[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5751
17. Wahlperiode 05. 05. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5609 –
Maßnahmen zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug und Evaluierung
bestehender Strategien zur Minimierung der Umsatzsteuerlücke
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Steuern vom Umsatz sind in der Bundesrepublik Deutschland neben den
Ertragsteuern die wichtigste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte. Das
Umsatzsteueraufkommen hat sich auch in wirtschaftlich schwierigen Jahren als stabil
erwiesen. Die große Koalition hat mit der Erhöhung der Umsatzsteuer um
3 Prozentpunkte von vorher 16 auf jetzt 19 Prozent zwar das Aufkommen der
Steuer weiter gesteigert, aber gleichzeitig die Anreize erhöht, diese Steuer zu
hinterziehen. Auch die betrügerische Erstattung von Vorsteuerbeträgen hat
nochmals an Attraktivität gewonnen.
Besonders seit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts 1993 ist die
Betrugsanfälligkeit im Bereich der Mehrwert- oder Umsatzsteuer deutlich
gestiegen. Durch die Befreiung innergemeinschaftlicher B2B-Umsätze und die
Möglichkeit des Vorsteuerabzugs haben Betrüger verschiedene Möglichkeiten,
die Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten unrechtmäßig um ihre Einnahmen zu
bringen. Organisierter Umsatzsteuerbetrug kann dabei leicht in den dreistelligen
Millionenbereich gehen (so etwa 2001 der „Chipdeal-Fall“ oder aktuell der
organisierte Betrug mit CO2-Zertifikaten).
In der Bundesrepublik Deutschland wird zur Vermeidung von
Umsatzsteuerbetrug besonders mit dem Reverse-Charge-Verfahren reagiert. So soll besonders
Ketten- oder Karussellbetrug im Bereich der Umsatzsteuer verhindert werden.
Der Bundesrechnungshof hat in verschiedenen Berichten weitere Maßnahmen
zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen angeregt. Besonders im Bereich der
Zusammenarbeit und Koordination der verschiedenen Ebenen Bund, Länder
und EU-Mitgliedstaaten sieht der Bundesrechnungshof Potenzial für
Verbesserungen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Mai 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5751 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele Umsatzsteuerbetrugsdelikte wurden in den Jahren 2000 bis 2010
von der Steuerverwaltung aufgedeckt (bitte jeweils die Anzahl der
aufgedeckten Fälle pro Kalenderjahr angeben)?
2. Wie hoch war der Schaden durch die erfassten Umsatzsteuerbetrugsdelikte
in den Jahren 2000 bis 2010 (bitte jeweils für das Kalenderjahr angeben),
und welcher Betrag konnte jeweils nachträglich von den Steuerbehörden
eingetrieben werden?
3. Wie schlüsselt sich der Schaden durch erfasste Umsatzsteuerbetrugsdelikte
in den Jahren 2000 bis 2010 nach Betrugsart auf (bitte mindestens folgende
Kategorien pro Kalenderjahr angeben: Karussellbetrug, Kettenbetrug,
Umsatzsteuerbetrug durch geplante Insolvenzen, Umsatzsteuerbetrug bei
Leasing- oder Mietkaufmodellen, Umsatzsteuerausfälle durch
Schwarzarbeit, Umsatzsteuerbetrug bei Globalzessionen, Umsatzsteuerausfälle durch
Schmuggel)?
Die Fragen 1 bis 3 werden im Zusammenhang beantwortet.
Für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer sind nach der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die Länder zuständig. Nach Kenntnis der
Bundesregierung werden dort keine statistischen Anschreibungen über die Anzahl der
Fälle geführt, die die Aufdeckung von Umsatzsteuerbetrugsdelikten zum
Gegenstand haben. Eine generelle Differenzierung dahingehend, ob einem Delikt
Umsatzsteuerbetrug oder eine andere Form der Hinterziehung von
Umsatzsteuern zugrunde liegt, wird nicht vorgenommen. Eine weitergehende
Unterscheidung nach Betrugskategorien oder Unterfallarten findet ebenfalls nicht statt.
Aussagen zu dem durch Umsatzsteuerbetrugsdelikte verursachten Schaden bzw.
zum Umfang des nachträglich von den Steuerbehörden eingetriebenen Betrags
können daher nicht gemacht werden. Ergänzend wird auch auf die Antwort zu
Frage 27 hingewiesen.
4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen über den ermäßigten
Umsatzsteuersatz bzw. über den Nullsatz durch einen wissentlich falsch
ausgewiesenen Steuersatz Umsatzsteuerbetrug betrieben wurde?
Wenn ja, wie hoch waren hier die Steuerausfälle?
Für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer sind nach der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die Länder zuständig. Außer dem Umstand, dass ein
wissentlicher Falschausweis des Steuersatzes prinzipiell zur Hinterziehung von
Umsatzsteuern missbraucht werden kann, liegen der Bundesregierung dazu
keine aktuellen Hinweise aus den Ländern vor. Statistische Aufzeichnungen
über die Anzahl der Fälle und damit verbundener Steuerausfälle werden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Ländern nicht geführt. Angaben zu den
Steuerausfällen können daher nicht gemacht werden.
Zur Vermeidung von Steuerausfällen sieht das geltende Recht in § 14c Absatz 1
Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes bereits für derartige Fälle vor, dass der
Unternehmer, der einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz schuldet,
gesondert ausweist, diesen Mehrbetrag schuldet. Umgekehrt kann der
Leistungsempfänger, der die in Rechnung gestellte Leistung für sein Unternehmen bezogen
hat, auch nur die Steuer im Rahmen eines Vorsteuerabzugs geltend machen, den
der leistende Unternehmer nach dem Gesetz tatsächlich schuldet, nicht hingegen
den zu hoch ausgewiesenen Mehrbetrag.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/57515. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kritik der Deutschen Steuer-
Gewerkschaft, dass über die Einführung der Umsatzsteuerermäßigung für
Übernachtungsdienstleistungen vermehrt Umsatzsteuerbetrug in diesem Bereich
durch falsch deklarierte Leistungen, etwa das Frühstück, stattfindet (vgl.
DER SPIEGEL vom 28. Februar 2011)
Für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer sind nach der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die Länder zuständig. Der Bundesregierung liegen
keine Informationen aus den Ländern vor, dass die erfolgte Rechtsänderung bei
den Übernachtungsdienstleistungen zu einem Anstieg von
Umsatzsteuerbetrugsfällen durch falsch deklarierte Leistungen in diesem Bereich geführt hat.
6. Wie hoch waren die steuerbehördlichen Niederschlagungen von
Umsatzsteuerforderungen in den Jahren 2000 bis 2010 (bitte pro Kalenderjahr
angeben)?
Die von den Finanzämtern der Länder niedergeschlagenen
Umsatzsteuerforderungen für die Kalenderjahre 2000 bis 2009 betragen
Für das Jahr 2010 können noch keine Angaben gemacht werden.
7. Liegen der Bundesregierung Schätzungen über die Dunkelziffer nicht
niedergeschlagener Umsatzsteuerforderungen vor, die aber realistisch nicht
mehr betreibbar sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen oder Schätzungen vor.
8. Wie viele Amtshilfeersuchen wurden im Bereich der Umsatzsteuer in den
Jahren 2006 bis 2010 an deutsche Finanzbehörden gestellt, und wie lange
war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in deutschen Finanzbehörden
bei Amtshilfeersuchen im Bereich der Umsatzsteuer in den Jahren 2006 bis
2010 (bitte Wert pro Kalenderjahr angeben)?
Jahr Niederschlagungen
in Mio. Euro
2000 5 554
2001 6 609
2002 3 895
2003 3 379
2004 3 163
2005 2 867
2006 3 132
2007 2 257
2008 2 583
2009 3 140
Drucksache 17/5751 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Anzahl der im Bereich der Umsatzsteuer gestellten Amtshilfeersuchen an
deutsche Finanzbehörden in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 sowie die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
9. Wie hoch war die Anzahl der ausländischen Amtshilfeersuchen, die von
den deutschen Finanzbehörden innerhalb von einem Monat bzw. innerhalb
von drei Monaten beantwortet wurden, und wie viele Anfragen wurden
außerhalb dieser Frist bearbeitet (bitte jeweils die Zahlen für die
Kalenderjahre 2006 bis 2010 angeben)?
Die Anzahl der ausländischen Amtshilfeersuchen, die von den deutschen
Finanzbehörden innerhalb von einem Monat bzw. innerhalb von drei Monaten und
außerhalb dieser Frist beantwortet wurden, enthält für das Kalenderjahr 2006 bis
2010 die nachfolgende Tabelle:
10. Wie viele Amtshilfeersuchen im Bereich der Umsatzsteuer haben deutsche
Finanzbehörden in den Jahren 2006 bis 2010 an Finanzbehörden anderer
EU-Mitgliedstaaten gerichtet, und wie lange war die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer für diese Amtshilfeersuchen (bitte jeweils Anzahl und
durchschnittliche Bearbeitungsdauer für jeden EU-Mitgliedstaat
angeben)?
Die Anzahl der von deutschen Finanzbehörden im Bereich der Umsatzsteuer
gestellten Amtshilfeersuchen an Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten in
den Jahren 2006 bis 2010 sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer pro
Amtshilfeersuchen ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
Jahr Amtshilfeersuchen Durchschnittliche
Bearbeitungsdauer in Monaten
2006 8 139 9,22
2007 8 106 5,01
2008 8 224 4,07
2009 8 872 3,56
2010 8 649 2,92
Jahr Beantwortung
innerhalb
eines Monats
Beantwortung
innerhalb
von drei Monaten
Beantwortung
nach mehr
als drei Monaten
2006 1 563 2 011 5 565
2007 1 791 3 318 3 997
2008 1 174 3 664 3 386
2009 1 369 4 589 2 914
2010 1 534 4 116 2 999
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/57512006 2007 2008 2009 2010
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AT 362 5,16 451 3,49 358 3,15 336 3,01 361 2,61
BE 304 7,95 280 4,50 293 4,99 266 4,37 300 3,28
BG 30 2,66 64 2,34 51 2,35 42 2,74
CY 17 3,00 17 3,71 28 3,57 22 3,86 33 3,45
CZ 151 7,97 163 4,58 213 4,95 153 5,56 213 4,92
DK 165 10,34 158 5,08 153 4,74 240 3,83 225 3,21
EE 30 9,29 71 3,41 58 3,31 20 2,25 28 2,93
EL 206 6,38 153 4,73 92 5,09 83 5,09 77 4,68
ES 1 345 11,65 982 6,18 883 5,28 452 3,74 346 3,53
FI 58 2,38 46 2,72 45 2,22 41 2,59 31 2,07
FR 556 7,55 589 6,30 485 5,85 555 4,50 499 3,18
HU 218 14,14 270 7,72 204 8,37 141 5,82 111 4,20
IE 24 8,08 34 9,53 25 7,13 34 6,61 18 3,55
IT 1 710 15,18 1 531 9,24 1 193 8,78 605 8,84 742 4,69
LT 37 1,92 52 4,00 51 2,27 93 4,74 31 2,46
LU 125 10,21 119 3,53 243 3,56 105 3,38 111 2,26
LV 54 4,50 73 4,96 65 2,68 36 2,08 32 2,77
MT 6 12,50 11 5,82 16 3,88 13 11,15 8 2,50
NL 555 11,73 720 5,12 656 5,01 621 4,64 636 3,48
PL 239 7,31 353 3,59 429 3,38 430 2,51 493 2,33
PT 101 21,85 78 15,85 69 6,48 61 5,51 60 3,62
RO 116 5,29 250 4,39 183 3,94 181 4,14
SE 122 7,46 128 4,61 101 3,71 76 3,49 92 2,57
SI 42 5,80 91 2,98 94 2,36 60 2,42 45 1,93
SK 36 4,67 38 3,92 75 3,73 64 3,49 70 3,36
UK 358 15,23 362 4,32 298 3,34 288 2,80 314 2,29
Summe 6 821 11,48 6 916 6,08 6 441 5,38 5 029 4,39 5 099 3,28
Drucksache 17/5751 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Wie viele deutsche Amtshilfeersuchen im Bereich der Umsatzsteuer haben
Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten nicht innerhalb von drei
Monaten beantwortet (bitte jeweils Anzahl für jeden EU-Mitgliedstaat
angeben)?
Die Anzahl der Amtshilfeersuchen, die bezogen auf die Jahre 2006 bis 2010 von
den anderen EU-Mitgliedstaaten nicht innerhalb von drei Monaten beantwortet
wurden, enthält die nachstehende Tabelle:
12. Wie viele Umsatzsteuer-Nachschauen gab es in den Jahren 2002 bis 2010
(bitte jeweils Anzahl für jedes Kalenderjahr angeben)?
Die Anzahl der jährlich durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschauen ist seit der
Einführung dieses erfolgreichen Instruments kontinuierlich angestiegen und
2006 2007 2008 2009 2010 Summe
AT 104 105 93 97 94 493
BE 144 102 133 126 118 623
BG 4 3 7 4 18
CY 9 2 16 12 11 50
CZ 125 77 133 138 159 632
DK 136 60 69 82 115 462
EE 7 16 10 3 9 45
EL 81 53 45 43 65 287
ES 1 169 479 620 218 140 2 626
FI 17 8 4 6 1 36
FR 289 221 241 221 211 1 183
HU 104 100 220 99 76 599
IE 19 16 15 24 11 85
IT 1 319 748 906 518 542 4 033
LT 4 5 11 7 52 79
LU 47 18 29 27 23 144
LV 24 48 20 1 5 98
MT 1 7 7 13 3 31
NL 407 290 441 386 250 1 774
PL 160 85 151 72 65 533
PT 91 39 62 46 33 271
RO 21 108 91 114 334
SE 31 39 29 25 25 149
SI 8 3 11 3 2 27
SK 22 4 20 18 29 93
UK 190 124 100 59 38 511
Summe 4 508 2 674 3 497 2 342 2 195
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5751liegt seit Jahren auf einem einheitlich hohen Niveau. Bis zum Jahr 2006 stand es
den Ländern frei, eine nachrichtliche Mitteilung über die Anzahl der
durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschauen im Rahmen der jährlich zu meldenden
Statistik für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung aufzunehmen. Im Jahr 2006 wurde
mit den obersten Finanzbehörden der Länder vereinbart, die Anzahl der
durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschauen in der genannten Jahresstatistik über die
Umsatzsteuer-Sonderprüfung auszuweisen. Daher enthält die nachstehende
Tabelle lediglich die Anzahl der in den Jahren 2006 bis 2010 durchgeführten
Umsatzsteuer-Nachschauen.
13. Wie viele Umsatzsteuer-Sonderprüfungen gab es in den Jahren 2000 bis
2010 (bitte jeweils Anzahl für jedes Kalenderjahr angeben)?
Die Anzahl der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen in den Jahren 2000 bis 2010 ist
in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
14. Wie viele Datenbanken mit umsatzsteuerlich relevanten Daten werden auf
EU-, Länder- und Bundesebene genutzt (bitte Name der Datenbank sowie
die dort umsatzsteuerlich relevanten Daten angeben)?
EU-Ebene
Für den Bereich der Bek��mpfung des Umsatzsteuerbetrugs existieren nach dem
Kenntnisstand der Bundesregierung keine Datenbanken auf EU-Ebene (vgl.
hierzu auch Antwort zu Frage 19).
Jahr Umsatzsteuer-Nachschauen
2006 62 003
2007 75 372
2008 74 455
2009 75 692
2010 76 657
Jahr Umsatzsteuer-Sonderprüfungen
2000 198 680
2001 198 024
2002 198 788
2003 199 931
2004 100 329
2005 197 002
2006 197 417
2007 100 012
2008 198 820
2009 196 992
2010 196 138
Drucksache 17/5751 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundesebene
Datenbank „USEG“ (Umsatzsteuer EG)
In der Datenbank erfolgt die Speicherung der Daten, die im Rahmen des
innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens über das europäische Mehrwertsteuer-
Informationsaustauschsystems (MIAS) gemäß unionsrechtlicher Vorgaben1
durch jeden der EU-Mitgliedstaaten vorzuhalten sind. Die zuständigen
Bediensteten der Landesfinanzbehörden können über das Verfahren „USLO“
(Umsatzsteuer Länder Online) Daten aus dem innergemeinschaftlichen
Kontrollverfahren abrufen, die in der Datenbank „USEG“ gespeichert sind und über dieses
Verfahren zugleich auch Daten abrufen, die von den anderen EU-
Mitgliedstaaten in ihren Datenbanken für Zwecke des innergemeinschaftlichen
Kontrollverfahrens im Rahmen von MIAS zentral vorgehalten werden.
Datenbank „ZAUBER“ (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung
von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen)
In der Datenbank erfolgt die bundesweite Erfassung von Betrugsfällen im
Bereich der Umsatzsteuer.
Verfahren „LUNA“ (Länderumfassende Namensauskunft)
Durch dieses Onlineverfahren wird eine bundesweite Abfrage bestimmter
umsatzsteuerlich relevanter Daten, die von den Landesfinanzbehörden vorgehalten
werden, ermöglicht. So kann beispielsweise durch Abfrage im
Grunddatenbestand der Länder über die steuerlich erfassten Unternehmer eine mehrfache
umsatzsteuerliche Registrierung zu Betrugszwecken verhindert werden.
Datenbank „ISI“ (Informations-System der Informationszentrale für steuerliche
Auslandsbeziehungen)
In der Datenbank werden Informationen über ausländische Rechtssubjekte
(etwa bloße Briefkastenfirma) erfasst.
Da für die Betrugsbekämpfung im Bereich der Umsatzsteuer bestimmte
Informationen zu Ein- und Ausfuhren, die im Rahmen der Zollabwicklungen von der
Zollverwaltung in der Datenbank „ATLAS“ (Automatisiertes Tarif- und Lokales
Zoll-Abwicklungs-System) gespeichert werden, Relevanz haben, wird
gegenwärtig an der Einrichtung eines Online-Zugriffs der Steuerverwaltung auf die
entsprechenden Daten gearbeitet (Verfahren OZEAN – Online-Zugriff der
Finanzverwaltung auf Ein-/Ausfuhr-Daten). Gegenwärtig können die zuständigen
Bediensteten der Steuerverwaltung elektronisch über das Bundeszentralamt für
Steuern entsprechende Anfragen zu den in der Datenbank „ATLAS“
gespeicherten Daten stellen.
Länderebene
Neben den o. g. Datenbanken stellen die Landesfinanzbehörden ihren
Bediensteten weitere auch in Datenbanken hinterlegte Informationen, die für die
automationsgestützte Durchführung des Besteuerungsverfahrens auch betreffend der
Umsatzsteuer erforderlich sind, zur Verfügung.
1 Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/575115. Wurde im Zuge des Vorhabens KONSENS ein bundeseinheitliches
Umsatzsteuer-Risikomanagement-System bisher realisiert, und wenn nein,
wann ist mit einem einheitlichen System zu rechnen?
Ein bundeseinheitliches Umsatzsteuer-Risikomanagement-System wird
gemeinsamen von Bund und Ländern im Rahmen des Vorhabens KONSENS realisiert.
Die Steuerverwaltungen der Länder setzen im Rahmen des Risikomanagements
ein regelbasiertes Entscheidungssystem für Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein,
das auffällige Voranmeldungen aussteuert.
Daneben setzen die Länder nach und nach die Risikomanagementsysteme zur
Unterstützung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Auswahl
kontrollbedürftiger Fälle sowie zur Ermittlung von Beteiligten an
Umsatzsteuerkarussellgeschäften ein.
Als eine weitere Säule des bundeseinheitlichen Umsatzsteuer-
Risikomanagement-Systems wurde für die Festsetzung der Umsatzsteuer auf Grund von
Jahreserklärungen das regelbasierte KONSENS-Produkt RMS-Veranlagung 2.0
entwickelt, das Anfang 2012 in allen Ländern im Einsatz sein soll.
16. Haben Bund und Länder für alle Datenbanken die gleichen Zugriffsrechte
und Einsichtmöglichkeiten?
Wenn nein, bitte aufschlüsseln, welche Ebene (und ggf. welche einzelnen
Bundesländer) auf welche Datenbank zugreifen kann und welche Gründe
es für die unterschiedliche Nutzung gibt?
Ein Online-Zugriffsrecht mit entsprechenden Einsichtmöglichkeiten auf die auf
der Ebene des Bundes beim Bundeszentralamt für Steuern bestehenden und für
die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung relevanten Datenbanken ist grundsätzlich
für alle mit der Kontrolle der Umsatzsteuer betrauten Bediensteten der
Landesfinanzbehörden gegeben. Soweit erforderlich, haben auch Bedienstete des
Bundeszentralamts für Steuern Zugriff auf die in den Datenbanken gespeicherten
Informationen.
17. Welche Behörden und Datensysteme auf Ebene der EU bearbeiten und
beinhalten das Thema Umsatzsteuerbetrug?
Die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs ist in erster Linie nationale Sache der
Mitgliedstaaten. Darüber hinaus widmen die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der
Europäischen Kommission der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges große
Aufmerksamkeit auf EU-Ebene. Neben den dort maßgeblich zuständigen
Dienststellen befasst sich am Rande auch die europäische Polizeibehörde
Europol mit diesem Thema.
Hinsichtlich der Datenbanken wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 19
verwiesen.
18. Werden die gemeinschaftlichen Datensysteme jeweils von allen
Mitgliedstaaten gleichwertig genutzt (sowohl bei der Eingabe wie bei der Nutzung
der Daten)?
Wenn nein, welche Mitgliedstaaten nutzen aus welchen Gründen einzelne
Systeme nicht?
Die Entscheidung über den Grad der Nutzung der von anderen Mitgliedstaaten
in deren Datenbanken bereitgestellten Informationen ist Sache der einzelnen
Mitgliedstaaten. Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass die erforderli-
Drucksache 17/5751 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodechen Informationen von einzelnen Mitgliedstaaten nicht eingestellt bzw. von
einzelnen Mitgliedstaaten nicht genutzt werden.
19. Genügt das europäische Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem
(MIAS) nach Meinung der Bundesregierung den heutigen Anforderungen
einer modernen und ausführlichen Datenbank für den
innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, und kann durch Nutzung des
Systems Umsatzsteuerbetrug wirksam bekämpft werden?
Das europäische Mehrwertsteuer Informationsaustauschsystem (MIAS) ist
keine Datenbank (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 14).
Auf der Grundlage unionsrechtlicher Vorgaben2 unterhält jeder Mitgliedstaat
eine elektronische Datenbank, in der er die Informationen, die er im
Zusammenhang mit der Ausführung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze erhebt,
speichert und bearbeitet. Diese Informationen tauschen die Mitgliedstaaten
automatisiert in regelmäßigen Zeitabständen aus. Darüber hinaus können die
Mitgliedstaaten auch im Einzelfall Informationen aus den Datenbanken anderer
Mitgliedstaaten automatisiert abrufen. Für Zwecke des Informationsaustauschs
sind diese nationalen Datenbanken über ein gemeinschaftliches
Kommunikationsnetz verbunden. Die Mitgliedstaaten sind für die Weiterentwicklung ihrer
nationalen Datensysteme und Netzwerke verantwortlich soweit dies für den
Informationsaustausch erforderlich ist
Soweit erforderlich, werden Verbesserungen im nationalen System
vorgenommen. So enthält die jüngst verabschiedete Neufassung der Verordnung über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf
dem Gebiet der Mehrwertsteuer vom 7. Oktober 2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 268,
S. 1), die insoweit am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, Regelungen, die die
Verbesserung (Vollständigkeit und Aktualisierung) der Datenqualität bei der
Registrierung sowie bei der Ungültig-Stellung einer Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer sicherstellen sollen.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das zur Verfügung
stehende System zum Austausch von Informationen aus nationalen
Datenbanken einem modernen und ausführlichen Informationsaustauschsystem über den
innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr genügt. Durch die
unmittelbare und zeitnahe Bereitstellung der o. g. Daten ist das System ein
wichtiges Instrument zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kritik der Rechnungshöfe aus
Belgien, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Intra-
Community VAT Fraud 2009, Gemeinsamer Bericht, S. 12 f.), dass im
Bereich der Risikoanalyse in der Bundesrepublik Deutschland keine
Prüfungen bei Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechsel vorgenommen
werden?
Plant die Bundesregierung hier konkrete Maßnahmen?
Die Darstellung der Rechnungshöfe in Bezug auf die Vornahme von Prüfungen
bei Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechsel kann durch die
Bundesregierung nicht nachvollzogen werden. So gehören Wechsel auf der Ebene der
Gesellschafter oder der Führung der Gesellschaft gerade mit Blick auf die Prüfung
2 Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5751der steuerlichen Zuverlässigkeit der beteiligten Personen nach derzeitigem
Kenntnisstand der Bundesregierung zu den gängigen Prüfungsschwerpunkten
der zuständigen Landesfinanzbehörden. In diesem Zusammenhang besteht auch
eine Mitteilungspflicht der Notare durch Übersendung von Urkunden nach § 54
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Soweit sich die Kritik der Rechnungshöfe darauf bezieht, dass das
Bundeszentralamt für Steuern seinerseits keine Prüfungen bei Gesellschafter- oder
Geschäftsführerwechsel vornimmt, ist dies in der finanzverfassungsrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern begründet.
Die diesbezügliche Kontrolle obliegt danach ausschließlich den Ländern.
Die Bundesregierung plant derzeit keine konkreten Maßnahmen in diesem
Bereich.
21. Hält die Bundesregierung eine Teilnahme an Eurocanet (European
Carousel Network) für möglich und sinnvoll, sofern eine adäquate
Rechtsgrundlage für das System geschaffen würde?
Die Bundesregierung sah aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für den
erforderlichen Informationsaustausch keine Möglichkeit für eine Beteiligung an
Eurocanet.
Die Bundesregierung hat sich aber nachdrücklich für die Schaffung einer
soliden Rechtsgrundlage für ein multilaterales Frühwarnsystem zur Aufdeckung
grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrugsfälle (Eurofisc) eingesetzt. Diese
Rechtsgrundlage wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom
7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die
Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung)
geschaffen (ABl. L 268 vom 12.10.2003, S. 1).
Durch die Einrichtung von Eurofisc soll die multilaterale Zusammenarbeit der
EU-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs fokussiert,
beschleunigt und intensiviert werden. Die EU-Mitgliedstaaten sollen in die Lage
versetzt werden, gezielt Informationen über Sachverhalte auszutauschen, die
den Verdacht eines schwerwiegenden Umsatzsteuerbetrugs begründen oder die
ein neues Betrugsmodell darstellen könnten.
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Umsetzung von Eurofisc maßgeblich
bei der Festlegung der organisatorischen und operativen Details der
Funktionsweise dieses dezentralen Netzes mitgewirkt und beteiligt sich intensiv an dem
Informationsaustausch über Eurofisc.
Eurocanet wurde aufgrund der Einrichtung von Eurofisc zwischenzeitlich
eingestellt.
22. Hält die Bundesregierung das Risikomanagement bei der Überprüfung von
Umsatzsteuererklärungen in der Bundesrepublik Deutschland für
angemessen, oder sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Die Bundesregierung ist – wie die Finanzministerkonferenz der Länder – der
Auffassung, dass die Effektivität und Effizienz des Besteuerungsverfahrens
weiterer Verbesserungen und Modernisierungen bedarf. Deshalb arbeiten die
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gemeinsam daran,
automationsgestützte Risikomanagementsysteme zu entwickeln, einzusetzen und zu
verbessern.
Für den Bereich der Umsatzsteuer ist das KONSENS-Produkt RMS-
Veranlagung 2.0 dafür ein Beispiel. Es ermöglicht eine risikoorientierte Bearbeitung
Drucksache 17/5751 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodevon Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, bei der auch das Fachwissen und die
Erfahrung der Bearbeiter berücksichtigt werden. Um eine gleichmäßige
Rechtsanwendung durch einheitliche Risikokriterien sicherzustellen, werden die
eingesetzten Systeme fortlaufend evaluiert.
Darüber hinaus wird die Datenbasis für die automationsgestützten
Risikomanagementsysteme kontinuierlich verbreitert. Beispiele dafür sind die sog.
E-Bilanz, die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der
Einnahmenüberschussrechnung und der Umsatzsteuererklärungen (Voranmeldungen und
Jahreserklärung) sowie anderer Unternehmenssteuererklärungen.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kritik der Rechnungshöfe aus
Belgien, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Intra-
Community VAT Fraud 2009, Gemeinsamer Bericht, S. 24 f.), dass im
Bereich der Strafverfolgung die Zusammenarbeit zwischen Stellen des
Bundes und der Länder nicht zufriedenstellend verläuft?
Plant die Bundesregierung hier konkrete Maßnahmen?
Für die strafrechtliche Verfolgung etwaiger Unregelmäßigkeiten im Bereich der
Umsatzsteuer sind die Länder zuständig. Soweit möglich, unterstützt der Bund
die Länder in diesem Bereich. Aufgabe der beim Bundeszentralamt für Steuern
angesiedelten Zentralen Stelle zur Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen der
Länder in staaten- und länderübergreifenden Fällen ist es u. a., die für die
strafrechtlichen Ermittlungen zuständigen Stellen der Landesfinanzbehörden zu
unterstützen mit dem Ziel der Verbesserung des Informationsflusses zwischen den
zuständigen Stellen in den Ländern in länder- und staatenübergreifenden
Betrugs- und Hinterziehungsfällen.
Aus Sicht der Bundesregierung sind weitere Maßnahmen in dem Bereich derzeit
nicht erforderlich.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der Untersuchungen des
ifo Instituts für Wirtschaftsforschung e. V. an der Universität München zur
Ermittlung der Mehrwertsteuerlücke, die einen Fehlbetrag für das Jahr
2008 von 17 Mrd. Euro (vgl. ifo Schnelldienst 12/2008) und damit eine
Ausfallquote von 9 Prozent zum Ergebnis hatte?
Wie bewertet die Bundesregierung die vom ifo Institut für
Wirtschaftsforschung e. V. ermittelte Entwicklung der Mehrwertsteuerlücke?
Das ifo Institut hat für die Umsatzsteuer in den Jahren 2001 bis 2008 für die
Jahre 1998 bis 2008 theoretische Steuereinnahmen auf der Basis von VGR-
Makrodaten berechnet und den tatsächlichen Steuereinnahmen gegenüber
gestellt. Die so berechnete Umsatzsteuerlücke ermöglicht Vergleiche über die
Entwicklung von Umsatzsteuerausfällen. Ausfälle aufgrund von
Umsatzsteuerbetrug sind ein signifikanter, aber nicht-quantifizierbarer Teilbetrag dieses
Betrages. Neuere diesbezügliche Veröffentlichungen des ifo Instituts sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
Den Berechnungen des ifo Instituts zufolge ist ein deutlicher Rückgang der
Ausfallquote bei der Umsatzsteuer von 12 Prozent im Jahr 2004 auf 9 Prozent im
Jahr 2008 zu verzeichnen. Der Rückgang der Quote dürfte aus Sicht der
Bundesregierung seine Ursache in den konsequenten Bemühungen von Bund und
Ländern zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs haben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/575125. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der Reckon-Studie zur
Untersuchung der Mehrwertsteuerlücke in der EU-25 aus dem Jahr 2009
(vgl. Reckon 2009: Study to quantify and analyse the VAT gap in the
EU-25 Member States)?
Woher erklären sich nach Meinung der Bundesregierung die Unterschiede
zu Ländern wie Dänemark, Luxemburg, Spanien oder den Niederlanden,
die allesamt eine sehr geringe Ausfallquote bei der Mehrwertsteuer haben?
Die Bundesregierung hat in der vergangenen Legislaturperiode die von der
Europäischen Kommission bei Reckon in Auftrag gegebene Studie zu der
Umsatzsteuerlücke für die Jahre 2000 bis 2006 in den Mitgliedstaaten der EU-25 zur
Kenntnis genommen und den Hinweis der Europäischen Kommission begrüßt,
dass die Studie lediglich die Meinung der Verfasser wieder gibt, nicht aber die
der Europäischen Kommission.
Die Bundesregierung teilt ansonsten auch die Sicht der Europäischen
Kommission, wonach die in der Studie angegebenen Zahlen wenig belastbar sind, die
Ausfälle aufgrund von Umsatzsteuerbetrug nur ein nicht-quantifizierbarer
Teilbetrag der ausgewiesen Umsatzsteuerlücke sind und allenfalls die sich aus den
Zahlen ergebenden Trends die Wirksamkeit der in dem jeweiligen Mitgliedstaat
ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs
widerspiegeln.
Im VAT-gap sind Mehrwertsteuerausfälle aufgrund von Betrug und aufgrund
von Insolvenzen enthalten. Da die (nationale) konjunkturelle Lage
Auswirkungen auf Insolvenzen hat, beeinflusst sie auch die Mehrwertsteuerlücke. Die
Daten werden von statistischen Fehlern sowie dem Vollständigkeitsgrad der
nationalen VGR beeinflusst. Das extrem niedrige Gap für Luxemburg könnte unter
Umständen auf Effekte des Tanktourismus und/oder auf fehlerhafte Modell-
Annahmen beim Kauf von elektronischen Dienstleistungen und/oder auf die
methodischen Ansätze bei Finanzintermediären zurückzuführen sein.
Der Studie kann entnommen werden, dass die Bemühungen des Bundes und der
Länder zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs erfolgreich waren.
26. Plant die Bundesregierung eine systematische Evaluierung der
Mehrwertsteuerlücke und ihrer Ursachen, um so Maßnahmen gegen
Steuermindereinnahmen treffen zu können?
Wenn nein, welche Gründe hat die Bundesregierung?
Die makroökonomisch berechnete Umsatzsteuer„ausfallquote“ des ifo Instituts
wurde geringfügig modifiziert und 2004/2005 im Rahmen der Evaluierung von
potentiellen Umsatzsteuerreformmodellen von einer Bund-Länder-
Arbeitsgruppe mittels mikroökonomischen Aufteilverfahrens auf die verschiedenen
Ausfallpositionen wie Insolvenzen, Karussellbetrug, nicht angemeldete
Umsatzsteuer, unberechtigter Vorsteuerabzug aufgeteilt.
Im Bundesministerium der Finanzen werden die „Steuerlücken“ nicht
berechnet, sehr wohl aber wissenschaftliche Erkenntnisse diskutiert und analysiert. Im
Rahmen der Gestaltung der Steuerpolitik und somit auch dem Ziel,
Steuerumgehungsmöglichkeiten zu schließen bzw. gar nicht erst aufkommen zu lassen,
wurden auch Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, allerdings nicht unter der
spezifischen Überschrift „Bekämpfung der Steuerlücke“ oder des „tax gap“.
Drucksache 17/5751 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Aus welchen Gründen gibt es keine oder nur eine unvollständige
statistische Aufarbeitung und Zusammenführung von Daten bezüglich der
Mehrwertsteuerlücke und des Umsatzsteuerbetrugs in der Bundesrepublik
Deutschland?
Plant die Bundesregierung hier konkrete Maßnahmen zur Verbesserung
der Datenbasis?
Fälle der Steuervermeidung können naturgemäß nicht statistisch erfasst werden.
Fälle der Steuerhinterziehung können nur insoweit statistisch erfasst werden, als
sie auch bekannt werden. Die Erfassung dieser Fälle erfolgt im Rahmen der
Steuerfahndungs- bzw. Steuerstrafsachenstatistik. Allerdings werden hier nur
die „Höhe der hinterzogenen Steuer“ bzw. die „Höhe der bestandskräftigen
Mehrsteuern“ aufgezeichnet, jedoch keine Angaben über das zugrunde liegende
Vermögen bzw. die Einnahmen. Die Steuerhinterziehung in Gänze kann
hingegen nicht statistisch erfasst werden. Zu den methodischen Problemen der
Ermittlung der Mehrwertsteuerlücke siehe ergänzend auch die Antworten zu den
Fragen 24 bis 26.
28. Plant die Bundesregierung im Laufe der Legislaturperiode weitere
gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und von
Schwarzarbeit?
Mit dem Ziel der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs hat der Deutsche
Bundestag am 15. April 2011 die Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung
ab dem 1. Juli 2011 im Rahmen des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur
Änderung von Verbrauchsteuergesetzen als Maßnahme zur Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetrugs beschlossen. Durch die Rechtsänderung soll die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Lieferung von
Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab einer Steuerbemessungsgrundlage von
mindestens 5 000 Euro erweitert werden.
Außerdem wird am 3. Mai 2011 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung
von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) in
Kraft treten.
Ferner liegen dem Bundestag zurzeit zwei Gesetzgebungsvorhaben vor, durch
welche auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz angepasst wird.
Mit dem Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/5470) mit dem die so
genannte Sanktionsrichtlinie3 umgesetzt werden soll, sollen zwei zusätzliche
Straftatbestände in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eingeführt werden.
So soll der neue § 10a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, die Beschäftigung
von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind,
unter Strafe stellen. Mit der Einführung einer neuen Regelung in § 11 Absatz 1
Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, soll die Beschäftigung
von Personen unter 18 Jahren ohne Aufenthaltstitel unter Strafe gestellt werden.
Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der so genannten Schwedischen
Initiative4 (Bundestagsdrucksache 17/5096) soll der Informationsaustausch
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erleichtert werden. Für
den Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung sieht der Gesetzentwurf vor, dass
die europäischen Vorgaben durch die Einfügung eines neuen § 6a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes umgesetzt werden.
3 Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen
gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen.
4 Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5751Soweit aufgrund neuer Entwicklungen weitere gesetzliche Maßnahmen
erforderlich werden, wird die Bundesregierung dem Gesetzgeber die entsprechenden
Vorschläge unterbreiten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]