Einsatz der Bundespolizei am 19. Februar 2011 in Dresden
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Dagmar Enkelmann, Wolfgang Neskovic, Jens Petermann, Raju Sharma, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Anlässlich von Protesten gegen einen Naziaufmarsch am 19. Februar 2011 waren über 3 000 Bundespolizisten im Einsatz. Im originären bahnpolizeilichen Zuständigkeitsbereich waren 1 818 Beamte eingesetzt (normalerweise sind es hier nur ca. 15), zusätzlich wurden 1 003 Beamte der sächsischen Polizei unterstellt, außerdem kurzfristig weitere drei Hundertschaften sowie eine Wasserwerfereinheit mit drei Wasserwerfern.
Das polizeiliche Vorgehen gegen die antifaschistischen Demonstrantinnen und Demonstranten, die den Naziaufmarsch erfolgreich verhindert hatten, war von einem hohen Maß an Gewalt geprägt. Die Fraktion DIE LINKE. hat hierauf in ihrer Kleinen Anfrage „Gewaltsames Vorgehen der Polizei gegen Antifaschistinnen und Antifaschisten am 19. Februar 2011 in Dresden“ (Bundestagsdrucksache 17/4992) aufmerksam gemacht und mehrere Belegstellen genannt. Diese Gewalttaten waren zudem Anlass für eine Reihe von Fragen, die den konkreten Einsatz der Bundespolizei betrafen, insbesondere die Verwendung von Pfefferspray und von Wasserwerfern. Die Bundesregierung hat diese Fragen nur für den bahnpolizeilichen Bereich beantwortet. Angaben zu den Tätigkeiten, die die Bundespolizei im Aufgabenbereich des Freistaats Sachsen wahrgenommen haben, wurden hingegen verweigert: „Die Bundesregierung nimmt zu polizeilichen Einsätzen, soweit sie im Verantwortungsbereich eines Landes liegen – hier des Freistaates Sachsen – keine Stellung und bewertet diese nicht“, so die Bundesregierung in ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 17/5270) auf die Kleine Anfrage. Nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. ist die Bundesregierung jedoch zur Beantwortung der Fragen verpflichtet und missachtet bei einer Auskunftsverweigerung den Umfang des parlamentarischen Informationsanspruchs.
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt zwar gewissen Grenzen. So kann sich der parlamentarische Informationsanspruch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Gegenstände erstrecken, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung haben (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06). In der Literatur wird darauf verwiesen, dass der Verantwortungsbereich der Bundesregierung weiter zu fassen sei als der Zuständigkeitsbereich (Hölscheidt, Frage und Antwort im Parlament, S. 31). Der Verantwortungsbereich umfasse vielmehr alles, worauf die Bundesregierung direkt oder indirekt Einfluss nehmen könne. Der Verantwortungsbereich der Bundesregierung könne sich beispielsweise dann ergeben, wenn sie sich zu Themen äußere, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, oder wenn sich die Bundesregierung finanziell in Bereichen engagiere, die an sich Ländersache sind (Ritzel u. a., Handbuch für die parlamentarische Praxis, Vorbemerkungen zu § 100, II 3. j). Anknüpfungspunkte für die Verantwortlichkeit der Bundesregierung könnten auch denkbare legislative Konsequenzen auf Bundesebene sein (Nomos, Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Vorbemerkung zu § 100). Im Zweifel sei jedenfalls der Verantwortungsbereich der Bundesregierung wegen der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechtes zu bejahen.
Vorliegend waren gleich mehrere Einflussmöglichkeiten der Bundesregierung gegeben: So oblag es der Bundespolizei bzw. dem Bundesministerium des Innern (BMI) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 11 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) für eine Unterstellung von Einheiten unter den Freistaat Sachsen überhaupt gegeben waren. Es oblag dem BMI auch, darüber zu entscheiden, wie viele der von Sachsen erbetenen Bundespolizisten tatsächlich abkommandiert wurden. Wie die Bundesregierung selbst in der Antwort auf die Kleine Anfrage ausführte, sind zudem die Einsatzkonzepte von Bundespolizei und Polizeidirektion Dresden aufeinander „abgestimmt“ worden, was schon vom Wortlaut her ein gewisses Maß an Einfluss auf die Polizei Sachsen bedeutet. Hinzu kommt, dass die Bundespolizeidirektion Pirna mit zwei Verbindungsbeamten im Führungsstab der Polizeidirektion Dresden vertreten war.
Eine Kompetenz, sich zu den von der Fraktion DIE LINKE. gestellten Fragen zu äußern, ergibt sich auch unter dem Aspekt, dass der Polizeieinsatz zumindest potentiell im Rahmen der Innenministerkonferenz behandelt werden könnte und seine Auswertung denkbare legislative Konsequenzen auf Bundesebene nach sich ziehen könnte (so ließe sich unter Umständen eine Notwendigkeit zur Änderung von § 11 BPolG ableiten).
Die Fragesteller fühlen sich in ihrer Auffassung eines weitreichenden Informationsanspruches durch die Entscheidung 2 BvE 5/06 des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Juli 2009 bestätigt. Es stellte für den Bereich des Verfassungsschutzes fest, dass im Prinzip davon auszugehen sei, dass eine Frage zum Kenntnisstand der Bundesregierung zu Aktivitäten anderer Länder-Geheimdienste erkennbar in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung falle. Es gebe kein Verbot, sich zur Tätigkeit der Landesverfassungsschutzbehörden zu äußern. Dafür, dass der Verantwortungsbereich der Bundesregierung berührt sein könne, spreche bereits die Möglichkeit, Daten der Landesverfassungsschutzbehörden zu nutzen. Dementsprechend ist nicht einzusehen, warum ein solches Verbot für den Bereich von Landespolizeien gelten sollte. Auch zwischen Landes- und Bundespolizei findet ein Datenaustausch statt (§ 31 Absatz 1 BPolG, § 48 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen – SächsPolG).
Eine Antwortpflicht der Bundesregierung ergibt sich erst recht, wenn man der weitergehenden Auffassung folgt, wonach der Ansatz über den Verantwortungsbereich der Bundesregierung zu eng ist (Maunz/Dürig, Artikel 43, Rn. 100 ff.). Das Fragerecht des Parlaments sei nicht allein Ausfluss des Kontrollrechts, sondern auch des Informationsrechts der Abgeordneten. Wenn die Bundesregierung im Besitz von Informationen über Vorgänge im Bereich der Länder sei, bestehe kein Grund, sie dem Deutschen Bundestag allein deshalb vorzuenthalten, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Eine Frage sei nur dann unzulässig, wenn eine Kompetenz des Bundes, und sei es auch nur zur öffentlichen Erörterung des Gegenstandes, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vorstellbar sei. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Bundesregierung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung der Staatsleitung zukommt (BVerfGE 105, 252). Die Informationskompetenz ende nicht schon dort, wo zusätzlich ein Handeln von Staatsorganen mit anderer Verbandskompetenz in Betracht kommt, etwa das der Landesregierungen im Zuge der Wahrnehmung ihrer eigenen staatsleitenden Aufgabe oder das der Verwaltung im Rahmen polizeilicher Gefahrenabwehr.
Ein Aufmarsch von Neonazis, der im In- und Ausland vielfach beachtet wird, und die Reaktion der Polizei hierauf ist allerdings nach Auffassung der Fragesteller ein Vorgang, der nicht nur bundesweit erörtert werden kann, sondern sogar erörtert werden muss. Dass die Bundesregierung über die Informationen, die von der Fraktion DIE LINKE. erfragt worden waren, verfügt, ist dabei gar nicht strittig, sondern ergibt sich aus der Sache selbst. Eine Befugnis, sich zur polizeilichen Einsatzkonzeption zu äußern, ergibt sich nicht nur aus der bereits erwähnten nationalen und internationalen politischen Sensibilität des geplanten Naziaufmarsches und der Proteste hiergegen, sondern auch aus der Fürsorgepflicht, welche die Bundesregierung für die an den Freistaat Sachsen „ausgeliehenen“ Bundespolizisten hat. Zu diesem Zweck findet schließlich eine Auswertung des Einsatzes auf Seiten der Bundespolizei statt. Zudem hatte der Polizeieinsatz einen überregionalen Charakter, da nicht nur Demonstrantinnen und Demonstranten, sondern auch Bundes- und Länderpolizisten aus mehreren Bundesländern in Dresden waren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Auf welcher Rechtsgrundlage waren die 1 003 Beamten, die laut Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/5270, Antwort zu Frage 1) zur Unterstützung der sächsischen Polizei eingesetzt waren, im Einsatz?
Falls diese ebenfalls auf Grundl age des § 11 BPolG im Einsatz waren, warum hat die Bundesregierung in Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 17/5270 den Einsatz weiterer Polizisten gesondert erwähnt?
Welche Höhe betragen die einsatzbedingten Mehrkosten, die beim Einsatz der Bundespolizei am 19. Februar 2011 in Dresden angefallen sind, und wer übernimmt diese?
Was war die Aufgabe der beiden Verbindungsbeamten der Bundespolizeidirektion Pirna im Führungsstab der Polizeidirektion Dresden?
Wie sah das Einsatzkonzept der sächsischen Polizei aus, von dem die Bundespolizei im Rahmen der Abstimmung der Einsatzkonzepte sowie der Tätigkeit der Verbindungsbeamten Kenntnis erhalten hat, welche Elemente hat die Bundespolizei bei der Abstimmung als besonders wichtig eingebracht, und wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung des abgestimmten Einsatzkonzeptes?
Was versteht die Bundesregierung unter „Aufklärung u. a. gegen gewaltbereite Personen“ (Bundestagsdrucksache 17/5270, Antwort zu Frage 4), welche Maßnahmen sind hierbei konkret durchgeführt worden, bzw. welche Maßnahmen gehören konzeptionell zu dieser Aufklärung?
Wie bewertet die Bundesregierung die Durchsuchung des Pressebüros des Bündnisses „Dresden Nazifrei“, bei der auch Räume der Partei DIE LINKE. durchsucht und Computer sowie Mobiltelefone beschlagnahmt wurden?
Welche rechtliche Grundlage gab es nach Kenntnis der Bundesregierung für diese Aktion?
Ist bei einer Einsatzvorbesprechung nach Kenntnis der Bundesregierung die Gefährdung des linken Hausprojektes „Praxis“ thematisiert worden, das später von Nazis überfallen worden ist, und wenn ja, was wurde dazu ausgeführt, und welche Maßnahmen wurden zum Schutz eingeleitet?
Haben Angehörige der Bundespolizei, die dem Freistaat Sachsen unterstellt worden waren, Pfefferspray oder andere Reizmittel verwendet, und wenn ja,
a) wann und wo genau,
b) wie viele Sprühdosen wurden verbraucht, bzw. welcher Ersatzbedarf wurde angezeigt (bitte jeweils die Füllmenge angeben)?
Haben die drei Wasserwerfer der Bundespolizei, die dem Freistaat, unterstellt worden sind, während des Einsatzes Wasser abgegeben, und wenn ja,
a) wann und wo genau, und inwiefern waren dem Wasser Reizstoffe beigemischt,
b) inwiefern wurden die Opfer des Einsatzes vorgewarnt, bzw. in welchen Fällen ist dies unterblieben (bitte begründen),
c) inwiefern war die Bundespolizei am Wasserwerfereinsatz, wie er auf www.youtube.com/ dokumentiert ist, beteiligt, und falls sie beteiligt war, wie schätzt die Bundesregierung die rechtliche Zulässigkeit dieses Einsatzes ein?
Haben dem Freistaat Sachsen unterstellte Bundespolizisten anlässlich des Einsatzes remonstriert, und wenn ja, was war Gegenstand der Remonstrationen, und wie haben die Vorgesetzten hierauf reagiert?
Aus welchen Gründen hat die Bundespolizei entschieden, zwei Beamte in die Sonderkommission 19. Februar 2011 zu entsenden?
a) Welche besonderen Prioritäten sollen diese Beamten verfolgen?
b) Inwiefern haben diese Beamten die Möglichkeit, bestimmte Themen zur genaueren Untersuchung vorzuschlagen?
c) Setzen sich diese Beamten dafür ein, den Überfall auf das „Haus der Begegnung“ am Abend des 19. Februar 2011 zu untersuchen?
d) Fertigt die Sonderkommission Sitzungsprotokolle an, und wenn ja, inwiefern hat die Bundespolizei bzw. die Bundesregierung auf diesen Zugriff?