG türkischen Staatsangehörigen spätestens nach fünfjähriger Aufenthaltserlaubnis diese unbefristet zu verlängern, da § 24 des Ausländergesetzes (AuslG) alter Fassung einen Rechtsanspruch auf unbefristete Verlängerung nach fünfjähriger Aufenthaltserlaubnis vorsah, wenn eine mündliche Verständigung „auf einfache Art in deutscher Sprache“ möglich war, d. h. nicht erst ab dem Niveau B1 (wenn auch die übrigen Voraussetzungen des damaligen § 24 AuslG erfüllt sind)?

Inwieweit hält die Bundesregierung die Neuregelung zu § 8 Absatz 3 neuer Satz 5 AufenthG für sinnvoll, wenn sie auf die Hauptbetroffenengruppe der türkischen Staatsangehörigen nicht anwendbar ist (bitte – wie stets – alle Unterfragen begründet, nachvollziehbar und in Auseinandersetzung mit der konkret in Bezug genommenen Rechtsprechung beantworten)?

27

Teilt der neue Bundesminister des Innern die Einschätzung seines Vorgängers, wonach nirgendwo anders als in Berlin „eine so starke Ausprägung von Parallelgesellschaften und eine so große Konzentration von Migranten mit mäßigem Integrationswillen“ zu finden seien (bitte begründen), und wenn ja, inwieweit hängt dies seiner Auffassung nach nicht etwa mit einer in Berlin angeblich „besonders stark verbreiteten“ „Multikulti-Illusion“ zusammen, sondern damit, dass in den für staatliche Integrationsversäumnisse maßgeblichen 80er- und 90er-Jahren in Berlin überwiegend die CDU den Regierenden Bürgermeister stellte (Wiederholung der nur unvollständig beantworteten Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/4798)?

28

Warum sieht die Bundesregierung trotz ihrer Initiativen etwa im Rahmen der Deutschen Islamkonferenz, die regelmäßig Themen in „Länderzuständigkeit“ betreffen, es nicht (auch) als ihre, sondern ausschließlich als in „Zuständigkeit der Länder“ liegende Aufgabe an, einem in Politik und Öffentlichkeit verbreiteten – nach ihrer eigenen Auffassung: falschen – Bild entgegenzuwirken, wonach eine fehlende Teilnahme am gemischtgeschlechtlichen Sportunterricht angeblich etwas mit religiösen Motiven oder einer mangelnden Teilnahmebereitschaft muslimischer Schülerinnen und Schüler zu tun haben könnte (dies ist so gut wie nie der Fall) oder wonach die muslimische Religionszugehörigkeit angeblich für das Fernbleiben vom Sexualkundeunterricht verantwortlich sei (eher ist das Gegenteil der Fall; vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 16 und 17 auf Bundestagsdrucksache 17/4798)?

Berlin, den 13. April 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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